[Seite 1]
Baumpflegearbeiten inkl. Eschentriebsterben im Bereich der Straßenmeisterei Korbach des Dezernates Betrieb Nordhessen, 2026/ 2027
Baubeschreibung
Baumpflegearbeiten inkl. Eschentriebsterben im Bereich der Straßenmeisterei Korbach des Dezernates Betrieb Nordhessen, 2026/ 2027
INHALT
- Allgemeine Beschreibung der Leistung 2 1.1. Auszuführende Leistungen 2 1.2. Ausgeführte Vorarbeiten 3 1.3. Ausgeführte Leistungen 3 1.4. Artenschutzkontrolle 3 1.5. Gleichzeitig laufende Arbeiten 4 1.6. Mindestanforderungen für Nebenangebote 4
- Angaben zur Baustelle 4 2.1. Lage der Baustelle 4 2.2. Vorhandene öffentliche Verkehrswege 4 2.3. Zugänge, Zufahrten 4 2.4. Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen 4 2.5. Lager- und Arbeitsplätze 5 2.6. Gewässer 5 2.7. Baugrundverhältnisse 5 2.8. Ablagerungsstellen / Inanspruchnahme fremder Grundstücke 5 2.9. Schutzbereiche und –objekte 5 2.10. Anlagen im Baubereich 6 2.11. Öffentlicher Verkehr im Baubereich 6
- Angaben zur Ausführung 6 3.1. Verkehrsführung, Verkehrssicherung 6 3.2. Bauablauf 12 3.3. Wasserhaltung 13 3.4. Baubehelfe 13 3.5. Stoffe, Bauteile 13 3.6. Abfälle 13 3.7. Winterbau 16 3.8. Beweissicherung 16 3.9. Sicherungsmaßnahmen 16 3.10. Belastungsannahmen (Brückenbau) 16 3.11. Vermessung 16 3.12. Aufmaße/Abnahme 16 3.13. Abrechnung 16 3.14. Nachweise/Prüfungen 17 3.15. Umweltvorsorge 17
- Ausführungsunterlagen 18 4.1. Vom AG zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen 18 4.2. Vom AN zu erstellende bzw. beschaffende Ausführungsunterlagen 18 4.3. Ausführungszeitraum 18
- Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen 19 5.1. Anzuwendende Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen 19 5.2. Sonstige anzuwendende technische Regelwerke 22 5.3. Bezugsquellen 33
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 1 von 34
[Seite 2]
Baumpflegearbeiten inkl. Eschentriebsterben im Bereich der Straßenmeisterei Korbach des Dezernates Betrieb Nordhessen, 2026/ 2027
1. Allgemeine Beschreibung der Leistung
1.1. Auszuführende Leistungen
Das vorliegende Leistungsverzeichnis umfasst Baumpflegearbeiten inkl. Eschentrieb- sterben (ETS) an verschiedenen Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Straßen- meistereibezirk der SM Korbach.
Folgende Leistungen sollen u. a. durchgeführt werden:
• Stamm- und Stockausschläge entfernen • Beseitigung von Totholz • Baum- und Kronenpflege durchführen
Die Maßnahme ist in zwei Lose unterteilt:
➢ Los 1 SM Korbach Nord ➢ Los 2 SM Korbach Süd
Die Flächen befinden sich nahezu ausschließlich im Bereich von Damm- bzw. Ein- schnittsböschungen, teilweise in steilem Bereich oder entlang von Anliegergrundstü- cken. Der Abstand zum Fahrbahnrand kann zwischen 0,5 m und 10 m variieren.
Bei Arbeiten im Bereich von Bäumen mit Eschentriebsterben (siehe Angaben in der Anlage) sind die besonderen Umstände und Sicherungsmaßnahmen zu beachten.
Der verwendete Hubsteiger muss im unwegsamen Gelände eingesetzt werden kön- nen, so dass auch außerhalb der befestigten Straßenfläche gearbeitet werden kann. Es ist vorgesehen, das Gerät im Bankettbereich, über dem Straßengraben, bzw. auf Wiesenflächen abzustellen, so dass der Straßenverkehr nicht beeinträchtigt wird. Hierzu muss sich das Gerät im unebenen Gelände bewegen können. Zur Aufrechterhaltung des Verkehrs dürfen die Hubarbeitsbühnen nur mit schmaler Abstützbreite (einseitig abstützbar, Abstützbreite max. 3,50 m) eingesetzt werden. Das Trägerfahrzeug muss technisch so ausgerüstet sein, dass es innerhalb der Fahr- zeugbreite abstützbar ist. Sollte der Steiger jedoch auf der Fahrbahn aufgestellt wer- den müssen, ist auf eine Restfahrbahnbreite von 3,00 m zu achten.
Die Hubarbeitsbühne muss für die Baumarbeiten geeignet sein. Dies beinhaltet ins- besondere eine ausreichende Dimensionierung unter Berücksichtigung der örtlichen Aufstellbedingungen. Es empfiehlt sich eine Arbeitsbühne mit zerspanbaren Rand. Der oder die Motorsägenführende benötigt eine spezielle Qualifikation für Baumar- beiten in Hubarbeitsbühnen. Es müssen geeignete Motorsägen mit möglichst gerin- gem Gewicht und kurzer Schiene eingesetzt werden. Die Arbeitsbühne wird so posi- tioniert, dass nicht über Schulterhöhe gesägt werden muss. Außerdem oder der Motorsägenführende befindet sich grundsätzlich keine weitere Person in der Arbeitsbühne. Ist hier ausnahmsweise eine zweite Person erforderlich (z. B. für die Bedienung der Hubarbeitsbühne),so muss diese Person neben der voll- ständigen PSA für Motorsägenarbeiten zusätzlich eine Schnittschutzjacke und spezi- elle Schnittschutzhandschuhe tragen. Der Baumpflegende und ggf. die 2. Person ha- ben sich im Hubsteigerarbeitskorb mit einem Auffanggurt im Korb zu sichern.
Teilweise ist mit Erschwernissen durch Schutzplanken, Bauwerke, Gewässer, Rück- wärtige Anliegergrundstücke, Freileitungen etc. zu rechnen. Anfallende Mehraufwen- dungen werden nicht gesondert vergütet.
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 2 von 34
[Seite 3]
Baumpflegearbeiten inkl. Eschentriebsterben im Bereich der Straßenmeisterei Korbach des Dezernates Betrieb Nordhessen, 2026/ 2027
Die Arbeiten gliedern sich wie folgt:
1.1.1. Baumpflegearbeiten Die Arbeiten sind gem. ZTV-Baumpflege auszuführen.
Die Bäume mit Eschentriebsterben (ETS) sind nach dem Merkblatt Eschentriebster- ben der „Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt“ (NWFVA) eingestuft wor- den. Es ist daher bei diesen Bäumen, die in gesonderten Abschnitten gelistet sind, mit höherem und stärkerem Totholzanteil und insbesonderen stärkerem Durchmesser zu kalkulieren. Die erforderlichen Schnittarbeiten können auch bis in den Starkast und Stämmlingsbereich gehen. Die Einstufung erfolgte in der letzten Vegetationsperiode.
1.1.2. Fällen von Einzelbäumen im Zuge von Eschentriebsterben Entfällt
1.1.3. Auszeichnen der Gehölze Die zu bearbeitende Gehölze sind nummeriert. Diese Ziffern sind in den jeweiligen Anlagen für jeden Streckenabschnitt jedem Baum zugeordnet. Eine enge Abstim- mung mit der Bauüberwachung und den jeweiligen Meistereien ist daher erforderlich. Das Auszeichnen der Gehölze wird vom AG gemäß nachfolgender Aufstellung vor- genommen:
H (Buchstabe H) Habitatsbaum (Kennzeichen auf einen Habitatbaum sind z.B. Spechthöhlen in Stamm und dicken Ästen, großforma- tige Nester/Horste, mulmartige Rindenbestandteile – hier- bei sind artenschutzrechtliche Belange nach Angaben des AG zu beachten) ⚫ (Punkt) Hubsteigerarbeiten (Baumpflege) Z (Buchstabe Z) Dauergehölz (Überhälter) – wird nicht entnommen
1.2. Ausgeführte Vorarbeiten Baumkontrolle
1.3. Ausgeführte Leistungen Keine
1.4. Artenschutzkontrolle Seitens des AG wurden bereits im Vorfeld der Maßnahmen Artenschutzkontrollen durchgeführt und Bäume entsprechend gekennzeichnet, die gemäß Angaben der ört- lichen Bauüberwachung besonders behandelt werden müssen.
Da allerdings nicht auszuschließen ist, dass in der Zwischenzeit weitere artenschutz- relevante Konflikte auftreten, hat der AN unmittelbar vor Ausführung der Arbeiten nochmals eine Artenschutzkontrolle nach BNatSchG § 44 durchzuführen. Aufwen- dungen hierfür werden nicht gesondert vergütet.
Sofern hierbei artenschutzrechtlich relevante Punkte festgestellt werden, so ist der AG unverzüglich zu informieren und das weitere Vorgehen festzulegen. Sollten hier- durch einzelne Maßnahmen nicht umsetzbar sein, entfallen diese Mengen ohne An- spruch auf Entschädigung.
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 3 von 34
[Seite 4]
Baumpflegearbeiten inkl. Eschentriebsterben im Bereich der Straßenmeisterei Korbach des Dezernates Betrieb Nordhessen, 2026/ 2027
1.5. Gleichzeitig laufende Arbeiten In verschiedenen Streckenabschnitten können Arbeiten ausgeführt werden, die ter- minlich mit den vorgesehenen den Baumpflegearbeiten kollidieren. Daher ist eine enge Abstimmung mit den Straßenmeistereien erforderlich.
Insbesondere sind bei der Vergabe von Los 1 und Los 2 an unterschiedliche AN die Baumpflegearbeiten an den Berührungspunkten der Lose zwischen den beiden Fir- men abzustimmen. Es müssen unnötige Verkehrsbehinderungen wie z. B. zwei Ver- kehrssicherungen mit LSA innerhalb eines kurzen Streckenbereiches unbedingt ver- meiden werden.
1.6. Mindestanforderungen für Nebenangebote Nebenangebote werden grundsätzlich ausnahmslos nicht zugelassen.
2. Angaben zur Baustelle
2.1. Lage der Baustelle Die Baustellen liegen im Bereich der SM Korbach, des Fachdezernates Betrieb Nord- hessen im Landkreis Waldeck-Frankenberg.
Zur örtlichen Orientierung können auch die Netzknotenkarten auf der Hessen Mobil Homepage für den Bereich Nordhessen hinzugezogen und heruntergeladen werden:
https://mobil.hessen.de/strassenbetrieb/unsere-strassenmeistereien
oder in der Straßeninformationsbank (SIB) Hessen unter:
https://sibhessen.de/online/application.jsp
Die Baustellen befinden sich in diversen Streckenbereichen der o. g. Straßenmeiste- rei. Die genauen Ortsbezeichnungen sind mit der Meisterei abzustimmen. Eine Maß- nahmenzusammenstellung für jeden einzelnen Abschnitt ist den beiliegenden Auf- stellungen (Lage der Arbeitsstellen) zu entnehmen.
2.2. Vorhandene öffentliche Verkehrswege Vorhandene BAB, Bundes- Landes – und Kreisstraßen, in Einzelfällen von Rad- und Gehwegen begleitet.
2.3. Zugänge, Zufahrten Die Zufahrt zu den Baustellen erfolgt in der Regel über öffentliche Verkehrswege, Au- tobahnen, Bundes-, Landes- und Kreisstraßen. Durch die Benutzung auftretende Schä- den und Verschmutzungen hat der AN auf eigene Kosten zu beseitigen.
2.4. Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen können vom AG nicht zur Verfügung gestellt werden und sind vom AN selbst zu erkunden. Der AN hat diese Anschlüsse selbst zu beantragen und herzustellen. Die Kosten hier- für sind in die OZ Baustelleneinrichtung einzukalkulieren.
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 4 von 34
[Seite 5]
Baumpflegearbeiten inkl. Eschentriebsterben im Bereich der Straßenmeisterei Korbach des Dezernates Betrieb Nordhessen, 2026/ 2027
2.5. Lager- und Arbeitsplätze Werden vom AG nicht zur Verfügung gestellt. Notwendige Flächen werden nur im Baustellenbereich zur Verfügung stehen. Weitergehende Flächen sind durch den AN zu besorgen und werden nicht gesondert vergütet.
2.6. Gewässer Sind in Einzelfällen vorhanden. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass kein Schnitt- und Häckselgut sowie keine umweltgefährdenden Stoffe in Gewässer gelangen.
2.7. Baugrundverhältnisse Entfällt
2.8. Ablagerungsstellen / Inanspruchnahme fremder Grundstücke Die Baumpflegearbeiten können auch außerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Gehölzpflegesaison ausgeführt werden (BNatSchG §39, 1. März bis 30. September jeden Jahres). Aus diesem Grund ist es nicht zulässig das Schnittgut der gepflegten Bäume am Fahrbahnrand abzulagern. Der gesamte Schlagabraum ist in diesem Zeit- raum umgehend, spätestens am Ende des Arbeitstages zu entfernen. In der Gehölzpflegesaison vom 1. Oktober bis 28. Februar jeden Jahres darf das Schnittgut und evtl. Schnittgutreste maximal 14 Tage nach Ausführung innerhalb der Arbeitsstelle gelagert werden, sofern hierdurch keine Verkehrsgefährdungen entste- hen und keine Entwässerungseinrichtungen beeinträchtigt werden. Innerhalb dieses v. g. Zeitfensters ist das Material zu beseitigen. Diese Frist gilt nicht über den 28. Februar hinaus. Eventuelle Mehraufwendungen durch den erforderlichen zusätzli- chen Arbeitsaufwand werden nicht gesondert vergütet, sondern sind in die EP einzu- kalkulieren (insbesondere wird keine zusätzliche Verkehrssicherung vergütet).
Nachbargrundstücke dürfen nur mit Zustimmung der Eigentümer genutzt werden. Teilweise ist das Arbeiten nur mit der Inanspruchnahme von Grundstücken Dritter möglich. Die Genehmigungen für Wegenutzung sowie Inanspruchnahme von frem- den Grundstücken sind dem AG vor Baubeginn vorzulegen. Der Aufwand für die Ein- holung von Genehmigungen ist in die Einheitspreise einzurechnen und wird nicht ge- sondert vergütet. Evtl. hieraus entstehende Schadensersatzansprüche Dritter gehen zu Lasten des AN.
2.9. Schutzbereiche und –Objekte Im Baustellenbereich befinden sich Objekte (wie z.B. Zäune, Beschilderungen, Stütz- mauern, Schutzplanken, Leitpfosten, Notrufsäulen, Anliegergrundstücke etc.). Durch die Baumpflegearbeiten verursachte Schäden an den Straßeneinrichtungen, sowie Dritten gehen zu Lasten des AN.
In dichten Gehölzbeständen ist mit dem Vorkommen von streng geschützten Tierar- ten zu rechnen. Insbesondere die Haselmaus besiedelt weite Teile von Straßenbö- schungen in Hessen. Sofern Haselmauskobel oder künstliche Haselmaustubes bzw. –kästen gefunden werden oder sonstige Anzeichen auf artenschutzrelevante Vor- kommnisse bestehen ist dies unverzüglich dem AG anzuzeigen, damit weitere Maß- nahmen festgelegt werden können.
Die Habitatsbäume (mit H gekennzeichnet) sind nach Angabe des AG zu behandeln. Aus den Unterlagen bzw. in der Örtlichkeit gekennzeichnete Tabuzonen dürfen auf keinen Fall verändert oder in die Arbeiten mit einbezogen werden. Für ggf. anfallende Schäden haftet der AN.
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 5 von 34
[Seite 6]
Baumpflegearbeiten inkl. Eschentriebsterben im Bereich der Straßenmeisterei Korbach des Dezernates Betrieb Nordhessen, 2026/ 2027
Evtl. Vorkommen von Fledermausquartieren und Horste sind zu schützen.
2.10. Anlagen im Baubereich In diversen Bereichen sind neben den straßentypischen Ausstattungen wie Schutz- planken, Lichtsignalanlagen, Beschilderungen auch mit Gebäuden, Brückenbauwer- ken, Natursteinmauern, Entwässerungsbauwerke, Freileitungen usw. zu rechnen. Der AN haftet für verursachte Schäden, z.B. Bankettschäden, Schäden an Nachbar- grundstücken und Zuwegungen. Verschmutzungen an diesen Anlagen sind seitens des AN im direkten Anschluss an die Arbeiten zu entfernen und werden nicht geson- dert vergütet.
2.11. Öffentlicher Verkehr im Baubereich Die Straßen werden für den öffentlichen Verkehr nicht gesperrt.
3. Angaben zur Ausführung
3.1. Verkehrsführung, Verkehrssicherung 3.1.1. Verkehrsführung Die Verkehrsführung und Sicherung der Baustelle ist Bestandteil dieser Ausschrei- bung und erfolgt gemäß den vom Auftraggeber erstellten und beiliegenden Verkehrs- zeichenplänen und ist gemäß den aktuellen Gesetzen, Richtlinien und Regelwerken auszuführen.
Die Ausführung (siehe Anlage „Lage der Arbeitsstellen“) erfolgt unter Aufrechterhal- tung des Verkehrs. Die Arbeitsstellen sind dabei als Tagesbaustellen zu betreiben. In verschiedenen Bereichen zum Grenzbereich "Verkehr" muss aufgrund der gerin- gen Fahrbahnbreite die Fahrbahn während der Arbeiten kurzzeitig für den Verkehr vollgesperrt werden, wobei die Lichtsignalanlage jeweils während dieser Arbeiten kurzzeitig für die in der verkehrsrechtlichen Anordnung angegebenen Zeiten (10 Mi- nuten) auf Dauerrot zu schalten ist. Die Ausführung der Arbeiten erfolgt daher in meh- reren Abschnitten. Dabei ist zu beachten, dass nach den 10 Minuten Dauerrot die Arbeiten zu unterbrechen sind und die Fahrbahn bis zum vollständigen Abfließen des Verkehrs freigegeben werden muss. Erschwernisse und Mehrkosten, die sich darauf ergeben, werden nicht gesondert vergütet und sind in den entsprechenden Positionen des Leistungsverzeichnisses einzurechnen. Unvermeidbare Verkehrsbehinderungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Alle Arbeiten im jeweiligen Abschnitt sind in sich fertig zu stellen und die Verkehrssi- cherung ist komplett zurückzubauen, bevor der nächste Abschnitt eingerichtet wird. Alle für die Verkehrssicherung notwendigen Leistungen wie z. B. das Umsetzen in- nerhalb der einzelnen Netzknotenabschnitte, das Reinigen bei Verschmutzung und die sich daraus ergebenden Erschwernisse und Mehrkosten sind in den entsprechen- den Verkehrssicherungspositionen des Leistungsverzeichnisses einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
3.1.2. Verkehrssicherung
3.1.2.1. Grundlagen Maßgebende Grundlagen in den jeweils am Tag der Veröffentlichung der Ausschrei- bung gültigen Fassungen und mit den Ergänzungen des BMVBS und des HMWVL für die Verkehrsführung und Sicherung von Baustellen sind:
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 6 von 34
[Seite 7]
Baumpflegearbeiten inkl. Eschentriebsterben im Bereich der Straßenmeisterei Korbach des Dezernates Betrieb Nordhessen, 2026/ 2027
• Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO) • Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) • Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbei- ten an Straßen (ZTV-SA) • Technische Lieferbedingungen für Leitbaken (TL-Leitbaken). • Technische Liefer- und Prüfbedingungen für vertikale Verkehrszeichen (TLP VZ) • Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für vertikale Ver- kehrszeichen (ZTV VZ) • Merkblatt für die Wahl der lichttechnischen Leistungsklassen (ML V) • Baustellenmanagementhandbuch • Hessischer Verkehrszeichenplan-Katalog • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR A5.2 Ausgabe Dez. 2018) Anforderun- gen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Stra- ßenverkehr – Straßenbaustellen
Der AN hat alle für die Sicherheit der Arbeiten erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Die für die Verkehrssicherung erforderlichen Absperrgeräte, Verkehrszei- chen, Leitkegel etc. müssen vom Auftragnehmer vorgehalten, aufgebaut, ggf. umge- setzt und wieder abgebaut werden. Für die Verkehrssicherung sind entsprechend den Angaben in der Verkehrsbehördli- chen Anordnung ausschließlich Leitbaken (Größe:1000mm x 250mm) oder Leitke- geln (Größe:750mm x 187,5mm oder entsprechend den Angaben in den Verkehrs- zeichenplänen) einzusetzen.
Der Einsatz von menschlichen Warnposten wird ausdrücklich untersagt. Es dürfen nur Vorwarneinrichtungen nach der jeweiligen gültigen RSA eingesetzt werden. Die Verkehrsführung muss mit dem Arbeitsfortschritt umgesetzt werden.
Die Verkehrssicherung wird je Netzknotenabschnitt nur einmal vergütet, auch wenn die Verkehrssicherung über mehrere Tage in den jeweiligen Netzknoten- abschnitten der einzelnen Straßen benötigt wird, sowie auch für die Gegenrich- tung umgebaut werden muss.
In vielen NK- Abschnitten sollen die ETS- Bäume neben der normalen Baumpflege ausgeführt werden. Die Arbeiten sind zusammenhängend, mit einer Verkehrssiche- rung auszuführen. Die Verkehrssicherung wird nur 1x vergütet und entsprechend der Anlage „ Lage der Arbeitsstellen“ abgerechnet. Siehe hierzu in der Spalte „VS“, dort ist neben dem Regelplan auch „ Baumpfl.“ oder „ETS“ angegeben.
Die Leistung umfasst die Einrichtung, Umlegung und den Abbau der Verkehrsführung einschließlich der Baustellenzufahrten für den Bauabschnitt sowie die Vorhaltung, Unterhaltung und Wartung der Beschilderung vor Baubeginn.
Die ordnungsgemäße Verkehrssicherung wird von der zuständigen Meisterei abge- nommen und überwacht. Bei Beanstandungen ist sofortige Abhilfe zu leisten. Wird keine sofortige Abhilfe geschaffen, so ist der Auftraggeber oder die zuständige Meis- terei berechtigt die Arbeiten zu Lasten des Auftragnehmers sofort einstellen zu las- sen.
Sind Verkehrsbehinderungen durch Nebelbildung o.ä. zu erwarten, entscheidet die örtliche Bauüberwachung (zuständige Meisterei), ob die Arbeiten aufgenommen wer- den können. Mehrforderungen für einen eventuellen Stillstand hieraus können nicht geltend gemacht werden.
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 7 von 34
[Seite 8]
Baumpflegearbeiten inkl. Eschentriebsterben im Bereich der Straßenmeisterei Korbach des Dezernates Betrieb Nordhessen, 2026/ 2027
Schutzmaßnahmen gegen Beschädigungen von Bauwerksteilen und jeglicher Art von Einrichtungen im Bereich der Baustelle, auf Zufahrtswegen (z.B. Absperrvorrichtun- gen zum Schutz von Personen, Einhausungen, Beschilderungen, zusätzliche Abde- ckungen etc.) sind einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Im Bereich von überführten und unterführten Straßen und Wegen dürfen durch die Baumaßnahme keine Verkehrsgefährdungen oder Behinderungen entstehen. Ggf. ist eine Genehmigung vom AG einzuholen.
3.1.2.2. Bauabschnitte mit Lichtzeichenanlage (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) Bei der Festlegung der Bauabschnitte innerhalb der Verkehrsführungssysteme sind örtliche Besonderheiten der Arbeitsstelle (z.B. Zufahrten, Regelungen an Kreuzun- gen, Erreichbarkeit von Grundstücken) zu beachten. Um die Leistungsfähigkeit einer halbseitig gesperrten Straße mit Lichtzeichenanlage zu sichern, sind nachfolgende Festlegungen unter Beachtung der zulässigen Höchst- geschwindigkeit, der Verkehrsstärke und der Steigungsverhältnisse zu berücksichti- gen: • Die Arbeitsstellenlänge je Bauabschnitt wird innerorts auf maximal 50 m und au- ßerorts auf maximal 200 m begrenzt. • Eine vollverkehrsabhängige Steuerung mit Anpassung der Freigabezeiten ist als Regellösung anzustreben. Voraussetzung ist, dass die verwendeten Detektoren zuverlässig und störungsfrei arbeiten und regelmäßig überwacht werden. • Die Umlaufzeit einer Lichtzeichenanlage in der Verkehrsspitze soll im Regelfall 3 min nicht übersteigen. In Ausnahmefällen kann sie maximal 10 min betragen. Bei besonderer Notwendigkeit kann die Steuerung verkehrsabhängig bzw. auf Hand- schaltung während der Bauarbeiten auf Dauerrot gestellt werden, nach der in der verkehrsrechtlichen Anordnung genannten Zeit.
Zur Ermittlung der Signalzeiten wird auf die Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA) hingewiesen. Transportable Lichtzeichenanlagen müssen den Anforderungen der ZTV-SA Abschnitt 5.7 und 6.7 entsprechen. Es sind nur vollverkehrsabhängig gesteu- erte LZA des Typ C oder D (TL Transportable Lichtsignalanlagen 97) einzusetzen. Gefordert wird eine Komfort-Universal-LSA, verkehrsabhängig mit Infrarotdetektoren und Rückmeldung zur Signalsicherung. Die Eingabe von mindestens 4 schaltuhrge- steuerten Programmen und einem Wochenendprogramm, in Mischform mit Verkehrs- sensorbetrieb, muss möglich sein. Vollständige Handbedienung, inklusive einer „Al- les-Rot-Schaltung“ muss ebenso, wie eine Festzeitsteuerung möglich sein. Die Ver- kehrsströme müssen mittels Infrarot-Sensoren bis zu einer Reichweite von ca. 25 m erfasst werden.
Der Auftragnehmer hat vor Inbetriebnahme einer LSA einen Signalzeitenplan zu er- stellen und zur Genehmigung vorzulegen. Der Signalzeitenplan muss spätestens eine Woche vor Aufstellung der LSA dem zuständigen Verkehrsdezernat zur Prüfung vor- gelegt werden.
Bei beengten Platzverhältnissen und unzureichenden Fahrbahnbreiten dürfen die Baumpflegearbeiten nur unter einer “Doppelrotschaltung“ der Lichtsignalanlage aus- geführt werden. An beiden Signalgebern ist jeweils ein zusätzlicher Warnposten wäh- rend der Rotphasen zu positionieren, die nicht extra vergütet werden. Die Rotphasen dürfen je nach Verkehrsaufkommen 10 Minuten nicht überschreiten. Um das Abflie- ßen des Verkehrs nach der Rotschaltung zu erleichtern, ist die Lichtsignalanlage per Hand zu regeln.
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 8 von 34
[Seite 9]
Baumpflegearbeiten inkl. Eschentriebsterben im Bereich der Straßenmeisterei Korbach des Dezernates Betrieb Nordhessen, 2026/ 2027
3.1.2.3. Eingriffe im Bereich von stark belasteten Bundesstraßen Eingriffe in den Straßenraum (Sperrung eines Fahrsteifens) bei stark belasteten Stra- ßen erfolgen im Allgemeinen zu nachstehenden Zeiten:
Montag bis Donnerstag von 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr, Freitag von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr.
Für Werktage, die vor einem Feiertag liegen, gilt die Regelung des Freitages sinnge- mäß.
Die Durchführungszeit und die Verkehrsführung werden individuell so gewählt, dass kein Stau zu erwarten ist. Aus diesem Sachverhalt kann auch die Notwendigkeit re- sultieren, Arbeiten an Samstagen auszuführen. Bei Arbeiten an Samstagen ist vorher die Zustimmung der zuständigen Straßenmeisterei einzuholen.
3.1.2.4. Verkehrsbehördliche Anordnung Bei der Umsetzung vor Ort sind darüber hinaus die Bedingungen und die Auflagen gemäß hessischem Baustellenmanagementhandbuch in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
Vor Beginn der Arbeiten ist die verkehrsbehördliche Anordnung bei Arbeitsstellen kür- zerer Dauer (Tagesbaustellen) bei den jeweiligen Straßenmeistereien einzuholen.
Die Frist für die Einholung der verkehrsbehördlichen Anordnung beträgt: • Bei Tagesbaustellen: Eine Woche vor Beginn der jeweiligen Arbeiten
Mit den Bauarbeiten darf erst nach gemeinsamer Abnahme der Beschilderung durch den AG bzw. die Verkehrsbehörde mit Beteiligung des AN begonnen werden. Hierzu hat von Seiten des AN der Verantwortliche für die Verkehrssicherungsarbeiten an dem Termin teilzunehmen. Die hierfür benötigten Aufwendungen werden nicht geson- dert vergütet und sind einzurechnen. Vom AG wird ein Protokoll der Abnahme gefer- tigt.
3.1.2.5. Beschilderung Sämtlich zum Einsatz kommende Beschilderungen und sonstige Sicherungsmateria- lien müssen mit reflektierender Folie, Reflexions-Klasse RA2, Reflexfolien-Aufbau B oder C nach DIN 67520 ausgestattet sein! Sollte dies nicht der Fall sein, ist die vor- geschriebene Verkehrssicherheit nicht gegeben und es erfolgt keine Abnahme der Beschilderung.
Während der Dauer der Baumaßnahme ist die gesamte Beschilderung und Absper- rung zu unterhalten und durch laufende Säuberung funktionsfähig zu halten. Während dieser Zeit entwendete, beschädigte oder unbrauchbare Teile dieser Verkehrssiche- rungseinrichtung sind sofort zu ersetzen. Hierzu hat das Wartungspersonal des AN ausreichend Ersatzmaterial mitzuführen oder auf der Baustelle vorzuhalten. Für zer- störtes, beschädigtes oder entwendetes Beschilderungs- und Beleuchtungsmaterial sowie Schutz- und Leiteinrichtungen haftet der AG nicht. Beim Aufstellen der Verkehrszeichen und Hinweistafeln sind sowohl die TL- Aufstell- vorrichtung 97 als auch die in der ZTV-SA Pkt. 6.2.2 genannten Aufstellhöhen zu be- achten. Als Windlast soll 0.42 kN/m2 der Bemessung zu Grunde gelegt werden. Stän- der und Pfosten dürfen am Schutzplankenpfosten, nicht am Schutzplankenholm be- festigt werden, da sonst die Wirkungsweise der Schutzeinrichtung beeinträchtigt wird. Sollte der Bewuchs im Mittelstreifen die Sicht auf die Schilder verdecken, so sind die
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 9 von 34
[Seite 10]
Baumpflegearbeiten inkl. Eschentriebsterben im Bereich der Straßenmeisterei Korbach des Dezernates Betrieb Nordhessen, 2026/ 2027
Schilder höher zu montieren oder der dann noch sichtbehindernde Bewuchs ist in Absprache mit der Meisterei zu kürzen. Die Festbeschilderung wie Geschwindigkeitsbegrenzungen oder Überholverbote usw. im Mittelstreifen sind abzubauen, wenn der Verkehr übergeleitet wird. Alle Bau- stellenverkehrszeichen müssen bis zur Inbetriebnahme wirksam abgedeckt werden.
Vorhandene Verkehrszeichen, Wegweiser und Vorwegweiser, die während der Bau- maßnahme außer Kraft gesetzt werden müssen, sind abzudecken bzw. mit mobilen Auskreuzvorrichtungen zu versehen oder zu demontieren und an geeigneter Stelle zwischenzulagern. Zum Ende der Maßnahme ist diese Beschilderung wieder herzu- stellen. Das Wegdrehen der Schilder ist nicht zulässig. Warn- bzw. Klebebänder dürfen nicht verwendet werden. Diese Leistung ist einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet.
3.1.2.6. Kontrolle und Wartung der Verkehrssicherungseinrichtungen Um eine optimale Verkehrssicherheit zu erzielen, wird folgendes zwingend vorge- schrieben: Die Baustelle ist auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit zu überprüfen und für die sofortige Behebung aufgetretener Mängel Sorge zu tragen. Die gesamte Verkehrssi- cherungseinrichtung ist zu unterhalten, die Beschilderung und Absperrung bei Ver- schmutzung rechtzeitig zu säubern. Werden Teile der Verkehrssicherungseinrichtung während der Vorhaltezeit entwendet, beschädigt oder unbrauchbar, so sind sie sofort zu ersetzen. Hierzu hat das Wartungspersonal des AN ausreichend Ersatzmaterial mitzuführen oder auf der Baustelle vorzuhalten. Für zerstörtes, beschädigtes oder entwendetes Beschilderungs- und Beleuchtungsmaterial sowie Schutz- und Leiteinrichtungen haf- tet der AG nicht. Der Auftragnehmer hat vor Auftragsvergabe den Verantwortlichen für die Sicherungs- arbeiten an der Arbeitsstelle zu benennen. Dieser Verantwortliche muss jeder Zeit Zugriff auf die Arbeitsstelle vor Ort haben und Entscheidungsvollmacht zur Umset- zung der verkehrsbehördlichen Anordnungen besitzen. Die Qualifikation des zu be- nennenden Verantwortlichen für die Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen gemäß dem „Merkblatt über die Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnis zur Ver- kehrssicherheit von Arbeitsstellen an Straßen (MVAS 1999)“ ist nachzuweisen. Bei ausländischen Bietern wird ein gleichwertiger Qualifikationsnachweis anerkannt. Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die auf unvorschriftsmäßige Aufstellung, mangelhafte Unterhaltung und Überwachung der Absperrung, Beschilderung, Be- leuchtung, Schutzeinrichtungen und Markierung zurückzuführen sind. Der Auftragnehmer hat bei Auftragsvergabe (spätestens im Koordinierungsgespräch) einen Verantwortlichen für die Sicherungsarbeiten an der Arbeitsstelle zu benennen. Dieser Verantwortliche muss jeder Zeit Zugriff auf die Arbeitsstelle vor Ort haben und über ausreichende Entscheidungsvollmacht zur Umsetzung der verkehrsbehördli- chen Anordnungen besitzen. Die Qualifikation des zu benennenden Verantwortlichen für die Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen gemäß dem „Merkblatt über die Rahmenbedingungen für erforderli- che Fachkenntnis zur Verkehrssicherheit von Arbeitsstellen an Straßen (MVAS 1999)“ ist bei der Angebotsabgabe auf Verlangen des AG für jedes Los nachzuwei- sen. Bei ausländischen Bietern wird ein gleichwertiger Qualifikationsnachweis aner- kannt.
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 10 von 34
[Seite 11]
Baumpflegearbeiten inkl. Eschentriebsterben im Bereich der Straßenmeisterei Korbach des Dezernates Betrieb Nordhessen, 2026/ 2027
Dem AG ist spätestens drei Tage vor Inbetriebnahme der ersten Baustellenbeschil- derung schriftlich mitzuteilen, unter welcher Fernsprechnummer der für die Kontroll- fahrten zuständige Mitarbeiter des AN bzw. die entsprechende Fachfirma während der normalen Arbeitszeit und außerhalb der üblichen Geschäftszeit zu erreichen ist.
Die Kontrolle der Baustellenbeschilderung muss auch in den Zeiträumen des Beschil- derungsaufbaues und während des Beschilderungsabbaues erfolgen.
3.1.3. Organisatorische Abläufe 3.1.3.1. Allgemeines Der AN hat die Leistungen immer in Absprache (An- und Abmeldung) mit der zustän- digen Stelle bei Hessen Mobil durchzuführen. Die Abwicklung der Baustellenbeschil- derung und ggf. der Umleitung liegt alleinig beim AN. Eine Ausfertigung des Plans und der Sperranordnung ist an der Baustelle bereitzuhalten.
Das Zugfahrzeug der fahrbaren Absperrtafel darf nicht als Arbeitsfahrzeug eingesetzt werden. Nur bei der Durchführung von Sofort-/Notmaßnahmen (Gefahr im Verzug) kann auf ein separates Arbeitsfahrzeug verzichtet werden.
Der Aufenthalt von Personen im Zugfahrzeug bzw. in dessen Umfeld ist in stationären Arbeitsstellen nur in den Auf- und Abbauphasen erlaubt. Der Aufenthalt hinter dem Zugfahrzeug ist generell nicht gestattet. Die Fahrbahn darf im Zusammenhang mit dem Auf- und Abbau von Arbeitsstellen nicht überquert werden.
Der AN hat für die Sicherungsmaßnahmen einen Verantwortlichen nach RSA zu be- nennen. Dieser Verantwortliche hat die Qualifikation des Merkblattes über Rahmen- bedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstel- len an Straßen MVAS 99 der zuständigen Stelle vorzulegen. Der AN stellt sicher, dass der Verantwortliche während der Ausführung der Bauleistungen auf der Baustelle an- wesend ist.
Das Lagern von Geräten, Material und dergl. in den Seitenräumen neben den unter Verkehr liegenden Strecken ist nicht gestattet. Schutzeinrichtungen dürfen nicht be- einträchtigt werden. Am arbeitstäglichen Ende sind die Absperreinrichtungen zu ent- fernen, sowie Mittel-, Seitenstreifen und Bankett zu räumen.
Sollte sich während der Arbeiten ein längerer Stau bilden, muss die Arbeitsstelle – soweit technisch möglich und wenn keine Verkehrssicherungsgründe entgegenste- hen, unterbrochen werden. Im Baustellenmanagementhandbuch ist festgelegt, wie bei welchen Arbeiten bezüglich des Abbruchs grundsätzlich zu verfahren ist.
3.1.4. Warnkleidung Das Tragen von Warnkleidung gem. DIN EN ISO 20 471 wird zwingend vorgeschrie- ben (§ 35, Abs. 6 StVO) und die Anforderungsmerkmale der DIN EN ISO 471 müssen eingehalten werden: • Warnkleidungsausführung mindestens Klasse 3 gemäß Tabelle 1 • Farbe ausschließlich fluoreszierend Orange-Rot gemäß Tabelle 2
3.1.5. Arbeitsfahrzeuge Sämtliche zum Einsatz kommende Fahrzeuge und Geräte sind entsprechend der RSA Abschnitt 7.1 – 7.3 mit einer rot-weiß-roten Sicherheitskennzeichnung nach DIN 30710 "Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen und Geräten" auszustatten. Die Arbeitsfahrzeuge können mit einer gelben Rundumleuchte nach § 52 (4) StVZO aus- gestattet sein, sofern hierfür eine Ausnahmegenehmigung von der Straßenverkehrs- behörde vorliegt.
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 11 von 34
[Seite 12]
Baumpflegearbeiten inkl. Eschentriebsterben im Bereich der Straßenmeisterei Korbach des Dezernates Betrieb Nordhessen, 2026/ 2027
Die Sicherheitskennzeichnung muss aus den retroreflektierenden Aufsichtsfarben für Verkehrszeichen: • Weiß in Farbe DIN 6171 – WS – RS • Rot in Farbe DIN 6171 – RT – R2 bestehen.
Für die Sicherheitskennzeichnung ist voll retroreflektierende Folie nach DIN 67520, Teil 2, Reflexionsklasse RA2 zu verwenden.
3.1.6. Dynamische Ortung von Arbeitsstellen Entfällt
3.2. Bauablauf Der Bauablauf ist vom AN innerhalb der vertraglichen Bauzeiten und Vorgaben des AG zu koordinieren und festzulegen (siehe Pkt. 1 der Besonderen Vertragsbedin- gungen).
Es muss gewährleistet werden, dass bei der Vergabe von beiden Losen an einen AN, entsprechend viele Gerätschaften sowie Personal vorgehalten wird, damit die Ver- tragsfristen eingehalten werden und gleichzeitig in beiden Losen gearbeitet wird. Ebenso ist bei der Vergabe von nur einem Los an einen AN entsprechend viele Ge- rätschaften sowie Personal vorzuhalten, dass die Vertragsfrist eingehalten wird.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Arbeiten in einem zusammenhängenden Ab- lauf auszuführen sind.
Sofern keine zwingenden terminlichen Vorgaben entgegenstehen (z.B. Vollsperrung), können die v. g. Vertragsfristen in Abstimmung mit dem AG vorgezogen werden.
Die Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten innerhalb eines Loses werden durch die jeweils zuständige Straßenmeisterei festgelegt. Die Arbeiten sind fortlaufend und kontinuierlich ohne Unterbrechungen auszuführen.
Über die durchgeführten Arbeiten sind vom Auftragnehmer Tagesberichte vorzule- gen, aus denen die abgearbeiteten Bereiche hervorgehen. Die Berichte sind der zu- ständigen Meisterei jeweils arbeitstäglich nach Arbeitsende zu übermitteln. Der Über- mittlungsweg (E-Mail, Fax etc.) wird im Startgespräch festgelegt.
Die Arbeiten sind bei Tageslicht auszuführen und dürfen grundsätzlich nicht während der Verkehrsspitzenzeiten durchgeführt werden. In der Dämmerung sowie bei Dun- kelheit sind alle Aktivitäten einzustellen, ein verkehrssicherer Zustand ist unaufgefor- dert herzustellen.
Es ist sicherzustellen, dass der anfallende Baumschnitt auf den Bankett-; Graben-; Böschungs- und allen sonstigen Flächen entfernt wird. Ebenso sind eventuelle Ver- drückungen durch die Baufahrzeuge im Bankettbereich zu regulieren. Alle inanspruch genommenen Flächen sind der Straßenmeisterei in einem ordnungsgemäßen Zu- stand zu übergeben. Eventuell anfallende Mehrkosten für diese Arbeiten werden nicht gesondert zu vergüten, sondern sind einzurechnen.
Der Ausfall von Fahrzeugen oder Personal ist kein Grund dafür, die Arbeiten nicht termingerecht auszuführen. Bei nicht termingerechter Ausführung ist der AG berech- tigt, eine Ersatzvornahme zu Lasten des AN vorzunehmen.
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 12 von 34
[Seite 13]
Baumpflegearbeiten inkl. Eschentriebsterben im Bereich der Straßenmeisterei Korbach des Dezernates Betrieb Nordhessen, 2026/ 2027
Adressverzeichnis:
Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement Straßenmeisterei Korbach Am Mühlwege 4 34497 Korbach Tel.: (0 56 31) 97 09-0 Fax: (0 56 31) 97 09-22 E-Mail: post.sm-korbach@mobil.hessen.de Dienststellennummer: 0467 Leitung: Frau Amedick, BDL: Herr Vasholz
3.3. Wasserhaltung Entfällt
3.4. Baubehelfe Entfällt
3.5. Stoffe, Bauteile Entfällt
3.6. Abfälle 3.6.1. Vorbereitung der Abfallentsorgung Hessen Mobil als Abfallerzeuger bzw. als Bevollmächtigter des Landkreises hat sich zu vergewissern, dass der vorgesehene Entsorger tatsächlich im Stande und rechtlich befugt ist, die erforderliche Entsorgung vorzunehmen.
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz ist zu beachten. Insbesondere die dort in den §§ 6 bis 8 vorgeschriebene Hierarchie der Entsorgung und das im § 9 vorge- schriebene Gebot der Getrennthaltung und das Vermischungsverbot sind ein- zuhalten. Sofern der Gehölzschnitt einer thermischen Verwertung zugeführt wird, handelt es sich nicht länger um Abfall und auf die Vorlage von Genehmigungen und Zertifikaten der Anlagen der thermischen Verwertung wird verzichtet. Im Fall der Lagerung des Gehölzschnittes zur Verrottung ist die vom Bieter vorgese- hene Entsorgungsanlage zu benennen und die behördliche Genehmigung nach Auf- forderung vorzulegen.
Bei Entsorgungsleistungen sind nach Aufforderung folgende Unterlagen vorzulegen
➢ Beschreibung der vollständigen Entsorgungswege mit Hilfe des Formblatts "An- gaben zur vorgesehenen Entsorgung" (Anlage 4).
Zusätzlich sind nach Aufforderung die behördlichen Genehmigungsbescheide der für die Entsorgungsleistungen vorgesehenen Entsorgungsanlagen, Umfang wie folgt erläutert, vorzulegen. Die Vorlage von Zertifikaten allein reicht nicht aus.
Bei Angeboten zur Entsorgung von „nicht gefährlichen“ Abfällen durch Entsor- gungsbetriebe (z. B. Mischanlagen, Verfüllbetriebe, Deponien, usw.) sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 13 von 34
[Seite 14]
Baumpflegearbeiten inkl. Eschentriebsterben im Bereich der Straßenmeisterei Korbach des Dezernates Betrieb Nordhessen, 2026/ 2027
➢ Alle behördlichen Genehmigungsbescheide zuzüglich Auszüge, in denen der betroffene Anlagenstandort sowie der Genehmigungsbestand genannt ist, sowie alle für die Annahme und Entsorgung relevanten Auszüge (u.a. zugelassene Ab- fallschlüssel nach AVV, Annahmegrenzwerte für Belastungen, Begrenzungen der Kapazität, Annahmeregularien).
3.6.2. Durchführung der Abfallentsorgung 3.6.2.1. Allgemeines Das Kreislaufwirtschaftsgesetz ist zu beachten. Insbesondere die dort in den §§ 6 bis 8 vorgeschriebene Hierarchie der Entsorgung und das im § 9 vorge- schriebene Gebot der Getrennthaltung und das Vermischungsverbot sind ein- zuhalten.
Ausbaustoffe gelten abfallrechtlich als optimal verwertet, wenn sie in derselben Baumaßnahme vor Ort ausgebaut, dort bis längstens 1 Jahr bereitgestellt, auf- bereitet und wiederverwertet werden. Genehmigungen für die Bereitstellung und Aufbereitung sind nicht erforderlich, ggfs. sind geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der gefahrlosen Bereitstellung vorzusehen. Es sind insbeson- dere die örtlichen Schutzbestimmungen zu beachten.
Die Beschreibung und die abfalltechnische Untersuchung der anfallenden Abfälle er- folgen auf der Grundlage des Merkblatts "Entsorgung von Bauabfällen" der Regie- rungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel (hessisches Baumerkblatt), und ggfs. der Deponieverordnung. Als erster Ansatz einer abfalltechnischen Beurteilung wird der Zuordnungswert nach dem Merkblatt M20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall in der Leistungsposition angegeben. Die jeweils maßgebende abfalltechnische Beur- teilung muss aus den vorliegenden Untersuchungen in Bezug auf den vom Bieter, bzw. Bau-AN vorgesehenen Entsorgungsweg im Einzelnen vorgenommen werden. Für die Verwertung wird insbesondere auf die "Gemeinsame Richtlinie für die Ver- wertung von Bodenmaterial, Bauschutt und Straßenaufbruch in Tagebauen und im Rahmen sonstiger Abgrabungen" ("Verfüllrichtlinie") vom 17.02.2014 verwiesen.
Wird der Abfall in anderen Bundesländern als Hessen entsorgt, können abweichende Bestimmungen gelten, die beachtet werden müssen.
Sofern der AN oder der vom AN vorgesehene Entsorger bzw. beauftragte Entsorger vor oder während der Vertragslaufzeit Deklarationen bzw. Analysen des Abfalls for- dert, sind diese vom AN zu tragen und in die Einheitspreise einzurechnen.
Bei Fundgegenständen im Baubereich (Sondermüll, Sperrgut, etc.) ist der AG unver- züglich zu informieren, sodass dieser Abfall vom AG beseitigt werden kann. Die Übernahme sowie die vollständige, ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung der Abfälle und Ausbaustoffe hat unter Beachtung der geltenden Gesetze, zugehöri- gen Verordnungen sowie der einschlägigen umwelt- und abfallrechtlichen Bestim- mungen zu erfolgen.
Alle anfallenden Aufwendungen sowie Gebühren sind in die Einheitspreise einzurech- nen.
Bei der Entsorgung des Abfalls endet die vertragliche Verpflichtung des AN erst mit der vollständigen ordnungsgemäßen Entsorgung des Abfalls. Ist die vollständige Ent- sorgung nicht während der Vertragsfristen abgeschlossen, weil der durch den AN vorgesehene Entsorgungsbetrieb das Material entgegennimmt und erst später (z.B. nach Aufbereitung) entsorgt, wird auf den Nachweis der vollständigen Entsorgung
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 14 von 34
[Seite 15]
Baumpflegearbeiten inkl. Eschentriebsterben im Bereich der Straßenmeisterei Korbach des Dezernates Betrieb Nordhessen, 2026/ 2027
verzichtet. Die Leistungen können abgenommen und die Maßnahme schlussgerech- net werden.
Sofern der AN nicht selbst die Entsorgungsleistung erbringt, hat er für die entspre- chenden abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten (einschließlich eventueller Lagerung) aus- schließlich Entsorgungsbetriebe für nicht gefährlichen Abfall und Entsorgungsfachbe- triebe für gefährlichen Abfall zu beauftragen und die dazugehörigen Unterlagen, wie unter Pkt. 3.6.1 ausgeführt, vorzulegen.
Wenn der AN während der Leistungserbringung den vorgesehenen Entsorger wech- seln will, ist dies rechtzeitig vor Leistungserbringung dem AG anzuzeigen und auf Verlangen des AG sind die Unterlagen wie unter Pkt. 3.6.1 dargelegt zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom AN vorgesehenen Entsorgung dem AG zur Prüfung und Zustimmung vorzulegen.
In anderen Bundesländern als Hessen können abweichende abfallrechtliche Bestim- mungen gelten. Die Zustimmung des AG zur vom Bieter/vom AN vorgesehenen Entsorgung kann versagt werden, wenn die Entsorgung außerhalb Hessen zu erhöhten Aufwendungen führt.
Vor Baubeginn benennt der AN schriftlich dem AG namentlich die für den rechtmäßi- gen Umgang mit den anfallenden Ausbaustoffen bzw. Abfällen verantwortliche Per- son und dessen Vertreter.
3.6.2.2. Nicht gefährliche Abfälle Für „nicht gefährliche“ Abfälle ist der Nachweis der durchgeführten ordnungsgemä- ßen Entsorgung mit Hilfe des Formblattes „Nachweis der Entsorgung von nicht ge- fährlichem Abfall“ (Anlage 5) zum Zeitpunkt der Anforderung durch den AG und spä- testens mit Vorlage der Schlussrechnung getrennt nach Straßenmeisterei und Bau- lastträger zu erbringen. Darin bestätigt der AN durch Unterschrift die Richtigkeit der dort gemachten Angaben zu dem Transport und der Entsorgungsbetrieb (oder der Bauherr der Baumaßnahme, in der der Abfall entsorgt wurde) durch Unterschrift die Annahme des Abfalls.
Auf besondere Anforderung des AG sind jederzeit die entsprechenden Wiegescheine einschließlich der entsprechenden Zusammenstellung vorzulegen. Wenn Wiege- scheine vorgelegt werden sollen, müssen sie mindestens den Namen und die An- schrift des Entsorgungsbetriebes sowie das Datum und die Uhrzeit der Wägungen, einschließlich der Tara Wägung enthalten. Für „nicht gefährliche“ Abfälle des Meistereibetriebes ist eine Transportgenehmigung nicht erforderlich. Auf die Anzeigepflicht gem. § 53 KrWG wird hingewiesen. Die Klassifizierung der Abfälle erfolgt nach dem Abfallschlüssel 20 02 01 " biologisch abbaubare Abfälle". Es handelt sich hierbei um nicht gefährlichen Abfall. Alle Unterlagen im Rahmen der Nachweisverfahren sind dem AG unaufgefordert und regelmäßig zu übergeben.
Der AN erstellt für jede OZ eine Mengenübersicht getrennt nach Abfallschlüssel und Meisterei mit Angabe der jeweiligen Entsorgungsmenge. Der AN unterrichtet den AG unaufgefordert und unverzüglich schriftlich, falls Ände- rungen der gewählten Entsorgungswege gegenüber dem Zeitpunkt der Angebotsab- gabe eintreten.
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 15 von 34
[Seite 16]
Baumpflegearbeiten inkl. Eschentriebsterben im Bereich der Straßenmeisterei Korbach des Dezernates Betrieb Nordhessen, 2026/ 2027
Des Weiteren unterrichtet der AN den AG unverzüglich bei unvorhergesehenen Er- eignissen, die zu einer Störung der Übernahme der schadstoffhaltigen Abfälle an den Übergabeort führen.
3.7. Winterbau Entfällt 3.8. Beweissicherung Entfällt
3.9. Sicherungsmaßnahmen Entfällt 3.10. Belastungsannahmen (Brückenbau) Entfällt
3.11. Vermessung Entfällt
3.12. Aufmaße/Abnahme
Aufmaß Aufmaße und Skizzen sowie tabellarische Aufstellungen müssen sich jeweils auf die NK-Stationen beziehen. Sämtliche Leistungen, die der AN aufzumessen hat, sind rechtzeitig in der regulären Arbeitszeit montags bis Donnerstag zwischen 7:30 Uhr und 15:15 Uhr sowie Freitag zwischen 07:30 Uhr und 12:00 Uhr mit dem AG abzustimmen und gemeinsam aufzu- messen.
Abnahme Die Hubarbeitsbühne für die VOB- Abnahme der Baumpflegarbeiten ist durch den AN zu stellen. Die Mehraufwendungen hierfür werden nicht gesondert vergütet und sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Die eingesetzte Hubarbeitsbühne hat geprüfte Anschlagpunkte für Absturzsicherun- gen vorzuweisen. Die benötigte Verkehrssicherung ist für die VOB- Abnahme ebenfalls durch den AN aufzustellen und wird auch nicht gesondert vergütet und sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Die Verkehrsrechtliche Anordnung für die VOB- Abnahme ist gem. Pkt. 3.1.2.4. zu beantragen.
Die vom AG gemeinsam mit dem AN durchzuführende Abnahme der Baumpflege- arbeiten erfolgt innerhalb der Arbeitszeiten von Hessen Mobil und ist rechtzeitig min- destens 1 Woche vorher mit dem AG (Fachdezernat Baumkontrolle) abzustimmen. Abnahmetermine finden von Montag bis Donnerstag statt.
Die Bauüberwachung der Baumpflegearbeiten erfolgt durch das Fachdezernat Baum- kontrolle.
3.13. Abrechnung 3.13.1. Angaben zur Abrechnung Die Abrechnung der Baumpflegearbeiten sind getrennt entsprechend der jeweili- gen Straßenbaulastträger (Bund, Land und Landkreis) aufzustellen. Zudem sind
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 16 von 34
[Seite 17]
Baumpflegearbeiten inkl. Eschentriebsterben im Bereich der Straßenmeisterei Korbach des Dezernates Betrieb Nordhessen, 2026/ 2027
sämtliche Arbeiten im Zusammenhang mit Eschentriebsterben (ETS) separat abzu- rechnen.
Die Rechnungsadresse lautet wie folgt:
Rechnungsanschrift bei Leistungen der Bundesrepublik Deutschland: Bundesrepublik Deutschland über Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement Straßenmeisterei Korbach Postfach 3227 65022 Wiesbaden
Rechnungsanschrift bei Leistungen des Landes Hessen: Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement z.Hd. der Straßenmeisterei Korbach Postfach 3227 65022 Wiesbaden
Rechnungsanschrift bei Leistungen des Landkreises Waldeck- Frankenberg: Landkreis Waldeck- Frankenberg über Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement z.Hd. der Straßenmeisterei Korbach Südring 2 34497 Korbach
Die Rechnungen sind im PDF-Format mit Angabe der Rechnungsanschrift (wie oben gefordert) an folgende Emailadresse zu versenden:
Von einer zusätzlichen Versendung per Post bitten wir abzusehen. Bitte beachten Sie, dass aus technischen Gründen pro E-Mail nur eine Rechnung verarbeitet werden kann.
3.14. Nachweise/Prüfungen
- Der Nachweis über den Verantwortlichen für die Sicherungsarbeiten an Arbeits- stellen nach MVAS ist für Los 1 mit dem Angebot vorzulegen.
- Der Nachweis über den Verantwortlichen für die Sicherungsarbeiten an Arbeits- stellen nach MVAS ist für Los 2 mit dem Angebot vorzulegen.
- Zertifikat European Treeworker (ETW, oder vergleichbare Qualifikation) ist für Los 1 mit dem Angebot vorzulegen.
- Zertifikat European Treeworker (ETW, oder vergleichbare Qualifikation) ist für Los 2 mit dem Angebot vorzulegen.
- Zertifikat DGUV-Seminar "Arbeit mit Motorsäge in Arbeitskörben von Hubarbeits- bühnen und Drehleitern" Modul C oder vergleichbare Qualifikation ist mit dem An- gebot vorzulegen.
3.15. Umweltvorsorge Es dürfen nur Geräte eingesetzt werden, die den aktuellen Qualitäts- und Sicherheits- standards (mindestens KWF-Standard geprüft) entsprechen.
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 17 von 34
[Seite 18]
Baumpflegearbeiten inkl. Eschentriebsterben im Bereich der Straßenmeisterei Korbach des Dezernates Betrieb Nordhessen, 2026/ 2027
Es dürfen nur Alkylat-Sonderkraftstoffe und biologisch schnell abbaubare Ketten- schmiermittel, die mit dem "Blauen Engel" ausgezeichnet sind, eingesetzt werden.
Die Betankung von Geräten hat fachgerecht zu erfolgen. Ein Verschütten ist zuver- lässig zu verhindern. Genügend geeignete Auffanggefäße, Bindemittel bzw. Vliesmat- ten sind mitzuführen. Betriebsstoffhavarien oder –Austritte sind unverzüglich dem Auftraggeber und den zuständigen Stellen zu melden. Durch ausgetretene Betriebsstoffe kontaminierter Bo- den und Material ist durch den Auftragnehmer sachgerecht zu entsorgen und ggf. auszutauschen Die Betriebsstoffe sind fachgerecht zu lagern. Abfall und Leergut (z.B. Kanister, Be- hälter usw.) sind vollständig und ordnungsgemäß zu entsorgen.
4. Ausführungsunterlagen
4.1. Vom AG zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen ➢ Lage der Arbeitsstellen ➢ Regelplan ➢ Angaben zur vorgesehenen Entsorgung
4.2. Vom AN zu erstellende bzw. beschaffende Ausführungsunterlagen Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserteilung ist dem AG ein Bauzeitenplan vorzu- legen, in welchen die vorgegebenen Einzelfristen eingearbeitet sind.
Aus dem Bauzeitenplan muss ersichtlich sein und verbindlich festgelegt werden: − der komplette Bauablauf unter Berücksichtigung der Vorgaben des AG aus der Leistungs- und Baubeschreibung. − Evtl. geplante Bauabschnitte, einzelne Leistungsphasen müssen deutlich erkenn- bar dargestellt werden. − der jeweilige Baubeginn und das jeweilige Bauende der einzelnen Bauabschnitte. Der Bauzeitenplan ist so detailliert wie möglich aufzuschlüsseln.
4.3. Ausführungszeitraum
Siehe Pkt. 1 der Besonderen Vertragsbedingungen.
Sofern keine zwingenden terminlichen Vorgaben entgegenstehen, können die v. g. Vertragsfristen in Abstimmung mit dem AG vorgezogen werden.
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 18 von 34
[Seite 19]
Baumpflegearbeiten inkl. Eschentriebsterben im Bereich der Straßenmeisterei Korbach des Dezernates Betrieb Nordhessen, 2026/ 2027
5. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
- die Vertragsbestandteil werden -
5.1. Anzuwendende Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen 5.1.1. Erd- und Grundbau, Entwässerung und Landschaftsbau 5.1.1.1. Erdbau ARS-Nr. 17/2017 vom 26.09.2017 StB 28/7182.8/3-ARS-17/17/2901162 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau, Ausgabe 2017 (ZTV E-StB 17) (VkBl. 2017 S. 998)
5.1.1.2. Entwässerung des Straßenkörpers, Oberflächenentwässerung ARS-Nr. 09/2014 vom 09.11.2014 StB 28/7182.8/3-ARS-14/09/2327427 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Ent- wässerungseinrichtungen im Straßenbau, Ausgabe 2014 (ZTV Ew-StB 14) (VkBl. 2015 S. 56)
5.1.1.3. Landschaftsbau, Ingenieurbiologie ARS-Nr. 14/2019 vom 14.08.2019 StB 13/7143.2/07-22/3199246 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege; Ausgabe 2017 (ZTV-Baumpflege) (VkBl. 2019 S. 570)
ARS-Nr. 15/2019 vom 19.08.2019 StB 13/7143.2/07-21/3200889 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbauar- beiten im Straßenbau - Ausgabe 2018 (ZTV La-StB 2018) (VkBl. 2019 S. 646)
5.1.2. Straßenbefestigungen 5.1.2.1. Bauweisen ARS-Nr. 11/2016 vom 11.04.2016 StB 28/7182.8/3-ARS-16/11- 2597349 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fugen in Verkehrsflächen, Ausgabe 2015 (ZTV Fug-StB 15) (VKBl. 2016 S. 669) Ungebundene Bauweisen ARS-Nr. 07/2008 vom 15.04.2008 S 17/7182.8/3/843936 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Ausgabe 2004/Fassung 2007 (ZTV SoB- StB 04, Ausgabe 2004/Fassung 2007) (VkBl. 2008 S. 354)
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 19 von 34
[Seite 20]
Baumpflegearbeiten inkl. Eschentriebsterben im Bereich der Straßenmeisterei Korbach des Dezernates Betrieb Nordhessen, 2026/ 2027
Asphaltbauweisen ARS-Nr. 14/2013 vom 19.12.2013 StB 27/7182.8/3-ARS-13/14-2023024 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Ver- kehrsflächenbefestigungen aus Asphalt, Ausgabe 2007/Fassung 2013 (ZTV Asphalt- StB 07/13) (VkBl. 2014 S. 64)
ARS-Nr. 05/2014 vom 18.03.2014 StB 27/7182.8/3-ARS-14/05-2187615 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen – Asphaltbauweisen (ZTV BEA-StB 09/13) (VkBl. 2014 S. 532)
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau Ländlicher Wege (ZTV LW 16)
ARS-Nr. 05/2019 vom 18.03.2014 StB 28/7182.8/3-ARS-19/05/3154189 Anwendung und Ausschreibung von Kompakten Asphaltbefestigungen
Betonbauweisen ARS-Nr. 27/2012 vom 21.12.2012 StB 27/7182.8/3/1861876 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton, Ausgabe 2007 (ZTV Beton-StB 07) (VkBl. 2013 S. 113)
ARS-Nr. 07/2015 vom 17.04.2015 StB 28/7182.8/3/2404176 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauliche Erhal- tung von Verkehrsflächenbefestigungen
- Betonbauweisen, Ausgabe 2015 (ZTV BEB-StB 15) (VkBl. 2015 S. 432)
Pflasterbauweisen ARS-Nr.06/2020 vom 10.03.2020 StB 27/7182.8/3-ARS-20/6/3293916 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Herstellung von Verkehrsflächen mit Pflasterdecken, Plattenbelägen sowie von Einfassungen, Ausgabe 2020, (ZTV Pflaster-StB 20) (VkBl. 2020 S. )
5.1.3. Brücken- und Ingenieurbau 5.1.3.1. Grundlagen
ARS Nr. 11/2019 vom 09.08.2019 StB 17/7192.70/31/3146043 Fortschreibung der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING) (VkBl. Heft Nr. 17/2019 vom 14.09.2019)
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 20 von 34
[Seite 21]
Baumpflegearbeiten inkl. Eschentriebsterben im Bereich der Straßenmeisterei Korbach des Dezernates Betrieb Nordhessen, 2026/ 2027
5.1.4. Straßen-Baustoffe -/- 5.1.5. Straßenverkehrstechnik und Straßenausstattung 5.1.5.1. Arbeitsstellen an Straßen ARS-Nr. 34/1997 vom 12.08.1997 StB 13/38.59.10-02/84 BASt 97 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA 97) (VkBl. 1997 S. 794) Siehe ARS-Nr. 18/1999+19/1999 ARS-Nr. 18/1999 vom 17.08.1999 S 28/38.58.10/38 Va 99 Änderungen zu den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA 97) (VkBl. 1999 S. 670)
5.1.5.2. Leit- und Schutzeinrichtungen Markierung auf Straßen ARS-Nr. 24/2013 vom 18.11.2013 StB 11/7122.3/4-ZTV M-2067976 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen (ZTV M 13) (VkBl. 2013 S. 1197)
ARS-Nr. 13/2015 vom 23.07.2015 StB 11/7122.3/4-ZTV M-2433514 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen (ZTV M 13) (VkBl. 2015 S. 490)
ARS-Nr. 25/2016 vom 02.11.2016 StB 11/7122.3/4-ZTV-M-2665581 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen (ZTV M 13)
- Änderungen, Ergänzungen, Erläuterung (VkBl. 2016 S. 696)
Fahrzeug-Rückhaltesysteme ARS-Nr. 21/2017 vom 01.12.2017 StB 11/7122.3/4/2886386 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fahrzeug-Rückhal- tesysteme (ZTV FRS 2013, Fassung 2017) (VkBl. 2017 S. 128)
5.1.5.3. Technische Fragen der StVO ARS-Nr. 09/2011 vom 21.07.2011 StB 11/7122.3/4-1448158 Technische Liefer- und Prüfbedingungen für vertikale Verkehrszeichen (TLP VZ), Zusätzliche technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für vertikale Verkehrs- zeichen (ZTV VZ), Merkblatt für die Wahl der lichttechnischen Leistungsklasse von vertikalen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (ML V) (VkBl. 2012 S. 42)
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 21 von 34
[Seite 22]
Baumpflegearbeiten inkl. Eschentriebsterben im Bereich der Straßenmeisterei Korbach des Dezernates Betrieb Nordhessen, 2026/ 2027
5.1.6. Umweltschutz 5.1.6.1. Lärmschutz ARS-Nr. 25/2006 vom 22.09.2006 S 13/7144.2/02-02/536204 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen (ZTV-Lsw 06) (VkBl. 2006 S. 793) ARS-Nr. 05/2012 vom 24.04.2012 StB 13/7144.2/02-02/1639253 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen – ZTV-Lsw 06;
- Änderungen zu Windlastansätzen (VkBl. 2012 S. 359)
5.1.7. Vermessungsangelegenheiten ARS-Nr. 18/2001 vom 30.05.2001 S 13/16.57.10-02/1 Va 01 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauvermessung im Straßen- und Brückenbau (ZTV Verm-StB 01), Ausgabe 2001 (VkBl. 2001 S. 343)
5.1.8. Fernmeldewesen und Elektrotechnik ZTV-TKNetz 11 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen der Deutschen Telekom AG für Bauleistungen am Telekommunikations-Netz Teil 11 Erdverlegung von Kabel, KR, SNRV-E, SNR-E und SL. Ausgabe 10/2018 ZTV-TKNetz 40 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen der Deutschen Telekom AG für Bauleistungen am Telekommunikations-Netz Teil 40, Ein- und Ausziehen von Ka- bel, SNR, SNRV und MR4, Kalibrieren von Rohrzügen, Einblasen von Gfk und SNR. Ausgabe 10/2018
ZTV-TKNetz 41 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen der Deutschen Telekom AG für Bauleistungen am Telekommunikation-Netz Teil 41, Verbinden und Abschließen von Außenkabeln mit symmetrischen Kupferdoppeladern, Vorinstallation. Ausgabe 10/2018
ZTV-TKNetz 48 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen der Deutschen Telekom Technik GmbH und Telekom Deutschland GmbH für Bauleistungen am Telekommunikations- netz, Montagearbeiten an Glasfaserkabeln und deren Abschlusseinrichtungen. Aus- gabe 10/2018
5.2. Sonstige anzuwendende technische Regelwerke 5.2.1. Erd- und Grundbau, Entwässerung und Landschaftsbau 5.2.1.1. Erdbau ARS-Nr. 12/2017 vom 29.05.2017 StB 28/7182.8/3-ARS-17/12/2848376 Technische Lieferbedingungen für Gabionen im Straßenbau, Ausgabe 2016 (TL Gab-StB 16) (VkBl. 2017 S. 998)
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 22 von 34
[Seite 23]
Baumpflegearbeiten inkl. Eschentriebsterben im Bereich der Straßenmeisterei Korbach des Dezernates Betrieb Nordhessen, 2026/ 2027
5.2.1.2. Entwässerung des Straßenkörpers, Oberflächenentwässerung ARS-Nr. 21/2005 vom 18.11.2005 S 13/38.67.10/31 Va 05 Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Entwässerung – RAS-Ew, Ausgabe 2005 (VkBl. 2007 S. 163)
5.2.1.3. Landschaftsbau, Ingenieurbiologie ARS-Nr. 20/1999 vom 20.09.1999 S 13/14.87.02-08/84 Va 99 Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen (RAS-LP 4), Ausgabe 1999 (VkBl. 1999 S. 694)
5.2.1.4. Wasserschutzgebiete ARS-Nr. 15/2016 vom 19.07.2016 StB 28/7182.8/3-ARS-16/15-2654847 Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, Ausgabe 2016 (RiStWag 2016) (VkBl. 2016 S. 670)
5.2.1.5. Geotextilien ARS-Nr. 18/2005 vom 05.07.2005 S 17/38.56.05-01/1 Va 05 Technische Regelwerke im Straßenbau Technische Lieferbedingungen für Geokunststoffe im Erdbau des Straßenbaues, Ausgabe 2005, TL Geok E-StB 05 (VkBl. 2005 S. 758)
5.2.2. Straßenbefestigungen 5.2.2.1. Bemessung, Standardisierung ARS-Nr. 30/2012 vom 20.12.2012 StB 27/7182.8/3/01852046 Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen, Ausgabe 2012 (RStO 12) (VkBl. 2013 S. 118)
ARS-Nr. 15/2009 vom 26.08.2009 S 27/7182.8/3/1071686 Richtlinien für die rechnerische Dimensionierung des Oberbaus von Verkehrsflächen mit Asphaltdeckschicht, Ausgabe 2009 (RDO Asphalt 09) (VkBl. 2009 S. 673)
ARS-Nr. 21/2010 27.08.2010 StB 27/7182.8/3/1152733 Richtlinien für die rechnerische Dimensionierung von Betondecken im Oberbau von Verkehrsflächen, Ausgabe 2009 (RDO Beton 09) (VkBl. 2010 S. 431)
5.2.2.2. Bauweisen Ungebundene Bauweisen ARS-Nr. 05/2008 vom 15.04.2008
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 23 von 34
[Seite 24]
Baumpflegearbeiten inkl. Eschentriebsterben im Bereich der Straßenmeisterei Korbach des Dezernates Betrieb Nordhessen, 2026/ 2027
S 17/7182.8/3/843934 Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Ausgabe 2004/Fassung 2007 (TL SoB- StB 04, Ausgabe 2004/Fassung 2007) (VkBl. 2008 S. 353)
Ergänzende Festlegungen für den Bereich Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement, Stand 12.03.2013 Ergänzende Festlegungen Gestein 2012 Hessen (EF Gestein HE 12) zu den TL Gestein-StB 04 Fassung 2004, TL SoB-StB 04 Fassung 2007, ZTV SoB- StB 04 Fassung 2007
Asphaltbauweisen ARS-Nr. 12/2013 vom 19.12.2013 StB 27/7182.8/3-ARS-13/12-2023046 Technische Lieferbedingungen für Asphaltmischgut für den Bau von Verkehrsflächen- befestigungen, Ausgabe 2007/Fassung 2013 (TL Asphalt-StB 07/13) (VkBl. 2014 S. 63)
ARS-Nr. 13/2009 vom 03.08.2009 S 27/7182.8/3/1034002 Technische Lieferbedingungen für Asphaltgranulat, Ausgabe 2009 (TL AG-StB 09) (VkBl. 2009 S. 487)
ARS-Nr. 18/2016 vom 17.07.2016 StB 28/7182.8/3-ARS-16/18-2664786 Technische Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefes- tigungen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Dünnen Asphaltdeckschich- ten in Kaltbauweise, Ausgabe 2015 (TL G DSK-StB 15) (VkBl. 2016 S. 673)
ARS-Nr. 16/2016 vom 17.07.2016 StB 28/7182.8/3-ARS-16/16-2664781 Technische Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefes- tigungen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Oberflächenbehandlungen, Ausgabe 2015 (TL G OB-StB 15) (VkBl. 2016 S. 671)
ARS-Nr. 20/2013 vom 29.10.2013 StB 27/7182.8/3-ARS-13/20/2098668 Technische Lieferbedingungen für Straßenbaubitumen und gebrauchsfertige Poly- mermodifizierte Bitumen, Ausgabe 2007, Fassung 2013 (TL Bitumen-StB 07/13) (VkBl. 2014 S. 65)
ARS-Nr. 23/2015 vom 14.12.2015 StB 28/7182.8/3-ARS-15/23-2535419 Technische Lieferbedingungen für Sonderbindemittel und Zubereitung auf Bitumen- basis, Ausgabe 2015 (TL Sbit-StB 15) (VkBl. 2016 S. 94) ARS-Nr. 08/2019 vom 18.06.2019 StB 28/7182.8/3-ARS-19/08-3183576
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 24 von 34
[Seite 25]
Baumpflegearbeiten inkl. Eschentriebsterben im Bereich der Straßenmeisterei Korbach des Dezernates Betrieb Nordhessen, 2026/ 2027
Durchführung von Prüfungen an Straßenbau- Polymermodifizierten Bitumen
Ergänzende Festlegungen für den Bereich Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement, Stand 01.03.2017 Ergänzende Festlegungen Asphalt 2017 Hessen (EF Asphalt 2017 / HE) zu den ZTV/TL Asphalt –StB 07/13
5.2.2.3. Oberflächeneigenschaften ARS-Nr. 17/2005 vom 04.07.2005 S 17/38.56.05-15/20 Va 05 Technische Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessungen im Straßenbau; Teil: Messverfahren SRT, Ausgabe 2004; TP Griff-StB (SRT) (VkBl. 2005 S. 628)
ARS-Nr. 19/2010 vom 27.08.2010 StB 27/7182.8/3/1266404 Technische Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessungen im Straßenbau; Teil Messverfahren SRT, Ausgabe 2004; (TP Griff-StB (SRT) (VkBl. 2010 S. 427) ARS-Nr. 02/2008 vom 01.04.2008 17/7182.8/3/772326 Technische Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessungen im Straßenbau; Teil: Seitenkraftmessverfahren (SKM), Ausgabe 2007 (TP Griff-StB 07 (SKM)) (VkBl. 2008 S. 331)
ARS-Nr. 13/2020 vom 18.05.2020 StB 28/7182.8/3-ARS-20/13/3306286 Technische Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessungen im Straßenbau; Teil: Seitenkraftmessverfahren (SKM), Ausgabe 2007 (TP Griff-StB 07 (SKM)) (VkBl. 2020 S. )
ARS-Nr. 17/2018 vom 15.11.2018 StB 28/7182.8/3-ARS-18/17/2677871 Technische Prüfvorschriften für Ebenheitsmessungen auf Fahrbahnoberflächen in Längs- und Querrichtung; Teil: Berührende Messungen (TP Eben – Berührende Messungen), Ausgabe 2017 (VkBl. 2019 S. 94)
Ergänzende Festlegungen für den Bereich von Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement, Stand 15.01.2014. Ergänzende Festlegungen zur Prüfung der Griffigkeit von Fahrbahnober- flächen (SRT/AM) 2014 Hessen (EF Griff 2014 / HE) gemäß TP Griff-StB (SRT), Ausgabe 2004
ARS-Nr. 17/2015 vom 12.10.2015 StB 28/7182.8/3-ARS-15/17-2498663 Technische Lieferbedingungen für Bitumenemulsionen, Ausgabe 2015 (TL BE-StB 15) (VkBl. 2015 S. 787)
ARS-Nr. --- StB 28/7182.8/5/2723513 Maßnahmen zur Steigerung der Asphalteinbauqualität (VkBl. 2017 S. 193)
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 25 von 34
[Seite 26]
Baumpflegearbeiten inkl. Eschentriebsterben im Bereich der Straßenmeisterei Korbach des Dezernates Betrieb Nordhessen, 2026/ 2027
Betonbauweisen ARS-Nr. 28/2012 vom 21.12.2012 StB 27/7182.8/3/1861876 Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffgemische für Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton, Ausgabe 2007 (TL Beton-StB 07) (VkBl. 2013 S. 115)
ARS-Nr. 08/2015 vom 17.04.2015 StB 28/7182.8/3/2404203 Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffgemische für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen - Betonbauweisen, Ausgabe 2015 (TL BEB-StB 15) (VkBl. 2015 S. 433)
5.2.3. Brücken- und Ingenieurbau 5.2.3.1. Grundlagen ARS-Nr. 22/2012 vom 26.11.2012 StB 17/7192.10/81-1811030 Technische Baubestimmungen Brücken- und Ingenieurbau
- Einführung der Eurocodes für Brücken Eurocode 0: „Grundlagen der Tragwerksplanung“ Eurocode 1, Teil 2: „Verkehrslasten auf Brücken“ Eurocode 2, Teil 2: „Betonbrücken“ Eurocode 3, Teil 2: „Stahlbrücken“ Eurocode 4, Teil 2: „Verbundbrücken“ (VkBl. 2012 S. 995) ARS-Nr. 09/2018 vom 08.05.2018 StB 17/7192.70/21-2956330 Fortschreibung der Richtlinien für den Entwurf, die konstruktive Ausbildung und Ausstattung von Ingenieurbauten (RE-ING) – Ausgabe Dezember 2017 (VkBl. 2018 S. 470)
ARS-Nr. 05/2020 vom 12.03.2020 StB 17/7192.70/22-3283617 Fortschreibung der Richtlinien für das Aufstellen von Bauwerksentwürfen für Ingeni- eurbauten (RAB-ING) (VkBl. 2020 S. )
ARS-Nr. 05/2018 12.04.2018 StB 17/7192.70/28-2968046 Fortschreibung der Richtzeichnungen für Ingenieurbauten (RiZ-ING), Ausgabe Dezember 2017 (VkBl. 2018 S. 336)
ARS-Nr. 19/2017 vom 09.11.2017 StB 17/7192.70/32-2903590 Fortschreibung der Technischen Lieferbedingungen und Technischen Prüfvorschrif- ten für Ingenieurbauten (TL/TP-ING) (VkBl. 2017 S. 994)
5.2.3.2. Baustoffe ARS-Nr. 07/2011 vom 07.06.2011
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 26 von 34
[Seite 27]
Baumpflegearbeiten inkl. Eschentriebsterben im Bereich der Straßenmeisterei Korbach des Dezernates Betrieb Nordhessen, 2026/ 2027
StB 17/7192.70/11-1402883 Beton – DIN-Fachbericht 100 „Beton“ 3. Auflage (Ausgabe März 2010) (VkBl. 2011 S. 429)
5.2.3.3. Überwachung, Prüfung ARS 13/2019 14.08.2019 StB 17/7192.70/33-3138151 Fortschreibung des Merkblattes für die Bauüberwachung von Ingenieurbauten (M- BÜ-ING) (VkBl. Heft Nr. 17/2019 vom 14.09.2019)
5.2.3.4. Erhaltung, Bautenschutz ARS-Nr. 11/2006 vom 09.05.2006 S 25/38.55.50-00/12 Va 03 S 18/7192.70/11-493592 Instandsetzungs-/Erneuerungsmaßnahmen bei Straßenbrücken;
- Richtlinien für die Erhaltung des Korrosionsschutzes von Stahlbauten (RI-ERH- KOR) (VkBl. 2006 S. 512)
5.2.3.5. Qualitätssicherung ARS-Nr. 18/2019 vom 26.08.2019 StB 17/7192.70/10-3180877 Qualitätssicherung beim Schweißen von Kopfbolzendübeln im Brückenbau (VkBl. Heft Nr. 18/2019 vom 30.09.2019)
5.2.4. Straßen-Baustoffe 5.2.4.1. Anforderungen und Eigenschaften ARS-Nr. 23/2001 vom 12.06.2001 S 26/38.56.05-20/8 F 01 Richtlinien für die umweltverträgliche Anwendung von industriellen Nebenprodukten und Recycling-Baustoffen im Straßenbau, Ausgabe 2001 (RuA-StB) (VkBl. 2001 S. 525)
ARS-Nr. 40/2001 vom 01.11.2001 S 26/38.56.05-20/17 F 2001 Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/pech- typischen Bestandteilen sowie für die Verwendung von Ausbau-Asphalt im Straßen- bau, Ausgabe 2001 (RuVA-StB 01) (VkBl. 2002 S. 111)
ARS-Nr. 29/2004 vom 15.12.2004 S 26/38.56.05-20/22 Va 04 Änderung der Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/pechhaltigen Bestandteilen sowie für die Verwertung von Ausbauasphalt im Straßenbau, RuVA-StB 01,
- Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 40/2001, StB 26/38.56.05-20/17 F 2001 vom 01.11.2001 (VkBl. 2005. S 103)
ARS-Nr. 16/2015
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 27 von 34
[Seite 28]
Baumpflegearbeiten inkl. Eschentriebsterben im Bereich der Straßenmeisterei Korbach des Dezernates Betrieb Nordhessen, 2026/ 2027
StB 28/7182.8/3-ARS-15/16-2507554 Regelungen zur Verwertung von Straßenausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Be- standteilen in Bundesfernstraßen (VkBl. 2015 S. 763)
ARS-Nr. 08/2009 vom 04.07.2009 S 27/7182.8/3/999943 Technische Lieferbedingungen für Böden und Baustoffe im Erdbau des Straßenbaus, Ausgabe 2009 (TL BuB E-StB 09) (VkBl. 2009 S. 407)
ARS-Nr. 08/2018 27.04.2018 StB 28/7182.8/3-ARS-16/06-2995690 Technische Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau, Ausgabe 2004 (TL Gestein-StB 04, Fassung 2018) (VkBl. 2018 S. 810)
ARS-Nr. 04/2013 vom 22.01.2013 StB 27/7182.8/3/1885090 Vermeidung von Schäden an Fahrbahndecken aus Beton in Folge von Alkali-Kiesel- säure- Reaktion (AKR) (VkBl. 2013 S. 222)
ARS-Nr. 10/2016 vom 11.04.2016 StB 28/7182.8/3-ARS-16/10-2597340 Technische Lieferbedingungen für Fugenfüllstoffe in Verkehrsflächen, Ausgabe 2015 (TL Fug-StB 15) (VkBl. 2016 S. 669)
ARS-Nr. 10/2009 vom 21.07.2009 S 27/7182.8/3/1011631 Technische Lieferbedingungen für flüssige Beton-Nachbehandlungsmittel, Ausgabe 2009 (TL NBM-StB 09) (VkBl. 2009 S. 439)
ARS-Nr. 22/2006 vom 29.08.2006 S 17/7182.8/3 Technische Regelwerke im Straßenbau, Technische Lieferbedingungen für Baupro- dukte zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen; (TL Pflaster-StB 06) (VkBl. 2006 S. 775)
Ergänzende Festlegungen für den Bereich Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement, Stand 01.08.2012 Ergänzende Festlegungen zur Verwertung von pechhaltigen Straßenausbaustoffen (EF Straßenpech 2012 / HE)
5.2.4.2. Qualitätssicherung ARS-Nr. 06/2008 vom 15.04.2008 S 17/7182.8/3/843935 Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Teil Güteüberwachung, Ausgabe 2004/
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 28 von 34
[Seite 29]
Baumpflegearbeiten inkl. Eschentriebsterben im Bereich der Straßenmeisterei Korbach des Dezernates Betrieb Nordhessen, 2026/ 2027
Fassung 2007 (TL G SoB-StB 04, Ausgabe 2004/Fassung 2007) (VkBl. 2008 S. 353)
5.2.5. Straßenverkehrstechnik und Straßenausstattung 5.2.5.1. Arbeitsstellen an Straßen ARS-Nr. 06/1995 vom 30.01.1995 StB 13/StV 12/38.59.10-02/111 BASt 94 Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA), Ausgabe 1995 (VkBl. 1995 S. 221) Siehe ARS-Nr. 19/1996
ARS-Nr. 19/1996 vom 18.07.1996 StB 13/StV 12/38.59.10-02/76 Vm 96 Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) - Ausgabe 1995 (VkBl. 1996 S. 445) Siehe ARS-Nr. 10/2000
ARS-Nr. 10/2000 vom 18.04.2000 S 28/S 32/38.59.10-02/29 Vm 00 Arbeitsstellen an Straßen; Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA), Ausgabe 1995, Änderungen (VkBl. 2000 S. 247)
ARS-Nr. 17/2009 vom 08.12.2009 S 11/7122.3/4-RSA/1111796 Arbeitsstellen an Bundesautobahnen
- Regelungen für Nachtbaustellen (VkBl. 2010 S. 56) ARS-Nr. 35/1997 vom 12.08.1997 StB 13/38.59.10-02/84 BASt 97 TL-Absperrschranken 97; TL-Leitbaken 97; TL-Absperrtafeln 97; TL-Aufstellvorrich- tungen 97; TL-Vorübergehende Markierungen 97; TL-Warnbänder 97; TL-Leitelemente 97; TL-Transportable Schutzeinrichtungen 97; TL-Transportable Lichtsignalanlagen 97 (VkBl. 1997 S. 795) Siehe ARS-Nr. 05/1999 und 18/2006
ARS-Nr. 05/1999 vom 15.12.1998 S 28/38.59.10/126 BASt 98 Ergänzungen zu den Technischen Lieferbedingungen für transportable Schutzein- richtungen (TL-Transportable Schutzeinrichtungen 97) (VkBl. 1999 S. 99)
ARS-Nr. 15/1991 vom 20.08.1991 StB 13/70.22.00/58 Va 91 Technische Lieferbedingungen für Warnleuchten, Ausgabe 1991 (TL Warnleuchten 90) (VkBl. 1991 S. 708)
ARS-Nr. 10/1998 vom 12.03.1998 StB 13/38.59.10-02/184 BASt 97 Ergänzungsprüfung von Warnleuchten gemäß den Technischen Lieferbedingungen für Warnleuchten (TL-Warnleuchten 90) (VkBl. 1998 S. 288) Siehe ARS-Nr. 15/1991
ARS-Nr. 16/1994 vom 27.05.1994
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 29 von 34
[Seite 30]
Baumpflegearbeiten inkl. Eschentriebsterben im Bereich der Straßenmeisterei Korbach des Dezernates Betrieb Nordhessen, 2026/ 2027
StB 13/38.61.50/80 BASt 93 Technische Lieferbedingungen für Leitkegel (TL-Leitkegel) (VkBl. 1994 S. 630)
5.2.5.2. Leit- und Schutzeinrichtungen Markierung auf Straßen ARS-Nr. 33/1993 vom 29.09.1993 StB 13/StV 12/38.61.30/144 Va 93 Richtlinien für die Markierung von Straßen; Teil 1: Abmessungen und geometrische Anordnung von Markierungszeichen, (RMS-1) Ausgabe 1993 (VkBl. 1993 S. 728) ARS-Nr. 18/2006 vom 17.07.2006 S 11/7123.12/2-519306 Technische Lieferbedingungen für Markierungsmaterialien (TL M 06) (VkBl. 2006 S. 754)
ARS-Nr. 26/2013 vom 20.12.2013 StB 11/7123.12/2-1975962 Technische Lieferbedingungen für Markierungsmaterialien (TL M 06) Änderung der TL M 06, Abschnitt 3.1 (VkBl. 2014, S. 82)
ARS-Nr. 12/2018 vom 06.07.2018 StB 11/7122.3/5/2802313 Technische Prüfbedingungen für Markierungssysteme (TP M 2018) (VkBl. 2018 S. 618)
Fahrzeug-Rückhaltesysteme ARS-Nr. 28/2010 vom 20.12.2010 StB 11/7123.11/2-02-1312656 Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme (RPS 2009) und Einsatzfreigabeverfahren für Fahrzeug-Rückhaltesysteme (VkBl. 2011 S. 44) Durch ARS-Nr. 15/2017 vom 23.08.2017 ist Absatz III aufgehoben worden und Absatz IV nicht mehr anzuwenden. ARS-Nr. 15/2017 vom 23.08.2017 StB 11/7123.11/2-03-1/2824066 Technische Kriterien für den Einsatz von Fahrzeug-Rückhaltesystemen in Deutsch- land (VkBl. 2017 S. 820)
ARS-Nr. 03/1996 vom 30.04.1996 StB 13/38.62.20/79 BASt 95 Technische Lieferbedingungen für Betonschutzwand-Fertigteile, Ausgabe 1996 (TL BSWF 96) (VkBl. 1996 S. 376)
ARS-Nr. 08/1999 vom 01.12.1999 S 28/38.62.00/142 BASt 98 Passive Schutzeinrichtungen; Technische Lieferbedingungen für Stahlschutzplanken an Bundesfernstraßen (TL-SP 1999) (VkBl. 2000 S. 62)
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 30 von 34
[Seite 31]
Baumpflegearbeiten inkl. Eschentriebsterben im Bereich der Straßenmeisterei Korbach des Dezernates Betrieb Nordhessen, 2026/ 2027
ARS-Nr. 16/2017 vom 23.08.2017 StB 11/7123.11/2-03/2833819 Technische Liefer- und Prüfbedingungen für Übergangskonstruktionen zur Verbin- dung von Schutzeinrichtungen (TLP ÜK) (VkBl. 2017 S. 822)
ARS-Nr. 18/2013 vom 05.09.2013 StB 11/7123.11/2-03-2050362 Anforderungen an den Nachweis der Leistungsfähigkeit von Betonschutzwänden in Ortbetonbauweise – Vergleichsverfahren BSW Ortbeton (VGVF BSW O 2013) (VkBl. 2013 S. 936) Schreiben vom 19.05.2020 StB 11/7123.11/1/3245811 Betreff: Nachrüstung von Fahrzeug-Rückhaltesystemen im Bestand auf Bundesfern- straßen – Sonderlösungen von Schutzeinrichtungen in Einmündungsbereichen
Bundesanstalt für Straßenwesen, Referat V4 - Straßenausstattung mit Unterstützung des Arbeitsgremiums Schutzeinrichtungen vom 04.03.2020 Sonderlösungen von Schutzeinrichtungen in Einmündungsbereichen
5.2.5.3. Technische Fragen der StVO ARS-Nr. 27/1999 vom 15.11.1999 S 28/38.60.70-50/144 Va 99 Wegweisende Beschilderung; Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen (RWB 2000) (VkBl. 1999 S. 781)
ARS-Nr. 26/2000 vom 28.12.2000 S 28/S 32/38.60.70-40/100 Va 00 Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf Autobahnen (RWBA 2000) (VkBl. 2001 S. 39)
ARS-Nr. 09/2001 vom 14.02.2001 S 28/38.62.00/100 Va 2000 II Wegweisende Beschilderung; Verwendung von zusätzlichen grafischen Symbolen gemäß den Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf Autobahnen (RWBA 2000) (VkBl. 2001 S. 125) ARS-Nr. 21/2000 vom 21.08.2000 S 28/38.60.20-23/96 BASt 98 Grundsätze für die Aufstellung von Verkehrsschildern an Bundesfernstraßen (VkBl. 2000 S. 511)
ARS-Nr. 18/2015 vom 23.10.2015 StB 11/7123.13/2-2496626 Technische Liefer- und Prüfbedingungen für vertikale Verkehrszeichen (TLP VZ 2011); Mikroprismatische retroreflektierende Folien für Verkehrszeichen (VkBl. 2015 S. 754)
5.2.5.4. Verkehrsbeeinflussung ARS-Nr. 16/1997 vom 18.04.1997
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 31 von 34
[Seite 32]
Baumpflegearbeiten inkl. Eschentriebsterben im Bereich der Straßenmeisterei Korbach des Dezernates Betrieb Nordhessen, 2026/ 2027
StB 13/StV 12/38.58.60/169 BASt 96 Richtlinien für Wechselverkehrszeichenanlagen an Bundesfernstraßen (RWVA), Ausgabe 1997 (VkBl. 1997 S. 521)
ARS-Nr. 36/2001 vom 29.09.2001 S 28/38.58.60/17 Va 01 Verkehrsbeeinflussung - Markierungsknöpfe (VkBl. 2001 S. 487)
ARS-Nr. 02/2013 vom 03.01.2013 StB 12/7123.1/1/1150966 Technische Lieferbedingungen für Streckenstationen, Ausgabe 2012 (TLS 2012) (VkBl. 2013 S. 150)
ARS-Nr. 20/2004 vom 17.08.2004 S 28/16.57.10-3.5/54 Bast 04 Dynamische Wegweiser mit integrierten Stauinformationen (dWiSta)
- Hinweise für die einheitliche Gestaltung und Anwendung an Bundesfernstraßen, Ausgabe 2004 (dWiSta-Hinweise 2004) (VkBl. 2004 S. 479)
5.2.6. Umweltschutz 5.2.6.1. Lärmschutz ARS-Nr. 14/1991 vom 25.04.1991 StB 11/26/14.86.22-01/27 Va 91 Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 1990 (RLS-90) - Ergänzung der Fußnote der Tabelle 4 (VkBl. 1991 S. 480) Siehe ARS-Nr. 05/2002
ARS-Nr. 05/2006 vom 17.02.2006 S 13/7144.4/01 Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – RLS-90, Deckschichten aus Waschbeton (VkBl. 2006 S. 186)
ARS-Nr. 15/2018 vom 17.06.2018 StB 13/7144.2/02-02/3018462 Merkblatt für Entwurfs- und Berechnungsgrundlagen für Gründungen und Stahlpfos- ten von Lärmschutzwänden und Überflughilfen an Straßen (M EBGS-Lsw) (VkBl. 2018 S. 694)
ARS-Nr. 05/2002 12.1 S 13/14.86.22-11/57 Va 01 I Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - RLS-90; Fahrbahnoberflächen-Korrek- turwerte DStrO für offenporigen Asphalt (OPA) (VkBl. 2002 S. 313)
ARS-Nr. 03/2009 vom 31.03.2009 S 13/7144.2/02-09/1005908 Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – RLS-90
- Fahrbahnoberflächen-Korrekturwerte D für offenporigen Asphalt Stro (VkBl. 2009 S. 260)
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 32 von 34
[Seite 33]
Baumpflegearbeiten inkl. Eschentriebsterben im Bereich der Straßenmeisterei Korbach des Dezernates Betrieb Nordhessen, 2026/ 2027
ARS-Nr. 08/2004 vom 18.10.2004 S 13/14.86.22-11/22 Va 04 Verwendung von offenporigem Asphalt auf Bundesfernstraßen (VkBl. 2004 S. 584)
ARS-Nr. 22/2010 vom 04.09.2010 StB 13/7144.2/02-01/1261717 Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – RLS-90
- Fahrbahnoberflächen-Korrekturwert D für Lärmarmen Gussasphalt StrO (VkBl. 2010 S. 397)
5.2.7. Vermessungsangelegenheiten ARS-Nr. 22/2001 vom 30.11.2001 S 13/86.57.10-02/21 Va 01 Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Vermessung (RAS-Verm), Ausgabe 2001 (VkBl. 2002 S. 83)
5.2.8. Straßenerhaltung 5.2.8.1. Erhaltungsplanung ARS-Nr. 31/2001 vom 14.09.2001 S 26/38.56.70/43 Va 2001 Richtlinien für die Planung von Erhaltungsmaßnahmen an Straßenbefestigungen, (RPE-Stra 01), Ausgabe 2001 (VkBl. 2002 S. 110)
5.2.9. Fernmeldewesen und Elektrotechnik 5.2.9.1. Elektrotechnische Anlagen für Verkehrsbeeinflussung RS-Nr. - - vom03.04.2018 StB 12/7123.1/5/2629618 Merkblatt für die Ausstattung von Verkehrsrechnerzentralen und Unterzentralen (MARZ), Ausgabe 2018 (VkBl. 2018 S. 618)
5.2.10. Hessen Mobil Handbuch Hessen Mobil Teil 2.4 Planung Ingenieurbauwerke
Baustellenmanagementhandbuch
Leitfaden zur wegweisenden Beschilderung auf Autobahnen, Teil 1 Version 1.2, Januar 2007
Leitfaden zur wegweisenden Beschilderung auf Autobahnen, Teil 2 Version 1.1, November 2006
5.3. Bezugsquellen
Verkehrsblatt-Verlag Hohe Straße 39 D - 44139 Dortmund
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 33 von 34
[Seite 34]
Baumpflegearbeiten inkl. Eschentriebsterben im Bereich der Straßenmeisterei Korbach des Dezernates Betrieb Nordhessen, 2026/ 2027
Tel.: (0231) 12 80 47 Fax: (0231) 12 80 09 www.verkehrsblatt.de
FGSV-Verlag Wesselinger Straße 17 50999 Köln Tel.: 02236 / 384630 Fax: 02236 / 384640 E-Mail: koeln@fgsv.de www.fgsv.de
Homepage der Bundesanstalt für Straßenwesen Brüderstraße 53 51427 Bergisch Gladbach www.bast.de Publikationen, Downloads
FLL Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. Colmantstr. 32 53115 - Bonn Telefon: 0228 / 690028 Telefax: 0228 / 690029 E-Mail: info@fll.de www.fll.de
Homepage Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement Wilhelmstraße 10 65185 Wiesbaden www.mobil.hessen.de Über uns Downloads & Formulare
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 34 von 34