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Bauüberwachung für den Ersatzneubau einer 110-kV-Bahnstromleitung Koblenz–Remagen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 16:06 (Europe/Berlin)

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Anlage 6

Zusätzliche Vertragsbedingungen der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen - nachstehend AG genannt - für die Bauüberwachung durch Dritte (ZVB Bauüberwachung) 1 Allgemeines

1.1 Geltungsbereich

Die Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Bauüberwachung durch Dritte betreffen Bau- und Anlagenmaßnahmen/-projekte des AG. Im Wesentlichen handelt es sich um folgende Bauwerke/Anlagen:

  • Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen,
  • Leit- und Sicherungstechnische, Elektrotechnische und Oberleitungsanlagen
  • Telekommunikationsanlagen,
  • Gebäude,
  • Freianlagen,
  • Technische Ausrüstung von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,
  • sonstige Bauwerke und Anlagen

1.2 Gegenstand der Bauüberwachung

Die Baumaßnahme(n)/Anlage(n) ist/sind in dem/den zugehörigen Bau- /Montagevertrag(verträgen) beschrieben.

1.3 Begriffsdefinitionen

Im Folgenden handelt es sich bei dem Begriff

  • „AG“ um die Deutsche Bahn AG und der mit ihr verbundenen Unternehmen als Bauherr,
  • "Vertreter des AG" um den gegenüber dem AG/Bauherren ergebnisverantwortlichen Projektleiter
  • „Dritter“ um das mit der Bauüberwachung beauftragte Arch./Ing.-Büro,
  • „Bauüberwacher“ um Beauftragte des mit der Bauüberwachung beauftragten Dritten,
  • „AN BAU “ um das/die mit der Ausführung der Bau- bzw. Montageleistung beauftragte(n) Unternehmen,
  • "AN " um das mit der Ausführung der bauaffinen Dienstleistung bzw. der SICH Sicherungsleistungen gegen die Gefahren aus dem Bahnbetrieb bei Arbeiten im Bereich von Gleisen beauftragte Unternehmen.

1.4 Personaleinsatz

Der Dritte hat die Baustelle entsprechend dem vereinbarten Personaleinsatz/Personaleinsatzplan zu besetzen.

1.5 Ausstattung

Die Ausstattung des zum Einsatz kommenden Personals ist Sache des AN und ist mit den verein- barten Preisen abgegolten. Dazu gehören insbesondere: BKU- und Internetzugänge, Baustellenbüros/Container und die dazugehörigen Büroausstattungen, Arbeits- und Betriebsmittel, Reise- und Fahrtkosten, GSM-R Handy.

2 Zuständige Behörden / Sonstige Stellen

Die Bauaufsicht über den Bau, die Änderung, die Erneuerungen, die Instandsetzung und die Inbetriebnahme von Eisenbahnbetriebsanlagen des AG sowie die Überwachung der Einhaltung des technischen Arbeitsschutzes für Betriebsanlagen, die unmittelbar der Sicherstellung des Betriebsablaufs dienen, obliegt dem Eisenbahn-Bundesamt (EBA). Die gesetzlich geregelten Zuständigkeiten und Befugnisse anderer Behörden/Stellen bleiben hiervon unberührt.

208.1212A07 ZVB Bauüberwachung Seite 1

Fachautor: Roswitha Ott-Urban | FE.EI 5 | Tel.: 0721 9386275 Gültig ab: 15.06.2026

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Die Überwachung für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der Unfallverhütung obliegt den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, z.B. Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB), Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU).

Die Aufsicht für die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften auf der Baustelle obliegt den Gewerbeaufsichtsämtern.

Die Wahrung der Sicherheit des Eisenbahnbetriebs und die Sicherung gegen die Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb obliegen der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle (BzS) als verkehrssicherungspflichtiger Bahnbetreiber.

Ungeachtet der grundsätzlichen Zuständigkeiten vorgenannter Behörden/Stellen können Teilaufgaben geeigneten und entsprechend befähigten Bauüberwachern übertragen werden.

3 Leistungsabhängige Anforderungen/Rahmenbedingungen

3.1 Grundsätzliche Anforderungen/Rahmenbedingungen

3.1.1 Qualifikation Die vom Dritten für die Übernahme fachtechnischer Leistungen benannte(n) Person(en) und ihr Stellvertreter müssen die Voraussetzungen, gemäß den Regelungen der EBO, der VV BAU bzw. VV BAU-STE erfüllen.

Fachlich spezifische Anforderungen zur Qualifikation und Tauglichkeit sind im Abschnitt 3.2.1 geregelt.

3.1.2 Rahmenbedingungen für die Durchführung

3.1.2.1 Allgemeines

(1) Das Verhältnis zwischen Bauüberwachung, AN und AG ist so zu gestalten, dass die BAU notwendige Distanz gewahrt bleibt. Die Baubüros von Bauüberwachung und Bauleitung sind stets räumlich getrennt voneinander einzurichten und zu betreiben.

(2) Die Bauleitung obliegt dem AN . Es ist darauf zu achten, dass vom AN vor Beginn BAU BAU der Arbeiten

  • der Bauleiter, d.h. der zur Entgegennahme von Anordnungen bestellte Vertreter,
  • der SiGeKo, jedoch nur dann, wenn dem AN Aufgaben der Sicherheits- und BAU Gesundheitsschutzkoordination übertragen wurden, benannt worden ist/sind. (3) In Arbeitsabläufe des AN darf nur bei Gefahr im Verzug direkt eingegriffen werden, BAU d. h., wenn von den Bauarbeiten oder dem Bauwerk eine Gefahr

für den Eisenbahnbetrieb

für Leib und Leben ausgeht oder wenn Gefahr für den Bestand des Bauwerks droht.

(4) Werden die Aufgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators während der Ausführung nicht von der Bauüberwachung wahrgenommen, so sind Verstöße gegen Bestimmungen der BaustellV dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator zu melden. Bei Baumaßnahmen, für die die Bestimmungen der BaustellV nicht gelten, sind Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften im Arbeitsbereich des AN bei dem Bauleiter oder einem BAU sonstigen bevollmächtigten Vertreter des AN zu beanstanden mit der Aufforderung, BAU sie unverzüglich abzustellen. Es ist darauf zu achten, dass Schutzhelme und Warnkleidung entsprechend den einschlägigen Vorschriften getragen werden.

(5) Die Bauüberwachung hat sich vor Baubeginn zu vergewissern, ob die benötigten Flächen im Eigentum oder Besitz (Bauerlaubnis, Besitzeinweisung) des AG sind. Die Eigentümer und Pächter betroffener Flächen sind, sofern dies nicht dem AN obliegt, in geeigneter BAU Weise rechtzeitig vor Inanspruchnahme ihrer Flächen zu unterrichten.

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3.1.2.2 Übergaben an den AN BAU

(1) Bei der Übergabe des Baugeländes an den AN sind diesem vorhandene Unterlagen über BAU

Absteckungen und Festpunkte

Leitungen aller Art

Vereinbarungen mit Dritten

den Grunderwerb und dgl. gegen schriftliche Bestätigung (Datumsangabe) zu übergeben. Bei Arbeiten in Kabelnähe ist dem AN auch das Kabelmerkblatt gegen Empfangsbestätigung auszu- BAU händigen und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen abzustimmen.

(2) Ausführungsunterlagen sind, soweit sie nicht bereits in den Vertragsunterlagen enthalten sind, dem AN gegen schriftliche Bestätigung mit Datumsangabe und genauer BAU Bezeichnung der Unterlagen auszuhändigen.

3.1.2.3 Ordnung auf der Baustelle

(1) Der Bauüberwacher hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen; das betrifft insbesondere auch die Abwicklung des Eisenbahnverkehrs. Er hat ein-zugreifen, falls sich Störungen der Ordnung ergeben, weil z. B. gleichzeitig mehrere Auftragnehmer auf derselben Baustelle arbeiten.

(2) Innerhalb seiner Arbeitsstelle hat der AN selbst für Ordnung zu sorgen. Mängel hat der BAU Bauüberwacher gegenüber dem Bauleiter zu beanstanden und in Fällen von Bedeutung dem Vertreter des AG zu melden. Gleichfalls hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Baustelle ordnungsgemäß geräumt wird.

(3) Werden Bauschilder des AG oder Firmenschilder des AN aufgestellt oder entfernt, so BAU hat die Bauüberwachung darauf zu achten, dass dadurch der Schienen-/ Straßenverkehr, die Bauarbeiten anderer Auftragnehmer und die Rechte der Anlieger nicht beeinträchtigt werden, sowie die Standsicherheit der Schilder gewährleistet ist.

(4) Der Zutritt zur Baustelle und den zugehörigen Anlagen ist ohne besondere Erlaubnis nur gestattet

Mitarbeitern des AG in Ausübung ihrer Aufgaben,

den AN BAU und ihren mit der Baudurchführung beschäftigten Personen,

den Vertretern von Aufsichtsbehörden/sonstigen Stellen in Ausübung ihrer Aufgaben,

anderen Personen, die im Rahmen ihrer Aufgaben zum Betreten der Bahnanlagen berechtigt sind. Unbefugte sind von der Baustelle zu weisen, wenn nötig, mit Hilfe der zuständigen Bundespolizei.

(5) Wird der Bauüberwachung bekannt, dass Anlieger durch die Bauarbeiten über das unvermeidbare Maß hinaus belästigt werden, z. B. durch Lärm, unzulässiger Beeinträchtigung ihrer Grundstücke oder andere Übergriffe durch die an der Baustelle Beschäftigten, so hat sie beim AN auf Abhilfe hinzuwirken. BAU Die Bauüberwachung hat darauf zu achten, dass sie gegenüber den Anliegern keine Verpflichtungen eingeht oder Erklärungen abgibt, die den bereits bestehenden Vereinbarungen entgegenstehen.

3.1.2.4 Stoffe, Bauteile und Geräte

(1) Der Bauüberwacher überwacht die rechtzeitige Bereitstellung der vom AG beizustellenden Stoffe, Bauteile und Geräte. Zugehörige Aufgaben/Leistungen des AN BAU hat er zu über-wachen.

(2) Stoffe, welche der AG unmittelbar beschafft oder von einem seiner Lager liefert, hat der Bau-überwacher nach Menge und Güte zu kontrollieren. Beanstandungen sind unverzüglich geltend zu machen. Die Stoffe sind dem AN gegen Empfangsbestätigung BAU bis zum Einbau in Verwahrung zu geben, sofern der AG die Verwahrung nicht selbst vornimmt.

(3) Die Ergebnisse, der gemäß Vertrag vom AN durchzuführenden Güteprüfungen BAU (Eigenüberwachung und/oder Fremdüberwachung) sind vom Bauüberwacher auf Vertragskonformität zu prüfen.

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(4) Entsprechen Stoffe oder Bauteile, die der AN zu liefern hat, sowie Bauverfahren BAU nicht dem Vertrag, so ist dies vom Bauüberwacher unverzüglich zu beanstanden. Der Bauüberwacher hat vom AN zu verlangen, dass sie innerhalb einer von ihm BAU bestimmten Frist von der Baustelle entfernt werden. Wird diese Anordnung nicht befolgt, so hat er den Vertreter des AG zu informieren.

Das Einhalten der vertraglichen Anforderungen ist ggf. durch Kontrollprüfungen zu über-wachen. Die Kontrollprüfungen sind nach Zustimmung des Vertreters des AG durch die

Bauüberwachung zu veranlassen. Bei Probennahme hat sie für die Kennzeichnung und die unverzügliche Weiterleitung an eine anerkannte Prüfstelle zu sorgen. Über die Probennahme ist eine Niederschrift zu fertigen und vom AN gegenzeichnen BAU zu lassen. In schwerwiegenden Fällen sind im Benehmen mit dem Vertreter des AG Beweissicherungsverfahren einzuleiten.

(5) Der Bauüberwacher überwacht die Beschaffenheit der Stoffe/Bauteile zum Zeitpunkt des Einbaus und ihre richtige Verwendung. Bei Stoffen/Bauteilen, die der AG beistellt oder die ihm vom AN nach den verbrauchten Mengen berechnet BAU werden, sorgt er für eine wirtschaftliche Verwendung.

3.1.2.5 Überwachung der Ausführung, des Baufortschritts, der Ausführungsfristen

(1) Die Bauüberwachung hat insbesondere auf die Güte der geleisteten Arbeit, die Einhaltung der genehmigten Ausführungs- und Bauzeitenpläne sowie auf eine einwandfreie Stoff-/Bauteilebeschaffenheit zu achten. Mögliche Beeinträchtigungen der Sicherheit des Eisenbahnbetriebs, des Arbeitsschutzes und des Umweltschutzes hat sie abzuwenden. Der Bauablauf ist unter Beachtung der Vorgaben im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und unter dem Gesichtspunkt der Koordinierung mit den Leistungen anderer Auftragnehmer sowie den Leistungen der Fachstellen des AG zu überwachen. Die Bauüberwachung hat zudem darauf zu achten, dass die vom AN einzuholenden erforderlichen BAU öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse rechtzeitig vorliegen und die geforderten Auflagen beachtet werden. Intensität und Umfang, mit der der Bauüberwacher darauf zu achten hat, dass die Bauleistungen ordnungsgemäß und gefahrlos durchgeführt werden, richtet sich nach dem Einzelfall bzw. dem vertraglich vereinbarten Personaleinsatz /Personaleinsatzplan.

(2) Besondere Umstände können eine verschärfte Überwachung notwendig machen, z. B.

die Gefährdung von Dritten, am Bau nicht beteiligten Personen (Verkehrssicherungspflicht des AG),

außergewöhnliche und schwierige Abschnitte der Bauausführung,

bekannt gewordene Verstöße des AN BAU gegen Sicherheits- und/oder Schutzvorschriften des Eisenbahnbetriebes,

  • wenn der AN bereits mangelhafte oder sonst vertragswidrige Leistungen BAU erbracht hat.

(3) Bei Baubehelfen (Aussteifungen, Abfangungen, Gerüste, und dgl.), die nach freigegebenen Unterlagen hergestellt werden, achtet der Bauüberwacher darauf, dass die statischen Verhältnisse mit den Voraussetzungen der genehmigten Unterlagen oder der Regelgerüste im Einklang stehen. Ändern sich die statischen Verhältnisse während der Baudurchführung, so hat er vom AN den Nachweis zu verlangen, dass die Baubehelfe auch den geänderten BAU Verhältnissen entsprechen. Der Vertreter des AG ist zu informieren, die Freigabe der geänderten Unterlagen zu überwachen. Erforderlichenfalls ist dafür zu sorgen, dass der AN zwischenzeitlich Sicherheitsvorkehrungen trifft. BAU Baubehelfe, die im Untergrund verbleiben, sind vom Bauüberwacher in den Planunterlagen zu vermerken. Außerplanmäßige lichtraumeinschränkende Baubehelfe sind der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle anzuzeigen und von dieser zu genehmigen.

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(4) Die Bauüberwachung hat den Baufortschritt zu überwachen und erforderlichenfalls zeichnerisch darzustellen. Verzögerungen sowie die Gefahr der Überschreitung von Ausführungsfristen und Einzelfristen hat sie unter Angabe der Gründe aktenkundig zu erfassen und den Vertreter des AG rechtzeitig zu informieren. Bei Behinderungen und/oder Unterbrechungen (auch infolge von Witterungseinflüssen) sind die Regelungen des Bauvertrages zu beachten.

(5) Erkennt der Bauüberwacher, dass Leistungen mangelhaft oder vertragswidrig sind, so hat er den Vertreter des AG zu unterrichten damit dieser die Mängel dem AN gegenüber BAU schriftlich beanstanden und ggf. den AN umgehend in Verzug setzen (schriftliche BAU Mahnung mit Fristsetzung für die Beseitigung) kann. Im Weiteren hat der Bauüberwacher darauf zu dringen, dass die mangelhaften Leistungen durch mangelfreie bzw. vertragsgemäße Leistungen ersetzt werden. Soweit eine vorherige Abstimmung mit dem AG nicht möglich ist, hat der Bauüberwacher die Aufforderung direkt zu erklären. Der Vertreter des AG ist zu unterrichten. Beobachtet der Bauüberwacher, dass Aufsichtskräfte eingesetzt werden, die ihrer Aufgabe nicht gewachsen sind, so hat er dem Vertreter des AG zu berichten.

(6) Erkannte Mängel in den Sicherheits- und Schutzvorkehrungen hat der Bauüberwacher dem Bauleiter gegenüber schriftlich zu beanstanden.

(7) Sind für Teile der Leistung aus bauaufsichtlichen Gründen besondere Feststellungen/ Abnahmen erforderlich, weil sie durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden oder für die Sicherheit des Bauwerks besondere Bedeutung haben (z. B. Baugrubensohle), so sind so weit der Bauüberwacher diese Feststellungen/ Abnahmen nicht selbst treffen/ durchführen kann die zuständigen Behörden/Stellen rechtzeitig zu unterrichten. An der betreffenden Stelle darf erst weitergearbeitet werden, wenn die entsprechenden Feststellungen/ Abnahmen getroffen bzw. durchgeführt worden sind.

(8) Durch häufige Nachprüfungen überzeugt sich der Bauüberwacher, dass beim Bauen nicht von den genehmigten Ausführungsunterlagen abgewichen wird. Lassen die örtlichen Verhältnisse oder andere Gründe eine Änderung oder Ergänzung von Ausführungsunterlagen notwendig erscheinen, so hat der Bauüberwacher unverzüglich den Vertreter des AG zu informieren; seine Entscheidung ist einzuholen. Die Ausführung eventueller Änderungen ist erst nach Genehmigung der maßgebenden Unterlagen zuzulassen, es sei denn, es handelt sich um eine unaufschiebbare Maßnahme oder die sofortige Ausführung ist zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr notwendig.

3.1.2.6 Bedenken des AN BAU

(1) Meldet der AN mündlich Bedenken gemäß § 4 Nr. 1 Abs. (4) und Nr. 3 VOB/B an, ist er BAU aufzufordern dies, ab 01.05.2026 über die seitens des AG bereitgestellte Formularmaske „Bedenkenanzeige“ auf der Nachtragsplattform (NTP) - soweit nicht gemäß Vertrag BauÜ § 16 Nr. 16.6 ausgeschlossen - sonst schriftlich zu bestätigen. Der Vertreter des AG ist hierüber zu informieren

(2) Eine Entscheidung über die Bedenken ist im Benehmen mit dem Vertreter des AG schnellstmöglich herbeizuführen und dem AN schriftlich mitzuteilen. BAU

3.1.2.7 Überwachung durch Eisenbahn-Bundesamt, Unfallversicherung Bund und Bahn, Gewerbeaufsicht, Berufsgenossenschaften, etc.

Den Beauftragten der Aufsichtsbehörden und der Unfallversicherungsträger ist das Betreten der Baustelle und der zugehörigen Anlagen zu gestatten. Das Betreten des Gleisbereiches lässt der Bauüberwacher nur zu, wenn die hierzu notwendigen Sicherungsmaßnahmen getroffen und die Beauftragten eingewiesen sind.

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3.1.2.8 Bautagesberichte

(1) Der AN ist verpflichtet, auf Verlangen Bautagesberichte zu führen und dem BAU Bauüberwacher täglich eine Durchschrift zu übergeben.

(2) Die Bautagesberichte sind darauf durchzusehen, ob die getätigten Angaben richtig sind. Unvollständige oder fehlerhafte Berichte sind unverzüglich an den AN zur BAU Berichtigung zurückzugeben. Sie können als Grundlage für Eintragungen in das Bautagebuch dienen. Die Bautagesberichte sind zu sammeln und zusammen mit dem Bautagebuch bei den Bauakten aufzubewahren.

(3) Dem AN kann auf Verlangen der Empfang der Bautagesberichte bestätigt BAU werden; dabei darf jedoch keine Anerkenntnis der Richtigkeit der Bautagesberichte erfolgen. Stundenlohnarbeiten sind nicht im Bautagesbericht, sondern nur auf Stundenlohnzetteln zu bescheinigen.

3.1.2.9 Dokumentation des Bauablaufs (Bautagebuch)

Der Bauüberwacher dokumentiert den Bauablauf entsprechend den vertraglichen Festlegungen. Hierzu sollte nach vorheriger Abstimmung mit dem Vertreter des AG ein Bautagebuch unter Verwendung der einschlägigen Vordrucke des AG und ggf. eine EDV- gestützte Dokumentationsform verwendet werden.

Die Dokumentation dient als Grundlage für alle Meldungen und Berichte, der Verfolgung von Leistungen, der Durchsetzung von Terminen und desgl. mehr und muss alle wichtigen Ereignisse des Bauablaufs wie Beanstandungen, Abnahmen, Unfälle, gefährliche und außergewöhnliche Ereignisse, Historische Funde, Auffinden gefährlicher Stoffe oder Gegenstände, Besichtigungen durch Behörden, Hinweise auf im Untergrund verbleibende Baubehelfe, Bedenken des AN , etc. enthalten. BAU

Bei Verwendung eines Bautagebuchs ist die Anleitung zum Anlegen und Führen eines Bautagebuchs zu beachten. Die Dokumentation wird Bestandteil der Bauakte.

3.1.2.10 Wahrung der Wirtschaftlichkeit

(1) Ist der Bauüberwacher der Ansicht, dass die zur Ausführung genehmigten Pläne oder andere für die Baudurchführung maßgebenden Unterlagen oder Anordnungen für den AG nachteilig sind, so hat er seine Bedenken dem Vertreter des AG unverzüglich vorzutragen. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn die Ausführung bereits nach den Plänen, Unterlagen oder Anordnungen erfolgt sein sollte.

(2) Stundenlohnarbeiten sind nur nach vorheriger Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien (AG – AN B ) zugelassen. Der Bauüberwacher hat vorher zu AU prüfen, ob die betreffenden Arbeiten nicht schon durch den Bauvertrag (z. B. Nebenleistungen gemäß ATV) abgegolten sind. Sofern der Bauvertrag keine Vereinbarung über die Abrechnung von Stundenlohnarbeiten enthält, hat der Bauüberwacher darauf hinzuwirken, dass vor Ausführung der Arbeiten eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen wird.

(3) Nachforderungen des AN sind hinsichtlich ihrer grundsätzlichen Berechtigung BAU und Angemessenheit aus örtlicher Sicht zu prüfen und entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des beim AG bestehenden Nachtragsmanagements zu behandeln.

(4) Bei Leistungen des AN , die nach Aufwand vergütet werden (z.B. Pumpleistungen, BAU Beseitigen und Sichern unvorhergesehener Hindernisse bei Erdarbeiten und Bohrungen), achtet der Bauüberwacher darauf, dass nicht mehr aufgewendet wird, als für eine wirtschaftliche Ausführung notwendig ist.

3.1.2.11 Gefährliche und außergewöhnliche Ereignisse sowie sonstige Unfälle

Siehe hierzu Abschnitt 3.2.2.3

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3.1.2.12 Funde und geologische Aufschlüsse

(1) Werden bei den Bauarbeiten Gegenstände von wissenschaftlichem, geschichtlichem oder künstlerischem Wert gefunden (Versteinerungen, Mineralien, Knochen, Grabstätten, Altertümer und dgl.), so hat der Bauüberwacher solche Funde unverzüglich dem Vertreter des AG mitzuteilen. Die Verwertbarkeit der Funde ist so lange sicherzustellen, bis eine Entscheidung über das weitere Vorgehen vorliegt. Es ist darauf zu achten, dass bei der Behandlung der Funde und der Fundstellen die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs und der Baudurchführung nicht beeinträchtigt wird.

(2) Bemerkenswerte geologische Aufschlüsse, wie sie bei Erdarbeiten größeren Umfangs, in Ein-schnitten oder bei Tunnelarbeiten vorkommen können, hat der Bauüberwacher dem Vertreter des AG anzuzeigen.

(3) Werden während des Bauens gefährliche Stoffe oder Gegenstände (z. B. Kampfmittel) gefunden, verständigt der Bauüberwacher umgehend den Vertreter des AG, die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle und in Abstimmung mit dem Bauleiter die für die Entsorgung zuständigen Landesbehörden bzw. Kampfmittelräumdienste. Ggf. ist der Baubetrieb zeitweise einzustellen. Den Anordnungen der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle ist umgehend Folge zu leisten.

(4) Bei Hinweisen auf Schadstoffe (z. B. Altdeponien) ist der Vertreter des AG umgehend zu informieren.

3.1.2.13 Bestandsunterlagen

(1) Bestandsunterlagen sind endgültige, mit der Wirklichkeit übereinstimmende Pläne.

Ist der Bauüberwacher damit beauftragt, richtet sich die Gestaltung der Bestands- unterlagen nach den Anforderungen des AG.

(2) Auf Ausführungsplänen oder Abrechnungszeichnungen, die als Bestandspläne verwendet werden, ist die Übereinstimmung mit der Ausführung wie folgt zu bescheinigen:

Die Übereinstimmung der Bestandspläne mit dem freigegebenen Ausführungsplan/Abnahmeprüfplan * bestätigt;

Ort .................. Datum .................

..................... .................................................... für den AN für den AG/die Bauüberwachung BAU

  • nicht Zutreffendes streichen

3.1.2.14 Rechnungsunterlagen sachlich und rechnerisch prüfen

Die Prüfung der Mengenermittlungen und der Rechnungen erfolgt gemäß Ril 809 bzw. Ril 813 i. V. mit Ril 21025 sowie i. V. mit den Leistungsbeschreibungen gemäß Ril 208. Zusammen mit der geprüften Rechnung hat der AN die "Erklärung zur Mengenfeststellung als Grundlage der Abrechnung" vorzulegen.

Die Rechnungen und Leistungsnachweise (z. B. Abrechnungszeichnungen, Aufmaße, Stundenzettel) sind sachlich und rechnerisch zu prüfen und wie folgt zu bescheinigen:

Der Bauüberwacher bestätigt die sachliche Prüfung mit „Sachlich richtig“ und den Zusätzen „Firmenbezeichnung, Datum, Name und Unterschrift“.

Die rechnerische Prüfung ist auf den Rechnungsunterlagen mit „Rechnerisch richtig, Datum, Name und Unterschrift“ zu bescheinigen.

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3.2 Zusatzanforderungen/-rahmenbedingungen bei Maßnahmen, die die Infrastruktureinrichtungen der DB AG direkt oder indirekt beeinflussen

3.2.1 Qualifikation/Tauglichkeit

(1) Der Einsatz bei Maßnahmen, die die Infrastruktureinrichtungen der DB AG direkt oder indirekt beeinflussen setzt voraus, dass die eingesetzten Personen neben der Qualifikation nach Nr. 3.1 zusätzlich nach den in den folgenden genannten Richtlinien (in ihrer neuesten Fassung) als Bauüberwacher Bahn (BÜB) für das jeweils betroffene technische Fachgebiet qualifiziert sind und die Anforderung der VV BAU/BAU-STE erfüllen.

Funktionsausbildung Fachgebiet RIL 046.2751 Bauüberwacher Bahn Leit- und Sicherungstechnik (BÜB LST) RilL 046.2752 Bauüberwacher Bahn Oberbau (BÜB Ob) einschließlich MKS/DAS – Messschriebe beurteilen RIL 046.2753 Bauüberwacher Bahn Oberbau/Konstruktiver Ingenieurbau (BÜB Ob/KIB) einschließlich MKS/DAS – Messschriebe beurteilen RIL 046.2755 Funktionsausbildung zum Bauüberwacher S- Bahnstromversorgung Berlin RiL 046.2756 Bauüberwacher Bahn Konstruktiver Ingenieurbau (BÜB KIB) RIL 046.2757 Bauüberwacher Bahn Elektrotechnik für Bahnstromversorgung, Oberleitungsanlagen und elektrische Energieanlagen (BÜB E) RIL 046.2758 Funktionsausbildung zum Bauüberwacher Telekommunikation (BÜB Tk)

Die Qualifikation ist jederzeit durch die Vorlage des Befähigungsausweises zum Bauüberwacher Bahn (BÜB) gemäß RIL 806 nachzuweisen.

In besonderen Fällen im Fachgebiet IOH (siehe (4)) ist der Nachweis der Eignung als Bauüberwacher Bahn gemäß § 6 VV BAU Ausgabe 2019-I ausreichend. Die Eignung ist durch eine Eigenerklärung in der Anlage „Personaleinsatzliste“ zum Ingenieurvertrag durch den Auftragnehmer nachzuweisen.

(2) Bei Maßnahmen, die gem. VV BAU zu den Maßnahmen gemäß Anlage 5 EIGV der Sachgebiete Oberbau und Bahnübergänge, sowie gemäß BAU-STE zu den einfachen technischen und betrieblichen Baumaßnahmen zählen, reicht eine Qualifikation als Fachbauüberwacher (FBÜ) des jeweiligen Fachgebietes (Leit- und Sicherungstechnik, Oberbau, Elektrotechnik).

Funktionsausbildung Fachgebiet RIL 046.2751 Fachbauüberwacher Leit- und Sicherungstechnik (FBÜ LST) RIL 046.2752 Fachbauüberwacher Oberbau (FBÜ Ob) einschließlich MKS/DAS- Messschriebe beurteilen RIL 046.2755 Funktionsausbildung zum Bauüberwacher S- Bahnstromversorgung Berlin RiL 046.2756 Fachbauüberwacher Konstruktiver Ingenieurbau (FBÜ KIB)

RIL 046.2757 Fachbauüberwacher Elektrotechnik für Bahnstromversorgung, Ober-leitungsanlagen und elektrische Energieanlagen (FBÜ E) RIL 046.2758 Funktionsausbildung zum Bauüberwacher Telekommunikation (FBÜ Tk) Die Qualifikation ist jederzeit durch die Vorlage des Befähigungsausweises zum Fachbauüberwacher (FBÜ) gemäß RIL 806 nachzuweisen.

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(3) Bauüberwachungsleistungen können auch durch folgende Personen ausgeübt werden: • Mitarbeiter des Unternehmers die eine der v. g. Ausbildungen zum Bauüberwacher Bahn (BÜB) bzw. Fachbauüberwacher (FBÜ) abgeschlossen haben und die mündliche Prüfung noch nicht absolviert haben. Die Ausbildung ist durch eine Eigenerklärung in der Anlage „Personaleinsatzliste“ zum Ingenieurvertrag durch den Auftragnehmer nachzuweisen. Das betrifft ausschließlich Tätigkeiten, die eine Qualifikation zum FBÜ/BÜB nicht erfordern und nicht Bestandteil der Aufgaben/Pflichten/Verantwortung des BÜB gemäß den Verwaltungsvorschriften BAU bzw. BAU-STE des EBA und der Ril 406.1201 der DB InfraGO AG – Geschäftsbereich Fahrweg haben (Hilfstätigkeiten) sind. • Bauüberwacher „Tätigkeit unter Anleitung“ dürfen über die im vorgenannten Absatz genannten Tätigkeiten hinaus Bauüberwachungsleistungen gemäß Abschnitt 3 der v. g. Ausbildungsrichtlinien und der im Befähigungsausweis testierten Qualifikationen eigenverantwortlich ausüben. Über diese Qualifikationen hinausgehende Tätigkeiten als Bauüberwacher Bahn dürfen nur unter Anleitung eines erfahrenen Bauüberwachers Bahn durchgeführt werden. Im Rahmen dieser Tätigkeit kann der Mitarbeiter entsprechend seiner bereits erlangten Erfahrung auftragsbezogen Teilabschnitte überwachen. Die Gesamtverantwortung für die bauaufsichtliche Überwachung der Baumaßnahme verbleibt beim zuständigen Fachbauüberwacher /Bauüberwacher Bahn. (4) Bei Maßnahmen, bei denen gem. VV BAU der Eisenbahnbetrieb mittelbar oder unmittelbar nicht betroffen ist, können Bauüberwacher eingesetzt werden, die keine Betriebsbeamten sind und keine Ausbildung nach der Ril 046.2753 ff benötigen. Die Qualifikation ist entsprechend den Anforderungen der VV BAU § 6 (2) Punkt 1 durch Urkunde/Zeugnis des Abschlusses und Referenzen zur Berufserfahrung nachzuweisen. Diese Bauüberwacher erhalten keinen Befähigungsausweis. (5) Falls dem Dritten bzw. den als Bauüberwacher eingesetzten Personen auch Tätigkeiten

  • als Bahnerdungsberechtigter / Kurzschließberechtigter S-Bahn Berlin und Hamburg
  • als Schaltantragsteller für 15 kV / DC S-Bahnen Berlin und Hamburg
  • als befähigte Person für die Prüfung der inneren Erdung von Stahlbetonbauwerken übertragen werden, so setzt dies voraus, dass diese im Besitz entsprechender ergänzender Qualifikationen sind, diese im Befähigungsausweis BÜB bzw. FBÜ als Zusatzausbildung dokumentiert ist/sind und durch Vorlage des Befähigungsausweises jederzeit nachzuweisen ist/sind. (6) Der Dritte sorgt auf seine Kosten für eine den Anforderungen des AG entsprechende Ausbildung und Prüfung (gem. Ril 046 2751ff) sowie für die regelmäßige Fortbildung. Alle Fortbildungsmaßnahmen sind im Befähigungsausweis zu dokumentieren. Hierzu gehört auch, dass der Dritte die Bauüberwacher über Bekanntgaben und Änderungen zum jeweiligen Regelwerk des AG informiert. (7) Die von dem Dritten eingesetzten MA müssen die Tauglichkeitsanforderungen gemäß Handbuch 10700 - „Rahmenrichtlinien zur medizinischen und psychologischen Eignung - des AG erfüllen. Der AN hat die körperliche Tauglichkeit seiner Mitarbeiter nach Maßgabe des Handbuchs 10700 von der zuständigen Stelle auf seine Kosten prüfen und im Maßnahmenblatt eintragen zu lassen.

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(8) Die DB InfraGO AG – Geschäftsbereich Fahrweg stellt bei Erfüllung der im Punkt (1) und (2) genannten Qualifikationen den Bauüberwachern einen Befähigungsausweis Bauüberwacher aus. Jeder Befähigungsausweis ist mit einer Nummer versehen, die auch auf jedem Blatt des Befähigungsausweises wiedererscheint. Die erfassten Daten werden von der Ausgabestelle in einer Datenbank erfasst. (9) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Tätigkeit als Bauüberwacher, z. B. keine Tauglichkeit mehr erlangt, ist durch den jeweiligen Arbeitgeber der Befähigungsausweis sofort einzuziehen und der ausgebenden Stelle zu übergeben.

Nach Einzug des Befähigungsausweises durch die DB AG sind in einer angemessenen Frist Maßnahmen zur Wiedererlangung der Befähigung als Bauüberwacher mit dem Betroffenen und seinem Arbeitgeber festzulegen und zu dokumentieren. Nach nachgewiesener erfolgreicher Erfüllung der Auflagen wird der Befähigungsausweis dem Bauüberwacher wieder ausgehändigt.

3.2.2 Rahmenbedingungen für die Durchführung

3.2.2.1 Einsatzbedingungen

(1) Die Übertragung von Leistungen in der Funktion als Bauüberwacher Bahn (BÜB)/Fachbauüberwacher (FBÜ) gemäß gültigem Regelwerk (z.B. Verwaltungsvorschriften des EBA, DB–Richtlinien) setzt voraus, dass die damit beauftragte(n) Person(en) vom AG (weisungsbefugten Mitarbeiter der Infrastrukturunternehmen, der generalbevollmächtigten Projektgesellschaft) ausdrücklich bevollmächtigt ist/sind.

Eine Bevollmächtigung setzt die Einsatzfähigkeit des Bauüberwachers in fachlicher sowie gesundheitlicher Hinsicht voraus, dazu sind die FIT-Teilnahmen und die Tauglichkeit durch die Eintragung im Befähigungsausweis nachzuweisen. Die ausgehändigten Vollmachten sind mit Vertragsbeendigung an den Vollmachtgeber ohne besondere Aufforderung zurückzugeben.

(2) Die ausgegebenen Vollmachten können durch den AG jederzeit zurückgefordert werden.

(3) Die als BÜB/FBÜ bevollmächtigte(n) Person(en) darf/dürfen bei der gleichen Baumaßnahme nicht Mitarbeiter des bauausführenden Unternehmens oder dessen Unterauftragnehmer sein.

(4) Der Dritte legt rechtzeitig vor Ausführung seiner Leistung im Rahmen jeder Baumaßnahme den/die Befähigungsausweis(e) des/der dafür vorgesehenen Person(en) dem Vertreter des AG (Projektleiter oder Auftragsverantwortlichen) zur Überprüfung vor. Auf Verlangen ist der Befähigungsausweis auch der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle vorzulegen. Der Dritte beantragt, dass die örtliche Einweisung durch den jeweiligen Anlagenverantwortlichen erfolgt und die Genehmigung zum Einsatz im Einsatznachweis der Bauüberwacher vermerkt wird.

(5) Die Bauüberwacher des Dritten sind erst nach erfolgter örtlicher Einweisung und Genehmigung im Einsatznachweis zur Ausführung der Leistung im konkreten Baustellenbereich berechtigt.

(6) Wenn die eingesetzten Personen sich als ungeeignet oder unzuverlässig erweisen, hat der Dritte den BÜB/FBÜ von seiner Tätigkeit zu entbinden, den Befähigungsausweis einzuziehen und unter Angabe des Grundes unverzüglich an die Ausgabestelle zurückzugeben.

(7) Wird seitens des AG festgestellt, dass die eingesetzten Personen die ihnen übertragenen Aufgaben nicht zufriedenstellend abwickeln oder Schlechtleistung erbracht wurde, ist der AG (z.B. Projektleiter bzw. Anlagenverantwortliche) berechtigt den Befähigungsausweis einzuziehen und sofort der ausstellenden Stelle zuzuleiten und den Einkauf der DB AG zu benachrichtigen.

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(8) Kommt der Dritte den ihm obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht im ausreichenden Umfang nach, ist er zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Darüber hinaus behält sich der Auftraggeber vor, bei wiederholtem Verstoß, ohne weitere Mahnung das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen.

3.2.2.2 Betriebsunregelmäßigkeiten

(1) Der Vertreter des AG und die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle sind von allen wesentlichen Fragen, die an die Bauüberwacher hinsichtlich eisenbahnbetrieblicher Belange herangetragen werden und bei Unregelmäßigkeiten zu informieren. (2) Zeichnen sich Sperrzeitüberschreitungen ab, so hat der Bauüberwacher die weitere Vorgehensweise mit dem zuständigen Projektleiter und dem Baubetriebskoordinator der DB InfraGO AG – Geschäftsbereich Fahrweg abzustimmen und die weiteren Beteiligten sowie den Vertreter des AG zu verständigen. (3) Lassen sich die vorgesehenen Arbeiten im Rahmen der vorgegebenen Sperrzeiten nicht mehr fertig stellen, entscheidet der zuständige Baubetriebskoordinator der DB InfraGO AG – Geschäftsbereich Fahrweg in Abstimmung mit der Betriebszentrale über die weitere Vorgehensweise.

3.2.2.3 Eisenbahnbetriebsgefahren/Unfälle

(1) Erkennt der Bauüberwacher eine Gefahr für den Eisenbahnbetrieb, so muss er in eigener Verantwortung umsichtig und entschlossen alles tun, um drohende Gefahren abzuwenden. Nach Verständigung des zuständigen Fahrdienstleiters hat die Beseitigung der Gefährdung Vorrang vor allen anderen Arbeiten. Aufträge und Meldungen mit betriebssicherheitlichem Inhalt müssen schriftlich festgehalten werden.

(2) Bei gefährlichen Ereignissen nach Richtlinie 123 - Notfallmanagement, Brandschutz - und sonstigen Ereignissen (z. B. Naturereignisse, Rutschungen, sonstige drohende Gefahrzustände) trifft der Bauüberwacher die nach Richtlinie 123 - Notfallmanagement, Brandschutz - vorgeschriebenen Maßnahmen.

Bei Starkstromunfällen, die nicht nach Richtlinie 123 - Notfallmanagement, Brandschutz

  • zu behandeln sind, trifft der Bauüberwacher die in der Richtlinie 462.0104 - Betrieb des Oberleitungsnetzes, Umbauten und Unregelmäßigkeiten - vorgesehenen Maßnahmen.

Bei sonstigen Unfällen überprüft der Bauüberwacher, ob auf Grund des Unfalls ein Gefahrenzustand für den Eisenbahnbetrieb entstehen könnte. Ist dies der Fall, sorgt der Bauüberwacher vorrangig für die Beseitigung und bemüht sich dabei um Aufrechterhaltung des Eisenbahnbetriebs. Danach muss er soweit möglich die Beweissicherung betreiben. Soweit dies nicht bereits vom AN veranlasst ist, hat er auch BAU für Hilfeleistung, Benachrichtigung der örtlichen Polizeibehörde, etc. zu sorgen.

(3) Der Bauüberwacher benachrichtigt den Vertreter des AG bei einem sonstigen Unfall. Wenn Mitarbeiter oder Vermögen des AG einen Schaden erleiden oder eine zivil- oder strafrechtliche Verfolgung des AG einschließlich seiner Mitarbeiter nicht auszuschließen ist, muss der Bauüberwacher in Zusammenarbeit mit dem Vertreter des AG den Sachverhalt feststellen oder feststellen lassen.

3.3 Leistungen nach Baustellenverordnung

3.3.1 Qualifikation

Personen, die Aufgaben nach der Baustellenverordnung wahrnehmen, müssen neben ausreichenden baufachlichen Kenntnissen auch über ausreichende Arbeitsschutzkenntnisse sowie spezielle Koordinatorenkenntnisse (erfolgreiche Ausbildung nach RAB 30) gemäß den Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) verfügen. Erfahrungen im Arbeitsschutz bei Bau/Instandhaltung von Eisenbahninfrastrukturanlagen sind erforderlich.

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3.3.2 Rahmenbedingungen für die Durchführung

Die Aufgaben nach der BaustellV bestehen im Wesentlichen in der Sicherheits- und Gesundheitsprävention durch vorbeugende (Planung), Koordinierung, Information und Kontrolle der am Baugeschehen Beteiligten. Die dem AN nach § 4 Nr. 2 Abs. (1) und (2) BAU VOB/B in Verbindung mit Abschnitt 4.1.4 ATV DIN 18299 der VOB/C obliegenden Pflichten werden hierdurch jedoch nicht berührt.

3.4 Vermessungstechnische Leistungen

3.4.1 Qualifikation

Die vom Dritten für die Übernahme vermessungstechnischer Leistungen benannte(n) Person(en) muss/müssen

  • bei schwierigen Vermessungen und/oder Berechnungen (z. B. Festpunktbestimmungen/ Berechnungen, Überprüfung der Gleis-, Weichen- oder Lichtraumgeometrie, Überprüfung geometrisch schwierigen Bauwerken/Anlagen) über eine abgeschlossene Fachausbildung an einer Technischen Universität, Technischen Hochschule oder Fachhochschule verfügen und mindestens 3 Jahre einschlägige Berufserfahrung haben,

  • bei einfachen Vermessungen und/oder Berechnungen (z. B. Aufmessungen, Überprüfung geometrisch einfacher Bauwerke/Anlagen auf der Grundlage genehmigter Ausführungspläne) über eine abgeschlossene Fachausbildung an einer anerkannten Technikerschule/-Akademie verfügen und mindestens 2 Jahre einschlägige Berufserfahrung haben.

3.4.2 Rahmenbedingungen für die Durchführung

Die die Vermessungsarbeiten ausführenden Personen dürfen bei der gleichen Baumaßnahme nicht zugleich für den AN Vermessungsaufgaben übernehmen. BAU

Werden Beweissicherungsmaßnahmen erforderlich, so dürfen diese nur durch öffentlich bestellte Vermessungsingenieure wahrgenommen werden. Verbindliche Grenzfeststellungen und Katasterschlussvermessungen sind von den zuständigen Vermessungsbehörden oder öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren wahrzunehmen.

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