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Bauarbeiten für Haus 11 des Asklepios Fachklinikums Brandenburg

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 11:16 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.deutsche-evergabe.de

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W E R K V E R T R A G (TEIL B)

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I. Abrechnung und Preise 2

II. Stundenlohnarbeiten 3

III. Zahlungen 4

IV. Termine, Vertragsstrafe 5

V. Material 6

VI. Ausführung 7

VII. Abnahme 9

VIII. Mängelansprüche 10

IX. Sicherheitsleistungen des Auftragnehmers 11

X. Sicherheitsleistungen durch den Auftraggeber 12

XI. Kündigung 12

XII. Freistellungserklärung zum Mindestlohn 12

XIII. Sonstiges 13

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I. Abrechnung und Preise

  1. Soweit es sich nicht um einen Pauschalauftrag handelt, erfolgt die Abrechnung auch für et- waige Zusatzaufträge nach einem gemeinsam durchzuführenden Aufmaß zu den vereinbarten Einheitspreisen.

Der Auftragnehmer ist in jedem Fall verpflichtet, den Auftraggeber direkt rechtzeitig über die Durchführung eines Aufmaßes zu unterrichten, um seine unmittelbare Teilnahme zu ermög- lichen.

Wird ein Aufmaßtermin vom Auftraggeber angesetzt und erscheint der Auftragnehmer bei zweiter Aufforderung nicht zum gemeinsamen Aufmessen aus Gründen, die er zu vertreten hat, so ist das von der Bauleitung des Auftraggebers allein durchgeführte Aufmaß verbindlich.

  1. Bei Einheitspreisverträgen dürfen die in den einzelnen Positionen des Angebots aufgeführten Mengen und Massen nicht überschritten werden. Ergibt sich dennoch während der Bauzeit die Notwendigkeit einer Überschreitung derselben, so werden diese zusätzlichen Mengen und Massen nur dann vergütet, wenn der Auftraggeber vor Ausführung der Mehrleistungen zu- gestimmt hat. Die Zustimmung bedarf der Schriftform, wenn der in Teil A Abschnitt 2 dieses Vertrags genannte Auftragswert insgesamt um mehr als EUR 500,00 überschritten wird.

  2. Der Auftragnehmer hat die Berechnung einer vereinbarten Pauschalauftragssumme überprüft. Er kann etwaige Rechenfehler oder Auslassungen später nicht mehr geltend machen. Soweit die Umsatzsteuer nicht gesondert aufgeführt ist, gilt sie in der bei Vertragsabschluss gel- tenden Höhe als im Preis inbegriffen.

  3. Handelt es sich um einen Pauschalauftrag und werden ganze Teile dem Werk entzogen oder hinzugefügt, so vermindert oder erhöht sich die Pauschalsumme entsprechend.

  4. Alle genannten Preise gelten für die fertige Arbeit und schließen jeweils sämtliche Lieferungen, Leistungen, Nebenleistungen und sonstige Aufwendungen (insbesondere Strom, Wasser, Schuttabfuhr usw.), die nach den Auftragsbedingungen und / oder der Verkehrssitte zu den vertraglichen Leistungen gehören, mit ein. Die schlüsselfertige Erstellung umfasst alle Leistungen, die für die volle zweckbestimmte und mangelfreie Funktionsfähigkeit erforderlich sind, unabhängig davon, ob diese Leistungen ausdrücklich benannt sind oder nicht.

  5. Alle Preise sind Festpreise; dem Auftraggeber können weitere Kosten nicht entstehen, auch nicht bei Lohn- und Materialpreisveränderungen. Dies gilt abweichend von §§ 2 Abs. 3 und Abs. 7 VOB/B auch bei Mehr- bzw. Minderleistungen unabhängig von deren Umfang.

  6. Der Auftragnehmer hat sich anhand der Unterlagen und ggf. durch Besichtigung der Baustelle über Art und Umfang der von ihm zu erbringenden Bauleistungen unterrichtet. Er hat die ggf. im Leistungsverzeichnis aufgeführten Mengen und Massen überprüft und erkennt sie sowohl hinsichtlich des Umfanges als auch nach der Planung und der gesamten Ausschreibung sowie – soweit zutreffend – der geprüften statischen Berechnung als richtig und ausreichend an, es sei denn, er hatte bis zur Abgabe seines abschließenden Angebotes schriftlich auf etwaige Unstimmigkeiten hingewiesen.

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  1. Alle etwaigen erschwerenden Umstände sind in den vereinbarten Preisen berücksichtigt. Spätere Einwendungen, die auf Unkenntnis und / oder auf Unterlassung einer Rückfrage be- ruhen, sind ausgeschlossen.

  2. Der Auftraggeber behält sich vor, Änderungen gegenüber den in den Unterlagen festgelegten Ausführungen vorzunehmen oder Teile wegfallen zu lassen. Bei Mehr- oder Minderleistungen gegenüber dem veranschlagten Auftragsumfang gelten die vereinbarten Einheitspreise oder, sofern diese nicht vorliegen oder sich nicht aus den Angebotsunterlagen herleiten lassen, marktübliche Preise auf der Basis zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe. Der Auftragnehmer hat hierzu die versiegelte Angebotskalkulation bei Vertragsschluss vorzulegen, die vom Auftrag- geber nach Erhalt zwecks Plausibilisierung sowie später – insbesondere bei der Notwendigkeit der Vereinbarung von Preisen – geöffnet und geprüft werden darf. Dem Auftragnehmer ist Gelegenheit zu geben, bei der Öffnung anwesend zu sein. Die Kalkulation ist dem Auftrag- nehmer nach vollständiger kaufmännischer Abwicklung des Auftrages zurückzugeben.

  3. Werden sonstige zusätzliche Arbeiten erforderlich, für die Preise nicht im Angebot enthalten oder in diesem Vertrag – ggf. durch Einheitspreisliste – vereinbart worden sind, so hat der Auftragnehmer rechtzeitig vor Ausführung der Arbeiten (in der Regel mindestens 4 Wochen vor Beginn der Arbeiten) ein Nachtragsangebot einzureichen und eine schriftliche Preis- vereinbarung mit dem Auftraggeber zu treffen. Wurde eine Vereinbarung gemäß vorstehender Bedingungen aus Gründen nicht getroffen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, so kann der Auftraggeber zur Preisermittlung Vergleichsangebote heranziehen oder im Streitfalle die Vergütung durch einen von der HK oder IHK zu benennenden Sachverständigen, dessen Kos- ten der Auftragnehmer zu tragen hat, endgültig festsetzen lassen.

  4. Ohne Auftrag ausgeführte Arbeiten werden nicht vergütet, es sei denn, die Voraussetzungen von § 2 Abs. 8 VOB/B liegen vor.

  5. Die Erfüllung von Steuer- und Sozialabgabeverpflichtungen im Zusammenhang mit der Be- schäftigung von Arbeitnehmern oder Heranziehung von Nachunternehmen ist ausschließlich Sache des Auftragnehmers.

II. Stundenlohnarbeiten

  1. Stundenlohnarbeiten sind nur auf vorherige schriftliche Anordnung der Bauleitung des Auftraggebers auszuführen. Es werden nur Fach- und Hilfsarbeiterstunden für Leistungen vergütet, die nicht bereits im vertraglich geschuldeten Leistungsumfang enthalten sind.

  2. Stundenlohnzettel müssen täglich vorgelegt werden. Verspätet vorgelegte Nachweise werden grundsätzlich nicht anerkannt. Stundenlohnzettel sind in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Ein Exemplar des von der Bauleitung des Auftraggebers unterschriebenen Stundenlohnzettels muss spätestens fünf Werktage nach Ausführung der Arbeiten vorgelegt werden. Werden die Zettel verspätet vorgelegt, erlischt jeglicher Anspruch auf Vergütung der entsprechenden Stundenlohnarbeiten.

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  1. Die Unterzeichnung von Stundenlohnzetteln bestätigt lediglich die Art und Weise einer er- brachten Leistung, nicht jedoch, ob es sich dabei um Leistungen handelt, die der Auftrag- nehmer nicht ohnehin bereits nach dem Vertrag schuldete. Dies bleibt einer gesonderten Prüfung durch den Auftraggeber vorbehalten. Insofern führt die Unterzeichnung von Stunden- lohnzetteln, auch wenn sie ohne Vorbehalt erfolgt, nicht zu einem Präjudiz oder zu einem Anerkenntnis eines Mehrvergütungsanspruchs des Auftragnehmers.

III. Zahlungen

  1. Abschlags- und Schlussrechnungen sind der Gliederung des Leistungsverzeichnisses ent- sprechend aufzustellen und in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Auch Anforderungen für Abschlagszahlungen müssen den erbrachten Leistungsumfang im Einzelnen ausweisen. Der Schlussrechnung sind prüfungsfähige Unterlagen beizufügen. Ergänzungen oder Änderungen des Auftrages sind in der Schlussrechnung näher zu bezeichnen und klar gegliedert gesondert aufzuführen. Rechnungen und Zahlungsanforderungen, die diesen Vereinbarungen nicht ent- sprechen, begründen keinen fälligen Vergütungsanspruch; der Auftraggeber ist berechtigt, sie zurückzuweisen und eine vertragskonforme Aufstellung zu verlangen.

  2. Abschlagszahlungen werden bis zu einer Höhe von 90 % der Auftragssumme gewährt, es sei denn, der Auftragnehmer hat fristgerecht eine Vertragserfüllungsbürgschaft gemäß IX. des Werkvertrages (Teil B) übergeben. Der Auftraggeber ist berechtigt, Einbehalte für etwaige Mängel von den Abschlagszahlungen abzuziehen.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, vor Beginn der Bauarbeiten zur Steuerung der Liquidität beim Auftraggeber einen Zeitplan mit den voraussichtlichen Zahlungsplänen und Zahlungs- beträgen vorzulegen. Abschlagszahlungen werden nur in angemessenen Beträgen bei einer Leistungssumme über EUR 30.000,00 geleistet.

Zahlungen erfolgen innerhalb von 30 Tagen nach Zugang einer vertragskonform aufgestellten und prüfbaren Rechnung gemäß Zahlungsplan. Wird die Zahlung binnen 15 Bankarbeitstagen geleistet, so ist der Auftraggeber berechtigt, Skonto in Höhe von 3 % vom Rechnungsbetrag in Abzug zu bringen. Maßgebend für die Berechnung des Skontos ist der Zugang der Rech- nung bei der vereinbarten Rechnungsanschrift des Auftraggebers und die Auslösung des Zahlungsvorganges (Überweisung) durch diesen.

  1. Abschlagszahlungen gelten nicht als Anerkennung einer mangelfreien Ausführung von Leis- tungen, insbesondere nicht als Abnahme von Teilleistungen. Eine Abnahme kann der Auftrag- nehmer erst nach Abschluss des Gesamtauftrages verlangen.

  2. Mit Einreichung der Schlussrechnung erkennt der Auftragnehmer an, dass er darüber hinaus keine weiteren Forderungen aus dem Auftrag einschließlich Nachaufträgen für dieses Bau- vorhaben an den Auftraggeber hat. Der Auftragnehmer bestätigt dieses in einer vom Auftrag- geber ausgestellten Schlusserklärung.

  3. Abtretungen von Forderungen gegen den Auftraggeber an Dritte sind ausdrücklich untersagt. Eine etwaige Ausnahme bedarf in jedem Falle der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers, ist auf diesen Auftrag beschränkt und kann den Sicherheitseinbehalt nicht um- fassen. § 354a HGB bleibt unberührt.

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  1. Der Auftraggeber darf gegen Forderungen des Auftragnehmers auch mit Gegenforderungen aus seinen anderen Aufträgen – auch aus anderen Bauvorhaben – aufrechnen.

  2. Der Auftragnehmer muss nach dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Beschäftigung im Bau- gewerbe (Bauabzugssteuer) eine gültige Freistellungserklärung entsprechend § 48b Einkommensteuergesetz (EStG) im Original oder als beglaubigte Kopie vorlegen. Liegt keine gültige Freistellungserklärung bei der Fälligkeit von Forderungen aus Abschlags- oder Schlussrechnungen vor, nimmt der Auftraggeber einen Steuerabzug in Höhe von 15 % der je- weiligen Zahlung gemäß § 48b EStG vor. Diesen Steuerabzug muss der Auftragnehmer als auf den Werklohn geleistet gegen sich gelten lassen.

IV. Termine, Vertragsstrafe

  1. Die vereinbarten Fristen und Termine sind wesentlicher Bestandteil des Vertrages.

Innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Auftragserteilung hat der Auftragnehmer in Überein- stimmung mit dem Auftraggeber einen detaillierten Termin- und Zahlungsplan aufzustellen, der insbesondere alle technischen und organisatorischen Belange der Ausführung sowie alle witterungsbedingten Risiken (die vom Auftragnehmer zu tragen sind) berücksichtigt. Dieser Terminplan wird wesentlicher Vertragsbestandteil.

  1. Sonstige Behinderungen müssen sofort bei Auftreten bekanntgegeben werden, anderenfalls kann sich der Auftragnehmer hierauf nicht berufen.

  2. Die rechtzeitige und ausreichende Anlieferung bzw. Bereitstellung der erforderlichen Mate- rialien, Werkzeuge, Maschinen usw. ist allein Sache des Auftragnehmers.

  3. Der Auftragnehmer haftet für alle Folgeschäden aus von ihm verursachten oder zu vertre- tenden Terminüberschreitungen. Der Auftraggeber ist bei der vom Auftragnehmer zu vertre- tenden Nichteinhaltung von Terminen insbesondere berechtigt, Zurückbehaltungsrechte im angemessenen Umfang geltend zu machen. Dem Fall der Terminversäumnis steht eine ernst- hafte und endgültige Leistungsverweigerung des Auftragnehmers gleich.

  4. Ungeachtet der Geltendmachung eines weitergehenden Schadens wird für eine Über- schreitung des unter Ziffer 4 dieses Werkvertrags Teil A vereinbarten Fertigstellungstermins eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % der Netto-Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) pro Kalendertag, (vgl. Werkvertrag (Teil A) Ziffer 2), höchstens jedoch nicht mehr als insgesamt bis zu 5 % der Netto-Auftragssumme, zuzüglich eventuell vereinbarter Nachtragsvergütungen, festgelegt. Der Auftraggeber kann die Vertragsstrafe nicht geltend machen, wenn der Auftrag- nehmer die Terminüberschreitung nicht zu vertreten hat.

Eine eventuelle Vertragsstrafe kann von der Schlussrechnung abgezogen werden, auch wenn das Recht dazu bei der Abnahme der verspäteten Leistung vom Auftraggeber nicht aus- drücklich vorbehalten wurde. Im Falle einer Verlängerung oder Neuvereinbarung von Aus- führungsfristen gilt die Vertragsstrafe auch ohne ausdrückliche gesonderte Vereinbarung für den neuen Fertigstellungstermin.

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  1. Wird der Fertigstellungstermin verlängert oder einvernehmlich neu festgelegt, gilt die vor- stehende Vertragsstrafenregelung entsprechend für den insoweit verlängerten oder neu ver- einbarten Fertigstellungstermin. Eine bereits verwirkte Vertragsstrafe entfällt nicht durch die Vereinbarung neuer Vertragsfristen.

  2. Der Vertragsstrafenanspruch des Auftraggebers entfällt auch dann nicht, wenn der Auftrag- geber den Vertrag kündigt, soweit die Kündigung auf einer Pflichtverletzung des Auftrag- nehmers beruht.

  3. Ist bei Änderung der vereinbarten Leistungen und Lieferungen nicht ausdrücklich Ab- weichendes schriftlich vereinbart worden, so berühren solche Änderungen den Fertig- stellungs- bzw. Ablieferungstermin nicht.

  4. Meinungsverschiedenheiten, die sich in Bezug auf die Beurteilung von Material und Arbeit zwischen den Vertragspartnern ergeben sollten, bedingen für die anderen Arbeiten keine Terminverschiebungen.

V. Material

  1. Es dürfen nur neue, ungebrauchte Baustoffe, Bauteile oder Materialien mit Prüfzeugnis und bauaufsichtlicher Zulassung verwendet werden. Alle zur Verwendung kommenden Bau- materialien müssen der Güte nach genau bestimmt sein und auf Anforderung vor der Ver- arbeitung dem Auftraggeber vorgelegt werden, damit er sich von deren Güte überzeugen kann. Die Baustoffklasse und die Feuerwiderstandsklasse sind vom Auftragnehmer nachzu- weisen. Dem Auftraggeber sind unaufgefordert von allen Ausbaumaterialien verschiedene Muster zur Einbauentscheidung vorzulegen. Ihm steht es frei, bei Nichtgefallen weitere Alter- nativen im angemessen Umfang anzufordern, die dann vom Auftragnehmer für den Auftrag- geber kostenneutral vorgelegt werden müssen.

  2. Güteprüfungen zur Überwachung der Baustoffeigenschaften können jederzeit vom Auftrag- geber vorgenommen werden. Sofern die Güteprüfung eine Abweichung vom vertraglich ver- einbarten Leistungssoll ergibt, sind deren Kosten vom Auftragnehmer zu tragen.

  3. Nicht vertragskonform eingebaute Baustoffe müssen auf Verlangen des Auftraggebers für ihn kostenlos wieder entfernt werden.

  4. Abweichungen von der Baubeschreibung und den Fabrikatsangaben sind nur dann zulässig, wenn dadurch keine Qualitäts- und Funktionseinbuße entsteht und der Auftraggeber hierzu schriftlich seine Zustimmung erteilt hat. Sind Qualitäten nicht eindeutig bestimmt oder be- schrieben, ist für die Ausführung vor Einbau das schriftliche Einverständnis des Auftraggebers einzuholen.

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VI. Ausführung

  1. Maßangaben in den Zeichnungen sind vom Auftragnehmer zu überprüfen und eventuelle Un- stimmigkeiten vor Aufnahme der Arbeiten der Bauleitung mitzuteilen.

  2. Alle Arbeiten, Leistungen und Lieferungen sind vom Auftragnehmer nach den entsprechenden Leistungsverzeichnissen, Zeichnungen und Vorgaben und Einbauvorschriften auszuführen. Alle vorgegebenen Gütekriterien sind vom Auftragnehmer einzuhalten. Abweichungen sind nur mit schriftlicher Genehmigung des Auftraggebers statthaft.

Bei Differenzen zwischen Zeichnung und Ausschreibung ist die Entscheidung des Auftrag- gebers einzuholen. Soweit die Leistungen des Auftragnehmers in den Vertragsunterlagen un- vollständig beschrieben sein sollten, bestimmt der Auftraggeber das Auszuführende im Rahmen der sich aus den Vertragsunterlagen ergebenden Material-, Qualitäts-, Ausführungs- und Preisbeschreibung. Sollten Widersprüche zwischen Angaben im Vertrag und in seinen Anlagen bestehen, so gilt die jeweils quantitativ und qualitativ höherwertige Regelung als ver- einbart, ohne dass dem Auftraggeber dadurch Mehrkosten entstehen. Sollte dies zu einem groben Missverhältnis der Leistungen der Vertragspartner führen, so werden die Parteien un- verzüglich in Verhandlungen mit dem Ziel eintreten, dieses umgehend zu beseitigen.

  1. Sämtliche Maße sind durch den Auftragnehmer an Ort und Stelle zu nehmen. Durch ungenaues Maßnehmen entstehende Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

  2. Die Arbeiten sind mit größter Sorgfalt und in Übereinstimmung mit den technischen Vor- schriften, den einschlägigen Bauvorschriften und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuführen und müssen diesen auch bei der Abnahme noch entsprechen. Der Auftragnehmer haftet allein für die Sicherheit seiner Ausführungen. Bei etwaigen Bedenken gegen eine ausgeschriebene oder verlangte Konstruktion bzw. Ausführung hat er diese sofort nach Kenntnisnahme, in jedem Fall aber vor Beginn der Arbeiten, dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen.

  3. Der Auftragnehmer hat sich von der einwandfreien und funktionstauglichen Beschaffenheit von Vorarbeiten und eventuell von anderen gelieferten Teilen oder Gegenständen zu über- zeugen. Etwaige Einwendungen sind vor Abnahme seiner eigenen Arbeiten schriftlich geltend zu machen, anderenfalls kann er sich bei späteren Mängeln auf diesen Umstand nicht berufen und ist zu vollem Schadensersatz verpflichtet. Die Einwände müssen so rechtzeitig erfolgen, dass eventuell erforderliche Nachbesserungen an den Vorarbeiten bzw. Neulieferungen vor dem vereinbarten Anfangstermin des Auftragnehmers ausgeführt werden können.

  4. Ver- bzw. Entsorgungseinrichtungen auf dem Baugrundstück müssen in Anpassung an das Baukonzept ohne vermeidbare Unterbrechungen der Versorgung vollständig und funktions- fähig erhalten bzw. wiedererrichtet werden. Alle für die Versorgung des Objektes während der Vertragsabwicklung erforderlichen Maßnahmen zuzüglich einer Reservekapazität von min- destens 15 % gehören zum vertraglich geschuldeten Leistungsumfang des Auftragnehmers.

  5. Die Baustelle ist stets sauber und aufgeräumt zu halten. Anfallender Bauschutt ist sofort abzu- fahren; er darf auf keinen Fall auf der Baustelle gelagert werden. Sind die Arbeiten des Auftragnehmers in einem Raum beendet, ist dieser sofort zu säubern. Gegebenenfalls ist auf

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Anordnung am Schluss eines jeden Arbeitstages der im Laufe eines Tages angefallene Schutt zu entfernen, auch wenn die Arbeiten noch nicht beendet sind.

Gerät der Auftragnehmer nach einer einmaligen Aufforderung des Auftraggebers zur Schutt- beseitigung damit in Verzug, darf der anfallende Bauschutt durch den Auftraggeber auf Kosten des Auftragnehmers entfernt werden. In diesem Fall werden die entstandenen und vom Auftragnehmer zu übernehmenden Kosten durch den Auftraggeber festgestellt; sie können von den Werklohnzahlungen abgezogen werden.

  1. Für die Inanspruchnahme von bauseits zur Verfügung gestellten Versorgungseinrichtungen trägt der Auftragnehmer die Gestellungs- und Verbrauchskosten.

  2. Der Auftragnehmer ist voll dafür verantwortlich, dass die allgemein gültigen örtlichen Bau- vorschriften sowie die gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Bestimmungen aller Art eingehalten werden.

  3. Wenn die Bauaufsichtsbehörde einen sachkundigen Bauleiter fordert, ist der Auftragnehmer verpflichtet, diesen für die Dauer seiner Arbeiten ohne zusätzliche Kosten für den Auftrag- geber zu stellen und namentlich zu benennen.

  4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Unfallverhütungsvorschriften zu beachten, die erfor- derlichen Vorkehrungen zum Schutz seiner Arbeiter gegen Unglücksfälle aller Art, zum Schutz der geleisteten Arbeiten Dritter sowie zum Schutz der eigenen Arbeiten vor Beschädigungen Dritter zu treffen und alle erforderlichen Schutzvorrichtungen gegen Unfälle und für geleistete Arbeiten zu unterhalten. Auf der Baustelle besteht ein uneingeschränktes Rauchverbot. Der Verzehr oder Konsum von alkoholhaltigen Getränken oder Drogen ist auf der Baustelle ver- boten. Mitarbeiter des Auftragnehmers, die unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen, sind vom Auftragnehmer von der Baustelle zu verweisen.

  5. Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden einschließlich Folgeschäden, die durch unsach- gemäße Arbeit, Nichtbeachtung von Bestimmungen dieses Vertrages oder sonstiger Vor- schriften, die Unterlassung von Schutzmaßnahmen, mangelnde Aufsicht oder aus sonstigen von ihm zu vertretenden Gründen entstehen.

  6. Bis zur Abnahme ist der Auftragnehmer für die von ihm gelieferten oder übernommenen Mate- rialien und seine Arbeiten allein verantwortlich und trägt die Gefahr. Auch optische Mängel („Schönheitsfehler“) stellen einen Mangel dar.

  7. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der Feststellung von Schadensursachen und der Suche nach der Ursache von Mängeln mitzuwirken, ohne dass daraus für den Auftraggeber zusätz- liche Kosten entstehen. Für Schäden, deren Verursacher nicht ermittelt werden kann, haften alle während dieser Zeit am Bau tätigen Firmen gemeinsam. Reparaturkosten werden anteilig nach der Höhe der Auftragssummen aufgeteilt und von der Schlussrechnung abgezogen.

  8. Der Auftragnehmer trägt die sich aus der Ausführung der von ihm geschuldeten Bauleistungen ergebenden Bau- und Gründungsrisiken und stellt insoweit den Auftraggeber auch von allen Ansprüchen Dritter frei. Der Auftragnehmer wird eine entsprechende Versicherung auf seine Kosten abschließen und dem Auftraggeber den Abschluss und den Fortbestand dieser Ver- sicherung während der Bauausführung auf Wunsch unverzüglich nachweisen.

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  1. Auf die Einhaltung der erhöhten Anforderungen im Krankenhausbau bezüglich des Schall- schutzes (insbesondere DIN 4109), des Staubschutzes und der Hygiene ist vom Auftrag- nehmer besonders zu achten. Zur Wahrung der vorgeschriebenen Schalldämmwerte für die vom Auftragnehmer eingebrachten Bauteile und für das Umfeld bedarf es nach Fertigstellung des Bauvorhabens eines gutachterlichen Nachweises.

  2. Eine Bauwache wird seitens des Auftraggebers nicht gestellt. Für das Abhandenkommen von Gegenständen oder Beschädigungen von Gegenständen oder Baumaterial des Auftrag- nehmers haftet der Auftraggeber in keinem Fall, Fälle des Vorsatzes ausgenommen.

  3. Vorhaltung und Nutzung von Unterkunfts- und Arbeitsräumen sind Sache des Auftrag- nehmers. Im Gebäude zeitweilig zugewiesene Räume sind auf Anweisung der Bauleitung innerhalb von 24 Stunden zu räumen.

  4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf die Belange von Nachbarn und sonstigen Dritten größt- mögliche Rücksicht zu nehmen; er hat für durch seine Arbeiten verursachte Schadens- ersatzansprüche einzustehen, auch wenn sie gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht werden.

VII. Abnahme

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die notwendigen Versuchsläufe und Inbetriebsetzungen aller technischen Anlagen und Maschinen sowie die Einweisung des Betriebspersonals vor der Abnahme in eigener Regie durchzuführen und hierbei dem Auftraggeber rechtzeitig Gelegen- heit zur Teilnahme zu geben.

  2. Die Abnahme aller Leistungen des Auftragnehmers erfolgt ausschließlich förmlich in einem oder mehreren Abnahmeterminen. Der Auftragnehmer hat die Fertigstellung der von ihm geschul- deten Leistungen schriftlich anzuzeigen. Über die Abnahme wird ein schriftliches Protokoll auf- genommen, welches von beiden Parteien zu unterzeichnen ist.

  3. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Gelegenheit zur vorherigen Besichtigung schrift- lich anzubieten, wenn Bauteile später nicht mehr zugänglich sein sollten. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Durchführung von Teilabnahmen besteht nicht.

  4. Auch Mängelbeseitigungsarbeiten sind förmlich abzunehmen. Die Kosten dieser Abnahmen einschließlich der Sachverständigen trägt der Auftragnehmer.

  5. Mindestens 14 Tage vor der Abnahme sind dem Auftraggeber auszuhändigen (für die Ein- weisung mindestens als Vorabzug):

a) Sämtliche Bedienungs- und Pflegeanleitungen, Revisionsunterlagen, Handbücher etc. für sämtliche technische Anlagen in deutscher Sprache und in dreifacher Ausfertigung sowie auf CD-ROM (in den Datenformaten PDF, MS-Office, DWG oder DXF).

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b) Sämtliche Prüfatteste für diejenigen Anlagen, die einer besondere Abnahme bedürfen (Sach- verständigen-Abnahme etc.), Bestandspläne aller baulichen und technischen Anlagen, sowie die vertraglich vereinbarten Nachweise über bestimmte Eigenschaften von Baustoffen oder Bauteilen, Leistungen von Anlagen etc. Wurden die Pläne mittels EDV erstellt (CAD), so sind dem Auftraggeber zusätzlich alle Zeichnungen in Form von Datenträgern im Format DWG bzw. DXF zu übergeben.

  1. Öffentlich-rechtlich vorgeschriebene Abnahmen wird der Auftragnehmer jeweils unverzüglich auf eigene Kosten beantragen, sobald die Abnahmefähigkeit gegeben ist.

  2. Ist eine Wiederholung der Abnahme aus Gründen erforderlich, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, trägt der Auftragnehmer die dem Auftraggeber hierdurch entstehenden Kosten.

  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Abnahmeersuchen des Auftragnehmers innerhalb eines Zeitraumes von drei Wochen nachzukommen. Eine konkludente oder fiktive Abnahme gemäß § 12 Abs. 5 VOB/B ist ausgeschlossen. Insbesondere ist ausgeschlossen, in einem Bezug oder in einer Übergabe von Teilen an einzelne Nutzer eine fiktive Abnahme zu sehen. Die Gefahren- tragung richtet sich nach § 644 BGB. Der Gefahrenübergang erfolgt insgesamt erst mit der Abnahme aller vom Auftragnehmer ausgeführten Leistungen.

VIII. Mängelansprüche

  1. Für die Mängelansprüche gelten die Bestimmungen des BGB.

Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche beträgt für alle Leistungen fünf Jahre. Für die nachfolgenden Ausführungsbereiche wird abweichend hiervon eine zehnjährige Verjährungs- frist vereinbart:

 für Isolierverglasung;

 für die Dichtigkeit der Gebäudehülle und der hergestellten Dächer und der Fassaden;

 für die Abdichtung erdberührter Bauteile gegen Bodenfeuchtigkeit, drückendes und nicht drückendes Wasser.

  1. Mit der Abnahme aller vom Auftragnehmer erbrachter Leistungen beginnt erstmalig die Ver- jährungsfrist für Mängelansprüche, auch wenn vorher Teilabnahmen stattgefunden haben sollten.

  2. Nach Abnahme einer Mängelbeseitigungsleistung beginnt für diese Leistung die Verjährungs- frist gemäß Ziffer 1 erneut zu laufen.

  3. Die Parteien führen zwei Monate vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche eine gemeinsame Schlussbegehung durch. Kommt es nicht dazu, so verlängern sich die Ver- jährungsfristen für Mängelansprüche ohne Weiteres bis zum Datum der Schlussbegehung zuzüglich zwei Monaten, es sei denn, der Auftragnehmer hat schriftlich zur Schlussbegehung aufgefordert und der Auftraggeber hat die Schlussbegehung grundlos verweigert. Den durch

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die Schlussbegehung beim Auftraggeber und Auftragnehmer verursachten Aufwand tragen die Parteien jeweils selbst.

  1. Der Auftragnehmer hat für den Zeitraum nach der Abnahme Angebote für die notwendigen Wartungsverträge einzuholen und dem Auftraggeber spätestens bis zur Abnahme vorzulegen.

IX. Sicherheitsleistungen des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber folgende Sicherheiten zur Verfügung:

  1. Zusammen mit der ersten Abschlagsrechnung stellt der Auftragnehmer eine Vertrags- erfüllungsbürgschaft gemäß dem Muster aus der Anlage 1 („Vertragserfüllungsbürgschaft“) in Höhe von 10 % der in dem Werkvertrag (Teil A) Ziffer 2 vereinbarten Brutto-Auftragssumme, die von einem Bürgen auszugeben ist, der den Anforderungen des § 17 Abs. 2 VOB/B genügt. Die Vertragserfüllungsbürgschaft ist nach der Abnahme und vollständiger Abarbeitung der bei der Abnahme festgestellten Restleistungen und Mängel zurückzugeben. Ferner reduziert sich die Vertragserfüllungsbürgschaft ohne Weiteres in Höhe des Betrages, für den der Auftrag- geber entweder einen Sicherheitseinbehalt vornimmt oder für den der Auftragnehmer eine vertragsgemäße Sicherheit für Mängelansprüche stellt.

  2. Zur Absicherung der Erfüllung seiner Mängelansprüche darf der Auftraggeber 5 % der Brutto- Schlussrechnungssumme bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelrechte einbehalten. Der Auftraggeber ist nur auf schriftliche Anforderung des Auftragnehmers nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Verjährungsfrist für Mängelrechte und der Erfüllung sämtlicher bis dahin entstandener Mängelansprüche zur Auszahlung dieses Sicherheitseinbehaltes ver- pflichtet.

  3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Sicherheitseinbehalt nach Ziffer 2 durch Übergabe einer Bürgschaft für die Mängelansprüche gemäß dem Muster aus der Anlage 2 („Mängel- ansprüchebürgschaft“) in Höhe von 5 % der Brutto-Schlussrechnungssumme abzulösen. Die Bürgschaft ist von einem Bürgen zu stellen, der den Anforderungen des § 17 Abs. 2 VOB/B genügt, und dient der Sicherung sämtlicher nach diesem Vertrag bestehender oder noch ent- stehender Mängelansprüche, bis zum Ablauf der vertraglich vereinbarten Verjährungsfrist für die Mängelansprüche. Der Auftraggeber ist nur auf schriftliche Anforderung des Auftrag- nehmers nach Ablauf der Verjährungsfrist für die Mängelansprüche und die Erfüllung sämt- licher bis dahin entstandener Mängelansprüche zur Rückgabe dieser Bürgschaft verpflichtet.

  4. Die erste Abschlagsrechnung wird nur nach vorheriger Übergabe der Vertragserfüllungs- bürgschaft ausgezahlt. Die Einzahlung des Sicherheitseinbehaltes auf ein Sperrkonto ist aus- geschlossen.

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X. Sicherheitsleistung durch den Auftraggeber

Der Auftraggeber übergibt dem Auftragnehmer auf Anforderung in Erfüllung des § 650f BGB mit Beginn der Bauarbeiten eine Bürgschaft eines Bürgen, der die Anforderungen des § 17 Abs. 2 VOB/B erfüllt, gemäß beigefügtem Muster (Anlage 3), deren Höhe sich aus dem Werkvertrag (Teil A) ergibt.

Jede Zahlung des Auftraggebers an den Auftragnehmer, die über den vereinbarten Werklohn abzüglich der Sicherheit hinausgeht, verringert den Bürgschaftsbetrag um den gezahlten Betrag, sodass bei vollständiger Zahlung des Werklohns durch den Auftraggeber die Bürgschaft erlischt.

XI. Kündigung

  1. Der Auftraggeber ist berechtigt, eine Kündigung auf lediglich abgrenzbare vertragliche Teil- leistungen zu beschränken, auch wenn es sich nicht um einen „in sich abgeschlossenen Teil“ der vertraglichen Leistung im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 bzw. § 12 Abs. 2 VOB/B handelt. Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Mit der Kündigung ist ein Termin zur Abnahme der bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen zu setzen.

  2. Wird der Vertrag gekündigt, hat der Auftragnehmer seine Arbeiten so abzuschließen, dass der Auftraggeber die Leistungen übernehmen und durch einen Dritten fertigstellen lassen kann. Eine Teilkündigung durch den Auftragnehmer ist ausgeschlossen.

  3. Im Falle einer Kündigung erhält der Auftragnehmer eine Vergütung nur für die bis zum Kündigungszeitpunkt vertragsgemäß erbrachten und fertiggestellten Leistungen.

XII. Freistellungserklärung zum Mindestlohn

Garantien des Auftragnehmers

a) Der Auftragnehmer garantiert dem Auftraggeber, die sich für ihn während der Vertragslaufzeit aus den gesetzlichen Bestimmungen des Mindestlohngesetzes (MiLoG) und des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) ergebenden Verpflichtungen vollständig und recht- zeitig zu erfüllen, insbesondere den jeweils anwendbaren Mindestlohn zu zahlen.

b) Der Auftragnehmer garantiert dem Auftraggeber ferner, dass auch von ihm beauftragte Nach- unternehmer und Verleiher (Leiharbeitsunternehmen im Sinne des Arbeitnehmerüber- lassungsgesetzes (AÜG)) die für sie jeweils geltenden Mindestlohnvorschriften einhalten und den jeweils geltenden Mindestlohn zahlen. Der Auftragnehmer garantiert dem Auftraggeber insoweit, seine Nachunternehmer und Verleiher entsprechend vertraglich verpflichtet zu haben.

c) Der Auftragnehmer garantiert dem Auftraggeber zudem, nicht von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen zu sein.

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d) Der Auftragnehmer weist dem Auftraggeber auf Verlangen die Erfüllung der vorstehenden Garantien durch geeignete Maßnahmen nach, beispielsweise durch die Einsichtnahme in anonymisierte Lohn- und Gehaltslisten und das Recht zur Durchführung eines Audits während der üblichen Geschäftszeiten nach vorheriger Ankündigung und unter Beachtung von Geheim- haltung und Datenschutz.

Haftungsfreistellung

a) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter, ins- besondere Ansprüchen eigener Arbeitnehmer, eventueller Nachunternehmer oder An- sprüchen von Arbeitnehmern des Nachunternehmers oder eines beauftragten Verleihers aus oder im Zusammenhang mit der Nichterfüllung der Vorschriften des MiLoG oder des AEntG freizustellen, die sich aus der Ausführung dieses Auftrages durch den Auftragnehmer ergeben. Die Verpflichtung zur Freistellung gilt ausdrücklich auch gegenüber Ansprüchen von Sozial- versicherungsträgern und Finanzbehörden.

b) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zudem, den Auftraggeber unverzüglich darüber zu infor- mieren, wenn er von Auftragnehmern oder Nachunternehmern oder einem beauftragten Ver- leiher im Zusammenhang mit den Vorschriften des MiLoG oder des AEntG in Anspruch ge- nommen wird oder erfährt, dass derartige Ansprüche von Dritten, insbesondere von Arbeit- nehmern des Nachunternehmers oder eines beauftragten Verleihers bzw. eines Sozial- versicherungsträgers oder von Finanzbehörden geltend gemacht werden oder zukünftig geltend gemacht werden sollen.

c) Sofern der Auftraggeber oder eines seiner Organe oder Mitarbeiter aus oder im Zusammen- hang mit den Vorschriften des MiLoG oder des AEntG im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags durch den Auftragnehmer wegen fahrlässiger Verletzung von diesen Vor- schriften rechtskräftig zu einem Bußgeld oder zu einer Strafe verurteilt wird, erstattet der Auftragnehmer dem Auftraggeber oder dem jeweils Belasteten das zu zahlende Bußgeld bzw. die zu zahlende Geldstrafe, soweit dies keine Strafvereitelung darstellt.

d) Der Auftragnehmer verpflichtet sich darüber hinaus, den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren, wenn ihm gegenüber ein Ordnungswidrigkeiten- und / oder Strafverfahren in Zusammenhang mit den Vorschriften des MiLoG oder des AEntG eingeleitet wird oder er Kenntnis von entsprechenden Ermittlungen - auch gegen seinen Nachunternehmern oder einem beauftragten Verleiher - erhält.

XIII. Sonstiges

  1. Subunternehmer dürfen gem. den Vorgaben der Vergabeunterlagen beschäftigt werden. Den entsprechenden Aufträgen sind die gleichen Bedingungen zugrunde zu legen, die für den Werkvertrag (Teile A und B) gelten, sofern dies gesetzlich zulässig sowie inhaltlich zweck- mäßig und passend ist. Der Auftraggeber hat das Recht, Subunternehmer aus wichtigem Grund abzulehnen.

  2. Der Auftragnehmer garantiert dem Auftraggeber, dass er Personen außerhalb seines Be- triebes, die mit der Auftragsvergabe, Überwachung, Leitung oder Abnahme der Leistungen beauftragt worden sind, weder unmittelbar noch mittelbar Vorteile verschafft oder angeboten hat oder dies tun wird. Bei Verletzung dieser Garantie ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, alle Zahlungen zu verweigern und Schadensersatz zu verlangen.

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  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eventuelle Sonderwünsche der Nutzer des Objekts im Rahmen seiner Kapazität entsprechend diesem Vertrag zu erbringen und binnen einer Woche nach Anforderung ein schriftliches Angebot zu liefern.

  2. Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen, Vorbemerkungen, Zahlungsbedingungen u. ä., welche etwa vom Auftragnehmer für die Ausführung seiner Leistungen sonst üblicherweise zugrunde gelegt oder vorgeschrieben werden, gelten für den Auftraggeber und diesen Vertrag nicht. Sie sind zwischen den Parteien nicht vereinbart.

  3. Regelungen dieses Vertrages haben unbedingten Vorrang, selbst wenn Bedingungen des Auftragnehmers formularmäßig als unabdingbar und vorrangig bezeichnet werden.

  4. Vereinbarungen über diesen Vertrag und die Vertragsunterlagen hinaus oder Änderungen be- dürfen der Zustimmung des Auftraggebers und gelten nur, wenn sie schriftlich bestätigt sind.

  5. Der Auftragnehmer überträgt hiermit alle Rechte einschließlich sämtlicher Nutzungsrechte aus etwaigen Urheberrechten wegen selbst erbrachter Architekten- oder sonstigen Planungs- leistungen auf den Auftraggeber zur freien Verwendung und Verwertung und garantiert die Freiheit von Rechten Dritter. Dies gilt auch im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Ver- trages, gleich aus welchem Grund. Das übertragene Recht umfasst die Befugnis des Auftrag- gebers, sämtliche Planungen und Unterlagen sowie das Bauwerk zu ändern, zu nutzen oder zu verwerten. Der Auftraggeber kann dieses Recht auf Dritte übertragen. Mit dem vereinbarten Pauschalpreis sind auch sämtliche möglichen Ansprüche des Auftragnehmers aus der Über- tragung der Nutzungs-, Verwertungs- und Änderungsrechte abgegolten.

  6. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über alle Vertragsmodalitäten und alle Informationen, die ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag zur Kenntnis gelangen, auch nach Beendigung seiner Tätigkeit für den Auftraggeber strengstes Stillschweigen zu bewahren. Der Auftragnehmer hat ferner spätestens mit Beendigung des Auftrags alle ihm übergebenen Unterlagen und Daten- träger an den Auftraggeber herauszugeben.

  7. Vor Inanspruchnahme des Rechtsweges – sei es das ordentliche Gericht oder ein vereinbartes Schiedsgericht – soll eine gütliche Regelung durch Beiziehung eines neutralen Sach- verständigen versucht werden.

  8. Gerichtsstand ist – sofern zulässig – der Geschäftssitz des Auftraggebers.

  9. Die Regelungen des Werkvertrages (Teil B) gelten unverändert auch für etwaige zusätzliche in Auftrag gegebene Arbeiten, auch ohne besondere Erwähnung bei Auftragserteilung.

  10. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig oder unwirksam sein oder werden oder der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so bleibt der übrige Vertrag dennoch wirksam. Die Parteien verpflichten sich dazu, die nichtige oder unwirksame Bestimmung in wirksamer Form nachzuholen sowie die vertragliche Regelungslücke in geeigneter Art und Weise so zu schließen, dass der gleiche wirtschaftliche Erfolg gewährleistet ist.

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  1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Vertragssprache ist Deutsch.

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Mustertext (Anlage 1)

Bürgschaft für den Auftragnehmer gemäß IX. Ziffer 1 des Werkvertrages (Teil B)

„Vertragserfüllungsbürgschaft“

Anschrift oder Briefkopf:

.............................................................. (eines Bürgen, der die Anforderungen des § 17 Abs. 2 VOB/B erfüllt)

adressiert an:

............................................................. (den Auftraggeber, die genaue Firmenbezeichnung ergibt sich aus dem Werkvertrag)

B ü r g s c h a f t

Zwischen Ihnen als Auftraggeber und der Firma ....................................................... als Auftragnehmer ist am ................................................. (Datum) ein Werkvertrag über die Bauleistungen ..................................................................... für das Projekt ................................................................ in ............................................................................... (Anschrift oder Flurbezeichnung der Baustelle) geschlossen worden. Als Sicherheit für alle Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer aus dem o. g. Vertrag stellt der Auftragnehmer diese Bürgschaft.

Hiermit verbürgen wir uns, die (Bürgin),

gegenüber dem Auftraggeber für die Erfüllung aller Verpflichtungen des Auftragnehmers aus dem vorbezeichneten Werkvertrag und aus etwaigen Nachträgen hierzu (im Rahmen der §§ 1 Abs. 3 oder Abs. 4 VOB/B oder aufgrund sonstiger Änderungen des Leistungssolls, der Bauzeit oder Bauumstände) einschließlich aller Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, Rückzahlungsansprüche wegen Voraus- und / oder Überzahlungen einschließlich Zinsen, Ansprüche im Falle der Rückabwicklung oder (Teil-)Kündigung des Vertrages, deliktischer Ansprüche, Rückgriffs- und Erstattungsansprüche im Zusammenhang mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) und mit § 1 a Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG), nach den Vorschriften des SGB oder anderen Vorschriften für Sozialversicherungsbeiträge / Unfallversicherungsbeiträge und anderen Beiträgen, die vom Auftragnehmer oder dessen Subunternehmern und deren weiteren Subunternehmern geschuldet werden (einschließlich der Beiträge zur Urlaubskasse), der

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Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns, im Zusammenhang mit den Steuerabzugsverpflichtungen nach §§ 48, 48d Einkommensteuergesetz (EStG) und einschließlich aller Ansprüche wegen vor und / oder bei der Abnahme festgestellter und / oder vorbehaltener Mängel und / oder Restleistungen und / oder einschließlich von Ersatzansprüchen infolge einer Inanspruchnahme durch die Finanzbehörden hinsichtlich der Bauabzugssteuer selbstschuldnerisch bis zum Höchstbetrag von 10 % der Netto- Auftragssumme gemäß Ziffer 2 des Werkvertrages (Teil A) mit der Maßgabe, dass wir nur auf Zahlung von Geld in Anspruch genommen werden können.

Die Bürgschaft erstreckt sich in gleicher Weise auch auf den Fall, dass sich in einer Insolvenz des Auftragnehmers [oder einer der in der vorbezeichneten Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossenen Firmen] der Insolvenzverwalter für die weitere Vertragserfüllung entscheidet. Wir verzichten hierbei ausdrücklich auf die Einreden der Anfechtung gemäß § 770 Abs. 1 BGB und der Aufrechnung gemäß § 770 Abs. 2 BGB, sofern nicht die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, sowie auf die Einrede der Vorausklage gemäß § 771 BGB, auf das Recht aus § 776 BGB und auf das Recht der Hinterlegung.

Für die Verjährung der Bürgschaftsschuld gilt eine Frist von fünf Jahren. Auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung der Hauptschuld verzichten wir für einen Zeitraum von einem Jahr ab Eintritt des Zeitpunkts der Verjährung der Hauptschuld. Bei Erteilung mehrerer Bürgschaften für das vorgenannte Projekt haftet jeder Bürge für sich in Höhe der jeweils verbürgten Beträge. § 769 BGB ist daher nicht anzuwenden.

Sollte der Inhalt dieser Bürgschaft teilweise unwirksam sein, gilt die Bürgschaft mit dem von der Unwirksamkeit nicht betroffenen Teil unverändert weiter. Für alle aus dieser Bürgschaft entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftraggebers. Es ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.


(Ort, Datum) (Unterschrift des Bürgen)

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Mustertext (Anlage 2)

Bürgschaft für den Auftraggeber gemäß IX. Ziffer 3 des Werkvertrages (Teil B)

„Mängelansprüchebürgschaft“

Anschrift oder Briefkopf:

.............................................................. (eines Bürgen, der die Anforderungen des § 17 Abs. 2 VOB/B erfüllt)

Adressiert an:

............................................................. (den Bauherrn bzw. Auftraggeber, die genaue Firmenbezeichnung ergibt sich aus dem Werkvertrag)

B ü r g s c h a f t

Zwischen Ihnen als Auftraggeber und der Firma ....................................................... als Auftragnehmer ist am ................................................. (Datum) ein Werkvertrag über die Bauleistungen ..................................................................... für das Projekt ................................................................ in ............................................................................... (Anschrift oder Flurbezeichnung der Baustelle) geschlossen worden. Als Sicherheit für alle Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer aus dem o. g. Vertrag stellt der Auftragnehmer diese Bürgschaft.

Hiermit verbürgen wir uns, die (Bürgin),

gegenüber dem Auftraggeber für die Erfüllung aller bestehenden oder noch entstehenden Mängelansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer aus dem vorbezeichneten Werkvertrag und aus etwaigen Nachträgen hierzu (im Rahmen der §§ 1 Abs. 3 oder Abs. 4 VOB/B oder aufgrund sonstiger Änderungen des Leistungssolls, der Bauzeit oder der Bauumstände) einschließlich aller Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, Rückzahlungsansprüche wegen Voraus- und / oder Überzahlungen einschließlich Zinsen, Rückgriffs- und Erstattungsansprüche im Zusammenhang mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) und mit § 14 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) und einschließlich aller Ansprüche wegen bei und / oder nach der Abnahme festgestellter und / oder vorbehaltener Mängel und / oder Restleistungen und / oder einschließlich von Ersatzansprüchen infolge einer Inanspruchnahme durch die Finanzbehörden hinsichtlich der Bauabzugssteuer selbstschuldnerisch bis zum

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Höchstbetrag von 5 % der Brutto-Schlussrechnungssumme mit der Maßgabe, dass wir nur auf Zahlung von Geld in Anspruch genommen werden können.

Die Bürgschaft erstreckt sich in gleicher Weise auch auf den Fall, dass sich in einer Insolvenz der Auftragnehmerin [oder einer der in der vorbezeichneten Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossenen Firmen] der Insolvenzverwalter für die weitere Vertragserfüllung entscheidet.

Wir verzichten hierbei ausdrücklich auf die Einreden der Anfechtung gemäß § 770 Abs. 1 BGB und der Aufrechnung gemäß § 770 Abs. 2 BGB, sofern nicht die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, sowie auf die Einrede der Vorausklage gemäß § 771 BGB, auf das Recht aus § 776 BGB und auf das Recht der Hinterlegung.

Für die Verjährung der Bürgschaftsschuld gilt eine Frist von zehn Jahren und sechs Monaten. Auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung der Hauptschuld verzichten wir für einen Zeitraum von einem Jahr ab Eintritt des Zeitpunkts der Verjährung der Hauptschuld. Bei Erteilung mehrerer Bürgschaften für das vorgenannte Projekt haftet jeder Bürge für sich in Höhe der jeweils verbürgten Beträge. § 769 BGB ist daher nicht anzuwenden.

Sollte der Inhalt dieser Bürgschaft teilweise unwirksam sein, gilt die Bürgschaft mit dem von der Unwirksamkeit nicht betroffenen Teil unverändert weiter. Für alle aus dieser Bürgschaft entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftraggebers. Es ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.


(Ort, Datum) (Unterschrift der Bürgin)

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Mustertext (Anlage 3)

Bürgschaft für den Auftragnehmer gemäß X. des Werkvertrages (Teil B)

B ü r g s c h a f t

  1. Das Unternehmen ______________
  • nachstehend „Unternehmer“ genannt -

hat mit dem Unternehmen Asklepios Klinik _______________ GmbH,

  • nachstehend „Besteller“ genannt -

mit Vertragsdatum vom .............................. einen Werkvertrag über die Ausführung von Bauleistungen hinsichtlich des Bauvorhabens

..................................................................................

geschlossen.

  1. Gemäß § 650f BGB ist der Unternehmer berechtigt, vom Besteller Sicherheit für die auch in Zusatzaufträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen zu verlangen.

Vor diesem Hintergrund übernehmen wir, die Bürgin, für den Besteller gegenüber dem Unternehmer hiermit zur Sicherung des Vergütungsanspruchs des Unternehmers die Bürgschaft bis zum Höchstbetrag von insgesamt

EUR....................................................... (i. W.: EUR ...........................................................)

unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtung und Aufrechnung.

  1. Zu Zahlungen bis zu dem obigen Höchstbetrag an den Unternehmer sind wir nur dann berechtigt und verpflichtet, wenn und soweit der Besteller den Vergütungsanspruch des Werkunternehmers anerkannt hat oder der Besteller durch vorläufig vollstreckbares Urteil zur Zahlung der Vergütung verurteilt worden ist und die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Zwangsvollstreckung beginnen darf.

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  1. Wenn sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers wesentlich verschlechtern, sind wir berechtigt, diese Bürgschaft mit Wirkung des Zugangs beim Unternehmer schriftlich zu kündigen. Soweit bei Zugang der Kündigung Bauleistungen bereits erbracht waren, bleibt bis zum obigen Höchstbetrag der entsprechende Teil des Vergütungsanspruchs verbürgt.

  2. Unsere Verpflichtungen aus dieser Bürgschaft erlöschen auch dann, wenn der Besteller an den Unternehmer nach Übergabe der Bürgschaft aus dem oben genannten Vertrag weitere Zahlungen leistet. Die Verpflichtung aus der Bürgschaft reduziert sich dann um den Betrag der geleisteten Zahlung.

  3. Die Verpflichtungen aus dieser Bürgschaft erlöschen spätestens mit Rückgabe dieser Bürgschaftserklärung – auch über Dritte – an uns.


(Ort, Datum) (Unterschrift der Bürgin)

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