KrV EÜ Vogel. Str. _ unterzeichnet Dez 2025 _ ohne Anlagen.pdf

Bauüberwachung Eisenbahnüberführungen Venloer Straße und Vogelsanger Straße

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 11:27 (Europe/Berlin)

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Vereinbarung über eine Eisenbahnkreuzungsmaßnahme nach §§ 3,12 EKrG

Zwischen der

DB InfraGO AG Adam-Riese-Straße 11-13, 60327 Frankfurt a. Main

Vertragsabwickelnde Stelle: DB InfraGO AG DB InfraGO AG Region West Netz Köln Brügelmannstraße 16-18 50679 Köln

( - nachstehend DB InfraGO AG genannt -

und der Stadt Köln vertreten durch den Oberbürgermeister Dezernat für Mobilität Bauverwaltungsamt Willy-Brandt-Platz 2 50679 Köln

nachstehend Straßenbaulastträger genannt

wird gemäß § 5 Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) folgende Vereinbarung geschlossen:

§ 1 Gegenstand der Vereinbarung

(1) Die Vogelsanger Straße im Innenstadtbereich von Köln kreuzt die Eisenbahnstrecken Nr. 2630 Köln - Bingen, Nr. 2613 Köln Hbf - Köln West, Nr. 2617 Köln West - Köln Ehrenfeld und 5 Bahnhofs- / Abstellgleise in Bahn-km 1,465 der Eisenbahnstrecke Nr. 2630.

(2) Die vorhandene Kreuzung ist als Eisenbahnüberführung (EÜ) hergestellt.

(3) Beteiligte an der Kreuzung sind die DB InfraGO AG als Baulastträger des Schienenweges und die Stadt Köln als Baulastträger der Straße.

(4) Aus Gründen der Sicherheit und der Abwicklung des Verkehrs verlangen die DB InfraGO AG die Wiedererstellung der EÜ mit regelkonformen Randwegen und mit regelkonformen Abständen der Gleisachsen zu den Brückengeländern auf der EÜ und der Straßenbaulastträger die Herstellung einer durchgängigen, regelkonformen lichten Höhe von > 4,50 m unterhalb der EÜ.

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(5) Die Kreuzungsbeteiligten sind sich einig, dass es sich hierbei um die Änderung einer Kreuzung im Sinne der §§ 3, 12 Abs. 1 Nr. 2 EKrG handelt.

§ 2 Art und Umfang der Maßnahme

(1) Beschreibung der kreuzungsbedingten Maßnahme: a) Abbruch der EÜ mit den Widerlagern und Überbauten derStahlbogenbrücke aus dem Jahr 1886. Hauptabmessungen: Lichte Höhe in Straßenmitte: 4,55 m am Straßenrand: 4,02 m Durchfahrtshöhe ausgeschildert: 3,80 m Lichte Weite: 15,00 m Anzahl Überbauten: 10 Stück Kreuzungswinkel: ca. 100 gon

b) Wiedererstellung der EÜ mit Deckbrückenüberbauten (Trägerroste aus Stahl) und mit ( flach gegründeten Widerlagern, Flügelwänden und Stützwänden zur Böschungssicherung aus Stahlbeton. Einschließlich Wiederherstellung Straßenbeleuchtung, Gehwegbereiche und Lärmschutzwand im Baufeld. Hauptabmessungen: Lichte Höhe: > 4,50 m Lichte Weite: ca. 15,00 m Breite zw. Geländern: ca. 59,43 m Anzahl Überbauten: 10 Stück Kreuzungswinkel: ca. 100 gon

c) Zusammenhangsmaßnahmen an Anlagen der DB InfraGO AG: Oberbau: Herstellen der Fahrbahn gemäß Regelwerk mit durchgehendem Schotterbett und Schienen auf Betonschwellen ohne wesentliche Veränderungen der Gleisanlage. Kabeln der Kommunikations- (KT) und Leit- und Sicherungstechnik (LST): Bauzeitliche Sicherung über Kabelhilfsbrücken und Kabelkanäle. Im Endzustand Verlegen der Kabel in Kabeltröge in den Randbereichen der EÜ und in Kabelkanäle in den Anschlussbereichen der EÜ. Oberleitungsanlage (OLA): Bauzeitliche Umbaumaßnahmen mit Gründung von Masten, ( Rückbau und Verlegung von Kettenwerken und Speiseleitungen sowie Wiederherstellen des ursprünglichen Zustands nach Wiedererstellung der EÜ. Elektrischen Energieanlagen (EEA): Bauzeitliche Sicherungsmaßnahmen und Schalt­ handlungen an 10kV-Kabeln, Gleisfeldbeleuchtungsanlage, Energieversorgung Stellwerk und Elektrischen Weichenheizanlagen.

d) Maßnahmen an Kabeln und Leitungen Dritter e) Landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen

(2) Beschreibung der nicht kreuzungsbedingten Maßnahme: Entfällt

(3) Im Übrigen gelten die nachstehend aufgeführten Anlagen, die Bestandteile dieser Vereinbarung sind: Anlage 1: Erläuterungsbericht Anlage 2: Übersichtslageplan Stand 03/2016 Anlage 3: Bauwerksplan Bestand Stand 05/1886

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Anlage 4.1: Bauwerksplan - Draufsicht Stand 07/2025 Anlage 4.2: Bauwerksplan - Schnitte, Ansicht Stand 07/2025 Anlage 5: Lage- und Kreuzungsplan Stand 05/2025 Anlage 6.1: Bauwerksplan - Leitungen Stand 09/2018 Anlage 6.2: Leitungsverzeichnis Anlage 7.1: Grunderwerbsplan Stand 03/2016 Anlage 7.2: Grunderwerbsverzeichnis Anlage 8: Fiktiventwurf Verlangen Bahn Anlage 8.1: Vorbemerkungen FE Verlangen Bahn Anlage 8.2: Plandarstellung FE Verlangen Bahn Anlage 8.3: Kostenschätzung FE Verlangen Bahn Anlage 9: Fiktiventwurf Verlangen Straße Anlage 9.1: Vorbemerkungen FE Verlangen Straße Anlage 9.2: Plandarstellung FE Verlangen Straße Anlage 9.3: Kostenschätzung FE Verlangen Straße Anlage 10: Ermittlung Kostenteilungsschlüssel ( Anlage 11: Kostenschätzung Anlage 12: Vorläufiger Mittelbedarfsplan Anlage 13: Zusammenstellung der voraussichtlichen Kosten Anlage 14: Ablösung nach ABBV Anlage 14.1: Vorbemerkungen FE „Altes Bauwerk" Anlage 14.2: Plandarstellung FE „Altes Bauwerk" Anlage 14.3: Kostenschätzung FE „Altes Bauwerk" Anlage 14.4: Vorbemerkungen FE „Neues Bauwerk" Anlage 14.5: Plandarstellung FE „Neues Bauwerk" Anlage 14.6: Kostenschätzung FE „Neues Bauwerk" Anlage 14.7: Vorläufige Ablösungsberechnung

Darüber hinaus gelten die Unterlagen und Pläne, denen die Beteiligten schriftlich zugestimmt

haben.

§ 3 Öffentlich-rechtliches Zulassungsverfahren (

Die DB InfraGO AG hat für die Maßnahme ein Planfeststellungsverfahren nach dem Allgemeinen

Eisenbahngesetz (AEG) eingeleitet.

§ 4 Planung und Durchführung der Maßnahme

(1) Die DB InfraGO AG plant und führt die in § 2 Abs. 1 Buchstaben a) bis e) aufgeführten Maßnahmen nach Maßgabe der Richtlinien für die Planung, Baudurchführung und Abrechnung von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz 2022, Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 19/2022 vom 15.08.2022 - StB 15/7174.2/4-6/3638859, durch.

(2) Ergeben sich durch die Maßnahmen nach § 2 Einwirkungen auf Anlagen des anderen oder dessen Verkehr, wird der Baudurchführende vorher dessen Zustimmung einholen. § 4 Abs. 2

EKrG bleibt hiervon unberührt.

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(3) Die Realisierung der Maßnahme ist in den Jahren 2028 und 2029 vorgesehen. Der Baubeginn wird dem Straßenbaulastträger 4 Wochen im Voraus schriftlich angezeigt. Für die weiteren Einzelheiten, insbesondere zur zeitlichen Durchführung der Maßnahmen, gelten die im Schriftwechsel zu vereinbarenden Einzelheiten. Kurzfristig notwendige Änderungen des Bauablaufs werden dem jeweils anderen Kreuzungsbeteiligten unverzüglich angezeigt.

(4) Der Beteiligte, welcher die Baudurchführung übernommen hat, haftet gegenüber dem anderen Beteiligten nicht für erhöhte kreuzungsbedingte Kosten aufgrund mangelhafter Leistungen des Auftragnehmers, bauvertraglicher Streitigkeiten oder Insolvenzen, es sei denn, ihm sind Pflichtverletzungen bei der Erfüllung seiner Bauherrenaufgaben anzu lasten, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

(5) Werden Leitungsanpassungen erforderlich, die auf Grundstücken des nicht baudurchführenden Beteiligten liegen, ist dieser verpflichtet, seine Rechte gegenüber dem für die Leitung zuständigen Dritten auszuüben und den baudurchführenden Beteiligten bei der Durchsetzung von Folge- und Folgekostenpflichten zu unterstützen. ( (6) Während der Bauausführung werden die Eisenbahnstrecke ganz und die Straße zeitweise gesperrt. Der verbleibende Verkehr auf den sich kreuzenden Verkehrswegen wird während der Baudurchführung einschließlich Abnahme, Vermessung und Bauwerksprüfung so wenig wie möglich beeinträchtigt.

§ 5 Abnahme, Vermessung, Bestandsunterlagen

(1) Das Verfahren hinsichtlich der Abnahme, Vermessung und Erstellung der Bestandstunterlagen erfolgt nach Maßgabe der Richtlinien für die Planung, Baudurchführung und Abrechnung von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz 2022, ARS Nr. 19/2022 vom 15.08.2022 - StB 15/7174.2/4-6/3638859.

(2) Für die 1. Hauptprüfung sind die Ril 804 einschließlich der mitgeltenden Unterlagen der DB InfraGO AG zu beachten.

( (3) Der jeweils Baudurchführende wird 4 Wochen vor der Abnahme zu einer gemeinsamen Begehung einladen und gleichzeitig den genauen Termin der Abnahme bekannt geben.

(4) Der Status des geodätischen Datums (Referenzsystem und Projektion) wird zwischen den Kreuzungsbeteiligten wie folgt festgelegt: Höhen- und Koordinatensystem DB_Ref

(5) Der jeweils andere Beteiligte erhält Bestandsübersichtpläne der Kreuzungsanlage. Der jeweilige Träger der Erhaltungslast erhält alle für die Erhaltungszwecke seiner Anlagen erforderlichen Bauwerksunterlagen in l-facher Ausfertigung. Soweit die Bestandspläne neue Anlagen betreffen, müssen die Unterlagen folgenden Standard erfüllen: Standard des Baudurchführenden.

Bei vorhandenen Anlagen, die geändert werden, sind die Bestandspläne im vorhandenen Standard zu erstellen. Die Pläne werden bis spätestens 3 Monate nach Fertigstellung der baulichen Anlagen übergeben.

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(6) Für digital erstellte Bestandspläne und Vermessungsunterlagen wird folgendes Format der erforderlichen Dateien festgelegt: pdf-, dxf- / dwg-Format

§ 6 Kosten der Maßnahme

(1) Der Umfang der kreuzungsbedingten Kosten (Kostenmasse) wird unter Beachtung des § 12 EKrG, der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung (1. EKrV) sowie der dazu ergangenen und von den Kreuzungsbeteiligten eingeführten / anerkannten Durchführungsbestimmungen des BMDV ermittelt (vgl. u. a. Richtlinien zur Ermittlung und Aufteilung der Kostenmasse bei Kreuzungsmaßnahmen, ARS Nr. 8/1989 vom 17.05.1989 - StB 17/E 10/E 14/78.10.20/19 Va 89).

(2) Die Kosten der Maßnahme nach § 2 betragen nach der als Anlage beigefügten Kostenzusammenstellung voraussichtlich ca. 82.239.433,32 EUR, einschließlich anfallender Umsatzsteuer und Verwaltungskosten.

Das Leitungsverzeichnis in Anlage 6.2 ist noch unvollständig. Für die vorläufigen Leitungskosten bei noch nicht endverhandelter Leitungsänderungsvereinbarungen wird zunächst der ungünstigste Fall für die finanzierenden Stellen der Kostenmasse angenommen.

Sie sind in voller Höhe kreuzungsbedingt und werden insoweit nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 EKrG von der DB InfraGO AG und vom Straßenbaulastträger getragen.

Von den kreuzungsbedingten Kosten entfallen nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 EKrG auf die DB InfraGO AG 50,00 %, voraussichtlich 41.119.716,66 EUR und auf den Straßenbaulastträge 50,00 %, voraussichtlich 41.119.716,66 EUR. Die Ermittlung des Kostenteilungsschlüssels erfolgt nach Fiktiventwürfen.

Die Einzelheiten der Kostenteilung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 EKrG ergeben sich aus der Anlage 10, die Bestandteil dieser Vereinbarung wird.

(3) Anfallende Umsatzsteuer gehört zur Kostenmasse.

Die Beteiligten gehen vorläufig im Hinblick auf eine laufende steuerrechtliche Prüfung davon aus, dass der Straßenbaulastträger seine nach dieser Vereinbarung zu erbringenden Leistungen ( nicht als Unternehmer ausführt. Diese Annahme hat kein Präjudiz für die noch zu treffende Entscheidung der Finanzverwaltung.

Kann sich der Straßenbaulastträger zukünftig nicht mehr auf die Anwendung des § 2b Abs. 1 UStG berufen und ist er auch nach anderen Vorschriften nicht als Nicht-Unternehmer tätig oder zeigt er seine Unternehmereigenschaft gegenüber dem anderen Beteiligten an, sind die von ihm erbrachten Leistungen umsatzsteuerbar und entsprechend den gesetzlichen Regelungen ggf. umsatzsteuerpflichtig. Darüber hinaus behält sich der Leistende das Recht vor - soweit gesetzlich zulässig - auf eine Umsatzsteuerfreiheit zu verzichten (Option nach § 9 UStG). Der Verzicht ist dem anderen Beteiligten schriftlich anzuzeigen.

Ist eine vereinbarte Leistung umsatzsteuerpflichtig, so verstehen sich die in dieser Vereinbarung benannten Entgelte grundsätzlich als Netto-Entgelte zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Haben die Beteiligten lediglich die Weiterberechnung der bei Ausführung der Leistung entstehenden Kosten vereinbart, ist das Leistungsentgelt ggf. nachträglich anzupassen, soweit der Leistende einen Vorsteuerabzug geltend machen kann.

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Sollten Finanzverwaltung oder ein zuständiges Gericht eine abweichende umsatzsteuerliche Einschätzung der Leistungen nach dieser Vereinbarung vertreten, wird der Leistende dem Leistungsempfänger eine (korrigierte) Rechnung nach Maßgabe des § 14 UStG ausstellen und zusammen mit entsprechendem Nachweis über die abweichende umsatzsteuerliche Einschätzung dem Leistungsempfänger zukommen lassen (z. B. bestandkräftiger Bescheid nebst Korrespondenz, Betriebsprüfungsbericht o. ä.). Ein daraus resultierender (höherer) Umsatzsteuerbetrag ist vom Leistungsempfänger zusätzlich zu dem in dieser Vereinbarung benannten Entgelt zu zahlen, soweit der Leistende die Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt schuldet. Die Ausgleichspflicht gilt bei einer Verminderung der Umsatzsteuer für den Leistenden entsprechend. Die Zahlung wird fällig nach Ablauf von zehn (10) Bankarbeitstagen nach Erteilung einer (korrigierten) Rechnung, die den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes entspricht

nebst zusätzlichen Unterlagen.

(4) Bei der Berechnung der Personalkosten nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 der 1. EKrV sind die Kosten für das tatsächlich eingesetzte Personal anzusetzen.

Bewertungsgrundlage für die Eigenleistungen der DB InfraGO AG sind die örtlichen „Dispositiven Kostensätze" (Dispo-Kosa) ohne Zuschläge. Sie stellen die Basis der Kostenrechnung der DB InfraGO AG dar, die vom BMDV anerkannt wird. Die Kostensätze unterliegen der jährlichen Überprüfung durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer. Bei Bedarf werden die örtlichen Kostensätze für die in Betracht kommenden Leistungen von der DB InfraGO AG mitgeteilt (vgl. Rundschreiben (RS) BMDV vom 10.06.2010 - StB 15/7174.2/5-07/1220977).

Für die Berechnung der Personalkosten des Straßenbaulastträgers findet der in seinem Zuständigkeitsbereich für die Abwicklung von Schadensfällen gegenüber Dritten bei Beschädigung von Straßeneigentum für Bundes-, Landes- und Kreisstraßen geltende

Stundensatz Anwendung.

(5) Die Beteiligten werden Verwaltungskosten nach § 5 Abs. 2 der 1. EKrV in Höhe von 20 % der von ihnen aufgewandten kreuzungsbedingten Grunderwerbs- und Baukosten in Rechnung stellen.

(6) Nachweisbare Kosten für Betriebserschwernisse während der Bauzeit gehören (als Baukosten) nur zur Kostenmasse, soweit sie den Kreuzungsbeteiligten selbst entstehen (RS BMDV vom I 28.09.2004 - S 16/78.11.00/13 B 03).

(7) Aufwendungen für erforderliche Änderungen an den im Eigentum der DB InfraGO AG stehenden betriebsnotwendigen Bahn-Telekommunikationsanlagen gehören zur Kostenmasse (RS BMDV vom 23.01.2003 - S 16/78.11.00/2 Va 03 und vgl. RS BMDV vom 23.08.2005 - S 16/78.11.00/1

BE 05).

(8) Für die Verlegung, Änderung oder Sicherung von Telekommunikationslinien, die nicht zu den Eisenbahn- oder Straßenanlagen gehören, gelten die Bestimmungen des Telekommunikations­ gesetzes, soweit keine besonderen vertraglichen Regelungen bestehen.

(9) Von den Kosten für Leitungsanpassungen werden nur die Anteile der Kostenmasse angelastet, die ein Beteiligter als Baulastträger eines der beteiligten Verkehrswege zu tragen hat. Nicht zur Kostenmasse zählen die auf Grund bestehender Rechtsverhältnisse von Dritten (z. B.

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Konzessionsverträge) zu übernehmenden Kosten. Diese sind erforderlichenfalls von den jeweiligen Vertragspartnern bis zur Durchsetzung ihrer Ansprüche vorzufinanzieren.

Wenn beide Kreuzungsbeteiligte für ein und dieselbe Leitung Verträge mit unterschiedlichen Folgekostenregelungen geschlossen haben, gilt Folgendes:

Die dem Ver- bzw. Entsorgungsunternehmen (VU) aufgrund der Leitungsänderung entstehenden Gesamtkosten sind jeweils zu 50 % dem Vertragsverhältnis mit dem Straßenbaulastträger und zu 50 % dem Vertragsverhältnis mit der DB InfraGO AG zuzuordnen. Das VU trägt von der einen Hälfte der Gesamtkosten die Kosten gemäß der vertraglichen Folgekostenregelung mit dem Straßenbaulastträger (z. B. Rahmenvertrag / Mustervertrag). Von der anderen Hälfte der Gesamtkosten trägt das VU die Kosten gemäß den Folgekosten­ regelungen mit der DB InfraGO AG (z. B. Gas- und Wasserleitungskreuzungsrichtlinien). Anstelle des Vertragsverhältnisses mit dem Straßenbaulastträger kann auch eine gesetzliche Folgekostenregelung treten. Die Abrechnung gegenüber dem VU erfolgt durch den Kreuzungsbeteiligten, welcher die Baudurchführung insgesamt bzw. die für die Leitungsänderung maßgeblichen Teile der Baudurchführung übernommen hat.

( (10) Die endgültigen Kosten ergeben sich aus der Schlussrechnung.

§ 7 Abrechnung

(1) Das Verfahren zur Abrechnung der Kreuzungsmaßnahme zwischen den Kreuzungsbeteiligten erfolgt nach Maßgabe der Richtlinien für die Planung, Baudurchführung und Abrechnung von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz 2022, ARS Nr. 19/2022 vom 15.08.2022 - StB 15/7174.2/4-6/3638859.

a) Die Kreuzungsbeteiligten vereinbaren, dass die Rechnungslegung und der Austausch der rechnungsbegründenden Unterlagen elektronisch erfolgen.

Die Rechnungslegung an den Straßenbaulastträger erfolgt im Format: X-Rechnung / PDF. Die weiteren Einzelheiten (Empfangskanal, Leitweg-ID, etc.) sind der/den benannter/n Ansprechperson/en der DB InfraGO AG zeitnah mitzuteilen.

( Die Rechnungslegung an die InfraGO AG erfolgt im Format: X-Rechnung. Die weiteren Einzelheiten (Empfangskanal, Leitweg-ID, etc.) können dem Online-Lieferantenportal der DB AG in der jeweils aktuellen Fassung entnommen werden (https://lieferanten.deutschebahn.com/lieferanten/Bestandslieferanten/Rechnungs- stellung#; Änderungen des Links sind dem Straßenbaulastträger auf Anfrage zeitnah mitzuteilen).

(2) Die Kreuzungsbeteiligten übernehmen die Abrechnung für die von ihnen durchgeführten Maßnahmen gemäß § 4 der Vereinbarung.

(3) Die Schlussrechnung wird von der DB InfraGO AG erstellt.

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§ 8 Grundinanspruchnahme

(1) Der Straßenbaulastträger duldet die Änderung der Kreuzungsanlage unentgeltlich auf Dauer gemäß § 4 Abs. 2 EKrG. Ein Grunderwerb findet insoweit nicht statt.

(2) Der Straßenbaulastträger gestattet der DB InfraGO AG während der Baudurchführung unentgeltlich die Inanspruchnahme seiner an die Kreuzungsanlage angrenzenden öffentlichen

Verkehrsflächen.

Die DB InfraGO AG verpflichtet sich bei Inanspruchnahme dieser Flächen, die verkehrlichen und betrieblichen Belange des anderen Kreuzungsbeteiligten angemessen zu berücksichtigen. Art und Umfang der Inanspruchnahme werden gemeinsam dokumentiert. Nach Beendigung der Bauarbeiten sind die genutzten Flächen unverzüglich in dem Zustand zurück zu geben, in dem

sie übernommen wurden.

(3) Die DB InfraGO AG führt den Grunderwerb von Dritten insgesamt durch.

(4) Für folgende Grundstücke soll die DB InfraGO AG / der Straßenbaulastträger Grundstücks­ eigentümerwerden: Entfällt

§ 9 Erhaltung und Verkehrssicherungspflicht

(1) Für die Erhaltung der Kreuzungsanlagen gilt § 14 EKrG.

Danach erhält a) die DB InfraGO AG die Eisenbahnanlagen und die EÜ mit den Stützwänden, b) der Straßenbaulastträger die Straßenanlagen.

(2) Die Beleuchtung und die Entwässerung der Straßenanlagen unterhalb der EÜ gehören zu den Straßenanlagen.

(3) Für Erhaltungsmaßnahmen, die Anlagen des anderen Beteiligten betreffen, wird dessen vorherige Zustimmung eingeholt, es sei denn, dass Gefahr im Verzüge ist. Dabei werden auch der Umfang der Mitbenutzung der Anlagen des anderen Beteiligten sowie ggf. erforderliche Sicherheitsvorkehrungen festgelegt.

(4) Die Verkehrssicherungspflicht für die Anlagen und die Verkehrswege unterhalb der EÜ obliegt dem Straßenbaulastträger.

(5) Wenn ein Kreuzungsbeteiligter Anlagen des anderen Beteiligten erstellt, geht mit der Abnahme (§ 640 BGB / § 12 VOB/B) die Verkehrssicherungspflicht auf den jeweiligen Erhaltungspflichtigen über. Sofern festgestellte Mängel zunächst der Verkehrsfreigabe / Inbetriebnahme entgegenstehen, übernimmt der Erhaltungspflichtige die Verkehrssicherungspflicht spätestens mit der Verkehrsfreigabe / Inbetriebnahme. Erfolgt die Verkehrsfreigabe / Inbetriebnahme der Anlage vor der Abnahme, beginnt die Pflicht zur Verkehrssicherung und zur Erhaltung der Anlagen durch den Erhaltungspflichtigen mit der Verkehrsfreigabe / Inbetriebnahme.

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(6) Aufgrund der Maßnahme entsteht der DB InfraGO AG hinsichtlich ihrer Erhaltungslast ein Vorteil. Dieser wird von der DB InfraGO AG dem Straßenbaulastträger nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EKrG ausgeglichen.

(7) Für die nach der verkehrsbereiten Fertigstellung erforderlich werdende Ablösungsberechnung sind die Verordnung zur Berechnung von Ablösungsbeträgen nach dem Eisenbahn­ kreuzungsgesetz, dem Bundesfernstraßengesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz (Ablösungsbeträge-Berechnungsverordnung - ABBV) sowie die ABBV-Richtlinien (ARS Nr. 18/2022 vom 10.08.2022 - StB 15/7174.1/4-4/3636814; deren Beispiele 3 und 4 kommen nur im Fall zur Anwendung, wenn an einer Straßenüberführung keine Traglasterhöhung erfolgt) maßgebend.

(8) Ansprüche auf Zahlung des Ablösungsbetrages verjähren in fünf Jahren. Wenn der Berechnende der Gläubiger des Ablösungsbetrages ist, beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem die verkehrsbereite Fertigstellung der baulichen Anlage erfolgt ist. Wenn der Berechnende der Schuldner des Ablösungsbetrages ist, beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Zugang der Ablösungsberechnung bei dem anderen Kreuzungsbeteiligten bewirkt worden ist. Wenn der Berechnende der Schuldner des Ablösungsbetrages ist, verjähren Ansprüche des anderen Kreuzungsbeteiligten ohne Rücksicht auf den Zugang der Ablösungsberechnung spätestens zehn Jahre von dem Zeitpunkt der verkehrsbereiten Fertigstellung der baulichen Anlage an.

(9) Die Kreuzungsbeteiligten haben sich darauf verständigt, eine vorläufige, vereinfachte Ablösungsberechnung zu erstellen. Diese ist unverbindlich und dient nur der Einplanung der voraussichtlich notwendig werdenden Haushaltsmittel. Der voraussichtlich anfallende Ablösungsbetrag wurde von der DB InfraGO AG ermittelt und beläuft sich auf 36.177.800,00 EUR.

§ 10 Sonstiges

(1) Genehmigungen für die Verlegung von Leitungen und für den An- oder Einbau sonstiger Einrichtungen durch Dritte obliegen jedem Beteiligten für seinen Verkehrsweg. Jeder Beteiligte wird dafür Sorge tragen, dass dem anderen Beteiligten Gelegenheit gegeben wird, seine Interessen zu vertreten, wenn die Verlegung von Leitungen und der An- oder Einbau sonstiger Einrichtungen Auswirkungen auf Anlagen des anderen Beteiligten oder dessen Verkehr haben kann.

(2) Für den Fall, dass die Einleitung des Oberflächenwassers eines Verkehrsweges in die Entwässerungsanlagen des kreuzenden Verkehrsweges erforderlich wird, gestattet der Straßenbaulastträger der DB InfraGO AG unwiderruflich die unentgeltliche Einleitung des Oberflächenwassers in die Straßenkanalisation, wenn diese hierfür ausreichend dimensioniert ist und die Einleitung im Einklang mit bestehenden Genehmigungen für die Entwässerungs­ anlage steht. Für den Fall, dass die Abwasseranlage in der Baulast eines Dritten steht, ist eine gesonderte Vereinbarung oder sonstige Regelung mit diesem zu treffen.

(3) Der Erhaltungspflichtige eines Kreuzungsbauwerks ist nicht verpflichtet, die Ansichtsflächen zu säubern. Der Baulastträger des jeweils unterführten Verkehrsweges ist berechtigt,

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Ansichtsflächen im Bedarfsfall auf eigene Kosten zu säubern. Ausgleichsansprüche bzw. Ansprüche auf Vornahme entsprechender Maßnahmen gegenüber dem anderen Kreuzungsbeteiligten sind insoweit ausgeschlossen.

§ 11 Änderung der Vereinbarung

(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für das Schriftformerfordernis.

(2) Für den Fall der Änderung der technischen Planung in einer Zulassungsentscheidung nach § 3 verpflichten sich die Parteien zu einer Anpassung der Vereinbarung.

§ 12 Ausfertigungen

Diese Vereinbarung wird 2-fach ausgefertigt. Die Beteiligten erhalten je eine Ausfertigung.

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Stadt Köln Stadt Köln Dezernat für Mobilität Bauverwaltungsamt In Vertretung Im Auftrag Ascan Egerer Claudia Mohr Beigeordneter Amtsleiterin

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