26FEI85872_Anl 03.02 Spezifische-Baubeschreibung-Oberbau_SFS_Los_1 (SE2).pdf

Bauüberwachungsleistungen Schnellfahrstrecke Köln – Rhein-Main

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Bauvorhaben_ 27FFP31_WE_SE_SFS_KRM Vergabe-Nr.: … Baubeschreibung/Vorbemerkung für Oberbauerneuerungen (DB InfraGO AG) Anlage 3.0.

Baubeschreibung / Vorbemerkungen mit allgemeinen

und technischen Angaben

Weichen- und Schienenerneuerungspaket Schnellfahrstrecke Köln-Rhein/Main 2027 Paket-Nr. 27FFP31_WE_SE_SFS_KRM

LOS 1 (Schienenerneurung)

Projekt T.016095627 Schienenerneuerung Breckenheim ABZW - Limburg Süd Teil 2 SE2 Projekt T.016095620 Schienenerneuerung Mönchhof ABZW - Caltex ABZW SE2 Projekt T.016095621 Schienenerneuerung Ffm Flughafen Fernbf - Zeppelinheim SE2 Projekt T.016095622 Schienenerneuerung Zeppelinheim - Ffm Flughafen Fernbf SE2 Projekt T.016095569 Schienenerneuerung Ffm Kreuz - Ffm Stadion SE2 Projekt T.016095570 Schienenerneuerung Ffm Stadion - Ffm Kreuz SE2 Projekt T.016095630 Schienenerneuerung Montabaur - Siegburg (RB-Grenze) SE2 Projekt T.016095629 Schienenerneuerung Siegburg - Montabaur Teil 1 SE2 Projekt T.016095629 Schienenerneuerung Siegburg - Montabaur Teil 2 SE2 Projekt T.016095628 Schienenerneuerung Limburg Süd – Montabaur SE2 Projekt T.016095673 Schienenerneuerung Limburg Süd Gleis 723 SE2 Projekt T.016095627 Schienenerneuerung Breckenheim ABZW - Limburg Süd Teil 1 SE2

DB InfraGO AG Region Mitte Projektmanagement Oberbau und Ausrüstungstechnik (V.IW-MI-P 322) Hahnstr. 49 60528 Frankfurt am Main

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Inhaltsverzeichnis

A. Projektübersicht ...................................................................................................... 5 B. Angaben zur Baustelle und Ausführung .................................................................. 6 0.1 Angaben zur Baustelle ............................................................................................ 6 0.1.1 Lage der Baustelle ............................................................................................... 6 0.1.2 Besondere Belastungen....................................................................................... 7 0.1.3 Vorhandene Anlagen ........................................................................................... 7 0.1.3.1 Hindernisse und bauliche Anlagen der DB AG ................................................... 7 0.1.3.2 Kabel und Leitungen Dritter ................................................................................ 7 0.1.3.3 Angaben zur Strecke / zu den Strecken .............................................................. 7 0.1.3.4 Oberbau ............................................................................................................. 8 0.1.4 Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle ................................................................ 8 0.1.5 Freizuhaltende Flächen ....................................................................................... 8 0.1.6 bleibt frei .............................................................................................................. 8 0.1.7 bleibt frei .............................................................................................................. 8 0.1.8 Lage und Ausmaß dem AN überlassener Flächen ............................................... 8 0.1.9 Baugrund ............................................................................................................. 9 0.1.10 Bleibt frei ............................................................................................................. 9 0.1.11 Bleibt frei ............................................................................................................. 9 0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung ............................................................. 9 0.1.13 Schutzgebiete oder Schutzzeiten ......................................................................... 9 0.1.14 Schutzmaßnahmen .............................................................................................10 0.1.15 bleibt frei .............................................................................................................10 0.1.16 bleibt frei .............................................................................................................10 0.1.17 Hindernisse .........................................................................................................10 0.1.18 Kampfmittel .........................................................................................................10 0.1.18.2 Gestellung Fachaufsicht für Kampfmittelräumung ............................................10 0.1.19 Baustellenverordnung .........................................................................................11 0.1.20 Auflagen Dritter ...................................................................................................11 0.1.21 bleibt frei .............................................................................................................11 0.1.22 Vorarbeiten des AG ............................................................................................11 0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer ...........................................................................11 0.2 Angaben zur Ausführung ........................................................................................11 0.2.1 Bauablauf ...........................................................................................................11 0.2.2 Erschwernisse ....................................................................................................13 0.2.3 Vorgaben aus dem SiGe-Plan ............................................................................13 0.2.4 Sicherungsmaßnahmen (gem. DIN 18325 0.2.7) ................................................13

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0.2.4.1 Sicherung der Baustelle gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb und bauaffine Dienstleistungen – Durchführung durch AG...................................................................13 0.2.5 Kontaminierte Bereiche.......................................................................................13 0.2.6 Besondere Anforderungen an Baustelleneinrichtungen ......................................14 0.2.7 Besondere Anforderungen an Gerüste ...............................................................14 0.2.8 Mitbenutzung fremder Einrichtungen ..................................................................14 0.2.9 Vorhaltung für andere Unternehmer....................................................................14 0.2.10 bleibt frei .............................................................................................................14 0.2.11 bleibt frei .............................................................................................................14 0.2.12 bleibt frei .............................................................................................................14 0.2.13 Eignungs und Gütenachweise ............................................................................14 0.2.13.1 Eignungs- und Gütenachweise für zugelieferte mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) und Bodenmaterial .............................................................................................14 0.2.14 Umgang mit aufarbeitungsfähigen Stoffen ..........................................................15 0.2.15 Abfallmanagement von Bau- und Abbruchabfällen .............................................15 0.2.15.1 Entsorgung durch den Auftraggeber / Zuführungskonzept ...........................16 0.2.15.1.1 Entsorgungs- und Zuführungskonzept ......................................................16 0.2.15.1.2 Handhabung von Bodenaushub und Bauabfällen.....................................17 0.2.15.1.3 Deklarationsanalytik .................................................................................18 0.2.15.2 Entsorgung durch den Auftragnehmer / Zuführung ......................................19 0.2.16 Materialbeistellung durch Auftraggeber ...............................................................19 0.2.17 Materialliefer- und Abfuhrplan .............................................................................19 0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer ...................................................................20 0.2.19 Zusammenwirken mit anderen Unternehmern ....................................................20 0.2.20 bleibt frei .............................................................................................................20 0.2.21 bleibt frei .............................................................................................................20 0.2.22 bleibt frei .............................................................................................................21 0.2.23 Betriebliche Angaben (gem. DIN 18325 0.2.3 und 18325 0.2.5) .........................21 0.2.24 Oberleitung (gem. DIN 18325 0.2.6) ...................................................................21 0.2.25 Ausführung Bettungsarbeiten (gem. DIN 18325 0.2.16) ......................................21 0.2.26 Ausführung Rand- und Rangierwegarbeiten .......................................................21 0.2.27 Ausführung Planumsverbesserung .....................................................................22 0.2.28 Ausführung Entwässerungseinrichtung ...............................................................22 0.2.29 Arbeiten im Tunnel (gem. DIN 18325 0.1.6) ........................................................22 0.2.30 Arbeiten an Signalanlagen ..................................................................................22 0.2.31 Arbeiten Rückstromführung, Bahnerdung, Potenzialausgleich ............................22 0.2.32 Gleis-/Bauvermessung und Lichtraummessung ..................................................22 0.2.32.1 Absteckung ......................................................................................................22 0.2.32.2 Abnahmevermessung ......................................................................................22 0.2.32.3 Lichtraummessung (und Engstellendokumentation) ........................................23

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0.2.33 Ergänzende Ausführungsbestimmungen ............................................................23 0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV ....................................................24 0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und besonderen Leistungen ..........................24 0.4.1 Nebenleistungen .................................................................................................24 0.4.2 Besondere Leistungen ........................................................................................24 0.5 Technische Bearbeitung .........................................................................................24 0.5.1 Ausführungsunterlagen .......................................................................................24 0.5.2 Bestandsunterlagen und Dokumentation ............................................................24 0.5.3 Bauzeitenplan (Konkretisierung zu BVB 16.2) ....................................................24

Alle Regelungen dieser Baubeschreibung/Vorbemerkungen sind bei der Preis- bildung zu berücksichtigen.

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A. Projektübersicht

Bauab- schnitt Nr.:Bezeichnung / Leistungsschwerpunkte
1.Los 10 - SE2 Breckenheim ABZW - Limburg Süd Teil 2 • Km 142,774 – 141,000 Los 11 - SE2 Mönchhof ABZW - Caltex ABZW • Km 163,566 – 161,056 • Schienen in Bereich zwischen km 161,056 und km 161,507 müssen nur abgeladen sein Los 12 - SE2 Ffm Flughafen Fernbf - Zeppelinheim • Km 1,182 – 5,190 • 1572m DUA Los 13 - SE2 Zeppelinheim - Ffm Flughafen Fernbf • Km 5,162 – 1,130 • 1596m DUA Los 14 - SE2 Ffm Kreuz - Ffm Stadion • Km 172,171 – 173,506 • Schwellentausch von km 172,678 – 173,506 • Stopfarbeiten Los 15 - SE2 Ffm Stadion - Ffm Kreuz • Km 173,506 – 172,171 • 828m DUA
2.Los 20 - SE2 Montabaur - Siegburg (RB-Grenze) • Km 71,600 – 64,090 Los 21 - SE2 Siegburg - Montabaur Teil 1 SE2 • Km 62,700 – 72,120 Los 22 - SE2 Siegburg - Montabaur Teil 2 SE2 • Km 75,400 – 77,040 Los 23 - SE2 Limburg Süd – Montabaur • Km 106,693 – 102,000 Los 24 - SE2 Limburg Süd Gleis 723 • Km 113,369 – 111,265 Los 25 - SE2 Breckenheim ABZW - Limburg Süd Teil 1 • Km 122,75 – 120,000

Bei den Umbauarbeiten darf auf der FF kein Zweiwegebagger (ZWB) eingesetzt wer- den.

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B. Angaben zur Baustelle und Ausführung

0.1 Angaben zur Baustelle

0.1.1 Lage der Baustelle

Bundesland: Hessen; Rheinland-Pfalz Stadt/Landkreis: Limburg-Weilburg; Westerwaldkreis; Altenkirchen (Westerwald); Neu - Isenburg; Wiesbaden; Frankfurt am Main Lage im Netz: Strecke: Schnellfahrstrecke Köln-Rhein/Main Nr. 2690 von Siegburg (RB Grenze) bis Frankfurter Kreuz Strecke: 3656 von Frankfurt Flughafen Fern bis Zeppelinheim

Lage des Bahnkörpers: In Dammlage / im Einschnitt / geländegleich

An den Baubereich grenzen: Landgebiet/ Wohngebiet / Gewerbegebiet / Industriegebiet / Wohn entlang der Autobahn A3

Zugangsmöglichkeiten zu den Arbeitsstellen: Zugang besteht über Land-, Kreisstraße, Feldweg, sofern nicht im Bauvertrag § 15. 1 anders geregelt

Beschaffenheit der Zufahrtsmöglichkeiten: Zufahrten über Land-, Kreisstraße, Feldweg möglich, keine direkte Zufahrt auf das Gleis mög- lich. Gleis darf durch Straßenfahrzeuge nicht befahren werden. Baumaterialien sind per Hand bzw. mittels Bahnwagen zu transportieren.

Aufgleisungsmöglichkeiten: Gleis 112 im Bahnhof Montabaur (Regio) Besonderheiten der Aufgleisstelle: Der AG stellt keine andere Aufgleismöglichkeit zur Verfü- gung. Diese ist vom AN selbst zu erstellen, zu unterhalten, zu betreiben und anschließend vollständig rückzubauen. Die Aufwendungen hierfür sind einzurechnen und werden nicht ge- sondert vergütet.

Für die Ausführung dem AN überlassene Arbeitsgleise: Die für die Arbeitszüge notwendigen Gleise und Weichen in den entsprechenden Bahnhöfen hat sich der AN in eigener Verantwortung zu mieten bzw. zu reservieren. (optional nach regi- onaler Erfordernis und Möglichkeit) sofern die ausgewiesenen Logistikgleise laut Anmeldung zum Baubetriebsmanagement (Anlage 3.15) und die reservierten Gleise in den Tarifpunkten nicht ausreichend sein sollten.

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0.1.2 Besondere Belastungen

Keine Belastungen aus Immissionen sowie aus besonderen klimatischen Bedingungen.

0.1.3 Vorhandene Anlagen

0.1.3.1 Hindernisse und bauliche Anlagen der DB AG

Lage und Art der der DB AG bekannten Hindernisse und baulichen Anlagen, die sich im Um- kreis von bis zu 2,5 m von der Gleisachse befinden, sind in der Anlage 3.3 Planunterlagen abgebildet. An dieser Stelle wird auf die besondere Sorgfaltspflicht des AN hingewiesen, sich mit den oben genannten Hindernissen und baulichen Anlagen vor Beginn der Bauarbeiten vertraut zu machen.

0.1.3.2 Kabel und Leitungen Dritter

Lage und Art der der DB AG bekannten Kabel und Leitungen Dritter: Lage und Art der der DB AG bekannten Kabel und Leitungen Dritter, die sich in der unmittel- baren Nähe der Gleisanlage befinden, sind in der Anlage 3.3 Planunterlagen abgebildet.

0.1.3.3 Angaben zur Strecke / zu den Strecken

Streckenstandard P1 (F1) (alt P300 SPFV) – Strecken 2690 und 3656 Streckenklasse D4 – Strecken 2690 und 3656 Streckenbelastung >30.000 Lt/Tag – Strecke 2690

=20000 bis 29999 Lt/Tag – Strecke 3656 Abweichende maximale Last entfällt

VzG-Streckengeschwindigkeit: Strecke 2690: Umbaugleis: vzg= 300 Km/h Nachbargleis vzg= 300 Km/h Strecke 3656: Umbaugleis: vzg= 160 Km/h Nachbargleis vzg= 160 Km/h Gleisgeometrie: Kleinster Radius: Die regelkonformen Mindestradien wurden nicht unterschritten Größte Überhöhung: 170 mm Größte Längsneigung: <= 40 ‰ Gleisabstände: Der minimale Gleisabstand a = ca. 4,5 m

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0.1.3.4 Oberbau

Die Oberbauanordnungen sind in der Anlage 3.3 Planunterlagen abgebildet

0.1.4 Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle

Siehe auch Betriebliche Regelungen siehe Punkt 0.2.23 Der AG übernimmt keine Gewähr in Bezug auf die Verfügbarkeit und die Nutzungsmöglichkeit öffentlicher Verkehrswege und -flächen außerhalb des vertraglichen Leistungsbereiches, ins- besondere in Bezug auf die Nutzung von Über- und Unterführungen für vom AN vorgesehene Schwerlastverkehre.

0.1.5 Freizuhaltende Flächen

Siehe Punkt 0.1.8

0.1.6 bleibt frei

0.1.7 bleibt frei

0.1.8 Lage und Ausmaß dem AN überlassener Flächen

Bereitstellungsflächen: Die Rettungsplätze entlang der Strecke bzw. Freiflächen an Stellwerksgebäuden können ge- nutzt werden. Montageflächen: Entfällt Soweit der AN weitere Flächen als der vom AG zugewiesenen Flächen zur Bereitstellung oder Aufbereitung nutzen will, hat er selbständig die hierfür notwendigen privatrechtlichen und öf- fentlich - rechtlichen Genehmigungen (z.B. 4. BImSchV) einzuholen und diese dem AG vor der Nutzung nachweisfähig (z. B. Bescheid) vorzulegen. Ferner hat der AN für die Flächen ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen. Von einer genehmigungsfreien Fläche als Ausnahme vom genehmigungspflichtigen Zwischenlager (nach 4. BlmSchV Anhang 1, Ziffer 8.12) ist auszugehen, wenn die Fläche in einem funktiona- len Zusammenhang mit einer einzigen Baumaßnahme steht und die räumliche Entfernung 1 km nicht überschreitet. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass beim Betrieb der Flächen alle geltenden materiell-rechtlichen Anforderungen zu beachten und Genehmigungen des Um- weltrechts etwa in Bezug auf Lärm, Staubentwicklung, Immission, Bodendenkmal, Natur-, Ar- ten- und Gewässerschutz einzuholen sind. Alle mit den vorgenannten Anforderungen verbun- denen Leistungen sind in das Angebot einzurechnen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht. In Ergänzung zum entsprechenden Punkt 16.3 „Nutzung fremden Geländes“ der BVB: Der AN hat unaufgefordert, spätestens bis zur Abnahme, die Bescheinigungen gem. den Re- gelungen der Besonderen Vertragsbedingungen zu diesem Punkt beizubringen. (min. Übergabeprotokoll und Rücknahmeprotokoll)

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0.1.9 Baugrund

Der Baugrund im Umbaubereich wurde nicht untersucht.

0.1.10 Bleibt frei

0.1.11 Bleibt frei

0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung

Die Regelungen von Bau- und Abbruchabfällen im Bauvorhaben und der Umgang mit diesen wird unter Punkt 0.2.15 beschrieben.

0.1.13 Schutzgebiete oder Schutzzeiten

Gewässerschutz Im Umbaubereich befinden sich mehrere Wasserschutzgebiete (siehe folgende Abbildung)

Wasserschutzgebiete innerhalb der Strecke 2690 Innerhalb der Schutzgebiete Verboten sind: Baustelleneinrichtung, Baustofflager, Erdauf- schlüsse und das Ablagern von wassergefährdenden Stoffen z. B. des Um-/Abfüllens, Betan- kens und des Lagerns von Kraftstoffen, Schmierstoffen, sonstigen Betriebsstoffen, Versicke- rung von Abwasser aus befestigten Flächen (siehe Details in der SG-VO). Das Lagern und

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Ablagern von Abfall und zur Wiederverwendung vorgesehenen wassergefährdenden Materi- alien. Bodeneingriffe mit wesentlicher Minderung der Grundwasserüberdeckung. Anlegen von Dränungen und Vorflutgräben. Lärmschutz Gilt für SE2 Bereichen in Rheinland-Pfalz Die Ausführung der Vertragsleistung muss teilweise am Wochenende bzw. in Nachtstunden erfolgen. Genehmigungen von Behörden liegen in diesem Zusammenhang noch nicht vor (z.B. Nacht- /Sonntags- oder Feiertagsarbeit). Zur Beantragung sind Angaben erforderlich, die vom AN im Rahmen der übertragenen Planungs- bzw. Ausführungsleistungen nach Maßgabe der vertraglichen Vorgaben zu erarbeiten und inhaltlich von ihm zu konkretisieren sind“ (z. B. Wahl der eingesetzten Maschinen). Für Arbeiten in geschützten Zeiten sind nach geltendem Landesrecht Ausnahmegenehmigun- gen, Anzeigen etc. erforderlich. Der AN hat unter Beachtung des geplanten Bauablaufes, der anzuwendenden Bauverfahren und des geplanten Maschineneinsatzes, bei den zuständigen Stellen erforderliche Ausnahmen zu beantragen bzw. die relevanten Bauarbeiten anzuzeigen.

0.1.14 Schutzmaßnahmen

Im Bereich der Baustelle und dem Baubereich angrenzenden Bäume, Pflanzen, Vegetations- flächen und dergleichen sind zu schützen. Die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Gesetze und Normen sind zu beachten.

0.1.15 bleibt frei

0.1.16 bleibt frei

0.1.17 Hindernisse

Siehe 0.1.3

0.1.18 Kampfmittel

Verzicht auf Kampfmitteluntersuchung

Es wurden keine Untersuchungen auf das Vorhandensein von Kampfmittel durchgeführt, da nur Arbeiten am Oberbau ausgeführt werden und die zu bearbeitenden Anlage alle erst nach 1990 errichtet wurden.

0.1.18.2 Gestellung Fachaufsicht für Kampfmittelräumung

Bleibt frei

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0.1.19 Baustellenverordnung

Für die Baustelle ist ein Koordinator (Gestellung durch AG) nach der Verordnung über Si- cherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung) bestellt.

0.1.20 Auflagen Dritter

keine besonderen Anmerkungen

0.1.21 bleibt frei

0.1.22 Vorarbeiten des AG

0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer

Es sind die üblichen Begleitarbeiten LST und E/M vorgesehen.

Auf- und Abbau einer Bewetterung wie in Punkt 0.2.1 beschrieben. (Siehe 0.2.1)

0.2 Angaben zur Ausführung

0.2.1 Bauablauf

Wesentliche Arbeitsabschnitte: Siehe Punkt A „Projektübersicht“ Alle SE2 Maßnahmen werden vor Ort mit Schienenwechselzug durchgeführt. Schwellenwechsel wurde vor Ort konventionell durchgeführt. Für den Ablauf der Schienenerneuerungsmaßnahmen ist das Zusammenspiel mit Auf-/Ab- bau Bewetterung wesentlich. Siehe hierzu Punkt „Abhängigkeiten von Leistungen anderer“.

Besonderheiten:

• Nach Schienenwechsel im Schotterbereichen ist eine DUA erforderlich. Dabei ist zu beachten: o Beischienen sind vor Stopfarbeiten auszubauen und im Nachgang wieder einzuabuen o Um Schwellenschäden an FF bei Übergängen von FF zu Scho zu vermei- den, müssen die Kleineisen auf FF gelöst werden.

Aufgrund der Arbeiten im Tunnel wird der AG eine Bewetterung der betroffenen Tunnelab- schnitte vornehmen, die der Abführung von entstehenden Gefahrstoffen bei Brenn- und Schweißarbeiten sowie entstehende Schadstoffausstöße der Baumaschinen und Baufahr- zeugen dienen soll. Die Obergrenzen der Emissionen und Stäube, welche während der Arbeiten im Tunnel auf- treten dürfen, werden durch die eingesetzten Lüfter der Bewetterung bestimmt. Die berech- neten Obergrenzen sind im Bewetterungskonzept der Maßnahme angegeben. Der AN hat seinen Maschineneinsatz sowie seinen Bauablauf, unter Berücksichtigung des

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Beweterungskonzeptes (wird innerhalb der T1 besprochen) anzupassen und auszuführen. Gemäß den geltenden Vorschriften für Arbeiten in Tunneln sind nur Maschinen und Loks mit Ruspartikelfiltern und Handgeräte möglichst mit Elektro- und/oder Akkubetireb einzusetzen. Aufgrund der begrenzten Kapazitäten der Spezialwagen erfolgt das Vorlagern der Neuschie- nen vor Beginn der Baumaßnahme auf einen oder mehreren Baustellenlagerplätzen. Die Lage wird innerhalb der Baubesprechung geklärt. Das Aufladen, der Transport und das Abla- den im Einbauort der Neuschienen erfolgt durch den AN (siehe Anlage 3.03) Dabei muss sichergestellt werden, dass eine vollbeladene STS Einheit mit Wechselwagen- system von Wetzlar alle vorhandenen Steigungen mit den Gesamtgewicht zu allen Umbau- bereichen der SFS transportiert werden kann. Zudem muss gewährleistet sein, dass in jeder Tagesschicht eine volle STS Einheit verbaut werden kann und für die nächste Tagesschicht wieder eine STS Einheit bereit zum Verbauen beladen werden kann, damit die Altschienen ebenfalls aufgeladen und nach Wetzlar trans- portiert, dort abgeladen und kleingebrannt werden.

Abhängigkeit von Leistungen anderer Zeiten für Fachdiensttätigkeiten: Beim Bauablauf sind folgende Zeiten für zeitparallele Begleitarbeiten des AG bzw. not- wendige Fachdiensttätigkeiten des AG oder Dritter, insbesondere LST und E-Dienst, frei zu halten:

• Die Fachdiensttätigkeiten erfolgen vor der ersten Wechselschicht und haben keinen Einfluss auf den Bauablauf des AN

Für zeitparallele Fachdiensttätigkeiten des AG stehen die vorgenannten Zeiten dem AN nicht für die Ausführung von Leistungen zur Verfügung, die nutzbare Sperrzeit reduziert sich ent- sprechend. Gleichzeitig hat der BauAN seine Bauarbeiten so zu planen, dass keine zusätzlichen/geän- derten Einsätze der Fachdienste des AG, als die oben genannten, notwendig werden.

Zeiten zum Auf- und Abbau von Tunnelbewetterung: Der Auf- und Abbau der erforderlichen Tunnelbewetterungen muss innerhalb der Hauptsper- rung erfolgen. Daher können die Arbeiten in den betroffenen Tunneln erst erfolgen, wenn die Bewetterung vollständig aufgebaut ist. Die Bewetterungen sind für die Tunnel Deesen, Frankfurter Kreuz Ast Zeppelinheim, B43 und KRBW vorgesehen. Konzeptionell wurde für den Auf- und Abbau der Bewetterung im Bereich Tunnel Frankfurter Kreuz, B43 und KRBW 4 (3 tagen Aufbau und 1 Tag Abbau) Tagen vorgesehen. Die Bewet- terungsanlage soll im Anschluss im Tunnel Deesen weiter verwendet werden. Hier sind ebenfalls je 2 Tage für Auf- und Abbau zu kalkulieren. Die Bewetterungsanlagen werden dabei mittel GAF in die Tunnel gefahren. Dementspre- chend müssen entsprechende Wege für Logistikfahrten ermöglicht werden.

Arbeitsunterbrechungen: Bleibt frei

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Die genannten Konzepte bzw. Umbautechnologien dienen als Nachweis der Machbarkeit in- nerhalb der vorgesehenen Sperrzeiten. Einzelne Arbeiten können durch den AN variiert wer- den, die vorgesehenen Termine (Sperrzeiten, Lieferungen, etc.) und baubetrieblichen Rah- menbedingungen (Sperrabschnitte) sind jedoch zwingend einzuhalten. Die Planung des Bauablaufs im Detail obliegt dem AN. Regelungen zum vorzulegenden Bauzeitenplan sind im Vertag und dieser Beschreibung enthalten. Die konsequente und effektive Ausnutzung der Sperrpausen hat oberste Priorität. Der unpro- duktive Ablauf bzw. die nicht vollständige Ausnutzung der Sperrpausen wird seitens des AG nicht akzeptiert und löst unter Umständen Schadensersatzansprüche aus. Sollten Schichten aus den Vorarbeiten nicht benötigt werden, so hat er dies dem AG mindestens 6 Werktage vor Beginn der Sperrpause mitzuteilen.

Die folgenden Leistungen werden nicht gesondert vergütet und sind in die entsprechenden Einheitspreise einzurechnen:

  • Zum Umbau erforderliche Hebe- und Fahrzeuge sowie Gleiskräne u. ä. sind vom AN zu stellen.
  • Werden Schienen nicht entsprechend der Einbaurichtung geliefert sind erforderliche Drehfahrten Sache des AN.
  • Alle auf der Baustelle anfallenden Verpackungsstoffe sind durch den AN zu entsorgen.
  • Längs-/ Querförderung/ -versetzen während der Umbauarbeiten auf der Baustelle, Mon- tage- und Demontagestelle sowie Einbaustelle sind Sache des AN und werden nicht ge- sondert vergütet.
  • Alle Angaben zu Weichengrenzzeichen verstehen sich einschl. erforderlichen Beton- pflocks.
  • Stopfgänge von Endteilen der Weichen und Kreuzungen sind bei den Weichen bzw. Kreuzungen berücksichtigt
  • Aus- und Wiedereinbau von Schienen der Weichenverbindungen in Abhängigkeit von der Umbautechnologie des AN und von Umbauterminen wird nicht gesondert vergütet.

0.2.2 Erschwernisse

Siehe 0.1.3 Bei einem Einsatz von mobilen und stationären Baukränen, Betonpumpen, Hubsteigern und ähnlichem an bzw. in der Nähe von Anlagen der Infrastrukturbetreiber ist eine Krananwei- sung abzuschließen. Gilt nicht für Schienenkrane.

0.2.3 Vorgaben aus dem SiGe-Plan

Keine besonderen Anmerkungen

0.2.4 Sicherungsmaßnahmen (gem. DIN 18325 0.2.7)

0.2.4.1 Sicherung der Baustelle gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb

und bauaffine Dienstleistungen – Durchführung durch AG

Bleibt frei

0.2.5 Kontaminierte Bereiche

Bleibt frei

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0.2.6 Besondere Anforderungen an Baustelleneinrichtungen

Keine besonderen Anmerkungen

0.2.7 Besondere Anforderungen an Gerüste

Keine besonderen Anmerkungen

0.2.8 Mitbenutzung fremder Einrichtungen

Keine besonderen Anmerkungen

0.2.9 Vorhaltung für andere Unternehmer

Keine besonderen Anmerkungen

0.2.10 bleibt frei

0.2.11 bleibt frei

0.2.12 bleibt frei

0.2.13 Eignungs und Gütenachweise

0.2.13.1 Eignungs- und Gütenachweise für zugelieferte mineralische

Ersatzbaustoffe (MEB) und Bodenmaterial

Regelung gültig seit 01.08.2023 - Umweltverträglichkeit auf Basis der Klassifizierung nach Ersatzbaustoffverordnung (EBV) bzw. BBodSchV Der AN wird auf das Inkrafttreten der sog. Mantel-Verordnung mit ihren wesentlichen Bestand- teilen Ersatzbaustoffverordnung (EBV) und einer erheblich geänderten Bundesbodenschutz- verordnung (BBodSchV) am 01.08.2023 hingewiesen. Bei der Umsetzung ist, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, folgendes zu beachten: Die EBV regelt die Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) in technische Bauwerke und ersetzt die bislang geltenden Vorgaben der LAGA - Merkblätter bzw. spezielleren landesrechtlichen Regelungen. Bodenmaterial, welches in oder unterhalb eines technischen Bauwerkes eingebaut werden soll, ist als MEB zu betrachten und unterliegt ebenfalls der EBV. Die geänderte BBodSchV regelt den Einbau von Boden in, außer- oder unterhalb einer durch- wurzelbaren Bodenschicht oder in bodenähnlichen Anwendungen außerhalb von technischen Bauwerken.

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Der AN hat 8 Wochen vor einem geplanten Einbau von Bodenmaterial oder MEB im Bauvor- haben die schriftliche Zustimmung des AG dafür einzuholen, dem Antrag sind die Nachweise der Umweltverträglichkeit und der bodenphysikalischen Eignung des MEB beizufügen und es ist die technische Bauweise gemäß Anlage 2 + 3 EBV anzugeben. Die DB AG und die mit Ihr verbundenen Unternehmen untersagt für Ihre Bauvorhaben, Grund- stücke und Anlagen generell den Einbau der in § 20 Abs. 1 EBV aufgeführten Mineralischen Ersatzbaustoffe wie u.a. Kupol- und Hochofenschlacke, Hüttensand, Flug- und Kesselasche und Gießereirestsand. Der zum Einbau vorgesehene zugelieferte Bodenaushub ist vom AN fachgerecht und getrennt nach Bodenarten zwischenzulagern, so dass sich die bodenphysikalischen Eigenschaften und die Bodenfunktionen nicht verschlechtern. Die Umweltverträglichkeit der MEB ist durch eine repräsentative chemische Analytik eines ak- kreditierten Labors nachzuweisen. Der AN hat für zugelieferte MEB auch die notwendigen bodenphysikalischen Untersuchungen, z.B. Verdichtungsfähigkeit, Verformungsmodul und Wasserdurchlässigkeit, durchzuführen. Der AG behält sich vor, bei fehlender Akkreditierung des Probennehmers bzw. des Labors eine bodenphysikalische Beurteilung durch ein akkredi- tiertes Labor abzufordern. Für den Nachweis der Umweltverträglichkeit von Neuschotter oder Recyclingschotter sowie PSS / FSS gelten neben der EBV die Anforderungen des DB- Regelwerks. Der AN hat die laufende Übereinstimmung des eingebauten Materials mit den vorgelegten Nachweisen zu gewährleisten, der AG behält sich stichprobenartige Kontrolluntersuchungen vor. Bei Nichteignung ist das Material vom AN ordnungsgemäß und für den AG kostenfrei zu entsorgen.

Erfüllt ein geplanter Einbau von MEB (inkl. Bodenmaterial) die nachfolgenden Kriterien, hat der AN in Verbindung mit dem Antrag zusätzlich eine Voranzeige gemäß Anlage 8 EBV im System ZEDAL zu erstellen:

  1. Es soll Bodenmaterial mindestens BM-F0*, Baggergut mind. BG-F0*, aufberei- teter Gleisschotter mind. GS-1 oder aufbereitete RC-Baustoffe mind. RC-1 oder jeweils höherer Materialklassen in Wasser- oder Heilquellenschutzgebiete der Zone III oder höher eingebaut werden oder

  2. Es soll Bodenmaterial, Baggergut oder RC-Baustoffe der Klasse 3 (BM-F3, BG- F3 oder RC-3) mit einer geplanten Einbaumenge ≥ 250 m³ eingebaut werden.

Nach dem Ende des Einbaus ist für die o. g. Materialien vom AN im System ZEDAL eine Abschlussanzeige zu erstellen.

0.2.14 Umgang mit aufarbeitungsfähigen Stoffen

Siehe 0.2.15.1.1 Entsorgungs- und Zuführungskonzept

0.2.15 Abfallmanagement von Bau- und Abbruchabfällen

Es ist bei Entsorgung der Stoffe wird zwischen zwei grundsätzlichen Varianten zu unter- scheiden:

  1. Entsorgung durch den Auftraggeber (DB InfraGO AG, OE Baulogistik) siehe 0.2.15.1
  2. Entsorgung durch den Auftragnehmer – siehe 0.2.15.2

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In nachfolgender Tabelle ist beschrieben, wer für die Entsorgung welchen Materials verant- wortlich ist und in welchem Kapitel dieser Baubeschreibung die geltenden Regelungen be- schrieben werden:

MaterialEntsorgung der StoffeRegelung im Punkt der
durchBaubeschreibung
Schrott (Schienen, Stahl- schwellen, Kleineisen) und/oder LST-ReststoffeAuftraggeber0.2.15.1
Altschwellen (Holz / Beton)Auftraggeber0.2.15.1
Altschotter incl. BRM-MaterialAuftraggeber0.2.15.1
ZW in BigBagAuftragnehmer0.2.15.2

Für Abfälle, die der AN im Rahmen seiner Leistung erzeugt, gilt jedoch immer Anlage 2.13 „Regelungen zu auftraggeberseitig beigestellten Oberbaumaterialien (Ver- und Entsorgung)“, im Nachfolgenden nur noch „Anlage 2.13“ genannt. Für folgende sonstige Abfälle gelten gleichermaßen die Regelungen der Anlage 2.13: Asphalt, Zwischenlagen (ZW), Kabelkanäle, Betonabbruch, BÜ-Beläge, metallischer Schrott

0.2.15.1 Entsorgung durch den Auftraggeber / Zuführungskonzept

Die nachstehenden Ausführungen gelten ergänzend zur Anlage 2.13 zum Bauvertrag.

0.2.15.1.1 Entsorgungs- und Zuführungskonzept

Abholung durch den AG Übersicht der Materialien und der Abholorte und Transport ab Abholung (z.B.: Tarif- punkt oder BE-Fläche):

Abholter-MaterialVerwendungAbholung perOrt
min
Gemäß Bauablauf des ANSchrott SchieneEntsorgungLSETP Wetzlar *in TP abladen
Gemäß Bauablauf des ANAltschwellen (Holz / Beton)EntsorgungBahnwagen Res/KTP Frankfurt Ost
Gemäß Bauablauf des ANAltschotter incl. BRM-MaterialEntsorgungBahnwagen Res/KTP Frankfurt Ost

Transport und Übergabe durch den AN Übersicht der Materialien und der Übergabeorte:

Übergabe-MaterialÜbergabe perOrtOrt
termin
Gemäß Bau- ablauf des ANZW in BigPackTransport durch ANBereitstellungsplatz zu Ent- sorgung durch AN

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Beförderungserlaubnis/Transportgenehmigung Für die Beförderung von gefährlichen Abfällen über öffentliche Verkehrswege zur Bereitstel- lungsfläche oder zur Entsorgungsanlage benötigt der Abfallbeförderer eine Beförderungser- laubnis nach § 54 KrWG bzw. der Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV; ersetzt TgV). Hiervon ausgenommen sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder Entsorgungsfachbe- triebe, soweit sie für diese Tätigkeit zertifiziert sind. Die mit dem Transport gefährlicher Abfälle befassten Beförderer müssen für den Leistungs- zeitraum über eine Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 und 57 KrWG bzw. über eine vergleichbare europäische Qualifizierung (Einhaltung der Anforderungen der Ent- sorgungsfachbetriebeverordnung (EfBV)) oder über eine Transporterlaubnis nach § 54 KrwG verfügen. Für den Transport von nicht gefährlichen Abfällen müssen die Beförderer für den Leistungs- zeitraum eine Anzeige gemäß § 53 KrWG an die zuständige Behörde vorgenommen haben. Alle zur Beförderung von Abfällen vorgesehenen Fahrzeuge sind mit zwei A–Tafeln zu kenn- zeichnen, dies gilt auch für Entsorgungsfachbetriebe. Erlaubnis (gA) bzw. Anzeige (ngA) sind jeweils vom Beförderer auf dem Fahrzeug mitzuführen. Beim Transport gefährlicher Abfälle sind zusätzlich folgende Unterlagen mitzuführen: • Ausdruck des Begleitscheins mit allen Datenangaben (Auskunftsfähigkeit), • bei verspäteter Signatur des Beförderers: Vereinbarung gem. § 19 Abs. 2 NachwV.

0.2.15.1.2 Handhabung von Bodenaushub und Bauabfällen

Zur Information, Trennung und Kennzeichnung bei Ausbau, Übergabe und Entsorgung gilt Anlage 2.13 zum Bauvertrag für alle Abfälle.

Haufwerksbildung und Bereitstellung Für Bereitstellungsflächen und die Sicherungsmaßnahmen auf Bereitstellungsflächen gilt An- lage 2.13 zum Bauvertrag. Materialien zum Wiedereinbau bzw. Bauabfälle zur Entsorgung sind in sortenreinen Haufwer- ken aufzuhalden und bis zu einem Volumen von 500 m3 ordnungsgemäß bereitzustellen. Dazu sind die anfallenden Materialien bzw. Bauabfälle nach ihrer zu erwartenden Belastung zu trennen. Unter Umständen ist die Bildung mehrerer Haufwerke auch bei geringen Aushub- oder Abbruchkubaturen erforderlich.

Die Wahl der Haufwerksstandorte und deren Flächenbedarf hat der AN in eigener Zuständig- keit gemäß seiner Baustellenlogistik nach zeitlichen- und mengenmäßigem Anfall zu ermitteln.

Die Haufwerke sind mit einem wetterfesten Schild, welches die Haufwerksbezeichnung und der Schadstoffklassifizierung angibt, dauerhaft zu kennzeichnen. Der AN hat die in Haufwerken bereitgestellten Materialien generell so zu sichern, dass Gefähr- dungen von Schutzgütern durch die Abfälle oder darin enthaltene Schadstoffe ausgeschlossen sind.

Abfälle mit der Einstufung LAGA Z 1.2 bis Z2, GS2 und GS3 bzw. RC 2 und RC 3/ BM 2 und BM3 gemäß EBV sind immer mit einer Oberflächenabdichtung aus mind. 0,4 mm starker reiß- fester HDPE-Folie gemäß nachfolgender Darstellung, jedoch ohne unterliegende Folie, zu

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sichern. Das von der Oberflächendichtung anfallende unbelastete Niederschlagswasser ist abzuleiten.

Alle gemäß AVV bzw. Landesrecht als gefährlich eingestuften Abfälle müssen neben der Oberflächenabdichtung eine Untergrundabdichtung mit HDPE-Folie entsprechend der nach- folgenden Abbildung erhalten.

Alternativ zu der beschriebenen Abdeckung mit HDPE-Folie ist die Nutzung eines mit Bitumen oder Beton befestigten / versiegelten Untergrundes einschließlich einer Entwässerung der Flä- che möglich.

Systemskizze Sicherung eines Haufwerkes

Wenn auf der Ladestelle eine Asphaltdecke in Straßenbauweise vorhanden ist, kann auf die Folienverwendung (Abdeckung Boden und Abdeckung Haufwerk) verzichtet werden.

0.2.15.1.3 Deklarationsanalytik

Die Deklarationsanalytik wird durch den AG nicht durchgeführt.

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0.2.15.2 Entsorgung durch den Auftragnehmer / Zuführung

bleibt frei

0.2.16 Materialbeistellung durch Auftraggeber

Die nachstehenden Ausführungen gelten ergänzend zur Anlage 2.13 „Regelungen zu auf- traggeberseitig beigestellten Oberbaumaterialien (Ver- und Entsorgung)“

Materialbeistellung für nachfolgende Stoffe

Liefertermin/MaterialTransportmittelOrtVerwendung
Bereitstellung
** Wird im Nachgagng festgelegtFC-SchotterSelbstentladewa- gen (z.B. Fc)Tarifpunkt Frankfurt (Ost)DUA bei SE2
BetonschwellenBahnwagen Res/KTarifpunkt Frankfurt (Ost)Schwellen- wechsel
SchieneBahnwagen, Langschienen- transporteinhei- tenTarifpunkt (Gießen und Friedberg)alle

Ausnahme: Soweit Materialien und Stoffe betroffen sind, welche für den Bauzustand der Baumaßnahme erforderlich sind (z.B. Montageschienen, Laschen, Zwingen, Bolzen etc.), sind diese abwei- chend von Ziffer 16.4 „Besondere Vertragsbedingungen“ und Anlage 2.13 „Regelungen zu auftraggeberseitig beigestellten Oberbaumaterialien (Ver- und Entsorgung)“ durch den AN zu stellen und zu unterhalten.

Gleiches gilt für evtl. anzubringende Notstromverbinder (siehe Merkblatt für Triebstromrück- führung). Diese hat der AN zu stellen und auf Weisung des AG anzubringen und bis zum endgültigen Verschweißen zu unterhalten.

Tarifpunkte

Übergabe-/Tarifbahnhöfe: • Bf Wetzlar • Bf Gießen • Bf Friedberg • Bf Frankfurt (Ost)

0.2.17 Materialliefer- und Abfuhrplan

Liefertermine (Tag und Stunde am Tarifpunkt), Lieferorte (bei Lkw-Lieferung) und Mengen der vom AG bereitzustellenden Stoffe sowie die Bereitstellungstermine, -orte und Massen der Entsorgung sind durch den AN spätestens 12 Wochen vor Projektrealisierung dem AG verbindlich schriftlich mitzuteilen.

Dies gilt unbeschadet der in den Ausschreibungsunterlagen genannten verbindlichen Liefer- termine. Diese sind in jedem Fall zwingend zu beachten und einzuhalten, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wird.

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Mehrmengen, die vom AN veranlasst und über die Mengen des Leistungsverzeichnisses hin- ausgehen, jedoch nicht verbraucht werden, werden dem AN in Rechnung gestellt (Lieferkos- ten, Fracht, Entsorgung).

0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer

0.2.19 Zusammenwirken mit anderen Unternehmern

Im Rahmen der nach den Vertragsunterlagen vorgesehenen bauseitigen Koordination hat der AN Mitwirkungsleistungen zur Sicherstellung des vorausschauenden Schnittstellenmanage- ments in Bezug auf die Ausführung der übrigen an der Gesamtmaßnahme beteiligten Unter- nehmer aktiv wahrzunehmen. Hierzu hat er sich mit dem Auftraggeber abzustimmen und mitzuwirken, insbesondere bei Maßnahmen die Leistungen anderer Auftragnehmer als Vor- leistung erfordern oder nachfolgende Leistungen beeinflussen. Gegenstand und Ziel dieser Mitwirkung ist, dass der AN vorausschauend und aktiv die für seine Arbeitsvorbereitung und Abwicklung erforderlichen Informationen rechtzeitig über den AG abfordert und einbezieht, sowie seinerseits diesem die von ihm für die Verfolgung der Ordnung auf der Baustelle und des Zusammenwirkens der verschiedenen Unternehmer be- nötigten Informationen gleichermaßen so rechtzeitig zur Verfügung stellt, dass über die bau- seitige Koordination die störungsfreie Abwicklung der Gesamtmaßnahme sicher gestellt wird. Der AN hat in der Vorausschau der auf der Baustelle ineinandergreifenden Prozesse und Ab- hängigkeiten die Überlegungen und Maßnahmen zur Abstimmung so frühzeitig anzustellen und den Abstimmungsprozess mit dem AG durchzuführen, dass nach Lage der Dinge als er- forderlich absehbare Klärungs- und Koordinierungsprozesse des Auftraggebers ohne Störun- gen des Bauablaufes erledigt werden können. Zu den Mitwirkungspflichten zählen hiernach u.a. die aktive Mitwirkung und Auskunftserteilung bei koordinationsrelevanten Gesprä- chen/Baubesprechungen, insbesondere unter Beteiligung anderer Unternehmer, und die un- verzügliche Information über abgefragten Festlegungen seiner Arbeitsvorbereitung, ein- schließlich ausführungstechnischer und logistischer Aspekte. In Bezug auf mögliche Störun- gen und Konflikte setzt die Pflicht des ANs den AG über Behinderungen zu informieren ein, sobald für ihn Umstände erkennbar werden, die sich negativ auf die Ausführung der geschul- deten Leistung bzw. des Bauvorhabens insgesamt auswirken können. Die Koordination der an der Ausführung beteiligten Unternehmer und die Ausübung aller im Zusammenhang stehenden Erklärungen und Anordnungen bleiben ausschließlich dem AG vorbehalten. Die Aufwendungen für die im Rahmen des Vertrages vorgesehene Mitwirkung des AN bei der auftraggeberseitigen Koordination, sind als Nebenleistung in die Einheitspreise einzukalkulie- ren und werden nicht gesondert vergütet.

0.2.20 bleibt frei

0.2.21 bleibt frei

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0.2.22 bleibt frei

0.2.23 Betriebliche Angaben (gem. DIN 18325 0.2.3 und 18325 0.2.5)

Betriebliche Regelung Umbaugleis: Eine Entscheidung zu Errichtung eines Baugleises wird im Zuge der Baubesprechung getrof- fen.

Sperrabschnitte und Sperrzeiten: Für die Durchführung von Arbeiten im Gefahrenbereich der Betriebsgleise sind Sperrpausen erforderlich. Die angemeldeten Sperrzeiten für die Baumaßnahmen sind in der Anlage 3.15 Betriebliche Angaben beschrieben. Veränderungen der angemeldeten Sperrpausen sind nicht zulässig. Durch betriebliche Erfordernisse des AG können Zugverspätungen auftreten. Betriebsbe- dingte Änderungen der Sperrpausen und Arbeitszugfahrten (z. B. durch Verspätungen, Be- darfszüge) sind möglich. Wartezeiten pro AZ-Fahrt bzw. am Sperrpausenbeginn/-ende bis je- weils 30 Minuten, die abweichend vom Bauablaufplan und Betriebsablaufplan aufgrund be- trieblicher Unregelmäßigkeiten entstehen, werden nicht besonders vergütet. Schutz-La / Nachlauf-La: Die angemeldeten Langsamfahrstellen wie in der Anlage 3.15 Betriebliche Angaben, beschrie- ben, sind zu beachten.

Betriebliche Besonderheiten: Betriebliche Einschränkungen: • Im Bereich der Strecke 2690 sind Gleislängsneigung von bis zu 40 ‰ vorhanden. Dies ist insbesondere bei der Einsatzplanung für Arbeitszugloks zu beachten.

Stellwerksbesetzungen:

• Wetzlar / Frankfurt (Ost) durchgängig besetzt • Besetungszeiten Gießen Grf beachten an Werktagen, außer Sa, in der Zeit von 14:00 Uhr – 20:00 Uhr und an Wochenenden von Sa 6:00 Uhr bis So 20:00 Uhr nicht besetzt.

0.2.24 Oberleitung (gem. DIN 18325 0.2.6)

Abschaltung Oberleitung: Die angemeldeten Abschaltzeiten wie in der Anlage 3.15 Betriebliche Angaben, beschrieben, sind zu beachten.

0.2.25 Ausführung Bettungsarbeiten (gem. DIN 18325 0.2.16)

Bleibt frei

0.2.26 Ausführung Rand- und Rangierwegarbeiten

Bleibt frei

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0.2.27 Ausführung Planumsverbesserung

Bleibt frei

0.2.28 Ausführung Entwässerungseinrichtung

Bleibt frei

0.2.29 Arbeiten im Tunnel (gem. DIN 18325 0.1.6)

Bleibt frei

0.2.30 Arbeiten an Signalanlagen

Bleibt frei

0.2.31 Arbeiten Rückstromführung, Bahnerdung, Potenzialausgleich

Bleibt frei

0.2.32 Gleis-/Bauvermessung und Lichtraummessung

0.2.32.1 Absteckung

Mit der Übergabe der Unterlagen gemäß Ril 883.3200 sind die Verpflichtungen des AG im Sinne § 3 (2) VOB/B erfüllt.“

Der AN erhält die Daten in folgender Form: • Festpunkte und Trassendaten im DB-Format oder alternativ Daten im ASC II – Format • Plandaten in einem digitalen Format (z. B. TIF, DGN, DWG, PDF) oder alternativ als Pa- pierkopie

Die Übergabe der Daten durch den AG erfolgt rechtzeitig vor Baubeginn und wird vom AN und dem AG schriftlich quittiert. Hierzu ist der Vordruck 883.3200V01 „Geodätische Abste- ckung; Niederschrift zur Übergabe“ zu verwenden.

Ergänzend dazu, ist der AN verpflichtet, die Detailabsteckung zur Bauausführung gem. Ril 883 zu erstellen. Diese muss so erfolgen, dass der Anschluss an die vorhandenen Gleise und Weichen lage- und höhenmäßig gewährleistet ist. Der Bauüberwachung sind alle Sicherungspunkte nachweislich anzuzeigen. Der AN teilt dem AG das ausführende Ingenieurbüro mit.

0.2.32.2 Abnahmevermessung

Nach Abschluss der Bauarbeiten sind die geodätischen Abnahmevermessungen nach Richt- linie 883 durchzuführen.

Die Abnahmevermessung schließt auch die Prüfung der Lichtraumfreiheit nach den Vorga- ben der Ril 883.3400 mit ein.

Der AN teilt vor Beginn der geodätischen Vermessungen dem AG das mit der Ausführung der geodätischen Vermessungen beauftragte Ingenieurbüro mit. Es ist jeweils zu beachten,

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dass die durchgeführte Vermessungsleistungen gemäß Ril 883 unabhängig voneinander ausgeführt werden.

0.2.32.3 Lichtraummessung (und Engstellendokumentation)

Allgemein: Die Engstellendokumentation ist die Grundlage für die Überprüfung außergewöhnlicher Transporte (Lü-Sendungen). Sie spiegelt die aktuelle Lage des Gleises im Bezug zu ortsfes- ten Anlagen zum Zeitpunkt der Messung wider. Durch Gleis- und Weichenerneuerungen wird die Gleislage verändert, wodurch das Engstellenverzeichnis seine Gültigkeit verliert. Daher ist nach Abschluss der Baumaßnahme das Engstellenverzeichnis zu aktualisieren. Die Grundlage für die Bestandsdokumentation von Lichtraumdaten bilden die Richtlinien 458, 809, 883 und 885.

Das Engstellenverzeichnis wird bei folgender Abteilung vorgehalten: DB InfraGO AG V.IW-MI-P 3 Datenmanagement Region Mitte, Eine Übersicht mit präqualifizierten Ingenieurbüros ist bei obiger Abteilung verfügbar.

Leistungen des AN: Die Bestandsdokumentation von Lichtraumdaten ist nach Richtlinie 883.7400 durchzuführen. Das mit der Bestandsdokumentation beauftragte Ingenieurbüro hat sich im Vorfeld der Mes- sung mit der Abteilung Datenmanagement in Verbindung zu setzen, um die erforderlichen Schritte abzustimmen (Grundlagen für die Bestimmung der Nachbargleisbedingungen, Erfas- sungsrichtung Knoten-Kantenmodell aus DB-GIS, „Lü-Gleise“, Koordinaten). Die der Daten- bankstruktur bei Datenmanagement entsprechenden Ergebnisse der Lichtraumbestandsdo- kumentation sind vom AN mit einer unterschriebenen Prüfungs- und Eignungsbestätigung an die Abteilung Datenmanagement zu übergeben. Die Übergabe hat bis zum Zeitpunkt zwei Wochen nach Inbetriebnahme zu erfolgen.

0.2.33 Ergänzende Ausführungsbestimmungen

Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, ge- meinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, wer- den auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig“ immer gleichwertige Techni- sche Spezifikationen in Bezug genommen.

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0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV

keine besonderen Anmerkungen

0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und besonderen

Leistungen

0.4.1 Nebenleistungen

0.4.2 Besondere Leistungen

siehe Leistungsverzeichnis

0.5 Technische Bearbeitung

0.5.1 Ausführungsunterlagen

keine besonderen Anmerkungen, siehe auch BVB Pkt. 16.2 „Planunterlagen“

0.5.2 Bestandsunterlagen und Dokumentation

keine besonderen Anmerkungen

0.5.3 Bauzeitenplan (Konkretisierung zu BVB 16.2)

Bauablaufplan des Bieters/Betriebsablaufplan: Mit Angebotsabgabe ist als Terminplanung der Bauablaufplan des Bieters (entspricht dem „Bauzeitenplan“ in den BVBs) in Form einer Zeit-Wege-Darstellung gemäß Ril 823, z. B. nach dem System der Sperrpausenoptimierung (SOG-Plan) – auf der Grundlage der Aus- schreibungsunterlagen – einzureichen.

Bei der Planung der internen Baulogistik bzw. der beim AN ggf. zusätzlich beauftragten schienengebundene Transporte sind die Streckenöffnungs- und Pausenzeiten der betroffe- nen Betriebsstellen / Streckenabschnitte zu beachten. Diese sind im Infrastrukturregister der DB InfraGO AG (Internetauftritt der DB InfraGO AG: http://www.dbinfrago.com/web/schie- nennetz/netzzugang-und-regulierung/infrastrukturregister) veröffentlicht.

Der Bauablaufplan ist mit aktualisiertem Stand zu den Besprechungen (T1 / T12) in je- weils 5-facher Ausfertigung vorzulegen. Des Weiteren ist der abschließend geneh- migte Bauablaufplan ebenfalls in 5-facher Ausfertigung 2 Wochen vor Baubeginn als Datei und in Papierform gemäß Verteilerliste des AG zu verteilen.

In den jeweiligen Einheitspreisen der Bauleistungen sind weiterhin folgende Leistungen ent- halten: • Darstellung des Soll-Ist-Vergleiches im Bauablaufplan während der Bauausführung und Aufzeigen des kritischen Weges

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• Erstellung und Dokumentation aller für die Abnahme gemäß Ril 824 erforderlichen Unter- lagen und Erhebungen.

Betriebsablaufplan Zum Zeitpunkt der T12-Besprechung (lt. Ril. 823.0150 Baudurchführungsbesprechung) muss der auf den vertraglich vereinbarten Bauzeitenplan abgestimmte, genehmigungsfähige Be- triebsablaufplan vorliegen.

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