BAB A 391 – Fahrbahnerneuerung Zwischen AK Braunschweig Nord und AS Wenden
Baubeschreibung
Fahrbahnerneuerung der BAB 391
zwischen AK BS-Nord und AS Wenden
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BAB A 391 – Fahrbahnerneuerung Zwischen AK Braunschweig Nord und AS Wenden
- Allgemeine Beschreibung der Leistung ...............................................................8 Auszuführende Leistungen .......................................................................................8 1.1.1. Straßenbau ..............................................................................................................9 Beton ......................................................................................................................9 1.1.1.1.1 Betoneinbau allgemein ...................................................................................... 9
1.1.1.1.2 Waschbeton .............................................................................................................. 9
1.1.1.1.3 Kunstrasentextur ...................................................................................................... 9
1.1.1.1.4 Fugen, Dübel, Anker, Bewehrung ........................................................................... 10
Asphalt ................................................................................................................. 10 1.1.2. Ingenieurbau .......................................................................................................... 10 Brücken ................................................................................................................ 10 Gestaltung ............................................................................................................ 11 Abbrucharbeiten ................................................................................................... 11 Neubau/Instandsetzungs- und Ertüchtigungsmaßnahmen.................................... 11 Tunnel .................................................................................................................. 11 Gestaltung ............................................................................................................ 11 Abbrucharbeiten ................................................................................................... 11 Tunnelbau in offener/geschlossener Bauweise ..................................................... 11 Tunnelausstattung ................................................................................................ 11 Lärmschutzwände und ähnliche Schutzwände mit ggf. Gestaltung ....................... 11 Verkehrszeichenbrücken ...................................................................................... 11 Stützwände .......................................................................................................... 11 Stahl- und Stahlverbundbau ................................................................................. 11 1.1.3. Landschaftsbau ...................................................................................................... 11 Ansaaten .............................................................................................................. 11 Saatgut ................................................................................................................. 12 Schutzmaßnahmen (Biotope, Arten) ..................................................................... 12 Zäune, Einzelschutz ............................................................................................. 12 1.1.4. Erdbau ................................................................................................................... 12 1.1.5. Auftraggeberaufgaben nach Baustellenverordnung ................................................ 12 Ausgeführte Vorarbeiten ........................................................................................ 12 1.2.1. Beweissicherung .................................................................................................... 12 1.2.2. Vermessung ........................................................................................................... 12 1.2.3. Kampfmittel ............................................................................................................ 12 1.2.4. Abbrucharbeiten ..................................................................................................... 12 1.2.5. Baufeldfreimachung ............................................................................................... 12 1.2.6. Baugrunduntersuchungen ...................................................................................... 12
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1.2.7. Behelfsbrücke ........................................................................................................ 13 Ausgeführte Leistungen ......................................................................................... 13 1.3.1. Vorgezogene Bauwerke ......................................................................................... 13 1.3.2. Vorschüttung .......................................................................................................... 13 1.3.3. Verlegte Wasserläufe ............................................................................................. 13 1.3.4. Leitungsänderungsmaßnahmen ............................................................................. 13 1.3.5. Straßen, Wege ....................................................................................................... 13 1.3.6. Zustand eingestellter Bauarbeiten .......................................................................... 13 1.3.7. Landschaftsbau ...................................................................................................... 13 Gleichzeitig laufende Arbeiten ................................................................................ 13 1.4.1. Fachlose der Baumaßnahme ................................................................................. 13 1.4.2. Arbeiten Dritter ....................................................................................................... 13 Mindestanforderungen für Nebenangebote ............................................................ 13 2. Angaben zur Baustelle ......................................................................................... 13 Lage der Baustelle ................................................................................................. 13 Vorhandene öffentliche Verkehrswege ................................................................... 13 Zugänge, Zufahrten ................................................................................................ 13 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen ................................... 14 Lager- und Arbeitsplätze ........................................................................................ 14 2.5.1. Allgemeine Anforderungen an Bereitstellungsflächen ............................................. 17 2.5.2. Zusätzliche Anforderungen Bereitstellungsflächen ................................................. 17 2.5.3. Mobile Mischanlage ................................................................................................ 17 2.5.4. Mobile Aufbereitungsanlagen ................................................................................. 18 Gewässer ............................................................................................................... 18 2.6.1. Gewässer ............................................................................................................... 18 2.6.2. Vorfluter ................................................................................................................. 18 2.6.3. Wasserstände ........................................................................................................ 18 2.6.4. Gewässerumleitungen ............................................................................................ 18 Baugrundverhältnisse ............................................................................................. 18 2.7.1. Geologische Verhältnisse, Grundwasser ................................................................ 18 2.7.2. Straßenbefestigungen (vorhandener Straßenoberbau) .......................................... 18 Bestandsfahrbahn in Asphaltbauweise ................................................................. 18 Bestandsfahrbahn in Betonbauweise ................................................................... 18 2.7.3. Güte des Oberbodens (Landschaftsbau) ................................................................ 19 2.7.4. Schadstoffbelastung ............................................................................................... 19 Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen ............................................................. 20 Schutz-Bereiche und -Objekte ................................................................................ 20
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2.9.1. Natur-, Landschaftsschutzgebiete, Tabuzonen ....................................................... 20 2.9.2. Biotope (ggf. mit Verweis auf Umweltbaubegleitung) .............................................. 20 2.9.3. Immissionsschutz-Bereiche und -Objekte ............................................................... 20 2.9.4. Gewässer, Angaben zu Wasserschutzgebieten ..................................................... 20 2.9.5. Vorgaben aus Planfeststellungsbeschluss ............................................................. 21 2.9.6. Baugeräte .............................................................................................................. 21 Anlagen im Baubereich .......................................................................................... 21 Öffentlicher Verkehr im Baubereich ........................................................................ 21 3. Angaben zur Ausführung .................................................................................... 22 Verkehrsführung, Verkehrssicherung ..................................................................... 22 3.1.1. Temporäre FRS ..................................................................................................... 23 Bauablauf ............................................................................................................... 24 Wasserhaltung ....................................................................................................... 25 Baubehelfe ............................................................................................................. 25 3.4.1. Verbauten .............................................................................................................. 25 3.4.2. Trag-, Arbeitsgerüste .............................................................................................. 25 3.4.3. Montageeinrichtungen ............................................................................................ 25 3.4.4. Bauverfahren .......................................................................................................... 25 3.4.5. Abbruchverfahren ................................................................................................... 25 3.4.6. Spezialtiefbau ......................................................................................................... 25 3.4.7. Arbeitsebenen ........................................................................................................ 26 3.4.8. Freigelegte Bauteile ............................................................................................... 26 3.4.9. Baubehelfe Ingenieurbau ....................................................................................... 26 Stoffe, Bauteile ....................................................................................................... 26 3.5.1. Straßenbau ............................................................................................................ 26 Erdbau ................................................................................................................. 26 Gesteinskörnungen .............................................................................................. 26 Material für Schichten ohne Bindemittel................................................................ 26 Asphalt ................................................................................................................. 26 Straßenbeton ....................................................................................................... 28 Fahrzeug-Rückhaltesysteme ................................................................................ 28 Beschilderung....................................................................................................... 29 Markierung ........................................................................................................... 31 Stoffstrommanagement ........................................................................................ 32 3.5.1.8.1 Güteüberwachung .................................................................................................. 32
3.5.1.8.2 Dokumentation Wiederverwendung mit ZEDAL EBV ............................................. 33
3.5.2. Brückenbau ............................................................................................................ 34
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Maßtoleranzen ..................................................................................................... 34 Hinterfüllmaterial .................................................................................................. 34 Beton, Stahlbeton ................................................................................................. 34 Arbeitsfugen, Aussparungen ................................................................................ 35 Betonstahl, Spannstahl ......................................................................................... 35 Stahl- und Stahlverbundbau ................................................................................. 35 Korrosionsschutz .................................................................................................. 35 Befestigungsteile, Verbindungsmittel .................................................................... 36 Lager, Fahrbahnübergangskonstruktionen ........................................................... 36 Fugenbänder ........................................................................................................ 36 Anti-Graffiti ........................................................................................................... 36 Pflaster, Borde ...................................................................................................... 36 Verblendungen ..................................................................................................... 36 Tiefgründungen .................................................................................................... 36 Einbauteile ........................................................................................................... 36 Abfälle .................................................................................................................... 36 3.6.1. Allgemeines............................................................................................................ 36 Entsorgung durch den Auftragnehmer .................................................................. 36 Entsorgung durch Auftraggeber ............................................................................ 37 3.6.2. Probenahme und Abfalldeklaration ......................................................................... 37 Probenahme durch Auftragnehmer ....................................................................... 37 Verschärfte Anforderung an Probenahme aus Flächenbauwerken ....................... 38 3.6.3. Nicht gefährliche Abfälle ......................................................................................... 38 3.6.4. Gefährliche Abfälle ................................................................................................. 40 3.6.5. Entsorgungskonzept ............................................................................................... 41 3.6.6. Bodenlogistikkonzept ............................................................................................. 41 Winterbau ............................................................................................................... 41 Beweissicherung/Zustandsfeststellung ................................................................... 41 3.8.1. Zustandsfeststellung .............................................................................................. 41 3.8.2. Beweissicherung .................................................................................................... 42 Sicherungsmaßnahmen ......................................................................................... 42 Belastungsannahmen (Brückenbau) ...................................................................... 42 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren ............................................................ 42 3.11.1. Bestimmung der Dicken von Oberbauschichten ..................................................... 42 3.11.2. Vermessungsleistung ............................................................................................. 43 3.11.3. Aufmaßverfahren und Abrechnung ......................................................................... 43 Prüfungen und Nachweise ..................................................................................... 44
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3.12.1. Erstprüfungen ......................................................................................................... 44 Boden ................................................................................................................... 44 Schichten ohne Bindemittel .................................................................................. 44 Asphalt ................................................................................................................. 44 Straßenbeton ....................................................................................................... 46 Kombinationsmittel ............................................................................................... 46 Fugenprofile/Fugenmasse/Raumfugeneinlage ..................................................... 46 Markierung ........................................................................................................... 47 3.12.2. Eigenüberwachungsprüfungen ............................................................................... 47 Erdbau ................................................................................................................. 47 Gesteinskörnungen .............................................................................................. 47 Zement ................................................................................................................. 47 Schichten ohne Bindemittel .................................................................................. 47 Asphalt ................................................................................................................. 47 Nachbehandlungsmittel ........................................................................................ 48 Betondecke – Frischbeton .................................................................................... 48 Betondecke - Festbeton ....................................................................................... 48 Beton .................................................................................................................... 48 Bohrpfähle ............................................................................................................ 48 Hinterfüllung ......................................................................................................... 48 Lager .................................................................................................................... 48 3.12.3. Kontrollprüfungen ................................................................................................... 49 Erdbau ................................................................................................................. 49 Schichten ohne Bindemittel .................................................................................. 49 Asphalt ................................................................................................................. 49 Betondecke – Frischbeton .................................................................................... 49 Betondecke – Festbeton ....................................................................................... 50 Hauptprüfung und Abnahme nach § 12 VOB/B .................................................... 50 Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (Sige-Plan) .................................................................................. 50 4. Ausführungsunterlagen ....................................................................................... 51 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Unterlagen ........................................... 51 Vom Auftragnehmer zu erstellende bzw. zu beschaffende Unterlagen ................... 51 Elektronisches Planmanagementsystem ................................................................ 52 5. Anzuwendende technische Regelwerke ............................................................. 53 Zusätzlich anzuwendende technische Vertragsbedingungen ................................. 53 5.1.1. Allgemeine Rundschreiben Straßenbau ................................................................. 53 5.1.2. Technische Lieferbedingungen .............................................................................. 54
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5.1.3. Technische Prüfvorschriften ................................................................................... 55 5.1.4. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen ....................................................... 56 5.1.5. weitere technische Regelwerke .............................................................................. 57 Ergänzungen zu den Technischen Lieferbedingungen ........................................... 57 5.2.1. Ergänzungen zu den TL Asphalt 07/13................................................................... 57 Ergänzungen zu den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen .................. 60 5.3.1. Ergänzungen zur ZTV E-StB 17 ............................................................................. 60 5.3.2. Ergänzungen zur ZTV SoB-StB 20 ......................................................................... 62 5.3.3. Ergänzungen zu den ZTV Asphalt-StB 07/13 ......................................................... 62 5.3.4. Ergänzungen zu den ZTV Beton-StB 07 ................................................................. 67 5.3.5. Ergänzungen zu den ZTV BEA-StB 07/13 .............................................................. 67 Sonstige anzuwendende technische Regelwerke ................................................... 67 Anlagen/Formblätter ............................................................................................... 68 5.5.1. Nachweis der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle ............................................... 68 5.5.2. Formblatt Anmeldung von gefährlichen Abfällen .................................................... 70 5.5.3. Länderspezifische Regelungen Abfallrecht ............................................................. 72 5.5.4. Präzisierte Regelungen zur TL Transportable Schutzeinrichtungen ....................... 73 5.5.5. Formblatt „Erstellungshilfe für die Einbaudokumentation nach §25 EBV „Übersicht Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe (MEB) nach Ersatzbaustoffverordnung“ ...... 76 5.5.6. Mustergliederung Entsorgungskonzept .................................................................. 79 5.5.7. Arbeitsanweisung und Tagesprotokollheft .............................................................. 79 5.5.8. Verdichtungs- und Tragfähigkeitswerte .................................................................. 79
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1. Allgemeine Beschreibung der Leistung
Auszuführende Leistungen Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Nordwest, Außenstelle Hannover, beabsichtigt die Fahrbahnsanierung der BAB A391 vom AK BS-Nord bis zur AS Wenden in beiden Fahrtrich- tungen durchzuführen. Die Baustrecke erstreckt sich von km 12,000 bis km 13,500 (BAB-Ende). Am Ausbauende schließt die A391 an die zweistreifige Bundesstraße B4 an. Innerhalb der Bau- strecke befindet sich die Anschlussstelle Braunschweig-Wenden. Die Gesamtmaßnahme gliedert sich in drei Bauabschnitte, die in folgender Reihenfolge abzuar- beiten sind:
- Bauabschnitt - Kappeninstandsetzung und Fahrbahnerneuerung des Hauptfahrstreifens und des Nebenraums FR GF sowie zeitgleich Kappeninstandsetzung und Fahr- bahnerneuerung des Hauptfahrstreifens und des Nebenraums FR BS in 2026.
- Bauabschnitt - Kappeninstandsetzung und Fahrbahnerneuerung beider Überholfahrstreifen und des Mittelstreifens in 2027 Sämtliche Arbeiten erfolgen im Schutz einer 1+1-Verkehrsführung. Gegenstand dieses Bauvertrages ist die erforderliche Verkehrssicherung, der Erd- und Straßen- bau, Rückbau und Herstellung der Fahrzeug-Rückhaltesysteme (FRS), die Markierungsarbeiten sowie die Kappeninstandsetzung der Bauwerke. Straßenbau Es sind folgende Hauptarbeiten durchzuführen:
- 7.050 m Asphalt in verschiedenen Stärken schneiden
- 20.750 m² Asphaltdeckschicht VK A in einer Stärke von ca. 3 cm fräsen und entsor- gen
- 14.860 m² Asphaltdeckschicht VK A in einer Stärke von ca. 4 cm fräsen und entsor- gen
- 20.750 m² Asphaltschicht VK A in einer Stärke von ca. 9 cm fräsen und entsorgen
- 115 m² Gussasphaltvorfelder herstellen
- 20.750 m² Asphaltbinderschicht SMA 16 B S herstellen
- 35.470 m² Asphaltdeckschicht SMA 11 S herstellen
- 1.520 m³ Bankett ausbauen
- 2.500 t Nicht gefährlichen Abfall (Bankett) entsorgen
- 1.210 m² Bankett wiederherstellen
- 90 m RW-Transportkanal DN 300 B ausbauen und neu herstellen
- 3 m Anschlussleitungen DN 150 PP ausbauen und neu herstellen
- 3 St. Straßenabläufe ausbauen und neu herstellen
Im Bereich der Fahrbahnerneuerung befindet sich die Anschlussstellen Braunschweig Wenden. Die Anschlussstellen sind während der gesamten Baumaßnahme aufrechtzuerhalten, außer für die Herstellung der Rampen (Ast 3629066S 3629066T auf der A391, AbsNr 75ST und Ast 3629066A 3629066B auf der A391, AbsNr 75AB).
Fahrzeugrückhaltesysteme (FRS) Dieser Bauvertrag beinhaltet auch die Herstellung der endgültigen Fahrzeug-Rückhaltesys- teme im Zuge der Fahrbahnerneuerung der A391 von km 12,000 bis Bau-km 13,500 im Mittel- streifen sowie im Seitenraum der FR Braunschweig auf der Grundlage der RPS 2009. Es sind folgende Hauptarbeiten durchzuführen:
- 3.700 m Schutzeinrichtung EDSP und ESP im Seiten- und Mittelstreifen (Strecke und Bauwerke) aus- bauen und entsorgen.
- 2.440 m Schutzeinrichtung H2 W2 und H2 W3 im Mittelstreifen (Strecke und Bauwerke) einbauen
- 2.440 m Schutzeinrichtung H2 W2 und H2 W3 im Mittelstreifen (Strecke und Bauwerke) einbauen
- 1.195 m Schutzeinrichtung H1 W4 und H2 W4 im Seitenraum (Strecke und Bauwerke) einbauen
- 130 m Fundament für die Verankerung von Pfosten des FRS über die gesamte Breite des Mittelstreifens herstellen
- Erstellen der Ausführungsplanung und geprüften statischen Nachweise für das Fundament.
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1.1.1. Straßenbau Tabelle 1: Verkehrsbeanspruchung und Angaben zum vorgesehenen Verwen- dungszweck als Voraussetzungen für die Zusammensetzung des Asphaltmischgu- tes
| Letzte Verkehrszählung bzw. Prognose aus dem Jahr ………. | 25.300 DTV aller Kfz [Fzg/24h] | |
|---|---|---|
| 1.600 DTV [Fzg/24h] (SV) | ||
| Jahr der Verkehrsübergabe: | ............... | |
| Belastungsklasse gemäß RStO 12 | Bk 32 | |
| Dimensionierungsrelevante Beanspruchung nach RStO 12 | 20.8 B [Mio] | |
| Örtliche klimatische und topographische Verhältnisse: | ||
| vorhanden | nicht vorhanden | |
| Intensive Sonnenbestrahlung (keine Verschattung z.B. durch Lage im Einschnitt) | X | |
| - West-Ost-Ausrichtung (auch teilweise) | X | |
| - Verlauf am Südhang | X | |
| Nebelstrecken (häufige Fahrbahnfeuchtigkeit) | ||
| Frosteinwirkungszone III | X | |
| Steigungs-/Gefällestrecken von ………. % bis ………. % | ||
| Stark spurfahrender Schwerverkehr für > 3 Monate im Sommer (z.B. Verkehrsführung) | ||
| Besonders staugefährdete Abschnitte | ||
| - Fahrstreifenreduzierung | X | |
| - Anschlussstellen (ASn) | X | |
| - ASn mit besonders hohem SV-Anteil (z.B. Gewerbege- biete oder durch AK) | ||
| Weitere Besonderheiten: |
Beton
1.1.1.1.1 Betoneinbau allgemein Der Auftragnehmer hat zum Nachweis der besonderen Kenntnisse im Betonstraßenbau den B- StB-Schein (Befähigungsnachweis zum Einbau von Straßenbeton) vor Baubeginn vorzulegen. Verfügt der Auftragnehmer nicht über diesen Nachweis, so hat er einen Befähigten mit entspre- chendem Nachweis ggf. über Dritte zu stellen und auf der Baustelle dauerhaft einzusetzen. Die Kosten werden hierfür nicht gesondert vergütet.
1.1.1.1.2 Waschbeton
1.1.1.1.3 Kunstrasentextur
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1.1.1.1.4 Fugen, Dübel, Anker, Bewehrung
Asphalt Die Lieferung des Asphaltmischgutes und die Ausführung der Asphaltschichten erfolgt tempera- turabgesenkt (TA-Asphalt). Weitere Regelungen sind nachfolgend enthalten, u.a. in den Ab- schnitten 3.5.1., 3.12.1, 3.12.3, 5.2.1 und 5.2.2. Hiervon ausgenommen sind die Asphaltmisch- güter für Asphaltdeckschichten aus SMA LA, PA und MA. Sämtliche Asphaltschichten sind vollflächig und ohne zusätzliche Mittelnaht/-fuge herzustellen. Im Bereich der Mittelinsel/Fahrbahnteiler ist ein erhöhter Maschineneinsatz (z. B. zusätzlicher Asphaltfertiger) zu berücksichtigen und einzukalkulieren. Die Nähte und Fugen der einzelnen Schichten sind gemäß ZTV Asphalt-StB 3.3.2 ff. gegeneinander zu versetzen und dürfen nicht im Bereich von Rollspuren und/oder Fahrbahnmarkierungen liegen. Das Herstellen der hierzu erforderlichen Abtreppung und der Rückschnitt/Fräsen des unverdichteten Randbereiches ist in die entsprechende OZ einzukalkulieren.
1.1.2. Ingenieurbau Brücken Es sind folgende Hauptarbeiten durchzuführen:
- Ortung und Markierung von Querspanngliedern
- Kappenanker gemäß Unterlagen des AG herstellen
- Vogeleinflugschutz gemäß Unterlagen des AG herstellen
- Übersteigschutz gemäß Unterlagen des AG herstellen
- Kappeninstandsetzung gemäß Unterlagen des AG durchführen
- Fugenabdeckung gemäß Unterlagen des AG an Bauwerk BS 32 erneuern
- Abdeckbleche der ÜKO auf Kappen verankern
Kappeninstandsetzung Alle Kappen der Bauwerke BS 32, BS 33 und BS 35 sind mit Kappenankern zu sichern. Vor Herstellung der Bohrungen sind an den Bauwerken BS 32 und BS 33 die Querspannglieder zu orten und auf der Kappenoberfläche kenntlich zu machen. Die Herstellung der Bohrungen erfolgt in Abstimmung mit dem Rückbau der bauwerksseitigen FRS sowie der Erneuerung der Fahr- bahndecke auf den Bauwerken. Sämtliche Bohrungen sind nach Einbau der Anker mit einem schwindarmen, frost- und tausalzbeständigen Mörtel zu schließen. Nach Rückbau der bauwerksseitigen FRS sind die Neoprenplatten aufzunehmen und zu entsor- gen oder die Mörtelausgleichsschicht abzustemmen und die Betonoberfläche mit einem schwind- armen, frost- und tausalzbeständigen Mörtel instand zu setzen. Die Verbundanker des FRS sind auszubohren und die Bohrlöcher mit einem schwindarmen, frost- und tausalzbeständigen Mörtel zu schließen. Beschädigte Bereiche der Kappen sind gemäß ZTV-ING Teil 3 Abschnitt 4 abzustemmen oder zu strahlen, mit einer Haftbrücke zu versehen und mit einem Reparaturbeton instand zu setzen. Ggf. ist eine Schalung herzustellen. Übersteigschutz Die Geländer auf den Außenkappen der Bauwerke sind gemäß ZTV-ING Teil 6 Abschnitt 9 nach Unterlagen des AG zu erhöhen. Ein neuer Handlauf aus Aluminiumprofilen nach RiZ GEL 3 ist oberhalb des aktuellen Handlaufs anzuordnen.
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Vogeleinflugschutz Die Widerlager des Bauwerks BS 32 sind mit einem Vogeleinflugschutz in Anlehnung an RiZ VES 1 Blatt 1 nach Unterlagen des AG auszustatten. Vorab sind die Auflagerbänke von Vogelkot und anderen Verunreinigungen unter Berücksichtigung der DGUV Information 201-031 zu säubern und desinfizieren. Horizontale Flächen, die nicht vom Vogeleinflugschutz geschützt sind, sind mit Vogelabwehrspitzen zu versehen.
Fugenabdeckung Die Fugenabdeckung des Bauwerks BS 32 zwischen den Überbauten ist gemäß RiZ FUG 6 Blatt 1 Bild 2 zu erneuern. Die vorhandene Fugenabdeckung ist aufzunehmen und nach Wahl des AN zu entsorgen. Die Bohrlöcher der ausgebauten Verbindungsmittel sind mit einem schwindarmen, frost- und tausalzbeständigen Mörtel zu schließen.
Gestaltung
Abbrucharbeiten
Neubau/Instandsetzungs- und Ertüchtigungsmaßnahmen
Tunnel
Gestaltung
Abbrucharbeiten
Tunnelbau in offener/geschlossener Bauweise
Tunnelausstattung
Lärmschutzwände und ähnliche Schutzwände mit ggf. Gestaltung
Verkehrszeichenbrücken
Stützwände
Stahl- und Stahlverbundbau Hilfskonstruktionen sind vom Auftragnehmer fachgerecht zu entfernen und dürfen nur mit Zustim- mung des Auftraggebers dauerhaft mit dem Bauwerk verbunden verbleiben.
1.1.3. Landschaftsbau Ansaaten
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Saatgut
Schutzmaßnahmen (Biotope, Arten)
Zäune, Einzelschutz
1.1.4. Erdbau
1.1.5. Auftraggeberaufgaben nach Baustellenverordnung Das Erstellen der Vorankündigung erfolgt, gemäß § 2 und 3 BaustellV, durch den AG. Der Erstel- lung und Bearbeitung des SiGe-Plans und die Aufgaben des SiGe-Koordinators werden an Dritte übertragen. Der SiGe-Koordinator wird dem AN vor Baubeginn mitgeteilt. Sämtliche zur Erstellung und Ergänzung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes erfor- derlichen Unterlagen sind durch den AN ohne zusätzliche Vergütung zusammenzustellen und dem SiGeKo (Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator) 14 Kalendertage nach Auftragser- teilung zu übergeben und ständig zu aktualisieren. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um folgende Unterlagen: • zusätzliches Exemplar des Bauzeitenplanes und sämtlicher Aktualisierungen • Gefährdungsbeurteilungen für sämtliche im Bereich der Baustelle durch den Auftragnehmer und seine Nachunternehmer auszuführende Arbeiten • Auflistung der verantwortungstragenden Personen, ggf. in Form eines Organigramms • schriftliche Zusammenstellung sämtlicher auftragnehmerseitig am Bauvorhaben beteiligter Personen, Unternehmen etc. Ferner verpflichtet sich der AN, den SiGePlan sämtlichen Nachunternehmern ohne zusätzliche Vergütung zu vervielfältigen und gegen Nachweis zu übergeben. Diese Empfangs- und Aner- kenntnisbestätigung ist durch den AN an den AG und den SiGeKo weiterzuleiten. Eine gesonderte Vergütung für die Zusammenarbeit des AN mit der SiGe-Koordination zur Um- setzung der Baustellenverordnung erfolgt nicht. Der SiGe-Plan wird auf der Baustelle ausge- hängt. Der AN hat hierfür eine geeignete Stelle bereitzustellen (siehe auch Punkt 3.13 dieser Baubeschreibung).
Ausgeführte Vorarbeiten 1.2.1. Beweissicherung
1.2.2. Vermessung
1.2.3. Kampfmittel
1.2.4. Abbrucharbeiten
1.2.5. Baufeldfreimachung
1.2.6. Baugrunduntersuchungen
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1.2.7. Behelfsbrücke
Ausgeführte Leistungen 1.3.1. Vorgezogene Bauwerke
1.3.2. Vorschüttung
1.3.3. Verlegte Wasserläufe
1.3.4. Leitungsänderungsmaßnahmen
1.3.5. Straßen, Wege
1.3.6. Zustand eingestellter Bauarbeiten
1.3.7. Landschaftsbau
Gleichzeitig laufende Arbeiten
1.4.1. Fachlose der Baumaßnahme
1.4.2. Arbeiten Dritter
Mindestanforderungen für Nebenangebote
2. Angaben zur Baustelle
Lage der Baustelle Die Baustrecke erstreckt sich von km 12,000 bis km 13,500 (BAB-Ende). Am Ausbauende schließt die A391 an die zweistreifige Bundesstraße B4 an. Innerhalb der Baustrecke befindet sich die Anschlussstelle Braunschweig-Wenden.
Vorhandene öffentliche Verkehrswege Bundes-, Landes- und Kreisstraßen
Zugänge, Zufahrten Die Zugänge und Zufahrten zum Baufeld werden vom Auftraggeber nicht zur Verfügung gestellt und sind durch den Auftragnehmer herzustellen, zu unterhalten und am Ende der Baumaßnahme wieder zurückzubauen. Die Verschmutzung von Straßen und Wegen sowie Behelfsfahrstreifen ist auszuschließen. Für die Reinigung von Straßen und Wegen mit einer gebundenen Fahrbahndecke ist eine selbstauf- nehmende Saugkehrmaschine einzusetzen. Die erforderliche Reinigung der Straßen und Wege
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sowie Behelfsfahrstreifen während der gesamten Bauzeit ist entsprechend der Verkehrssiche- rungspflicht abzusichern und vom Bieter in die entsprechenden Leistungspositionen einzurech- nen. Die Befahrung der städtischen Nebenstraßen mit schwerem Baugerät ist nicht zulässig.
Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen Medienanschlüsse jeder Art werden vom Auftraggeber nicht bereitgestellt. Die Aufwendungen für Beschaffung, Vorhaltung, Betrieb und Abbau bzw. Beseitigung hat der Bieter in die entsprechen- den Leistungspositionen einzurechnen.
Lager- und Arbeitsplätze Die Bezeichnungen „Baustelle“, „Baubereich“ und Bereitstellungsfläche werden in folgendem Sinne verwendet: • Baustelle: Flächen, die der Auftraggeber zur Ausführung der Leistung, für die Baustellenein- richtung und zur vorübergehenden Lagerung von Stoffen und Bauteilen zur Verfügung stellt, zuzüglich der Flächen, die der Auftragnehmer darüber hinaus in Anspruch nimmt. • Baubereich: Baustelle und die Umgebung, die durch die Ausführung der Bauarbeiten beein- trächtigt werden kann. • Bereitstellungsfläche: Fläche für die vorläufige Lagerung von Ausbaustoffen im Sinne einer Bereitstellung zum Transport bzw. zum Zweck der Beförderung zur Entsorgungsanlage sowie für die Bildung von Haufwerken zur Beprobung und Bestimmung umweltrelevanter Parameter.
Außer den Arbeitsflächen im Sinne der ArbStättV stellt der Auftraggeber keine weiteren Lager- und Arbeitsplätze bereit. Alle Aufwendungen, die für Beschaffung, Herstellung, Vor- und Unterhaltung, den Betrieb und den Abbau bzw. die Beseitigung entstehen, hat der Bieter in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen. Das Einrichten von Baubüros, Werkstätten, Parkflächen und Unterkünften unter vorhandenen Brückenbauwerken, die unter Verkehr stehen, ist nicht zulässig. Der Auftragnehmer hat innerhalb der Baustelle eine Fläche/Flächen für die vorläufige Lagerung für nicht gefährliche und gefährliche Abfälle herzurichten, während der Bauzeit vorzuhalten und zu unterhalten, zu betreiben sowie zurückzubauen. Die Flächen sind zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen (Bodenaushub, Straßenaufbruch, Beton etc.) bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle vorzusehen und innerhalb der Baustelle einzurichten. Abweichungen von den gekennzeichneten Lagerflächen sind nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden zulässig. Soweit der Auftragnehmer weitere Flächen außerhalb der Baustelle bzw. außerhalb der vom Auf- traggeber zugewiesenen Flächen zur Lagerung oder Aufbereitung nutzt, hat er die hierfür not- wendigen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Genehmigungen (4. BImSchV) einzuholen und diese dem Auftraggeber vor Nutzung nachzuweisen. Ferner hat der Auftragnehmer für die Flächen auf eigene Kosten ein Beweissicherungsverfahren vor und nach Nutzung der Fläche bzw. Flächen durchzuführen. Diese Leistungen sind in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen. Der Auftraggeber stellt keine Flächen für Baustelleneinrichtung, Lager, Unterkünfte, usw. zur Ver- fügung. Für die Nutzung von Flächen für die zeitweilige Lagerung von Abfällen oder Aufbereitung außer- halb der Baustelle, hat der Auftragnehmer die hierfür notwendigen privatrechtlichen und öffent- lich-rechtlichen Genehmigungen (4. BImSchV) einzuholen und diese dem Auftraggeber vor Nut- zung nachzuweisen. Ferner hat der Auftragnehmer für die Flächen auf eigene Kosten ein Be- weissicherungsverfahren vor und nach Nutzung der Fläche bzw. Flächen durchzuführen. Diese Leistungen sind in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.
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Die zeitweilige Lagerung von Abfällen sowie Baustelleneinrichtung darf nur auf den vom Auftrag- geber zur Verfügung gestellten Flächen außerhalb der Baustelle erfolgen. Die Flächen sind in der folgenden Abbildung gekennzeichnet. Bei Nutzung dieser Fläche sind Schäden und Verschmutzung zu vermeiden. Im Vorfeld der Nut- zung ist der Zustand durch Fotoaufnahmen festzuhalten. Die Sanierung von Schäden, Beseiti- gung von Verschmutzung und fotografische Bestandsaufnahme sind Sache des AN und werden nicht gesondert vergütet. Dies gilt für alle Anlagen.
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Auf der A392 KM 22,5 kann ein Zwischenlager auf der Betriebszufahrt zum Lager hin oder auf dem Lager selber der AM, eingerichtet werden. Vor dem Einrichten eines Zwischenlagers auf dem Lagerplatz der AM muss dieser im Vorfeld geräumt werden und entsprechend der Unter- grund vorbereitet werden. Die Kosten hierfür, sowie der Rückbau sind in die entsprechenden Positionen einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
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2.5.1. Allgemeine Anforderungen an Bereitstellungsflächen Die folgenden Anforderungen gelten sowohl für Bereitstellungsflächen für gefährliche Abfälle als auch für Bereitstellungsflächen für nicht gefährliche Abfälle: • Für die zeitweilige Lagerung von Bodenmaterial sind die Anforderungen der DIN 19639: 2019- 09, Kapitel 6.3.7 zu beachten. • Der ursprüngliche Flächenzustand ist nach Abschluss der Entsorgung wiederherzustellen. Der Flächenzustand ist über je eine Flächenbeprobung nach BBodSchV vor Aufbau und nach Rückbau des Bereitstellungsflächen nachzuweisen. • Grundlage des Nachweises über den Flächenzustand ist der Wirkungspfad Boden-Mensch und der Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze gemäß der die Bundes-Bodenschutz- und Altlas- tenverordnung (BBodSchV). Probenahme und Analytik für die Flächenbeprobungen sind durch ein akkreditiertes Umweltlabor durchzuführen. • Eine gegen Witterungseinflüsse geschützte Annahme, Handhabung und Aufbewahrung der Abfälle muss jederzeit erfolgen können. • Die Bereitstellungsflächen muss betriebstypischen Beanspruchungen wie befahren mit LKW und schweren Baumaschinen, durch Haufwerks- und sonstige Lasten, Witterungseinflüsse, usw. so standhalten, dass die Stand- und Nutzungssicherheit gegeben ist. • Die Bereitstellungsflächen sind täglich zu kontrollieren, etwaige Schäden sind durch den Auf- tragnehmer umgehend instand zu setzen. Die Kontrolle ist zu dokumentieren. • Der Auftragnehmer hat die Erfüllung der Pflichten nach GewAbfV §8 für alle Abfallschlüssel- nummern einschließlich des Kapitels 17 Abfallverzeichnisverordnung (AVV) Anlage zu §2 Abs. 1 (Bau- und Abbruchabfälle einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten) zu doku- mentieren. • Eine Beeinträchtigung der Eigenschaften von Gewässern, des Grundwassers oder benach- barter Grundstücke Dritter durch Verwehen, Abschwemmen oder Auswaschen von Aushub- material oder durch Austreten von Schadstoffen oder mit Schadstoffen belastetem Nieder- schlagswasser ist zu verhindern. • Eine funktionierende Entwässerung inkl. Vorflut und Reinigungsanlage ist herzustellen. Ggf. erforderliche wasserrechtliche Genehmigungen sind durch den Auftragnehmer einzuholen. Diese Leistungen sind, wenn es keine separate Leistungsposition gibt, in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.
2.5.2. Zusätzliche Anforderungen Bereitstellungsflächen • Haufwerke sind räumlich voneinander zu trennen, eine Über- oder Aneinanderlagerung von Haufwerken ist unzulässig. • Haufwerke sind eindeutig und fortlaufend zu nummerieren. Haufwerksnummern sind nach Ab- fuhr nicht wieder zu vergeben. Die Nummerierung ist deutlich sichtbar auf witterungsresisten- ten Schildern (mindestens DIN A4) am Haufwerk anzubringen. Schilder sind gegen Umfal- len/Verschütten/Überfahren zu sichern und ggf. sofort wieder aufzustellen. • Fortlaufendes Führen eines Haufwerks- und Behälterkatasters Diese Leistungen sind, wenn es keine separate Leistungsposition gibt, in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.
2.5.3. Mobile Mischanlage Anforderungen an Mischplatz für mobile Mischanlage zur Herstellung von Straßenbeton: • Der Mischplatz für eine mobile Mischanlage (Aufstellplatz für die Mischanlage) sowie die Zu- wegungen zum und vom Mischplatz einschließlich aller Fahrwege für Belieferung und Beschi- ckung ist mittels ungebundener Tragschicht 0/32 nach TL SoB-StB 20 oder Bodenverfestigung mit hydraulischem Bindemittel nach ZTVE-StB 17 in situ ohne Nachweis der Eigenschaften des Materials und der eingebauten Schicht, d.h. ohne Eignungsprüfung und Eigenüberwa- chungsprüfungen, zu befestigen. • Die Lagerflächen für Gesteinskörnungen sind in ausreichender Größe mit einer gebundenen Befestigung herzustellen, um eine Vermischung der Gesteinskörnungen mit dem Untergrund
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bei Anlieferung der Gesteinskörnungen sowie deren Lagerung in Haufwerken und das Laden zur Beschickung der Dosiereinrichtungen auszuschließen. • Vor Anlieferung der Gesteinskörnungen wird die Befestigung der Lagerflächen in einer ge- meinsamen Begehung von Auftragnehmer und Auftraggeber einer augenscheinlichen Begut- achtung unterzogen. Erst nach Freigabe der Flächen durch den Auftraggeber sind die Ge- steinskörnungen anzuliefern. • Die Befestigungen sind mit der Beräumung des Mischplatzes zurückzubauen. Diese Leistungen sind, wenn es keine separate Leistungsposition gibt, in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.
2.5.4. Mobile Aufbereitungsanlagen Die Herstellung mineralischer Ersatzbaustoffe gemäß der Ersatzbaustoffverordnung (Ersatzbau- stoffV) unterliegt auch innerhalb der Baustelle den umweltrechtlichen Anforderungen der Ersatz- baustoffV. Die Kosten, die aus der Umsetzung der Anforderungen entstehen, sind in die jeweilige Leistungsposition einzukalkulieren. Es wird auf Abschnitt 3.5.1verwiesen.
Gewässer 2.6.1. Gewässer Das Bauwerk BS 32 unterführt die Schunter. Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass kein Abbruchgut oder Arbeitsmittel in das Gewässer gelangen.
2.6.2. Vorfluter
2.6.3. Wasserstände
2.6.4. Gewässerumleitungen
Baugrundverhältnisse 2.7.1. Geologische Verhältnisse, Grundwasser Kennwerte der Homogenbereiche für die jeweiligen Gewerke gem. ATV der VOB Teil C für Boden und Fels sind im Geotechnischen Bericht dargestellt. Bemessungswasserständefür den Endzustand und die einzelnen Bauzustände und Bauvorhaben sind dem Geotechnischen Bericht bzw. dem Hydrogeologischen Bericht zu entnehmen.
2.7.2. Straßenbefestigungen (vorhandener Straßenoberbau) Bestandsfahrbahn in Asphaltbauweise Bei der Qualitätsbewertung des anfallenden Asphaltgranulates hinsichtlich der Wiederverwer- tung, ist beim Gutachten (Nr. 21204-R der GEO-LOG Ingenieurgesellschaft mbH vom 25.02.2022) in Bezug auf den Wert der Bindemitteleigenschaften die Veränderung durch die Al- terung (Oxidation) des Bitumens seit der Probennahme zu berücksichtigen. Teer-/pechhaltige Stoffe Gemäß dem Gutachten Nr. 21204-R der GEO-LOG Ingenieurgesellschaft mbH vom 25.02.2022 wurden keine Teer-/pechhaltigen Stoffe in den auszubauenden Asphaltschichten vorgefunden. Die auszubauenden Asphaltschichtensind der Verwertungsklasse A zuzuordnen.
Bestandsfahrbahn in Betonbauweise
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2.7.3. Güte des Oberbodens (Landschaftsbau)
2.7.4. Schadstoffbelastung Es wird darauf hingewiesen, dass in der Baumaßnahme natürliche Böden mit organischen In- haltsstoffen anfallen. Dies können unter anderem sein: Oberboden, durchwurzelter Boden, Torf/Moorboden, Mudde, Klei, Auelehm (Schwemmlehm) und humoser Sand/Schluff. Es handelt sich um natürliche Böden dessen TOC-Gehalt (gesamter organischer Kohlenstoff/engl.: total or- ganic carbon) naturgemäß erhöht ist. Der TOC-Gehalt ist gemäß ErsatzbaustoffV ein bodenma- terialspezifischer Orientierungswert. § 6 Absatz 11 Satz 2 und 3 der BBodSchV ist entsprechend anzuwenden. Aus Gutachten gemäß Unterlage des Auftraggebers oder Eintragung durch den Ausschreiben- den: Tabelle 3: Zusammenstellung der Schadstoffbelastung gemäß Gutachten Nr. 21204-R
| Ausbaustoff | LAGA-Zuord- | Vorsorge- werte BBodSchV eingehalten | Abfall- schlüssel | einstufungsrele- vanter Parameter/ Hinweise | ||
|---|---|---|---|---|---|---|
| nungswert / | ||||||
| Materialwert, | ||||||
| Verwertungs- | ||||||
| klasse/ Depo- | ||||||
| nieklasse | ||||||
| natürliches Bodenmaterial | ☐Ja ☐ Nein | |||||
| Auffüllungen | Z1.2 / Z2 | 17 05 04 | ||||
| SoB / Bauschutt | ||||||
| Verfestigung/ HGT/ Fundati- onsschicht | VK B | 17 03 01 | ||||
| Bankettschälgut | Z2 | ☐Ja ☐ Nein | 17 05 04 | |||
| Oberboden | Z2 | ☐Ja ☐ Nein | 17 05 04 | |||
| Beton | Z1.1 / Z2 | 17 01 01 / 17 01 07 | Siehe auch Kap. 3.6.3 | |||
| Asphalt | VK A | 17 03 02 | ||||
| Teer-/pechhaltiger Straßenauf- bruch | --- | |||||
| Asbesthaltige Stoffe | > 0,008 aber < 0,10 | Im Asphalt. Arbeitsschutz gemäß TRGS 517: bei lun- gengängigen Antei- len von Asbestfasern > 0,008 Massen-% ("asbesthaltig") wer- den beim Kaltfräsen von Verkehrsflächen "Besondere Schutz- maßnahmen" erfor- derlich | ||||
| Schwermetallhaltige Anstriche |
Für die abfallrechtliche Einstufung von Abfällen sind länderspezifische Regelwerke, Vollzugs- hinweise und Erlasse zu beachten (siehe Abschnitt 5.5.3).
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Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen
Schutz-Bereiche und -Objekte 2.9.1. Natur-, Landschaftsschutzgebiete, Tabuzonen Im Bereich der Baustrecke befindet sich gemäß Landesweiter Biotopenkartierung 1984 – 2004 der Biotoptyp: FFa,GFd,GMa,NSc,SEa, mit der Gebietsnummer: 3728022. Die bestehende Entwässerung der A391 erfolgt über die Seitenräume und über vorhandene Rinnen und Abläufe in ein bestehendes Entwässerungssystem. Im Baustellenbereich sind z.T. Rohrleitungen zur Oberflächenentwässerung vorhanden. Die ne- ben oder unter dem Baustellenbereich liegenden Gräben und Vorfluter sind während der ge- samten Maßnahme vor Beeinträchtigungen (Verdichtung, Schadstoffeintrag, Verminderung der Durchflussmenge etc.) zu schützen. Abzuführendes Wasser während der Bau-zeit darf keine schädlichen Verunreinigungen sowie Schweb- und Sinkstoffe enthalten. Temporäre Absetzein- richtungen und Vorreinigungen sind in die Baustelleneinrichtung einzukalkulieren. Während der Baumaßnahmen ist durch geeignete Mittel stets ein einwandfreier Wasserabfluss, zu gewährleisten. Etwaige Materialien, die im Zuge des Baubetriebes in das Gewässerprofil ge- langen, sind unverzüglich zu entfernen. Die schadlose Ableitung anfallenden Niederschlagswassers ist bis zur Abnahme der Baumaß- nahme Aufgabe des AN. Kosten für erforderliche Wasserhaltung und Wasserableitungen sind in das Angebot einzurechnen. Unmittelbare Vorfluter sind die vorhandenen Rohrleitungen und Durchlässe, vorhandene Stra- ßengräben, Gräben an kreuzenden Wegen sowie das gesamte vorhandene Grabennetz. Sämtliche Verunreinigungen von Gewässern, Umwelt und Natur sind zu vermeiden. Im Scha- densfall haftet der AN. Die allgemein gültigen Regeln und gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz des Oberflächen- und Grundwassers sind einzuhalten. Der AN hat geeignete Maßnahmen zu treffen, jegliche Grundwasser- und Gewässerverschmutzungen sowie Verseuchung zu unterbinden. Wassergefährdende Betriebsstoffe (z.B. Fette, Öle, Treibstoffe) sind während der Bauzeit so zu lagern und zu verwenden, dass sie weder in oberirdische Gewässer, noch in das Grundwasser gelangen können. Beim Lagern und Abfüllen derartiger Stoffe sind die Bestimmungen der §§ 161 ff NWG sowie die Verordnung über die Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAWS, aktuelle Ausgabe) und die Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Um-schlagen wassergefährdender Stoffe (VVAwS) zu beachten. Um die Gefährdung des Grundwassers so gering wie möglich zu halten, sind Einrichtungen von bau-zeitlichen Wartungs-, Reinigungs- und Betankungseinrichtungen ausschließlich auf befes- tigten Flächen anzulegen. Boden, der im Zuge der Baumaßnahme durch Öle, Fette, Benzin oder andere pflanzenschädli- che Stoffe verschmutzt wird bzw. vorhandener vorbelasteter Boden, ist auszutauschen. Die Verwendung von technisch einwandfreiem Gerät sowie Boden schonender Maschinen ist anzustreben, ebenso der Einsatz umweltverträglicher Schmier- und Betriebsstoffe.
2.9.2. Biotope (ggf. mit Verweis auf Umweltbaubegleitung)
2.9.3. Immissionsschutz-Bereiche und -Objekte
2.9.4. Gewässer, Angaben zu Wasserschutzgebieten
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2.9.5. Vorgaben aus Planfeststellungsbeschluss 2.9.6. Baugeräte Alle Maschinen und Geräte müssen insbesondere gemäß §3 32.BImSchV mit der entsprechen- den CE- Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schallleistungspegels (LWA) versehen sein und zu jedem Gerät und jeder Maschine muss die Kopie der EG- Konformitätserklärung nach Art. 8 Abs. 1 RL 2000/14/EG und nach §3(1) Satz 5 der BImSchV beigefügt sein. Die LWA - Angabe muss verordnungskonform „sichtbar, lesbar und dauerhaft haltbar“ an jedem Gerät und jeder Maschine angebracht sein. Maschinen, Geräte und Fahrzeuge, die nicht dem Anwendungs- bereich der 32.BImSchV unterfallen, müssen anderweitig als „lärmarm“ (z.B. „Blauer Engel – weil lärmarm“) zertifiziert sein, damit sie auf der Baustelle verwendet werden dürfen.
Anlagen im Baubereich Neben der Fahrbahn muss mit dem Vorhandensein von Strom- und Telekommunikations-kabeln (z.B. Glasfaserkabel), Trinkwasser- und Abwasserleitungen gerechnet werden. Das bloße Vorhandensein von Leitungen aller Art berechtigt nicht zu Erschwerniskosten-forde- rungen. Der AN hat rechtzeitig Leitungsbestandspläne einzuholen und sich von den Versorgungs- trägern in den Leitungsbestand (Alt- und Neuleitungen) einweisen zu lassen bzw. Angaben über die Versorgungsleitungen machen zu lassen. Dieses wird nicht gesondert vergütet. Bei Arbeiten in unmittelbarer Nähe solcher Leitungen sind die entsprechenden Sicherheits-vor- schriften der Versorgungsträger zu beachten. Erforderliche Sicherungsmaßnahmen sind vor Beginn der Arbeiten mit den Versorgungsunter- nehmen (VU) abzusprechen. Art und Umfang der Sicherungsmaßnahmen müssen vom VU an- erkannt werden. Es ist Sache des AN, die Arbeiten der VU in den Bauablauf einzuplanen und für eine terminliche Abstimmung zu sorgen. Beschädigungen an Versorgungsleitungen hat der AN den Leitungsbe- hörden und dem AG sofort fernmündlich mitzuteilen. Der AN verpflichtet sich, seine Arbeiten mit den Arbeiten der Leitungsbehörden zu koordinieren. Die damit verbundene technische Bearbeitung und Abstimmung wird nicht gesondert vergütet. Der AN hat beim Antreffen von fremden bzw. unbekannten Leitungen die BÜ zu benachrichtigen.
Öffentlicher Verkehr im Baubereich Der Baustellenbereich ist für den öffentlichen Verkehr gesperrt.
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3. Angaben zur Ausführung
Verkehrsführung, Verkehrssicherung Die RSA (Richtlinie für die Sicherung von Arbeitsstellen) insbesondere hinsichtlich ihrer Abstände ist zu beachten.
Die Verkehrssicherung ist mit der zuständigen Verkehrsbehörde vorbesprochen. Vor der Ausführung und Einrichtung der Verkehrssicherung bedarf es gem. ZTV-SA der Erarbei- tung des Verkehrszeichenplanes und deren Genehmigung bei der zuständigen Verkehrsbehörde. Das Erarbeiten ggf. Ändern des Verkehrszeichenplans, sowie das Einholen der Genehmigung ist Sache des AN und wird nicht gesondert vergütet. Das gleiche gilt für die in der Ausschreibung ggf. genannten Regelpläne der RSA. Das Einholen der Genehmigung ist, rechtzeitig spätestens 14 Tage vor Baubeginn einzuholen. Der AN verpflichtet sich, dass seine Arbeitskräfte nach Maßgabe der Unfallverhütungsvorschrif- ten Abschnitt 9, §2 (1) Warnkleidung tragen. Liefer- und Arbeitsfahrzeuge sind durch Anbringen von rot-weiß schraffierten Leitmalen an den dem Verkehr zugewandten äußeren Fahrzeugteilen zu Kennzeichnen. Rundumleuchten sind zu verwenden. Maßgebend für die Beschilderung und Beleuchtung der Arbeitsstelle sind die „Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ (RSA). Für die Sicherung des Verkehrs auf öffentlichen Straßen und Wegen sind die Bestimmungen der Straßengesetze (FStrG und NStrG), der RSA und der StVO maßgebend. Neben den genannten Richtlinien sind die Weisungen der BÜ zu beachten. Alle benötigten Ver- kehrssicherungsmaßnahmen sind mit dem AG und der BÜ frühzeitig und laufend abzustimmen. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die ordnungsgemäße Absperrung und Beschilderung durch die BÜ, der Verkehrsbehörde oder deren Vertreter und unter möglicher Teil- nahme der Polizei abgenommen worden ist. Je Bauabschnittswechsel ist eine Abnahme der Ver- kehrssicherung vorzunehmen. Verzögerungen im Bauablauf aufgrund der fehlenden Abnahme der Verkehrssicherung gehen zu Lasten des AN. Der Auftragnehmer hat die alleinige Verkehrssicherungspflicht auf der Baustelle und haftet für alle Schäden, die durch Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht entstehen. Er übernimmt insoweit auch die Verkehrssicherungspflicht des Auftraggebers und haftet im Verhältnis zum Auf- traggeber gegenüber Dritten allein. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen Ansprü- chen Dritter wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht frei, soweit der Auftragnehmer die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verschuldet oder zu vertreten hat. Die Kontrolle und Wartung der Arbeitsstellensicherung und der Umleitungsbeschilderung ist gem. ZTV-SA in ihrer zurzeit gültigen Fassung in die Einheitspreise mit einzurechnen und wird nicht gesondert vergütet.
Aufrechterhaltung des Verkehrs Die Arbeiten sind innerhalb einer 1+1 Verkehrsführung nach beigefügtem Verkehrskonzept des AG auszuführen.
- Bauphase Halbseitige Sperrung in Fahrtrichtung Gifhorn, mit einer 1+1 Verkehrssicherung zwischen km 11+500 bis 13+500. Der Verkehr fährt in diesem Bereich auf dem Überholfahrstreifen, während die Arbeiten auf dem Hauptfahrstreifen, sowie im Seitenbereich statt finden. Die Baustelle ist mittels Baken vom fließenden Verkehr zu trennen. Halbseitige Sperrung in Fahrtrichtung Braunschweig, mit einer 1+1 Verkehrssicherung zwischen km 12+000 bis km 13+500. Der Verkehr fährt in diesem Bereich auf dem Überholfahrstreifen, während die Arbeiten auf dem Hauptfahrstreifen sowie im Seitenbereich stattfinden. Die Bau- stelle ist mittels Baken vom fließenden Verkehr zu trennen.
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- Bauphase Halbseitige Sperrung in beiden Fahrtrichtungen, mit einer 1+1 Verkehrssicherung zwischen km 11+500 bis km 13+500. Beide Fahrtrichtungen fahren jeweils auf dem Hauptfahrstreifen, wäh- rend die Arbeiten im Mittelstreifen sowie die Deckenerneuerung der Überholfahrstreifen stattfin- den.
Verkehrsumleitungen Im Zuge der Bauphasen 1 und 2 sind für die Deckenerneuerungsarbeiten die Anschlussstellen „AS Braunschweig-Wenden“ für jeweils max. 3 Tage zu sperren. Für alle übrigen Arbeiten sind die Anschlussstellen offen zu halten. Die Anschlussstellen dürfen nicht parallel gesperrt sein. Verkehrsumleitungen sind gemäß dem beiliegenden Verkehrskonzept des AG einzurichten.
- Bauphase Im Zuge der Deckenerneuerung ist die Auf- und Abfahrrampe der Anschlussstelle „AS Braun- schweig-Wenden“ auf der FR Gifhorn zu sperren. Der Verkehr der A391 wird ab „Kreuz Braunschweig Nord“ auf die Sperrung hingewiesen. Die Umleitung erfolgt nach „Bild D-2: Umleitungsplan 1: Umleitung über die vorherige Anschluss- stelle“ der RSA. Der Verkehr des untergeordneten Netzes wird auf die K81, über K2 und dann auf die B4 geführt. Im Zuge der Deckenerneuerung ist die Auffahrtsrampe der Anschlussstelle „AS Braunschweig- Wenden“ der FR Braunschweig zu sperren. Der Verkehr des untergeordneten Netztes wird über die K81 und die K2 zur Anschlussstelle „AS Braunschweig-Hansestraße“ geleitet und dort auf die A391 geführt. Paralleles Sperren von Auf- fahrten auf die A391 ist nicht gestattet. Allgemeine Hinweise zum Verkehrskonzept: Die Standorte der Hinweistafeln/Planskizzen sind mit der örtlichen Bauüberwachung vor der Auf- stellung festzulegen. Bei größeren Entfernungen zur eigentlichen Umleitungsstelle oder bei un- zureichender Sicht auf diese Stelle ist eine ergänzende Entfernungsangabe anzubringen. Es wird darauf hingewiesen, dass es ratsam ist, die örtlichen Gegebenheiten vor Abgabe eines Angebotes zu besichtigen. Teilweise liegen Standorte für die Hinweistafeln in Böschungs- und Hangbereichen. Der zusätzliche Aufwand für das fachgerechte Aufstellen der Beschilderung ist mit einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet. Aufbau der Großtafeln ca. 10 Tage vor Beginn der Baumaßnahme. Die Großtafeln sind in der Vorankündigungszeit durchzukreuzen. Mit Beginn der Baumaßnahme sind die Großtafeln zu aktivieren. Nicht erreichbare Ziele auf der vorhandenen Wegweisung sind berührungsfrei auszukreuzen. Durchkreuzen der nicht gültigen Verkehrszeichen: Das Durchkreuzen der nicht gültigen Verkehrszeichen bzw. Hinweiszielen ist mit roten retro-re- flektierenden Materialien, die keine direkte Verbindung mit der Schildoberfläche haben, durchzu- führen. Verkehrsbeschränkungen Verkehrsbeschränkungen erfolgen gemäß dem beiliegenden Verkehrskonzept des AG und sind auf ein Minimum zu reduzieren.
Die Kosten der Verkehrssicherung, die nach Fertigstellungstermin zur Durchführung von restli- chen Vertragsleistungen (die aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, nicht in der vertraglich vereinbarten Zeit erbracht worden sind), zur Beseitigung von Baumängeln und zur Durchführung von Arbeiten zur Beseitigung von Mängelansprüchen des Auftraggebers, trägt der Auftragnehmer. Die für den Verkehr zuständige anordnende Stelle entscheidet, ob die Verkehrs- sicherung von der zuständigen Autobahnmeisterei durchgeführt wird, oder ob der Auftragnehmer diese selbst durchzuführen hat.
3.1.1. Temporäre FRS Im Abschnitt 5.5, Anlagen/Formblätter werden unter Unterabschnitt 5.5.4 die Regelungen der TL
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Transportable Schutzeinrichtungen 97 für den Einsatz auf Autobahnen präzisiert. Es sind die auf- gelisteten Anforderungen ergänzend zu erfüllen (nur für die Systeme, die nicht in der BASt-Liste der transportablen Schutzeinrichtungen enthalten sind). Bauablauf
- Bauabschnitt: Auf der FR Gifhorn ist der Hauptfahrstreifen, der Standstreifen / Beschleunigungs- und Verzöge- rungsstreifen in einer Breite von 4,70 m sowie das Bankett in einer Breite von 1,00 m auszubauen und neu herzustellen. Die AS Braunschweig Wenden ist in diesem Zuge mit herzustellen. Auf der FR Braunschweig ist der Hauptfahrstreifen, der Standstreifen und der Beschleunigungs- streifen in einer Breite von 4,70 m sowie das Bankett in einer Breite von 1,00 m auszubauen und neu herzustellen. Die AS Braunschweig Wenden ist in diesem Zuge mit herzustellen. Hinweis: Die AS Braunschweig Wenden ist erst im Zuge der Deckenerneuerung und dessen Dauer voll zu sperren. Es ist ein Separates Fräsen sowie ein separater Einbau von Binder- und Deckschicht und Herstellung von Banketten und FRS mit einzukalkulieren.
- Bauabschnitt: Der Überholfahrstreifen ist in einer Breite von 5,30 bis 6,80 m beider FR sowie der Mittelstreifen in voller Breite auszubauen und neu herzustellen. In diesem Zuge ist der Regenwasserkanal DN 300 von Station 12+008,5 bis 12,057,5 sowie von Station 12+738 bis 12+778 auszubauen und neu herzustellen. Des Weiteren sind in diesem Bereich 3 Straßenabläufe mit Anschlussleitungen DN 150 auszubauen und neu herzustellen. Weiterhin sind im Ausbaubereich des RW-Kanals das Flachbord sowie die 3-zeilige Rinne auszubauen und neu herzustellen. Hinweis: Im Zuge der Fräs- und Asphaltierungsarbeiten des 2. Bauabschnitts sind die neben dem Baufeld bestehenden Fahrstreifen Zug um Zug, auf einer Länge von höchstens 100 m, auf nicht weniger als 3,0 m einzuengen. Hierfür sind die Leitbaken durch einen Mitarbeiter nach außen und nach Durchführung der jeweiligen Arbeit wieder in die Ausgangsposition zurückzuverschieben. Dies ist in der Kalkulation der EP zu berücksichtigen und wird nicht gesondert vergütet.
Allgemein: Fahrbahn Strecke: Im 1. Fräsgang ist die Asphaltdeckschicht ist in einer Stärke von ca. 3 cm abzufräsen. Im 2. Fräsgang ist der Asphalt ist in einer Stärke von ca. 9 cm abzufräsen und in Anlehnung an die RStO (Tafel 4, Zeile 1, BK 32) mit einer Asphaltbinderschicht AC 16 B S in einer Stärke von 200 kg/m² (d ~ 8 cm) neu herzustellen. Im Anschluss daran ist die Asphaltdeckschicht SMA 11 S in einer Stärke von 00 kg/m² (d ~ 4 cm) neu herzustellen. Die genauen vorhandenen Schichtstärken können dem beigefügtem Gutachten Nr. 21204-R der GEO-LOG Ingenieurgesellschaft mbH vom 25.02.2022 entnommen werden. Fahrbahn AS Wenden: Die Asphaltdeckschicht ist in einer Stärke von 4 cm abzufräsen und in Anlehnung an die RStO (Tafel 4, Zeile 1, BK 32) mit einer Asphaltdeckschicht AC 11 D S (P) in einer Stärke von 100 kg/m² (d ~ 4 cm) neu herzustellen.
Fahrbahn Bauwerke: Die Asphaltdeckschicht ist in einer Stärke von 4 cm abzufräsen und in Anlehnung an die RStO (Tafel 4, Zeile 1, BK 32) mit einer Asphaltdeckschicht SMA 11 S in einer Stärke von 100 kg/m² (d ~ 4 cm neu herzustellen. Gussasphaltvorfelder MA 11 S in einer Stärke von 4 cm herstellen. Die Breite der Vorfelder beträgt auf allen Bauwerken 0,50 m. Vor den Bauwerken sind folgende Vorfelder vorzusehen: BW 32: nördl. und südl. Widerlager, b = 0,65 m BW 33: nördl. Widerlager, b = 0,50 m, südl. Widerlager kein Vorfeld BW 35: nördl. Widerlager, b = 0,50 m, südl. Widerlager kein Vorfeld
Der Bauablauf und die Durchführung der Arbeiten sind im Rahmen der vertraglichen Vorgaben grundsätzlich der Disposition des AN überlassen.
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Zur Einrichtung, für den Umbau und für den Rückbau der Verkehrssicherung müssen Arbeiten unter Eigensicherung im Vorfeld und im Nachgang der Baumaßnahme durchgeführt werden. Die Vorankündigungstafeln müssen mindestens 14 Tage vor Baubeginn aufgestellt werden. Zeitliche Beschränkungen - Sperrpausen Es liegt im übergeordneten öffentlichen Interesse, die Einschränkungen des Verkehrs durch die Bauarbeiten auf ein Mindestmaß zu beschränken. Der AG hat aus diesem Grund bei der Fest- legung der Ausführungsfristen unterstellt, dass der AN für die Arbeiten während der Baustel- lenverkehrsführung (Dauer der Verkehrsbehinderung) an sechs Wochentagen unter Ausnut- zung des Tageslichts einen Zwei-Schichten-Betrieb einrichtet (Wochenendarbeit ist einzukal- kulieren). Der AN hat für eine reibungslose Zusammenarbeit aller Beteiligten Sorge zu tragen. Die Arbeiten sind angemessen zu fördern, um den Fertigstellungstermin sicherzustellen. Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise einzurechnen. Die entsprechenden Genehmigungen sind einzuholen und werden nicht gesondert vergütet. Die Vertragsfristen sind den „Besonderen Vertragsbedin- gungen“ zu entnehmen. Bedingungen für Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeit, z.B. nachts, sonntags Gegebenenfalls erforderliche Ausnahmegenehmigungen für Nachtarbeit sind vom AN beim Ge- werbeaufsichtsamt an seinem Betriebssitz zu erfragen und einzuholen. Die Be-gründung für die Ausnahmegenehmigung ist das übergeordnete öffentliche Interesse, die erforderliche Auf- rechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die arbeits-schutzrechtlichen Verpflich- tungen und anschließende Baumaßnahmen. Sondergenehmigungen für die ggf. erforderlichen Transporte innerhalb der Sperrzeiten am Wo- chenende sind vorzulegen. Kosten hierfür werden nicht gesondert erstattet und sind in die Baustelleneinrichtung einzukalkulieren.
Wasserhaltung Die schadlose Ableitung des Oberflächenwassers ist Sache des Auftragnehmers und wird nicht gesondert vergütet.
Baubehelfe 3.4.1. Verbauten Das Reinigen der Verbauten ist in die Position für die Herstellung der Verbauten einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet. Erschwernisse und Mehraufwendungen im Bereich des Erdbaus durch vorhandene bzw. durch die Herstellung oder den Rückbau von Verbauten bzw. Rückverankerungen sind in die Erdbau- leistungen einzukalkulieren.
3.4.2. Trag-, Arbeitsgerüste
3.4.3. Montageeinrichtungen
3.4.4. Bauverfahren
3.4.5. Abbruchverfahren
3.4.6. Spezialtiefbau
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3.4.7. Arbeitsebenen Die Herstellung, Unterhaltung, Umbau und Rückbau von benötigten Arbeitsebenen und Arbeits- rampen jeglicher Art sind in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.
3.4.8. Freigelegte Bauteile Das Reinigen von freigelegten Bauteilen wird nicht gesondert vergütet und ist in die entspre- chende Leistungsposition einzurechnen.
3.4.9. Baubehelfe Ingenieurbau Die Erstellung der Ausführungsunterlagen der Baubehelfe erfolgt durch den Auftragnehmer. Kos- ten sind in die technische Bearbeitung einzurechnen. Traggerüste ab Traggerüstklasse B werden durch den vom Auftraggeber beauftragten Prüfinge- nieur geprüft. Baubehelfe wie Traggerüste, Schalwagen, Arbeitsgerüste etc. sind vor Benutzung vom fachkun- digen Bauleiter des Auftragnehmers ggf. unter Mitwirkung des Herstellers und des Ausführungs- planers abzunehmen. Über die Begehung ist ein Protokoll aufzustellen. Der Auftraggeber behält sich vor, Baubehelfe, die den Verkehr, die sonstige öffentliche Sicher- heit, die Qualität des Bauwerkes und den Bauablauf betreffen, einer zusätzlichen Untersuchung vor Ort durch den Prüfingenieur und die Bauüberwachung zu unterziehen. Hierzu muss der Auf- tragnehmer die o.g. Baubehelfe dem Auftraggeber mindestens 14 Arbeitstage vor Inbetrieb- nahme zur Begutachtung/Freigabe anmelden.
Stoffe, Bauteile 3.5.1. Straßenbau Erdbau Bodenbehandlung mit Bindemitteln Allgemein
Gesteinskörnungen Für Liefermaterial aus bzw. mit mineralischen Ersatzbaustoffen sind die Einsatzmöglichkeiten in technischen Bauwerken gemäß Anlage 2 ErsatzbaustoffV zu beachten. Die Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht ist im Abschnitt 2.7.1 beschrieben.
Material für Schichten ohne Bindemittel In RC-Baustoffen, die für die Herstellung von Schottertragschichten für die Bauweise „Betonde- cke der Belastungsklasse Bk100 bis Bk3,2 auf Schottertragschicht“ verwendet werden dürfen Asphaltanteile nur aus der Menge der vom Ursprungsmaterial schwer abtrennbaren Asphaltan- haftungen (Zwangsanhaftungen) bestehen.
Asphalt Für die Herstellung von Asphaltschichten sind zusätzliche Untersuchungen für verschiedene Ge- brauchsverhaltensorientierte Eigenschaften durchzuführen. Teilweise sind diese mit Anforderun- gen verbunden, die über das Niveau des Standardregelwerkes hinausgehen. Bei Asphaltbeton für Asphalttragschichten oder für Asphalttragdeckschichten kann entweder ein Bitumen mit derselben Spezifikation wie das geforderte resultierende Bindemittel oder ein Bitu- men, das höchstens zwei Sorten weicher ist als das geforderte resultierende Bindemittel, ver- wendet werden.
Bindemittel
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Die Begriffe für Bitumen und Zubereitungen aus Bitumen entsprechen den Bezeichnungen und Kurzbezeichnungen der TL Bitumen-StB 25 oder der TL VBit-StB 22. Es wird unterschieden zwi- schen • Bitumen, ein den TL Bitumen-StB 25 oder den TL VBit-StB 22 entsprechendes gebrauchsfer- tiges Produkt im Anlieferungszustand, und • Resultierendes Bindemittel, ein durch Anteile von Bindemittel aus Asphaltgranulat und/oder Natur-asphalt und/oder Zusätzen sowie ggf. Rückgewinnung aus dem Asphalt in den Ge- brauchseigenschaften verändertes Bitumen. Bitumenpaar: Bitumen nach den TL Bitumen-StB 25 und nach den TL VBit-StB 22, deren Ver- wendung zu einem technisch gleichwertigen Asphaltmischgut führt. Das Bitumenpaar wird in eckigen Klammern, wie z.B. [30/45 // 35/50 VL], angegeben (mit Ausnahme für SMA LA, MA und PA). Bei Verwendung von Viskositätsveränderten Bitumen müssen diese den „Technischen Lieferbe- dingungen für gebrauchsfertige Viskositätsveränderte Bitumen“ (TL VBit-StB 22) entsprechen.
Temperaturabsenkung Die Temperaturabsenkung kann durch organische, mineralische, oberflächenaktive Zusätze oder durch die Schaumbitumentechnologie erfolgen. Die Möglichkeiten werden als gleichwertig ange- sehen. Die Auswahl ist im Rahmen des Angebots vorzunehmen und im Eignungsnachweis ge- mäß Abschnitt 3.12.1.3 anzugeben. Je Maßnahme (bzw. Bauvertrag) und Mischgutsorte ist nur ein Additiv bzw. Zusatz zugelassen. Organisch viskositätsveränderte Bitumen können als gebrauchsfertige Viskositätsveränderte Bi- tumen nach den TL VBit-StB 22 oder als Bitumen nach den TL Bitumen-StB 25unter Mitverwen- dung eines viskositätsverändernden, organischen Zusatzes verwendet werden, der im Asphalt- mischwerk zugegeben wird. In beiden Fällen gelten die Anforderungen der TL VBit-StB 22. Werden mineralische oder oberflächenaktive Zusätze oder die Schaumbitumentechnologie ver- wendet, gelten die Anforderungen der TL Bitumen-StB 25. Oberflächenaktive Zusätze dürfen hierbei die Rheologie des Bitumens nicht verändern. Zugelassen sind ausschließlich Fertigprodukte und Zusätze zur Temperaturabsenkung aus • der „Erfahrungssammlung über die Verwendung von Fertigprodukten und Zusätzen zur Tem- peraturabsenkung von Asphalt“ der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt): („Erfahrungs- sammlung TA“, https://www.bast.de) in der aktuell gültigen Fassung.
Einbau- und Logistikkonzept (Bestandteil der Arbeitsanweisung Asphalteinbau): Beim Einsatz von Beschickerfahrzeugen ist dem Auftraggeber 3 Wochen vor Beginn des Asphalt- einbaus ein Einbau-/ Logistikkonzept vorzulegen, welches die Grundlage für die Planung eines kontinuierlichen Einbauprozesses darstellt. Es sind mindestens folgende Angaben erforderlich: • Angabe des Asphaltmischwerkes/der Asphaltmischwerke (Betreiber, Ort, Nummer des Eig- nungsnachweises, einfache Entfernung zwischen Asphaltmischwerk(en) und Baustelle, vor- gesehene Liefermengen) • Angabe eines Asphaltmischwerkes für Ersatzlieferungen im Bedarfsfall (wenn bei Maßnah- men mit festen Einbau-Zeitfenstern der Ausfall eines Asphaltmischwerks zwingend vermieden werden muss (beispielsweise bei Vollsperrung einer BAB für den Einbau in voller Breite) • Umlaufplan zur Anlieferung des Asphaltmischgutes • Angaben zur eingesetzten Einbau- und Verdichtungstechnik (inkl. Beschicker) • Angaben zur Thermoisolation der Mulden und Dokumentation der Temperaturmessung am Transportfahrzeug (Systembeschreibung der verwendeten Messeinrichtung und Datenauf- zeichnung, Vorlage des Herstellerzertifikats zur Thermoisolation) Der Umlaufplan zur Anlieferung des Asphaltmischgutes muss mindestens folgende Angaben ent- halten: • vorgesehene Einbaumenge je Asphaltmischgutart pro Zeiteinheit • geplante Umlaufzeit der Transportfahrzeuge von der Beladung (Asphaltmischwerk) bis zur Entladung (Baustelle) unter Berücksichtigung der unteren Grenzwerte für die Asphaltmisch- guttemperatur bei Übergabe in den Beschicker (ZTV Asphalt-StB 07/13, Tabelle 5)
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• Anzahl der eingesetzten Transportfahrzeuge sowie ggf. vorgesehene Kennzeichnung der Transportfahrzeuge (z.B. beim Einbau von Kompaktasphalt zur Vermeidung von Verwechs- lungen) • Anzahl der geplanten Umläufe • Geplante Maßnahmen zur Aufrechterhaltung eines kontinuierlichen Einbauprozesses bei Stö- rungen im Logistikkonzept
Anforderungen gemäß Ersatzbaustoffverordnung Darüber hinaus ist beim Einsatz von industriellen Nebenprodukten oder Gleisschotter im Asphalt- mischgut eine Ausfertigung des Prüfzeugnisses gemäß § 7 Abs. 4 ErsatzbaustoffV für den ein- zubauenden mineralischen Ersatzbaustoff vorzulegen.
Straßenbeton
Fahrzeug-Rückhaltesysteme Fahrzeug-Rückhaltesysteme sind vom Auftragnehmer gemäß den ZTV FRS 13/17, Abschnitt 5.2.6 zu kennzeichnen. Fahrzeug-Rückhaltesysteme aus Stahl sind mit Kunststoff- oder Metall- schildern zu kennzeichnen. Diese Schilder müssen alle nach den ZTV FRS 13/17 erforderlichen Informationen zu Identifizierung enthalten. Die Befestigung muss mit einer Schraubverbindung erfolgen. Dabei ist sicher zu stellen, dass sich die überstehende Schraubenenden ausschließlich auf der verkehrsabgewandten Seite der Konstruktion befinden. Fahrbahnseitig dürfen durch die angebrachte Kennzeichnung keine Gefährdungspotentiale für Verkehrsteilnehmer entstehen. Alle FRS sind entsprechend dem angrenzenden Bestand mit dem Holmprofil B zu erstellen. Hinweis zur VZB Im Bereich der VZB ist eine Sonderkonstruktion für die Schutzeinrichtung erforderlich. Hinweise zu Behelfsabsenkungen Behelfsabsenkungen sind an allen Ausbauenden herzustellen, die für den öffentlichen Verkehr erreichbar sind, z.B. bei Montage am Mittelstreifen im Bereich genutzter Mittelstreifenüberfahrten und an temporären und endgültigen Ausbauenden. Bei auflaufendem Verkehr sind die Behelfsabsenkungen als Regelabsen- kungen herzustellen, bei ablaufendem Verkehr sind Kurzabsenkungen nach Abstimmung mit dem AG mög- lich. Hochstehende Holme und sonstige nicht abgesenkte Längselemente sind zu keiner Zeit zulässig. Des Weiteren sind an allen Tagesansätzen Behelfsabsenkungen herzustellen, sofern sich die Arbeitsstelle nicht auf voll gesperrter Richtungsfahrbahn befindet. Für die Herstellung von Behelfsabsenkungen ist die Verwendung von gebrauchtem Material zulässig, soweit die ZTV-FRS und die jeweiligen Einbauanleitun- gen der Systeme dies zulassen. Folgende Grundsätze gelten für die vom AN angebotenen Systeme bezüglich der der Ausschreibung bei- gefügten systemneutralen Planung:
- Die in der Ausschreibung angegebenen Längen sind Mindestlängen und dürfen nicht unterschritten wer- den, auch wenn Systeme mit geringeren Prüflängen gewählt werden.
- Sofern Systeme angeboten werden, die aufgrund ihrer Prüflängen größere Längen als in der Planung dar- gestellt erfordern, sind diese herzustellen. Abgerechnet werden jedoch nur die Längen gemäß anliegender Planung.
- Sofern Systeme angeboten werden, die zusätzliche Übergangskonstruktionen/-elemente erfordern, sind diese ebenfalls herzustellen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt hierfür nicht. Für die Ausführung ist eine durch den AN zu erstellende angepasste und erweiterte Ausführungsplanung an den AG zu übergeben (siehe Ziffer 4.2). Entsprechende Aufwendungen werden gemäß Leistungsver- zeichnis mit gesonderter OZ vergütet. Systemverzeichnis Mit Angebotsabgabe ist das Systemverzeichnis mit Angabe der Ordnungsziffer (OZ), Produkt- name/Systembezeichnung, Nachweis TÜL, Nachweis Anlage Einzelnachweise ausgefüllt vor- zulegen. Leiteinrichtungen: Sämtliche Leitpfosten sind durch den AN dieses Auftrages aufzustellen. Die Leitpfosten enthal- ten Strecken-km-Angaben und sind der Hauptkilometrierung der BAB-Strecke anzupassen. Die Aufstellung muss mit der Streckenkilometrierungsbeschilderung übereinstimmen. Erforderliche Vermessungsleistungen zur Festlegung der genauen Leitpfostenstandorte sind Leistung des AN und in die OZ für die Aufstellung der Leitpfosten einzurechnen.
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Fundamente zur Verankerung von FRS-Pfosten: An diversen Standorten sind zur Verankerung von FRS-Pfosten Fundamente herzustellen. Die Fundamente sind entsprechend der Unterlagen des AG herzustellen. Die herzustellenden Fun- damente befinden sich in folgenden Bereichen:
- A391 - Mittelstreifen, bei km 12+008 bis 12+057,50 (BW32), Länge ca. 49,5 m
- A391 - Mittelstreifen, bei km 12+738 (BW33) bis 12+818, Länge ca. 80,0 m. Die in den Planunterlagen angegebenen Dicken der Fundamente sind herzustellende Mindestdi- cken. Sofern das angebotene System dickere Fundamente erfordert, sind diese herzustellen. Ein statischer Nachweis ist zu erbringen. Bezüglich vorzulegender statischer Nachweise für die zu erstellenden Fundamente siehe Ziffer 4.2 der Baubeschreibung. Die Fundamente sind in enger Abstimmung mit dem AN des Fachloses 1 herzustellen. Die Her- stellung ist abhängig vom Baufortschritt des Straßenbaus.
Beschilderung Die vorhandene StVO-Beschilderung wird nicht erneuert und bleibt wie im Bestand vorhanden bestehen. Lediglich der Wegweiser bei ca. km 12+835 FR Gifhorn sowie die Spurtafeln bei ca. km 12+840, ca. km 12+240 und ca. km 12+440 sind von ihrer Aufstellvorrichtung abzubauen und neue Schilder anzubringen Geforderte Ausführungen: Alle Verkehrszeichen, -einrichtungen und Wegweiser müssen den "Gütebedingungen für Ver- kehrszeichen der Gütegemeinschaft Verkehrszeichen e. V." entsprechen. Dies ist durch ein ent- sprechendes Gütezeichen zu belegen und an der Rückseite der Verkehrszeichen (Lieferfirma, Hersteller- Kennziffer und Herstellungsdatum) witterungsbeständig anzubringen. Bei Verkehrszeichen, die mit einer Antigraffitifolie beschichtet sind, wird auf das RAL-Gütezei- chen verzichtet. Dieses bezieht sich jedoch nur auf das Gesamtsystem, das unterliegende VZ ist jedoch vollständig nach RAL herzustellen. Sonstige Bodenschilder: Folie Klasse RA 2, Aufbau C gem. PAS 1060, Blechstärke 3 bzw. 2 mm (gem. LV), Al-form. StVO-Schilder: Folie Klasse RA 2, Aufbau C gem. PAS 1060, Blechstärke 2 mm, Grundform. Bildträger: Es sind ausschließlich Schilder aus Aluminium nach DIN EN 573-3 und 573-4 mit einer Mindest- zugfestigkeit von 200 N/mm2 für flache Verkehrszeichen mit Werkstoffzustand F oder G herzu- stellen. Umlaufende Randprofile sowie Aussteifungs-, Stoß- oder Verbindungsprofile sind eben- falls aus Aluminium zu erstellen. Die Ebenheit ist entsprechend den Anforderungen nach TL-VZ, Abschnitt 3.1.2 auszuführen; die Mindest-blechdicken müssen den Anforderungen des Abschnit- tes 3.1.5 entsprechen. Der profilverstärkte Bildträger hat ein umlaufendes Kantenschutzprofil. Profil und Blech sind der- art miteinander zu verbinden, dass ein Bewegen des Bleches in der Aufnahmenut des Profils nicht möglich ist. Bohrungen und Lochungen, auch zum Zwecke der Anbringung von Befesti- gungsmitteln (Schellen) sind nicht zulässig. Bauartfremde Materialien, die nicht aus Aluminium oder Edelstahl bestehen, sind nicht zugelassen. Alle Verbindungsmittel sind entweder in Alumi- niumlegierungen oder Edelstahl auszuführen. Materialstöße sind durch geeignete Laschen, Ver- prägungen oder Verpressungen gegen Öffnen und gegenseitiges Bewegen oder Verschieben zu sichern. Mittelgroße Bildträger: Fläche ≥ 1,2 m2 und ≤ 2,8 m2 mit Randverstärkung (Randprofil). Bohrungen und Lochungen, auch für Schellen im Bildträger, sind nicht zulässig. Die Herstellung bis zu einer Schildbreite von 3.000 mm hat ungeteilt zu erfolgen. Alle Verbindungsmittel sind entweder in Aluminiumlegierun- gen oder Edelstahl auszuführen. Materialstöße sind durch geeignete Laschen, Verprägungen oder Verpressungen gegen Öffnen und gegenseitiges Bewegen oder Verschieben zu sichern. Die Blechtafel ist fest mit dem Randprofil zu verbinden. Bauartfremde Materialien, die nicht aus
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Aluminium oder Edelstahl bestehen, sind nicht zugelassen. Werden Aussteifungsprofile und Ver- bindungs-profile eingesetzt, sind diese mit dem Randprofil bündig anzuordnen. Große Bildträger: Fläche > 2,8 m2 mit Randverstärkung (Randprofil). Bohrungen und Lochungen, auch für Schellen im Bildträger, sind nicht zulässig. Die Profilhöhe bis 5 m2 Schildfläche beträgt mind. 40 mm; über 5 m2 Schildfläche beträgt die Profilhöhe mind. 60 mm. Große Verkehrszeichen können aus Teil- stücken gefertigt werden. Die einzelnen Teilstücke dürfen die Breite / Höhe von 1.000 mm nicht unterschreiten. Ausgleichsstücke zum Erreichen der geforderten Bildabmessung dürfen von die- sem Maß abweichen. Ausgleichsstücke dürfen nur an einer vertikalen und einer horizontalen Kante angeordnet werden. An Stößen darf die Bildfläche höchstens 1,5 mm unterbrochen sein. Alle Verbindungsmittel sind entweder in Aluminiumlegierungen oder Edelstahl auszuführen. Ma- terialstöße sind durch geeignete Laschen, Verprägungen oder Verpressungen gegen Öffnen und gegenseitiges Bewegen oder Verschieben zu sichern. Die Blechtafel ist fest mit dem Randprofil zu verbinden. Bauartfremde Materialien, die nicht aus Aluminium oder Edelstahl bestehen, sind nicht zugelassen. Werden Aussteifungsprofile und Verbindungsprofile eingesetzt, sind diese mit dem Randprofil bündig anzuordnen. Tragkonstruktionen: Zur Tragkonstruktion gehören alle notwendigen Teile, die für die fachgerechte Aufstellung eines Schildes erforderlich sind, wie Rohrpfosten, Gabelmasten, Rechteckhohl-masten, Befestigungs- teile, Schellen, Fußplatten usw. Die Art der jeweiligen Tragkonstruktion für die einzelnen Schilder ist den jeweiligen OZ des Leistungsverzeichnisses und den Anlagen zu entnehmen. Alle Kon- struktionen sind nach statischen und konstruktiven Erfordernissen und nach ZTV-ING zu dimen- sionieren und herzustellen. Für die ausreichende Dimensionierung entsprechend den Vorschrif- ten ist der AN verantwortlich. Die Grundabmessungen der Aufstellvorrichtungen sind vom AN anhand der Entwurfsunterlagen des AG sowie soweit möglich anhand der Örtlichkeit entspre- chend dem Böschungsprofil und der geforderten Anordnung des jeweiligen Schildes im Straßen- profil festzulegen. Vor Ausführung sind die vorgesehenen Tragkonstruktionen mit dem AG abzu- stimmen. Schweißarbeiten dürfen nur von geprüften Schweißern durch-geführt werden. Der er- forderliche "Große Schweißnachweis" nach DIN 18 800-7 ist dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen. Baustellenschweißnähte sind nicht zugelassen. Sämtliche Tragkonstruktionen sind aus Stahl (S 235 JRG2) herzustellen und innen und außen mit einer Feuerverzinkung nach DIN 50976 zu versehen. Stahlschellen und Ankerschrauben sind ebenfalls nach DIN 50976 zu verzinken. Die Zink-Schichtdicke beträgt bei Ankerschrauben mind. 40 µm, bei übrigen Stahlteilen mind. 70 µm. Es wird besonders auf ZTV-ING, Teil 9, Abschnitt 1. Nr. 10 (3) verwiesen, wonach als Bescheinigung für den Werkstoff Stahl der Tragkonstruktion die Vorlage des Abnahmeprüf-zeugnisses 3.1 C (neu: 3.2) nach DIN EN 10204 erforderlich ist. Ein Abnahmeprüf-zeugnis 3.1 B (neu: 3.1) wird nicht anerkannt. Bei Vorlage eines solchen Zeugnis- ses verlangt der AG eine Nachzertifizierung! Gabelständerpfosten, Rohrpfosten sind oben mit Kunststoffkappen zu schließen. Rohrpfosten: Es sind nur Rohrpfosten nach IVZ-Norm mit einem Rohrdurchmesser von max. 76,10 mm zu verwenden, wenn keine Schutzeinrichtung vorhanden ist. Die Rohrpfosten sind auf Betonsockel- steinen aufzustellen Die Betonsockelsteine sollten eine Stellung von 180 x 180 mm 4 x M 16 haben. Die Fußplatte des Rohrpfostens muss eine Bohrung von 20,5 mm haben. Die Befestigung und Ausrichtung sollten mit 8 Unterlegscheiben und 12 Muttern erfolgen. Gabelständer: Gabelständer sind mit Fußplatten zu versehen. Es sind Rohrdurchmesser von max. 76,10 mm zu verwenden, wenn keine Schutzeinrichtung vorhanden ist. Montage: Die Aufstellung erfolgt nach erfolgter Plausibilitätsprüfung des AN und Abgleich der Gebauten Verhältnisse der Strecke durch den AN auf Grundlage der vom AG freigegebenen Unterlagen. Alle Schilder sind grundsätzlich lotrecht aufzustellen bzw. aufzuhängen. Eine die Lesbarkeit ver- mindernde Spiegelwirkung muss ausgeschlossen sein. Sämtliches Befestigungsmaterial,
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Schrauben, Muttern und Unterlegscheiben sind in rostfreiem Stahl mind. der Legierung A2 aus- zuführen. Alle Schrauben sind mittels Kontermuttern gegen unbeabsichtigtes Lösen zu sichern. Die Schilder sind mittels Schellen aus Stahl an den Tragkonstruktionen zu befestigen. Die Fußplatten der Tragkonstruktionen werden nicht unterfüttert. Die Ankerschrauben werden mit Korrosionsschutzpaste, z.B. mit "Anti Seize High Tech" der Fa. Weicon, oder gleichwertig, be- handelt. Die Verwendung von Fett ist nicht zulässig. Der Bieter hat 14 Werktage vor Ausführung die von ihm für den Einsatz vorgesehene Korrosionsschutzpaste namentlich zu benennen und die Zustimmung des AG einzuholen. Die Ankerschrauben werden nicht mit Kunststoffkappen ab- gedeckt. Beschädigungen an der Verzinkung sind durch Kaltverzinkung nachzubehandeln.
Fundamente: Die Fundamente werden aus Beton Druckfestigkeitsklasse C30/37, Expositionsklasse XF4, XC4 und XD3 in Ortbetonbauweise auf einer Sauberkeitsschicht aus Magerbeton hergestellt. Es gel- ten die Anforderungen der DIN 1045 und die einschlägigen Bestimmungen der ZTV-lng. Bei der Ausführung der Fundamente ist das Allgemeine Rundschreiben ARS 21/2000 zu beachten. Die Fundamente müssen den konstruktiven und statischen Erfordernissen entsprechen. Die Ober- kante der Fundamente ist so auszubilden, dass diese bei ebenem Gelände max. ca. 5 cm her- aussteht. Bei Böschungen sollen analog hierzu die vorderen Kanten 5 an herausstehen. Die sicht- baren waagerechten Kanten sind mit Dreiecksleisten zu brechen. Die Fundamentoberflache ist so auszubilden, dass ein allseitiger Oberflächenablauf gewährleistet ist. Ein Ankerkorb für Fuß- platten ist vorgesehen. Nach der erfolgten Montage der Aufstellvorrichtung sind die Fugen unter den Fußplatten mit schwindfreiem, wasserdichtem, tausalz- und frostbeständigem Kunststoffmörtel (Gütenachweis erforderlich) kraftschlüssig zu untergießen. Der Verguss ist ohne Überstand unter ca. 30° abzu- schrägen. Das Gewinde der Ankerschrauben ist mit Chesterton Nickel-Anti-Haftmittel oder glw. Material zu streichen und anschließend mit Kunststoffkappen oder mit einer witterungsbeständi- gen Korrosionsschutzpaste zu versehen.
Markierung Die im Leistungsverzeichnis angegebenen Anforderungen für Gelbmarkierung Typ II gelten für den gesamten Zeitraum von der Abnahme bis zum Ende der Liegezeit der Markierung. ZTV M 13 Punkt 3.3 Verkehrsfreigabemarkierung: Für Verkehrsfreigabemarkierungen gelten für die Abnahme die Anforderungen an die Tages- und Nachtsichtbarkeit für den Neuzustand. ZTV M 13 Punkt 7.1.3.3. Mustergleichheitsprüfungen: Die sachgerechte Probenahme ist durch die geprüfte Fachkraft für Fahrbahnmarkierungen (nach ZTV M) auf dem Probenahmeprotokoll entsprechend Anhang A 4.1 zu bestätigen. ZTV M 13 Punkt 15.2. Mustergleichheitsprüfungen: Wird bei der Mustergleichheitsprüfung fest- gestellt, dass zwar die richtige Stoffgruppe appliziert wurde, aber von der beim Urmuster verwen- deten Zusammensetzung signifikant abgewichen wurde, die Anforderungen gemäß Abschnitt 4 im Neuzustand aber erfüllt werden, ist ein Abzug für die hiervon betroffenen Markierungen (Charge) um 25% vorzunehmen Gelbe Markierungssysteme in Form von Folie oder spritzbaren Stoffen sind ausschließlich als Typ II anzuwenden. Für die Herstellung von Markierungen sind ungebrauchte Markierungssysteme zu verwenden; Sichtzeichen können hingegen mehrfach eingesetzt werden. Die vorhandene Markierung ist als Streckenband mit Stationsangaben und Benennung der Mar- kierungszeichen, sowie durch Fotos zu dokumentieren. Die Dokumentation dient als Vorgabe für die Markierungsarbeiten im Bestand. Das Angebot umfasst sämtliche Leistungen zur Herstellung der Verkehrsfreigabemarkierung so- wie der endgültigen Markierung auf den neu hergestellten Bauabschnitten. Bei sämtlichen Neumarkierungen ist eine Vormarkierung erforderlich und in die Markierungspo- sitionen mit einzukalkulieren. Der AG behält sich eine Abnahme der Vormarkierung vor.
Gelbmarkierung:
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Die im Leistungsverzeichnis angegebenen Anforderungen für Gelbmarkierung Typ II gelten für den gesamten Zeitraum von der Abnahme bis zum Ende der Liegezeit der Markierung. Weißmarkierung: Die Längsmarkierung ist in Folie profiliert Typ II herzustellen. Verkehrsklasse: P 7 Nachtsichtbarkeit: R 5 und RW 5 Griffigkeit: S 2 Überrollbarkeit: T 3 Loser Schmutz ist von zu markierender Fläche zu beseitigen. Die vorgefertigte Markierung wird auf die mit Grundierung (Primer oder Bitumen) vorbehandelte Asphaltdecke aufgelegt. Die Grundierung (Primer oder Bitumen) sind im EP einzurechnen. Die Richtlinien in den „Techni- schen Informationen“ des Herstellers sind einzuhalten und im EP einzurechnen.
Stoffstrommanagement 3.5.1.8.1 Güteüberwachung Mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) unterliegen der Güteüberwachung gemäß ErsatzbaustoffV. Die Güteüberwachung besteht aus Eignungsnachweis, werkseigener Produktionskontrolle sowie der Fremdüberwachung. Dem Auftraggeber ist eine Ausfertigung des Prüfzeugnisses des Eig- nungsnachweises gemäß § 5 Abs. 4 ErsatzbaustoffV sowie des Prüfzeugnisses gemäß § 7 Abs. 4 ErsatzbaustoffV für den einzubauenden mineralischen Ersatzbaustoff 12 Werktage vor Einbau elektronisch in pdf- Format mit Texterkennung /OCR zu übermitteln. Die Materialklasse der Erst- prüfung aus dem Eignungsnachweis sowie die Materialklasse des Prüfzeugnisses der Fremd- überwachung müssen identisch sein. Für Liefermaterial aus bzw. mit mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) sind die Einsatzmöglich- keiten in technische Bauwerke gemäß Anlage 2 ErsatzbaustoffV zu beachten. Des Weiteren gilt folgendes: Der Auftragnehmer ist Verwender gemäß Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) und über- nimmt damit die Anzeigepflichten gemäß § 22 ErsatzbaustoffV sowie die Dokumentationspflich- ten nach § 25 ErsatzbaustoffV. Nach Abschluss des Einbaus ist für jeden mineralischen Ersatzbaustoff der Lieferschein sowie das Deckblatt gemäß § 25 ErsatzbaustoffV dem Auftraggeber unterschrieben zu übergeben. Der Auftraggeber nutzt für die Dokumentation die ZEDAL Plattform. Hierbei ist durch den Auftragneh- mer für die Dokumente der Anlagen 7 und 8 der ErsatzbaustoffV das EBV23-Format zu verwen- den (ZEDAL ERP-Integration-Tools). Die Übergabe der Dokumentation an den Auftraggeber zwecks Archivierung erfolgt in einer elekt- ronischen Form, die den Zusammenhang zwischen den Dokumenten der Anlage 8 und allen je- weils darauf bezogenen Dokumenten sicherstellt (z.B. elektronische Akten). Der Auftragnehmer ist vollumfänglich für die Durchführung des Dokumentationsvorgangs mit ZE- DAL EBV verantwortlich. Er hat sicherzustellen, dass die Dokumente fristgemäß an alle Beteilig- ten gesendet werden. Dem Auftraggeber ist dauerhaft Akteneinsicht zu gewähren. Vom Auftragnehmer muss gewähr- leistet werden, dass die Aktenfreigabe vollständig erfolgt und nicht eingeschränkt wird. Da die Zeichenanzahl auf 50 Zeichen begrenzt ist, muss die elektronische Akte wie folgt be- zeichnet werden: Außenstellenkürzel; “ BAB-Nr.”; Projekt-Nr.; OZ-Nr.: H; A 391; A.12913.00; OZ Die Bestandteile der Aktenbezeichnung werden durch ein Semikolon (“;“) voneinander getrennt. Hinter jedem Semikolon ist ein Leerzeichen zu ergänzen. Die Bezeichnung des Deckblatts soll wie folgt lauten: BAB-Nr. „A 391 - Fahrbahnerneuerung“
Das zugehörige Prüfzeugnis gemäß § 7 Abs. 4 ErsatzbaustoffV für den eingebauten minerali- schen Ersatzbaustoff ist zusätzlich als Trägerdokument der Akte beizufügen.
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Die Kosten, die aus der Umsetzung der Anforderungen entstehen, sind in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.Zur Lenkung der gemäß ErsatzbaustoffV erforderlichen Doku- mentation und zur Dokumentation der Wiederverwendung von Bodenmaterial ist das Dokument gemäß Abschnitt 5.5.5 zu führen und dem Auftraggeber monatlich zur Kenntnis zu geben. Die finale Übergabe erfolgt nach Abschluss der Einbauarbeiten. zu übergeben. Folgende Angaben müssen mindestens enthalten sein: • OZ • Einbauort (Kilometrierung, Bauabschnitt) • Lieferzeitraum • Menge • Materialklasse • Datum der Freigabe • anzeigepflichtig ja/nein. Die Kosten, die aus der Umsetzung der Anforderungen entstehen, sind in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen. Die Archivierung der Anzeigen erfolgt in elektronischer Form. Der Auftraggeber nutzt für die Ar- chivierung der Anzeigen die ZEDAL Plattform. Hierbei ist durch den Auftragnehmer für das Do- kument der Anlage7 der ErsatzbaustoffV das eEBV23-Format zu verwenden (ZEDAL ERP-In- tegration-Tools). Der Auftragnehmer ist vollumfänglich für die Durchführung des Anzeigenvorgangs mit ZEDAL EBV verantwortlich. Er hat sicherzustellen, dass die Dokumente fristgerecht an die zuständige Behörde gesendet werden. Dem Auftraggeber ist dauerhaft Akteneinsicht zu gewähren. Vom Auftragnehmer muss gewähr- leistet werden, dass die Aktenfreigabe vollständig erfolgt und nicht eingeschränkt wird. Da die Zeichenanzahl auf 50 Zeichen begrenzt ist, muss die elektronische Akte wie folgt bezeich- net werden: Außenstellenkürzel; “ BAB-Nr.”; Projekt-Nr.; OZ-Nr. (z.B. VER; A123; A.12345.00; 22-4444-22; 00.00.0000 Die Bestandteile der Aktenbezeichnung werden durch ein Semikolon (“;“) voneinander getrennt. Hinter jedem Semikolon ist ein Leerzeichen zu ergänzen. Nach Abschluss des Einbaus ist im Formular Abschlussanzeige unter Punkt 11 das Datum des Abschlusses des Einbauzeitraums einzutragen. Die Kosten, die aus der Umsetzung der Anforderungen entstehen, sind in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen. Der Auftragnehmer ist im Falle der Abgabe von nicht aufbereitetem Bodenmaterial bzw. Bagger- gut an Dritte (Verkauf oder sonstige Überlassung an Dritte zum Einbau in technische Bauwerke oder zur Entsorgung) der Inverkehrbringer i.S. der ErsatzbaustoffV und übernimmt damit die Pflichten gemäß § 25 ErsatzbaustoffV. Der Auftragnehmer hat gegenüber dem Auftraggeber den Nachweis über den Verbleib dieser Ausbaustoffe zu führen. Auf Abschnitt 3.6.3 wird verwiesen. Die Kosten, die aus der Umsetzung der Anforderungen entstehen, sind in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.
3.5.1.8.2 Dokumentation Wiederverwendung mit ZEDAL EBV Die Dokumentation für die Wiederverwendung von Bodenmaterial und Baggergut hat in elektro- nischer Form zu erfolgen und ist nach Abschluss des Einbaus zu übergeben. Es erfolgt die Er- fassung der Kubatur im Deckblattverfahren. Der Auftraggeber verwendet für diese Dokumenta- tion die ZEDAL Plattform. Für das Deckblatt Anlage 7 ErsatzbaustoffV ist durch den Auftragnehmer das eEBV23-Format zu verwenden (ZEDAL ERP-Integration-Tools). Der Auftragnehmer ist vollumfänglich für die Durchführung des Dokumentationsvorgangs mit ZE- DAL EBV verantwortlich. Dem Auftraggeber ist dauerhaft Akteneinsicht zu gewähren. Vom Auftragnehmer muss sicherge- stellt werden, dass die Aktenfreigabe vollständig erfolgt und nicht eingeschränkt wird.
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Da die Zeichenanzahl auf 50 Zeichen begrenzt ist, muss die elektronische Akte wie folgt be- zeichnet werden: Außenstellenkürzel; “ BAB-Nr.”; Projekt-Nr.; OZ-Nr. (z.B. VER; A123; A.12345.00; 22-4444-22; 00.00.0000
Die Bestandteile der Aktenbezeichnung werden durch ein Semikolon (“;“) voneinander getrennt. Hinter jedem Semikolon ist ein Leerzeichen zu ergänzen. Jegliche Kosten, die für die Dokumentation entstehen, sind vom Bieter in die entsprechende Leis- tungsposition einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Die Dokumentation für die Verwertung eigener MEB n der gleichen Baumaßnahme hat in elekt- ronischer Form zu erfolgen und ist nach Abschluss des Einbaus zu übergeben. Es erfolgt die Erfassung des Einbaus durch das Deckblatt und einem zusammenfassenden Lieferschein. Das zugehörige Prüfzeugnis gemäß § 7 Abs. 4 ErsatzbaustoffV für den eingebauten mineralischen Ersatzbaustoff ist zusätzlich als Trägerdokument der Akte beizufügen. Der Auftraggeber verwendet für diese Dokumentation die ZEDAL Plattform. Für das Deckblatt Anlage 7 ErsatzbaustoffV ist durch den Auftragnehmer das eEBV23-Format zu verwenden (ZEDAL ERP-Integration-Tools). Der Auftragnehmer ist vollumfänglich für die Durchführung des Dokumentationsvorgangs mit ZE- DAL EBV verantwortlich. Dem Auftraggeber ist dauerhaft Akteneinsicht zu gewähren. Vom Auftragnehmer muss sicherge- stellt werden, dass die Aktenfreigabe vollständig erfolgt und nicht eingeschränkt wird.
Da die Zeichenanzahl auf 50 Zeichen begrenzt ist, muss die elektronische Akte wie folgt bezeich- net werden: Außenstellenkürzel; “ BAB-Nr.”; Projekt-Nr.; OZ-Nr. (z.B. VER; A123; A.12345.00; 22-4444-22; 00.00.0000
Die Bestandteile der Aktenbezeichnung werden durch ein Semikolon (“;“) voneinander getrennt. Hinter jedem Semikolon ist ein Leerzeichen zu ergänzen. Jegliche Kosten, die für die Dokumentation entstehen, sind vom Bieter in die entsprechenden Leistungspositionen einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
3.5.2. Brückenbau Für den Brückenbau gilt das Kapitel 3.5.1.8 entsprechend.
Maßtoleranzen Gradientengenauigkeit: Sofern über die Bau- oder Gewährleistungsdauer Risse mit mehr als 0,2 mm Breite (gemessen nach den Regelungen A1.4 ZTV-ING Teil 3, Abschnitt 5, Anhang A) oder solche, die größere Querschnittsteile erfassen, auftreten, sind diese nach Abschnitt 5 der ZTV-ING Teil 3 zu behan- deln. Erforderliche Maßnahmen sind in die Pos. ‘Beton, Stahlbeton‘ einzurechnen. Die Lage von Stahleinbauteilen dürfen nur die für Stahlkonstruktionen zulässigen Toleranzen auf- weisen und sind exakt global und untereinander einzumessen. Das gilt insbesondere für Veran- kerungen bzw. Verankerungsgruppen.
Hinterfüllmaterial
Beton, Stahlbeton
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Arbeitsfugen, Aussparungen Arbeitsfugen sind auf das unumgängliche Maß zu reduzieren und so zu wählen, dass sie nicht in hoch beanspruchten Bereichen liegen und die geringstmöglichen Schwind- und Wärmebeanspru- chungen verursachen. Sofern an einzelnen Stellen der Tragkonstruktion Nischen (Aussparungen) unvermeidbar sein sollten (siehe ZTV-ING 3 2, Pkt. 2.2), müssen beim nachträglichen Verschlie- ßen dieser Aussparungen die Betonplomben jeweils eine ausreichende statisch und konstruktiv einwandfreie Anschlussbewehrung erhalten. Für Stahlunterbrechungen sind Schraubverbindun- gen für die Bewehrungsstähle zu verwenden. Sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit zusätzlichen Arbeitsfugen sind in die Einheits- preise einzurechnen. Der Aufwand für die Herstellung von planmäßigen oder bauzeitlichen Aussparungen ist in die LV- Positionen zu Beton- und Stahlbetonarbeiten einzurechnen. Bauzeitliche Aussparungen sind durch den Auftraggeber zu genehmigen.
Betonstahl, Spannstahl
Stahl- und Stahlverbundbau
Korrosionsschutz Als Grundbeschichtungen für feuerverzinkte Verbindungsmittel nach Ziffer 1.1 sind Zinkphosphat- Beschichtungsstoffe mit den Stoff-Nr. 687.02 (1. GB) und 687.06. (2. GB) zu verwenden. Für temporäre Beschichtungen ist eine klar identifizierbare Farbe zu verwenden, die nicht mit der Farbe anderer eingesetzter Beschichtungsstoffe verwechselt werden kann. Ergänzend zu ZTV-ING 4-3, Ziffer 6.2.2: Die Verschleißfestigkeit der verwendeten Materialien der Einrüstung ist insbesondere auf die zu erwartende Beanspruchung im Strahlbereich abzustim- men. Der Aufwand hierfür ist in die Leistungspositionen zur Herstellung des Korrosionsschutzes einzurechnen. Abweichend zu ZTV-ING 4-3, Tab. A 4.3.2, Bauteil-Nr. 5.2.1 und gemäß ZTV-ING 4-3, Ziffer 4.3.3, Abs. 1 sind alle werkseitig hergestellten Schweißnähte mit Kantenschutz zu beschichten. Der Aufwand für die Beschichtung ist vom Bieter in die Leistungspositionen zur Herstellung des Korrosionsschutzes einzurechnen. Feuerverzinkte Verbindungsmittel, die auf der Baustelle montiert werden und am Bauwerk dau- erhaft verbleiben, sind vom Auftragnehmer mit dem umliegenden Beschichtungssystem zu be- schichten. Vor dem Aufbringen der Beschichtung sind die Verbindungsmittel zu reinigen und zu entfetten und im Anschluss mit 2 Grundbeschichtungen je 80 μm Einzelschichtstärke zu be- schichten. Der Aufwand für die Beschichtung und die Vorarbeiten ist in die Leistungspositionen zur Herstellung des Korrosionsschutzes einzurechnen. Ergänzend zu ZTV-ING 4-3, Ziffer 8.2.1, El. 1 und 3 sind die Applikationsbedingungen von Be- schichtungsarbeiten vor Beginn sowie während der Ausführung, bis zum Erreichen von Trocken- grad 6, direkt am zu beschichtenden Bauteil, im unmittelbaren Umfeld der Arbeiten an der maß- geblichen Stelle zu bestimmen. Die Prüfprotokolle sind Bestandteil der Dokumentation. Die Vorgaben zu den Applikationsverfahren der Einzelschichten der Beschichtungssysteme aus den Korrosionsschutzplänen sind verbindlich. Abweichungen hiervon erfordern vorab die Zustim- mung des Auftraggebers. Die Kanten der Einzelschichten des Korrosionsschutzsystems an Baustellenschweißstößen und an Ausbesserungen sind vor dem Beschichten durch schonendes Schleifen einzuebnen. Der Aufwand für schonendes Schleifen ist in die Leistungspositionen zur Herstellung des Korrosions- schutzes einzurechnen. Bei trockenem Abstrahlen unter Verwendung von Einwegstrahlmitteln ist eine allseitig dichte Ab- planung erforderlich. Der Aufwand für die Herstellung der Abplanung ist in die Leistungspositio- nen zur Herstellung des Korrosionsschutzes einzurechnen.
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Schutzmaßnahmen richten sich nach dem Applikationsverfahren. Streichen und Rollen erfordern Abdeckungen gegen abtropfende Beschichtungsstoffe, Spritzen zusätzliche Vorkehrungen ge- gen die Ausbreitung von Spritznebel. In Außenbereichen ist beim Spritzen eine Einrüstung mit Planen als vollständiger Spritzschutz vorzusehen. Der Aufwand für solche Schutzmaßnahmen ist in die Leistungspositionen zur Herstellung des Korrosionsschutzes einzurechnen.
Befestigungsteile, Verbindungsmittel Es sind Verbundanker und Verbindungsmittel aus nicht rostendem Stahl A4, Werkstoff-Nr. 1.4401 oder 1.4571 zu verwenden. Vogeleinflugschutz Es sind gemäß RiZ VES 1 Blatt 1 Elemente aus Acrylglas zu verwenden. Taubenabwehrspitzen sind aus Edelstahl mit der Werkstoffnummer 1.4301 und/oder Polycarbonat zu verwenden.
Lager, Fahrbahnübergangskonstruktionen
Fugenbänder
Anti-Graffiti
Pflaster, Borde
Verblendungen
Tiefgründungen
Einbauteile
Abfälle 3.6.1. Allgemeines Der Auftraggeber ist als Veranlasser von Arbeiten, bei denen Abfälle anfallen, Abfallerzeuger und somit für eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung bzw. für eine Beseitigung ohne eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit verantwortlich. Entsorgung durch den Auftragnehmer Dem Auftragnehmer wird gemäß § 22 KrWG die Erfüllung der Entsorgungspflicht übertragen. Bei der Entsorgung des Abfalls endet die vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers erst mit der vollständigen ordnungsgemäßen Entsorgung des Abfalls. Die Übernahme sowie die vollstän- dige, ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung der Abfälle und Ausbaustoffe hat unter Be- achtung der geltenden Gesetze, zugehörigen Verordnungen sowie der einschlägigen umwelt- und abfallrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen. Vor Baubeginn benennt der Auftragnehmer dem Auftraggeber in Textform den Vor- und Zunamen der für den rechtmäßigen Umgang mit den anfallenden Ausbaustoffen bzw. Abfällen verantwort- lichen Person/ Abfallbeauftragter und dessen Vertreter. Vom Auftragnehmer ist sicherzustellen, dass seine mit der Entsorgung beauftragten Nachauf- tragnehmer zuverlässig und für die Entsorgung der anfallenden Abfälle fachlich geeignet sind. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich über geänderte Annahmekriterien von
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Entsorgungsanlagen, den Wechsel des Entsorgers oder über Abstimmungs-/ Genehmigungser- fordernisse mit den zuständigen Behörden zu informieren. Abfälle und sonstige Ausbaustoffe sind, sofern in den Leistungspositionen nichts anderes verein- bart ist, nach Wahl des Auftragnehmers zu entsorgen. Die Entsorgungskosten sind in die ent- sprechenden Leistungspositionen einzurechnen. Die Entsorgung von gefährlichen Abfällen hat nur über zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe (§ 56 Nr. 2 KrWG) und zugelassene Beförderer (§ 54 KrWG) zu erfolgen
Entsorgung durch Auftraggeber
3.6.2. Probenahme und Abfalldeklaration Soweit erforderlich sind abfallcharakterisierende Analysen beigefügt. Die Art und Höhe der Schadstoffbelastung von Abfällen ist dem/den beiliegenden Gutachten (Nr. 21204-R der GEO- LOG Ingenieurgesellschaft mbH vom 25.02.2022) sowie dem Punkt 2.7.4 zu entnehmen. Sofern der Entsorger nach Wahl des Auftragnehmers für die Annahme Deklarationsanalysen aktuelleren Datums fordert, ist das dem Auftraggeber vom Auftragnehmer mindestens 24 Werktage vor Ab- fuhr anzuzeigen. Falls der Auftragnehmer oder der vom Auftragnehmer vorgesehene bzw. beauftragte Entsor- gungsfachbetrieb vor und während der Baudurchführung zusätzliche Deklarationen bzw. Analy- sen des Abfalls fordert, sind diese vom Auftragnehmer zu tragen und einschließlich aller Aufwen- dungen in die Einheitspreise einzurechnen. Das ist auch für den Fall zutreffend, wenn die Ge- nehmigungen der Entsorgungsanlagen oder die Entsorgungswege zusätzliche Analysen erfor- dern. Dem Auftraggeber ist die Probenahme 3 Werktage vor Durchführung in Textform anzukündigen, um seine Teilnahme zu ermöglichen, der Auftraggeber erhält auf Anforderung Rückstellproben. Untersuchungsergebnisse von Proben, die ohne Unterrichtung des Auftraggebers genommen worden sind, können nicht anerkannt werden. Der Auftragnehmer benennt dem Auftraggeber eine Woche vor Probeentnahme das mit den zusätzlichen Analysen beauftragte Labor. Zur An- erkennung der Ergebnisse muss das Labor die erforderliche Akkreditierung durch die DAkkS nach DIN EN ISO/ IEC 17025 innehaben.
Probenahme durch Auftragnehmer Eine Beprobung und Untersuchung von vorhandenen Materialien (hier Abfall, Böden und Bau- stoffe) innerhalb des Baubereiches und von Lagerflächen außerhalb der Baustelle ist nur mit Zu- stimmung des Aufraggebers zulässig. Vor Ausführung der Beprobung ist ein Probenahme und -analysekonzept (ITP-Inspection & Test Plan) zur Prüfung und Freigabe durch den Auftraggeber in Textform vorzulegen. Dieses Konzept hat mindestens folgende Informationen zu enthalten: • geplanter Zeitpunkt der Probenahme • Übersicht über geplante Entnahmestellen (Zuordnung von Probenummer und Entnahmestelle) • Probenahmemenge/-anzahl zum Abgleich mit der erforderlichen Anzahl an geplanten und ein- satzfähigem Equipment • geplantes analytisches Untersuchungsverfahren für die jeweilige Probe • Angaben zum Probenehmer (Name, Kontaktdaten, Qualifikationsnachweis) • Angaben zum Umweltlabor (einschließlich Information zum Probenlager für Rückstellproben). Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbaren einen Termin für die Beprobung in Textform. Die Beprobung ist nur in Anwesenheit des Auftraggebers zulässig, wenn dieser nicht durch Erklärung in Textform auf eine Teilnahme verzichtet. Der Auftraggeber behält sich vor, zur Probenahme ein eigenes fachkundiges Unternehmen hinzuzuziehen.
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Die Probenahme ist nur von Personen durchzuführen, die über die erforderliche Fachkunde ver- fügen. Die Fachkunde ist durch eine qualifizierte technische Ausbildung oder durch eine langjäh- rige praktische Erfahrung jeweils in Verbindung mit einer erfolgreichen Teilnahme an einem Pro- benahmelehrgang nach PN 98 nachzuweisen. Dieser Nachweis darf nicht älter als fünf Jahre sein. Alle Proben, die durch eine nicht qualifizierte Person entnommen wurden, können nicht anerkannt werden.
Verschärfte Anforderung an Probenahme aus Flächenbauwerken Die Probenahme aus Flächenbauwerken (bitumenhaltige oder hydraulisch gebundene Schich- ten) ist von einer für die Fachgebiete G oder H anerkannten RAP Stra-Prüfstelle durchzuführen. Mit der Analytik von Abfällen sind ausschließlich akkreditierte Prüflabore zu beauftragen (Akkre- ditierung nach DIN EN ISO/ IEC 17025). Den Prüfberichten zur Deklarationsanalytik sind folgende Unterlagen beizufügen: • durch den Auftragnehmer erstellten Probenahmeablaufplan (Fortschreibung ITP) • Probenahmeprotokoll nach LAGA PN 98 inklusive Probenahmeplan bei „in-situ“-Beprobungen • Fotodokumentation ergänzend zum Probenahmeprotokoll sowie Probenbegleitprotokoll • Deklarationsanalytik und Einstufung der Haufwerke in Zuordnungswerte nach LAGA/DepV/ bzw. Materialwerte der ErsatzbaustoffV unter Berücksichtigung länderspezifischer Festlegun- gen zur Abfalleinstufung • Konformitätserklärung des Auftragnehmers Die Ergebnisse der Deklarationsanalysen sind dem Auftraggeber nach Erhalt digital zu überge- ben. Die vorstehenden Hinweise gelten nicht bei Eigenüberwachungs- und Kontrollprüfungen.
3.6.3. Nicht gefährliche Abfälle Die Aufwendungen für die Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle sind in die Einheitspreise einzu- rechnen und werden nicht gesondert vergütet, es sei denn, die entsprechenden Leistungspositi- onen enthalten abweichende Regelungen. Vor Beginn der Entsorgungsleistung ist vom Auftragnehmer für jeden mineralischen Ersatzbau- stoff als Nachweis für den beabsichtigten Verbleib eine unterschriebene Erklärung gemäß § 24 ErsatzbaustoffV zu übergeben. Diese ist 18 Werktage vor Beginn der Leistungen gemäß Unter- lage des Auftraggebers vorzulegen. Die Entsorgung darf erst nach Prüfung und Freigabe des Entsorgungsweges durch den Auftraggeber erfolgen. Der Auftragnehmer hat darüber hinaus gegenüber dem Auftraggeber den Nachweis über den Verbleib aller Ausbaustoffe zu führen und diese Nachweise unverzüglich nach Abschluss der Entsorgung dem Auftraggeber zu übergeben. Die o.g. Erklärung gemäß § 24 ErsatzbaustoffV sowie der Nachweis über den Verbleib der Aus- baustoffe erfolgt über das in Abschnitt 5.5.1 enthaltene Formblatt. Dieses Formblatt ist für jede Abfallfraktion bzw. Entsorgungsposition dem Auftraggeber vor Ab- fuhr von der Baustelle zu übergeben. Im Bedarfsfall ist es fortzuschreiben. Liegen die Nachweise (Wiegenachweise/Liefernachweise) nicht vor, erfolgt keine Vergütung der Leistung. Auf § 69 Absatz (3) KrWG wird verwiesen. Der Mengennachweis für Asphaltfräsgut erfolgt grundsätzlich über Wiegescheine güteüberwach- ter Asphaltmischanlagen oder zugelassener Entsorgungsanlagen. Oberboden, Bodenmaterial mit humosen Bestandteilen, Bankettschälgut: Nach Unterlage des Auftraggebers ist mit dem Bodenmaterial die Herstellung einer durchwurzel- baren Schicht mit einer landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Folgenutzung zulässig. Der Verwerter und der geplante Ort der Verwertung sind dem AG bei Angebotsabgabe zu benennen.
Für das ausgebaute Material der Kappen sind Container in erforderlicher Größe je Bauabschnitt bereitzustellen und vor Regenzutritt mit Planen zu schützen. Das Material ist zu beproben, wie
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oben beschrieben. Die zu untersuchenden Parameter sind in der nachstehenden Tabelle aufge- führt. Anschließend ist das Abbruchgut der weiteren Verwendung zuzuführen. Es wird von einer Materialklasse RC-1 ausgegangen. Tabelle 1: Untersuchungsumfang RC
Der Ausbauasphalt ist entsprechend des KrWG hochwertig vom Auftragnehmer zu verwerten. Angaben zu den Kenngrößen zur Beurteilung der Eignung des Ausbauasphaltes als Zugabema-
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terial zum Heißmischgut liegen den Ausschreibungsunterlagen bei. Der anfallende Ausbauas- phalt ist vom Auftragnehmer von der Baustelle zu entfernen und nach Wahl des Auftragnehmers von ihm zu verwerten.
3.6.4. Gefährliche Abfälle Detaillierte Angaben zu Art und Umfang der Schadstoffbelastungen der Ausbaustoffe ist aus den beiliegenden Gutachten sowie dem Kapitel 2.7.4 zu entnehmen. Mit folgenden gefährlichen Ab- fällen ist zu rechnen: 17 01 06* Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Kera- mik, die gefährliche Stoffe enthalten 17 03 01* kohlenteerhaltige Bitumengemische 17 03 03* Kohlenteer und teerhaltige Produkte 17 05 03* Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten 17 06 05* asbesthaltige Baustoffe Die Führung von Entsorgungsnachweisen und Begleitscheinen von gefährlichen Abfällen ist in elektronischer Form durchzuführen (elektronisches Abfallnachweisverfahren: eANV). Alle am Verfahren Beteiligten – Erzeuger, Bevollmächtigter, Rechnungsbeauftragter, Beförderer und Ent- sorger – müssen in der Lage sein, das Verfahren durchzuführen. Es sind die länderspezifischen Andienungs- und Überlassungspflichten zu beachten. Die gefährlichen Abfälle sind durch den Auftragnehmer auszubauen und zu einer zugelassenen Entsorgungsanlage zu transportieren. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber 12 Werktage seinen Bedarf an Transportdokumenten (Begleitscheinen) anzumelden und die behördliche Nummer des Beförderers mitzuteilen. Im eANV wird der Entsorgungsnachweis vom Auftragnehmer vorbereitet und dem Auftraggeber vorgelegt. Mit dem Entsorgungsnachweis ist das Ergänzende Formblatt (EGF) zu erstellen. Der Auftragneh- mer ist im Formblatt EGF als Rechnungsempfänger einzutragen und muss dieses als Beauftrag- ter signieren. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass • der Entsorgungsnachweis als Vorlage erstellt und dem Auftraggeber mindestens 12 Werktage vor Ausbau elektronisch zugestellt wird. • Die Aktenvorlage vollständig erfolgt und nicht eingeschränkt wird (bei ZEDAL-Teilnehmern „Aktenbesitz kopieren“ aktivieren) • die Begleitscheine als Vorlagen erstellt und dem Auftraggeber mindestens 3 Werktage in der erforderlichen Anzahl vor der Entsorgung elektronisch zugestellt werden. • die Begleitscheine vollständig mit den Angaben zum Abfallentsorger, -beförderer und -erzeu- ger sowie der geschätzten Menge ausgefüllt sind. Das Datum der Übergabe darf nur nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber eingetragen werden. Übernahme- und Annahme- datum bleiben in den Vorlagen unausgefüllt. • Die Anfallstelle ist im Feld 1.8 der verantwortlichen Erklärung zu benennen. In der Verbleibs- kontrolle der elektronisch geführten Begleitscheine ist in das Feld „Frei für Vermerke“ die gleichlautende Bezeichnung der Anfallstelle aus dem entsprechenden Entsorgungsnachweis (VE) einzutragen.
Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass der Entsorgungsnachweis rechtzeitig an die zustän- dige Behörde gesendet wird. Verzögerungen, die durch ein Nichtbeachten der vorstehenden Regelungen oder eine nicht ord- nungsgemäße Anwendung des elektronischen Abfallnachweisverfahrens entstehen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Jegliche Kosten, die aus dem Nachweisverfahren entstehen, sind vom Bieter in die entsprechen- den Leistungspositionen einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Es wird darauf hingewiesen, dass die Entsorgung über Sammelentsorgungsnachweis möglich ist. Die Menge der abzugebenden gefährlichen Abfälle darf je Abfallschlüssel nicht mehr als
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20 t/Jahr und Anfallstelle (Abfallerzeugernummer) betragen. Die Nutzung ist mit dem Auftragge- ber abzustimmen. Bei Sammelentsorgung muss der Auftragnehmer über einen gültigen Nachweis für die benannten Abfälle und das entsprechende Sammelgebiet verfügen. Die Registerführung erfolgt im elektro- nischen Verfahren (Nutzung des eANV). Der Sammelentsorgungsnachweis ist dem Auftraggeber im eANV zur Verfügung zu stellen (Akteneinsicht). Die Übernahmescheine sind dem Auftragge- ber in elektronischer Form zu übergeben. Gefährliche Abfälle dürfen nur mit einer Erlaubnis gemäß § 54 (1) des KrWG befördert werden. Auf Anforderung ist die Erlaubnis vorzulegen. Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich, wenn der Beförderer ein anerkannter Entsorgungsfachbetrieb ist, der für das Befördern des jeweiligen Abfalls zertifiziert ist. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber 3 Werktage vor der Beförderung den Abtransport der Abfälle von der Baustelle in Textform anzuzeigen. Sofern die Signatur der Beförderer abweichend von §11 (1) NachweisV unmittelbar vor Abfallü- bergabe beim Entsorger erfolgen soll, ist das dem AG 3 Werktage vor der Beförderung in Text- form anzuzeigen.
3.6.5. Entsorgungskonzept Das vom Auftraggeber geforderte und bestätigte Entsorgungskonzept ist Voraussetzung für sämtliche Entsorgungsmaßnahmen. Es ist 18 Werktage vor Beginn der Entsorgung vorzulegen. Die Mustergliederung gemäß Abschnitt 5.5.6 ist vom Auftragnehmer zu berücksichtigen.
3.6.6. Bodenlogistikkonzept Das vom Auftraggeber geforderte und bestätigte Bodenlogistikkonzept ist Voraussetzung für sämtliche Aushubmaßnahmen. Es ist 18 Werktage vor Beginn der Leistungen vorzulegen.
Winterbau
Beweissicherung/Zustandsfeststellung
3.8.1. Zustandsfeststellung Vor Beginn der Bauarbeiten sind alle baulichen Anlagen, die sich im und am Baufeld und an den Baufeldgrenzen befinden, bzw. die vom Auftragnehmer als Baustellentransportwege, Zu- und Abfahrten genutzt werden sollen, durch eine Zustandsfeststellung mit ausführlicher Fotodoku- mentation aufzunehmen (VOB, Teil B § 3 Abs. 4). Die Zustandsfeststellung soll gemeinsam vom Auftragnehmer, der BOL/BÜ und dem Baulastträ- ger bzw. dem Eigentümer erfolgen. Die Zustandsfeststellung ist zu dokumentieren und zu proto- kollieren und von den Beteiligten zu unterschreiben. Die Unterlagen der Zustandsfeststellung sind den Beteiligten in Kopie zu übergeben. Werden Verkehrswege von mehreren Auftragnehmern gemeinsam zur Abwicklung von Baustel- lenverkehr genutzt, ist unter den Beteiligten eine Vereinbarung über Nutzung und Haftung für evtl. verursachte Schäden abzuschließen. Diese Vereinbarung ist vor der gemeinsamen Nutzung dem Auftraggeber zu übergeben. Nach Abschluss der Arbeiten ist die Zustandsfeststellung mit den Beteiligten wie vor zu wieder- holen. Die Zustandsfeststellung ist zu dokumentieren und zu protokollieren und von den Beteilig- ten zu unterschreiben. Die Unterlagen der Zustandsfeststellung sind den Beteiligten in Kopie zu übergeben. Der Auftragnehmer hat nachzuweisen, dass er allen Ansprüchen Dritter nachgekommen ist. Durch eine Freistellungserklärung wird zur Abnahme dokumentiert, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter freistellt.
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Alle Aufwendungen für die Zustandsfeststellung sind vom Bieter in den Angebotspreis einzurech- nen.
3.8.2. Beweissicherung Vor Beginn der Bauarbeiten sind die gefährdeten Gebäude, die sich im und am Baufeld und an den Baufeldgrenzen befinden, durch eine Beweissicherung mit ausführlicher Fotodokumentation aufzunehmen (VOB, Teil B § 3 Abs. 4). Die Beweissicherung ist an folgenden baulichen Anlagen durchzuführen: • Gebäudebezeichnung (Adresse, Flur und Flurstücknummer) • Brücke mit Bezeichnung und örtlicher Lage • usw. Es sind alle beweiszusichernden Baulichkeiten detailliert aufzuzeigen. Die Beweissicherung ist von einem öffentlich bestellten, vereidigten Sachverständigen gemein- sam mit Auftraggeber, Auftragnehmer, BOL/BÜ und dem Baulastträger bzw. Eigentümer durch- zuführen. Die Beweissicherung ist durch den Gutachter zu protokollieren und von den Beteiligten zu unterschreiben. Die Unterlagen der Beweissicherung sind den Beteiligten in Kopie zu überge- ben. Nach Abschluss der Arbeiten ist die Beweissicherung mit den o.g. Beteiligten zu wiederholen. Die Beweissicherung ist durch den Gutachter zu protokollieren und von den Beteiligten zu unter- schreiben. Die Unterlagen der Beweissicherung sind den Beteiligten in Kopie zu übergeben. Alle Aufwendungen für die Beweissicherung sind in die entsprechende Leistungsposition einzu- rechnen.
Sicherungsmaßnahmen
Belastungsannahmen (Brückenbau) Der Anschluss der Kappe am Überbau wird gemäß DIN EN 1991-2, 4.7.3.3 (2) mit dem 1,25- fachen lokalen charakteristischen Widerstandes geführt. Der Widerstand wird der „Technischen Übersichtsliste für Fahrzeug-Rückhaltesysteme in Deutschland“ entnommen. Der Kragarm wird im Anprallfall mit dem Lastmodell nach „1. Ergänzung der Richtlinie zur Nach- rechnung von Straßenbrücken im Bestand“ nachgewiesen.
Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren 3.11.1. Bestimmung der Dicken von Oberbauschichten Es gelten die technischen Prüfvorschriften zur Bestimmung der Dicken von Oberbauschichten im Straßenbau, Ausgabe 2012 (TP D-StB 12). Der Nachweis der Dicken von Oberbauschichten gemäß ZTV Asphalt-StB 07/13, Abschnitt 7.3.1.1 erfolgt mit dem Messverfahren „Elektromagnetische Dickenmessung nach dem Puls-In- duktionsverfahren“. Es ist ein weggesteuertes Messgerät zu verwenden. Die Messungen zur Bestimmung der Einbaudicken sind vom Auftragnehmer und Auftraggeber gemeinsam durchzuführen und die Messdaten sind digital an den Auftraggeber zu übergeben. Es sind die Formblätter der TP D-StB 12 zu verwenden. Der Auftragnehmer hat alle für die Be- stimmung der Einbaudicken benötigten Mess- und Arbeitsgeräte, sowie Gegenpole auf der Bau- stelle vorzuhalten und das für die Messung erforderliche Personal zu stellen. Die Kosten werden nicht gesondert vergütet. Wenn die Anzahl der fehlenden Gegenpole ≤ 5,0 % beträgt, dann sind diese bei der Auswertung nicht zu berücksichtigen. Beträgt die Anzahl der fehlenden Gegenpole > 5,0 %, wird für jede Fehlstelle die untere Toleranzgrenze (gemäß ZTV Asphalt-StB 07/13, Tabelle 24) bei der Aus- wertung angesetzt.
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3.11.2. Vermessungsleistung Alle Absteckungen und Vermessungen, die vor oder während der Ausführung erforderlich wer- den, hat der AN selbst und so rechtzeitig durchzuführen, dass eine Nachprüfung durch den AG ohne Behinderung der Bauarbeiten möglich ist. Die ausgeschriebenen Vermessungsleistungen beinhalten die Erfassung und die Herstellung von Bestandsplänen nach Beendigung der Baumaßnahmen im Aufnahmebereich entlang der BAB391 von km 12+000 bis zum km 13+500 und die in den Baufeldgrenzen liegenden Auf- Ab- fahrten. U.a. sind folgende Objekte zur erfassen und in die Bestandspläne zu übernehmen: sämt- licher Entwässerungseinrichtungen, Pflasterflächen, Borde, Rinnen/Gossen, Gräben, Mulden, Ausstattungselemente wie Schutzeinrichtungen, Groß- und Kleinbeschilderung, Wildschutz- zäune, Leitpfosten, Kabel - und Leerrohranlagen, Lärmschutzeinrichtungen, Stützmauern und Widerlager.
3.11.3. Aufmaßverfahren und Abrechnung Allgemein Alle Aufwendungen für die Erfassung und Abrechnung der Leistungen sind einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Sind Aufmaße erforderlich, so sind diese gemeinsam von Auftragnehmer und Auftraggeber auf- zustellen. Vom Auftragnehmer ohne Beteiligung des Auftraggebers erstellte Aufmaße werden nicht anerkannt und sind unter Beteiligung des Auftraggebers zu wiederholen. Vor Beginn der Ausführung ist eine schriftliche einvernehmliche Vereinbarung zur Bauabrech- nung abzuschließen. Die Bauabrechnung hat im elektronischen Abrechnungsverfahren zu erfolgen. Der Auftragnehmer hat zur Anlaufbesprechung für die Bauabrechnung auf Grundlage der Regel- querschnitte Übersichtspläne zur Abrechnung des Oberbaus zu erstellen. In diesen sind alle maßgeblichen Positionen des Oberbaues darzustellen. Diese Pläne sind vom Auftragnehmer fort- zuschreiben und durch die Angabe der Eignungsnachweise/Prüfzeugnisse zu ergänzen. Alle Auf- wendungen hierfür sind vom Bieter in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.
Folgende Leistungen sind Nebenleistungen und werden als solche nicht gesondert vergütet:
- Herstellung von Behelfsabsenkungen (= temporäre Absenkungen), deren Notwendigkeit sich aus dem Bauablauf des AN und aus Tagesansätzen ergibt. Vergütet werden Behelfsabsen- kungen, die durch den vorgegebenen Bauablauf des AG bedingt sind.
- Herstellung von Übergangskonstruktionen (ÜK/ÜE), die ausschließlich den direkten Anschluss von zwei Systemen beinhalten („0 m“-ÜK/ÜE; z. B. Super Rail auf Super Rail VZB); sofern nicht im LV gesondert erfasst
- Mehraufwand für Bearbeitung und Einbau von Passstücken, sofern diese nicht durch den Bau- ablauf des AG bedingt sind. Systembedingt erforderliche Passstücke, z. B. im Bereich von Übergangskonstruktionen und Dilatationsstößen, werden generell nicht gesondert vergütet.
- Versetzen von Pfosten im Bereich von Schächten/Ablauftaschen und querenden Durchlässen etc.; einschließlich Ermitteln des Erfordernisses. Der ggf. erforderliche Einbau zusätzlicher Pfosten wird gemäß Leistungsverzeichnis gesondert vergütet.
- Verziehungen/Verschwenkungen mit gleichbleibendem Abstand zur Fahrbahnkante. Verzie- hungen/Verschwenkungen werden vergütet, wenn sich der Abstand des Fahrzeug-Rückhalte- systems zur Bezugslinie (i.d.R. Fahrbahnkante) ändert.
- Erkunden von Kabeln und Leitungen bei den Versorgungsträgern sowie Kenntlichmachung der Kabel und Leitungen in der Örtlichkeit
- Sondierung des Geländes mit einem Leitungssuchgerät, insbesondere auf stromführende Lei- tungen
- Säubern von befestigten Flächen nach Herstellung der Fahrzeug-Rückhaltesysteme
- Anbringen der CE-Aufkleber.
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Sofern eine Leistung erbracht wird, die nicht in dem vorgesehen Abschnitt/Unterab- schnitt des Leistungsverzeichnisses (LV) jedoch in einem anderen Abschnitt/Unterab- schnitt enthalten ist, wird diese über die entsprechende LV-Position des anderen Ab- schnittes/Unterabschnittes abgerechnet.
Prüfungen und Nachweise 3.12.1. Erstprüfungen Boden
Schichten ohne Bindemittel
Asphalt Eignungsnachweis Alle erforderlichen Eignungsnachweise sind dem Auftraggeber spätestens 14 Werktage vor Ein- bau vorzulegen.
Zusätzliche Angaben im Eignungsnachweis durch den Einsatz von TA-Asphalt: Im Eignungsnachweis sind zusätzlich zu den Angaben nach den ZTV Asphalt-StB 07/13 folgende Angaben zu liefern: • Angabe zum Verfahren der Temperaturabsenkung (hier sind folgende Unterscheidungen vor- gesehen: Schaumbitumen oder gebrauchsfertig viskositätsverändertes Bitumen (TL V Bit-StB 22) oder Zugabe organisch oder Zugabe mineralisch oder Zugabe oberflächenaktiv) • Angabe zum Bitumenvolumen, • Bindemittelart und –sorte des frisch zugegebenen Bitumens, • Bindemittelart und –sorte des resultierenden Bindemittels, • Äqui-Schermodultemperatur T(G* = 15 kPa) in °C und zugehöriger Phasenwinkel in ° des re- sultierenden Bindemittels nach den TP Bitumen-StB 25, Teil 3, • bei Verwendung von Polymermodifiziertem Bitumen 65/105-70 A und 45/80-65 A: Äqui-Scher- modultemperatur T(G* = 15 kPa) in °C und zugehöriger Phasenwinkel in ° und Erweichungs- punkt Ring und Kugel aus der Erstprüfung, • bei Verwendung eines gebrauchsfertig Viskositätsveränderten Bitumens: Art und Sorte, Äqui- Schermodultemperatur T(G* = 15 kPa) in °C und zugehöriger Phasenwinkel in ° des rückge- wonnenen Bindemittels aus der Erstprüfung, • bei Verwendung von viskositätsverändernden, organischen Zusätzen: Hersteller, Typ , Pro- duktbezeichnung, Menge in M.-% bezogen auf den Bindemittelgehalt sowie Äqui-Schermodul- temperatur T(G* = 15 kPa) in °C und zugehöriger Phasenwinkel in ° des rückgewonnenen Bindemittels aus der Erstprüfung, • bei Verwendung von oberflächenaktiven Zusätzen zur Temperaturabsenkung: Hersteller, Pro- duktbezeichnung, Menge in M.-% bezogen auf den Bindemittelgehalt, • bei Mitverwendung von Asphaltgranulat: o Äqui-Schermodultemperatur T(G* = 15 kPa) in °C und zugehöriger Phasenwinkel des rückgewonnenen Bindemittels aus den Asphaltgranulaten Beim Einsatz von Produkten die bisher noch nicht in der „Pilotproduktliste TA“ geführt werden, müssen zusätzlich die Ergebnisse der nachfolgenden erweiterten Erstprüfungen informativ aus- gewiesen werden. Die Eignung sämtlicher Baustoffe ist auch im Hinblick auf die umwelttechnischen Aspekte vom Auftragnehmer nachzuweisen. Hier ist das Kapitel 3.5.1 zu beachten. Bei Verwendung von Asphaltgranulat ist dem Auftraggeber mit dem Eignungsnachweis die Klas-
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sifizierung des Asphaltgranulates nach TL AG-StB 09 und die Ermittlung der Zugabemenge ge- mäß TL Asphalt-StB 07/13 vorzulegen. Bei Asphaltmischgütern, in denen Asphaltgranulat zum Einsatz kommt, ist folgendes im Eig- nungsnachweis anzugeben und mitzuliefern: • Ermittlung der Verwertungsklasse des Asphaltgranulates mit Angabe des Gehaltes an PAK (EPA) sowie des Phenolindexes gemäß RuVA-StB 01 (Fassung 2005) • Prüfbericht des nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditierten Labors.
Erstprüfung Beim Einsatz von industriellen Nebenprodukten oder Gleisschotter im Asphaltmischgut ist eine Ausfertigung des Prüfzeugnisses gemäß § 7 Abs. 4 ErsatzbaustoffV für den einzubauenden mi- neralischen Ersatzbaustoff mit dem Eignungsnachweis vorzulegen. Die Bezeichnung und Beschreibung der Gesteinskörnungen gemäß der TL Gestein-StB 04/23 ist auf Verlangen vorzulegen. Hierbei ist die Identifizierbarkeit anhand folgender Angaben zu gewährleisten: • Vorkommen und Hersteller – bei zeitweiliger Lagerung sind sowohl das Vorkommen als auch das Lager anzugeben, • Art der Gesteinskörnung, • Korngruppe/Lieferkörnung, • Anforderungskategorien bzw. angegebene Werte.
Anforderungen an Gussasphaltdeckschichten Tabelle 4: Anforderungen an Gussasphaltdeck- und -schutzschichten (einschließlich Ab- dichtung aus Gussasphalt unter OPA)
| Prüfung | Einheit | Anforderung |
|---|---|---|
| Verformungsverhalten bei Wärme Statischer Stempeleindringversuch nach den TP Asphalt-StB, Teil 20, Ausgabe 2025 | ||
| Statische Eindringtiefe ET und Zunahme bei 40 °C | mm | mm | ≤ 1,5 | ≤ 0,3 |
| Widerstand gegen bleibende Verformungen Dynamischer Stempeleindringversuch nach den TP Asphalt-StB, Teil 25 A 1, Ausgabe 2020 | ||
| Dynamische Eindringtiefe ET bei 50 °C dyn | mm | ≤ 1,5* |
| Kälteeigenschaften Abkühlversuch nach den TP Asphalt-StB, Teil 46 A, Ausgabe 2022 | ||
| Bruchtemperatur TF | °C | ≤ -17,0* |
| Verarbeitungsverhalten nach M TA | Untersuchungsergebnisse sind qualita- tiv zu bewerten* |
Im Folgenden geforderte zusätzliche Prüfungen für den erweiterten Eignungsnachweis ohne An- forderungswerte („ist anzugeben“) können am großtechnisch herstellten Asphaltmischgut durch- geführt und nach dem Einbau, jedoch spätestens zur Abnahme vorgelegt werden. Die Ergebnisse der geforderten zusätzlichen Prüfungen sind im Eignungsnachweis anzugeben bzw. die entsprechenden Anforderungen sind einzuhalten: Tabelle 5: Erweiterte Prüfungen und Anforderungen an Walzasphaltdeck- und -binderschich- ten (SMA 8 S, SMA 11 S, SMA 8 LA, AC 16 B SG, AC 22 B SG, SMA 16 B S und SMA 22 B S)
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| Prüfung | Einheit | Anforderung |
|---|---|---|
| Verformungsverhalten bei Wärme Einaxialer Druck-Schwellversuch nach den TP Asphalt-StB, Teil 25 B 1, Ausgabe 2022 | ||
| Dehnungsrate ɛ bei 50 °C w | 10-4 ‰ | ist anzugeben* |
| Dehnungsrate ɛ bei 60 °C w | 10-4 ‰ | ist anzugeben* |
| Kälteeigenschaften Abkühlversuch nach den TP Asphalt-StB, Teil 46 A, Ausgabe 2022 | ||
| Bruchtemperatur T F | °C | ≤ -15,0* |
| In Frosteinwirkungszone III (nach RStO 12): Bruchtemperatur T F | °C | ≤ -20,0* |
*einschließlich grafischer Darstellung
Offenporiger Asphalt Der Eignungsnachweis für die Asphaltdeckschicht aus Offenporigem Asphalt muss die folgenden Prüfergebnisse beinhalten • Kornverlust nach den TP Asphalt, Teil 17, Ausgabe 2020 • Hohlraumgehalt an Bohrkernen aus WSV-Probeplatte nach dem M OPA, Ausgabe 2013, Anhang C
Straßenbeton In der Erstprüfung ist zusätzlich für jede Betonsorte nachzuweisen, wie sich Konsistenz und LP- Gehalt bei normaler sowie erhöhter Mischdauer (45 und 60 Sekunden) und Liegedauer (30 und 90 Minuten nach Mischen des Betons) verändern. Gleiches gilt auch für stärker abweichende Temperaturen (30°C). Tabelle 8: Mischdauer in Abhängigkeit der Temperatur
| Prüftemperatur | |||
|---|---|---|---|
| 20°C | 30°C | ||
| Mischdauer [s] | 45 | X | X |
| 60 | X | X | |
| Liegedauer [min] | 30 | X | X |
| 90 | X | X |
Die Betonkonsistenz ist auf die Rüttelfrequenz der Einbaugeräte - einschließlich der Dübel- und Ankersetzgeräte - einzustellen. In einer erweiterten Erstprüfung muss gemäß TP B-StB Teil 3.1.05, Ausgabe 2016 die Spaltzug- festigkeit geprüft werden.
Kombinationsmittel Die Eignung des Kombinationsmittels ist anhand eines Prüfzeugnisses nachzuweisen.
Fugenprofile/Fugenmasse/Raumfugeneinlage Für die Fugenprofile/ die heiß/ kalt verarbeitbaren Fugenmassen sind Produktdatenblätter einzu- reichen.
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Markierung Die Eignung der weißen und gelben Markierungssysteme ist vom Auftragnehmer durch einen Prüfbericht der Bundesanstalt für Straßenwesen mit dem Verlauf der Rundlaufprüfanlage (RPA) nachzuweisen. Dieser Prüfbericht mit dem Verlauf der Rundlaufanlage (RPA) ist dem Auftraggeber 3 Wochen vor erster Verwendung vorzulegen.
3.12.2. Eigenüberwachungsprüfungen Erdbau Für den Erdbau wird die Methode M3 gem. ZTV E-StB 17 vereinbart. Bei der Methode M3 sind grundsätzlich Probeverdichtungen zur Festlegung der jeweiligen Ar- beitsanweisung durchzuführen. Das Arbeitsverfahren ist im Baufortschritt mittels Tagesprotokoll- heft durch den Auftragnehmer zu dokumentieren. Die Ergebnisse der Probeverdichtung, die Do- kumentation der Arbeitsanweisung und des Tagesprotokollheftes (Überprüfung des Arbeitsver- fahrens) sind dem Auftraggeber durch den Auftragnehmer tagesaktuell vorzulegen. Die Dokumentation erfolgt nach den Mustern "Anlage 5.5.7 Arbeitsanweisung und Tagespro- tokollheft" und "Anlage 5.5.8 Verdichtungs- und Tragfähigkeitswerte".Weitere Informationen zur Anwendung der Muster finden sich in deren Vorbemerkungen.
Gesteinskörnungen Der Auftragnehmer hat an den Gesteinskörnungen für den Straßenbeton Wareneingangskontrol- len (augenscheinliche Prüfung der Gesteinsart auf Übereinstimmung mit dem angebotenen und bei der Erstprüfung verwendeten Material) durchzuführen, zu dokumentieren und dem Auftrag- geber auf Verlangen vorzulegen. Dem Auftraggeber sind die Lieferscheine der Gesteinskörnun- gen zu übergeben. Für Waschbeton sind dem Auftraggeber von den groben gebrochenen Gesteinskörnungen 5/8 und 8/11 bzw. 2/8 und 8/11, sofern diese Gesteinskörnungen jeweils aus dem gleichen Lieferwerk stammen, je eine Rückstellprobe zu je 20 kg zur eventuell notwendigen Prüfung des PSV-Wertes zur Verfügung zu stellen.
Zement Dem Auftraggeber sind die Lieferscheine für den Zement zu übergeben. Bei Bezug des Betons aus Transportbetonwerken kann dies anhand der Angaben auf den ausgedruckten Lieferschei- nen erfolgen.
Schichten ohne Bindemittel
Asphalt Messungen und Dokumentation während des Einbaus Beim Einbau von TA-Asphalt sind während des gesamten Einbauzeitraums durch den Auftrag- nehmer im Rahmen der Eigenüberwachung folgende Messungen durchzuführen und zu doku- mentieren: • Wetter (mindestens stündlich) • Lufttemperatur (Messung in 2 Metern Höhe und Temperatur der Unterlage); mindestens stünd- lich • Windgeschwindigkeit und -richtung (mindestens stündlich oder kontinuierlich) • Relative Luftfeuchte (mindestens stündlich oder kontinuierlich) • Temperatur des angelieferten Asphaltmischguts bei jedem Entladevorgang im Beschicker- und Fertigerkübel.
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• Zunahme der Verdichtung von Beginn bis zum Ende des Asphalteinbaus mittels Aufsetz- Sonde (Elektromagnetische Messung (PQI Sonde) oder Radioaktive Messung (Isotopen- sonde)) • Alternativ kann zur Beurteilung und Dokumentation einer homogenen Verdichtung der Einsatz von Systemen zur flächendeckenden dynamischen Verdichtungskontrolle von Asphalt (FDVK) erfolgen. • Dokumentation der aufgebrachten Bitumenemulsion unmittelbar vor der Überbauung (Art und Ansprühmenge der eingesetzten Bitumenemulsion, angesprühte Unterlage je Einbaubahn, Lage der Einbaubahn, Station, Datum/Uhrzeit und Foto)
Nachbehandlungsmittel Das Verfallsdatum der einzelnen Lieferungen für das Nachbehandlungsmittel ist festzustellen, zu dokumentieren und dem Auftraggeber zu übergeben.
Betondecke – Frischbeton Der Luftporengehalt wird am Oberbeton auf max. 8,0 Vol.-% und am Unterbeton auf max. 7,5 Vol.-% begrenzt.
Betondecke - Festbeton Zusätzlich bzw. in Abänderung zu den ZTV Beton-StB 07 sind die Rautiefe der Waschbetontex- tur und die Ebenheit in nachfolgend beschriebener Art und Weise zu bestimmen. Die Durchfüh- rung dieser Untersuchungen wird gesondert vergütet. • Längsebenheit o Die Längsebenheit der Betondecke ist täglich jeweils für den vorangegangenen Betonier- tag mittels Planograf zu messen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenze von 4 mm auf einer 4 m langen Messtrecke um mehr als 3 mm (d.h. p > 3) ist wie folgt zu verfahren: o Wülste dürfen bis zu einer Länge von max. 10 m durch Grinding abgeschliffen werden. Die verbleibenden Unebenheiten dürfen nicht größer als 4 mm auf 4 m sein, d.h. die To- leranzgrenze darf dann nicht mehr überschritten werden. o Mulden dürfen nicht durch Grinding oder durch ein anderes abtragendes Verfahren, das eine scheinbare Verminderung der Unebenheiten durch eine Verlängerung/Verziehung der Unebenheiten in die angrenzenden Streckenbereiche hinein bewirkt, beseitigt werden. Unebenheiten dieser Art sind durch Aus- und Neubau der die Unebenheit betreffenden Platte und ggf. der davor und danach anschließenden Platte zu beseitigen. Die zu erneu- enden Platten sind durch Messen mittels 4 m-Richtscheit gemeinsam mit dem Auftragge- ber festzulegen. Der Auftraggeber ist über die terminliche Gestaltung aller Prüfungen zu informieren. Beim Einbau von nachträglich gefertigten Einbaubahnen an bereits bestehende ist die Normfes- tigkeit (Druckfestigkeit) des Betons der bestehenden Einbaubahn an Würfeln in einer Erhärtungs- prüfung nachzuweisen.
Beton
Bohrpfähle
Hinterfüllung
Lager
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3.12.3. Kontrollprüfungen Erdbau Bei der Durchführung von statischen Plattendruckversuchen gem. DIN 18134 ist das erforderli- che Belastungsfahrzeug bauseits vom AN zu stellen.
Schichten ohne Bindemittel
Asphalt Entnahme von Asphaltmischgut Soweit auf der Baustelle nicht anders vom Auftraggeber angeordnet wird, umfasst die Mithilfe des Auftragnehmers bei der Probenahme insbesondere • die Bereitstellung der Probegefäße und der Aufkleber • die Bereitstellung der Gerätschaften zur Probenahme (z.B. Probeschaufel, kalibriertes Ein- steckthermometer), • die Durchführung der Probenahme gemäß TP Asphalt-StB, Teil 27/2020, • das Einfüllen der Probe in die Probegefäße (Anzahl der Teilproben gemäß TP Asphalt-StB, Teil 27/2020) • die ordnungsgemäße Verpackung der Probegefäße und • die unverzügliche Übergabe der Probegefäße an den Auftraggeber
Der Auftraggeber wird im Rahmen der Probenahme ausführen • Versiegeln der Proben mit Aufklebern und Unterschrift • die Handschriftliche Niederschrift über die Probenahme, insbesondere die Dokumentation o der Anzahl der Teilproben, o einer etwaigen Verweigerung der Annahme einer Teilprobe und sonstiger Besonderheiten dokumentieren, o das Beschriften des Probegefäßes (z.B. mit Aufklebern) Die Prüfung der Anforderungen an das rückgewonnene Bindemittel erfolgt nicht mehr durch Prü- fung des Erweichungspunktes Ring und Kugel, sondern durch die Bestimmung der Äqui-Scher- modultemperatur. Bei Einhaltung der Grenzwerte ist der Erweichungspunkt Ring und Kugel nicht maßgeblich.
Betondecke – Frischbeton Der Luftporengehalt wird am Oberbeton auf max. 8,0 Vol.-% und am Unterbeton auf max. 7,5 Vol.-% begrenzt. Im Rahmen von Kontrollprüfungen sind für jedes Baulos von den folgenden Baustoffen, die für die Herstellung der Betondecke verwendet werden, Rückstellproben zu nehmen: • Gesteinskörnungen: 8 kg je Korngruppe • Zement: 2 kg • Zusatzmittel: 2 Liter • Zusatzstoffe: 2 kg Bei Baumaßnahmen mit einer Bauzeit von mehr als einem Jahr, ist mindestens einmal jährlich eine Rückstellprobe zu entnehmen. Diese Rückstellproben sind unter Beifügung des vollständig ausgefüllten Probenentnahmeprotokolls (die entsprechenden Probenmenge und Niederschriften über die Probenahme sind künftig in den TP B- StB Teil 1.1.00, Ausgabe 2016 enthalten) sowie einer Kopie der Prüfzeugnisse jeder einzelnen Komponente an die Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen, Referat „Betonbau-weisen“, Brüderstraße 53, 51427 Bergisch Gladbach.
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Betondecke – Festbeton Am Festbeton werden zur Erfahrungssammlung zusätzlich zu den Druckfestigkeitsprüfungen nach den ZTV Beton-StB 07 je Betonsorte Spaltzugfestigkeitsprüfungen am Bohrkern (Durch- messer 100 mm) in gleichem Umfang wie die Druckfestigkeitsprüfungen durchgeführt. Bei zweischichtiger Bauweise mit Waschbeton im Oberbeton wird die Druckfestigkeit getrennt am Ober- und Unterbeton geprüft.
Hauptprüfung und Abnahme nach § 12 VOB/B Nachdem das Bauwerk vollständig und ohne Mängel fertiggestellt ist (Meldung durch den Auftrag- nehmer), veranlasst der Auftraggeber die Durchführung der 1.Hauptprüfung nach DIN 1076. Die für die Hauptprüfung und Abnahme erforderlichen Geräte (Gerüste, Hubsteiger o.ä.) einschl. des Personals sind vom Auftragnehmer bereit zu stellen und werden, wenn keine gesonderten Posi- tionen im Leistungsverzeichnis vorhanden sind, nicht gesondert vergütet. Der Arbeitsablauf der Bauarbeiten ist vom Auftragnehmer entsprechend zu koordinieren, damit die Bauwerksprüfung ohne Behinderungen im verkehrsfreien Raum durchgeführt werden kann.
Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (Sige-Plan)
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4. Ausführungsunterlagen
Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Unterlagen
Planunterlagen: Unterlage 2.0 Blatt 1 Übersichtskarte M ohne Unterlage 5.0 Blatt 1 bis 4 Lageplan Schutzeinrichtungen M 1:500 Unterlage 5.1 Blatt 1 bis 2 Verkehrsführungsplan Bauphase 1 M 1:1.500 Unterlage 5.2 Blatt 1 bis 2 Verkehrsführungsplan Bauphase 2 M 1:1.500 Unterlage 5.4 Blatt 1 Schilderliste M ohne Unterlage 8.0 Blatt 1 bis 2 Lageplan Entwässerung M 1:1.500 Unterlage 16.0 Blatt 1 Vorwegwegweiser FR Gifhorn M 1:45 Unterlage 16.0 Blatt 2 Wegweiser FR Gifhorn M 1:45 Unterlage 16.1 Blatt 1 Detailplan Fundament für die Verankerung von Pfosten des FRS M 1:20 Unterlage 16.2 Blatt 1 Detailplan Schutzeinrichtungen M 1:20
Unterlagen, die nach Zuschlagserteilung zur Verfügung gestellt werden
- Ausführungspläne Kappenanker inkl. Standsicherheitsnachweisen
- Ausführungsplan Geländererhöhung
- Ausführungspläne Vogeleinflugschutz
- Ausführungsplan Fugenabdeckung
- Bestandsplan Quervorspannung Bauwerke BS 32 und 33 Gutachten: Gutachten Nr. 21204-R der GEO-LOG Ingenieurgesellschaft mbH vom 25.02.2022 Das in der Anlage beigefügte Formblatt „Nachweis der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle“ wird dem Auftragnehmer nach Zuschlagserteilung im Excel-Format zur Verfügung gestellt. Dieses ist für alle Leistungspositionen auszufüllen, die eine Verwertung von Abfällen nach Wahl des Auf- tragnehmers ausweisen. Das in der Anlage 5.5.5 beigefügte Formblatt „Erstellungshilfe für die Einbaudokumentation nach §25 EBV „Übersicht Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe (MEB) nach Ersatzbaustoffverord- nung“ wird dem Auftragnehmer nach Zuschlagserteilung im Excel-Format zur Verfügung gestellt. Das in der Anlage beigefügte „Formblatt Anmeldung von gefährlichen Abfällen“ wird dem Auftrag- nehmer nach Zuschlagserteilung im Word-Format zur Verfügung gestellt.
Erdbau Vom Auftraggeber werden zur Anwendung die Muster "Anlage 5.5.7 Arbeitsanweisung und Ta- gesprotokollheft" und "Anlage 5.5.8 Verdichtungs- und Tragfähigkeitswerte" zur Verfügung ge- stellt.
Vom Auftragnehmer zu erstellende bzw. zu beschaffende Unterlagen
- Werkstattplanung Geländeererhöhung
- Fortschreibung Bauwerksbücher Positions-und ortsbezogener Ablaufplan mit Personal-, Ma- schinen- und Geräteeinsatz auf Grundlage des Bauzeitenplanes Fahrzeug-Rückhaltesysteme Die in Abschnitt 1, Absatz 11 der ZTV FRS13/17 aufgeführten Unterlagen sind dem Auftraggeber spätestens 2 Wochen vor Beginn der Ausführung vorzulegen. Arbeitsanweisungen Die Muster "Anlage Arbeitsanweisung und Tagesprotokollheft" und "Anlage Verdichtungs- und Tragfähigkeitswerte" sind vom AN zu befüllen und nach den in den jeweiligen Vorbemerkungen genannten Intervallen an den AG zu übermitteln. Dokumentation der Messung der Längsebenheit (Eigenüberwachung)
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Elektronisches Planmanagementsystem
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5. Anzuwendende technische Regelwerke
Beziehen sich Anforderungen in der Vergabeunterlage auf nationale Vorschriften bzw. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassun- gen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen und andere technische Be- zugssysteme, die von europäischen Normungsgremien erarbeitet wurden oder nationale Nor- men, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Pla- nung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und den Einsatz von Produkten, so werden gleichwertige Nachweise ebenso anerkannt.
Zusätzlich anzuwendende technische Vertragsbedingungen
5.1.1. Allgemeine Rundschreiben Straßenbau • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 05/1999, Ergänzungen zu den Technischen Lieferbedingungen für transportable Schutzeinrichtungen (TL-Transportable Schutzeinrichtun- gen 97) • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 18/1999, Änderungen zu den „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA 97)“, Abschnitt 6.11.1 der ZTV-SA wird durch die im ARS Nr. 18/1999 angegebene Fassung ersetzt • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 07/2004, Anwendung der Stoffpreisgleitklau- sel - Auswirkungen der Unsicherheit auf dem Stahlpreismarkt • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 09/2011, Technische Liefer- und Prüfbedin- gungen für vertikale Verkehrszeichen (TLP VZ), Zusätzliche technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für vertikale Verkehrszeichen (ZTV VZ), Merkblatt für die Wahl der lichttechni- schen Leistungsklasse von vertikalen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (ML V) • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 04/2013, Vermeidung von Schäden an Fahr- bahndecken aus Beton in Folge von Alkali-Kieselsäure-Reaktion (AKR) mit Anlage „WS- Grund- und Bestätigungsprüfung zur Beurteilung der Eignung von groben Gesteinskörnungen für die Feuchtigkeitsklasse WS“ • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 13/2015, Zusätzliche Technische Vertragsbe- dingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen (ZTV M 13) • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 08/2016, Technische Lieferbedingungen für transportable Schutzeinrichtungen (TL-Transportable Schutzeinrichtungen 97) - Streichung der planungsrelevanten Breite (Planungsbreite) • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 25/2016, „Zusätzliche Technische Vertrags- bedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen (ZTV M 13)" hier: Änderungen, Ergänzungen, Erläuterung • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 17/2017, Zusätzliche Technische Vertragsbe- dingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau, Ausgabe 2017 (ZTV E-StB 17) • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 15/2018, Merkblatt über Entwurfs- und Be- rechnungsgrundlagen für Gründungen und Stahlpfosten von Lärmschutzwänden und Über- flughilfen an Straßen (M EBGS-Lsw) • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 17/2018, „Technische Prüfvorschrift für Eben- heitsmessungen auf Fahrbahnoberflächen in Längs- und Querrichtung; Teil: Berührende Mes- sungen (TP Eben – Berührende Messungen)“, Ausgabe 2017 • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 13/2020, Technische Prüfvorschriften für Grif- figkeitsmessungen im Straßenbau; Teil: Seitenkraftmessverfahren (SKM), Ausgabe 2007 (TP Griff-StB 07 (SKM)) • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 20/2021, Technische Prüfvorschriften für Grif- figkeitsmessungen im Straßenbau; Teil: Messverfahren SRT, Ausgabe 2021 (TP Griff-StB (SRT)) • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 04/2022, Technische Lieferbedingungen für
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Baustoffe und Baustoffgemische für Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahr- bahndecken aus Beton, Ausgabe 2007 (TL Beton-StB 07) • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 05/2022, Technische Lieferbedingungen für flüssige Beton-Nachbehandlungsmittel, Ausgabe 2009 (TL NBM-StB 09) • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 02/2022, Grundsätze für die passiv sichere Aufstellung von Verkehrszeichen • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 11/2024, Anpassung der Zusätzlichen Tech- nische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fugen in Verkehrsflächen, Ausgabe 2015 (ZTV Fug-StB 15) • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 22/2024, Zusätzliche Technische Vertragsbe- dingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen (ZTV M 13); – Änderungen bei der Anerkennung von Schulungsstellen • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 26/2024, Photovoltaik-Freiflächenanlagen entlang der Bundesfernstraßen – Rahmenbedingungen zur Einschätzung des Gefährdungs- potenzials nach den RPS 2009 • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 04/2025, Technische Prüfvorschriften für Ebenheitsmessungen auf Fahrbahnoberflächen in Längs- und Querrichtung, Teil Berührungs- lose Messungen für den Bauvertrag, Ausgabe 2025 (TP Eben - Berührungslose Messungen für den Bauvertrag) • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 05/2025, Stufenweise Anwendung der Tech- nischen Prüfvorschriften für Ebenheitsmessungen auf Fahrbahnoberflächen in Längs- und Qu- errichtung, Teil: Berührungslose Messungen für den Bauvertrag, Ausgabe 2025 (TP Eben – Berührungslose Messungen für den Bauvertrag) • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 07/2025, Akustische Wirkung neu errichteter Lärmschutzwände, vor Ort Messungen an neuen Lärmschutzwänden im Rahmen der Ab- nahme und vor Ablauf der Gewährleistung • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 13/2025, Einsatz und Erprobung von tempe- raturabgesenktem Asphalt bei der Herstellung von Verkehrsflächen
5.1.2. Technische Lieferbedingungen • TL Gestein-StB 04/23 - Technische Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau, Ausgabe 2004/Fassung 2023 Bezugsquelle: FGSV • TL Sbit-StB 15 - Technische Lieferbedingungen für Sonderbindemittel und Zubereitungen auf Bitumenbasis, Ausgabe 2015 Bezugsquelle: FGSV • TL VBit-StB 22 - Technische Lieferbedingungen für gebrauchsfertige Viskositätsveränderte Bitumen, Ausgabe 2022 Bezugsquelle: FGSV • TL G SoB-StB 20/23 - Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel, Teil: Güteüberwachung, Ausgabe 2020/Fassung 2023 Bezugsquelle: FGSV • TL BuB E-StB 20/23 - Technische Lieferbedingungen für Bodenmaterialien und Baustoffe für den Erdbau im Straßenbau, Ausgabe 2020/Fassung 2023 Bezugsquelle: FGSV • TL GaB-StB 16/23 - Technische Lieferbedingungen für Gabionen im Straßenbau, Ausgabe 2016/Fassung 2023 Bezugsquelle: FGSV • TL G DSK-StB 15 - Technische Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrs- flächenbefestigungen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Dünnen Asphaltdeck- schichten in Kaltbauweise, Ausgabe 2015 Bezugsquelle: FGSV
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• TL G OB-StB 15 - Technische Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflä- chenbefestigungen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Oberflächenbehandlungen, Ausgabe 2015 Bezugsquelle: FGSV • TL G DSH-V-StB 15 - Technische Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrs- flächenbefestigungen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Dünnen Asphaltdeck- schichten in Heißbauweise auf Versiegelung, Ausgabe 2015 Bezugsquelle: FGSV • TL Beton-StB 07 - Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffgemische für Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton, Ausgabe 2007 mit Änderungen und Ergänzungen gemäß ARS Nr. 04/2013 (siehe 5.4) sowie den Änderungen und Erläuterungen gemäß ARS Nr. 04/2022 Bezugsquelle: FGSV • TL NBM-StB 09 - Technische Lieferbedingungen für flüssige Beton-Nachbehandlungsmittel, mit Änderungen und Ergänzungen gemäß ARS 05/2022 Bezugsquelle: FGSV • TL Transportable Schutzeinrichtungen 97 - mit den Änderungen gemäß ARS 05/1999 und der Änderung gemäß ARS 08/2016 Bezugsquelle: FGSV • TL M 23 - Technische Lieferbedingungen für Markierungsmaterialien, Ausgabe 2023 Bezugsquelle: FGSV • TL-SP 99 - Technische Lieferbedingungen für Stahlschutzplanken, Ausgabe 1999 mit Ände- rungen gemäß Abschnitt 3.5.1.6 Bezugsquelle: FGSV • TL Fug-StB24 - Technische Lieferbedingungen für Fugenfüllstoffe und Fugenfüllsysteme, Aus- gabe 2024 Bezugsquelle: FGSV • TL Bitumen-StB 25 - Technische Lieferbedingungen für Straßenbaubitumen und gebrauchs- fertige Polymermodifizierte Bitumen Bezugsquelle: FGSV
5.1.3. Technische Prüfvorschriften Technische Prüfvorschriften (TP), die in der Baubeschreibung und in den hier unter Abschnitt 5.1 aufgeführten Zusätzliche anzuwendenden technischen Vertragsbedingungen bzw. Vorschriften (ZTV…) nicht mit einer bestimmten Fassung aufgeführt sind, sind in der zum Eröffnungs- / Ein- reichungstermin gültigen Fassung maßgebend. • Technische Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessungen im Straßenbau, Teil Messverfahren SRT, Ausgabe 2021 (TP Griff-StB (SRT), mit ARS 20/2021 Bezugsquelle: FGSV bzw. VkBl-Verlag • Technische Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessungen im Straßenbau, Teil Messverfahren SKM, Ausgabe 2007 (TP Griff-StB (SKM), mit ARS 13/2020 Bezugsquelle: FGSV bzw. VkBl-Verlag • Technische Prüfvorschriften für Ebenheitsmessungen auf Fahrbahnoberflächen in Längs- und Querrichtung, Teil: berührende Messungen, Ausgabe 2017 (TP Eben- berührende Messun- gen), mit ARS 17/2018 Bezugsquelle: FGSV bzw. VkBl-Verlag • Technische Prüfvorschriften für Ebenheitsmessungen auf Fahrbahnoberflächen in Längs- und Querrichtung, Teil: berührungslose Messungen, Ausgabe 2025 (TP Eben - Berührungslose Messungen), mit ARS 04/2025 Bezugsquelle: FGSV bzw. VkBl-Verlag • TP B-StB - Technische Prüfvorschriften für Verkehrsflächenbefestigungen – Betonbauweisen Bezugsquelle: FGSV
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5.1.4. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen • ZTV Verm – StB 01 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauvermessung im Straßen- und Brückenbau, Ausgabe 2001 Bezugsquelle: FGSV • ZTV E-StB 17 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau, Ausgabe 2017 Bezugsquelle: FGSV • ZTV Ew-StB 14 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Entwässerungseinrichtungen im Straßenbau, Ausgabe 2014 Bezugsquelle: FGSV • ZTV La-StB 18 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Land- schaftsbauarbeiten im Straßenbau, Ausgabe 2018 Bezugsquelle: FGSV • ZTV SoB-StB 20 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Ausgabe 2020 Bezugsquelle: FGSV • ZTV Asphalt-StB 07/13 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt, Ausgabe 2007/Fassung 2013 Bezugsquelle: FGSV • ZTV BEA-StB 09/13 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen – Asphaltbauweisen, Ausgabe 2009/Fassung 2013 Bezugsquelle: FGSV • ZTV Beton-StB 07 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton, Ausgabe 2007 Bezugsquelle: FGSV • ZTV RDO Beton-StB 20 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Betondecken im Oberbau von Verkehrsflächen bei Anwendung der RDO Beton, Ausgabe 2020 Bezugsquelle: FGSV • ZTV BEB-StB 15 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die bauli- che Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen – Betonbauweisen, Ausgabe 2015 Bezugsquelle: FGSV • ZTV Fug-StB 15 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fugen in Verkehrsflächen, Ausgabe 2015, mit ARS 11/2024 Bezugsquelle: FGSV • ZTV Pflaster-StB 20 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Her- stellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen, Ausgabe 2020 Bezugsquelle: FGSV • ZTV A-StB 12 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Aufgra- bungen von Verkehrsflächen, Ausgabe 2012 Bezugsquelle: FGSV • ZTV-ING - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten, Ausgabe 2026 Bezugsquelle: BASt, VkBl-Verlag bzw. FGSV für die Teile 5-4, 6-1 bis 6-5, 8-2 und 9-3 der ZTV-ING • ZTV-BEL-B, Teil 3 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für das Her- stellen von Brückenbelägen auf Beton (ZTV-BEL-B) o ZTV-BEL-B 3/95 – Teil 3 Dichtungsschicht aus Flüssigkunststoff, Ausgabe 1995 o TL-BEL-B 3/95 – Technische Lieferbedingungen für Baustoffe zur Herstellung von Brü- ckenbelägen auf Beton mit Dichtungsschicht nach ZTV-BEL-B, Teil 3, Ausgabe 1995
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o TP-BEL-B 3/95 – Technische Prüfvorschriften für Baustoffe zur Herstellung von Brücken- belägen auf Beton mit Dichtungsschicht nach ZTV-BEL-B, Teil 3, Ausgabe 1995 o TL-BEL-EP – Technische Lieferbedingungen für Reaktionsharze für Grundierungen, Ver- siegelungen und Kratzspachtelungen unter Asphaltbelägen auf Beton, Ausgabe 1999 Bezugsquelle: FGSV • ZTV-Lsw 22 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen, Ausgabe 2022 Bezugsquelle: FGSV • ZTV VZ 2011 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für vertikale Ver- kehrszeichen, Ausgabe 2011, unter Berücksichtigung des ARS 09/2011 in Verbindung mi dem ARS 02/2022 Bezugsquelle: FGSV • ZTV M 13 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen, Ausgabe 2013, in Verbindung mit dem ARS 13/2015 und dem ARS 25/2016 so- wie dem ARS 22/2024 Bezugsquelle: FGSV • ZTV-SA 97 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsar- beiten an Arbeitsstellen an Straßen, Ausgabe 1997, in Verbindung mit dem ARS 18/1999 und dem ARS 07/2004 Bezugsquelle: FGSV und VkBl-Verlag • ZTV FRS 13/17 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fahrzeug- Rückhaltesysteme, Ausgabe 2013, Fassung 2017 Bezugsquelle: FGSV
5.1.5. weitere technische Regelwerke • TK FRS 2020 - Technische Kriterien für Fahrzeug-Rückhaltesysteme Stand 2020 Bezugsquelle: FGSV • M EBGS-LSW - Merkblatt über Entwurfs- und Berechnungsgrundlagen für Gründungen und Stahlpfosten von Lärmschutzwänden und Überflughilfen an Straßen, Ausgabe 2018, in Ver- bindung mit dem ARS 15/2018 Bezugsquelle: FGSV • VGVF BSW O 2013 „Anforderungen an den Nachweis der Leistungsfähigkeit von Betonschutzwänden in Ortbeton- bauweise – Vergleichsverfahren BSW Ortbeton (VGVF BSW O 2013“ in Verbindung mit dem ARS Nr. 18/2013) Bezugsquelle: www.bast.de
Verzeichnis der Bezugsquellen:
- FGSV: FGSV-Verlag GmbH Wesselinger Straße 17 50999 Köln
- BASt: Bundesanstalt für Straßenwesen Brüderstraße 53 51427 Bergisch Gladbach
- VkBl-Verlag: Verkehrsblatt-Verlag Borgmann GmbH & Co. KG Schleefstraße 14 44287 Dortmund
Ergänzungen zu den Technischen Lieferbedingungen 5.2.1. Ergänzungen zu den TL Asphalt 07/13 Zu Abschnitt 2.2 Bindemittel
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Bei Verwendung von Viskositätsveränderten Bitumen müssen diese den „Technischen Lieferbe- dingungen für gebrauchsfertige Viskositätsveränderte Bitumen“ (TL VBit-StB) entsprechen.
Zu Abschnitt 2.3 Zusätze Produkte zur Temperaturabsenkung aus • der „Erfahrungssammlung über die Verwendung von Fertigprodukten und Zusätzen zur Tem- peraturabsenkung von Asphalt“ der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt): („Erfahrungs- sammlung TA“, https://www.bast.de) in der aktuell gültigen Fassung, sind ohne weitere Ein- satz-Nachweise für eine Verwendung zugelassen. Diese Produkte sind in der Erstprüfung durch konkreten Verweis auf den Listeneintrag bei der BASt auszuweisen.
Zu Abschnitt 3 „Anforderungen an Asphaltmischgut“ Die in den Tabellen 4 bis 8 der TL Asphalt-StB 07/13 aufgeführten Bindemittelarten und -sorten der TL Bitumen-StB gelten nicht. Stattdessen ist die Anlage zu dem ARS Nr. 13/2025 des BMV zu beachten. Im Vorgriff auf das künftige Asphaltregelwerk gelten die resultierenden Bindemittelarten und - sorten in Abhängigkeit von der zu erwartenden Beanspruchung und vom Anwendungsfall eines der in der Tabelle 1 der Anlage „Einsatz und Erprobung von temperaturabgesenktem Asphalt bei der Herstellung von Verkehrsflächen“ zu dem ARS Nr. 13/2025 des BMV in eckigen Klammern zusammengeführten Bitumenpaares (z.B. [30/45 // 35/50 VL]). Als Bitumenpaar werden Bitumen nach den TL Bitumen-StB und nach den TL VBit-StB verstanden, deren Verwendung zu einem technisch gleichwertigen Asphaltmischgut führen. Die aufgeführten resultierenden Bindemittelarten und -sorten sind durch den Kennwert Äqui- Schermodultemperatur gekennzeichnet. Hierbei sind auch zugegebenes Asphaltgranulat und/oder zugegebene Zusätze berücksichtigt.
Zu Abschnitt 3.1.1 „Verwendung von Asphaltgranulat“ Der dritte und die folgenden Absätze werden durch die nachfolgenden ersetzt. Bei der Verwendung von Asphaltgranulat ist eine für den Einsatzbereich ausreichende Gleichmä- ßigkeit erforderlich. Die Gleichmäßigkeit ist mit Hilfe der Spannweite von Merkmalen bestimmter Kornanteile sowie des Bindemittelgehaltes und der Äqui-Schermodultemperatur des Bindemittels zu beurteilen. Bei Verwendung von Asphaltgranulat ist für die Berechnung der Äqui-Schermodultemperatur T (G*=15kPa) folgende Gleichung anzuwenden: mix T (G*=15kPa) = a∙∙T (G=15kPa) + b * T (G*=15kPa) mix 1 2 Dabei sind: T (G*=15kPa) berechnete resultierende Äqui-Schermodultemperatur des Bindemittels im As- mix phaltmischgut, T (G*=15kPa) Äqui-Schermodultemperatur des aus dem Asphaltgranulat rückgewonnenen Bin- 1 demittels, T (G*=15kPa) mittlerer Wert der Äqui-Schermodultemperatur der Sortenspanne des vorgesehe- 2 nen Bitumens nach den TL Bitumen-StB, a und b Massenanteile des Bindemittels aus dem Asphaltgranulat (a) und des vorgesehe- nen Bitumens (b) mit a + b = 1. Bei mehr als einem eingesetzten Asphaltgranulat ergibt sich T (G*=15kPa) als gewichtetes Mittel 1 der jeweiligen Äqui-Schermodultemperaturen im Verhältnis der Massenanteile der jeweiligen Bin- demittel der eingesetzten Asphaltgranulate. Bei Verwendung von Bitumen nach den TL VBit-StB oder bei Zugabe eines viskositätsverändern- den, organischen Zusatzes im Asphaltmischwerk sowie bei 45/80-65 A und 65/105-70 A ist die Äqui-Schermodultemperatur T (G*=15kPa) und der Phasenwinkel δRück(G*=15kPa) des Ge- Rück misches durch Rückgewinnung experimentell im Labor zu bestimmen. Dabei sind T (G*=15kPa) und δ (G*=15kPa) die am rückgewonnenen Bindemittel experi- Rück Rück mentell im Labor bestimmte resultierende Äqui-Schermodultemperatur bzw. der entsprechende
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resultierende Phasenwinkel des Bindemittels im Asphaltmischgut. Bei der Zugabe von Asphalt- granulat und/oder Zusätzen und/oder Naturasphalt muss T (G*=15kPa) bzw. T (G*=15kPa) mix Rück des resultierenden Bindemittels innerhalb der Sortenspanne des geforderten Bitumens nach den TL Bitumen-StB oder den TL VBit-StB liegen. Hierzu kann entweder • ein Bitumen mit derselben Spezifikation wie das geforderte resultierende Bindemittel oder • ein Bitumen, das höchstens eine Sorte weicher ist als das geforderte resultierende Bindemittel verwendet werden. Ein weicheres Straßenbaubitumen als [70/100 // 50/80 VL] – mit Ausnahme von 160/220 bei As- phaltbeton für Asphalttragschichten und für Asphalttragdeckschichten sowie Asphaltmischgutar- ten unter Betondecken – oder ein weicheres Polymermodifiziertes Bitumen als [45/80-50 A // PmB 45/80 VL] darf nicht verwendet werden. Bei Asphaltbeton für Asphalttragschichten oder für Asphalttragdeckschichten kann entweder ein Bitumen mit derselben Spezifikation wie das geforderte resultierende Bindemittel oder ein Bitu- men, das höchstens zwei Sorten weicher ist als das geforderte resultierende Bindemittel, ver- wendet werden.
Zu Abschnitt 4.1.3 Prüfungen im Rahmen der Erstprüfung Unter Verwendung des ausgewählten gebrauchsfertigen Viskositätsveränderten Bitumens oder Zusatzes nach der Erfahrungssammlung TA der BASt oder des aufgeschäumten Bindemittels sind erweiterte Erstprüfungen am Bindemittel und Asphaltmischgut durchzuführen. Die erweiter- ten Erstprüfungen und die Ergebnisse der nachfolgend aufgeführten Prüfungen werden dem Auf- traggeber als Anlage zum Eignungsnachweis informativ zur Verfügung gestellt: Bei Verwendung eines gebrauchsfertig Viskositätsveränderten Bitumens nach den TL VBit-StB und bei Verwendung von viskositätsverändernden organischen Zusätzen: • Äqui-Schermodultemperatur T (G* = 15 kPa) in °C und zugehöriger Phasenwinkel in ° des rückgewonnenen resultierenden Bindemittels nach den TP Bitumen-StB, Teil 3 (BTSV) • Phasenübergangstemperatur des rückgewonnenen resultierenden Bindemittels mittels Dyna- mischem Scherrheometer nach den TP Bitumen-StB, Teil 5 (konstante Scherrate) • Prüfungen am Asphaltmischgut: Tabelle 9: Erweiterte Erstprüfungen
| Prüfung | Asphalt- deckschich- ten aus SMA, AC | Asphalt- binderschichten aus AC B S, AC B S SG, SMA B S | Asphalt- tragschichten aus AC T S |
|---|---|---|---|
| Einaxialer Druck-Schwellversuch zur Bestimmung des Verfor- mungsverhaltens nach den TP Asphalt-StB, Teil 25 B 1 | X1) | X | - |
| Angabe zum Tieftemperatur- ver- halten nach den TP Asphalt, Teil 46 A (Abkühlversuch TSRST) | X | X | - |
| Verformungsverhalten des einge- setzten resultierenden Bindemit- tels nach TP Bitumen-StB, Teil 3 am langzeitgealterten (PAV) mo- difizierten Bindemittel | X | X | X |
- nicht für Asphaltdeckschichten aus AC D DSH-V • Verdichtungstemperatur des Marshallprobekörpers
Bei Verwendung von oberflächenaktiven oder mineralischen Zusätzen oder bei Verwen- dung der Schaumbitumentechnologie:
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• Äqui-Schermodultemperatur T (G* = 15 kPa) in °C des resultierenden Bindemittels (rechne- risch ermittelt analog zur bisherigen Vorgehensweise zur Bestimmung des rechnerischen re- sultierenden Erweichungspunkt Ring und Kugel nach den TL Asphalt-StB) • Prüfungen am Asphaltmischgut: Tabelle 10:
| Prüfung | Asphalt deckschich- ten aus SMA, AC | Asphalt binderschichten aus AC B S, AC B S SG, SMA B S | Asphalttrag- schichten aus AC T S |
|---|---|---|---|
| Einaxialer Druck-Schwell-versuch zur Bestimmung des Verfor- mungsverhaltens nach den TP Asphalt-StB, Teil 25 B 1 | X1) | X | - |
| Angabe zum Tieftemperatur- ver- halten nach den TP Asphalt, Teil 46 A (Abkühlversuch TSRST) | X | X | - |
- nicht für Asphaltdeckschichten aus AC D DSH-V
Zu Abschnitt 4.1.4 Erstprüfungsbericht Im Erstprüfungsbericht sind folgende zusätzliche Angaben erforderlich: • Angabe zum Verfahren der Temperaturabsenkung • Art und Sorte des frisch zugegebenen Bitumens • Verdichtungstemperatur des Marshallprobekörpers • Ergebnisse der zusätzlichen Prüfungen nach Abschnitt 4.1.3 • Bei Verwendung eines gebrauchsfertig Viskositätsveränderten Bitumens nach TL VBit- StB: o Art und Sorte des resultierenden Bindemittels • Bei Verwendung von viskositätsverändernden organischen Zusätzen: o Hersteller, Typ, Produktbezeichnung o Art und Sorte des resultierenden Bindemittels o Menge in M.-% bezogen auf den Bindemittelgehalt • Bei Verwendung von oberflächenaktiven oder mineralischen Zusätzen: o Hersteller, Produktbezeichnung, o Art und Sorte des resultierenden Bindemittels, o Menge in M.-% bezogen auf den Bindemittelgehalt • Bei Verwendung der Schaumbitumentechnologie: o Art und Sorte des resultierenden Bindemittels
Ergänzungen zu den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen 5.3.1. Ergänzungen zur ZTV E-StB 17 Zu Abschnitt 1.4 (Baustoffe) Wenn der Einbau von Boden mit Fremdbestandteilen nach Abschnitt 1.4.4 zulässig ist, gelten hierfür die Regelungen gemäß Abschnitt 2.3 der TL BuB E-StB 20/23 analog.
Zu Abschnitt 1.6.4 (Eigenüberwachungsprüfungen) Die geplante Durchführung der Eigenüberwachungsprüfung zum Nachweis der erzielten Verdich- tung jeder eingebauten Lage des Untergrunds/Unterbaus bzw. des Verformungsmoduls auf dem Planum ist dem Auftraggeber rechtzeitig vor der Durchführung der Versuche (mindestens 24 Stunden vor Durchführung) bekannt zu geben. Die Versuche muss ein in den Untersuchungsmethoden der Bodenmechanik geschulter Techni- ker oder ein Baustoffprüfer (Fachrichtung Geotechnik) des Auftragnehmers durchführen.
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Die Ergebnisse der Eigenüberwachungsprüfungen sind dem Auftraggeber durch den Auftragneh- mer wöchentlich vorzulegen. Die Dokumentation und die Vorlage der Eigenüberwachungsprüfungen erfolgt nach der "Anlage Verdichtungs- und Tragfähigkeitswerte".Zu Abschnitt 1.9 (Abrechnung) Bodenaustauschmaterial Bei einer Abrechnung von Bodenaustauschmaterial nach Einbauprofilen in m³ wird ein eventuell entstehender Mehrverbrauch durch Eindrücken des Bodenaustauschmaterials in den Untergrund nicht berücksichtigt. Verfüllen, Hinterfüllen, Überschütten Sofern in der Leistungsbeschreibung nichts anderes festgelegt ist, gilt: Das Hinterfüllen und Überschütten von Bauwerken und Rohrleitungen wird nicht als eine geson- derte Teilleistung vergütet; die Massen werden als Auftragsmassen mit aufgemessen. Rohrleitungen Für Rohrleitungen in Dämmen mit einer Rohrgrabentiefe unter dem Planum bis zu 1,25 m gilt: Der Erdkörper ist bis zur Höhe des Planums vor dem Verlegen der Rohrleitung herzustellen. Als Abrechnungstiefe für den Rohrgrabenaushub gilt die tatsächliche Aushubtiefe von Oberkante Erdplanum bis zur Rohrgrabensohle. Für Rohrleitungen in Dämmen mit einer Rohrgrabentiefe unter dem Planum von mehr als 1,25 m gilt: Der Bodenauftrag ist im Leitungsbereich vor der Rohrverlegung zunächst bis mindestens 0,30 m über den späteren Rohrscheitel durchzuführen. Als Abrechnungstiefe des Rohrgrabens gilt der Abstand von Rohrgrabensohle bis max. 0,30 m über dem Rohrscheitel. Wird ein anderes Arbeitsverfahren gewählt, wird ein damit verbundener Mehraufwand (z.B. Böschungen, Graben- verbau) nicht gesondert vergütet.
Zu Abschnitt 1.9.3 Messungen zur Setzung des Untergrundes sind dem Auftraggeber rechtzeitig (mindestens 24 Stunden vor Durchführung) bekannt zu geben.
Zu Abschnitt 3.2 (Bodenmaterial und Baustoffe nach den TL BuB E-StB 20/23) Für den Nachweis der Eignung der Materialien sind die Ergebnisse der Güteüberwachung (Prüf- zeugnisse der Fremdüberwachung) heranzuziehen. Maßgebend ist das letzte Prüfzeugnis bzw. sind die letzten Prüfzeugnisse der Fremdüberwachung, welche(s) die Ergebnisse aller maßge- benden bautechnischen und wasserwirtschaftlichen Prüfparameter enthalten müssen/muss. Stahlwerkschlacken müssen die Anforderungen an die Volumenzunahme der Kategorie 1 gemäß Tabelle 4 der TL BuB E-StB 20/23 erfüllen.
Zu Abschnitt 4.1 (Lösen und Laden) Folgende Toleranzen werden vereinbart: Einschnittsböschungen Bereich des Planums Fels: ± 5 cm ± 2 cm Boden: + 15 cm; - 30 cm + 3 cm; - 15 cm Diese Werte gelten für alle Boden- und Felsverhältnisse, bei denen keine besonderen Siche- rungsmaßnahmen und keine Felsgestaltungen/-profilierungen (z.B. Herausarbeiten von Felsvor- sprüngen) erforderlich werden. Mit der Abfuhr gelöster, einbaufähiger Massen darf vom Auftragnehmer erst begonnen werden, wenn sichergestellt ist, dass im Zuge der Baumaßnahme ausreichend einbaufähige Massen zur Widerverwendung im Baufeld vorhanden sind.
Zu Abschnitt 4.3 (Einbau und Verdichten) Folgende Toleranzen werden im Endzustand vereinbart: Dämme: Böschungen: ± 5 cm
Zu Abschnitt 4.3.1 (Ausführung)
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Bei Vereinbarung der Methode M3 nach Abschnitt 14.2.4 der ZTV E-StB 17 darf der Einbau von Boden erst erfolgen, wenn die Eignungsprüfung, die Ergebnisse der Probeverdichtung und die Arbeitsanweisung vorliegen und vom AG freigegeben wurden.
Zu Abschnitt 4.3.2 (Anforderungen an das Verdichten) Beim Einbau von wasserempfindlichem, gemischt- und feinkörnigem Boden, der nicht verfestigt oder qualifiziert verbessert wird, gilt die Anforderung an das 10%-Höchstquantil für den Luftporen- anteil n von 8 Vol.-%. a Beim Einbau von veränderlich festen Gesteinen gilt die Anforderung an das 10%-Höchstquantil für den Luftporenanteil n von 6 Vol.-%. a
Zu Abschnitt 4.4.5 Die Querneigung des Planums muss bei wasserempfindlichen (bindigen) Böden und Baustoffen mindestens 4% betragen, nach einer Bodenbehandlung mit Bindemittel (Bodenverfestigung, qua- lifizierte Bodenverbesserung) muss die Querneigung des Planums mindestens 2,5% betragen.
Zu Abschnitt 9.4.2 Die Verwendung von Anbauverdichtern sind nur ab dem Bereich 3 m über Rohrscheitel zulässig.
Zu Abschnitt 10 (Hinterfüllen und Überschütten von Bauwerken) Es gilt die Richtzeichnung Was 7.
Zu Abschnitt 11.1 (Grundsätze) Die geplante Kronenhöhe ist unter Berücksichtigung der zu erwartenden Setzungen einzuhalten.
Zu Abschnitt 12.4.2.2 (Bindemittelmenge bei Baukalken) Bodenverfestigungen ausschließlich mit Kalk sind nicht zugelassen.
5.3.2. Ergänzungen zur ZTV SoB-StB 20
5.3.3. Ergänzungen zu den ZTV Asphalt-StB 07/13 zu Abschnitt 1.3 - Baugrundsätze Die ausgeschriebenen resultierenden Bindemittelarten und –sorten sind durch den Kennwert Äqui-Schermodultemperatur gekennzeichnet. Hierbei sind auch das ggf. zugegebene Asphalt- granulat und/oder Naturasphalt und/oder zugegebene Zusätze zu berücksichtigen. Weitere Merk- male oder Eigenschaften nach den TL Bitumen-StB 25 bzw. den TL VBit-StB sind über die Be- zeichnung resultierende Bindemittelarten und –sorten nicht abgedeckt. Die Prüfung der Anforde- rungen an das rückgewonnene Bindemittel erfolgt damit nicht mehr durch Prüfung des Erwei- chungspunkts Ring und Kugel, sondern durch die Bestimmung der Äqui-Schermodultemperatur.
Die Ermittlung der Äqui-Schermodultemperatur am resultierenden und rückgewonnenen Binde- mittel ist nach den „TP Bitumen StB-25 Teil 3: Prüfung im Dynamischen Scherrheometer (DSR) – Bitumen-Typisierungs-Schnellverfahren (BTSV)“ durchzuführen.
Wenn die Asphalttragschicht einlagig ausgeschrieben ist, wird bei einem zweilagigen Einbau ein ggf. erforderliches Reinigen der Oberfläche der ersten Lage und/oder ein Ansprühen vor dem Einbau der zweiten Lage nicht gesondert vergütet.
zu Abschnitt 2.1 - Gesteinskörnungen Feine und grobe Gesteinskörnungen aus Kalkstein sind in Deckschichten und als Abstreumaterial für Fahrbahnen (außer Rad- und Gehwege) nicht zugelassen. Hiervon ausgenommen sind feine und grobe Gesteinskörnungen aus Alpiner Moräne.
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Feine Gesteinskörnungen aus Grauwacke mit einem Gehalt an Feinanteilen > 12,0 M.-% sind in Deck- und Binderschichten nicht zugelassen. Für Deckschichten und Asphaltbinderschichten ist Kalksteinfüller zu verwenden. Abstreumaterial für Gussasphalt muss der Kategorie FI15 (Anforderung an die Plattigkeitskenn- zahl) entsprechen. Die Prüfung der Lieferkörnung erfolgt nach den TP Gestein-StB, Teil 4.3.3. Die Lieferkörnungen 2/3 und 2/4 dürfen, abweichend von Tabelle 3 der ZTV Asphalt-StB 07/13, einen Unterkornanteil ≤ 5,0 M.-% enthalten. Das Abstreumaterial muss trocken und streufähig sowohl auf der Baustelle angeliefert als auch bis zur Übergabe in die Einbaubohle vorgehalten werden. Gesteinskörnungen für Asphaltbinder AC 16 B S für Verkehrsflächenbefestigungen der Belas- tungsklasse Bk3,2 müssen in Bezug auf den Widerstand gegen Zertrümmerung der Kategorie SZ bzw. der Kategorie LA entsprechen. 18 20
zu Abschnitt 2.3.1 – Asphaltmischgut Allgemeines Abweichend zu Tabelle 4 der TL Asphalt-StB 07/13 gilt folgendes: AC 22 T S: Für den Siedurchgang bei 16 mm gilt ein Maximalwert von 85 M.-%. Mindest-Bindemittegehalt: o AC 32 / 22 T S: B min 4,1 o AC 16 T S: B min 4,3 AC 32 / 22 / 16 T S:
- Minimaler Hohlraumgehalt MPK: V min 4,0
- Maximaler Hohlraumgehalt MPK: V max 6,0 Bei der Verwendung von sauren Gesteinen (z.B. Grauwacke, Quarzit) in Verbindung mit Stra- ßenbaubitumen ist bei Asphaltbinderschichten und Deckschichten aus Walzasphalt 1,5 M.-% Kalkhydrat als Haftverbesserer zuzugeben. Bei der Verwendung von polymermodifiziertem Bitu- men in Verbindung mit sauren Gesteinen ist ein Haftverbesserer nicht erforderlich. Für Asphalt- deckschichten aus Offenporigem Asphalt und Splittmastixasphalt LA (SMA LA) gilt hiervon ab- weichend, dass grundsätzlich bei der Verwendung von sauren Gesteinen bzw. Gesteinskörnun- gen mit quarzitischen Bestandteilen gebrauchsfertige Bindemittel mit werksseitig zugegebenen Haftverbesserern einzusetzen sind. Kalkhydrat ist für den Einsatz in Asphaltdeckschichten aus Offenporigem Asphalt ausgeschlossen.
zu Abschnitt 2.3.2 - Asphaltmischgut - Eignungsnachweis Der Auftragnehmer muss an Asphaltmischgut für Deck- und Asphaltbinderschichten für Straßen der Belastungsklassen Bk100 bis Bk3,2 die im Abschnitt 3.12.1 angegebenen weitergehende Untersuchungen und Anforderungen beachten und im Eignungsnachweis angeben.
Zu Abschnitt 2.3.4 „Transport von Asphaltmischgut“ Temperaturgrenzwerte und Transport von Asphaltmischgut: Ergänzend zu den ZTV Asphalt-StB 07/13, Abschnitt 2.3.4 sind folgende Anforderungen zu erfül- len. Die Tabelle 5 der ZTV Asphalt-StB 07/13 entfällt und wird wie folgt ersetzt: Der Transport erfolgt in thermoisolierten Transportmulden (mit Thermoisolierung der Stirn- und Seitenflächen sowie des Muldenbodens bei einem Wärmedurchgangswiderstand R ≥ 1,65 m²K/W bei 20°C) mit einer Abdeckvorrichtung oder in geschlossenen Thermobehältern. Gussasphalt ist in fahrbaren Rührwerkskesseln ständig zu rühren. Es sind nur Rührwerkskessel mit einem fernbedienbaren Auslass zu verwenden. Die Temperatur des Asphaltmischgutes muss folgende Grenzwerte einhalten: • Asphaltmischgut für Asphalttragschichten, Asphalttragdeckschichten und Asphaltbin- derschichten und Asphaltausgleichsschichten: 130 °C bis 150 °C • Asphaltmischgut für Asphaltdeckschichten und Asphaltzwischenschichten aus Walzasphalt: 140 °C bis 155 °C (bei Schichtdicken < 3,0 cm bis 165 °C, ausgenommen Kompakte Asphaltbefestigungen) • Gussasphalt: 200 °C bis 230 °C. Beim Walzasphalt gilt die Temperaturspanne beim Abkippen vom LKW in den Kübel des Stra- ßenfertigers bzw. des Beschickers. Beim Gussasphalt gilt die Temperaturspanne beim Verlassen
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des Rührwerkskessels. Bei der Herstellung des Asphaltmischgutes für Walzasphalte dürfen die oberen Grenzwerte um bis zu 5 K überschritten werden, um ggf. auftretende Temperaturverluste bis zum Einbau zu be- rücksichtigen.
zu Abschnitt 3.1 – Ausführung – Allgemeines Deckschichten sind grundsätzlich mit gestaffelt fahrenden Fertigern heiß an heiß oder mit einem Fertiger in ganzer Fahrbahnbreite einzubauen. Ist dies nicht möglich, sind die Arbeitsnähte un- mittelbar neben der späteren Längsmarkierung herzustellen. Für Asphalttragschichten aus AC 16 T S / N / L gilt (unabhängig von der Art der Unterlage) die Anforderung an den Verdichtungsgrad der fertigen Schicht ≥ 98 %.
zu Abschnitt 3.4.3 – Herstellen von Asphalttragschichten – Baustoffgemische Der 1. Absatz von Abschnitt 3.4.3 gilt nicht für Asphalttragschichtmischgut, das als Unterlage für eine Betonfahrbahndecke dient.
zu Abschnitt 3.4.4 – Herstellen von Asphalttragschichten – Schichteigenschaften Für Asphalttragschichten aus AC 16 T S / N / L gilt (unabhängig von der Art der Unterlage) die Anforderung an den Verdichtungsgrad der fertigen Schicht ≥ 98 %. Für den Hohlraumgehalt der fertigen Schicht von Asphalttragschichten aus AC 32 / 22 / 16 T S gilt die Anforderung ≤ 8,0 Vol.-%.
zu Abschnitt 3.9.1 – Herstellen von Asphaltdeckschichten aus Gussasphalt – Allgemeines Die Herstellung von Asphaltdeckschichten aus Gussasphalt darf nur auf einer vollständig trocke- nen Unterlage erfolgen. Die Oberflächentemperatur der trockenen Unterlage muss mindestens 3 K über der Taupunkttemperatur der umgebenden Luft liegen. Die Herstellung erfolgt grundsätzlich – mit Ausnahme von Kleinflächen/Flickstellen, z.B. im Rah- men von Jahresverträgen – maschinell. Dies gilt auch für Vorlegestreifen und Rinnen. Hierbei sind nur Einbaugeräte zu verwenden die über eine automatische Nivelliereinrichtung verfügen.
zu Abschnitt 3.9.5 – Herstellen von Asphaltdeckschichten aus Gussasphalt – Bearbeiten der Oberfläche Die Temperatur des Abstreumaterials für das Verfahren A muss zum Zeitpunkt der Verarbeitung mindestens 120 °C, die für das Verfahren B mindestens 150 °C betragen. Das Abstreumaterial für die Verfahren A und B muss am Tag des Einbaues bis zum Zeitpunkt der Übergabe in die Einbaubohle in thermoisolierten Fahrzeugen auf der Baustelle vorgehalten werden. Bei der Herstellung einer gewalzten Oberflächenstruktur (Verfahren A) ist sicherzustellen, dass die Gummiradwalzen bis auf wenige Meter an den Splittstreuer heranfahren. Glattmantelwalzen sind bei einer Mindesttemperatur von 100 °C der eingebauten Schicht einzu- setzen.
zu Abschnitt 3.10.1 – Herstellen von Asphaltdeckschichten aus Offenporigem Asphalt – Allge- meines Die vollständige Auflösung bzw. Homogenisierung der stabilisierenden Zusätze ist von besonde- rer Bedeutung. Im Rahmen der Kontrollprüfungen wird dieses augenscheinlich überprüft.
zu Abschnitt 3.10.4 – Herstellen von Asphaltdeckschichten aus Offenporigem Asphalt – Baustoff- gemische Gesteinskörnungen • Eigenfüller darf nicht zugegeben werden. • Lieferkörnung 5/8 o Der Unterkornanteil der Lieferkörnung 5/8 darf höchstens 8 M.-% betragen. • Stahlwerksschlacken sind von der Verwendung ausgeschlossen.
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Zu Abschnitt 4.1. „Grenzwerte und Toleranzen – Asphaltmischgut“ Die Äqui-Schermodultemperatur T(G*=15 kPa) des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Bindemittels darf die in der nachfolgenden Tabelle 11 angegebenen unteren Grenzwerte nicht unterschreiten und die oberen Grenzwerte nicht überschreiten. Tabelle 11: Grenzwerte für Äqui-Schermodultemperatur T(G*=15kPa) bei 1,59 Hz des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Bindemittels
| Straßenbaubitumen | Polymermodifiziertes Bitumen | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Sorte | unterer Grenzwert in °C | oberer Grenzwert in °C | Sorte | unterer Grenzwert in °C | oberer Grenzwert in °C |
| 70/100 | 43 | 59 | 45/80-50 A | 44 | 64 |
| 50/70 | 46 | 62 | 25/55-55 A | 48 | 70 |
| 30/45 | 52 | 68 | 10/40-65 A | 56 | 76 |
| 20/30 | 55 | 71 | 45/80-65 A | 48 | 66 |
| 65/105-70 A | 43 | 61 |
Diese Grenzwerte gelten sowohl für die sortenreine Verwendung von Straßenbaubitumen oder Polymermodifizierten Bitumen nach den TL Bitumen-StB als auch bei der Mitverwendung von Asphaltgranulat. Bei Einhaltung der Grenzwerte ist der Erweichungspunkt Ring und Kugel nicht maßgeblich. Eine Unter- oder Überschreitung der Grenzwerte nach Tabelle 3 stellt keinen Mangel dar, wenn die in der nachfolgenden Tabelle 4 (Nummerierung?) aufgeführten Grenzwerte für den Erweichungspunkt Ring und Kugel eingehalten werden. Die Tabelle 16 der ZTV Asphalt-StB 07/13 wird durch folgende Tabelle 12 ersetzt: Tabelle 12: Grenzwerte für den Erweichungspunkt Ring und Kugel des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Bindemittels
| Straßenbaubitumen | Polymermodifiziertes Bitumen | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Sorte | unterer Grenzwert in °C | oberer Grenzwert in °C | Sorte | unterer Grenzwert in °C | oberer Grenzwert in °C |
| 70/100 | 43 | 59 | 45/80-50 A | 48 | 66 |
| 50/70 | 46 | 62 | 25/55-55 A | 53 | 71 |
| 30/45 | 52 | 68 | 10/40-65 A | 63 | 81 |
| 20/30 | 55 | 71 | 45/80-65 A | *) | |
| 65/105-70 A | *) |
) bezogen auf den Wert des Eignungsnachweises ± 8 K Bei Verwendung von Bitumen nach den TL VBit-StB oder bei Verwendung von viskositätsverän- dernden, organischen Zusätzen darf die Äqui-Schermodultemperatur T(G=15 kPa) des rückge- wonnenen Bindemittels die im Eignungsnachweis angegebene Äqui-Schermodultemperatur T(G*=15 kPa) um nicht mehr als 8 K über- oder unterschreiten. Bei Verwendung von Bitumen nach den TL VBit-StB oder von viskositätsverändernden, organi- schen Zusätzen werden keine Anforderungen an die elastische Rückstellung des rückgewonne- nen Bindemittels gestellt.
zu Abschnitt 4.2.5 – Grenzwerte und Toleranzen – Asphaltschichten – Ebenheit Wenn für den Einbau der Deckschicht ein Beschicker gefordert ist und auch die darunter liegende Asphaltbinderschicht erneuert bzw. hergestellt wird, gilt für die Unebenheit innerhalb einer 4 m langen Messstrecke abweichend von Tabelle 25 der ZTV Asphalt-StB 07/13 für Asphaltdeck- schichten aus AC D und SMA der Grenzwert ≤ 3 mm.
zu Abschnitt 5.2 – Eigenüberwachungsprüfungen Die Protokolle aller Eigenüberwachungsprüfungen im Zuge des Einbaus von Asphaltdeckschicht- mischgut sind dem Auftraggeber innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Einbau vorzulegen.
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Für den folgenden erweiterten Mess- und Dokumentationsumfang ist eine gesonderte Ordnungs- ziffer im Leistungsverzeichnis vorhanden. Beim Einbau des temperaturabgesenkten Asphaltes sind während des gesamten Einbauzeit- raums durch den Auftragnehmer im Rahmen der Eigenüberwachung folgende Messungen durch- zuführen und zu dokumentieren: • Wetter (mindestens stündlich), • Lufttemperatur (Messung in 2 Metern Höhe und Temperatur der Unterlage); mindestens stünd- lich, • Windgeschwindigkeit und -richtung (mindestens stündlich oder kontinuierlich), • Relative Luftfeuchte (mindestens stündlich oder kontinuierlich), • Temperatur des angelieferten Asphaltmischguts bei jedem Entladevorgang im Beschicker- und Fertigerkübel, • Zunahme der Verdichtung von Beginn bis zum Ende des Asphalteinbaus mittels Aufsetz- Sonde (Elektromagnetische Messung (PQI Sonde) oder Radioaktive Messung (Isotopen- sonde)), • Dokumentation der aufgebrachten Bitumenemulsion unmittelbar vor der Überbauung (Art und Ansprühmenge der eingesetzten Bitumenemulsion, angesprühte Unterlage je Einbaubahn, Lage der Einbaubahn, Station, Datum/Uhrzeit und Foto).
Abschnitt 5.4.1 „Prüfverfahren – Allgemeines“ Die Ermittlung der Äqui-Schermodultemperatur am resultierenden und rückgewonnenen Binde- mittel ist nach den „TP Bitumen StB-25 Teil 3: Prüfung im Dynamischen Scherrheometer (DSR) – Bitumen-Typisierungs-Schnellverfahren (BTSV)“ durchzuführen.
zu Abschnitt 6.1 – Behandlung von Mängeln Nach der Durchführung einer griffigkeitsverbessernden Maßnahme werden in einem jährlichen Zyklus, bis zum Zeitpunkt der Verjährungsfrist für Mängelansprüche, SKM-Messungen vom Auf- traggeber durchgeführt, um den Wirkungsgrad der durchgeführten griffigkeitsverbessernden Maßnahme zu dokumentieren. Die Kosten für diese SKM-Messungen trägt der Auftragnehmer.
zu Abschnitt 7.2.2 – Einbaudicke Wenn bei kleineren Baumaßnahmen, für die die Ermittlung der Einbaudicke an Bohrkernen er- folgt, bei einem Bohrabstand von 50 Metern keine 20 Bohrkerne anfallen, ist die hierbei erreich- bare Anzahl zugrunde zu legen, mindestens jedoch 3 Bohrkerne. Die Einbaudicke von Gussasphaltdeckschichten mit gewalzter Oberflächenstruktur nach Verfah- ren A der ZTV Asphalt-StB 07/13 wird beim Aufmaß über die obersten Splittspitzen gemessen. Die vorhandene Rautiefe wird durch Reduzierung der gemessenen Einbaudicke um 2 mm be- rücksichtigt. In Ausnahmefällen kann der Auftragnehmer in Anwesenheit des Auftraggebers die Rautiefe mit dem Sandflächenverfahren vor Ort nachweisen. Bei Gussasphaltdeckschichten mit Oberflächenstruktur nach Verfahren B der ZTV Asphalt-StB 07/13 wird bei der Ermittlung der Einbaudicke keine Rautiefe abgezogen.
zu Abschnitt 7.3.2 – Abrechnung nach Einbaumenge Wird nach der Leistungsbeschreibung ein flächenbezogenes Einbaumenge (kg/m2) für einzelne Schichten gefordert, so sind die erreichten Einbaugewichte der Einzelschichten mit Wiegeschei- nen nachzuweisen. Zusammen mit den Wiegescheinen ist eine Zusammenstellung der Wiege- scheine für je 3.000 m2 Einbaufläche oder für eine Tagesleistung zu übergeben, aus der ersicht- lich ist, in welchen Teilabschnitten das Mischgut der Einzelschicht eingebaut wurde. Leistungspositionen, die nach flächenbezogenem Einbaugewicht abgerechnet werden, beziehen sich auf eine Mischgutrohdichte von ca. 2,5 g/cm³. Der Einsatz von höheren Mischgutrohdichten kann zu Fehlmengen führen. Diese Fehlmengen sind vom Auftragnehmer auszugleichen und werden nicht gesondert vergütet.
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5.3.4. Ergänzungen zu den ZTV Beton-StB 07 zu Abschnitt 2.2.5.1 und 2.3.3.1 - Eigenüberwachungsprüfungen Die Mindestanzahl der Eigenüberwachungsprüfungen in der „Zusammenstellung der Mindestan- zahl der vom Auftragnehmer als Eigenüberwachungsprüfung vorzulegende Verdichtungsnach- weise“ ist maßgebend für den Verdichtungsnachweis. Wenn die vorgenannte Zusammenstellung nicht ausgefüllt wurde oder in der Leistungsbeschreibung nicht enthalten ist, gilt die in den ZTV Beton-StB vorgesehene Anzahl der Eigenüberwachungsprüfungen.
5.3.5. Ergänzungen zu den ZTV BEA-StB 07/13 zu Abschnitt 1.3.2 der ZTV BEA-StB 09/13 (Unterlage) Wenn Hochdruckreinigungsgeräte zum Reinigen der Unterlage mit einer Wasch-/Sauganlage ge- fordert sind, muss entweder die Sauganlage unmittelbar in die Hochdruckreinigungseinheit inte- griert sein (z.B. „Drehjet“-Verfahren) oder in Fahrtrichtung die letzte Einheit darstellen.
zu Abschnitt 3.2.1 der ZTV BEA-StB 09/13 (Fräsen der Unterlage) Die Katalognummer 005 „Asphalt fräsen“ des „Standardleistungskataloges für den Straßen- und Brückenbau“, Leistungsbereich 113 „Asphaltbauweisen“, bezeichnet ein „Standardfräsen“ und ist mit einer Fräswalze durchzuführen, die einen Schnittlinienabstand von 15 mm erzeugt. Die Katalognummer 008 „Asphalt feinfräsen“ des „Standardleistungskataloges für den Straßen- und Brückenbau“, Leistungsbereich 113 „Asphaltbauweisen“, bezeichnet ein „Feinfräsen“ und ist mit einer Fräswalze durchzuführen, die einen Schnittlinienabstand von max. 8 mm erzeugt.
Sonstige anzuwendende technische Regelwerke
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Anlagen/Formblätter 5.5.1. Nachweis der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle Formblatt Nachweis der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle
| . e m h a n ß a m s g n u g r o s t n E r e d s u t a t S | t n a lp e g - " G " | n e s s o lh c s e g b a / t r h ü f e g s u a - " A " | Niederlas- sung: | Außenstelle: | Projektnummer: | Zeitraum: | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Baumaß- nahme: | |||||||||||||
| Auftragneh- mer: | |||||||||||||
| (Name/An- schrift) | |||||||||||||
| Ordnungs- zahl / Abschnitt | Kurztext LV / Be- schrei- bung | Abfall- schlüssel (AVV Schlüssel) | Abfall- menge (bitte Ein- heit wählen) | Zuordnungswert / Materialklasse | Art der Entsorgung (Verwer- tung: V, Aufbereitung: A, Be- seitigung: B,) | Verwertungsort oder Entsorgungs- anlage (Name; Anschrift) | |||||||
| t | |||||||||||||
| V | A | B | |||||||||||
| "A" | |||||||||||||
| "A" |
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| "G" | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Ort, Datum | ||||||||||
| Unterschrift AN | ||||||||||
| (Name, Stempel) |
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5.5.2. Formblatt Anmeldung von gefährlichen Abfällen Anmeldung von gefährlichen Abfällen zur Erstellung von Entsorgungsnachwei- sen und Begleitscheinen
Die Informationen des Formblatts werden für die Erstellung von Entsorgungsnachweisen und Begleitscheinen (BGS) im eANV benötigt.
| Auftraggeber: | |||
|---|---|---|---|
| Maßnahmen Bezeichnung: | |||
| Projekt-Nummer: | |||
| Außenstelle, Autobahnmeisterei (Anschrift): | |||
| Bauüberwachung (Name, Telefon, Fax-Nummer, E-Mail): | |||
| Abfallbezeichnung: | |||
| Abfallschlüssel aus LV: | |||
| Gesamte Abfallmenge laut LV: | |||
| Abfallmenge Tagesleistung (evtl.): | |||
| Abfallanalyse als PDF beilegen (notwendig): | ☐ | ||
| Ausbau des Abfalls (von Datum/bis Datum, KW): | |||
| Bezeichnung der Abfallherkunft/An- fallstelle: (bitte genaue Herkunft angeben, z.B. BAB, Fahrt- richtung, Anschnitt, Los, Bauteil, Kilometrierung, Haufwerk, Adresse, R+H-Wert) |
| Auftragnehmer: | |||
|---|---|---|---|
| Name und Anschrift: | |||
| Name Ansprechpartner: | |||
| Telefon Ansprechpartner: | |||
| E-Mail Ansprechpartner: |
| Rechnungsbeauftragter (evtl.) | |||
|---|---|---|---|
| Name und Anschrift: | |||
| Name Ansprechpartner: | |||
| Telefon Ansprechpartner: | |||
| E-Mail Ansprechpartner: | |||
| Verwendet Rechnungsbeauftragter das Programm ZEDAL (Ja/Nein)?: |
| Bevollmächtigter (evtl.) | |||
|---|---|---|---|
| Name und Anschrift: | |||
| Name Ansprechpartner: | |||
| Telefon Ansprechpartner: |
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| E-Mail Ansprechpartner: | |
|---|---|
| Verwendet Bevollmächtigter das Programm ZEDAL (Ja/Nein)?: | ☐ Ja ☐ Nein |
| Entsorger: | |||
|---|---|---|---|
| Name und Anschrift der Entsorgungsanlage: | |||
| Entsorger-Nr.: | |||
| Zertifikat/behördliche Bestätigung das Entsor- ger den o.g. Abfall entsorgen darf: | ☐ liegt vor ☐ liegt nicht vor | ||
| Besitzt Entsorger eine Freistellung zur Prü- fung durch das Regierungspräsidium/o.ä. Be- hörde (Ja/Nein)? | ☐ Ja ☐ Nein | ||
| Wenn Ja, Freistellungsbescheinigung beile- gen: | ☐ liegt vor ☐ liegt nicht vor | ||
| ggf. Annahmekriterien (max. Belastungsgren- zen, mg/kg, etc.): |
| Beförderer | |||
|---|---|---|---|
| Name und Anschrift: | |||
| Beförderer-Nr.: | |||
| Zertifikat/Nachweis das Beförderer den o.g. Abfallschlüssel transportieren darf: | ☐ liegt vor ☐ liegt nicht vor |
Hiermit bestätige ich die Richtigkeit der Daten wie ausgefüllt bzw. wie in dem vorgelegten Ent- sorgungsnachweis/Begleitschein im eANV vorgelegt. Die Angaben sind fachlich und sachlich richtig!
Datum: Unterschrift:
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5.5.3. Länderspezifische Regelungen Abfallrecht Niedersachsen: • Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG) (Stand 23.03.2022) • „LAGA Mitteilung 23 – Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle“ Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz (Stand: 17.05.2023) • „Hinweise zur Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle - Untersuchungsme- thoden“ Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klima- schutz (Stand: 25.09.2023) • „Aktualisierung des Einführungserlasses MW vom 05.11.2012 zur Richtlinie zum Um- gang mit Bankettschälgut, Ausgabe 2010 sowie Allgemeines Rundschreiben (ARS) Nr. 04/2010 vom 20.03.2010“ Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung (Stand 03.12.2024)
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5.5.4. Präzisierte Regelungen zur TL Transportable Schutzeinrichtungen Im Folgenden werden die Regelungen der TL Transportable Schutzeinrichtungen 97 für den Ein- satz präzisiert. Es sind folgende Anforderungen ergänzend zu erfüllen (nur für die Systeme, die nicht in der BASt-Liste der Transportablen Schutzeinrichtungen enthalten sind): Anforderungen an transportable Schutzeinrichtungen (1) Transportable Schutzeinrichtungen müssen zur Qualifizierung durch Anprallversuche hin- sichtlich der Verschieblichkeit, Durchbruchsicherheit sowie der Gefährdung von Verkehrsteilneh- mern und Dritten untersucht werden. Die Anforderungen dafür ergeben sich aus der DIN EN 1317- Teil 1 und Teil 2. Deren Abnahmekriterien müssen erfüllt und mindestens eine Leistungs- klasse vollständig nachgewiesen werden. (2) Die Prüfungen nach DIN EN 1317- Teil 1 und Teil 2 sind von einem für die Prüfungen nach DIN EN 1317 akkreditierten Prüflabor durchzuführen. (3) Modifikationen, d.h. Änderungen gegenüber dem Prüfmuster, von geprüften temporären Schutzeinrichtungen sind ohne Anprallversuch nicht zulässig. (4) Sind zwei Anprallprüfungen zur Erreichung einer Aufhaltestufe erforderlich, sind beide Versuche an der identisch aufgebauten Schutzeinrichtung durchzuführen. Dies ist vom Prüfinsti- tut zu bestätigen. (5) Der Prüfbericht nach DIN EN 1317 für temporäre Schutzeinrichtungen muss ergänzend zu den Anforderungen der DIN EN 1317 mindestens enthalten: (a) Hersteller oder Importeur, (b) grundlegende Maße und Gewichte einschließlich Toleranzangaben, (c) Montageanleitung, die den grundsätzlichen Aufbau der transportablen Schutzeinrichtung beschreibt (d) ggf. eine Materialspezifikation für Kunststoffteile, (e) ggf. detaillierte Zeichnungen für spezielle Konstruktionsteile, (f) Angaben zum geprüften System wie Aufstelllänge, Endverankerung, besondere Ausstat- tung, (g) Einzelergebnisse der Prüfungen bezüglich der Anforderungen an TSE (u.a. Fahrbereit- schaft, gelöste Teile, dynamische Querverschiebung) (h) Bestätigung der Erfüllung der Anforderungen. (6) Der Hersteller muss folgende Prüfungsdokumentation, die vom Prüflabor über die Anprall- prüfung ausgestellt wird, vorlegen: (a) Prüfbericht und Videos der Anprallprüfungen nach DIN EN 1317 (b) Bestätigung des Prüflabors, dass die geprüfte temporäre Schutzeinrichtung den Zeich- nungen entspricht und gemäß den Angaben in der Einbauanleitung auf dem Prüfgelände aufge- stellt wurde. (c) Bestätigung des Prüflabors, dass die Bauteile der geprüften temporären Schutzeinrich- tung hinsichtlich der Anforderungen an die Stoffe, die Verbindungsmittel und der Abmessungen mit den Angaben in den Zeichnungen und der Systembeschreibung übereinstimmen. Hierzu ist für die wesentlichen Bauteile der TSE eine Materialanalyse des geprüften Systems erforderlich und die Übereinstimmung vom Prüfinstitut zu bestätigen. (d) Bestätigung des Prüflabors, dass alle Anforderungen eingehalten und von der temporären Schutzeinrichtung erfüllt wurden. (7) Bei den Prüfungen TB 21 und TB 22 muss das Fahrzeug nach dem Anprall noch bedingt fahrbereit sein. Dabei dürfen anprallende Fahrzeuge nicht so stark beschädigt werden, dass der Fahrer keine Kontrolle mehr über das Fahrzeug ausüben kann. Die Fahrbereitschaft ist vom Prüfinstitut zu beurteilen. (8) Fahrzeuginsassen und Dritte dürfen dabei nicht gefährdet werden. Das bedeutet, es dür- fen keine vollständig gelösten Teile von Schutzeinrichtung oder Fahrzeug im Anprallversuch auf- treten. Schutzeinrichtungen der Aufhaltestufen T1, T2 und T3 (kleiner Anprallwinkel) müssen die Anprallheftigkeitsstufe A nachweisen. Schutzeinrichtungen für normales (N2), höheres (H1, H2) oder sehr hohes Rückhaltevermögen (H4b) müssen die Anprallheftigkeitsstufe A oder B nach- weisen.
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(9) Wegen der besonderen Verhältnisse in Arbeitsstellen ist neben dem tatsächlich ermittel- ten Wirkungsbereich oder der Klasse gemäß Tabelle 4 der DIN EN 1317-2 die dynamische Quer- verschiebung in der Prüfung zu ermitteln und im Prüfbericht anzugeben. Zwischen entgegenge- setzt gerichteten Verkehrsströmen darf die dynamische Querverschiebung beim leichten Fahr- zeug (TB 11, TB 21, TB 22, TB 31) unabhängig vom Wirkungsbereich maximal 50 cm betragen. (10) Sämtliche Teile der temporären Schutzeinrichtung mit einer Masse von mehr als 2 kg, die sich im Anprallversuch vollständig gelöst haben, sind nach DIN EN 1317-2 zu identifizieren, zu lokalisieren und vollständig im Prüfbericht zu dokumentieren. (11) Temporäre Schutzeinrichtungen mit vollständig gelösten Teilen von je mehr als 2 kg sind nicht zulässig. (12) Temporäre Schutzeinrichtungen müssen hinsichtlich der Bauteile, der Verbindungsmittel und der Dauerhaftigkeit mit den Prüfmustern aus der Anprallprüfung übereinstimmen. (13) In der Anprallprüfung ist eine ausreichende Prüflänge zu gewährleisten. Die Prüflänge wird durch den Hersteller vorgegeben. (14) Die Mindestlänge, die Mindestlänge bei Kraftschluss und die Maximallänge ergeben sich aus der in der Anprallprüfung verwendeten Anfangs- und/oder Endverankerung und dem Verhal- ten der Schutzeinrichtung beim Anprallversuch (Definitionen siehe Liste transportabler Schutz- einrichtungen unter: https://www.bast.de/DE/Verkehrstechnik/Qualitaetsbewertung/Lis- ten/pdf/liste-tse-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=5.) (15) Die Prüfungen der Eigenschaften der Reflektoren (siehe Abschnitt 2.1 der TL TSE 97) sind von einem für Messungen nach DIN EN 12899 Teil 1 oder Teil 3 oder für Messungen nach DIN 67520 akkreditierten Prüflabor durchzuführen und in einem Prüfbericht zu dokumentieren. (16) Sofern gemäß dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 05/1999 vom 15. De- zember 1998 eine Kipp-Prüfung der transportablen Schutzeinrichtung erforderlich ist, ist diese gemäß den Prüfbedingungen für einen Belastungsversuch zur Ermittlung der Kipplänge (1999) durchzuführen. Die Kipp-Prüfung an der transportablen Schutzeinrichtung ist von dem akkredi- tierten Prüfinstitut durchzuführen, das auch die Versuche nach DIN EN 1317 an der TSE durch- geführt hat. Die Ergebnisse sind in einem gesonderten Prüfbericht über die Kipp-Prüfung zu do- kumentieren und zu bewerten. (17) Vom Hersteller ist eine Einbauanleitung für die Transportable Schutzeinrichtung zur Verfü- gung zu stellen.
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5.5.5. Formblatt „Erstellungshilfe für die Einbaudokumentation nach §25 EBV „Übersicht Einbau mineralischer Ersatzbau- stoffe (MEB) nach Ersatzbaustoffverordnung“
| Übersicht Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe (MEB) nach Ersatzbaustoffverordnung | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Niederlassung: | Außenstelle: | Projekt- num- mer: | Zeitraum: | |||
| NL_ | ||||||
| Baumaßnahme: | ||||||
| Auftragnehmer: | ||||||
| (Name/Anschrift) |
| Lieferscheinnummer | LV / OZ | Kurz- text zum LV / OZ | Einbau anzei- ge- pflichtig | Einbau- menge gemäß LS | Um- rech- nungs- faktor (t <=> m³) | Einbaumenge => Kubatur | Einbauort (z.B. Bauwerksnr., Bauab- schnitt, Km und FR, ggf. R- H-Wert) | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Minerali- | |||||||||||||
| scher Er- | |||||||||||||
| satzbaustoff | |||||||||||||
| (gemäß | |||||||||||||
| t | m³ | ||||||||||||
| EBV) | |||||||||||||
| Fak- | |||||||||||||
| tor | |||||||||||||
| kg=> | |||||||||||||
| t / | |||||||||||||
| t => t | |||||||||||||
| 10.10.100.120 | Hüt- tensand liefern, ein- bauen verdich- ten | J | |||||||||||
| Hüttensand | |||||||||||||
| (HS) | |||||||||||||
| Recycling- | 10.10.100.140 | Bagger- gut BG- | N | ||||||||||
| Baustoff der |
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| Klasse 3 | |||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| (RC-3) | |||||||||||||||||
| Recycling- Baustoff der Klasse 1 (RC-1) | 10.10.100.150 | Boden- material BM-0* liefern, ein- bauen verdich- ten | J | ||||||||||||||
| hier kann man alles in | |||||||||||||||||
| "Freier Eingabe" hinschrei- | |||||||||||||||||
| ben und das erscheint dann | |||||||||||||||||
| automatisch in der drop | |||||||||||||||||
| down Liste | |||||||||||||||||
| Ort, Datum | Beispiel für eine Einbaudoku für diese Maßnahme | ||||||||||||||||
| Unterschrift AN | |||||||||||||||||
| (Name, Stempel) |
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5.5.6. Mustergliederung Entsorgungskonzept
5.5.7. Arbeitsanweisung und Tagesprotokollheft
5.5.8. Verdichtungs- und Tragfähigkeitswerte
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