Eigenerklaerung_zur_Eignung_UVgO_VgV-1122.pdf

Baumpflege- und Gärtnerleistungen für Liegenschaften des Landes Berlin

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 19:44 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.meinauftrag.rib.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Maßnahme: Dynamisches Beschaffungssystem über Baumpflege-/Gärtnerleistungen

Teilnahmeantrag/ Dynamisches Beschaffungssystem über Baumpflege- und Angebot für: Gärtnerleistungen im Berliner Stadtgebiet.

DBS-2026-Baumpflege

Eigenerklärung der Bewerber und Bieter bzw. Mitglieder der Bewerber-/ Bietergemeinschaft zur Eignung für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen gemäß §§ 31 Abs. 1, 35 Abs. 1 UVgO bzw. §§ 42 Abs. 1, 48 Abs. 1 VgV

I. Allgemeine Angaben und Erklärungen

  1. Angaben für die Abfrage beim Wettbewerbsregister

Ab einem geschätzten Auftragswert von 30.000 Euro netto ist ein öffentlicher Auftraggeber gemäß § 6 Abs. 1 Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) verpflichtet, vor Erteilung des Zuschlags bei der Registerbehörde abzufragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den er den Auftrag zu vergeben beabsichtigt, gespeichert sind. Unterhalb dieser Wertgrenze und im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Abfrage nach § 6 Abs. 2 WRegG.

Für die Abfrage werden folgende Angaben benötigt:

Bezeichnung des Bewerbers bzw. Bieters:Inländisches Register: Registergericht (sofern zutreffend): Register-Nr. (sofern zutreffend): Ausländisches Register: registerführende Stelle (sofern zutreffend): Registerbezeichnung (sofern zutreffend): ausländische Register-Nr. (sofern zutreffend):
(Firma, Geschäftsbezeichnung, Bezeichnung der Einrichtung)
Rechtsform:
Umsatzsteuer-ID (sofern zutreffend):
Vor und Nachname:
(nur bei Einzelunternehmen z.B. freiberuflich Tätigen)
Aktuelle Postanschrift des Unternehmens:
(Straße und Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land)

Version 25.11.2022 Seite 1 von 5

[Seite 2]

Nimmt ein Bewerber oder Bieter bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch (Eignungsleihe bzw. Unterauftragsvergabe), sind auch die Eignungsverleiher bzw. Nachunternehmer im Hinblick auf die zwingenden und fakultativen Ausschlussgründe zu prüfen (§§ 36 Abs. 5, 47 Abs. 2 S. 1 VgV; §§ 26 Abs. 5, 34 Abs. 2 UVgO). Für die Prüfung der Ausschlussgründe ist von dem jeweiligen Nachunternehmer eine Eigenerklärung zur Eignungsprüfung einzureichen. Darüber hinaus kann der Auftraggeber den Bewerber oder Bieter verpflichten, diesbezügliche Nachweise seiner Eignungsverleiher bzw. Nachunternehmer an den Auftraggeber zu übermitteln. Der Nachweis kann insbesondere durch die Vorlage einer Selbstauskunft beim Wettbewerbsregister erbracht werden.

  1. Angaben für die Abfrage beim Gewerbezentralregister

Im Rahmen der Eignungsprüfung ist der Auftraggeber mit einer Übergangsfrist bis einschließlich zum 31.05.2025 zudem berechtigt, für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, ggf. zusätzlich eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a der Gewerbeordnung anzufordern. Die von den Bewerbern und Bietern hierzu erforderlichen unternehmens- und personenbezogenen Daten werden vom Auftraggeber vor Zuschlagerteilung gesondert angefordert. Fehlende oder unvollständige Daten führen zum Ausschluss vom Wettbewerb.

Mit der formgerechten Abgabe des Angebotes oder des Teilnahmeantrages erkläre ich/erklären wir rechtverbindlich, dass

 ich/wir meinen/unseren Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Angaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich der Berufsgenossenschaft ordnungsgemäß nachgekommen bin/sind und ermächtigen den Auftraggeber, Auskünfte über die Meldedateien personenunabhängig einzuholen bzw. lege(n) diese auf Verlangen des Auftraggebers vor.

Ich bin/Wir sind

Mitglied der Berufsgenossenschaft seit unter Nr.

 Ich/Wir erfülle(n) die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistungen, insbesondere solche, die die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung betreffen. Soweit eintragungs-, anzeige- oder erlaubnispflichtige Tätigkeiten Gegenstand der Leistung sind, kann der Auftraggeber zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens entsprechende Nachweise der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung verlangen.

II. Besondere Angaben gemäß §§ 31, 35 UVgO bzw. §§ 42, 48 VgV i.V.m. §§ 123, 124 GWB

  1. Mit der formgerechten Abgabe des Angebotes oder des Teilnahmeantrages erkläre(n) ich/wir rechtsverbindlich, dass keine zwingenden Ausschlussgründe nach § 123 Abs. 1 bis 4 GWB vorliegen:

Version 25.11.2022 Seite 2 von 5

[Seite 3]

  • Es gibt keine Personen, deren Verhalten unserem Unternehmen nach § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist, die wegen einer der nachfolgend aufgeführten Straftaten verurteilt worden sind, und es sind aus den gleichen Gründen auch keine Geldbußen nach § 30 OWiG gegen unser Unternehmen verhängt worden:

a) § 129 des Strafgesetzbuches (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuches (Bildung terroristischer Vereinigungen), § 129b des Strafgesetzbuches (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),

b) § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,

c) § 261 des Strafgesetzbuches (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),

d) § 263 des Strafgesetzbuches (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in deren Auftrag verwaltet werden,

e) § 264 des Strafgesetzbuches (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in deren Auftrag verwaltet werden,

f) § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen),

g) § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),

h) den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuches (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),

i) Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder

j) den §§ 232, 233a Absatz 1 bis 5, den 232b bis 233a des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).

Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße stehen in diesem Sinne eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.

  • Unser Unternehmen ist seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen nachgekommen.

Version 25.11.2022 Seite 3 von 5

[Seite 4]

  1. Weiter erkläre(n) ich/wir, dass die fakultativen Ausschlussgründe nach § 124 Abs. 1 GWB nicht vorliegen:

a) unser Unternehmen hat bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen,

b) über das Vermögen unseres Unternehmens ist kein Insolvenz- oder ein vergleichbares Verfahren eröffnet, eine Eröffnung nicht beantragt und ein Antrag nicht mangels Masse abgelehnt worden. Das Unternehmen befindet sich nicht in Liquidation oder hat seine Tätigkeit nicht eingestellt,

c) unser Unternehmen hat im Rahmen der beruflichen Tätigkeit keine schwere Verfehlung begangen, die die Integrität des Unternehmens in Frage stellt; § 123 Abs. 3 GWB ist entsprechend anzuwenden,

d) unser Unternehmen hat keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen, die es zum Ziel oder zur Folge haben, den Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen,

e) es besteht kein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte,

f) unser Unternehmen war nicht bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen,

g) unser Unternehmen hat keine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt und dies hat nicht zu einer vorzeitigen Beendigung, Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt,

h) unser Unternehmen hat in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine schwerwiegende Täuschung begangen, keine Auskünfte zurückgehalten und ist in der Lage, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln,

i) unser Unternehmen hat nicht versucht, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte. Unser Unternehmen hat auch nicht fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder hat versucht, solche Informationen zu übermitteln.

  1. Ich/ Wir erkläre(n) weiter, dass die fakultativen Ausschlussgründe nach § 124 Abs. 2 GWB nicht vorliegen. Ich bin/ Wir sind:

a) in den letzten 3 Jahren nicht

  • gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 10 bis 11 des Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG),
  • gem. § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB),

Version 25.11.2022 Seite 4 von 5

[Seite 5]

  • gem. §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1b, 1c, 1d, 1f oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG),
  • gem. § 266a Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches (StGB)

mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500 € belegt worden.

b) nicht wegen eines Verstoßes gegen § 23 des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) oder gegen § 21 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohnes (MiLoG) mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 Euro belegt worden.

  1. Anmerkungen bei Abweichungen zur vorgenannten Erklärung für Bieter/ Bewerber:

III. Abschließende Erklärungen

Ich bin mir/Wir sind uns bewusst, dass der öffentliche Auftraggeber bei Vorliegen zwingender Ausschlussgründe ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme auszuschließen hat. Bei Vorliegen fakultativer Ausschlussgründe kann der öffentliche Auftraggeber unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme ausschließen. In beiden Fällen wird jedoch dem betroffenen Unternehmen vor dem Ausschluss die Möglichkeit zur Darlegung der ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen i.S.v. § 125 GWB eingeräumt.

Ich bin mir/Wir sind uns bewusst, dass eine im Vergabeverfahren fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Information den Ausschluss von weiteren Auftragserteilungen zur Folge haben kann.

Version 25.11.2022 Seite 5 von 5

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung