LEISTUNGSBESCHREIBUNG
FÜR DIE BAUMPFLEGE IM RAHMEN DER VERKEHRSSICHERUNG AN EINZELBÄUMEN UND IN WÄLDERN FÜR DIE SPARTE WOHNEN DER BUNDESANSTALT FÜR IMMOBILIENAUFGABEN
(LB – VKS BP Wohnen Los 9)
Inhaltsverzeichnis
1 Vorbemerkungen zur Leistungsbeschreibung ..................................................................................................... 2
2 Definitionen ......................................................................................................................................................... 4
3 Allgemeine Hinweise ........................................................................................................................................... 4
4 Baumpflege .......................................................................................................................................................... 6
5 Baustelleneinrichtung .......................................................................................................................................... 7
6 Abnahme .............................................................................................................................................................. 7
7 Zusatzleistungen .................................................................................................................................................. 7
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Stand: Dezember 2025
1 VORBEMERKUNGEN ZUR LEISTUNGSBESCHREIBUNG
Die Direktion Freiburg verwaltet mit ihrer Sparte Wohnen bundeseigene Liegenschaften in Freiburg und nähere Umgebung und vergibt Leistungen zur Baumpflege (Verkehrssicherungsarbeiten).
Hierbei handelt es sich um eine Rahmenvereinbarung mit einer Laufzeit von maximal 4 Jahren. Es besteht kein Anspruch auf eine Mindestmenge. Abgerechnet wird nach tatsächlich erfolgter Leistungserbringung.
Auf den einzelnen Liegenschaften sollen planmäßig jährlich, 1-mal je Vegetationszyklus, (jeweils einmal im belaubten und unbelaubten Zustand) Begehungen sowie „Sonderkontrollen“ (z. B. nach Sturm) im Rahmen der Verkehrssicherung (Baumkontrolle) statt, denen die geplanten Baumpflegearbeiten folgen.
Der Abruf der einzelnen Leistungen erfolgt mittels Einzelauftrag.
Entstehende Umsetz- und Rüstzeiten sowie ggfs. entstehende An- und Abfahrtkosten werden nicht gesondert vergütet und sind einzupreisen. Benötigte Arbeitsmaschinen wie Bagger, Hacker, Hubarbeitsbühnen, Transportfahrfahrzeugen usw. sind ebenso einzupreisen.
Die zu bearbeitende Bäume befinden sich an Gebäuden oder auch Straßen/ Gehwegen, diese auch im öffentlich zugänglichen Raum. Benötigte verkehrsrechtliche Genehmigungen nach Straßenverkehrsordnung sind von der AN einzuholen. Die Kosten für die Einholung verkehrsrechtlicher Genehmigungen bei den zuständigen Straßenbehörden sind im Leistungsverzeichnis unter Pos. Zusatzleistungen anzugeben.
Auf den Liegenschaften des Loses 9, wo in der WE-Liste (Anlage C-03) unter der Rubrik „Besonderheiten“ Zugangsbeschränkungen und ggf. Art der Überprüfung vermerkt ist, ist von der Auftragnehmerin das entsprechende Dokument auszufüllen bzw. vorzulegen. Dies geschieht über das jeweilige Serviceteam und vor Aufnahme der Leistungen. Die jeweiligen Muster sind Bestandteile des Vertrages sofern zutreffend.
Umfang: In der Direktion Freiburg, Sparte Wohnen werden planmäßig jährlich, 1-mal je Vegetationszyklus, (jeweils einmal im belaubten und unbelaubten Zustand) je ca. 329 Einzelbäume auf ca. 15 Wirtschaftseinheiten der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben auf ihre Verkehrssicherheit kontrolliert. Die daraus resultierenden Baumpflegemaßnahmen sollen im Rahmen von Einzelaufträgen nach dem Kaskadenprinzip vergeben werden.
Hierbei handelt es sich um einen Rahmenvertrag mit einer Laufzeit von maximal 4 Jahren. Es besteht kein Anspruch auf eine Mindestmenge.
Definition „Rahmenvereinbarung“:
gleichlautende Rahmenverträge mit mehreren Vertragspartnern zum gleichen Leistungsgegenstand
Ablauf des Verfahrens:
- Stufe: Förmliches Vergabeverfahren
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Die Auftraggeberin schließt mit (bis zu) drei Vertragspartnern gleichlautende Rahmenverträge für die in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Leistung. Jeder Vertragspartner erhält einen Rang entsprechend seines Gesamtangebotes. Der wirtschaftlichste Vertragspartner erhält Rang 1. Der Zweitplatzierte entsprechend Rang 2 sowie der Drittplatzierte Rang 3.
Die Laufzeit der Rahmenverträge beträgt 24 Monate mit 2-maliger Verlängerungsoption um jeweils ein weiteres Jahr.
- Stufe: Abruf aus dem Rahmenvertrag
Die Auftraggeberin bereitet einen Einzelauftrag vor, aus dem die von der Auftragnehmerin zu erbringende Leistung, der Leistungsort und der Leistungszeitraum konkret beschrieben wird.
Vor der Vergabe von Einzelaufträgen schreibt die Auftraggeberin zunächst diejenige Auftragnehmerin an, die bei der Ausschreibung dieses Rahmenvertrages das wirtschaftlichste Gesamtangebot abgegeben hat. Sendet die angeschriebene Auftragnehmerin das von der Auftraggeberin übersandte Auftragsformular nicht innerhalb von drei Werktagen zurück, schreibt die Auftraggeberin diejenige Auftragnehmerin an, die das zweitwirtschaftlichste Angebot abgegeben hat. Entsprechend wird mit derjenigen Auftragnehmerin verfahren, die das nächstwirtschaftlichste Angebot abgegeben hat. Einzelverträge kommen mit Bestätigung des Auftragsformulars durch beide Vertragsparteien zustande.
Hinweis: Die Liegenschaften der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben werden durch einzelne Serviceteams verwaltet. Die Aufteilung erfolgt nach Wirtschaftseinheit. Bei der Vergabe von Einzelaufträgen ist es daher möglich, dass sich mehrere Serviceteams zeitgleich an die Auftragnehmerin wenden. Eine Bündelung erfolgt nicht.
Für das Los 9 der Baumpflege wurde eine Gewichtung vorgenommen.
Die im Preisblatt angegebenen Einzelpreise werden mit folgenden Gewichtungen multipliziert und anschließend zu einem Gesamtangebotspreis addiert:
| Position | Leistung | Gewichtung | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Pos. 1 | Jungbaumpflege | 2 % | ||||||
| Pos. 2 | Kronenpflege | 10 % | ||||||
| Pos. 3 | Totholzentfernung | 25 % | ||||||
| Pos. 4 | Fällung | 15 % | ||||||
| Pos. 5 | Einkürzung | 15 % | ||||||
| Pos. 6 | Nachbehandlung geschädigter Bäume | 5 % | ||||||
| Pos. 7 | Entfernen von Stamm- und Stockaustrieben | 5 % | ||||||
| Pos. 8 | Lichtraumprofilschnitt | 5 % | ||||||
| Pos. 9 | Stubbenfräsen | 10 % | ||||||
| Pos. 10 | Formschnitt | 5 % | ||||||
| Pos. 11 | Fremdbewuchsentfernung | 1 % | ||||||
| Pos. 12 | Zusatzleistungen | 1 % |
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Pos. 13 Baustelleneinrichtung 1 % Die drei bestplatzierten Bieter erhalten den Zuschlag
Die ermittelten gewichteten Gesamtangebotssummen werden auf zwei Nachkommastellen genau berechnet, wobei nach der sogenannten kaufmännischen Rundung auf- bzw. abgerundet wird.
Bei gleicher gewichteter Gesamtangebotssumme über alle 13 Leistungspositionen mehrerer Angebote für den dritten Rang behält sich die Auftraggeberin die Vergabe per Losentscheid.
2 DEFINITIONEN
2.1. Wirtschaftseinheit
Wirtschaftseinheiten (WE) sind Grundstücke/Gebäude der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, die zum Zweck einer effizienten Bewirtschaftung zusammengefasst und einem wirtschaftlichen Eigentümer zugeordnet sind.
2.2. Baumkataster
In einem Baumkataster werden i.d.R. Bäume einer WE außerhalb von Waldflächen und der freien Landschaft verwaltet. Es ist durch eine eindeutige Identifikation der Einzelbäume gekennzeichnet und dient der Dokumentation von Regelkontrollen und Baumpflegemaßnahmen im Zusammenhang mit der Verkehrssicherungspflicht.
2.3. Regelkontrolle
Zur Erfüllung zivilrechtlicher Verkehrssicherungspflichten erfolgt eine regelmäßige und systematische Inaugenscheinnahme (Sichtkontrolle) von Bäumen auf verkehrsgefährdende Schäden an Wurzel, Stamm und Krone.
2.4. Maßnahmenbäume
Bäume, an denen in Folge der Regelkontrolle Pflegemaßnahmen durchgeführt werden sollen.
2.5. Baum
Der Begriff „Baum“ deckt in der folgenden Leistungsbeschreibung ebenfalls alle verkehrssicherheitsrelevanten Pflanzen ab, die unter den Begriff Gehölz (Botanik: verholzende Gewächse) fallen (z.B. Sträucher).
3 ALLGEMEINE HINWEISE
3.1. Rechtlicher Rahmen
a.- Baumschutzrecht befindet sich in der Zuständigkeit der Bundesländer, die wiederum baumschutzrechtliche Fragen durch die Kommunen regeln lassen. Hinsichtlich geplanter Pflegemaßnahmen sind daher die jeweiligen kommunalen Vorgaben (z.B. Baumschutzsatzung en, Landesnaturschutzgesetze, Landespflegesetze, etc.) zu beachten.
b.- Die gesetzlichen Vorgaben zum Natur-, Biotop-, und Artenschutz, sowie Landschafts- und Wasserschutz sind einzuhalten. Bei unklaren Sachverhalten erfolgt durch die Auftragnehmerin eine rechtzeitige Abstimmung mit den zuständigen Behörden.
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3.2. Fachliche Vorgaben
a.- Die Baumkontrollleistungen werden nach der Baumkontrollrichtlinie der FLL (Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V.) und die Baumpflegeleistungen werden nach der ZTV-Baumpflege der FLL durchgeführt
b.- Die Leistung ist so zu planen, dass sie möglichst umweltschonend durchgeführt wird.
3.3. Informationsschreiben an WE-Nutzer
a.- Zur Ausführung der Tätigkeiten kann es notwendig sein, verpachtete oder vermietete WE zu betreten. Hierzu werden die betroffenen WE-Nutzer schriftlich mindestens 1 Woche vor dem geplanten Leistungsbeginn von der Auftragnehmerin per Informationszettel an einem zentralen Punkt (Auftraggeberin) informiert.
3.4. Umweltvorsorge
a.- Es dürfen nur Maschinen/Arbeitsmittel eingesetzt werden, die den aktuellen Qualitäts- und Sicherheitsstandards (mindestens mit GS-Prüfung, KWF Standard oder gleichwertig geprüft) entsprechen. Es ist ein ausreichend dimensionierter Feuerlöscher sowie das Sicherheitsdatenblatt der Betriebsstoffe mitzuführen.
b.- Es dürfen nur biologisch schnell abbaubare Hydraulikflüssigkeiten der Wassergefährdungsklasse 1 verwendet werden.
c.- Es dürfen nur biologisch schnell abbaubare Schmiermittel, die mit dem „Blauen Engel“ ausgezeichnet sind, eingesetzt werden.
d.- Beim Einsatz von Kleingeräten (2-Takt, 4-Takt) dürfen nur Alkylat-Sonderkraftstoffe verwendet werden.
e.- Die Betankung von Maschinen und Fahrzeugen hat fachgerecht zu erfolgen. Das Verschütten von Kraftstoff ist zu verhindern. Genügend geeignete Auffanggefäße, Bindemittel bzw. Vliesmatten sind mitzuführen und im Bedarfsfall fachgerecht zu verwenden.
f.- Die Kanisterbetankung ist nur bei Kleinmaschinen zulässig. Es sind Kanister mit Füllstoppeinrichtung zu verwenden.
g.- Zur Vermeidung von Ölaustritten müssen entsprechende Fahrzeuge mit einer Vakuumpumpe ausgerüstet sein.
h.- Ölverlust durch undichte Schläuche, Leitungen und Dichtungen sind zu vermeiden. Durch ausgetretene Betriebsstoffe kontaminierter Boden und Material ist durch die AN sachgerecht zu entsorgen und ggf. auszutauschen.
i.- Die Betriebsstoffe sind fachgerecht zu lagern.
j.- Anforderungen in Wasserschutzzonen müssen eingehalten werden (Wasserschutzgesetz, Wasserschutzgebietsverordnung, z.B. kein Abstellen von Tankanlagen in Wasserschutzzone II).
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3.5. Ausführungshinweise
a.- Die konkrete Leistung wird mittels Einzelauftrag (EA) per E-Mail durch das jeweilige Serviceteam an die AN vergeben. Die Vergabe der Aufträge erfolgt in der festgelegten Reihenfolge, die vorab vertraglich vereinbart wurde. Erst dann wird mit der Durchführung der Leistung durch die AN begonnen. Ein Einzelauftrag kann mehrere WE beinhalten. Die Abstimmung für die WE ist jeweils einzeln von der AN durchzuführen. Der Beginn der Leistungserbringung durch die AN hat spätestens 4 Wochen nach Zugang des Einzelauftrages durch die AG zu erfolgen und kann nur in begründeten Ausnahmefällen abweichen. Der genaue Termin des Leistungsbeginns muss mit dem Serviceteam spätestens 2 Wochen nach Zugang des EA abgestimmt werden.
4 BAUMPFLEGE
4.1. Anforderungen an die AN
a.- Voraussetzung zur Ausführung der Leistung ist die abgeschlossene Ausbildung in Seilunterstützter Baumklettertechnik (SKT). Es ist mindestens eine Mannschaft, bestehend aus einer Person mit SKT-B-Ausbildung und einer Person mit mindestens SKT-A-Ausbildung oder höherwertig, einzusetzen.
b.- Die fachliche Eignung des Leitungs-und Aufsichtspersonal ist European Tree Worker, European Tree Technician, Arborist, Fachagrarwirt für Baumpflege und Baumsanierung oder vergleichbarer Qualifikation.
4.2. Maßnahmenkatalog
a.- Bei Maßnahmen der Baumpflege handelt es sich um:
- Jungbaumpflege (Erziehungs- und Aufbauschnitt) (gem. ZTV-Baumpflege)
- Kronenpflege (gem. ZTV-Baumpflege)
- Lichtraumprofilschnitt (gem. ZTV-Baumpflege)
- Totholzentfernung (gem. ZTV-Baumpflege)
- Entfernung von Stamm- und Stockaustriebe (gem. ZTV-Baumpflege)
- Formschnitt (gem. ZTV-Baumpflege)
- Einkürzung (einzelne Äste, Teile der Krone, Krone) (gem. ZTV-Baumpflege)
- Nachbehandlung geschädigter Bäume mit Ständerbildung (gem. ZTV-Baumpflege)
- Fällung
- Stubben fräsen
- Fremdbewuchsentfernung
b.- Zusatzleistungen: Aufwand außer Maßnahmen a. 1-11 (siehe auch 5.)
4.3. Pflegemaßnahmen
a.- Pflegemaßnahmen sind fachgerecht und pfleglich auszuführen (u. a. nach ZTV-Baumpflege).
b.- Jeglicher Verkehr wird durch die Pflegemaßnahmen nicht mehr als nötig beeinträchtigt.
c.- Fällschnitte müssen niedrig (Stubbenhöhe ca. 10% vom Durchmesser des zu fällenden Gehölzes / Baumes) und in Böschungsbereichen parallel zum Verlauf der Böschung geführt und dem Gelände angepasst sein. Erforderlichenfalls müssen die Stubben nachgeschnitten werden.
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d.- Bei Fällung von einzelnen Baumteilen mehrstämmiger Bäume (Zwiesel), ist die Baumplakette am verbleibenden Stamm wieder zu befestigen.
e.- Von allen zu fällenden Bäumen sind die Baumplaketten einzusammeln und nach Abschluss der Maßnahme der AG zu übergeben. Die Baumnummer des gefällten Baumes ist mit Sprühfarbe auf dem verbleibenden Stubben zu vermerken.
f.- Stubben fräsen: Stubben bis 30 cm unter dem Erdniveau entfernen, anschließend mit Boden ebenerdig auffüllen
g.- Der verbleibende Bestand ist zu schonen.
h.- Arbeitsbereiche, die sich außerhalb der Reichweite für die maschinelle Bearbeitung befinden oder die Beschädigung der verbleibenden Bäume, Sträucher oder der geschützten Biotope zu befürchten ist, müssen motormanuell bearbeitet werden.
i.- Bei Erkennen von Gefahren, welche der Baumkontrolleur nicht dokumentiert hat, ist eine Rücksprache mit der AG und dem Baumkontrolleur vorzunehmen. Es sind Fotos mit Zeitstempel von den Gefahren anzufertigen.
j.- Erforderliche verkehrsrechtliche Genehmigungen werden von der Auftragnehmerin beantragt.
4.4. Materialbeseitigung
a.- Wirtschaftlich nicht nutzbares Holz ist, sofern die AG nicht anderes bestimmt, von der AN zu entsorgen. Dazu zählen u.a. das anfallende Material der Arbeitsflächen (bspw. Holz, Reisig, Fräsgut, Buschwerk und Mähgut) sowie evtl. vor Ort befindliche alte organische Abfälle (u. a. altes Holz, Reisig, Laub, Rasenmahd, Heckenschnitt). Es muss von ihr schadlos und rückstandslos innerhalb von 5 Werktagen nach Beendigung der Maßnahme beseitigt werden.
b.- Die Auftraggeberin behält sich vor, dass das Material seitens der Auftragnehmerin täglich beräumt wird.
5 BAUSTELLENEINRICHTUNG
a.- Die zu bearbeitende Bäume befinden sich an Gebäuden oder auch Straßen/ Gehwegen, diese auch im öffentlich zugänglichen Raum. Sofern erforderlich, ist durch die AN eine Baustelleneinrichtung (Absperren nach Regelabsperrplan, Aufstellen einer mobilen Lichtsignalanlage, Einrichten einer Vollsperrung, Aufstellen von Parkverbotsschildern etc.) zu stellen.
6 ABNAHME
Nach erfolgter Durchführung der Baumpflegearbeiten erfolgt die Erledigungsmeldung an das Objektmanagementteam (OMT) durch die AN (siehe Pkt. 2.14 Arbeitsausführung der Anl. C-01b BVB).
Die rechtsgeschäftliche Abnahme erfolgt durch die AG.
7 ZUSATZLEISTUNGEN
Zusatzleistungen wie die Wahrnehmung von Besprechungs- / Abstimmungsterminen (Pos. 12 des Preisblattes) werden bei Bedarf beauftragt.
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Zusatzleistungen sind vorab mit der Auftraggeberin abzustimmen.
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