Merkblatt Ressort Umweltschutz Abbrucharbeiten.pdf

Baureifmachung und Bodensanierung für den Neubau der 7. Gesamtschule in Wuppertal

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 23:26 (Europe/Berlin)

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Stand September 2023

Merkblatt des Ressorts Umweltschutz zur Beseitigung

oder Änderung von Gebäuden oder baulichen Anlagen

sowie zum Betrieb von Baustellen allgemein

Langfassung

Bei der Beseitigung oder Änderung einer baulichen Anlage sowie beim Baustellenbetrieb allgemein sind in der Regel wasser-, boden-, naturschutz-, abfall- und immissionsschutzrechtliche Belange betroffen, die zu berücksichtigen sind. Im Einzelfall kann eine gesonderte Genehmigungs-, Erlaubnis- oder Nachweispflicht ausgelöst werden. Die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften obliegen der Bauherrin/dem Bauherrn.

Die nachfolgenden Hinweise dienen als Orientierung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie müssen auch nicht in jedem Fall auf Ihr spezielles Vorhaben zutreffen. Wenn Ihnen nicht klar ist, welche Vorschriften Sie anwenden müssen, nehmen Sie Kontakt mit den Ansprechpartnern des Ressorts Umweltschutz der Stadt Wuppertal (Kapitel 8) auf.

Denn: Verstöße können mit einem Bußgeld geahndet werden und weitere ordnungsbehördliche Maßnahmen nach sich ziehen.

Inhaltsverzeichnis

1 Gewässer- und Grundwasserschutz ..................................................................................................... 2

2 Bodenschutz .......................................................................................................................................... 4

3 Einbau von mineralischen Stoffen aus industriellen Prozessen und/oder aus Bautätigkeiten ( Recycling-Baustoffe) in technische Bauwerke (Ersatzbaustoffverordnung) ...................................... 4

4 Abfallentsorgung .................................................................................................................................. 6

5 Immissionsschutz .................................................................................................................................. 7

6 Belange von Natur und Landschaft .................................................................................................... 10

7 Ordnungswidrigkeiten und Strafrecht ............................................................................................... 11

8 Ansprechpartner im Ressort Umweltschutz ...................................................................................... 12

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1 Gewässer- und Grundwasserschutz

1.1 Allgemein

1.1.1 Nach § 22 Abs. 1 Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in Verbindung mit § 36 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bedürfen die Errichtung, wesentliche Veränderung, Betrieb, Stilllegung oder Beseitigung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern (z.B. Bachverrohrungen, Ufermauern, Gewässerbrücken, weitere bauliche Anlagen an Gewässern) einer wasserrechtlichen Genehmigung. Für Vorhaben an der Wupper (Gewässer zweiter Ordnung) ist die Bezirksregierung Düsseldorf als Obere Wasserbehörde und bei sonstigen Gewässern die Untere Wasserbehörde der Stadt Wuppertal zuständig. Ansprechpartner siehe Kapitel 8.

1.1.2 Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen (Erdaufschlüsse), dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind der Unteren Wasserbehörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen (§ 49 Abs. 1 WHG). Wird unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, ist dies der Unteren Wasserbehörde unverzüglich anzuzeigen (§ 49 Abs. 2 WHG).

1.1.3 Sollte im Rahmen von Tiefbauarbeiten das temporäre Absenken bzw. Entnehmen und Ableiten von Grundwasser notwendig werden, so stellt dies gemäß § 9 WHG eine Gewässerbenutzung dar, für die gemäß § 8 Abs. 1 WHG eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich ist. Diese ist frühzeitig bei der Unteren Wasserbehörde zu beantragen und hat rechtzeitig vor Beginn der Wasserhaltungsmaßnahme vorzuliegen.

1.1.4 Sofern während der Bautätigkeiten Tagwasser aus offener Wasserhaltung anfällt, ist dieses in Absprache mit dem öffentlichen Kanalnetzbetreiber (WSW Energie & Wasser AG) unter Vorschaltung einer mechanischen Behandlung (z.B. Absetzbecken) der nächst gelegenen öffentlichen Schmutz (SW)- oder Mischwasserkanalisation (MW) zuzuleiten. Der Betreiber der im Kanalsystem entsprechend nachgeschalteten Kläranlage (Wupper- verband oder Bergisch-Rheinischer Wasserverband) ist zu informieren. Sollte eine Beseitigung des anfallenden Tagwassers über eine öffentliche SW- oder MW-Kanalisation nicht möglich sein, so ist mit der UWB rechtzeitig vor Beginn der Wasserhaltung eine alternative Entsorgungslösung abzustimmen.

1.1.5 Um dafür zu sorgen, dass keine Aushubböden, Baumaterialien oder sonstige wasser- gefährdenden Stoffe in ein Gewässer/Grundwasser gelangen, sind während der Bauarbeiten alle Tätigkeiten so zu verrichten und alle Maschinen, Geräte und Fahrzeuge so zu betreiben, dass alle nach dem Stand der Technik vermeidbaren Gewässer- beeinträchtigungen auf ein Mindestmaß reduziert werden.

1.1.6 Gelangen trotz aller anzuwendender Sorgfalt nicht nur unerhebliche Mengen an wassergefährdenden Stoffen in ein Gewässer/Grundwasser, so ist die Leitstelle der Feuerwehr (Telefon: 0202/5631111 oder 112), umgehend zu benachrichtigen. Diese informiert dann den/die zuständigen Mitarbeiter*in der städtischen Bereitschaft „Umweltalarm“.

1.1.7 Auf die allgemeinen Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung (§ 6 WHG), die Bewirtschaftungsziele sowie das Reinhaltungsgebot für oberirdische Gewässer (§§ 27 und 32 WHG) und für das Grundwasser (§§ 47 und 48 WHG) wird hingewiesen.

1.1.8 Auf die allgemeinen Sorgfaltspflichten gemäß § 5 WHG bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können (§ 5 Abs. 1 WHG) und bei Hochwasserbetroffenheit (§ 5 Abs. 2 WHG) wird hingewiesen.

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1.2 Brunnen

1.2.1 Vorhandene Brunnen und Grundwassermessstellen sind bei Abbrucharbeiten oder Baustellenarbeiten ausreichend vor Beschädigung zu schützen und tagwasserdicht zu verschließen.

1.2.2 Vor Rückbau eines Brunnens oder einer Grundwassermessstelle ist ein entsprechendes Rückbaukonzept mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen. Der Rückbau bedarf der wasserrechtlichen Erlaubnis nach §§ 8-13 WHG.

1.3 Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen

1.3.1 Sofern bei Bauarbeiten Heizöltanks o.ä. betroffen sind, müssen diese nach der Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) stillgelegt werden. Das bedeutet, dass der Tank ordnungsgemäß gereinigt wird und die Rohrleitungen vom Tank getrennt werden und zu verschließen sind. Diese Arbeiten dürfen bei oberirdischen Tankanlagen mit einem Nennvolumen von mehr als 1.000 l und bei unterirdischen Tanks nur von nach Wasserrecht zugelassenen Fachbetrieben durchgeführt werden.

1.3.2 Unterirdische Tankanlagen sowie oberirdische Tankanlagen mit einem Nennvolumen von mehr als 10.000 l sind des Weiteren bei der Außerbetriebnahme durch einen wasserrechtlichen Sachverständigen überprüfen zulassen.

1.4 Abwasseranlagen

1.4.1 Gemäß der DIN 1986-100 Nr. 12 sind nicht mehr benutzte Entwässerungsanlagen so zu sichern, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können, wenn die Anlagen nicht völlig entfernt werden.

Die Sicherung einer erdverbauten Abscheideranlage für Leichtflüssigkeiten kann z.B. dadurch vorgenommen werden, dass die Zulaufleitungen verschlossen werden und die Anlage nach ordnungsgemäßer Entleerung mit Sand verfüllt wird. Eine weitere Möglichkeit bietet die „Durchverrohrung“ der Anlage.

Die Stilllegung von Abscheideranlagen ist vorzugsweise durch einen Fachkundigen vorzunehmen.

Ist die Anlage außer Betrieb, so ist sicherzustellen, dass künftig behandlungsbedürftiges Abwasser nicht mehr diesem Entsorgungszweig zugeführt wird. Sollte die stillgelegte Anlage am Standort verbleiben, so ist diese in jedem Fall zu kennzeichnen um den irrtümlichen Gebrauch zu verhindern.

Entsprechende Stilllegungsnachweise sind der Unteren Wasserbehörde vorzulegen.

1.4.2 Sofern bei Bauarbeiten Abwassersammelgruben (Awsg) und Kleinkläranlagen (KKA) betroffen sind, ist Folgendes zu beachten:

Abwassersammelgruben

Wenn die Awsg nicht weiter benutzt werden soll, muss diese letztmalig geleert und gereinigt werden (Abfuhr ausschließlich durch die Firma AGR KAKO, Ansprechpartner ist unter 0202/27148311 zu erreichen). Ein Verfüllen des Hohlraums ist nicht zwingend vorgeschrieben, allerdings sollte die Abdeckung dann sicher verschlossen werden.

Bei Fragen zum Weiterbetrieb wenden sich bitte an die zuständige Sachbearbeiterin der Unteren Wasserbehörde (siehe Kapitel 8).

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Kleinkläranlagen

Wenn die KKA nicht als Awsg benutzt werden soll, muss das technische Equipment ausgebaut, der Hohlraum letztmalig geleert und gereinigt werden (Abfuhr ausschließlich durch die Firma AGR KAKO, Ansprechpartner ist unter 0202-27148311 zu erreichen). Ein Verfüllen des Hohlraums ist nicht zwingend vorgeschrieben, allerdings sollte die Abdeckung dann sicher verschlossen werden.

Bei Fragen zum Weiterbetrieb wenden Sie sich bitte an die zuständige Sachbearbeiterin der Unteren Wasserbehörde (siehe Kapitel 8).

2 Bodenschutz

2.1 Insbesondere Flächen mit gewerblicher oder industrieller Vornutzung sowie Gelände- verfüllungen können teilweise mit Schadstoffen belastet sein. Der Wiedereinbau von vor Ort anfallendem Bodenmaterial in der durchwurzelbaren Bodenschicht ist deshalb nur zulässig, wenn dies ordnungsgemäß und schadlos erfolgt. Hierbei müssen insbesondere die Anforderungen §§ 6 und 7 der novellierten Bundes-Bodenschutzverordnung (BBodSchV) vom 09.07.2021 beachtet werden.

2.2 Alle von extern angefahrenen, natürlichen Böden dürfen unterhalb der durchwurzelbaren Bodenzone eingebaut werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Fremdbestandteile im Boden < 10 % betragen und dass der Einbau ordnungsgemäß und schadlos erfolgt. Hierzu sind die Vorgaben der §§ 6 und 8 der novellierten BBodSchV zu beachten. Auf den folgenden Erlass wird verwiesen:

https://www.umwelt.nrw.de/fileadmin/redaktion/PDFs/umwelt/boden/boden_erlass_a uf-einbringen_korr_01-12-2014.pdf

2.3 Es wird dringend empfohlen, vor den Beseitigungsarbeiten eine Dokumentation anferti- gen zu lassen. Diese ist bei der Neubebauung des Grundstückes dem Bauantrag beizufügen. Die Dokumentation sollte folgende Mindestangaben enthalten: Lageplan mit Flächenkennzeichnung, Massenbilanz der Aushub- und Verfüllböden, Verwertungs- und Entsorgungsnachweise sowie Gütenachweise von Verfüllböden.

2.4 Bei Hinweisen auf Schadstoffbelastungen muss die Untere Bodenschutzbehörde (UBB) benachrichtigt werden. Ansprechpartner finden Sie in Kapitel 8.

2.5 Für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben empfiehlt sich insbesondere auf belasteten Standorten ein fachgutachterlich begleitetes Bodenmanagement.

3 Einbau von mineralischen Stoffen aus industriellen Prozessen und/oder aus Bautätigkeiten (Recycling-Baustoffe) in technische Bauwerke (Ersatzbaustoffverordnung)

3.1 Seit dem 01.08.2023 gilt die neue Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV), die vorher gültigen, so genannten Verwerter-Erlasse wurden zum 31.07.2023 aufgehoben. Ab diesem Zeitpunkt bedarf der Einbau von in der ErsatzbaustoffV geregelten mineralischen Ersatzbaustoffen keiner wasserrechtlichen Erlaubnis (§ 21 ErsatzbaustoffV) mehr, sofern die grundsätzlichen Anforderungen gemäß § 19 ErsatzbaustoffV und die zusätzlichen Einbaubeschränkungen bei bestimmten Schlacken und Aschen gemäß § 20 ErsatzbaustoffV eingehalten werden.

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3.2 Einbauweisen und Materialklassen, welche nicht in der Anlage 2 oder 3 der ErsatzbaustoffV geregelt sind, können auf Antrag des Bauherrn oder des Verwenders durch die zuständige Behörde genehmigt werden, sofern keine nachteiligen Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit und schädliche Bodenveränderungen zu besorgen sind.

3.3 Die Anzeigepflichten (§ 22 ErsatzbaustoffV) für bestimmte Materialklassen sind zu beachten. Der Verbleib eines mineralischen Ersatzbaustoffes ist vom erstmaligen Inverkehrbringen bis zum Einbau in ein technisches Bauwerk gem. § 25 ErsatzbaustoffV zu dokumentieren. Die Dokumentation (Lieferschein und Deckblatt gem. § 25 ErsatzbaustoffV) ist durch den Grundstückseigentümer solange aufzubewahren, wie der Ersatzbaustoff eingebaut ist. Auf Verlangen sind die Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen.

Ein Excel-Tool zu den Anzeige- und Dokumentationspflichten findet sich unter:

https://www.umwelt.nrw.de/umwelt/umwelt-und-ressourcenschutz/abfall-und- kreislaufwirtschaft/gewerbeabfall

3.4 Ob der Ersatzbaustoff beim Rückbau des technischen Bauwerkes wieder vollständig entfernt werden muss, hängt vom Einzelfall ab. Halten Sie dazu bitte Rücksprache mit der Unteren Bodenschutzbehörde (siehe Kapitel 8).

3.5 Soll auf der Baustelle direkt vor Ort mittels einer mobilen Aufbereitungsanlage aus den dort anfallenden, mineralischen Bauabfällen ein Recyclingmaterial hergestellt werden (welches in einem technischen Bauwerk Verwendung finden soll), gelten die Regelungen der ErsatzbaustoffV - Abschnitt 3 - Unterabschnitt 1 auch hier. Kern der Regelungen ist die Güteüberwachung, die sich aus dem Eignungsnachweis der Aufbereitungsanlage, der Produktionskontrolle und der Fremdüberwachung zusammensetzt. Des Weiteren sind dort die Regelungen zur Probenahme, Analytik, Bewertung und Klassifizierung der Materialklassen und Dokumentation zu finden.

Hinweis: Genehmigungsfrei nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.V.m. der 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung (4. BImSchV) ist nur die Aufbereitung von direkt vor Ort angefallenen, mineralischen Bauabfällen und wenn die Anlage weniger als 12 Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, betrieben wird.

3.6 Auf Baustellen fällt in der Regel auch Bodenmaterial/Baggergut an, welches nicht aufbereitet werden soll. Erzeuger und Besitzer haben nicht aufbereitetes Bodenmaterial und nicht aufbereitetes Baggergut, welches in ein technisches Bauwerk eingebaut werden soll, unverzüglich nach dem Aushub oder dem Abschieben auf die zur Bestimmung einer Materialklasse erforderlichen Parameter untersuchen zu lassen. Die genauen Regelungen finden sich in der ErsatzbaustoffV - Abschnitt 3 - Unterabschnitt 2.

3.7 Spätestens mit dem Einbau handelt es sich bei allen in der ErsatzbaustoffV geregelten Ersatzbaustoffarten und Materialklassen um keine Abfälle mehr (sofern qualitätsgesichert, bautechnisch geeignet, güteüberwacht). Die Ersatzbaustoffe verbleiben während der Nutzungsdauer im technischen Bauwerk und fallen beim späteren Rückbau/Bodeneingriffen erneut als Abfall an.

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4 Abfallentsorgung

4.1 Gemäß § 8 Abs. 1 Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV), in der zurzeit geltenden Fassung, haben Erzeuger und Besitzer von nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfällen grundsätzlich die folgenden Abfallfraktionen jeweils getrennt zu sammeln, zu befördern und nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen:

• Glas (ASN 17 02 02),

• Kunststoff (ASN 17 02 03),

• Metalle, einschließlich Legierungen (ASN 17 04 01 bis 17 04 07 und 17 04 11),

• Holz (ASN 17 02 01),

• Dämmmaterial (ASN 17 06 04),

• Bitumengemische (ASN 17 03 02),

• Baustoffe auf Gipsbasis (ASN 17 08 02),

• Beton (ASN 17 01 01),

• Ziegel (ASN 17 01 02) und

• Fliesen und Keramik (ASN 17 01 03)

Falls die getrennte Sammlung der jeweiligen Abfallfraktion technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, ist dies anhand der Kriterien des § 8 Abs. 2 GewAbfV zu prüfen und nachzuweisen.

Die Getrennthaltung sowie die Abweichung von der Pflicht der Getrennthaltung sind nach den Vorgaben des § 8 Abs. 3 GewAbfV zu dokumentieren. Die Dokumentation ist auf Verlangen der Überwachungsbehörde vorzulegen.

Hinweis: Für Bau- und Abbruchmaßnahmen, bei denen das Volumen der insgesamt anfallenden Abfälle 10 Kubikmeter nicht überschreitet, entfallen die Pflichten der Getrennthaltung und der Dokumentation.

4.2 Entfallen die Pflichten der Getrennthaltung, sind Erzeuger und Besitzer der nicht getrennt gehaltenen Abfälle gemäß § 9 GewAbfV verpflichtet,

a. Gemische, die überwiegend Kunststoffe, Metalle, einschließlich Legierungen, oder Holz enthalten, unverzüglich einer Vorbehandlungsanlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 GewAbfV zuzuführen und

b. Gemische, die überwiegend Beton, Ziegel, Fliesen oder Keramik enthalten, unverzüglich einer Aufbereitungsanlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 GewAbfV zuzuführen.

4.3 Erzeuger und Besitzer von Gemischen nach 4.2 b) haben sich bei der erstmaligen Übergabe von dem Betreiber der Aufbereitungsanlage in Textform bestätigen zu lassen, dass in der Aufbereitungsanlage definierte Gesteinskörnungen hergestellt werden können.

4.4 Die Pflicht zur Zuführung entfällt, soweit die Behandlung der Gemische in einer Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage technisch nicht möglich oder wirtschaftlich

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nicht zumutbar ist. Dies ist anhand der Kriterien des § 9 Abs. 4 GewAbfV darzulegen und gemäß § 9 Abs. 6 GewAbfV zu dokumentieren.

Hinweis: Für Bau- und Abbruchmaßnahmen, bei denen das Volumen der insgesamt anfallenden Abfälle 10 m³ nicht überschreitet, entfallen die Pflichten der Zuführung der Abfälle einer Vor- oder Aufbereitungsanlage.

4.5 Abfälle und Abbruchmaterialien sind, wenn sie nicht verwertet werden, nach den Vorgaben der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Wuppertal grundsätzlich einer in der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Wuppertal für die jeweilige Abfallart genannten Abfallentsorgungsanlage zuzuführen (Anschluss- und Benutzungszwang). Auf Antrag kann bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang erteilt werden. Der Antrag ist formlos bei der Unteren Immissionsschutz- und Abfallwirtschaftsbehörde zu stellen.

4.6 Gemäß § 50 KrWG in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) besteht die Pflicht, über die ordnungsgemäße Entsorgung gefährlicher Abfälle im Sinne der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) den Nachweis zu führen. Der Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung erfolgt mittels (Sammel-) Entsorgungs- nachweisen. Der Nachweis über die durchgeführte Entsorgung wird über Begleitscheine durchgeführt. Die Nachweisführung hat über das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV) zu erfolgen.

4.7 Auf Verlangen der Unteren Immissionsschutz- und Abfallwirtschaftsbehörde aber auch anderer Leistungseinheiten wie dem Ressort Straßen und Verkehr, Grünflächen- und Forsten oder dem Gebäudemanagement der Stadt Wuppertal, kann der Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung jederzeit gefordert werden.

4.8 Der Abfallerzeuger hat gemäß § 2a Abs. 3 Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG) für Baumaßnahmen mit einem zu erwartenden Anfall von Bau- und Abbruchabfällen einschließlich Bodenmaterial von insgesamt mehr als 500 m³ ein Entsorgungskonzept zu erstellen. Art, Menge und beabsichtigter Verbleib der gemäß § 8 Absatz 1 der Gewerbeabfallverordnung getrennt zu sammelnden Bau- und Abbruchabfälle sowie der beabsichtigte Verbleib anfallenden Bodenmaterials sind im Entsorgungskonzept darzustellen. Werden schadstoffhaltige Bauteile oder Baustoffe angetroffen, so sind Art, Menge und Verbleib schadstoffhaltiger Abfälle ebenfalls zu dokumentieren. Das Entsorgungskonzept ist der örtlich zuständigen Abfallwirtschaftsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Unter dem Link (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz)

https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/abfall/abfallstroeme/bau-und-abbruchabfaelle- 1/entsorgungskonzept-gem-2a-3-lkrwg

kann eine Vorlage heruntergeladen werden.

5 Immissionsschutz

5.1 Die Staubentwicklung bei Arbeiten sowie beim Verladen und beim Transport von Material/Abfällen ist durch geeignete Maßnahmen (z. B. durch Wasserkanonen, ausreichend Schläuche mit entsprechenden Düsen, Wasserdüsen am Abrissgerät etc., Reduzierung der Fallhöhen und/oder Abdeckung mittels Schutzplanen) auf das technisch erreichbare Minimum zu reduzieren. Um Staubimmissionen gegenüber Dritten zu vermeiden, sind ggf. zusätzliche Maßnahmen notwendig (wie z.B. Abhängungen mit Folien, Vlies etc.)

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5.2 Sofern mit einer abzubrechenden, baulichen Anlage Asbest bzw. asbesthaltige Gefahrstoffe zu beseitigen sind, müssen diese Stoffe vor Beginn der eigentlichen Abbrucharbeiten aus der baulichen Anlage entfernt werden. Die Arbeiten dürfen nur von Firmen durchgeführt werden, die den Nachweis der Sachkunde nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe 519 besitzen. Bei der Entsorgung asbesthaltiger Abfälle ist die Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle der Bund Länder- Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) M 23 zu beachten. Spätestens 14 Tage vor Aufnahme dieser Arbeiten hat die hiermit zu beauftragende Fachfirma den Beginn der Asbestabbrucharbeiten der Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 55, Postfach 300865, 40408 Düsseldorf, schriftlich anzuzeigen (siehe § 17 Abs. 1 Gefahrstoffverordnung i. V. mit Anhang II Nr. 1.2.2 Abs. 1-3 zur Gefahrstoffverordnung in der z. Z. gültige Fassung). Weiterhin ist die Untere Immissionsschutz- und Abfallwirtschaftsbehörde (UIAB) der Stadt Wuppertal unter der Telefonnummer 0202/563-4556 zu informieren. Ausführliche Informationen finden Sie im Bereich Häufige Fragen unter:

www.wuppertal.de/umweltschutz

5.3 Abbruchmaterialien/Baustellenabfälle dürfen auf der Baustelle nicht durch Verbrennen beseitigt werden und sind ordnungsgemäß zu entsorgen (siehe auch Kapitel 0 - Abfallentsorgung).

5.4 Beim Umgang mit Schneidbrennern sind Rauch- und Rußbelästigungen, wie sie z.B. bei der Bearbeitung ungereinigter Materialien entstehen können, zu unterbinden.

5.5 Die Arbeiten sind so auszuführen, dass vermeidbarer Lärm und vermeidbare Erschüt- terungen nicht entstehen können.

5.6 Baumaschinen dürfen nur werktags (Mo.-Sa.) in der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr betrieben werden (§ 22 BImSchG i. V. mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (Geräuschimmissionen) – AVV Baulärm – vom 19.08.1970 (MBl. NW S. 750; SMBl. NW 7129).

5.7 Die durch die Arbeiten und von der Baustelle im Übrigen verursachten Geräusche (Baumaschinen), einschließlich Fahrzeugverkehr, dürfen die in der AVV Baulärm festgelegten, gebietsbezogenen Immissionsrichtwerte nicht überschreiten. Eine zeitliche Kontingentierung der lärmintensiven Arbeiten (z.B. Lärmpausen in der Mittagszeit, in der Ruhezeit am Abend, etc.) ist einzuplanen, wenn die gebietsbezogenen Immissions- richtwerte deutlich überschritten werden und keine andere technische Lösung zur Lärmminderung möglich ist.

5.8 Es ist darauf zu achten, dass auf die Baustelle zurückzuführende Verschmutzungen öffentlicher Straßen, z. B. durch Lastkraftwagenverkehr, vermieden werden (z.B. durch eine Reifenwaschanlage an der Baustellenausfahrt). Verschmutzte Straßenbereiche sind durch geeignete Reinigungsgeräte (z. B. Kehrmaschinen o. ä.) regelmäßig und in ausrei- chendem Umfang zu säubern.

5.9 Speziell beim Betrieb von mobilen Bauschuttrecyclinganlagen, Bodensiebanlagen, o.ä. auf Baustellen ist zu beachten:

• Der Einsatz von mobilen Aufbereitungsanlagen auf der Baustelle ist der Unteren Immissionsschutz- und Abfallwirtschaftsbehörde (UIAB) mindestens 14 Tage vor Baubeginn formlos mitzuteilen.

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• Es darf nur Abbruch- oder Bodenmaterial der betreffenden Baustelle aufbereitet werden. Anlieferungen von anderen Baustellen zum Zwecke der Aufbereitung sind unzulässig. Des Weiteren darf ein Betriebszeitraum von 12 Monaten nicht überschritten werden. Nur dann ist der Betrieb genehmigungsfrei im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG).

• Das Brechen/Sieben von Bau- und Abbruchabfällen bzw. das Behandeln von Abfällen allgemein darf auf der Baustelle nur erfolgen, wenn das Entstehen schädlicher Luftschadstoffe ausgeschlossen werden kann (z.B. krebserzeugende Stäube, PCB, PAK etc.). Im Zweifelsfall ist hierzu ein messtechnischer Nachweis in Anlehnung an die TA Luft vorzulegen. Soweit die Freisetzung von kritischen Luftschadstoffen an der Baustelle nicht vermieden werden kann, darf die Behandlung nur in immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen erfolgen.

• An allen Stellen, bei denen verfahrens- und materialbedingt Staubentwicklungen auftreten können, sind diese durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden bzw. auf ein unvermeidbares Maß zu vermindern. Staubemissionen sind – soweit die natürliche Feuchte nicht ausreicht – durch Wasserbedüsung o.ä. niederzuschlagen bzw. zu vermeiden.

• Die Abwurfhöhen der Materialübergabestellen sind so gering wie möglich zu halten, d.h. der jeweiligen Schütthöhe anzupassen.

5.10 Es wird empfohlen, rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten Betroffene (Anwohner, Büro- und Geschäftsbetriebe mit erschütterungsempfindlichen Anlagen, Maschinen und Geräten etc.), die in der Nachbarschaft voraussichtlich den unvermeidbaren Geräuschen oder auch Erschütterungen ausgesetzt sein könnten, über das Ausmaß, den Beginn, die zeitliche Lage, ggf. vorgesehene Pausen und die kalkulierte Gesamtdauer der Abbruchmaßnahme zu informieren.

5.11 Betroffene Hauseigentümer sollten hierbei über die Unschädlichkeit der Schwingungs- einwirkungen für ihr Haus aufgeklärt werden.

5.12 Die Anwohnerinformation sollte auch eine ständig erreichbare Telefonnummer enthalten, unter der ein verantwortlicher Ansprechpartner für die Baustelle etwaige Anwohnerbeschwerden entgegennimmt und bearbeitet.

5.13 Während der Baumaßnahme auftretende Erschütterungen sollten im Rahmen von Beweissicherungsverfahren dokumentiert werden. Auf die DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen / Teil 3: Einwirkung auf bauliche Anlagen – Ausgabe: Dezember 2016) wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.

5.14 Nachtarbeiten (22 bis 6 Uhr) unterliegen der Genehmigungspflicht nach § 9 Landes- immissionsschutzgesetz NRW (LImSchG NRW) und sind gesondert zu beantragen. Das Antragsformular finden Sie unter dem folgenden Link:

https://www.wuppertal.de/vv/produkte/106/Immissionsschutz__Nachtarbeit.php

5.15 Geräte und Maschinen nach dem Anhang der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV) vom 29. August 2002 (BGBl I S 3478) müssen mit einer CE-Kennzeichnung, ergänzt durch die Angabe des garantierten Schallleistungspegels, versehen sein. Sie dürfen in reinen und allgemeinen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sonder-

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gebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten, Gebieten für Fremdenbeher- bergung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden.

6 Belange von Natur und Landschaft

6.1 Allgemeine Vorgabe zu artenschutzrechtlichen Belangen

Bei allen Abbrüchen von Gebäuden oder umfangreichen Fassaden- oder Dacharbeiten ist vor Beginn der Arbeiten abzuklären, ob z.B. Vögel (wie Mehlschwalben, Mauersegler, Turmfalken, Meisen, Stare, Spechte, Eulen) in oder an dem Gebäude brüten oder ob Fledermäuse das Gebäude als Quartier nutzen. Offensichtliche Hinweise auf Lebensstätten sind Nester, Bettelrufe von Jungvögeln, Kotspuren, häufige Flugbeobachtungen, Einflug in Spalten oder Löcher, bei Fledermäusen insbesondere während der Dämmerung, Schäden an der Fassade oder am Dach.

Nach § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es unter anderem verboten, Tiere dieser Arten zu verletzen oder zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. Bei Zuwiderhandlungen drohen die Bußgeld- und Strafvorschriften der §§ 69 ff BNatSchG.

Die Untere Naturschutzbehörde berät Sie (z.B. Berücksichtigung eines Zeitfensters, je nach Art), um die Verbote zu vermeiden. Unter Umständen kann eine Befreiung nach §67 Abs. 2 BNatSchG erteilt werden, sofern eine unzumutbare Belastung vorliegt.

Möchten Sie nähere Informationen zu Ihrer Maßnahme, schreiben Sie an die Untere Naturschutzbehörde (UNB-Baugenehmigungsverfahren@stadt.wuppertal.de).

6.2 Rodung/Rückschnitt von Gehölzen

Allgemeingültige Vorgabe - § 39 Bundesnaturschutzgesetz

Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände dürfen Rodungen und Rückschnitte von Gehölzen, z. B. im Rahmen der Räumung des Baufeldes, gem. § 39 BNatSchG generell nicht während der Brut- und Aufzuchtzeit von Vögeln zwischen dem

  1. März und dem 30. September durchgeführt werden.

Sofern aus zwingenden Gründen der Zeitrahmen nicht eingehalten werden kann, ist die Untere Naturschutzbehörde zu beteiligen.

Möchten Sie nähere Informationen zu Ihrer Maßnahme, schreiben Sie an die Untere Naturschutzbehörde (UNB-Baugenehmigungsverfahren@stadt.wuppertal.de).

Unabhängig davon ist der spezifische Schutz von Gehölzen über die Baumschutzsatzung sowie über Festsetzungen in Bebauungsplänen zu prüfen.

Spezifischer Schutz - Städtische Baumschutzsatzung

Der Rat der Stadt Wuppertal hat in seiner Sitzung vom 23. September 2019 die Einführung einer Baumschutzsatzung beschlossen. Eine Rodung von Bäumen, die nach Maßgabe dieser Satzung unter Schutz gestellt werden, ist mit Inkrafttreten der Satzung am 29.10.2019 verboten.

Auf Antrag kann bei Vorliegen entsprechender Gründe eine Genehmigung erteilt werden, die mit einer Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung verbunden ist. Hierzu ist - vorzugsweise im Rahmen des Baugenehmigungsantrages - ein Aufmaß der nach Satzung

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relevanten Bäume (Art, Standort, Stammumfang in 1m Höhe, Höhe des Kronenansatzes, Traufbereich) zur Prüfung einzureichen, s.a. www.wuppertal.de unter dem Menüpunkt Rathaus & Bürgerservice – Verwaltung und Politik – Politik – Stadtrecht.

Unabhängig davon kann jederzeit eine Anfrage an die Untere Naturschutzbehörde (frank.jaeger@stadt.wuppertal.de) gestellt werden.

6.3 Festsetzungen durch Bebauungspläne

Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung werden durch Bebauungspläne auch Festsetzungen zum Erhalt von Strukturen wie z.B. Grünflächen, Gehölzen oder Gewässern getroffen. Zur Prüfung von Konflikten sind die Bebauungspläne der Stadt Wuppertal dahingehend zu prüfen. Ein Abruf der Bebauungspläne kann unkompliziert und kostenfrei online erfolgen unter:

https://www.wuppertal.de/vv/produkte/102/Bebauungsplaene_B-Plan_Online- Auskunft.php

6.4 Eingriffsregelung im Außenbereich nach §35 BauGB

Gemäß § 13 Bundesnaturschutzgesetz sind erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vorrangig zu vermeiden. Für die meisten (Bau-)Tätigkeiten im Außenbereich nach § 35 BauGB ist daher im Regelfall eine Eingriffsgenehmigung der Unteren Naturschutzbehörde erforderlich.

Durch Nachfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde ist zu klären, ob für geplante Tätigkeiten/Vorhaben eine Eingriffsgenehmigung nach Naturschutzgesetz erforderlich ist (UNB-Baugenehmigungsverfahren@stadt.wuppertal.de).

6.5 Schutzgebiete und geschützte Bereiche

In vier Landschaftsplänen der Stadt Wuppertal wurden Landschafts- und Naturschutzgebiete rechtskräftig festgesetzt und Verbote zum Schutz von Natur und Landschaft formuliert. Weiterhin gilt die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in Wuppertal (1975). Vorab ist zu prüfen, ob das Vorhaben in einem Schutzgebiet liegt und ein Verbot entgegensteht, für das ggf. eine Befreiung nach Bundesnaturschutzgesetz erteilt werden kann.

Ein Abruf der Landschaftspläne kann unkompliziert und kostenfrei online erfolgen unter

https://www.wuppertal.de/rathaus- buergerservice/umweltschutz/natur_landschaft/102370100000154369.php.

Eine Darstellung aller Landschaftsschutzgebiete (Ausweisung Landschaftspläne und Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen) sind in der Karte Flächennutzungsplan enthalten. Die Karte ist zu finden im Geoportal:

https://www.wuppertal.de/microsite/geoportal/planungsdaten/index.php.

7 Ordnungswidrigkeiten und Strafrecht

Verstöße gegen wasser-, abfall-, immissionsschutz-, bodenschutz- oder naturschutzrechtliche Vorschriften sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einem Bußgeld geahndet werden. Die Geldbuße kann, in Abhängigkeit vom Ausmaß der Umweltbeeinträchtigung und weiterer Kriterien im Einzelfall bis zu einhunderttausend Euro betragen. Wurde ein wirtschaftlicher Vorteil aus der Tat gezogen, ist es darüber hinaus möglich, diesen abzuschöpfen.

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In besonders schwerwiegenden Fällen kann auch der Tatbestand einer Straftat gegeben sein.

8 Ansprechpartner im Ressort Umweltschutz

Gewässer- und Grundwasserschutz:

• Herr Höffken, E-Mail: falk.hoeffken@stadt.wuppertal.de, Telefon 0202/563-5563

• Frank Luppus, E-Mail: frank.luppus@stadt.wuppertal.de, Telefon 0202/563-5565

• Herr Mönkemöller, E-Mail: jan.moenkemoeller@stadt.wuppertal.de, Telefon 0202/563-5475 (Brunnen)

• Judith Puppe, E-Mail: judith.puppe@stadt.wuppertal.de, Telefon 0202/563-6275 (Abwassersammelgruben/Kleinkläranlagen)

• Anika Schatten, E-Mail: anika.schatten@stadt.wuppertal.de, 0202/563-5445 (Abscheideranlagen)

• Dirk Monsees, E-Mail: dirk.monsees@stadt.wuppertal.de, Telefon 0202/563- 5569 (wassergefährdende Stoffe)

Bodenschutz:

• Herr Brandt, E-Mail: hermann.brandt@stadt.wuppertal.de, Telefon: 0202/563-4224

• Herr Lederer, E-Mail: patrick.lederer@stadt.wuppertal.de, Telefon 0202/563 5572

Abfallentsorgung:

Nachweisverfahren, Abfallwirtschaftssatzung:

• Herr Perlich, E-Mail: alexander.perlich@stadt.wuppertal.de, Telefon 0202/563-5571

• Herr Herfeld, E-Mail: dirk.Herfeld@stadt.wuppertal.de, Telefon 0202/563-6266

Ersatzbaustoffverordnung:

• Frau Schüngel, E-Mail: verena.schuengel@stadt.wuppertal.de, Telefon 0202/563-4225

Immissionsschutz:

• Herr Nieschwitz, E-Mail: horst.nieschwitz@stadt.wuppertal.de, Telefon: 0202/563-4556,

• Herr Pape, E-Mail: thomas.pape@stadt.wuppertal.de, Telefon: 0202/563-5506

• Herr Köhn, E-Mail: ruediger.koehn@stadt.wuppertal.de, Telefon 0202/563-5860

Natur- und Artenschutz

• Untere Naturschutzbehörde, E-Mail: UNB-Baugenehmigungsverfahren@stadt.wuppertal.de)

• Frau Obenlüneschloß, E-Mail: heike.obenlüneschloss@stadt.wuppertal.de, Telefon 0202/563-5212

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