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Bauüberwachung für den Ersatzneubau einer 110-kV-Bahnstromleitung Koblenz–Remagen

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Projektbeschreibung und Vorbemerkungen BauüberwachungAnlage Nr. 1 Blatt 1/9
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Maßnahmen-/Projektbeschreibung undVorbemerkungen

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Inhaltsverzeichnis

  1. Beschreibung der Überwachungsaufgaben der zu errichtenden Anlagen ........... 4 1.1 Kurzbeschreibung ...................................................................................................... 4 1.2 Lage der Baumaßnahme ........................................................................................... 4 1.3 Vorhandene Anlagen ................................................................................................. 4 1.3.1 Ingenieurbauwerke inkl. Tiefbau ................................................................................ 4 1.3.2 Straßen und Wege ..................................................................................................... 5 1.3.3 Elektrotechnische Anlagen für Bahnstrom .................................................................. 5 1.3.4 Kabel und Leitungen Dritter........................................................................................ 5 1.4 Verkehrsverhältnisse.................................................................................................. 5 1.5 Baugrundverhältnisse ................................................................................................ 5 1.6 Besondere umweltrechtliche Vorschriften/Hinweise ................................................... 5 1.7 Besondere Vorgaben für die Entsorgung ................................................................... 5 1.7.1 Abfall 5 1.8 Wasser 5 1.9 Schutzgebiete oder Schutzzeiten ............................................................................... 5 1.10 Lärmschutz ................................................................................................................ 6 1.11 Kampfmittel ................................................................................................................ 6 1.12 Baustellenverordnung ................................................................................................ 6 1.13 Auflagen Dritter .......................................................................................................... 6 1.14 Arbeiten anderer Unternehmer ................................................................................... 6 1.15 Bauablauf/Bauphasen ................................................................................................ 6 Beschreibung Bauablauf und Bauzustände ........................................................................... 6 2 Angaben zur Bauüberwachung .......................................................................... 6 2.1 Grundleistungen vertragliche fachtechnische Bauüberwachung bei Verkehrsanlagen 7 2.2 Abfallmanagement ..................................................................................................... 8 2.2.1 Kontaminierte Bereiche .............................................................................................. 8 2.2.2 Zu entsorgende Materialien........................................................................................ 8 2.2.3 Abfallmanagement von Bau- und Abbruchabfällen ..................................................... 8 2.2.4 Definition Abfallerzeuger und Abfallbesitzer ............................................................... 8 2.2.5 Betrieb von Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen für Abfälle ................ 9 2.2.6 Umgang mit Rückbau- und Abbruchabfällen .............................................................. 9 2.3 Umweltfachliche Bauüberwachung ............................................................................ 9

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2.4 Dokumentation ........................................................................................................... 9

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  1. Beschreibung der Überwachungsaufgaben der zu errichtenden Anlagen

1.1 Kurzbeschreibung Der Bauabschnitt 1 der 110-kV-Bahnstromleitung BL 445 verläuft über 8,24 km zwischen den Unterwerken Koblenz und Remagen. Es beinhaltet die Maste 2402 – 2432. Der Trassenverlauf erfolgt größtenteils über landwirtschaftlich genutzte Flächen. Die 110-kV- Bahnstromleitung BL 445 befindet sich im wirtschaftlichen Eigentum der DB Energie GmbH und wird von der Energieversorgung West der DB Energie GmbH betrieben. Die vorhandene Anlage wurde im Jahr 1958 erbaut. Sie führt zwei Stromkreise und ein Erdseil. Die DB Energie beabsichtigt die 110-kV-Bahnstromleitung BL 445 auf eine Leiterseiltemperatur von 80°C zu ertüchtigen. Im Rahmen des Ersatzneubaus werden die Maste und Gründungen, Leiter- und Erdseile, wie auch Armaturen und Isolatoren ersetzt. Diese Arbeiten sollen von der Bauüberwachung überwacht werden.

1.2 Lage der Baumaßnahme Der Bauabschnitt 1 befindet sich in den Landkreisen Mayen-Koblenz und Neuwied.

1.3 Vorhandene Anlagen Siehe Kurzbeschreibung.

1.3.1 Ingenieurbauwerke inkl. Tiefbau Es werden Plattenfundamente errichtet.

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1.3.2 Straßen und Wege Für dem Neubau der Bahnstromleitung wird temporärer Wegebau betrieben. Es werden diverse Kreis- und Landstraßen und die Bundesautobahn A48 gekreuzt.

1.3.3 Elektrotechnische Anlagen für Bahnstrom Siehe Kurzbeschreibung.

1.3.4 Kabel und Leitungen Dritter Es werden Freileitungen unterschiedlicher Netzbetreiber gekreuzt oder verlaufen parallel zur Bahnstromleitung.

1.4 Verkehrsverhältnisse Der AG übernimmt keine Gewähr in Bezug auf die Verfügbarkeit und die Nutzungsmöglichkeit öffentlicher Verkehrswege und -flächen außerhalb des vertraglichen Leistungsbereiches.

1.5 Baugrundverhältnisse Dem BAU-AN wurden Baugrunduntersuchungen für die Vordimensionierung der Fundamente zur Verfügung gestellt. Im Rahmen der Ausführung findet eine geotechnische Abnahme der Baugrubensohle zur Überprüfung auf Übereinstimmung der im Zuge der angetroffenen Baugrundverhältnisse mit den im Vorfeld erkundeten Baugrundverhältnissen und damit den Planungsvorgaben. Sie erfolgt durch einen beauftragen Baugrundgutachter.

1.6 Besondere umweltrechtliche Vorschriften/Hinweise Für die Überwachung der umwelttechnischen Auflagen wird eine ökologische Bauüberwachung eingesetzt. Dabei sind die Auflagen aus dem LBP zu berücksichtigen. Die Aufgabe der Bauüberwachung aus Los 1 ist lediglich darauf zu achten, dass die ökologische Bauüberwachung regelmäßig vor Ort ist.

1.7 Besondere Vorgaben für die Entsorgung

1.7.1 Abfall Es wird Stahlschrott von den Gittermasten und den Armaturen, die alten Alu/Stahl-Seile und die Isolatoren als Schrott anfallen.

1.8 Wasser Im Baubereich gelten die aktuellen Regelungen des Bundes und der Länder zum Umgang mit dem vom Bauvorhaben betroffenen Grundwasser, Niederschlagswasser sowie Altlastenflächen, von denen das Grundwasser beeinflusst ist.

1.9 Schutzgebiete oder Schutzzeiten Sollten im Rahmen der Bauausführung Bodendenkmäler oder Ähnliches gefunden werden sind die Arbeiten einzustellen und die erforderlichen Ämter zu kontaktieren.

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1.10 Lärmschutz Die Ausführung der Bauleistungen erfolgt überwiegend in der Woche und am Tage. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass teilweise auch am Wochenende gearbeitet wird. Genehmigungen von Behörden liegen in diesem Zusammenhang noch nicht vor (z.B. Nacht- /Sonntags- oder Feiertagsarbeit). Für Arbeiten in geschützten Zeiten sind nach geltendem Landesrecht Ausnahmegenehmigungen, Anzeigen etc. erforderlich. Der BAU-AN hat unter Beachtung des geplanten Bauablaufes, der anzuwendenden Bauverfahren und des geplanten Maschineneinsatzes, mindestens 4 Wochen vorher, bei den zuständigen Stellen erforderliche Ausnahmen zu beantragen und die rechtzeitige Erlangung der notwendigen Genehmigungen zu verfolgen bzw. die relevanten Bauarbeiten anzuzeigen.

1.11 Kampfmittel Es wird bestätigt, dass die DB Energie GmbH als Bauherrin, die im Bundesland Nordrhein- Westfalen geltenden Anforderungen zur Klärung eines Kampfmittelverdachts durchgeführt hat. Die Bewertung der Luftbilddatenbank hat ergeben, dass kein Kampfmittelverdacht besteht und weitergehende kampfmitteltechnische Maßnahmen nicht erforderlich sind. Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit kann gleichwohl nicht gewährt werden. Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen.

1.12 Baustellenverordnung Die Aufgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators soll von der Bauüberwachung oder eines Stellvertreters mit übernommen werden.

1.13 Auflagen Dritter Die Vorinformation aller TÖB (Träger öffentlicher Belange) erfolgte im Zuge der Erarbeitung der Ausführungsplanung. Der ausgeschriebene Bauüberwacher ist nicht für die Beteiligung Dritter zuständig. Dieses erfolgte durch die Planungsfirma bzw. wird durch die bauausführende Firma konkretisiert. Die Bauüberwachung wird ggf. bei Besprechungen mit dem Projektleiter DB AG hinzugezogen. Genaue Termine können zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bekannt gegeben werden.

1.14 Arbeiten anderer Unternehmer Für den Bau der Bahnstromleitung beauftragt die DB Energie GmbH einen BAU-AN, der gewisse Arbeiten an Subunternehmer vergeben kann.

1.15 Bauablauf/Bauphasen

Beschreibung Bauablauf und Bauzustände Der Terminplan des Bau-AN ist den Vergabeunterlagen beigefügt.

2 Angaben zur Bauüberwachung Ist in den Leistungsbeschreibungen bzw. in den Betren keine „dauerhafte“ Anwesenheit des Bauüberwachers gefordert, so ist durch den Unternehmer sicherzustellen, dass sich der

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gemäß Einsatzplan benannte Bauüberwacher spätestens 60 min nach Anruf durch den Fdl/BBK/Notfallmanager auf der Baustelle einfindet.

2.1 Grundleistungen vertragliche fachtechnische Bauüberwachung bei Verkehrsanlagen Bei einem Einsatz von mobilen und stationären Baukränen, Betonpumpen, Hubsteigern und ähnlichem an bzw. in der Nähe von Anlagen der Infrastrukturbetreiber ist eine Krananweisung gemäß Vorgabeprozess Bauüberwachung abzuschließen. Gilt nicht für Schienenkrane bzw. in der Ril 825 aufgenommene Maschinen und Geräte. Diese Krananweisung, insbesondere die Anlage 5.1 zu dieser, enthält Auflagen bzw. Einschränkungen im Betrieb, die zu beachten sind. Die Krananweisung ist grundsätzlich von der Bauüberwachung zu initialisieren.

Bei einem Einsatz von mobilen und stationären Baukränen, Betonpumpen, Hubsteigern und ähnlichem an bzw. in der Nähe von Anlagen der Infrastrukturbetreiber ist eine Krananweisung gemäß Vorgabeprozess Bauüberwachung abzuschließen. Gilt nicht für Schienenkrane bzw. in der Ril 825 aufgenommene Maschinen und Geräte. Diese Krananweisung, insbesondere die Anlage 5.1 zu dieser, enthält Auflagen bzw. Einschränkungen im Betrieb, die zu beachten sind. Die Krananweisung ist grundsätzlich von der Bauüberwachung zu initialisieren.

Koordination der ausführenden Unternehmen

Im Rahmen der nach den (Bau-) Vertragsunterlagen vorgesehenen Mitwirkungsleistungen zur Sicherstellung des vorausschauenden Schnittstellenmanagements in Bezug auf die Ausführung der Leistungen an der Gesamtmaßnahme haben die beteiligten Unternehmer aktiv mitzuwirken. Hierzu haben sich die Bau-Auftragnehmer mit der Bauüberwachung abzustimmen und mitzuwirken, insbesondere bei Maßnahmen die Leistungen anderer Auftragnehmer als Vorleistung erfordern oder nachfolgende Leistungen beeinflussen.

Die Koordination der an der Ausführung beteiligten Unternehmer und die Ausübung aller im Zusammenhang stehenden Erklärungen und Anordnungen bleiben ausschließlich dem AG bzw. seinem benannten Vertreter vorbehalten.

Ausführungsunterlagen Seitens des AG wird der Startordner oder eine adäquate Unterlage, digital im System VRI- DMS Doxis, dem Auftragnehmer übergeben. Der Auftragnehmer prüft die Unterlage auf Vollständigkeit und fordert offensichtlich fehlende Unterlagen nach. Der Startordner wird Bestandteil der Projektdokumentation, diese ist durch den Auftragnehmer (gemäß Ablageordnung) in VRI-DMS Doxis weiterzuführen und nach Abschluss der Baumaßnahme dem AG zu übergeben. Alle in dem Projekt erstellten Dokumente sind in VRI-DMS Doxis durch den Auftragnehmer abzulegen. Der Zugang ist durch den Auftragnehmer vorzuhalten und wird nicht gesondert vergütet.

Ergänzende Ausführungsbestimmungen

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2.2 Abfallmanagement

2.2.1 Kontaminierte Bereiche Sollten im Rahmen der Bautätigkeit Arbeiten in kontaminierten Bereichen bzw. Bauwerken/ Anlagen erforderlich oder deren Rückbau notwendig werden, sind das einschlägige berufsgenossenschaftliche Regelwerk (u. a. DGUV Regel 101-004 Regelungen für Arbeiten in kontaminierten Bereiche), die Anforderungen der Baustellenverordnung und die Rechtsvorschriften des jeweiligen Bundeslandes zu befolgen.

2.2.2 Zu entsorgende Materialien Bereitstellung Absetzmulden durch AG:

Durch den AG werden abschließbare Absetzmulden (Volumen jeweils ca. 7 m³) zur Sammlung von metallischen Wertstoffen auf der Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsfläche der BAU-AN zur Verfügung gestellt.

Die BAU-AN haben alle metallischen Wertstoffe in den vom AG bereitgestellten Absetzmulden sortenrein zu sammeln. Hierfür sind die Ausbaustoffe dementsprechend zu zerkleinern.

Übernahme der ausgebauten Oberbaumaterialien:

Die Übernahme der ausgebauten Oberbaumaterialien durch den AG oder einen vom ihm beauftragten Dritten erfolgt an der Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsfläche der BAU- AN (Übergabestelle).

2.2.3 Abfallmanagement von Bau- und Abbruchabfällen Die BAU-AN richten ihre Leistung darauf aus, den Anfall von Bau- und Abbruchabfällen im Bauvorhaben zu minimieren, indem er z.B. durch selektiven Bodenabtrag und einen separierenden Rückbau gewährleistet, dass die im Bauvorhaben anfallenden Materialien und Abfälle sortenrein gewonnen und getrennt bereitgestellt werden.

Beim Antreffen von bisher nicht bekannten Bodenverunreinigungen und Altablagerungen sind die BAU-AN verpflichtet, die Bauarbeiten unverzüglich zu unterbrechen. Der betreffende Bereich ist zu sichern und es sind der Projektleiter, die BÜ und die umweltfachliche Bauüberwachung (UBÜ) des Auftraggebers zu informieren.

Die Bauüberwachung überwacht die Einhaltung des Abfallmanagements im Rahmen der Ihnen übertragenen Leistungen (Anlage 1.07 Abfallmanagement).

Entsorgungskonzept AN

Das Vorliegen eines durch den AG bestätigten Entsorgungskonzeptes ist Voraussetzung für jegliche Wiedereinbau- oder Entsorgungsmaßnahmen.

Die Umsetzung des Entsorgungskonzeptes ist zu überwachen.

2.2.4 Definition Abfallerzeuger und Abfallbesitzer Die Abfallerzeugereigenschaft und das Eigentum der DB Energie GmbH endet mit der Entsorgung.

Abstimmungen zum Abfallmanagement mit den Behörden erfolgen ausschließlich durch den AG.

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2.2.5 Betrieb von Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen für Abfälle Die BAU-AN haben gemäß ihrer vertraglichen Regelungen für ihre (vom AG bereitgestellten bzw. selbst beschafften) Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen inklusive Baustellenzufahrten ein Beweissicherungsverfahren nach BBodSchV für den anstehenden Unterboden durchzuführen. Da die BE-Flächen i.d.R. auf dem Unterboden aufbauen, sind die chemischen Bodenuntersuchungen durch den BAU-AN zur Beweissicherung nach dem Abschieben und vor dem Wiederandecken des Oberbodens vorzunehmen.

Die Bauüberwachung nimmt am Beweissicherungsverfahren teil.

2.2.6 Umgang mit Rückbau- und Abbruchabfällen Die von den BAU-AN durchzuführenden Rückbau- und Abbrucharbeiten umfassen den Rückbau der vollständigen ober- und unterirdischen Bauwerkssubstanz, die Entkernung und Demontage der diversen, ggf. schadstoffhaltigen Baustoffe, Einrichtungsgegenstände, Installationen und Anlagen, den Transport und die fachgerechte Entsorgung aller anfallenden Abfälle und ggf. die Verfüllung der Baugruben mit unbelastetem Bodenaushub.

2.3 Umweltfachliche Bauüberwachung Für die Überwachung der umwelttechnischen Auflagen wird eine ökologische Bauüberwachung eingesetzt (siehe Punkt 1.6).

2.4 Dokumentation Die Bauüberwachung hat die Bauakte(n) zeitnah (maximal 4 Wochen) nach vertraglicher Abnahme der Bauleistungen dem Auftraggeber in vereinbarter Form zu übergeben. Weitere Unterlagen der durch die Bauüberwachung erstellten/zusammengestellten Projektdokumentation sind in zeitlicher und mengenmäßiger Abstimmung dem Auftraggeber zu übergeben. Die im „Grundleistungsbild der vertragliche fachtechnische Bauüberwachung bei Verkehrsanlagen“ im Punkt 7 beschriebenen Leistungen zur Prüfung der von den BAU-AN zu übergebenden Bestandstunterlagen sind bis 6 Monate nach Bauende (vertragliche Abnahme der Bauleistungen der BAU-AN) ohne zusätzliche Vergütung durch die Bauüberwachung zu erbringen.

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