Unterlage: [09] Eigenerklärung zu Ausschlussgründen
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| Unternehmen: | |
| Rolle im Verfahren: | [ ] Einzelbieter [ ] Mitglied einer Bietergemeinschaft [ ] Unterauftragnehmer und/oder Eignungsleiher für Einzelbieter bzw. Bietergemeinschaft |
Hiermit wird die nachfolgende verbindliche Eigenerklärung abgegeben:
1. Ich/Wir erkläre/n, mit Bezug auf § 6a Abs. 1 VOB/A i.V.m. § 123 Abs. 1 GWB analog,
dass keine Person, deren Verhalten meinem/unserem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen mein/unser Unternehmen keine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:
- § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b StGB (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland);
- § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Abs. 2 Nr. 2 StGB zu begehen;
- § 261 StGB (Geldwäsche);
- § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden;
- § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden;
- § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a, 299b StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen);
- § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern);
- §§ 333, 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch i.V.m. § 335a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete);
- Art. 2 § 2 IntBestG (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr);
- §§ 232, 232a Abs. 1-5 StGB, §§ 232b bis 233a StGB (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).
2. Ich/Wir erkläre/n, mit Bezug auf § 6a Abs. 1 VOB/A i.V.m. § 123 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 GWB analog,
dass mein/unser Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nachgekommen ist und das Gegenteil nicht durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde bzw.
dass mein/unser Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.
3. Ich/Wir erkläre/n, mit Bezug auf § 6a Abs. 1 VOB/A i.V.m. § 124 Abs. 1 GWB analog,
- dass mein/unser Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich nicht gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat;
- dass mein/unser Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, über das Vermögen meines/ unseres Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder kein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens nicht mangels Masse abgelehnt worden ist, mein/unser Unternehmen sich nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat;
- dass mein/unser Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich keine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird (wobei das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person meinem/unserem Unternehmen zuzurechnen ist, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört);
- dass mein/unser Unternehmen mit anderen Unternehmen keine Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;
- dass hinsichtlich meines/unseres Unternehmens kein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte;
- dass keine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass mein/unser Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war;
- dass mein/unser Unternehmen keine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat, was zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge führte;
- dass mein/unser Unternehmen bezogen auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat und zudem in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln;
- dass mein/unser Unternehmen (1) nicht versucht hat, die Entscheidungsfindung des Auftraggebers in unzulässigerweise Weise zu beeinflussen, (2) nicht versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte oder (3) nicht fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
4. Ich/Wir erkläre/n, mit Bezug auf § 6a Abs. 1 VOB/A i.V.m. § 124 Abs. 2 GWB analog, für mein/unser Unternehmen,
- dass die Tatbestandsvoraussetzungen aus § 21 Abs. 1 AEntG nicht vorliegen und damit ein aus der betreffenden Vorschrift folgender Ausschlussgrund nicht gegeben ist;
- dass die Tatbestandsvoraussetzungen aus § 98c Abs. 1 S. 1 AufenthG nicht vorliegen und damit ein aus der betreffenden Vorschrift folgender Ausschlussgrund nicht gegeben ist;
- dass die Tatbestandsvoraussetzungen aus § 19 Abs. 1 MiLoG nicht vorliegen und damit ein aus der betreffenden Vorschrift folgender Ausschlussgrund nicht gegeben ist;
- dass die Tatbestandsvoraussetzungen aus § 21 Abs. 1 S. 1, S. 2 SchwarzArbG nicht vorliegen und damit ein aus der betreffenden Vorschrift folgender Ausschlussgrund nicht gegeben ist;
- dass die Tatbestandsvoraussetzungen aus § 22 Abs. 1, Abs. 2 LkSG nicht vorliegen und damit ein aus der betreffenden Vorschrift folgender Ausschlussgrund nicht gegeben ist.
| [Nur sofern zutreffend] [ ] Abweichend hiervon erkläre/n ich/wir für mein/unser Unternehmen, dass Ausschlussgründe nach § 123 GWB oder § 124 GWB vorliegen, ich/wir jedoch die nachfolgenden „Selbstreinigungsmaßnahmen“ i.S.d § 125 GWB[1] ergriffen habe/n. * Sachverhalt, der zu einem Ausschluss führen könnte: * Maßnahmen, die zur „Selbstreinigung“ ergriffen wurden: |
| , den | ||
| (Ort, Datum) | (Name des Erklärenden in Textform) [Die Textform (§ 126b BGB) erfordert, dass der Name der natürlichen Person, die die vorliegende Erklärung abgibt, erkennbar ist.] |
- (Öffentliche) Auftraggeber schließen ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund nach § 123 GWB oder § 124 GWB vorliegt, nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen dem Auftraggeber oder nach § 8 des Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es (1.) für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, (2.) die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat und (3.) konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. ↑