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Anlage zu den Besonderen Vertragsbedingungen
10.2 Verjährungsfrist für Mängelansprüche Als Verjährungsfrist für die Mängelansprüche werden für die vertragliche Leistung 4 Jahre vereinbart gem. VOB die vertragliche Leistung, ausgenommen Leistungen denen die VOL zugrunde liegt Jahre vereinbart.
10.3 Soweit im Leitungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z. B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, ge- meinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig“, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
10.4 Bautagesberichte Der Auftragnehmer hat auf Verlangen Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber täg- lich zu überlassen. Sie müssen folgende Angaben enthalten: 1.) Ausführende Firma, Baustelle 2.) Wochentag, Datum, Wetter 3.) Arbeitszeit, Arbeitskräfte, Geräte 4.) Baustoff-Eingang und –menge 5.) Ausgeführte Leistungen 6.) Anordnungen, Besonderheiten, Behinderungen
10.5 Bedenken Bedenken gegen die vorgesehene Ausführungsart sind vom Auftragnehmer bereits mit der Angebotsabgabe vorzubringen.
10.6 Baustelleneinrichtung Einrichten und Räumen der Baustelle sowie das Vorhalten der Baustelleneinrichtung für die Durchführung der ausgeschriebenen Leistungen mit allen erforderlichen Geräten, Maschinen, Bauwagen, Aufenthaltsräumen und Abortanlagen, Absperrungen und Beleuchtungen der Baustelle usw. sowie Heranbringen von Wasser, Gas und Strom an die Baustelle sind in sämtliche Einheitspreise anteilig einzurechnen.
10.7 Steuerabzug bei Bauleistungen Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Ände- rung in Bezug auf eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG) dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
10.8 Folgende Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen gelten als vereinbart:
ZTV Asphalt - STB 07/13 ZTV E-StB 09 ZTV-Pflaster-STB 06 ZTV-A STB 12 ZTV-SA 97 ZTV-SoB-STB 04/07
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10.9 Verkehrsregelung Der Auftragnehmer hat rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, einen kompletten Verkehrszeichenplan zu erstellen und der für die Anordnung von verkehrsregelnden Maßnahmen zuständigen Behörde (Hansestadt Attendorn –Amt für öffent- liche Ordnung) mit allen erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Die Regelungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der Richtlinie für die Sicherung von Arbeitsstellen (RSA 95) sind einzuhalten und werden hiermit vertraglich vereinbart.
Die Arbeiten müssen teilweise durchgeführt werden bei Aufrechterhaltung des Anlieger- und Rettungsverkehrs. Es ist mit abschnittsweiser Ausführung der Arbeiten zu rechnen.
Die Arbeiten sind in Abstimmung mit den Anliegern bzw. Gewerbetreibenden auszuführen.
10.10 Wiederverwendung von aufgenommenen Baustoffen Zur Wiederverwendung geeignete Baustoffe wie Schotter, ungebundene und gebundene Tragschichten, Setzpacklagen, Pflaster, Platten, Bordsteine, Betonfundamente usw. sind ent- sprechend den gesetzlichen Regelungen einer güteüberwachten Recyclinganlage zuzuführen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gehen diese Baustoffe in das Eigentum des Auftragneh- mers über. Die Kosten für die Zuführung zur Recyclinganlage sind bei den entsprechenden Positionen in die Einheitspreise einzurechnen.
10.11 Arbeiten für Dritte Alle im Zusammenhang mit der Baumaßnahme anstehenden Arbeiten, auch für Dritte, müs- sen auf der Grundlage des Angebotes im Interesse eines zügigen Bauablaufes vom Auftrag- nehmer mit ausgeführt werden. Dieses gilt insbesondere für Kanalhausanschlüsse und Grundstücks- und Hausanschlussleitungen in öffentlichen oder auch privaten Flächen.
Arbeiten für Dritte sind direkt zwischen dem Auftragnehmer und den Dritten abzurechnen.
10.12 Baustofflieferungen Ist der Baustoffverbrauch im Gewicht nachzuweisen, so muss dieses durch Frachtbriefe oder Wiegescheine erfolgen. Der Wiegeschein muss folgende Angaben enthalten:
- Standort der Waage
- Datum und Uhrzeit der Wägung
- Name des Auftraggebers und Auftragnehmers
- Art des Wägeguts
- Verwendungsort (Baustelle)
- Nummer des Wiegescheins
- Eingedrucktes Brutto- und Taragewicht
- Unterschrift des Wägers
- Unterschrift des Lkw-Fahrers
- Unterschrift des Empfängers auf der Baustelle (Schachtmeister, Vor- arbeiter, o.ä.)
Der Wäger muss das Taragewicht selbst ermitteln. Er darf es nicht aus den Wagenpapieren entnehmen.
Der Auftraggeber kann auf Kosten des Auftragnehmers stichprobenartig das Gewicht einzel- ner Lieferungen durch Nachwägung des beladenen oder des leeren Fahrzeugs auf derselben Waage oder einer anderen geeigneten Waage nachprüfen.
10.13 Müllabfuhr Die regelmäßige Abfuhr darf durch die Bauarbeiten nicht behindert werden. Die Mülltonnen der Anlieger sind vom AN an den Tagen der Müllabfuhr an die von den Fahr- zeugen erreichbaren Stellen zu transportieren.
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10.14 Ver- und Entsorgungsleitungen Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich über bereits vorhandene Leitungen eingehend zu in- formieren und die Bestimmungen zum Schutz dieser Leitungen zu beachten.
Im Stadtgebiet Attendorn sind Ver- und Entsorgungsleitungen der nachfolgend aufgeführten Ver- und Entsorgungsträger verlegt.
- Hansestadt Attendorn
- Bigge Energie – Betrieb Attendorn
- Bigge Energie – Betrieb Olpe
- Stadtwerke Attendorn GmbH
- Kreiswasserwerke Olpe
- Wasserbeschaffungsverbände
- Deutsche Telekom
- Unitymedia NRW GmbH
- Open Grid Europe GmbH
- Westnetz Abt. Gas
- Landesbetrieb Straßen NRW
10.15 Kanaluntersuchung Die Untersuchung wird vor der Abnahme bzw. vor Ausführung der Straßenwiederherstellung durchgeführt, wobei der Auftragnehmer der städt. Bauleitung rechtzeitig (mind. 2 Wochen vor- her) diese Termine anzeigen muss.
Vor der Untersuchung müssen der Kanal sauber und die Schächte zugänglich sein. Eine Ver- schmutzung der Leitungen oder die Nichtbegehbarkeit von Einsteigschächten, die bei der Ka- naluntersuchung zu Behinderungen und somit zu Mehrkosten führen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Diese Kosten werden bei der Rechnung abgezogen.
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