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Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Geschäftsbereich Stade „Betriebsdienst, Fällarbeiten an Bundes- und Landesstraßen im Bezirk der SM Otterndorf“
Ausführungsbeschreibung
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Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Geschäftsbereich Stade „Betriebsdienst, Fällarbeiten an Bundes- und Landesstraßen im Bezirk der SM Otterndorf“
1 Allgemeine Beschreibung der Leistung
Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Geschäftsbereich Stade
(AG) schreibt im Bezirk der Straßenmeisterei Otterndorf (SM) Gehölzpflegearbeiten an stra-
ßenbegleitenden Grünflächen im Zuge von Bundes- und Landesstraßen aus.
Die Ausführung der Leistungen erfolgt in Streckenabschnitten. Sie sind in der Anlage zu
dieser Ausführungsbeschreibung aufgeführt. Die einzelnen Bäume in den Abschnitten wer-
den gemeinsam mit der Straßenmeisterei markiert bzw. sind schon markiert. In der Regel
bestehen die Baumreihen bzw. Alleen aus Einzelbäumen, die jeweils einzeln erfasst wurden
und im Leistungsverzeichnis in der Gesamtstückzahl enthalten sind.
Die Arbeiten müssen bis zum …28.2.2027 ausgeführt sein.
Die Anzahl der zu fällenden Bäume beträgt ca.664 Stk.
Die Anzahl der zu fräsenden Wurzelstubben beträgt ca.418 Stk.
Die Zahlen sind unverbindlich. Im Zuge von Fällungen, bzw. Pflegearbeiten kann die Anzahl
variieren. Ein Recht auf vollständige Anzahl besteht nicht.
Bei den auszuführenden Maßnahmen handelt es sich um:
-
Das Fällen von Bäumen
-
Das Fräsen von Wurzelstubben
Bäume/ Stubben/ Gehölzflächen können hinter Schutzeinrichtungen, bzw. in zweiter Reihe
liegen.
Die Arbeiten sind durch den AN erst nach Vorlage der entsprechenden verkehrsbehördli-
chen Anordnung und erfolgter Einweisung durch die zuständige SM aufzunehmen. Der Ar-
beitsbeginn ist der SM täglich zum Dienstbeginn mitzuteilen.
Es handelt sich um die:
Straßenmeisterei Otterndorf Wesermünder Str. 3 21762 Otterndorf Telefon (04751) 9228-0 Fax (04751) 99228-20 smott@nlstbv.niedersachsen.de .
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1.1 Auszuführende Leistungen
Grundsätzliches:
-Sämtliche Arbeiten am Baum sind gemäß der ZTV Baum in der aktuellen Version auszu-
führen.
Während sämtlicher Arbeiten im/ am Baum. bzw. im Gehölz sind artenschutzrechtliche Be-
lange des Naturschutzes zu beachten. Werden geschützte Arten mit der Durchführung der
Arbeiten erheblichen Störungen ausgesetzt oder dessen Lebensstätten beschädigt, sind die
Arbeiten unverzüglich einzustellen und den AG zu informieren. Die für ggf. daraus resultie-
renden Maßnahmen werden als besondere Leistung vergütet.
- Das anfallende Schnittgut und andere Stoffe, die durch die Arbeiten anfallen z.B. alte Kro-
nensicherungen, Baumanbindungen usw. gehen nach den jeweiligen Arbeiten in den Eigen-
tum des AN über und sind täglich durch den AN fachgerecht zu entsorgen/ zu verwerten.
Die Entsorgung hat zum Dienstende jedes Arbeitstages zu erfolgen.
Einzelbäume fällen, ohne Stubbenrodung.
Es sind Bäume zu fällen mit einem Durchmesser, gemessen in 1meter Höhe zwischen 0,1
bis 1,5 Meter. Die einzelnen Standorte sind in der anliegenden Liste ersichtlich.
Die Bäume stehen z.T. hinter Schutzeinrichtungen, hinter Radwegen, in 2. oder 3.Reihe. Die
Schutzeinrichtungen sind nicht abzubauen. Sollten Vorschäden an diesen festgestellt wer-
den liegt die Nachweispflicht beim AN. Die Bäume sind markiert.
Die Bäume sind stückweise abzutragen. Sollten angrenzende Gehölze oder Bäume beschä-
digt werden sind diese fachgerecht nachzuschneiden.
Es hat max. eine halbseitige Absperrung der Straßen in Abstimmung mit den Regelplänen
zu erfolgen.
Wurzelstöcke ausfräsen:
Bei den auszufräsenden Wurzelstöcken handelt es sich um Stubben zwischen 0,1 bis 1,5
Meter, gemessen am Wurzelhals. Die Standorte sind lt beigefügter Listen ersichtlich. Wur-
zelstöcke können hinter Schutzeinrichtungen liegen. Diese sind nicht abzubauen. Vorschä-
den sind vom AN zu dokumentieren.
Mit dem Fräsgut sind die Wurzellöcher zu verfüllen. Überschüssiges Fräsgut ist im angren-
zenden Grünbereich flach zu planieren. Sollte dies nicht möglich sein ist das Fräsgut aufzu-
nehmen, vom AN zu verwerten. Angrenzende Mulden/ Gräben sind freizuhalten.
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- Lage der Baustelle
Die Streckenabschnitte sind nicht zusammenhängend und verteilen sich über den Bezirk der
SM Otterndorf. Der in der Anlage befindliche Übersichtsplan und die ebenfalls beigefügte
Auflistung der Strecken geben Auskunft über die Lage der einzelnen Bereiche. Die Flächen
befinden sich u.a. im Seitenraum, teilweise in Böschungen oder hinter Schutzplanken. Die
An-und Abfahrten werden nicht gesondert vergütet.
2.1 Zugänge, Zufahrten
Die jeweiligen Flächen sind über die öffentlichen Verkehrswege zu erreichen. Zugänge und
Zufahrten sind im Bereich der Baustelle während der Arbeiten jederzeit nutzbar zu halten.
Die Befestigung der Baustellenzufahrten ist so zu wählen, dass eine Verschmutzung ver-
mieden wird. Eine gesonderte Vergütung einer Reinigung erfolgt nicht.
Für Schäden an Verkehrswegen (auch Rad,-Gemeinde-, Wirtschafts-, und Privatwegen) so-
wie an Fremdgelände und für sonstige Entschädigungsansprüche, die durch die Arbeiten
und insbesondere durch Material und Gerätetransporte verursacht werden haftet der AN.
2.2 Lager-und Arbeitsplätze
Das der Straßenbau Behörde gehörende Gelände kann unentgeltlich in Anspruch genom-
men werden. Vor der Nutzung durch den AN hat dieser Bilder des Ursprungszustandes zu
erstellen und dem AG unaufgefordert zu übergeben.
2.3. Schutz-Bereiche und Objekte
Für den Natur- und Landschaftsschutz, Immissionsschutz, sowie Gewässerschutz gelten die
entsprechenden Gesetzte, Vorschriften, Verordnungen u.a. in der jeweils neuesten Fas-
sung. Die Haftpflicht zum Schutz von Grundwasser und sonstigen Gewässern verbleibt beim
AN.
2.3.1 Bäume und Flurgehölze
Die ausgeschriebenen Leistungen sind so vorzunehmen, dass verbleibende Jung- und Alt-
bäume sowie Sträucher und angrenzende Biotope nicht beschädigt werden. Der Schutz der
Bäume, des Bewuchses ist gemäß RSBB 2023 (Richtlinie zum Schutz von Bäumen und Ve-
getationsbeständen bei Baumaßnahmen) gemäß der DIN 18920 durchzuführen., sowie der
ZTV La-StB 2018 durchzuführen.
Sollten Pflanzen beschädigt werden sind diese gemäß der ZTV-Baumpflege 2017 fachge-
recht nachzuschneiden).
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- Persönliche Fachlichkeit:
Der zuständige Projektleiter muss ein ausgebildeter Fachagrarwirt Baumpflege oder Euro-
pean Tree Technician sein. Vor Beginn der Arbeiten erfolgt eine Einweisung der Kolonnen-
führer und des Projektleiters im Beisein der SM auf dem Betriebsgelände der SM.. Die Ein-
zelheiten der Einweisung erfolgen mit schriftlichem Protokoll. Der AN erstellt das Protokoll.
Der AG und AN unterschreiben dieses. Eine Kopie bekommt die SM.
Die ausführenden Vorarbeiter/ Kolonnenführer sind die, die im Angebot benannt wurden.
Veränderungen in der Personalbesetzung sind der SM mitzuteilen. Den Nachweis der Fach-
lichkeit hat die Person mitzuführen.
Diese Kolonnenführer sind vorrangig zur Auftragserledigung einzusetzen. Während der Auf-
tragsbearbeitung können weitere Mitarbeiter nachbenannt werden, soweit diese über die ge-
forderte Fachlichkeit verfügen und diese gegenüber der SM nachweisen können.
Sollten im Zuge der Fäll-und Fräsarbeiten verbleibende Bäume/ Buschwerk beschädigt, ver-
letzt werden sind diese Schäden fachgerecht zu beseitigen. Hierzu bedarf es einer Fachlich-
keit. Die Vorarbeiter für diese Aufgaben haben folgende Qualifikation nachzuweisen:
-ETW (European Treeworker) mit mindt. 2-jähriger Berufserfahrung in der Baumpflege
Alternativ:
-Baumarbeiter mit der Anpassungsfortbildung in der SKT oder bestandenem AS Baum 2
Schein, der ständig in der Baumpflege tätig war. Referenzen von Baumpflegearbeiten sind
im Bedarfsfall nachzuweisen.
-Meister des Gala-Bau mit Schwerpunkt im Einsatz in der Baumpflege. Referenzen von
Baumpflegearbeiten sind im Bedarfsfall nachzuweisen.
-Fachagrarwirt Baumpflege/ Baumsanierung mit bestandener Abschlussprüfung als Land-
schaftsgärtner im Gala-Bau., die ständig verantwortlich, unter eigener Mitarbeit, mit der
Durchführung oder selbständiger Abwicklung von Baumfällarbeiten, sowie Baumpflege- und
Baumsanierungsmaßnahmen beauftragt sind und andere Arbeitnehmer beaufsichtigen.
Es erfolgt unregelmäßig die Überprüfung der fachlichen Arbeit lt Ausführungsbeschreibung.
Sofern die Fachlichkeit nicht festgestellt wird, sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen.
Die dadurch entstehenden Kosten trägt der AN.
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- Technische Fachlichkeit
Hydraulische Technik ist ausschließlich mit biologisch abbaubarem Hydrauliköl zu betreiben.
Der Nachweis Über die einzusetzende Technik hat im Zuge der Angebotsabgabe zu erfol-
gen.
Die eingesetzten Geräte sind vom AN so zu handhaben, dass weder Bäume noch sonstige
Einbauten beschädigt werden.
Auf Radwegen darf nur mit Geräten/Fahrzeugen <2,8 to Gesamtgewicht gefahren werden.
Es wird der Einsatz eines Fäll Kranes favorisiert, um die Behinderung im Strassenverkehr
zu minimieren.
Für die Sicherung der Baustelle ist der AN voll verantwortlich. Die Arbeitsstellen sind nach
den jeweiligen gültigen Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen (RSA 21), sowie mit
den nach §45 Abs. 1 und 2 der StVO vom 01.10.1988 und der ZTV SA 97 vorgeschriebenen
Absperrgeräten zu sichern. Des Weiteren gelten die Sicherheitsbestimmungen der ASR A
5.2. Bei Dunkelheit und längeren Arbeitspausen sind Straßen und Wege von allen Baustof-
fen und Geräten freizuhalten.
Die Kosten für die Beantragung von straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen werden
nicht gesondert vergütet und müssen in den Einheitspreis für die Position der Verkehrssi-
cherung des LV einkalkuliert werden. Die Anordnungsverfügung einschl. der dazugehörigen
Pläne ist ständig auf der Baustelle vorzuhalten. Besonderen Anordnungen der Verkehrsbe-
hörde oder der Polizei zur Ergänzung der Anordnung für die Kennzeichnung der Arbeits-
stelle sind nachzukommen. Die Arbeiten dürfen nur bei Tageslicht durchgeführt werden,
wenn nichts anderes vorgeschrieben ist. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit sind die
Beschilderungen und die Baken abzuräumen bzw. für die Verkehrsteilnehmerunkenntlich zu
machen, sodass eine Verkehrsgefährdung ausgeschlossen ist. Zur Kennzeichnung der Bau-
stellen sind retroreflektierende Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und Schutzeinrich-
tungen entsprechend den Vorschriften der StVO und der Unfallvorschriften zu verwenden.
Tragen vom Warnkleidung
Die ZTV SA 97 schreibt vor, dass Personen, die bei der Unterhaltung der Straßen und Anla-
gen im Straßen raum eingesetzt sind, eine auffällige retroreflektierende Warnkleidung zu
tragen haben. Ein Nichtbefolgen kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
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Sicherung der Arbeitsfahrzeuge
In jedem Fall sind Arbeitsfahrzeuge beim Halten am Fahrbahnrand außerhalb geschlosse-
ner Ortschaften durch rot/weiße schraffierte Warnbaken oder rot/weiße Warnfahnen an den
dem Verkehr zugewandten äußeren Fahrzeugteilen zu kennzeichnen. Alternativ kann eine
DIN konforme Folierung mit rot/weißer reflektierender Folie am Fahrzeug erfolgen.
Fahrbahnmarkierungen
Fahrbahnmarkierungen sind vor mechanischen Beschädigungen zu schützen. Ein Drehen
von Fahrzeugen und Arbeitsgeräten auf der Markierung ist zu unterlassen. Durch den AN
verursachte Schäden an der Fahrbahnmarkierung werden zu seinen Lasten durch den AG
beseitigt.. Auf Beschädigungen der Markierung, die vor Aufnahme der Arbeiten vorhanden
sind, hat der AN den AG hinzuweisen.
Sonstiges
-Der AN hat Bautageberichte zu führen. Diese sind dem AG wöchentlich (freitags vorab per
Email) zu übergeben.
-
Die Geschäftssprache ist deutsch.
-
Für die Bauleitung ist ein fachlich erfahrener Vorarbeiter zu benennen. Der AN hat dafür zu
sorgen, dass die Baustelle jederzeit mit fachkundigem Personal besetzt ist. Ein Wechsel der
Baustellenleitung ist nur mit Zustimmung des AG möglich. Der AN hat dafür Sorge zu tra-
gen, dass Nachrichten des AG die Bauleitung jederzeit erreicht.
- Lager- und Arbeitsplätze
Das der Straßenbaubehörde gehörende Gelände kann unentgeltlich in Anspruch genom-
men werden. Darüber hinaus benötigte Flächen sind vom AN auf seine Kosten anzumieten.
- Verkehrsführung, Verkehrssicherung
Die Bundes- und Landesstraße darf während der Baumpflegearbeiten nur halbseitig ge-
sperrt werden. Der Verkehr ist nach den anliegenden modifizierten Regelplan einspurig in
kurzen Abschnitten an den Baumpflegearbeiten vorbeizuführen.
- Verkehrssicherung
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Für die Sicherung des Verkehrs auf öffentlichen Straßen und Wegen sind die Bestimmungen
der Straßenverkehrsordnung (StVO) sowie die Verwaltungsvorschrift zur StVO maßgebend.
Die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA), in der neuesten gül-
tigen Fassung und die Ergänzungen hierfür sowie die ZTV-SA sind zu beachten.
Der AN hat alle erforderlichen Markierungen, Zeichen, Tafeln und Masten für die vorgese-
henen Verkehrsführungen bzw. Verkehrssicherungsmaßnahmen und Absperrungen zu stel-
len, zu montieren oder anzubringen und für die Dauer der Baumpflegearbeiten vorzuhalten
und abzubauen bzw. zu entfernen.
Die Verkehrssicherung ist an jedem Arbeitstag aufzustellen und am Ende des Arbeitstages
wieder komplett abzubauen. Bei den Arbeiten ist der AN verpflichtet, seinen Betrieb so zu
organisieren, dass eine Gefährdung oder Behinderung des Verkehrs vermieden wird.
Transportfahrzeuge dürfen nur das zulässige Gesamtgewicht entsprechend § 34 StVZO
aufweisen. Entsprechende Kontrollen behält sich der Auftraggeber vor. Bei Feststellung ei-
ner Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes bei Transportfahrzeugen erfolgt eine
Anzeige bei der zuständigen Behörde.
Die Kosten für das Einrichten und Räumen der Baustelle, d.h. An- und Abtransport der Ge-
räte, Werkzeuge und sonstige Betriebsmittel, sowie deren Bereitstellung werden für jede SM
einmal für die Bundesstraßen und einmal für die Landesstraßen abgerechnet.
Die ordnungsgemäße Verkehrssicherheit ist Bestandteil der Arbeiten und wird ebenfalls für
jede SM pro Regelplan einmal für die Bundesstraßen und einmal für die Landesstraßen
abgerechnet.
- Verkehrszeichenplan und verkehrsbehördliche Anordnungen
Grundlage für die Absperrung sind die beigefügten modifizierten Regelpläne. Die verkehrs-
behördlichen Anordnungen sind bei den zuständigen Verkehrsbehörden zu beantragen.
Eine Liste der Ansprechpartner bei den Verkehrsbehörden ist in den „Sonstigen Anlagen“
enthalten. Die Anträge sind kostenpflichtig. Die Kosten sind in die Einheitspreise einzurech-
nen. Bei den Verkehrsbehörden ist die verkehrsrechtliche Anordnung zeitgerecht vor Aus-
führungsbeginn zu beantragen.
Die verkehrsbehördliche Anordnung ist vor Ausführungsbeginn der SM vorzulegen. Sie
muss auf der Baustelle jederzeit griffbereit sein und ist auf Verlangen der SM oder der Polizei
vorzulegen.
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7-Bauablauf
7.1 Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten
Die Reihenfolge der Abarbeitung der Strecken wird von der SM in Abstimmung mit dem AN
festgelegt
Der AN hat einen Bauzeitenplan bei der Baueinweisung vorzulegen, aus dem ersichtlich
wird , das die Leistung vollständig, fristgerecht erbracht wird.
Eine Beweissicherung ist, soweit erforderlich, im Einvernehmen mit dem AG vor Beginn der
Arbeiten durchzuführen. Die Beweissicherung obliegt dem AN.
Sicherungsmaßnahmen
Das Anbringen von zusätzlichen Hilfsmitteln und Aufwendungen, um Schäden an baulichen
Anlagen, Schutzplanken, Verkehrseinrichtungen, Leitungen, Kabeln usw. zu vermeiden,
wird nicht gesondert vergütet.
- Abfälle
Abfälle und sonstige Ausbaustoffe sind, sofern in den Leistungspositionen nichts anderes
vereinbart ist, einer Entsorgung (Verwertung oder Beseitigung) nach Wahl des AN zuzufüh-
ren. Der AN hat die Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft (§7 des KrWG) und der Abfallbe-
seitigung (§ 15 des KrWG) einzuhalten und Abfälle so zu entsorgen, dass das Wohl der
Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Die Entsorgungskosten sind in die jeweilige Position
mit einzurechnen.
8.1 Nicht gefährliche Abfälle
Die Entsorgung (Verwertung oder Beseitigung) von nicht gefährlichen Abfällen hat ord-
nungsgemäß und schadlos nach Wahl des AN zu erfolgen, ist aber in jedem Fall zu doku-
mentieren. Die Dokumentation hat anhand der Anlage 8 „Nachweis der Entsorgung nicht
gefährlicher Abfall/Verwertungsmaßnahme“ zu erfolgen. Dieses Formblatt ist für jede Abfall-
fraktion bzw. Entsorgungsposition auszufüllen und vor Abfuhr des Abfalls von der Baustelle
dem AG auszuhändigen. Dieses entbindet den AN nicht von seiner Registerpflicht gemäß
NachwV.
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Abfälle im Geltungsbereich der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) sind, soweit technisch
und wirtschaftlich möglich, getrennt zu sammeln, zu befördern und vorrangig der Vorberei-
tung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen. Der AN übernimmt für den AG
die Dokumentationspflichten der GewAbfV für die Abfallfraktionen gemäß § 8 Abs. 1 Ge-
wAbfV. Die Dokumente sind dem AG spätestens mit den Abschlagsrechnungen in digitaler
oder schriftlicher Form zu übergeben. Der AG behält sich vor, die Dokumentation jederzeit
anzufordern.
- Aufmaßverfahren, Abrechnungen
Die Arbeiten werden nach gemeinsamen Aufmaßen abgerechnet. Die Aufmaße sind ge-
meinsam durchzuführen. Die Originale der Aufmaßblätter erhält der AG, die Durchschriften
der AN. Die Flächen sind nach Stationierung zu ermitteln. Einmündungen und Zufahrten
werden beim Aufmaß durchgemessen.
10 Ausführungsunterlagen
10.1. Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen
• Übersichtsplan der SM Otterndorf
• Auflistung der Straßenzüge
• Modifizierte Verkehrsregelpläne
- Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, die Vertragsbestandteil
werden
Auflistung der anzuwendenden „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen“ mit ihrem
Ausgabedatum
Die technischen bzw. zusätzlichen technischen Vorschriften sind, sofern die endgültige Fas-
sung nachstehend oder an anderer Stelle im Vertrag nicht angegeben ist, in der 3 Monate
vor Ablauf der Angebotsfrist gültigen Fassung maßgebend. Im Zweifel ist der AG zu befra-
gen:
• ZTV Baumpflege 2017
• Merkblatt für den Straßenbetriebsdienst, Teil: Grünpflege, Ausgabe 2006 (FGSV)
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• Merkblatt für Alleen, Ausgabe 1992
• RSBB 2023
• DIN 18920
• ZTV – SA 97
• ZTV La-StB 2018
• MVAS
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