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Aktuelle Fassung gültig ab 01.01.2019
Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Wuppertal vom 19.12.2012
Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekannt- machung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW., S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezem- ber 2011 (GV. NRW. 2011, S. 685), des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I 2012, S. 212), des § 7 Satz 4 der Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (GewAbfV) vom 19. Juni 2002 (BGBl. I 2002, S. 1938), zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 23 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24. Februar 2012 (BGBl. I 2012, S. 257), der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni 1988 (GV. NRW., S. 250 / SGV. NRW. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW., S. 863, ber. 975), sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Be- kanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2009, S. 2353), hat der Rat in seiner Sitzung am 17.12.2012 folgende Satzung beschlossen:
Inhalt
I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Abfallwirtschaft § 2 Abfallwirtschaftliche Zielhierarchie § 3 Vermeidung von Abfällen § 4 Begriffsbestimmungen § 5 Umfang der Entsorgungspflicht § 6 Ausgeschlossene Abfälle
II. Anschluss und Benutzung § 7 Anschluss- und Benutzungsrecht § 8 Anschluss- und Benutzungszwang § 9 Befreiung / Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abfallentsorgung § 10 Meldepflicht / Nachweispflicht § 11 Auskunftspflicht / Betretungsrecht § 12 Andere Berechtigte und Verpflichtete § 13 Begriff des Grundstücks
III. Vermeidung / Verwertung / Entsorgung § 14 Verwertung von Abfällen § 15 Altpapier / Altglas / Elektro-Kleingeräte / Alttextilien § 16 Verpackungsabfälle (Verkaufsverpackungen) § 17 Bioabfälle § 18 Sperrmüll § 19 Elektronikschrott § 20 Gefährliche Abfälle § 21 Medizinische Abfälle § 22 Bauschutt / Baustellenabfälle / Straßenaufbruch § 23 Autowracks § 24 Abfälle zur Beseitigung / Kommunaler Pflicht-Restabfallbehälter § 25 Anfall der Abfälle / Eigentumsübergang
IV. Sammlung und Transport § 26 Anzahl, Art, Größe und Zweck der Abfallbehälter § 27 Standplatz und Transportweg für Abfallbehälter § 28 Standplatz und Transportweg für Behälter mit mehr als 240 l Fassungsvermögen § 29 Benutzung der Abfallbehälter § 30 Häufigkeit und Zeit der Leerung § 31 Unterbrechung der Abfallentsorgung
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V. Entsorgungsanlagen § 32 Abfallentsorgungsanlagen § 33 Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen
VI. Gebührenpflicht / Ahndung von Satzungsverstößen § 34 Entgelte / Gebühren § 35 Ordnungswidrigkeiten
VII. Schlussbestimmung § 36 Inkrafttreten
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Abfallwirtschaft
Die Stadt Wuppertal ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Sinne des § 20 Abs. 1 KrWG. Sie führt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentli- che Einrichtung durch; diese bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. Hierzu bedient sie sich der Abfallwirtschaftsgesellschaft Wuppertal (AWG mbH) und des Zweckverban- des EKOCity unter der Zielsetzung einer ökologischen Abfallwirtschaft. Die Sammlung und der Transport der Abfälle erfolgt nach den Festlegungen sowohl des Luftreinhalte- plans Wuppertal als auch des Masterplans Klimaschutz in der jeweils aktuellen Fassung. Die für bestimmte Straßen oder Straßenabschnitte aktuellen städtischen Gefährdungsbeurteilungen in Verbindung mit den aktuellen Auflagen der Unfallkassen werden dabei beachtet.
§ 2 Abfallwirtschaftliche Zielhierarchie
Die Abfallwirtschaft in der Stadt Wuppertal wird nach folgender Zielhierarchie vorgenommen:
a) Vermeidung und Verringerung von Abfällen und von Schadstoffen in Abfällen,
b) Weiterverwendung von Gegenständen, soweit dies möglich ist,
c) Recycling von Abfällen,
d) energetische Verwertung von Abfällen / Verfüllung,
e) umweltverträgliche Beseitigung von Abfällen.
§ 3 Vermeidung von Abfällen
(1) Die Stadt wirkt in ihrem Zuständigkeitsbereich vorrangig auf Vermeidung von Abfällen sowie auf Verwertung angefallener Abfälle hin (Vorbildfunktion).
(2) Die Stadt richtet ihr Beschaffungs- und Auftragswesen so aus, dass die Entstehung von Abfall vermieden wird, insbesondere durch Gebrauch langlebiger Erzeugnisse und Verwendung von Mehrweg- und Recyc- lingprodukten sowie durch Einsatz wiederverwertbarer Materialien. Die gleichen Anforderungen gelten für die Vermietung bzw. Verpachtung städtischer Grundstücke und für öffentliche Bauvorhaben. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten wirkt die Stadt darauf hin, dass städtische Eigenbetriebe und Unternehmen, an denen die Stadt beteiligt ist, ihr Beschaffungswesen ebenso ausrichten.
(3) Bei Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen dürfen Speisen und Getränke, die zum sofortigen Verzehr an Ort und Stelle bestimmt sind, nur in pfandpflichtigen, wiederverwendbaren oder mit- verzehrbaren Verpackungen und Behältnissen (einschließlich Geschirr und Bestecke) ausgegeben werden. Ausnahmen bedürfen einer besonderen Genehmigung im Einzelfall. Einzelheiten (z. B. abfallwirtschaftliche Auflagen) werden in der Genehmigung für die Veranstaltung festgelegt.
(4) Die Stadt wirkt auf Organisatorinnen und Organisatoren öffentlicher Veranstaltungen auf Privatgrund ein, um die Ausgabe von Speisen und Getränken in Mehrwegbehältnissen zu erreichen.
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§ 4 Begriffsbestimmungen
(1) Abfälle aus privaten Haushaltungen (Hausmüll) sind nach § 17 Abs. 1 S. 1 KrWG i. V. m. § 2 GewAbfV Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Woh- nungen und zugehörigen Grundstücks- und Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens.
(2) Gewerbliche Siedlungsabfälle sind Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Verordnung über das europäische Abfallverzeichnis vom 10.12.2001 (BGBl. I S. 3379) aufgeführt sind, insbesondere
a) gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind, sowie
b) Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme der in Abs. 1 genannten Abfälle.
§ 5 Umfang der Entsorgungspflicht
(1) Die Entsorgungspflicht der Stadt Wuppertal umfasst, soweit Abfälle nicht nach § 6 der Satzung aus- geschlossen sind,
a) die Sammlung, den Transport und die Entsorgung von allen angefallenen und überlassenen Ab- fällen zur Verwertung als auch die Sammlung und den Transport von Abfällen zur Beseitigung aus privaten Haushaltungen sowie
b) die Entsorgung von allen angefallenen und überlassenen nicht-brennbaren Abfällen zur Beseiti- gung aus privaten Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen, die in dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Abfallartenkatalog mit den Kennzeichnungen + oder E aufgeführt sind. Die mit der Kennzeichnung E aufgeführten Abfallarten werden jedoch nur dann entsorgt, wenn die An- nahme in den in § 32 genannten Einrichtungen möglich ist.
Zur Wahrnehmung der Entsorgungspflicht bedient sich die Stadt Wuppertal gem. § 22 KrWG der Abfallwirt- schaftsgesellschaft Wuppertal (AWG) mbH.
(2) Die Pflicht zur Beseitigung von allen angefallenen und überlassenen brennbaren und in dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Abfallartenkatalog mit C gekennzeichneten Abfälle zur Beseitigung aus privaten Haushaltungen wird vom EKOCity Abfallwirtschaftsverband als Beauftragtem Dritten i. S. d. § 22 KrWG wahrgenommen. Die hierfür verbindlichen Regelungen enthält die „Satzung über die Abfallentsorgung des EKOCity Abfallwirtschaftsverbandes“.
(3) Die Entsorgungspflicht für alle angefallenen und überlassenen brennbaren und in dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Abfallartenkatalog mit G gekennzeichneten Abfälle zur Beseitigung aus anderen Her- kunftsbereichen als privaten Haushaltungen wird von der AWG als Beauftragter Dritter i. S. d. § 72 Abs. 1 KrWG wahrgenommen. Zur Beseitigung der im Abfallartenkatalog zusätzlich mit C gekennzeichneten Abfallarten bedient sich die AWG des Verbandes EKOCity.
(4) Für die in dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Abfallartenkatalog aufgeführten Abfälle besteht Ent- sorgungspflicht; nicht genannte Abfälle sind von der Entsorgung ausgeschlossen.
(5) Die AWG berät Gewerbebetriebe, Industrie, öffentliche Einrichtungen und private Haushaltungen über die Möglichkeiten der Abfallvermeidung, der Abfallverwertung, der Schadstoffentfrachtung sowie über die Ver- wendung umweltverträglicher und langlebiger Produkte und den Einsatz umweltverträglicher und abfallarmer Produktionsverfahren.
(6) Die Entsorgung von Abfällen durch die AWG umfasst das Gewinnen von Stoffen (Abfallverwertung) oder Energie aus Abfällen und das Ablagern sowie die hierzu erforderlichen Maßnahmen des Einsammelns, Beförderns, Behandelns und Lagerns und das Entleeren von Abfallbehältern in öffentlichen Verkehrsflächen und öffentlichen Anlagen.
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§ 6 Ausgeschlossene Abfälle
(1) Insgesamt von der Entsorgung durch die Stadt sind gem. § 20 Abs. 2 KrWG ausgeschlossen:
a) pflanzliche Abfälle von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken,
b) Schlagabraum,
c) Altfahrzeuge mit Ausnahme von Autowracks gem. § 20 Abs. 3 KrWG, deren Halter ermittelt werden kann,
d) Altreifen aus dem gewerblichen Bereich,
e) Altöl,
f) Rostasche (AVV 19 01 12) aus dem MHKW Wuppertal,
g) Abfälle zur Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen. Abfälle gem. lit. g) können auf Antrag gegen Entgelt entsorgt werden.
(2) Nur vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen sind:
a) Nicht-brennbare Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltun- gen, soweit sie nicht vollständig ausgeschlossen sind oder die Abfallerzeugerinnen/-erzeuger bzw. Abfallbesitzerinnen/-besitzer ihre Pflichten zur Entsorgung nach dem § 22 KrWG auf Dritte über- tragen haben,
b) Bodenaushub,
c) Bauschutt, Straßenaufbruch sowie Baustellenabfälle einschließlich der bei Bau-, Umbau- oder Repa- raturarbeiten anfallenden Abfälle von privaten Haushaltungen,
d) Altreifen, soweit sie nicht insgesamt von der Entsorgung nach Abs. 1 lit. d) ausgeschlossen sind.
Abfälle gem. a), b) und c) können auf Antrag gegen Entgelt eingesammelt und befördert werden, Abfälle gem. a) jedoch nur, soweit sie in ihrer Zusammensetzung Abfällen aus Haushaltungen vergleichbar sind.
(3) Über Absatz 1 und 2 hinaus kann die Stadt in Einzelfällen mit Zustimmung der Oberen Abfallwirtschaftsbehör- de Abfälle von der Entsorgung ganz oder teilweise ausschließen, wenn diese nach ihrer Art oder Menge nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden können. Die Stadt kann die Besitzerin- nen/Besitzer solcher Abfälle verpflichten, diese bis zur Entscheidung der Oberen Abfallwirtschaftsbehörde auf ihrem Grundstück so zu lagern, dass das Wohl der Allgemeinheit (§ 3 Abs. 4 KrWG) nicht beeinträchtigt wird.
(4) Soweit Abfälle von der Entsorgung durch die Stadt ausgeschlossen sind, sind deren Besitzerinnen und Besit- zer nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und des Landesabfallgesetzes NRW in der jeweils gültigen Fassung sowie unter Beachtung der Zielhierarchie (§ 2) selbst zur Entsorgung der Abfälle verpflichtet.
(5) Die Entsorgung von Abfällen, die nicht von der Stadt entsorgt werden, ist von den Abfallbesitzerinnen und -besitzern auf Verlangen der Stadt nachzuweisen.
(6) Soweit eine Rückgabe gefährlicher Abfälle an den Handel nicht möglich ist, gilt der Ausschluss gem. § 5 Abs. 4 nicht für die in Haushaltungen und bei Gewerbebetrieben in geringen Mengen (insgesamt je Haushaltung / Gewerbebetrieb unter 2.000 kg jährlich) anfallenden gefährlichen Abfälle, die in der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV) mit einem * gekennzeichnet sind.
II. Anschluss und Benutzung
§ 7 Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Eigentümerinnen und Eigentümer von im Gebiet der Stadt liegenden Grundstücken sind im Rahmen der Satzung berechtigt, von der AWG den Anschluss ihres Grundstücks an die öffentliche Abfallentsorgung zu verlangen (Anschlussrecht).
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(2) Anschlussberechtigte und andere Personen, die im Gebiet der Stadt Abfall besitzen, haben im Rahmen der §§ 1, 4 und 6 das Recht, die auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle der öffent- lichen Abfallentsorgung zu überlassen (Benutzungsrecht).
(3) Soweit das Einsammeln und Befördern von Abfällen durch die AWG ausgeschlossen ist (§ 6 Abs. 2 und 3), erstreckt sich das Anschluss- und Benutzungsrecht nur darauf, die Abfälle nach Maßgabe der §§ 31, 32 und nach Maßgabe der Festlegungen des Abfallartenkatalogs als Anlage zur Satzung in einer Abfall- entsorgungsanlage behandeln, lagern und ablagern zu lassen.
§ 8 Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Eigentümerinnen und Eigentümer von im Gebiet der Stadt liegenden Grundstücken, auf denen nicht aus- geschlossene Abfälle anfallen, sind verpflichtet, diese von der AWG entsorgen zu lassen (Anschlusszwang).
(2) Anschlusspflichtige und andere Personen, die im Gebiet der Stadt Abfall besitzen, sind verpflichtet, im Rah- men der §§ 1, 4 und 6 die auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen (Benutzungszwang).
(3) Soweit das Einsammeln und Befördern von Abfällen durch die AWG ausgeschlossen ist (§ 6 Abs. 2 und 3), sind die Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen zu einer nach Maßgabe der §§ 32, 33 und nach Maßgabe der Festlegungen des Abfallartenkatalogs als Anlage zur Satzung von der Stadt zur Ver- fügung gestellten Abfallentsorgungsanlage zu befördern.
§ 9 Befreiung / Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abfallentsorgung
(1) Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann für Erzeugerinnen/Erzeuger bzw. Besitzerin- nen/Besitzer von Abfällen zur Beseitigung / Verwertung aus privaten Haushaltungen oder von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben, im Ein- zelfall auf Antrag bei der Stadt erteilt werden, wenn
a) der Anschluss an die Einrichtungen der Stadt/AWG und deren Benutzung unter Berücksichtigung des Wohls der Allgemeinheit für den Pflichtigen zu einer unzumutbaren Härte führen würde und gewähr- leistet ist, dass diese Abfälle in einer anderen dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage (§ 28 Abs. 1 KrWG) oder in sonstiger das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigender Weise (§ 28 Abs. 2 KrWG) beseitigt werden können, oder
b) Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen in eigenen Anlagen beseitigt werden (Eigenbeseitigung) oder keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung derartiger Abfälle erfordern (§ 17 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz KrWG).
(2) Die vorgesehene Art der anderweitigen Entsorgung ist im Antrag zu erläutern und durch geeignete Unter- lagen (Pläne, Bescheinigungen, Verträge mit Dritten und ähnliche Nachweise) darzulegen.
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(3) Die Befreiung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Sie darf nur befristet o- der unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
(4) Bis zur Entscheidung über den Antrag bleibt der Anschluss- und Benutzungszwang gem. § 8 bestehen.
(5) Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht für nicht gefährliche Abfälle i. S. d. § 3 Abs. 5 Satz 2 KrWG, die
- durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, § 18 KrWG zulässige, gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung bzw.
- durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3, § 18 KrWG zulässige, gewerbliche Sammlung ei- ner solchen Verwertung zugeführt werden.
(6) Die Regelungen des § 24 Abs. 3 – 8 bleiben unberührt.
§ 10 Meldepflicht / Nachweispflicht
(1) Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sowie Gewerbetreibende haben der Stadt den erstmaligen Anfall von Abfällen und die voraussichtliche Menge sowie jede wesentliche Veränderung der Abfallart oder Abfallmenge unverzüglich anzuzeigen. Eine Verantwortung der Grundstückseigentümerinnen und -eigen- tümer für die Einhaltung der Bestimmungen der Satzung durch andere Abfallbesitzerinnen oder -besitzer besteht nicht. Gewerbliche Abfallbesitzerinnen/-besitzer bzw. Abfallerzeugerinnen/-erzeuger haben darüber hinaus der Stadt zeitnah Mitteilung zu machen über Änderungen der Anzahl und Arbeitszeiten der Beschäftigten sowie Veränderungen bei Bettenzahl in Kliniken und ähnlichen Einrichtungen als auch in Beherbergungsunter- nehmen.
(2) Wechselt das Grundstückseigentum oder findet bei Erzeugerinnen/Erzeugern bzw. Besitzerinnen/ Besitzern gewerblicher Abfälle ein Wechsel statt, sind sowohl die bisherigen als auch die neuen Eigentüme- rinnen/Eigentümer bzw. die Rechtsnachfolger verpflichtet, die Stadt unverzüglich zu benachrichtigen.
(3) Die ordnungsgemäße Entsorgung der nach § 6 Abs. 1 und 2 vom Einsammeln und Befördern ausgeschlos- senen Abfälle muss von der Besitzerin oder dem Besitzer auf Verlangen der Stadt durch entsprechende Be- lege nachgewiesen werden. Diese Belege sind für einen Zeitraum von drei Jahren aufzubewahren.
§ 11 Auskunftspflicht / Betretungsrecht
(1) Anschlussberechtigte und andere Abfallbesitzerinnen oder -besitzer sind verpflichtet, alle für die Abfallent- sorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Den Beauftragen der Stadt ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu Grundstücken und insbesondere zu solchen Betrieben zu gewähren, bei denen Abfälle anfallen; auf den Grundstücken vorhandene Sammelstellen für Abfälle müssen zu diesem Zweck jederzeit zugänglich sein.
(3) Die Beauftragten haben sich durch einen Dienstausweis und ein Begleitschreiben der Stadt auszuweisen.
§ 12 Andere Berechtigte und Verpflichtete
Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Inhaberinnen und Inhaber von Teileigentum, Erbbaurechten, Wohnungsei- gentum, Wohnungs- und Nutzungsrechten im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbräuchen und Eigentum von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden gemäß § 95 BGB sowie auch für alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich Berechtigten, soweit diese Satzung keine andere Regelung trifft. Die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihnen andere Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind.
§ 13 Begriff des Grundstücks
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet.
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III. Vermeidung / Verwertung / Entsorgung
§ 14 Verwertung von Abfällen
(1) Abfälle zur Verwertung (Wertstoffe) sind gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz KrWG Abfälle, die verwertet werden; aus Haushaltungen sind dies z. B. Altpapier/-pappe, Altglas, Altmetalle, Alttextilien, Verpackungsab- fälle aus Metall, Kunststoff und Verbundmaterial, Elektronikschrott sowie – bei Teilnahme an der Bioabfall- sammlung – Bioabfälle.
(2) Abfälle zur Verwertung gem. § 14 Abs. 1 sowie gefährliche Abfälle (Schadstoffe) gem. § 20 sind grundsätz- lich am Anfallort getrennt zu halten von Abfällen zur Beseitigung (Restabfällen). Sie sind dem jeweilig vor- gegebenen gesonderten Entsorgungsweg (z.B. Behälter für Verpackungsabfälle, Bioabfallbehälter, Depot– Container, Recyclinghof) zuzuführen.
(3) Auf Recyclinghöfen der AWG werden die in Abs. 1 genannten Abfälle zur Verwertung aus privaten Haus- haltungen angenommen, wobei die Annahme von Bioabfällen auf Grünschnitt beschränkt ist. Die Annahme von gefährlichen Abfällen ist derzeit an nur einem Recyclinghof möglich. Für jede Einrichtung wird ein spezieller Annahmekatalog erstellt, in dem auch die Annahme von Abfällen zur Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen in Ausnahmefällen geregelt ist.
§ 15 Altpapier / Altglas / Elektro-Kleingeräte / Alttextilien
(1) Abfallbesitzerinnen/Abfallbesitzer sind verpflichtet, Altpapier, Altglas und Elektro-Kleingeräte zu den flächen- deckend im Stadtgebiet aufgestellten Depot–Containern oder zu einem Recyclinghof zu bringen; Elektro- Kleingeräte können auch im Fachhandel abgegeben werden. Alttextilien können in Depot–Containern der AWG gesammelt oder in einem Recyclinghof abgegeben werden. Die AWG informiert über die Standorte der Container sowie über deren Änderungen.
(2) Von der Verpflichtung, Altpapier, Altglas und Elektro-Kleingeräte zu den Depot–Containern zu bringen, sind Abfallbesitzerinnen und -besitzer befreit, soweit ihnen dies aus in ihrer Person liegenden Gründen (z. B. Krankheit, Behinderung, Gebrechlichkeit) im Einzelfall unzumutbar ist. Die Pflicht, Altpapier zu den Depot– Containern zu bringen, entfällt über die in Satz 1 beschriebenen Fälle hinaus auch dann, wenn ein von der AWG zur Verfügung gestellter Papier-Behälter genutzt wird. Die Pflicht, Elektro-Kleingeräte zu den Depot- Containern zu bringen, entfällt in den Fällen des Satzes 1 und generell nur dann, wenn die anderen Rück- gabemöglichkeiten genutzt werden.
(3) In die Depot–Container dürfen ausschließlich die jeweils hierfür zugelassenen Stoffe eingefüllt werden, näm- lich
- in die Papier–Container: Papier, Pappe, Karton (z. B. Zeitungen, Zeitschriften, Verpackungen),
- in die für weißes, grünes und braunes Glas aufgestellten Container ausschließlich entsprechen farbiges Hohlglas (Flaschen, Gläser),
- in die Elektronikschrott–Container ausschließlich Elektro-Kleingeräte (z. B. Toaster, Rasierer, CD- bzw. DVD-Player, Bohrmaschinen, Handys etc.),
- in die Textil–Container ausschließlich Textilien (z. B. Bekleidung, Tisch- und Bettwäsche, Federbetten, Gürtel, Handtaschen, Hüte, Schuhe, Strickwaren, Tischwäsche, Unterwäsche, Wolldecken sowie sonsti- ge Textilien aller Art mit Ausnahme von Matratzen und Teppichen).
(4) Zur Vermeidung von Lärmbelästigungen dürfen Depot–Container für Altglas nur werktags in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr benutzt werden.
(5) Neben und auf Depot–Containern dürfen keine Abfälle abgestellt werden.
§ 16 Verpackungsabfälle (Verkaufsverpackungen)
(1) Verkaufsverpackungen aus Metall, Kunststoff und Verbundmaterial sind in die dafür zur Verfügung gestell- ten Behälter und Säcke einzufüllen.
(2) Die Abgabe von Verpackungsabfällen ist auch an den Recyclinghöfen möglich.
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§ 17 Bioabfälle
(1) Bioabfälle sind pflanzliche Abfälle aus Garten und Küche wie z. B. Reste von nicht zum Verzehr zubereite- tem Obst- und Gemüse.
(2) Bioabfälle aus Haushaltungen sowie Haus- und Kleingärten sollen vorrangig von der Abfallbesitzerin/dem Abfallbesitzer kompostiert oder als Mulchmaterial verwendet werden.
(3) Soweit dies nicht möglich oder zumutbar ist, erstreckt sich der Anschluss- und Benutzungszwang auch auf diese Abfälle. Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden diese Abfälle nach den Vorschriften über Abfälle zur Beseitigung (Restabfälle) behandelt, sofern die Stadt nicht im Einvernehmen mit den Abfallbesitzerinnen und -besitzern nach Maßgabe des Abs. 4 verfährt.
(4) Im Falle des hergestellten Einvernehmens gemäß Abs. 3 sind Bioabfälle – in Papier verpackt – getrennt von den anderen Abfällen in die von der AWG zur Verfügung gestellten Bioabfallbehälter einzufüllen.
(5) Bei der Bereitstellung des Behältervolumens für Bioabfälle wird ein 25 % - Anteil des jeweils zur Verfügung gestellten Restabfallbehältervolumens zugrunde gelegt, gleichzeitig wird eine Reduzierung des Behälter- volumens für Restabfälle – ohne Gebührennachlass – um diese 25 % vorgenommen. Bei nachgewiesenem Bedarf kann die AWG dieses Volumen auf Antrag erhöhen.
(6) Darüber hinaus können sowohl die Sondersammlungen für Grünschnitt etc. in Anspruch genommen werden, die die AWG in Abhängigkeit von der Jahreszeit anbietet, als auch die Abgabemöglichkeit für Grünschnitt an den Recyclinghöfen.
(7) Auf schriftlichen Antrag der Grundstückseigentümerin bzw. des Grundstückseigentümers wird eine 10 %ige Gebührenermäßigung gewährt, wenn erstens das Restabfallbehältervolumen bereits auf 50 % reduziert ist und keine Biotonne genutzt wird und zweitens schriftlich erklärt wird, dass ausnahmslos alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Abfälle i. S. von Abs. 1 ordnungsgemäß und schadlos auf dem ei- genen Grundstück verwertet werden.
(8) Die Stadt widerruft die Gebührenermäßigung nach Abs. 7, wenn sich herausstellt, dass Abfälle i. S. von Abs. 1 über den Restabfallbehälter entsorgt oder die Voraussetzungen des Abs. 7 nicht erfüllt sind und dieses nicht angezeigt wurde. Soweit die Stadt von der Widerrufsmöglichkeit Gebrauch macht, ist ein erneuter An- trag gemäß Abs. 7 erst nach Ablauf eines Jahres nach Bestandskraft des Widerrufsbescheides zulässig; nur in besonders begründeten Ausnahmefällen kann einem vor Ablauf dieser Frist gestellten Antrag stattgege- ben werden.
(9) Mit Krankheitserregern (Monilia, Feuerbrand, Rotpustel etc.) behaftete Pflanzen oder Pflanzenteile sind aus- schließlich über den Restabfall zu entsorgen.
§ 18 Sperrmüll
(1) Sperrige Abfälle (Sperrmüll) sind Abfälle, die wegen ihres Umfanges oder ihres Gewichtes nicht in den Restabfallbehältern oder Restabfallsäcken untergebracht werden, diese beschädigen oder das Entleeren erschweren können. Zum Sperrmüll aus Haushaltungen zählen zum Beispiel: Betten, Matratzen, Möbel, Öfen, Radiatoren, Teppiche (gerollt), Holztüren ohne Glaseinsätze, Fahrräder, Elektro-Großgeräte. (2) Von der Sperrmüllabfuhr sind – unbeschadet der Regelung in § 19 Abs. 2 – ausgeschlossen: Haushaltsabfälle, die über die Restabfallbehälter entsorgt werden können, Abfälle gem. § 14 Abs. 1, mit Ausnahme von Altmetallen, gefährliche Abfälle gem. § 20 Abs. 1, Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, Abfälle gem. § 22 Abs. 1 bis 3, Heizkörper, Nachtstromspeicheröfen, Öltanks, Teile baulicher Einrichtungen, Teile von Kraftfahrzeugen.
(3) Möbel und andere brauchbare Gegenstände sollen einer weiteren Verwendung zugeführt werden; Stadt und AWG informieren über entsprechende Möglichkeiten.
(4) Die Abfuhr des Sperrmülls findet an festen Terminen vier Mal im Kalenderjahr statt.
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(5) Eine Abholung des Sperrmülls ist auch kurzfristig nach einer telefonischen Anmeldung und Terminabspra- che möglich. Das Entgelt für den hierdurch entstehenden Mehraufwand ist entweder vor der Abfuhr bei der AWG oder spätestens am Tag der Abfuhr beim Fahrer des Sperrmüllfahrzeuges zu entrichten.
(6) Sperrmüll ist am von der AWG festgelegten Abholtag bis 7 Uhr, frühestens jedoch am Abend des der Abfuhr vorhergehenden Tages vor dem Grundstück in Fahrbahnnähe so bereit zu stellen, dass weder Fuß- gänger noch Fahrzeugverkehr behindert werden. Gegenstände, die kein Sperrmüll sind, werden nicht abgefahren; sie sind am gleichen Tag aus der öffent- lichen Verkehrsfläche zu entfernen.
(7) Die Verladung des Sperrmülls in die Fahrzeuge muss durch zwei Personen von Hand gefahr- und schadlos möglich und zumutbar sein.
(8) Sperrige Abfälle können auch unmittelbar zu der in § 32 Abs. 1 Nr. 1 genannten Abfallentsorgungsanlage oder an den Recyclinghöfen im Rahmen der dort geltenden Betriebsordnungen gegen gesondertes Entgelt angeliefert werden.
(9) Ein Verbringen von Sperrmüll in einen anderen als dem eigenen Grundstück zugeordneten Abfuhrbezirk ist nicht zulässig.
§ 19 Elektronikschrott
(1) Elektronikschrott sind Geräte oder Teile von Geräten, die elektrische oder elektronische Bauteile enthalten wie z. B. Haushaltsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik, Geräte und Anlagen der Büro-, Informations- und Kommunikationstechnik, Elektrowerkzeuge, Spielzeuge, Uhren, Geräte der Bildaufzeichnung und -wiedergabe aus Haushaltungen.
(2) Elektronikgeräte werden im Rahmen der Sperrmüllabfuhr abgeholt, dabei sind sie getrennt vom übrigen Sperrmüll aufzustellen (§ 18 Abs. 6); die Anlieferung an einem Recyclinghof ist ebenfalls möglich. Elektro- nikschrott-Kleinteile sind zu den Sammelstellen zu bringen; Stadt und AWG informieren über die Ab- und Rückgabemöglichkeiten.
§ 20 Gefährliche Abfälle
(1) Gefährliche Abfälle sind Abfälle i. S. d. § 3 Abs. 5 Satz 1 KrWG mit anorganischen oder organischen Stoffen in gesundheits- und / oder umweltgefährdender Konzentration wie z. B. Batterien, Energiesparlampen, Farben, Lacke (flüssig), Fotochemikalien, Holzschutzmittel, Laborchemikalien, Laugen, Leuchtstoffröhren, Lösungsmittel, ölhaltige Betriebsmittel, Pflanzenschutzmittel, Quecksilber, Reinigungsmittel, Säuren, Schädlingsbekämpfungsmittel, Spraydosen.
(2) Nach Art des Schadstoffes getrennt sind diese Abfälle zu den Sammelstellen oder Sammelfahrzeugen (Schadstoffmobil) zu bringen. Stadt und AWG geben die Sammeltermine und Standorte des Schadstoffmo- bils bekannt.
(3) Gewerbebetriebe, bei denen pro Jahr weniger als 2.000 kg gefährliche Abfälle anfallen, können derartige Abfälle gegen Entgelt vom Schadstoffmobil für das Gewerbe abholen lassen, das bei der AWG angefordert werden kann.
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(4) Die verschiedenen Rücknahmesysteme des Handels (z. B. für Batterien und Elektro-Altgeräte) sind vorran- gig in Anspruch zu nehmen.
§ 21 Medizinische Abfälle
(1) Abfälle aus Einrichtungen des Gesundheitswesens (desinfizierte oder nicht infektiöse Abfälle wie Wund-/ Gipsverbände, Einwegwäsche, Einwegartikel einschl. unbenutzbar gemachter Einwegspritzen, Einwegskal- pelle) sind der AWG/EKOCity getrennt oder mit anderen Abfällen zur Beseitigung (§ 24) vermischt in Restabfallbehältern zu überlassen.
(2) Spitze und scharfe Gegenstände sind in schnitt- und stichfesten, bruchsicheren Behältern, die anderen Ab- fälle im Sinne des Abs. 1 in Säcken – z. B. Polyethylen mit mind. 0,05 mm Folienstärke – zu sammeln. Diese Behälter/Säcke sind verschlossen in die Sammelbehälter einzubringen.
§ 22 Bauschutt / Baustellenabfälle / Straßenaufbruch
(1) Bauschutt ist mineralisches Abbruchmaterial von baulichen Anlagen, das nicht das Gefährdungspotenzial im Sinne des § 3 Abs. 5 Satz 1 KrWG enthält.
(2) Baustellenabfälle sind Stoffe, die bei Neu-, Um- oder Ausbau als Baumaterial, Bauzubehör und als Ver- packungsabfälle anfallen, insbesondere Dachziegel und -pappen, Bauhölzer, Fenster, Rollläden, Steine, Toilettentöpfe, Türen, Wannen, Waschbecken und Gemische dieser Stoffe.
(3) Straßenaufbruch sind mineralische Stoffe, die hydraulisch, mit Bitumen oder Teer gebunden oder ungebun- den im Straßenbau verwendet waren.
(4) Die bei Bau-, Umbau- oder Reparaturarbeiten anfallenden Abfallarten sind am Entstehungsort voneinander und von anderen Abfallarten getrennt zu halten, soweit dies für eine hochwertige Verwertung erforderlich ist.
§ 23 Autowracks
(1) Autowracks sind Kraftfahrzeuge oder Anhänger, die ohne gültiges amtliches Kennzeichen auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgestellt sind und bei denen keine Anhalts- punkte für deren Entwendung oder bestimmungsgemäße Nutzung bestehen.
(2) Autowracks gem. Abs. 1 werden durch die Stadt beseitigt, falls sie nicht innerhalb eines Monats nach An- bringen einer deutlich sichtbaren Aufforderung aus dem öffentlichen Straßenraum entfernt worden sind und die Halter der betreffenden Fahrzeuge vor der Entsorgung durch die Stadt nicht ermittelt werden können.
§ 24 Abfälle zur Beseitigung / Kommunaler Pflicht-Restabfallbehälter
(1) Abfälle zur Beseitigung (Restabfälle) sind gem. § 3 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz KrWG Abfälle, die nicht ver- wertet werden, z. B. Restabfälle aus Haushaltungen und Gewerbebetrieben wie Asche, Büroartikel, Geschenkfolien, Gummi, Hygieneartikel, Keramik, Porzellan,
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Putztücher, Reste zubereiteter Speisen, Schaumgummi, Schreib- und Kopierfolien, Staubsaugerbeutel, verschmutztes Papier, Windeln.
(2) Bei der Bereitstellung des Behältervolumens für Restabfälle wird von einer durchschnittlichen wöchentlichen Abfallmenge von 30 l je Einwohnerin oder Einwohner ausgegangen.
(3) Erzeugerinnen und Erzeugern gewerblicher Siedlungsabfälle i. S. d. § 2 Nr. 1 GewAbfV (Gewerbebetriebe, Krankenhäuser, Verwaltungen usw.) wird ein Restabfallbehältervolumen („kommunaler Pflicht- Restabfallbehälter“ nach § 7 S. 4 GewAbfV) nach der Einwohnergleichwerttabelle (Abs. 4) zugeteilt. Je Ein- wohnergleichwert wird ein Regelvolumen von 15 l pro Woche zur Verfügung gestellt. Die Summe der Einwohnergleichwerte wird bei Teilwerten auf den vollen Einwohnergleichwert gerundet.
(4) Einwohnergleichwerte (EWG) werden nach folgender Regelung festgestellt:
| Unternehmen / Institution | je Platz / Beschäftigten / Bett | EWG |
|---|---|---|
| a) Beherbergungsbetriebe | je 4 Betten | 1 |
| b) Schankwirtschaften; Eisdielen | je Beschäftigten | 2 |
| c) Speisewirtschaften; Imbissstuben | je Beschäftigten | 4 |
| d) Krankenhäuser; Pflegeheime und ähnliche Einrich- tungen | je Bett | 1 |
| e) Sanatorien; Haftanstalten | je 5 Betten bzw. Plätze | 1 |
| f) Schulen, Kindergärten | je 10 Personen (Kind, Schüler, Lehrer, sonst. Personal) | 1 |
| g) öffentl. Verwaltungen; Geldinstitute; Krankenkassen; selbstständig Tätige der freien Berufe; selbstständige Handels-, Industrie- und Versicherungsvertreter; Ver- bände; Versicherungen | je 3 Beschäftigte | 1 |
| h) Lebensmitteleinzel- und -großhandel; Baumärkte | je Beschäftigten | 2 |
| i) sonstiger Einzel- und Großhandel | je 2 Beschäftigten | 1 |
| k) Industrie, Handwerk und übrige Gewerbe | je 2 Beschäftigten | 1 |
(5) Beschäftigte im Sinne des Abs. 4 sind alle in einem Betrieb Tätige (z. B. Arbeitnehmer/-in, Unternehmer/-in, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Halbtags Beschäftigte werden zur Hälfte bei der Veranlagung berücksichtigt; Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit tätig sind, werden bei der Veranlagung zu einem Viertel berück- sichtigt.
(6) Für sonstige Einrichtungen, z. B. solche ohne ständige Bewirtschaftung, werden Einwohnergleichwerte fest- gesetzt, die sich an der tatsächlichen Nutzung orientieren.
(7) In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag von den Festlegungen in Abs. 4 abgewichen werden, z. B. bei nachgewiesener Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten. In diesen Fällen legt die Stadt/AWG aufgrund der vorgelegten Nachweise und ggf. eigener Erkenntnisse das zur Gewährleistung ei- ner ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche Behältervolumen fest. Das vorzuhaltende Mindestgefäßvo- lumen beträgt dann 7,5 Liter pro Woche je Einwohnergleichwert.
(8) Reicht das nach Abs. 4 bereitgestellte satzungsmäßige Behältervolumen wiederholt nicht aus, so hat der / die Gewerbetreibende die Aufstellung eines größeren und ausreichenden Behältervolumens zu dulden. Dabei wird der Mehrbedarf wie folgt festgestellt: je angefangene 15 l pro Woche zusätzliches Behälter- volumen = 1 Mehrwert.
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§ 25 Anfall der Abfälle / Eigentumsübergang
(1) Als angefallen zum Einsammeln und Befördern gelten Abfälle und Gegenstände, die
a) in zugelassene Abfallbehälter und Abfallsäcke eingefüllt zur Abfuhr bereitstehen,
b) für die Abfuhr sperriger Abfälle nach § 18 bereitgestellt sind,
c) in die von der Stadt bzw. vom Auftragnehmer der Systembetreiber im Rahmen der Sammlung aufge- stellten Depot–Container für Abfälle zur Verwertung zweckentsprechend eingefüllt sind,
d) an den Recyclinghöfen abgegeben werden oder
e) an Sammelstellen für Schadstoffe bzw. an Sammelfahrzeugen für Schadstoffe (Schadstoffmobil) ab- gegeben sind.
(2) Als angefallen zum Behandeln, Lagern oder Ablagern in den von der Stadt zur Verfügung gestellten Ab- fallentsorgungsanlagen gelten Abfälle, sobald sie in zulässiger Weise auf das Gelände einer dieser Ab- fallentsorgungsanlagen verbracht worden sind.
(3) Abfälle, die nach dieser Satzung nicht ausgeschlossen sind, gehen in das Eigentum der Stadt oder der Abfallentsorgungsanlage über, sobald sie eingesammelt und auf die Sammelfahrzeuge verladen oder bei den städt. Abfallentsorgungsanlagen angenommen worden sind.
(4) Die AWG ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.
(5) Das Durchsuchen bereitgestellter Abfälle und die Heraus- bzw. Wegnahme von Gegenständen ist für Un- befugte verboten.
IV. Sammlung und Transport
§ 26 Anzahl, Art, Größe und Zweck der Abfallbehälter
(1) Nach Maßgabe einer geordneten Abfallentsorgung sowie betrieblicher Erfordernisse und unter Berücksichti- gung von bestehenden Erfahrungswerten bestimmt die AWG Anzahl, Art, Größe und Zweck der aufzustel- lenden Abfallbehälter (Papier-, Bioabfall- und Restabfallbehälter), deren Standplatz auf dem Grundstück, sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Abfuhr. Bei Behältern für Verpackungsabfälle übernimmt die Festlegung von Anzahl, Art, Größe und Zweck der Auftragnehmer der Systembetreiber.
(2) Im Einvernehmen mit den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern kann die AWG für mehrere Grundstücke gemeinsame Abfallbehälter zuordnen oder auf schriftlichen Antrag dieses Personenkreises ei- ne gemeinsame Nutzung zulassen.
(3) Abfälle sind nach ihrer Entstehung unverzüglich in Behälter zu füllen, die ein unbeabsichtigtes Hinausfallen oder Vermischen mit anderen Stoffen verhindern. Abfälle dürfen nur in den von der AWG bzw. vom Auftrag- nehmer der Systembetreiber zur Verfügung gestellten Abfallbehältern zum Einsammeln bereitgestellt und ansonsten ausschließlich in zugelassenen Abfallsäcken neben die Abfallbehälter gelegt werden.
(4) Für das Bereitstellen von Abfällen sind Abfallbehälter zugelassen mit einem Fassungsvermögen von 60 l bis zu 20.000 l Inhalt, für Verpackungsabfälle von 120 l bis 1.100 l.
(5) Die AWG stellt und unterhält die Abfallbehälter, soweit ihr Einsammeln und Befördern nach dieser Satzung obliegen. Sie bleiben ihr Eigentum. Die Pflege der Abfallbehälter obliegt den Benutzerinnen und Benutzern. Abfallbehälter haben auf dem Grundstück, dem sie von der AWG zugeordnet sind, zu verbleiben.
(6) Ist das von der AWG zur Verfügung gestellte Behältervolumen gem. § 24 Abs. 2 auf Dauer nicht ausrei- chend, so kann gegen gesonderte Gebühr
a) auf schriftlichen Antrag der Grundstückeigentümerin/des Grundstückseigentümers zusätzliches Be- hältervolumen bereitgestellt werden oder b) die Stadt zusätzliches Behältervolumen zuweisen.
(7) Ist vorübergehend die Kapazität der Abfallbehälter nicht ausreichend, können zusätzlich von der Stadt zuge- lassene Abfallsäcke benutzt werden.
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(8) Lassen die örtlichen Verhältnisse eines Grundstücks das Einsammeln von Abfällen in Abfallbehältern nach Abs. 4 nicht zu, kann auf Antrag der/des Anschlusspflichtigen gestattet werden, dass anstelle von Abfallbe- hältern von der Stadt zugelassene Abfallsäcke (Säcke für Verpackungsabfälle, Bio- und Restabfallsäcke) benutzt werden. Die Vorschriften für Abfallbehälter gelten sinngemäß für die zugelassenen Abfallsäcke.
(9) Auf schriftlichen Antrag der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers ist das Behältervo- lumen für Restabfälle auf 22,5 l oder 15 l pro gemeldete Person und Woche widerruflich zu reduzieren. Bei Wohnungs-, Teil- und Miteigentum kann der Antrag nur für das gesamte Grundstück gestellt werden. Bei Mietwohngrundstücken wird die AWG in Verbindung mit der Stadt Bemühungen von Mieterinnen oder Mie- tern, das Behältervolumen zu reduzieren, unterstützen. Die AWG stellt hierauf nur noch ein entsprechend geringeres Behältervolumen zur Verfügung und/oder halbiert die Leerungshäufigkeit.
Eine Plakette, die deutlich sichtbar angebracht wird, kennzeichnet die Restabfallbehälter, die wöchentlich entleert werden.
(10) Die AWG widerruft die Reduzierung im Sinne des Abs. 9 in Verbindung mit der Stadt, wenn sich heraus- stellt, dass das geringe Behältervolumen/die halbierte Leerungshäufigkeit eine ordnungsgemäße Entsor- gung des Grundstücks nicht gewährleistet. Ist eine Reduzierung auf 15 l pro gemeldete Person erfolgt, so wird zunächst widerruflich das Behältervolumen auf 22,5 l pro gemeldete Person heraufgesetzt; Satz 1 gilt entsprechend.
(11) Soweit die Stadt/AWG von einer Widerrufsmöglichkeit gem. Abs. 10 Gebrauch gemacht hat, ist ein erneuter Antrag gem. Abs. 9 erst nach Ablauf eines Jahres nach Bestandskraft des Widerrufsbescheides zulässig; nur in besonders begründeten Ausnahmefällen kann einem vor Ablauf dieser Frist gestellten Antrag stattge- geben werden. (12) Unabhängig von Änderungen des Behältervolumens gem. Abs. 9 und 10 dieser Vorschrift kann auf Wunsch der Grundstückseigentümerin/des Grundstückseigentümers ein Austausch von Behältern vorgenommen werden. Dieser Austausch ist jedoch nur einmal pro Jahr möglich.
§ 27 Standplatz und Transportweg für Abfallbehälter
(1) Anschlusspflichtige haben dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter allen Hausbewohnerinnen und -bewohnern verkehrssicher zugänglich sind und ordnungsgemäß genutzt werden können.
(2) Die 60 l-, 80 l-, 120 l- und 240 l-Abfallbehälter sowie die zugelassenen Abfall-säcke sind frühestens am Vor- abend des Abfuhrtages, der im Abfallkalender für den jeweiligen Abfuhrbezirk genannt ist, vor dem eigenen Grundstück an den festgelegten Standorten möglichst nah am Fahrbahnrand so aufzustellen, dass sie den Straßen- und Fußgängerverkehr weder behindern noch gefährden und die Entleerung und der Abtransport des Abfalls ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich ist.
(3) Können Grundstücke dauerhaft oder vorübergehend nicht direkt angefahren werden, so wird für alle Abfall- fraktionen der Ort und die Art der Übergabe festgelegt.
§ 28 Standplatz und Transportweg für Behälter mit mehr als 240 l Fassungsvermögen
(1) Die AWG bestimmt nach Anhörung der Anschlusspflichtigen den Standplatz für die Abholung der Abfallbe- hälter. Eine Änderung des Standplatzes kann für einen vorübergehenden Zeitraum verfügt werden, wenn die übliche Zu- oder Abfahrt zu dem Grundstück gesperrt ist und dadurch der Transport der Abfallbehälter in unzumutbarer Weise erschwert wird. Eine vorübergehende Änderung des Standplatzes kann auch dann ver- fügt werden, wenn das Betreten des Grundstücks für die AWG nicht gefahrlos möglich ist, z. B. aus seu- chenhygienischen Gründen.
(2) Die Transportwege für Abfallbehälter auf den Grundstücken müssen eine geeignete Befestigung (Platten, Beton oder Ähnliches) aufweisen und mindestens 1,50 m breit sein. Auf dem Transportweg sollen keine Stu- fen liegen. Führt ein Transportweg durch ein Gebäude, so müssen Durchgänge mindestens 2 m hoch und mindestens 1,50 m breit sein. Türen müssen geeignete Feststellvorrichtungen haben. Die Transportwege sind ausreichend zu beleuchten und stets in verkehrssicherem Zustand zu halten; sie sind von Schnee-, Eis- und Winterglätte freizuhalten.
(3) Ist der Transport der Abfallbehälter über Stufen, durch Hausgänge oder auf Transportwegen, die nicht den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen, erforderlich, so haftet die Stadt für hierdurch entstandene Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
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(4) Bei allen Vorhaben, die die Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen zum Gegenstand haben, ist von der Bauherrin oder dem Bauherrn für jedes Grundstück ein den Bestimmungen dieser Satzung und der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechender Standplatz vorzusehen und in den dem Bauordnungsamt einzureichenden Zeichnungen einzutragen.
(5) Im Übrigen sind für Standplatz und Transportweg für Abfallbehälter und die dazu gehörenden Einrichtungen die Richtlinien des Vereins Deutscher Ingenieure (VDI), die DIN-Normen des Fachnormenausschusses "Kommunale Technik" und die Unfallverhütungsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung zu beachten.
§ 29 Benutzung der Abfallbehälter
(1) Die Abfallbehälter dürfen nur zur Aufnahme von nach dieser Satzung zur Abfuhr zugelassenen Abfällen verwandt werden. Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln; sie dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht in Abfallbehälter eingestampft, verdichtet oder in ihnen verbrannt werden. Es ist nicht gestattet, brennende, flüssige, glühende oder heiße Abfälle in die Abfallbehäl- ter zu füllen. Die Abfallbesitzerinnen oder -besitzer dürfen die Abfälle nur in die ihrem Grundstück zugeteil- ten Abfallbehälter einfüllen. Eine gemeinsame Nutzung von Restabfallbehältern für Abfälle aus Haushaltungen und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen ist nur mit Zustimmung der Stadt zulässig.
(2) Sperrige Gegenstände, Schnee und Eis sowie Abfälle, welche die Abfallbehälter, die Abfallsammelfahr- zeuge oder die Abfallentsorgungsanlagen beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in die Abfallbehälter eingefüllt werden.
(3) Zugelassene Abfallsäcke werden nur eingesammelt, wenn sie neben den Abfallbehältern bereitgestellt, zu- gebunden und unbeschädigt sind. Sie müssen von Hand verladen werden können.
(4) Nicht vorschriftsmäßig befüllte sowie an einem falschen Tag zur Abfuhr bereitgestellte Abfallbehälter werden nicht geleert; die Abfallbesitzerinnen/-besitzer werden über die jeweiligen Gründe informiert. Wiederholt vorschriftswidrig befüllte Behälter für Bioabfälle, Papier sowie für Leichtstoffverpackungen kön- nen eingezogen werden.
(5) Abfallbehälter sind an dem vorgegebenen Abfuhrtag nach der Leerung – oder bei Bereitstellung der Behälter an einem falschen Tag – unverzüglich aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen.
(6) Die Haftung für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung der Abfallbehälter oder durch Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an den Abfallsammelfahrzeugen oder den Abfallentsorgungsanlagen ent- stehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.
(7) Die auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in öffentlichen Anlagen und in der freien Landschaft von der Stadt oder den Trägern des öffentlichen Personennahverkehrs aufgestellten Abfallbehälter (Straßen- papierkörbe) sind für Abfälle bestimmt, die bei einzelnen Personen beim Verzehr von Lebens- und Genuss- mitteln im Freien oder bei der Teilnahme am Verkehr (z. B. Fahrscheine, Handzettel) anfallen; außerdem können Beutel mit Hundekot hier entsorgt werden. Es ist unzulässig, diese Abfallbehälter zum Ablagern an- derer Abfälle zu benutzen.
§ 30 Häufigkeit und Zeit der Leerung
(1) Restabfallbehälter und Restabfallsäcke werden in der Regel wöchentlich entleert bzw. abgefahren. Eine zweiwöchentliche Leerung erfolgt in der Regel bei Restabfallbehältern mit halbierter Leerungshäufigkeit (§ 26 Abs. 9 Satz 4), bei Bioabfallbehältern und bei Behältern für Verpackungsabfälle. Behälter für Altpapier werden in der Regel alle vier Wochen entleert. Die Abfuhr bzw. Entleerung aller einem Grundstück zugeord- neten Behälter erfolgt an einem Werktag in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr, den jeweiligen Wo- chentag bestimmt die AWG.
(2) Die haushaltsnahe Erfassung von Abfällen zur Verwertung kann nur über ein einheitliches Sammelsystem erfolgen.
(3) Fällt die Abfuhr bzw. Leerung auf einen gesetzlichen Feiertag, so wird diese vorgezogen oder am nächsten Werktag nachgeholt.
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§ 31 Unterbrechung der Abfallentsorgung
(1) Wird die Abfallentsorgung in Folge höherer Gewalt, durch Streik, Betriebsstörung, betriebsnotwendige Arbeiten, behördliche Verfügungen oder Verlegungen des Zeitpunktes der Abfallentsorgung vorübergehend eingeschränkt, unterbrochen oder verspätet durchgeführt, so haben die an die Abfallbeseitigung An- geschlossenen keinen Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadensersatz.
(2) Eine aus vorgenannten Gründen unterbliebene Abfuhr wird unverzüglich nachgeholt, sobald es der Betrieb der Abfallentsorgung zulässt. Soweit der Betrieb der von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallentsor- gungsanlage gestört ist, hat die Stadt im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten für eine anderweitige Abfallentsorgung zu sorgen und darauf hinzuwirken, dass die Störungen behoben werden.
V. Entsorgungsanlagen
§ 32 Abfallentsorgungsanlagen
Die Stadt stellt folgende Abfallentsorgungsanlagen zur Verfügung, für die Anschluss- und Benutzungszwang gem. § 8 besteht:
- Müllheizkraftwerk der AWG mbH, Korzert 15, 42349 Wuppertal,
für Restabfälle aus Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen sowie für nicht ausgeschlossene (§ 5 Abs. 4) brennbare industrielle und gewerbliche Abfälle,
- Zentraldeponie Hubbelrath, Erkrather Landstraße 61, 40474 Düsseldorf,
und
- Deponie Plöger Steinbruch, Haberstraße 13, 42551 Velbert,
für nicht ausgeschlossene (§ 5 Abs. 4) nicht brennbare Abfälle.
§ 33 Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen
(1) Die Benutzung der von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen richtet sich, soweit dar- über in dieser Satzung nichts anderes enthalten ist, nach der jeweiligen Betriebsordnung. In dieser können für die Annahme bestimmter Abfälle nach Art und Menge Beschränkungen vorgesehen und eine Vorbehandlung verlangt werden, soweit dies der ordnungsgemäße Betrieb der Abfallentsorgungsanlage erfordert.
(2) Abfälle, die gem. § 6 Abs. 2 und 3 vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen sind, sind von den Besit- zerinnen und Besitzern bei den hierfür nach § 30 vorgesehenen Abfallentsorgungs-/-behandlungsanlagen in Behältnissen anzuliefern, deren Leerung den Betriebsablauf der jeweiligen Anlage nicht beeinträchtigt. Die Abfälle sind nach Herkunft und Qualität zu deklarieren.
VI. Gebührenpflicht / Ahndung von Satzungsverstößen
§ 34 Entgelte / Gebühren
(1) Für die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen der Stadt und sonstige abfallwirtschaftliche Maßnahmen werden Gebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsor- gung der Stadt Wuppertal erhoben.
(2) Sofern in der Satzung die Erbringung einer zusätzlichen Leistung an die Entrichtung eines Entgelts geknüpft wird, sind diese Entgelte unmittelbar an die Betreiber der betreffenden Einrichtungen zu zahlen.
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§ 35 Ordnungswidrigkeiten
(1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vor- sätzlich oder fahrlässig entgegen
-
§ 3 Abs. 3 bei Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen Speisen und Getränke ohne Ausnahmegenehmigung in Einwegbehältnissen ausgibt;
-
§ 6 Abs. 3 in Einzelfällen durch die Stadt von der Entsorgung ausgeschlossene Abfälle nicht bis zur Entscheidung der Oberen Abfallwirtschaftsbehörde auf dem Grundstück so lagert, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird;
-
§ 6 Abs. 4 der Verpflichtung zur Entsorgung der Abfälle, die durch die Stadt von der Entsorgung ausgeschlossen sind, nicht nachkommt;
-
§ 8 Abs. 1 als Eigentümer oder Eigentümerin eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstücks, auf dem nicht ausgeschlossene Abfälle anfallen, diese nicht von der AWG entsorgen lässt;
-
§ 8 Abs. 2 die im Rahmen der §§ 1, 4 und 6 anfallenden Abfälle nicht der öffentlichen Abfallent- sorgung überlässt;
-
§ 8 Abs. 3 Abfälle, die durch die Stadt vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen sind, nicht zu einer von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlage (§§ 32, 33, Abfall- artenkatalog) befördert;
-
§ 10 Abs. 1 und 2 als Grundstückseigentümerin oder -eigentümer oder als Gewerbetreibende/-r den erstmaligen Anfall von Abfällen, deren voraussichtliche Menge oder wesentliche Änderungen der Abfallart oder Abfallmenge oder den Wechsel im Grundeigentum oder bei Erzeugerinnen/ Erzeugern bzw. Besitzerinnen/Besitzern gewerblicher Abfälle nicht unverzüglich anzeigt;
-
§ 11 die für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder den Beauftragten der Stadt den Zutritt zu Grundstücken oder solchen Betrieben, bei denen Abfälle anfallen, nicht ge- währt;
-
§ 14 Abs. 2 Abfälle zur Verwertung nicht am Anfallort getrennt hält von Abfällen zur Beseitigung und von gefährlichen Abfällen und/oder diese nicht dem vorgegebenen Entsorgungsweg zuführt, ohne hiervon nach § 15 Abs. 2 befreit zu sein;
-
§ 15 Abs. 3, 4 und 5 in die von der Stadt zur Sammlung von Abfällen zur Verwertung aufgestell- ten Depot–Container andere als die jeweils hierfür zugelassenen Abfälle einfüllt, Container für Altglas außerhalb der erlaubten Zeiten benutzt oder Abfälle neben bzw. auf den Depot–Con- tainern abstellt;
-
§ 18 Abs. 1, 5, 6 und 9 andere Abfälle als Sperrmüll, Sperrmüll früher als zum genannten Zeit- punkt, an einem falschen Tag oder in verkehrsbehindernder Weise zur Abfuhr bereitstellt oder Sperrmüll in einen anderen als dem eigenen Grundstück zugeordneten Abfuhrbezirk verbringt;
-
§ 20 Abs. 2 gefährliche Abfälle nicht nach Art des Schadstoffes getrennt zu den von der Stadt zur Verfügung gestellten Sammelstellen oder Sammelfahrzeugen (Schadstoffmobil) bringt;
-
§ 21 Abs. 2 spitze und scharfe Gegenstände nicht in schnitt- und stichfesten, bruchsicheren Behältern sammelt;
-
§ 25 Abs. 5 zur Abfuhr bereitgestellte Abfälle durchsucht oder wegnimmt;
-
§ 26 Abs. 3 und 9 Abfälle nicht ausschließlich in zugelassenen Abfallsäcken neben Abfallbehäl- tern zur Abfuhr bereitstellt oder Plaketten von Restabfallbehältern entfernt;
-
§ 29 Abs. 1, 2 und 4 Abfallbehälter nicht ihrem Zweck entsprechend nutzt;
-
§ 29 Abs. 5 die Abfallbehälter am Tag der Leerung nicht nach deren Entleerung bzw. an einem falschen Tag zur Abfuhr bereitgestellte Behälter nicht unverzüglich aus dem öffentlichen Straßenraum entfernt;
-
§ 29 Abs. 7 Straßenpapierkörbe für andere Abfälle als der zulässigen nutzt;
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- § 33 Abs. 2 Satz 2 Anlieferungen von Abfällen zu den Abfallentsorgungsanlagen (§ 32, Abfall- artenkatalog) falsch deklariert.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- € geahndet werden, soweit nicht an- dere gesetzliche Bestimmungen eine höhere Geldbuße vorsehen.
VII. Schlussbestimmung
§ 36 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Abfallartenkatalog gem. § 5 Abs. 4 der Abfallwirtschaftssatzung
Erläuterungen:
AVV: Abfallschlüssel‐Nummer in der Abfallverzeichnis‐Verordnung
*: gefährlicher Abfall i. S. d. § 48 KrWG
+: in die Entsorgung eingeschlossen
E: in die Entsorgung eingeschlossen, sofern Annahmebedingungen nach Rücksprache mit der Entsorgungsanlage im Einzelfall eingehalten werden
G: in der Entsorgungspflicht der AWG liegend, sofern Annahmebedingungen nach Rücksprache mit der Entsorgungsanlage im Einzelfall eingehalten werden
C: in der Entsorgungspflicht von EKOCity liegend, sofern Annahmebedingungen nach Rück‐ sprache mit der Entsorgungsanlage im Einzelfall eingehalten werden
keine Kennzeichnung: von der Entsorgung in der jeweiligen Anlage ausgeschlossen
MW: Müllheizkraftwerk Wuppertal
DH: Zentraldeponie Hubbelrath, Düsseldorf
DP: Deponie Plöger Steinbruch, Velbert
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| AVV-Schlüssel | AVV-Bezeichnung | Anlage | ||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| MW | DH | DP | ||||||||||||
| 01 | ABFÄLLE, DIE BEIM AUFSUCHEN, AUSBEUTEN UND GEWINNEN SOWIE BEI DER | |||||||||||||
| PHYSIKALISCHEN UND CHEMISCHEN BEHANDLUNG VON BODENSCHÄTZEN | ||||||||||||||
| ENTSTEHEN | ||||||||||||||
| 01 03 | Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen | |||||||||||||
| Bodenschätzen | ||||||||||||||
| 01 03 08 | staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 07 fallen | + | ||||||||||||
| 01 03 09 | Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung mit Ausnahme von Abfällen, die unter 01 03 10 fallen | + | ||||||||||||
| 01 04 | Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nicht- | |||||||||||||
| metallhaltigen Bodenschätzen | ||||||||||||||
| 01 04 07* | gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen | + | ||||||||||||
| 01 04 08 | Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07fallen | + | ||||||||||||
| 01 04 09 | Abfälle von Sand und Ton | + | ||||||||||||
| 01 04 10 | staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen | + | ||||||||||||
| 01 04 11 | Abfälle aus der Verarbeitung von Kali- und Steinsalz mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen | + | ||||||||||||
| 01 04 12 | Aufbereitungsrückstände und andere Abfälle aus der Wäsche und Reinigung von Bodenschätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 und 01 04 11 fallen | + | ||||||||||||
| 01 04 13 | Abfälle aus Steinmetz- und -sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen | + | ||||||||||||
| 01 05 | Bohrschlämme und andere Bohrabfälle | |||||||||||||
| 01 05 04 | Schlämme und Abfälle aus Süßwasserbohrungen | + | ||||||||||||
| 02 | ABFÄLLE AUS LANDWIRTSCHAFT, GARTENBAU, TEICHWIRTSCHAFT, FORST- | |||||||||||||
| WIRTSCHAFT, JAGD UND FISCHEREI SOWIE DER HERSTELLUNG UND VER- | ||||||||||||||
| ARBEITUNG VON NAHRUNGSMITTELN | ||||||||||||||
| 02 01 | Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und | |||||||||||||
| Fischerei | ||||||||||||||
| 02 01 01 | Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen | G | ||||||||||||
| 02 01 02 | Abfälle aus tierischem Gewebe | G | ||||||||||||
| 02 01 03 | Abfälle aus pflanzlichem Gewebe | G | ||||||||||||
| 02 01 04 | Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen) | G | ||||||||||||
| 02 01 07 | Abfälle aus der Forstwirtschaft | G | ||||||||||||
| 02 01 99 | Abfälle a. n. g. | G | ||||||||||||
| 02 02 | Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen | |||||||||||||
| Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs | ||||||||||||||
| 02 02 01 | Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen | G | ||||||||||||
| 02 02 02 | Abfälle aus tierischem Gewebe | G | ||||||||||||
| 02 02 03 | für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe | G | ||||||||||||
| 02 02 04 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung | G | ||||||||||||
| 02 02 99 | Abfälle a. n. g. | G |
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| AVV-Schlüssel | AVV-Bezeichnung | Anlage | |||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| MW | DH | DP | |||||||||||
| 02 03 | Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, | ||||||||||||
| Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Her- | |||||||||||||
| stellung von Hefe und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von | |||||||||||||
| Melasse | |||||||||||||
| 02 03 01 | Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugier- und Abtrennprozessen | G | |||||||||||
| 02 03 02 | Abfälle von Konservierungsstoffen | G | |||||||||||
| 02 03 04 | für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe | G | |||||||||||
| 02 03 05 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung | G | |||||||||||
| 02 03 99 | Abfälle a. n. g. | G | |||||||||||
| 02 04 | Abfälle aus der Zuckerherstellung | ||||||||||||
| 02 04 01 | Rübenerde | G | |||||||||||
| 02 04 02 | nicht spezifikationsgerechter Calciumcarbonatschlamm | G | |||||||||||
| 02 04 99 | Abfälle a. n. g. | G | |||||||||||
| 02 05 | Abfälle aus der Milchverarbeitung | ||||||||||||
| 02 05 01 | für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe | G | |||||||||||
| 02 05 99 | Abfälle a. n. g. | G | |||||||||||
| 02 06 | Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren | ||||||||||||
| 02 06 01 | für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe | G | |||||||||||
| 02 06 02 | Abfälle von Konservierungsstoffen | G | |||||||||||
| 02 06 99 | Abfälle a. n. g. | G | |||||||||||
| 02 07 | Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (ohne | ||||||||||||
| Kaffee, Tee und Kakao) | |||||||||||||
| 02 07 01 | Abfälle aus der Wäsche, Reinigung und mechanischen Zerkleinerung des Roh- materials | G | |||||||||||
| 02 07 02 | Abfälle aus der Alkoholdestillation | G | |||||||||||
| 02 07 03 | Abfälle aus der chemischen Behandlung | G | |||||||||||
| 02 07 04 | für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe | G | |||||||||||
| 02 07 99 | Abfälle a. n. g. | G | |||||||||||
| 03 | ABFÄLLE AUS DER HOLZBEARBEITUNG UND DER HERSTELLUNG VON PLATTEN, | ||||||||||||
| MÖBELN, ZELLSTOFFEN, PAPIER UND PAPPE | |||||||||||||
| 03 01 | Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln | ||||||||||||
| 03 01 01 | Rinden und Korkabfälle | G | |||||||||||
| 03 01 04* | Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere, die gefährliche Stoffe enthalten | G | |||||||||||
| 03 01 05 | Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme der- jenigen, die unter 03 01 04 fallen | G | |||||||||||
| 03 01 99 | Abfälle a. n. g. | G | |||||||||||
| 03 03 | Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und | ||||||||||||
| Pappe | |||||||||||||
| 03 03 01 | Rinden- und Holzabfälle | G | |||||||||||
| 03 03 02 | Sulfitschlämme (aus der Rückgewinnung von Kochlaugen) | G | |||||||||||
| 03 03 05 | De-inking-Schlämme aus dem Papierrecycling | G |
[Seite 20]
| AVV-Schlüssel | AVV-Bezeichnung | Anlage | |||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| MW | DH | DP | |||||||||
| 03 03 07 | mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und Pappabfällen | G | |||||||||
| 03 03 08 | Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das Recycling | G | |||||||||
| 03 03 10 | Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der mechanischen Ab- trennung | G | |||||||||
| 03 03 11 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 03 10 fallen | G | |||||||||
| 03 03 99 | andere Abfälle a. n. g. | G | |||||||||
| 04 | ABFÄLLE AUS DER LEDER-, PELZ- UND TEXTILINDUSTRIE | ||||||||||
| 04 01 | Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie | ||||||||||
| 04 01 01 | Fleischabschabungen und Häuteabfälle | G | |||||||||
| 04 01 06 | chromhaltige Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehand- lung | G | |||||||||
| 04 01 07 | chromfreie Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung | G | |||||||||
| 04 01 08 | chromhaltige Abfälle aus gegerbtem Leder (Abschnitte, Schleifstaub, Falzspäne) | G | |||||||||
| 04 01 09 | Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish | G | |||||||||
| 04 01 99 | Abfälle a. n. g. | G | |||||||||
| 04 02 | Abfälle aus der Textilindustrie | ||||||||||
| 04 02 09 | Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer) | G | |||||||||
| 04 02 10 | organische Stoffe aus Naturstoffen (z. B. Fette, Wachse) | G | |||||||||
| 04 02 21 | Abfälle aus unbehandelten Textilfasern | G | |||||||||
| 04 02 22 | Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern | G | |||||||||
| 04 02 99 | Abfälle a. n. g. | G | |||||||||
| 06 | ABFÄLLE AUS ANORGANISCH-CHEMISCHEN PROZESSEN | ||||||||||
| 06 03 | Abfälle aus HZVA von Salzen, Salzlösungen und Metalloxiden | ||||||||||
| 06 03 15* | Metalloxide, die Schwermetalle enthalten | + | |||||||||
| 06 03 16 | Metalloxide mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 15 fallen | + | |||||||||
| 06 05 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung | ||||||||||
| 06 05 02* | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe ent- halten | + | |||||||||
| 06 05 03 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 05 02 fallen | + | |||||||||
| 06 13 | Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen a. n. g. | ||||||||||
| 06 13 03 | Industrieruß | + | |||||||||
| 06 13 04* | Abfälle aus der Asbestverarbeitung | + | |||||||||
| 07 | ABFÄLLE AUS ORGANISCH-CHEMISCHEN PROZESSEN | ||||||||||
| 07 01 | Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) organischer | ||||||||||
| Grundchemikalien | |||||||||||
| 07 01 08* | andere Reaktions- und Destillationsrückstände | G | |||||||||
| 07 01 10* | andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien | G |
[Seite 21]
| AVV-Schlüssel | AVV-Bezeichnung | Anlage | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| MW | DH | DP | |||||
| 07 02 | Abfälle aus HZVA von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern | ||||||
| 07 02 08* | andere Reaktions- und Destillationsrückstände | G | |||||
| 07 02 10* | andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien | G | |||||
| 07 02 13 | Kunststoffabfälle | G | |||||
| 07 02 17 | siliconhaltige Abfälle, andere als die in 07 02 16 genannten | G | |||||
| 07 02 99 | Abfälle a. n. g. | G | |||||
| 07 03 | Abfälle aus HZVA von organischen Farbstoffen und Pigmenten (außer 06 11) | ||||||
| 07 03 10* | andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien | G | |||||
| 07 05 | Abfälle aus HZVA von Pharmazeutika | ||||||
| 07 05 08* | andere Reaktions- und Destillationsrückstände | G | |||||
| 07 05 10* | andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien | G | |||||
| 07 05 99 | Abfälle a. n. g. | G | |||||
| 07 06 | Abfälle aus HZVA von Fetten, Schmierstoffen, Seifen, Waschmitteln, Desinfek- tionsmitteln und Körperpflegemitteln | ||||||
| 07 06 08* | andere Reaktions- und Destillationsrückstände | G | |||||
| 07 06 10* | andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien | G | |||||
| 07 07 | Abfälle aus HZVA von Feinchemikalien und Chemikalien a. n. g. | ||||||
| 07 07 10* | andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien | G | |||||
| 08 | ABFÄLLE AUS HERSTELLUNG, ZUBEREITUNG, VERTRIEB UND ANWENDUNG (HZVA) VON BESCHICHTUNGEN (FARBEN, LACKE, EMAIL), KLEBSTOFFEN, DICHTMASSEN UND DRUCKFARBEN | ||||||
| 08 01 | Abfälle aus HZVA und Entfernung von Farben und Lacken | ||||||
| 08 01 11* | Farb- und Lackabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe ent- halten | G | |||||
| 08 01 12 | Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 11 fallen | G | |||||
| 08 02 | Abfälle aus HZVA anderer Beschichtungen (einschließlich keramischer Werkstoffe) | ||||||
| 08 02 02 | wässrige Schlämme, die keramische Werkstoffe enthalten | + | |||||
| 08 03 | Abfälle aus HZVA von Druckfarben | ||||||
| 08 03 12* | Druckfarbenabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten | G | |||||
| 08 03 13 | Druckfarbenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 12 fallen | G | |||||
| 08 03 17* | Tonerabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten | G | |||||
| 08 03 18 | Tonerabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 17 fallen | G | |||||
| 08 03 99 | Abfälle a. n. g. | G | |||||
| 08 04 | Abfälle aus HZVA von Klebstoffen und Dichtmassen (einschließlich wasser- abweisender Materialien) | ||||||
| 08 04 09* | Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefähr- liche Stoffe enthalten | G | |||||
| 08 04 10 | Klebstoff- und Dichtmassenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 09 fallen | G | |||||
| MW | DH | DP | |||||
| 09 | ABFÄLLE AUS DER FOTOGRAFISCHEN INDUSTRIE | ||||||
| 09 01 | Abfälle aus der fotographischen Industrie | ||||||
| 09 01 07 | Filme und fotographische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthalten | G | |||||
| 09 01 08 | Filme und fotographische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen ent- halten | G | |||||
| 09 01 10 | Einwegkameras ohne Batterien | G | |||||
| 10 | ABFÄLLE AUS THERMISCHEN PROZESSEN | ||||||
| 10 01 | Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19) | ||||||
| 10 01 01 | Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt | + | |||||
| 10 01 02 | Filterstäube aus Kohlefeuerung | + | |||||
| 10 01 03 | Filterstäube aus Torffeuerung und Feuerung mit (unbehandeltem) Holz | + | |||||
| 10 01 04* | Filterstäube und Kesselstaub aus Ölfeuerung | + | |||||
| 10 01 05 | Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form | + | |||||
| 10 01 14* | Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten | + | |||||
| 10 01 15 | Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 14 fallen | + | |||||
| 10 01 16* | Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten | + | |||||
| 10 01 17 | Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 16 fallen | + | |||||
| 10 01 18* | Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | + | |||||
| 10 01 19 | Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 05, 10 01 07 und 10 01 18 fallen | + | |||||
| 10 01 20* | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | + | |||||
| 10 01 21 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 20 fallen | + | |||||
| 10 01 22* | wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung, die gefährliche Stoffe enthalten | + | |||||
| 10 01 23 | wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 22 fallen | + | |||||
| 10 01 24 | Sande aus der Wirbelschichtfeuerung | + | |||||
| 10 01 25 | Abfälle aus der Lagerung und Vorbereitung von Brennstoffen für Kohlekraftwerke | + | |||||
| 10 01 26 | Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung | + | |||||
| 10 02 | Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie | ||||||
| 10 02 01 | Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke | + | |||||
| 10 02 02 | unbearbeitete Schlacke | + | |||||
| 10 02 07* | feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | + | |||||
| 10 02 08 | feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 07 fallen | + | |||||
| 10 02 10 | Walzzunder | + | |||||
| 10 02 12 | Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 11 fallen | + | |||||
| 10 02 13* | Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe ent- halten | + | |||||
| 10 02 14 | Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 13 fallen | + | |||||
| 10 02 15 | andere Schlämme und Filterkuchen | + |
[Seite 23]
| AVV-Schlüssel | AVV-Bezeichnung | Anlage | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| MW | DH | DP | |||||||
| 10 03 | Abfälle aus der thermischen Aluminium-Metallurgie | ||||||||
| 10 03 02 | Anodenschrott | G | |||||||
| 10 03 17* | teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung | G | |||||||
| 10 03 18 | Abfälle aus der Anodenherstellung, die Kohlenstoff enthalten, mit Ausnahme der- jenigen, die unter 10 03 17 fallen | G | + | ||||||
| 10 03 19* | Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält | + | |||||||
| 10 03 20 | Filterstaub mit Ausnahme von Filterstaub, der unter 10 03 19 fällt | + | |||||||
| 10 03 25* | Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe ent- halten | + | |||||||
| 10 03 26 | Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 25 fallen | + | |||||||
| 10 04 | Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie | ||||||||
| 10 04 01* | Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) | + | |||||||
| 10 05 | Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie | ||||||||
| 10 05 11 | Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 10 fallen | + | |||||||
| 10 07 | Abfälle aus der thermischen Silber-, Gold- und Platinmetallurgie | ||||||||
| 10 07 05 | Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung | + | |||||||
| 10 08 | Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie | ||||||||
| 10 08 09 | andere Schlacken | + | |||||||
| 10 08 11 | Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 10 fallen | + | |||||||
| 10 08 13 | Abfälle aus der Anodenherstellung, die Kohlenstoff enthalten, mit Ausnahme der- jenigen, die unter 10 08 12 fallen | + | |||||||
| 10 08 14 | Anodenschrott | + | |||||||
| 10 08 16 | Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 08 15 fällt | + | |||||||
| 10 08 18 | Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 17 fallen | + | |||||||
| 10 09 | Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl | ||||||||
| 10 09 03 | Ofenschlacke | + | |||||||
| 10 09 05* | gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen | + | |||||||
| 10 09 06 | Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 05 fallen | + | |||||||
| 10 09 07* | gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen | + | |||||||
| 10 09 08 | Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 07 fallen | + | |||||||
| 10 09 10 | Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 09 09 fällt | + | |||||||
| 10 09 14 | Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 13 fallen | + | |||||||
| 10 10 | Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen | ||||||||
| 10 10 03 | Ofenschlacke | + | |||||||
| 10 10 05* | gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen | + | |||||||
| 10 10 06 | Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 05 fallen | + | |||||||
| 10 10 07* | gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen | + | |||||||
| 10 10 08 | Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 07 fallen | + | |||||||
| MW | DH | DP | |||||||
| 10 10 10 | Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 10 09 fällt | + | |||||||
| 10 10 14 | Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 13 fallen | + | |||||||
| 10 10 99 | Abfälle a. n. g. | + | |||||||
| 10 11 | Abfälle aus der Herstellung von Glas und Glaserzeugnissen | ||||||||
| 10 11 03 | Glasfaserabfall | + | |||||||
| 10 11 10 | Gemengeabfall vor dem Schmelzen mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 09 fällt | + | |||||||
| 10 11 11* | Glasabfall in kleinen Teilchen und Glasstaub, die Schwermetalle enthalten (z. B. aus Kathodenstrahlröhren) | + | |||||||
| 10 11 12 | Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, das unter 10 11 11 fällt | + | |||||||
| 10 11 13* | Glaspolier- und Glasschleifschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten | + | |||||||
| 10 11 14 | Glaspolier- und Glasschleifschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 13 fallen | + | |||||||
| 10 11 15* | feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | + | |||||||
| 10 11 16 | feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 15 fallen | + | |||||||
| 10 11 17* | Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe ent- halten | + | |||||||
| 10 11 18 | Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 17 fallen | + | |||||||
| 10 11 20 | feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme der- jenigen, die unter 10 11 19 fallen | + | |||||||
| 10 12 | Abfälle aus der Herstellung von Keramikerzeugnissen und keramischen Baustoffen wie Ziegeln, Fliesen, Steinzeug | ||||||||
| 10 12 01 | Rohmischungen vor dem Brennen | + | |||||||
| 10 12 03 | Teilchen und Staub | + | |||||||
| 10 12 08 | Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steinzeug (nach dem Brennen) | + | |||||||
| 10 12 09* | feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | + | |||||||
| 10 12 10 | feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 09 fallen | + | |||||||
| 10 12 11* | Glasurabfälle, die Schwermetalle enthalten | + | |||||||
| 10 12 12 | Glasurabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 11 fallen | + | |||||||
| 10 12 99 | Abfälle a. n. g. | + | |||||||
| 10 13 | Abfälle aus der Herstellung von Zement, Branntkalk, Gips und Erzeugnissen aus diesen | ||||||||
| 10 13 04 | Abfälle aus der Kalzinierung und Hydratisierung von Branntkalk | + | |||||||
| 10 13 06 | Teilchen und Staub (außer 10 13 12 und 10 13 13) | + | |||||||
| 10 13 09* | asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement | + | |||||||
| 10 13 10 | Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 fallen | + | |||||||
| 10 13 11 | Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe auf Zementbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 und 10 13 10 fallen | + | |||||||
| 10 13 12* | feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | + | |||||||
| 10 13 13 | feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 12 fallen | + | |||||||
| 10 13 14 | Betonabfälle und Betonschlämme | + | |||||||
| 10 13 99 | Abfälle a. n. g. | + |
[Seite 25]
| AVV-Schlüssel | AVV-Bezeichnung | Anlage | |||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| MW | DH | DP | |||||||||||
| 11 | ABFÄLLE AUS DER CHEMISCHEN OBERFLÄCHENBEARBEITUNG UND BESCHICH- | ||||||||||||
| TUNG VON METALLEN UND ANDEREN WERKSTOFFEN; NICHTEISENHYDRO- | |||||||||||||
| METALLURGIE | |||||||||||||
| 11 01 | Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von | ||||||||||||
| Metallen und anderen Werkstoffen (z. B. Galvanik, Verzinkung, Beizen, Ätzen, | |||||||||||||
| Phosphatieren, alkalisches Entfetten und Anodisierung) | |||||||||||||
| 11 01 09* | Schlämme und Filterkuchen, die gefährliche Stoffe enthalten | + | |||||||||||
| 11 01 10 | Schlämme und Filterkuchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 09 fallen | + | |||||||||||
| 11 01 12 | wässrige Spülflüssigkeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 11 fallen | + | |||||||||||
| 11 01 14 | Abfälle aus der Entfettung mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 13 fallen | + | |||||||||||
| 11 02 | Abfälle aus Prozessen der Nichteisen-Hydrometallurgie | ||||||||||||
| 11 02 03 | Abfälle aus der Herstellung von Anoden für wässrige elektrolytische Prozesse | G | |||||||||||
| 11 05 | Abfälle aus Prozessen der thermischen Verzinkung | ||||||||||||
| 11 05 02 | Zinkasche | + | |||||||||||
| 12 | ABFÄLLE AUS PROZESSEN DER MECHANISCHEN FORMGEBUNG SOWIE DER | ||||||||||||
| PHYSIKALISCHEN UND MECHANISCHEN OBERFLÄCHENBEARBEITUNG VON | |||||||||||||
| METALLEN UND KUNSTSTOFFEN | |||||||||||||
| 12 01 | Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen | ||||||||||||
| und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen | |||||||||||||
| 12 01 02 | Eisenstaub und -teilchen | + | |||||||||||
| 12 01 05 | Kunststoffspäne und -drehspäne | G | |||||||||||
| 12 01 12 * | gebrauchte Wachse und Fette | G | |||||||||||
| 12 01 13 | Schweißabfälle | + | |||||||||||
| 12 01 14* | Bearbeitungsschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten | G | |||||||||||
| 12 01 15 | Bearbeitungsschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 14 fallen | G | |||||||||||
| 12 01 16* | Strahlmittelabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten | + | |||||||||||
| 12 01 17 | Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16 fallen | + | |||||||||||
| 12 01 20* | gebrauchte Hon- und Schleifmittel, die gefährliche Stoffe enthalten | G | + | ||||||||||
| 12 01 21 | gebrauchte Hon- und Schleifmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 20 fallen | G | + | ||||||||||
| 12 01 99 | Abfälle a. n. g. | G | |||||||||||
| 13 | ÖLABFÄLLE UND ABFÄLLE AUS FLÜSSIGEN BRENNSTOFFEN (AUSSER SPEISEÖLE | ||||||||||||
| UND ÖLABFÄLLE, DIE UNTER KAPITEL 05, 12 ODER 19 FALLEN) | |||||||||||||
| 13 05 | Inhalte von Öl-/Wasserabscheidern | ||||||||||||
| 13 05 02* | Schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern | G | |||||||||||
| 15 | VERPACKUNGSABFALL, AUFSAUGMASSEN, WISCHTÜCHER, FILTERMATERIALIEN | ||||||||||||
| UND SCHUTZKLEIDUNG (a. n. g.) | |||||||||||||
| 15 01 | Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungs- | ||||||||||||
| abfälle) | |||||||||||||
| 15 01 01 | Verpackungen aus Papier und Pappe | G,E | |||||||||||
| 15 01 02 | Verpackungen aus Kunststoff | G,E,C | |||||||||||
| MW | DH | DP | |||||||||||
| 15 01 03 | Verpackungen aus Holz | G,E | |||||||||||
| 15 01 05 | Verbundverpackungen | G,E | |||||||||||
| 15 01 06 | gemischte Verpackungen | G,E,C | |||||||||||
| 15 01 07 | Verpackungen aus Glas | + | |||||||||||
| 15 01 09 | Verpackungen aus Textilien | G,E | |||||||||||
| 15 01 10* | Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind | G,E | |||||||||||
| 15 02 | Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung | ||||||||||||
| 15 02 02* | Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind | G,E | + | ||||||||||
| 15 02 03 | Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme der- jenigen, die unter 15 02 02 fallen | G,E,C | + | ||||||||||
| 16 | ABFÄLLE, DIE NICHT ANDERSWO IM VERZEICHNIS AUFGEFÜHRT SIND | ||||||||||||
| 16 01 | Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschließlich mobiler Maschinen) | ||||||||||||
| und Abfälle aus der Demontage von Altfahrzeugen sowie der Fahrzeugwartung | |||||||||||||
| (außer 13, 14, 16 06 und 16 08) | |||||||||||||
| 16 01 03 | Altreifen | E | |||||||||||
| 16 01 07* | Ölfilter | G,E | |||||||||||
| 16 01 19 | Kunststoffe | G,E | |||||||||||
| 16 01 22 | Bauteile a. n. g. | G,E | |||||||||||
| 16 02 | Elektrische und elektronische Geräte und deren Bauteile | ||||||||||||
| 16 02 12* | gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten | + | |||||||||||
| 16 02 16 | aus gebrauchten Geräten entfernte Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15 fallen | G,E | |||||||||||
| 16 03 | Fehlchargen und ungebrauchte Erzeugnisse | ||||||||||||
| 16 03 05* | organische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten | G | |||||||||||
| 16 03 06 | organische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 05 fallen | G | |||||||||||
| 16 11 | Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien | ||||||||||||
| 16 11 01* | Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten | G | + | ||||||||||
| 16 11 02 | Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 01 fallen | G | + | ||||||||||
| 16 11 03* | andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten | + | |||||||||||
| 16 11 04 | andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 03 fallen | + | |||||||||||
| 16 11 05* | Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten | + | |||||||||||
| 16 11 06 | Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 05 fallen | + |
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| AVV-Schlüssel | AVV-Bezeichnung | Anlage | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| MW | DH | DP | ||||||||
| 17 | BAU- UND ABBRUCHABFÄLLE (EINSCHLIESSLICH AUSHUB VON VERUNREINIGTEN STANDORTEN) | |||||||||
| 17 01 | Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik | |||||||||
| 17 01 01 | Beton | + | ||||||||
| 17 01 02 | Ziegel | + | ||||||||
| 17 01 03 | Fliesen und Keramik | + | ||||||||
| 17 01 06* | Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten | + | ||||||||
| 17 01 07 | Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen | + | ||||||||
| 17 02 | Holz, Glas und Kunststoff | |||||||||
| 17 02 01 | Holz | G,E | ||||||||
| 17 02 02 | Glas | + | ||||||||
| 17 02 03 | Kunststoff | G,E | ||||||||
| 17 02 04* | Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind | G,E | ||||||||
| 17 03 | Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte | |||||||||
| 17 03 01* | kohlenteerhaltige Bitumengemische | + | ||||||||
| 17 03 02 | Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen | G,E | + | |||||||
| 17 03 03* | Kohlenteer und teerhaltige Produkte | G,E | ||||||||
| 17 04 | Metalle (einschließlich Legierungen) | |||||||||
| 17 04 07 | gemischte Metalle | + | ||||||||
| 17 04 11 | Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 04 10 fallen | + | ||||||||
| 17 05 | Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut | |||||||||
| 17 05 03* | Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten | G,E | + | |||||||
| 17 05 04 | Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen | + | ||||||||
| 17 05 05* | Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält | G,E | + | |||||||
| 17 05 06 | Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt | + | ||||||||
| 17 05 07* | Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält | + | ||||||||
| 17 05 08 | Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt | + | ||||||||
| 17 06 | Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe | |||||||||
| 17 06 01* | Dämmmaterial, das Asbest enthält | + | ||||||||
| 17 06 03* | anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält | G,E | + | |||||||
| 17 06 04 | Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt | G,E | + | |||||||
| 17 06 05* | asbesthaltige Baustoffe | + | + | |||||||
| 17 08 | Baustoffe auf Gipsbasis | |||||||||
| 17 08 01* | Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind | + | ||||||||
| 17 08 02 | Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen | + |
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| AVV-Schlüssel | AVV-Bezeichnung | Anlage | |||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| MW | DH | DP | |||||||||
| 17 09 | Sonstige Bau- und Abbruchabfälle | ||||||||||
| 17 09 01* | Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten | + | |||||||||
| 17 09 02* | Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten (z. B. PCB-haltige Dichtungsmassen, PCB-haltige Bodenbeläge auf Harzbasis, PCB-haltige Isolierverglasungen, PCB- haltige Kondensatoren) | G,E | + | ||||||||
| 17 09 03* | sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten | G,E | + | ||||||||
| 17 09 04 | gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen | G,E,C | + | ||||||||
| 18 | ABFÄLLE AUS DER HUMANMEDIZINISCHEN ODER TIERÄRZTLICHEN VERSORGUNG UND FORSCHUNG (OHNE KÜCHEN- UND RESTAURANTABFÄLLE, DIE NICHT AUS DER UNMITTELBAREN KRANKENPFLEGE STAMMEN) | ||||||||||
| 18 01 | Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krank- heiten beim Menschen | ||||||||||
| 18 01 01 | spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03) | G | |||||||||
| 18 01 04 | Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln) | G,C | |||||||||
| 18 01 06* | Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten | G | |||||||||
| 18 01 07 | Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06 fallen | G | |||||||||
| 18 01 09 | Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08 fallen | G | |||||||||
| 18 02 | Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren | ||||||||||
| 18 02 01 | spitze und scharfe Gegenstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 02 fallen | G | |||||||||
| 18 02 03 | Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden | G | |||||||||
| 19 | ABFÄLLE AUS ABFALLBEHANDLUNGSANLAGEN, ÖFFENTLICHEN ABWASSER- BEHANDLUNGSANLAGEN SOWIE DER AUFBEREITUNG VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH UND WASSER FÜR INDUSTRIELLE ZWECKE | ||||||||||
| 19 01 | Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen | ||||||||||
| 19 01 11* | Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten | + | |||||||||
| 19 01 12 | Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen | + | |||||||||
| 19 02 | Abfälle aus der physikalisch-chemischen Behandlung von Abfällen (einschließlich Dechromatisierung, Cyanidentfernung, Neutralisation) | ||||||||||
| 19 02 03 | vorgemischte Abfälle, die ausschließlich aus nicht gefährlichen Abfällen bestehen | + | |||||||||
| 19 02 04* | vorgemischte Abfälle, die wenigstens einen gefährlichen Abfall enthalten | + | |||||||||
| 19 03 | Stabilisierte und verfestigte Abfälle | ||||||||||
| 19 03 04* | als gefährlich eingestufte teilweise stabilisierte Abfälle, mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 08 fallen | G | + | ||||||||
| 19 03 05 | stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04 fallen | G | + | ||||||||
| 19 03 06* | als gefährlich eingestufte verfestigte Abfälle | + | |||||||||
| 19 03 07 | verfestigte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 06 fallen | G | + |
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| AVV-Schlüssel | AVV-Bezeichnung | Anlage | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| MW | DH | DP | ||||||
| 19 05 | Abfälle aus der aeroben Behandlung von festen Abfällen | |||||||
| 19 05 01 | nicht kompostierte Fraktion von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen | G,E,C | ||||||
| 19 05 02 | nicht kompostierte Fraktion von tierischen und pflanzlichen Abfällen | G,E | ||||||
| 19 05 03 | nicht spezifikationsgerechter Kompost | G,E | ||||||
| 19 06 | Abfälle aus der anaeroben Behandlung von Abfällen | |||||||
| 19 06 04 | Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen | G | ||||||
| 19 08 | Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a. n. g. | |||||||
| 19 08 01 | Sieb- und Rechenrückstände | G,C | ||||||
| 19 08 02 | Sandfangrückstände | + | ||||||
| 19 08 05 | Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser | + | ||||||
| 19 09 | Abfälle aus der Zubereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder industriellem Brauchwasser | |||||||
| 19 09 01 | feste Abfälle aus der Erstfiltration und Siebrückstände | G | ||||||
| 19 09 02 | Schlämme aus der Wasserklärung | + | ||||||
| 19 09 03 | Schlämme aus der Dekarbonatisierung | + | ||||||
| 19 09 04 | gebrauchte Aktivkohle | + | + | |||||
| 19 09 05 | gesättigte oder gebrauchte Ionenaustauscherharze | G | ||||||
| 19 11 | Abfälle aus der Altölaufbereitung | |||||||
| 19 11 06 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 11 05 fallen | + | ||||||
| 19 12 | Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z. B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren) a. n. g. | |||||||
| 19 12 01 | Papier und Pappe | G | ||||||
| 19 12 04 | Kunststoff und Gummi | G | ||||||
| 19 12 06* | Holz, das gefährliche Stoffe enthält | G | ||||||
| 19 12 07 | Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt | G | ||||||
| 19 12 08 | Textilien | G | ||||||
| 19 12 09 | Mineralien (z. B. Sand, Steine) | + | ||||||
| 19 12 10 | brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen) | G | ||||||
| 19 12 11* | sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten | G | ||||||
| 19 12 12 | sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Be- handlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen | G,C | ||||||
| 19 13 | Abfälle aus der Sanierung von Böden und Grundwasser | |||||||
| 19 13 01* | feste Abfälle aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten | + | ||||||
| 19 13 02 | feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 01 fallen | + | ||||||
| 19 13 03* | Schlämme aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten | + | ||||||
| 19 13 04 | Schlämme aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 03 fallen | + | ||||||
| 19 13 05* | Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten | + | ||||||
| 19 13 06 | Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 05 fallen | + |
[Seite 30]
| AVV-Schlüssel | AVV-Bezeichnung | Anlage | |||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| MW | DH | DP | |||||||||||
| 20 | SIEDLUNGSABFÄLLE (HAUSHALTSABFÄLLE UND ÄHNLICHE GEWERBLICHE UND | ||||||||||||
| INDUSTRIELLE ABFÄLLE SOWIE ABFÄLLE AUS EINRICHTUNGEN), EINSCHLIESSLICH | |||||||||||||
| GETRENNT GESAMMELTER FRAKTIONEN | |||||||||||||
| 20 01 | Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01) | ||||||||||||
| 20 01 01 | Papier und Pappe | G,E,C | |||||||||||
| 20 01 02 | Glas | + | |||||||||||
| 20 01 08 | biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle | G,E,C | |||||||||||
| 20 01 10 | Bekleidung | G,E,C | |||||||||||
| 20 01 11 | Textilien | G,E,C | |||||||||||
| 20 01 25 | Speiseöle und -fette | G,E,C | |||||||||||
| 20 01 27* | Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten | G,E | |||||||||||
| 20 01 28 | Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen | G,E,C | |||||||||||
| 20 01 31* | zytotoxische und zytostatische Arzneimittel | G,E | |||||||||||
| 20 01 32 | Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 31 fallen | G,E | |||||||||||
| 20 01 37* | Holz, das gefährliche Stoffe enthält | G,E,C | |||||||||||
| 20 01 38 | Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt | G,E,C | |||||||||||
| 20 01 39 | Kunststoffe | G,E,C | |||||||||||
| 20 01 40 | Metalle | + | |||||||||||
| 20 01 41 | Abfälle aus der Reinigung von Schornsteinen | + | |||||||||||
| 20 02 | Garten- und Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfälle) | ||||||||||||
| 20 02 01 | biologisch abbaubare Abfälle | G,E,C | |||||||||||
| 20 02 02 | Boden und Steine | + | |||||||||||
| 20 02 03 | andere nicht biologisch abbaubare Abfälle | G,E,C | |||||||||||
| 20 03 | Andere Siedlungsabfälle | ||||||||||||
| 20 03 01 | gemischte Siedlungsabfälle | G,E,C | |||||||||||
| 20 03 02 | Marktabfälle | G,E,C | |||||||||||
| 20 03 03 | Straßenkehricht | G,E,C | |||||||||||
| 20 03 06 | Abfälle aus der Kanalreinigung | G,E,C | |||||||||||
| 20 03 07 | Sperrmüll | G,E,C | |||||||||||
| 20 03 99 | Siedlungsabfälle a. n. g. | G,E,C |
[Seite 31]
_________________________
Abfallwirtschaftssatzung vom 19.12.2012, „Der Stadtbote“ Nr. 43/2012 vom 21.12.2012
- Änderung der Abfallwirtschaftssatzung vom 22.12.2016, „Der Stadtbote“ Nr. 46/2016 vom 28.12.2016
- Änderung der Abfallwirtschaftssatzung vom 17.05.2017, „Der Stadtbote“ Nr. 17/2017 vom 24.05.2017
- Änderung der Abfallwirtschaftssatzung vom 20.12.2017, „Der Stadtbote“ Nr. 44/2017 vom 27.12.2017
- Änderung der Abfallwirtschaftssatzung vom 19.12.2018, „Der Stadtbote“ Nr. 43/2018 vom 27.12.2018