C-02_LB_BK_WV_VOEK_607-25_Los 7.pdf

Baumkontrollen und Baumpflege auf Liegenschaften in Baden-Württemberg

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 13.09.2026, 14:25 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe-online.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

LEISTUNGSBESCHREIBUNG

FÜR DIE BAUMKONTROLLE IM RAHMEN DER VERKEHRSSICHERUNG AN EINZELBÄUMEN UND IN WÄLDERN FÜR DIE SPARTE WOHNEN DER BUNDESANSTALT FÜR IMMOBILIENAUFGABEN

(LB – VKS BK – Werkvertrag- Wohnen)

Inhaltsverzeichnis

1 Vorbemerkung zur Leistungsbeschreibung ......................................................................................................... 2

2 Definition ............................................................................................................................................................. 2

3 Allgemeine Hinweise ........................................................................................................................................... 3

5 Baumkatasterüberarbeitung ................................................................................................................................ 5

6 Regelkontrolle ...................................................................................................................................................... 6

7 Einholung behördlicher Genehmigungen ............................................................................................................ 9

8 Abrechnungsmodalitäten ..................................................................................................................................... 9

9 Zusatzleistungen .................................................................................................................................................. 9

18.08.2026 - Seite 1 von 9

Vergabenummer VOEK 607-25

Stand: Dezember 2025

1 VORBEMERKUNG ZUR LEISTUNGSBESCHREIBUNG

Die Direktion Freiburg verwaltet mit ihrer Sparte Wohnen bundeseigene Liegenschaften in Freiburg und nähere Umgebung und vergibt Leistungen zur Baumkontrolle (Verkehrssicherungsarbeiten).

Hierbei handelt es sich um einen Werkvertrag mit einer Laufzeit von maximal 4 Jahren. Es besteht kein Anspruch auf eine Mindestmenge. Abgerechnet wird nach tatsächlich erfolgter Leistungserbringung.

Auf den einzelnen Liegenschaften sollen planmäßig jährlich, 1-mal je Vegetationszyklus, (jeweils einmal im belaubten und unbelaubten Zustand) Begehungen sowie „Sonderkontrollen“ (z. B. nach Sturm) im Rahmen der Verkehrssicherung (Baumkontrolle) stattfinden.

Entstehende Umsetz- und Rüstzeiten sowie ggfs. entstehende An- und Abfahrtkosten werden nicht gesondert vergütet und sind einzupreisen.

Auf den Liegenschaften, wo in der WE-Liste (Anlage C-03) unter der Rubrik „Besonderheiten“ Zugangsbeschränkungen und ggf. Art der Überprüfung vermerkt ist, ist von der Auftragnehmerin das entsprechende Dokument auszufüllen bzw. vorzulegen. Dies geschieht über das jeweilige Serviceteam und vor Aufnahme der Leistungen. Die jeweiligen Muster sind Bestandteile des Vertrages sofern zutreffend.

2 DEFINITION

2.1. Wirtschaftseinheit

Wirtschaftseinheiten (WE) sind Grundstücke/Gebäude der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, die zum Zweck einer effizienten Bewirtschaftung zusammengefasst und einem wirtschaftlichen Eigentümer zugeordnet sind.

2.2. Baumkataster

In einem Baumkataster werden i.d.R. Bäume einer WE außerhalb von Waldflächen und der freien Landschaft verwaltet. Es ist durch eine eindeutige Identifikation der Einzelbäume gekennzeichnet und dient der Dokumentation von Regelkontrollen und Baumpflegemaßnahmen im Zusammenhang mit der Verkehrssicherungspflicht.

2.3. Regelkontrolle

Zur Erfüllung zivilrechtlicher Verkehrssicherungspflichten erfolgt eine regelmäßige und systematische Inaugenscheinnahme (Sichtkontrolle) von Bäumen auf verkehrsgefährdende Schäden an Wurzel, Stamm und Krone.

2.4. Maßnahmenbäume

Bäume, an denen in Folge der Regelkontrolle Pflegemaßnahmen durchgeführt werden sollen.

18.08.2026 - Seite 2 von 9

Vergabenummer VOEK 607-25

Stand: Dezember 2025

2.5. Baum

Der Begriff „Baum“ deckt in der folgenden Leistungsbeschreibung ebenfalls alle verkehrssicherheitsrelevanten Pflanzen ab, die unter den Begriff Gehölz (Botanik: verholzende Gewächse) fallen (z.B.: Sträucher).

3 ALLGEMEINE HINWEISE

3.1. Rechtlicher Rahmen

a.- Baumschutzrecht befindet sich in der Zuständigkeit der Bundesländer, die wiederum baumschutzrechtliche Fragen durch die Kommunen regeln lassen. Hinsichtlich geplanter Pflegemaßnahmen sind daher die jeweiligen kommunalen Vorgaben (z.B. Baumschutzsatzungen, Landesnaturschutzgesetze, Landespflegesetze, etc.) zu beachten.

b.- Die gesetzlichen Vorgaben zum Natur-, Biotop-, und Artenschutz, sowie Landschafts- und Wasserschutz sind einzuhalten. Bei unklaren Sachverhalten erfolgt durch die Auftragnehmerin eine rechtzeitige Abstimmung mit den zuständigen Behörden.

3.2. Fachliche Vorgaben

a.- Die Baumkontrollleistungen werden nach der Baumkontrollrichtlinie der FLL (Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V.) und die Baumpflegeleistungen werden nach der ZTV-Baumpflege der FLL durchgeführt

b.- Die Leistung ist so zu planen, dass sie möglichst umweltschonend durchgeführt wird.

3.3. Informationsschreiben an WE-Nutzer

a.- Zur Ausführung der Tätigkeiten kann es notwendig sein, verpachtete oder vermietete WE zu betreten. Hierzu werden die betroffenen WE-Nutzer schriftlich mindestens 1 Woche vor dem geplanten Leistungsbeginn von der Auftragnehmerin per Informationszettel an einem zentralen Punkt (Auftraggeberin) informiert.

3.4. Baumplaketten

a.- Die AN liefert Baumplaketten. Zur dauerhaften Identifikation der Bäume werden diese mit Baumplaketten in einer Höhe von 2,20 -2,50 m über der Erdoberfläche, in Ausrichtung zum nächsten Weg hin, gekennzeichnet.

b.- Hinsichtlich der Baumplaketten gibt es folgende Hinweise:

18.08.2026 - Seite 3 von 9

Vergabenummer VOEK 607-25

Stand: Dezember 2025

1- Material: Leichtmetall 2- Durchmesser: 30 mm 3- Stärke: 1,5 mm 4- Fläche: weiß 5- Beschriftung: schwarze Schrift auf weißem Grund oder umgekehrt Gefräst oder gestanzt Zahlenbreite: 5mm, Zahlenhöhe: 10mm, Schriftbreite: 2mm Bohrlochdurchmesser: 4mm, sowie 4mm entfernt vom Plakettenrand, Abstand zwischen unterem Bohrlochrand und Zahlenreihe ca. 5mm

c.- Jegliche Art von Werbung auf den Baumplaketten ist untersagt.

d.- Die AN stimmt sich vor dem ersten Kontrollgang und vor dem ersten Anbringen der Plaketten mit dem jeweiligen Serviceteam ab. Die Anzahl der Plaketten sind reine Kalkulationswerte im Leistungsverzeichnis. Die tatsächliche Menge ist bei dem zuständigen Serviceteam zu erfragen und mit diesem abzustimmen.

3.5. Digitale Liegenschaftskarte

a.- Die AN liefert eine digitale Karte je Wirtschaftseinheit im PDF-Format.

1- Hintergrundkarte ist ein aktuelles Luftbild. 2- Auf der Karte sind alle im Rahmen der Regelkontrolle erfassten Einzelbäume als Punkt mit Baumnummer erkennbar. Den dazu nötigen Maßstab wählt der AN eigenständig in Abhängigkeit von der Größe der Liegenschaft und der Anzahl der Bäume. 3- Alle Flächen, welche im Rahmen der flächigen Kontrolle kontrolliert wurden, werden als Kontrollbereich in der Liegenschaftskarte aufgeführt und mit der im Baumkataster angegebenen Flächenbezeichnung versehen. 4- Maßnahmenbäume, welche bei einer flächigen Kontrolle erfasst wurden, werden als Punkt mit Baumnummer dargestellt. 5- Die Karte ist mit einer Legende zu versehen, welche die WE-Nummer, das Erstellungsdatum sowie den Maßstab enthält. Des Weiteren ist die Karte mit einem Nordpfeil zu versehen. 6- Die Liegenschaftskarte ist nach jedem Kontrollgang zu aktualisieren. 7- Die Liegenschaftskarte ist im Format DIN A4 oder bei größeren Liegenschaften im Format DIN A3 zu liefern. 8- Die Karten sind unaufgefordert dem zuständigen Serviceteam einmal jährlich zu übermitteln.

3.6. Datenerfassung und Aufbereitung

a.- Die konkrete Datenerfassung erfolgt gemäß Anlage C- 03a_Baumkataster_Muster_VOEK_607-25 zu dieser Leistungsbeschreibung. Die darin geforderten Angaben sind von der Auftragnehmerin zu dokumentieren. Die Auftraggeberin behält sich das Recht auf geringfügige Anpassungen des Baumkatasters vor.

b.- Die erfassten Daten werden in elektronischer Form in der unter a. genannten Datenstruktur von der Auftragnehmerin zur Verfügung gestellt.

c.- Im Dateinamen ist zwingend die WE-Nr. anzugeben.

18.08.2026 - Seite 4 von 9

Vergabenummer VOEK 607-25

Stand: Dezember 2025

3.7. Ausführungshinweise

a.- Die AN hat direkt nach Zuschlag, die vertraglich angenommenen Leistungen im Rahmen der Baumkontrolle für alle benannten WE zu planen. Der geplante Ausführungsbeginn für jede einzelne WE ist dem Serviceteam mindestens 4 Wochen vorab per E-Mail mitzuteilen und ggf. nach Rücksprache mit dem Serviceteam anzupassen.

4 BAUMKATASTERNEUERSTELLUNG

4.1. Leistungsumfang

a.- Erfassung des Baumbestandes nach Maßgabe der AG auf der Wirtschaftseinheit für ein- und mehrstämmige Bäume.

b.- Die konkreten Angaben zu Art und Umfang der zu erhebenden Baumdaten sind aus der Anlage C-03a_Baumkataster_Muster_VOEK_607-25 ersichtlich.

c.- Die AN liefert die GPS-Koordinaten eines jeden Einzelbaumes als Shape (.zip-Archiv). Das bei der Aufnahme zu verwendende Koordinatensystem ist ETRS 89 / UTM Zone 32 N.

d.- Die Kennzeichnung der Einzelbäume erfolgt gem. 3.4. dieser Leistungsbeschreibung.

e.- Sollen alte, am Baum befindliche, Baumplaketten abgenommen und ersetzt werden, sind die alten Nummernplaketten der AG auszuhändigen. In diesem Fall ist zusätzlich ein elektronisches Dokument auszuhändigen, aus welchem die alte und die neue Baumnummer eines jeden betroffenen Einzelbaumes ersichtlich sind.

f.- Das Abnehmen der alten Plaketten erfordert unbedingt die vorherige Abstimmung mit dem zuständigen Serviceteam.

g.- Die Baumkatasterneuerstellung umfasst die Regelkontrolle aller unter 4.1.a genannten Bäume gemäß 6.Regelkontrolle dieser Leistungsbeschreibung.

h.- Die erhobenen Daten werden innerhalb von 1 Woche nach Erfassung in elektronischer Form gem. 3.6. dieser Leistungsbeschreibung von der Auftragsnehmerin der AG zur Verfügung gestellt.

5 BAUMKATASTERÜBERARBEITUNG

5.1. Anwendungsbereich

a.- Ein für die WE bereits erstelltes Baumkataster muss hinsichtlich seines Inhaltes auf den Standard gem. 4.1. überarbeitet werden.

b.- Das zu überarbeitende Baumkataster wird der Auftragnehmerin zur Verfügung gestellt.

5.2. Leistungsumfang

a.- Überprüfung und Vervollständigung der Ausgangsdaten gem. 4.1. dieser Leistungsbeschreibung.

b.- Vervollständigung der Baumkennzeichnung gem. 3.4. bereits beim ersten Kontrollgang, sofern die AG die Angaben zur bestehenden Beschilderung auf der jeweiligen WE und die dort derzeit höchste genutzte Baumnummer mitgeteilt hat.

18.08.2026 - Seite 5 von 9

Vergabenummer VOEK 607-25

Stand: Dezember 2025

c.- Sollen alte, am Baum befindliche, Baumplaketten abgenommen und ersetzt werden, sind die alten Nummernplaketten der AG auszuhändigen. In diesem Fall ist zusätzlich ein elektronisches Dokument auszuhändigen, aus welchem die alte und die neue Baumnummer eines jeden betroffenen Einzelbaumes ersichtlich sind. Das Abnehmen der alten Plaketten erfordert unbedingt die vorherige Abstimmung mit dem zuständigen Serviceteam.

d.- Die Baumkatasterüberarbeitung umfasst die Regelkontrolle aller unter 4.1.a genannten Bäume gemäß 6. dieser Leistungsbeschreibung.

e.- Die erhobenen Daten werden innerhalb von 1 Woche nach Erfassung in elektronischer Form gem. 3.6. dieser Leistungsbeschreibung von der Auftragnehmerin der AG zur Verfügung gestellt.

6 REGELKONTROLLE

6.1. Anforderungen AN

a.- Voraussetzung zur Ausführung der Leistung ist eine abgeschlossene Qualifikation, welche die AN zur Ausführung von Baumkontrollen befähigt (z.B. FLL-zertifizierter Baumkontrolleur, Fachagrarwirt Baumpflege / Baumsanierung, öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige Baumpflege/Baumstatik oder eine vergleichbare Qualifikation).

b.- Kontrollen sind von Personen durchzuführen, die über ausreichende Fachkenntnisse verfügen. Sie müssen:

1- Schäden und Schadsymptome (FLL Baumkontrollrichtlinien) erkennen können; 2- diese nach Art und Umfang sowie Gefährdungspotential einschätzen können; 3- erkennen und festlegen können, ob und ggf. welcher weitere Handlungsbedarf besteht; 4- in der Lage sein die notwendigen Maßnahmen zu benennen.

6.2. Regelkontrolle von Einzelbäumen

a.- Sorgfältige, fachlich qualifizierte Inaugenscheinnahme (Sichtkontrolle) jedes Baumes, sofern von der AG vor Kontrollbeginn nicht anders gefordert, auf der WE vom Boden aus. Hierbei werden von allen Seiten des Baumes Wurzelbereich, Stamm sowie die Krone auf Zustand sowie Gefahren hin kontrolliert. Ein besonderes Augenmerk ist auf alle (ein- und mehrstämmigen) Bäume an Wohngebäuden, öffentlich genutzten Gebäuden, dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Bahnanlagen, Wasserstraßen, Wegen und Parkplätzen, Erholungseinrichtungen, sowie auf militärisch genutzten Liegenschaften (Teilfunktionsräume wie z.B. Biwak- und Unterziehräume, Waldkampf- und Schießbahnen und anderen Sonderanlagen) zu richten, welche bis zu einer Baumlänge vom Schutzgut entfernt stehen.

b.- Es ist zu prüfen, ob es im Zuge von Pflegemaßnahmen zu Beeinträchtigungen im Sinne des Natur- und Artenschutzrechtes kommen kann. Mögliche Beeinträchtigungen sind zu dokumentieren.

18.08.2026 - Seite 6 von 9

Vergabenummer VOEK 607-25

Stand: Dezember 2025

c.- Kontrollintervall: Jeder Baum ist 1-mal je Vegetationszyklus, jeweils einmal im belaubten und unbelaubten Zustand zu kontrollieren. Aufgrund behördlicher Auflagen kann in Einzelfällen ein erhöhtes Kontrollintervall notwendig sein. Die Auftraggeberin behält sich das Recht vor, in diesen Fällen die Kontrollintervalle individuell je Liegenschaft anzupassen. Sofern es aus fachlicher Sicht nach Rücksprache mit der Auftragnehmerin zu einer Verringerung des Kontrollintervalls kommen sollte, kann dieses ebenso angepasst werden. Je nach effektivem Leistungsbeginn kann es im ersten Vertragsjahr zu einer einmaligen oder zweimaligen Kontrolle im Kalenderjahr führen.

d.- Der Leistungszeitraum wird von der AN für den jeweiligen Vegetationszyklus frei geplant.

e.- Dokumentation des festgestellten Zustandes im Baumkataster.

f.- Einzelbaumweise Feststellung von erforderlichen Pflegemaßnahmen bzw. eingehende Untersuchung sowie deren Begründung und Dokumentation im Baumkataster.

g.- Pflegemaßnahmen sind:

1- Jungbaumpflege (Erziehungs- und Aufbauschnitt) (gem. ZTV-Baumpflege) 2- Kronenpflege (gem. ZTV-Baumpflege) 3- Lichtraumprofilschnitt (gem. ZTV-Baumpflege) 4- Totholzentfernung (gem. ZTV-Baumpflege) 5- Entfernung von Stamm- und Stockaustriebe (gem. ZTV-Baumpflege) 6- Formschnitt (gem. ZTV-Baumpflege) 7- Einkürzung (einzelne Äste, Teile der Krone, Krone) (gem. ZTV-Baumpflege) 8- Nachbehandlung geschädigter Bäume mit Ständerbildung (gem. ZTV-Baumpflege) 9- Fällung 10- Stubben fräsen 11- Fremdbewuchsentfernung

h.- Der Stammfußdurchmesser ist nur bei „Fällung“ und „Stubben fräsen“ zu erheben.

i.- Bei „Einkürzung (einzelne Äste, Teile der Krone, Krone) ist die Himmelsrichtung, Höhe des Eingriffes über dem Erdboden und die Länge, um wieviel Meter eingekürzt werden soll, anzugeben.

j.- Eine Fotodokumentation des Einzelbaumes ist mit Zeitstempel bei folgenden Baumpflegemaßnahmen zu erstellen:

1- Fällung 2- Kronenpflege (insb. Kronenregenerationsschnitt) 3- Einkürzung (einzelne Äste, Teile der Krone, Krone)

k.- Werden eingehende Untersuchungen angeordnet, ist zusätzlich zu vermerken in welcher Höhe diese stattfinden sollen. Zusätzlich ist der Grund der eingehenden Untersuchung anzugeben.

l.- Sind Pilzfruchtkörper an den zu kontrollierenden Bäumen vorhanden, ist die Pilzart anzugeben.

m.- Fristsetzung für die Umsetzung der Pflegemaßnahme und eingehenden Untersuchung.

18.08.2026 - Seite 7 von 9

Vergabenummer VOEK 607-25

Stand: Dezember 2025

n.- Sollte im Rahmen der Baumkontrolle (an Einzelbäumen und/oder bei flächiger Kontrolle) bei einem Baum Gefahr in Verzug festgestellt werden, so informiert die AN:

1- unverzüglich das für die betroffene WE zuständige Serviceteam der AG über den sofortigen Handlungsbedarf. 2- den Nutzer der Liegenschaft über die bestehende Gefahrenquelle.

o.- Anbringen von Baumplaketten an Bäumen, welche im jeweiligen Jahr den Mindeststammdurchmesser von 12 cm (gemessen in 1,30 m Höhe) überschreiten. Die Kennzeichnung der Einzelbäume erfolgt gem. 2.4. dieser Leistungsbeschreibung.

p.- Einholung behördlicher Genehmigungen für Baumpflegemaßnahmen, sofern dies erforderlich ist.

6.3. Flächige Regelkontrolle

a.- Flächige Regelkontrolle bedeutet, Kontrolle einer Fläche mit waldartigem Charakter, die an verkehrssicherheitsrelevante Bereiche grenzt. Von dem verkehrssicherheitsrelevanten Bereich, erfolgt die Baumkontrolle immer mindestens im Bereich der doppelten Baumlänge, in die Fläche mit waldartigem Charakter hinein, sodass jegliches Gefährdungspotenzial für den verkehrssicherheitsrelevanten Bereich erfasst werden kann. Bei Bedarf muss der Kontrollbereich erweitert werden. Jeder Baum innerhalb des verkehrssicherheitsrelevanten Bereiches wird visuell (sorgfältige, fachlich qualifizierte Inaugenscheinnahme) kontrolliert. Es handelt sich um eine grobe Schätzung der Baumanzahl im Leistungsverzeichnis. Es wird nach konkreter Baumanzahl abgerechnet. Die gesamte Fläche oder der Baumbestand erhält nur einen Kontrolldatensatz im Baumkataster. Im Kontrolldatensatz für flächige Kontrolle müssen folgende Angaben erfasst werden (gem. Baumkatastermuster):

1- Wirtschaftseinheit, Anschrift 2- Kontrollobjekt (Fläche) 3- Flächenbezeichnung 4- Anzahl kontrollierter Bäume 5- Baumartenzusammensetzung 6- Durchschnittswerte zu: Baumhöhe (m), Kronendurchmesser (m), Stammdurch-messer (cm), Stammumfang [cm] 7- Datum / Zeit /Kontrolleur

b.- Es ist zu prüfen, ob es im Zuge von Pflegemaßnahmen zu Beeinträchtigungen im Sinne des Natur- und Artenschutzrechtes kommen kann. Mögliche Beeinträchtigungen sind zu dokumentieren.

c.- Sofern Maßnahmen bei flächigen Kontrollen festgestellt werden, erhalten die betroffenen Bäume je eine Baumplakette (gem. 3.4. Baumplaketten) und einen entsprechenden Kontrolldatensatz im Baumkataster (gem. 3.6. Datenerfassung). Diese mit einer Baumplakette versehene Bäume werden fortlaufend mit jedem Kontrollgang als Einzelbaum im Baumkataster geführt. Diese Bäume werden ebenfalls in der digitalen Liegenschaftskarte erfasst (gem. 3.5.).

18.08.2026 - Seite 8 von 9

Vergabenummer VOEK 607-25

Stand: Dezember 2025

d.- Kontrollintervall: Die flächige Kontrolle ist 1-mal je Vegetationszyklus, jeweils einmal im belaubten und unbelaubten Zustand zu kontrollieren. Aufgrund behördlicher Auflagen kann in Einzelfällen ein erhöhtes Kontrollintervall notwendig sein. Die Auftraggeberin behält sich das Recht vor, in diesen Fällen die Kontrollintervalle individuell je Liegenschaft anzupassen. Sofern es aus fachlicher Sicht nach Rücksprache mit der Auftragnehmerin zu einer Verringerung des Kontrollintervalls kommen sollte, kann dieses ebenso angepasst werden. Je nach effektivem Leistungsbeginn kann es im ersten Vertragsjahr zu einer einmaligen oder zweimaligen Kontrolle im Kalenderjahr führen.

e.- Der Leistungszeitraum wird von der AN für den jeweiligen Vegetationszyklus frei geplant.

f.- Einzelbaumweise Feststellung von erforderlichen Pflegemaßnahmen gem. Maßnahmenkatalog 6. sowie deren Begründung und Dokumentation im Baumkataster.

g.- Der Stammfußdurchmesser ist nur bei „Fällung“ und „Stubben fräsen“ zu erheben.

h.- Bei „Einkürzung (einzelne Äste, Teile der Krone, Krone)“ ist die Himmelsrichtung, Höhe des Eingriffes über dem Erdboden und die Länge, um wieviel Meter eingekürzt werden soll, anzugeben.

i.- Eine Fotodokumentation des Einzelbaumes ist mit Zeitstempel bei folgenden Baumpflegemaßnahmen zu erstellen:

1- • Fällung 2- • Kronenpflege 3- • Einkürzung (einzelne Äste, Teile der Krone, Krone)

j.- Werden eingehende Untersuchungen angeordnet, ist zusätzlich zu vermerken in welcher Höhe diese stattfinden sollen.

k.- Sind Pilzfruchtkörper an den zu kontrollierenden Bäumen vorhanden, ist die Pilzart anzugeben.

l.- Fristsetzung für die Umsetzung der Pflegemaßnahme und eingehenden Untersuchung

7 EINHOLUNG BEHÖRDLICHER GENEHMIGUNGEN

a.- Die AN ist für die Einholung behördlicher Genehmigungen (wie z.B. Beantragung von Fällgenehmigungen) zuständig. Eine entsprechende Vollmacht wird der AN durch die AG ausgehändigt.

8 ABRECHNUNGSMODALITÄTEN

a.- Die Abrechnung erfolgt anhand der tatsächlichen Anzahl der kontrollierten Bäume.

9 ZUSATZLEISTUNGEN

9.1 LEISTUNGSUMFANG

Zusatzleistungen werden nach Stundensatz (€ / Std) vergütet und Reisekosten gemäß dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) bei der Wahrnehmung von Besprechungs- / Abstimmungsterminen erstattet.

18.08.2026 - Seite 9 von 9

Vergabenummer VOEK 607-25

Stand: Dezember 2025

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung