3_BRA_250805_Baulogistikhandbuch-V5_ay.pdf

Bauleistungen für drei vertikale Kleinwindkraftanlagen mit Netzanbindung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.09.2026, 14:50 (Europe/Berlin)

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Baulogistikhandbuch

BAUVORHABEN Bundesrat – Anbau mit Besucherzentrum Leipziger Straße 2 10117 Berlin

AUFTRAGGEBER/ Bundesanstalt für Immobilienaufgaben PROJEKTENTWICKLER Fasanenstraße 87, 10623 Berlin

vertreten durch das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung Straße des 17. Juni 112, 10623 Berlin

Berlin, 05.08.2025

Version 5

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Baulogistikhandbuch BRA

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Bundesrat Anbau Baulogistikhandbuch

INHALT

  1. VORBEMERKUNG .............................................................................. 6 1.1 Zielsetzung .......................................................................................... 6 1.2 Bestandteile der übergeordneten Baulogistik/Baustelleneinrichtung .... 7 1.3 Anpassungsklausel .............................................................................. 7 1.4 Regelarbeitszeiten des Bauvorhabens ................................................. 7
  2. ZUGANG UND SICHERHEITSÜBERPRÜFUNG ................................. 7 2.1 Verkehrsführung .................................................................................. 7 2.2 Andienung Leipziger Straße ................................................................. 8 2.2.1 Einfahrt Baustelleneinrichtung Leipziger Straße ........................... 8 2.2.2 Tätigkeit des Einweisers .............................................................. 9 2.3 Verkehrsführung in den Bauphasen ................................................... 10 2.3.1 Einteilung der Bauphasen .......................................................... 10 2.3.2 Verkehrsführung Bauphasen 5.3 – 6, Fertigstellung ................... 10 2.4 Zutritt.................................................................................................. 11 2.5 Baustellenausweis ............................................................................. 11 2.6 Besucherausweis ............................................................................... 12 2.7 Ausweisverlust / Nutzung ................................................................... 12 2.8 Bewachung ........................................................................................ 12
  3. LIEFERVERKEHRSSTEUERUNG ..................................................... 12 3.1 Online-Avisierungssystem .................................................................. 12 3.2 Anmeldung von Baustellentransporten ............................................... 13 3.3 Voraussetzung für die Anfahrt/Einfahrt zur Baustraße ........................ 13 3.4 Verkehrsüberwachung und Kontrollen................................................ 13 3.5 Stapler- und Hubwagennutzung ......................................................... 13
  4. BAUSTELLENVERKEHR ................................................................... 14 4.1 Allgemein ........................................................................................... 14 4.2 Parkverbot ......................................................................................... 14
  5. FLÄCHENMANAGEMENT ................................................................. 14 5.1 Materialmengen ................................................................................. 14 5.2 Zwischenlagerung von Materiallieferungen ........................................ 14 5.3 Permanente Logistikflächen ............................................................... 14 5.4 Lagerflächen ...................................................................................... 15 5.5 Anmeldung von Lagerflächen ............................................................. 15
  6. ETAGENLOGISTIK ............................................................................ 16 6.1 Bauaufzüge/Transportbühnen ............................................................ 16 6.2 Anmeldung Transportbühnen/Hubbühnen/Hubsteiger o.ä. ................. 18 6.3 Krane ................................................................................................. 18
  7. ENTSORGUNGS- UND REINIGUNGSLOGISTIK (WERTSTOFFHOFKONZEPT) .......................................................... 19 7.1 Entsorgung ........................................................................................ 19 7.2 Abfälle aus Rückbauarbeiten/gemischte nicht sortierte Baustellenabfälle19

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7.3 Entsorgungsprinzip ............................................................................ 19 7.4 Reinigung ........................................................................................... 20 7.4.1 Reinigungspflicht des AN ........................................................... 20 7.4.2 Überwachung der Reinigungspflicht ........................................... 21 7.4.3 Ersatzvornahme ......................................................................... 21 7.4.4 Sorgfaltspflicht des AN ............................................................... 21 8. BAUSTROMVERTEILUNG- UND VERSORGUNG ............................ 21 8.1 Allgemein ........................................................................................... 21 8.2 Bauseitige Leistungen ........................................................................ 21 8.2.1 Leistungen im Rahmen der Baustromverteilung sind: ................ 21 8.2.2 Leistungen im Rahmen der Baustromversorgung sind: .............. 22 8.3 Leistungen und Pflichten des AN ....................................................... 22 9. BAUWASSERVERSORGUNG........................................................... 23 9.1 Allgemein ........................................................................................... 23 9.2 Bauseitige Leistungen ........................................................................ 23 9.3 Leistungen und Pflichten des AN/NU ................................................. 23 10. STRAßENREINIGUNG ...................................................................... 23 11. WINTERDIENST ................................................................................ 23 12. VERWALTUNG CONTAINERANLAGEN ........................................... 24 12.1 Tagesunterkünfte und Bürocontainer ................................................. 24 12.2 Magazin- und Materialcontainer ......................................................... 24 12.3 Bedarfsanmeldung ............................................................................. 24 12.4 Vergabe und Rücknahme/Reinigung .................................................. 25 12.5 Sanitär- und Sanitätscontainer ........................................................... 25 13. ANLAGEN .......................................................................................... 26

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REVISIONSBLATT

VersionDatumBemerkungerstellt
V006.05.2022Erstellung Log-HandbuchKKB
V105.08.2022Überarbeitung Kapitel 1.4, 7.4 und 12.1KKB
V223.03.2023Ergänzung Entsorgungspreise, Überarbeitung gesamtes Dokument,KKB
V306.03.2024Überarbeitung Kapitel 2.1 bis 2.6, 5.4 und 6.1 Ergänzung Kapitel 6.3KKB
V414.03.2025Aktualisierung E-Mailadressen und Anmeldeformular. (Seite 44 und 45)KKB
V505.08.2025Aktualisierung nach Rohbauphase und Anpassung der AnlagenKKB

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ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

AGH Abgeordnetenhaus Berlin AN Auftragnehmer AT Arbeitstage BE Baustelleneinrichtung BKA Bundeskriminalamt BMUV Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz BRA Bundesrat Anbau LDL Logistikdienstleister MGB Müllgroßbehälter / Rollcontainer NU Nachunternehmer OÜ Objektüberwachung PHH Preußisches Herrenhaus RCD „Residual Current Device“ Fehlerstrom-Schutzschalter/ Reststromschutzgerät SDL Sicherheitsdienstleister SiGeKo Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator StVZO Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung VOB C Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil C Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen WBVB Weitere besondere Vertragsbedingungen

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1. VORBEMERKUNG

An das bestehende Bundesratsgebäude in der Leipziger Straße 3-4, wird auf der West- seite ein Anbau mit Besucherzentrum realisiert. Der Neubau wird in mehreren Ebenen an das Bestandsgebäude des Bundesrates ange- bunden. Unterirdisch erfolgt die Anbindung an einen neu errichteten Versorgungsgang, der den Bundesrat Anbau (BRA) mit dem PHH und dem Ausweichkeller des bestehenden Bundesratsgebäudes verbindet. Verkehrstechnisch erschlossen wird das Baufeld mit Beginn der Arbeiten für den Bundes- rat Anbau über die Hauptzufahrt in der Niederkirchnerstraße und im weiteren Bauverlauf über die Erna-Berger- und die Leipziger Straße. Bei Ausführung der Baumaßnahme muss über die gesamte Bauzeit die Arbeitssicherheit für das Bundesratspersonal gewährleistet werden. Das vorliegende Baulogistikhandbuch ist für alle am Bau Projektbeteiligten bestimmt und wird zusammen mit der Baustellenordnung Vertragsbestandteil sämtlicher Bau- und Lie- ferverträge. Bei der Einbindung von Nachunternehmern (NU) ist der Auftragnehmer (AN) dazu ver- pflichtet, die Logistikbedingungen weiterzugeben. Die Weitergabe der Logistikbedingun- gen ist dem Logistikdienstleister (LDL) mit Benennung des NU anzuzeigen. Ein die Logistik betreffender Ansprechpartner ist durch jeden AN schriftlich, mit Unter- schrift, dem LDL zu benennen (siehe Anlage 1_Ansprechpartner Baulogistik) Der AN und deren NU sind verpflichtet den Erhalt und die Kenntnisnahme der Logistikbe- dingungen schriftlich, mit Unterschrift und Stempel, dem LDL zu bestätigen (siehe Anlage 2_Empfangsbestätigung).

1.1 Zielsetzung

Dieses Logistikhandbuch informiert alle an der Planung und Ausführung beteiligten Ak- teure über:

  • die Aufgaben und Ziele der zentralen Baulogistik
  • Auswirkungen der zentralen Baulogistik auf die Arbeit der am Bauvorhaben Betei- ligten
  • Zugangs- und Zufahrtsbestimmungen und deren Auswirkungen
  • Informationen und Kommunikation die Baulogistik betreffend Die Ziele der zentralen Baulogistik sind:
  • Wirtschaftlichkeit und eine geordnete Bauausführung
  • Ver- und Entsorgungssicherheit der Baustelle

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1.2 Bestandteile der übergeordneten Baulogistik/Baustelleneinrich- tung

Mit Beginn der Baugrubenarbeiten:

  • Logistikkoordination (Lieferverkehrssteuerung, Flächenmanagement, Etagenlogis- tik)
  • Müllentsorgung
  • Straßenreinigung/ Winterdienst
  • Verwaltung Containeranlage/ mobile WC-Einheiten
  • Erschließung des Baufeldes Mit Beginn der Rohbauarbeiten zusätzlich:
  • Entsorgungs- und Reinigungslogistik

1.3 Anpassungsklausel

Bei Änderungen oder Ergänzungen des vorliegenden Logistikhandbuchs werden alle er- fassten AN und deren verantwortlichen Personen benachrichtigt, mit der Bitte die erhal- tenen neuen Seiten auszutauschen bzw. zu ergänzen. Der AN ist verpflichtet den Erhalt und die Kenntnisnahme von Austauschseiten schriftlich, mit Unterschrift und Stempel, dem LDL zu bestätigen. Bei Einbindung von NUs ist der AN dazu verpflichtet die Logistik- bedingungen weiterzugeben. Die Weitergabe ist gegenüber dem LDL anzuzeigen.

1.4 Regelarbeitszeiten des Bauvorhabens

Die Regelarbeitszeiten sind in den weiteren besonderen Vertragsbedingungen (WBVB) geregelt

2. ZUGANG UND SICHERHEITSÜBERPRÜFUNG

2.1 Verkehrsführung

Die Verkehrsführung zur Andienung der Baustelle erfolgt zum Teil unter Nutzung des BMUV-Grundstücks und ist je Bauphase verschieden. Sie sind gemeinsam mit der Baumaßnahme Erweiterung des Bundesministeriums für Um- welt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) abgestimmt wor- den und werden auch von beiden genutzt. Die Baustelle kann über nachstehende Verkehrsführungen erreicht werden:

  • Richtung Norden: Potsdamer Platz - Leipziger Straße oder Stresemannstraße - Niederkirchnerstraße
  • Richtung Osten: Wilhelmstraße - Niederkirchnerstraße
  • Richtung Süden: Wilhelmstraße - Niederkirchnerstraße oder Stresemannstraße – Niederkirchnerstraße
  • Richtung Westen: Potsdamer Platz - Leipziger Straße oder Stresemannstraße – Niederkirchnerstraße oder Stresemannstraße – Erna-Berger-Straße Die relevanten Verkehrsführungen und die jeweilige Andienung an die Baustelle sind in den Bauphasen der BE-Pläne dargestellt.

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2.2 Andienung Leipziger Straße

2.2.1 Einfahrt Baustelleneinrichtung Leipziger Straße

Die Zufahrt und Andienung über die Leipziger Straße wird errichtet, sodass sie ab Beginn der Rohbauarbeiten zur Verfügung steht. Für die Zufahrt zur Baustelleneinrichtung in der Leipziger Straße gilt:

  • Der Zutritt für das Personal ist verboten, Zugang nur über Niederkirchnerstraße oder Erna-Berger-Straße.
  • Die Zufahrt zur Baustelle für alle Fahrzeuge ist nur aus Richtung Potsdamer Platz kommend gestattet. (Abbildung 1)

Abbildung 1: Zufahrt BE Leipziger Straße

  • Einfahrt in die BE Leipziger Straße nur nach vorheriger Anmeldung über das Online- Avisierungssystem (siehe Punkt 3)
  • Einfahrt aus Richtung Potsdamer Platz kommend in die „Wendetasche“ und an- schließend rückwärts in die BE. (Abbildung 2)

Abbildung 2: Einfahrt BE Leipziger Straße

  • Fahrzeuge, die aus Richtung Wilhelmstraße kommen, werden abgewiesen und müssen die Baustelle aus Richtung Potsdamer Platz anfahren.
  • Die Ausfahrt erfolgt ausschließlich in Richtung Wilhelmstraße.
  • Einfahrende in den Ehrenhof des Bundesrates haben immer Vorrang vor dem Bau- stellenverkehr.

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  • Während der Ein- und Ausfahrt in die BE-Fläche ist folgendes zwingend zu beach- ten:
  1. Personen des öffentlichen Straßenverkehrs (Fußgänger, Radfahrer etc.) dür- fen nicht gefährdet werden.
  2. Die Einweisung der Fahrzeuge in die BE ist durch die bestellende Firma zu stellen.
  3. Nach Ein- /Ausfahrt ist das Tor zur BE umgehend wieder zu schließen.

2.2.2 Tätigkeit des Einweisers

Durch den AG wird zum Schutz der verschiedenen Verkehrsteilnehmer, vor allem in dem Bereich des Ehrenhofes des Bundesrates, ein Einweiser bereitgestellt. Er ist während des Betriebes der Baustelleneinrichtung in der Leipziger Straße zu jeder Zeit vor Ort. Er stellt die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Fußgänger und Radfahrer, vor allem im Bereich des Verkehrsknotens vor der Einfahrt zum Ehrenhof des Bundesrates sicher.

Dazu gehört insbesondere:

  • Sperrung der Fußgängerführung in beiden Richtungen; Koordinierung/Überwa- chung des Radverkehrs bei aktivem Baustellenverkehr
  • Schließung der Toranlagen: Solange kein Baustellenverkehr stattfindet, sind alle Tore der Baustelleneinrichtung geschlossen zu halten. Die geöffneten Tore sind un- mittelbar nach dem Ein/- Ausfahren wieder zu schließen. Das Betreten nicht berech- tigter Personen in den Bereich der Baustelleneinrichtung ist in jeden Fall zu verhin- dern.
  • Sicherung der Baustelleneinrichtung, so dass keine Gefahr davon ausgeht.

Der Einweiser hat bei der Koordinierung von Vorfahrten in den Ehrenhof und des Bau- stellenverkehrs zwingend folgendes zu berücksichtigen:

  • Allen Fahrzeugen, die in den Ehrenhof einbiegen wollen, ist die uneingeschränkte Zufahrt zu gewährleisten.
  • Den einbiegenden Fahrzeugen ist Vorrang vor dem Baustellenverkehr einzuräu- men!
  • Grundsätzlich ist die Zufahrt freizuhalten. Baustellenfahrzeuge sollen nicht länger als unbedingt erforderlich die Zufahrt behindern, der Zufahrtsbereich ist schnellst- möglich freizumachen.

Der Einweiser hat sich tagesaktuell über die jeweils für den Tag angemeldeten Vorfahrten und den zu erwartenden Lieferverkehr zu informieren und diesbezüglich den ankommen- den Verkehr aus allen Richtungen kommend vorausschauend zu beobachten, um die un- gehinderte Durchfahrt zum Ehrenhof zu organisieren. Der Einweiser muss während des Betriebes der Baustelleneinrichtung uneingeschränkt über das Mobiltelefon erreichbar sein. Im Bedarfsfall nimmt der Bundesrat direkt mit dem Einweiser Kontakt auf, um vorrangige Vorfahrten kurzfristig anzukündigen.

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2.3 Verkehrsführung in den Bauphasen

2.3.1 Einteilung der Bauphasen

Bauphase 5.3 - 6 Zeitraum: Januar 2025 – Fertigstellung 2027

2.3.2 Verkehrsführung Bauphasen 5.3 – 6, Fertigstellung

Die Zufahrt erfolgt über die Baustraße West von der Baustelle BMUV-Erweiterung. Hier wird von der Niederkirchnerstraße aus in die Baustraße West eingefahren. Für die Andie- nung der BE-Fläche muss nach Querung der Baustelle BMUV-Erweiterung von der Erna- Berger-Straße aus ca. 100 m rückwärts zur Baustelle gefahren werden. Ein Wenden von LKW und Sattelzügen ist innerhalb der Erna-Berger-Straße und der Baustelleneinrich- tungsfläche BRA nicht realisierbar. Die Abfahrt erfolgt über die Erna-Berger-Straße in Richtung Stresemannstraße, siehe Ab- bildung 3. Diese Andienung des Anbaus bleibt bis zum Bauende bestehen. Für die Versorgung des nördlichen Bereiches des Bauvorhabens steht weiterhin die BE- Einrichtung an der Leipziger Straße zur Verfügung.

Abbildung 3: Übersicht Verkehrsführung und Andienung ab Phase 5.3

Aufgrund der erforderlichen Rückwärtsfahrt und der beengten Baustellenverhältnisse ist ab dieser Phase die Andienung der Baustelle von Fahrzeugen mit Anhängern nicht ge- stattet.

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2.4 Zutritt

Um einen unberechtigten Zugang zur Baustelle zu verhindern, ist auf der Baustelle eine Zugangskontrolle eingerichtet worden. Auf Grund der erhöhten Sicherheitsstufe des Bun- desrates erfolgt für die Mitarbeiter eine Sicherheitsüberprüfung durch das BKA. Der Personenzugang und die Baustellenausweiserstellung befinden sich am Ende der Erna-Berger-Straße. Parallel dazu kann der Zutritt über die Baustelle BMU_ERW an der Niederkirchnerstraße erfolgen. Ein Drehkreuz für Personen mit Baustellenausweis befin- det sich in der Erna-Berger-Straße und an der Niederkirchnerstraße. Das Betreten der Baustelle ist nur über den Zugangscontainer oder die aufgestellten Drehkreuze erlaubt. Angaben durch die beteiligten Auftragnehmer: Der AN und von ihm mit der Durchführung von Bauleistungen beauftragte NU sowie deren beauftragte Folgeunternehmen haben der OÜ eine Liste der vorgesehenen Arbeitnehmer vor Antritt der Tätigkeiten (mindestens 10 AT im Voraus) zu übergeben. Jedes Unternehmen hat eine eigene Personalliste auszufüllen. Nachunternehmer müs- sen getrennt gemeldet werden. Das Unternehmen bestätigt mit der Unterschrift auf der Anmeldung, dass alle Personen, welche auf dem Bauvorhaben eingesetzt werden, ord- nungsgemäß bei dem Antragsteller angestellt sind. Neue Arbeitnehmer sind nachzumelden. Arbeitnehmer, die nicht mehr auf der Baustelle tätig sind, müssen unverzüglich abgemeldet werden.

2.5 Baustellenausweis

Die Baustelle kann nur mit einem gültigen Baustellenausweis betreten oder verlassen werden. Der Baustellenausweis ist während des Aufenthalts auf der Baustelle ständig mitzuführen und bei Kontrollen dem SDL vorzuzeigen. Der Baustellenausweis wird nach Abgabe der erforderlichen Unterlagen in der Zugangskontrolle erstellt und übergeben. Der AN/NU hat zusätzlich alle notwendigen Unterlagen seiner Arbeitnehmer in Kopie zur Verfügung zu stellen. Die Kopien werden zum Nachweis der korrekten Anmeldung vom SDL aufbewahrt. Zur Beantragung eines Baustellenausweises ist eine Firmenzugehörig- keit zu einem befugten Unternehmen nachzuweisen (Anlagen 9 und 10). Folgende Unterlagen sind einzureichen / vorzulegen:

  • Kopie Ausweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis (wenn erforderlich)
  • Sozialversicherungsnachweis (Sozialversicherungsausweis oder Krankenversi- chertenkarte) Mit der Erstellung des Ausweises erfasst der SDL folgende Daten:
  • Name
  • Vorname
  • Firmenname
  • Auftraggeber Im Rahmen des Gesamtkonzeptes kann es notwendig sein, dass weitere Daten erfasst werden müssen. In jedem Fall erfolgt die Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Erstausstellung der Baustellenausweise je Arbeitnehmer sind für den AN/NU und seine Folgeunternehmen kostenfrei.

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2.6 Besucherausweis

Besucherausweise werden vom SDL gegen Vorlage des Personalausweises oder eines anderen persönlichen Dokuments als Kopie ausgegeben. Der Zweck des Besuches sowie die besuchende Person/Firma müssen angegeben werden. Die Anmeldung eines Baustellenbesuchers muss mindestens 3 Tage im Voraus gemeldet werden. Besucher- ausweise müssen bei Verlassen der Baustelle wieder abgegeben werden.

2.7 Ausweisverlust / Nutzung

Der Verlust eines Baustellenausweises ist dem SDL sofort persönlich anzuzeigen, damit dieser den Baustellenausweis sperren kann. Die Erstellung eines Ersatzbaustellenaus- weises ist für den AN/NU kostenpflichtig (siehe Anlage 3 - Preislisten). Die Weitergabe des Baustellenausweises oder das Fälschen von Baustellenausweisen ist verboten. Die Baustellenausweise sind individuell an Personen gebunden. Eine Zuwi- derhandlung kann den Verweis von der Baustelle für alle Beteiligten zur Folge haben.

2.8 Bewachung

Seitens des AG erfolgt während der Regelarbeitszeit nur eine eingeschränkte Bewachung der Baumaßnahme. Generell ist die äußere Umgrenzung der Baustelle mit einem geschlossenen Bauzaun und als oberer Abschluss zusätzlich mit Stacheldraht gesichert. Zur Abschottung des angrenzenden und im Betrieb befindlichen Bundesrat Bestandsge- bäudes verläuft ein mit Stacheldraht gesicherter und videoüberwachter geschlossener Bauzaun als Sicherheitslinie mit einem Abstand von mindestens 2,50m auf der Westseite des Bundesrat Bestandsgebäudes. Diese Umgrenzung enthält zwei Toröffnungen als Feuerwehrzugang zu den dahinterliegenden Löschbrunnen, welche nur für die Feuerwehr geöffnet werden. Die nördliche Baustellenabgrenzung zur Leipziger Straße wird analog der Sicherheitslinie gesichert und überwacht. Eine erweiterte lückenlose Außenhautüberwachung des Bundesrat Bestandsgebäudes, ohne Blickschatten, wird dabei sichergestellt. Jeder AN/NU hat sein Gewerk und den in seiner Verantwortlichkeit unterliegenden Be- reich individuell vor Beschädigung, Diebstahl oder unbefugtem Zutritt/Zugriff zu schützen. Grundsätzlich ist jede Öffnung des Bauzauns unabhängig der Tore mit dem SDL abzu- stimmen. Während der arbeitsfreien Zeit erfolgt keine Bewachung der Baumaßnahme seitens des AG.

3. LIEFERVERKEHRSSTEUERUNG

3.1 Online-Avisierungssystem

Für die Lieferverkehrssteuerung wird ein Online – Avisierungssystem, eine internetbasie- rende Plattform, durch den LDL bereitgestellt. Die genauere Beschreibung ist der Anlage 4_Online-Avisierung zu entnehmen. Der AN hat die Möglichkeit, sich über das System bezüglich der eigenen Avisierungen zu informieren. Es liegt in der Verantwortung des beauftragten AN alle NUs oder Beteiligte über durch sie selbst veranlasste Avisierungsvorgänge zu informieren, um einen rei- bungslosen Ablauf zu gewährleisten.

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3.2 Anmeldung von Baustellentransporten

Es wird darauf hingewiesen, dass grundsätzlich kein LKW-Transport auf dem Grundstück des Bundesrates gestattet ist. Bei einer Notwendigkeit der Einfahrt ist dies bereits bei der Avisierung mit der Art des Transportes anzumelden und wird durch den LDL geprüft. Bei Erteilung einer Sondergenehmigung ist die Einfahrt nur bis zur zugewiesenen Umschlag- fläche gestattet, siehe Anlage 4 (Lieferverkehrssteuerung).

3.3 Voraussetzung für die Anfahrt/Einfahrt zur Baustraße

Für die Einfahrt auf das Baustellengelände muss der AN bzw. der von ihm beauftragte Transportunternehmer im Besitz einer vom LDL bestätigten Avisierung sein. Die Einfahrtreihenfolge bzw. die Bestätigung der Transporte wird unter Beachtung der Priorität des Transportes und der aktuellen Situation auf der Baustelle durch den SDL/LDL festgelegt.

3.4 Verkehrsüberwachung und Kontrollen

Die Überwachung auf Einhaltung sämtlicher Regelungen der Lieferverkehrssteuerung er- folgt durch den LDL und durch den SDL. Die Einhaltung der vorgegebenen Zeitfenster gemäß bestätigter Avisierung wird durch den SDL anhand von elektronischen Zeitstem- peln bei der Ein- und Ausfahrt der Baustelle überwacht. Im Hinblick auf den Diebstahlschutz werden durch den SDL in unregelmäßigen Abstän- den Kontrollen an zu- und ausfahrenden Fahrzeugen durchgeführt. Dabei ist dem SDL auch Einsichtnahme in den Fahrzeuginnenraum, auf die Fahrzeugladefläche oder sons- tige Transportbehältnisse zu gewähren.

3.5 Stapler- und Hubwagennutzung

Zum Entladen und Transportieren von palettiertem Material bis zu 1 t/Palette werden sei- tens des LDL ein Stapler und 3 Hubwagen vorgehalten. Die Staplernutzung wird mit der Transportanmeldung über das Onlineavisierungssystem beim zuständigen LDL angemel- det. Dieser benennt für die Bedienung einen eingewiesenen Staplerführer. Der Stapler- führer ist für das Entladen des Materials verantwortlich. Der Weitertransport von der Umschlagfläche zur Lagerfläche/ zum Verbringungsort ist Sache des AN. Hierfür kann der Transport per Stapler über ein Formular (Anlage 7 - Staplernutzung) angemeldet werden. Ist die Nutzung des Staplers zum gewünschten Zeitpunkt nicht möglich oder der Stapler nicht verfügbar, werden dem AN seitens des LDL Alternativen angeboten. Aus der zeitli- chen Verschiebung kann der AN keine Behinderungen oder sonstige Forderungen ge- genüber dem LDL geltend machen. Die Verrechnung der Staplernutzung erfolgt direkt über den LDL 25 € / 0,15 h. Die Verrechnung der Hubwagennutzung erfolgt direkt über den LDL 10 € / 4 h.

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4. BAUSTELLENVERKEHR

4.1 Allgemein

Baustellenverkehr beinhaltet alle Fahrzeuge, welche die Baustelle beliefern, auf das Bau- gelände einfahren, es verlassen oder sich auf der Baustelle und deren unmittelbarem Umfeld bewegen, d.h. der Baustellenverkehr beginnt schon außerhalb des eigentlichen Baustellengeländes. Die Baustelle wird für die Baugrubenherstellung über das südlich der Baumaßnahme ge- legene BMUV-Grundstück von der Niederkirchnerstraße aus angedient. Hierzu wird die BE-Fläche auf dem Grundstück des BMUV überquert. Die Abfahrt erfolgt über die Erna- Berger-Straße. Diese Zufahrt erfolgt gemeinsam mit der Baustelle BMUV-Erweiterung.

4.2 Parkverbot

Das Parken von Fahrzeugen aller Art (auch Motorräder / Fahrräder) ist auf dem Baustel- lengelände und auf den für die Bauabwicklung zur Verfügung stehenden Flächen grund- sätzlich nicht gestattet.

5. FLÄCHENMANAGEMENT

5.1 Materialmengen

Der AN/NU hat die Materialien entsprechend dem Baufortschritt anzuliefern und zu ver- bauen.

5.2 Zwischenlagerung von Materiallieferungen

Die Zwischenlagerung von Materiallieferungen hat nur auf zugewiesenen Lagerflächen oder in den Arbeitsbereichen des AN/NU zu erfolgen. Hinweis: Beachtung der Traglasten in und außerhalb des Gebäudes in Abstimmung mit der OÜ! Baustraßen und Entladezonen dürfen nicht als Lagerflächen genutzt werden. Schüttgüter dürfen ausschließlich nur in Silos, Containern o.ä. auf den zugewiesenen Flächen gelagert werden. Zur Vermeidung einer Ansammlung von Brandlasten im Baukörper ist der AN verpflichtet, Pfandpaletten nur in der ihm zugewiesenen Fläche außerhalb des Gebäudes bis zu einer Maximalmenge von 1 m³ zu lagern. Der AN ist verpflichtet den Abtransport seiner Pfand- paletten im Rahmen eines Abtransportes über die Lieferverkehrssteuerung zu organisie- ren. Die Flucht- und Rettungswege sind stets freizuhalten. Hier kann der LDL ohne ge- sonderte Aufforderung oder Fristsetzung die Beräumung zu Lasten des AN veranlassen.

5.3 Permanente Logistikflächen

Mit permanenten Logistikflächen werden die Lagerflächen innerhalb der Baustelle be- zeichnet, die den am Bauvorhaben beteiligten Unternehmen nicht direkt zur Verfügung stehen, wie z. B. Baustraßen, Containerstellflächen, etc. Die temporäre Nutzung der Flä- chen kann jedoch bei dem LDL beantragt werden. Die Übergabe dieser Flächen ist immer an ein direktes Ereignis gebunden und zeitlich begrenzt. Eine dauerhafte Nutzung dieser Flächen ist somit ausgeschlossen. Erfolgt die Beräumung der Flächen nicht innerhalb des vorgegebenen Zeitfensters ist die OÜ bzw. der LDL berechtigt, die Beräumung der Fläche zu veranlassen.

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5.4 Lagerflächen

Mit Lagerflächen werden die Flächen bezeichnet, die den am Bauvorhaben beteiligten Unternehmen direkt zur Verfügung gestellt werden können. Die zur Nutzung überlassene Lagerfläche ist durch eine Umzäunung zu sichern. In begründeten Fällen kann das Recht auf Nutzung der überlassenen Lagerfläche entzogen werden. In diesem Fall ist die La- gerfläche nach Aufforderung durch den LDL zu beräumen. Lagerflächen können in Bereichen des Erdgeschosses eingerichtet werden. Die Zuwei- sung erfolgt über den LDL.

Abbildung 4: Lagerflächen ab Bauphase 5.3

5.5 Anmeldung von Lagerflächen

Die Beantragung von Flächen erfolgt über Abstimmung mit der OÜ (Größe der Fläche) und direkter Vorortbegehung mit dem zuständigen LDL (Verortung auf dem Baufeld).

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6. ETAGENLOGISTIK

6.1 Bauaufzüge/Transportbühnen

Die Versorgung der aufgehenden Geschosse des Gebäudes, erfolgt nach Abschluss der Rohbauarbeiten über 6 Bauaufzüge außerhalb des Gebäudes. Die Bauaufzüge stehen zum Materialtransport zur Verfügung. Mit den Bauaufzügen können Materialien nur unter Beachtung und Berücksichtigung der Gewichts- und Größenbeschränkungen transpor- tiert werden. Ist der Materialtransport durch die Beschaffenheit des zu transportierenden Materials über eine Transportbühne ausgeschlossen, so hat der AN den Materialtransport eigenverantwortlich, unter Einhaltung der sonstigen baulogistischen Bedingungen, zu or- ganisieren und durchzuführen. Die Lage der Bauaufzüge ist den Baustelleneinrichtungs- plänen zu entnehmen. Der AN wird durch die Nutzung der bauseits gestellten Bauaufzüge nicht von seiner ver- traglichen Verpflichtung zum Materialtransport befreit. Ist die Nutzung der Transport- bühne für den AN nicht möglich oder werden diese durch Reparatur oder Wartung außer Betrieb genommen, kann der AN daraus keine Behinderungen oder Mehrkosten ableiten. Die im Gebäude vorhandenen Aufzüge werden bauseits nicht verwendet. In der nachfolgenden Tabelle werden die Bauaufzüge aufgelistet (siehe auch Abbildung 5 und Abbildung 6).

Tabelle 1: Technische Angaben der Bauaufzüge

BauaufzugAbmessungenTraglastEtagenBauphase
14,35 x 1,65 m2.000 kgEG bis 5. OGFassade / Dach
21,60 x 1,40 m500 kgEG bis 5. OGFassade / Dach
33,30 x 1,45 m2.000 kgEG – UGAusbau
44,35 x 1,65 m2.000 kgEG bis 5. OGFassade / Dach und Ausbau
52,60 x 1,40 m2.000 kgEG bis 5. OGFassade / Dach und Ausbau
61,60 x 1,40 m1.000 kgEG bis 5. OGAusbau

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Abbildung 5: Übersicht der Bauaufzüge 1 - 5

Abbildung 6: Übersicht der Bauaufzüge 2 - 6

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6.2 Anmeldung Transportbühnen/Hubbühnen/Hubsteiger o.ä.

Die Anmeldung der Nutzung erfolgt vorab über den zuständigen LDL. Eine Anlieferung ist wie in Kapitel 3 beschrieben über die Lieferverkehrssteuerung anzumelden.

6.3 Krane

In der nachfolgenden Tabelle werden die Krane aufgelistet (siehe Abbildung 7).

Tabelle 2: Technische Angaben der Krane

KranAuslegerTraglastPhasen
125 – 60 m8,5 – 3,1 tRohbau, Fassade / Dach
320 – 45 m8,4 – 3,3 tRohbau, Fassade / Dach und Ausbau Dach (Halle)

Abbildung 7: Übersicht der Krane 1 und 3

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7. ENTSORGUNGS- UND REINIGUNGSLOGISTIK (WERT-

STOFFHOFKONZEPT)

7.1 Entsorgung

Der LDL übernimmt mit Beginn der Rohbauarbeiten eine übergeordnete Entsorgungs- und Reinigungslogistik. Folgende Baustellenabfälle, die aus der Bautätigkeit der AN / NU stammen sind über den AG zu entsorgen:

  • Bauschutt recyclebar, Kantenlänge < 0,8m
  • Holz AI, AII, AIII
  • Gipsabfälle (Gipsbauelementen, Gipskartonplatten)
  • Gemischte Baustellenabfälle, ohne mineralische Abfälle (z.B. Gips, Beton)
  • Papier, Pappe, Kartonagen (sauber)
  • Folie (sortenrein, sauber)
  • Metalle aller Art
  • Mineralwolle nicht kontaminiert (KMF)
  • EPS (Expandierter Polystyrolschaum) / XPS (Extrudierter Polystyrolschaum)
  • Bitumengemische, Dachpappe teerfrei

Die Entsorgung wird unter Berücksichtigung der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz durchgeführt. Der AN ist verpflichtet, für die oben genannten, auf dem Baustellengelände anfallenden Baustellenabfälle und Verpackungsmaterialien die Entsorgungsleistungen des AG in An- spruch zu nehmen. Die Einbindung eigener Entsorgungsunternehmen ist aufgrund der beengten Platzverhältnisse der Baustelle untersagt. Das Mitbringen von Baustellenabfäl- len, welche nicht durch eine Bautätigkeit vor Ort angefallen sind, ist verboten. Die Entsorgung von Sonderabfällen zählt nicht zum geschuldeten Leistungsumfang des AG. Sonderabfälle sind solche Abfälle, die nicht mit dem normalen Baustellenabfall (siehe vorgenannte Aufzählung) entsorgt werden können und/oder von denen eine Gefahr für die Umwelt oder für die Öffentlichkeit ausgeht. Eine konkrete Zuordnung von Sonderab- fällen ist der Anlage 5 - Abfalldeklarierung, zu entnehmen.

7.2 Abfälle aus Rückbauarbeiten/gemischte nicht sortierte Baustel- lenabfälle

Die Entsorgungsleistung von Baustellenabfällen aus:

  • Schlechtleistungen (z B. Rückbau aufgrund mangelhafter Leistung)
  • Materialfehllieferungen oder zu viel bestelltem Material, welches nicht abgeholt wird
  • Material, das aufgrund von Witterungsschäden zu Abfall deklariert wird sowie
  • Baumischabfall aus Rückbauarbeiten zählen nicht zu dem geschuldeten Leistungsumfang des AG und des LDL.

7.3 Entsorgungsprinzip

Alle ausführenden AN führen vor Beginn ihrer Arbeiten mit dem LDL ein Beratungsge- spräch. In diesem wird mit dem benannten Ansprechpartner des jeweiligen Unterneh- mens, siehe Anlage 1 – Ablauf, Abfallfraktionen, gewünschte Behälter und Sonderwün- sche besprochen.

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Der Entsorgungsdienstleister stellt den Gewerken am Wertstoffhof geeignete rollbare Müllgroßbehälter (MGB) für die getrennte Entsorgung bereit. Für den Transport der frak- tionierten Abfälle bis zur Übergabe am Wertstoffhof sowie für die Reinigung des Arbeits- platzes ist das verursachende Gewerk verantwortlich. Leistungen des LDL:

  • Einrichten und Betreiben von einem zentralen Wertstoffhof im Bereich der BE
  • Bereitstellung von MGB mit einem Fassungsvermögen von 660 - 770 Litern mit ei- ner Nutzlast von über 1,0 t
  • Transport der angefallenen Baustellenabfälle ab Übergabepunkt (Wertstoffhof) zur Verwertung und Entsorgung
  • Endsortierung und Entsorgung der Abfallfraktionen im Wertstoffhof
  • Abfalldokumentationen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen Leistungen und Pflichten des AN:
  • tägliche Reinigung der Arbeitsbereiche sowie zugewiesenen Flächen
  • tägliche Abfallsammlung und täglicher Abfalltransport aus den Arbeitsbereichen bis hin zum Wertstoffhof
  • sortenreine Befüllung der MGB nach Abfallfraktionen
  • Schutz von Material und Werkzeug durch erkennbare räumliche Trennung zu Ab- fällen
  • Beseitigung von anhaftenden Verschmutzungen
  • Sammlung, Transport und Abholung von Paletten und kabelfreien Kabeltrommeln auf Pfandbasis
  • Freihaltung von Flucht- und Rettungswegen sowie Logistikwegen
  • Entsorgung und Beräumung von Abfällen aus Rückbauarbeiten

7.4 Reinigung

7.4.1 Reinigungspflicht des AN

  1. Es besteht für alle am Bau beteiligten Unternehmen eine permanente Reinigungs- pflicht. Dies bedeutet, dass entstehender Abfall arbeitstäglich zu beräumen und der Arbeitsplatz besenrein zu hinterlassen ist.
  2. Der Abfall ist vom AN direkt nach der Entstehung von den MGB in die Abfallsam- melstellen zu füllen. Der AN trägt die Verantwortung für den in seinem Arbeitsbe- reich gefundenen Abfall bzw. Verunreinigungen. Es ist daher unerlässlich von an- deren Unternehmen zu verlangen, den Arbeitsbereich besenrein zu hinterlassen. Kommen diese der Pflicht nicht nach, ist es angeraten, unverzüglich den LDL zu informieren.
  3. Die Reinigungspflicht erstreckt sich auch auf Hohlräume. Der LDL kann in diesem Zusammenhang jederzeit verlangen, vor dem Verschluss die Hohlräume kontrol- lieren zu lassen. Die Kosten der Reinigung gehen jeweils zu Lasten dessen, der als letzter den Hohlraum geöffnet oder geschlossen hat bzw. hier als letzter tätig war.
  4. Das Abstellen von Abfall und Verpackungen im Treppenhaus ist grundsätzlich verboten (Fluchtweg).

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7.4.2 Überwachung der Reinigungspflicht

Die LDL führt täglich Rundgänge zur Überwachung der durchgeführten Reinigungen durch. Bei Nichteinhaltung der Reinigungspflicht, werden Mängelberichte erstellt. Diese werden unter Hinweis auf Art und Ort des Mangels dokumentiert. Der LDL wird, wenn möglich, den Verursacher namentlich bezeichnen. Ein Exemplar des Mängelberichts wird der OÜ zur Weiterleitung an den Verursacher ausgehändigt. Ein Dokument verbleibt beim LDL als Beleg, der bei evtl. erforderlichen Ersatzvornahmen Grundlage einer Abrechnung wird. Binnen 12 Stunden nach der Erstellung des Mängelberichtes ist der Mangel seitens des AN vollständig abzustellen. Dies bedeutet, dass die bezeichnete Fläche und somit der ganze Arbeitsbereich in besenreinen Zustand zu versetzen ist. Bei Gefahr im Verzug, z.B. bei Versperrung von Fluchtwegen oder Logistikwegen wird ohne Vorankündigung und Frist zu Lasten des im direkten Vertragsverhältnis zum AG stehenden Unternehmens der Missstand beseitigt.

7.4.3 Ersatzvornahme

Wird der Mangel nicht in der vorgeschriebenen Zeit beräumt und gereinigt, wird der Ent- sorgungsdienstleister den beanstandeten Arbeitsbereich vollständig reinigen und nach der Preisliste (Anlage 3) zu Lasten des Verantwortlichen abrechnen.

7.4.4 Sorgfaltspflicht des AN

Das Rauchen und Essen in den Gebäuden ist außerhalb der dafür ausgewiesenen Flä- chen verboten; erlaubt ist das Trinken alkoholfreier Getränke. Die Einhaltung der Sauber- keit ist vom AN durchzusetzen und wird vom LDL überwacht. Sollte es zu Fäkalienverschmutzungen im Gebäude oder der Baustelleneinrichtung kom- men, wird der Verursacher umgehend unwiderruflich von der Baustelle verwiesen und hat zusätzlich zu seiner Schadenersatzpflicht eine Strafe pro Vorfall zu tragen.

8. BAUSTROMVERTEILUNG- UND VERSORGUNG

8.1 Allgemein

Durch den AG oder dessen beauftragtes Unternehmen wird eine gewerkeübergreifende Baustromverteilung und -versorgung nach Konzept eingerichtet und vorgehalten. Alle Kosten der Baustromversorgung (Bereitstellung/ Verbrauch) werden durch den AG getra- gen.

8.2 Bauseitige Leistungen

8.2.1 Leistungen im Rahmen der Baustromverteilung sind:

  • Bereitstellung Trafostation und entsprechender Haupt- und Unterverteilungsstatio- nen für Kleinverbraucher inkl. Stromlieferung wie folgt:
  • Trafokompaktstationen bauseits
  • Hauptverteiler ebenerdig, außerhalb des Gebäudes
  • Unterverteiler oder Kleinverteiler im Gebäude je Bauteil
  • Antransport, Montage und Vorhaltung der gesamten Anlage
  • Netzbetreiberkosten
  • FI-Prüfung der Baustromverteiler
  • monatliche Sicherheitsüberprüfung der Baustromversorgung
  • Baustromelektriker, Notfall- und Bereitschaftsdienst im Störfall
  • Beleuchtung der Treppenhäuser, Flure und Fluchtwege

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8.2.2 Leistungen im Rahmen der Baustromversorgung sind:

  • flexible Bereitstellung von Mengen und Leistungen entsprechend den Abnahmever- hältnissen der Baustelle
  • Versorgungssicherheit auf der Basis der netztechnischen Bedingungen des örtli- chen Netzbetreibers als Energieversorger
  • Vorhaltung, Unterhaltung und laufende Überprüfung der zentralen Messeinrichtung.

8.3 Leistungen und Pflichten des AN

  • Für die notwendige Versorgung von Großverbräuchen, wie Krananlagen etc., sind die erforderlichen Kabel durch den AN selbst zu verlegen und beidseitig anzuschlie- ßen. Entsprechende Abgänge werden in den Hauptverteilungen durch den AG zur Verfügung gestellt.
  • Für die notwendige Bereitstellung von Baustrom in seinen Arbeitsbereichen ab Un- terverteilerstation hat der AN selbst zu sorgen. Gültige Arbeitsschutz- und Sicher- heitsrichtlinien sind zwingend einzuhalten.
  • Es sind nur Baustromkabel und –anschlüsse mit geprüfter Sicherheit zu verwenden. Es sind nur Kabel mit aktuellem Prüfdatum oder lesbarem Herstellerdatum zu ver- wenden.
  • Es sind alle Kabelverbindungen in Wandhalterungen zu verlegen. Das Herumliegen von Kabel auf dem Boden ist verboten.
  • Es sind nur geprüfte und zugelassene Geräte mit Schutzart IP 43/44 oder besser IP 65, zu verwenden; Kabeltrommeln müssen mindestens Schutzart H07 aufweisen
  • Es dürfen keine Kaskadenschaltungen (z. B. 32 A auf 16 A) vorgenommen werden.
  • Der AN hat auf eine direkte Verbindung Arbeitsgerät- Kabel- Baustromverteilung zu achten.
  • Der AN nutzt den jeweils nächstliegenden Baustromverteiler.
  • Baustromverteilungen sind vom AN witterungsbedingt verschlossen zu halten.
  • Kabelzuführungen werden vom AN immer unterhalb des Kastens und nicht durch die Tür (Quetschgefahr) durchgeführt.
  • Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass kein Material auf die verlegten Kabel abge- legt wird.

Jeder Erst-Nutzer (AN) eines Baustromverteilers hat arbeitstäglich, bevor ein Verbrau- cher eingesteckt wird, die Prüftaste des / der RCD’s zu betätigen. Bei einwandfreier Funk- tion ist der RCD anschließend wieder einzuschalten. Die Prüfung ist in das anhängende Prüfbuch mit „Firma, Name, Datum, Uhrzeit und Unterschrift“ einzutragen. Störungen sind der OÜ unverzüglich zu melden. Der Verteiler darf bei vorliegender Störung nicht mehr benutzt werden. Sollte die Prüfung durch den / die Nutzer nicht durchgeführt worden sein, werden alle an den Verteiler angeschlossenen Verbraucher abgezogen. Schäden, die dadurch entstehen, gehen zu Lasten des AN bzw. Nutzers.

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9. BAUWASSERVERSORGUNG

9.1 Allgemein

Durch ein vom AG beauftragten AN wird eine gewerkeübergreifende Bauwasserversor- gung eingerichtet und vorgehalten. Die Kosten der Bauwasserversorgung (Bereitstellung/ Verbrauch) werden durch den AG übernommen.

9.2 Bauseitige Leistungen

Leistungen im Rahmen der Bauwasserversorgung und Abwasserentsorgung sind:

  • Bereitstellung von Bauwasseranschlüssen und Bauwasser im Bereich der Baustel- leneinrichtungsflächen, ebenerdig außerhalb des Gebäudes
  • Bauwasserlieferung

9.3 Leistungen und Pflichten des AN/NU

Für die notwendige Bereitstellung von Bauwasser in seinen Arbeitsbereichen hat der AN ab den Übergabepunkten des AG selbst zu sorgen. Für Schäden, die aufgrund von Un- dichtigkeiten etc. der von ihm eingesetzten Schläuche und Anschlüsse entstehen, haftet der AN.

10. STRAßENREINIGUNG

Jegliche Beschädigungen und Verschmutzungen von öffentlichen oder privaten Straßen durch Baustellenverkehre oder Lieferanten sind zu vermeiden bzw. unverzüglich zu be- seitigen. Die Straßenreinigung wird durch den AG auf den Baustraßen, Zuwegungen zum Ge- bäude, den Containeranlagen und den anliegenden öffentlichen Straßen und Gehwegen organisiert und vorgehalten. Der AN / NU ist für die Reinigung der Baustraßen und der öffentlichen Straßen verantwortlich insofern er der Verursacher ist. Verunreinigungen ins- besondere des öffentlichen Straßenlandes sind umgehend zu beseitigen. Hierzu kann der AN / NU auch durch den AG aufgefordert werden. Führt der AN / NU eine erforderliche Reinigung auch nach Aufforderung nicht durch, wird diese zu Lasten des AN / NU ohne weitere Aufforderung durch den AG veranlasst.

11. WINTERDIENST

Der Winterdienst wird durch den AG auf den Baustraßen, Zuwegungen zum Baukörper und den Containeranlagen und den anliegenden öffentlichen Gehwegen organisiert und vorgehalten. Alle weiteren erforderlichen Leistungen zur Schaffung winterfester Arbeits- plätze, einschließlich der Räum- und Streuarbeiten sowie die Beheizung in den Arbeits- bereichen der jeweiligen AN / NU, liegen in deren alleiniger Verantwortung.

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12. VERWALTUNG CONTAINERANLAGEN

12.1 Tagesunterkünfte und Bürocontainer

Durch den AG wird eine begrenzte Anzahl an ausgestatten Aufenthalts- und Umkleide- räumen für das Baustellenpersonal (Standardcontainer ca. 2,50 x 6,00 m) kostenfrei zur Verfügung gestellt. Der LDL prüft die Verfügbarkeit von Containerräumen nach Anmeldung des Bedarfs (An- lage 8) durch den AN und verwaltet die vergebenen Container vom Einzug bis zu dessen Auszug. Für die Bauleitungen der jeweiligen AN werden auf Anfrage Bürocontainer in geringer Anzahl zur Verfügung gestellt. Die Vergabe der Container kann nur nach Verfügbarkeit erfolgen. Das Aufstellen von eigenen Containern der AN ist untersagt. Der Abschluss von Telefon- und DSL – Dienstleistungsverträgen ist Sache der AN selbst. In Zeiten, in denen die Tagesunterkünfte und Bürocontainer nicht besetzt sind, sind Türen und Fenster geschlossen zu halten. Mitgebrachte, eigene elektrische Geräte dürfen nur betrieben werden, wenn Sie ein gültiges VDE-Prüfzeichen tragen und frei von techni- schen Mängeln sind. Bei Verlassen der Container sind alle elektrischen Geräte von der Netzspannung zu trennen sowie Beleuchtungen auszuschalten. Veränderungen an Containern sind nicht gestattet bzw. müssen vom Betreiber genehmigt werden. Übernachtungen/Schlafräume auf dem Baugrundstück und auf den BE-Flächen sind nicht zulässig.

12.2 Magazin- und Materialcontainer

Durch den AG wird eine begrenzte Anzahl an Materialcontainern kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die Aufstellung AN-eigener oder über das Betreibermodell angemieteten Magazin- und Materialcontainer kann nur auf den durch den LDL zugewiesenen Flächen innerhalb des Baufeldes erfolgen. Die ersatzweise Vergabe verschließbarer Räume kann in Einzelfällen durch die OÜ erfol- gen. Ein Anspruch des AN auf die Bereitstellung verschließbarer Räume besteht nicht. Die Lagerung von Gefahrstoffen gemäß Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in den Maga- zin- und Materialcontainern bzw. Räumen ist grundsätzlich nur mit ausdrücklicher Geneh- migung der OÜ bzw. des SiGeKo zulässig. Die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften ist Sache des AN/NU. Darüber hinaus sind die Regelungen im Sicherheits- und Gesund- heitsschutzplan sowie der Baustellenordnung zu beachten.

12.3 Bedarfsanmeldung

Auf Basis des Baufristenplanes hat der AN sein Personaleinsatzkonzept vorzulegen. Auf dieser Grundlage ist der Containerbedarf spätestens 4 Wochen nach Auftragsvergabe beim AG und LDL anzumelden und im Einzelnen durch die Kapazitätsplanung nachvoll- ziehbar darzustellen. Büro- und Tagesunterkunftscontainer werden nachfolgendem Berechnungsschlüssel ge- stellt:

  • Die Belegung eines Tagesunterkunftscontainers ist mit gleichzeitig bis zu 8 Perso- nen des Baustellenpersonals vorgesehen. Soweit der AN keinen kompletten Con- tainer belegt, kann der AG anordnen, dass die Nutzung gemeinsam mit anderen AN erfolgt.
  • Einzelbürocontainer sind mit mindestens 2 Personen zu besetzen, Doppelbürocon- tainer mit mindestens 4 Personen. Sollte allein aus innerbetrieblichen Gründen des AN ein Mehrbedarf an Containern bestehen, so hat der AN für die Deckung des

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Bedarfs eigenverantwortlich und auf eigene Kosten zu sorgen. In diesen Fällen hat der AN auch keinen Anspruch auf Zuteilung weiterer Container oder Flächen inner- halb des Baufeldes für die Aufstellung eigener Container.

  • Die AN haben ebenso keinen Anspruch auf Zuweisung bestimmter und/oder be- nachbarter Container. Aufgrund der sich in Abhängigkeit des Baufortschritts verän- dernden Personalstärke auf der Baustelle, können den AN während des Ausfüh- rungszeitraumes auch andere und/oder anzahlmäßig mehr/weniger Container zu- gewiesen werden.
  • Mitarbeiter, welche zeitweise bzw. nicht mehr auf der Baustelle tätig sind, sind um- gehend dem LDL mitzuteilen, um die Containerbelegung neu vergeben zu können.

12.4 Vergabe und Rücknahme/Reinigung

Die Zuweisung der Container erfolgt durch den LDL. Der Bezug und die Räumung der Container haben sukzessive an den tatsächlichen Bedarf angepasst zu erfolgen. Die Räume werden möbliert durch den LDL übergeben. Die Übergabe / Zustandsfeststel- lung wird in einem Protokoll dokumentiert. Umbauten jeglicher Art an den bereitgestellten Containern durch die AN sind nicht zulässig. Die Kosten für Verlust oder die Beseitigung von Beschädigungen, die aus unsachgemäßer Nutzung resultieren, sind vom AN zu tra- gen. Eine Zweckentfremdung der Tagesunterkünfte jeglicher Art (z.B. Nachtlager, Wohn- unterkunft etc.) ist nicht gestattet. Die regelmäßige Reinigung der gesamten Containeranlage erfolgt von Seiten des AG. Dem AG oder seinen Vertretern ist zum Zwecke der Kontrolle auf Ordnung und Sicherheit auf Verlangen jederzeit im Beisein des AN Zutritt zu den Unterkünften zu gewähren. Sämtliche Container sind an den Zugangstüren zu beschriften (Name und Anschrift AN, Ansprechpartner und Telefonnummer). Für die Einhaltung der einschlägigen Brandschutzvorschriften, Arbeitsstättenrichtlinien und sonstiger Vorschriften in den von ihm genutzten Einrichtungen, ist allein der AN ver- antwortlich. Eine Bewachung der Container durch den Sicherheitsdienst / SDL erfolgt nicht. Für Einbruchdiebstähle und Beschädigungen an Einrichtungen und Ausrüstungen haftet der AG nicht.

12.5 Sanitär- und Sanitätscontainer

Der AG stellt Sanitärcontainer auf der Baustelle zur Verfügung.

Die Einrichtung einer medizinischen Notfallversorgung zur Ersten Hilfe (Sanitätscontainer o.ä.) erfolgt durch den AG.

Abbildung 8: Lage Sanitätscontainer

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13. ANLAGEN

Anlage 1_Ansprechpartner zur Baulogistik Der Auftragnehmer benennt hiermit für die Zeit seiner Bauausführung einen verantwortli- chen Ansprechpartner die Baulogistik und Baustelleneinrichtung betreffend. Ein Wechsel des Ansprechpartners ist dem LDL umgehend mittels gleichen Formulars mitzuteilen.

Firma:

Telefon / Handy:

zuständiger Mitarbeiter:

Namen in Druckbuchstaben

............................................................................................................... Ort, Datum, Unterschrift

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Anlage 2_Empfangsbestätigung Logistikhandbuch Hiermit bestätige(n) ich (wir), dass wir das Logistikhandbuch erhalten und den Regelun- gen zustimmen, dass die von uns mit der Anlieferung beauftragten und beschäftigten Mit- arbeiter und die beauftragten Lieferanten und Spediteure über die Bedingungen und For- derungen des Logistikhandbuchs unterrichtet und belehrt wurden. Des Weiteren bestätigen wir, dass wir die Bedingungen und Forderungen des Lo- gistikhandbuchs beachten und einhalten werden. Das Logistikhandbuch wurde erklärt, verstanden und zu obigen Bedingungen sowie zu den Preisen gemäß Anlage angenommen.

Firma:

Telefon / Handy:

zuständiger Mitarbeiter:

Namen in Druckbuchstaben

............................................................................................................... Ort, Datum, Unterschrift

Hinweis: Änderungen oder Ergänzungen des Logistikhandbuches werden vom AG recht- zeitig bekanntgegeben und die betreffenden Seiten mit der Bitte um Austausch an alle AN zur Kenntnis und Berücksichtigung verteilt.

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Anlage 3 Preislisten

Einheitspreisliste Entsorgungs- und Reinigungslogistik bei Schlechtleistung Hinweis: alle Angaben in € (netto) zzgl. der gültigen Umsatzsteuer

AbfallfraktionenPreisEinheit
Abfall, Bauschutt recyclebar, nicht gefährlich AVV170107 nicht schadstoffbelastet Z0 LKW AN transportieren, entsorgen Ver- gütung Entsorgung AN17,58€/t
Abfall, Holz AI, nicht gefährlich AVV170201 nicht schadstoff- belastet LKW AN transportieren, entsorgen Vergütung Entsor- gung AN99,65€/t
Abfall, Holz AII, nicht gefährlich AVV170201 nicht schadstoff- belastet LKW AN transportieren, entsorgen Vergütung Entsor- gung AN117,23€/t
Abfall, Holz AIII, nicht gefährlich AVV170201 nicht schadstoff- belastet LKW AN transportieren, entsorgen Vergütung Entsor- gung AN155,33€/t
Abfall, Gipsabfälle, nicht gefährlich AVV170802 nicht schad- stoffbelastet LKW AN transportieren, entsorgen Vergütung Entsorgung AN162,17€/t
Abfall, Metalle, nicht gefährlich AVV170407 nicht schadstoff- belastet LKW AN transportieren, entsorgen Vergütung Entsor- gung AN-100,00€/t
Abfall, Mineralwolle, nicht gefährlich AVV170604 nicht schad- stoffbelastet LKW AN transportieren, entsorgen Vergütung Entsorgung AN599,19€/t
Abfall, Folie, nicht gefährlich AVV170203 nicht schadstoffbe- lastet LKW AN transportieren, entsorgen Vergütung Entsor- gung AN174,68€/t
Abfall, Bitumengemische, nicht gefährlich AVV170302 nicht schadstoffbelastet LKW AN transportieren, entsorgen Vergü- tung Entsorgung AN223,17€/t
Abfall, EPS-/XPS-Dämmung, gefährlich AVV170603* schad- stoffbelastet LKW AN transportieren, entsorgen Vergütung Entsorgung AN1.359,91€/t
Abfall, Glas, nicht gefährlich AVV170202 nicht schadstoffbe- lastet LKW AN transportieren, entsorgen Vergütung Entsor- gung AN97,30€/t
Abfall, Baumischabfälle, nicht gefährlich AVV170904 nicht schadstoffbelastet LKW AN transportieren, entsorgen Vergü- tung Entsorgung AN199,30€/t
Abfall, Papier u. Pappe nicht gefährlich AVV200101 nicht schadstoffbelastet LKW AN transportieren, entsorgen Vergü- tung Entsorgung AN71,51€/t
Abfall, Siedlungsabfälle, nicht gefährlich AVV200301 nicht schadstoffbelastet LKW transportieren, entsorgen Vergütung Entsorgung AN211,02€/t
Transport Entleerung Müllgroßbehälter als Ersatzvornahme23,45€/St
Reinigung Arbeitsbereich AN bei Verletzung Reinigungspflicht30,48€/h

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Anlage 4_ONLINE – AVISIERUNG – KURZBESCHREIBUNG

Hinweise Das Online – Avisierungsprogramm kann auf der Homepage des LDL unter folgender Adresse aufgerufen werden. Link: wird noch bekannt gegeben Der AN/NU hat die Möglichkeit, sich bezüglich der eigenen Avisierungen über das System zu informieren. Es liegt in der Verantwortung des AN alle NUs oder Beteiligte über durch sie veranlasste Avisierungsvorgänge zu informieren, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten. Jeder AN erhält nur einen Zugang zum Avisierungsprogramm. Für die Nutzung des Pro- gramms durch den AN ist ein Benutzername, ein Kennwort sowie ein Internetzugang er- forderlich. Der Benutzername und das Kennwort werden dem AN durch den LDL zugeteilt, die nach Erhalt aus Sicherheitsgründen zu ändern sind. Diese Daten sind sorgfältig und vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht erlaubt. Für Folgen, die aus der missbräuchlichen Nutzung des Programms entstehen, wird der AN haftbar gemacht. Über das Programm werden für jede Avisierung folgende Vorgänge abgewickelt:

  • Avisierung durch Eingabe der erforderlichen Angaben seitens des AN
  • Bekanntmachung des Avisierungsstatus (Bestätigung, Ablehnung, Alternativvor- schläge) durch den LDL
  • Bereitstellung von bestätigten Avisierungen mit Möglichkeit der Druckausgabe für den AN (zur Vorlage auf der Baustelle)
  • Anzeige/ Mitteilung zu Änderungen oder Entfall (Stornierung) einer Avisierung durch den AN Der LDL hängt alle Dispositionspläne mit den jeweiligen Avisierungszeiten ab 16.00 Uhr des Vortages am Zugangskontrollcontainers aus. Die Nutzung des Avisierungsprogramms ist für die AN kostenfrei.

Lieferverkehrssteuerung Regelablauf der Avisierung Jeder Transport (Anlieferung und Abholung) ist durch den AN mit Hilfe des Programms beim LDL zu avisieren. Bei der Lieferverkehrssteuerung werden folgende Transportarten unterschieden:

  • Einzeltransport: Ein Einzeltransport ist eine einmalige Anlieferung bzw. Abholung, die an einem bestimm- ten Tag zu einer bestimmten Zeit stattfindet. Das maximal zu beantragende Zeitfenster beträgt 4 Stunden.
  • Dauertransport: Dauertransporte sind Einzeltransporte, die innerhalb einer Woche (von Montag bis Sonn- tag) bei mit wiederkehrender Lieferung des Materials nur einmalig avisiert werden müs- sen, welche sich nur durch den Liefertermin voneinander unterscheiden. Die Angaben zu Lieferanten, Empfänger, Zeitfenster und Entladezone sind identisch. Je Liefertag im an- gegebenen Lieferzeitraum erfolgt automatisch nach Bestätigung durch den LDL die Be- reitstellung einer Zufahrtsberechtigung. Das maximal zu beantragende Zeitfenster beträgt 4 Stunden.

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  • Kettentransport (z. B. für Betonfahrzeuge): Kettentransporte sind Transporte, bei denen sich aufgrund der Eigenart der Bauleistung gleichartige Transportfahrten innerhalb eines begrenzten Zeitfensters in kurzen Zeitab- ständen wiederholen. Für einen Kettentransport ist es ausreichend nur jeweils eine Avi- sierung zu tätigen. Dabei sind die Anzahl der Fahrzeuge, die Ladung, die Entladezone und das notwendige Zeitfenster für die gesamte Transportkette in jedem Fall anzugeben.

Für die Avisierung eines Transports sind durch den AN die folgenden Angaben im Pro- gramm zu treffen:

  • Firma (Name, Ansprechpartner, Telefonnummer)
  • Art der Transportfahrt (Einzeltransport, Dauertransport, Kettentransport)
  • Ladung (Menge, Einheit, Gewicht)
  • Name Lieferant, Spedition (Ansprechpartner, Telefonnummer)
  • Empfänger auf dem Baufeld (Name, Ansprechpartner, Telefonnummer)
  • Gewerk
  • Gewünschter Liefertermin mit Zeitfenster (Einfahrt, Entladedauer, Ausfahrt)
  • Gewünschte Entladezone auf dem Baufeld (gemäß Plan im Programm)
  • Fahrzeugtyp
  • Name Fahrer (Telefonnummer) Durch den LDL wird die Durchführbarkeit des Transports anhand der Bedingungen auf der Baustelle und der vorliegenden weiteren Avisierungen geprüft. Ist die Transportfahrt möglich, wird die Avisierung – ggf. mit ergänzenden Hinweisen und Auflagen – über das Programm mit einer Avisierungsnummer bestätigt und für die Abwicklung gespeichert. Das bestätigte Avisierungsformular gilt als Zufahrtsberechtigung zur Baustelle. Zur Vor- lage an der Baustellenzufahrt ist vor Anfahrt zur Baustelle, das bestätigte Avisierungsfor- mular durch den AN bzw. Lieferanten über das Programm herunterzuladen und in Papier- form auszudrucken. Ist die Avisierung zum gewünschten Termin oder der gewünschten Entladezone aufgrund der aktuellen Bauumstände oder hohen Anzahl an Avisierungen nicht möglich, werden dem AN seitens des LDL über das Programm oder nach Rücksprache Alternativen (zeit- liche Verschiebung, Änderung der Entladezone) angeboten. Aus evtl. zeitlichen Verschiebungen kann der AN keine Behinderungen oder sonstigen Forderungen gegenüber dem AG geltend machen. Die Nutzung der Bauaufzüge im Rahmen einer Transportavisierung ist nur möglich, wenn dies gleichzeitig bzw. zusätzlich über das Programm beantragt wurde. Der AN bzw. Lie- ferant erhält dann eine bestätigte Avisierung für den Transport und die Bauaufzugsnut- zung zusammen. Über den aktuellen Status seiner Avisierung hat sich der AN eigenverantwortlich und rechtzeitig über das Programm zu informieren. Zudem erhält er nach Bestätigung des LDL eine E-Mail an die von ihm angegebene Adresse mit der bestätigten Avisierung im pdf-Format.

Avisierungsfristen Avisierungen über das Programm dürfen erst dann vorgenommen werden, wenn die Durchführbarkeit des geplanten Transports anhand der Bedingungen auf der Baustelle und die Einsatzbereitschaft, der am Transport Beteiligten im Vorfeld durch den AN geprüft wurden. Avisierungen "auf Verdacht" oder lediglich zur Reservierung bestimmter Zeitfens- ter sind unzulässig.

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Bei jeder Avisierung ist ein zeitlicher Vorlauf von mindestens 2 Werktagen bis 12Uhr vor dem gewünschten Termin, maximal jedoch von 10 Kalendertagen einzuhalten (frühere Avisierungen sind über das Programm nicht möglich). Hiervon abweichend gilt bei Schwertransporten gemäß StVZO zusätzlich eine Voranmeldefrist von 2 Wochen. Diese Transporte sind unabhängig vom obligatorischen Avisierungsverfahren über das Pro- gramm vorab mit dem LDL abzustimmen. Die Bestätigung der Avisierung erfolgt bis 18 Uhr 2 Werktage vor dem gewünschten Ter- min. Für Montag ist der Annahmeschluss Freitag, 12 Uhr, die Bestätigung erfolgt bis Frei- tag, 16 Uhr. Die Avisierung eines Kettentransports für Lieferungen der folgenden Woche ist immer bis Donnerstag 17.00 Uhr zu übergeben. Für Dienstag erfolgt die Bestätigung der Avisierung am Montag (Vortag des Transportes) bis 11 Uhr. Die Avisierung ist erst mit der im Programm eingestellten bzw. versendeten Bestätigung genehmigt, wobei die Einfahrtsreihenfolge der Fahrzeuge zur Baustelle unter Beachtung der Priorität des Transports und der aktuellen Situation auf der Baustelle durch den LDL festgelegt wird. Änderungen und Stornierungen über das Programm sind nur bis zum jeweiligen Ablauf der Avisierungsfrist möglich. Nach Ablauf der Avisierungsfrist ist eine Änderung oder Stor- nierung direkt mit dem LDL zu klären. Durch den LDL wird geprüft, ob die Änderung mög- lich ist. Andernfalls muss eine erneute Anmeldung über das Programm durch den AN erfolgen.

Umsetzung der bestätigten Avisierung - Voraussetzungen für die Ankunft/Einfahrt zur Baustelle Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Beteiligten zur Umsetzung des Transportes im Rahmen des Zeitfensters der bestätigten Avisierung an der Baustelle eintreffen. Für die Einfahrt auf das Baustellengelände muss der AN bzw. der von ihm beauftragte Lieferant im Besitz einer vom LDL bestätigten Avisierung sein. Jedem Fahrzeug muss eindeutig eine bestätigte Avisierung zugeordnet werden können. Die Anfahrt zur Baustelle darf zeitlich nur im Rahmen der bestätigten Avisierung (Datum, Zeitfenster) erfolgen, wobei der Beginn des Zeitfensters die Ankunftszeit definiert. Die Abwicklung unpünktlicher Anlieferungen wird im Einzelfall nach weiterer Verfügbarkeit der Entladezone entschieden. Der AG / LDL übernimmt für etwaige Konsequenzen hieraus keine Haftung. Das bestätigte Avisierungsformular ist für die Einfahrt zur Baustelle und während der ge- samten Dauer des Aufenthaltes im Fahrzeuginneren so auszulegen, dass es jederzeit von außen gut lesbar ist. Durch bauablaufbedingte Verzögerungen ist nicht auszuschlie- ßen, dass trotz bestätigter Avisierung eine Zufahrt zur Baustelle nicht gewährleistet ist. In diesem Fall kontaktiert der LDL den Fahrzeugführer, um Alternativen zu klären.

Be- und Entladung auf dem Baufeld Der Be- und Entladevorgang darf nur innerhalb in der Avisierung zugewiesenen Entlade- zone und innerhalb des bestätigten Zeitfensters erfolgen. Der AN kann daraus keine An- sprüche geltend machen. Sollten für den Be- und/oder Entladevorgang Hebezeuge, maschinelle Hilfsmittel oder Personal erforderlich sein, hat der AN deren rechtzeitige Bereitstellung eigenverantwort- lich sicherzustellen. Nach Beendigung des Be- und/oder Entladevorgangs ist die Entlade- zone unverzüglich zu räumen und der Fahrzeugführer hat die Baustellenausfahrt unmit- telbar auf den dafür vorgesehenen Wegen (Baustraßen) aufzusuchen.

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Überschreitung des Zeitfensters Die Überwachung auf Einhaltung sämtlicher Regelungen der Lieferverkehrssteuerung er- folgt durch den LDL und SDL. Die Einhaltung der vorgegebenen Be- und Entladezeiten auf dem Baufeld (Zeitfenster gemäß bestätigter Avisierung) wird durch den LDL/SDL an- hand von elektronischen Zeitstempeln bei der Ein -und Ausfahrt der Baustelle überwacht. Der AN ist allein dafür verantwortlich, dass die Abwicklung der Transportfahrt auf dem Baufeld, die Be- und Entladung seiner Fracht sowie die Freimachung der Entladezone von dem Transportgut innerhalb des genehmigten Zeitfensters erfolgt. Sollte dies auf- grund unvorhersehbarer Ereignisse und Umstände nicht möglich sein, so hat der AN um- gehend den LDL zu informieren. Durch den LDL wird in diesen Fällen geprüft, ob eine Anpassung des Zeitfensters möglich ist. Dieser entscheidet entsprechend der vorliegenden Reservierungen und der aktuellen Umstände, ob der AN sein Zeitfenster überschreiten darf oder ob die Entladezone, auch vor Abschluss des Be- oder Entladevorgangs, unverzüglich für den nächstfolgenden Vor- gang freizumachen ist.

Baustellensonderverkehre Sonder- und Schwertransporte (Groß-, Schwer- und Spezialtransporte): Sonder- und Schwertransporte gemäß Straßenverkehrsordnung sind mit einer Vorlauffrist von mindestens 2 Wochen beim LDL anzumelden. Da eine Avisierung über das Pro- gramm nur mit einem Vorlauf von max. 10 Tagen möglich ist, erfolgt die Avisierung zu- nächst in direkter Abstimmung zwischen dem AN und dem LDL. Nach Abstimmung und Klärung aller technischen und terminlichen Voraussetzungen für den Transport, ist durch den AN die obligatorische Avisierung über das Programm im Rahmen der Avisierungs- fristen vorzunehmen.

Werkstatt-, Service- und Personaltransporte Die Zufahrt zur Baustelle mit Werkstatt- und Servicewagen, z.B. für Reparaturen, wird nur in Ausnahmefällen gestattet. Fahrten für die Beförderung von Personal des AN auf der Baustelle sind grundsätzlich verboten.

Sonstige Fahrzeuge (z.B. Autokrane, Betonpumpen, etc.) Fahrzeuge, welche sich länger als einen Tag auf dem Baufeld befinden, sind nach Ab- stimmung des Standortes mit dem LDL zusätzlich über das Programm gemäß den Avi- sierungsfristen anzumelden.

Verstöße gegen die Regelungen der Lieferverkehrssteuerung: Folgende Handlungen werden als Verstöße gegen die Regelungen der Lieferverkehrs- steuerung betrachtet:

  • Anfahrt ohne Avisierung: Durch den LDL wird geprüft, ob die unangemeldete Transportfahrt auf das Baufeld kurz- fristig möglich ist. Sollte eine kurzfristige Einfahrt zum Baufeld nicht möglich sein, ist der LDL berechtigt, den Lieferanten abzuweisen. Dieser Weisung ist unverzüglich Folge zu leisten. Für eine erneute Anlieferung ist eine Avisierung über das Programm erforderlich.

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  • Überschreitung der avisierten Ankunftszeit: Durch den LDL wird geprüft, ob eine verspätete Ankunft auf der Baustelle möglich ist. Der LDL ist berechtigt einem Lieferanten, bei Überschreitung der avisierten Ankunftszeit, die Zufahrt zur Baustelle zu verweigern, sofern die Abwicklung des Transportes für die Ent- bzw. Beladung nicht mehr innerhalb des bestätigten Zeitfensters möglich ist. Den Wei- sungen des LDL und SDL ist unverzüglich Folge zu leisten.

  • Überschreitung des Zeitfensters für die Ent- und/oder Beladung: Eine Überschreitung des genehmigten Zeitfensters für die Ent- und/oder Beladung und Freimachung der Entladezonen auf der Baustelle wird laufend durch den LDL und SDL geprüft und spätestens bei der Ausfahrt des Fahrzeugs festgestellt und registriert. Der LDL ist berechtigt einem Lieferanten, bei Überschreitung des Zeitfensters der Baustelle zu verweisen, sofern die Abwicklung des Transportes für die Ent- bzw. Beladung nicht mehr innerhalb des bestätigten Zeitfensters möglich ist. Den Weisungen des LDL bzw. SDL ist unverzüglich Folge zu leisten.

  • Weitere:

  • Widerrechtliches Parken auf dem Baufeld ohne sichtbaren Ent- und/oder Bela- devorgang
  • Ent- und/oder Beladung außerhalb der ausgewiesenen Entladezonen
  • Nichtbeachtung der Anweisung des LDL

Alle Verstöße werden durch den LDL / SDL dokumentiert und ggf. geahndet.

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Anlage 5_Abfalldeklarierung (2 Seiten)

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Anlage 6_Umlagetabelle Verrechnungssätze

entfällt

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Anlage 7_Staplernutzung

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Anlage 9_Personenüberprüfung (2 Seiten)

Ablauf Anmeldung

Zonen

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Formular zur Anmeldung

Formular zur PersonenüberprüfungZutreffendes AnkreuzenAnbau Bundesrat
Tätigkeit :Kellersanierung Bundesrat
Geschatzte Dauer von / Bis :
Erfüllungsort:BMU
Die Daten werden an das Bundeskriminalamt (BKA) zur Personenüberprüfung weiter geleitet. Die eingeholten Auskünfte dienen ausschließlich der Einlassgenehmigung in das Bundesratsgebäude zum angemeldeten Zweck. Nach Beendigung der Maßnahme werden die Daten gelöscht. Das BKA ist zur Erfüllung seiner Schutzaufgaben berechtigt, personenbezogene Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen auf der Basis des § 9 i.V.m. § 6 BKAG.
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Anlage 10_Mitarbeiteranmeldung entfällt

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