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Bundesstraße 109
Brücke über den
Verbindungskanal am Fährkrug
Los 2 - Baufeldfreimachung
BAUBESCHREIBUNG
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B 109 – Brücke über den Verbindungskanal am Fährkrug Los 2 - Baufeldfreimachung V 01P-2-05-0092 Stand: 26.08.2026
Inhaltsverzeichnis
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1 Allgemeine Beschreibung der Leistungen .............................................................................. 4 1.1 Auszuführende Leistungen .................................................................................................... 4 1.1.1 Baumfäll- und Rodungsarbeiten ............................................................................ 4 1.1.1.1 Art und Umfang ..................................................................................................... 4 1.1.2 Aufgaben nach Baustellenverordnung ................................................................... 5 1.2 Ausgeführte Vorarbeiten ........................................................................................ 6 1.2.1 Kampfmittelbeseitigung ......................................................................................... 6 1.2.2 Beweissicherung ................................................................................................... 6 1.2.3 Vermessung .......................................................................................................... 6 1.3 Ausgeführte Leistungen ......................................................................................... 6 1.4 Gleichzeitig laufende Arbeiten ............................................................................... 6 1.5 Mindestanforderungen für Nebenangebote ........................................................... 6 2 Angaben zur Baustelle ........................................................................................................... 7 2.1 Lage der Baustelle ................................................................................................................. 7 2.2 Straßenanschlüsse, öffentliche Verkehrswege ...................................................................... 7 2.2.1 Straße ................................................................................................................... 7 2.2.2 Wasser .................................................................................................................. 7 2.3 Zugänge, Zufahrten ................................................................................................................ 7 2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen .................................................. 7 2.5 Lager- und Arbeitsplätze, Baustelleneinrichtung .................................................................... 7 2.6 Gewässer/Vorfluter ................................................................................................................ 8 2.7 Baugrundverhältnisse ............................................................................................................ 9 2.8 Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen ............................................................................. 9 2.9 Schutzbereiche und –objekte ................................................................................................. 9 2.9.1 Allgemeines ........................................................................................................... 9 2.9.2 Natur- und Landschaftsschutzgebiete ................................................................... 9 2.9.3 Reptilienschutzzaun .............................................................................................. 9 2.9.4 Baum und Flurgehölze .........................................................................................10 2.9.5 Denkmale, Bodendenkmale und Bodenfunde .......................................................10 2.9.6 Immissionsschutzbereiche und -objekte ...............................................................10 2.9.7 Gewässer, Wasserschutzgebiete .........................................................................10 2.9.8 Stationierung, Meilensteine, Vermessungsmarken, Nivellementpunkte, Grenzsteine ..........................................................................................................10 2.9.9 Schutzbereiche Schiffsverkehr .............................................................................10 2.10 Anlagen im Baubereich ........................................................................................................ 11 2.11 Öffentlicher Verkehr im Baubereich ..................................................................................... 11 2.11.1 Straßenverkehr .....................................................................................................11 3 Ausführung der Bauleistung ................................................................................................. 13 3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung ................................................................................... 13 3.1.1 Allgemeines ..........................................................................................................13 3.2 Bauablauf ............................................................................................................................. 14 3.2.1 Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten ............................................................14 3.2.2 Zeitliche Beschränkungen ....................................................................................14 3.2.4 Zusammenwirken mit anderen Unternehmern ......................................................14 3.3 Wasserhaltung ..................................................................................................................... 15 3.4 Baubehelfe, Baugruben-, Wandsicherungen ....................................................................... 15 3.5 Stoffe und Bauteile ............................................................................................................... 15 3.6 Abfälle .................................................................................................................................. 15
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3.7 Winterbau ............................................................................................................................. 15 3.8 Beweissicherung .................................................................................................................. 15 3.9 Sicherungsmaßnahmen ....................................................................................................... 16 3.10 Belastungsannahmen .......................................................................................................... 16 3.11 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren ......................................................................... 16 3.12 Prüfungen ............................................................................................................................ 17 3.13 Ergänzende Angaben zum Arbeitsschutz ............................................................................ 17 4 Ausführungsunterlagen ........................................................................................................ 18 4.1 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Unterlagen ........................................................ 18 4.1.2 Gutachten .............................................................................................................18 4.2 Vom Auftragnehmer zu beschaffende Ausführungsunterlagen ............................................ 18 4.2.1 Erläuterung des Bauablaufs, gegebenenfalls Einsatz von Spezialgeräten ............18 4.2.2 Baustelleneinrichtungsplan ...................................................................................18 4.2.3 Bauzeitenplan .......................................................................................................18 4.2.4 Zahlungsplan ........................................................................................................18 5 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen..................................................................... 19 5.1 Anzuwendende Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, Technische Lieferbedingungen, Richtlinien und weitere ausgewählte Regelungen ................................ 19 Anlage 1 - Nachweis über die Verwertung von Abfällen ........................................................................ 20
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1 Allgemeine Beschreibung der Leistungen Der Auftraggeber für diese Baumaßnahme ist die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Land Brandenburg, dieses vertreten durch das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung, dieses vertreten durch den Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg, die- ser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden.
Die Gesamtbaumaßnahme wird getrennt nach Losen vergeben: Die vorliegende Ausschreibung umfasst die Leistungen des Loses 2 Baufeldfreimachung.
1.1 Auszuführende Leistungen 1.1.1 Baumfäll- und Rodungsarbeiten Allgemeine Beschreibung Der Landesbetrieb Straßenwesen beabsichtigt einen Ersatzneubau der Brücke im Zuge der B 109 über den Verbindungskanal am Fährkrug, einschließlich der Erneuerung der B 109 von ca. 820 m und des Knotens B 109 / L 217 mit einem ca. 150 m langen Abschnittes der Lan- desstraße. Das Baufeld (innerhalb der Planfeststellungsgrenze) ist in mehrere Bereiche eingeteilt, diese sind unterschiedlich farblich in den Lageplänen dargestellt. Im Allgemeinen unterteilt sich das Baufeld in
- zu erhaltende Bäume und Waldflächen – nicht zu fällen
- Waldfläche im Eigentum der Kirche – wird durch Kirchenforst gefällt
- Straßenbäume – teilweise zu schützen und zu fällen (AN Los 2)
- Waldflächen, die, wegen des Bauablaufes, später zu fällen sind (späterer AN)
- sonstige Waldflächen innerhalb der Planfeststellungsgrenze – zu fällen (AN Los 2) Die Flächen sind den Lageplänen (Unterlage 5) zu entnehmen. Die bereichsweise Ausführung der Arbeiten bedingt keinen zusätzlichen Vergütungsanspruch des AN. Die Mehraufwendungen sind in die Einheitspreise einzurechnen.
1.1.1.1 Art und Umfang Gegenstand dieser Ausschreibung sind die Baumfällarbeiten von Straßen- und Waldbäumen. Das Roden von Sträuchern, Büschen und sonstigen Aufwuchs sowie das Beräumen des Bau- feldes. Die Verwertung von Schnittgut, hat bis Ende Februar zu erfolgen, um keine unnötigen Nisthilfen zu schaffen. Die Aufstellung der Reptilienschutzzäune darf bis Ende März erfolgen. Das Wurzelstockroden bei den zu fällenden Bäumen ist nicht Gegenstand dieser Ausschrei- bung und ausschließlich im Bereich der Behelfsrampen vorgesehen. Die im Leistungsverzeichnis ausgeschriebenen Arbeiten umfassen folgende Hauptleistungen:
- Strauchbestand und Hecken fällen und mulchen = 11.750 m2
- Bäume DU 0,10 bis 0,30 m fällen ohne Roden = 800 St
- Bäume DU 0,30 bis 0,50 m fällen ohne Roden = 190 St
- Bäume DU 0,50 bis 0,75 m fällen ohne Roden = 65 St
- Bäume DU 0,75 bis 1,00 m fällen ohne Roden = 11 St
- Bäume DU 1,00 bis 1,25 m fällen ohne Roden = 1 St
- Herstellung von Reptilienschutzzäunen = 1.950 m
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- Herstellung von 3 St temporären Behelfsrampen zur Auffahrt auf die Bahndämme und de- ren Rückbau
- Durchführung aller erforderlichen Verkehrssicherungsmaßnahmen Die zu fällenden Bäume sind durch den AN bei einem gemeinsamen örtlichen Aufmaß mit dem AG farbig zu kennzeichnen. Folgende Leistungen werden nicht gesondert vergütet und sind mit den Einheitspreisen abge- golten:
- Erkundung der zweckmäßigen Zuwegungen, Zwischenlager, deren Einrichtung, Betreibung und Wiederherstellung
- Arbeitsbühnen, Seilklettertechnik und glw.
- Baumsicherungsleistungen, Baustellensicherung
- Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit Natur- und Landschaftsschutz (siehe Pkt. 2.9 zu schützende Bereiche und Objekte) Nach den festgelegten Planfeststellungsgrenzen, die in den Lageplänen dargestellt sind, han- delt es sich bei den zu fällenden Bäumen um Laub- und Nadelbäume. Ein ausreichender Sicherheitsabstand (mindestens doppelte Stammlänge) des zu fällenden Baumbestandes zu baulichen Anlagen und zum öffentlichen Verkehr ist durchgängig nicht ge- geben. Diese Bäume sind maschinell abzusetzen. Auf der B 109 im Brückenbereich vom Hotel Fährkrug in Richtung Einmündung L 217 befindet sich auf einer Länge von ca. 180 m eine halbseitige Verkehrsregelung mit LSA Typ C (Kabel- verbindung mit Masten und an Bäumen befestigt) und temporärer Stahlschutzwand des AG sowie an den Fahrbahnrändern Fahrzeugrückhaltesysteme, die bei den Fäll- und Verkehrssi- cherungsarbeiten zu berücksichtigen sind. Südwestliche des Hotels in Richtung L 217 verläuft der alte Bahndamm der stillgelegten Bahnstrecke Templin-Mittenwalde. Dieser überquert die B 109, den Verbindungskanal und verläuft parallel zum angrenzenden Bruchsee und der B 109/L 217. Im Uferbereich des Dammflusses am Bruchsee stehen zu fällende Bäume im bis zu 1,5 m tiefen Wasser. Der Damm hat eine Höhe von ca. 5 m und eine Böschungsneigung von 1 zu 1,5 bis 1,8 und eine Kronenbreite von ca. 3 bis 6 m. Auf dem alten Bahndamm wurden die Gleise bereits ent- fernt. In den Bereichen von südwestlich des Hotels bis zur Brücke über die B 109 und von dort bis zur Kanalbrücke befindet sich nur noch der Gleisschotter auf der Dammkrone. Im Bereich von der Kanalbrücke in Richtung L 217 sich noch die Betonbahnschwellen und Gleisschotter auf dem Damm vorhanden. Das zu beräumende Gelände stellt sich uneben mit Senken dar. Je nach Witterung weisen die Waldflächen teilweise einen schlecht zu befahrenden Untergrund auf. Hieraus ergeben sich Erschwernisse für den AN, die in Teilen die Notwendigkeit der Verwen- dung spezieller Fälltechnik (etwa die Fällung mit Hilfe einer Hubarbeitsbühne, mit Hilfe der Seilklettertechnik o.Ä.) sowie einen höheren Zeitaufwand durch segmentweises Abnehmen begründen. Diese Aufwendungen werden nicht gesondert vergütet, sondern sind in die Ein- heitspreise der Fällpositionen einzukalkulieren.
1.1.2 Aufgaben nach Baustellenverordnung Der Verantwortliche nach Baustellenverordnung wird vom AG gesondert beauftragt. Der AN liefert ohne zusätzliche Vergütung die gemäß Baustellenverordnung zu erbringenden Zuarbei- ten. Den Anweisungen des SiGeKo ist Folge zu leisten.
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1.2 Ausgeführte Vorarbeiten 1.2.1 Kampfmittelbeseitigung Seitens des LS wird eine Kampfmittelsondierung für das gesamte Baufeld beauftragt. Die Sondierung inkl. Ergebnisbericht soll bis zum Ende des Jahres 2026 vorliegen. Wenn keine Kampfmittel gefunden werden, erfolgt die Kampfmittelfreigabe zum Ende des Jahres 2026.
1.2.2 Beweissicherung Maßnahmen zur Beweissicherung wurden im Vorfeld durch den AG nicht getroffen.
1.2.3 Vermessung Die Absteckung der Planfeststellungsgrenze erfolgt durch den AG. Die Absteckung der Gren- zen wird dem AN vor Baubeginn übergeben. Für die Sicherung der übergebenen Vermes- sungspunkte ist der AN verantwortlich. Nach Beendigung der Bauarbeiten sind die nicht von den Bauarbeiten betroffenen Vermessungspunkte wieder dem AG zu übergeben. Die Übergaben sind schriftlich zu dokumentieren.
1.3 Ausgeführte Leistungen Die Baumfällarbeiten der Kirchenforst sind zum Baubeginn abgeschlossen.
Die Kampfmittelerkundung und ggf. Beräumung ist vor dem Beginn der Leistungen dieses Lo- ses abgeschlossen.
1.4 Gleichzeitig laufende Arbeiten Der AN hat die gleichzeitig laufenden Bauarbeiten im Bauabschnitt zu koordinieren und bei seinen Planungen zu berücksichtigen sowie die Baufreiheit und die Zugänglichkeit für die an- deren Gewerke in Abstimmung mit dem AG zu gewährleisten. Die Koordinierungsleistungen aller Art sind in der entsprechenden Leistungsposition einzurechnen. Gleichzeitig laufende Arbeiten können erfolgen durch:
- Leitungsverlegungen der Telekom, der E.DIS oder der EDIS-COM
- Baubegleitende Kampfmittelberäumung, bei größeren Funden
1.5 Mindestanforderungen für Nebenangebote Nebenangebote sind nicht zugelassen.
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2 Angaben zur Baustelle 2.1 Lage der Baustelle Das Bauvorhaben befindet sich im Land Brandenburg Landkreis Uckermark zwischen den Ortslagen Templin und Prenzlau, zwischen den Netzknoten 2847008 Abschnitt 165 und Netz- knoten 2847007 Abschnitt 175, von Betr.-km 0,605 bis Betr.-km 0,205 der B 109. Der unterführte Verbindungskanal ist Teil der Templiner Gewässer (TIG), welche gemäß der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) derzeit der Wasserstraßenklasse I zugeord- net sind. Siehe auch Übersichtskarte in der Unterlage 2.
2.2 Straßenanschlüsse, öffentliche Verkehrswege 2.2.1 Straße Die Baustelle ist über die Bundesstraße 109 aus Richtung Süden über die Gemeinde Templin und aus nördlicher Richtung über die Gemeinde Prenzlau zu erreichen.
2.2.2 Wasser Die Baustelle ist über den unterführten Verbindungskanal zu erreichen. Der Kanal ist für Schif- fe mit einem Tiefgang bis zu 1,2 m schiffbar.
2.3 Zugänge, Zufahrten Die Baustelle ist über die vorgenannten öffentlichen Straßen unter Beachtung der benannten Randbedingungen zu erreichen. Die Technologie zur Durchführung der Baumaßnahme ist vom AN auf die genannten Zugangsmöglichkeiten hin abzustellen. Vom AG werden keine besonderen Zugänge und Zufahrten zur Baustelle zur Verfügung ge- stellt. Die Beschaffung und Herrichtung von Zufahrtsmöglichkeiten zur Baustelle ist Nebenleis- tung des AN. Dazu gehören auch die Aufwendungen zur Erlangung der notwendigen ver- kehrsrechtlichen Anordnungen. Der AN hat während der gesamten Bauzeit für den verkehrssicheren Zustand aller vom Bau- stellenverkehr beanspruchten Straßen- und Wegeflächen innerhalb der Baustelle zu sorgen und den AG von allen Ersatzansprüchen Dritter freizustellen. Das Bestandsbauwerk im Zuge der B 109 über den Verbindungskanal ist in die Brückenklasse 30/30 nach DIN 1072 eingeordnet. Aufgrund der massiven Schäden ist jedoch nur eine ein- streifige Befahrung zulässig.
2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen werden dem AN nicht zur Verfü- gung gestellt. Die Ver- und Entsorgung der Baustelle ist Sache des AN. Das betrifft auch adä- quate Maßnahmen wie z.B. das Bereitstellen und Betreiben von Stromaggregaten, Wasser- und Abwasserbehältern u.ä.. Die Kosten sind in die Position zur „Baustelleneinrichtung“ ein- zukalkulieren.
2.5 Lager- und Arbeitsplätze, Baustelleneinrichtung Als Lager- und Arbeitsplätze können dem AN nur Flächen innerhalb der Planfeststellungs- grenzen im Baubereich, die nicht unter Verkehr stehen und für vorübergehende Inanspruch-
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nahme vorgesehene Flächen innerhalb der Baugrenzen gemäß den Unterlagen des AG un- entgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Als Holzlagerplatz kann die Fläche links vor dem Überführungsbauwerk der alten Bahntrasse genutzt werden. Der angrenzende Wanderweg ist im Nutzungszeitraum zu sichern. Die Technologie zur Durchführung der Baumaßnahme ist vom AN dahingehend aufzustellen. Flächen des AG oder Dritter sind vor Abschluss der Bautätigkeit wieder in den ursprünglichen Zustand unter Wahrung der landschaftspflegerischen Belange ordnungsgemäß herzurichten (Plätze für Baustelleneinrichtung, Lagerplätze, Arbeitsplätze, Plätze für Unterkünfte). Verun- reinigungen und Beschädigungen sind zu beseitigen. Dabei ist die DIN 18915 – Bodenarbei- ten einzuhalten. Für Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung der Lager- und Arbeitsplätze entstehen, haf- tet der AN. Die Freistellungserklärungen über den ordnungsgemäßen Zustand der zurückgegebenen Flä- chen sind bis zur Abnahme vom AN dem AG zu übergeben. Die Aufwendungen für diese Leistungen sind in die Position „Baustelleneinrichtung“ einzukal- kulieren.
2.6 Gewässer/Vorfluter Durch die angrenzenden Gewässer ist mit einem Grundwasserstand ähnlich dieser Gewässer zu rechnen.
Im Bodengutachten sind die Wasserstände für alle Aufschlüsse angegeben. Dabei handelt es sich aufschlussbedingt überwiegend um Anschnittpegel.
Folgende Wasserstände wurden bei den bisherigen Erkundungsarbeiten in Bauwerksnähe (Kanalbrücke) ermittelt:
2005: rd. +51,60 müNHN 2007: rd. +51,55 müNHN 2012: +51,61 bis +51,62 müNHN (22. März)
Nach Auskunft des WSA entsprechen die Aufschlusswasserstände etwa dem Mittelwasser (Messstelle Schleuse Templin), welches bei +51,60 m ü. NHN ausgewiesen wird.
Es sind folgende planungsrelevanten Wasserstände bekannt:
Höchstes Hochwasser: HHW (31.07.2011) = 51,82 m ü. NN Mittleres Hochwasser: MHW (1991-2000) = 51,73 m ü. NN Mittleres Hochwasser: MHW (2011-2020) = 51,69 m ü. NN Mittleres Niedrigwasser: MNW = 51,52 m ü. NN Niedrigwasser: NW = 51,46 m ü. NN Niedrigstes Niedrigwasser: NNW (Oktober 1943) = 50,86 m ü. NN Winterstauziel: WiSt = 51,68 m ü. NN Sommerstauziel: SoSt = 51,46 -51,36 m. ü. NN
Bei der Benutzung einer gemäß § 1 Abs. 1 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) dem all- gemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraße und bei Errichtung, Veränderung und Be- trieb von Anlagen in, über oder unter ihr oder an ihren Ufern bedarf es einer strom- und schiff- fahrts-polizeilichen Genehmigung (SSG).
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Da bei den Fällarbeiten die Benutzung des Gewässers durch in das Gewässer fallende Bäu- me nicht ausgeschlossen werden kann, ist für die Arbeiten am Gewässer eine Vollsperrung des Kanals erforderlich. Es ist von einer Sperrzeit von ca. 6 Tagen auszugehen. Der AN stellt dafür rechtzeitig den Antrag auf die SSG. Durch die erforderliche Vorankündi- gung der Sperrzeiten durch die WSV ist von einer Vorlaufzeit von ca. 6 Wochen ab Beginn der Beantragung auszugehen.
2.7 Baugrundverhältnisse Für den Bereich der Straßenbaumaßnahme wurden mehrere Baugrunduntersuchungen der GBA Ingenieurgesellschaft für Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung mbH erstellt. Die für die Baufeldfreimachung relevanten Ergebnisberichte sind unter Punkt 4.1.2 der Bau- beschreibung aufgelistet und der Vergabeunterlage in der Unterlage 9 beigeheftet.
2.8 Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen sind nicht vorgesehen und werden vom AG nicht zur Verfügung gestellt. Benötigt der AN darüber hinaus in eigener Verantwortung zur Ausführung seiner Leistung Sei- tenentnahmen und Ablagerungsstellen, so ist die Beschaffung solcher Stellen Sache des AN. Die rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse hat der AN in eigner Verantwortung herbei- zuführen und auf Verlangen dem AG zur Einsichtnahme vorzulegen. Die Freistellung des Grundstückeigentümers ist erforderlich. Die Freistellungserklärungen über den ordnungsgemäßen Zustand der zurückgegebenen Flächen sind bis zur Abnahme vom AN dem AG zu übergeben.
2.9 Schutzbereiche und –objekte 2.9.1 Allgemeines Maßnahmen zum Schutz der Menschen und der Umwelt sind in eigener Verantwortung des AN gewissenhaft durchzuführen. Rechtliche Regelungen und einschlägige Vorschriften zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz sind zu befolgen, auch wenn sie in den Vertragsun- terlagen nicht ausdrücklich erwähnt sind (§ 4, Nr. 2, Abs. 1 VOB/B). Generell gilt, dass alle Arbeiten nur innerhalb der Bau- und BE-Flächen durchgeführt werden. Andere bzw. angren- zende Flächen dürfen nicht beeinträchtigt werden. 2.9.2 Natur- und Landschaftsschutzgebiete Das Vorhaben liegt zum größten Teil im Landschaftsschutzgebiet „Norduckermärkische Seen- landschaft“. Davon ausgenommen sind das Hotel-Restaurant Fährkrug mit den unmittelbar südlich gelegenen Ferien-Blockhäusern und das nähere Umfeld bis zur Brücke der B 109. Zudem liegt das Vorhaben im Naturpark „Uckermärkische Seen“. Naturschutzgebiete (NSG) sind von der Baumaßnahme nicht betroffen. Im Baufeld befinden sich Ameisennester (sind in den Lageplänen dargestellt), diese sind durch Bauzäune zu schützen und bei den Baufeldfreimachungsarbeiten nicht zu beschädigen.
2.9.3 Reptilienschutzzaun Das Baufeld ist nach Abschluss der Baumfällarbeiten, vor dem Einwandern von Reptilien, mit einem Folienzaun zu sichern. Die Aufwendungen für erforderliche Reparaturen, Abstimmun- gen mit dem AG und standörtliche Mehraufwendungen durch Hindernisse (Stubben, Steine,
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etc.) in der vorgesehenen Achse des Schutzzaunes (siehe Unterlage 5) sind einzukalkulieren. Der Schutzzaun geht nach der Abnahme in das Eigentum des AG über.
2.9.4 Baum und Flurgehölze Zum Schutz der Bäume sind die DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen) und die R SBB zu beachten und die Bäume ein- schließlich Wurzelwerk vor mechanischen Beschädigungen zu schützen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht, erforderliche Maßnahmen sind einzurechnen. Die Fällarbeiten sind so auszuführen, dass verbleibende Bäume nicht beschädigt werden.
2.9.5 Denkmale, Bodendenkmale und Bodenfunde Im Bereich des Vorhabens ist derzeit ein Bodendenkmal im Sinne des Gesetzes über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (BbgDSchG) registriert:
- BD141985 - Templin 140- Siedlung Neuzeit/Weg Neuzeit/Brücke Neuzeit Darüber hinaus befindet sich das Vorhaben in Arealen, in denen Bodendenkmale begründet zu vermuten sind. Der AN hat die UBB 14 Tage vor Baubeginn zu informieren.
2.9.6 Immissionsschutzbereiche und -objekte Alle entsprechenden Bestimmungen des BImSchG sind zu beachten. Die Bauarbeiten sind vom AN so durchzuführen, dass Umweltbeeinträchtigungen und Belästigungen Dritter durch Baubetrieb und Transporte so weit wie möglich vermieden werden.
2.9.7 Gewässer, Wasserschutzgebiete Im Bereich der beiden Brücken (Anlagen im Sinne von § 36 Absatz 1 Satz 1 WHG), im Zuge der ehemaligen Bahnstrecke und der alten Trassierung der B 109, über das oberirdische Ge- wässer (Gewässer 1. Ordnung, Bundeswasserstraße) sind gemäß § 36 Absatz 1 Satz 1 WHG sind die Fällarbeiten so auszuführen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu er- warten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist.
2.9.8 Stationierung, Meilensteine, Vermessungsmarken, Nivellementpunkte, Grenzsteine Bei erforderlichem Ausbau der Stationszeichen ist der genaue Standort zu sichern. Die im Baufeld befindlichen Vermessungsmarken, Grenz- und Sichtzeichen sowie Nivelle- ment- und Polygonpunkte sind während der Arbeiten zu schützen. Vom AN beschädigte Punkte sind auf Kosten des AN wieder herzustellen. Die Wiederherstellung darf nur durch die jeweils dafür befugten Vermesser erfolgen. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Vermessungs- und Liegenschaftsgesetzes können als Ordnungswidrigkeit durch Bußgeld geahndet werden.
2.9.9 Schutzbereiche Schiffsverkehr Während der Fällarbeiten im Bereich des Schifffahrtsweges sind bei Erfordernis Sicherungs- kräfte (Wahrschauer) und das Tafelzeichen A 1 ober- und unterstromseitig einzusetzen. Der Antrag für die Vollsperrung des Wasserweges ist, 4-6 Wochen vor der Sperrung beim
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Schifffahrtsbüro des WSA Oder-Havel, zu beantragen.
2.10 Anlagen im Baubereich Versorgungs- und Entsorgungsleitungen Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn der Arbeiten von den Leitungseigentümern (Versor- gungsträgern) örtlich einweisen zu lassen. Erfolgt die Einweisung nicht innerhalb von 10 Werktagen, so ist der Auftraggeber sofort schriftlich zu unterrichten. Bei Unterlassung kann der Auftragnehmer Ansprüche wegen Behinderung infolge zu später Einweisung nicht geltend machen. Die von den Versorgungsunternehmen gegenüber dem AN geltend gemachten Kos- ten für die Erteilung von Leitungsauskünften sind Nebenleistung und werden nicht gesondert erstattet. Das Erkunden der Leitungen ist Bestandteil des Bauablaufes des AN. Im Baubereich befinden sich nachfolgend aufgeführte Leitungen: Zwei 20 KV-Kabel Lage: auf der Westseite der Bahntrasse parallel zu dem Bahndamm und nördlich der B 109 unter dem gem. Gehweg (siehe Unterlage 16.2) E.ON edis AG, Standort Prenzlau Karl-Marx-Straße 2 17291 Prenzlau Auskunft: Tel. 03984 87193363 E-Mail: EDI_Betrieb_Prenzlau@e-dis.de Fernmeldekabel Lage: von BA-BE nördl. der alten B 109 und am Hotel Fährkrug teilen sich die Leitungen und es erfolgt eine Straßenquerung (siehe Unterlage 16.2) Deutsche Telekom Technik GmbH Melitta-Bentz-Str. 10 01199 Dresden Auskunft: Tel. 0351 474-9009 E-Mail: T-NL-Ost-PTI-23-FS@telekom.de Trinkwasser-/Abwasserleitung Lage: südl. der B 109, an der Einmündungsrampe Hotel, Erschließungsleitung des Hotel Fährkrug Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserentsorgung der Westuckermark Prenzlauer Allee 27a 17268 Templin Auskunft: Tel. 03987 47124 E-Mail: auskunft@zvwu.de
Im Bereich zum Hotel Fährkrug befinden sich Freileitungen. Vom Auftragnehmer verursachte Schäden an Anlagen, Leitungen und Kabel sind auf dessen Kosten zu beseitigen.
2.11 Öffentlicher Verkehr im Baubereich 2.11.1 Straßenverkehr Der öffentliche Verkehr auf der B 109, L 217 und Zufahrt zum Hotel ist während der Arbeiten gemäß den Angaben zur Verkehrsführung, Verkehrssicherung im Pkt. 3.1 und den Anlagen
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zur LB zu gewährleisten und aufrechtzuerhalten. Behinderungen sind auf das notwendige Maß zu begrenzen. Die Befahrbarkeit der Straßen und Wege ist den Fahrzeugen der Feuerwehr und des Ret- tungsdienstes während der Baumaßnahmen zu gewährleisten. Vorhandene Gebäude im Baustellenbereich müssen von den Einsatz- bzw. Rettungskräften jederzeit erreichbar sein (§ 17 (1) BbgBO). Der Anliegerverkehr ist entsprechend den Bedingungen der Baustelle aufrechtzuerhalten.
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3 Ausführung der Bauleistung 3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung 3.1.1 Allgemeines Die Verkehrssicherungspflicht wird innerhalb des zeitlichen und örtlichen Rahmens der Arbei- ten auf den Auftragnehmer übertragen. Dies betrifft auch die Abstimmung mit der Straßen- meisterei bzw. Kommune. Die in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwendungen sind Nebenleistungen und werden nicht gesondert vergütet. Beim Auftraggeber verbleibt allein die Pflicht zur dahingehenden Überwachung des Auftragnehmers. Die nach § 45 Abs. 6, StVO der Bundesrepublik Deutschland erforderliche Anordnung über die Absperrung und Kennzeichnung der Baustellen ist vom Bauunternehmer für jede Ab- sperrmaßnahme zu beantragen. Die Verwaltungsgebühren für diese Anordnung und auch für Änderungen sind durch den Auftragnehmer zu tragen. Der Auftragnehmer hat sofort nach der Zuschlagserteilung die verkehrsbehördliche Anord- nung beim zuständigen Verkehrsamt zu beantragen (im Regelfall 14 Werktage vor Baube- ginn). Dazu müssen alle erforderlichen Unterlagen (je nach Umfang), also sämtliche zum An- trag gehörenden Unterlagen vorliegen. Die Belange betroffener Busverkehrsunternehmen sind einzubeziehen. Es ist zu berücksichtigen, dass vor Ort bereits eine LSA-Anlage Typ C des AG besteht. Die Abstimmung mit dem AG (Verkehrstechnik) obliegt dem AN. Die in der Leistungsbeschreibung ggf. aufgeführten RSA-Regelpläne sind Rahmenbedingun- gen, die vom Auftragnehmer auf die jeweilige örtliche und verkehrliche Situation in Zusam- menhang mit dem vorgesehenen Bauablauf zu überprüfen und ggf. anzupassen sind. Diese Änderungen bzw. Anpassungen bedingen keinen zusätzlichen Vergütungsanspruch. Bei jeder Änderung an den Sicherungsmaßnahmen, die aufgrund von veränderten Bedingun- gen erforderlich wird, ist rechtzeitig eine geänderte Anordnung bei der anordnenden Stelle zu beantragen. Im Sicherheitsbereich der Fällungen ist die Geschwindigkeit auf 30 km/h zu begrenzen. Die Geschwindigkeitsbegrenzungsschilder sind mehrfach umzusetzen. Es ist dem AN nicht ge- stattet, die Geschwindigkeit der gesamten Baustrecke zu begrenzen. Zusätzlich sind Warnposten bereitzustellen – mit der Aufgabe, die Arbeitsstelle zu überwa- chen und den öffentlichen Verkehr gefahrlos durch den Baustellenbereich zu leiten. Bei allen Fällungen im Fahrbahnbereich, in denen nicht auszuschließen ist, dass Baumteile unkontrolliert auf die Fahrbahn und Radweg stürzen, ist mit einer Lichtsignalanlage zu arbei- ten. Die Engstellensignalisierung ist vorgesehen, um den Verkehr im Gefahrenbereich durch Rotschaltung in beide Richtungen temporär zu unterbrechen. Die Absicherung zum Verkehr erfolgt durch das Aufstellen von Leitkegeln. Der AN ist für die verkehrssichere Beschaffenheit der Verkehrssicherungseinrichtungen ein- schließlich Beleuchtung - auch an Sonn- und Feiertagen sowie bei Arbeitsunterbrechung - voll verantwortlich. Die Unterrichtung aller am Baugeschehen Beteiligten gem. ZTV-SA 97 ist Nebenleistung und wird nicht gesondert vergütet. Verschmutzungen von Verkehrsflächen infolge der Arbeiten sind selbständig regelmäßig zu beseitigen. Die Kosten hierfür sind Nebenleistungen und werden nicht gesondert vergütet.
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Der AN darf den Verkehrsraum, der nicht unmittelbar in den Baustellenbereich fällt, für die Abwicklung der Bauarbeiten nur benutzen, soweit dies vertraglich ausdrücklich festgelegt oder vorübergehend vom AG angeordnet oder genehmigt ist.
3.2 Bauablauf 3.2.1 Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten Durch den AN ist ein detaillierter Bauzeiten- und Bauablaufplan mit Angabe der Arbeitskräfte und eingesetzten Maschinen zu erarbeiten und dem AG vor Baubeginn digital und 2-fach un- terschrieben in Papierform vorzulegen. Er wird gemeinsame Arbeitsgrundlage. Es ist Sache des AN, die Ausführung seiner vertraglichen Leistung zu leiten. So lädt der AN vor Baubeginn in Abstimmung mit dem AG die an der Maßnahme Beteiligten bzw. gemäß Bauvertrag zu beteiligenden Dritten und die Straßenmeisterei ein. Der AN hat einen ange- messenen Besprechungsraum zur Verfügung zu stellen, auch wenn kein Baubüro für den AG vereinbart ist. Spätestens zu diesem Termin ist der Bauablaufplan vorzulegen. Eine Abstim- mung zum Termin und zur Örtlichkeit ist mit dem AG und den anderen Beteiligten rechtzeitig zu führen. Die Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten ist Sache des AN. Die Anlieger sind mind. 3 Tage vor Beginn der Baumfällarbeiten nachweislich schriftlich zu benachrichtigen, die Aufwendungen sind in die dafür vorgesehene Position einzurechnen. Jeder AN und dessen Nachunternehmer sind verpflichtet, Listen über die auf den Baustellen täglich beschäftigten Arbeitnehmer zu führen und sicherzustellen, dass diese Listen auf Ver- langen der Verfolgungsbehörde zur Einsichtnahme vorgelegt werden können. Der AN hat Tagesberichte zu führen und sie dem Bauaufsichtsführenden des AG laufend, je- doch spätestens am folgenden Tag zu übergeben. Im Bereich der öffentlichen Straßen sind die Baumfällungen durch ein mehrmaliges Absetzen durchzuführen, sämtliche damit verbundene Leistungen sind in die dafür vorgesehenen Posi- tionen einzurechnen. Zum angrenzenden Baumbestand sind die Baumfällungen so auszuführen, dass der Bestand nicht beschädigt wird, der Einsatz von Geräten und Arbeitskräften ist dementsprechend zu kalkulieren, diese Leistungen werden nicht gesondert vergütet. Durch die Bahndämme, die Seen, teilweise wasserführende Senken und die B 109 inkl. Rad- weg kann der Bauablauf erschwert sein, auch die Beschreibungen aus Punkt 1.1.1.1 der BB sind zu beachten. Die Bedingungen vor Ort, sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Es wird erwartet, dass Samstag (Werktag) gearbeitet wird.
3.2.2 Zeitliche Beschränkungen Die Fällarbeiten sind bis zum 28.02.2027 durchzuführen.
3.2.4 Zusammenwirken mit anderen Unternehmern Der Auftragnehmer hat die erforderlichen Koordinierungen vorzunehmen und seinen Bauab- lauf entsprechend einzurichten (siehe auch Punkt 1.4 Gleichzeitig laufende Arbeiten). Der AN lädt zu den dazu erforderlichen Abstimmungsgesprächen ein und protokolliert die Ergebnisse dieser Gespräche aktenkundig. Die benötigten Zeiträume der anderen Unternehmen (Lei-
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tungsträger; Außenbezirk Oder-Havel des WSA Brandenburg) sind in den Bauablauf des AN zu integrieren und bei der Erstellung des detaillierten Bauzeiten- und Bauablaufplanes zu be- rücksichtigen. Die Koordinierungsleistungen aller Art sind in der entsprechenden Leistungspo- sition einzurechnen.
3.3 Wasserhaltung entfällt
3.4 Baubehelfe, Baugruben-, Wandsicherungen Der AN hat drei temporäre Behelfsrampen zur Auffahrt auf die Bahndämme standfest und verkehrssicher nach Wahl herzustellen und nach Beendigung wieder zurückzubauen. In den Rampenbereichen sind die Wurzelstöcke zu roden und der anstehende Oberboden ist abzutragen und seitlich zu lagern. Danach erfolgt die Herstellung (gemäß ZTV E-StB.) der Rampen mit zu lieferndem Boden der Klasse BM-0. Nach Abschluss der Baufeldfreimachung erfolgt der Rückbau.
3.5 Stoffe und Bauteile Entfällt
3.6 Abfälle Die Verwertung aller übrigen Abfälle aus der Forstwirtschaft (Stammholz, Kronenteile der ge- fällten Bäume usw.) ist, wie unter 1.1 beschrieben, in die Einheitspreise der jeweiligen Fällpo- sitionen einzurechnen. Nicht gefährliche Abfallstoffe
| Abfallschlüssel nach AVV | Abfallbezeichnung |
|---|---|
| 02 01 07 | Abfälle aus der Forstwirtschaft |
Die entsprechenden Aufwendungen wie Aufnehmen, Laden, Fördern des Abfalls und Entgelte der Entsorgungsanlage sind, soweit keine gesonderte Vergütung ausgewiesen ist, in die je- weiligen Leistungspositionen einzurechnen. Für die in vorstehender Tabelle aufgeführten Abfälle ist das Formblatt des LS „Nachweis über die Verwertung von ausgebauten nicht gefährlichen Abfällen“ (Anlage 1) anzuwenden. Liegen diese Nachweise nicht vor, erfolgt keine Vergütung der Leistung.
3.7 Winterbau Die Fällarbeiten sind außerhalb der Vegetationsperiode durchzuführen. In diesem Zeitraum besteht die Möglichkeit von Witterungsbedingungen, die Erschwernisse in der Leistungsdurch- führung mit sich bringen können. Etwaige Erschwernisse sind in die Einheitspreise einzurech- nen und werden nicht gesondert vergütet. Ebenfalls sind Unterbrechungen des Bauablaufes die in den Witterungsbedingungen zu begründen sind, durch den AN zu tragen.
3.8 Beweissicherung Nach Abschluss der Bauarbeiten ist die Schadensfreiheit und vorbehaltlose Rücknahme der Fläche bzw. Gebäuden und Anlagen vom Eigentümer bzw. Dritten bestätigen zu lassen und
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dem AG vor Abnahme der Baumaßnahme zu übergeben.
3.9 Sicherungsmaßnahmen Allgemeines Es wird darauf verwiesen, dass der AN gemäß VOB/B, § 4 (2) verpflichtet ist, die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Er ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtun- gen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich. Umzäunungen zur Sicherung gegen unbefugtes Betreten der Baustelle sind Bestandteil der Baustelleneinrichtung. Erfolgen keine weiterführenden Vorgaben, obliegen Art und Umfang in der Ausführung dem AN selbst. Besondere Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der über- und unterführten Verkehrswege Die Baustelle ist gemäß den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und der Straßenverkehrs- ordnung zu sichern. Sämtliche Schutz- und Sicherungsmaßnahmen, wie z.B. die Herstellung von Schutzgeländern, Bauzäunen, Absperrungen, Schutzgerüsten, Beleuchtungen, Beschil- derungen usw. sind in die Baustelleneinrichtung einzukalkulieren, sofern sie nicht als Leistun- gen im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind. Besondere Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der Umwelt Die Arbeiten sind mit besonderer Sorgfalt sowie allen notwendigen Vorkehrungen zum Schutz von Vegetation, Boden und Grundwasser auszuführen. Sollte trotz aller Vorsichtsmaßnahmen eine Boden- und/oder Grundwasserverunreinigung eintreten, so ist das kontaminierte Material ordnungsgemäß zu entsorgen. Der AG ist von derartigen Vorfällen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Außerdem ist darüber das zuständige Amt für Umwelt- und Naturschutz zu infor- mieren. Das Freisetzen von umweltgefährdenden Chemikalien ist auszuschließen. Gefährliche Ab- wässer/Stoffe sind entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften aufzufangen und zu ent- sorgen. Dies gilt insbesondere bei der Entfernung von Farbschmierereien auf unbehandelten Flächen sowie im Umgang mit Strahlgut, Farbresten und sonstigen Bauhilfsstoffen (speziell Öle und Treibstoff). Dafür anfallende Kosten sind in die Position zur „Baustelleneinrichtung“ bzw. der zugehörigen Leistungsposition einzukalkulieren. Verunreinigungen des abzuführenden Wassers durch Fette, Öle, Treib- und Schmierstoffe oder sonstige umweltgefährdende Stoffe sind auszuschließen. Sofern dies technologisch durch den AN nicht ausgeschlossen werden kann, sind entsprechende Reinigungsstufen der Vorflut vorzuschalten. Besondere Sicherungsmaßnahmen zum Schutz besonderer Bereiche Maßnahmen, durch die Vermessungsmarken gefährdet werden können, sind unverzüglich der Vermessungs- und Katasterbehörde mitzuteilen. Bei auszuführenden Arbeiten ist darauf zu achten, dass von den Schutzflächen o. ä. mind. ein Abstand von 1,00 m eingehalten wird.
3.10 Belastungsannahmen entfällt
3.11 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren Das Aufmaß der zu fällenden Bäume ist vor Beginn der Arbeiten beim AG zu beantragen und mit dem AG durchzuführen.
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Als gültiges Aufmaßverfahren für die Bauabrechnung wird die REB-VB zugrunde gelegt. Ab- stimmungen zum Abschluss einer Abrechnungsvereinbarung sind vor Baubeginn mit der zu- ständigen Bauüberwachung des AG zu führen. Grundlage bilden die VOB/C und die anzu- wendenden Vertragsbedingungen. Unterlässt es der AN, rechtzeitig das gemeinsame Aufmaß von Leistungen zu beantragen, die später nicht mehr oder nur schwer feststellbar sind, oder beteiligt er sich nicht oder nur unzu- reichend an dem Aufmaß, so gelten die eventuell auch unvollständigen Aufmaße des AG. Sollte die Erstellung der Aufmaße durch den AN gänzlich vernachlässigt werden, wird durch den AG ein Dritter mit der Erstellung der Aufmaße / Abrechnungsgrundlagen beauftragt. Die dabei entstehenden Kosten trägt der AN in vollem Umfang. Die Dokumentation (Beweissicherung, Freistellungsbescheinigungen) sind dem Auftraggeber 3 Tage vor Abnahme zu übergeben. Grundsätzlich sind jeder Abschlagsrechnung prüffähige Massenberechnungen, die zur Erstel- lung der Schlussrechnung verwendbar sind, nach OZ geordnete Massenzusammenstellungen u.ä. beizufügen. Aufmaße, Nivellements und Mengenberechnung sind durch Fachpersonal aufzustellen. Über den Verbleib auf der Baustelle gewonnener Straßenbaustoffe ist ein Materialnachweis bei der Abrechnung zu führen. Leistungen die die Grundlage für die Abrechnung sind, müssen unmittelbar unaufgefordert der örtlichen Bauüberwachung des AG zur Bestätigung übergeben werden. Der AN verliert bei späterer Vorlage den Anspruch auf Vergütung. Wiegescheine sind für jede Fahrt mit Leer- und Lastwägung zu erstellen. Dem AG sind sämtliche Liefer- und Wiegescheine, auch für m² und m³ - Positionen, sortiert nach zugehörigen LV-Positionen, unverzüglich vorzulegen. Auf den Liefer- und Wiegescheinen muss die Nummer der Eignungsprüfung stehen.
3.12 Prüfungen entfällt
3.13 Ergänzende Angaben zum Arbeitsschutz Für Arbeiten an und über Gewässern sind die gesonderten Arbeitsschutzbestimmungen nach den geltenden Vorschriften zu beachten. Aufwendungen hierfür werden nicht gesondert ver- gütet.
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4 Ausführungsunterlagen 4.1 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Unterlagen Der Ausschreibung liegen folgende Unterlagen bei:
- Leistungsverzeichnis und Baubeschreibung
- Übersichtskarte
- Lagepläne – Baufeldfreimachung
- Unterlagen zur Verkehrsführung während der Bauzeit
- Baumlisten
4.1.2 Gutachten Folgende Gutachten sind Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen:
- Gutachten GB 2-848_05 0_Hauptuntersuchung vom 22.11.2005 zur alten Trasse
- Gutachten GB 3-035_07 0_Ergänzende Untersuchung vom 05.12.2007
- Gutachten GB 3-271_10 0_Ergänzende Untersuchung vom 01.07.2010
- Geotechnischer Ergebnisbericht 3 – 428/11 vom 14.05.2012 von GBA Ingenieurgesell- schaft für Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung mbH
-
- Ergänzung zum Geotechnischer Ergebnisbericht 3 – 428/11 vom 22.11.2013 von GBA Ingenieurgesellschaft für Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung mbH
4.2 Vom Auftragnehmer zu beschaffende Ausführungsunterlagen 4.2.1 Erläuterung des Bauablaufs, gegebenenfalls Einsatz von Spezialgeräten Bei Baubeginn ist dem AG eine detaillierte Erläuterung des Bauablaufes vom AN schriftlich vorzulegen.
4.2.2 Baustelleneinrichtungsplan Zur Bauanlaufberatung ist ein prüfbarer Baustelleneinrichtungsplan vom AN vorzulegen.
4.2.3 Bauzeitenplan Zur Bauanlaufberatung ist ein prüfbarer und rechenfähiger Bauzeitenplan untersetzt mit Ar- beitskräften und Geräten vom AN vorzulegen. Der Bauzeitenplan ist regelmäßig dem Baufort- schritt anzupassen.
4.2.4 Zahlungsplan Zur Bauanlaufberatung ist dem AG ein detaillierter Zahlungsplan vom AN schriftlich vorzule- gen.
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5 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen 5.1 Anzuwendende Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, Technische Lieferbe- dingungen, Richtlinien und weitere ausgewählte Regelungen In der Anlage „Zusammenstellung der gültigen Regelwerke“ (siehe Aufforderung zur Ange- botsabgabe) sind die anzuwendenden Regelwerke benannt.
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Anlage 1 - Nachweis über die Verwertung von Abfällen (für nicht gefährliche Abfälle, die nicht in der EBV geregelt sind)
| Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg | |
|---|---|
| Dienststätte/ Sachgebiet: | |
| Örtliche Bauüberwachung: | |
| Baumaßnahme: | |
| Abfallart und Abfallschlüssel: | |
| Ordnungszahl/-en der Position/-en im Bau- vertrag: | |
| Auftragnehmer / Ausbaufirma: | |
| Beförderer: Name und Anschrift: | |
| Menge in t oder m³: | |
| Ort der Verwertung: Baumaßnahme / Andere: | |
| Art der Verwertung: | |
| Zeitraum der Anlieferung beim Verwerter: | |
| Ort / Datum: | |
| Unterschrift des Verwerters: Name und Anschrift: |
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