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PÖYRY DEUTSCHLAND GMBH Betr. 33X288778 Datum 07.04.2016 Seite III Inhalt
1 ANLASS UND AUFGABENSTELLUNG ........................................................................ 1
2 RECHTLICHE GRUNDLAGEN ..................................................................................... 1
3 METHODISCHE GRUNDLAGEN .................................................................................. 3
4 BESCHREIBUNG DES UNTERSUCHUNGSGEBIETES.............................................. 5
5 BESCHREIBUNG DES BAUVORHABENS ................................................................... 7
5.1 EÜ Venloer Straße ............................................................................................................... 7 5.2 EÜ Vogelsanger Straße ...................................................................................................... 10
6 DARSTELLUNG DER WESENTLICHEN PROJEKTBEDINGTEN WIRKFAKTOREN ......................................................................................................... 11
7 LISTE DER PLANUNGSRELEVANTEN ARTEN NRW ............................................ 12
7.1 Ergebnisse der faunistischen Bestandserfassung ................................................................. 16
8 PROJEKTBEDINGTE BETROFFENHEIT DER PRÜFRELEVANTEN ARTEN .... 22
8.1 Säugetiere (Fledermäuse) ................................................................................................... 22 8.2 Vögel ................................................................................................................................. 23 8.3 Reptilien ............................................................................................................................ 24
9 MAßNAHMEN ZUR VERMINDERUNG BZW. VERMEIDUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN UND VORGEZOGENE AUSGLEICHSMAßNAHMEN .......................................................................................................................................... 24
9.1 Verminderungs- und Vermeidungsmaßnahmen .................................................................. 24
10 ZUSAMMENFASSUNG ................................................................................................. 25
11 LITERATUR UND QUELLEN ...................................................................................... 27
Anhang 1: Protokoll-Artenblätter
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1 ANLASS UND AUFGABENSTELLUNG Die Eisenbahnüberführungen (EÜ) Vogelsanger Straße und Venloer Straße in Köln befinden sich in einem schlechten baulichen Zustand und bedürfen der Erneuerung. Die Genehmigung für die Erneuerung soll beim EBA beantragt werden.
Im Zuge der Baumaßnahmen kann es bei einzelnen europäischen Vogelarten bzw. streng geschützten Arten des Anhangs IV der FFH-RL zu einem Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG kommen.
In dem vorliegenden Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag wird die projektbedingte Betroffenheit streng und besonders geschützter Arten i. S. der vorgenannten gesetz- lichen Bestimmung überprüft.
2 RECHTLICHE GRUNDLAGEN
Die streng und besonders geschützten Arten sind in § 7 Abs. 2 Nr. 13 und Nr. 14 BNatSchG1 definiert.
Bei den besonders geschützten Arten handelt es sich gem. § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG um Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder B der EG- Artenschutzverordnung2 aufgeführt sind. Besonders geschützt sind darüber hinaus die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie3, alle europäischen Vogelarten i. S. des Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie4 sowie Tier- und Pflanzenarten der Anlage 1 Spalte 2 und 3 zu § 1 Bundesartenschutzverordnung5 (BArtSchV).
Die streng geschützten Arten sind eine Teilmenge der besonders geschützten Arten. Streng geschützt sind die Arten des Anhangs A der EG-Artenschutzverordnung, des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie der Anlage 1 Spalte 3 zu § 1 BArtSchV.
Die mögliche projektbedingte Betroffenheit streng und besonders geschützter Arten i. S. der artenschutzrechtlichen Vorgaben des § 44 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 44 Abs. 5 BNatSchG ist im Rahmen eines Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags zu überprüfen.
1 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 06. Juni 2013, BGBl. I S 1482. 2Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2008 vom 8. April 2008 geändert worden ist 3 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 4 Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten 5Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258 (896)), die zuletzt durch Art. 22 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist
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Gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten, 1 wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2 wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3 Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4 wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.
Für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft gelten die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG nur eingeschränkt. Sind in Anhang IVa der FFH- Richtlinie aufgeführte Arten oder europäische Vogelarten betroffen, liegt gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IVb der FFH-Richtlinie aufgeführten Arten gilt dies entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens ein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung zur Ortsumgehung Freiberg (BVerwG, Urteil vom 14.07.2011, AZ. 9 A 12/10) die Anwendbarkeit des § 44 Abs. 5 BNatSchG eingeschränkt. So sollen Tötungen von Individuen, die im Zusammenhang mit der Beseitigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten stehen, nicht mehr von den Verbotsbestimmungen ausgenommen werden, da Art. 12 Abs. 1 a der FFH-Richtlinie eine entsprechende Begrenzung des Tötungsverbotes ebenfalls nicht vorsehe. Dies hat zur Folge, dass in den Fällen, in denen von einer Tötung einzelner Tiere im Zuge der Beseitigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten auszugehen ist, das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verwirklicht wird und für die jeweils betroffene Art eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG zu beantragen ist. Diese Rechtsprechung wurde nun durch das Urteil zum Weiterbau der BAB A 14 (BVerwG, Urteil vom 08.01.2014, Az. 9 A 4/13) konkretisiert. Hierin hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass das Tötungsverbot nicht erfüllt ist, wenn das baubedingte Tötungsrisiko durch Vermeidungsmaßnahmen bereits bis zur Schwelle des allgemeinen Lebensrisikos gesenkt wird, dem die Individuen der jeweiligen Art ohnehin unterliegen. Die Erteilung einer Ausnahme wird damit erst dann erforderlich, wenn sich das Tötungsrisiko des Individuums infolge des Vorhabens signifikant über das allgemeine Lebensrisiko hinaus erhöht.
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Gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG können die nach Landesrecht zuständigen Behörden von den Verboten des § 44 BNatSchG im Einzelfall Ausnahmen zulassen
1 zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden,
2 zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt,
3 für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
4 im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
5 aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie weitergehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Abs. 3 der FFH-Richtlinie und Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie sind zu beachten.
3 METHODISCHE GRUNDLAGEN Die wesentlichen methodisch-inhaltlichen Grundlagen des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags bilden der Umwelt-Leitfaden zur eisenbahnrechtlichen Planfeststellung und Plangenehmigung sowie für Magnetschwebebahnen – Teil V ‚Behandlung besonders und streng geschützter Arten in der eisenbahnrechtlichen Planfeststellung’ (EISENBAHN-BUNDESAMT 2012) sowie die Verwaltungsvorschrift Artenschutz6 (MUNLV2010).
In einem ersten Arbeitsschritt (Stufe I) wird zunächst der Untersuchungsrahmen festgelegt. Hierzu wird auf Grundlage vorhandener Daten, der strukturellen Ausstattung im Wirkungsbereich des geplanten Bauvorhabens sowie der zu erwartenden Projektwirkungen (Wirkpfade) ermittelt, ob
- aus dem Wirkungsraum Vorkommen planungsrelevanter Arten* sowie lokal bedeutsamer Arten bekannt oder zu erwarten sind und
6 Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- und Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz). Rd.Er. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 13.04.2010, - III4 - 616.06.01.17 -
- naturschutzfachlich begründete Auswahl der Arten, die im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Prüfung i.S. einer „Art-für-Art-Betrachtung“ einzeln zu bearbeiten sind. Neben den streng geschützten Arten umfasst die Liste der planungsrelevanten Arten im Wesentlichen die in NRW gefährdeten
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- ob bei diesen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können.
In einem zweiten Arbeitsschritt (Stufe II) werden für die im Wirkungsbereich vorkommenden bzw. die hier zu erwartenden planungsrelevanten Arten die möglichen projektbedingten Auswirkungen i. S. der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG überprüft. Im Rahmen dieses Bearbeitungsschritts werden ggf. auch Maßnahmen (Vermeidungs-/Verminderungsmaßnahmen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen) festgelegt, die zur Verminderung der Beeinträchtigungen beitragen bzw. die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten i. S. von § 45 Abs. 5 BNatSchG sicherstellen (s.u.). Die projektbedingte Betroffenheit der Arten wird gegebenenfalls in „Art-für-Art-Protokollen“ dargestellt.
Für nicht planungsrelevante europäische Vogelarten kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass aufgrund „ihrer Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen Erhaltungszustands („Allerweltsarten“) bei Eingriffen nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird“ (vgl. MUNLV2010), so dass eine nähere artenschutzrechtliche Prüfung nicht erforderlich wird.
Ein dritter Arbeitsschritt (Stufe III) ist durchzuführen, wenn es trotz Ergreifung von Vermeidungs-/Verminderungsmaßnahmen sowie vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen zur Verletzung einzelner Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG kommen sollte.
Als Grundlage für die Zulassung einer Ausnahme ist die Bedeutung der betroffenen Population für die Art in der biogeographischen Region zu bestimmen. Darüber hinaus ist die Möglichkeit für die Realisierung von Alternativen zu prüfen, die aus artenschutzrechtlicher Sicht evtl. günstiger zu beurteilen sind. Abschließend ist darzulegen, ob und wie sich die Beeinträchtigungen der lokalen Population kompensieren lassen und welche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art in der biogeographischen Region zu erwarten sind.
Vogelarten. Nicht zu den planungsrelevanten Arten gehören die in NRW häufigen und weit verbreiteten Arten.
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4 BESCHREIBUNG DES UNTERSUCHUNGSGEBIETES Die beiden zu erneuernden EÜs über die Venloer und die Vogelsanger Straße befinden sich im innerstädtischen Bereich von Köln zwischen den Stadtteilen Innenstadt und Ehrenfeld (vgl. Abbildung 1). Die EÜs liegen beide im Bereich des Bahnhofs Köln- West bzw. zwischen den Bahnhöfen Köln West und Köln Süd. Über die EÜs verlaufen die Bahnstrecken 2630, 2613, 2617 sowie mehrere Bahnhofsgleise.
Abbildung 1: Lage der beiden zu erneuernden EÜs über die Venloer Straße (oben) und die Vogelsanger Straße (unten) zwischen den Stadtteilen Innenstadt (östlich) und Ehrenfeld (westlich)
Das unmittelbare Umfeld der beiden Brückenbauwerke wird östlich der Bahntrasse überwiegend durch versiegelte Flächen (Gebäude, Verkehrswege u.a.) in Anspruch genommen. Darüber hinaus ragt nordöstlich der EÜ Venloer Straße ein von Robinien (Robinia pseudoacacia) dominierter und zum sog. ‚Stadtgarten‘ gehörender Gehölzbestand in den Eingriffsbereich hinein. Westlich der Bahntrasse wird das unmittelbare Umfeld durch eine Kleingartenanlage eingenommen (vgl. Abbildung 2 bis 4, Abbildung 1). Sowohl die zwischen den beiden EÜs gelegene Kleingartenanlage, als auch die westliche Böschung befinden sich im östlichen Randbereich des Landschaftsschutzgebietes „Innerer Grüngürtel“ (LSG-5007-0003) (vgl. Abbildung 5, Abbildung 1). Beim „Inneren Grüngürtel“ handelt es sich um eine denkmalgeschützte, innerstädtische Parkanlage. Naturschutzgebiete, FFH-Gebiete, geschützte Biotope nach § 62 LG NRW sowie Wasserschutzgebiete sind für den Eingriffsbereich und sein unmittelbares Umfeld nicht ausgewiesen (MKULNV 2016).
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Größere Gewässer befinden sich im weiteren Umfeld der EÜs. Der Aachener See liegt etwa 500 m südwestlich der EÜ Vogelsanger Straße. Ein weiteres Stillgewässer befindet sich etwa 650 m nordöstlich der EÜ Venloer Straße am Media Park (vgl. Abbildung 1).
Abbildung 2: Bahntrasse zwischen den beiden EÜ’s, Abbildung 3: Lärmschutzwand mit angrenzender Blick nach Süden Bebauung östlich der Bahntrasse
Abbildung 4: Kleingartenanlage westlich der Abbildung 5: Blick auf einen Teil des Inneren Bahntrasse Grüngürtels westlich der Kleingartenanlage
Die Anlieferung der Materialien und vormontierten Bauwerksteile erfolgt von Norden kommend mittels Schienenfahrzeuge über die Gleise. Der Verladeplatz befindet sich auf einer Brachfläche nordwestlich vom Mediapark. Die Zuwegung zu dieser Fläche erfolgt über einen vorhandenen Schotterweg (vgl. Abbildung 6 - Abbildung 9). Die etwa 4 m breite Zuwegung wird von dichten Schmetterlingsflieder-Beständen (Buddleja davidii) mit vereinzeltem Blutroten Hartriegel (Cornus sanguinea) und Hunds-Rose (Rosa canina) gesäumt. Bei der als Verladeplatz vorgesehenen Fläche handelt es sich um eine nahezu vegetationsfreie Schotterfläche. Lediglich in den Randbereichen kommen vereinzelte Ruderalarten (z. B. Hypericum peroforatum) sowie Buddleja-Jungwuchs vor. In südwestliche und westliche Richtung herrschen Strauch- und Gehölzbestände unterschiedlichen Alters vor (u. a. Robinie, Ahorn, Birke). Materialablagerungen von Sand und Holz erhöhen kleinflächig die Strukturvielfalt der ansonsten sehr strukturarmen Fläche.
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Abbildung 6: Geschotterte Zuwegung mit angrenz- Abbildung 7: Zufahrt zum Verladeplatz und enden Buddleja-Beständen Kranstandort, Blick von Nordosten
Abbildung 8: Geschotterte Fläche mit spärlicher Abbildung 9: Holz- und Sand-Haufen in den Ruderalvegetation, Blick nach Nordosten Randbereichen des geplanten Verladeplatzes
5 BESCHREIBUNG DES BAUVORHABENS Die nachfolgende Beschreibung des Bauvorhabens zitiert die Erläuterungsberichte „Vorplanung Ingenieurbauwerke – Erneuerung der Eisenbahnüberführung Vogelsanger Straße in Köln“ (DB PROJEKTBAU GMBH 2012) und „Erneuerung der EÜ Venloer Straße in Köln“ (DBPROJEKTBAUGMBH 2014).
5.1 EÜ Venloer Straße Die EÜ Venloer Straße kreuzt die Bahnstrecken 2630, 2613 und 2617 bei Bahn-km 1,1+31 (Strecke 2630). Zusammen mit fünf Bahnhofsgleisen verlaufen insgesamt zehn elektrifizierte Gleise über die Überführung. Auf Grund der vorhandenen Schadenssituation und zum Erhalt des Streckenstandards ist es notwendig, die Eisenbahnüberführung zu erneuern. Da seitens der Stadt Köln kein Aufweitungsverlangen vorliegt, wird das Bauwerk in der Ursprungslage erneuert.
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Das bestehende Kreuzungsbauwerk wurde im Jahr 1885 errichtet und in den Jahren 1926 und 1955/59 instand gesetzt bzw. verstärkt. Die Widerlager sind flach gegründet und bestehen aus einem Stein-/Bossenmauerwerk aus rotbraunem Sandstein. Bei den Überbauten handelt es sich um Stahlbogenbrücken mit oben liegender, aufgeständerter Fahrbahn. Die Fahrbahn ist als Schotteroberbau ausgeführt wobei dieser bei einigen Gleisen durchgehend und bei einigen Gleisen unterbrochen ist. Zwischen den Gleisen 1 und 2 befindet sich der Bahnsteig des Bahnhofs Köln West. Derzeit wird das anfallende Regenwasser über Regenrohre abgeführt, die an beiden Widerlagern montiert sind.
Das Umfeld der EÜ ist geprägt von Verkehrsflächen. Auf der Westseite liegt die Straßenkreuzung der Venloer Straße mit der Ludolf-Camphausen-Straße und dem Hans-Böckler-Platz. Auf der Ostseite verläuft die zweispurige Venloer Straße mit parallel verlaufenden PKW-Parkstreifen. Auf beiden Seiten sind Fuß- und Radwege angeordnet. Darüber hinaus befinden sich Zugänge zur Kölner U-Bahn.
Die Erneuerung der EÜ ist als Ersatzneubau vorgesehen (DB PROJEKTBAU GMBH 2014). Die bestehenden Bogenbrücken werden durch Trog- bzw. Deckbrücken als Einfeldträger ersetzt. Die lichte Weite bleibt gegenüber dem Ist-Zustand unverändert, die lichte Höhe beträgt 4,50 m. Der geplante Überbau erfolgt vorzugsweise mit 10 Einzelüberbauten auf flach gegründeten Stahlbetonwiderlagern.
Im Zuge der Baudurchführung sind Flächen zur Vormontage, als BE-Flächen sowie als Arbeitsstreifen (ca. 12 m re. + li. der EÜ) erforderlich. Die BE-Flächen-Planung sieht überwiegend die Nutzung von Gleisbereichen vor. Darüber hinaus wird aber auch eine versiegelte Teilfläche des Hans-Böckler-Platzes nordwestlich der EÜ, ein bereits zum Stadtgarten gehörender und überwiegend mit Gehölzen bestockter Böschungsbereich nordöstlich der EÜ, eine bereits im Vorfeld baubedingt in Anspruch genommene Fläche südwestlich der EÜ, eine versiegelte Teilfläche auf der Ludolf- Camphausen-Straße sowie eine Parkplatzfläche an der Kreutzerstraße temporär benötigt (s. Abbildung 10 – Abbildung 11 und Abbildung 22 – Abbildung 25).
Abbildung 10: BE-Flächen im unmittelbaren Umfeld der beiden EÜs (Quelle: DBPROJEKTBAUGMBH 2016, BE-Flächen 1 / 3).
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Abbildung 11: BE-Fläche an der Kreutzerstraße (Quelle: DBPROJEKTBAUGMBH 2016, BE-Flächen 3 / 3).
Die Anlieferung der Brückenüberbauten erfolgt von Norden mittels Schienenfahrzeugen über die östlichen Gleise. Ein entsprechender Verladeplatz mit Kranstandort soll auf einer geschotterten Bahnbrache nordöstlich des Mediaparks eingerichtet werden (s. Abbildung 12). Die Zuwegung zu diesem Bereich ist über einen vorhandenen bahnparallelen Weg von der Maybachstraße (nahe Saturn) gegeben. Eine Ertüchtigung der Baustraße ist jedoch erforderlich.
Abbildung 12: Geplanter Verladeplatz mit Kranstandort für Lieferung von Materialien und Bauteilen (Quelle: DBPROJEKTBAUGMBH, BE-Flächen 2 / 3).
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Die Bauzeit beträgt ca. 2 ½ Jahre, ein genauer Ausführungstermin liegt aktuell noch nicht vor.
5.2 EÜ Vogelsanger Straße Die EÜ Vogelsanger Straße kreuzt die Bahnstrecken 2630, 2613 und 2617 bei Bahn- km 1,4+65 (Strecke 2630), bei Bahn-km 0,2+69 (Strecke 2613) und bei Bahn-km 1,9+35 (Strecke 2617). Insgesamt verlaufen zehn elektrifizierte Gleise über die Eisenbahnüberführung. Auf Grund der vorhandenen Schadenssituation und zum Erhalt der Streckenverfügbarkeit ist es notwendig, die Eisenbahnüberführung zu erneuern. Seitens der Stadt Köln liegt kein Aufweitungsverlangen vor (DB PROJEKTBAU GMBH 2012).
Die zu erneuernde EÜ überführt alle zehn Gleise über die Vogelsanger Straße, die in diesem Bereich zweispurig mit einem Abbiegestreifen und beidseitigen Gehwegen ausgebaut ist.
Das bestehende Kreuzungsbauwerk ist als Stahlbogenbrücke mit aufgeständerter Fahrbahnplatte konstruiert und wurde im Jahr 1886 errichtet. Jedes Gleis wird von zwei Bogenkonstruktionen als Hauptträger getragen, die jeweils auf das Fahrbahnblech aufliegen. Die lichte Weite zwischen den Widerlagern beträgt 15,0 m. Die Widerlager sind mit 2,8 m unter Straßenoberkante flach gegründet und bestehen aus Ziegelmauerwerk mit Magerbetonfugen. Alle Strecken haben ein durchgehendes Schotterbett. Aktuell erfolgt die Entwässerung über Sammelleitungen, die vor dem Widerlager geführt werden und an die Straßenentwässerung angeschlossen sind.
Die Erneuerung der EÜ Vogelsanger Straße ist als Ersatzneubau vorgesehen. Die bestehenden Bodenbrücken werden durch Deckbrücken als Einfeldträger ersetzt. Die Bauwerksmaße wie lichte Weite und Höhe bleiben gegenüber dem Ist-Zustand unverändert. Durch die Auflösung des Bogens vereinheitlicht sich die lichte Höhe auf mindestens 4,5 m. Der Ersatzneubau des Bauwerks erfolgt vorzugsweise mittels 10 Einzelüberbauten auf flach gegründeten Stahlbetonwiderlagern. Das auf dem Bauwerk anfallende Niederschlagswasser wird hinter den neuen Widerlagern geführt und gesammelt durch die Widerlagerwand geführt und anschließend an die Straßenentwässerung angeschlossen.
Mit der Erneuerung der EÜ ist keine Änderung der verkehrlichen und betrieblichen Situation verbunden.
Für die Erneuerung der EÜ Vogelsanger Straße sind drei Bauabschnitte vorgesehen. Detaillierte Ausführungen sind dem Erläuterungsbericht zur Vorplanung zu entnehmen. Die Bauzeit des Gesamtvorhabens beträgt ca. 2 Jahre.
Im Zuge der Baudurchführung sind Flächen zur Vormontage, als BE-Flächen sowie als Arbeitsstreifen (ca. 12 m re. + li. der EÜ) erforderlich. Es werden die gleichen BE- Flächen wie für die Erneuerung der EÜ Venloer Straße genutzt (vgl. Kapitel 5.1).
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6 DARSTELLUNG DER WESENTLICHEN PROJEKTBEDINGTEN WIRKFAKTOREN
Nachfolgend werden die Wirkfaktoren des Vorhabens aufgeführt, die Beeinträchtigungen und Störungen der streng geschützten Tier- und Pflanzenarten und der europäischen Vogelarten verursachen können. Bei den Auswirkungen des Projektes ist grundsätzlich zwischen bau,- anlage- und betriebsbedingten Wirkungen zu unterscheiden.
Die wesentlichen Projektwirkungen beschränken sich auf bauzeitliche Beeinträchtigungen. Zusätzliche anlage- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen sind mit der Umbaumaßnahme nicht verbunden.
Folgende baubedingten Wirkungen sind zu erwarten:
· Schädigung (Verletzung/ Tötung) von Pflanzen/ Tieren im Zuge der Baustellenerschließung und der Bauabwicklung
· Verlust/ Beeinträchtigung von Lebensräumen bzw. Teilen der Lebensräume mit der Funktion als Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch Flächeninanspruchnahmen
· Störungen durch den Baubetrieb (Lärm, Erschütterungen, visuelle Reize, Schadstoffe)
Im Zusammenhang mit den geplanten Brückenerneuerungen beinhaltet der zu erwartende Wirkraum durch die flächenhafte Beanspruchung das unmittelbare Umfeld der zu erneuernden Eisenbahnüberführungen sowie die beschriebenen Bereiche für die vorgesehenen Baustelleneinrichtungsflächen (s. Kap. 4 & 5). Die straßenbegleitenden Einzelbäume bzw. Baumreihen am Hans-Böckler-Platz, entlang der Ludolf- Camphausen-Straße sowie im Randbereich der Parkplatzfläche an der Kreutzerstraße bleiben erhalten (s. Abbildung 10, 11, 23 & 24).
Ein maßgeblich über die flächenhafte Inanspruchnahme hinausgehender Wirkraum durch baubedingte Störungen ist aufgrund der vorhandenen Vorbelastungen (u. a. Zug- und Straßenverkehr, Veranstaltungsstätten, Siedlungs- und Gewerbeflächen) nicht zu erwarten.
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7 LISTE DER PLANUNGSRELEVANTEN ARTEN NRW Grundlage zur Ermittlung möglicher artenschutzrechtlicher Konflikte ist die vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) erstellte Liste der planungsrelevanten Arten in NRW. Die planungsrelevanten Arten sind auf Ebene der Messtischblätter bzw. Messtischblattquadranten abzufragen. Der von der Baumaßnahme betroffene Raum berührt die Quadranten 2 und 4 des Messtischblattes TK 5007 – Köln (LANUV NRW 2014). Zur Ermittlung lokal bedeutsamer Arten werden darüber hinaus die Roten Listen der Niederrheinischen Bucht herangezogen.
Im Fachinformationssystem des LANUV werden für die beiden MesstischblattquadrantenSäugetiere, Vögel und Amphibien genannt. In den nachfolgenden Kapiteln werden die aus dem Messtischblatt ermittelten planungsrelevanten Arten sowie die lokal bedeutsamen Arten hinsichtlich eines möglichen Vorkommens im Wirkraum der Baumaßnahme sowie einer projektbedingten Betroffenheit überprüft.
Tabelle 1: Planungsrelevante Arten für die Quadranten 2 und 4 des Messtischblattes Köln (TK 5007) Es bedeuten: ATL = Atlantische Region; -- = nicht nachgewiesen im MTB; EHZ NRW = Erhaltungszustand NRW: G = günstig, U = unzureichend, ↓ = Tendenz fallend, ↑ = Tendenz steigend
| Art | EHZNRW | EHZNRW | Bemerkung | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| (ATL) | (ATL) | |||||||
| MTB | MTB | |||||||
| 5007/2 | 5007/4 | |||||||
| Säugetiere | ||||||||
| Braunes Langohr (Plecotus auritus) | -- | -- | Wiesen mit Strauchhecken, Parkanlagen, Streuobstwiesen, Friedhöfe und strukturreiche Gärten in dörflichen und städtischen Siedlungen, lichte Laub- und Nadelwälder und deren Randgebiete dienen als Sommerlebensraum; Wochenstuben in Gebäuden und Baumhöhlen (LANUV NRW 2014); keine Brückennutzung nachgewiesen (INNENMINISTERIUM BADEN- WÜRTTEMBERG 2005, ECHOLOT GBR o. J.); Winterquartiere v.a. in unterirdischen Verstecken wie Höhlen, Stollen, Eiskellern etc. (LANUV NRW 2014); Betroffenheit möglich. | |||||
| Großer Abendsegler (Nyctalus noctula) | -- | -- | Typische Waldfledermaus; Sommer- und Winterquartiere vor allem Baumhöhlen in Wäldern und Parklandschaften (LANUV NRW 2014); Winterquartiere auch in Spalten an Brücken (INNENMINISTERIUM BADEN-WÜRT- TEMBERG 2005, ECHOLOT GBR o. J.); Betroffenheit möglich. | |||||
| GroßesMausohr (Myotis myotis) | U | -- | Art strukturreicher Landschaften mit einem hohen Wald- und Gewässeranteil; Wochenstuben auf Dachböden von Kirchen, Schlössern und anderen großen Gebäuden; Sommerquartiere zudem in Gebäudespalten, Baumhöhlen oder Fledermauskästen; zudem häufiger Nachweis in |
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| Art | EHZNRW | EHZNRW | Bemerkung | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| (ATL) | (ATL) | ||||||
| MTB | MTB | ||||||
| 5007/2 | 5007/4 | ||||||
| Brücken (vgl. INNENMINISTERIUM BADEN- WÜRTTEMBERG 2005); Winterquartiere in unterirdischen Verstecken wie Höhlen, Stollen, Eiskellern etc. (LANUV NRW 2014); Betroffenheit möglich. | |||||||
| Kleine Bartfledermaus (Myotis mystacinus) | -- | -- | Art strukturreicher Landschaften mit kleineren Fließgewässern in der Nähe von Siedlungsbereichen; Wochenstuben meist an Gebäuden (LANUV NRW 2014); keine Brückennutzung nachgewiesen (INNEN- MINISTERIUM BADEN-WÜRTTEMBERG 2005, ECHOLOT GBR o. J.); Winterquartiere v.a. in Höhlen, Stollen und Kellern (LANUV NRW 2014); Betroffenheit nicht zu erwarten. | ||||
| Zweifarbfledermaus (Vespertilio murinus) | -- | -- | Art strukturreicher Landschaften mit Grünlandflächen und einem hohen Wald- und Gewässeranteil im Siedlungs- und siedlungsnahen Bereich; Wochen-, Zwischen- und Winterquartiere meist in Spaltenverstecke am und im Haus (LANUV NRW 2014); keine Baum- und / oder Brückennutzung nachgewiesen (INNENMINISTERIUM BADEN-WÜRTTEMBERG 2005, ECHOLOT GBR o. J.); Betroffenheit ausgeschlossen | ||||
| Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) | -- | -- | Art strukturreicher Landschaften, vor allem auch in Siedlungsbereichen; Wochenstuben in Gebäuden (LANUV NRW 2014); Quartiere auch in Spalträumen hinter loser Rinde(ECHOLOTGBR o. J.); Winterquartiere meist in Kellern, Kasematten, Stollen, Höhlen, Gebäuden (LANUV NRW 2014); keine Brückennutzung nachgewiesen (INNENMINISTERIUM BADEN- WÜRTTEMBERG 2005, ECHOLOT GBR o. J.); Betroffenheit nicht gänzlich ausgeschlossen. | ||||
| Vögel | |||||||
| Bluthänfling (Carduelis cannabina) | -- | -- | Leitart der Dörfer mit ländlich-bäuerlichem Charakter, der Trocken- und Halbtrockenrasen, nicht verheideter Kahlschläge und Fichtenschonungen sowie der Sand- und Kiesgruben (GRÜNEBERG ET AL. 2013); als Brutvogel im Wirkraum der Baumaßnahme (Sukzessionsflächen) möglich. | ||||
| Eisvogel (Alcedo atthis) | G | -- | Art mit enger Bindung an fischreiche Gewässer; Brutröhren i.d.R. in Gewässernähe (insbes. Uferabbrüche); Vorkommen mangels geeigneter Lebensraumstrukturen im Wirkraum der Baumaßnahme ausgeschlossen. | ||||
| Feldlerche (Alauda arvensis) | U↓ | U↓ | Offenlandart (Ackerflächen, Extensivgrünland etc.); Vorkommen als Brutvogel im weiteren Umfeld der Baumaßnahme ausgeschlossen. | ||||
| Feldsperling (Passer montanus) | U | U | Art der Offenlandschaften mit enger Bindung an landwirtschaftlicher Nutzung; Vorkommen als Brutvogel im Wirkraum der Baumaßnahme nicht zu erwarten. |
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| Art | EHZNRW | EHZNRW | Bemerkung | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| (ATL) | (ATL) | ||||||
| MTB | MTB | ||||||
| 5007/2 | 5007/4 | ||||||
| Fitis (Phylloscopus trochilus) | -- | -- | Typischer Brutvogel von lichten, durchsonnten Waldbeständen (GRÜNEBERG ET AL. 2013); als Brutvogel im Wirkraum der Baumaßnahme (Sukzessionsstadien von Brachflächen) möglich. | ||||
| Flussregenpfeifer (Charadrius dubius) | U | U | Bevorzugt an Sand- und Kiesufern von Flüssen und Seen, Abgrabungen, Bergsenkungen, Klärteiche, Feuchtwiesenblänken etc.; Vorkommen als Brutvogel im Wirkraum der Baumaßnahme ausgeschlossen. | ||||
| Gelbspötter (Hippolais icterina) | -- | -- | Bevorzugt grundwassernahe Offenlandbereiche mit entsprechenden Kleinstrukturen (GRÜNEBERG ET AL. 2013); als Brutvogel im Wirkraum der Baumaßnahme (Sukzessions- stadien von Brachflächen) möglich. | ||||
| Gimpel (Pyrrhula pyrrhula) | -- | -- | Brütet v. a. in unterholzreichen Laub-, Nadel- und Mischwäldern, Feldgehölzen, Parkanlagen, Gärten und auf Friedhöfen (GRÜNEBERG ET AL. 2013); Brutvorkommen im Wirkraum der Baumaßnahme (insb. Grüngürtel, Stadtgarten) möglich. | ||||
| Habicht (Accipiter gentilis) | G↓ | G↓ | Waldart, aber auch halboffene Kulturlandschaft; in Köln Bruten seit 1989 inmitten des Stadtgebiets bekannt (GRÜNEBERG ET AL. 2013); Brutvorkommen im Wirkraum der Baumaßnahme (insb. Grüngürtel, Stadtgarten) möglich. | ||||
| Kiebitz (Vanellus vanellus) | U↓ | -- | Offenlandart (Ackerflächen, Extensivgrünland etc.); Vorkommen als Brutvogel im weiteren Umfeld der Baumaßnahme ausgeschlossen. | ||||
| Klappergrasmücke (Sylvia curruca) | -- | -- | Offen- bzw. Halboffenlandart (GRÜNEBERG ET AL. 2013); als Brutvogel im Wirkraum der Baumaßnahme (Brachflächen mit Dornsträucher) möglich. | ||||
| Kleinspecht (Dryobates minor) | -- | U | Anspruchsvolle Waldart aber auch gerne in Auengehölzen; als Brutvogel im näheren Umfeld der Baumaßnahme ausgeschlossen. | ||||
| Kuckuck (Cuculus canorus) | U↓ | -- | Bevorzugt in Parklandschaften, Heide- und Moorgebieten, lichten Wäldern sowie an Siedlungsrändern und auf Industriebrachen; Vorkommen als Brutvogel im Wirkraum der Baumaßnahme nicht zu erwarten. | ||||
| Mäusebussard (Buteo buteo) | G | G | Art gehölzstrukturierter offener Landschaften; als Brutvogel im Wirkraum der Baumaßnahme (insb. Grüngürtel, Stadtgarten) möglich. | ||||
| Mehlschwalbe (Delichon urbica) | U | U | Kulturfolger, Lehmnester meist an Gebäuden; Brutvorkommen mangels geeigneter Lebensraumstrukturen im Wirkraum der Baumaßnahme nicht zu erwarten | ||||
| Nachtigall (Luscinia megarhynchos) | G | -- | Gebüschreiche Ränder von Laub- und Mischwäldern, Feldgehölze, Gebüsche, Hecken sowie naturnahe Parkanlagen und Dämme; Brutvorkommen im weiteren Umfeld (insb. Grüngürtel) der Baumaßnahme möglich. | ||||
| Rauchschwalbe (Hirundo rustica) | U | U | Kulturfolger, Nester meist an bzw. in Gebäuden; Brutvorkommen mangels geeigneter |
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| Art | EHZNRW | EHZNRW | Bemerkung | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| (ATL) | (ATL) | ||||||
| MTB | MTB | ||||||
| 5007/2 | 5007/4 | ||||||
| Lebensraumstrukturen im Wirkraum der Baumaßnahme nicht zu erwarten | |||||||
| Silbermöwe Larus argentatus | U↑ | -- | Brutvorkommen in NRW liegen an großen Baggerseen und in Hafenbereichen; als Gastvogel im weiteren Umfeld (Aachener Weiher, Mediapark) der Baumaßnahme möglich. | ||||
| Sperber (Accipiter nisus) | G | G | Art gehölzstrukturierter offener Landschaften; auch in Siedlungen und städtischen Bereichen (GRÜNEBERG ET AL. 2013); Brutvorkommen im im Wirkraum der Baumaßnahme (insb. Grüngürtel, Stadtgarten) möglich. | ||||
| Sturmmöwe (Larus canus) | U | U | Verbreitungsschwerpunkt in NRW an Rhein und Weser; als Gastvogel im weiteren Umfeld (insb. Aachener Weiher, Mediapark) der Baumaßnahme möglich. | ||||
| Tafelente (Aythya ferina) | G | -- | Brutvogel in NRW im Einzugsbereich von Rhein, Lippe, Ems und Weser; Vorkommen mangels geeigneter Lebensraumstrukturen im weiteren Umfeld der Baumaßnahme nicht zu erwarten. | ||||
| Teichrohrsänger (Acrocephalus scirpaceus) | G | -- | Art der Fluss- und Seeufern, Altwässern oder Sümpfen; Brutvorkommen mangels geeigneter Lebensraumstrukturen im näheren Umfeld der Baumaßnahme ausgeschlossen. | ||||
| Turmfalke (Falco tinnunculus) | G | G | Art gehölzstrukturierter offener Landschaften; oft auch in Siedlungsflächen; Vorkommen im Wirkraum der Baumaßnahme denkbar. | ||||
| Waldkauz (Strix aluco) | G | G | Art der gehölzstrukturierten Kulturlandschaft mit Angebot an alten Höhlenbäumen; Vorkommen im weiteren Umfeld (ins. Grüngürtel, Melatenfriedhof) der Baumaßnahme nicht gänzlich ausgeschlossen. | ||||
| Waldwasserläufer (Tringa ochropus) | G | -- | Durchzügler in NRW mit Schwerpunkt im Einzugsbereich von Ems, Lippe und Rhein; Vorkommen mangels geeigneter Lebensraumstrukturen im Wirkraum der Baumaßnahme ausgeschlossen. | ||||
| Wanderfalke (Falco peregrinus) | G | G | Art der Felslandschaften; zunehmend auch an Gebäuden in Siedlungsflächen; Brutvorkommen im näheren Umfeld der Baumaßnahme nicht zu erwarten; als Nahrungsgast im Raum möglich. | ||||
| Waldohreule (Asio otus) | -- | U | Art der halboffenen Kulturlandschaft; auch in Siedlungsflächen und Parks; Vorkommen im weiteren Umfeld (ins. Grüngürtel, Melatenfriedhof) der Baumaßnahme denkbar. | ||||
| Amphibien | |||||||
| Kammmolch (Triturus cristatus) | G | -- | Typische Art der Fluss-und Bachauen mit enger Gewässerbindung; als Laichhabitate dienen i.d.R. perennierende Stillgewässer mit ausgeprägter Unterwasservegetation; Vorkommen mangels geeigneter Laichhabitate im näheren Umfeld der Baumaßnahme ausgeschlossen. | ||||
| Wechselkröte (Bufo viridis) | U | -- | Besiedelt bevorzugt sonnenexponierte, trockenwarme Habitate mit grabfähigen Böden; |
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| Art | EHZNRW | EHZNRW | Bemerkung | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| (ATL) | (ATL) | ||||||
| MTB | MTB | ||||||
| 5007/2 | 5007/4 | ||||||
| als Laichhabitate dienen größere Tümpel und kleinere Abgrabungsgewässer mit sonnen- exponierten Flachwasserzonen; sowohl temporäre als auch dauerhafte Gewässer; Vorkommen mangels geeigneter Laichhabitate im näheren Umfeld der Baumaßnahme nicht zu erwarten. |
Fazit: Eine artenschutzrechtlich relevante Betroffenheit ist bei einigen Fledermausarten nicht ausgeschlossen. Als mögliche Quartiere dieser Art kommen sowohl Hohlräume in Bäumen als auch an Brücken in Betracht.
Darüber hinaus ist bei einzelnen Vogelarten ein Vorkommen im Eingriffsbereich und dessen näheren Umfeld möglich. Von den für das Messtischblatt 5007 nachgewiesenen Arten ist am ehesten beim Habicht, Mäusebussard, Sperber und Turmfalke ein Vorkommen im Eingriffsbereich und eine damit verbundene bewertungsrelevante Betroffenheit zu erwarten. Vereinzelt ist auch eine Besiedelung von lokal bedeutsamen Arten wie Fitis, Gelbspötter, Klappergrasmücke, Gimpel und Bluthänfling ist denkbar. Bei einigen weiteren Arten (Nachtigall, Silbermöwe, Sturmmöwe, Waldkauz, Wanderfalke, Waldohreule) sind Vorkommen im Trassenumfeld denkbar. Abgesehen von bauzeitlichen Störungen sind bei diesen Arten aber keine Beeinträchtigungen zu erwarten. Von störungsbedingten Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der lokalen Population ist bei keiner der Arten auszugehen, so dass ein Verstoß gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ausgeschlossen wird.
Prinzipiell stellen Gleisanlagen geeignete Sekundärlebensräume für streng geschützte Reptilienarten, insbesondere für die Zaun- und Mauereidechse dar. Wenngleich keine planungsrelevanten Reptilienarten in den von der Baumaßnahme tangierten Quadranten 2 und 4 des Messtischblattes TK 5007 – Köln aufgeführt wird (LANUV NRW 2014), kann ein Vorkommen und eine Schädigung von Reptilienarten i.S. der Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht ganz ausgeschlossen werden.
7.1 Ergebnisse der faunistischen Bestandserfassung
Fledermäuse
In der Vegetationsperiode 2015 erfolgten eine Untersuchung der zu erneuernden Brückenbauwerke sowie eine Begutachtung der im Eingriffsbereich stockenden Bäume. Vorhandene Hohlräume wurden an den beiden EÜ’s unter Einsatz einer Endoskop-Kamera auf übertagende Fledermäuse bzw. Fledermausspuren (insbes. Fledermauskot, Insektenreste, tote Fledermäuse) untersucht.
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Die endoskopische Überprüfung des Bauwerkes ergab an beiden Brückenbauwerken nur wenige Hohlräume und Nischen mit einer denkbaren Quartiereignung. Es handelte sich überwiegend um etwa 4 cm bis 7 cm breite sowie bis zu max. 20 cm tiefe, durch abgeplatzte Steine, fehlendes Fugenmaterial und/oder durch Auswaschungen entstandene Höhlungen an den Widerlagern bzw. den Übergangsbereichen zwischen der Stahlkonstruktion und den Widerlagern. Hinweise auf eine Nutzung der Eisenbahnüberführung als Fledermausquartier (Kotspuren, Insektenreste, tote Fledermäuse etc.) wurden nicht festgestellt (s. Abbildung 12 bis Abbildung 21).
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Abbildung 13: Nische (ca. 5x8 cm) zwischen Abbildung 14: Nische (ca. 5x7 cm) zwischen Fahrbahnplatte und Widerlager an der EÜ Fahrbahnplatte und Widerlager an der EÜ Vogelsanger Straße (Nordseite) Vogelsanger Straße (Nordseite)
Abbildung 15: Abgehende Magerbetonfuge Abbildung 16: Abdichuntgsmaterial (Teer/Bitumen) (4x15 cm) im Ziegelmauerwerk an der EÜ zwischen Überbau und Widerlager an der EÜ Vogelsanger Straße (Nordseite) in Vogelsanger Straße (Südseite) Geländegleichlage zur Bahnböschung
Abbildung 17: Höhlung (5x20 cm) mit angespülter Abbildung 18: Auswaschungen zwischen Erde zwischen Fahrbahnblech und Widerlager an der Fahrbahnplatte und Widerlager an der EÜ EÜ Vogelsanger Straße (Südseite) Vogelsanger Straße (Südseite)
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Abbildung 19: Widerlager aus Sandstein ohne Abbildung 20: Abdichuntgsmaterial (Teer/Bitumen) Höhlungen an der EÜ Venloer Straße (Nordseite). zwischen Überbau und Widerlager an der EÜ Mauerwerk und Überbau dient Tauben als Nistplatz Venloer Straße (Nordseite)
Abbildung 21: Bereich zwischen Fahrbahnplatte und Abbildung 22: Stahlbogenbrücke an der Venloer Widerlager an der EÜ Venloer Straße (Südseite) Straße
In den von der Baumaßnahme betroffenen Gehölzbeständen (insbes. im Bereich der BE-Fläche bzw. der Zuwegung nordöstlich der EÜ Venloer Straße) wurden nur wenige Hohlräume festgestellt, die als Fledermausquartier in Betracht kommen.
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Abbildung 24: Roteichen ohne Höhlungen im Abbildung 23: Bereits baubedingt in Anspruch Bereich der BE-Fläche in der Ludolf-Camphausen- genommene Fläche südwestlich der EÜ Venloer Straße Straße
Abbildung 25: Spitzahorn im Eingriffsbereich mit Abbildung 26: 5 Robinien mit abgeplatzer Rinde einem Astabbruch nordwestl. der EÜ Vogelsanger und 2 Ahornbäume mit abgeplatzer Rinde und Straße Baumhöhlen nordöstl. der EÜ Venloer Straße (Stadtgarten)
Fazit: Die vom Eingriff betroffenen Brückenbauwerke und Gehölze besitzen eine geringe Quartierseignung. Als Winterquartier oder Wochenstuben geeignete Strukturen wurden im Eingriffsbereich nicht festgestellt. Nicht gänzlich ausgeschlossen ist eine Nutzung als Tagesquartier durch spalten- und baumbewohnende Fledermausarten.
Vögel
Im Rahmen der Reptilien- und Fledermauskartierung erfolgte in der Vegetationsperiode 2015 auch eine Überprüfung der vom Bauvorhaben betroffenen Strukturen hinsichtlich ihrer Eignung als Lebensraum (insbes. Fortpflanzungs- und Ruhestätten) für Vögel. Schwerpunkt wurde hierbei auf die Erfassung planungsrelevanter Vogelarten gelegt.
Im Rahmen der Geländebegehungen wurden keine Horste von Greifvögel und / oder größeren Nester wie z. B. von Rabenvögel an den durch das Vorhaben betroffenen Gehölzen festgestellt (vgl. Abbildung 23 - Abbildung 25).
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Im Rahmen der Untersuchung wurden an beiden Brückenbauwerken zahlreiche Straßentauben (Columba livia f. domestica) registriert. Die Brücken dienen als Ruhe- und Fortpflanzungsstätten der Art. Da die Straßentaube weder eine streng noch besonders geschützte Art darstellt, ist eine artenschutzrechtlich relevante Betroffenheit ausgeschlossen (vgl. Kap. 2). Ungeachtet dessen wird empfohlen, die Abrissarbeiten außerhalb der Brutperiode durchzuführen. Sollte eine Bauzeitenregelung nicht möglich sein, kann alternativ eine Vergrämungsmaßnahme durchgeführt werden (vgl. Kap. 9).
Fortpflanzungsstätten von anderen gebäudebrütenden Vogelarten wurden nicht festgestellt.
Fazit: Im Rahmen der Geländebegehungen wurden keine direkten oder indirekten Hinweise auf Vorkommen planungsrelevanter oder lokal bedeutsamer Vogelarten im Untersuchungsgebiet festgestellt.
Reptilien
Im Rahmen des Projektes ‚ESTW Linke Rheinseite‘ erfolgte eine systematische Begehung insbesondere der als Reptilienlebensräume geeigneten Zwischengleis- und Gleisrandbereiche entlang der Strecken 2610, 2630 und 2631. Darüber hinaus wurden die für die Materialanlieferung und als Verladeplatz geplanten Brach- und Ruderalflächen nordwestlich vom Mediapark untersucht.
Der Nachweis der Reptilien erfolgte über Beobachtung an Sonnplätzen und durch Kontrolle möglicher Versteckplätze (z. B. durch Umdrehen von Steinen, Holzstücken und sonstigen Deckung gebenden Gegenständen). Die Kartierung umfasste zwei Begehungen, welche bei günstiger Witterung am 20.08. und 11.09.2015 durchgeführt wurden. Drei weitere Begehungen sind in der Vegetationsperiode 2016 vorgesehen.
Im Rahmen der Kartierungen wurden bislang keine streng geschützten Reptilien im Wirkraum des Bauvorhabens nachgewiesen. Die nächstgelegenen Nachweise von Mauereidechsen (Podarcis muralis) wurden jeweils ca. 2,3 km (Luftlinie) von den beiden EÜ’s entfernt im Bereich des Containerbahnhofs Eifeltor in Köln-Zollstock und entlang der zwischen dem Volksgarten und dem Südstadion verlaufenden Gleisanlagen in Köln-Rondorf erbracht.
Die nächstgelegenen Nachweise von der ebenfalls streng geschützten Zauneidechse (Lacerta agilis) liegen aus dem etwa 5 km vom Vorhaben entfernten Bahnbetriebswerk in Köln-Nippes vor.
Fazit: Nach derzeitigem Kenntnisstand wird nicht von einer Besiedelung durch streng geschützte Reptilienarten im Wirkraum des Vorhabens ausgegangen. Eine endgültige Bewertung der projektbedingten Betroffenheit erfolgt nach Abschluss der Reptilienkartierungen im Jahr 2016.
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8 PROJEKTBEDINGTE BETROFFENHEIT DER PRÜFRELEVANTEN ARTEN
In der nachfolgenden Konfliktanalyse werden die projektbedingten Beeinträchtigungen für die im Raum potenziell vorkommenden streng geschützten Arten sowie die europäischen Vogelarten i. S. der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG beurteilt.
Neben der nachfolgenden Darstellung der artenschutzrechtlichen Betroffenheiten finden sich im Anhang artbezogene Prüfprotokolle für die planungsrelevanten Arten, bei denen eine Betroffenheit gegeben ist bzw. unter Berücksichtigung des Vorsorgegrundsatzes eine Betroffenheit anzunehmen ist. Als Grundlage dient das Artenblatt des Umwelt-Leitfadens zur eisenbahnrechtlichen Planfeststellung und Plangenehmigung sowie für Magnetschwebebahnen – Teil V ‚Behandlung besonders und streng geschützter Arten in der eisenbahnrechtlichen Planfeststellung’ (EISENBAHN-BUNDESAMT 2012) (s. Anhang I).
8.1 Säugetiere (Fledermäuse) Von der Erneuerungsmaßnahme sind nur wenige Lebensraumstrukturen betroffen, die eine potenzielle Funktion als Fortpflanzungs- und Ruhestätte für einzelne Fledermausarten aufweisen. Im Rahmen der Geländebegehungen wurden nur wenige im möglichen Eingriffsbereich stockende Einzelbäume festgestellt, welche aufgrund ihres Alters und des Vorhandenseins von Baumhöhlen eine Eignung als Fledermausquartier besitzen. Die beiden zu erneuernden Brückenbauwerken weisen ebenfalls eine insgesamt geringe Eignung als Fortpflanzungs- und Ruhestätte für „spaltenbewohnende“ Fledermäuse auf (vgl. Kap. 7.1). Die festgestellten Hohlräume weisen höchstens eine Eignung als Sommer-/Zwischenquartier auf. Als Winterquartier geeignete, großräumigere und/oder frostfreie sowie trockene Höhlungen wurden nicht festgestellt.
Der Verlust einzelner älterer und höhlenreicher Bäume sowie von Hohlräumen in den beiden Brückenbauwerken wird ungeachtet eines nicht nachgewiesenen Fledermausbesatzes als Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten bewertet. Das Quartierangebot verringert sich unter Berücksichtigung der geringen Habitateignung betroffener Strukturen und/oder des verbleibenden Angebotes an geeigneten Ausweichhabitaten durch die beschriebenen Verluste jedoch nur unwesentlich. Die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen (potenziellen) Fortpflanzungs- und Ruhestätten bleibt im räumlichen Zusammenhang erhalten (§ 44 Abs. 5 BNatSchG) und ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG liegt nicht vor.
Im Zusammenhang mit den Fäll- und Brückenbauarbeiten kann es auch zu einer unmittelbaren Schädigung einzelner hier übertagender Tiere kommen. Zur Minimierung eines entsprechenden Risikos werden die Fäll- und Abbrissarbeiten während der Herbst- und Wintermonate (Zeit zwischen dem 1. November und dem 28. Februar) durchgeführt. Zu diesem Zeitpunkt befinden sich die meisten der heimischen Fledermausarten i.d.R. in ihren Winterquartieren (Höhlen, Stollen oder frostfreie Keller), so dass eine Schädigung von Tieren weitgehend ausgeschlossen werden kann. Sollte aus baulogistischen Gründen eine Beschränkung der Baufeldberäumung auf die
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Winterruhezeit nicht möglich sein, so sind vor Baubeginn sowohl die Bäume als auch die Brückenbauwerke durch einen Fachmann auf einen Fledermausbesatz zu überprüfen. Etwaige hierbei angetroffene Fledermäuse sind in Abstimmung mit der zuständigen Landschaftsbehörde umzusetzen. Eine Verletzung bzw. Tötung von Tieren i.S. von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist im Zusammenhang mit dem Ersatzneubau somit nicht zu erwarten.
Das Bauvorhaben führt zu keinen betriebsbedingten Störungen. Erhebliche, d. h. populationsrelevante Störungen sind im Zusammenhang mit der Baumaßnahme nicht zu erwarten, da sich das Baufeld in einem erheblich vorbelasteten Bereich (Güter- und Straßenverkehr, Innenstadtbereich) befindet und somit auch baubedingt von keinen relevanten Neubelastungen auszugehen ist.
8.2 Vögel Eine artenschutzrechtlich relevante Beeinträchtigung ist lediglich bei einzelnen Vogelarten möglich. Von den in Tabelle 1 (s. Kapitel 7) genannten Arten ist beim Bluthänfling, Fitis, Gelbspötter, Gimpel und Klappergrasmücke eine Beeinträchtigung nicht vollständig auszuschließen.
Möglich ist bei den i.d.R. gehölzbrütenden Arten Bluthänfling, Fitis, Gelbspötter, Gimpel und Klappergrasmücke eine Zerstörung von potenziell auf der Brachfläche nordwestlich des Mediaparks befindlichen Gelegen und damit ein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG (Verbot der Beschädigung von Entwicklungsformen und Zerstörung von Fortpflanzungsstätten). Bei allen fünf Arten werden die Nester für jede Brut neu angelegt und erfüllen eine Funktion als Fortpflanzungsstätte nur während der Brut- und / oder Aufzuchtzeit. Durch einen außerhalb der Brutzeit stattfindenden Rückschnitt der trassenbegleitenden Vegetation kann das Risiko einer Beeinträchtigung i.S. der o.g. Verbotstatbestände minimiert werden. Insgesamt sind die zu erwartenden Projektwirkungen bei allen fünf Arten sehr gering.
Eine ähnliche Betroffenheit ist auch bei einzelnen aktuell nicht gefährdeten und weit verbreiteten Vogelarten zu erwarten. Im Zusammenhang mit den projektbedingten Vegetationsverlusten können auch bei diesen Arten Fortpflanzungsstätten einzelner Brutpaare verloren gehen (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) und Gelege beschädigt bzw. Jungvögel verletzt oder getötet werden (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG). Zur Vermeidung dieser Beeinträchtigungen sind die Vegetationsrückschnitte in Anlehnung an die gesetzlichen Vorgaben des § 39 Abs. 5 BNatSchG grundsätzlich außerhalb der Nist-, Brut- und Aufzuchtzeiten durchzuführen (s. Kapitel 9).
Durch Lärm und sonstige Störeffekte ist mit einer bauzeitlichen Verminderung der Habitateignung einzelner baustellen- bzw. streckennaher Brutplätze verschiedener Arten zu rechnen. Unter Berücksichtigung der bereits heute im Raum vorhandenen Störwirkungen (u.a. Gleis- und Straßenverkehr) und aufgrund der engen räumlichen Begrenzung der projektbedingten Störungen sind populationsrelevante Beeinträchtigungen allerdings bei keiner der möglicherweise im Wirkraum
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vorkommenden Arten zu erwarten. Ein Verstoß gegen das Störungsverbot gem. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist mit der Baumaßnahme daher nicht verbunden.
8.3 Reptilien Auf Grundlage der bisherigen Ergebnisse der durchgeführten Reptilienkartierungen ist davon auszugehen, dass die von der Baumaßnahme betroffenen Flächen, ungeachtet einiger potenziell geeigneter Habitate, aktuell nicht von streng geschützten Reptilien besiedelt werden. Eine abschließende Bewertung etwaiger Beeinträchtigungen der Art i.S. der Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG erfolgt nach Abschluss der für das Jahr 2016 geplanten Reptilienuntersuchung.
9 MAßNAHMEN ZUR VERMINDERUNG BZW. VERMEIDUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN UND VORGEZOGENE AUSGLEICHS- MAßNAHMEN
Nachfolgend werden die Maßnahmen zur Verminderung artenschutzrechtlicher Betroffenheiten sowie zur Vermeidung von Verbotsverletzung gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG dargestellt.
9.1 Verminderungs- und Vermeidungsmaßnahmen
Bei den Verminderungs- und Vermeidungsmaßnahmen handelt es sich um Schutzvorkehrungen, die das Risiko einer Verletzung bzw. Tötung streng und besonders geschützter Arten minimieren.
V1 Abstimmung der Abriss, Fäll- und Rodungsarbeiten auf die Brutaktivi- täten der Vögel sowie auf die Aktivitätszeiten der Fledermäuse Um zu vermeiden, dass im Eingriffsbereich brütende Vogelarten verletzt oder getötet bzw. ihre Entwicklungsstadien beschädigt oder zerstört werden, erfolgen die im Zuge der Baufeldräumung erforderlichen Abriss-, Fäll- und Rodungsarbeiten außerhalb der Hauptbrutzeit (Beginn des Nestbaus bis zum Ausfliegen der Jungtiere). Grundsätzlich sieht das Bundesnaturschutzgesetz daher vor, dass Gehölzrückschnitte nur zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar erlaubt sind (vgl. § 39 Abs. 5 BNatSchG).
Um auch einen effektiven Schutz für in Baumhöhlen oder Brückennischen übertagende Fledermäusen zu erreichen, ist die Baufeldberäumung über diese Vorgaben hinausgehend auf die Zeit zwischen dem 1. November und dem 28. Februar zu beschränken. Im November ist im Regelfall davon auszugehen, dass die heimischen
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Fledermausarten ihre Winterquartiere bezogen haben und somit die Gefahr einer Verletzung weitgehend ausgeschlossen ist.
V2 Kontrolle der zu fällenden Altbäume und abzureißenden Brücken auf einen Fledermausbesatz Sollte eine zeitliche Beschränkung der Baufeldberäumung entsprechend der Maßnahme V1 nicht möglich sein, so sind vor Baubeginn sowohl die zu fällenden Bäume als auch die zu erneuernden Brücken durch einen Fachmann auf einen Fledermausbesatz zu überprüfen. Etwaige hierbei angetroffene Fledermäuse sind in Abstimmung mit der zuständigen Landschaftsbehörde umzusetzen. Als Quartiere geeignete Hohlräume sind so zu verschließen, dass in den Hohlräumen befindliche Fledermäuse nach außen entweichen, sie aber nach dem Ausflug nicht wieder beziehen können. Ggf. sind die Fäll- und Abrissarbeiten zurückzustellen, bis die Fledermäuse den Quartierstandort verlassen haben.
Die Freigabe der Bäume für die Fällung und der Brücken für den Abriss erfolgt durch den Fledermausspezialisten.
10 ZUSAMMENFASSUNG Aufgrund ihres schlechten baulichen Zustands müssen die beiden Eisenbahnüberführungen ‚Venloer Straße‘ und ‚Vogelsanger Straße‘ erneuert werden.
Im Rahmen des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags wurde überprüft, ob es im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben zu einem Auslösen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG kommen kann.
Grundlage der Prüfung sind eine Auswertung zum Raum verfügbarer Daten sowie die Ergebnisse einer in der Vegetationsperiode 2015 durchgeführten Reptilien- und Fledermauskartierung.
Eine projektbedingte Betroffenheit ist bei einzelnen Fledermaus- und Vogelarten zu erwarten. Durch eine auf die Herbst-/Wintermonate beschränkten Baufeldräumung (vgl. § 39 BNatSchG) kann eine Schädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG sowie eine damit einhergehende Schädigung von Gelegen oder Jungvögeln i.S. des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vermieden werden. Sofern die zeitlichen Beschränkungen aus baulogistischen Gründen nicht eingehalten werden können, sind mögliche Quartiere mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf zum Baubeginn von einem Spezialisten auf übertagende Tiere zu überprüfen und zur Fällung bzw. zum Abriss freizugeben. Erhebliche projektbedingte Störungen i.S. des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG sind für keine der im Raum belegten planungsrelevanten Arten abzuleiten.
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Eine Betroffenheit sonstiger streng geschützter Arten ist auf Grundlage der Lebensraumausstattung im Gebiet und auf Grundlage der Ergebnisse einer durchgeführten Fledermaus- und Reptilienuntersuchung nach derzeitigem Kenntnisstand nicht zu erwarten. Eine abschließende Bewertung zum Vorkommen und einer möglichen Betroffenheit von streng geschützten Reptilien erfolgt nach Abschluss der Kartierungen in der Vegetationsperiode 2016.
Fazit: Ergebnis der Prüfung ist, dass bei Beachtung der vorgesehenen Maßnahmen keine artenschutzrechtlichen Konflikte gegenüber Vogel- und Fledermausarten gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG auftreten.
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PÖYRY DEUTSCHLAND GMBH Betr. 33X282019 Datum 07.04.2016 Seite 27 (29)
11 LITERATUR UND QUELLEN
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DBPROJEKTBAUGMBH(2016) Neubau EÜ Venloer und Vogelsanger Straße in Köln, Baustelleneinrichtungsflächen 1 / 3, Stand vom März 2016.
DBPROJEKTBAUGMBH(2016) Neubau EÜ Venloer und Vogelsanger Straße in Köln, Baustelleneinrichtungsflächen 2 / 3, Stand vom März 2016.
DBPROJEKTBAUGMBH(2016) Neubau EÜ Venloer und Vogelsanger Straße in Köln, Baustelleneinrichtungsflächen 3 / 3, Stand vom März 2016.
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Pöyry Deutschland GmbH Projektnr. 33X288778 Datum 07.04.2016 Seite 28 (49)
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Pöyry Deutschland GmbH Projektnr. 33X288778 Datum 07.04.2016 Seite 29 (49)
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GESETZE/ RICHTLINIEN/ VERORDNUNGEN (alle Gesetze in der aktuell gültigen Fassung)
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) vom 27.12.1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29 Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist.
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542).
Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568).
Planfeststellungsrichtlinien (PF-RL) Richtlinien für den Erlass planungsrechtlicher Zulassungsentscheidungen für Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes nach § 18 AEG sowie für Betriebsanlagen von Magnetschwebebahnen nach § 1 MBPIG. Ausgabe 01/2012 - Stand: 18.07.2012. Bearbeitet durch die Arbeitsgruppe „Planfeststellungsrichtlinien“ des Eisenbahn- Bundesamtes.
Richtlinie des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen / FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992) Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 206.
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) (Richtlinie 2009/147/EG) vom 30. November 2009. (ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010, S. 1).
Verordnung zum Schutz wild lebender Tier und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV) vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258 (896)
Verordnung des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (EG-Artenschutzverordnung) (Verordnung (EG) Nr. 338/97) vom 09. Dezember 1996. (ABl: L 61 vom 3.3.1997, S.1).
Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (Verordnung (EU) Nr. 709/2010) vom 22. Juli 2010. (ABl. L 212 vom 12.08.2010, S.1)
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Anhang I – Protokoll-Artenblätter
Für die weit verbreiteten und häufigeren Vogelarten mit ähnlichem Anspruchsprofil (ökologische Gilden) werden die zu erwartenden Projektwirkungen zusammenfassend in jeweils einem Artenblatt dargestellt.
| Betroffene Arten - Waldarten und gehölzbrütende Arten: | ||||
|---|---|---|---|---|
| Amsel, Blaumeise, Buchfink, Gartenbaumläufer, Gartengrasmücke, Grünfink, Heckenbraunelle, | ||||
| Kohlmeise, Mönchsgrasmücke, Ringeltaube, Rotkehlchen, Zaunkönig u.a. | ||||
| 1. Schutz- und Gefährdungsstatus | ||||
| FFH-Anhang IV – Art Europäische Vogelarten | Rote Liste Status NRW: * Deutschland: * Europäische Union: | Biogeographische Region (in der das Vorhaben sich auswirkt): Atlantische Region Kontinentale Region Alpine Region | ||
| Erhaltungszustand Deutschland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot) | Erhaltungszustand Bundesland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot) | Erhaltungszustand der lokalen Population Nicht bekannt | ||
| Art im UG nachgewiesen Art im UG unterstellt Bei den potenziell betroffenen und in Gehölzen brütenden Arten handelt es sich durchweg um relativ häufige, teils ubiquitäre und weit verbreitete Vogelarten mit stabilen Populationen (vgl. SUDFELDT ET AL. 2013). Eine Betroffenheit ergibt sich durch Verlust trassenbegleitender Gehölzbestände und einem damit verbundenen Verletzungs-/Tötungsrisiko für Jungvögel bzw. einem Beschädigungsrisiko für Gelege. | ||||
| 2. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements | ||||
| Erforderliche CEF-Maßnahmen: Beschreibung: Maßnahmen- Nr. im LBP: Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungsmaßnahmen: Beschreibung: V1 Abstimmung Fäll- und Rodungsarbeiten auf die Brutaktivitäten der Vögel sowie auf die ASB Aktivitätszeiten der Fledermäuse Maßnahmen- Nr. im LBP: V1 ASB Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement: Beschreibung: Maßnahmen- Nr. im LBP: | ||||
| 3. Verbotsverletzungen | ||||
| Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein | ||||
| 4. Auswirkung auf den Erhaltungszustand |
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Pöyry Deutschland GmbH Projektnr. 33X288778 Datum 07.04.2016 Seite 31 (49)
Beschreibung der Auswirkungen auf den Erhaltungszustand:
Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes:
Beschreibung: Maßnahmen- Nr. im LBP Die Gewährung führt unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhaltungszustandes:
Der Erhaltungszustand der Populationen der Art ist günstig. Eine Ausnahme führt zu keiner Verschlechterung.
Der Erhaltungszustand der Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu keiner weiteren Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen der Art und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes.
Der Erhaltungszustand der Population der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu einer Verbesserung des Erhaltungszustandes der Populationen und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes.
Die Erteilung einer Ausnahme hat negative Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Populationen der Art.
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Pöyry Deutschland GmbH Projektnr. 33X288778 Datum 07.04.2016 Seite 32 (49)
| Betroffene Art: Bluthänfling (Carduelis cannabina) | ||||
|---|---|---|---|---|
| 1. Schutz- und Gefährdungsstatus | ||||
| FFH-Anhang IV – Art Europäische Vogelarten | Rote Liste Status NRW: V Deutschland: * Europäische Union: * | Biogeographische Region (in der das Vorhaben sich auswirkt): Atlantische Region Kontinentale Region Alpine Region | ||
| Erhaltungszustand Deutschland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot) | Erhaltungszustand Bundesland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot) | Erhaltungszustand der lokalen Population Nicht bekannt | ||
| Art im UG nachgewiesen Art im UG unterstellt Der Bluthänfling ist eine Art der Heckenlandschaften und jungen Nadelholzkulturen, ferner von Wacholderheiden sowie Sukzessionsflächen, z. B. Kahlschlägen und Brandflächen, sofern Jungbirken und Brombeerbüsche vorhanden sind. Darüber hinaus werden Schnittweidenkulturen, Auwälder und Feldgehölze bewohnt. Einen neuen Lebensraum bilden Wohnviertel mit Gärten, Parkanlagen und Friedhöfe. Als Neststandort werden Koniferen und immergrüne Laubhölzer bevorzugt, wobei insgesamt eine Vielzahl an Pflanzen von Gräsern bis Bäumen genutzt wird (GRÜNEBERG ET AL. 2013). Eine potenzielle Habitateignung für den Bluthänfling besitzt insbesondere die nordwestlich des Mediaparks gelegene Brachfläche. Eine mögliche Betroffenheit ergibt sich durch Verlust von Gehölzbeständen und einem damit verbundenen Verletzungs-/Tötungsrisiko für Jungvögel bzw. einem Beschädigungsrisiko für Gelege. | ||||
| 2. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements | ||||
| Erforderliche CEF-Maßnahmen: Beschreibung: Maßnahmen- Nr. im LBP: Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungsmaßnahmen: Beschreibung: V1 Abstimmung Fäll- und Rodungsarbeiten auf die Brutaktivitäten der Vögel sowie auf die ASB Aktivitätszeiten der Fledermäuse Maßnahmen- Nr. im LBP: V1 ASB Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement: Beschreibung: Maßnahmen- Nr. im LBP: | ||||
| 3. Verbotsverletzungen | ||||
| Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein | ||||
| 4. Auswirkung auf den Erhaltungszustand |
[Seite 36]
Pöyry Deutschland GmbH Projektnr. 33X288778 Datum 07.04.2016 Seite 33 (49)
Beschreibung der Auswirkungen auf den Erhaltungszustand:
Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes:
Beschreibung: Maßnahmen- Nr. im LBP Die Gewährung führt unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhaltungszustandes:
Der Erhaltungszustand der Populationen der Art ist günstig. Eine Ausnahme führt zu keiner Verschlechterung.
Der Erhaltungszustand der Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu keiner weiteren Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen der Art und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes.
Der Erhaltungszustand der Population der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu einer Verbesserung des Erhaltungszustandes der Populationen und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes.
Die Erteilung einer Ausnahme hat negative Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Populationen der Art.
[Seite 37]
Pöyry Deutschland GmbH Projektnr. 33X288778 Datum 07.04.2016 Seite 34 (49)
| Betroffene Art: Fitis (Phylloscopus trochilus) | ||||
|---|---|---|---|---|
| 1. Schutz- und Gefährdungsstatus | ||||
| FFH-Anhang IV – Art Europäische Vogelarten | Rote Liste Status NRW: V Deutschland: * Europäische Union:* | Biogeographische Region (in der das Vorhaben sich auswirkt): Atlantische Region Kontinentale Region Alpine Region | ||
| Erhaltungszustand Deutschland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot) | Erhaltungszustand Bundesland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot) | Erhaltungszustand der lokalen Population Nicht bekannt | ||
| Art im UG nachgewiesen Art im UG unterstellt Der Fitis ist ein typischer Brutvogel von lichten, durchsonnten Waldbeständen und bewohnt dort die Strauch- und untere Baumschicht, wobei eine gut ausgebildete Krautschicht auch für die Anlage des Nestes Voraussetzung ist. Sukzessionsstadien von Brachflächen mit Gehölzaufwuchs bis zum Vorwaldstadium weisen oft sehr hohe Siedlungsdichten auf (GRÜNEBERG ET AL.2013). Eine potenzielle Habitateignung für den Fitis besitzt insbesondere die nordwestlich des Mediaparks gelegene Brachfläche. Eine mögliche Betroffenheit ergibt sich durch Verlust von Gehölzbeständen und einem damit verbundenen Verletzungs-/Tötungsrisiko für Jungvögel bzw. einem Beschädigungsrisiko für Gelege. | ||||
| 2. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements | ||||
| Erforderliche CEF-Maßnahmen: Beschreibung: Maßnahmen- Nr. im LBP: Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungsmaßnahmen: Beschreibung: V1 Abstimmung Fäll- und Rodungsarbeiten auf die Brutaktivitäten der Vögel sowie auf die ASB Aktivitätszeiten der Fledermäuse Maßnahmen- Nr. im LBP: V1 ASB Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement: Beschreibung: Maßnahmen- Nr. im LBP: | ||||
| 3. Verbotsverletzungen | ||||
| Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein | ||||
| 4. Auswirkung auf den Erhaltungszustand |
[Seite 38]
Pöyry Deutschland GmbH Projektnr. 33X288778 Datum 07.04.2016 Seite 35 (49)
Beschreibung der Auswirkungen auf den Erhaltungszustand:
Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes:
Beschreibung: Maßnahmen- Nr. im LBP Die Gewährung führt unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhaltungszustandes:
Der Erhaltungszustand der Populationen der Art ist günstig. Eine Ausnahme führt zu keiner Verschlechterung.
Der Erhaltungszustand der Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu keiner weiteren Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen der Art und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes.
Der Erhaltungszustand der Population der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu einer Verbesserung des Erhaltungszustandes der Populationen und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes.
Die Erteilung einer Ausnahme hat negative Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Populationen der Art.
[Seite 39]
Pöyry Deutschland GmbH Projektnr. 33X288778 Datum 07.04.2016 Seite 36 (49)
| Betroffene Art: Gelbspötter (Hippolais icterina) | ||||
|---|---|---|---|---|
| 1. Schutz- und Gefährdungsstatus | ||||
| FFH-Anhang IV – Art Europäische Vogelarten | Rote Liste Status NRW: V Deutschland: * Europäische Union:* | Biogeographische Region (in der das Vorhaben sich auswirkt): Atlantische Region Kontinentale Region Alpine Region | ||
| Erhaltungszustand Deutschland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot) | Erhaltungszustand Bundesland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot) | Erhaltungszustand der lokalen Population Nicht bekannt | ||
| Art im UG nachgewiesen Art im UG unterstellt Der Gelbspötter gilt als typische Art der Bauernhöfe mit großem Baumbestand und vielen Sträuchern. Ferner trifft man ihn auf Friedhöfen, in Parks, in großen Ziergärten und in Obstgärten an, gern in der Nähe menschlicher Siedlungen. Urbane Lebensräume sind für die Art bedeutender geworden. Das Nest wird in Dornsträuchern (insbesondere Brombeere), Laub- und Obstbäumen in der Regel in Höhen unter 2 m gebaut (GRÜNEBERG ET AL. 2013). Eine potenzielle Habitateignung für den Gelbspötter besitzt insbesondere die nordwestlich des Mediaparks gelegene Brachfläche. Eine mögliche Betroffenheit ergibt sich durch Verlust von Gehölzbeständen und einem damit verbundenen Verletzungs-/Tötungsrisiko für Jungvögel bzw. einem Beschädigungsrisiko für Gelege. | ||||
| 2. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements | ||||
| Erforderliche CEF-Maßnahmen: Beschreibung: Maßnahmen- Nr. im LBP: Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungsmaßnahmen: Beschreibung: V1 Abstimmung Fäll- und Rodungsarbeiten auf die Brutaktivitäten der Vögel sowie auf die ASB Aktivitätszeiten der Fledermäuse Maßnahmen- Nr. im LBP: V1 ASB Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement: Beschreibung: Maßnahmen- Nr. im LBP: | ||||
| 3. Verbotsverletzungen | ||||
| Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein | ||||
| 4. Auswirkung auf den Erhaltungszustand |
[Seite 40]
Pöyry Deutschland GmbH Projektnr. 33X288778 Datum 07.04.2016 Seite 37 (49)
Beschreibung der Auswirkungen auf den Erhaltungszustand:
Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes:
Beschreibung: Maßnahmen- Nr. im LBP Die Gewährung führt unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhaltungszustandes:
Der Erhaltungszustand der Populationen der Art ist günstig. Eine Ausnahme führt zu keiner Verschlechterung.
Der Erhaltungszustand der Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu keiner weiteren Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen der Art und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes.
Der Erhaltungszustand der Population der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu einer Verbesserung des Erhaltungszustandes der Populationen und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes.
Die Erteilung einer Ausnahme hat negative Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Populationen der Art.
[Seite 41]
Pöyry Deutschland GmbH Projektnr. 33X288778 Datum 07.04.2016 Seite 38 (49)
| Betroffene Art: Gimpel (Pyrrhula pyrrhula) | ||||
|---|---|---|---|---|
| 1. Schutz- und Gefährdungsstatus | ||||
| FFH-Anhang IV – Art Europäische Vogelarten | Rote Liste Status NRW: V Deutschland: * Europäische Union:* | Biogeographische Region (in der das Vorhaben sich auswirkt): Atlantische Region Kontinentale Region Alpine Region | ||
| Erhaltungszustand Deutschland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot) | Erhaltungszustand Bundesland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot) | Erhaltungszustand der lokalen Population Nicht bekannt | ||
| Art im UG nachgewiesen Art im UG unterstellt Gimpel zeigen eine Vorliebe für Fichtenkulturen bis in 4 m Höhe und die Randbereiche von dichten Schonungen sowie dichte Busch- und Jungholzbestände. Ansonsten brütet der Gimpel in unterholzreichen Laub-, Nadel- und Mischwäldern, Feldgehölzen, Parkanlagen, Gärten und auf Friedhöfen und kann dadurch bis in die durchgrünten Innenstadtbereiche vordringen. Die Nestanlage erfolgt in einer Vielzahl von Baum- und Straucharten (GRÜNEBERG ET AL.2013). Eine potenzielle Habitateignung für den Gimpel besitzen insbesondere die im unmittelbaren Umfeld der beiden EÜ’s stockenden Gehölzbestände. Eine mögliche Betroffenheit ergibt sich durch Verlust von Gehölzbeständen und einem damit verbundenen Verletzungs-/Tötungsrisiko für Jungvögel bzw. einem Beschädigungsrisiko für Gelege. | ||||
| 2. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements | ||||
| Erforderliche CEF-Maßnahmen: Beschreibung: Maßnahmen- Nr. im LBP: Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungsmaßnahmen: Beschreibung: V1 Abstimmung Fäll- und Rodungsarbeiten auf die Brutaktivitäten der Vögel sowie auf die ASB Aktivitätszeiten der Fledermäuse Maßnahmen- Nr. im LBP: V1 ASB Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement: Beschreibung: Maßnahmen- Nr. im LBP: | ||||
| 3. Verbotsverletzungen | ||||
| Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein | ||||
| 4. Auswirkung auf den Erhaltungszustand |
[Seite 42]
Pöyry Deutschland GmbH Projektnr. 33X288778 Datum 07.04.2016 Seite 39 (49)
Beschreibung der Auswirkungen auf den Erhaltungszustand:
Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes:
Beschreibung: Maßnahmen- Nr. im LBP Die Gewährung führt unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhaltungszustandes:
Der Erhaltungszustand der Populationen der Art ist günstig. Eine Ausnahme führt zu keiner Verschlechterung.
Der Erhaltungszustand der Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu keiner weiteren Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen der Art und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes.
Der Erhaltungszustand der Population der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu einer Verbesserung des Erhaltungszustandes der Populationen und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes.
Die Erteilung einer Ausnahme hat negative Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Populationen der Art.
[Seite 43]
Pöyry Deutschland GmbH Projektnr. 33X288778 Datum 07.04.2016 Seite 40 (49)
| Betroffene Art: Klappergrasmücke (Sylvia curruca) | ||||
|---|---|---|---|---|
| 1. Schutz- und Gefährdungsstatus | ||||
| FFH-Anhang IV – Art Europäische Vogelarten | Rote Liste Status NRW: V Deutschland: * Europäische Union:* | Biogeographische Region (in der das Vorhaben sich auswirkt): Atlantische Region Kontinentale Region Alpine Region | ||
| Erhaltungszustand Deutschland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot) | Erhaltungszustand Bundesland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot) | Erhaltungszustand der lokalen Population Nicht bekannt | ||
| Art im UG nachgewiesen Art im UG unterstellt Die Art nistet bevorzugt in der Nähe menschlicher Siedlungen, in Parks und auf Friedhöfen, in Haus- und Schrebergärten sowie in der Nähe einzelner Bauernhöfe. Das Nest wird bevorzugt in Dornsträuchern (Brombeere, Weißdorn), aber auch in Laub- oder Nadelbäumen, meist in 0,5-2,0 m Höhe gebaut (GRÜNEBERG ET AL. 2013). Eine potenzielle Habitateignung für die Klappergrasmücke besitzt die nordwestlich des Mediaparks gelegene Brachfläche. Eine mögliche Betroffenheit ergibt sich durch Verlust von Gehölzbeständen und einem damit verbundenen Verletzungs-/Tötungsrisiko für Jungvögel bzw. einem Beschädigungsrisiko für Gelege. | ||||
| 2. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements | ||||
| Erforderliche CEF-Maßnahmen: Beschreibung: Maßnahmen- Nr. im LBP: Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungsmaßnahmen: Beschreibung: V1 Abstimmung Fäll- und Rodungsarbeiten auf die Brutaktivitäten der Vögel sowie auf die ASB Aktivitätszeiten der Fledermäuse Maßnahmen- Nr. im LBP: V1 ASB Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement: Beschreibung: Maßnahmen- Nr. im LBP: | ||||
| 3. Verbotsverletzungen | ||||
| Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein | ||||
| 4. Auswirkung auf den Erhaltungszustand |
[Seite 44]
Pöyry Deutschland GmbH Projektnr. 33X288778 Datum 07.04.2016 Seite 41 (49)
Beschreibung der Auswirkungen auf den Erhaltungszustand:
Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes:
Beschreibung: Maßnahmen- Nr. im LBP Die Gewährung führt unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhaltungszustandes:
Der Erhaltungszustand der Populationen der Art ist günstig. Eine Ausnahme führt zu keiner Verschlechterung.
Der Erhaltungszustand der Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu keiner weiteren Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen der Art und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes.
Der Erhaltungszustand der Population der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu einer Verbesserung des Erhaltungszustandes der Populationen und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes.
Die Erteilung einer Ausnahme hat negative Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Populationen der Art.
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Pöyry Deutschland GmbH Projektnr. 33X288778 Datum 07.04.2016 Seite 42 (49)
| Betroffene Art: Braunes Langohr (Plecotus auritus ) | ||||
|---|---|---|---|---|
| 1. Schutz- und Gefährdungsstatus | ||||
| FFH-Anhang IV – Art Europäische Vogelart | Rote Liste Status NRW: G Deutschland: V Europäische Union: | Biogeographische Region (in der das Vorhaben sich auswirkt): Atlantische Region Kontinentale Region Alpine Region | ||
| Erhaltungszustand Deutschland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot) | Erhaltungszustand Bundesland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot) | Erhaltungszustand der lokalen Population Nicht bekannt | ||
| Art im UG nachgewiesen Art im UG unterstellt Als Waldfledermaus bevorzugt das Braune Langohr unterholzreiche, mehrschichtige lichte Laub- und Nadelwälder mit einem größeren Bestand an Baumhöhlen. Als Jagdgebiete dienen außerdem Waldränder, gebüschreiche Wiesen, aber auch strukturreiche Gärten, Streuobstwiesen und Parkanlagen im Siedlungsbereich. Braune Langohren jagen bevorzugt in niedriger Höhe (0,5-7 m) im Unterwuchs. Als Wochenstuben werden neben Baumhöhlen und Nistkästen oftmals auch Quartiere in und an Gebäuden (Dachböden, Spalten) bezogen. Im Winter können Braune Langohren in geringer Individuenzahl mit bis zu 10 (max. 25) Tieren in unterirdischen Quartieren wie Bunkern, Kellern oder Stollen angetroffen werden (LANUV NRW 2014). Das Braune Langohr gehört zu den Arten, bei denen eine Brückennutzung bisher nicht nachgewiesen wurde (ECHOLOT GBR O. J.; INNENMINISTERIUMBADEN-WÜRTTEMBERG 2005). Mögliche Beeinträchtigungen der Art ergeben sich durch die erforderliche Fällung einzelner Gehölze mit der Eignung als Fortpflanzungs- und Ruhestätte und ein damit verbundenes Verletzungs- bzw. Tötungsrisiko. | ||||
| 2. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements | ||||
| Erforderliche CEF-Maßnahmen: Beschreibung: Maßnahmen- Nr. im LBP: Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungsmaßnahmen: Beschreibung: V1 Abstimmung Fäll- und Rodungsarbeiten auf die Brutaktivitäten der Vögel sowie auf die ASB Aktivitätszeiten der Fledermäuse V2 Kontrolle der zu fällenden Altbäume und abzureißenden Brücken auf einen Fledermausbesatz ASB Maßnahmen- Nr. im LBP: V1 V2 ASB, ASB Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement: Beschreibung: Maßnahmen- Nr. im LBP: | ||||
| 3. Verbotsverletzungen | ||||
| Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein | ||||
| 4. Auswirkung auf den Erhaltungszustand | ||||
| Beschreibung der Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: |
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Pöyry Deutschland GmbH Projektnr. 33X288778 Datum 07.04.2016 Seite 43 (49)
| Betroffene Art: Braunes Langohr (Plecotus auritus ) | ||
|---|---|---|
| Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes: Beschreibung: Maßnahmen- Nr. im LBP Die Gewährung führt unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhaltungszustandes: Der Erhaltungszustand der Populationen der Art ist günstig. Eine Ausnahme führt zu keiner Verschlechterung. Der Erhaltungszustand der Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu keiner weiteren Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen der Art und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes. Der Erhaltungszustand der Population der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu einer Verbesserung des Erhaltungszustandes der Populationen und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes. Die Erteilung einer Ausnahme hat negative Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Populationen der Art. |
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Pöyry Deutschland GmbH Projektnr. 33X288778 Datum 07.04.2016 Seite 44 (49)
| Betroffene Art: Großer Abendsegler (Nyctalus noctula ) | ||||
|---|---|---|---|---|
| 1. Schutz- und Gefährdungsstatus | ||||
| FFH-Anhang IV – Art Europäische Vogelart | Rote Liste Status NRW: R Deutschland: 3 Europäische Union: | Biogeographische Region (in der das Vorhaben sich auswirkt): Atlantische Region Kontinentale Region Alpine Region | ||
| Erhaltungszustand Deutschland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot) | Erhaltungszustand Bundesland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot) | Erhaltungszustand der lokalen Population Nicht bekannt | ||
| Art im UG nachgewiesen Art im UG unterstellt Der Abendsegler gilt als typische Waldfledermaus, da als Sommer- und Winterquartiere vor allem Baumhöhlen in Wäldern und Parklandschaften genutzt werden. Als Jagdgebiete bevorzugt die Art offene Lebensräume, die einen hindernisfreien Flug ermöglichen. Sommerquartiere und Fortpflanzungsgesellschaften befinden sich vorwiegend in Baumhöhlen, seltener auch in Fledermauskästen. Die Wochenstubenkolonien der Weibchen befinden sich vor allem in Nordostdeutschland, Polen und Südschweden. In Nordrhein-Westfalen sind Wochenstuben noch eine Ausnahmeerscheinung. Als Winterquartiere werden von November bis März großräumige Baumhöhlen, seltener auch Spaltenquartiere in Gebäuden, Felsen oder Brücken bezogen (LANUV NRW 2014). Mögliche Beeinträchtigungen der Art ergeben sich durch die erforderliche Fällung einzelner Gehölze mit der Eignung als Fortpflanzungs- und Ruhestätte und ein damit verbundenes Verletzungs- bzw. Tötungsrisiko. | ||||
| 2. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements | ||||
| Erforderliche CEF-Maßnahmen: Beschreibung: Maßnahmen- Nr. im LBP: Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungsmaßnahmen: Beschreibung: V1 Abstimmung Fäll- und Rodungsarbeiten auf die Brutaktivitäten der Vögel sowie auf die ASB Aktivitätszeiten der Fledermäuse V2 Kontrolle der zu fällenden Altbäume und abzureißenden Brücken auf einen Fledermausbesatz ASB Maßnahmen- Nr. im LBP: V1 V2 ASB, ASB Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement: Beschreibung: Maßnahmen- Nr. im LBP: | ||||
| 3. Verbotsverletzungen | ||||
| Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein | ||||
| 4. Auswirkung auf den Erhaltungszustand | ||||
| Beschreibung der Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: |
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Pöyry Deutschland GmbH Projektnr. 33X288778 Datum 07.04.2016 Seite 45 (49)
| Betroffene Art: Großer Abendsegler (Nyctalus noctula ) | ||
|---|---|---|
| Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes: Beschreibung: Maßnahmen- Nr. im LBP Die Gewährung führt unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhaltungszustandes: Der Erhaltungszustand der Populationen der Art ist günstig. Eine Ausnahme führt zu keiner Verschlechterung. Der Erhaltungszustand der Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu keiner weiteren Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen der Art und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes. Der Erhaltungszustand der Population der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu einer Verbesserung des Erhaltungszustandes der Populationen und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes. Die Erteilung einer Ausnahme hat negative Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Populationen der Art. |
[Seite 49]
Pöyry Deutschland GmbH Projektnr. 33X288778 Datum 07.04.2016 Seite 46 (49)
| Betroffene Art: Großes Mausohr(Myotis myotis) | ||||
|---|---|---|---|---|
| 1. Schutz- und Gefährdungsstatus | ||||
| FFH-Anhang IV – Art Europäische Vogelart | Rote Liste Status NRW: 2 Deutschland: V Europäische Union: * | Biogeographische Region (in der das Vorhaben sich auswirkt): Atlantische Region Kontinentale Region Alpine Region | ||
| Erhaltungszustand Deutschland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot) | Erhaltungszustand Bundesland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot) | Erhaltungszustand der lokalen Population Nicht bekannt | ||
| Art im UG nachgewiesen Art im UG unterstellt Große Mausohren sind Gebäudefledermäuse, die in strukturreichen Landschaften mit einem hohen Wald- und Gewässeranteil leben. Die Jagdgebiete liegen meist in geschlossenen Waldgebieten. Bevorzugt werden kraut- und strauchvegetationsarme Buchenhallenwälder mit einem hindernisfreien Luftraum bis in 2 m Höhe. Seltener werden auch andere Waldtypen oder kurzrasige Grünlandbereiche bejagt. Die traditionell genutzten Wochenstuben werden Anfang Mai bezogen und befinden sich auf warmen, geräumigen Dachböden von Kirchen, Schlössern und anderen großen Gebäuden. Die Standorte müssen frei von Zugluft und ohne Störungen sein. In Nordrhein-Westfalen bestehen die Kolonien meist aus 20-300 Weibchen. Die Männchen sind im Sommer einzeln oder in kleinen Gruppen in Dachböden, Gebäudespalten, Baumhöhlen oder Fledermauskästen anzutreffen. Als Winterquartiere werden unterirdische Verstecke in Höhlen, Stollen, Eiskellern etc. aufgesucht (LANUV NRW 2014). Das Große Mausohr gehört zu den Arten, bei denen eine Brückennutzung häufig nachgewiesen wurde (ECHOLOT GBR O. J., INNENMINISTERIUMBADEN-WÜRTTEMBERG2005). Mögliche Beeinträchtigungen der Art ergeben sich durch den Ersatzneubau von zwei Brücken sowie der hierfür erforderlichen Fällung einzelner Gehölze mit der Eignung als Fortpflanzungs- und Ruhestätte und ein damit verbundenes Verletzungs- bzw. Tötungsrisiko. | ||||
| 2. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements | ||||
| Erforderliche CEF-Maßnahmen: Beschreibung: Maßnahmen- Nr. im LBP: Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungsmaßnahmen: Beschreibung: V1 Abstimmung Fäll- und Rodungsarbeiten auf die Brutaktivitäten der Vögel sowie auf die ASB Aktivitätszeiten der Fledermäuse V2 Kontrolle der zu fällenden Altbäume und abzureißenden Brücken auf einen Fledermausbesatz ASB Maßnahmen- Nr. im LBP: V1 V2 ASB, ASB Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement: Beschreibung: Maßnahmen- Nr. im LBP: | ||||
| 3. Verbotsverletzungen | ||||
| Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein |
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Pöyry Deutschland GmbH Projektnr. 33X288778 Datum 07.04.2016 Seite 47 (49)
| Betroffene Art: Großes Mausohr(Myotis myotis) | ||
|---|---|---|
| Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein | ||
| 4. Auswirkung auf den Erhaltungszustand | ||
| Beschreibung der Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes: Beschreibung: Maßnahmen- Nr. im LBP Die Gewährung führt unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhaltungszustandes: Der Erhaltungszustand der Populationen der Art ist günstig. Eine Ausnahme führt zu keiner Verschlechterung. Der Erhaltungszustand der Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu keiner weiteren Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen der Art und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes. Der Erhaltungszustand der Population der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu einer Verbesserung des Erhaltungszustandes der Populationen und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes. Die Erteilung einer Ausnahme hat negative Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Populationen der Art. |
[Seite 51]
Pöyry Deutschland GmbH Projektnr. 33X288778 Datum 07.04.2016 Seite 48 (49)
| Betroffene Art: Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) | ||||
|---|---|---|---|---|
| 1. Schutz- und Gefährdungsstatus | ||||
| FFH-Anhang IV – Art Europäische Vogelart | Rote Liste Status NRW: * Deutschland: * Europäische Union: * | Biogeographische Region (in der das Vorhaben sich auswirkt): Atlantische Region Kontinentale Region Alpine Region | ||
| Erhaltungszustand Deutschland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot) | Erhaltungszustand Bundesland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot) | Erhaltungszustand der lokalen Population Nicht bekannt | ||
| Art im UG nachgewiesen Art im UG unterstellt Zwergfledermäuse sind Gebäudefledermäuse, die in strukturreichen Landschaften, vor allem auch in Siedlungsbereichen als Kulturfolger vorkommen. Als Hauptjagdgebiete dienen Gewässer, Kleingehölze sowie aufgelockerte Laub- und Mischwälder. Im Siedlungsbereich werden parkartige Gehölzbestände sowie Straßenlaternen aufgesucht. Als Sommerquartiere und Wochenstuben werden fast ausschließlich Spaltenverstecke an und in Gebäuden aufgesucht. Genutzt werden Hohlräume unter Dachpfannen, Flachdächern, hinter Wandverkleidungen, in Mauerspalten oder auf Dachböden. Baumquartiere sowie Nistkästen werden ebenfalls bewohnt. Als Winterquartiere werden oberirdische Spaltenverstecke in und an Gebäuden, außerdem natürliche Felsspalten sowie unterirdische Quartiere in Kellern oder Stollen bezogen (LANUV NRW 2014). Die Zwergfledermaus gehört zu den Arten, bei denen eine Brückennutzung bisher nicht nachgewiesen wurde (ECHOLOTGBR O.J., INNENMINISTERIUMBADEN-WÜRTTEMBERG2005). Mögliche Beeinträchtigungen der Art ergeben sich durch den Ersatzneubau von zwei Brücken sowie der hierfür erforderlichen Fällung einzelner Gehölze mit der Eignung als Fortpflanzungs- und Ruhestätte und ein damit verbundenes Verletzungs- bzw. Tötungsrisiko. | ||||
| 2. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements | ||||
| Erforderliche CEF-Maßnahmen: Beschreibung: Maßnahmen- Nr. im LBP: Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungsmaßnahmen: Beschreibung: V1 Abstimmung Fäll- und Rodungsarbeiten auf die Brutaktivitäten der Vögel sowie auf die ASB Aktivitätszeiten der Fledermäuse V2 Kontrolle der zu fällenden Altbäume und abzureißenden Brücken auf einen Fledermausbesatz ASB Maßnahmen- Nr. im LBP: V1 V2 ASB, ASB Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement: Beschreibung: Maßnahmen- Nr. im LBP: | ||||
| 3. Verbotsverletzungen | ||||
| Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein |
[Seite 52]
Pöyry Deutschland GmbH Projektnr. 33X288778 Datum 07.04.2016 Seite 49 (49)
| Betroffene Art: Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) | ||
|---|---|---|
| 4. Auswirkung auf den Erhaltungszustand | ||
| Beschreibung der Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes: Beschreibung: Maßnahmen- Nr. im LBP Die Gewährung führt unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhaltungszustandes: Der Erhaltungszustand der Populationen der Art ist günstig. Eine Ausnahme führt zu keiner Verschlechterung. Der Erhaltungszustand der Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu keiner weiteren Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen der Art und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes. Der Erhaltungszustand der Population der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu einer Verbesserung des Erhaltungszustandes der Populationen und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes. Die Erteilung einer Ausnahme hat negative Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Populationen der Art. |