Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Wuppertal_Fassung_01012019.pdf

Baureifmachung und Bodensanierung für den Neubau der 7. Gesamtschule in Wuppertal

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Aktuelle Fassung gültig ab 01.01.2019

Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Wuppertal vom 19.12.2012

Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekannt- machung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW., S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezem- ber 2011 (GV. NRW. 2011, S. 685), des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I 2012, S. 212), des § 7 Satz 4 der Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (GewAbfV) vom 19. Juni 2002 (BGBl. I 2002, S. 1938), zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 23 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24. Februar 2012 (BGBl. I 2012, S. 257), der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni 1988 (GV. NRW., S. 250 / SGV. NRW. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW., S. 863, ber. 975), sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Be- kanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2009, S. 2353), hat der Rat in seiner Sitzung am 17.12.2012 folgende Satzung beschlossen:

Inhalt

I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Abfallwirtschaft § 2 Abfallwirtschaftliche Zielhierarchie § 3 Vermeidung von Abfällen § 4 Begriffsbestimmungen § 5 Umfang der Entsorgungspflicht § 6 Ausgeschlossene Abfälle

II. Anschluss und Benutzung § 7 Anschluss- und Benutzungsrecht § 8 Anschluss- und Benutzungszwang § 9 Befreiung / Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abfallentsorgung § 10 Meldepflicht / Nachweispflicht § 11 Auskunftspflicht / Betretungsrecht § 12 Andere Berechtigte und Verpflichtete § 13 Begriff des Grundstücks

III. Vermeidung / Verwertung / Entsorgung § 14 Verwertung von Abfällen § 15 Altpapier / Altglas / Elektro-Kleingeräte / Alttextilien § 16 Verpackungsabfälle (Verkaufsverpackungen) § 17 Bioabfälle § 18 Sperrmüll § 19 Elektronikschrott § 20 Gefährliche Abfälle § 21 Medizinische Abfälle § 22 Bauschutt / Baustellenabfälle / Straßenaufbruch § 23 Autowracks § 24 Abfälle zur Beseitigung / Kommunaler Pflicht-Restabfallbehälter § 25 Anfall der Abfälle / Eigentumsübergang

IV. Sammlung und Transport § 26 Anzahl, Art, Größe und Zweck der Abfallbehälter § 27 Standplatz und Transportweg für Abfallbehälter § 28 Standplatz und Transportweg für Behälter mit mehr als 240 l Fassungsvermögen § 29 Benutzung der Abfallbehälter § 30 Häufigkeit und Zeit der Leerung § 31 Unterbrechung der Abfallentsorgung

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V. Entsorgungsanlagen § 32 Abfallentsorgungsanlagen § 33 Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen

VI. Gebührenpflicht / Ahndung von Satzungsverstößen § 34 Entgelte / Gebühren § 35 Ordnungswidrigkeiten

VII. Schlussbestimmung § 36 Inkrafttreten

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Abfallwirtschaft

Die Stadt Wuppertal ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Sinne des § 20 Abs. 1 KrWG. Sie führt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentli- che Einrichtung durch; diese bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. Hierzu bedient sie sich der Abfallwirtschaftsgesellschaft Wuppertal (AWG mbH) und des Zweckverban- des EKOCity unter der Zielsetzung einer ökologischen Abfallwirtschaft. Die Sammlung und der Transport der Abfälle erfolgt nach den Festlegungen sowohl des Luftreinhalte- plans Wuppertal als auch des Masterplans Klimaschutz in der jeweils aktuellen Fassung. Die für bestimmte Straßen oder Straßenabschnitte aktuellen städtischen Gefährdungsbeurteilungen in Verbindung mit den aktuellen Auflagen der Unfallkassen werden dabei beachtet.

§ 2 Abfallwirtschaftliche Zielhierarchie

Die Abfallwirtschaft in der Stadt Wuppertal wird nach folgender Zielhierarchie vorgenommen:

a) Vermeidung und Verringerung von Abfällen und von Schadstoffen in Abfällen,

b) Weiterverwendung von Gegenständen, soweit dies möglich ist,

c) Recycling von Abfällen,

d) energetische Verwertung von Abfällen / Verfüllung,

e) umweltverträgliche Beseitigung von Abfällen.

§ 3 Vermeidung von Abfällen

(1) Die Stadt wirkt in ihrem Zuständigkeitsbereich vorrangig auf Vermeidung von Abfällen sowie auf Verwertung angefallener Abfälle hin (Vorbildfunktion).

(2) Die Stadt richtet ihr Beschaffungs- und Auftragswesen so aus, dass die Entstehung von Abfall vermieden wird, insbesondere durch Gebrauch langlebiger Erzeugnisse und Verwendung von Mehrweg- und Recyc- lingprodukten sowie durch Einsatz wiederverwertbarer Materialien. Die gleichen Anforderungen gelten für die Vermietung bzw. Verpachtung städtischer Grundstücke und für öffentliche Bauvorhaben. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten wirkt die Stadt darauf hin, dass städtische Eigenbetriebe und Unternehmen, an denen die Stadt beteiligt ist, ihr Beschaffungswesen ebenso ausrichten.

(3) Bei Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen dürfen Speisen und Getränke, die zum sofortigen Verzehr an Ort und Stelle bestimmt sind, nur in pfandpflichtigen, wiederverwendbaren oder mit- verzehrbaren Verpackungen und Behältnissen (einschließlich Geschirr und Bestecke) ausgegeben werden. Ausnahmen bedürfen einer besonderen Genehmigung im Einzelfall. Einzelheiten (z. B. abfallwirtschaftliche Auflagen) werden in der Genehmigung für die Veranstaltung festgelegt.

(4) Die Stadt wirkt auf Organisatorinnen und Organisatoren öffentlicher Veranstaltungen auf Privatgrund ein, um die Ausgabe von Speisen und Getränken in Mehrwegbehältnissen zu erreichen.

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§ 4 Begriffsbestimmungen

(1) Abfälle aus privaten Haushaltungen (Hausmüll) sind nach § 17 Abs. 1 S. 1 KrWG i. V. m. § 2 GewAbfV Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Woh- nungen und zugehörigen Grundstücks- und Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens.

(2) Gewerbliche Siedlungsabfälle sind Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Verordnung über das europäische Abfallverzeichnis vom 10.12.2001 (BGBl. I S. 3379) aufgeführt sind, insbesondere

a) gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind, sowie

b) Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme der in Abs. 1 genannten Abfälle.

§ 5 Umfang der Entsorgungspflicht

(1) Die Entsorgungspflicht der Stadt Wuppertal umfasst, soweit Abfälle nicht nach § 6 der Satzung aus- geschlossen sind,

a) die Sammlung, den Transport und die Entsorgung von allen angefallenen und überlassenen Ab- fällen zur Verwertung als auch die Sammlung und den Transport von Abfällen zur Beseitigung aus privaten Haushaltungen sowie

b) die Entsorgung von allen angefallenen und überlassenen nicht-brennbaren Abfällen zur Beseiti- gung aus privaten Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen, die in dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Abfallartenkatalog mit den Kennzeichnungen + oder E aufgeführt sind. Die mit der Kennzeichnung E aufgeführten Abfallarten werden jedoch nur dann entsorgt, wenn die An- nahme in den in § 32 genannten Einrichtungen möglich ist.

Zur Wahrnehmung der Entsorgungspflicht bedient sich die Stadt Wuppertal gem. § 22 KrWG der Abfallwirt- schaftsgesellschaft Wuppertal (AWG) mbH.

(2) Die Pflicht zur Beseitigung von allen angefallenen und überlassenen brennbaren und in dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Abfallartenkatalog mit C gekennzeichneten Abfälle zur Beseitigung aus privaten Haushaltungen wird vom EKOCity Abfallwirtschaftsverband als Beauftragtem Dritten i. S. d. § 22 KrWG wahrgenommen. Die hierfür verbindlichen Regelungen enthält die „Satzung über die Abfallentsorgung des EKOCity Abfallwirtschaftsverbandes“.

(3) Die Entsorgungspflicht für alle angefallenen und überlassenen brennbaren und in dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Abfallartenkatalog mit G gekennzeichneten Abfälle zur Beseitigung aus anderen Her- kunftsbereichen als privaten Haushaltungen wird von der AWG als Beauftragter Dritter i. S. d. § 72 Abs. 1 KrWG wahrgenommen. Zur Beseitigung der im Abfallartenkatalog zusätzlich mit C gekennzeichneten Abfallarten bedient sich die AWG des Verbandes EKOCity.

(4) Für die in dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Abfallartenkatalog aufgeführten Abfälle besteht Ent- sorgungspflicht; nicht genannte Abfälle sind von der Entsorgung ausgeschlossen.

(5) Die AWG berät Gewerbebetriebe, Industrie, öffentliche Einrichtungen und private Haushaltungen über die Möglichkeiten der Abfallvermeidung, der Abfallverwertung, der Schadstoffentfrachtung sowie über die Ver- wendung umweltverträglicher und langlebiger Produkte und den Einsatz umweltverträglicher und abfallarmer Produktionsverfahren.

(6) Die Entsorgung von Abfällen durch die AWG umfasst das Gewinnen von Stoffen (Abfallverwertung) oder Energie aus Abfällen und das Ablagern sowie die hierzu erforderlichen Maßnahmen des Einsammelns, Beförderns, Behandelns und Lagerns und das Entleeren von Abfallbehältern in öffentlichen Verkehrsflächen und öffentlichen Anlagen.

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§ 6 Ausgeschlossene Abfälle

(1) Insgesamt von der Entsorgung durch die Stadt sind gem. § 20 Abs. 2 KrWG ausgeschlossen:

a) pflanzliche Abfälle von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken,

b) Schlagabraum,

c) Altfahrzeuge mit Ausnahme von Autowracks gem. § 20 Abs. 3 KrWG, deren Halter ermittelt werden kann,

d) Altreifen aus dem gewerblichen Bereich,

e) Altöl,

f) Rostasche (AVV 19 01 12) aus dem MHKW Wuppertal,

g) Abfälle zur Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen. Abfälle gem. lit. g) können auf Antrag gegen Entgelt entsorgt werden.

(2) Nur vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen sind:

a) Nicht-brennbare Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltun- gen, soweit sie nicht vollständig ausgeschlossen sind oder die Abfallerzeugerinnen/-erzeuger bzw. Abfallbesitzerinnen/-besitzer ihre Pflichten zur Entsorgung nach dem § 22 KrWG auf Dritte über- tragen haben,

b) Bodenaushub,

c) Bauschutt, Straßenaufbruch sowie Baustellenabfälle einschließlich der bei Bau-, Umbau- oder Repa- raturarbeiten anfallenden Abfälle von privaten Haushaltungen,

d) Altreifen, soweit sie nicht insgesamt von der Entsorgung nach Abs. 1 lit. d) ausgeschlossen sind.

Abfälle gem. a), b) und c) können auf Antrag gegen Entgelt eingesammelt und befördert werden, Abfälle gem. a) jedoch nur, soweit sie in ihrer Zusammensetzung Abfällen aus Haushaltungen vergleichbar sind.

(3) Über Absatz 1 und 2 hinaus kann die Stadt in Einzelfällen mit Zustimmung der Oberen Abfallwirtschaftsbehör- de Abfälle von der Entsorgung ganz oder teilweise ausschließen, wenn diese nach ihrer Art oder Menge nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden können. Die Stadt kann die Besitzerin- nen/Besitzer solcher Abfälle verpflichten, diese bis zur Entscheidung der Oberen Abfallwirtschaftsbehörde auf ihrem Grundstück so zu lagern, dass das Wohl der Allgemeinheit (§ 3 Abs. 4 KrWG) nicht beeinträchtigt wird.

(4) Soweit Abfälle von der Entsorgung durch die Stadt ausgeschlossen sind, sind deren Besitzerinnen und Besit- zer nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und des Landesabfallgesetzes NRW in der jeweils gültigen Fassung sowie unter Beachtung der Zielhierarchie (§ 2) selbst zur Entsorgung der Abfälle verpflichtet.

(5) Die Entsorgung von Abfällen, die nicht von der Stadt entsorgt werden, ist von den Abfallbesitzerinnen und -besitzern auf Verlangen der Stadt nachzuweisen.

(6) Soweit eine Rückgabe gefährlicher Abfälle an den Handel nicht möglich ist, gilt der Ausschluss gem. § 5 Abs. 4 nicht für die in Haushaltungen und bei Gewerbebetrieben in geringen Mengen (insgesamt je Haushaltung / Gewerbebetrieb unter 2.000 kg jährlich) anfallenden gefährlichen Abfälle, die in der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV) mit einem * gekennzeichnet sind.

II. Anschluss und Benutzung

§ 7 Anschluss- und Benutzungsrecht

(1) Eigentümerinnen und Eigentümer von im Gebiet der Stadt liegenden Grundstücken sind im Rahmen der Satzung berechtigt, von der AWG den Anschluss ihres Grundstücks an die öffentliche Abfallentsorgung zu verlangen (Anschlussrecht).

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(2) Anschlussberechtigte und andere Personen, die im Gebiet der Stadt Abfall besitzen, haben im Rahmen der §§ 1, 4 und 6 das Recht, die auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle der öffent- lichen Abfallentsorgung zu überlassen (Benutzungsrecht).

(3) Soweit das Einsammeln und Befördern von Abfällen durch die AWG ausgeschlossen ist (§ 6 Abs. 2 und 3), erstreckt sich das Anschluss- und Benutzungsrecht nur darauf, die Abfälle nach Maßgabe der §§ 31, 32 und nach Maßgabe der Festlegungen des Abfallartenkatalogs als Anlage zur Satzung in einer Abfall- entsorgungsanlage behandeln, lagern und ablagern zu lassen.

§ 8 Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Eigentümerinnen und Eigentümer von im Gebiet der Stadt liegenden Grundstücken, auf denen nicht aus- geschlossene Abfälle anfallen, sind verpflichtet, diese von der AWG entsorgen zu lassen (Anschlusszwang).

(2) Anschlusspflichtige und andere Personen, die im Gebiet der Stadt Abfall besitzen, sind verpflichtet, im Rah- men der §§ 1, 4 und 6 die auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen (Benutzungszwang).

(3) Soweit das Einsammeln und Befördern von Abfällen durch die AWG ausgeschlossen ist (§ 6 Abs. 2 und 3), sind die Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen zu einer nach Maßgabe der §§ 32, 33 und nach Maßgabe der Festlegungen des Abfallartenkatalogs als Anlage zur Satzung von der Stadt zur Ver- fügung gestellten Abfallentsorgungsanlage zu befördern.

§ 9 Befreiung / Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abfallentsorgung

(1) Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann für Erzeugerinnen/Erzeuger bzw. Besitzerin- nen/Besitzer von Abfällen zur Beseitigung / Verwertung aus privaten Haushaltungen oder von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben, im Ein- zelfall auf Antrag bei der Stadt erteilt werden, wenn

a) der Anschluss an die Einrichtungen der Stadt/AWG und deren Benutzung unter Berücksichtigung des Wohls der Allgemeinheit für den Pflichtigen zu einer unzumutbaren Härte führen würde und gewähr- leistet ist, dass diese Abfälle in einer anderen dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage (§ 28 Abs. 1 KrWG) oder in sonstiger das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigender Weise (§ 28 Abs. 2 KrWG) beseitigt werden können, oder

b) Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen in eigenen Anlagen beseitigt werden (Eigenbeseitigung) oder keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung derartiger Abfälle erfordern (§ 17 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz KrWG).

(2) Die vorgesehene Art der anderweitigen Entsorgung ist im Antrag zu erläutern und durch geeignete Unter- lagen (Pläne, Bescheinigungen, Verträge mit Dritten und ähnliche Nachweise) darzulegen.

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(3) Die Befreiung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Sie darf nur befristet o- der unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(4) Bis zur Entscheidung über den Antrag bleibt der Anschluss- und Benutzungszwang gem. § 8 bestehen.

(5) Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht für nicht gefährliche Abfälle i. S. d. § 3 Abs. 5 Satz 2 KrWG, die

  • durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, § 18 KrWG zulässige, gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung bzw.
  • durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3, § 18 KrWG zulässige, gewerbliche Sammlung ei- ner solchen Verwertung zugeführt werden.

(6) Die Regelungen des § 24 Abs. 3 – 8 bleiben unberührt.

§ 10 Meldepflicht / Nachweispflicht

(1) Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sowie Gewerbetreibende haben der Stadt den erstmaligen Anfall von Abfällen und die voraussichtliche Menge sowie jede wesentliche Veränderung der Abfallart oder Abfallmenge unverzüglich anzuzeigen. Eine Verantwortung der Grundstückseigentümerinnen und -eigen- tümer für die Einhaltung der Bestimmungen der Satzung durch andere Abfallbesitzerinnen oder -besitzer besteht nicht. Gewerbliche Abfallbesitzerinnen/-besitzer bzw. Abfallerzeugerinnen/-erzeuger haben darüber hinaus der Stadt zeitnah Mitteilung zu machen über Änderungen der Anzahl und Arbeitszeiten der Beschäftigten sowie Veränderungen bei Bettenzahl in Kliniken und ähnlichen Einrichtungen als auch in Beherbergungsunter- nehmen.

(2) Wechselt das Grundstückseigentum oder findet bei Erzeugerinnen/Erzeugern bzw. Besitzerinnen/ Besitzern gewerblicher Abfälle ein Wechsel statt, sind sowohl die bisherigen als auch die neuen Eigentüme- rinnen/Eigentümer bzw. die Rechtsnachfolger verpflichtet, die Stadt unverzüglich zu benachrichtigen.

(3) Die ordnungsgemäße Entsorgung der nach § 6 Abs. 1 und 2 vom Einsammeln und Befördern ausgeschlos- senen Abfälle muss von der Besitzerin oder dem Besitzer auf Verlangen der Stadt durch entsprechende Be- lege nachgewiesen werden. Diese Belege sind für einen Zeitraum von drei Jahren aufzubewahren.

§ 11 Auskunftspflicht / Betretungsrecht

(1) Anschlussberechtigte und andere Abfallbesitzerinnen oder -besitzer sind verpflichtet, alle für die Abfallent- sorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Den Beauftragen der Stadt ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu Grundstücken und insbesondere zu solchen Betrieben zu gewähren, bei denen Abfälle anfallen; auf den Grundstücken vorhandene Sammelstellen für Abfälle müssen zu diesem Zweck jederzeit zugänglich sein.

(3) Die Beauftragten haben sich durch einen Dienstausweis und ein Begleitschreiben der Stadt auszuweisen.

§ 12 Andere Berechtigte und Verpflichtete

Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Inhaberinnen und Inhaber von Teileigentum, Erbbaurechten, Wohnungsei- gentum, Wohnungs- und Nutzungsrechten im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbräuchen und Eigentum von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden gemäß § 95 BGB sowie auch für alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich Berechtigten, soweit diese Satzung keine andere Regelung trifft. Die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihnen andere Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind.

§ 13 Begriff des Grundstücks

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet.

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III. Vermeidung / Verwertung / Entsorgung

§ 14 Verwertung von Abfällen

(1) Abfälle zur Verwertung (Wertstoffe) sind gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz KrWG Abfälle, die verwertet werden; aus Haushaltungen sind dies z. B. Altpapier/-pappe, Altglas, Altmetalle, Alttextilien, Verpackungsab- fälle aus Metall, Kunststoff und Verbundmaterial, Elektronikschrott sowie – bei Teilnahme an der Bioabfall- sammlung – Bioabfälle.

(2) Abfälle zur Verwertung gem. § 14 Abs. 1 sowie gefährliche Abfälle (Schadstoffe) gem. § 20 sind grundsätz- lich am Anfallort getrennt zu halten von Abfällen zur Beseitigung (Restabfällen). Sie sind dem jeweilig vor- gegebenen gesonderten Entsorgungsweg (z.B. Behälter für Verpackungsabfälle, Bioabfallbehälter, Depot– Container, Recyclinghof) zuzuführen.

(3) Auf Recyclinghöfen der AWG werden die in Abs. 1 genannten Abfälle zur Verwertung aus privaten Haus- haltungen angenommen, wobei die Annahme von Bioabfällen auf Grünschnitt beschränkt ist. Die Annahme von gefährlichen Abfällen ist derzeit an nur einem Recyclinghof möglich. Für jede Einrichtung wird ein spezieller Annahmekatalog erstellt, in dem auch die Annahme von Abfällen zur Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen in Ausnahmefällen geregelt ist.

§ 15 Altpapier / Altglas / Elektro-Kleingeräte / Alttextilien

(1) Abfallbesitzerinnen/Abfallbesitzer sind verpflichtet, Altpapier, Altglas und Elektro-Kleingeräte zu den flächen- deckend im Stadtgebiet aufgestellten Depot–Containern oder zu einem Recyclinghof zu bringen; Elektro- Kleingeräte können auch im Fachhandel abgegeben werden. Alttextilien können in Depot–Containern der AWG gesammelt oder in einem Recyclinghof abgegeben werden. Die AWG informiert über die Standorte der Container sowie über deren Änderungen.

(2) Von der Verpflichtung, Altpapier, Altglas und Elektro-Kleingeräte zu den Depot–Containern zu bringen, sind Abfallbesitzerinnen und -besitzer befreit, soweit ihnen dies aus in ihrer Person liegenden Gründen (z. B. Krankheit, Behinderung, Gebrechlichkeit) im Einzelfall unzumutbar ist. Die Pflicht, Altpapier zu den Depot– Containern zu bringen, entfällt über die in Satz 1 beschriebenen Fälle hinaus auch dann, wenn ein von der AWG zur Verfügung gestellter Papier-Behälter genutzt wird. Die Pflicht, Elektro-Kleingeräte zu den Depot- Containern zu bringen, entfällt in den Fällen des Satzes 1 und generell nur dann, wenn die anderen Rück- gabemöglichkeiten genutzt werden.

(3) In die Depot–Container dürfen ausschließlich die jeweils hierfür zugelassenen Stoffe eingefüllt werden, näm- lich

  • in die Papier–Container: Papier, Pappe, Karton (z. B. Zeitungen, Zeitschriften, Verpackungen),
  • in die für weißes, grünes und braunes Glas aufgestellten Container ausschließlich entsprechen farbiges Hohlglas (Flaschen, Gläser),
  • in die Elektronikschrott–Container ausschließlich Elektro-Kleingeräte (z. B. Toaster, Rasierer, CD- bzw. DVD-Player, Bohrmaschinen, Handys etc.),
  • in die Textil–Container ausschließlich Textilien (z. B. Bekleidung, Tisch- und Bettwäsche, Federbetten, Gürtel, Handtaschen, Hüte, Schuhe, Strickwaren, Tischwäsche, Unterwäsche, Wolldecken sowie sonsti- ge Textilien aller Art mit Ausnahme von Matratzen und Teppichen).

(4) Zur Vermeidung von Lärmbelästigungen dürfen Depot–Container für Altglas nur werktags in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr benutzt werden.

(5) Neben und auf Depot–Containern dürfen keine Abfälle abgestellt werden.

§ 16 Verpackungsabfälle (Verkaufsverpackungen)

(1) Verkaufsverpackungen aus Metall, Kunststoff und Verbundmaterial sind in die dafür zur Verfügung gestell- ten Behälter und Säcke einzufüllen.

(2) Die Abgabe von Verpackungsabfällen ist auch an den Recyclinghöfen möglich.

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§ 17 Bioabfälle

(1) Bioabfälle sind pflanzliche Abfälle aus Garten und Küche wie z. B. Reste von nicht zum Verzehr zubereite- tem Obst- und Gemüse.

(2) Bioabfälle aus Haushaltungen sowie Haus- und Kleingärten sollen vorrangig von der Abfallbesitzerin/dem Abfallbesitzer kompostiert oder als Mulchmaterial verwendet werden.

(3) Soweit dies nicht möglich oder zumutbar ist, erstreckt sich der Anschluss- und Benutzungszwang auch auf diese Abfälle. Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden diese Abfälle nach den Vorschriften über Abfälle zur Beseitigung (Restabfälle) behandelt, sofern die Stadt nicht im Einvernehmen mit den Abfallbesitzerinnen und -besitzern nach Maßgabe des Abs. 4 verfährt.

(4) Im Falle des hergestellten Einvernehmens gemäß Abs. 3 sind Bioabfälle – in Papier verpackt – getrennt von den anderen Abfällen in die von der AWG zur Verfügung gestellten Bioabfallbehälter einzufüllen.

(5) Bei der Bereitstellung des Behältervolumens für Bioabfälle wird ein 25 % - Anteil des jeweils zur Verfügung gestellten Restabfallbehältervolumens zugrunde gelegt, gleichzeitig wird eine Reduzierung des Behälter- volumens für Restabfälle – ohne Gebührennachlass – um diese 25 % vorgenommen. Bei nachgewiesenem Bedarf kann die AWG dieses Volumen auf Antrag erhöhen.

(6) Darüber hinaus können sowohl die Sondersammlungen für Grünschnitt etc. in Anspruch genommen werden, die die AWG in Abhängigkeit von der Jahreszeit anbietet, als auch die Abgabemöglichkeit für Grünschnitt an den Recyclinghöfen.

(7) Auf schriftlichen Antrag der Grundstückseigentümerin bzw. des Grundstückseigentümers wird eine 10 %ige Gebührenermäßigung gewährt, wenn erstens das Restabfallbehältervolumen bereits auf 50 % reduziert ist und keine Biotonne genutzt wird und zweitens schriftlich erklärt wird, dass ausnahmslos alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Abfälle i. S. von Abs. 1 ordnungsgemäß und schadlos auf dem ei- genen Grundstück verwertet werden.

(8) Die Stadt widerruft die Gebührenermäßigung nach Abs. 7, wenn sich herausstellt, dass Abfälle i. S. von Abs. 1 über den Restabfallbehälter entsorgt oder die Voraussetzungen des Abs. 7 nicht erfüllt sind und dieses nicht angezeigt wurde. Soweit die Stadt von der Widerrufsmöglichkeit Gebrauch macht, ist ein erneuter An- trag gemäß Abs. 7 erst nach Ablauf eines Jahres nach Bestandskraft des Widerrufsbescheides zulässig; nur in besonders begründeten Ausnahmefällen kann einem vor Ablauf dieser Frist gestellten Antrag stattgege- ben werden.

(9) Mit Krankheitserregern (Monilia, Feuerbrand, Rotpustel etc.) behaftete Pflanzen oder Pflanzenteile sind aus- schließlich über den Restabfall zu entsorgen.

§ 18 Sperrmüll

(1) Sperrige Abfälle (Sperrmüll) sind Abfälle, die wegen ihres Umfanges oder ihres Gewichtes nicht in den Restabfallbehältern oder Restabfallsäcken untergebracht werden, diese beschädigen oder das Entleeren erschweren können. Zum Sperrmüll aus Haushaltungen zählen zum Beispiel: Betten, Matratzen, Möbel, Öfen, Radiatoren, Teppiche (gerollt), Holztüren ohne Glaseinsätze, Fahrräder, Elektro-Großgeräte. (2) Von der Sperrmüllabfuhr sind – unbeschadet der Regelung in § 19 Abs. 2 – ausgeschlossen:  Haushaltsabfälle, die über die Restabfallbehälter entsorgt werden können,  Abfälle gem. § 14 Abs. 1, mit Ausnahme von Altmetallen,  gefährliche Abfälle gem. § 20 Abs. 1,  Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen,  Abfälle gem. § 22 Abs. 1 bis 3,  Heizkörper, Nachtstromspeicheröfen, Öltanks,  Teile baulicher Einrichtungen,  Teile von Kraftfahrzeugen.

(3) Möbel und andere brauchbare Gegenstände sollen einer weiteren Verwendung zugeführt werden; Stadt und AWG informieren über entsprechende Möglichkeiten.

(4) Die Abfuhr des Sperrmülls findet an festen Terminen vier Mal im Kalenderjahr statt.

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(5) Eine Abholung des Sperrmülls ist auch kurzfristig nach einer telefonischen Anmeldung und Terminabspra- che möglich. Das Entgelt für den hierdurch entstehenden Mehraufwand ist entweder vor der Abfuhr bei der AWG oder spätestens am Tag der Abfuhr beim Fahrer des Sperrmüllfahrzeuges zu entrichten.

(6) Sperrmüll ist am von der AWG festgelegten Abholtag bis 7 Uhr, frühestens jedoch am Abend des der Abfuhr vorhergehenden Tages vor dem Grundstück in Fahrbahnnähe so bereit zu stellen, dass weder Fuß- gänger noch Fahrzeugverkehr behindert werden. Gegenstände, die kein Sperrmüll sind, werden nicht abgefahren; sie sind am gleichen Tag aus der öffent- lichen Verkehrsfläche zu entfernen.

(7) Die Verladung des Sperrmülls in die Fahrzeuge muss durch zwei Personen von Hand gefahr- und schadlos möglich und zumutbar sein.

(8) Sperrige Abfälle können auch unmittelbar zu der in § 32 Abs. 1 Nr. 1 genannten Abfallentsorgungsanlage oder an den Recyclinghöfen im Rahmen der dort geltenden Betriebsordnungen gegen gesondertes Entgelt angeliefert werden.

(9) Ein Verbringen von Sperrmüll in einen anderen als dem eigenen Grundstück zugeordneten Abfuhrbezirk ist nicht zulässig.

§ 19 Elektronikschrott

(1) Elektronikschrott sind Geräte oder Teile von Geräten, die elektrische oder elektronische Bauteile enthalten wie z. B. Haushaltsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik, Geräte und Anlagen der Büro-, Informations- und Kommunikationstechnik, Elektrowerkzeuge, Spielzeuge, Uhren, Geräte der Bildaufzeichnung und -wiedergabe aus Haushaltungen.

(2) Elektronikgeräte werden im Rahmen der Sperrmüllabfuhr abgeholt, dabei sind sie getrennt vom übrigen Sperrmüll aufzustellen (§ 18 Abs. 6); die Anlieferung an einem Recyclinghof ist ebenfalls möglich. Elektro- nikschrott-Kleinteile sind zu den Sammelstellen zu bringen; Stadt und AWG informieren über die Ab- und Rückgabemöglichkeiten.

§ 20 Gefährliche Abfälle

(1) Gefährliche Abfälle sind Abfälle i. S. d. § 3 Abs. 5 Satz 1 KrWG mit anorganischen oder organischen Stoffen in gesundheits- und / oder umweltgefährdender Konzentration wie z. B.  Batterien,  Energiesparlampen,  Farben, Lacke (flüssig),  Fotochemikalien,  Holzschutzmittel,  Laborchemikalien,  Laugen,  Leuchtstoffröhren,  Lösungsmittel,  ölhaltige Betriebsmittel,  Pflanzenschutzmittel,  Quecksilber,  Reinigungsmittel,  Säuren,  Schädlingsbekämpfungsmittel,  Spraydosen.

(2) Nach Art des Schadstoffes getrennt sind diese Abfälle zu den Sammelstellen oder Sammelfahrzeugen (Schadstoffmobil) zu bringen. Stadt und AWG geben die Sammeltermine und Standorte des Schadstoffmo- bils bekannt.

(3) Gewerbebetriebe, bei denen pro Jahr weniger als 2.000 kg gefährliche Abfälle anfallen, können derartige Abfälle gegen Entgelt vom Schadstoffmobil für das Gewerbe abholen lassen, das bei der AWG angefordert werden kann.

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(4) Die verschiedenen Rücknahmesysteme des Handels (z. B. für Batterien und Elektro-Altgeräte) sind vorran- gig in Anspruch zu nehmen.

§ 21 Medizinische Abfälle

(1) Abfälle aus Einrichtungen des Gesundheitswesens (desinfizierte oder nicht infektiöse Abfälle wie Wund-/ Gipsverbände, Einwegwäsche, Einwegartikel einschl. unbenutzbar gemachter Einwegspritzen, Einwegskal- pelle) sind der AWG/EKOCity getrennt oder mit anderen Abfällen zur Beseitigung (§ 24) vermischt in Restabfallbehältern zu überlassen.

(2) Spitze und scharfe Gegenstände sind in schnitt- und stichfesten, bruchsicheren Behältern, die anderen Ab- fälle im Sinne des Abs. 1 in Säcken – z. B. Polyethylen mit mind. 0,05 mm Folienstärke – zu sammeln. Diese Behälter/Säcke sind verschlossen in die Sammelbehälter einzubringen.

§ 22 Bauschutt / Baustellenabfälle / Straßenaufbruch

(1) Bauschutt ist mineralisches Abbruchmaterial von baulichen Anlagen, das nicht das Gefährdungspotenzial im Sinne des § 3 Abs. 5 Satz 1 KrWG enthält.

(2) Baustellenabfälle sind Stoffe, die bei Neu-, Um- oder Ausbau als Baumaterial, Bauzubehör und als Ver- packungsabfälle anfallen, insbesondere  Dachziegel und -pappen,  Bauhölzer,  Fenster,  Rollläden,  Steine,  Toilettentöpfe,  Türen,  Wannen,  Waschbecken und  Gemische dieser Stoffe.

(3) Straßenaufbruch sind mineralische Stoffe, die hydraulisch, mit Bitumen oder Teer gebunden oder ungebun- den im Straßenbau verwendet waren.

(4) Die bei Bau-, Umbau- oder Reparaturarbeiten anfallenden Abfallarten sind am Entstehungsort voneinander und von anderen Abfallarten getrennt zu halten, soweit dies für eine hochwertige Verwertung erforderlich ist.

§ 23 Autowracks

(1) Autowracks sind Kraftfahrzeuge oder Anhänger, die ohne gültiges amtliches Kennzeichen auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgestellt sind und bei denen keine Anhalts- punkte für deren Entwendung oder bestimmungsgemäße Nutzung bestehen.

(2) Autowracks gem. Abs. 1 werden durch die Stadt beseitigt, falls sie nicht innerhalb eines Monats nach An- bringen einer deutlich sichtbaren Aufforderung aus dem öffentlichen Straßenraum entfernt worden sind und die Halter der betreffenden Fahrzeuge vor der Entsorgung durch die Stadt nicht ermittelt werden können.

§ 24 Abfälle zur Beseitigung / Kommunaler Pflicht-Restabfallbehälter

(1) Abfälle zur Beseitigung (Restabfälle) sind gem. § 3 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz KrWG Abfälle, die nicht ver- wertet werden, z. B. Restabfälle aus Haushaltungen und Gewerbebetrieben wie  Asche,  Büroartikel,  Geschenkfolien,  Gummi,  Hygieneartikel,  Keramik,  Porzellan,

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 Putztücher,  Reste zubereiteter Speisen,  Schaumgummi,  Schreib- und Kopierfolien,  Staubsaugerbeutel,  verschmutztes Papier,  Windeln.

(2) Bei der Bereitstellung des Behältervolumens für Restabfälle wird von einer durchschnittlichen wöchentlichen Abfallmenge von 30 l je Einwohnerin oder Einwohner ausgegangen.

(3) Erzeugerinnen und Erzeugern gewerblicher Siedlungsabfälle i. S. d. § 2 Nr. 1 GewAbfV (Gewerbebetriebe, Krankenhäuser, Verwaltungen usw.) wird ein Restabfallbehältervolumen („kommunaler Pflicht- Restabfallbehälter“ nach § 7 S. 4 GewAbfV) nach der Einwohnergleichwerttabelle (Abs. 4) zugeteilt. Je Ein- wohnergleichwert wird ein Regelvolumen von 15 l pro Woche zur Verfügung gestellt. Die Summe der Einwohnergleichwerte wird bei Teilwerten auf den vollen Einwohnergleichwert gerundet.

(4) Einwohnergleichwerte (EWG) werden nach folgender Regelung festgestellt:

Unternehmen / Institutionje Platz / Beschäftigten / BettEWG
a) Beherbergungsbetriebeje 4 Betten1
b) Schankwirtschaften; Eisdielenje Beschäftigten2
c) Speisewirtschaften; Imbissstubenje Beschäftigten4
d) Krankenhäuser; Pflegeheime und ähnliche Einrich- tungenje Bett1
e) Sanatorien; Haftanstaltenje 5 Betten bzw. Plätze1
f) Schulen, Kindergärtenje 10 Personen (Kind, Schüler, Lehrer, sonst. Personal)1
g) öffentl. Verwaltungen; Geldinstitute; Krankenkassen; selbstständig Tätige der freien Berufe; selbstständige Handels-, Industrie- und Versicherungsvertreter; Ver- bände; Versicherungenje 3 Beschäftigte1
h) Lebensmitteleinzel- und -großhandel; Baumärkteje Beschäftigten2
i) sonstiger Einzel- und Großhandelje 2 Beschäftigten1
k) Industrie, Handwerk und übrige Gewerbeje 2 Beschäftigten1

(5) Beschäftigte im Sinne des Abs. 4 sind alle in einem Betrieb Tätige (z. B. Arbeitnehmer/-in, Unternehmer/-in, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Halbtags Beschäftigte werden zur Hälfte bei der Veranlagung berücksichtigt; Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit tätig sind, werden bei der Veranlagung zu einem Viertel berück- sichtigt.

(6) Für sonstige Einrichtungen, z. B. solche ohne ständige Bewirtschaftung, werden Einwohnergleichwerte fest- gesetzt, die sich an der tatsächlichen Nutzung orientieren.

(7) In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag von den Festlegungen in Abs. 4 abgewichen werden, z. B. bei nachgewiesener Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten. In diesen Fällen legt die Stadt/AWG aufgrund der vorgelegten Nachweise und ggf. eigener Erkenntnisse das zur Gewährleistung ei- ner ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche Behältervolumen fest. Das vorzuhaltende Mindestgefäßvo- lumen beträgt dann 7,5 Liter pro Woche je Einwohnergleichwert.

(8) Reicht das nach Abs. 4 bereitgestellte satzungsmäßige Behältervolumen wiederholt nicht aus, so hat der / die Gewerbetreibende die Aufstellung eines größeren und ausreichenden Behältervolumens zu dulden. Dabei wird der Mehrbedarf wie folgt festgestellt: je angefangene 15 l pro Woche zusätzliches Behälter- volumen = 1 Mehrwert.

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§ 25 Anfall der Abfälle / Eigentumsübergang

(1) Als angefallen zum Einsammeln und Befördern gelten Abfälle und Gegenstände, die

a) in zugelassene Abfallbehälter und Abfallsäcke eingefüllt zur Abfuhr bereitstehen,

b) für die Abfuhr sperriger Abfälle nach § 18 bereitgestellt sind,

c) in die von der Stadt bzw. vom Auftragnehmer der Systembetreiber im Rahmen der Sammlung aufge- stellten Depot–Container für Abfälle zur Verwertung zweckentsprechend eingefüllt sind,

d) an den Recyclinghöfen abgegeben werden oder

e) an Sammelstellen für Schadstoffe bzw. an Sammelfahrzeugen für Schadstoffe (Schadstoffmobil) ab- gegeben sind.

(2) Als angefallen zum Behandeln, Lagern oder Ablagern in den von der Stadt zur Verfügung gestellten Ab- fallentsorgungsanlagen gelten Abfälle, sobald sie in zulässiger Weise auf das Gelände einer dieser Ab- fallentsorgungsanlagen verbracht worden sind.

(3) Abfälle, die nach dieser Satzung nicht ausgeschlossen sind, gehen in das Eigentum der Stadt oder der Abfallentsorgungsanlage über, sobald sie eingesammelt und auf die Sammelfahrzeuge verladen oder bei den städt. Abfallentsorgungsanlagen angenommen worden sind.

(4) Die AWG ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.

(5) Das Durchsuchen bereitgestellter Abfälle und die Heraus- bzw. Wegnahme von Gegenständen ist für Un- befugte verboten.

IV. Sammlung und Transport

§ 26 Anzahl, Art, Größe und Zweck der Abfallbehälter

(1) Nach Maßgabe einer geordneten Abfallentsorgung sowie betrieblicher Erfordernisse und unter Berücksichti- gung von bestehenden Erfahrungswerten bestimmt die AWG Anzahl, Art, Größe und Zweck der aufzustel- lenden Abfallbehälter (Papier-, Bioabfall- und Restabfallbehälter), deren Standplatz auf dem Grundstück, sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Abfuhr. Bei Behältern für Verpackungsabfälle übernimmt die Festlegung von Anzahl, Art, Größe und Zweck der Auftragnehmer der Systembetreiber.

(2) Im Einvernehmen mit den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern kann die AWG für mehrere Grundstücke gemeinsame Abfallbehälter zuordnen oder auf schriftlichen Antrag dieses Personenkreises ei- ne gemeinsame Nutzung zulassen.

(3) Abfälle sind nach ihrer Entstehung unverzüglich in Behälter zu füllen, die ein unbeabsichtigtes Hinausfallen oder Vermischen mit anderen Stoffen verhindern. Abfälle dürfen nur in den von der AWG bzw. vom Auftrag- nehmer der Systembetreiber zur Verfügung gestellten Abfallbehältern zum Einsammeln bereitgestellt und ansonsten ausschließlich in zugelassenen Abfallsäcken neben die Abfallbehälter gelegt werden.

(4) Für das Bereitstellen von Abfällen sind Abfallbehälter zugelassen mit einem Fassungsvermögen von 60 l bis zu 20.000 l Inhalt, für Verpackungsabfälle von 120 l bis 1.100 l.

(5) Die AWG stellt und unterhält die Abfallbehälter, soweit ihr Einsammeln und Befördern nach dieser Satzung obliegen. Sie bleiben ihr Eigentum. Die Pflege der Abfallbehälter obliegt den Benutzerinnen und Benutzern. Abfallbehälter haben auf dem Grundstück, dem sie von der AWG zugeordnet sind, zu verbleiben.

(6) Ist das von der AWG zur Verfügung gestellte Behältervolumen gem. § 24 Abs. 2 auf Dauer nicht ausrei- chend, so kann gegen gesonderte Gebühr

a) auf schriftlichen Antrag der Grundstückeigentümerin/des Grundstückseigentümers zusätzliches Be- hältervolumen bereitgestellt werden oder b) die Stadt zusätzliches Behältervolumen zuweisen.

(7) Ist vorübergehend die Kapazität der Abfallbehälter nicht ausreichend, können zusätzlich von der Stadt zuge- lassene Abfallsäcke benutzt werden.

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(8) Lassen die örtlichen Verhältnisse eines Grundstücks das Einsammeln von Abfällen in Abfallbehältern nach Abs. 4 nicht zu, kann auf Antrag der/des Anschlusspflichtigen gestattet werden, dass anstelle von Abfallbe- hältern von der Stadt zugelassene Abfallsäcke (Säcke für Verpackungsabfälle, Bio- und Restabfallsäcke) benutzt werden. Die Vorschriften für Abfallbehälter gelten sinngemäß für die zugelassenen Abfallsäcke.

(9) Auf schriftlichen Antrag der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers ist das Behältervo- lumen für Restabfälle auf 22,5 l oder 15 l pro gemeldete Person und Woche widerruflich zu reduzieren. Bei Wohnungs-, Teil- und Miteigentum kann der Antrag nur für das gesamte Grundstück gestellt werden. Bei Mietwohngrundstücken wird die AWG in Verbindung mit der Stadt Bemühungen von Mieterinnen oder Mie- tern, das Behältervolumen zu reduzieren, unterstützen. Die AWG stellt hierauf nur noch ein entsprechend geringeres Behältervolumen zur Verfügung und/oder halbiert die Leerungshäufigkeit.

Eine Plakette, die deutlich sichtbar angebracht wird, kennzeichnet die Restabfallbehälter, die wöchentlich entleert werden.

(10) Die AWG widerruft die Reduzierung im Sinne des Abs. 9 in Verbindung mit der Stadt, wenn sich heraus- stellt, dass das geringe Behältervolumen/die halbierte Leerungshäufigkeit eine ordnungsgemäße Entsor- gung des Grundstücks nicht gewährleistet. Ist eine Reduzierung auf 15 l pro gemeldete Person erfolgt, so wird zunächst widerruflich das Behältervolumen auf 22,5 l pro gemeldete Person heraufgesetzt; Satz 1 gilt entsprechend.

(11) Soweit die Stadt/AWG von einer Widerrufsmöglichkeit gem. Abs. 10 Gebrauch gemacht hat, ist ein erneuter Antrag gem. Abs. 9 erst nach Ablauf eines Jahres nach Bestandskraft des Widerrufsbescheides zulässig; nur in besonders begründeten Ausnahmefällen kann einem vor Ablauf dieser Frist gestellten Antrag stattge- geben werden. (12) Unabhängig von Änderungen des Behältervolumens gem. Abs. 9 und 10 dieser Vorschrift kann auf Wunsch der Grundstückseigentümerin/des Grundstückseigentümers ein Austausch von Behältern vorgenommen werden. Dieser Austausch ist jedoch nur einmal pro Jahr möglich.

§ 27 Standplatz und Transportweg für Abfallbehälter

(1) Anschlusspflichtige haben dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter allen Hausbewohnerinnen und -bewohnern verkehrssicher zugänglich sind und ordnungsgemäß genutzt werden können.

(2) Die 60 l-, 80 l-, 120 l- und 240 l-Abfallbehälter sowie die zugelassenen Abfall-säcke sind frühestens am Vor- abend des Abfuhrtages, der im Abfallkalender für den jeweiligen Abfuhrbezirk genannt ist, vor dem eigenen Grundstück an den festgelegten Standorten möglichst nah am Fahrbahnrand so aufzustellen, dass sie den Straßen- und Fußgängerverkehr weder behindern noch gefährden und die Entleerung und der Abtransport des Abfalls ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich ist.

(3) Können Grundstücke dauerhaft oder vorübergehend nicht direkt angefahren werden, so wird für alle Abfall- fraktionen der Ort und die Art der Übergabe festgelegt.

§ 28 Standplatz und Transportweg für Behälter mit mehr als 240 l Fassungsvermögen

(1) Die AWG bestimmt nach Anhörung der Anschlusspflichtigen den Standplatz für die Abholung der Abfallbe- hälter. Eine Änderung des Standplatzes kann für einen vorübergehenden Zeitraum verfügt werden, wenn die übliche Zu- oder Abfahrt zu dem Grundstück gesperrt ist und dadurch der Transport der Abfallbehälter in unzumutbarer Weise erschwert wird. Eine vorübergehende Änderung des Standplatzes kann auch dann ver- fügt werden, wenn das Betreten des Grundstücks für die AWG nicht gefahrlos möglich ist, z. B. aus seu- chenhygienischen Gründen.

(2) Die Transportwege für Abfallbehälter auf den Grundstücken müssen eine geeignete Befestigung (Platten, Beton oder Ähnliches) aufweisen und mindestens 1,50 m breit sein. Auf dem Transportweg sollen keine Stu- fen liegen. Führt ein Transportweg durch ein Gebäude, so müssen Durchgänge mindestens 2 m hoch und mindestens 1,50 m breit sein. Türen müssen geeignete Feststellvorrichtungen haben. Die Transportwege sind ausreichend zu beleuchten und stets in verkehrssicherem Zustand zu halten; sie sind von Schnee-, Eis- und Winterglätte freizuhalten.

(3) Ist der Transport der Abfallbehälter über Stufen, durch Hausgänge oder auf Transportwegen, die nicht den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen, erforderlich, so haftet die Stadt für hierdurch entstandene Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

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(4) Bei allen Vorhaben, die die Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen zum Gegenstand haben, ist von der Bauherrin oder dem Bauherrn für jedes Grundstück ein den Bestimmungen dieser Satzung und der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechender Standplatz vorzusehen und in den dem Bauordnungsamt einzureichenden Zeichnungen einzutragen.

(5) Im Übrigen sind für Standplatz und Transportweg für Abfallbehälter und die dazu gehörenden Einrichtungen die Richtlinien des Vereins Deutscher Ingenieure (VDI), die DIN-Normen des Fachnormenausschusses "Kommunale Technik" und die Unfallverhütungsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung zu beachten.

§ 29 Benutzung der Abfallbehälter

(1) Die Abfallbehälter dürfen nur zur Aufnahme von nach dieser Satzung zur Abfuhr zugelassenen Abfällen verwandt werden. Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln; sie dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht in Abfallbehälter eingestampft, verdichtet oder in ihnen verbrannt werden. Es ist nicht gestattet, brennende, flüssige, glühende oder heiße Abfälle in die Abfallbehäl- ter zu füllen. Die Abfallbesitzerinnen oder -besitzer dürfen die Abfälle nur in die ihrem Grundstück zugeteil- ten Abfallbehälter einfüllen. Eine gemeinsame Nutzung von Restabfallbehältern für Abfälle aus Haushaltungen und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen ist nur mit Zustimmung der Stadt zulässig.

(2) Sperrige Gegenstände, Schnee und Eis sowie Abfälle, welche die Abfallbehälter, die Abfallsammelfahr- zeuge oder die Abfallentsorgungsanlagen beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in die Abfallbehälter eingefüllt werden.

(3) Zugelassene Abfallsäcke werden nur eingesammelt, wenn sie neben den Abfallbehältern bereitgestellt, zu- gebunden und unbeschädigt sind. Sie müssen von Hand verladen werden können.

(4) Nicht vorschriftsmäßig befüllte sowie an einem falschen Tag zur Abfuhr bereitgestellte Abfallbehälter werden nicht geleert; die Abfallbesitzerinnen/-besitzer werden über die jeweiligen Gründe informiert. Wiederholt vorschriftswidrig befüllte Behälter für Bioabfälle, Papier sowie für Leichtstoffverpackungen kön- nen eingezogen werden.

(5) Abfallbehälter sind an dem vorgegebenen Abfuhrtag nach der Leerung – oder bei Bereitstellung der Behälter an einem falschen Tag – unverzüglich aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen.

(6) Die Haftung für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung der Abfallbehälter oder durch Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an den Abfallsammelfahrzeugen oder den Abfallentsorgungsanlagen ent- stehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.

(7) Die auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in öffentlichen Anlagen und in der freien Landschaft von der Stadt oder den Trägern des öffentlichen Personennahverkehrs aufgestellten Abfallbehälter (Straßen- papierkörbe) sind für Abfälle bestimmt, die bei einzelnen Personen beim Verzehr von Lebens- und Genuss- mitteln im Freien oder bei der Teilnahme am Verkehr (z. B. Fahrscheine, Handzettel) anfallen; außerdem können Beutel mit Hundekot hier entsorgt werden. Es ist unzulässig, diese Abfallbehälter zum Ablagern an- derer Abfälle zu benutzen.

§ 30 Häufigkeit und Zeit der Leerung

(1) Restabfallbehälter und Restabfallsäcke werden in der Regel wöchentlich entleert bzw. abgefahren. Eine zweiwöchentliche Leerung erfolgt in der Regel bei Restabfallbehältern mit halbierter Leerungshäufigkeit (§ 26 Abs. 9 Satz 4), bei Bioabfallbehältern und bei Behältern für Verpackungsabfälle. Behälter für Altpapier werden in der Regel alle vier Wochen entleert. Die Abfuhr bzw. Entleerung aller einem Grundstück zugeord- neten Behälter erfolgt an einem Werktag in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr, den jeweiligen Wo- chentag bestimmt die AWG.

(2) Die haushaltsnahe Erfassung von Abfällen zur Verwertung kann nur über ein einheitliches Sammelsystem erfolgen.

(3) Fällt die Abfuhr bzw. Leerung auf einen gesetzlichen Feiertag, so wird diese vorgezogen oder am nächsten Werktag nachgeholt.

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§ 31 Unterbrechung der Abfallentsorgung

(1) Wird die Abfallentsorgung in Folge höherer Gewalt, durch Streik, Betriebsstörung, betriebsnotwendige Arbeiten, behördliche Verfügungen oder Verlegungen des Zeitpunktes der Abfallentsorgung vorübergehend eingeschränkt, unterbrochen oder verspätet durchgeführt, so haben die an die Abfallbeseitigung An- geschlossenen keinen Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadensersatz.

(2) Eine aus vorgenannten Gründen unterbliebene Abfuhr wird unverzüglich nachgeholt, sobald es der Betrieb der Abfallentsorgung zulässt. Soweit der Betrieb der von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallentsor- gungsanlage gestört ist, hat die Stadt im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten für eine anderweitige Abfallentsorgung zu sorgen und darauf hinzuwirken, dass die Störungen behoben werden.

V. Entsorgungsanlagen

§ 32 Abfallentsorgungsanlagen

Die Stadt stellt folgende Abfallentsorgungsanlagen zur Verfügung, für die Anschluss- und Benutzungszwang gem. § 8 besteht:

  1. Müllheizkraftwerk der AWG mbH, Korzert 15, 42349 Wuppertal,

für Restabfälle aus Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen sowie für nicht ausgeschlossene (§ 5 Abs. 4) brennbare industrielle und gewerbliche Abfälle,

  1. Zentraldeponie Hubbelrath, Erkrather Landstraße 61, 40474 Düsseldorf,

und

  1. Deponie Plöger Steinbruch, Haberstraße 13, 42551 Velbert,

für nicht ausgeschlossene (§ 5 Abs. 4) nicht brennbare Abfälle.

§ 33 Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen

(1) Die Benutzung der von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen richtet sich, soweit dar- über in dieser Satzung nichts anderes enthalten ist, nach der jeweiligen Betriebsordnung. In dieser können für die Annahme bestimmter Abfälle nach Art und Menge Beschränkungen vorgesehen und eine Vorbehandlung verlangt werden, soweit dies der ordnungsgemäße Betrieb der Abfallentsorgungsanlage erfordert.

(2) Abfälle, die gem. § 6 Abs. 2 und 3 vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen sind, sind von den Besit- zerinnen und Besitzern bei den hierfür nach § 30 vorgesehenen Abfallentsorgungs-/-behandlungsanlagen in Behältnissen anzuliefern, deren Leerung den Betriebsablauf der jeweiligen Anlage nicht beeinträchtigt. Die Abfälle sind nach Herkunft und Qualität zu deklarieren.

VI. Gebührenpflicht / Ahndung von Satzungsverstößen

§ 34 Entgelte / Gebühren

(1) Für die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen der Stadt und sonstige abfallwirtschaftliche Maßnahmen werden Gebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsor- gung der Stadt Wuppertal erhoben.

(2) Sofern in der Satzung die Erbringung einer zusätzlichen Leistung an die Entrichtung eines Entgelts geknüpft wird, sind diese Entgelte unmittelbar an die Betreiber der betreffenden Einrichtungen zu zahlen.

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§ 35 Ordnungswidrigkeiten

(1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vor- sätzlich oder fahrlässig entgegen

  1. § 3 Abs. 3 bei Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen Speisen und Getränke ohne Ausnahmegenehmigung in Einwegbehältnissen ausgibt;

  2. § 6 Abs. 3 in Einzelfällen durch die Stadt von der Entsorgung ausgeschlossene Abfälle nicht bis zur Entscheidung der Oberen Abfallwirtschaftsbehörde auf dem Grundstück so lagert, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird;

  3. § 6 Abs. 4 der Verpflichtung zur Entsorgung der Abfälle, die durch die Stadt von der Entsorgung ausgeschlossen sind, nicht nachkommt;

  4. § 8 Abs. 1 als Eigentümer oder Eigentümerin eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstücks, auf dem nicht ausgeschlossene Abfälle anfallen, diese nicht von der AWG entsorgen lässt;

  5. § 8 Abs. 2 die im Rahmen der §§ 1, 4 und 6 anfallenden Abfälle nicht der öffentlichen Abfallent- sorgung überlässt;

  6. § 8 Abs. 3 Abfälle, die durch die Stadt vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen sind, nicht zu einer von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlage (§§ 32, 33, Abfall- artenkatalog) befördert;

  7. § 10 Abs. 1 und 2 als Grundstückseigentümerin oder -eigentümer oder als Gewerbetreibende/-r den erstmaligen Anfall von Abfällen, deren voraussichtliche Menge oder wesentliche Änderungen der Abfallart oder Abfallmenge oder den Wechsel im Grundeigentum oder bei Erzeugerinnen/ Erzeugern bzw. Besitzerinnen/Besitzern gewerblicher Abfälle nicht unverzüglich anzeigt;

  8. § 11 die für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder den Beauftragten der Stadt den Zutritt zu Grundstücken oder solchen Betrieben, bei denen Abfälle anfallen, nicht ge- währt;

  9. § 14 Abs. 2 Abfälle zur Verwertung nicht am Anfallort getrennt hält von Abfällen zur Beseitigung und von gefährlichen Abfällen und/oder diese nicht dem vorgegebenen Entsorgungsweg zuführt, ohne hiervon nach § 15 Abs. 2 befreit zu sein;

  10. § 15 Abs. 3, 4 und 5 in die von der Stadt zur Sammlung von Abfällen zur Verwertung aufgestell- ten Depot–Container andere als die jeweils hierfür zugelassenen Abfälle einfüllt, Container für Altglas außerhalb der erlaubten Zeiten benutzt oder Abfälle neben bzw. auf den Depot–Con- tainern abstellt;

  11. § 18 Abs. 1, 5, 6 und 9 andere Abfälle als Sperrmüll, Sperrmüll früher als zum genannten Zeit- punkt, an einem falschen Tag oder in verkehrsbehindernder Weise zur Abfuhr bereitstellt oder Sperrmüll in einen anderen als dem eigenen Grundstück zugeordneten Abfuhrbezirk verbringt;

  12. § 20 Abs. 2 gefährliche Abfälle nicht nach Art des Schadstoffes getrennt zu den von der Stadt zur Verfügung gestellten Sammelstellen oder Sammelfahrzeugen (Schadstoffmobil) bringt;

  13. § 21 Abs. 2 spitze und scharfe Gegenstände nicht in schnitt- und stichfesten, bruchsicheren Behältern sammelt;

  14. § 25 Abs. 5 zur Abfuhr bereitgestellte Abfälle durchsucht oder wegnimmt;

  15. § 26 Abs. 3 und 9 Abfälle nicht ausschließlich in zugelassenen Abfallsäcken neben Abfallbehäl- tern zur Abfuhr bereitstellt oder Plaketten von Restabfallbehältern entfernt;

  16. § 29 Abs. 1, 2 und 4 Abfallbehälter nicht ihrem Zweck entsprechend nutzt;

  17. § 29 Abs. 5 die Abfallbehälter am Tag der Leerung nicht nach deren Entleerung bzw. an einem falschen Tag zur Abfuhr bereitgestellte Behälter nicht unverzüglich aus dem öffentlichen Straßenraum entfernt;

  18. § 29 Abs. 7 Straßenpapierkörbe für andere Abfälle als der zulässigen nutzt;

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  1. § 33 Abs. 2 Satz 2 Anlieferungen von Abfällen zu den Abfallentsorgungsanlagen (§ 32, Abfall- artenkatalog) falsch deklariert.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- € geahndet werden, soweit nicht an- dere gesetzliche Bestimmungen eine höhere Geldbuße vorsehen.

VII. Schlussbestimmung

§ 36 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Abfallartenkatalog gem. § 5 Abs. 4 der Abfallwirtschaftssatzung

Erläuterungen:

AVV: Abfallschlüssel‐Nummer in der Abfallverzeichnis‐Verordnung

*: gefährlicher Abfall i. S. d. § 48 KrWG

+: in die Entsorgung eingeschlossen

E: in die Entsorgung eingeschlossen, sofern Annahmebedingungen nach Rücksprache mit der Entsorgungsanlage im Einzelfall eingehalten werden

G: in der Entsorgungspflicht der AWG liegend, sofern Annahmebedingungen nach Rücksprache mit der Entsorgungsanlage im Einzelfall eingehalten werden

C: in der Entsorgungspflicht von EKOCity liegend, sofern Annahmebedingungen nach Rück‐ sprache mit der Entsorgungsanlage im Einzelfall eingehalten werden

keine Kennzeichnung: von der Entsorgung in der jeweiligen Anlage ausgeschlossen

MW: Müllheizkraftwerk Wuppertal

DH: Zentraldeponie Hubbelrath, Düsseldorf

DP: Deponie Plöger Steinbruch, Velbert

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AVV-SchlüsselAVV-BezeichnungAnlage
MWDHDP
01ABFÄLLE, DIE BEIM AUFSUCHEN, AUSBEUTEN UND GEWINNEN SOWIE BEI DER
PHYSIKALISCHEN UND CHEMISCHEN BEHANDLUNG VON BODENSCHÄTZEN
ENTSTEHEN
01 03Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen
Bodenschätzen
01 03 08staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 07 fallen+
01 03 09Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung mit Ausnahme von Abfällen, die unter 01 03 10 fallen+
01 04Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nicht-
metallhaltigen Bodenschätzen
01 04 07*gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen+
01 04 08Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07fallen+
01 04 09Abfälle von Sand und Ton+
01 04 10staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen+
01 04 11Abfälle aus der Verarbeitung von Kali- und Steinsalz mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen+
01 04 12Aufbereitungsrückstände und andere Abfälle aus der Wäsche und Reinigung von Bodenschätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 und 01 04 11 fallen+
01 04 13Abfälle aus Steinmetz- und -sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen+
01 05Bohrschlämme und andere Bohrabfälle
01 05 04Schlämme und Abfälle aus Süßwasserbohrungen+
02ABFÄLLE AUS LANDWIRTSCHAFT, GARTENBAU, TEICHWIRTSCHAFT, FORST-
WIRTSCHAFT, JAGD UND FISCHEREI SOWIE DER HERSTELLUNG UND VER-
ARBEITUNG VON NAHRUNGSMITTELN
02 01Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und
Fischerei
02 01 01Schlämme von Wasch- und ReinigungsvorgängenG
02 01 02Abfälle aus tierischem GewebeG
02 01 03Abfälle aus pflanzlichem GewebeG
02 01 04Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen)G
02 01 07Abfälle aus der ForstwirtschaftG
02 01 99Abfälle a. n. g.G
02 02Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen
Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs
02 02 01Schlämme von Wasch- und ReinigungsvorgängenG
02 02 02Abfälle aus tierischem GewebeG
02 02 03für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete StoffeG
02 02 04Schlämme aus der betriebseigenen AbwasserbehandlungG
02 02 99Abfälle a. n. g.G

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AVV-SchlüsselAVV-BezeichnungAnlage
MWDHDP
02 03Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide,
Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Her-
stellung von Hefe und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von
Melasse
02 03 01Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugier- und AbtrennprozessenG
02 03 02Abfälle von KonservierungsstoffenG
02 03 04für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete StoffeG
02 03 05Schlämme aus der betriebseigenen AbwasserbehandlungG
02 03 99Abfälle a. n. g.G
02 04Abfälle aus der Zuckerherstellung
02 04 01RübenerdeG
02 04 02nicht spezifikationsgerechter CalciumcarbonatschlammG
02 04 99Abfälle a. n. g.G
02 05Abfälle aus der Milchverarbeitung
02 05 01für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete StoffeG
02 05 99Abfälle a. n. g.G
02 06Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren
02 06 01für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete StoffeG
02 06 02Abfälle von KonservierungsstoffenG
02 06 99Abfälle a. n. g.G
02 07Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (ohne
Kaffee, Tee und Kakao)
02 07 01Abfälle aus der Wäsche, Reinigung und mechanischen Zerkleinerung des Roh- materialsG
02 07 02Abfälle aus der AlkoholdestillationG
02 07 03Abfälle aus der chemischen BehandlungG
02 07 04für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete StoffeG
02 07 99Abfälle a. n. g.G
03ABFÄLLE AUS DER HOLZBEARBEITUNG UND DER HERSTELLUNG VON PLATTEN,
MÖBELN, ZELLSTOFFEN, PAPIER UND PAPPE
03 01Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln
03 01 01Rinden und KorkabfälleG
03 01 04*Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere, die gefährliche Stoffe enthaltenG
03 01 05Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme der- jenigen, die unter 03 01 04 fallenG
03 01 99Abfälle a. n. g.G
03 03Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und
Pappe
03 03 01Rinden- und HolzabfälleG
03 03 02Sulfitschlämme (aus der Rückgewinnung von Kochlaugen)G
03 03 05De-inking-Schlämme aus dem PapierrecyclingG

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AVV-SchlüsselAVV-BezeichnungAnlage
MWDHDP
03 03 07mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und PappabfällenG
03 03 08Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das RecyclingG
03 03 10Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der mechanischen Ab- trennungG
03 03 11Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 03 10 fallenG
03 03 99andere Abfälle a. n. g.G
04ABFÄLLE AUS DER LEDER-, PELZ- UND TEXTILINDUSTRIE
04 01Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie
04 01 01Fleischabschabungen und HäuteabfälleG
04 01 06chromhaltige Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehand- lungG
04 01 07chromfreie Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen AbwasserbehandlungG
04 01 08chromhaltige Abfälle aus gegerbtem Leder (Abschnitte, Schleifstaub, Falzspäne)G
04 01 09Abfälle aus der Zurichtung und dem FinishG
04 01 99Abfälle a. n. g.G
04 02Abfälle aus der Textilindustrie
04 02 09Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer)G
04 02 10organische Stoffe aus Naturstoffen (z. B. Fette, Wachse)G
04 02 21Abfälle aus unbehandelten TextilfasernG
04 02 22Abfälle aus verarbeiteten TextilfasernG
04 02 99Abfälle a. n. g.G
06ABFÄLLE AUS ANORGANISCH-CHEMISCHEN PROZESSEN
06 03Abfälle aus HZVA von Salzen, Salzlösungen und Metalloxiden
06 03 15*Metalloxide, die Schwermetalle enthalten+
06 03 16Metalloxide mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 15 fallen+
06 05Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
06 05 02*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe ent- halten+
06 05 03Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 05 02 fallen+
06 13Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen a. n. g.
06 13 03Industrieruß+
06 13 04*Abfälle aus der Asbestverarbeitung+
07ABFÄLLE AUS ORGANISCH-CHEMISCHEN PROZESSEN
07 01Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) organischer
Grundchemikalien
07 01 08*andere Reaktions- und DestillationsrückständeG
07 01 10*andere Filterkuchen, gebrauchte AufsaugmaterialienG

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AVV-SchlüsselAVV-BezeichnungAnlage
MWDHDP
07 02Abfälle aus HZVA von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern
07 02 08*andere Reaktions- und DestillationsrückständeG
07 02 10*andere Filterkuchen, gebrauchte AufsaugmaterialienG
07 02 13KunststoffabfälleG
07 02 17siliconhaltige Abfälle, andere als die in 07 02 16 genanntenG
07 02 99Abfälle a. n. g.G
07 03Abfälle aus HZVA von organischen Farbstoffen und Pigmenten (außer 06 11)
07 03 10*andere Filterkuchen, gebrauchte AufsaugmaterialienG
07 05Abfälle aus HZVA von Pharmazeutika
07 05 08*andere Reaktions- und DestillationsrückständeG
07 05 10*andere Filterkuchen, gebrauchte AufsaugmaterialienG
07 05 99Abfälle a. n. g.G
07 06Abfälle aus HZVA von Fetten, Schmierstoffen, Seifen, Waschmitteln, Desinfek- tionsmitteln und Körperpflegemitteln
07 06 08*andere Reaktions- und DestillationsrückständeG
07 06 10*andere Filterkuchen, gebrauchte AufsaugmaterialienG
07 07Abfälle aus HZVA von Feinchemikalien und Chemikalien a. n. g.
07 07 10*andere Filterkuchen, gebrauchte AufsaugmaterialienG
08ABFÄLLE AUS HERSTELLUNG, ZUBEREITUNG, VERTRIEB UND ANWENDUNG (HZVA) VON BESCHICHTUNGEN (FARBEN, LACKE, EMAIL), KLEBSTOFFEN, DICHTMASSEN UND DRUCKFARBEN
08 01Abfälle aus HZVA und Entfernung von Farben und Lacken
08 01 11*Farb- und Lackabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe ent- haltenG
08 01 12Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 11 fallenG
08 02Abfälle aus HZVA anderer Beschichtungen (einschließlich keramischer Werkstoffe)
08 02 02wässrige Schlämme, die keramische Werkstoffe enthalten+
08 03Abfälle aus HZVA von Druckfarben
08 03 12*Druckfarbenabfälle, die gefährliche Stoffe enthaltenG
08 03 13Druckfarbenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 12 fallenG
08 03 17*Tonerabfälle, die gefährliche Stoffe enthaltenG
08 03 18Tonerabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 17 fallenG
08 03 99Abfälle a. n. g.G
08 04Abfälle aus HZVA von Klebstoffen und Dichtmassen (einschließlich wasser- abweisender Materialien)
08 04 09*Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefähr- liche Stoffe enthaltenG
08 04 10Klebstoff- und Dichtmassenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 09 fallenG
MWDHDP
09ABFÄLLE AUS DER FOTOGRAFISCHEN INDUSTRIE
09 01Abfälle aus der fotographischen Industrie
09 01 07Filme und fotographische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthaltenG
09 01 08Filme und fotographische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen ent- haltenG
09 01 10Einwegkameras ohne BatterienG
10ABFÄLLE AUS THERMISCHEN PROZESSEN
10 01Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19)
10 01 01Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt+
10 01 02Filterstäube aus Kohlefeuerung+
10 01 03Filterstäube aus Torffeuerung und Feuerung mit (unbehandeltem) Holz+
10 01 04*Filterstäube und Kesselstaub aus Ölfeuerung+
10 01 05Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form+
10 01 14*Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten+
10 01 15Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 14 fallen+
10 01 16*Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten+
10 01 17Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 16 fallen+
10 01 18*Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten+
10 01 19Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 05, 10 01 07 und 10 01 18 fallen+
10 01 20*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten+
10 01 21Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 20 fallen+
10 01 22*wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung, die gefährliche Stoffe enthalten+
10 01 23wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 22 fallen+
10 01 24Sande aus der Wirbelschichtfeuerung+
10 01 25Abfälle aus der Lagerung und Vorbereitung von Brennstoffen für Kohlekraftwerke+
10 01 26Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung+
10 02Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie
10 02 01Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke+
10 02 02unbearbeitete Schlacke+
10 02 07*feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten+
10 02 08feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 07 fallen+
10 02 10Walzzunder+
10 02 12Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 11 fallen+
10 02 13*Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe ent- halten+
10 02 14Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 13 fallen+
10 02 15andere Schlämme und Filterkuchen+

[Seite 23]

AVV-SchlüsselAVV-BezeichnungAnlage
MWDHDP
10 03Abfälle aus der thermischen Aluminium-Metallurgie
10 03 02AnodenschrottG
10 03 17*teerhaltige Abfälle aus der AnodenherstellungG
10 03 18Abfälle aus der Anodenherstellung, die Kohlenstoff enthalten, mit Ausnahme der- jenigen, die unter 10 03 17 fallenG+
10 03 19*Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält+
10 03 20Filterstaub mit Ausnahme von Filterstaub, der unter 10 03 19 fällt+
10 03 25*Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe ent- halten+
10 03 26Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 25 fallen+
10 04Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie
10 04 01*Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)+
10 05Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie
10 05 11Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 10 fallen+
10 07Abfälle aus der thermischen Silber-, Gold- und Platinmetallurgie
10 07 05Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung+
10 08Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie
10 08 09andere Schlacken+
10 08 11Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 10 fallen+
10 08 13Abfälle aus der Anodenherstellung, die Kohlenstoff enthalten, mit Ausnahme der- jenigen, die unter 10 08 12 fallen+
10 08 14Anodenschrott+
10 08 16Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 08 15 fällt+
10 08 18Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 17 fallen+
10 09Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl
10 09 03Ofenschlacke+
10 09 05*gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen+
10 09 06Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 05 fallen+
10 09 07*gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen+
10 09 08Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 07 fallen+
10 09 10Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 09 09 fällt+
10 09 14Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 13 fallen+
10 10Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen
10 10 03Ofenschlacke+
10 10 05*gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen+
10 10 06Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 05 fallen+
10 10 07*gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen+
10 10 08Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 07 fallen+
MWDHDP
10 10 10Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 10 09 fällt+
10 10 14Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 13 fallen+
10 10 99Abfälle a. n. g.+
10 11Abfälle aus der Herstellung von Glas und Glaserzeugnissen
10 11 03Glasfaserabfall+
10 11 10Gemengeabfall vor dem Schmelzen mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 09 fällt+
10 11 11*Glasabfall in kleinen Teilchen und Glasstaub, die Schwermetalle enthalten (z. B. aus Kathodenstrahlröhren)+
10 11 12Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, das unter 10 11 11 fällt+
10 11 13*Glaspolier- und Glasschleifschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten+
10 11 14Glaspolier- und Glasschleifschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 13 fallen+
10 11 15*feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten+
10 11 16feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 15 fallen+
10 11 17*Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe ent- halten+
10 11 18Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 17 fallen+
10 11 20feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme der- jenigen, die unter 10 11 19 fallen+
10 12Abfälle aus der Herstellung von Keramikerzeugnissen und keramischen Baustoffen wie Ziegeln, Fliesen, Steinzeug
10 12 01Rohmischungen vor dem Brennen+
10 12 03Teilchen und Staub+
10 12 08Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steinzeug (nach dem Brennen)+
10 12 09*feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten+
10 12 10feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 09 fallen+
10 12 11*Glasurabfälle, die Schwermetalle enthalten+
10 12 12Glasurabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 11 fallen+
10 12 99Abfälle a. n. g.+
10 13Abfälle aus der Herstellung von Zement, Branntkalk, Gips und Erzeugnissen aus diesen
10 13 04Abfälle aus der Kalzinierung und Hydratisierung von Branntkalk+
10 13 06Teilchen und Staub (außer 10 13 12 und 10 13 13)+
10 13 09*asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement+
10 13 10Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 fallen+
10 13 11Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe auf Zementbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 und 10 13 10 fallen+
10 13 12*feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten+
10 13 13feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 12 fallen+
10 13 14Betonabfälle und Betonschlämme+
10 13 99Abfälle a. n. g.+

[Seite 25]

AVV-SchlüsselAVV-BezeichnungAnlage
MWDHDP
11ABFÄLLE AUS DER CHEMISCHEN OBERFLÄCHENBEARBEITUNG UND BESCHICH-
TUNG VON METALLEN UND ANDEREN WERKSTOFFEN; NICHTEISENHYDRO-
METALLURGIE
11 01Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von
Metallen und anderen Werkstoffen (z. B. Galvanik, Verzinkung, Beizen, Ätzen,
Phosphatieren, alkalisches Entfetten und Anodisierung)
11 01 09*Schlämme und Filterkuchen, die gefährliche Stoffe enthalten+
11 01 10Schlämme und Filterkuchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 09 fallen+
11 01 12wässrige Spülflüssigkeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 11 fallen+
11 01 14Abfälle aus der Entfettung mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 13 fallen+
11 02Abfälle aus Prozessen der Nichteisen-Hydrometallurgie
11 02 03Abfälle aus der Herstellung von Anoden für wässrige elektrolytische ProzesseG
11 05Abfälle aus Prozessen der thermischen Verzinkung
11 05 02Zinkasche+
12ABFÄLLE AUS PROZESSEN DER MECHANISCHEN FORMGEBUNG SOWIE DER
PHYSIKALISCHEN UND MECHANISCHEN OBERFLÄCHENBEARBEITUNG VON
METALLEN UND KUNSTSTOFFEN
12 01Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen
und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen
12 01 02Eisenstaub und -teilchen+
12 01 05Kunststoffspäne und -drehspäneG
12 01 12 *gebrauchte Wachse und FetteG
12 01 13Schweißabfälle+
12 01 14*Bearbeitungsschlämme, die gefährliche Stoffe enthaltenG
12 01 15Bearbeitungsschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 14 fallenG
12 01 16*Strahlmittelabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten+
12 01 17Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16 fallen+
12 01 20*gebrauchte Hon- und Schleifmittel, die gefährliche Stoffe enthaltenG+
12 01 21gebrauchte Hon- und Schleifmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 20 fallenG+
12 01 99Abfälle a. n. g.G
13ÖLABFÄLLE UND ABFÄLLE AUS FLÜSSIGEN BRENNSTOFFEN (AUSSER SPEISEÖLE
UND ÖLABFÄLLE, DIE UNTER KAPITEL 05, 12 ODER 19 FALLEN)
13 05Inhalte von Öl-/Wasserabscheidern
13 05 02*Schlämme aus Öl-/WasserabscheidernG
15VERPACKUNGSABFALL, AUFSAUGMASSEN, WISCHTÜCHER, FILTERMATERIALIEN
UND SCHUTZKLEIDUNG (a. n. g.)
15 01Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungs-
abfälle)
15 01 01Verpackungen aus Papier und PappeG,E
15 01 02Verpackungen aus KunststoffG,E,C
MWDHDP
15 01 03Verpackungen aus HolzG,E
15 01 05VerbundverpackungenG,E
15 01 06gemischte VerpackungenG,E,C
15 01 07Verpackungen aus Glas+
15 01 09Verpackungen aus TextilienG,E
15 01 10*Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sindG,E
15 02Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung
15 02 02*Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sindG,E+
15 02 03Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme der- jenigen, die unter 15 02 02 fallenG,E,C+
16ABFÄLLE, DIE NICHT ANDERSWO IM VERZEICHNIS AUFGEFÜHRT SIND
16 01Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschließlich mobiler Maschinen)
und Abfälle aus der Demontage von Altfahrzeugen sowie der Fahrzeugwartung
(außer 13, 14, 16 06 und 16 08)
16 01 03AltreifenE
16 01 07*ÖlfilterG,E
16 01 19KunststoffeG,E
16 01 22Bauteile a. n. g.G,E
16 02Elektrische und elektronische Geräte und deren Bauteile
16 02 12*gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten+
16 02 16aus gebrauchten Geräten entfernte Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15 fallenG,E
16 03Fehlchargen und ungebrauchte Erzeugnisse
16 03 05*organische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthaltenG
16 03 06organische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 05 fallenG
16 11Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien
16 11 01*Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthaltenG+
16 11 02Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 01 fallenG+
16 11 03*andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten+
16 11 04andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 03 fallen+
16 11 05*Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten+
16 11 06Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 05 fallen+

[Seite 27]

AVV-SchlüsselAVV-BezeichnungAnlage
MWDHDP
17BAU- UND ABBRUCHABFÄLLE (EINSCHLIESSLICH AUSHUB VON VERUNREINIGTEN STANDORTEN)
17 01Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik
17 01 01Beton+
17 01 02Ziegel+
17 01 03Fliesen und Keramik+
17 01 06*Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten+
17 01 07Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen+
17 02Holz, Glas und Kunststoff
17 02 01HolzG,E
17 02 02Glas+
17 02 03KunststoffG,E
17 02 04*Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sindG,E
17 03Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte
17 03 01*kohlenteerhaltige Bitumengemische+
17 03 02Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallenG,E+
17 03 03*Kohlenteer und teerhaltige ProdukteG,E
17 04Metalle (einschließlich Legierungen)
17 04 07gemischte Metalle+
17 04 11Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 04 10 fallen+
17 05Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut
17 05 03*Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthaltenG,E+
17 05 04Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen+
17 05 05*Baggergut, das gefährliche Stoffe enthältG,E+
17 05 06Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt+
17 05 07*Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält+
17 05 08Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt+
17 06Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe
17 06 01*Dämmmaterial, das Asbest enthält+
17 06 03*anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthältG,E+
17 06 04Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fälltG,E+
17 06 05*asbesthaltige Baustoffe++
17 08Baustoffe auf Gipsbasis
17 08 01*Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind+
17 08 02Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen+

[Seite 28]

AVV-SchlüsselAVV-BezeichnungAnlage
MWDHDP
17 09Sonstige Bau- und Abbruchabfälle
17 09 01*Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten+
17 09 02*Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten (z. B. PCB-haltige Dichtungsmassen, PCB-haltige Bodenbeläge auf Harzbasis, PCB-haltige Isolierverglasungen, PCB- haltige Kondensatoren)G,E+
17 09 03*sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthaltenG,E+
17 09 04gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallenG,E,C+
18ABFÄLLE AUS DER HUMANMEDIZINISCHEN ODER TIERÄRZTLICHEN VERSORGUNG UND FORSCHUNG (OHNE KÜCHEN- UND RESTAURANTABFÄLLE, DIE NICHT AUS DER UNMITTELBAREN KRANKENPFLEGE STAMMEN)
18 01Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krank- heiten beim Menschen
18 01 01spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03)G
18 01 04Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln)G,C
18 01 06*Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthaltenG
18 01 07Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06 fallenG
18 01 09Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08 fallenG
18 02Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren
18 02 01spitze und scharfe Gegenstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 02 fallenG
18 02 03Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werdenG
19ABFÄLLE AUS ABFALLBEHANDLUNGSANLAGEN, ÖFFENTLICHEN ABWASSER- BEHANDLUNGSANLAGEN SOWIE DER AUFBEREITUNG VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH UND WASSER FÜR INDUSTRIELLE ZWECKE
19 01Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen
19 01 11*Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten+
19 01 12Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen+
19 02Abfälle aus der physikalisch-chemischen Behandlung von Abfällen (einschließlich Dechromatisierung, Cyanidentfernung, Neutralisation)
19 02 03vorgemischte Abfälle, die ausschließlich aus nicht gefährlichen Abfällen bestehen+
19 02 04*vorgemischte Abfälle, die wenigstens einen gefährlichen Abfall enthalten+
19 03Stabilisierte und verfestigte Abfälle
19 03 04*als gefährlich eingestufte teilweise stabilisierte Abfälle, mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 08 fallenG+
19 03 05stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04 fallenG+
19 03 06*als gefährlich eingestufte verfestigte Abfälle+
19 03 07verfestigte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 06 fallenG+

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AVV-SchlüsselAVV-BezeichnungAnlage
MWDHDP
19 05Abfälle aus der aeroben Behandlung von festen Abfällen
19 05 01nicht kompostierte Fraktion von Siedlungs- und ähnlichen AbfällenG,E,C
19 05 02nicht kompostierte Fraktion von tierischen und pflanzlichen AbfällenG,E
19 05 03nicht spezifikationsgerechter KompostG,E
19 06Abfälle aus der anaeroben Behandlung von Abfällen
19 06 04Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von SiedlungsabfällenG
19 08Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a. n. g.
19 08 01Sieb- und RechenrückständeG,C
19 08 02Sandfangrückstände+
19 08 05Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser+
19 09Abfälle aus der Zubereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder industriellem Brauchwasser
19 09 01feste Abfälle aus der Erstfiltration und SiebrückständeG
19 09 02Schlämme aus der Wasserklärung+
19 09 03Schlämme aus der Dekarbonatisierung+
19 09 04gebrauchte Aktivkohle++
19 09 05gesättigte oder gebrauchte IonenaustauscherharzeG
19 11Abfälle aus der Altölaufbereitung
19 11 06Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 11 05 fallen+
19 12Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z. B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren) a. n. g.
19 12 01Papier und PappeG
19 12 04Kunststoff und GummiG
19 12 06*Holz, das gefährliche Stoffe enthältG
19 12 07Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fälltG
19 12 08TextilienG
19 12 09Mineralien (z. B. Sand, Steine)+
19 12 10brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen)G
19 12 11*sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthaltenG
19 12 12sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Be- handlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallenG,C
19 13Abfälle aus der Sanierung von Böden und Grundwasser
19 13 01*feste Abfälle aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten+
19 13 02feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 01 fallen+
19 13 03*Schlämme aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten+
19 13 04Schlämme aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 03 fallen+
19 13 05*Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten+
19 13 06Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 05 fallen+

[Seite 30]

AVV-SchlüsselAVV-BezeichnungAnlage
MWDHDP
20SIEDLUNGSABFÄLLE (HAUSHALTSABFÄLLE UND ÄHNLICHE GEWERBLICHE UND
INDUSTRIELLE ABFÄLLE SOWIE ABFÄLLE AUS EINRICHTUNGEN), EINSCHLIESSLICH
GETRENNT GESAMMELTER FRAKTIONEN
20 01Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01)
20 01 01Papier und PappeG,E,C
20 01 02Glas+
20 01 08biologisch abbaubare Küchen- und KantinenabfälleG,E,C
20 01 10BekleidungG,E,C
20 01 11TextilienG,E,C
20 01 25Speiseöle und -fetteG,E,C
20 01 27*Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthaltenG,E
20 01 28Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallenG,E,C
20 01 31*zytotoxische und zytostatische ArzneimittelG,E
20 01 32Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 31 fallenG,E
20 01 37*Holz, das gefährliche Stoffe enthältG,E,C
20 01 38Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fälltG,E,C
20 01 39KunststoffeG,E,C
20 01 40Metalle+
20 01 41Abfälle aus der Reinigung von Schornsteinen+
20 02Garten- und Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfälle)
20 02 01biologisch abbaubare AbfälleG,E,C
20 02 02Boden und Steine+
20 02 03andere nicht biologisch abbaubare AbfälleG,E,C
20 03Andere Siedlungsabfälle
20 03 01gemischte SiedlungsabfälleG,E,C
20 03 02MarktabfälleG,E,C
20 03 03StraßenkehrichtG,E,C
20 03 06Abfälle aus der KanalreinigungG,E,C
20 03 07SperrmüllG,E,C
20 03 99Siedlungsabfälle a. n. g.G,E,C

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Abfallwirtschaftssatzung vom 19.12.2012, „Der Stadtbote“ Nr. 43/2012 vom 21.12.2012

  1. Änderung der Abfallwirtschaftssatzung vom 22.12.2016, „Der Stadtbote“ Nr. 46/2016 vom 28.12.2016
  2. Änderung der Abfallwirtschaftssatzung vom 17.05.2017, „Der Stadtbote“ Nr. 17/2017 vom 24.05.2017
  3. Änderung der Abfallwirtschaftssatzung vom 20.12.2017, „Der Stadtbote“ Nr. 44/2017 vom 27.12.2017
  4. Änderung der Abfallwirtschaftssatzung vom 19.12.2018, „Der Stadtbote“ Nr. 43/2018 vom 27.12.2018
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