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Außenstelle Köln Werkstattstraße 102 50733 Köln
Az. 641pa/002-2016#003 Datum: 30.09.2025
Planfeststellungsbeschluss
gemäß § 18 Abs. 1 AEG
für das Vorhaben
Köln: Emeuerung Eisenbahnüberführungen (EÜ) Venloer und
Vogelsanger Straße
in Köln
Bahn-km 1,131 bis 1,465
der Strecke 2630 Köln - Bingen Hbf
Vorhabenträgerin:
DB InfraGO AG (vormals DB Netz AG) Regionalbereich West Hermann-Pünder-Straße 3 50679 Köln
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben Köln: Emeuerung Eisenbahnüberführungen (EÜ) Venloer und Vogelsanger Straße Bahn-km 1,131 bis 1,465 der Strecke 2630 Köln - Bingen Hbf, Az. 641pa/002-2016#003, vom 30.09.2025
Inhaltsverzeichnis
A. Verfügender Teil ............................................................................................................... 4 A.1 Feststellung des Plans ................................................................................................. 4 A.2 Besondere Entscheidungen ......................................................................................... 6 A.2.1 Wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen .................................................. 6 A.2.2 Konzentrationswirkung .......................................................................................... 6 A.3 Nebenbestimmungen ................................................................................................... 6 A.3.1 Abweichungen vom Regelwerk .............................................................................. 6 A.3.2 Gewässerschutz .................................................................................................... 6 A.3.3 Natur- und Artenschutz, Landschaftspflege ........................................................... 7 A.3.4 Europäischer Gebietsschutz („Natura 2000“-Gebiet) ............................................. 8 A.3.5 Immissionsschutz .................................................................................................. 8 A.3.5.1 Baubedingte Lärmimmissionen ....................................................................... 8 A.3.5.2 Baubedingte Erschütterungsimmissionen ......................................................10 A.3.5.3 Eisenbahnbetriebsbedingte Lärm- und Erschütterungsimmissionen ..............10 A.3.5.4 Stoffliche Immissionen ...................................................................................10 A.3.6 Hinweise zu Abfallwirtschaft, Altlasten und Bodenschutz ......................................10 A.3.7 Denkmalschutz .....................................................................................................11 A.3.8 Brand- und Katastrophenschutz ............................................................................11 A.3.9 Hinweise zu Leitungen, öffentlichen Ver- und Entsorgungsanlagen ......................11 A.3.10 Straßen, Wege und Zufahrten .............................................................................12 A.3.11 Kampfmittel .........................................................................................................12 A.3.12 Stadtplanung ......................................................................................................13 A.3.13 Hinweise zum Arbeitsschutz ...............................................................................13 A.3.14 Privatrechtliche Betroffenheiten ..........................................................................13 A.3.15 Unterrichtungspflichten .......................................................................................14 A.4 Zusagen der VT ..........................................................................................................14 A.5 Entscheidung über Einwendungen, Forderungen, Hinweise und Anträge ...................14 A.6 Sofortige Vollziehung ..................................................................................................14 A.7 Gebühr und Auslagen .................................................................................................15 B. Begründung .....................................................................................................................16 B.1 Sachverhalt .................................................................................................................16 B.1.1 Gegenstand des Vorhabens .................................................................................16 B.1.2 Einleitung des Planfeststellungsverfahrens ...........................................................16 B.1.3 Anhörungsverfahren .............................................................................................17 B.1.3.1 Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange .........17 B.1.3.2 Öffentliche Planauslegung .............................................................................18 B.1.3.3 Benachrichtigung von Vereinigungen ............................................................18
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B.1.3.4 Anhörungsverfahren zur 1. Planänderung (1. Deckblattverfahren) .................19 B.1.3.5 Erörterung .....................................................................................................19 B.1.3.6 Anhörungsverfahren zur 2. Planänderung (2. Deckblattverfahren) .................20 B.1.3.7 Abschließende Stellungnahme der Anhörungsbehörde .................................22 B.2 Verfahrensrechtliche Bewertung .................................................................................22 B.2.1 Rechtsgrundlage ..................................................................................................22 B.2.2 Zuständigkeit ........................................................................................................22 B.2.3 Umweltverträglichkeit ............................................................................................22 B.2.4 Planrechtfertigung.................................................................................................23 B.2.5 Variantenentscheidung .........................................................................................23 B.2.6 Würdigung des Fachrechts ...................................................................................23 B.2.6.1 Gewässerschutz ............................................................................................23 B.2.6.2 Natur- und Artenschutz, Landschaftspflege ...................................................24 B.2.6.3 Immissionsschutz ..........................................................................................28 B.2.6.4 Abfallwirtschaft, Altlasten und Bodenschutz ...................................................30 B.2.6.5 Denkmalschutz ..............................................................................................31 B.2.6.6 Brand- und Katastrophenschutz ....................................................................36 B.2.6.7 Öffentliche Ver- und Entsorgungsanlagen .....................................................36 B.2.6.8 Straßen, Wege und Zufahrten .......................................................................36 B.2.6.9 Kampfmittel ...................................................................................................37 B.2.6.10 Stadtplanung-/-entwicklung ..........................................................................38 B.2.6.11 Privatrechtliche Betroffenheiten ...................................................................39 B.2.6.12 Unterrichtungspflichten ................................................................................39 B.2.6.13 Sonstige private Einwendungen, Bedenken und Forderungen .....................40 B.3 Gesamtabwägung .......................................................................................................40 B.3.1 Beteiligung der TöB und der Naturschutzverbände ...............................................40 B.3.2 Ergebnis ...............................................................................................................41 B.4 Sofortige Vollziehung ..................................................................................................42 B.5 Entscheidung über Gebühr und Auslagen ...................................................................42 C. Rechtsbehelfsbelehrung ..................................................................................................43
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Auf Antrag der DB Netz AG (Vorhabenträgerin, nachfolgend VT) erlässt das Eisenbahn-
Bundesamt (EBA) nach § 18 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) i. V. m. § 74
Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) folgenden
Planfeststellungsbeschluss
A. Verfügender Teil
A.1 Feststellung des Plans
Der Plan für das Vorhaben Köln: Emeuerung Eisenbahnüberführungen (EÜ) Venloer
und Vogelsanger Straße in Köln, Bahn-km 1,131 bis 1,465 der Strecke 2630 Köln - Bingen
Hbf, wird mit den in diesem Beschluss aufgeführten Ergänzungen und Nebenbestimmungen
festgestellt.
Gegenstand des Vorhabens ist im Wesentlichen die Erneuerung der
Eisenbahnüberführungen (EÜ) Venloer und Vogelsanger Straße. Hierbei sollen alle alten
Stahlbogen- Überbauten und Widerlager abgebrochen und auf Grundlage aktueller
technischer Regelwerke erneuert werden. Anschluss- und Zusammenhangsarbeiten sind
obligat.
Die EÜ liegen benachbart im innerstädtischen Bereich von Köln und überführen die Strecken
2613, 2617, 2630 sowie 5 Bahnhofsgleise.
Der Plan besteht aus folgenden Unterlagen (Planungsstand 30.03.2016, sofern nicht anders
angegeben):
| Unter- lage | Unterlagen- bzw. Planbezeichnung | Bemerkung |
|---|---|---|
| 1.1 | Erläuterungsbericht, 43 Seiten (Planungsstand abweichend 01.06.2023) | festgestellt |
| 2.1 | Übersichtsplan, Maßstab 1:10000 | nur zur Information |
| 3.1 | Lageplan, Maßstab 1:500 | festgestellt |
| 4.1 | Bauwerksverzeichnis, 9 Blätter | festgestellt |
| 5.1 | Grunderwerbsplan ½ | festgestellt |
| 5.2 | Grunderwerbsplan 2/2 | festgestellt |
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| Unter- lage | Unterlagen- bzw. Planbezeichnung | Bemerkung |
|---|---|---|
| 6.1 | Grunderwerbsverzeichnis (verschlüsselt), 3 Seiten incl. Abk.-verzeichnis | festgestellt |
| 7.1.1 | Bauwerksplan, Draufsicht, Maßstab 1:100 (Planungsstand abweichend 01.06.2023) | festgestellt |
| 7.1.2 | Bauwerksplan, Schnitte, Maßstab 1:100 (Planungsstand abweichend 01.06.2023) | festgestellt |
| 7.1.3 | Bauwerksplan, Schnitt und Ansicht, Maßstab 1:100 | festgestellt |
| 7.2.1 | Bauwerksplan, Draufsicht, Maßstab 1:100 (Planungsstand abweichend 01.06.2023) | festgestellt |
| 7.2.2 | Bauwerksplan, Schnitte, Maßstab 1:100 (Planungsstand abweichend 01.06.2023) | festgestellt |
| 7.2.3 | Bauwerksplan, Schnitte, Maßstab 1:100 (Planungsstand abweichend 01.06.2023) | festgestellt |
| 7.2.4 | Bauwerksplan, Schnitt und Ansicht, Maßstab 1:100 | festgestellt |
| 7.3 | Bauphasenpläne 1 und 2 | nur zur Information |
| 8 | Baustelleneinrichtungspläne 1 bis 3 | nur zur Information |
| 9.1 | Kabellageplan | nur zur Information |
| 10.1 | Landschaftspflegerische Begleitplanung mit Plänen LP 1-4 und Maßnahmenblättern (Planungsstand abweichend 24.07.2018) | festgestellt |
| 10.2 | Artenschutzfachbeitrag | nur zur Information |
| 10.3 | Umwelterklärung | nur zur Information |
| 11 | Stellungnahmen aus der Vorabstimmung mit Fachabteilungen, Behörden, weitere Gutachten (Schallschutz, Baugrund, Entsorgung) | nur zur Information |
| 12 | Umweltverträglichkeitsbericht mit UVS-Karten 1 bis 3 | nur zur Information |
| X | Ergänzende Unterlagen | nur zur Information |
Änderungen, die sich während des Planfeststellungsverfahrens ergaben, sind in den
Planunterlagen farblich (Planänderungen des ersten Deckblattverfahrens vom 24.07.2018 in
dunkelblau und Planänderungen des zweiten Deckblattverfahrens vom 01.06.2023 in
hellblau) kenntlich gemacht, ersetzte Textteile sind durchgestrichen dargestellt. Lagepläne
werden durch die neue Planung ersetzt. Die geänderten Anlagen sind durch einen
alphanumerisch fortlaufenden Änderungsindex (a, b) gekennzeichnet.
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A.2 Besondere Entscheidungen
A.2.1 Wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen
-entfällt-
A.2.2 Konzentrationswirkung
Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der
notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten
öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche
Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen,
Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich (§ 18
Abs. 1 AEG i. V. m. § 75 Abs. 1 VwVfG).
Dies gilt insbesondere auch für möglicherweise erforderliche Ausnahmegenehmigungen von
Verbotstatbeständen hinsichtlich der baulich notwendigen Eingriffe in Teile des
Landschaftsschutzgebietes „L 16 – Innerer Grüngürtel“ und des geschützten
Landschaftsbestandteils „LB 1.02 - Stadtgarten“.
A.3 Nebenbestimmungen
A.3.1 Abweichungen vom Regelwerk
-entfällt-
A.3.2 Gewässerschutz
Eine ggfs. baubedingt aktuell noch nicht absehbare erforderlich werdende Benutzung der
Gewässer bedarf der behördlichen Erlaubnis. Sollte sich entgegen der bisherigen Annahme
herausstellen, dass ein Grundwassereingriff / eine Grundwasserabsenkung / und/oder eine
Wasserhaltung während der Bauarbeiten erforderlich werden, ist das weitere Vorgehen
möglichst frühzeitig mit der zuständigen Behörde abzustimmen, um den Eintritt von
Verbotstatbeständen zu vermeiden.
Hinweise
Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind die Vorschriften der Verordnung
über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) zu beachten.
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Alle im Baustellenbereich einzusetzenden Maschinen/Geräte sind vor erstmaligem
Gebrauch und während des Betriebes arbeitstäglich mindestens augenscheinlich auf
Dichtheit hinsichtlich Öl- und Treibstoffverlusten zu prüfen. Defekte Maschinen/Geräte
dürfen nicht eingesetzt werden.
Betankungsvorgänge an Baufahrzeugen und Arbeitsmaschinen dürfen nur auf
geeigneten befestigten Flächen ausreichender Größe erfolgen.
Im Baustellenbereich sind ölaufsaugende Mittel in ausreichender Menge bereitzuhalten.
Es ist ein Alarm- und Maßnahmenplan zu erstellen, der den vor Ort arbeitenden.
Personen bekannt gemacht und vor Ort angebracht wird.
Die vor Ort Tätigen sind nachweislich über eine Betriebsanweisung hinsichtlich des
richtigen Verhaltens bei Störfällen und Leckagen zu unterrichten.
Gelangen trotz aller anzuwendender Sorgfalt nicht nur unerhebliche Mengen an
wassergefährdenden Stoffen in das Gewässer, ist die Feuerwehr unverzüglich zu
informieren.
Auf die allgemeinen Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung (§ 6 WHG), sowie auf die
Bewirtschaftungsziele und auf das Reinhaltungsgebot für oberirdische Gewässer (§§ 27,
32 WHG) und für das Grundwasser (§§ 47 f. WHG) wird hingewiesen.
Auf die Bußgeldbestimmungen nach § 123 LWG NW und § 103 WHG sowie auf die
Straftatbestände der §§ 324 - 330 d des Strafgesetzbuches wird hingewiesen.
A.3.3 Natur- und Artenschutz, Landschaftspflege
a) Rechtzeitig zu Beginn der vorgezogenen Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen – und
damit auch vor Baubeginn – ist eine spezielle Umweltfachliche Bauüberwachung (UBÜ),
Fachrichtung Naturschutz, nach den Maßgaben des diesbezüglichen EBA-Leitfadens zu
bestellen. Die VT hat sicher zu stellen, dass die dort genannten Aufgaben erfüllt werden.
Die organisatorischen Vorgaben sind zu beachten. Insbesondere sind die Unabhängigkeit
der UBÜ nach Maßgabe des Umweltleitfadens, ihr unmittelbarer Zugang zur Projektleitung
sowie die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Berichtspflichten zu gewährleisten.
Bei Problemen oder Unklarheiten hat die UBÜ die Naturschutzbehörden (UNB/HNB), bez.
Baumschutz sowie im Stadtgarten das Grünflächenamt zu informieren.
b) Dem Grünflächenamt ist vorab für den Bereich Stadtgarten eine Detailplanung der
anzulegenden Baustraßen und Baustelleneinrichtungsflächen vorzulegen.
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c) Rodungen, starke Rückschnitte und/oder Fällarbeiten dürfen nur außerhalb der
Vogelbrutzeit (also außerhalb des Zeitraums vom 01.03 bis zum 30.09 eines jeden Jahres)
durchgeführt werden.
d) Eine über den dargelegten Eingriffsbereich hinausgehende Flächeninanspruchnahme ist
nicht zulässig. Die Baustellenabwicklung (Zufahrten, Baustraßen, Lagerflächen,
Arbeitsräume etc.) hat in der der Eingriffsbewertung dargelegten Abgrenzung zu erfolgen.
e) Für den Fall, dass naturschutzrechtliche Betroffenheiten ausgelöst werden, die über den
Antragsgegenstand hinausgehen, ist der Sachbereich Planfeststellung des EBA Köln
unverzüglich zu informieren.
f) Vor Baubeginn sind am Bauort Artenschutzkartierungen vorzunehmen. Sich hieraus
ergebende Schutz-, Vermeidungs- oder Kompensationsmaßnahmen sind vor Beginn der
Durchführung mit der unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln abzustimmen.
g) Die im Landschaftspflegerischen Begleitplan enthaltenen Maßnahmen zur Vermeidung,
Verminderung oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen, zum Schutz oder zur Gestaltung
des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes sind zu beachten und durchzuführen.
h) Räumlich tangierte und baubetrieblich gefährdete Gehölze sind regelkonform gegenüber
den Einwirkungen des Baustellenbetriebs zu schützen.
i) Die Flächen, bei denen zur Rekultivierung eine natürliche Sukzession geplant ist, sind
zunächst durch Einsaat mit Regiosaatgut instand zu setzen.
j) Mit der Umsetzung der Ausgleichs- sowie der Ersatzmaßnahmen ist frühestmöglich,
jedoch spätestens unverzüglich nach Fertigstellung der Bauarbeiten zu beginnen.
A.3.4 Europäischer Gebietsschutz („Natura 2000“-Gebiet)
-entfällt-
A.3.5 Immissionsschutz
A.3.5.1 Baubedingte Lärmimmissionen
a) Bei der Durchführung des Bauvorhabens ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum
Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen -(AVV-Baulärm) zu beachten. Sollten die
Immissionsrichtwerte um mehr als 5 dB (A), oder ggfs. der den Immissionsrichtwert bereits
überschreitende tatsächliche akustische Lärmvorbelastungspegel um mehr als 3 dB (A)
überschritten werden, sind durch die VT nach dem Stand der Technik entsprechende
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konkrete Schutz -und Lärmminderungsmaßnahmen zu ergreifen (insbesondere Verwendung
immissionsarmer Baumaschinen, Beschränkung der täglichen Betriebsdauern lärmintensiver
Baumaschinen, regelmäßig anzustrebende Abschaltung von Baumaschinen in
Arbeitspausen, immissionsoptimierte Aufstellung von technischen Arbeitsmitteln,
Abschirmungsmaßnahmen. Die Baustelle ist in diesem Fall so einzurichten und zu betreiben,
dass Geräusche verhindert werden, die nach Stand der Technik vermeidbar sind.
b) Die voraussichtlich erheblich von Baulärm Betroffenen sind frühzeitig und umfassend über
die Baumaßnahmen, die Bauverfahren, die Dauer und die zu erwartenden Lärmwirkungen
aus dem Baubetrieb zu informieren. Es ist eine Ansprechstelle zu benennen, an die sich von
Baulärm Betroffene mit ihren Fragen wenden können (baulärmverantwortliche Stelle). Diese
Stelle muss über eine ausreichende Fach- und Eingriffskompetenz verfügen, um den
Sachverhalt zumindest in überschlägiger Form beurteilen zu können, und um ggfs.
entsprechende Schutzmaßnahmen zu veranlassen.
c) Während der lärmintensiven Bauphasen ist ein dokumentiertes Lärmmonitoring
durchzuführen. Die baulärmverantwortliche Stelle hat die tatsächlich auftretenden
Lärmbelastungen durch regelmäßige baubegleitende Messungen zu überwachen und
bezüglich der Wirkungen auf die Nachbarschaft der Baustelle zu beurteilen. Messung und
Dokumentation müssen geeignet sein, die baubedingten Immissionen fachgerecht zu
bewerten und sollen hinsichtlich des Umfangs und der Qualität in einem angemessenen
Verhältnis zu den aufgeworfenen immissionsschutzrechtlichen Konflikten stehen.
d) Bei unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Baulärm hat die Vorhabenträgerin den
Betroffenen Ersatzwohnraum zur Verfügung zu stellen; entsprechende Vereinbarungen mit
den Betroffenen sind schriftlich zu treffen. Solche unzumutbaren Beeinträchtigungen
bestehen, wenn der nach der AVV Baulärm berechnete Immissionsrichtwert außerhalb des
schutzbedürftigen Gebäudes 70 dB(A) tags oder 60 dB(A) nachts an mindestens zwei
aufeinanderfolgenden Tagen bzw. Nächten überschreitet.
e) Bei einer durch die Messungen nachgewiesenen Überschreitung der Eingriffswerte bleibt
die Anordnung weitergehender Schutzvorkehrungen oder die Zuerkennung eines Anspruchs
auf Entschädigung gemäß § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG vorbehalten.
Bemessungsgrundlagen der Entschädigung sind Dauer und Höhe der Pegelüberschreitung.
Der Anspruch entfällt bezüglich der Wohnnutzung jedoch für den Zeitraum, in dem die VT
den betroffenen Anwohnern Ersatzwohnraum bereitstellt.
Hinweis: Arbeiten zur Nachtzeit, die zur Störung der Nachtruhe geeignet sind, sind vom
Grundsatz nach § 9 Abs. 1 Landes -Immissionsschutzgesetz (LImSchG) verboten. Für
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zwingend erforderliche Nachtarbeiten sieht der Gesetzgeber Ausnahmen vor. In
begründeten Ausnahmefällen kann das Umwelt- und Verbraucherschutzamt (Abteilung
Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft) der Stadt Köln eine
Ausnahmegenehmigung für Arbeiten während der Nachtzeit erteilen. Hierzu ist frühzeitig mit
der Immissionsschutzbehörde Kontakt aufzunehmen.
A.3.5.2 Baubedingte Erschütterungsimmissionen
Die o. g. Nebenbestimmungen zur qualifizierten Baulärmminimierung, -vermeidung und -
dokumentation gelten in ähnlicher Weise auch für mögliche Überschreitungen der
Anhaltswerte für Erschütterungen im Wirkbereich der Baumaßnahme (siehe hierzu die
einschlägigen Rechtsquellen des Erschütterungsschutzes).
Bei einer Überschreitung der Eingriffswerte bleibt die Anordnung weitergehender
Schutzvorkehrungen oder die Zuerkennung eines Anspruchs auf Entschädigung gemäß § 74
Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG vorbehalten. Bemessungsgrundlagen der Entschädigung sind
Dauer und Höhe der Pegelüberschreitung. Der Anspruch entfällt jedoch für den Zeitraum, in
dem die VT den betroffenen Anwohnern Ersatzwohnraum bereitstellt.
Bezüglich unvermeidbarer Erschütterungen an möglicherweise erheblich betroffenen
Immobilien in der Nachbarschaft ist zwecks späterer Validierung potenziell möglicher
Sachschäden ein diesbezügliches Beweissicherungsverfahren durchzuführen.
A.3.5.3 Eisenbahnbetriebsbedingte Lärm- und Erschütterungsimmissionen
-entfällt-
A.3.5.4 Stoffliche Immissionen
Bei Bauarbeiten, die zu Staubentwicklungen führen können, ist insbesondere bei trockenen und
windigen Witterungsverhältnissen erheblichen Staubemissionen durch geeignete Maßnahmen
(z.B. Feuchthalten des Materials) zu begegnen.
A.3.6 Hinweise zu Abfallwirtschaft, Altlasten und Bodenschutz
Vor Beginn der Bau- und Abbruchmaßnahmen ist der unteren Abfallwirtschaftsbehörde
der Stadt Köln ein aktuelles Abfallverwertungs- und -entsorgungskonzept vorzulegen.
Bei Wiedereinbau von mineralischen Ersatzbaustoffen ist die Ersatzbaustoffverordnung
(EBV) zu beachten. Der geplante Einbau von Recyclingmaterial (Asche, Schlacke,
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aufbereiteter Bauschutt und/oder Produkte aus diesen) ist anzeige- oder ggf. auch
genehmigungspflichtig.
A.3.7 Denkmalschutz
a) Die mit der Stadt Köln final abgestimmte bauliche Variante ist umzusetzen. Dabei sind die
Randwegkonsolen als äußere Tragelemente in Flachbogenform durch vorgesetzte
Torsionsbalken aus Stahl in optischer Anlehnung an den bestehenden klassischen
Fachwerkbogen auszubilden.
b) vor Beginn von Aushubarbeiten sind diese mit dem Römisch-germanischen Museum,
Köln, als zuständigem Träger für die Belange der archäologischen Bodendenkmalpflege und
des Bodendenkmalschutzes abzustimmen.
c) Am Bauwerk sind dabei tierschonende und möglichst unauffällige Vorrichtungen zur
Taubenabwehr zu installieren. Die Ausführungsdetails sind mit der Stadt Köln (untere
Denkmalschutzbehörde) abzustimmen.
A.3.8 Brand- und Katastrophenschutz
a) Während der gesamten Bauphase sind Feuerwehrzufahrten zu angrenzenden Gebäuden
und Grundstücken zu ermöglichen. Diese sind grundsätzlich freizuhalten. Falls dies nicht
gewährleistet werden kann, sind alternative Anfahrten frühestmöglich mit der
Brandschutzdienststelle abzustimmen, damit der Brandschutz dauerhaft sichergestellt
werden kann.
b) Sofern während der gesamten Bauphase die Befahrbarkeit der Vogelsanger und Venloer
Straße im Bereich der Eisenbahnüberführungen – auch kurzzeitig – für die Einsatzkräfte der
Feuerwehr Köln nicht vollständig sichergestellt werden kann, ist dies der
Brandschutzdienststelle frühestmöglich mitzuteilen, so dass dies kommuniziert und von
anrückenden Kräften bei Einsätzen entsprechend berücksichtigt werden kann.
c) Die Arbeiten sind bezüglich der geplanten Brandschutzsanierungen an der Stadtbahn
frühzeitig mit dem Amt für Stadtbahnbau abzustimmen.
A.3.9 Hinweise zu Leitungen, öffentlichen Ver- und Entsorgungsanlagen
Das Merkblatt zum Schutz der öffentlichen Abwasseranlage ist zu beachten.
Der vorhandene Mischwasserkanal ist nicht bei den Stadtentwässerungsbetrieben
(TöB Nr. 12, siehe unten) eingetragen. Hier muss ein Nachtrag erfolgen.
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Die einschlägigen Bestimmungen (z. B. Unfallverhütungsvorschriften), Sicherheits-und
Schutzanweisungen der Versorgungsunternehmen sind zu beachten.
Rechtzeitig vor Baubeginn muss mit den betroffenen Versorgungsunternehmen ein
Koordinierungsgespräch für die gesamte Baumaßnahme geführt werden. Dabei ist
auch ein Termin für eine örtliche Einweisung mit den Versorgungsunternehmen
abzustimmen.
Infrastrukturleitungen sind, soweit sie innerhalb der Baufläche liegen, während der
Bauzeit in Abstimmung mit den zuständigen Eigentümern und gemäß deren
Vorschriften möglichst in Betrieb zu halten und zu sichern. Ein möglichst
unterbrechungsfreier Betrieb ist anzustreben.
Die ausführenden Bauunternehmen sind anzuweisen, sich vor Baubeginn bei den
betroffenen Versorgungsunternehmen aktuelle Planunterlagen und Informationen zu
vorhandenen Leitungstrassen einzuholen.
Werden unvermutete, in den Plänen nicht angegebene Kabel oder Leitungen
aufgefunden, ist der betroffene Versorgungsunternehmer unverzüglich zu
verständigen.
Zu allen im Baufeld vorhandenen Kabeln und Leitungen Dritter ist grundsätzlich ein
regelkonformer Sicherheitsabstand einzuhalten. Es sind Vorkehrungen zu treffen, um
eine Beschädigung von Anlagen Dritter zu vermeiden. In direkter Leitungsnähe sind die
Erdarbeiten nur mit besonderer Vorsicht auszuführen.
A.3.10 Straßen, Wege und Zufahrten
a) Die regelkonforme bauzeitliche Ausleuchtung der öffentlichen Verkehrsflächen ist zu
gewährleisten. Etwaige baubedingte Anpassungsmaßnahmen der bestehenden
Beleuchtungsanlagen sind möglichst frühzeitig mit der Rheinenergie AG abzustimmen.
b) Das Polizeipräsidium Köln (TöB Nr. 7, siehe unten) ist möglichst frühzeitig vor Baubeginn
in die Abstimmung zur Durchführung der Baumaßnahmen, inklusive der Beratung
hinsichtlich der Verkehrsführung und der Verkehrszeichenpläne, miteinzubeziehen.
A.3.11 Kampfmittel
Rechtzeitig vor Baubeginn ist ein Antrag auf Kampfmittelüberprüfung bei der örtlichen
Ordnungsbehörde zu stellen.
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Vor Baubeginn ist die Bescheinigung über die Kampfmittelüberprüfung bei der zuständigen
Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.
A.3.12 Stadtplanung
Die Planung der dauerhaften straßenseitigen Unterleuchtungsanlage der Brückenbauwerke
ist möglichst frühzeitig hinsichtlich der Berücksichtigung baulicher Vorkehrungen mit dem
Ziel der Kostensenkung mit der Stadt Köln und der Rheinenergie AG abzustimmen.
A.3.13 Hinweise zum Arbeitsschutz
Vor Beginn der Baudurchführung ist eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des
Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur
Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der
Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) vom 07.08.1996 (BGBl. I. S. 1246, in der
aktuellen Fassung) aufzustellen. Auf Grund dieser Beurteilung ermittelte und
notwendige Maßnahmen sind umzusetzen.
Zur Abwendung von Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb sind bei Arbeiten im
Gleisbereich die Sicherheitsregelungen der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle zu
beachten.
A.3.14 Privatrechtliche Betroffenheiten
a) Bezüglich potenziell möglicher schädigender bau- und anlagenbedingter Einwirkungen auf
räumlich tangierte Tunnelbauwerke der Stadtbahn ist ein diesbezügliches
Beweissicherungsverfahren durchzuführen.
b) Der Gastronomiebetrieb „Zum scheuen Reh“ Im Bahnhof Köln-West ist durch die
baubedingte Inanspruchnahme des Außengastronomiebereiches und die daraus folgende
vorübergehende Unmöglichkeit der gewerblichen Nutzung offenkundig erheblich
beeinträchtigt. Falls das Pachtverhältnis der DB AG mit dem Gastronomiebetrieb über den
Baubeginn hinaus ungekündigt weiterhin bestehen bleibt, ist der Pächter daher angemessen
zu entschädigen.
Hinweise
Die durch das Vorhaben bewirkten Eingriffe in Grundstücke Dritter sind so gering wie
möglich zu halten.
Die VT hat im Rahmen der §§ 22, 22a AEG i. V. m. dem Landesenteignungs -und -
entschädigungsgesetz (EEG NW) die betroffenen Eigentümer wegen der erforderlichen
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben Köln: Emeuerung Eisenbahnüberführungen (EÜ) Venloer und Vogelsanger Straße Bahn-km 1,131 bis 1,465 der Strecke 2630 Köln - Bingen Hbf, Az. 641pa/002-2016#003, vom 30.09.2025
Grundinanspruchnahme sowie der etwaigen erforderlichen Änderung oder Beseitigung
vorhandener baulicher Anlagen, Einfriedungen und Bepflanzungen angemessen zu
entschädigen. Vor Baubeginn hat die VT eine Bestandsaufnahme als Grundlage für
eine Beweissicherung möglichst in Abstimmung mit den jeweiligen Eigentümern
durchzuführen. Spätestens mit Fertigstellung der Baumaßnahme ist der festgehaltene
ursprüngliche Zustand durch die Vorhabenträgerin wiederherzustellen, wenn feststeht,
dass die aufgetretenen Schäden bzw. Veränderungen dem Bauvorhaben zuzurechnen
sind. Falls eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands eines zur
Bauausführung benötigten Grundstücks nicht möglich ist, hat die VT möglichst in
Abstimmung mit den Eigentümern die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen
vorzunehmen oder die Eigentümer hierfür angemessen zu entschädigen.
A.3.15 Unterrichtungspflichten
Die Zeitpunkte des Baubeginns und der Fertigstellung sind
dem Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Köln,
der Stadt Köln (Liegenschaftsamt, UNB) und
dem Landeskommando Hessen des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr
möglichst frühzeitig bekannt zu geben.
A.4 Zusagen der VT
Soweit die Vorhabenträgerin im Laufe des Verfahrens Zusagen gemacht oder Absprachen
getroffen hat und damit Forderungen und Einwendungen Rechnung getragen hat, sind diese
nur insoweit Gegenstand dieses Planfeststellungsbeschlusses, als sie ihren Niederschlag in
den festgestellten Planunterlagen gefunden haben oder im Planfeststellungsbeschluss
nachfolgend dokumentiert sind (siehe hierzu die Ausführungen unter Kap. B.6.2).
A.5 Entscheidung über Einwendungen, Forderungen, Hinweise und Anträge
Die Einwendungen der Betroffenen und der sonstigen Einwender sowie die von Behörden
und Stellen geäußerten Forderungen, Hinweise und Anträge werden zurückgewiesen, soweit
ihnen nicht entsprochen wurde oder sie sich nicht auf andere Weise erledigt haben.
A.6 Sofortige Vollziehung
Der Planfeststellungsbeschluss ist kraft Gesetzes gegenüber Dritten sofort vollziehbar.
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A.7 Gebühr und Auslagen
Die Gebühr und die Auslagen für das Verfahren trägt die Vorhabenträgerin. Die Höhe der
Gebühr und der Auslagen werden in gesonderten Bescheiden festgesetzt.
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B. Begründung
B.1 Sachverhalt
B.1.1 Gegenstand des Vorhabens
Gegenstand des Bauvorhabens ist die Erneuerung der benachbarten EÜ Venloer und
Vogelsanger Straße. Hierbei sollen alle alten Stahlbogen- Überbauten und Widerlager
komplett zurückgebaut und auf Grundlage aktueller Regelwerke neu gebaut (genauer:
erneuert) werden. Anschluss- und Zusammenhangsarbeiten sind obligat.
Die innerstädtisch gelegenen EÜ liegen im Bereich des Bahnhofs Köln-West und überführen
die Strecken 2613, 2617, 2630 sowie 5 Bahnhofsgleise.
Die Anlagen liegen bei Bahn-km 1,131 bis 1,465 der Strecke 2630 Köln - Bingen Hbf.
B.1.2 Einleitung des Planfeststellungsverfahrens
Die DB Netz AG (VT) beantragte mit Schreiben vom 11.05.2016 (Datum des Antrags
10.05.2026), Az. I.NP-W-M-K (Antragsanschreiben), eine Entscheidung nach
§ 18 Abs. 1 AEG i. V. m. § 74 Abs. 1 VwVfG für das Vorhaben. Der Antrag ging am
13.05.2016 beim EBA, Außenstelle Köln, ein.
Mit Schreiben vom 19.07.2016 wurde die VT um Überarbeitung der Planunterlagen gebeten.
Die Unterlagen wurden mit Schreiben vom 01.08.2016 wieder vorgelegt.
Damit war aufgrund der vorliegenden Antragsreife die Anstoßwirkung für das nachfolgende
Verfahren gegeben, welches dann eingeleitet wurde
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 08.09.2016, Az. 641pa/002-2016#003, stellte das
EBA fest, dass für das gegenständliche Vorhaben keine Verpflichtung auf Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (§ 5 ff. Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung, alte Fassung).
Mit Schreiben vom 08.09.2016 bat das EBA die Bezirksregierung Köln als zuständige
Anhörungsbehörde um Durchführung des Anhörungsverfahrens.
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B.1.3 Anhörungsverfahren
B.1.3.1 Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
Die Bezirksregierung Köln bat die folgenden Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange (TöB) um Stellungnahme:
| Lfd. Nr. | TöB |
|---|---|
| 1 | Bezirksregierung Köln, Dezernat 25 (Verkehr) |
| 2 | Bezirksregierung Köln, Dezernat 32 (Regionalplanung) |
| 3 | Bezirksregierung Köln, Dezernat 35 (Städtebau- und Denkmalschutz) |
| 4 | Bezirksregierung Köln, Dezernat 51 (Höhere Naturschutzbehörde) |
| 5 | Bezirksregierung Köln, Dezernat 55 (Arbeitsschutz) |
| 6 | Stadt Köln |
| 7 | Polizeipräsident Köln |
| 8 | Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelräumdienst |
| 9 | Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr |
| 10 | RheinEnergie AG (Interessen werden im Verfahren von TöB Nr. 11 wahrgenommen) |
| 11 | Stadtwerke Köln GmbH (vertritt in ihrer Stellungnahme im Anhörungsverfahren auch die Interessen der TöB Nrn. 10 und 13, sowie der Kölner Verkehrsbetriebe AG und der Häfen- und Güterverkehr Köln AG) |
| 12 | Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR |
| 13 | Rheinische Netzgesellschaft mbH (Interessen werden im Verfahren von TöB Nr. 11 wahrgenommen) |
| 14 | Deutsche Telekom AG |
| 15 | Unitymedia Kabel BW GmbH |
| 16 | DB Kommunikationstechnik GmbH |
| 17 | Vodafone D2 GmbH |
| 18 | NetCologne GmbH |
| 19 | PLE.doc GmbH |
| 20 | Westnetz GmbH, Regionalzentrum Westl. Rheinland |
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| Lfd. Nr. | TöB |
|---|---|
| 21 | Westnetz GmbH Dortmund |
| 22 | Eisenbahn-Unfallkasse |
| 23 | GO.Rheinland GmbH (vormals Zweckverband Nahverkehr Rheinland GmbH) |
| 25 | Amt für Denkmalpflege im Rheinland, LVR (nachträgliche Beteiligung, siehe unten unter Kap. B.1.3.4) |
Die Anhörung der zu beteiligenden Träger Öffentlicher Belange erfolgte zeitgleich mit der
Offenlage (Ausnahmen: Nrn. 24 und 25).
Von den TöB mit den laufenden Nummern 2, 14 und 15 gingen keine Stellungnahmen ein.
B.1.3.2 Öffentliche Planauslegung
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte ortsüblich durch Amtsblattveröffentlichung bei der
Stadt Köln (Amtsblatt Nr. 2 vom 11.01.2017).
Die Planunterlagen zu dem Vorhaben lagen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde bei
der Stadt Köln vom 16.01.2017 bis zum 15.02.2017 öffentlich zu jedermanns Einsicht
während der Dienststunden aus.
Gem. § 27a VwVfG wurden der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die
Planunterlagen auch auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln veröffentlicht.
Ein nicht ortsansässiger betroffener Grundstückseigentümer wurde von der Stadt Köln mit
Schreiben vom 11.01.2017 über die Offenlage der Planunterlagen informiert.
Die Frist zur Erhebung von Einwendungen endete mit Ablauf des 01.03.2017.
Im Rahmen der Auslegung und nachfolgend gingen keine Einwendungsschreiben ein.
B.1.3.3 Benachrichtigung von Vereinigungen
Die Anhörungsbehörde benachrichtigte die anerkannten Umwelt- und
Naturschutzvereinigungen sowie sonstige Vereinigungen (hier: über das Landesbüro der
Naturschutzverbände, Oberhausen) am 13.12.2016 über die Auslegung des Plans durch die
ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung nach § 73 Abs. 5 Satz 1 VwVfG und gab ihnen
Gelegenheit zur Stellungnahme.
Es gingen nachfolgend Stellungnahmen vom NABU, Stadtverband Köln, sowie vom BUND,
Köln, ein.
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B.1.3.4 Anhörungsverfahren zur 1. Planänderung (1. Deckblattverfahren)
Erst im Anhörungsverfahren fiel behördlicherseits auf, dass beide EÜ kurz vor Antragstellung
zum Verfahren unter Denkmalschutz gestellt wurden. Die diesbezüglichen
denkmalrechtlichen Belange wurden bis dahin in der Planung nicht berücksichtigt.
Die VT legte zwischenzeitlich Erwiderungen zum Ursprungsverfahren vor. In diesem
Rahmen wurde auch eine geänderte Umwelterklärung mit Datum vom 07.06.2018
nachgereicht, sowie ein (gesetzlich nicht geforderter) Umwelt(-verträglichkeits-)bericht, der
die denkmalrechtliche Betroffenheit korrekt berücksichtigte.
Da dies eine nicht unwesentliche Änderung der Planunterlagen bedeutete und die
Denkmalbehörden erstmals betroffen waren, entschied das EBA auf Nachfrage durch die
Anhörungsbehörde, die Änderungen in einem 1. Deckblatt darzustellen.
Nach hiesiger vertiefter Prüfung wurde der Anhörungsbehörde mit Schreiben vom
10.07.2018 daher näher begründet mitgeteilt, dass die geänderten Betroffenheiten keine
UVP Pflicht auslösten, da erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, die nach § 12 UVPG
(a.F.) im Sinne einer wirksamen Umweltvorsorge zu berücksichtigen wären, auch jetzt nicht
zu besorgen waren.
Anschließend wurden durch die Anhörungsbehörde die durch das 1. Deckblatt
denkmalrechtlich betroffenen TöB - dies waren die bisherigen lfd. Nrn. 3 und 6 - sowie die
neue Nr. 25 (Amt für Denkmalpflege im Rheinland, LVR) und das Landesbüro der
Naturschutzverbände isoliert im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens direkt angehört.
Eine vereinfachte Anhörung bot sich als geeignetes Verfahren an, da der Kreis der durch das
Deckblatt erstmals in Denkmalangelegenheiten Betroffenen bekannt war.
Den Schreiben wurden gleichzeitig die Gegenäußerungen der VT zum Ursprungsverfahren
beigefügt.
Das Landesbüro der Naturschutzverbände oder über das Landesbüro beteiligte Umwelt- und
Naturschutzvereinigungen äußerten sich nicht zum Deckblattantrag. Die Denkmalbehörden
hielten Bedenken aufrecht (TöB 3 und 6) bzw. äußerten diese erstmals (TöB 25).
B.1.3.5 Erörterung
Die Anhörungsbehörde verzichtete gemäß § 18a Nr. 1 Satz 1 AEG (alte Fassung) auf eine
Erörterung.
Stattdessen wurde im Hinblick auf die bestehenden denkmalrechtlichen Bedenken seitens
der Anhörungsbehörde am 04.12.2018 unter Beteiligung der Stadt Köln, dem Amt für
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Denkmalpflege im Rheinland sowie der oberen Denkmalbehörde und der VT ein
Abstimmungstermin durchgeführt.
Die VT erweiterte diesbezüglich ihre Erwiderung. Diese wurde den Beteiligten am
27.11.2018 zur Vorbereitung auf den Abstimmungstermin übersandt.
Es wurde keine Einigung erzielt, die Bedenken wurden aufrechterhalten. Über den Termin
wurde ein Ergebnisvermerk erstellt.
B.1.3.6 Anhörungsverfahren zur 2. Planänderung (2. Deckblattverfahren)
Am 13.06.2023 wurden seitens der VT überarbeitete Planunterlagen eingereicht.
Mit Schreiben vom 11.08.2023 legte das EBA fest, dass aufgrund erneuter Änderungen des
Plans ein weiteres Deckblattverfahren durchzuführen sei.
Diese betrafen ausschließlich denkmalrechtliche Belange sowie Planungsänderungen in
Bezug auf die Rettungswege.
Auf eine Offenlage wurde erneut verzichtet. Die Anhörung wurde in vereinfachter Form
fortgesetzt.
Entgegen der in zuvor stattgefundenen Abstimmungen der VT mit den Denkmalbehörden im
Sinne einer Realisierung der EÜ in klassischer Stabbogenform sollte nun der Neubau beider
Brücken, wie ursprünglich geplant, in moderner Trogbauweise erfolgen.
Die Planunterlagen waren teilweise farblich falsch dargestellt und es war nicht erkennbar,
welche Änderungen zum 1. und zum 2. Deckblatt vorgenommen wurden. Daher waren die
Änderungsunterlagen von der VT zu überarbeiten.
Nach Vorlage der nunmehr korrigierten Unterlagen am 26.09.2023 wurde seitens der
Anhörungsbehörde die TöB Nrn. 3, 6, und 25 am Anhörungsverfahren zum 2. Deckblatt
beteiligt.
Die eingegangenen Stellungnahmen der beteiligten TöB wurden der VT mit der Bitte, die
Erwiderung entsprechend zu erweitern, am 30.11.2023 übersandt.
Mit Schreiben vom 13.03.2024 ging die erweiterte Erwiderung ein. Begleitend wurde seitens
der VT um Durchführung eines erneuten Abstimmungstermins gebeten.
Den Beteiligten wurde die erweiterte Erwiderung - verbunden mit der Einladung zu einem
denkmal- und artenschutzrechtlichen Abstimmungstermin am 03.06.2024 übersandt.
Der Termin wurde noch einmal verlegt und fand schließlich am 23.07.2024 bei der
Anhörungsbehörde in Köln statt.
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben Köln: Emeuerung Eisenbahnüberführungen (EÜ) Venloer und Vogelsanger Straße Bahn-km 1,131 bis 1,465 der Strecke 2630 Köln - Bingen Hbf, Az. 641pa/002-2016#003, vom 30.09.2025
Am Abstimmungstermin nahmen Vertreter der TöB Nrn. 3, 6, 25, sowie die VT und das EBA
teil.
Eine Einigung bezüglich der denkmalrechtlichen Bedenken wurde abermals nicht erzielt.
Hinsichtlich des der langen Verfahrenslaufzeit geschuldeten Mangels mittlerweile veralteter
artenschutzrechtlicher Dokumente sagte die VT zu, diese noch überarbeiten zu wollen.
Über den Termin wurde ein Ergebnisvermerk erstellt.
Mit Schreiben vom 26.07.2024 wurden der VT die Erledigungserfordernisse, die sich aus
dem Abstimmungstermin ergaben, übersandt.
Per E-Mail vom 16.12.2024 übersandte die VT eine entsprechende Stellungnahme nebst
Anlagen an die Anhörungsbehörde.
Wie im Protokoll über den Abstimmungstermin vereinbart, wurden diese Dokumente den
TöB Nrn. 3, 4, 6, 25, sowie der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln und dem
Landesbüro der Naturschutzverbände, Oberhausen, übersandt.
Am 23.01.2025 teilte die VT mit, dass sie an der sich im Verfahren befindlichen Planung
Abriss/Neubau festhält. Dies begründete sie ausführlich.
Sie übersendete außerdem auch einen mit TöB Nr. 6 abgestimmten denkmalrechtlichen
Kompromissvorschlag (siehe hierzu im Einzelnen Kapitel B.4.13).
In diesem Zuge bat die VT um Beendigung des Anhörungsverfahrens und Entscheidung des
bestehenden Dissenses durch das EBA.
Auch dieses Schreiben wurde der den vorgenannten TöB m. d. Bitte zur Kenntnis gegeben,
sich nunmehr letztmalig und abschließend zu äußern.
Entsprechende abschließende Stellungnahmen gingen in der Folge von den TöB Nrn. 3, 4
und 6 ein. Bedenken werden abschließend von TöB 4 und 6 nicht mehr geäußert.
TöB Nr. 25 schließt sich bez. der denkmalrechtlichen Thematik der Stellungnahme des TöB
Nr. 3 an. Beide TöB äußern weiterhin Bedenken gegen die präferierte Bauvariante eines
kompletten Abrisses und Neubaus.
Eine Stellungnahme des Landesbüros der Naturschutzverbände, Oberhausen, bzw. der
anhängigen Verbände erfolgte nicht.
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben Köln: Emeuerung Eisenbahnüberführungen (EÜ) Venloer und Vogelsanger Straße Bahn-km 1,131 bis 1,465 der Strecke 2630 Köln - Bingen Hbf, Az. 641pa/002-2016#003, vom 30.09.2025
B.1.3.7 Abschließende Stellungnahme der Anhörungsbehörde
Mit Schreiben vom 25.04.2025 legte die Anhörungsbehörde dem EBA eine abschließende
Stellungnahme gemäß § 73 Abs. 9 VwVfG vor. Die Anhörungsbehörde äußert abschließend
keine Bedenken gegen das Vorhaben.
B.2 Verfahrensrechtliche Bewertung
B.2.1 Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für die vorliegende planungsrechtliche Entscheidung ist § 18 Abs. 1 AEG
i. V. m. § 74 Abs. 1 VwVfG. Betriebsanlagen der Eisenbahn einschließlich der
Bahnstromfernleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan zuvor
festgestellt worden ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten
öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der
Abwägung zu berücksichtigen.
B.2.2 Zuständigkeit
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung
des Bundes (BEVVG) ist das Eisenbahn-Bundesamt für den Erlass einer
planungsrechtlichen Entscheidung nach § 18 Abs. 1 AEG i. V. m. § 74 Abs. 1 VwVfG für
Betriebsanlagen von Eisenbahnen des Bundes zuständig. Das Vorhaben bezieht sich auf
Betriebsanlagen der Eisenbahninfrastrukturbetreiberin DB InfraGO AG (vormals DB Netz
AG).
B.2.3 Umweltverträglichkeit
Das Vorhaben betrifft die Änderung einer sonstigen Betriebsanlage von Eisenbahnen,
Nummer 14.8.3 der Anlage 1 zum UVPG.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 08.09.2016, Az. 641pa/002-2016#003, stellte das
EBA aufgrund des durchgeführten Screenings fest, dass für das gegenständliche Vorhaben
keine Verpflichtung auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (§ 5 ff.
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, alte Fassung). Nach Korrektur der
Umwelterklärung durch die VT (Schreiben vom 07.06.2018) wurde das Screening hier im
Haus diesbezüglich erneut durchgeführt. Es blieb bei der verfügten und veröffentlichten
Feststellung von 2016, dass keine UVP-Pflicht bestünde. Eine Korrektur der
verfahrensleitenden Verfügung erfolgte daher nicht.
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben Köln: Emeuerung Eisenbahnüberführungen (EÜ) Venloer und Vogelsanger Straße Bahn-km 1,131 bis 1,465 der Strecke 2630 Köln - Bingen Hbf, Az. 641pa/002-2016#003, vom 30.09.2025
B.2.4 Planrechtfertigung
Das Bauvorhaben hat im Wesentlichen die Erneuerung der EÜ Venloer und Vogelsanger
Straße zum Gegenstand. Hierbei sollen alle alten Stahlbogen-Überbauten und Widerlager
abgebrochen und auf Grundlage aktueller technischer Regelwerke erneuert werden.
Anschluss- und Zusammenhangsarbeiten sowie die Einrichtung baulich benötigter
Zuwegungen und Flächen sind obligat.
Die innerstädtisch gelegenen EÜ liegen im Bereich des Bahnhofs Köln-West und überführen
die Strecken 2613, 2617, 2630 sowie 5 Bahnhofsgleise.
Die Baumaßnahmen sind dem schlechten baulichen Zustand der Brückenbauwerke
geschuldet und dienen der Erneuerung. Die Maßnahmen sind erforderlich, um die weitere
Verfügbarkeit der Strecken 2630 (Köln-Bingen), 2613 (Köln Hbf.-Köln West) sowie 2617
(Köln West-Köln Ehrenfeld) dauerhaft zu gewährleisten und den vorhandenen
Streckenstandard einzuhalten. Beide Brückenbauwerke sollen nun für eine
Reisegeschwindigkeit der Schienenfahrzeuge von 120 km/h bemessen werden.
Die geplanten Baustelleneinrichtungsflächen im Bereich an und zwischen den
Überführungen sollen gemeinsam für die Andienung beider Bauwerke genutzt werden.
Die Planung zielt auf die langfristige Verfügbarkeit der Schieneninfrastrukturanlagen und auf
die gleichzeitige Optimierung der eisenbahnverkehrlichen Verhältnisse ab, und ist damit
„vernünftigerweise geboten“ im Sinne des Fachplanungsrechts.
Gemäß § 1 Absatz 3 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes (BSWAG) liegt für die
Maßnahme auch ein vordringlicher Bedarf vor (Zusammenhang zum Großknoten Köln), sie
ist daher von überragendem öffentlichen Interesse.
B.2.5 Variantenentscheidung
-siehe Ausführungen unter Kap. B.2.6.5 a)-
B.2.6 Würdigung des Fachrechts
B.2.6.1 Gewässerschutz
a) Kritik und Forderungen der Stadt Köln
TöB Nr. 6 (Stadt Köln) erhebt zunächst Forderungen wasserwirtschaftlicher und
gewässerschutzrechtlicher Art.
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Nach verfahrensbegleitenden Abstimmungen mit der VT können die Bedenken ausgeräumt
werden.
TöB 6 äußert nach Abschluss des Anhörungsverfahrens keine Bedenken gegen das
Vorhaben.
b) Hinweise der Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR
TöB Nr. 12 (Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR) äußert Hinweise zur Beachtung von
Regelwerken, und zur Notwendigkeit von Eintragungen des vorhandenen
Mischwasserkanals.
Diese bilden die Basis für Nebenbestimmungen unter Kap. A.3.
Die Umsetzung wird seitens der VT zugesagt.
TöB 12 äußert nach Abschluss des Anhörungsverfahrens keine Bedenken gegen das
Vorhaben.
c) Nebenbestimmungen
Die Auflagen dienen dem besonderen Schutz der Gewässer. Der geplante Bauablauf wird
durch die besonderen Vorsichtsmaßnahmen nicht erschwert, das Risiko für die Umwelt aber
vermindert. Die Auflagen sind auch zumutbar.
Bei antragsgemäßer Ausführung und Beachtung der verfügten Nebenbestimmungen ist
davon auszugehen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu besorgen sind.
B.2.6.2 Natur- und Artenschutz, Landschaftspflege
a) Kritik und Forderungen der Stadt Köln, hier: Eingriffe in den Stadtgarten
TöB Nr. 6 (Stadt Köln) erhebt zunächst Forderungen hinsichtlich der baubedingt notwendig
werdenden Zufahrtswege, die einen vorübergehenden Eingriff in den „Stadtgarten“ (ein
geschützter Landschaftsbestandteil nach § 29 Landschaftsgesetz NRW) bedingen. TöB 6
weist auf die alternative Möglichkeit der Nutzung des von Norden aus dem Mediapark
kommenden Wegs hin, der entlang der Bahntrasse verläuft. Dieser Weg mündet auf eine
von der VT genutzten Fläche. Hier könne auf dieser bereits genutzten Fläche eine Rampe
errichtet werden ohne in den geschützten Stadtgarten eingreifen zu müssen.
Die VT erwidert, dass die Rampe im Stadtgarten die einzig praktikable, wirtschaftlichste und
den ohnehin schon jetzt hochbelasteten Straßenverkehr und die Umwelt am wenigsten
belastende Lösung für die Baustellenlogistik ist.
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben Köln: Emeuerung Eisenbahnüberführungen (EÜ) Venloer und Vogelsanger Straße Bahn-km 1,131 bis 1,465 der Strecke 2630 Köln - Bingen Hbf, Az. 641pa/002-2016#003, vom 30.09.2025
Die VT erwidert weiterhin, dass die Brückenbauarbeiten hauptsächlich auf Straßenebene
stattfänden, anders als bei Oberbauarbeiten oder den Arbeiten, die nur auf dem Bahndamm
stattfinden. In der Bauphase müssten Materialien und Geräte für den Abbruch der
bestehenden Widerlager und Überbauten und auch für den Neubau der Brücke von der
Straße zur Baustelleneinrichtungsfläche transportiert werden. Auch Baugeräte müssten
kurzfristig innerhalb eines Baufortschrittes umgesetzt werden können. Um den Bauablauf
nicht unnötig zu erschweren oder zu verunmöglichen ist dies nur durch eine direkte Rampe
(über den Stadtgarten) möglich.
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
Die Argumentation der VT ist plausibel und nicht zu beanstanden. Die Vorteile der Lösung
überwiegen klar die Nachteile der vorübergehenden Betroffenheit des geschützten
Landschaftsbestandteils. Die Andienung der Baufläche über eine Rampe im Stadtgarten ist
die einzig praktikable, wirtschaftlichste und umweltverträglichste Lösung, und daher
alternativlos.
Im gleichen Zusammenhang stehen Forderungen nach einer möglichst vollständig
anzustrebenden Abwicklung der Materialtransporte über die Schiene und die Forderung,
dass mögliche Verunreinigungen durch Baustellenverkehr im Straßenraum möglichst zu
vermeiden seien.
Die Umsetzung der Forderungen wird seitens der VT zugesagt.
b) Kritik und Forderungen des NABU e.V., Stadtverband Köln
Der NABU erhebt zunächst Forderungen und äußert auch Kritik an der
landschaftspflegerischen Planung, insbesondere seien der Ist-Zustand der historischen
Bauwerke (1) nicht beschrieben, und der Erhalt als Planungsvariante nicht berücksichtigt
worden. Auch die fehlende Darstellung des Umfangs der Betroffenheit des geschützten
Landschaftsbestandteils (2) sei nicht in der erforderlichen Tiefe landschaftspflegerisch
beschrieben.
Zudem äußert er allgemeine Kritik an nicht zu erwartender Verbesserung der
bahnverkehrsbedingten Lärmsituation, langjähriger Betroffenheit des Stadtgartens und der
Anwohner durch baubedingte Immissionen, Störungen des Umfeldes durch vermutlich
fehlende Sensibilität im Zusammenhang mit straßenseitiger Beleuchtung und
Verschlechterung des Landschaftsbilds.
Die VT erwidert, dass eine Erhöhung der Streckengeschwindigkeit nicht vorgesehen sei.
Daher sei auch kein baulicher Eingriff im Sinne der Verkehrslärmschutzverordnung gegeben.
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Die allgemeine Kritik wird zurückgewiesen (siehe auch grundsätzliche Ausführungen zu
Stellungnahmen unter Nr. B.3.1).
Die spezielle Kritik zu (1) ist berechtigt, da die denkmalrechtliche Betroffenheit zunächst
planungsseitig nicht erkannt wurde. Im nachfolgenden Deckblattverfahren wurde die Belange
dann aber planungsseitig berücksichtigt. Im Zuge der erneuten Beteiligung – mit
entsprechend ergänzten Dokumenten - ging dann keine Äußerung des NABU mehr bei der
Anhörungsbehörde ein.
Zu (2) Die Kritik wird zurückgewiesen. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan ist die
thematische Auseinandersetzung mit dem Eingriff in den Stadtgarten in ausreichender Tiefe
in Form einer Konfliktanalyse erfolgt.
Hiernach wird die Inanspruchnahme im Rahmen eines temporären Eingriffs beschrieben.
Weiter: Eine erhebliche Verminderung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und das
Landschaftsbildes würde hierdurch aufgrund der relativ gesehen geringen Angriffsfläche
nicht hervorgerufen. Beeinträchtigungen der Erholungsfunktion seien während der Bauzeit
gegeben. Die Wegeverbindungen würden aber aufrechterhalten. Nach Beendigung der
Baumaßnahme würden die Flächen entsprechend dem Ausgangszustand wiederhergestellt.
Diese landschaftspflegerische Würdigung ist nicht zu beanstanden.
Die Erwiderung der VT zum eisenbahnbetrieblichen Lärmschutz ist plausibel und korrekt.
Teilweise münden die Forderungen auch in Nebenbestimmungen unter Kap. A.3 (betrifft
auch ähnliche Forderungen landschaftspflegerischer Art, die seitens der
Naturschutzbehörden geäußert wurden). Die Umsetzung der Forderungen wird seitens der
VT zugesagt.
Bezüglich der Würdigung der Kritik am Eingriff in den Stadtgarten siehe auch Ausführungen
unter Kap. B.2.6.2 a) oben, bez. geforderter Beleuchtungskonzepte siehe auch
Ausführungen unter Kap. B.2.6.10 unten.
c) Kritik und Forderungen des BUND, Köln
Der BUND äußert zunächst Kritik an der formalen Abwicklung (1) des Anhörungsverfahrens.
Darüber hinaus kritisiert er sowohl die Planung, zwei Brücken in einem Verfahren zusammen
zu fassen (2), erhebt aber auch fachrechtliche Kritik und entsprechende Forderungen (3).
Zu (1): Der BUND kritisiert Erschwernisse durch eine seiner Meinung nach ungeeignete
Form (fordert Papierunterlagen) und Umfang (Planunterlagen hätten nicht vorgelegen,
Informationen nur aus dem Amtsblatt) im Beteiligungsverfahren.
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben Köln: Emeuerung Eisenbahnüberführungen (EÜ) Venloer und Vogelsanger Straße Bahn-km 1,131 bis 1,465 der Strecke 2630 Köln - Bingen Hbf, Az. 641pa/002-2016#003, vom 30.09.2025
Die Kritik wird zurückgewiesen. Die formalen Anforderungen im Anhörungsverfahren wurden
durch die Anhörungsbehörde rechtskonform durch Offenlage der Papierpläne zur Einsicht
bei der Stadt Köln und Veröffentlichung der Unterlagen im Internet erfüllt.
ZU (2): Der BUND zweifelt die Rechtmäßigkeit der Zusammenfassung der Erneuerung der
beiden EÜ in einem Planfeststellungsverfahren an. Die Eingriffe in Natur und Landschaft, die
Inanspruchnahme von Flächen Dritter und sonstige Beeinträchtigungen müssten konkret
einem Planverfahren zugeordnet werden. Die Begründung der VT, eine gemeinsame
Baustelleneinrichtungsfläche nutzen zu wollen, genügt ihm nicht.
Die Kritik wird zurückgewiesen. Sämtliche Eingriffe, Inanspruchnahmen und
Beeinträchtigungen wurden für jedes der Bauwerke separat untersucht.
Die beiden Bauwerke überführen die gleichen Strecken und sind nah benachbart. Durch die
örtliche Nähe und die Gleichartigkeit der geplanten Maßnahmen sind die anzuhörenden
Träger Öffentlicher Belange identisch.
Durch die Befassung mit beiden Erneuerungsmaßnahmen in einem
Planfeststellungsverfahren ergeben sich Synergieeffekte aber nicht allein bezüglich einer
einfacheren Prozessführung, sondern auch in der Ausführung, z. B. bei der Einrichtung von
Baustelleneinrichtungsflächen, bei der Koordinierung im Bauablauf und bei der Führung des
Individualverkehrs während der Bauzeit.
Ein wesentlicher Nachteil oder gar rechtlicher Verstoß, die beiden Bauwerke in einem
Planfeststellungsverfahren durchzuführen, liegt nicht vor.
Zu (3): Inhaltlich erhebt der BUND Bedenken gegen eine seiner Meinung nach vermutlich zu
konservative Eingriffsbewertung. Er vermutet – ohne Kenntnis der Planunterlagen - zudem,
dass keine Ausgleichsmaßnahmen, sondern lediglich trassenferne Ersatzmaßnahmen
geplant seien, und dass lediglich eine Ersatzgeldzahlung geleistet werde. Eine
Konkretisierung oder Ergänzung seiner Stellungnahme erfolgt nach nachgeholter
Übersendung der Planunterlagen in Papierform nicht.
Die Kritik wird zurückgewiesen. Sie beruht nur auf Vermutungen. Die planungsseitige
Eingriffsbewertung ist nicht zu beanstanden.
Die Naturschutzbehörden und das Grünflächenamt gaben fachliche Stellungnahmen auf
Grundlage der vorliegenden Planunterlagen ab. Diesbezügliche Kritik wurde nicht geäußert.
Die Stellungnahmen wurden auch entsprechend gewürdigt (siehe hierzu auch die
Ausführungen in diesem Kapitel unter a) und d)).
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d) Nebenbestimmungen
Die Nebenbestimmungen im tenorierenden Teil, die zum Teil auch mit bereits planungsseitig
berücksichtigten Festlegungen korrespondieren, dienen der besonderen Umweltvorsorge.
Ihre Präsenz soll ihre Beachtung verstärken.
Andere Auflagen, wie die Festlegung der Bestellung einer umweltfachlichen
Bauüberwachung, sind aus naturschutzrechtlichen Erwägungen heraus geboten. Sie
erscheinen geeignet, der Vermeidung, der Minimierung oder dem Ausgleich der Folgen des
Eingriffs (z. B. bez. der vorübergehenden Beeinträchtigungen des
Landschaftsschutzgebietes „L 16 – Innerer Grüngürtel“ und des geschützten
Landschaftsbestandteils „LB 1.02 - Stadtgarten“) zu dienen. Der Bauherr wird hierdurch nicht
unverhältnismäßig belastet, der Bauablauf nicht unverhältnismäßig erschwert, die Umwelt
aber effizienter geschützt. Die Auflagen sind somit im Sinne der Umweltvorsorge und der
Eingriffsfolgenbewältigung sinnvoll und auch zumutbar.
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer möglichst aktuellen Artenschutzkartierung, der
geplanten landschaftspflegerischen Vermeidungsmaßnahmen, sowie der umweltfachlichen
Baubegleitung sind im Zusammenhang mit der Baumaßnahme keine Verstöße gegen die
artenschutzrechtlichen Bestimmungen des § 44 Abs.1 Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) zu erwarten. Die Notwendigkeit weiterer Regelungen besteht von hier aus nicht.
Entsprechende Forderungen der Höheren und Unteren Naturschutzbehörden (TöB Nrn. 4
und 6) münden zum Teil auch in Nebenbestimmungen dieses Beschlusses unter Kap. A.3.
Die Umsetzung dieser Forderungen wird seitens der VT zugesagt.
Die TöB 4 und 6 äußern nach Abschluss des Anhörungsverfahrens keine Bedenken gegen
das Vorhaben.
B.2.6.3 Immissionsschutz
a) Kritik und Forderungen der Stadt Köln
TöB Nr. 6 (Stadt Köln) erhebt zunächst Forderungen immissionsschutzrechtlicher Art.
Entsprechende Forderungen münden zum Teil auch in Nebenbestimmungen dieses
Beschlusses unter Kap. A.3. Die Umsetzung dieser Forderungen wird seitens der VT zum
großen Teil zugesagt.
TöB 6 äußert nach Abschluss des Anhörungsverfahrens keine Bedenken gegen das
Vorhaben.
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b) Nebenbestimmungen
Einen rechtssicheren Maßstab zur Beurteilung von Baustellenlärm liefert die AVV Baulärm.
Darin sind Immissionsrichtwerte für den Tages- und Nachtzeitraum festgelegt, bei deren
Einhaltung von einer zumutbaren Lärmbelästigung ausgegangen werden kann. Soweit bei
der Realisierung des beantragten Bauvorhabens die Richtwerte der AVV Baulärm
eingehalten werden, sind keine (weiteren) Maßnahmen der Baulärmvermeidung und -
beschränkung und keine Schutzauflagen i. S. d. § 74 Abs. 2 S. 2 VwVfG erforderlich. Wenn
bei der Realisierung der beantragten Baumaßnahme die Richtwerte der AVV Baulärm nicht
eingehalten werden, ist der Bauherr gem. § 22 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 Bundes-
Immissionsschutzgesetz (BImSchG) verpflichtet, die Baumaschinen und die Baustelle so zu
betreiben, dass Baulärm, der nach dem Stand der Technik vermieden werden kann,
tatsächlich vermieden wird und der nach dem Stand der Technik unvermeidbare Baulärm auf
das unvermeidbare Mindestmaß beschränkt bleibt.
Nicht zu vernachlässigen in diesem Zusammenhang ist die hohe Lärmvorbelastung aus dem
Schienen- und Straßenverkehr im Baubereich, die eine geringere Bemessung der
Schutzwürdigkeit, als in den gebietsbezogenen Immissionsrichtwerten festgelegt ist,
rechtfertigt. Demnach wird bei einer Überschreitung der gebietsspezifischen
Immissionsrichtwerte zwar von Belästigungen der Anwohner während der Bauzeit
ausgegangen, jedoch werden diese nicht grundsätzlich als unzumutbar erachtet, wenn sie
nicht über längere Zeiträume Pegel von 70 dB(A) tags oder 60 dB(A) nachts überschreiten.
Solchen wesentlichen Beeinträchtigungen, die auch Art. 2 Abs. 2 bzw. 14 Abs. 1 des
Grundgesetzes betreffen können, wird durch die Nebenbestimmung zur Angebotspflicht von
Ersatzwohnraum im Ereignisfall Rechnung getragen.
Grundsätzlich ist der Begriff des „Immissionsrichtwertes“ i. S. d. Nummer 3 der AVV Baulärm
nicht schematisch dahingehend zu verstehen, dass jede Überschreitung unzumutbar wäre.
Nummer 5.2 der AVV Baulärm sieht vor, dass in bestimmten Fällen trotz einer
Überschreitung der Immissionsrichtwerte von einer Stilllegung von Baumaschinen
abgesehen werden kann, wenn im konkreten Fall keine anderen Maßnahmen zur
Vermeidung bzw. Minderung baubedingter Schallimmissionen (mehr) zur Verfügung stehen.
Unter der Voraussetzung einer vollständigen Erfüllung der Vermeidungs- und
Minimierungsgebots (vgl. § 22 Abs. 1 BImSchG) ergibt sich für eisenbahnrechtliche
Planvorhaben allein aus einer absehbaren verbleibenden Überschreitung der
Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm keine mehr als unwesentliche Beeinträchtigung der
Rechte anderer. Die Regelungen nach Nr. 5.2 der AVV Baulärm, nach denen von einer
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Stilllegung von Baumaschinen trotz Überschreitung der Immissionsrichtwerte abgesehen
werden kann, wenn die Bauarbeiten im öffentlichen Interesse dringend erforderlich sind, und
ohne Überschreitung der Immissionsrichtwerte nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt
werden können, sind grundsätzlich – für das Bauvorhaben begünstigend - auch auf
Forderungen nach Betriebszeiteneinschränkungen übertragbar.
Das hier beantragte und planfestgestellte Bauvorhaben ist im öffentlichen Interesse dringend
geboten, und Beschränkungen der Betriebszeiten von Baumaschinen wären mit teils
erheblichen Bauzeitverlängerungen verbunden, so dass im Ergebnis das Vorhaben nicht
termingerecht fertiggestellt werden könnte. Eine Betriebszeitenregelung wäre insofern
untunlich für das Gesamtvorhaben. Auflagen zur Verminderung von Baulärm durch
Beschränkung der Betriebszeiten der Baustelle werden daher von hier aus nicht formuliert.
Zur Beschränkung der baubedingten Immissionsauswirkungen auf ein unumgängliches
Mindestmaß hat sich die VT bereits planungsseitig, und später auch im Erwiderungsprozess
zu Maßnahmen und Regelungen verpflichtet, die sie bei der Bauausführung umsetzen will,
wie z. B. die Bestrebung, lärmintensive Bautätigkeiten nach Möglichkeit nur in der Tagzeit
durchführen zu wollen.
Flankierend zum selbstauferlegten und auf einem Baulärmgutachten (Planunterlage 11.6)
basierenden Maßnahmenpaket der VT werden zusätzlich zur Sicherstellung einer
vollständigen Erfüllung des Vermeidungs- und Minimierungsgebotes rein vorsorglich die
unter Kap. A.3 (oben) genannten Nebenbestimmungen in die Zulassung aufgenommen.
Diese erscheinen geeignet, baubedingte erhebliche Belästigungen durch Lärmimmissionen
gemäß dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu vermindern, und damit dem
nachbarschaftlichen Immissionsschutzgebot Rechnung zu tragen. Sie erschweren den
Bauablauf nicht erheblich, verhindern oder vermindern aber effektiv schädliche
Umweltauswirkungen. Die Durchführung der Maßnahmen ist zumutbar.
Bauliche erhebliche Erschütterungsimmissionen, die sich schädigend auf die benachbarte
Gebäudesubstanz auswirken könnten, bzw. die zu Betroffenheiten bei Menschen in der
Nachbarschaft führen könnten, sind zunächst nicht zu erwarten.
Durch die Baumaßnahme werden keine Ansprüche auf Lärmvorsorge gemäß § 41 BImSchG
i. V. m. der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) ausgelöst.
B.2.6.4 Abfallwirtschaft, Altlasten und Bodenschutz
TöB Nr. 6 (Stadt Köln) erhebt zunächst Forderungen und äußert Hinweise abfall- und
bodenschutzrechtlicher Art.
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Entsprechende Forderungen bilden zum Teil die Grundlage für Nebenbestimmungen dieses
Beschlusses unter Kap. A.3. Die Umsetzung dieser Forderungen wird seitens der VT
zugesagt.
TöB 6 äußert nach Abschluss des Anhörungsverfahrens keine Bedenken gegen das
Vorhaben.
B.2.6.5 Denkmalschutz
a) Brückenbauwerke
Sachverhalt
TöB Nrn. 3 (Bezirksregierung Köln, Dezernat 35 (Städtebau- und Denkmalschutz), 6 (Stadt
Köln) und 25 (Amt für Denkmalpflege im Rheinland, LVR) erheben Bedenken, lehnen den
Abriss der alten Brücken und einen Neubau in Trogbauweise ab und sprechen sich für den
Erhalt, bzw. die Sanierung der bisherigen denkmalgeschützten Bogenform aus.
Mit Stellungnahme vom 05.09.2018 bezweifelt TöB 3 die Notwendigkeit des Abrisses beider
EÜ, die auf dem Abwägungsergebnis zweier gutachterlichen Stellungnahmen zum statisch-
konstruktiven Zustand der Brücken basiert.
Eine eigene technisch-baufachliche Prüfung des Dezernats dieser Gutachten ergab, dass
zwar Sanierungsbedarf bestünde, aber für die Gleise 8-12 beider Bauwerke die Nachweise
der Tragfähigkeit und Dauerhaftigkeit erbracht wurden und keine Notwendigkeit eines
Abrisses erforderlich sei.
Das Dezernat rügt, dass bezüglich der Widerlager in den statisch-konstruktiven
Stellungnahmen keine Aussagen getroffen werden und von der VT auch weitergehende
Untersuchungen nicht vorgenommen wurden.
Zudem ist das TöB 3 der Meinung, dass für die Streckengleise 2-4 und 7 ein Ersatzneubau
in heutiger Bauweise und der historischen Erscheinungsform möglich sei.
In der Erwiderung der VT wird einem Teil der Aussagen der Oberen Denkmalbehörde
widersprochen. Zu anderen Aspekten wie weitere Nutzbarkeit der Widerlager oder
Standsicherheit seien weitere Untersuchungen, Nachweise und Gutachten erforderlich.
Die VT weist darauf hin, dass bei Beibehaltung der Bogenform der Brücken das Risiko eines
Anpralls des Individualverkehrs weiterhin besteht, da die regelkonforme durchgehende lichte
Mindesthöhe der Bauwerke über der Straßenoberfläche von 4,50m nicht realisiert werden
könne. Die Demontage und Montage der Überbauten könne zudem nur unter gravierenden
Gleis- und Straßensperrungen erfolgen, da keine Hilfsbrücken eingesetzt werden könnten.
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Sie macht zudem auf die starke Lärmentwicklung bei einer Entfernung der Nieten
aufmerksam. Ziel der VT ist die Weiterentwicklung der Infrastruktur und deren regelkonforme
Anpassung an die Anforderungen des heutigen Verkehrs.
Zudem weist die darauf hin, dass in der Stellungnahme von TöB 3 eine teilweise veraltete
Technik zu Grunde gelegt wird, welche im Regelwerk der DB AG nicht vorgesehen sei, die
Umsetzung würde zu Nachteilen in der Unterhaltung führen und Ausnahmegenehmigungen
erfordern.
Anliegend zur Gegenäußerung der VT zu den Stellungnahmen der Oberen Denkmalbehörde
und der Stadt Köln wird eine ergänzende Stellungnahme vorgelegt, in der explizit die Vor-
und Nachteile einer Sanierung bzw. eines Abrisses und Neubaus aufgezählt werden, sowie
weitere Aussagen zu Gutachten und Bauverfahren getroffen werden.
Grundsätzlich besteht immer noch der Konflikt, dass die Denkmalbehörden den Erhalt der
Brücken fordern. Falls dies nicht möglich ist, wird seitens der Denkmalbehörden das
städtebauliche Ziel eines Neubaus in Bogenform ähnlich dem Bestandsbauwerk präferiert.
Mit Schreiben vom 18.12.2018 gibt die Obere Denkmalbehörde eine Ergänzung zu ihren
Stellungnahmen ab. Es wird betont, dass die beiden Brückenbauwerke eine städtebauliche
Wirkung oder Anmutung als „Stadttore“ hätten. In den Eintragungstexten der Denkmäler wird
dezidiert dargestellt, dass die Bogenform konzeptionell bewusst gewählt wurde und diese
intendierende Wirkung noch heute wichtiger Bestandteil der Stadt Köln sei. Die
Denkmalbehörden legen daher Wert darauf, in den Fällen die Substanz zu erhalten, in denen
dies möglich sei. Andernfalls sei es erforderlich, die Bogenform aus städtebaulichen
Gründen wiederaufzunehmen.
Es wird bemängelt, dass die Alternative einer Sanierung oder einer Teilsanierung der
Brücken nicht in den Planungsvarianten untersucht wurden. Die Belange des
Denkmalschutzes seien zu Beginn der Planung nicht berücksichtigt worden und im
Deckblattverfahren unvollständig untersucht worden. Zudem erfolgte die statische
Untersuchung der Widerlager erst zu diesem Zeitpunkt.
Die Gutachten der Firma Pirlet & Partner (PSP), Köln, kommen zu dem Schluss, dass die
Widerlager grundsätzlich saniert und erhalten und werden können (siehe hierzu auch
entsprechende Gutachten zur Venloer Straße vom 17.05.2019 und zur Vogelsanger Straße
vom 21.06.2019).
Im 2. Deckblattverfahren erhebt TöB 3 erneut Bedenken, da das 2. Deckblatt nicht auf den
Abstimmungen und Ergebnissen des 1. Deckblatts aufbaut. Aufgrund der vorangegangenen
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Abstimmungen zu den Ergebnissen der Untersuchungen zum Erhalt der Brückenbauwerke
zwischen den Denkmalbehörden und der VT, hält das Dezernat einen Abriss der beiden
Brückenbauwerke für nicht notwendig. Das Dezernat teilt mit, dass die Widerlager und ein
Teil der Bogenkonstruktion erhalten bleiben könnten. Sie verweist erneut auf den
besonderen denkmalfachlichen Wert.
TöB 3 legt mit seiner Stellungnahme eine eigene baufachliche Prüfung vom 10.11.2023 zu
den statisch-konstruktiven Aspekten der Änderungen im 2. Deckblatt vor. Hierin wird
dargelegt, welche Teile der Brückenbauwerke nach Meinung der TöB 3 ersetzt werden
müssen und welche erhalten werden können. Daher bestünden bezüglich der geplanten
Abriss-/Neubauvariante weiterhin Bedenken.
Die VT erweiterte ihre Erwiderung zu den Stellungnahmen im 2. Deckblatt und äußerte sich
zu der baufachlichen Prüfung von TöB 3.
Diese erweiterte Erwiderung wurde den Denkmalbehörden seitens der Anhörungsbehörde
mit Schreiben vom 13.03.2024 übersandt. Zeitgleich wurde zu einem weiteren
Abstimmungstermin bez. der Denkmalschutzbelange eingeladen.
Im Abstimmungstermin am 23.07.2024 weisen die Vertreter der Denkmalbehörden zunächst
noch einmal auf die Bedeutung der beiden EÜ im Kölner Eisenbahnring hinsichtlich der
technischen und gestalterischen Wirkung hin. Besonders hervorgehoben wird der Ensemble-
Charakter der EÜ, da sie die ehemaligen Stadttore repräsentieren und damit auch über eine
ortsgeschichtliche und städtebauliche Bedeutung verfügten.
Die Vertreter der Denkmalbehörden weisen ein weiteres Mal auf das Ergebnis des
Gutachtens von Pirlet & Partner hin, und plädieren für eine Sanierung. Veranschaulicht wird
die Realisierung dieser Variante anhand eines Modells (Maßstab 1:100).
Die Vorhabenträgerin erwidert hierzu erneut, dass damit die lichte Höhe dauerhaft
eingeschränkt bliebe und der Aufwand dieses Ersatzneubaus bei weitem den Aufwand für
die Erstellung eines neuen Bauwerks in Trogbauweise übersteige. Zudem würden erhebliche
Umplanungen mit großem zeitlichen Verlust erforderlich.
Eine Einigung konnte im Termin nicht erzielt werden.
Die aus dem Termin resultierenden Erledigungserfordernisse wurden der VT am 26.07.2024
mitgeteilt. Per E-Mail vom 16.12.2024 übersandte die VT die Antwort auf die
Erledigungserfordernisse nebst Anlagen an die Anhörungsbehörde, die diese Unterlagen an
TöB 3 weiterleitete.
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Zudem wurden TöB Nrn. 3 und 6 am 23.01.2025 seitens der Anhörungsbehörde darüber
informiert, das Verfahren beenden, und dem EBA abschließend zwecks Entscheidung
berichten zu wollen. In diesem Zuge wurde TöB Nr. 3 auch über die zwischenzeitliche
Einigung zwischen der TöB Nr. 6 (Stadt Köln) und der VT hinsichtlich eines Neubaus in
Trogbauweise mit Ausbildung eines vorgesetzten Torsionsbalkens in Flachbogenform
informiert.
TöB 3 erhält letztmalig Gelegenheit zu einer abschließenden Stellungnahme.
Mit E-Mail vom 28.02.2025 legt TöB 3 eine weitere ergänzende baufachliche Stellungnahme
vor, welche die nach dem Abstimmungstermin nachgereichten Unterlagen der VT
berücksichtigt. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der bauliche Zustand der EÜ
Venloer Straße im Hinblick auf die Tragfähigkeit und Ermüdungsfestigkeit noch besser sei,
als bisher angenommen.
TöB 3 kommt zu dem Schluss, dass die historischen Bauwerke der EÜ Venloer Straße und
der EÜ Vogelsanger Straße in wesentlichen Teilen zukünftig uneingeschränkt und dauerhaft
verwendet werden könnten. Nach Auffassung des Dezernats bieten die Denkmäler
ausreichende Flexibilität um die Anforderungen der bahnseitigen betrieblichen
Aufgabenstellung des Projektes „Westspange (Knoten Köln)“ erfüllen zu können.
Mit E-Mail vom 07.03.2025 ergänzt TöB Nr. 3 seine Stellungnahme ein weiteres Mal, bringt
aber nichts wesentlich Neues mehr vor.
TöB 3 macht außerdem darauf aufmerksam, dass die EÜ Vogelsanger Straße im
Zuständigkeitsbereich des Stadtkonservators als Untere Denkmalbehörde läge. Da die
Venloer Straße eine Bundesstraße ist, läge die Zuständigkeit als Untere Denkmalbehörde
damit bei der Bezirksregierung Köln.
Abschließend wurde die VT seitens der Anhörungsbehörde um Mitteilung gebeten, wie viele
Anfahrschäden es im Durchschnitt an den in Rede stehenden Brücken gäbe.
Die VT gibt an, dass an den Brücken ca. 2-3 Anfahrschäden pro Jahr stattfänden. Die
Kosten für diese Schäden beliefen sich durchschnittlich auf 20.000 €/a.
Im Anhörungsverfahren konnte der denkmalrechtliche Dissens zwischen TöB Nrn. 3 sowie
25 und der VT nicht ausgeräumt werden.
Zwischen TöB 6 (hier: die Denkmalschutzbehörde) und der VT wurde hingegen eine
Einigung erzielt. Die letztendliche Entscheidung der städtischen Denkmalschutzbehörde
zugunsten einer Abriss-/Neubauvariante mit klassischer optischer Anmutung mit
vorgesetzten Torsionsbalken in Flachbogenform (siehe hierzu auch die Nebenbestimmung
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unter A.3.7 oben) erging, so TöB 6, im Interesse der Mobilitätswende und basierte auf den
Entscheidungsparametern Wirtschaftlichkeit und Bedarfsgerechtigkeit.
Entscheidung
Die Bedenken werden zurückgewiesen. Die EÜ sind wie im zweiten und letzten Deckblatt
geplant in moderner Trogbauweise einschließlich der Widerlager und der Fundamente völlig
neu herzustellen.
Begründung der Entscheidung / der Nebenbestimmung
Die Entscheidung gegen eine Sanierung als denkmalrechtskonforme Variante und für einen
modernen Neubau ist dem höher zu gewichtenden öffentlichen Interesse an einem langfristig
sicheren und leichten Eisenbahnverkehr, einer Verbesserung der Verkehrssicherheit, einer
Verminderung des Instandhaltungsaufwands sowie geringeren Herstellungs- und
Betriebskosten geschuldet.
Selbst wenn die – technisch durchaus mögliche – seitens der Denkmalbehörden geforderte
Sanierungsvariante festgestellt würde, müssten in der Ausführung erhebliche Anteile der
Bauwerke (Widerlager, Hauptträger, Auflagerbereiche) gemäß den heutigen Standards als
Sonderlösung in verstärkter Form gebaut werden. Hierdurch würde die bestehende Form
erheblich verändert.
Die Interessen des Denkmalschutzes sind mit den für einen uneingeschränkten
Eisenbahnbetrieb erforderlichen technischen Voraussetzungen nicht in Einklang zu bringen.
Die Nebenbestimmung unter Kap. A.3.7 (oben) stellt sicher, dass die neuen Brücken in
eisenbahn- und straßenverkehrsrechtskonformer Ausführung, d. h. mit gesicherter
langfristiger Lebensdauer und durchgängiger straßenseitiger lichter Höhe von 4,50m
realisiert werden. Die Lebensdauer wird somit auf geschätzte 80 Jahre verlängert, und das
Risiko eines Anpralls des Individualverkehrs gegenüber der Sanierungsvariante erheblich
vermindert. Die Instandhaltung der EÜ während der gesamten Lebensdauer folgt damit
(erleichternd) den Anforderungen an „reguläre“ Ingenieurbauwerke.
Auch im Hinblick auf die derzeit anstehende ungehinderte Realisierung des Projektes
„Westspange (Knoten Köln)“, das auf eine Entflechtung der Fern-, Güter- und
Regionalverkehre sowie auf eine Zuverlässigkeits- und Kapazitätssteigerung im Großraum
Köln abzielt, ist die „reguläre“ und moderne Neubauvariante u. a. aus Zeitgründen
vorzuziehen.
Die Variante 2b der Planung (vorgesetzte Torsionsbalken in Rundbogenform) soll als
Kompromisslösung zwischen Neubau / Teilneubau und Sanierung des Bestandsbauwerks
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zukünftig zumindest in der straßenseitigen Draufsicht die optische Anmutung eines
klassischen Fachwerkgewölbes erzeugen.
Die Venloer Straße ist mit einer „Umstufungsverfügung“ des Ministeriums für Umwelt,
Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16.12.2022 von der B 59 in
die Baulast der Stadt Köln herabgestuft worden. Somit ist die Zuständigkeit des Dezernats
35 der Bezirksregierung Köln als Untere Denkmalbehörde entgegen der Aussage von TöB
Nr. 3 (oben) nicht mehr gegeben.
b) Bodendenkmalschutz
TöB Nr. 6 (Stadt Köln) erhebt zunächst Forderungen im Bereich des
Bodendenkmalschutzes.
Diese wurde sinngemäß als Nebenbestimmung in diesen Beschluss unter Kap. A.3
aufgenommen. Die Umsetzung dieser Forderungen wird seitens der VT zugesagt.
TöB 6 äußert nach Abschluss des Anhörungsverfahrens keine Bedenken gegen das
Vorhaben im Bereich Bodendenkmalschutz.
B.2.6.6 Brand- und Katastrophenschutz
TöB Nr. 6 (Stadt Köln) erhebt zunächst Forderungen des öffentlich-rechtlichen
Brandschutzes.
Entsprechende Forderungen münden auch in Nebenbestimmungen dieses Beschlusses
unter Kap. A.3. Die Umsetzung dieser Forderungen wird seitens der VT zugesagt.
TöB 6 äußert nach Abschluss des Anhörungsverfahrens keine Bedenken gegen das
Vorhaben.
B.2.6.7 Öffentliche Ver- und Entsorgungsanlagen
Von Seiten TöB Nr. 10 (RheinEnergie AG) und TöB 13 (Rheinische Netzgesellschaft mbH)
wird zunächst Abstimmungsbedarf angemeldet. Dem kommt die VT vollumfänglich nach.
Abschließend erklären die Stadtwerke Köln (stellvertretend auch für die oben genannten
Leitungsträger) alle Bedenken für ausgeräumt.
B.2.6.8 Straßen, Wege und Zufahrten
a) TöB Nr. 6 (Stadt Köln) erhebt zunächst Forderungen straßenverkehrsrechtlicher Art (z. B.
Forderung nach sicherer Fuß- und Radweggestaltung, regelkonformer Beleuchtung der
öffentlichen Verkehrsflächen, Abstimmung baubedingt notwendiger Straßensperrungen und
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geplanter Brandschutzsanierungsarbeiten an der Stadtbahn, Zufahrtsmöglichkeiten zu
Kindertagesstätten und einer Schule).
Die VT sagt grundsätzlich entsprechende Abstimmungsbereitschaft und eine Umsetzung
dieser Forderungen zu.
Nach weiteren Abstimmungen mit der VT können die Bedenken ausgeräumt werden.
Weitergehende Auflagen werden in diesem Rahmen nicht festgesetzt, da es sich um Details
der Ausführungsplanung handelt, die hier nicht entschieden werden.
TöB 6 äußert nach Abschluss des Anhörungsverfahrens keine Bedenken straßenrechtlicher
Art gegen das Vorhaben.
b) TöB Nr. 7 (Polizei Köln) fordert, in die Abstimmungen zur Baudurchführung eingebunden
zu werden.
Die Forderungen münden zum Teil auch in Nebenbestimmungen (siehe hierzu
Ausführungen unter Kap. A.3.).
Die diesbezügliche Nebenbestimmung unter Kap. A.3 zur frühzeitigen Einbindung der Polizei
ist aus ordnungsrechtlicher Sicht geboten. Sie erscheint geeignet, die Aufrechterhaltung der
öffentlichen Ordnung und Gefahrenabwehr während der Bauzeit zu gewährleisten. Der
Bauherr wird hierdurch nicht unverhältnismäßig belastet, der Bauablauf nicht
unverhältnismäßig erschwert. Die Auflage ist somit sinnvoll und auch zumutbar.
Die VT sichert die Umsetzung der Forderungen der Polizei Köln zu.
TöB 7 äußert nach Abschluss des Anhörungsverfahrens keine Bedenken gegen das
Vorhaben.
B.2.6.9 Kampfmittel
TöB Nrn. 6 (Stadt Köln) und 8 (Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelräumdienst) äußern
zunächst diesbezügliche Forderungen und Hinweise, und bitten um Aufnahme
entsprechender Nebenbestimmungen in diesen Beschluss.
Die Forderung wurde sinngemäß als Nebenbestimmung aufgenommen (siehe hierzu
Ausführungen unter Kap. A.3.).
Die diesbezügliche Nebenbestimmung ist aus ordnungsrechtlicher Sicht geboten. Sie
erscheint geeignet, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Gefahrenabwehr
während der Bauzeit zu gewährleisten. Die rechtzeitige Beantragung dient auch dazu,
Bauverzögerungen zu vermeiden.
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben Köln: Emeuerung Eisenbahnüberführungen (EÜ) Venloer und Vogelsanger Straße Bahn-km 1,131 bis 1,465 der Strecke 2630 Köln - Bingen Hbf, Az. 641pa/002-2016#003, vom 30.09.2025
Der Bauherr wird hierdurch nicht unverhältnismäßig belastet, der Bauablauf nicht
unverhältnismäßig erschwert. Die Auflage ist somit sinnvoll und auch zumutbar.
Die VT sichert die Umsetzung der Forderungen der Behörden für Kampfmittelbeseitigung zu.
TöB 6 und 8 äußern nach Abschluss des Anhörungsverfahrens keine Bedenken gegen das
Vorhaben.
B.2.6.10 Stadtplanung-/-entwicklung
a) TöB Nr. 6 (Stadt Köln) äußert zunächst Forderungen bezüglich einer Verkleidung der
neuen Brückenwiderlager in Bruchsteinoptik.
Die VT sagt zu, die Verkleidung der Widerlager in Stein- oder Mauerwerk-Optik herstellen
und das Vorgehen prozessbegleitend mit TöB 6 weiter abstimmen zu wollen.
b) TöB 6 fordert konstruktive Vorkehrungen für eine Unterleuchtung der Brückenbauwerke
aus Gründen der Kriminal- und Vandalismusprävention, zudem beugt die Beleuchtung
Vermüllung vor und fördert das Sicherheitsempfinden.
Die VT sagt nur Abstimmungsbereitschaft hinsichtlich der nachträglichen Installation mit der
Stadt Köln zu. Die Forderung wurde sinngemäß als Nebenbestimmung in diesen Beschluss
aufgenommen (siehe hierzu Ausführungen unter Kap. A.3.11).
Eine frühzeitige Planung und Abstimmung technischer Vorkehrungen kann helfen, den
Aufwand und die Kosten in der späteren konkreten Ausgestaltung zu senken. Solche
Abstimmungserfordernisse belasten die VT nur unerheblich. Die Nebenbestimmung ist daher
geeignet und zumutbar.
Weitergehende Auflagen werden in diesem Rahmen nicht festgesetzt, da es sich bei
konstruktiven Festlegungen der straßenseitigen Beleuchtungsanlage um Details der
Ausführungsplanung handelt, die hier nicht entschieden werden.
c) TöB 6 erhebt weitere Forderungen stadtplanerischer Art (z. B. Bahnsteigzugänge), die
sich z. T. aber auch in die Ausführungsplanung erstrecken (insbes. Gestaltungsfragen).
Die VT sagt grundsätzlich entsprechende Abstimmungsbereitschaft zu.
Weitergehende Auflagen werden in diesem Rahmen nicht festgesetzt, da es sich bei
Gestaltungsfragen um Details der Ausführungsplanung handelt, die hier nicht entschieden
werden.
TöB 6 äußert nach Abschluss des Anhörungsverfahrens keine Bedenken stadtplanerischer
Art gegen das Vorhaben.
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben Köln: Emeuerung Eisenbahnüberführungen (EÜ) Venloer und Vogelsanger Straße Bahn-km 1,131 bis 1,465 der Strecke 2630 Köln - Bingen Hbf, Az. 641pa/002-2016#003, vom 30.09.2025
B.2.6.11 Privatrechtliche Betroffenheiten
a) TöB Nr. 6 (Stadt Köln) äußert die Forderung, dass räumlich tangierte Tunnelbauwerke
nicht zusätzlich belastet werden dürfen, und fordert ein diesbezügliches
Beweissicherungsverfahren.
Diese wurde sinngemäß als Nebenbestimmung in diesen Beschluss unter Kap. A.3
aufgenommen.
Die diesbezügliche Nebenbestimmung ist aus ordnungsrechtlicher Sicht geboten. Sie dient
nicht nur dem Schutz des Privateigentums, sondern erscheint auch geeignet, die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Gefahrenabwehr zu gewährleisten.
Der Bauherr wird hierdurch nicht unverhältnismäßig belastet, der Bauablauf nicht
unverhältnismäßig erschwert. Die Auflage ist somit sinnvoll und auch zumutbar.
TöB 6 äußert nach Abschluss des Anhörungsverfahrens keine Bedenken gegen das
Vorhaben.
b) Die VT hält nach Rückfrage aus tatsächlichen und zwingenden Gründen an der
Inanspruchnahme des Grundstücks, welches aktuell als Außengastronomiebereich genutzt
wird, fest. Es ist offensichtlich erkennbar, dass das Vorhaben in der geplanten Weise
realisiert werden soll, die Planung also alternativlos ist.
In solchen Fällen darf ein angenommener Schaden des Gewerbebetriebs als wahr unterstellt
werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.03.1980, Az.: 4 C 34.79 mit Verweis auf BVerwG, Urt. v.
09.06.2021, Az.: 9 A 20.08). Für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur
Feststellung der Schadenhöhe besteht daher kein Bedarf.
Für die Grundstücksinanspruchnahme wird der Einwender entschädigt, entweder im
Rahmen des bestehenden Pachtverhältnisses, oder einer Kündigung des bestehenden
Pachtvertrags. Eine entsprechende Nebenbestimmung unter N. A.4. sichert dem Betroffenen
eine Entschädigung dem Grunde nach zu.
Über die Höhe der Entschädigung wird nicht im Planfeststellungsbeschluss entschieden,
sondern auf vertraglicher Basis zwischen der VT und dem Pächter oder, falls hier keine
Einigung erzielt wird, im Rahmen eines landesrechtlichen
Entschädigungsfestsetzungsverfahrens.
B.2.6.12 Unterrichtungspflichten
Die vorsorgliche Beteiligung der Behörden zumindest in Form einer Information über den
Baubeginn kann helfen, Missverständnisse, die im Genehmigungsprozess entstanden sein
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben Köln: Emeuerung Eisenbahnüberführungen (EÜ) Venloer und Vogelsanger Straße Bahn-km 1,131 bis 1,465 der Strecke 2630 Köln - Bingen Hbf, Az. 641pa/002-2016#003, vom 30.09.2025
können, auszuräumen, und dadurch Betroffenheiten oder Erschwernisse im Allgemeinen zu
vermeiden. Es besteht damit auch für die Fachbehörden oder andere Träger öffentlicher
Belange die Chance, sich in Ausführungsfragen konkret und frühzeitig steuernd
einzubringen.
Der geplante Bauablauf wird durch die besondere Vorsichtsmaßnahme nicht erschwert. Die
Nebenbestimmung ist damit sinnvoll und zumutbar.
B.2.6.13 Sonstige private Einwendungen, Bedenken und Forderungen
-entfällt-
B.3 Gesamtabwägung
B.3.1 Beteiligung der TöB und der Naturschutzverbände
Die Stellungnahmen enthalten abschließend – bis auf die denkmalrechtlichen - keine
grundsätzlichen Bedenken. Seitens der TöB und der Sachwalter der Interessen der Natur
(Naturschutzverbände) geäußerte Forderungen, Auflagenempfehlungen und Hinweise finden
sich im tenorierenden Teil - teilweise sinngemäß – im tenorierenden Teil oben unter Nr. A.3.
Einzelne Forderungen, Auflagenempfehlungen oder Hinweise aus dem
Beteiligungsverfahren wurden nicht in diesen Beschluss übernommen. Folgende Gründe
sind hierfür ausschlaggebend:
Forderungen, die nur auf Mutmaßungen basieren,
Forderungen hinsichtlich der gesonderten Beantragung von amtlichen Erlaubnissen,
die auf Tatbestände abzielen, die der geltenden planfeststellungsrechtlichen
Konzentrationswirkung unterliegen,
Bezugnahmen auf die in diesem Rahmen nicht zu bewertende technische
Ausführungsplanung,
Hinweise oder Forderungen hinsichtlich der Erfüllung ohnehin geltender gesetzlicher
Verpflichtungen, ohne dass eine Besorgnis der Nichterfüllung bestünde,
Nichtberücksichtigung vorliegender Planungsaussagen, die als Selbstverpflichtungen
der VT gelten,
Formulierungen oder Angaben, die gegen Datenschutzbestimmungen verstoßen, oder
Fehlen des öffentlich-rechtlichen Ordnungsbezugs.
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B.3.2 Ergebnis
Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Zulassung in Form eines
Planfeststellungsbescheides liegen vor. Danach kann der Plan festgestellt (zugelassen)
werden.
Die Planfeststellungsbehörde hat die unterschiedlichen öffentlichen und privaten Belange
ermittelt, alle Belange in die Abwägung eingestellt und diese gegeneinander und
untereinander abgewogen.
Die Umweltverträglichkeit der Planung wurde rechtskonform geprüft. Bei plangemäßer
Ausführung des Vorhabens und Einhaltung und Beachtung der aufgeführten
Nebenbestimmungen und Auflagen ist eine nachteilige Veränderung der
Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen, weshalb dem Besorgnisgrundsatz (§ 48 Abs. 1
WHG) in hinreichendem Maße Rechnung getragen wird. Auch Immissionskonflikte, die nicht
zu bewältigende Belästigungen oder Betroffenheiten auslösen könnten, sind nicht erkennbar.
Unter natur- und artenschutzrechtlichen sowie landschaftspflegerischen Gesichtspunkten ist
das Vorhaben insgesamt als unkritisch zu bewerten. Die Maßnahme stellt einen Eingriff in
Natur und Landschaft dar, von dem nicht zu vermeidende Beeinträchtigungen ausgehen,
doch ist ein funktionaler Ausgleich möglich.
Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen lassen erhebliche Beeinträchtigungen besonderer
Schwere nicht erwarten. Es sind behördlich abgestimmte Ausgleichsmaßnahmen geplant,
die den Eingriff im angemessenen Zeitraum ausgleichen sollen.
Die Auswirkungen im Landschaftsschutzgebiet und im geschützten Landschaftsbestandteil
sind vorübergehender Natur und letztlich mit dem Schutzzweck vereinbar.
Bei Realisierung aller vorgesehenen, festgesetzten und zugesagten Vermeidungs-,
Minimierungs-, Gestaltungs- und Kompensationsmaßnahmen können die mit dem Vorhaben
verbundenen Beeinträchtigungen als umweltverträglich eingestuft werden.
Auch der Eintritt von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG ist nicht zu
erwarten.
Die Eisenbahn ist anerkanntermaßen der klimafreundlichste motorisierte Verkehrsträger.
Auch unter Einbeziehung der Infrastrukturbereitstellung liegt die Klimawirkung der
Schienenverkehre deutlich unter der des Individual- oder Luftverkehrs sowie des
Straßengüterverkehrs. Die Verlagerung von Verkehren u.a. von der Straße auf die Schiene
einen effizienten und nachhaltigen Beitrag zum Klimaschutz dar und wird nach dem
geltenden Klimaschutzprogramm der Bundesregierung als eine Maßnahme zur Erreichung
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der Zwecke des Klimaschutzgesetzes aufgeführt. Durch das vorliegende Vorhaben wird für
dieses Ziel ein Beitrag geleistet, indem die Betriebsanlage zukunftssicher erneuert und eine
langfristige und effiziente Nutzbarkeit im Sinne des öffentlichen Interesses ermöglicht wird.
Die eigentumsprivatrechtlich durch Inanspruchnahme ihrer Grundstücksflächen, bzw. durch
Leitungssicherung oder -verlegung Betroffenen erklärten ihr Einverständnis bzw. keine
grundsätzlichen Bedenken zur/gegen die Planung.
Im Übrigen ist ausweislich der Unterlagen die Planung derart optimiert, dass die
Grundstücksinanspruchnahmen minimiert sind und nur die unabdingbar notwendigen
Beeinträchtigungen fremden Eigentums und sonstiger Rechte Dritter verbleiben. Hierzu zählt
auch eine mögliche, vermutlich aber unwesentliche Beeinträchtigung der gewerblichen
Nutzung der Außengastronomiebereiche am Hans-Böckler-Platz durch die benachbarte
Bautätigkeit. Solche verbleibenden Auswirkungen erreichen weder in einzelnen Bereichen
noch in ihrer Gesamtheit ein Ausmaß, das der Realisierung des Vorhabens entgegenstünde;
sie sind durch die verfolgte Zielsetzung gerechtfertigt und müssen im Rahmen des
schwerwiegenden Gemeinwohlinteresses hingenommen werden.
Dem Vorhaben stehen zwingende Rechtsvorschriften bzw. unüberwindbare Belange nicht
entgegen. Für die Durchführung sprechen zwingende Gründe des überragenden öffentlichen
Interesses. Das Vorhaben kann mithin unter Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten
Belange zugelassen werden.
B.4 Sofortige Vollziehung
Der Planfeststellungsbeschluss ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3a VwGO).
B.5 Entscheidung über Gebühr und Auslagen
Die Entscheidung über die Gebühren und Auslagen beruht auf § 1 i. V. m. § 22 Abs. 3 und 4
des Bundesgebührengesetzes (BGebG) i. V. m. der besonderen Gebührenverordnung des
Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für individuell zurechenbare
öffentliche Leistungen des Eisenbahn-Bundesamtes (Besondere Gebührenverordnung
Eisenbahn-Bundesamt – EBA BGebV). Über die Höhe ergehen gesonderte Bescheide.
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C. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach
Zustellung Klage beim
Bundesverwaltungsgericht Simsonplatz 1 04107 Leipzig
erhoben werden.
Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur
Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben.
Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss hat kraft
Gesetzes keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden
Wirkung der Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss nach
§80 Abs. 5 Satz 1 der VwGO kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung dieses
Planfeststellungsbeschlusses beim
Bundesverwaltungsgericht Simsonplatz 1 04107 Leipzig gestellt und begründet werden.
Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen,
so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss Beschwerte einen hierauf gestützten
Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von
einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der
Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle Köln Köln, den 30.09.2025 Az. 641pa/002-2016#003 EVH-Nr. 3348242
Im Auftrag
(Dienstsiegel)
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