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Wichtig!!! - Vor Kalkulation lesen und beachten.
Zusätzliche Technische Vorschriften der Hansestadt Attendorn
Vorbemerkung: Die „Zusätzlichen Technischen Vorschriften“ ergänzen die „Allgemeinen Technischen Vorschriften für Bauleistungen“ (VOB/C).
Allgemeines
- Betonfertigteile
Betonfertigteile können neben Basalt auch aus Grauwackematerial hergestellt werden, wenn sie der jeweiligen DIN entsprechen.
- Bodenersatz, Rohrauflager usw. (Gewichte im verdichteten Zustand)
Vorsiebmaterial = 2,10 t/m³ Splitt 0/11 bis 0/22 = 2,00 t/m³ Splitt 5/11 bis 11/22 = 1,80 t/m³ Rheinsand = 1,80 t/m³ Frostschutz 0/45 = 2,17 t/m3
- Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen
Bei den Bauarbeiten sind die Richtlinien zum Schutz von Bäumen (RAS-LGA) zwingend einzuhal- ten.
Kanalbauarbeiten
- Baugrubenaushub
Für das Aufmaß der Aushubmassen gelten die nachfolgenden Festsetzungen:
Es kommen im Regelfall nur senkrecht ausgeschachtete Gräben für Misch- und Trennkanäle in Frage. Abgeböschte Gräben bedürfen der Genehmigung der Bauleitung. Die Grabenbreiten gel- ten einheitlich für alle Tiefen.
Für die Ermittlung der Rohrgrabentiefe werden der Fließsohle des Kanals 10 cm + 1/10 NW des Rohres zugeschlagen. Dieses Maß wird insgesamt als „Konstruktionsdicke“ bezeichnet.
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a) Einzelgräben
Innendurchmesser des Rohres Grabenbreite in mm in m
150 0,60 *) 200 0,66 *) 250 0,72 *) 300 0,80 *) 400 1,20 500 1,32 600 1,43 700 1,69 800 1,81 900 1,93 1.000 2,05 1.100 2,16 1.200 2,43 1.300 2,55 1.400 2,67 1.500 2,78 1.600 2,90 1.700 3,01 1.800 3,11 1.900 3,23 2.000 3,34 2.200 3,56 2.500 3,90
*) Unabhängig vom Rohrdurchmesser muss bei Grabentiefen über 1,75 m die Mindest- breite der Gräben bis 4,00 m Tiefe 0,80 m und bei mehr als 4,00 m Grabentiefe die Min- destbreite 1,0 m betragen.
b) Doppelgräben im Trennsystem
Innendurchmesser des Rohres Grabenbreite in mm in m
150/150 1,40 150/200 1,43 200/200 1,56 200/250 1,59 250/250 1,62 250/300 1,75 250/400 2,11 250/500 2,17 250/600 2,29 250/700 2,49 250/800 2,61 250/900 2,73 250/1.000 2,85 250/1.200 3,16 300/300 1,78 300/400 2,14 300/500 2,27 300/600 2,33
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Schachtbaugruben werden mit folgenden Aushubmassen abgerechnet:
Einzelschächte
Innendurchmesser Baugrubenbreite in mm in m
800 1,80 x 1,80 1.000 2,00 x 2,00 1.200 2,20 x 2,20 1.500 2,50 x 2,50
Bauwerke
Außenmaße der Bauwerke plus allseitig 50 cm Arbeitsraum Mehrbreiten wegen evtl. Bauwerks- schalung sind mit einzurechnen.
Die Zuordnung des Erdaushubs in die Grabenpositionen erfolgt grundsätzlich nach der rechneri- schen Mittelbildung aus den in beiden Schächten gemessenen Sohlentiefen zzgl. Konstruktions- dicke. Sind zwischen den Schächten bzw. Aushubstrecken wesentliche Geländebrechpunkte vor- handen, kann die Massenberechnung entsprechend unterteilt werden. Im Übrigen siehe hierzu auch Ziff. 2.4.
Bei verbauten Gräben werden die v.g. Rohrgrabenmaße und Breiten der Schachtbaugruben beidseitig um je 5 cm erhöht.
Für Straßenwiederherstellungen wird nur die entsprechende Grabenbreite bzw. Baugrubenbreite zugrunde gelegt. Wird ein Rückschnitt nach ZTV-Aufbruch erforderlich, werden die zusätzlichen Flächen der Stra- ßenwiederherstellung entsprechend vergütet.
- Einsteigschächte
Als Schmutzfänger bei Einsteigschächten kommen nur Schmutzfänger in schwerer Ausführung nach DIN 1221 mit Kreuzstab zur Verwendung.
Es kommen nur Schachtabdeckungen mit Kunststoffeinlage zur Verwendung.
Ausgleichsringe sind zur Sicherung gegen Verschiebung auf voller Höhe mit Beton zu umman- teln, in den eine Ringbewehrung eingelegt werden muss. Die Kosten hierfür sind mit dem ange- botenen Einheitspreis abgegolten.
- Kanalanschlüsse
Kanalanschlüsse dürfen grundsätzlich nur über vorgefertigte, am Hauptrohr befindliche Abzweige angeschlossen werden. Wo dieses nicht möglich ist - hierüber befindet allein die städt. Bauleitung -, dürfen nachträglich Anschlüsse nur mit einem Kernbohrgerät hergestellt werden, wobei nur die zugelassenen Anschlussstutzen mit den zugehörigen Bohrringen verwendet werden dürfen.
Jeder Anschluss muss vom Auftragnehmer auf die Schächte eingemessen und das Ergebnis auf dem Formblatt der Hansestadt festgehalten und der Bauleitung übergeben werden. Dem Form- blatt sind mindestens zwei Fotos beizufügen, auf denen der Anschlussstutzen und die gesamte Anschlussleitung zu erkennen ist. Dieses Formblatt ist gleichzeitig Abrechnungsgrundlage. Jeder Anschlussstutzen muss vor der Verlegung der Anschlussrohre der städt. Bauleitung zur Abnahme gemeldet werden und darf erst nach erfolgter Abnahme mit Anschlussrohren versehen und ver- füllt werden.
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- Aushubtiefen
Die Aushubtiefen für alle Kanal- und Leitungsgräben gelten von Oberkante Straßen- bzw. Geh- wegfeinplanum. Bei gemeinsamer Auftragserteilung von Straßen- und Kanal- bzw. Leitungsbau- arbeiten gelten die Aushubtiefen ab Oberkante Planum. Bei Abtrag von Mutterboden gelten die Aushubtiefen von Unterkante Mutterboden.
- Abrechnungszeichnung
Für die erbrachte Kanalbauleistung müssen mit den Abrechnungsunterlagen Abrechnungszeich- nungen mit allen für die Abrechnung erforderlichen Maßangaben sowie Kanalbestandspläne im Maßstab 1:250 oder 1:500 mit NN-Höhenangaben, Sohlgefälle und allen erforderlichen Maßan- gaben für den Hauptkanal und die Anschlüsse vorgelegt werden.
Im Bestandsplan sind außerdem Aussagen über die Rohrart und die Materialien zu machen so- wie Koordinaten der Schachtmittelpunkte bzw. Bauwerksecken im System ETRS89 anzugeben.
- Prüfzeugnis
Für alle Kanalrohre ist vor Verlegung der statische Nachweis für die ausgeschriebene Belastung (s. LV) vorzulegen.
- Kunststoffrohre
Im öffentlichen Straßenraum dürfen Kunststoffrohre verlegt werden. Dieses gilt insbesondere für Anschlussleitungen und Verbindungen vorhandener Leitungen. Sie müssen allerdings als Hoch- lastrohre ausgelegt sein (siehe LV-Text).
Straßenbauarbeiten
- Achsübergabe
Dem Auftragnehmer wird die Straßenachse oder eine Bezugslinie übergeben. Von der Übergabe wird ein Protokoll gefertigt. Die Sicherung dieser Achse oder Linie sowie alle weiteren Messungen und die maßgenaue Übertragung des Entwurfes in die Örtlichkeit ist Angelegenheit des Auftrag- nehmers.
Das Gleiche gilt für die Höhe, wobei es Angelegenheit des Auftragnehmers ist, sich einen Höhen- festpunkt nach dem amtlichen Festpunktverzeichnis in der Nähe der Baustelle angeben zu las- sen, wenn dieser nicht bereits in den Ausführungsplänen eingetragen ist. Dieses gilt auch für Grenz- und Vermessungspunkte.
- Randeinfassungen, Bordsteine
Randeinfassungen/Bordsteine müssen der DIN EN 1340, DIN 483-200, DIN EN 1338 und TL Pflaster StB 06 entsprechen. Vor der Ausführung muss der Nachweis erbracht werden, dass die zur Verwendung kommenden Materialien der DIN entsprechen (Fremdüberwachung durch eine amtliche Materialprüfanstalt).
- Abrechnungszeichnung
Für die erbrachten Straßenbauleistungen sind zusammen mit den Abrechnungsunterlagen Ab- rechnungszeichnungen einzureichen, in der alle für die Abrechnung erforderlichen Maßangaben,
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Mengen und Materialien anhand der während der Bauarbeiten gemachten gemeinsamen Aufma- ße enthalten sind.
- Pflasterarbeiten
Für die Herstellung von Flächenbefestigungen mit Pflaster- und Plattenbelägen gilt die DIN 18318 der VOB/C „Verkehrswegebauarbeiten – Pflasterdecken und Plattenbeläge in ungebundener Aus- führung, Einfassungen“. Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Pflasterdecken und Pflasterbelegen sind anzuwenden. Pflaster aus Beton muss den Anforderungen der DIN 18501 entsprechen. Zur Vermeidung von Farbabweichungen ist das Pflaster gleichzeitig aus mehreren Paletten zu verlegen (mischen). Das Pflaster ist im engen Fu- genverband zu legen und vollfugig mit Sand einzuschlämmen, notfalls in mehreren Arbeitsgän- gen.
Der vorgegebene Pflasterverband ist in Längs- und Querrichtung genau einzuhalten.
Notwendige Steinschnitte dürfen nur mit einer Schneidemaschine hergestellt werden. Ausnahmen hiervon bedürfen der Genehmigung des zuständigen Bauleiters.
Kleinere Steine als halbe Steine dürfen nicht verwendet werden. Die darüber hinaus sich erge- benden Restflächen müssen mit Mosaikpflaster ausgelegt werden. Das gilt auch für alle Einbau- ten wie Schieberkappen, Lichtmasten usw. innerhalb von Pflasterflächen. An Rändern, Rinnen, Bordsteinen und ähnlichen Einrichtungen darf das Pflaster im fertigen Zustand maximal nicht mehr als 5 mm höher stehen.
Sofern Pflaster mit Mischung eingeschlämmt wird, ist dieses anschließend einwandfrei zu säu- bern. In ebene Pflasterflächen ist eine Überhöhung (Stich) einzubauen. Die Pflasterbettung muss mit Hilfe von Lehren hergestellt werden.
Zur Vermeidung von Steinschnitten sind seitliche Begrenzungen oder Einfassungen nach Mög- lichkeit den jeweiligen Pflastermaßen anzupassen.
Das Verfüllen von Spalten bzw. breiten Fugen an Rändern mit Sand oder Mörtel ist nicht zulässig.
Zum Zeitpunkt der Abnahme müssen Pflasterflächen frei von Fugensandresten sein.
Vor Ausführung von Pflasterarbeiten muss der Nachweis erbracht werden, dass die zur Verwen- dung kommenden Betonpflasterarbeiten der gültigen Vorschriften entsprechen (Fremdüberwa- chung durch eine amtliche Materialprüfungsanstalt).