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Bau von zwei Kreisverkehrsplätzen an der Nord-Ost-Tangente Bitburg

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 23:15 (Europe/Berlin)

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Baubeschreibung Straßenbau und konstruktiver Ingenieurbau (03/26)

Inhaltsverzeichnis

  1. Allgemeine Beschreibung der Leistung ..................................................................... 17

1.0. Hinweis ....................................................................................................................... 17 1.1. Auszuführende Leistungen .......................................................................................... 17 1.1.1. Zweck, Nutzung .................................................................................................................. 17 1.1.2. Art und Umfang .................................................................................................................. 17 1.1.3. Untergrund.......................................................................................................................... 24 1.1.4. Unterbau .............................................................................................................................. 24 1.1.5. Erdarbeiten ......................................................................................................................... 24 1.1.6. Entwässerung .................................................................................................................... 25 1.1.7. Oberbau .............................................................................................................................. 26 1.1.8. Durchlässe, Bauwerke ....................................................................................................... 28 1.1.9. Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz (GDKE) ................................................ 28 1.1.10. Ausstattung....................................................................................................................... 28 1.1.11. Verkehrsführung ............................................................................................................ 30 1.1.12. Zweck, Nutzung ................................................................................................................ 30 1.1.13. Art und Umfang (statisches System, Hauptabmessungen, Zwangspunkte) .................... 30 1.1.14. Erdarbeiten ....................................................................................................................... 30 1.1.15. Unterbauten ...................................................................................................................... 30 1.1.16. Überbau, Lager, Übergangskonstruktionen ..................................................................... 31 1.1.17. Entwässerung ................................................................................................................... 31 1.1.18. Abdichtung, Beläge .......................................................................................................... 31 1.1.19. Ausstattung....................................................................................................................... 31 1.1.20. Sonderanlagen ................................................................................................................. 31 1.1.21. Korrosions- und Oberflächenschutz ................................................................................. 31 1.1.22. Anlagen und Einrichtungen für Dritte ............................................................................... 31 1.1.23. Abbrucharbeiten ............................................................................................................... 31 1.1.24. Behelfsbrücke ................................................................................................................... 31 1.1.25. Zweck, Nutzung .............................................................................................................. 31 1.1.26. Art und Umfang .............................................................................................................. 31 1.1.27. Oberbodenarbeiten ........................................................................................................ 31 1.1.28. Einsaatarbeiten ............................................................................................................... 31 1.1.29. Pflanzarbeiten ................................................................................................................. 32 1.1.30. Pflanzenschutz ............................................................................................................... 32 1.1.31. Sicherungsbauweisen ................................................................................................... 32 1.1.32. Pflegearbeiten ................................................................................................................. 32 Auftraggeberaufgaben nach der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung – BaustellV): .......................................................................... 33 1.1.33. Erstellung und Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) sowie Stellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (Art und Umfang) ............... 33 1.2. Ausgeführte Vorarbeiten ............................................................................................. 35 1.2.1. Beweissicherung ............................................................................................................... 35 1.2.2. Vermessung........................................................................................................................ 35 1.2.3. Kampfmittelbeseitigung ........................................................................................................ 36 1.2.4. Holzeinschlag ..................................................................................................................... 37 1.2.5. Abbrucharbeiten ................................................................................................................ 37 1.2.6. Behelfsbrücke .................................................................................................................... 37 1.3. Ausgeführte Leistungen ........................................................................................... 37 1.4. Gleichzeitig laufende Arbeiten ..................................................................................... 37 1.4.1. Brücken, Stützwände, Durchlässe ................................................................................... 37 1.4.2. Erdarbeiten ......................................................................................................................... 37 1.4.3. Entwässerungen ................................................................................................................ 37 1.4.4. Verlegung von Wasserläufen............................................................................................ 37

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1.4.5. Kabelkanäle ........................................................................................................................ 37 1.4.6. Ver- und Entsorgungsleitungen ....................................................................................... 37 1.4.7. Fahrbahndecken ................................................................................................................ 38 1.4.8. Schutz-, Leiteinrichtungen ................................................................................................ 38 1.4.9. Lichtzeichenanlagen .......................................................................................................... 38 1.4.10. Sonstige Ausstattung .................................................................................................... 38 1.4.11. Sonderbauwerke ............................................................................................................ 38 1.4.12. Straßenanschlüsse, Seitenwege .................................................................................. 38 1.4.13. Lebendverbau, Böschungssicherung .......................................................................... 38 1.4.14. Hydraulische Spritzansaat ............................................................................................ 38 1.5. Mindestanforderungen für Nebenangebote ................................................................. 38

  1. Angaben zur Baustelle ................................................................................................. 39 2.1. Lage der Baustelle ...................................................................................................... 39 2.1.1. Straßen- bzw. Baukilometer, Stationierung .................................................................... 39 2.1.2. Nächster Ort ....................................................................................................................... 39 2.2. Vorhandene öffentliche Verkehrswege: ....................................................................... 39 2.2.1. Straße .................................................................................................................................. 39 2.2.2. Schiene ............................................................................................................................... 39 2.2.3. Wasser ................................................................................................................................ 39 2.3. Zugänge, Zufahrten: .................................................................................................... 39 2.3.1. Zur Baustelle ...................................................................................................................... 39 2.3.2. Zu Seitenentnahmen .......................................................................................................... 42 2.3.3. Zu Deponien ....................................................................................................................... 43 2.3.4. Zu seitlichen Oberbodenlagern (Landschaftsbau) ......................................................... 43 2.3.5. Zu Böschungskronen und Bermen (Landschaftsbau) ................................................... 43 2.4. Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen: ...................................... 43 2.5. Lager- und Arbeitsplätze: ............................................................................................ 43 2.6. Baustellenräumung ..................................................................................................... 46 2.7. Gewässer: ................................................................................................................... 46 2.7.1. Vorfluter .............................................................................................................................. 46 2.7.2. Wasserstände ..................................................................................................................... 47 2.7.3. Höchster Bauwasserstand ................................................................................................ 47 2.7.4. Gewässerumleitungen ....................................................................................................... 47 2.7.5. Grundwasserflurabstand ...................................................................................................... 47 2.8. Baugrundverhältnisse: ................................................................................................ 47 2.8.1. Geologische Verhältnisse, Grundwasser (Baugrundgutachten, Bodenaufschlüsse) 47 2.8.2. Straßenbefestigungen ....................................................................................................... 48 Siehe die entsprechenden Leistungspositionen: Asphalt fräsen, Asphalt aufnehmen, eventuell teerhaltige Befestigung aufnehmen.................................................................................................... 48 2.8.3. Güte des Oberbodens (Landschaftsbau) ........................................................................ 48 2.8.4. Schadstoffbelastung ......................................................................................................... 48 2.9. Seitenentnahmen und Ablagerungsstelle: ................................................................... 49 2.10. Schutzbereiche und –Objekte: ................................................................................. 51 2.10.1. Natur-, Landschaftsschutzgebiete ............................................................................... 52 2.10.2. Bäume und Flurgehölze ................................................................................................. 52 2.10.3. Biotope ............................................................................................................................ 53 2.10.4. Denkmale......................................................................................................................... 53 2.10.5. Immissionsschutz-Bereiche und –Objekte .................................................................. 53 2.10.6. Gewässer, Wasserschutzgebiete ................................................................................. 54 2.10.7. Vermutete Bodenfunde .................................................................................................. 54 2.10.8. Militärische Bereiche ..................................................................................................... 55 2.10.9. Wegekreuze, Meilensteine ............................................................................................. 55

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2.11. Anlagen im Baubereich: ........................................................................................... 55 2.11.1. Leitungen ........................................................................................................................ 55 2.11.2. Gleisanlagen ................................................................................................................... 57 2.11.3. Gebäude/Gebäudereste ................................................................................................. 57 2.12. Öffentlicher Verkehr im Baubereich: ........................................................................ 58 2.12.1. Straßenverkehr ............................................................................................................... 58 2.12.2. Schienenverkehr ............................................................................................................ 59 2.12.3. Schiffsverkehr ................................................................................................................ 59

  1. Angaben zur Ausführung ............................................................................................ 60 3.1. Verkehrsführung, Verkehrssicherung: ......................................................................... 60 3.1.1. Aufrechterhaltung des Verkehrs .......................................................................................... 62 3.1.2. Verkehrsumleitungen ........................................................................................................... 62 3.1.3. Verkehrsbeschränkungen .................................................................................................... 62 3.1.4. Verkehrssperrungen, Sperrpausen ...................................................................................... 63 3.1.5. Freihalten von Lichtraumprofilen.......................................................................................... 63 3.2. Bauablauf: ................................................................................................................... 63 3.2.1. Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten ........................................................................... 63 3.2.2. Erdarbeiten........................................................................................................................... 64 3.2.3. Oberbauarbeiten .................................................................................................................. 65 3.2.4. Zeitliche Beschränkungen .................................................................................................... 65 3.2.5. Bedingungen für das Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeit ..................................... 66 3.2.6. Zusammenwirken mit anderen Unternehmen ...................................................................... 66 3.3. Wasserhaltung: ........................................................................................................... 66 3.4. Baubehelfe: ................................................................................................................. 67 3.4.1. Allgemeines.......................................................................................................................... 67 3.4.2. Baugruben-, Wandsicherungen ........................................................................................... 68 3.4.3. Traggerüste (Brückenbau) ................................................................................................... 69 3.4.4. Arbeitsgerüste (Brückenbau) ............................................................................................... 69 3.4.5. Montageeinrichtungen (Brückenbau) ................................................................................... 69 3.5. Stoffe, Bauteile: ........................................................................................................... 69 3.5.1. Allgemein ............................................................................................................................. 69 3.5.2. Dammbaustoffe, Hinterfüllungsmaterial ............................................................................... 69 3.5.3. Mineralstoffe......................................................................................................................... 71 3.5.4. Verwendung gebrauchter Stoffe .......................................................................................... 71 3.5.5. Bindemittel ........................................................................................................................... 71 3.5.6. Zusatzmittel, -stoffe .............................................................................................................. 71 3.5.7. Transportbeton ..................................................................................................................... 71 3.5.8. Fertigteile ............................................................................................................................. 72 Konstruktiver Ingenieurbau ............................................................................................... 72 3.5.9. Dammbaustoffe, Hinterfüllungsmaterial ............................................................................... 72 3.5.10. Mineralstoffe ..................................................................................................................... 72 3.5.11. Bindemittel ........................................................................................................................ 72 3.5.12. Anstrichmittel .................................................................................................................... 72 3.5.13. Zusatzmittel, -stoffe .......................................................................................................... 72 3.5.14. Transportbeton ................................................................................................................. 72 3.5.15. Werksteine........................................................................................................................ 72 3.5.16. Fertigteile .......................................................................................................................... 73 3.5.17. Verwendung gebrauchter Stoffe ...................................................................................... 73 Landschaftsbau .................................................................................................................. 73 3.5.18. Bodenverbesserungsstoffe ............................................................................................... 73 3.5.19. Dünger .............................................................................................................................. 73 3.5.20. Pflanzen und Pflanzenteile ............................................................................................... 73 3.5.21. Hilfsstoffe für Pflanzarbeiten ............................................................................................ 73 3.5.22. Saatgut ............................................................................................................................. 73

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3.5.23. Fertigrasen ....................................................................................................................... 74 3.5.24. Sicherungsbaustoffe und –bauteile .................................................................................. 74 3.5.25. Mauer- und Pflastersteine ................................................................................................ 74 3.5.26. Holz- und Holzschutzmittel ............................................................................................... 74 3.5.27. Kunststoffe........................................................................................................................ 74 3.5.28. Fertigteile .......................................................................................................................... 74 3.6. Abfälle: ........................................................................................................................ 74 3.6.1. Nachweisverfahren .............................................................................................................. 75 3.6.2. Transportgenehmigung ........................................................................................................ 76 3.7. Winterbau:................................................................................................................... 76 3.8. Beweissicherung: ........................................................................................................ 77 3.8.1. Gebäude und Anlagen ......................................................................................................... 77 3.8.2. Verkehrswege ...................................................................................................................... 77 3.8.3. Gewässer ............................................................................................................................. 77 3.8.4. Abdrift von Strahlmitteln und Anstrichmaterialien ................................................................ 78 3.8.5. Abdrift von chemischen Spritzmitteln ................................................................................... 78 3.9. Sicherungsmaßnahme ................................................................................................ 78 3.9.1. Schutzgerüste, -gänge und –wände für öffentlichen Verkehr .............................................. 78 3.9.2. Anprallschutz........................................................................................................................ 78 3.9.3. Freihalten von Hochwasserquerschnitten ............................................................................ 78 3.9.4. Hochwasser-, Kälte-, Eisschutz ........................................................................................... 78 3.9.5. Blitzschutz (Brückenbau) ..................................................................................................... 78 3.9.6. Berührungsschutz, Erdung (Brückenbau) ............................................................................ 78 3.10. Belastungsannahmen: ............................................................................................. 79 3.10.1. Brückenklasse, Lastenzug ............................................................................................... 79 3.10.2. Sonderlasten .................................................................................................................... 79 3.10.3. Bodenkennwerte .............................................................................................................. 79 3.10.4. Erddruck ........................................................................................................................... 79 3.10.5. Winddruck......................................................................................................................... 79 3.10.6. Besondere Lastkombinationen ......................................................................................... 79 3.11. Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren:............................................................. 79 3.11.1. Leistungen für Dritte ......................................................................................................... 82 3.11.2. Bautagesbericht des AN ................................................................................................... 82 3.11.3. Abrechner ......................................................................................................................... 82 3.11.4. Grundstückszufahrten ...................................................................................................... 82 3.11.5. Rechtslegung ................................................................................................................... 82 3.12. Prüfungen: ............................................................................................................... 82 3.12.1. Erstprüfungen / Eignungsprüfungen / Eignungsnachweise ............................................. 82 3.12.2. Eigenüberwachungsprüfungen ........................................................................................ 84 3.12.3. Kontrollprüfungen ............................................................................................................. 86 3.12.4. Muster für Bauteile ........................................................................................................... 87 3.12.5. Güteprüfungen von Pflanzen und Pflanzenteilen (Landschaftsbau) ................................ 87 3.12.6. Düngemittel und chemische Mittel (Landschaftsbau) ...................................................... 87 3.12.7. Saatgutproben (Landschaftsbau) ..................................................................................... 87 3.13. Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (SiGe-Plan): ................................................................................ 87 3.13.1. Bestandsaufnahme zum Bauvorhaben ............................................................................ 87 3.13.2. Erfassen aller Tätigkeiten entsprechend dem Bauablauf ................................................ 87 3.13.3. Maßnahmen für „besonders gefährliche Arbeiten“ .......................................................... 87 3.13.4. Gegenseitige Gefährdungen ............................................................................................ 88 3.13.5. Festlegungen baustellenspezifischer Maßnahmen .......................................................... 88 3.13.6. Gemeinsam genutzte Einrichtungen ................................................................................ 88 3.13.7. Anzuwendende Arbeitsschutzbestimmungen .................................................................. 88 4. Ausführungsunterlagen ............................................................................................... 89

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4.1. Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen: ........................... 89 4.1.1. Pläne (Lage-, Höhen-, Querschnitts-, Detailpläne, Vermessungsunterlagen) .................... 89 4.1.2. Aufmaße und Mengenermittlungen von Vorunternehmerleistungen ................................... 89 4.1.3. Berechnungen (z. B. Erdmengenbilanz) .............................................................................. 89 4.1.4. Gutachten............................................................................................................................. 90 4.1.5. Ergebnisse von Modellversuchen (Brückenbau) ................................................................. 90 4.1.6. Pflanzpläne (Landschaftsbau) ............................................................................................. 90 4.1.7. Pflanzlisten (Landschaftsbau) .............................................................................................. 90 4.1.8. Oberbodenlagerpläne (Landschaftsbau) ............................................................................. 90 4.1.9. Vorläufiges Betonbaukonzept (Brückenbau) ....................................................................... 90 4.2. Vom Auftragnehmer zu erstellende bzw. zu beschaffende Ausführungsunterlagen: ... 90 4.2.1. Erläuterung des Bauablaufs, gegebenenfalls Einsatz von Spezialgeräten ......................... 90 4.2.2. Baustelleneinrichtungsplan .................................................................................................. 90 4.2.3. Bauablaufpan ....................................................................................................................... 90 4.2.4. Bautagesberichte ................................................................................................................. 90 4.2.5. Preisermittlung ..................................................................................................................... 91 4.2.6. Ausführungspläne, Vermessungsunterlagen ....................................................................... 91 4.2.7. Weitere Unterlagen .............................................................................................................. 92 4.2.8. Aufgaben aus der Baustellenverordnung ............................................................................ 92 4.2.9. Grabenverbau ...................................................................................................................... 92 4.2.10. Entwässerungseinrichtungen ........................................................................................... 92 4.2.11. Transportpläne ................................................................................................................. 92 4.2.12. Bestandspläne .................................................................................................................. 92 4.2.13. Dokumentationsaufnahmen ............................................................................................. 93 4.2.14. Standsicherheitsnachweis (Brückenbau) ......................................................................... 94 4.2.15. Modellversuche (Brückenbau).......................................................................................... 94 4.2.16. Bauwerksbuch (Brückenbau) ........................................................................................... 94 4.2.17. Betonbaukonzept (Brückenbau) ....................................................................................... 94

  1. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) ................................................ 95

5.1. Anzuwendende Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen ................................... 95 5.1.1. Auswahl geltender Technischer Lieferbedingungen ............................................................ 98 5.1.2. Auswahl zusätzlicher Hinweise und Regelungen .............................................................. 100 5.1.3. Bezugsquellen ................................................................................................................... 100 5.2. Änderungen und Ergänzungen zu den Technischen Vertragsbedingungen für den Straßenbau (*) .................................................................................................................... 101 5.2.1. Änderungen und Ergänzungen zu den ZTV E-StB 17 ....................................................... 101 5.2.2. Änderungen und Ergänzungen zu den TL Gestein-StB 04/23 .......................................... 101 5.2.3. Änderungen und Ergänzungen zu den TL SoB-StB 20 ..................................................... 101 5.2.4. Änderungen und Ergänzungen zu den ZTV SoB-StB 20 .................................................. 101 5.2.5. Änderungen und Ergänzungen zu den TL Asphalt-StB 07/13 ........................................... 101 5.2.6. Änderungen und Ergänzungen zu den ZTV Asphalt-StB 07/13 ........................................ 102 5.2.7. Änderungen und Ergänzungen zu den ZTV BEA-StB 09/13 ............................................. 108 5.2.8. Änderungen und Ergänzungen zu den TL Beton-StB 07 .................................................. 108 5.2.9. Änderungen und Ergänzungen zu den TL Pflaster-StB 06/15 .......................................... 109 5.2.10. Änderungen und Ergänzungen zu den ATV DIN 18300 ................................................ 109 5.2.11. Hinweise zu den ZTV LW 16 .......................................................................................... 109 5.2.12. Änderungen und Ergänzungen zu der TP Eben - Berührende Messungen, Ausgabe 2017 109 5.3. Änderung und Ergänzungen zu Technischen Vertragsbedingungen für den Konstruktiven Ingenieurbau ................................................................................................ 110 5.3.1. Pfähle ................................................................................................................................. 110 5.3.2. Konstruktionsgrundsätze im Spannbetonbau .................................................................... 110 5.3.3. Anforderungen an Bauteile aus Beton ............................................................................... 111 5.3.4. Anforderungen an Sichtbeton ............................................................................................ 111 5.3.5. Anforderungen an Arbeitsfugen und Durchbindestellen .................................................... 111 5.3.6. Konstruktionsgrundsätze und Bemessung von Fertigteilen für Überbauten ..................... 111

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5.3.7. Lager .................................................................................................................................. 112 5.3.8. Behelfsbrücken .................................................................................................................. 112 5.3.9. Bestimmung der Ausgleichsgradiente ............................................................................... 112 5.3.10. Änderung und Ergänzungen zu den ATV DIN 18331 .................................................... 113 5.3.11. BetonBauQualitätsklassen-Koordinator (BBQ-Koordinator) .......................................... 113

  1. Verwertung und Beseitigung von Böden, Bauschutt und Straßenaufbruch .......... 118

6.1 Entsorgung und Wiederverwendung von pechhaltigem Straßenaufbruch ................. 118 6.1.1 Allgemein ........................................................................................................................... 118 6.1.2 Entsorgung über Zwischenlager ........................................................................................ 119 6.1.3 Wiederverwendung von pechhaltigem Straßenaufbruch in Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln ...................................................................................................................................... 119 6.1.4 Wiederverwendung von pechhaltigem Straßenaufbruch in emulsionsgebundenen Tragschichten ................................................................................................................................... 120 6.2 Beseitigung und Verwertung von mineralischen Baustoffen gemäß EBV .................. 120 6.3 Hinweis für die Verwertung von Asphaltfräsgut ......................................................... 120

7 Einsatz von Temperaturgesenktem Walzasphalt ........................................................ 122

Nachfolgend wird Auftraggeber durch AG und Auftragnehmer durch AN abgekürzt.

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1. Allgemeine Beschreibung der Leistung

1.0. Hinweis

Soweit im Folgenden nicht ausdrücklich anders geregelt, sind alle vorzulegenden Unterlagen, Nachweise und sonstigen Dokumente nicht auf Papier, sondern auf digitalem Weg und in Text- form vorzulegen.

1.1. Auszuführende Leistungen

Dem Bieter wird dringend empfohlen, sich vor Angebotsabgabe über die örtlichen Gegebenheiten im Bereich der Baumaßnahmen zu informieren und sich genaue Kenntnis über den Umfang und den Schwierigkeitsgrad der durchzuführenden Arbeiten zu verschaffen. Hierzu empfehlen wir die Örtlichkeit zu besichtigen.

Straßenbau:

Baubeginn: Februar 2027

Bauende: ca. 8 Monate nach Baubeginn

1.1.1. Zweck, Nutzung

Der Landesbetrieb Mobilität Gerolstein beabsichtigt, gemeinsam mit der Stadt Bitburg den verkehrsgerechten Ausbau der Knotenpunkte B 51 / L 5 / Rittersdorfer Straße sowie B 257 / L 5 / Stadtstraße Leuchensang im Vorfeld des Neubaus der Nord-Ost-Tangente bei Bitburg durchzuführen. Die Umgestaltung der beiden Anschlussstellen dient der Anpassung an die zukünftige Verkehrsführung und ist Bestandteil der vorbereitenden Infrastrukturmaßnahmen für das Gesamtvorhaben. Die Ausbaustrecke befindet sich im Eifelkreis Bitburg-Prüm im Bereich des Stadtgebietes Bitburg.

1.1.2. Art und Umfang

Die Baumaßnahme ist in zwei Teilabschnitte aufgeteilt: Der erste Abschnitt umfasst den Umbau des Einmündungsbereich zu einem Kreisverkehrsplatzes an der Einmündung B 51 / L 5 / Rittersdorfer Straße einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen. Die Arbeiten werden unter Vollsperrung in einem Bauabschnitt ausgeführt.

Die wesentlichen Leistungen dieses Abschnitt umfassen:  Einrichtung, Unterhaltung und Rückbau der Verkehrssicherung und Baustelleneinrichtung  Baufeldfreimachung einschließlich Rodungs- und Fällarbeiten  Erdarbeiten mit Oberbodenabtrag, Bodenabtrag und -einbau sowie Herstellung des Erdkörpers  Rückbau und Entsorgung vorhandener Asphaltbefestigungen, ungebundener Tragschichten, Bordanlagen und Pflasterflächen  Herstellung der Frostschutzschichten und des Straßenoberbaus  Neubau der Straßenentwässerung einschließlich Rohrleitungen, Schächten, Straßenabläufen, Sickerleitungen, Mulden und Wasserbaupflaster  Herstellung monolithischer Betonbordanlagen im Bereich des Kreisverkehrs, der Fahrbahnteiler sowie der Rinnenanlagen

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 Einbau der Asphalttrags-, Binder- und Deckschichten einschließlich farbigem Prägeasphalt  Herstellung der Bankette sowie Einbau von Pflanzsubstrat in Mittelinsel und Fahrbahnteilern  Ausführung der Fahrbahnmarkierung einschließlich Sperrflächenmarkierung  Durchführung aller erforderlichen Neben- und Abschlussarbeiten einschließlich Oberbodenandeckung, Begrünung und Wiederherstellung der Nebenflächen.

Der zweite Abschnitt umfasst den Neubau eines 5-armigen Kreisverkehrsplatzes an der Einmündung B 257 / L 5 neu / Leuchensang einschließlich der erforderlichen Straßen- und Nebenanlagen. Die Arbeiten werden in drei Bauabschnitten unter teilweiser Vollsperrung durchgeführt.

Die wesentlichen Leistungen umfassen:

 Einrichtung, Unterhaltung und Rückbau der Verkehrssicherung und Baustelleneinrichtung  Baufeldfreimachung einschließlich Rodungs- und Fällarbeiten  Umfangreiche Erdarbeiten mit Oberbodenabtrag, Bodenabtrag und -einbau sowie Herstellung des Erdkörpers  Rückbau und Entsorgung vorhandener Asphaltbefestigungen, pechhaltiger Befestigungen und ungebundener Tragschichten  Herstellung der Frostschutzschichten und des Straßenoberbaus  Neubau der Straßenentwässerung einschließlich Rohrleitungen, Schächten, Straßenabläufen, Sickerleitungen, Mulden und Wasserbaupflaster  Herstellung des Kreisverkehrsplatzes mit monolithischen Betonbordanlagen, Fahrbahnteilern und Rinnenanlagen  Einbau der Asphalttrags-, Binder- und Deckschichten einschließlich farbigem Prägeasphalt  Herstellung der Bankette sowie Einbau von Pflanzsubstrat in Mittelinsel und Fahrbahnteilern  Ausführung der Fahrbahnmarkierung einschließlich Sperrflächenmarkierung  Durchführung aller erforderlichen Neben- und Abschlussarbeiten einschließlich Oberbodenandeckung, Begrünung und Wiederherstellung der Nebenflächen.

Das Bauvorhaben gliedert sich in insgesamt zwei Bauphasen. Die nachfolgend dargestellten Bauabschnitte sind in der angegebenen zeitlichen Reihenfolge auszuführen. Die Bauphasen wurden mit den betroffenen Verkehrsbeteiligten abgestimmt und sind verbindlich einzuhalten. Eine Änderung der festgelegten Bauabfolge ist aus Gründen der Verkehrsführung und Koordination nicht vorgesehen.

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Baubeschreibung Straßenbau und konstruktiver Ingenieurbau (03/26)

  1. Bauabschnitt

Baustellenlänge ca. 500 m

Ende Bauabschnitt

Ausführende Bauarbeiten bei Bauabschnitt 1:

  • Verkehrssicherung aufstellen und für die Dauer der Baumaßnahme unterhalten und betreiben, Baumaßnahme ist in einem Bauabschnitt unter Vollsperrung der Baustrecke durchzuführen
  • Baufeldfreimachung wie Hecken roden, Baume fällen und dgl. Fläche ca. 1.500 m2
  • Oberboden abtragen, lagern und andecken ca. 1.200 m3 inkl. Rasenansaat und Saatgut
  • Boden lösen ca. 1.300 m3
  • Boden einbauen ca. 4.300 m3
  • Bankettmaterial aus Kipphalde aufnehmen und entsorgen ca. 6.300 m3
  • Asphaltfläche ausbauen, Dicke ca. 25 cm, Menge ca. 3.800 m2
  • Ungebundene Tragschichten ausbauen und entsorgen ca. 1.700 m3
  • Asphaltfläche fräsen, tiefe ca. 10 cm, Fläche ca. 4.000 m2
  • Bordsteine und einzeilige Rinne aufnehmen und entsorgen, ca. 250 m

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Baubeschreibung Straßenbau und konstruktiver Ingenieurbau (03/26)

  • Pflaster, Dicke ca. 10 cm aufnehmen und entsorgen, Fläche ca. 250 m2
  • Anlage eines Kreisverkehrsplatzes in bituminöser Bauweise mit einem Durchmesser von 45 m und der Anbindung von 5 Ästen
  • Monolithische Betonbordanlage aus Flachbord 30x25 mit 30 cm Rinne im Bereich des Kreisverkehrs (Mittelinsel) und Anschlussäste einbauen, Länge gesamt ca. 300 m
  • Anlage von vier Fahrbahnteiler, mit einer Monolithische Betonbordanlage aus einem Flachbord 20x25 mit 30 cm Rinne im Bereich der Fahrbahnteiler einbauen, Länge gesamt ca. 600 m
  • Entwässerungsarbeiten durchführen  Einbau von ca. 300 m Sickerrohrleitung mit Schächten und Ausläufen  Einbau von ca. 8 Straßenabläufen mit Anschlussleitungen  5 schächten mit Schachttiefen von ca. 1,35 m bis 4,30 m  Entwässerungsleitungen DN 150 mit ca. 130 m, DN 200 mit ca. 50 m, DN 300 mit ca. 30 m, DN 400 mit ca. 180 m inkl. Leitungsgraben, Böschungsstücke und Anschlüsse an Schächte  Anlage von Muldengräben mit einer Breite von 2,00 m auf einer Länge von ca. 300 m am Böschungsfuß  Wasserbaupflaster herstellen, Fläche ca. 25 m2 an mehreren Bereichen
  • Einbau von ca. 1.700 m3 Frostschutzschicht
  • Einbau von Asphaltschichten in verschiedenen Abschnitten, Stärken und Arten  Ca. 2.900 m2 Asphalttragschicht  Ca. 2.700 m2 Asphaltbinderschicht  Ca. 670 tonnen Asphaltbinderschicht  Ca. 6.600 m2 Asphaltdeckschicht  Ca. 600 m2 Asphalttragdeckschicht  Ca. 150 m2 gefärbter Prägeasphalt in Fahrbahnteiler
  • Bankette herstellen in einer Breite von ca. 1,50m und einer Länge von ca. 1.300 m
  • Einbau von ca. 300 tonnen Pflanzsubstrat in Fahrbahnteiler und Mittelinsel
  • Herstellung Rand- und Mittelmarkierung auf einer Länge von ca. 800 m inkl. Sperrfächenmarkierung
  • Nebenarbeiten durchführen
  • Arbeiten erfolgen unter Vollsperrung bzw. habseitiger Sperrung

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Baubeschreibung Straßenbau und konstruktiver Ingenieurbau (03/26)

  1. Bauabschnitt

Baustellenlänge ca. 1.000 m

Ende Bauabschnitt

Ende Bauabschnitt

Ausführende Bauarbeiten bei Bauabschnitt 2:

  • Verkehrssicherung aufstellen und für die Dauer der Baumaßnahme unterhalten und betreiben, Baumaßnahme ist in drei Bauabschnitte unter teilweiser Vollsperrung der Baustrecke durchzuführen
  • Baufeldfreimachung wie Hecken roden, Baume fällen und dgl. Fläche ca. 2.500 m2
  • Oberboden abtragen, lagern und andecken ca. 3.700 m3 inkl. Rasenansaat und Saatgut
  • Boden lösen ca. 21.800 m3
  • Boden einbauen ca. 13.100 m3
  • Asphaltfläche ausbauen, Dicke ca. 25 cm, Menge ca. 4.300m2
  • Pechhaltige Befestigung ausbauen und entsorgen, Menge ca. 1.300 m3
  • Ungebundene Tragschichten ausbauen und entsorgen ca. 1.700 m3
  • Bodenmaterial aus Kipphalde aufnehmen und einbauen ca. 1.500 m3
  • Asphaltfläche fräsen, tiefe ca. 10 cm, Fläche ca. 2.500 m2
  • Anlage eines Kreisverkehrsplatzes in bituminöser Bauweise mit einem Durchmesser von 50 m und der Anbindung von 5 Ästen

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Baubeschreibung Straßenbau und konstruktiver Ingenieurbau (03/26)

  • Monolithische Betonbordanlage aus Flachbord 30x25 mit 30 cm Rinne im Bereich des Kreisverkehrs (Mittelinsel) und Anschlussäste einbauen, Länge gesamt ca. 550 m
  • Anlage von vier Fahrbahnteiler, mit einer Monolithische Betonbordanlage aus einem Flachbord 20x25 mit 30 cm Rinne im Bereich der Fahrbahnteiler einbauen, Länge gesamt ca. 300 m
  • Entwässerungsarbeiten durchführen  Einbau von ca. 1.700 m Sickerrohrleitung mit Schächten und Ausläufen  Einbau von ca. 8 Straßenabläufen mit Anschlussleitungen  4 Schächte mit Schachttiefen von ca. 0,65 m bis 2,50 m  Entwässerungsleitungen DN 150 mit ca. 100 m, DN 200 mit ca. 50 m, DN 400 mit ca. 120 m inkl. Leitungsgraben, Böschungsstücke und Anschlüsse an Schächte  Anlage von Muldengräben mit einer Breite von 2,00 m auf einer Länge von ca. 1.450 m am Böschungsfuß  Wasserbaupflaster herstellen, Fläche ca. 35 m2 an mehreren Bereichen
  • Einbau von ca. 6.100 m3 Frostschutzschicht
  • Einbau von Asphaltschichten in verschiedenen Abschnitten, Stärken und Arten  Ca. 3.900 m2 Asphalttragschicht  Ca. 6.100 m2 Asphaltbinderschicht  Ca. 450 tonnen Asphaltbinderschicht  Ca. 8.100 m2 Asphaltdeckschicht  Ca. 3.800 m2 Asphalttragdeckschicht  Ca. 150 m2 gefärbter Prägeasphalt in Fahrbahnteiler
  • Bankette herstellen in einer Breite von ca. 1,50m und einer Länge von ca. 2.300 m
  • Einbau von ca. 80 tonnen Pflanzsubstrat in Fahrbahnteiler und Mittelinsel
  • Herstellung Rand- und Mittelmarkierung auf einer Länge von ca. 2.000 m inkl. Sperrfächenmarkierung
  • Nebenarbeiten durchführen
  • Arbeiten für die Stadt Bitburg
  • Arbeiten erfolgen unter Vollsperrung bzw. habseitiger Sperrung in drei Phasen

Eine detaillierte Straßenplanung wird liegt den Ausschreibungsunterlagen in digitaler Form bei.

Baulastträger der Baumaßnahme ist das Land Rheinland-Pfalz und die Stadt Bitburg

Es ist sicherzustellen, dass die für die jeweilige Baustrecke im LV vorgesehene Gesamteinbaumenge des Asphaltmaterials eingehalten wird. Abweichungen von der festgelegten Menge sind vorab mit dem AG abzusprechen und müssen von diesem angeordnet werden.

Weitere allgemeine Hinweise, die für sämtliche oben genannten Bauabschnitte zu beachten sind und mit den vertraglich vereinbarten Einheitspreisen abgegolten sind:

o Ein Einbaukonzept für den Asphalteinbau sowie eine Geräteliste der vorgesehenen Baugeräte sind bereits mit Angebotsabgabe dem

Auftraggeber (AG) vorzulegen..

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Baubeschreibung Straßenbau und konstruktiver Ingenieurbau (03/26)

o Spätestens fünf Tage vor dem Einweisungstermin ist durch den Auftragnehmer (AN) im Zuge der Vorlage der Urkalkulation ein

Baustelleneinrichtungsplan zu erstellen, mit dem AG abzustimmen und

diesem zu übergeben.

o Nach Auftragserteilung und spätestens 14 Tage vor Baubeginn hat der AN dem AG einen detaillierten Bauzeiten- und Ablaufplan („Bau-Soll-

Plan“) für alle Bauarbeiten der Maßnahme auch die der verschiedenen

Lose, in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Dieser hat die zeitliche

Abfolge aller wesentlichen Bauleistungen (insbesondere Meilensteine,

maßgebliche Einflussfaktoren sowie den kritischen Weg) innerhalb der

vorgegebenen Fristen darzustellen. Der Bauzeitenplan muss insbesondere

enthalten Darstellungstiefe pro Arbeitswoche.

 Angabe aller wesentlichen Aktivitäten und Darstellung von Schnittstellen.  Die Aktualisierung und Fortschreibung des Bauzeitenplanes über die gesamte Bauzeit Der Bauzeitenplan ist jeweils getrennt für die einzelnen Bauabschnitte zu erstellen und vorzulegen.

o Geplante Betriebsferien sowie sonstige vorgesehene Arbeitsunterbrechungen sind dem AG unmittelbar nach Auftragserteilung

anzuzeigen und bedürfen dessen Zustimmung. Voraussetzung hierfür ist

ein zur Genehmigung vorzulegender Bauzeitenplan.

o Freigelegter Untergrund oder das freigelegte Erdplanum darf nicht mit Radfahrzeugen befahren werden und ist zu schützen. Die Arbeiten müssen vor Kopf erfolgen. o Fugenarbeiten müssen im jeweiligen Bauabschnitt fertiggestellt werden. o Die Schichtdickenmessung der Asphaltschichten muss über Alufolien oder Bleche erfolgen. Dies ist in die Positionen einzukalkulieren. o Die Unterlage für die Erneuerungsmaßnahmen muss eben und profilgerecht hergestellt werden. Dies ist bei den Fräsarbeiten zu beachten. o Die Erschwernisse und Mehraufwendungen, die durch die Ausführung in den einzelnen Phasen entstehen sind in den LV Positionen zu berücksichtigen und einzukalkulieren. o Die Prüfung der erzielten Verdichtungsqualitäten gem. aktueller ZTV-E erfolgt nach der Methode M3 und ist in die LV Positionen einzukalkulieren. o Dem AN werden die vorhandenen Voruntersuchungen zur Verfügung gestellt. Zusätzlich erforderliche bzw. weiterführende Untersuchungen sind vom AN zu veranlassen.

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Baubeschreibung Straßenbau und konstruktiver Ingenieurbau (03/26)

o Asphalteinbau soll in den technisch möglichen Bereichen ohne Naht erfolgen d. h. es müssen zwei Fertiger bei Bedarf eingesetzt werden. o Die Aufbaustärken der vorhandenen Deck-, Binder- und/-oder Tragschichten schwanken. Des Weiteren weißt der Asphaltbelag Unebenheiten auf. Dies ist insbesondere bei der

Kalkulation der Abbruch- und/ oder Fräsarbeiten zu beachten. Bei Schollenbildung ist

nachzufräsen. Das Fräsen der Asphalttragschicht ist mit besonderer Vorsicht auszuführen

um eine Verunreinigung des Fräsgutes durch Frostschutz- oder sonstiges Material zu

vermeiden. o Alle beschriebenen Erschwernisse, Anforderungen und Terminvorgaben sind bei der Kalkulation der Positionen zu beachten.

1.1.3. Untergrund

Boden- bzw. Streckengutachten der Fa. Labor Hart aus Neuwied liegt vor und sind in Auszügen in der Baubeschreibung aufgeführt, bzw. sind den Ausschreibungsunterlagen beigefügt.

1.1.4. Unterbau

Siehe 1.1.3

1.1.5. Erdarbeiten

Folgende Erdarbeiten werden durchgeführt:  Oberboden abschieben und lagern  Lösen und Verwerten von Bodenmassen aus Abtragsbereichen bzw. Grabenaushub im gesamten Baubereich nach Wahl des AN.  Lieferung von geeigneten Bodenmassen und Einbau in Auftragsbereichen und Leitungsgräben im gesamten Baubereich, sofern dies erforderlich ist.  Bodenverbesserung durchführen  Bankette abtragen und mit Schottermaterial befestigen

Nachfolgende Erläuterungen sind bei Angebotserstellung und der Ausführung zu beachten:

 Die gesamten Abtragsmassen fallen über die gesamte Baumaßnahme in unterschiedlichen Bereichen und Mengen, auch Kleinmengen an. Wiederverwendbare Bodenmassen sind auf ein Zwischenlager, welches der AN zu stellen hat, zu verbringen, dort zu verbessern und in den entsprechenden Auftragsbereichen wieder einzubauen. Fehlende Bodenmassen sind vom AN zu liefern, ggfls. auf dem Zwischenlager zu verbessern und ebenfalls im gesamten Baubereich, auch in Kleinmengen profilgerecht einzubauen.  Nicht für die Baumaßnahme benötigte Massen sind einer Verwertung nach Wahl des AN zuzuführen bzw. auf eine Deponie zu verbringen. Dies gilt auch für Massen aus Regenrückhaltebecken, die auf Zwischenlagerflächen liegen.  Da die Baumaßnahme in mehreren Bauabschnitten ausgeführt wird, sind die Erdarbeiten unter erschwerten Bedingungen auszuführen. Die Gerätschaften sind

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Baubeschreibung Straßenbau und konstruktiver Ingenieurbau (03/26)

vor diesem Hintergrund auf die Baumaßnahme abzustimmen. Der AN hat dies zu berücksichtigen und Mehraufwendungen hierfür in die Positionen einzurechnen.

1.1.5.1. Vermeidungsmaßnahmen bei der Durchführung der Baumaßnahme im Zuge des Landespflegerischen Begleitplans

Durch folgende Vorkehrungsmaßnahmen bei der Baudurchführung sollen Beeinträchtigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild vermieden werden:  Schutz zu erhaltender Gehölzbestände nach DIN 18900 und 18920,  Schutz belebter Bodenschichten nach DIN 18300 und 18320 sowie ZTVEStB 94 (Fassung  97) und ZTVLaStB 05 und Wiederandecken nach Fertigstellung der Baumaßnahme,  Lockerung von Böden, die im Zuge der Baumaßnahme verdichtet wurden,  Gewährleistung des sachgerechten Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen während der Bauarbeiten, insbesondere in Gewässernähe,  weitgehende Wiederverwertung von Bodenabtrag und Abbruchmaterial,  Einsatz emissionsarmer Arbeitsgeräte entsprechend dem Stand der Technik.  Räumung des Baufeldes im Zeitraum vom 01.10. bis 28.02.. Die Befolgung dieser Grundsätze wird bei der nachfolgenden Darstellung der konkreten Aus- wirkungen des Bauvorhabens vorausgesetzt. Weitergehend sind Flächen für Baustelleneinrichtung und Lagerung von Materialien nur in we- nig empfindlichen Bereichen zu nutzen. Hierfür kommen primär durch (Teil-) Versiegelung bzw. Verdichtung vorbelastete Flächen (z.B. Feldwege, Lagerplätze) oder Flächen, deren Inan- spruchnahme und Umgestaltung im Zuge des Ausbau- und Neubaus ansteht, in Frage. In der Konflikttabelle werden diesbezüglich mögliche Auswirkungen nicht aufgeführt, da davon auszu- gehen ist, dass durch Einhaltung dieser Vorgabe keine weiteren erheblichen Konflikte auftreten.

Einhaltung einschlägiger DIN-Normen für Baustelleneinrichtung und -ausführung, Maschineneinsatz, Erdbau, Vegetationstechnik, u.a., insbesondere:

  • sachgerechtes Anlegen von Bodenmieten, Material- und Maschinenlager auf versiegelten oder ökologisch geringwertigen Flächen,
  • ordnungsgemäße Kontrolle der Baumaschinen auf Verlust von Betriebsmittel,
  • örtliches Betanken der Maschinen ausschließlich auf versiegelten Flächen,
  • Abschieben, Zwischenlagern, Wiedereinbau bzw. umweltgerechte Wiederverwertung überschüssiger Bodenmassen (außerhalb der Aue),
  • ordnungsgemäße Wiederverwertung bzw. umweltgerechte Entsorgung von Straßenaufbruch und Unterbaumaterial,
  • Lockerung verdichteter Böden nach Ende der Inanspruchnahme

1.1.6. Entwässerung

Das Oberflächenwasser der Fahrbahn fließt in überwiegenden Teilen der Planung über das Bankett in die parallelen Erdmulden und wird nach einer Teilversickerung verzögert in Richtung der Vorfluter abgeleitet. Lediglich im Bereich der Kreisverkehrsplätze ist der Einbau von Bordsteinen mit Bordrinne erforderlich. Hier erfolgt die Ableitung über die geplanten Straßeneinläufe in den geplanten Regenwasserkanal der wiederum an die Vorfluter anschließt.

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Baubeschreibung Straßenbau und konstruktiver Ingenieurbau (03/26)

Das Oberflächenwasser ist während der Bauzeit durch den AN in vorhandenen bzw. herzustellenden Mulden sowie Straßeneinläufe schadlos abzuführen. Die Baustelle ist gemäß den Technischen Bestimmungen so zu entwässern, dass die Durchfeuchtung des Baugrundes möglichst geringgehalten wird. Verzögerungen im Baufortschritt sowie evtl. notwendiger Bodenaustausch, der auf eine mangel- hafte Ableitung des Oberflächenwassers zurückzuführen ist, werden nicht vergütet.

Der Bieter erklärt mit der Abgabe des Angebotes, dass ihm die einschlägigen Bestimmungen über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bekannt sind und diese von ihm beachtet werden.

1.1.7. Oberbau

Die derzeitigen Verkehrsverhältnisse auf der bestehenden L 5 sind geprägt durch ein Verkehrsaufkommen von ca. 5.034 Kfz./24h mit einem Schwerverkehrsanteil von ca. 4 %. Das Verkehrsaufkommen auf der bestehenden B 257 beläuft sich zur Zeit auf ca. 5.907 Kfz./24h mit einem Schwerverkehrsanteil von ca. 4 %. Laut Gutachten der sbt, handelt es sich bei dem gebundenen Oberbau im betreffenden Ausbaubereich um ein teilweise belastetstes Asphalt – bzw. pechhaltiges Gesamtpaket aus verschiedenen Schichten und mit verschiedenen Stärken.

Der Ausbau eines Teilbereiches der L 5 Neu erfolgt im Vollausbau entsprechend Belastungsklasse 10.

3,5 cm Asphaltdeckschicht SMA 8S 8,5 cm Asphaltbinderschicht AC 16 BS 14,0 cm Asphalttragschicht (2-Lagig) AC 32 TS 44 cm Frostschutzschicht 70,0 cm Gesamtaufbau

Der Ausbau des KVP 1 und 3 erfolgt im Vollausbau entsprechend Belastungsklasse 32.

4,0 cm Asphaltdeckschicht AC 11 DSP 8,0 cm Asphaltbinderschicht AC 16 BS 18,0 cm Asphalttragschicht AC 32 TS 40 cm Frostschutzschicht 70,0 cm Gesamtaufbau

Der Ausbau der B 257 und Teilbereiche der L 5 Neu erfolgt im Vollausbau entsprechend Belastungsklasse 3,2.

3,5 cm Asphaltdeckschicht SMA 8S 6,5 cm Asphaltbinderschicht AC 16 BS 12,0 cm Asphalttragschicht AC 22 TS 48 cm Frostschutzschicht 70,0 cm Gesamtaufbau

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Baubeschreibung Straßenbau und konstruktiver Ingenieurbau (03/26)

Der Ausbau der Rad- und Wirtschaftswege erfolgt im Vollausbau entsprechend Belastungsklasse 0,3

10,0 cm Asphalttragdeckschicht AC 16 TD 50 cm Frostschutzschicht 60,0 cm Gesamtaufbau

Einbau vollflächig ohne Mittelnaht, in Aufweitungsbereichen (Linksabbiegespuren, Mittelinseln, und dgl.) sind mehrere Fertiger einzusetzen.

Bei den Asphaltarbeiten ist zudem zu beachten, dass sich im Baufeld mehrere Bauwerke befinden.

Asphaltdeckschichten aus splittreichem Asphaltbeton AC D SP

Für Asphaltdeckschichten aus splittreichem Asphaltbeton (AC D SP) gelten die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt (ZTV Asphalt-StB 07/13) soweit nachfolgend keine anderslautenden Regelungen getroffen sind.

Baugrundsätze: Siehe ZTV Asphalt-StB 07/13, Abschnitt 3. Für die Ausführung von Asphaltdeckschichten aus AC D SP gelten die Regelungen der ZTV Asphalt-StB für die Ausführung von Asphaltdeckschichten aus Asphaltbeton.

Baustoffe, Baustoffgemische Siehe ZTV Asphalt-StB 07/13, Abschnitt 2. Die Verwendung von Asphaltgranulat ist möglich. Die Richtwerte für Asphaltmischgut für Asphaltdeckschichten aus AC D SP sind in der Tabelle 1 zusammengestellt.

Nachfolgende Erläuterungen sind bei Angebotserstellung und der Ausführung zu beachten:

 Die gesamte Maßnahme ist nach den vorgegebenen Deckenhöhen bzw. des vor Ort festgelegtem Asphaltaufbau herzustellen. Das erforderliche Aufstellen eines Leitdrahtes für die gesamten Arbeiten, auch für evtl. Angleichungsarbeiten in den Übergangsbereichen und an die vorhandenen Brückenbauwerke ist in die entsprechenden Positionen einzurechnen und wird nicht gesondert vergütet.  Sämtliche Fugen in der Deckschicht sind zu schneiden, auszublasen und je nach Witterung zu trocknen und mit einer heiß verarbeitbaren Fugenvergussmasse gem. ZTV Fug-StB zu verfüllen. Die jeweilige Lage ist in Abstimmung mit dem AG festzulegen. Nähte durch Tagesansätze sind entsprechend dem Merkblatt M SNAR auszubilden und sind Sache des AN.

 Mindestgeschwindigkeit für den Asphalteinbau ist zu beachten diese betragen bei allen Deckschichten 2,5 m/min und bei allen weiteren

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Baubeschreibung Straßenbau und konstruktiver Ingenieurbau (03/26)

Asphaltschichten 2,0 m/min. Die Anzahl der Walzen ist dementsprechend vorzuhalten bzw. einzusetzen.

 Die Einbaugeschwindigkeit des Straßenfertigers muss auf die Kapazität der Asphaltmischgutproduktion und –anlieferung abgestimmt werden, es wird empfohlen die Asphaltproduktion auf mindestens zwei Mischwerke zu verteilen, damit eine kontinuierliche Produktion des Asphaltes gewährleistet ist.

Einbau der Asphalttragschicht / Asphaltbinderschicht und Asphaltdeckschicht heiß an heiß gemäß ZTV Asphalt-StB Abschnitt 3.3.2.1 / nahtlos in voller Fahrbahnbreite.

Erschwernisse durch das Herstellen oder Anpassen von Einbauten, Borden, Kappen, Fugenabschlussprofile, Brückenabläufe, Übergangskonstruktionen etc. sind in die jeweiligen Positionen einzurechnen.

1.1.8. Durchlässe, Bauwerke

-entfällt-

1.1.9. Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz (GDKE)

Im Vorfeld der Baumaßnahme wurden durch die Generaldirektion Kulturelles Erbe (GDKE) bereits umfangreiche archäologische Untersuchungen und Grabungsarbeiten im vorgesehenen Baufeld durchgeführt. Hierdurch konnten die im Vorfeld bekannten bzw. festgestellten archäologischen Befunde entsprechend untersucht und dokumentiert werden.

Sollten während der Durchführung der Bauarbeiten weitere archäologische Fundstücke, Befunde oder sonstige Hinweise auf bislang unbekannte kulturhistorisch relevante Funde festgestellt werden, sind die Arbeiten im betroffenen Bereich zunächst einzustellen bzw. entsprechend zu sichern. Die GDKE ist durch die bauausführende Firma unverzüglich zu verständigen, damit eine fachgerechte Bewertung, Sicherung und gegebenenfalls Dokumentation der Funde erfolgen kann.

Die bauausführende Firma hat dabei sicherzustellen, dass festgestellte Fundstücke oder Befunde nicht eigenmächtig entfernt, beschädigt oder anderweitig verändert werden. Das weitere Vorgehen ist anschließend mit der GDKE bzw. den zuständigen Fachstellen abzustimmen.

1.1.10. Ausstattung

Leitpfosten, Stationierungszeichen sowie Verkehrsschilder sind ggf. durch den AN nach Herstellung der Vollsperrung zu demontieren, auf der Baustelle zu lagern und nach Beendigung der Arbeiten an der Fahrbahn wiederaufzubauen. Dies ist mit der zuständigen Straßenmeisterei vorher abzustimmen.

Fahrzeug-Rückhaltesysteme (FRS): Die in Deutschland eingesetzten Fahrzeug-Rückhaltesysteme (FRS) müssen die Anforderungen der Technischen Kriterien für den Einsatz von FRS erfüllen. Für Ortbetonschutzwände gilt ferner das Vergleichsverfahren BSW Ortbeton (VGVF BSW O).

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Baubeschreibung Straßenbau und konstruktiver Ingenieurbau (03/26)

Die Anzahl verschiedenartiger Systeme ist grundsätzlich und insbesondere innerhalb eines Streckenabschnitt auf ein Minimum zu reduzieren, um Systemwechsel und den Einbau von Übergangs-konstruktionen zu vermeiden. Übergangskonstruktionen sind nur dort anzuordnen, wo Schutzeinrichtungen unterschiedlicher Bauart, Leistungseigenschaft und/oder Funktionsweise miteinander verbunden werden müssen. Für Übergangskonstruktionen und Übergangselemente gelten die Technischen Liefer- und Prüf- bedingungen für Übergangskonstruktionen (TLP ÜK).

Fahrzeug-Rückhaltesysteme (FRS) aus Stahl: Im Bereich des Landesbetriebs Mobilität Rheinland-Pfalz dürfen ausschließlich Holme Profil A eingesetzt werden. Diese Vorgehensweise ist aus Gründen der Einheitlichkeit, Zweckmäßigkeit und wirtschaftlichen Unterhaltung bei allen Maßnahmen und Reparaturarbeiten beizubehalten. Formaggressive Konstruktionsteile, wie z. B. IPE-Pfosten, HEB-Pfosten und freiliegende Stahl- seilkonstruktionen sind nicht zulässig.

Markierung Die auszuführenden Leistungen umfassen die erstmalige Applikation von Markierungssystemen (Markierungsstoffe und Beistoffe). Vormarkierungen sind ausschließlich nach rechtzeitig vom AN beantragter Abstimmung mit dem AG hinsichtlich Lage und Umfang auszuführen.

Agglomeratmarkierungen müssen mit eindeutig erkennbarer Randbegrenzung über die gesamte Strichlänge ausgeführt werden. Der ungehinderte seitliche Abfluss des Oberflächenwassers muss gewährleistet sein.

Markierungsmaterialien und die Gebinde/Verpackungen müssen gemäß den TL M gekennzeichnet sein. Nachstreumittel müssen über eine CE - Kennzeichnung verfügen.

Die angebotenen Markierungssysteme müssen hinsichtlich Tages- und Nachtsichtbarkeit so-wie Griffigkeit die Mindestwerte im Neuzustand gemäß ZTV M erreichen. Bei der Überrollbar- keitsklasse muss mindestens die Klasse T3 erfüllt sein. Im Bieterangabenverzeichnis sind folgende Angaben vorzunehmen:

  • Prüfnummer der BASt (falls vorhanden)
  • Stoffbezeichnung
  • Hersteller Für Markierungssysteme, die nicht über ein Prüfzeugnis der BASt verfügen, ist mit Angebotsabgabe ein Prüfzeugnis einer nach der EU-Bauproduktenverordnung notifizierten Stelle für Straßenmarkierungen vorzulegen.

Die weiteren Nachweise sind auf gesondertes Verlangen vorzulegen:

  • Prüfzeugnis der BASt (falls vorhanden)
  • Technische Information
  • Sicherheitsdatenblatt gemäß DIN 52900
  • Referenzmuster bei Agglomeratmarkierungen (Foto)

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Baubeschreibung Straßenbau und konstruktiver Ingenieurbau (03/26)

Leitpfosten Leitpfosten werden durch den AN aufgestellt, siehe hierzu separate Positionen im Leistungsverzeichnis.

1.1.11. Verkehrsführung

Die Baumaßnahme erfolgt teilweise unter Vollsperrung bzw. halbseitiger Sperrung. Für die Umleitungsstrecke sind umfangreiche Verkehrssicherungsmaßnahmen erforderlich. Diese sind in den beigefügten Verkehrsregelplänen dargestellt und ersichtlich.

Nachfolgende Erläuterungen sind bei Angebotserstellung und der Ausführung zu beachten und werden Vertragsbestandteil:

 Sämtliche erforderlichen Beschilderungen, Transportable Schutzeinrichtungen und Markierungen sind unter Berücksichtigung der Baustrecke und Umleitungsstrecke aufzubauen, vorzuhalten, umzubauen, zu unterhalten, zu kontrollieren und nach Beendigung der Baumaßnahme wieder abzubauen.  Sämtliche Baustellenmarkierungen auf der neuen Asphaltdecke sind in zugelassener Folie, Folientyp II, Verkehrsklasse P7 herzustellen. Hierzu zählen auch Markierungspfeile.  Baustellenmarkierungen auf Asphalttrag – bzw. Asphaltbinderschicht sind auch als Spritzmarkierung, Typ II, Verkehrsklasse P7 zugelassen.  Die Verkehrssicherungsarbeiten sind nur durch erfahrene Fachunternehmen mit entsprechender Eignung und Referenz auszuführen. Dem AG sind vor Auftragsvergabe entsprechende Nachweise vorzulegen.  Mindestens 3 Wochen vor Baubeginn, Umbau, Änderung der Bauphase oder dgl. ist dem Auftraggeber vom AN ein genehmigter Verkehrszeichenplan einzureichen.  Markierungen werden nur einmal vergütet, auch wenn sie mit Bauphasenwechsel in den nächsten Bauphasen weiterverwendet werden.  Vor Aufbringung der Markierung ist die Fläche mittels Saugkehrwagen zu reinigen. Abfall laden, übernehmen, befördern und der vollständigen Entsorgung außerhalb der Baustelle nach Wahl des AN zuführen. Nachweise führen und dem AG vorlegen. Der Aufwand ist in die jeweiligen Markierungspositionen einzurechnen.

Konstruktiver Ingenieurbau:

1.1.12. Zweck, Nutzung

-entfällt-

1.1.13. Art und Umfang (statisches System, Hauptabmessungen, Zwangspunkte)

-entfällt-

1.1.14. Erdarbeiten

-entfällt-

1.1.15. Unterbauten

-entfällt-

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Baubeschreibung Straßenbau und konstruktiver Ingenieurbau (03/26)

1.1.16. Überbau, Lager, Übergangskonstruktionen

-entfällt-

1.1.17. Entwässerung

-entfällt-

1.1.18. Abdichtung, Beläge

-entfällt-.

1.1.19. Ausstattung

-entfällt-

1.1.20. Sonderanlagen

-entfällt-

1.1.21. Korrosions- und Oberflächenschutz

-entfällt-

1.1.22. Anlagen und Einrichtungen für Dritte

-entfällt-

1.1.23. Abbrucharbeiten

-entfällt-

1.1.24. Behelfsbrücke

-entfällt-

Landschaftsbau:

1.1.25. Zweck, Nutzung

Angleichungen von Banketten, Hofflächen und Nebenflächen

1.1.26. Art und Umfang

Siehe Lageplan

1.1.27. Oberbodenarbeiten

ATV DIN 18320 Landschaftsbauarbeiten

1.1.28. Einsaatarbeiten

Es ist gebietseigenes Saatgut zu verwenden. Die zertifizierte gebietseigene Regelsaatgutmischung „Regiosaatgut“ (RSM-Regio) ist aus dem entsprechenden Ursprungsgebiet zu wählen. In Rheinland-Pfalz ist je nach Lage der Einsaatfläche gemäß den

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Baubeschreibung Straßenbau und konstruktiver Ingenieurbau (03/26)

„FLL-Empfehlungen für die Begrünung mit gebietseigenem Saatgut“, Saatgut aus dem Ursprungsgebiet 07 oder Ursprungsgebiet 09, zu verwenden.

Zudem ist die Regelsaatgut-Mischungen an den Standort anzupassen:

  • Standortvariante 1: Grundmischung
  • Standortvariante 2: mager-sauer
  • Standortvariante 3: mager-basisch
  • Standortvariante 4: feucht Die Mischungsverhältnisse der einzelnen Gräser, sind den „FLL-Empfehlungen für Begrünungen mit gebietseigenem Saatgut“ zu entnehmen.

Zudem gelten DIN 18917 Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Rasen und Saatarbeiten und ZTV La-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau.

1.1.29. Pflanzarbeiten

Entfällt

1.1.30. Pflanzenschutz

Entfällt

1.1.31. Sicherungsbauweisen

Sicherungsbauweisen sind gemäß DIN 18918 „Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Ingeni- eurbiologische Sicherungsbauweisen - Sicherungen durch Ansaaten, Bepflanzungen, Bauwei- sen mit lebenden und nicht lebenden Stoffen und Bauteilen, kombinierte Bauweisen“ auszufüh- ren.

1.1.32. Pflegearbeiten

Fertigstellungspflege ist gemäß DIN 18917 „Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Rasen und Saatarbeiten“ sowie den ZTV La StB auszuführen.

Entwicklungspflege ist gemäß DIN 18919 „Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Instandhal- tungsleistungen für die Entwicklung und Unterhaltung von Vegetation (Entwicklungs- und Un- terhaltungspflege)“ sowie den ZTV La StB auszuführen.

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Baubeschreibung Straßenbau und konstruktiver Ingenieurbau (03/26)

Auftraggeberaufgaben nach der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung – BaustellV):

Dem AN zu übertragene Auftraggeberaufgaben gemäß Baustellenverordnung BaustellV

Die Maßnahmen nach § 2 und § 3 der Baustellenverordnung (BaustellV) sind durch den vom AN bestellten Koordinator im Einvernehmen mit dem AG zu übernehmen. Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer insoweit mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 2.3 Abs. 1 S. 1 BauStellV.

1.1.33. Erstellung und Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe- Plan) sowie Stellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (Art und Umfang)

Die Erstellung sowie gegebenenfalls die Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans (SiGe-Plan) gemäß Baustellenverordnung (BaustellV) und den Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) wird dem AN übertragen.

Der SiGe-Plan ist in enger Abstimmung mit der vorgesehenen Baustelleneinrichtung, des geplanten Bauablaufs sowie unter Berücksichtigung der benannten Nachunternehmer aufzustellen. Dabei sind die aufstellende Person sowie die verantwortliche Person zu benennen. Technische Nebenangebote sind im Falle der Beauftragung entsprechend zu berücksichtigen.

Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) beinhaltet:

  • die zu erwartenden Gefährdungen während der Bauausführung für die einzelnen Arbeiten in örtlicher und zeitlicher Hinsicht,
  • die notwendigen Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefährdungen,
  • die anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen und
  • die abstimmende Koordination gegenüber anderen, gleichzeitig laufenden Baumaßnahmen.

Die Darstellung hat in übersichtlicher Form zu erfolgen. Hierzu liegen bei verschiedenen Stellen, z. B. den Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft, unverbindliche Musterpläne sowie Leitfäden zur Erstellung des SiGe-Plans vor. Derartige Muster sind jeweils konkret auf die Baumaßnahme abzustellen. Eine pauschale Übernahme bzw. die Verwendung schematischer Pflichtenheften und Aufstellungen als SiGe-Plan genügt nicht.

Veränderungen der Baustelleneinrichtung oder des Bauablaufs sind so zu dokumentieren, dass die daraus resultierenden Veränderungen im SiGe-Plan jederzeit eindeutig und nachvollziehbar ersichtlich sind.

Bei der Erstellung des SiGe-Plans sind die Inhalte des Baustelleneinrichtungsplans sowie des Bauablaufplans frühzeitig zu berücksichtigen.

Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) besteht zumindest aus:

  1. Deckblatt mit
  • Bezeichnung der Baumaßnahme

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Baubeschreibung Straßenbau und konstruktiver Ingenieurbau (03/26)

  • Name/Anschrift des AN
  • Name/Anschrift/Tel.-Nr. des AN-Vertreters für die Leitung der Ausführung
  • Name/Anschrift/Tel.-Nr. des Koordinators nach Baustellenverordnung - BaustellV
  • Name/Anschrift/Tel.-Nr. des Vertreters des Koordinators nach Baustellenverordnung - BaustellV
  • Inhaltsangabe über die nachfolgenden Einzelteile.
  1. Beschreibender Teil mit
  • Konkret auf die Baustelle bezogenen Organisationsregeln (erste Hilfe; Arbeitsplätze/Verkehrs- und Fluchtwege/Unterkünfte; persönliche Schutzausrüstungen und dergleichen)
  • Auflagen/Gefährdungen aus der Umfeld-Situation und daraus sich ergebende Anweisungen an die Beschäftigten (Hochspannungsleitungen; Arbeiten neben öffentlichen Verkehr und dergleichen)
  • Angaben zur Koordination Hauptunternehmer/Nachunternehmer/Unternehmer ohne Beschäftigte
  • Angaben zur Koordination mit anderen, gleichzeitig laufenden Baumaßnahmen.
  1. Planteil
  • Entsprechend vorgenannter Beschreibung konkretisierte Musterpläne bzw. alternativ: im Sinne der Baustellenverordnung - BaustellV ergänzter Baustelleneinrichtungsplan des AN und im Sinne der Baustellenverordnung - BaustellV ergänzter Bauzeitenplan des AN
  • Gegebenenfalls weitere Planunterlagen und Darstellungen.

Die unter § 3 Abschnitt 2 und 3 der Baustellenverordnung genannten Aufgaben sind vom durch den AN bestellten Koordinator zu übernehmen. Darüber hinaus sind noch folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  • Gegebenenfalls Hinwirken auf die Einhaltung der Baustellenverordnung - BaustellV sowie des Baustelleneinrichtungsplanes der Baustelle(n) gemäß Punkt 1 zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen
  • Berücksichtigung sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanter Wechselwirkungen zwischen Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten oder Einflüsse auf bzw. in der Nähe der Baustelle
  • Kontrolle der Absicherung der Baustelle(n) gemäß Punkt 1 zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen
  • Organisation und Durchführung von Sicherheitsbesprechungen und -begehungen, Auswertung der Ergebnisse und Unterrichtung des AN
  • Abstimmung mit den unter Punkt 2 genannten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren zu sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanten Wechselwirkungen aufgrund örtlicher und/oder zeitlicher Überschneidungen der Baustellen gemäß Punkt 1 und 2; Auswertung der Ergebnisse und Unterrichtung des AN.

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Baubeschreibung Straßenbau und konstruktiver Ingenieurbau (03/26)

1.2. Ausgeführte Vorarbeiten

1.2.1. Beweissicherung

Die Beweissicherung an Straßen-, Wege- und Geländezustand sowie bauliche Anlagen und Gebäude im Baubereich gemäß VOB/B §3, Nr. 4, obliegt dem AN. Unter Beteiligung aller Betroffenen auf Veranlassung des AN ist die Beweissicherung gemeinsam festzustellen, gegebenenfalls fotografisch festzuhalten und zu protokollieren. Eine Ausfertigung erhält der AG. Für die Ausführung aller Arbeiten ist schonende Bauweise vorzusehen.

Aufgrund der teilweise unmittelbaren Nähe zur angrenzenden Bebauung ist in diesen Bereichen mit statisch wirkenden Verdichtungsgeräten zu arbeiten. Die Grundsätze und Vorgaben der DIN 4150 "Erschütterungen im Bauwesen" sind zu beachten. Der Verdichtungsgrad und die die Verformungsmodule sind zu kontrollieren und mittels Eigenüberwachung nachzuweisen. Die vorgenannten Hinweise sind bei der Ausführung unbedingt zu beachten und werden nicht gesondert vergütet. Als Grenzwert der Erschütterung werden die in Tabelle 2, Zeile 2 genannten Grenzwerte festgesetzt.

Eine Beweissicherung der angrenzenden Bebauung erfolgt im Vorfeld der Baumaßnahme durch einen externen Sachverständigen.

1.2.2. Vermessung

Alle Vermessungsleistungen, sowie damit zusammenhängende Leistungen, die für die Baumaßnahme erforderlich sind, führt der AN in eigener Zuständigkeit in Abstimmung mit dem AG durch.

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Baubeschreibung Straßenbau und konstruktiver Ingenieurbau (03/26)

Die Fahrbahnachsen (Profilpunkte), Höhenfestpunkte und Polygonpunkte werden dem AN nach Auftragserteilung übergeben. Ab dem Zeitpunkt der Übergabe ist der AN für die Erhaltung dieser Punkte verantwortlich. Die Kosten für eine Neuherstellung hat der AN zu tragen, sofern er für den Verlust der Punkte verantwortlich ist.

1.2.3. Kampfmittelbeseitigung

Nicht zur Wirkung gelangte Kampfmittel können keinesfalls ausgeschlossen werden. Die vorgesehenen Arbeiten sollen deshalb mit der möglichen Vorsicht ausgeführt werden. Der Baustellenbereich ist im Vorfeld bezüglich Kampfmittelfreiheit zu überprüfen. Der Auftraggeber bestimmt welche Flächen überprüft werden sollen. Im LV sind Positionen zur baubegleitenden Untersuchung auf Kampfmittel aufgeführt. Bei Verdacht ist unverzüglich der KMRD und der AG zu verständigen und das weitere Vorgehen abzustimmen. Zur Sondierung muss gemäß LV Position eine qualifizierte Fachfirma gemäß § 20 SprengG eingesetzt werden. Die Bauarbeiten dürfen erst nach Freigabe durch die Fachfirma be- gonnen werden. Die Arbeiten sind für die Bereiche, in denen keine Flächenfreigabe erteilt werden kann, gemäß den gültigen Richt- und Leitlinien im Umgang mit Kampfmitteln auszuführen. Eine notwendige, baubegleitende Sondierung hat zur Folge, dass die Ausschachtungsarbeiten in dünnen Lagen erfolgen muss und die Anweisungen des anwesenden Feuerwerkers zu beachten sind.

Kampfmittelsondierung und Freigabe der Baufelder Im Vorfeld der Baumaßnahme wurden Teilbereiche des vorgesehenen Baufeldes durch die Firma Kampfmittelsondierung Maximilian Becker, Idar-Oberstein, hinsichtlich einer möglichen Kampfmittelbelastung untersucht und ausgewertet. Für die untersuchten Bereiche liegt eine entsprechende Freigabe zur Durchführung der Bauarbeiten vor. Von der Untersuchung ausgenommen waren lediglich kleinere Teilbereiche, die zum Zeitpunkt der Sondierung aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht begeh- bzw. befahrbar waren. Hierzu zählen insbesondere Aufschüttungsbereiche, Gehölzflächen sowie vergleichbare, zum damaligen Zeitpunkt nicht zugängliche Bereiche. Die noch nicht untersuchten Teilbereiche sind im Zuge der weiteren Bauausführung einer entsprechenden Kampfmittelsondierung zu unterziehen, bevor dort Erd- oder sonstige bodeneingreifende Arbeiten durchgeführt werden. Die hierfür erforderlichen Untersuchungen sind durch die bauausführende Firma zu veranlassen und mit einer hierfür qualifizierten Fachfirma abzustimmen. Hierzu sind Positionen im Leistungsverzeichnis aufgeführt Nach erfolgter Auftragsvergabe werden der bauausführenden Firma die vorhandenen Auswertungs- und Freigabeunterlagen der Firma Kampfmittelsondierung Maximilian Becker zur Verfügung gestellt. Auf Grundlage dieser Unterlagen hat die bauausführende Firma die noch ausstehenden Untersuchungen der bislang nicht zugänglichen Bereiche durch ein geeignetes Fachunternehmen durchführen zu lassen. Bereits untersuchte und freigegebene Bereiche sind von einer erneuten Kampfmittelsondierung ausgenommen. Eine nochmalige Untersuchung dieser Bereiche ist nicht erforderlich und wird daher auch nicht zusätzlich vergütet. Die Abgrenzung zwischen den bereits untersuchten und freigegebenen Bereichen sowie den noch zu untersuchenden Teilflächen ist anhand der übergebenen Unterlagen eindeutig nachzuvollziehen.

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Baubeschreibung Straßenbau und konstruktiver Ingenieurbau (03/26)

1.2.4. Holzeinschlag

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1.2.5. Abbrucharbeiten

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1.2.6. Behelfsbrücke

-entfällt-

1.3. Ausgeführte Leistungen -entfällt-

1.4. Gleichzeitig laufende Arbeiten

1.4.1. Brücken, Stützwände, Durchlässe

Nur Arbeiten die im LV aufgeführt sind.

1.4.2. Erdarbeiten

Nur Arbeiten die im LV aufgeführt sind.

1.4.3. Entwässerungen

Nur Arbeiten die im LV aufgeführt sind.

1.4.4. Verlegung von Wasserläufen

-entfällt-

1.4.5. Kabelkanäle

-entfällt-

1.4.6. Ver- und Entsorgungsleitungen

Im Baubereich befinden sich versch. Entwässerungs- und Versorgungsleitungen. Lagepläne sind bei den einzelnen Versorgungsträgern erhältlich. Auf vorsichtiges Ausschachten /Sicherung der Leitungen in diesen Bereichen wird hingewiesen. Die betreffenden Bereiche sind den Planunterlagen der einzelnen Versorgungsträger zu entnehmen. Evtl. Erschwernisse / Umlegungen sind direkt mit dem Versorgungsträger abzurechnen. Die Baufirma muss sich vor Baubeginn vom jeweiligen Versorgungsträger einweisen lassen. Im Zuge des Straßen- bzw. Brückenbaus können auch Versorgungsleitungen der Telekom, KNE, EVM und des RWE/Westnetz eingelegt bzw. neu ausgelegt werden. Der für diese Maßnahme zuständige Auftraggeber, Telekom, KNE, EVM bzw. RWE/Westnetz, vergibt diese Arbeiten in eigener Zuständigkeit. Es wird angestrebt, dass der Auftragnehmer die Straßenbau- und Leitungsverlegungsarbeiten ausführt. Sollte der Auftragnehmer die Leitungsverlegungsarbeiten nicht ausführen, so hat er ungeachtet dessen einem Dritten diese Arbeiten zu gestatten und zu ermöglichen.

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Baubeschreibung Straßenbau und konstruktiver Ingenieurbau (03/26)

In jeden Fall hat bei der Ausführung eine entsprechende Koordination zwischen den Auftragnehmern zu erfolgen, die einen reibungslosen Ablauf der Bauleistungen gewährleistet.

1.4.7. Fahrbahndecken

nur Arbeiten die im LV aufgeführt sind

1.4.8. Schutz-, Leiteinrichtungen

Schutz- und Leiteinrichtungen sind gemäß den Leistungspositionen abzubauen. Aufstellung der Beschilderung und Schutzplanken sowie Herstellung der Fahrbahnmarkierung. Das Baufeld ist dem AG für die Markierungs-, Verkehrseinrichtungs- und Beschilderungsarbeiten bereitzustellen.

1.4.9. Lichtzeichenanlagen

Sind vorgesehen, siehe hierzu die beigefügten Verkehrszeichenpläne – Zwei– und Drei Phasenampel.

1.4.10. Sonstige Ausstattung

Aufstellung der Beschilderung und Schutzplanken sowie Herstellung der Fahrbahnmarkierung.

1.4.11. Sonderbauwerke

-entfällt-

1.4.12. Straßenanschlüsse, Seitenwege

Werden nach dem Ausbau gemäß Leistungspositionen an den Bestand angepasst.

1.4.13. Lebendverbau, Böschungssicherung

-entfällt-

1.4.14. Hydraulische Spritzansaat

-entfällt-

1.5. Mindestanforderungen für Nebenangebote

Nebenangebote sind nicht zugelassen.

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Baubeschreibung Straßenbau und konstruktiver Ingenieurbau (03/26)

  1. Angaben zur Baustelle

2.1. Lage der Baustelle

Die Baustelle befindet sich im Bezirk des LBM Gerolstein, im Eifelkreis Bitburg-Prüm auf dem Gebiet der Stadt Bitburg

2.1.1. Straßen- bzw. Baukilometer, Stationierung

Die Baustelle an der B 257 liegt zwischen den Netzknoten: 6005 026 – 6005 087, ca. Stat. 0,050 – 1,000 Die Baustelle an der L 5 liegt zwischen den Netzknoten: 6005 035– 6005 036, ca. Stat. 1,300 – 1,400

2.1.2. Nächster Ort

Die Baustellen befinden sich im Einzugsgebiet der Stadt Bitburg

2.2. Vorhandene öffentliche Verkehrswege:

2.2.1. Straße

Vorhandene öffentliche Verkehrswege sind die B 257 und die B 51 bzw. L 5 Fahrbahnverschmutzungen durch Baustellenfahrzeuge müssen unverzüglich beseitigt werden. Die hierbei anfallenden Kosten werden nicht gesondert vergütet.

2.2.2. Schiene

Nicht verfügbar

2.2.3. Wasser

Nicht verfügbar

2.3. Zugänge, Zufahrten:

Als Zufahrtswege stehen alle Bundes-, Landes- und Kreisstraßen, sofern keine verkehrsrechtlichen Sperrungen bestehen. Die Gemeindestraßen / Wirtschaftswege sind für die Befahrung mit LKW nicht geeignet. Zur Kalkulation der Baustellenlogistik sind somit nur die Bundes-, Landes- und Kreisstraßen zu berücksichtigen. Erschwernisse durch diese Einschränkung sind in die jeweiligen Positionen einzurechnen. Der AN hat seine Fahrzeugführer aber auch die Mitarbeiter Dritter (Lieferanten, Subunternehmen etc.) entsprechend zu unterweisen. Zusätzliche Zugänge und Zufahrten von öffentlichen Verkehrswegen zur Baustelle, Zuwegungen innerhalb der Baufelder sowie Zugänge und Zufahrten auf Bauteile und zu Bauteilen sind grund- sätzlich und ausschließlich Sache des AN.

2.3.1. Zur Baustelle

Zufahrten zur Baustelle sind über die, unter Punkt 2.2 angegebenen, klassifizierten Straßen anzufahren. Es ist Sache des AN Zufahrt, Zufahrtsmöglichkeiten (mit Hänger oder Solo) usw.

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Baubeschreibung Straßenbau und konstruktiver Ingenieurbau (03/26)

selbst zu erkunden. Aus diesen Umständen resultierende Erschwernisse sind in den Einheitspreisen einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.

Baustellenzufahrt: Die Herstellung, Befestigung, Unterhaltung und erforderlichenfalls Wiederherstellung einer für die Durchführung der Bauarbeiten erforderlichen Baustellenzufahrt obliegt dem Auftragnehmer (AN), soweit eine solche Zufahrt nicht durch den Auftraggeber (AG) hergestellt bzw. zur Verfügung gestellt wird. Die Wahl der Lage, Ausführung und erforderlichen Befestigung der Baustellenzufahrt liegt im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers und ist unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten sowie der technischen und öffentlich-rechtlichen Anforderungen vorzunehmen. Soweit für die Herstellung oder Nutzung der Baustellenzufahrt Zustimmungen, Genehmigungen oder sonstige Erlaubnisse Dritter oder zuständiger Behörden erforderlich sind, hat der Auftragnehmer diese eigenverantwortlich und rechtzeitig vor Beginn der Nutzung einzuholen. Sämtliche mit der Herstellung, Befestigung, Unterhaltung, Nutzung, erforderlichen Anpassung und Rückbau der Baustellenzufahrt verbundenen Kosten und Nebenleistungen sind durch den Auftragnehmer zu tragen und in die Position/OZ „Baustelleneinrichtung“ einzukalkulieren. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht, soweit im Leistungsverzeichnis nichts Abweichendes vorgesehen ist. Nach Abschluss der gesamten Baumaßnahme hat der Auftragnehmer die Baustellenzufahrt vollständig zurückzubauen und die hierfür in Anspruch genommenen Flächen fachgerecht in den ursprünglichen Zustand bzw. in den mit dem jeweiligen Eigentümer oder Baulastträger vereinbarten Zustand zurückzuversetzen. Sämtliche durch die Herstellung, Nutzung oder den Rückbau der Baustellenzufahrt verursachten Verschmutzungen, Beschädigungen oder sonstigen Beeinträchtigungen sind durch den Auftragnehmer unverzüglich und auf eigene Kosten fachgerecht zu beseitigen. Der Auftragnehmer hat den Zustand der für die Baustellenzufahrt in Anspruch genommenen Flächen vor Beginn der Nutzung zu dokumentieren und die Dokumentation dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen.

Baustellenverkehr über angrenzende Straßen und Wirtschaftswege: Die Nutzung der an die Baustrecke angrenzenden Gemeindestraßen, Wirtschaftswege sowie sonstigen, nicht zum unmittelbaren Baustellenbereich gehörenden öffentlichen oder privaten Verkehrs- und Wegeflächen für Baustellenverkehr ist grundsätzlich nur zulässig, wenn hierfür die erforderlichen Zustimmungen und Genehmigungen der jeweils zuständigen Eigentümer, Baulastträger oder sonstigen Berechtigten vorliegen. Der Auftragnehmer (AN) hat sich vor Angebotsabgabe bei den jeweils betroffenen Eigentümern bzw. Baulastträgern über die Bedingungen, Auflagen und sonstigen Anforderungen für die Benutzung der betreffenden Straßen und Wege zu informieren und diese bei seiner Kalkulation und Bauablaufplanung zu berücksichtigen. Soweit eine Benutzung nichtöffentlicher Wege vorgesehen oder für die Durchführung der Bauarbeiten erforderlich ist, hat der AN die hierfür erforderlichen Vereinbarungen und Genehmigungen eigenverantwortlich und rechtzeitig vor Beginn der Nutzung einzuholen. Die entsprechenden schriftlichen Genehmigungen bzw. Nutzungsvereinbarungen sind dem Auftraggeber (AG) spätestens vor erstmaliger Nutzung der betreffenden Straßen und Wege unaufgefordert vorzulegen. Auf Verlangen des AG sind diese jederzeit nachzuweisen. Vor der erstmaligen Benutzung eines nichtöffentlichen Weges ist durch den AN gemeinsam mit dem jeweiligen Eigentümer bzw. Baulastträger im Beisein des AG eine Zustandsfeststellung der betroffenen Wege und Verkehrsflächen durchzuführen. Der vorgefundene Zustand ist niederschriftlich zu dokumentieren. Ergänzend wird auf § 3 Abs. 4 VOB/B verwiesen.

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Baubeschreibung Straßenbau und konstruktiver Ingenieurbau (03/26)

Der AN hat den Zustand der betroffenen Straßen und Wege während der gesamten Nutzungsdauer zu erhalten und sicherzustellen, dass diese durch den Baustellenverkehr nicht über das unvermeidbare Maß hinaus verschmutzt, beschädigt oder sonst beeinträchtigt werden. Der AN hat insbesondere geeignete Maßnahmen zu treffen, um Verschmutzungen und Beschädigungen durch Baustellenfahrzeuge, Lieferverkehr und sonstige von ihm eingesetzte Fahrzeuge zu vermeiden. Sämtliche durch den AN, seine Nachunternehmer, Lieferanten oder sonstige von ihm eingesetzte Dritte verursachten Verschmutzungen, Beschädigungen oder sonstigen Beeinträchtigungen der genutzten Straßen und Wege sind unverzüglich und auf Kosten des AN fachgerecht zu beseitigen. Dies gilt auch für erforderliche Reinigungs-, Instandsetzungs- und Wiederherstellungsarbeiten. Nach Beendigung der Nutzung bzw. spätestens nach Abschluss der Bauarbeiten sind sämtliche für den Baustellenverkehr in Anspruch genommenen Straßen und Wege vollständig zu reinigen und in den vor Beginn der Nutzung festgestellten bzw. mit dem jeweiligen Eigentümer oder Baulastträger vereinbarten Zustand zurückzuversetzen. Vor Einreichung der Schlussrechnung hat der AN dem AG für sämtliche in Anspruch genommenen nichtöffentlichen Straßen und Wege eine schriftliche Bestätigung der jeweils betroffenen Eigentümer bzw. Baulastträger vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die vereinbarten Wiederherstellungs- und sonstigen Verpflichtungen erfüllt sind und gegen den AN keine weiteren Forderungen aus der Nutzung der betreffenden Straßen und Wege bestehen. Sämtliche Kosten, die dem AN im Zusammenhang mit der Ermittlung der Nutzungsbedingungen, der Einholung erforderlicher Zustimmungen und Genehmigungen, der Zustandsfeststellung, der Nutzung, Unterhaltung, Reinigung, Instandsetzung sowie der abschließenden Wiederherstellung der in Anspruch genommenen Straßen und Wege entstehen, sind durch den AN zu tragen und in die hierfür vorgesehenen Leistungspositionen einzukalkulieren, soweit im Leistungsverzeichnis keine gesonderte Vergütung hierfür vorgesehen ist.

Weitere Zufahrtswege von öffentlichen Straßen zur Baustelle werden nicht zur Verfügung gestellt, sondern müssen vom AN selbst beschafft oder angelegt werden. Aus den Anlagen zum LV sind mögliche Stellen für die Anlegung von Zufahrten von den öffentlichen Straßen zur Baustelle ersichtlich. Diese Angaben sind unverbindlich. Über die Möglichkeiten der Baustellenzufahrt und Lagerplätze hat sich der Bieter in jedem Falle durch Besichtigung der Örtlichkeit genau zu informieren. Eine Ortsbesichtigung wird dringend empfohlen.

Aufrechterhaltung von Zugängen und Zufahrten: Alle im Baustellenbereich vorhandenen Zugänge, Zufahrten und Gemeindestraßen sind während der gesamten Bauzeit grundsätzlich zugänglich und nutzbar zu halten. Der Auftragnehmer hat seine Bauabläufe und die Baustelleneinrichtung entsprechend zu organisieren und sicherzustellen, dass die Erreichbarkeit der angrenzenden Grundstücke, Gebäude und sonstigen Nutzungen soweit wie technisch und verkehrlich möglich gewährleistet bleibt. Kurzzeitige bzw. vorübergehende Sperrungen einzelner Zufahrten, Zugänge oder Gemeindestraßen sind nur zulässig, wenn diese vorab mit dem Auftraggeber sowie, soweit erforderlich, mit dem jeweiligen Eigentümer bzw. sonstigen Berechtigten abgestimmt wurden. Erforderliche Sperrungen sind rechtzeitig anzukündigen und auf das für die Durchführung der Bauarbeiten unbedingt erforderliche Maß und die erforderliche Dauer zu beschränken. Der Auftragnehmer hat insbesondere sicherzustellen, dass die Erreichbarkeit der betroffenen Grundstücke, Gebäude und sonstigen Einrichtungen während einer Sperrung soweit erforderlich durch geeignete Ersatz- oder Behelfszufahrten bzw. Zugänge gewährleistet bleibt.

Stand: 03/26 Seite 41

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Baubeschreibung Straßenbau und konstruktiver Ingenieurbau (03/26)

Der aus der Aufrechterhaltung der Zugänglichkeit und Zufahrten sowie aus erforderlichen abschnittsweisen oder kurzfristigen Sperrungen resultierende zusätzliche organisatorische und bautechnische Aufwand ist bei der Kalkulation der jeweils betroffenen Leistungspositionen zu berücksichtigen und wird nicht gesondert vergütet, soweit im Leistungsverzeichnis keine gesonderte Position hierfür vorgesehen ist. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber über absehbare Einschränkungen der Zugänglichkeit rechtzeitig vor deren Eintritt zu informieren und die erforderlichen Abstimmungen eigenverantwortlich vorzunehmen.

Staubentwicklung, Verkehrsbehinderungen und Verkehrssicherung: Baubedingte Staubentwicklungen sind durch geeignete und dem Baufortschritt entsprechend erforderliche Maßnahmen auf das unvermeidbare Maß zu beschränken. Insbesondere sind bei trockener Witterung die hierfür geeigneten Verkehrs- und Arbeitsflächen sowie erforderlichenfalls die Baustellenzufahrten und sonstigen staubgefährdeten Bereiche regelmäßig zu befeuchten. Die erforderlichen Maßnahmen sind vom Auftragnehmer (AN) eigenverantwortlich entsprechend den örtlichen Verhältnissen und den jeweiligen Witterungsbedingungen durchzuführen. Verkehrsbehinderungen oder Gefährdungen auf den öffentlichen und sonstigen für den Verkehr freigegebenen Verkehrswegen, insbesondere auf den Zu- und Abfahrtswegen zur Baustelle, sind durch geeignete organisatorische und technische Maßnahmen möglichst zu vermeiden bzw. auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Dies gilt insbesondere für Verschmutzungen durch Baustellenfahrzeuge, das Abstellen von Baumaschinen oder Baustoffen, Einengungen der Fahrbahn sowie sonstige durch den Baustellenbetrieb verursachte Beeinträchtigungen des öffentlichen Verkehrs. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm, seinen Nachunternehmern, Lieferanten oder sonstigen von ihm eingesetzten Dritten verursachten Verschmutzungen und sonstigen verkehrsbehindernden Beeinträchtigungen unverzüglich beseitigt werden. Dies gilt insbesondere für Verschmutzungen durch Erdreich, Schlamm, Baustoffe oder sonstige vom Baustellenverkehr auf die öffentlichen Verkehrsflächen verbrachte Stoffe. Kommt der AN seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Beseitigung trotz entsprechender Aufforderung nicht nach oder ist aufgrund der Art der Verschmutzung bzw. der bestehenden Verkehrs- oder Gefahrenlage ein sofortiges Handeln erforderlich, ist der AG berechtigt, die erforderlichen Reinigungs- oder Sicherungsmaßnahmen auf Kosten des AN veranlassen zu lassen, soweit die hierfür bestehenden vertraglichen und gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Der AN hat während der gesamten Bauzeit die erforderlichen Verkehrssicherungs- und Absicherungsmaßnahmen entsprechend den Anordnungen der zuständigen Verkehrsbehörde, des AG sowie den einschlägigen gesetzlichen und technischen Bestimmungen durchzuführen und aufrechtzuerhalten. Die Verkehrssicherung ist insbesondere entsprechend den Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sowie den jeweils angeordneten verkehrsrechtlichen Anordnungen auszuführen. Der AN hat die Verkehrssicherungsmaßnahmen regelmäßig auf ihre ordnungsgemäße Funktion und Wirksamkeit zu überprüfen und festgestellte Mängel oder Beschädigungen unverzüglich zu beseitigen. Sämtliche vom AN zu vertretenden Kosten für die vorgenannten Maßnahmen sind, soweit im Leistungsverzeichnis keine gesonderte Vergütung vorgesehen ist, mit den hierfür vorgesehenen Leistungspositionen abgegolten bzw. entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen zu berücksichtigen.

2.3.2. Zu Seitenentnahmen

Notwendige Seitenentnahmen sind durch den Auftragnehmer in Eigenregie zu beschaffen. Seitenentnahmen im Baustellenbereich innerhalb von Wasserschutzgebieten sind nicht zulässig.

Stand: 03/26 Seite 42

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Baubeschreibung Straßenbau und konstruktiver Ingenieurbau (03/26)

2.3.3. Zu Deponien

Die Entsorgung der im Rahmen der Baumaßnahme anfallenden Abfälle hat entsprechend den hierfür vorgesehenen Leistungspositionen sowie unter Beachtung der jeweils geltenden gesetzlichen, behördlichen und abfallrechtlichen Vorgaben zu erfolgen. Der Auftragnehmer (AN) hat sämtliche für die Annahme und Entsorgung der jeweiligen Abfälle erforderlichen Annahmebedingungen, Zulassungsvoraussetzungen, Deklarationsanforderungen und Nachweispflichten rechtzeitig vor Beginn der Entsorgung mit dem jeweiligen Deponie- bzw. Entsorgungsbetrieb abzustimmen und deren Einhaltung sicherzustellen. Der AN hat insbesondere sicherzustellen, dass die vorgesehenen Annahmestellen für die jeweils anfallenden Abfälle zugelassen und zur Annahme geeignet sind und dass sämtliche erforderlichen Unterlagen und Nachweise vollständig vorliegen. Die jeweils aktuellen Genehmigungen, Zulassungen und sonstigen für die ordnungsgemäße Entsorgung erforderlichen Nachweise sind dem Auftraggeber (AG) vor Beginn der jeweiligen Entsorgungsleistungen unaufgefordert in schriftlicher Form vorzulegen. Änderungen oder der Wegfall einer Genehmigung bzw. Zulassung sind dem AG unverzüglich mitzuteilen. Die Verantwortung des AN für die ordnungsgemäße, rechtskonforme und nachweisbare Entsorgung der von ihm zu entsorgenden Abfälle bleibt hiervon unberührt.

2.3.4. Zu seitlichen Oberbodenlagern (Landschaftsbau)

-entfällt-

2.3.5. Zu Böschungskronen und Bermen (Landschaftsbau)

-entfällt-

2.4. Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen:

Seitens des AG werden keine Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen zur Verfügung gestellt. Im Bedarfsfall hat der AN diese selbst zu beschaffen. Die Kosten sind in die Baustelleneinrich- tung einzukalkulieren. Eine Verschmutzung des Bodens mit Abwasser ist zu vermeiden. Für evtl. Schadensersatzansprüche Dritter kommt der AN in voller Höhe auf.

2.5. Lager- und Arbeitsplätze:

Lager- und Arbeitsplätze einschließlich Lagerplätzen für Oberboden sowie Plätze für Baustellen- einrichtungen sind vom AN selbst zu beschaffen und gehen zu dessen Lasten, soweit nicht an- ders angegeben. Die Kosten sind in die Baustelleneinrichtung einzukalkulieren.

Zwischenlagerung von gefährlichen Abfällen Bei der Zwischenlagerung von gefährlichen Abfällen, insbesondere belasteten Böden, auf den vom Auftragnehmer (AN) ausgewählten und bereitgestellten, nicht befestigten Flächen sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um eine Beeinträchtigung des Bodens sowie ein Auswaschen oder sonstiges Eindringen von Schadstoffen in den Untergrund oder das Grundwasser zu verhindern.

Stand: 03/26 Seite 43

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Baubeschreibung Straßenbau und konstruktiver Ingenieurbau (03/26)

Die Zwischenlagerflächen sind entsprechend den Eigenschaften und der Gefährlichkeit der zu lagernden Stoffe so herzurichten und zu sichern, dass eine ordnungsgemäße und umweltgerechte Zwischenlagerung gewährleistet ist. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete, gegenüber dem Lagergut ausreichend beständige Unterlage sowie eine erforderliche Abdeckung. Die konkreten Sicherungsmaßnahmen sind entsprechend der Beschaffenheit und Belastung des Materials sowie den einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Anforderungen festzulegen. Der AN hat vor Einrichtung und Nutzung eines Zwischenlagers eigenverantwortlich zu prüfen, ob aufgrund der Art, Menge, Beschaffenheit und Lagerdauer der Abfälle sowie aufgrund des vorgesehenen Lagerortes eine Genehmigung, Anzeige, wasserrechtliche Erlaubnis, abfallrechtliche Zulassung, Zustimmung des Grundstückseigentümers oder eine sonstige öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Zustimmung erforderlich ist. Hierbei sind insbesondere die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung – NachwV), der Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV), der Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung – DepV) sowie die jeweils einschlägigen bodenschutz- und wasserrechtlichen Vorschriften zu beachten. Soweit es sich um gefährliche Abfälle handelt, sind insbesondere die Anforderungen an die getrennte Erfassung, Kennzeichnung, Lagerung, Nachweisführung und Entsorgung zu beachten. Eine Vermischung unterschiedlicher Abfälle oder eine Vermischung mit anderen Materialien darf nur erfolgen, soweit dies nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist. Sofern eine Zwischenlagerung Auswirkungen auf den Boden oder das Grundwasser haben kann, sind zusätzlich die Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sowie des einschlägigen Landesrechts zu beachten. Die Zwischenlagerung ist so auszuführen, dass eine nachteilige Veränderung der Beschaffenheit von Boden und Grundwasser ausgeschlossen bzw. entsprechend den gesetzlichen Anforderungen verhindert wird. Der AN hat erforderliche Genehmigungen, Anzeigen, Erlaubnisse und Zustimmungen rechtzeitig vor Einrichtung und Nutzung des Zwischenlagers einzuholen. Die jeweils gültigen Unterlagen sind dem Auftraggeber (AG) vor Beginn der Zwischenlagerung unaufgefordert schriftlich vorzulegen. Änderungen, Einschränkungen, Auflagen oder der Wegfall einer erforderlichen Genehmigung oder Zustimmung sind dem AG unverzüglich mitzuteilen. Die Verantwortung des AN für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften sowie für die ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung der von ihm zu verantwortenden Abfälle bleibt hiervon unberührt. Sämtliche mit der Einrichtung, Sicherung, Unterhaltung und Räumung der Zwischenlagerflächen sowie mit der Einholung und Erfüllung der hierfür erforderlichen Genehmigungen, Anzeigen und Zustimmungen verbundenen Kosten sind, soweit im Leistungsverzeichnis keine gesonderte Vergütung vorgesehen ist, in die jeweils hierfür vorgesehenen Ordnungsziffern einzukalkulieren. Vor Beginn der Nutzung ist der Zustand der vorgesehenen Zwischenlagerfläche durch den AN geeignet zu dokumentieren. Dabei sind insbesondere vorhandener Aufwuchs, Vegetation, Oberflächenbeschaffenheit, vorhandene Einrichtungen sowie sonstige schützenswerte Bestandteile der Fläche zu erfassen. Die Dokumentation ist dem AG auf Verlangen vorzulegen.

Stand: 03/26 Seite 44

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Baubeschreibung Straßenbau und konstruktiver Ingenieurbau (03/26)

Der vorhandene und zu erhaltende Aufwuchs sowie sonstige schützenswerte Bestandteile der Fläche sind während der gesamten Nutzungsdauer vor vermeidbaren Beschädigungen zu schützen. Nach Beendigung der Zwischenlagerung sind sämtliche Abfälle und Lagerhilfsmittel vollständig zu entfernen. Die Zwischenlagerfläche ist anschließend zu reinigen und in den vor Beginn der Nutzung festgestellten bzw. mit dem Grundstückseigentümer vereinbarten Zustand zurückzuversetzen. Durch die Zwischenlagerung verursachte Verschmutzungen, Bodenverunreinigungen, Beschädigungen oder sonstige Beeinträchtigungen sind durch den AN unverzüglich und auf eigene Kosten fachgerecht zu beseitigen, soweit diese von ihm, seinen Nachunternehmern, Lieferanten oder sonstigen von ihm eingesetzten Dritten verursacht wurden. Sollten während der Zwischenlagerung Hinweise auf eine Verunreinigung des Untergrundes, austretende Schadstoffe, beschädigte Sicherungseinrichtungen oder sonstige umweltrelevante Ereignisse festgestellt werden, hat der AN unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung einzuleiten und den AG zu informieren. Soweit erforderlich, sind zusätzlich die zuständigen Behörden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu informieren. Nach vollständiger Räumung und Wiederherstellung der Fläche hat der AN dem AG eine schriftliche Bestätigung des jeweiligen Grundstückseigentümers vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die vereinbarte Nutzung beendet, die Fläche ordnungsgemäß zurückgegeben wurde und aus der Nutzung der Fläche im Zusammenhang mit der Baumaßnahme keine weiteren Ansprüche gegen den AN bestehen, soweit dies vom Grundstückseigentümer entsprechend bestätigt werden kann. Die vorstehenden Regelungen stellen keine abschließende Aufzählung sämtlicher öffentlich-rechtlicher Anforderungen an die Zwischenlagerung von Abfällen dar. Der AN hat vor Aufnahme der Zwischenlagerung eigenverantwortlich zu prüfen, welche gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Anforderungen im konkreten Einzelfall einzuhalten sind. Insbesondere können abhängig von Abfallart, Abfallschlüssel, Gefährlichkeitsmerkmalen, Schadstoffgehalten, Menge, Lagerdauer, Lagerort und Beschaffenheit der Lagerfläche weitere Anforderungen oder Genehmigungs- und Anzeigepflichten bestehen. Die erforderlichen Abstimmungen mit den zuständigen Behörden und Grundstückseigentümern sowie die Einholung gegebenenfalls erforderlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Zustimmungen sind durch den AN rechtzeitig vor Beginn der Zwischenlagerung vorzunehmen. Die Einhaltung der vorgenannten Anforderungen entbindet den AN nicht von der Verpflichtung, die jeweils aktuelle Rechtslage und die konkreten behördlichen Anforderungen für die vorgesehene Zwischenlagerung zu prüfen und einzuhalten.

Lagerung von Markierungsstoffen Grundsätzlich hat der AN geeignete Anlagen zur Lagerung der von ihm verwendeten Markierungsstoffe bereitzustellen. Soweit diese Stoffe den brennbaren Flüssigkeiten zugeordnet werden, wie z. B. lösemittelhaltige Farben, müssen die Anlagen zur Lagerung den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sowie den Technischen Regeln für Gefahrenstoffe „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ (TRGS 510) etc. genügen.

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Nach der BetrSichV sind Anlagen zur Lagerung leichtentzündlicher und hochentzündlicher Flüssigkeiten für Lagermengen von mehr als 10.000 Litern erlaubnisbedürftig. Die Erlaubnis ist bei der örtlich zuständigen Gewerbeaufsicht der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord bzw. Süd zu beantragen. Art und Ort der Lagerung sowie die erforderliche Erlaubnis sind dem AG auf gesondertes Verlangen vorzulegen. (z. B. im Rahmen der Wertung). Vom AG werden keine Lagerräume bzw. Lagerflächen zur Verfügung gestellt.

2.6. Baustellenräumung

Bei der Baustellenräumung ist u. a. folgendes zu beachten: Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Flächen für Baustelleneinrichtungen, Lagerplätze und Arbeitsplätze etc. sind unmittelbar nach Beendigung der jeweiligen Leistungen dem ursprünglichen Zustand entsprechend instand zu setzen. Eine besondere Vergütung erfolgt nicht, da diese Arbeiten zum Leistungsumfang gehören und durch die im Vertrag enthaltenen Einheitspreise abgegolten werden. Die Räumungspauschale wird erst nach vollständiger Räumung der Baustelle und schriftlicher Bestätigung der Eigentümer aller vom AN angepachteter Flächen gezahlt.

2.7. Gewässer:

Die jederzeitige schadlose Ableitung des Oberflächenwassers im gesamten Baubereich und des Einflussgebietes ist Sache des AN und wird nicht gesondert vergütet.

Die Funktionsfähigkeit der von der Baumaßnahme betroffenen Gewässer ist für die Dauer der Baumaßnahme sicherzustellen. Für Einleitungen aus der Baustelle in Gewässer sind die wasserrechtlichen Vorgaben einzuhalten. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Bauarbeiten keine Schadstoffe in das Ge- wässer gelangen. Während der Arbeiten bei denen Gewässereintrübungen entstehen können (z.B. Herstellung Bachumleitung, Abbruch Durchlass, Rückbau Gewässerumleitung) sind auf Unterstrom Heuballen im Bachbett zu verankern um die Gewässereintrübungen zu minimieren. Die Heuballen sind spätestens alle drei Tage auszutauschen und im gesamten Querschnitt des Gewässers einzubauen.

2.7.1. Vorfluter

Im Bereich der Baumaßnahme befinden sich mehrere Vorfluter. Baustoffe und Bodenaushub dürfen nicht im Gewässerbett oder in unmittelbarem Uferbereich zwischengelagert oder eingebaut werden. Der schadlose Hochwasserabfluss muss während der gesamten Baumaßnahme gewährleistet sein. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Warnung vor Hochwasser und / oder Eisgang. Er hat sich selbst rechtzeitig zu informieren und die evtl. erforderlichen Sicherungsmaßnahmen einzuleiten. Fischereipächter und Inhaber von Wasserrechten am Unterlauf des Gewässers sind 4 Wochen vor Baubeginn zu benachrichtigen, damit ggfls. Schutzmaßnahmen getroffen werden können. Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass bei den Bau- und Betonierarbeiten keinerlei Zementbestandteile in das Fließgewässer gelangen können.

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2.7.2. Wasserstände

Für den Schutz der Baustelle vor Beschädigung und Zerstörung durch Wasserstände bis ein- schließlich 20-jährigem Hochwasserereignis trägt der AN die Gefahr.

2.7.3. Höchster Bauwasserstand

-keine Angaben-

2.7.4. Gewässerumleitungen

Siehe 1.1.23 Abbrucharbeiten

2.7.5. Grundwasserflurabstand

Gemäß hydrogeologischer Übersichtskarte des Landesamts für Geologie und Bergbau liegt der Grundwasserflurabstand im Untersuchungsgebiet teilweise >5 m unter GOK.

Aufgrund des möglichen sehr oberflächennah anstehenden Grundwassers empfehlen wir, für den Fall, dass eine Verwertung von MEB nach EBV[50] vorgesehen ist, im Vorfeld ergänzende Grundwassermessstellen zur Überprüfung des tatsächlich vorhandenen Grundwasserstandes vorzusehen.

2.8. Baugrundverhältnisse:

2.8.1. Geologische Verhältnisse, Grundwasser (Baugrundgutachten, Bodenaufschlüsse)

Bei den durchgeführten Untersuchungen durch das Labor Hart wurden bei Erkundungsarbeiten am 21.10., 22.10.2025 sowie 17.11.2025 an der Untersuchungsstelle RK 12 freies Grundwasser bzw. Schichtwasser erkundet. Anzumerken ist, dass es sich hierbei in beiden Fällen um einmalige Beobachtungen handelt. Dennoch kann es zu dem zeitweisen Auftreten von Schicht- und Sickerwasser kommen, wobei die Intensität in den anstehenden, bindigen Böden erfahrungsgemäß gering ist.

Das Untersuchungsgebiet liegt außerhalb von bestehenden Wasserschutzzonen.

Die geologischen Verhältnisse und der Baugrund in den Seitenbereichen incl. Bankett sowie Erkundung des bit. Oberbaues wurden im Jahr 2025 durch das Labor Hart durchgeführt.

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Fahrzeug-Rückhaltesysteme (FRS): Falls in der Leistungsbeschreibung auf die Beschreibung des Bodens verzichtet wird, ist von Bö- den, die dem Homogenbereich HB1-FRS zugeordnet werden können, auszugehen.

2.8.2. Straßenbefestigungen

Siehe die entsprechenden Leistungspositionen: Asphalt fräsen, Asphalt aufnehmen, eventuell teerhaltige Befestigung aufnehmen.

2.8.2.1. Fräsen von Verkehrsbefestigungen

Beim Kaltfräsen von Verkehrsflächenbefestigungen werden Gesteinskörnungen zerkleinert. Auch ohne Durchführung einer Analyse muss davon ausgegangen werden, dass E Staub, A Staub, Quarzstaub und Asbestfasern (natürlichen mineralischen Ursprungs) freigesetzt werden, bei denen Bediener und Bodenpersonal je nach Fräsgeräteausstattung und Fräsdauer Expositionen über den Grenzwerten ausgesetzt sein können. Bei Fräsleistungen mit Großfräsen, sind Fräsen mit einer wirksamen Staubabsaugung mit Rückführung einzusetzen. Soweit keine Fräsen mit einer Staubabsaugung mit Rückführung eingesetzt werden, sind weitergehende Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich und bei der Kalkulation zu berücksichtigen. Auf die Ausführungen in den „Hinweise für das Fräsen von Asphaltbefestigungen und Befestigungen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen“, Ausgabe 2010 wird hingewiesen. Auf die mit Vertretern und Verbänden erarbeitete Branchenlösung wird hingewiesen.

2.8.3. Güte des Oberbodens (Landschaftsbau)

Wie vor Ort vorgefunden.

2.8.4. Schadstoffbelastung

Siehe Bodengutachten.

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2.9. Seitenentnahmen und Ablagerungsstelle:

Falls für die Lieferung oder Ablagerung von Bodenmassen keine vom AG bereitgestellte Entnahme- oder Ablagerungsstelle verfügbar ist, muss der AN diese selbst beschaffen. Erforderliche Nachweise oder Genehmigungen sind dem AG vorzulegen.

Die Kosten für die Beschaffung, das Einholen der Nachweise und Genehmigungen für Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen, für Abfuhr und Ablagerung von Erdmassen, Straßenaufbruch und unbelastetem Bauschutt in Erd- oder entsprechenden Mülldeponien bzw. für die Wiederaufbereitung sind in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.

Bankettmaterial: Das vorhandene Bankettmaterial wird mittels Bankettfräse aufgenommen und an Ort und Stelle wieder eingebaut bzw. innerhalb der Baustelle an geeigneten Stellen zur Wiederverwertung seitlich gelagert. Nach Fertigstellung der Straßenbauarbeiten kann dieses als „Oberboden“ im Sinne einer kleinräumigen Umlagerung innerhalb der Baustelle wieder angedeckt werden. Sonstige überschüssige Bodenmassen sind in Rückbauflächen wieder einzubauen. Geeignete Flächen nach Angaben des AG.

Anstehender Boden – Verwertung und Entsorgung Die im Zuge der Baumaßnahme anfallenden Bodenmassen sind entsprechend ihrer jeweiligen Material- und Belastungsklasse ordnungsgemäß und unter Beachtung der jeweils geltenden abfall-, bodenschutz- und wasserrechtlichen Vorschriften zu verwerten bzw. zu beseitigen. Bodenmassen der Belastungsklassen BM-0 bzw. BM-F0 bis einschließlich BM-3 bzw. BM-F3 sind nach Wahl des Auftragnehmers (AN) einer für das jeweilige Material geeigneten und hierfür zugelassenen Verwertungsstelle bzw. Deponie zur ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung zuzuführen. Der AN hat sich vor Abgabe des Angebotes über die Verwertungs- bzw. Entsorgungsmöglichkeiten und die jeweiligen Annahmebedingungen zu informieren. Die für die vorgesehenen Bodenmassen vorgesehene Verwertungs- bzw. Entsorgungsstelle ist mit Angebotsabgabe zu benennen. Ein Wechsel der vorgesehenen Annahmestelle nach Auftragserteilung bedarf, soweit hierdurch Auswirkungen auf die vertragliche Leistung oder die Kosten entstehen, der vorherigen Abstimmung mit dem Auftraggeber (AG). Der AN hat eigenverantwortlich sicherzustellen, dass die ausgewählte Annahmestelle zur Annahme der jeweiligen Bodenmassen berechtigt und technisch geeignet ist und die erforderlichen Annahmebedingungen erfüllt werden. Die jeweils geltenden Anlieferungs-, Deklarations- und Annahmemodalitäten sind rechtzeitig vor Beginn der Anlieferung mit dem Betreiber der Verwertungsstelle bzw. Deponie abzustimmen. Bei Bodenmassen der Belastungsklasse größer BM-3 bzw. BM-F3, die aufgrund ihrer Eigenschaften als gefährliche Abfälle einzustufen sind, erfolgt die erforderliche abfallrechtliche Nachweisführung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Soweit für die Entsorgung ein Entsorgungsnachweis erforderlich ist und dessen Beantragung durch den AG vorgesehen ist, wird dieser nach Auftragserteilung durch den AG beantragt. Der AN hat die vorgesehene Entsorgung solcher Bodenmassen frühzeitig, spätestens vier Wochen vor dem geplanten Transport bzw. der vorgesehenen Anlieferung, mit dem AG abzustimmen. Die Abstimmung hat insbesondere die vorgesehene Entsorgungsanlage, die

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voraussichtlichen Transportmengen, den vorgesehenen Transportzeitraum sowie die erforderlichen Annahme- und Nachweisdokumente zu umfassen. Für Kosten einer erforderlichen Zwischenlagerung, die dadurch entsteht, dass die für die Annahme bzw. Entsorgung erforderlichen Nachweise, Genehmigungen, Freigaben oder sonstigen Unterlagen nicht rechtzeitig vorliegen und die Zwischenlagerung deshalb durch den Deponiebetreiber, die Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH (SAM) oder eine sonstige zuständige Behörde bzw. Stelle verlangt oder erforderlich wird, übernimmt der Auftraggeber keine Kosten, soweit die fehlenden oder nicht rechtzeitig vorgelegten Unterlagen vom Auftragnehmer zu vertreten sind. Die hieraus entstehenden Kosten sind vom Auftragnehmer zu tragen. Eine Anlieferung von Bodenmassen, für die erforderliche Nachweise, Genehmigungen oder Annahmebestätigungen noch nicht vorliegen, darf nicht erfolgen, soweit dies nach den einschlägigen gesetzlichen oder behördlichen Vorgaben erforderlich ist. Sämtliche für die ordnungsgemäße Verwertung bzw. Entsorgung erforderlichen Deponie- bzw. Annahmegebühren, Transportkosten, Kosten der Deklaration und Nachweisführung sowie sonstige mit der Verwertung oder Entsorgung verbundenen Aufwendungen sind in die jeweils hierfür vorgesehenen Leistungspositionen einzukalkulieren. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nur, soweit dies im Leistungsverzeichnis ausdrücklich vorgesehen ist. Der AN hat sämtliche für die ordnungsgemäße Verwertung bzw. Entsorgung erforderlichen Nachweise und Übernahmedokumente entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu führen bzw. einzuholen und dem AG auf Verlangen vorzulegen. Die Verantwortung des AN für die ordnungsgemäße Einstufung, Beförderung, Verwertung bzw. Beseitigung der von ihm zu transportierenden Bodenmassen sowie für die Einhaltung der jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Anforderungen bleibt unberührt.

Straßenaufbruch: Eine Zwischenlagerung von Straßenaufbruch ist nicht möglich. Die Einstreudecke ist zusammen mit dem pechhaltigen Teil der Packlage gem. Leistungsverzeichnis auszubauen und mit dem belasteten, ungebundenen Oberbau (>BM-F 3) aufzunehmen und. zu entsorgen (siehe Bodengutachten).

Allgemein: Sämtliche Abnahme-, Anlieferungs- und Übernahmemodalitäten sind durch den Auftragnehmer (AN) rechtzeitig vor Beginn der entsprechenden Leistungen mit den jeweils zuständigen Betreibern bzw. Annahmestellen abzustimmen. Sämtliche für die Verwertung bzw. Entsorgung erforderlichen Genehmigungen, Nachweise und sonstigen Unterlagen sind durch den AN eigenverantwortlich einzuholen und, soweit zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe bereits erforderlich bzw. verfügbar, mit dem Angebot vorzulegen. Die Ergebnisse der chemischen Untersuchungen der im Ausbaubereich anstehenden Bodenmassen sind den Ausschreibungsunterlagen als Anlage beigefügt. Die entsprechenden Untersuchungsunterlagen können beim Auftraggeber (AG) eingesehen bzw. auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden. Die ordnungsgemäße, rechtskonforme und schadlose Verwertung bzw. ordnungsgemäße Entsorgung der Bodenmassen der Materialklassen BM-0 bzw. BM-F 0 bis BM-3 bzw. BM-F 3 liegt im Verantwortungsbereich des AN. Der AN hat sich vor Angebotsabgabe eigenverantwortlich über die Annahmebedingungen, erforderlichen Nachweise, Zulassungen

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und sonstigen Anforderungen der vorgesehenen Verwertungs- und Entsorgungsstellen zu informieren und die entsprechenden Verwertungs- bzw. Entsorgungswege im Rahmen der Angebotsabgabe nachvollziehbar nachzuweisen bzw. vorzulegen. Die erforderliche Andienung der Bodenmassen an die Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH (SAM) sowie die Durchführung sämtlicher hierfür erforderlicher Abstimmungen und Verfahren obliegen dem AN. Sämtliche hiermit verbundenen Kosten, einschließlich etwaiger Gebühren, Untersuchungen, Nachweise, Abstimmungen und sonstiger Aufwendungen, sind in die Einheitspreise der hierfür einschlägigen Positionen einzurechnen. Eine gesonderte Vergütung dieser Leistungen erfolgt nicht. Sollten aufgrund fehlender, unvollständiger oder nicht rechtzeitig vorgelegter Nachweise, fehlender Annahmeerklärungen oder sonstiger vom AN zu vertretender Umstände zusätzliche Aufwendungen, insbesondere für eine Zwischenlagerung, Umlagerung oder anderweitige Behandlung der Bodenmassen, entstehen, werden diese dem AG nicht gesondert vergütet, soweit die Ursache hierfür dem Verantwortungsbereich des AN zuzuordnen ist. Die vorstehenden Regelungen entbinden den AN nicht von der Verpflichtung, die jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorgaben für die Verwertung und Entsorgung der Bodenmassen einzuhalten.

Auf den „Leitfaden für den Umgang mit Bodenmaterial und ungebundenen / gebundenen Straßenbaustoffen hinsichtlich Verwertung oder Beseitigung“, Ausgabe August 2023 oder nachfolgende Ausgaben wird verwiesen. Der Leitfaden steht im Internet zum Download zur Verfügung unter: www.lbm.rlp.de

2.10. Schutzbereiche und –Objekte:

Die von den baulichen Maßnahmen nicht unmittelbar betroffene Begrünung und Bepflanzung auf den Banketten, Böschungen und sonstigen Flächen darf nicht beschädigt werden. Alle im Bereich der Baustelle vorhandenen Absteckungs- und Vermessungspunkte müssen grundsätzlich erhalten bleiben und sind zu sichern. Werden diese Punkte durch Eigenverschul- den des AN bzw. ohne Anordnung des AG im Rahmen der Baumaßnahme verändert, beschä- digt oder entfernt, sind diese auf Kosten des AN wiederherzustellen.

Alle im Bereich der Baustelle vorhandenen amtlichen Festpunkte und Grenzsteine müssen grundsätzlich erhalten bleiben und sind zu sichern. Wird eine Veränderung dieser Punkte im Rahmen der Baumaßnahme erforderlich, hat der AN die zuständige Behörde hiervon in Kennt- nis zu setzen. Die Kosten für Einmessung und Neufestsetzung, die durch die Vermessungs- und Katasterverwaltung Rheinland-Pfalz (VermKV) oder einen öffentlich bestellten Vermes- sungsingenieur (ÖbVl) erfolgen, trägt der AG.

Weiterhin wird auf die nachfolgend genannten gesetzlichen Bestimmungen, die u.a. bei der Durchführung der Baumaßnahme beachtet werden müssen, jeweils in ihrer neuesten Fassung hingewiesen:

a. Gesetz über die Beseitigung von Abfällen – AbfG, b. Landesgesetz zur Ausführung des Abfallbeseitigungsgesetzes (LabfG) für das Land RLP c. Bundesimmissionsschutzgesetz, d. Denkmalschutz- und Pflegegesetz Rheinland-Pfalz.

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2.10.1. Natur-, Landschaftsschutzgebiete

Der Baubereich liegt innerhalb folgender naturschutzrechtlicher Schutzgebiete: Naturpark "Südeifel"

Gemäß einer Online-Abfrage im Internetportal der Wasserwirtschaftsverwaltung RLP befindet sich das Baugebiet außerhalb von derzeit (Stand: Januar 2024) ausgewiesenen Wasserschutzgebieten.

Während der Bauphase sind zusätzliche Beeinträchtigungen der Aue- und Gewässerflächen zu vermeiden. Die Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNaTSchG) und des Landespflegegesetzes (LPflG) des Landes Rheinland-Pfalz sowie der dafür ergangenen Verordnungen sind in ihrer jeweils neuesten Fassung bei der Baudurchführung zu beachten.

2.10.2. Bäume und Flurgehölze

Die DIN 18920 „Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Schutz von Bäumen, Pflanzenbestän- den und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ sowie die R SBB „Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen“ sind zu beachten.

Im Bereich bestehender Gehölzbestände ist vom AN darauf zu achten, dass zusätzliche Bo- denverdichtungen im Wurzelbereich vermieden werden. Material oder Erdablagerungen sind dort nicht zulässig.

Ökologisch wertvolle Bereiche, Tabuzonen, Bäume, Flurgehölze und Vegetationsflächen sind zu meiden und gegebenenfalls zu schützen. Die Bestimmungen des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnatur- schutzgesetz BNatSchG) und Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) des Landes Rheinland- Pfalz sowie der dafür ergangenen Verordnungen müssen in ihrer jeweils neuesten Fassung bei der Baudurchführung beachtet werden.

Die im Baubereich befindlichen Bäume und Flurgehölze sind vor Beschädigung zu schützen. Dem AN wird bei der Ausführung der Arbeiten die Auflage erteilt, keine Baumaterialien, Baufahrzeuge, Erdmassen, Aufenthaltscontainer etc. unterhalb des Kronentraufbereichs der Bäume aufzustellen oder abzulagern und den Kronentraufbereich nicht mit schwerem Gerät zu befahren. Die Bauarbeiten in unmittelbarer Nähe von schützenswerten Bäumen sind mit äußerster Vorsicht durchzuführen. Das Lagern von Baustoffen oder Maschinen ist in einem Umkreis von 10 m um Bäume verboten. Zur Gewährleistung der aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen wird eine ökologische Bauleitung eingerichtet, die von der Bauleitung vor Ort über den Stand der Bauarbeiten regelmäßig informiert wird und für die geschützten Bereiche zur Überwachung herangezogen wird.

Besonderheiten im Bereich der Baumaßnahme siehe separate Dateien unter „Umweltfachliche Angaben.pdf“.

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Zu Gewährleistung der aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen wird eine Ökologische Bauleitung eingerichtet, die von der Baustellenleitung vor Ort über den Stand der Bautätigkeit regelmäßig informiert wird und vor und während der Bautätigkeit in den geschützten Bereichen zur Überwachung herangezogen werden muss.

Erschwernisse die sich aus den oben genannten Vermeidungsmaßnahmen und der ökologischen Baubegleitung ergeben, sind in die jeweiligen Einheitspreise einzurechnen.

2.10.3. Biotope

Ökologisch wertvolle Biotope sind zu meiden und gegebenenfalls zu schützen.

2.10.4. Denkmale

-entfällt-

2.10.5. Immissionsschutz-Bereiche und –Objekte

Die Wahl der Arbeitsgeräte und die Arbeitsweise sind auf Immissionsschutzbereiche und - objekte abzustimmen. In unmittelbarer Nähe sämtlicher Gebäude ist nach Möglichkeit nur sta- tisch zu verdichten. Sollte eine dynamische Verdichtung notwendig sein, ist dies mit dem AG abzustimmen und vor Beginn der Verdichtung eine Beweissicherung durchzuführen. Es ist sicherzustellen, dass angrenzende Immissionsschutzbereiche und -objekte nicht durch Staub, Erschütterungen und Lärm oder ähnliche Einwirkungen beeinträchtigt werden und Aus- gleichsansprüche im Sinne des § 906 Abs. 2 BGB vermieden werden.

Zu den AN-Pflichten gehört auch die Vermeidung beziehungsweise Minderung von Stäuben auf Baustellen zur Vorsorge vor gesundheitlichen Gefahren oder erheblichen Belästigungen der auf der Baustelle beschäftigten Personen und Dritter.

Bei der Baustellenplanung und –einrichtung sind die in den einzelnen Bauphasen erfolgenden staub-freisetzenden Arbeiten, insbesondere mit Gefahrstofffreisetzungen, zu ermitteln sowie staubmindernde Maßnahmen auf Baustellen festzulegen und konsequent umzusetzen. Dabei kommen vorrangig in Betracht:

  1. Staubfreie bzw. –arme Arbeitsverfahren (unter anderem „Bau-Entstauber“, Industriestaubsauger Klasse M oder H, Nassschneideverfahren, Dieselmotoren mit Partikelfilter, gewartete Dieselaggregate, absaugende Elektrowerkzeuge)

  2. Kollektiv wirkende Schutzmaßnahmen (staubbindende Mittel wie effektive Wasservernebelung, Befeuchtung von Baustraßen, Staubschutzwände, -planen, Einrichtung von Lkw-Radwaschanlagen an den Ausfahrten von Baustraßen bzw. Baustellenbereichen in den öffentlichen Verkehrsraum. Auf unbefestigten Baustraßen, sind Stäube z.B. mit Druckfass oder Wasserberieselungsanlage geeignet zu binden. Dies muss bei großer Trockenheit mehrmals täglich erfolgen.

Stand: 03/26 Seite 53

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Baubeschreibung Straßenbau und konstruktiver Ingenieurbau (03/26)

  1. Organisatorische Maßnahmen, wie Unterweisungen und deren praktische Umsetzung (zum Beispiel Kehrverbot, Verbot des Abblasens)

  2. Persönliche Schutzmaßnahmen

Missachtungen staubminimierender Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik können Stillegungen (§ 25 Abs. 1 BImSchG) von Baustellen zur Folge haben.

Kosten die sich hieraus ergeben sind in die OZ Baustelleneinrichtung einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.

2.10.6. Gewässer, Wasserschutzgebiete

Es sind alle möglichen Vorkehrungen gegen die Verschmutzung des Grundwassers während der Bauzeit zu treffen. Die Baustelle ist so einzurichten, dass eine Grundwasserverunreinigung durch wassergefährdende Stoffe nicht eintreten kann. Ölbindemittel ist in ausreichendem Maße auf der Baustelle vorzuhalten. Die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) und des Landeswassergesetzes von Rheinland-Pfalz (LWG) sowie die dafür ergangenen Verordnungen sind in ihrer jeweils gültigen Fassung bei der Baudurchführung zu beachten.

2.10.7. Vermutete Bodenfunde

Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) sind zu beachten. Jeder zu Tage kommende archäologische Fund ist unverzüglich dem AG sowie der Generaldirektion Kulturel- les Erbe, Direktion Archäologie, zu melden und die Fundstelle – soweit möglich – unverändert zu belassen. Fundgegenstände sind gegen Verlust zu sichern. Der Landesarchäologie ist bei Bedarf Zeit für archäologische Untersuchungen und Dokumentationen einzuräumen. Nach § 18 DSchG beträgt die Frist für die Bergung und Dokumentation von Funden max. eine Woche.

Beim Fund verdächtiger Gegenstände, bei denen es sich um Kampfmittel handeln könnte, dür- fen diese unter keinen Umständen berührt oder transportiert werden. In solchen Fällen sind umgehend die örtlichen Polizeidienststellen, Ordnungsämter und/oder der Kampfmittelräum- dienst zu informieren.

Kampfmittelräumdienst Rheinland-Pfalz (KMRD) Leit- und Koordinierungsstelle in Koblenz E-Mail: Kmrd@add.rlp.de

Der Kampfmittelräumdienst Rheinland-Pfalz (KMRD) ist ein Referat der Aufsichts- und Dienst- leistungsdirektion (ADD).

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Tel.: +49 (651) 9494-0 Fax: +49 (651) 9494-170 E-Mail: poststelle@add.rlp.de Web: https://add.rlp.de

Stand: 03/26 Seite 54

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Baubeschreibung Straßenbau und konstruktiver Ingenieurbau (03/26)

Das weitere Vorgehen ist mit dem Kampfmittelräumdienst und dem AG abzustimmen..

2.10.8. Militärische Bereiche

-entfällt-

2.10.9. Wegekreuze, Meilensteine

Meilensteine, Wegkreuze etc. dürfen nicht beschädigt werden. Die im Baubereich befindlichen Wegekreuze sind zu sichern bzw. werden versetzt. Sollten bei den Arbeiten Bodenfunde irgendwelcher Art gemacht werden, ist unverzüglich der AG zu verständigen.

2.11. Anlagen im Baubereich:

2.11.1. Leitungen

Im Baubereich befinden sich öffentliche Ver- und Entsorgungsleitungen. Leitungspläne sind in von den örtlichen Versorgungsunternehmen nach Auftragsvergabe selbstständig zu beschaffen, bzw. liegen teilweise den Ausschreibungsunterlagen bei. Bei Arbeiten im Bereich von Leitungen sind entsprechende Schutzmaßnahmen mit den Ver- und Entsorgungsunternehmen abzustimmen.

Die im Baubereich der Baumaßnahme befindlichen Ver- und Entsorgungsleitungen werden, sofern sie dem AG bekannt sind und soweit erforderlich, auf Veranlassung des AG durch das jeweilige Ver- und Entsorgungsunternehmen verlegt. Das gilt auch für Leitungen die erst bei Beginn oder während der Durchführung der Bauarbeiten bekannt werden.

Auf die Beachtung der einschlägigen Schutzanweisungen der einzelnen Versorgungsträger (z. B. Kabelschutzanweisung und dgl.) wird hingewiesen.

Alle in Frage kommenden Versorgungsträger sind mind. 4 Wochen vor Baubeginn schriftlich zu unterrichten.

Im Zuge des Straßenbaus können auch Versorgungsleitungen verlegt bzw. neu verlegt werden. Der für diese Maßnahmen zuständige Versorgungsträger vergibt diese Arbeiten selbst, wonach jedoch eine Firma für Straßenbau und Leitungsverlegung angestrebt wird. Trotzdem kann es geschehen, dass eine andere Firma mit der Ausführung dieser Arbeiten beauftragt wird.

Im Baubereich befinden sich nach Kenntnis des AG folgende Leitungen:

Wasser (Kommunale Netze Eifel) Kanalisation (Stadtwerke Bitburg) Strom (Westnetz) Gas (SWT) Fernmeldekabel (Telekom bzw. Vodafone) Dränage (Straße)

Stand: 03/26 Seite 55

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Baubeschreibung Straßenbau und konstruktiver Ingenieurbau (03/26)

Sämtliche Bauarbeiten im Bereich vorhandener oder vermuteter Ver- und Entsorgungsleitungen dürfen erst nach vorheriger Abstimmung mit den jeweils zuständigen Ver- bzw. Entsorgungsunternehmen sowie nach Zustimmung des Auftraggebers (AG) aufgenommen werden. Der Auftragnehmer (AN) hat sich rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten eigenverantwortlich über das Vorhandensein, die Lage und die Art der im Baubereich vorhandenen Ver- und Entsorgungsleitungen zu informieren. Hierzu hat der AN die jeweils zuständigen Ver- und Entsorgungsunternehmen rechtzeitig zu verständigen und sich durch diese vor Ort einweisen zu lassen. Die erforderlichen Leitungsauskünfte, Bestandspläne und sonstigen Unterlagen sind durch den AN einzuholen und auf der Baustelle vorzuhalten. Der AN hat bei sämtlichen Arbeiten die einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen, technischen Regelwerke sowie die jeweils geltenden Schutz- und Sicherheitsanweisungen der Ver- und Entsorgungsunternehmen, insbesondere Kabel- und Leitungsschutzanweisungen, zu beachten. Die Arbeitsverfahren und der Einsatz von Geräten und Maschinen sind entsprechend den jeweiligen Vorgaben auszurichten. Der AN haftet für sämtliche von ihm, seinen Beschäftigten, Nachunternehmen oder sonstigen von ihm eingesetzten Dritten schuldhaft verursachten Schäden an Ver- und Entsorgungsleitungen sowie an sonstigen Anlagen der Ver- und Entsorgung. Die gesetzlichen Haftungs- und Schadensersatzregelungen bleiben unberührt. Der AN ist verpflichtet, dem AG unverzüglich in Textform sämtliche im Zuge der Bauausführung festgestellten straßenbaubedingten Änderungen, erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, Umlegungen oder sonstigen Anpassungen an Ver- und Entsorgungsanlagen mitzuteilen. Ebenso sind absehbare oder bereits eingetretene Behinderungen und Erschwernisse bei der Ausführung der Bauleistungen im Bereich von Ver- und Entsorgungsanlagen dem AG rechtzeitig, spätestens jedoch vor Ausführung der hiervon betroffenen Leistungen, in Textform anzuzeigen. Die Anzeige hat so rechtzeitig und nachvollziehbar zu erfolgen, dass der AG die Möglichkeit hat, die jeweils zuständigen Ver- und Entsorgungsunternehmen zur erforderlichen Sicherung, Änderung oder Verlegung ihrer Anlagen aufzufordern und die weitere Bauausführung entsprechend zu koordinieren. Eine Anerkennung bzw. Vergütung von Erschwernissen setzt eine vorherige Anzeige und Abstimmung mit dem AG voraus. Leistungen, die ohne vorherige Anzeige und Zustimmung des AG ausgeführt werden, begründen grundsätzlich keinen Anspruch auf eine gesonderte Vergütung, soweit der AN die vorherige Anzeige und Abstimmung zu vertreten hat. Die Sicherung, Änderung oder Umlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen wird ausschließlich auf Grundlage der Vorgaben und durch das jeweils zuständige Ver- bzw. Entsorgungsunternehmen veranlasst. Die entsprechenden Leistungen werden entweder durch das zuständige Ver- bzw. Entsorgungsunternehmen bzw. dessen Vertragsunternehmen ausgeführt oder von diesem beauftragt und abgerechnet. Eine eigenständige Beauftragung oder Ausführung durch den AN ist nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des AG und des jeweils zuständigen Ver- bzw. Entsorgungsträgers zulässig. Behinderungen und Erschwernisse bei der Ausführung der Bauleistungen im Bereich von Ver- und Entsorgungsleitungen sind vom AN gegenüber dem AG gesondert und nachvollziehbar nachzuweisen. Der Nachweis ist getrennt nach den jeweils betroffenen Ver- und Entsorgungsunternehmen zu führen und muss insbesondere Art, Umfang, Ursache, Dauer und Auswirkungen der Behinderung bzw. Erschwernis erkennen lassen.

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Baubeschreibung Straßenbau und konstruktiver Ingenieurbau (03/26)

Die erforderliche Herstellung von Suchschlitzen bzw. Suchgräben zur Feststellung der tatsächlichen Lage von Ver- und Entsorgungsleitungen wird, soweit diese nicht Bestandteil der vertraglich geschuldeten Leistungen des AN ist, ausschließlich durch das jeweils zuständige Ver- bzw. Entsorgungsunternehmen veranlasst und beauftragt. Die Abrechnung und Vergütung erfolgt grundsätzlich über das jeweilige Ver- bzw. Entsorgungsunternehmen. Eine gesonderte Vergütung des AN durch den AG erfolgt hierfür nur, soweit dies ausdrücklich vertraglich vorgesehen oder durch den AG gesondert beauftragt wurde. Voraussetzung für die Vergütung von Erschwernissen Die Vergütung einer hierfür vorgesehenen Erschwernisposition erfolgt ausschließlich, soweit die betreffenden Erschwernisse nachweislich auf vorhandene Ver- und Entsorgungsanlagen zurückzuführen sind, nicht bereits Bestandteil einer anderen vertraglichen Leistung oder Nebenleistung sind und die Kosten bzw. Leistungen nicht anderweitig durch das jeweils zuständige Ver- bzw. Entsorgungsunternehmen übernommen, beauftragt oder vergütet werden. Der AN hat vor Geltendmachung einer Vergütung nach der Erschwernisposition nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine gesonderte Vergütung vorliegen. Eine doppelte Vergütung derselben Leistung bzw. desselben Aufwandes ist ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen lassen die Verpflichtungen des AN aus den Vertragsbedingungen, den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sowie den anerkannten Regeln der Technik unberührt.

Zusatz für Telekommunikationsleitungen: Im Baufeld sind Telekommunikationslinien vorhanden. Die Durchführung von Arbeiten zu deren Sicherung, Änderung und Beseitigung wird ausschließlich von den Telekommunikationsunter- nehmen (TKU) in eigener Zuständigkeit beauftragt, überwacht, abgenommen und abgerechnet. Zur Ausführung der Leistungen durch die TKU ist das jeweilige Baufeld nach dem Abtrag des gebundenen Oberbaus für den Zeitraum der im Folgenden definierten Bauzeitfenster freizuhal- ten. Den TKU ist während dieses Bauzeitfensters ungehinderter Zugang sowie ungehindertes Arbeiten zu gewähren. Bauabschnitt 1: 16 Kalendertage Bauabschnitt 2: 16 Kalendertage

Der Beginn der jeweiligen Bauzeitfenster ist dem AG 21 Kalendertage vorher in Textform anzu- kündigen.

Entscheidungen über die Anerkennung und Höhe von Erschwerniszuschlägen für die Arbeiten im Nahbereich von im Baufeld verbleibenden Telekommunikationsanlagen sind in der konkre-ten Bauphase mit dem Telekommunikationsunternehmen herbeizuführen und dem Träger der Straßenbaulast (AG) gesondert nachzuweisen.

2.11.2. Gleisanlagen

-entfällt-

2.11.3. Gebäude/Gebäudereste

-entfällt-

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Baubeschreibung Straßenbau und konstruktiver Ingenieurbau (03/26)

2.12. Öffentlicher Verkehr im Baubereich:

2.12.1. Straßenverkehr

Alle Straßen im Baubereich befinden sich unter Verkehr. Die Bauarbeiten bei der aufgeführten Baumaßnahmen erfolgen unter Vollsperrung bzw. halbseitiger Sperrung (siehe Pos. „Verkehrssicherung f. Vollsperrung) in mehreren Bauabschnitten (siehe 1.1.2 Art und Umfang). Während der Bauzeit ist der Straßenverkehr über das übrige Straßennetz umzuleiten. (Abschnitt 3.1, Verkehrsführung, -sicherung beachten). Alle sich hieraus ergebenden Kosten sind in die entsprechenden OZ einzukalkulieren.

Der Zugang und die Zufahrt zu den im Baustellenbereich gelegenen Grundstücken sind während der gesamten Bauzeit grundsätzlich aufrechtzuerhalten. Die Erreichbarkeit der Grundstücke durch die jeweiligen Eigentümer, Nutzungsberechtigten und sonstigen Berechtigten ist sicherzustellen. Insbesondere landwirtschaftliche und gewerblich genutzte Grundstücke bzw. Betriebe sind für den erforderlichen Liefer-, Betriebs- und Kundenverkehr grundsätzlich erreichbar zu halten. Erforderliche Einschränkungen sind auf das unvermeidbare Maß zu beschränken und rechtzeitig mit den jeweils Betroffenen abzustimmen. Der Auftragnehmer (AN) hat die erforderliche Koordination und Abstimmung mit den betroffenen Anliegern eigenverantwortlich und rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten sowie fortlaufend während der Bauausführung sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für Bauphasen, in denen aufgrund von Asphaltierungsarbeiten oder sonstigen Arbeiten Einschränkungen der Zufahrtsmöglichkeiten zu erwarten sind. Der AN hat die betroffenen Anlieger rechtzeitig über Art, Umfang und voraussichtliche Dauer der Einschränkungen zu informieren und die Bauabläufe entsprechend zu koordinieren. Soweit eine uneingeschränkte Erreichbarkeit während einzelner Bauphasen technisch oder aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht möglich ist, sind erforderliche Ersatz- bzw. Zwischenlösungen, soweit technisch und verkehrsrechtlich möglich, durch den AN rechtzeitig zu organisieren und mit dem AG sowie den Betroffenen abzustimmen. Rest- und Nebenarbeiten können, soweit dies nach den örtlichen und verkehrlichen Verhältnissen erforderlich und zulässig ist, unter halbseitiger Sperrung bzw. unter Aufrechterhaltung des Verkehrs durchgeführt werden. Die sich aus der vorgesehenen Verkehrsführung und der Aufrechterhaltung der Erreichbarkeit ergebenden, bei ordnungsgemäßer Kalkulation erkennbaren Behinderungen und Erschwernisse sind bei der Angebotskalkulation zu berücksichtigen und mit den Einheitspreisen der betreffenden Leistungspositionen abgegolten. Die Verkehrsführung richtet sich nach den Vorgaben des AG sowie den erforderlichen verkehrsrechtlichen Anordnungen. Soweit die konkrete Verkehrsführung nicht durch den AG vorgegeben ist, hat der AN die für seine Bauausführung erforderliche Verkehrsführung unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen und technischen Vorgaben sowie der verkehrsrechtlichen Anordnungen zu planen, zu beantragen bzw. einzurichten und aufrechtzuerhalten. Sämtliche aus der vom AN gewählten und mit dem AG abgestimmten Bauausführung sowie aus der erforderlichen Aufrechterhaltung des Verkehrs und der Grundstückszufahrten resultierenden, vorhersehbaren Behinderungen und Erschwernisse sind in die hierfür vorgesehenen Leistungspositionen einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

Stand: 03/26 Seite 58

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Baubeschreibung Straßenbau und konstruktiver Ingenieurbau (03/26)

Gesetzliche Ansprüche des AN, insbesondere aufgrund vom AG angeordneter oder zu vertretender Änderungen des Bauablaufs oder unvorhersehbarer, nicht vom AN zu vertretender Umstände, bleiben unberührt.

2.12.2. Schienenverkehr

-entfällt-

2.12.3. Schiffsverkehr

-entfällt-

Stand: 03/26 Seite 59

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Baubeschreibung Straßenbau und konstruktiver Ingenieurbau (03/26)

  1. Angaben zur Ausführung 3.1. Verkehrsführung, Verkehrssicherung:

Siehe dazu die entsprechenden beigefügten Verkehrszeichenpläne, nach denen sich die Verkehrsführung- und Regelung richtet. Die Baustellenbeschilderung ist auf die vorhandene örtliche Beschilderung abzustimmen.

Für die Bereiche der Vollsperrung ist darauf zu achten, dass die Anlieger, Rettungsfahrzeuge und Ver- und Entsorgungsfahrzeuge die Grundstücke erreichen können. Aus diesen Umständen resultierende Erschwernisse sind in den Einheitspreisen einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Vom AN verursachte Verschmutzungen und sonstige Schäden sind auf seine Kosten unverzüglich zu beseitigen. Eine gesonderte Vergütung für eine fehlerhafte Baustellenplanung erfolgt nicht und liegt somit in der Verantwortung des Auftragnehmers. Der Ablauf der Baumaßnahme ist vom AN so zu organisieren, dass nicht vermeidbare Behinderungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Der in der verkehrsrechtlichen Anordnung benannte Verantwortliche oder dessen Beauftragter muss bei Arbeitsstellen von längerer Dauer mindestens zweimal täglich (bei Tagesanbruch und nach Eintritt der Dunkelheit), an arbeitsfreien Tagen mindestens einmal täglich sowie unverzüglich nach einem Unwetter oder Sturm die Arbeitsstelle kontrollieren. Die durchgeführten Kontrollen sind dem AG unverzüglich am Ende der Arbeitswoche für die Woche zu übergeben. Für jede Verkehrsregelung bzw. Änderung oder Neueinrichtung einer Verkehrsregelung hat der AN Verkehrszeichenpläne zu erstellen. Ohne genehmigten Plan dürfen keine Maßnahmen der Verkehrsführung und Verkehrssicherung durchgeführt werden. Die Baustellenzufahrten sind als Bestandteil des Verkehrszeichenplans mit aufzunehmen. Vor der Erstellung der Verkehrszeichenpläne ist eine Abstimmung mit dem zuständigen Sachbearbeiter des AG durchzuführen. Die Verkehrssicherungspflicht verbleibt bis zur Abnahme auch dann bei der bauausführenden Firma, wenn die Bauarbeiten wegen ungünstigen Witterungseinflüssen unterbrochen werden müssen.

Die eingesetzte Baustellensignalanlage ist als verkehrsabhängige Anlage nach Nr. 1.2 der Technischen Lieferbedingungen für transportable Lichtsignalanlagen, Ausgabe 1997, zu betreiben. An jedem Mast ist eine Hinweistafel „Beim Halten Motor abstellen“ anzubringen. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass im Falle eines Defektes an der LS-Anlage ein gleichwertiger Ersatz auf der Baustelle zu Verfügung steht und kurzfristig zum Einsatz kommt. Die Verkehrsbeschränkungen sind zu den arbeitsfreien Zeiten aufzuheben bzw. zu lockern, sofern der Stand der Bauarbeiten dies erlaubt. Das Verkehrszeichen Nr. 123 bleibt aus allen Richtungen, vor der Baustelle, für die gesamte Dauer der Bauzeit stehen.

Arbeitsbedingte Höhenabsätze in der Fahrbahn sind aus beiden Richtungen mit dem Verkehrszeichen Nr. 112 zu beschildern. Zufahrten zu den anliegenden Grundstücken dürfen nur nach vorheriger rechtzeitiger Abstimmung mit den Anliegern unterbrochen werden. Der AN hat dafür zu sorgen das Unterbrechungen zu den anliegenden Grundstücken mittels überfahrbare Stahlplatten zu

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Baubeschreibung Straßenbau und konstruktiver Ingenieurbau (03/26)

überbrücken sind. Aus diesen Umständen resultierende Erschwernisse sind in den Einheitspreisen einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.

Erforderliche Verlegungen von Bushaltestellen sind rechtzeitig mit den zuständigen Verkehrsbetrieben abzustimmen.

Während allen Arbeiten ist dafür zu sorgen, dass für die Milchtransportfahrzeuge eine Zufahrtsmöglichkeit zu den einzelnen landwirtschaftlichen Betrieben innerhalb der Bauabschnitte gewährleistet ist. Dazu zählt auch der landwirtschaftliche Verkehr während der Erntezeit in den Sommermonaten. Dies Bedarf insgesamt einer kurzfristigen und mehrfachen Abstimmung zwischen AN und den jeweiligen Anliegern, je nach Baufortschritt. Aus den vorgenannten Punkten entstehende Erschwernisse werden nicht gesondert vergütet / sind in die EP´s mit einzurechnen.

Die Dauer der Vollsperrung ist so gering wie möglich zu halten. Mehraufwendungen für das mehrmalige Ver- und Umsetzen von Ampel, Barken etc. in einzelnen Bauabschnitten (auch die Absicherung einer halbseitigen Verkehrsführung) werden nicht gesondert vergütet und sind in die entsprechenden Pos. mit einzurechnen. Das mehrmalige An- und Abtransportieren von Baumaschinen etc. wegen einzelner Bauabschnitte wird nicht gesondert vergütet. Ein paralleles Abarbeiten von mehreren Bauabschnitten ist hier nicht möglich.

Die Anordnung zur Beschilderung der Baustelle wird nach § 45 Abs. 2 StVO vom Landesbetrieb Mobilität Gerolstein erteilt.

Vor Erteilung der Genehmigung dürfen Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, nicht begonnen werden.

Hinweis: Durchgezogenen Gelbmarkierungen dürfen von Baustellenfahrzeugen nur überfahren werden, wenn sie Sonderrechte nach §35 Abs.6 bis 8 StVO incl. zugehörige VwV-StVO in Anspruch nehmen und durch eine weiß rot weiße Sicherheitskennzeichnung gem. der RSA, Teil A, Punkt 7.1 gekennzeichnet sind. Der AN hat dies für seine eigenen Fahrzeuge und denen seiner Nachunternehmer zu gewährleisten. Mehraufwendungen hierfür werden nicht gesondert vergütet!

Der AN muss hinsichtlich der Kennzeichnung, Verkehrsführung und Verkehrsregelung bei Ar- beitsstellen einen Verkehrszeichenplan aufstellen und dem AG (hier: anordnenden Behörde) bis spätestens 18 Werktage vor Baubeginn zur Prüfung und Genehmigung einreichen.

Die hierfür anfallenden Aufwendungen sind in die Position „Verkehrssicherung einrichten“ ein- zurechnen, sofern hierfür keine separaten Leistungspositionen im Leistungsverzeichnis enthal- ten sind. Die Verkehrszeichenpläne sind auf Grundlage der Regelpläne und Anforderungen der RSA 21 sowie der ZTV SA zu erstellen.

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Baubeschreibung Straßenbau und konstruktiver Ingenieurbau (03/26)

Die Beleuchtungsanlage der Arbeitsstelle ist so auszulegen, dass Flimmern und Stroboskopef- fekte vermieden werden. Farbiges Licht ist nicht anzuwenden. Im Hinblick auf die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer ist die Beleuchtungsanlage nach Möglichkeit im Bereich der vom Verkehr entfernten Fahrbahnbegrenzung zu positionieren.

In Arbeitsstellen von längerer Dauer kann durch die Beleuchtungsanlage ebenfalls eine Be- leuchtung des Verkehrsbereiches erzeugt werden. Wenn die mittlere Fahrbahnleuchtdichte des Verkehrsbereichs mindestens 0,75 cd/m² beträgt und die Beleuchtung in dunkler Umgebung endet, ist mithilfe von zusätzlichen Leuchten – besonders am Ende der beleuchteten Arbeits- stelle – eine Adaptationsstrecke von mindestens 50,00 m vorzusehen. Um eine Blendung zu vermeiden, darf die Schwellenwerterhöhung innerhalb des Verkehrsbereichs maximal 15 % be- tragen. Entgegen der Regelungen der RSA 21 kann aus Gründen der Verkehrssicherheit und der Leich- tigkeit des Verkehrs im Baubereich auch abseits der Autobahnen weiterhin ein Geschwindig- keitstrichter eingerichtet werden. Zudem sollte bei Querabsperrungen durch Leitbaken (außerorts) am Beginn der Arbeitsstelle das Verziehungsmaß 1:10 betragen – anstelle des in der RSA 21 angegeben Maßes von 1:3. Der AG erlässt in Zusammenarbeit mit der zuständigen Verkehrsbehörde die verkehrsbehördli- che Anordnung. Für die Erteilung der Anordnung wird eine Verwaltungsgebühr nach der "Gebüh- renordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.

Alle Kosten im Zusammenhang mit der Verkehrsführung und –sicherung sowie die Verwaltungsgebühr für die Erteilung der Anordnung nach § 45 Abs. 6 StVO sind in die OZ Verkehrssicherung einzurechnen.

Verkehrssicherung Markierungen Nicht erforderlich, wenn die Straße noch nicht freigegeben wurde bzw. noch nicht unter Verkehr steht

3.1.1. Aufrechterhaltung des Verkehrs

Alle Straßen im Baubereich befinden sich unter Verkehr. Es ist grundsätzlich sicherzustellen, dass Kranken-, Rettungs-, und Feuerwehrfahrzeuge jederzeit Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten vorfinden.

3.1.2. Verkehrsumleitungen

Die Verkehrsführung und -sicherung erfolgt nach den beigefügten Verkehrszeichenplänen. Bei erforderlicher Umleitung von Radverkehr, insbesondere auf bereits nach HBR ausgewiese- nen Radverkehrsstrecken, sind die Zuständigkeiten seitens des AG frühzeitig zu klären. Zudem ist es wichtig, die entsprechenden Leistungen, wie beispielsweise Umleitungsbeschilde- rung und Verkehrssicherung, im Leistungsverzeichnis (LV) zu berücksichtigen.

Hintergrund sind die spezifischen Anforderungen bei HBR-Umleitungen im Vergleich zur StVO, die möglicherweise unterschiedliche Akteure betreffen, die informiert und beteiligt werden müs- sen.

3.1.3. Verkehrsbeschränkungen

Stand: 03/26 Seite 62

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Die Verkehrsführung und -sicherung erfolgt nach den beigefügten Verkehrszeichenplänen. Wird der jeweilige Bauabschnitt zwischenzeitlich für den Verkehr freigegeben, sind Sicherungsmaßnahmen mit z.B. Barken und zusätzlicher Beschilderung bzw. Geschwindigkeitsbegrenzungen etc. vorzusehen. Erschwernisse sind in die betreffenden Positionen einzukalkulieren, und werden nicht gesondert vergütet. Es ist darauf zu achten, die Behinderungen des bestehenden Anliegerverkehrs so gering wie möglich zu halten.

3.1.4. Verkehrssperrungen, Sperrpausen

Die Verkehrsführung und -sicherung erfolgt nach den beigefügten Verkehrszeichenplänen. In den Zeiten der Vollsperrung sind die Arbeiten ohne Unterbrechungen durchzuführen. Betriebsferien dürfen z.B. nicht in die Zeiten der Vollsperrungen fallen. Den Anliegern ist die Nutzung ihrer Grundstückzufahrten zu ermöglichen und sie sind rechtzeitig über die Arbeiten an ihrem Grundstück bzw. im Bereich der Zufahrt zu informieren.

3.1.5. Freihalten von Lichtraumprofilen

-entfällt-

3.2. Bauablauf:

HINWEIS: Weitere als durch die genehmigte Planung erforderlichen Eingriffe in die Umwelt sind nicht zulässig. Sollte es im Zuge der ordnungsgemäßen baulichen Umsetzung der Planung erforderlich werden weitere Eingriffe in die Umwelt (z.B. aufgrund weiterer benötigter BE-Flächen, als durch die Baurechtserlangung abgedeckt) zu verursachen, sind diese vorab mit dem Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz abzustimmen.

3.2.1. Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten

Die Bauarbeiten sind in zwei Bauabschnitten durchzuführen.

Die gesamte Baumaßnahme ist so durchzuführen, dass der Beginn und die Fertigstellung nach Ziffer 2 der Besonderen Vertragsbedingungen gewährleistet sind. Die Gestaltung des Bauablaufes ist unter Berücksichtigung der Ausführungsfristen nach den Besonderen Vertragsbedingungen und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen dem AN jedoch grundsätzlich freigestellt. Die Behinderungen für den Verkehr sollten dennoch auf das Erforderliche beschränkt werden. Vor Baubeginn hat der AN dem AG einen Bauzeitenplan über den vorgesehenen Bauablauf zu erstellen. Dieser Bauzeitenplan bedarf grundsätzlich der Genehmigung des AG. Abweichungen vom genehmigten Bauzeitenplan sind nur mit Zustimmung des AG möglich. Der Bauzeitenplan hat folgende Angaben zu liefern:

  • Darstellungstiefe pro Arbeitswoche.
  • Angabe aller wesentlichen Aktivitäten und Darstellung von Schnittstellen.
  • Die Aktualisierung und Fortschreibung des Bauzeitenplanes über die gesamte Bauzeit Der Bauzeitenplan ist jeweils für die einzelnen Bauabschnitte zu erstellen und vorzulegen.

Stand: 03/26 Seite 63

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Baubeschreibung Straßenbau und konstruktiver Ingenieurbau (03/26)

Das Abfräsen der Asphaltschichten hat erst kurz vor dem Einbau der aufzubringenden Asphalt- schicht zu erfolgen und ist in den Bauablauf einzuplanen.

Hinsichtlich der Ableitung des Oberflächenwassers gilt die DIN 18299 Abschnitt 4.1.10.

Der AN ist verpflichtet, dem AG unverzüglich jeden Bauunfall zu melden, bei dem Personen- oder Sachschaden entstanden ist.

3.2.2. Erdarbeiten

Das im Baubereich vorhandene Bankettmaterial sowie der vorhandene Oberboden sind durch den Auftragnehmer (AN) getrennt aufzunehmen, zwischenzulagern und nach Abschluss der hierfür erforderlichen Bauarbeiten entsprechend ihrer vorgesehenen Verwendung wieder einzubauen. Das Bankettmaterial ist bei der Aufnahme und während der Zwischenlagerung strikt vom unbelasteten Oberboden getrennt zu halten. Eine Vermischung der unterschiedlichen Boden- bzw. Materialarten ist durch geeignete Maßnahmen des AN zu verhindern. Die getrennte Lagerung ist so vorzunehmen, dass eine eindeutige Zuordnung und eine ordnungsgemäße Wiederverwendung des jeweiligen Materials gewährleistet bleiben. Das aufgenommene Bankettmaterial ist nach Abschluss der Baumaßnahme bzw. sobald es der Bauablauf zulässt wieder als Bankettmaterial einzubauen. Voraussetzung für die Wiederverwendung ist, dass das Material hierfür technisch und rechtlich geeignet ist und die einschlägigen Anforderungen erfüllt. Nicht zur Wiederverwendung geeignetes oder aufgrund einer Vermischung nicht mehr ordnungsgemäß verwendbares Material ist entsprechend den geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorgaben zu behandeln bzw. zu verwerten oder zu entsorgen. Eine hieraus resultierende zusätzliche Vergütung erfolgt nur, soweit dies vertraglich vorgesehen ist oder die Ursache hierfür nicht dem Verantwortungsbereich des AN zuzuordnen ist. Die für die getrennte Aufnahme, ordnungsgemäße Lagerung, Sicherung und Wiederverwendung erforderlichen Leistungen und Aufwendungen sind, soweit in den entsprechenden Leistungspositionen nicht ausdrücklich anders geregelt, mit den hierfür vorgesehenen Einheitspreisen abgegolten.

Bei den auszuführenden Erdarbeiten handelt es sich im Wesentlichen um Aushub- und Auskofferungsarbeiten für die Herstellung des Fahrbahnaufbaus sowie für die Herstellung der vorgesehenen Nebenflächen und Nebenanlagen, insbesondere für Regenrückhaltebecken und vergleichbare bauliche Anlagen. Im Baubereich vorhandene bauliche Anlagen und sonstige Hindernisse, insbesondere Mauern, Hecken, Schächte, Einbauten und vergleichbare örtliche Gegebenheiten, sind bei der Kalkulation der Einheitspreise zu berücksichtigen, soweit deren Vorhandensein aus den Ausschreibungsunterlagen, den Bestandsunterlagen oder aufgrund der örtlichen Verhältnisse erkennbar bzw. für einen fachkundigen Bieter vorhersehbar ist. Die für die fachgerechte Ausführung der Erdarbeiten erforderlichen Erschwernisse aufgrund der vorgenannten örtlichen Gegebenheiten sind, soweit nicht ausdrücklich eine gesonderte Leistungsposition hierfür vorgesehen ist, mit den Einheitspreisen der betreffenden Leistungspositionen abgegolten.

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Baubeschreibung Straßenbau und konstruktiver Ingenieurbau (03/26)

Unvorhersehbare Hindernisse oder Erschwernisse, deren Vorhandensein bei ordnungsgemäßer Prüfung der Ausschreibungsunterlagen und der örtlichen Verhältnisse nicht erkennbar oder vorhersehbar war, bleiben hiervon unberührt. In solchen Fällen sind die vertraglichen Regelungen über zusätzliche bzw. geänderte Leistungen zu beachten.

Für die ausgeschachteten Bodenmassen gilt die Verwertung / Entsorgung / Wiedereinbau gemäß der Positionsbeschreibung. Zwischenlagerung von Boden muss getrennt nach Homogenbereichen bzw. EBV-Zuordnungswerten durchgeführt werden, damit ein Vermischen der Bodenpositionen nicht erfolgen kann. In ungünstigen Bereichen ist, nach vorheriger Rücksprache mit der örtlichen Bauüberwachung, ein Bodenaustausch bzw. Bodenverbesserung vorzusehen. Hier wird der nicht tragfähige Boden unterhalb des Planums ca. 30 bis 40 cm tief ausgebaut und verwertet/entsorgt bzw. wird verbessert (Positionen siehe Leistungsverzeichnis).

3.2.3. Oberbauarbeiten

Siehe auch „Auszuführende Leistungen“

Die gebunden Schichten sind teilweise teerpechhaltig. Auf Anweisung des AG ist die pechhaltige Deckschicht gem. Leistungsverzeichnis auszubauen und mit dem belasteten, ungebunden Oberbau aufzunehmen und zu entsorgen. Getrennte Entsorgungspositionen sind im LV vorhanden. Pechfreie Bereiche in der bestehenden Trasse sind getrennt vom übrigen Aufbruchgut aufzunehmen!

Die Anschlussstellen werden gefräst und mit Asphaltdeckschicht angeglichen. Die Deckschicht wird nach Abschluss der übrigen Arbeiten nach Abstimmung mit dem AG eingebaut. Die Sicherung der Streckenabschnitte während der Bauphase bis zur endgültigen Verkehrsfreigabe ist Sache des AN.

Die Herstellung der Bordsteinanlage ist im Bereich der Radien bis 12 m mittels Kurvensteinen auszuführen. Werden keine Kurvensteine in Radien bis 12 m verwendet so sind die Stoßfugen mit Gehrungsschnitten an beiden Bordsteinen fachgerecht vorzusehen. Diese Gehrungsschnitte werden nicht gesondert vergütet. Die Mehrkosten für die evtl. Verwendung von Bordsteinen mit einer Baulänge kleiner 1 m für den Einbau in Radien über 12 werden nicht gesondert vergütet.

3.2.4. Zeitliche Beschränkungen

Zur Minimierung der durch die Bauarbeiten verursachten Beeinträchtigungen des öffentlichen Verkehrs und der Anlieger ist die Baustelle entsprechend dem vorgesehenen Bauablauf mit einer ausreichenden Anzahl an geeigneten Baumaschinen, Geräten und qualifiziertem Fachpersonal zu besetzen. Der Auftragnehmer (AN) hat seine personellen und technischen Kapazitäten so zu bemessen, dass die vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen und Bauabschnitte eingehalten werden können.

Werden Arbeiten in mehreren räumlich getrennten Bauabschnitten gleichzeitig ausgeführt, hat der AN hierfür eine ausreichende personelle und technische Ausstattung vorzuhalten. Soweit

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dies nach dem vom AN vorgesehenen und mit dem AG abgestimmten Bauablauf erforderlich ist, sind die Arbeiten mit mindestens zwei voneinander unabhängig einsetzbaren Arbeitskolonnen gleichzeitig auszuführen.

Während einer angeordneten Vollsperrung oder halbseitigen Sperrung sind die hiervon betroffenen Arbeiten grundsätzlich ohne vermeidbare Unterbrechungen auszuführen, soweit die Witterungsverhältnisse und sonstigen bautechnischen Voraussetzungen dies zulassen. Der AN hat seine Bauabläufe entsprechend zu organisieren und insbesondere planbare Unterbrechungen, Betriebsferien oder vergleichbare Stillstandszeiten nicht in Zeiträume zu legen, in denen eine Voll- oder halbseitige Sperrung eingerichtet ist.

Der AN hat den AG unverzüglich in Textform über absehbare Umstände zu informieren, die zu einer Unterbrechung oder wesentlichen Einschränkung der Arbeiten während einer Voll- oder halbseitigen Sperrung führen können. Die gesetzlichen und vertraglichen Rechte des AG bleiben hiervon unberührt.

Wiederherstellung der Befahrbarkeit bei Unterbrechungen

Ist eine Fortführung der Arbeiten während einer bestehenden Voll- oder halbseitigen Sperrung aus Gründen, die der AN zu vertreten hat, nicht möglich oder vom AN nicht vorgesehen, hat der AN die betroffene Verkehrsanlage bzw. Trasse auf eigene Kosten vorübergehend so herzurichten und zu sichern, dass sie entsprechend der verkehrsrechtlichen Vorgaben wieder für den öffentlichen Verkehr freigegeben und genutzt werden kann. Dies umfasst insbesondere die erforderliche provisorische Herstellung eines verkehrssicheren und für die vorgesehene Verkehrsbelastung geeigneten Zustands sowie die hierfür erforderliche Verkehrssicherung und Beschilderung. Die hierfür erforderlichen Aufwendungen werden nicht gesondert vergütet, soweit die Unterbrechung oder deren Ursache dem Verantwortungsbereich des AN zuzuordnen ist. Sie sind in die Einheitspreise der hierfür vorgesehenen Leistungen der Verkehrssicherung einzukalkulieren.

3.2.5. Bedingungen für das Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeit

-entfällt-

3.2.6. Zusammenwirken mit anderen Unternehmen

Das Baufeld ist Dritten (Versorgungsunternehmen oder deren Vertragsfirmen, Beschilderungs- firmen etc.) zu überlassen bzw. zur Verfügung zu stellen.

3.3. Wasserhaltung:

Es ist mit Grundwasser zu rechnen. Das Sichern der Arbeiten gegen durch Niederschlag anfallendes Oberflächenwasser, auch aus angrenzenden Bereichen, mit dessen Auftreten üblicherweise zu rechnen ist, sowie dessen ge- gebenenfalls erforderliche Beseitigung sind Nebenleistungen gemäß ATV DIN 18 299. Angrenzende Bereiche siehe beigefügte Lagepläne.

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Bei der Durchführung der Wasserhaltung sind besondere Maßnahmen zur Entlastung des Vorfluters von Schadstoffen, wie z.B. Anlegung von Schlammfängen, kleine Rückhaltebecken, Benzin- und Ölabscheider oder dgl. vorzusehen. Das Leistungsverzeichnis enthält Positionen für die Wasserhaltung. Wie unter Abschnitt 2.6 Gewässer beschrieben, ist mit Grundwasser, Oberflächenwasser, Tagwasser und Hochwasser zu rechnen. Alle im Rahmen der Wasserhaltung ausgeschriebenen Leistungspositionen haben diesem Umstand Rechnung zu tragen. Beispielsweise ist im Rahmen der Unterhaltung ein durch Hochwasser geschädigter Fangedamm auf Kosten des AN wiederherzustellen.

Beim Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten ist größte Sorgfalt anzuwenden. Abfüllvorgänge dürfen nur unter Auffangwannen erfolgen. Bei eingesetzten Maschinen darf weder ein Ölwechsel noch eine Reparatur durchgeführt werden. Undichte Maschinen sind unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und außerhalb des Wasserschutzgebietes abzutransportieren.

Tritt während der Baumaßnahme ein wassergefährdender Stoff aus, so ist dies unverzüglich der unteren Wasserbehörde oder der Polizei anzuzeigen. Mineralische Abfälle der Zuordnungsklasse > BM-3 bzw. BM-F 3 und sonstige gefährliche Abfälle sind auf dichter Fläche oder in dichtem Container niederschlaggeschützt zwischen zu lagern. Bauschutt und Straßenaufbruch dürfen nicht in Wasserschutzgebieten eingebaut werden.

Erschwernisse bei der Wasserhaltung die auf Grund des Bauablaufes eintreten sind bei der Kalkulation der OZ „Wasserhaltung“ einzurechnen. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Arbeiten an den Entwässerungsleitungen. Hier muss das Oberflächenwasser der noch in Betrieb befindlichen Fahrbahn gesammelt und schadlos abgeführt werden. Der AN hat die hierdurch entstehenden Mehraufwendungen einzurechnen!

Die Pauschale für die Wasserhaltung gilt für die Dauer der gesamten Bauarbeiten!

Genehmigung für die Benutzung der Vorfluter Für die Benutzung von Bodenflächen außerhalb des vom AG zur Verfügung gestellten Baugeländes sowie für das Anlegen und die Benutzung von weiteren Vorflutern hat der AN bei den betreffenden Eigentümern bzw. Behörden die Genehmigung zur Einleitung einzuholen. Der AN hat sich den Eigentümern bzw. Behörden gegenüber zu verpflichten, für alle auftretenden von ihm verursachten Schäden vorbehaltlos aufzukommen bzw. den Urzustand wieder herzustellen. Vor Baubeginn hat der AN die Genehmigungen der Eigentümer bzw. Behörden dem AG auf Verlangen nachzuweisen.

3.4. Baubehelfe:

3.4.1. Allgemeines

Der AN errichtet Traggerüste und sonstige Baubehelfe (z. B. Baugrubensicherungen, Arbeits- bühnen, Tunnelschalwagen und Schalungen, soweit sie Lasten auf Traggerüste abgeben) in ei- gener Verantwortung. In bauaufsichtlicher Hinsicht erfolgen die Prüfung der Bauvorlagen sowie die stichprobenartige Überprüfung der Ausführung auf der Baustelle durch einen Prüfingenieur

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oder eine sonstige sachverständige Person. Der Prüfingenieur und die sachverständige Person werden durch den AG bestimmt. Die Kosten der Prüfung übernimmt der AG.

Die Ausführungsunterlagen sind dem AG geprüft vorzulegen. Die der Prüfung zugrundeliegen- den allgemein bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfbescheide sowie Prüfberichte zu Typenbe- rechnungen und vergleichbaren Nachweisen – sind den für den AG bestimmten Ausführungsun- terlagen beizufügen und im Prüfbericht aufzuführen.

Im Prüfbericht ist zu erläutern, inwieweit die den vor genannten Unterlagen zugrundeliegenden Voraussetzungen im vorliegenden Fall zutreffend sind. Sofern diese nicht vollständig zutreffen, ist der Umfang der zusätzlich im Rahmen der Einzelprüfung erforderlichen Nachweise eindeutig zu benennen.

Der für die technische Koordinierung Verantwortliche ist dem AG vor Beginn der Bearbeitung und Ausführung der Baubehelfe zu benennen.

Der nachfolgende Absatz gilt für Traggerüste von Überbauten. Bei Traggerüsten für Wand- und Stützenschalungen sowie bei Traggerüsten zur Unterstützung von Kappen ist der Absatz zu streichen. Bei Sonderschalungen (z. B. der Schalung von Hohlpfeilern) ist der Prüfumfang im Einzelfall festzulegen.

Ausführung und Überprüfung: Traggerüste sind auf der Baustelle einer stichprobenartigen Fremdüberwachung durch einen be- sonderen Sachverständigen, z. B. durch Schweißtechnische Lehr- und Versuchsanstalten, zu unterziehen. Die fremdüberwachende Stelle ist durch den AN im Einvernehmen mit dem AG zu bestellen. Diese Überprüfung bezieht sich unter anderem auf die Materialgüte, die äußere Form der Traggerüstteile sowie auf deren Verbindungen (Schweiß- und Schraubenverbindungen usw.). Zur Durchführung der Überprüfung sind der fremdüberwachenden Stelle die geprüften Ausführungs-unterlagen vom AN zur Verfügung zu stellen. In dem vom Sachverständigen zu erstellende Protokoll zur Fremdüberwachung sind Umfang, Ergebnis und Folgerungen der Untersuchung aufzunehmen. Weiterhin hat der AN die Antriebsteile von Vorschubrüstungen und ähnlichen Konstruktionen durch den TÜV oder eine gleichwertige anerkannte Fachstelle abnehmen zu lassen. Die vorgenannten Leistungen sind in die jeweiligen OZ einzurechnen.

Behelfsbrücken: Behelfsbrücken, die dem öffentlichen Verkehr dienen, gelten im Sinne dieser Festlegungen nicht als Baubehelfe.

3.4.2. Baugruben-, Wandsicherungen

Werden bei Baugrubenaussteifungen oder beim Baugrubenverbau tragende Stahlbauteile ge- schweißt, sind die folgenden Normen zu beachten: DIN EN 1090-1 „Ausführung von Stahltrag- werken und Aluminiumtragwerken - Teil 1: Konformitätsnachweisverfahren für tragende Bauteile“ und DIN EN 1090-2 „Ausführung von Stahltragwerken und Aluminiumtragwerken - Teil 2: Techni- sche Regeln für die Ausführung von Stahltragwerken“. Der AN muss entsprechend qualifiziertes Personal für diese Arbeiten einsetzen.

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3.4.3. Traggerüste (Brückenbau)

-entfällt-

3.4.4. Arbeitsgerüste (Brückenbau)

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3.4.5. Montageeinrichtungen (Brückenbau)

-entfällt-

3.5. Stoffe, Bauteile:

Stoffe, deren Herstellung und Verwendung nicht durch Normen, Zulassungen oder Prüfzeichen geregelt sind, bedürfen einer Verwendungszustimmung des AG.

Erd- und Straßenbau:

Die nachfolgenden Aussagen zur Herstellung von Erdbauwerken gelten auch für die Verwertung von ausgebauten Boden- und Felsmassen.

3.5.1. Allgemein

Die Lieferung von Stoffen und Bauteilen hat im Allgemeinen entsprechend den technischen Regelwerken zu erfolgen. Bei Auswahlmöglichkeiten zwischen ansonsten technisch gleichwertigen Produkten sind solche, die als umweltfreundlich allgemein anerkannt sind (z.B. durch das Umweltzeichen „Blauer Engel“), vorzuziehen. Produkte aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Ursprungswaren aus den Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, die den technischen Vertragsbedingungen nicht entsprechen, werden einschließlich der im Herstellerstaat durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit Ihnen das geforderte Schutzniveau – Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit – gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Auf Verlangen hat der Auftragnehmer die Unterlagen über die Prüfung und Überwachung der Produkte dem Auftraggeber in deutscher Sprache vorzulegen. Der AN hat den Nachweis über die Gütesicherung der zu liefernden Baustoffe und Bauteile entsprechend den betreffenden DIN-Normen zu erbringen. Zertifikate, Werkzeugnisse und Zulassungen sowie Protokolle der Eigen- und Fremdüberwachung sind dem Auftraggeber rechtzeitig unaufgefordert vorzulegen. Der Einbau asbesthaltiger sowie unter Einsatz von Fluorchlorkohlenwasserstoffen hergestellter Baustoffe und Bauteile ist nicht zulässig.

3.5.2. Dammbaustoffe, Hinterfüllungsmaterial

Vom Auftragnehmer zu liefernde Bodenmassen zur Hinterfüllung der Böschungssicherung entsprechend ZTV/E-StB, Ziffer 9, müssen den Belastungsannahmen der Baubeschreibung entsprechen. Die Eignung ist ggf. durch Prüfzeugnisse einer anerkannten Prüfstelle nachzuweisen. Maßnahmen einer ggf. erforderlichen Verbesserung der zu liefernden Böden gehen in jedem Fall zu Lasten des AN. Vorgenanntes gilt analog auch für Bodenverbesserungen aller Art sowie Filtermaterial und dergleichen. Die Verdichtung ist durch Lastplattendruckversuche nachzuweisen.

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Baubeschreibung Straßenbau und konstruktiver Ingenieurbau (03/26)

Dammbaustoffe, Liefermassen Für die Dämme, Aufschüttungen, Anschüttungen sind güteüberwachte mineralische Ersatzbau- stoffe (MEB) oder gut kornabgestufte, verdichtungsfähige, scherfeste und verwitterungsbe- ständige Böden oder gebrochene Gesteinskörnungen gemäß EBV bzw. TL BuB E-StB zu ver- wenden. Sie dürfen keine quellfähigen, zerfallsempfindlichen oder bauwerksaggressiven Be- standteile enthalten. Der Wassergehalt muss unterhalb des optimalen Wassergehalts liegen und so eingestellt sein, dass mit den eingesetzten Geräten der zu erreichende Verdichtungsgrad erzielt wird. Die gegebenenfalls erforderliche Wasserzugabe ist bei allen Erdbaupositionen ein- zukalkulieren. Die weiteren Eigenschaften sind der folgenden Tabelle zu entnehmen.

Bodengruppe DIN 18196 gemäß ZTV E-StB 17 Abschnitt 4GW, SW, GU, SU
Größtkorn100 mm
Ungleichförmigkeitszahl> 6

Während der gesamten Baumaßnahme ist einheitliches und homogenes Material zu verwenden. Das Mischen und der schichtweise Aufbau aus unterschiedlichen Materialien (z. B. aufgrund unterschiedlicher Korngrößenverteilungen) sind nicht erlaubt. Die einschlägigen Vorschriften, insbesondere die Mitteilung Nr. 20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA M20), sind zu beachten. Die Eignung und die geforderten Eigenschaften sind durch Eignungsnachweise und Fremd- überwachungsergebnisse nachzuweisen.

Bodenaustausch, Liefermassen Für den Bodenaustausch sind Gesteinskörnungen gemäß TL BuB E-StB zu verwenden. Der Wassergehalt muss unterhalb des optimalen Wassergehalts liegen und so eingestellt sein, dass mit den eingesetzten Geräten ein Verdichtungsgrad von Dpr = 100 % erzielt wird. Die gegebenenfalls erforderliche Wasserzugabe ist bei allen Erdbaupositionen einzukalkulieren. Die weiteren Eigenschaften sind der folgenden Tabelle zu entnehmen.

Körnung0/100 (je nach Situation auch größer, s. dann Geotechnischen Bericht z. B. 0/200)
Feinkornanteil< 10 %
Ungleichförmigkeitszahl> 6

Während der gesamten Baumaßnahme ist einheitliches und homogenes Material zu verwenden. Das Mischen und der schichtweise Aufbau aus unterschiedlichen Materialien (z. B. aufgrund unterschiedlicher Korngrößenverteilungen) sind nicht erlaubt. Die Eignung und die geforderten Eigenschaften sind durch Prüfzeugnisse nachzuweisen.

Größtkorn

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Baubeschreibung Straßenbau und konstruktiver Ingenieurbau (03/26)

Für Dämme, die aus auf der Baustelle gewonnenem Felsmaterial herzustellen sind, ist das Größtkorn vor dem Einbau auf 20 cm (siehe Geotechnischen Bericht) aufzubereiten.

Schichtdicken Der Dammbaustoff ist in Lagen (eingebauter, verdichteter Zustand) mit einer maximal Dicke von 30 cm einzubauen.

Hinterfüll- und Entwässerungsbereich bei Bauwerken, Liefermassen Für den Hinterfüllbereich sind folgende Böden einzubauen:

Bodengruppe DIN 18196GW, SW, GU, SU
Ungleichförmigkeitszahl> 6

Der Entwässerungsbereich ist aus Material für Frostschutzschichten gemäß TL SoB-StB herzustellen.

3.5.3. Mineralstoffe

Lavaschlacke darf für die Herstellung von Asphaltmischgut nicht verwendet werden. Für die Verwendung von Lavaschlacke in anderen Schichten gelten ergänzend zur TL SoB-StB die An- forderungen gemäß dem Merkblatt über die Verwendung von Lavaschlacke im Straßen- und Wegebau (M Ls).

3.5.4. Verwendung gebrauchter Stoffe

Ergänzende Bestimmungen zur Verwertung und Beseitigung von Böden, Bauschutt und Stra- ßenaufbruch siehe Punkt 6 der Baubeschreibung.

Absatzförderung und Bevorzugung umweltfreundlicher Produkte / Recycling Baustoffe Ein erhöhter Einsatz von Recycling‐Baustoffen trägt zur Einsparung von Primärressourcen und somit auch zum Klimaschutz bei. Ferner schont er die vorhandenen Deponiekapazitäten. Das Land Rheinland‐Pfalz fördert das nachhaltige Bauen und begrüßt einen erhöhten Einsatz von Produkten, die durch Recycling von Abfällen hergestellt wurden (Recycling‐Baustoffe), sofern in der jeweiligen Leistungsposition nichts Gegenteiliges zum Ausdruck gebracht wurde, die Pro- dukte für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind und rechtskonform verwendet werden können (z. B. gemäß Ersatzbaustoffverordnung- ErsatzbaustoffV – folgend EBV ge- nannt). Eignung und rechtskonforme Verwendungsmöglichkeit sind mit der Angebotsabgabe nachzuweisen.

3.5.5. Bindemittel

entfällt

3.5.6. Zusatzmittel, -stoffe

entfällt

3.5.7. Transportbeton

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Baubeschreibung Straßenbau und konstruktiver Ingenieurbau (03/26)

Bei Verwendung von Transportbeton sind nur Transportbeton-Lieferwerke zugelassen, die über ein automatisches Druckwerk u. a. mit Ausdruck der Ist-Werte und Uhrzeit für Lieferscheinausstellung verfügen (ZTV-ING, Teil 3, Abschnitt 1). Lieferscheine müssen die erforderlichen Angaben unverschlüsselt und automatisch ausgedruckt enthalten.

Bezgl. der Qualitätssicherung ist für die Betonarbeiten die Überwachungsklasse 2 gem. DIN 1045-3 maßgebend.

3.5.8. Fertigteile

-entfällt-

Konstruktiver Ingenieurbau

3.5.9. Dammbaustoffe, Hinterfüllungsmaterial

-entfällt-

3.5.10. Mineralstoffe

-entfällt-

3.5.11. Bindemittel

-entfällt-

3.5.12. Anstrichmittel

-entfällt-

3.5.13. Zusatzmittel, -stoffe

-entfällt-

3.5.14. Transportbeton

Bei der Verwendung von Transportbeton sind nur Transportbetonlieferwerke zugelassen, die über ein automatisches Druckwerk verfügen, das u. a. die Ist-Werte sowie die Uhrzeit für die Lie- fernachweise enthält. Liefernachweise müssen die erforderlichen Angaben unverschlüsselt und automatisch ausgefüllt enthalten. Bei der Verwendung von Beton mit Fließmitteln muss dem Fahrer des Mischfahrzeugs durch das Transportbetonlieferwerk spätestens vor der ersten Übergabe des Betons an den AN eine Anweisung zur Durchführung seiner Arbeiten an die Hand gegeben werden. Diese Anweisung ist dem AG vom AN auf entsprechendes Verlangen zu übergeben. Liefer- und Wiegenachweise sind der örtlichen Bauüberwachung sofort bei Baustellenanliefe- rung, zu übergeben. Aufzeichnungen der Eigenüberwachungsprüfungen für Frisch- und Festbe- ton sind zeitnah jeweils in 1-facher Ausfertigung vorzulegen.

3.5.15. Werksteine

-entfällt-

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3.5.16. Fertigteile

-entfällt-.

3.5.17. Verwendung gebrauchter Stoffe

-entfällt-

Landschaftsbau

3.5.18. Bodenverbesserungsstoffe

-entfällt-

3.5.19. Dünger

-entfällt-

3.5.20. Pflanzen und Pflanzenteile

-entfällt-

3.5.21. Hilfsstoffe für Pflanzarbeiten

-entfällt-

3.5.22. Saatgut

Saatgut Es ist gebietseigenes Saatgut zu verwenden. Die zertifizierte gebietseigene Regelsaatgutmi- schung „Regiosaatgut“ (RSM Regio) ist aus dem entsprechenden Ursprungsgebiet zu wählen. In Rheinland-Pfalz ist je nach Lage der Einsaatfläche gemäß den Empfehlungen für die Begrünung mit gebietseigenem Saatgut (FLL) Saatgut aus dem Ursprungsgebiet 07 oder Ursprungsgebiet 09 zu verwenden. Zudem sind die Regelsaatgut-Mischungen an den Standort anzupassen:

  • Standortvariante 1: Grundmischung
  • Standortvariante 2: mager-sauer
  • Standortvariante 3: mager-basisch
  • Standortvariante 4: feucht Die Mischungsverhältnisse der einzelnen Gräser, sind den Empfehlungen für Begrünungen mit gebietseigenem Saatgut (FLL) zu entnehmen.

Zudem gelten DIN 18917 „Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Rasen und Saatarbeiten“ so- wie die ZTV La StB „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Land- schaftsbauarbeiten im Straßenbau“.

Die Saatgutlieferung muss originalverpackt in Säcken erfolgen, die dem Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) und der Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten (Saatgutverordnung SaatV) Angaben über die Artenzusammensetzung, Gewichts-mengen, etc., entsprechen. Packungen unter 10 kg sind nicht zulässig. Bei

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Beschädigung der Originalverpackung ist der AG berechtigt, die Saatgutlieferung zurückzuweisen. Der AN hat die Anlieferung des Saatgutes dem AG mindestens 3 Werktage im Voraus anzuzei- gen. Das Saatgut ist erst nach Abnahme durch den AG auszubringen. Gegebenenfalls sind auf Anordnung des AG die Mischungskomponenten einzeln verpackt anzuliefern und anschließend vor Ort unter Aufsicht zu mischen.

Zuschlagstoffe Nassansaat Zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Lieferung behält sich der AG vor, von den einzelnen Chargen Proben zu entnehmen, die von einer staatlichen Untersuchungsanstalt auf die vorge- schriebenen Bestandteile untersucht werden.

3.5.23. Fertigrasen

-entfällt-

3.5.24. Sicherungsbaustoffe und –bauteile

-entfällt-

3.5.25. Mauer- und Pflastersteine

-entfällt-

3.5.26. Holz- und Holzschutzmittel

-entfällt-

3.5.27. Kunststoffe

-entfällt-

3.5.28. Fertigteile

-entfällt-

3.6. Abfälle:

Sofern die Entsorgung von Abfällen dem Auftragnehmer (AN) übertragen wird, hat dieser die ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Entsorgung dem Auftraggeber (AG) auf Verlangen nachzuweisen. Der AN ist für die Einhaltung sämtlicher für die Abfallentsorgung geltender öffentlich-rechtlicher Vorschriften verantwortlich.

Bei der Baudurchführung sind anfallende Abfälle, soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar, getrennt zu erfassen und einer getrennten Verwertung bzw. Entsorgung zuzuführen. Die Vermischung unterschiedlicher Abfallarten ist zu vermeiden, soweit dies nach den einschlägigen Vorschriften erforderlich bzw. zumutbar ist.

Sämtliche Kosten und Gebühren, die im Zusammenhang mit der Verwertung bzw. Entsorgung der anfallenden Abfälle entstehen, einschließlich der Gebühren der Entsorgungsanlagen, sind mit den

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vereinbarten Einheitspreisen abgegolten, sofern im Leistungsverzeichnis keine abweichenden oder ergänzenden Regelungen getroffen sind. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht.

Der AN hat dem AG die für die ordnungsgemäße Nachweisführung erforderlichen Unterlagen und Nachweise über Art, Menge, Herkunft, Beförderung, Verwertung bzw. Beseitigung der Abfälle als vertragliche Nebenleistung vorzulegen, soweit dies nach den jeweils geltenden abfallrechtlichen Vorschriften erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für die nach der Nachweisverordnung (NachwV) erforderlichen Nachweise. Für nicht gefährliche Abfälle ist der vorgesehene Entsorgungsweg entsprechend den Vorgaben des HVA B-StB, Muster 3.2-4 „Nachweis für nicht überwachungsbedürftige Abfälle“, anzugeben.

Gefährliche Abfälle sind entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu sammeln, zu lagern, zu kennzeichnen und zu befördern. Für deren Beförderung sind, soweit gesetzlich erforderlich, die hierfür notwendigen Beförderungsberechtigungen bzw. Nachweise vorzuhalten. Die Beförderung hat ausschließlich mit hierfür geeigneten und entsprechend gekennzeichneten Fahrzeugen zu erfolgen. Soweit erforderlich, sind die Abfälle gegen das Herabfallen, Verwehen oder Austreten zu sichern und insbesondere durch geeignete Abdeckungen gegen Witterungseinflüsse zu schützen. Die erforderlichen Nachweise und Genehmigungen sind dem AG auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.

Der AN hat bei der Zwischenlagerung von Abfällen die hierfür geltenden abfall-, wasser- und bodenschutzrechtlichen Anforderungen einzuhalten. Insbesondere sind schadstoffbelastete oder anderweitig belastete Abfälle so zu lagern, dass eine Beeinträchtigung von Boden, Grundwasser und Oberflächengewässern sowie eine sonstige Umweltgefährdung ausgeschlossen bzw. nach den gesetzlichen Anforderungen verhindert wird. Soweit erforderlich, sind geeignete technische Sicherungsmaßnahmen, insbesondere eine geeignete Abdeckung und eine gegen Schadstoffeinträge gesicherte Lagerfläche bzw. Unterlage, vorzusehen.

Die Zwischenlagerung hat grundsätzlich nur für den zur ordnungsgemäßen Verwertung bzw. Entsorgung erforderlichen Zeitraum zu erfolgen. Der AN hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass unterschiedliche Abfallarten getrennt gelagert werden und keine Vermischung oder sonstige nachteilige Veränderung der Abfälle eintritt.

Der AN hat den AG unverzüglich zu informieren, wenn aufgrund der Beschaffenheit, Einstufung oder Zusammensetzung der anfallenden Abfälle eine abweichende oder zusätzliche Behandlung, Lagerung, Beförderung oder Entsorgung erforderlich wird.

3.6.1. Nachweisverfahren

Der AN hat die erforderlichen Nachweise des Abfallerzeugers und Abfallbeförderers gemäß Nachweisverordnung (NachwV) gegenüber dem AG als Nebenleistung zu erbringen.

Bei nicht gefährlichem Abfall wird für jede Ladung, die einer Deponie zugeführt wird, vom AG ein Frachtbrief aufgestellt. Der Frachtbrief enthält die Bezeichnung des Frachtgutes sowie die auf der Baustelle aufgemessene bzw. geschätzte Menge. Der Betreiber der Deponie bzw. der Aufbereitungsanlage muss den Frachtbrief abstempeln und gegenzeichnen.

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Der Frachtbrief in Verbindung mit der Wiegekarte wird Abrechnungsunterlage des AG.

Bei belasteten Abfällen hat der AN einen vereinfachten Entsorgungsnachweis gemäß dem 3. Teil der Nachweisverordnung (NachwV) zu führen.

Bei gefährlichen Abfällen hat der AN einen Entsorgungsnachweis gemäß Nachweisverordnung (NachwV) zu führen.

3.6.2. Transportgenehmigung

Die Beförderung gefährlicher Abfälle darf ausschließlich unter Beachtung der jeweils geltenden abfallrechtlichen und sonstigen einschlägigen gesetzlichen Vorschriften erfolgen. Soweit für die Beförderung eine Anzeige-, Erlaubnis-, Genehmigungs- oder sonstige Nachweispflicht besteht, hat der Auftragnehmer (AN) diese vor Aufnahme der Beförderung zu erfüllen.

Der AN hat sicherzustellen, dass die mit der Beförderung beauftragten Unternehmen und Fahrzeuge über die jeweils erforderlichen Voraussetzungen und Berechtigungen verfügen. Die entsprechenden Nachweise sind dem Auftraggeber (AG) auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.

Dies gilt insbesondere für die Beförderung gefährlicher Abfälle sowie für Abfälle zur Beseitigung, soweit hierfür nach den jeweils geltenden Vorschriften besondere Anforderungen bestehen. Ausnahmen und Freistellungen von Anzeige-, Erlaubnis- oder Nachweispflichten sind nur zulässig, soweit diese gesetzlich vorgesehen sind.

Der AN hat dem AG auf Verlangen die für die Beförderung erforderlichen Erlaubnisse, Anzeigen, Beförderungsnachweise und sonstigen abfallrechtlich erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

3.7. Winterbau:

Vor Beginn der Winterpause des Auftragnehmers (AN) bzw. bei Eintritt winterlicher Witterungsverhältnisse hat der AN die Bauarbeiten und die Baustelleneinrichtung soweit fertigzustellen und zu sichern, dass eine ordnungsgemäße und sichere Durchführung des Winterdienstes sowie die sichere Nutzung der für den öffentlichen Verkehr freigegebenen Verkehrsflächen gewährleistet ist.

Soweit Verkehrsflächen während der Winterperiode für den öffentlichen Verkehr freigegeben werden, hat der AN die Baustelle, Baustelleneinrichtungen und sonstigen Einrichtungen innerhalb des Verkehrsraums so zu sichern und zu ordnen, dass die Verkehrssicherheit und die Durchführung des Winterdienstes nicht beeinträchtigt werden.

Die Verpflichtung des AN zur Baustellensicherung besteht während der gesamten Dauer der Baumaßnahme fort. Der AN hat insbesondere erforderliche Absperrungen, Absicherungen, Baken, Bauzäune und sonstige Verkehrssicherungseinrichtungen entsprechend den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Anordnungen und technischen Regelwerken vorzuhalten, zu kontrollieren und erforderlichenfalls anzupassen.

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Soweit die vorgenannten Leistungen nach den Vertragsunterlagen dem AN obliegen, sind sämtliche hierfür erforderlichen Aufwendungen mit den hierfür vorgesehenen Positionen bzw. den vereinbarten Einheitspreisen abgegolten. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht, sofern im Leistungsverzeichnis keine abweichende Regelung getroffen ist.

Die Freigabe von Verkehrsflächen für den öffentlichen Verkehr erfolgt ausschließlich nach Maßgabe der hierfür erforderlichen verkehrsrechtlichen Anordnung bzw. Freigabe. Eine Verpflichtung des AN zur Freigabe von Verkehrsflächen besteht nur, soweit dies nach den Vertragsunterlagen und den behördlichen Anordnungen vorgesehen ist.

Im Bereich des Brückenbaues ist kein Winterbau vorgesehen. Mit den Arbeiten ist entsprechend den vorgegebenen Vertragszeiten zu beginnen, so dass die Abdichtung nach ZTV ING/Teil 6//St.01/22 noch vor dem Winter aufgebracht werden kann. Verzögert der AN den Baubeginn bzw. den Bauablauf so, dass witterungsbedingt die Arbeiten unterbrochen werden müssten, so hat der AN zu seinen Lasten ein Arbeitszelt zur Herstellung der Abdichtung aufzustellen.

3.8. Beweissicherung: 3.8.1. Gebäude und Anlagen

Auf die vor Beginn der Arbeiten nach VOB/B § 3, Ziffer 4, durchzuführenden Zustandsfeststellungen an • Straßen und Wegen • Geländeoberfläche • Vorfluter und Vorflutleitungen, Gewässer • bauliche Anlagen im Baubereich • Ver- und Entsorgungsleitungen wird hingewiesen.

Die Eigentümer der vorgenannten Anlage und Grundstücke sind zu beteiligen. Eine gemeinsame Niederschrift (ggf. mit Bildaufnahmen) ist zu fertigen. Die Kosten für die Beweissicherung trägt der AN. Sofern der AN zwecks Zustands- und Ausführungsfeststellung zusätzliche Beweissicherungen für notwendig erachtet, ist die Bauüberwachung des AG an dieser Zustandsfeststellung zu betei- ligen. Über diese Zustandsfeststellung wird eine gemeinsame Dokumentation, gegebenenfalls Fotoaufnahmen, gefertigt.

3.8.2. Verkehrswege

Vor Aufnahme der Bauarbeiten erfolgt eine Zustandserfassung der im Baubereich vorhandenen Wirtschaftswege gemeinsam durch den zuständigen Baulastträger, den AN und den AG, sofern eine Benutzung des Weges durch den Eigentümer erlaubt ist. Diese Erfassung ist durch ein Protokoll und Bilder oder eine Video-Aufzeichnung zu dokumentieren. Die dadurch entstehenden Kosten werden nicht gesondert vergütet, sie sind in die Einheitspreise einzurechnen.

3.8.3. Gewässer

-entfällt-

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3.8.4. Abdrift von Strahlmitteln und Anstrichmaterialien

-entfällt-

3.8.5. Abdrift von chemischen Spritzmitteln

-entfällt-

3.9. Sicherungsmaßnahme

Die Baumaßnahme selbst ist unter Beachtung sämtlicher z. Zt. gültiger Sicherungsrichtlinien durchzuführen. Sich aus diesem Umstand ergebende Kosten sind in die entsprechenden Ordnungsziffern einzukalkulieren Die Baustelle ist gemäß den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und der Straßenverkehrsordnung zu sichern. Es sind neben der StVO die „Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)“ zu beachten. Die durch den AG angeordneten Sicherungsmaßnahmen entbinden den verantwortlichen Bauleiter des AN nicht, den Baubetrieb im Hinblick auf Sicherheit so risikolos zu führen, dass niemals eine Gefährdung der Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr, Baustellenverkehr und des Baustellenpersonals festzustellen ist.

Für sämtliche Schutz- und Sicherungsmaßnahmen, wie z. B. die Herstellung von Schutzgeländern, Bauzäunen, Absperrungen, Schutzgerüsten, Beleuchtungen, Beschilderungen usw. ist der AN verantwortlich. Die Kosten hierfür sind, sofern sie nicht als Leistungen im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind, in die Einheitspreise einzurechnen. Beim Aufstellen eines Baukranes muss sichergestellt sein, dass keine Lasten über dem Verkehrsraum bewegt werden (Einbau einer Sperre im Drehkranz).

3.9.1. Schutzgerüste, -gänge und –wände für öffentlichen Verkehr

Gemäß den einschlägigen Vorschriften

3.9.2. Anprallschutz

Gemäß den einschlägigen Vorschriften

3.9.3. Freihalten von Hochwasserquerschnitten

-entfällt-

3.9.4. Hochwasser-, Kälte-, Eisschutz

-entfällt-

3.9.5. Blitzschutz (Brückenbau)

-entfällt-

3.9.6. Berührungsschutz, Erdung (Brückenbau)

-entfällt-

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Baubeschreibung Straßenbau und konstruktiver Ingenieurbau (03/26)

3.10. Belastungsannahmen:

3.10.1. Brückenklasse, Lastenzug

-Entfällt –

3.10.2. Sonderlasten

-entfällt-

3.10.3. Bodenkennwerte

-entfällt-

3.10.4. Erddruck

-entfällt-

3.10.5. Winddruck

-entfällt-

3.10.6. Besondere Lastkombinationen

-entfällt-

3.11. Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren:

Vermessungsleistungen allgemein (d. h. zur Bauausführung sowie zur Abrechnung) Sämtliche Vermessungsarbeiten für die im Leistungsverzeichnis ausgeschriebenen Arbeiten sind vom AN auszuführen. Die Kosten sind in die Baustelleneinrichtungskosten einzurechnen, sofern keine gesonderte Position ausgeschrieben ist.

Netzverfügbarkeiten mobiler Datennetze können im Gigabit-Grundbuch der Bundesnetzagentur eingesehen werden.

Die Verfügbarkeit bzw. die Nutzung globaler Navigationssatellitensysteme (GNSS) hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z. B. dem gewählten Messverfahren, der Abschattung, den topografischen Gegebenheiten, der Zahl und Anordnung der verfügbaren Satelliten sowie der Leistungsfähigkeit der Empfängerantenne.

Der AG kann weder eine Verfügbarkeit mobiler Datennetze noch die Nutzung globaler Navigationssatellitensysteme gewährleisten.

Unabhängig vom Messverfahren und den eingesetzten Geräten sind die Genauigkeiten der ZTV Verm-StB, Punkt 2.5, in jedem Fall einzuhalten.

Aufmaßverfahren Alle für die Abrechnung erforderlichen Aufmaße und notwendigen Feststellungen sind unmittelbar nach Beendigung der jeweiligen Leistungsbereiche stets gemeinsam durchzuführen.

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Die Durchführung ist rechtzeitig beim AG zu beantragen und hat montags bis freitags während der allgemeinen Dienststunden (Montag–Donnerstag 08:00–16:00 Uhr, Freitag 08:00–13:00 Uhr) zu erfolgen. Ist aufgrund eines vom AN zu vertretenden Aufmaßversäumnisses eine nachträgliche Feststellung notwendig, trägt der AN die durch den Zusatzaufwand entstandenen Kosten.

Festlegung für die Abrechnung von Leitungsgräben/Baugruben: Maßgebend ist die DIN EN 1610 mit den Parametern Rohrdurchmesser DN/OD und Grabentiefe (vergleiche DIN EN 1610, Tabellen 1 und 2).

Bei den Erdbauleistungen, die nach Abtrags- sowie Auftragsprofilen zu ermitteln sind, ist der AG mindestens zwei Tage vor Beginn der jeweiligen Arbeit zu benachrichtigen. Vor Auf- bzw. Abtrag und nach Beendigung der Arbeiten ist jeweils eine Geländeaufnahme in Anwesenheit des AG zu erstellen, damit die Abrechnung sichergestellt werden kann.

Die Aufmaße zur Dickenmessung der bituminösen Schichten sind mit einem elektromagnetischen Dickenmessverfahren durchzuführen. Um ein Durchstoßen oder Reißen der Folien zu vermeiden, sind auf gefrästen Flächen anstelle von Folien Bleche als Gegenpole zu verwenden.

Liefernachweise für die OZs, deren Abrechnung nach „Tonnen“ erfolgt, sind dem AG grundsätzlich sofort, spätestens jedoch am nächsten Arbeitstag nach der Anlieferung zur Verfügung zu stellen. Gleiches gilt auch für vergleichbare OZs, bei denen Liefernachweise für den Abrechnungsnachweis etc. benötigt werden.

Ist vom AN der Einsatz von digital messenden und datenerfassenden Vermessungsgeräten (elektronisches Tachymeter (Totalstation), GNSS-Empfänger etc.) vorgesehen, so ist vor Baubeginn eine Dokumentation aller zum Einsatz kommenden Vermessungsgeräte mit den Herstellerangaben (inklusiv Leistungsspezifikationen), der Methode der Datenweitergabe sowie dem Einsatzzweck auf der Baustelle dem AG zur Verfügung zu stellen. Eine entsprechende Vorlage (Geräteliste) ist den Vergabeunterlagen beigefügt. Die Rohdaten (i. d. R. aufgenommene Koordinaten, Punktliste) sind unmittelbar nach der Messung, d. h. noch auf der Baustelle, durch die Abspeicherung auf einem USB-Stick oder durch E- Mail-Versand als Textdatei (*.txt) an die Bauüberwachung zu übergeben. Vorzugsweise sind die Punktkoordinaten im Hinblick auf die weiteren Berechnungen in den REB- Verfahrensbeschreibungen (REB-VB) im Gauß- Krüger System oder ETRS89-/ UTM-System (6- stellig) aufzunehmen. Das gewählte Koordinatensystem ist zu dokumentieren und auch bei nachfolgenden Messungen durchgängig zu verwenden. Das interne Geräteprotokoll (in dem alle Messeinstellungen bzw. Änderungen, Punkte, Messfolgen usw. aufgezeichnet werden) sowie das Kalibrier-/Justierprotokoll der Messgeräte sind vom AN vorzuhalten und auf Anforderung dem AG zur Verfügung zu stellen.

Als Ersatz für das herkömmliche Aufmaßblatt ist ein „Messprotokoll“ (Deckblatt und Anlage) zu erstellen und spätestens 10 Werktage nach der gemeinsamen Feststellung in Textform an die Bauüberwachung zu senden. Eine entsprechende Vorlage (Deckblatt des Messprotokolls) ist den Vergabeunterlagen beigefügt. Die Punkteliste mit den Koordinaten bildet dabei die Anlage.

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Die Punktnummern der vor Ort aufgenommenen Koordinaten sind bei der Aufbereitung der Daten und der Mengenermittlung beizubehalten. Bei weiteren Aufmaßterminen ist die Nummerierung fortzusetzen. Es dürfen keine Punktnummern doppelt vergeben werden.

Beim Einsatz eines GNSS-Empfängers (Rover) ist in der Software des Feldrechners einzustellen, dass vor dem Speichern einer Position (Punktaufnahme) mindestens drei Messungen (automatisiert im Hintergrund) erfolgen, die gemittelt werden. Vor jeder Messung ist die Messgenauigkeit durch das Anmessen bekannter Punkte zu überprüfen.

Allgemeine Bauabrechnung Erfolgt die Mengenermittlung z. B. gemäß „Formel 21 Geraden aus Koordinaten“ und „Formel 22 Unregelmäßiges Vieleck aus Koordinaten“, so ist zur Visualisierung ein Abrechnungslageplan zu erstellen. Über textliche Hinweise und notwendige Bemaßung markanter Stellen ist der Plan mit allen für die Abrechnung notwendigen Angaben zu versehen (Längen- bzw. Flächenangabe, OZ, gegebenenfalls Kostenträger). In Anlehnung an die Regelabrechnung (nach Plan) sind zur Berechnung 2D-Koordinaten (bestehend aus Rechts- und Hochwert bei Gauß-Krüger bzw. Ost- und Nordwert bei ETRS89 / UTM) zu verwenden. Der Abrechnungslageplan ist als DWG-Datei (alternativ DXF-Datei) und als PDF-Datei an die Bauüberwachung zu übergeben. Der Abrechnungslageplan ist durch beide Vertragsparteien in Textform anzuerkennen.

Die elektronische Datenübergabe kann auf einem Datenträger oder per E-Mail erfolgen.

Die Blattnummern (Adressen) innerhalb der DA11-Datei haben mit der Nummerierung der Aufmaßblätter bzw. der Messprotokolle übereinzustimmen. Die Adresszeilen dürfen nachträglich nicht mehr verändert oder gelöscht werden. Für gegebenenfalls notwendige Ergänzungen oder Korrekturen sind für den AG entsprechende Zeilen freizuhalten. Eine genaue Festlegung erfolgt in der „Vereinbarung zur Bauabrechnung“.

Abrechnung Erdbau Der AN hat alle Mengenermittlungen, auch die Ergebnisse der Berechnungen außerhalb der REB- VB 23.003, als DA11-Datei zur Verfügung zu stellen. Alle relevanten Abrechnungsgrenzen sind in Querprofilen und entsprechenden Lageplänen darzustellen. Sofern sich kein automatischer zwangspunktbezogener Profilabstand ergibt, ist ein projektspezifischer Abstand in der „Vereinbarung zur Bauabrechnung“ gemeinsam festzulegen. Können einzelne Leistungsbereiche schlussrechnungsfähig aufgestellt werden, so sind diese zeitnah darzustellen und vorzulegen. Die Querprofile und die Lagepläne sind in digitaler Form und nach Aufforderung in Papierform zu übergeben. Die REB-Datei zur Prüfung der Eingabedaten im REB-Prüfprogramm ist dem AG per E-Mail oder auf einem Datenträger mit den weiteren Abrechnungsunterlagen zu übergeben. Die Daten werden entweder im XML-Datenformat (in den jeweiligen REB-Verfahrensbeschreibungen (REB-VB) geregelt) oder in allgemeinen Datensatzarten übergeben.

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Anlagen zu Aufmaßen: Zur besseren Nachvollziehbarkeit sind Anlagen, wie beispielsweise Skizzen, vorzusehen. Aus Abrechnungszeichnungen und Abrechnungsunterlagen müssen alle Maße und Angaben, die zum Prüfen einer Rechnung nötig sind, unmittelbar ersichtlich sein.

Nachtragsangebote Für Nachtragsangebote ist die folgende Nummerierung vorgeschrieben: Abschnitt: 90 bis 94 Nachträge Unterabschnitt 01 Nachtrag Nr.1 Position 0001 Nachtragsposition Nr. 1

3.11.1. Leistungen für Dritte

Leistungen für Dritte sind grundsätzlich getrennt abzurechnen. Dies sind insbesondere Leistungen für Versorgungsträger (z.B. Telekom, RWE, KNE, etc.), die Verbandsgemeindewerke, die Ortsgemeinden, etc.

3.11.2. Bautagesbericht des AN

Es sind gemäß ZVB/E-StB 2000 Teil B Nr.105 Bautagesberichte vom AN zu führen und dem AG täglich zu übergeben. Darin enthalten sind alle Angaben, die für die Ausführung und Abrechnung der Baumaßnahme von Bedeutung sein können.

3.11.3. Abrechner

Der verantwortliche Abrechner ist dem AG vor Baubeginn zu benennen.

3.11.4. Grundstückszufahrten

Die Anpassungsbereiche der Grundstückszufahrten (Privatflächen) gehören mit zum Baubereich.

3.11.5. Rechtslegung

Für folgende Leistungen sind getrennte Rechnungen vorzulegen:

  • Unterabschnitt „Kontrollprüfungen“
  • Leistungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator
  • Leistungen zur Gefährdungsvorsorge Kampfmittel
  • und der sonstigen getrennten Rechnungen gemäß Baulastträger (Siehe Angebotsaufforderung)

3.12. Prüfungen:

3.12.1. Erstprüfungen / Eignungsprüfungen / Eignungsnachweise

Der AN hat die Eignung der vorgesehenen Baustoffe und der Baustoffgemische nachzuweisen. Prüfungen werden nach den zutreffenden Vorschriften und Richtlinien durchgeführt. Zu der Durchführung von Kontrollprüfungen durch Plattendruckversuche ist als Gegengewicht ein Belastungsfahrzeug mit Bedienung vom AN bereitzustellen.

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Die Kontrolle der Planmäßigkeit von Erdplanum, Frostschutzplanum und Bezugspunkten für Abschnürungen erfolgt durch Nivellement. Zur Abnahme müssen alle Ergebnisse der vorgeschriebenen Bindemittel- und Mischgutprüfungen vorliegen. Vor Planumsabnahme hat der AN die Achsabsteckung wiederherzustellen.

Behandlung des Planums mit Bindemitteln Durch eine Bodenbehandlung mit Bindemitteln soll die Tragfähigkeit des Planums erhöht werden. Ziel der Bodenbehandlung ist die Gewährleistung eines dauerhaft tragfähigen Planums. Zielgröße ist dabei der Verformungsmodul E von mindestens 45 MN/m². Eine Reduzierung der v2 Frostempfindlichkeit wird nicht gefordert. Es kommt eine Bodenverbesserung im Sinne der ZTV E-StB zum Einsatz.

Im Rahmen der Prüfungen ist ausgehend von den im Leistungsverzeichnis angegebenen Bindemittelgemischen und Massen die Eignung des vom AN gewählten Bindemittels sowie dessen Dosis nachzuweisen. Für die Festlegung sind vom AN auch ortsspezifische Gegebenheiten (z. B. Nassstellen) einzubeziehen.

Asphalt Der Eignungsnachweis gemäß ZTV Asphalt-StB ist dem AG mindestens 10 Tage vor dem geplanten Asphalteinbau vorzulegen.

Bitumen- Mischgut Es gelten die Festlegungen in den zutreffenden Technischen Vorschriften. Aufgrund der Ergebnisse der Eignungsprüfungen gibt der AN in besonderem Formblatt „Maßgebende Werte der Eignungsprüfung für die Ausführung von Asphaltschichten“ (siehe sonstige Anlagen) die von ihm vorgesehene Mischgutzusammensetzung an. Das Formblatt mit Eignungsprüfung ist 3-fach unterschrieben vorzulegen. Nach Überprüfung durch den AG, (das vorgenannte Formblatt muss auf der Baustelle vorliegen) darf das Mischgut eingebaut werden. Für den Gütenachweis der Zuschläge gilt Ziffer 3.4. In besonderen Fällen können erweiterte Eignungsprüfungen erforderlich sein.

Beton Zu den in der ZTV-ING dargelegten Bedingungen bei der Erstellung von Erstprüfungen werden folgende zusätzliche Auflagen gemacht: a) Die Ergebnisse der Erstprüfungen sind dem AG spätestens vier Wochen vor Betonierbeginn vorzulegen. b) Der AN wird darauf hingewiesen, dass die zeitliche Herstellung der benötigten Erstprüfungen mit dem Betonlieferanten abzustimmen ist. Unaufgefordert sind dem AG die Erstprüfungen vorzulegen. Liegt keine gültige und termingerecht eingegangene Erstprüfung vor, ist die örtliche Bauüberwachung gehalten, keine Freigabe zum Betonieren zu erteilen. Verzögerungen und Folgekosten bei Terminüberschreitungen, die der AN zu vertreten hat, trägt dieser. c) Die Verwendung von Betonzusatzmitteln bedarf der vorherigen Zustimmung durch den AG.

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Baubeschreibung Straßenbau und konstruktiver Ingenieurbau (03/26)

d) Bei Zuschlagsstoffen sind die Herkunft und Gesteinsart nachzuweisen; gegebenenfalls ist die Art der Zerkleinerung anzugeben.

Fahrzeug-Rückhaltesysteme (FRS) Die Eignung der Fahrzeug-Rückhaltesysteme gemäß DIN EN 1317 und den „Technische Kriterien für den Einsatz von Fahrzeug-Rückhaltesystemen in Deutschland“ (BASt) ist nachzuweisen. Auf den Nachweis kann verzichtet werden, wenn das vorgeschlagene Fahrzeug- Rückhaltesystem die „Technischen Kriterien“ erfüllt und in der „Technischen Übersichtsliste für Fahrzeug-Rückhaltesysteme in Deutschland“ (BASt) aufgenommen ist. In diesen Fällen sind der System-name, die laufende Nummer sowie bei Übergangskonstruktionen zusätzlich die zu verbindenden Schutzeinrichtungen vom Bieter anzugeben. Hinweis in der Einzelposition im Leistungsverzeichnis berücksichtigen!

Systeme, die nicht in der „Technischen Übersichtsliste“ aufgeführt sind, werden als gleichwertig angesehen, wenn deren Eignung nach DIN EN 1317 durch anerkannte und notifizierte Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen (PÜZ-Stellen) nachgewiesen wird sowie die „Techni- schen Kriterien“ durch Einzelnachweise erfüllt werden. Die Gleichwertigkeit ist bei Angebotsab- gabe in deutscher Sprache nachzuweisen.

Im Rahmen der Nachweisführung durch Einzelnachweise ist eine Einverständniserklärung des Herstellers vorzulegen, die es dem AG, der BASt und dem BMVD erlaubt, gegenseitig Auskünfte und Daten zu den vorgelegten Systemen auszutauschen.

Für Übergangskonstruktionen sowie Anfangs- und Endkonstruktionen ist nach den „Technischen Kriterien“ eine Begutachtung durch die BASt erforderlich. Die positive Begutachtung ist auf Verlangen des AG vorzulegen.

Erforderliche Abweichungen und Modifikationen der Fahrzeug-Rückhaltesystemen sind nur zulässig, soweit die Zustimmung des Patentinhabers vorliegt. Eine Überprüfung behält sich der AG vor.

3.12.2. Eigenüberwachungsprüfungen

Allgemeines Für die Ausführung der Eigenüberwachungen ist ein Prüfplan aufzustellen und mindestens 10 Kalendertage vor der ersten Prüfung dem AG vorzulegen. Der Prüfplan muss folgende Angaben enthalten: Prüfmethode, Prüfverfahren, Prüfgröße, Prüfumfang, Prüfmerkmale bzw. Anforde- rungen zur Annahme des Prüfloses, sowie die Probeverdichtung. Der AN hat die örtliche Bau- überwachung rechtzeitig über die vorgesehenen Prüfungen bzw. Probenahmen zu unterrichten.

Die Prüfergebnisse sind der Bauüberwachung des AG entsprechend dem Baufortschritt (spätes- tens jedoch vor dem Einbau der darüber liegenden Schicht) in Textform/zeichnerisch im PDF- Format und in begründeten Fällen auf besondere Anforderung auch in Papierform in 3-facher Ausfertigung vorzulegen.

Verdichtungsgrad

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Baubeschreibung Straßenbau und konstruktiver Ingenieurbau (03/26)

Das Verfahren zur Ermittlung des Verdichtungsgrades ist den jeweiligen Bodenarten anzupassen. An erster Stelle ist der Verdichtungsgrad über direkte Dichtemessungen und zugehörige Proctorversuche zu bestimmen. Die Dichtebestimmung (Zylinderentnahme, verschiedene Volumenersatzverfahren) ist der Bodenart anzupassen. Das Verfahren ist mit dem AG abzustimmen. Für die Probenahme und Durchführung gelten die Technischen Prüfvorschriften für Boden und Fels im Straßenbau (TP BF-StB). Indirekte Prüfverfahren zur Bestimmung des Verdichtungsgrades (z. B. statischer Plattendruckversuch) sind nur in begründeten Fällen möglich und bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des AG. Die von Seiten des AN vorzunehmenden Kalibrierversuche sind in die Einheitspreise einzurechnen. Die ermittelte Korrelation ist mit dem AG abzustimmen. Kalibrierungen aus Erfahrungen werden nicht anerkannt. Plattendruckversuche bei Aufschüttungen sind erst unmittelbar vor dem Einbau der nächsten Schicht auszuführen und nicht nach dem Einbau der Schüttlage.

Verformungsmodul Die Verformungsmodule sind mit dem statischen Plattendruckversuch gemäß DIN 18134 zu er- mitteln.

Bestimmungen mit dem dynamischen Plattendruckversuch gemäß den TP BF StB sind nur in begründeten Fällen möglich und bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des AG. Dies gilt auch für Nachweise auf der Frostschutzschicht; das heißt, die Möglichkeit der Prüfung mittels dynamischem Plattendruckversuchs gemäß ZTV SoB StB Abschnitt 3.4.7 besteht nicht.

Anzahl und Anforderungen Die Anzahl und Anforderungen sind den jeweiligen Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien, insbesondere den ZTV E-StB und den ZTV SoB-StB, zu entnehmen. Bei Einsatz indirekter Prüfverfahren ist der Umfang der Prüfungen im Vergleich zum notwendigen Prüfumfang bei direkten Prüfverfahren zu verdoppeln.

Folgende Abweichungen/Ergänzungen werden zusätzlich geregelt:  Planum, Annahme Prüflos, abweichend von ZTV E-StB Abschnitt 14.2.4: jede Messung E > 45 MN/m² v2  Die Tragfähigkeit des Planums wird zusätzlich im Beisein des AG mittels „proof rolling“ (Abrollversuch) getestet. Die Bereitstellung eines beladenen LKW durch den AN ist in die entsprechenden OZ einzukalkulieren.  Auf den standfest auszuführenden Banketten ist die ausreichende Verdichtung durchgängig mittels Abrollversuche („proof rolling“) nachzuweisen. Es wird gefordert, dass unter einer Radlast > 5 t keine bleibenden Verformungen auftreten. Über diese Prüfung ist eine Dokumentation anzufertigen, die den Abrechnungsnachweisen beizufügen ist. Die Bereitstellung eines beladenen LKW durch den AN ist in die entsprechenden OZ einzukalkulieren.  Die Dickenmessungen der bituminösen Schichten sind mit dem elektromagnetischen Dickenmessverfahren durchzuführen. Um ein Durchstoßen oder Reißen der Folien zu vermeiden, sind auf gefrästen Flächen anstatt Folien Bleche als Gegenpole zu verwenden.

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Baubeschreibung Straßenbau und konstruktiver Ingenieurbau (03/26)

Überwachung des Einbaus von Beton Die Kosten für die Fremdüberwachung von Beton der Überwachungsklasse 2 sind in die ent- sprechenden Einheitspreise einzurechnen

Betonfestigkeit Im Falle einer nicht bestandenen Betongüteprüfung wird als nachträglicher Nachweis der am Bauwerk tatsächlich vorhandenen Betongüte ausschließlich die anhand von mindestens zwei aus dem Bauteil entnommenen Bohrkerne ermittelte Druckfestigkeit anerkannt. Der Nachweis ist durch eine anerkannte Prüfstelle des Verbands der Materialprüfungsanstalten e. V. (VMPA) zu führen. Wird die Minderfestigkeit durch das Ergebnis bestätigt, ist ein geprüfter statischer Nachweis vorzulegen. Alle Kosten der nachträglichen Nachweise gehen zu Lasten des AN, sofern er dies zu vertreten hat. Werden für Beton besondere Eigenschaften gefordert, sind diese unabhängig vom Nachweis der erreichten Betonfestigkeit für jeden Betonierabschnitt durch mindestens eine entsprechende Güteprüfung nachzuweisen. Dies gilt sowohl bei Herstellung unter den Bedingungen für Beton der Überwachungsklasse 1 als auch für Beton der Überwachungsklassen 2. Die jeweiligen Kos- ten sind in die entsprechenden Einheitspreise einzurechnen.

Die Kosten der zur Qualitätssicherung durchzuführenden Prüfungen (Eigen- und Fremdüberwa- chung) sind in die entsprechenden Einheitspreise einzurechnen.

Bei Nichtdurchführung der Eigenüberwachungsprüfung nach ZTVE-StB 17 Ziff. 1.6.4 wird die Einsparung des AN von der Vergütungssumme abgezogen. Berechnet werden die Kosten jeder vereinbarten Prüfung (Lastplattendruckversuch) wie sie vom AG einem anerkannten Prüfinstitut bezahlt werden müssen, zuzüglich Gestellung eines LKW 6 to. Nutzlast und Gestellung eines Werkers für eine Stunde. Kontrollprüfungen gemäß ZTVE-StB 17 Ziff. 1.6.5 Die vorstehende Regelung bei Eigenüberwachungsprüfungen gilt auch in Verbreiterungsstreifen (alle 200 m).

3.12.3. Kontrollprüfungen

Kontrollprüfungen können vom Auftraggeber gemäß dem Technischen Regelwerk durchgeführt werden. Dafür hat der AN möglicherweise auftretende Verzögerungen des Arbeitsablaufes ohne besondere Vergütung aufzufangen. Nach Aufforderung des AG hat der AN Proben aller Art der zur Verwendung kommenden Stoffe zu Kontrollprüfungen bzw. Identitätsprüfungen zu entnehmen und zur Verfügung zu stellen. Die Probennahmen und die versandmäßige Verpackung der Proben z.B. nach DIN, ZTV-ING, ZTV Asphalt, ZTV T und dgl. sind vom AN hilfsweise durchzuführen. Die Vergütung erfolgt nach besonderer OZ im Leistungsverzeichnis. Vorhaltung von Gerät, Formen, Verpackungsmaterial und dgl. für die Durchführung und versandfertige Bereitstellung der Kontrollproben zum Abtransport durch den AG sind Nebenleistungen, wenn im LV keine besonderen Positionen vorgesehen sind und werden nicht besonders vergütet.

Plattendruckversuche

Stand: 03/26 Seite 86

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Baubeschreibung Straßenbau und konstruktiver Ingenieurbau (03/26)

Für Plattendruckversuche, die durch den AG im Rahmen der Kontrollprüfungen durchgeführt werden, ist vom AN ein Belastungsfahrzeug zu stellen. Die Vergütung erfolgt nach den angebotenen Preisen im Leistungsverzeichnis Abschnitt Hilfsleistungen.

Probenahme Im Rahmen der Kontrollprüfungen erfolgt die Probenahme zur Beurteilung der Bauausführung an Einzelproben (DIN 52101) sowie TP-Asphalt-StB, Teil 27.

Seitens des AG geforderte zusätzliche Angaben Roh- und Raumdichte des Asphaltmischgutes

3.12.4. Muster für Bauteile

-entfällt-

3.12.5. Güteprüfungen von Pflanzen und Pflanzenteilen (Landschaftsbau)

-entfällt-

3.12.6. Düngemittel und chemische Mittel (Landschaftsbau)

Zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Lieferung behält sich der AG vor, von den einzelnen Chargen Proben zu entnehmen. Diese werden von einer staatlichen Untersuchungsanstalt auf die ausgeschriebenen Bestandteile untersucht. Sollte das Untersuchungsergebnis nicht den Bedingungen des Leistungstextes entsprechen, kann der Dünger abgelehnt und Ersatz verlangt werden.

3.12.7. Saatgutproben (Landschaftsbau)

Das Regio-Saatgut ist gemäß Ausschreibung zu liefern und ein entsprechender Herkunftsnachweis bzw. Zertifikat zu erbringen. Die Überprüfung der Richtigkeit der Herkunft kann durch den AG überprüft werden. Der AG behält sich vor, vor der Aussaat Rückstellproben der gelieferten Saatgutmischungen zu nehmen.

3.13. Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (SiGe-Plan): 3.13.1. Bestandsaufnahme zum Bauvorhaben

(Bezugshinweise zu Angaben z. B. siehe Punkt. 2.1 - 2.11, 4.1 der Baubeschreibung)

3.13.2. Erfassen aller Tätigkeiten entsprechend dem Bauablauf

(Bezugshinweise zu Angaben z. B. siehe Punkt. 1.1, 1.4, 2.7, 2.9 der Baubeschreibung und gegebe-nenfalls OZ im Leistungsverzeichnis)

3.13.3. Maßnahmen für „besonders gefährliche Arbeiten“

(Bezugshinweise zu Angaben z. B. siehe Punkt. 1.1, 1.4, 2.7, 2.9 der Baubeschreibung und gegebe-nenfalls OZ im Leistungsverzeichnis)

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3.13.4. Gegenseitige Gefährdungen

(Bezugshinweise zu Angaben z. B. siehe Punkt. 1.4, 2.6 der Baubeschreibung und gegebenenfalls OZ im Leistungsverzeichnis)

3.13.5. Festlegungen baustellenspezifischer Maßnahmen

(Erste Hilfe, Rettungsmaßnahmen, Brandschutz, Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege; Bezugshinweise zu Angaben z. B. siehe Punkt.. 2.1 - 2.11 der Baubeschreibung)

3.13.6. Gemeinsam genutzte Einrichtungen

(Bezugshinweise zu Angaben z. B. siehe Punkt. 1.4, 2.5 der Baubeschreibung und gegebenenfalls OZ im Leistungsverzeichnis)

3.13.7. Anzuwendende Arbeitsschutzbestimmungen

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) - § 4 „Allgemeine Grundsätze“ und damit verbunden der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene insbesondere beschrieben in:

  • staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, wie z.B.: Arbeitsstättenverordnung Betriebssicherheitsverordnung Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten etc.
  • Richtlinien und Regeln, wie z.B.: Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA) Arbeitsstättenrichtlinien (ASR) etc.
  • sonstige für die Baubranche relevante arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse, wie z.B. Leitfäden: über das Handhaben von Mauersteinen über die Nutzung von Versetzgeräten Aufstiegshilfen für Kranführer etc.

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Baubeschreibung Straßenbau und konstruktiver Ingenieurbau (03/26)

  1. Ausführungsunterlagen

Bei einem elektronischem Planlauf sind die Ausführungsunterlagen mit einer qualifizierten elekt- ronischen Signatur zu signieren, die den Anforderungen des § 126a BGB sowie Artikel 25 Ab-satz 2 eIDAS-Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste entspricht. Der Datenaustausch erfolgt über den Sharefile des LBM. Der Dateiname ist gemäß der vorge-gebenen Dateinamenskonvention abzuspeichern.

4.1. Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen: 4.1.1. Pläne (Lage-, Höhen-, Querschnitts-, Detailpläne, Vermessungsunterlagen)

Es stehen folgende Planunterlagen für die Baumaßnahme zur Verfügung:

  

   

      

BezeichnungMaßstab
Übersichtslageplan1:5000 od. 1:10000 od. 1:25000
Lageplan / -pläne1:250 od. 1:500
Höhenplan /-pläne1:500/50 od. 1:250/25
Straßenquerschnitt (Regel- / Ausbauquerschnitt)1:50
Leitungsplan / -pläne (Bestand)1:250 od. 1:500
Entwässerungstechnische Unterlagen
Detailplan / -pläne1:10 od. 1:25 od. 1:50
Deckenhöhenplan / -pläne1:250 od. 1:500
Sonderplan / -pläne (Markierung, Beschilderung, Ausstattung etc.)1:250 od. 1:500
Querprofile1:100
Vermessungsunterlagen

Ausführungsunterlagen Markierungen Für Neumarkierungen bzw. Verkehrsfreigabemarkierungen werden vom AG Markierungspläne zur Verfügung gestellt, aus denen die Lage der Markierungszeichen zu entnehmen ist, oder es erfolgt eine Einweisung vor Ort.

4.1.2. Aufmaße und Mengenermittlungen von Vorunternehmerleistungen

-entfällt-

4.1.3. Berechnungen (z. B. Erdmengenbilanz)

-entfällt-

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Baubeschreibung Straßenbau und konstruktiver Ingenieurbau (03/26)

4.1.4. Gutachten

Gutachten der Fa. sbt aus Trier

4.1.5. Ergebnisse von Modellversuchen (Brückenbau)

-entfällt-

4.1.6. Pflanzpläne (Landschaftsbau)

-entfällt-

4.1.7. Pflanzlisten (Landschaftsbau)

-entfällt- 4.1.8. Oberbodenlagerpläne (Landschaftsbau)

-entfällt-

4.1.9. Vorläufiges Betonbaukonzept (Brückenbau)

Vorläufiges Betonbaukonzept nach der Normenreihe DIN 1045 unter Beachtung der ZTV-ING, Teil 3, Abschnitt 2, Anhang A, A 2.

4.2. Vom Auftragnehmer zu erstellende bzw. zu beschaffende Ausführungsunterlagen: 4.2.1. Erläuterung des Bauablaufs, gegebenenfalls Einsatz von Spezialgeräten

-entfällt-

4.2.2. Baustelleneinrichtungsplan

Mit der Abgabe der Urkalkulation, spätestens 5 Tage vor Einweisungstermin, ist durch den AN ein Baustelleneinrichtungsplan aufzustellen und dem AG zu übergeben. Dieser ist im Vorfeld mit dem AG abzustimmen. Die Kosten hierfür sind in die Baustelleneinrichtung einzukalkulieren

4.2.3. Bauablaufpan

Der AN hat dem AG nach Auftragserteilung und vor spätestens 10 Tage vor Baubeginn den Bauzeiten- und Ablaufplan – den sogenannten „Bau-Soll-Plan“ vorzulegen. Dieser Plan muss die zeitliche Abfolge aller we-sentlichen Bauleistungen (Meilensteine, wesentliche zeitbestimmende Faktoren, kritischer Weg) innerhalb der gestellten Fristen enthalten.

Bei Abweichungen, die den kritischen Weg betreffen können, hat der AN dem AG zeitnah einen berichtigten Bauzeiten- und Ablaufplan einzureichen.

4.2.4. Bautagesberichte

Der AN hat Bautagesberichte zu führen und dem AG täglich zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies sind insbesondere:

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Baubeschreibung Straßenbau und konstruktiver Ingenieurbau (03/26)

  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
  • Witterung (Temperaturen, Niederschlagsmengen, Luftfeuchtigkeit)
  • Anzahl und Qualifikation der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte
  • Eingesetzte Nachunternehmer bzw. andere Unternehmer
  • Anzahl und Art der eingesetzten Großgeräte sowie deren Zu- und Abgang
  • Anlieferung von Hauptbaustoffen
  • Art, Umfang und Ort (Station, Bauteil) der geleisteten Arbeiten mit den wesentliche Angaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges, Betonierzeiten und Ähnliches)
  • Behinderung und Unterbrechung der Ausführung
  • Arbeitseinstellung mit Angabe der Gründe
  • Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse

Die Kosten hierfür sind in die Baustellengemeinkosten einzukalkulieren.

4.2.5. Preisermittlung

Im Auftragsfalle ist dem AG sofort nach Auftragserteilung die Preisermittlung (Urkalkulation) versiegelt zu übergeben. Ggfls. Ist auch bereits vor der Vergabe die Urkalkulation zur Überprüfung von Kalkulationsansätzen auf Verlangen des AG vorzulegen. Die Urkalkulation hat auch die Kalkulation eventueller Nachunternehmer zu enthalten. Die Vergütung von Abschlagszahlungen erfolgt erst nach Vorlage der Urkalkulation.

4.2.6. Ausführungspläne, Vermessungsunterlagen

Der Bauausführung dürfen nur Ausführungspläne zugrunde liegen, die mit dem Prüf- und Genehmigungsvermerk oder Sichtvermerk des AG versehen sind. Dadurch wird die Verantwortung des AN für die Richtigkeit der konstruktiven Ausbildung und Berechnung sowie für die Übereinstimmung mit den Baustellenmaßen nicht eingeschränkt. Der Planlauf zur Prüfung und Genehmigung der Ausführungsunterlagen sowie die Übergabe der Unterlagen in digitaler Form sind nach Auftragserteilung zwischen allen Beteiligten im Detail abzustimmen.

Mit den vereinbarten Pauschalen sind alle Kosten für die im Rahmen des Prüflaufs bei unveränderten Ausführungsanforderungen entstehenden Änderungen, Überarbeitungen und Ergänzungen sowie der damit verbundene Aufwand für Verteilung der Ausführungsunterlagen während der gesamten Baumaßnahme abgegolten. Korrigierte oder neu aufgestellte Pläne müssen erneut in den Prüflauf gegeben werden. Der AG behält sich eine Prüfzeit von sechs Wochen zur Freigabe der vom AN vollständig eingereichten Unterlagen vor. Diese Prüfzeit ist in der Ausführungsfrist vertraglich in den „HVA B-StB Besondere Vertragsbedingungen“ , Ziffer 1, enthalten. Der AN hat entsprechend der jeweils gültigen ZTV-ING alle Unterlagen, die der AG bzw. die Bauüberwachung benötigt (z. B. Betonrezepturen, Zulassungen, Werkzeugnisse usw.), bereitzustellen und dem AG zu übergeben.

Nach der Zuschlagserteilung hat der AN dem AG die Ausführungsunterlagen zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.

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Baubeschreibung Straßenbau und konstruktiver Ingenieurbau (03/26)

Die Ausführungsunterlagen für die Baubehelfe sind in

  • 5-facher Ausfertigung der Pläne
  • 5-facher Ausfertigung der Statik dem AG geprüft vorzulegen.

Sämtliche Ausführungspläne müssen ein einheitliches Schriftfeld (Planspiegel) haben.

Muster der Planspiegel für die unterschiedlichen Prüf- und Genehmigungsläufe werden bei Auftragserteilung zur Verfügung gestellt.

Fahrzeug-Rückhaltesysteme Spätestens zu Beginn der Ausführung sind dem AG folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Einbauhandbuch
  • Konstruktionszeichnungen

4.2.7. Weitere Unterlagen

Zur Prüfung des Bieters hinsichtlich der Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit, behält sich der AG vor, folgende Unterlagen des Bieters vor Auftragsvergabe einzusehen: Kalkulation des Bieters, insbesondere Aufgliederung der Baustellengemeinkosten, allgemeine Geschäftskosten sowie Anteile für Wagnis und Gewinn. Kalkulation aller Nachunternehmer, ansonsten wie vor. Alle vorgenannten Unterlagen sind gem. § 15 VOB/A bereitzuhalten und auf Verlangen offen zu legen.

4.2.8. Aufgaben aus der Baustellenverordnung

Erledigung aller Aufgaben und Erstellung der erforderlichen Unterlagen gemäß der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung – BaustellV) vor Einrichtung der Baustelle.

4.2.9. Grabenverbau

Statische Berechnungen in geprüfter Form für den Grabenverbau gemäß Leistungsverzeichnis, sofern nicht ein Normverbau nach DIN 4124 verwendet wird.

4.2.10. Entwässerungseinrichtungen

Statische Berechnungen der Rohrleitungen und Fertigteile gemäß Leistungsverzeichnis.

4.2.11. Transportpläne

  • entfällt -

4.2.12. Bestandspläne

Straßenbau Alle Bestandsänderungen sind in den als Datei übergebenen Bestandsplänen zeichnerisch darzustellen und in digitaler Form zu übergeben. Hierbei sind die erneuerten

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Baubeschreibung Straßenbau und konstruktiver Ingenieurbau (03/26)

Entwässerungsanlagen (Kanal, Schächte, Sickerleitungen, Straßenabläufe) mit folgenden Angaben einzutragen:

  • Schachtdeckelhöhen in m ü. N. N.
  • Sohlhöhen der Schächte und Haltungen in m ü. N. N.
  • Rohrart und -durchmesser sowie
  • Koordinaten der Schächte und Abläufe im ETRS89/UTM32-Koordinatensystem

Weiterhin ist der Aufbau der neuen Fahrbahn (Querschnitte) mit z. B.:

  • Gesamtbreite sowie eventuelle Aufweitungen
  • Fahrbahnaufbau
  • Bordanlagen
  • Fahrstreifenbreite darzustellen.

Der digitale Datensatz ist dem AN sowohl als DV-Datei als auch als PDF-Datei zu übergeben.

Konstruktiver Ingenieurbau

Mikroverfilmung

Umfang der Mikroverfilmung Es sind die in der ZTV-ING aufgeführten Bestandsunterlagen zu verfilmen. Für die Bestandspläne können in der Regel die Ausführungspläne übernommen werden, sofern diese sämtliche während der Bauzeit vorgenommenen Änderungen und Abweichungen enthalten; Deckblätter sind einzuarbeiten. Zeichnungen müssen den Ist-Zustand des Bauwerkes darstellen. Sie müssen alle wesentlichen Details einschließlich aller Einbauten enthalten. Hinweise auf Richtzeichnungen sind unzureichend. Bestandspläne sind grundsätzlich erst nach Fertigstellung des Bauwerkes anzufertigen.

Ordnungssystem Alle Unterlagen sind in einer übersichtlichen und folgerichtigen Reihenfolge zusammenzustellen und zu verfilmen. Dieser Grundsatz gilt gleichzeitig auch für eine digitale Erfassung (beispielsweise in den Formaten CAD, TIFF, JPG oder PDF). Bestandszeichnungen sind so zu ordnen, dass jeweils an erster Stelle die Übersichtszeichnungen stehen. Danach folgen Schalpläne, Bewehrungspläne und abschließend Detailpläne einzelner Bauteile wie Lager, Fahrbahnübergänge, Entwässerung, Geländer und so weiter. Bei größeren Bauwerken sind zur besseren Übersichtlichkeit für die einzelnen Bauteile wie Fundamente, Widerlager, Stützen, Überbauten, Gruppen von Zeichnungen zu bilden. Die Reihenfolge legt der AG fest. Eingeführte Zeichnungsnummern des AN sind nicht maßgebend.

4.2.13. Dokumentationsaufnahmen

Die Dokumentationsaufnahmen (Lichtbilder) sollen alle wesentlichen Bauabläufe und Bauabschnitte der Bauwerkserstellung bzw. deren Umbau in digitalisierter Form (Auflösung mindestens 1024 mal 768 Pixel, 24 Farben) wiederspiegeln.

Stand: 03/26 Seite 93

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Baubeschreibung Straßenbau und konstruktiver Ingenieurbau (03/26)

Die Aufnahmen sind dem AG - für jedes Bauwerk getrennt - als CD oder DVD zu liefern.

4.2.14. Standsicherheitsnachweis (Brückenbau)

Statische Berechnungen und Ausführungspläne sind so rechtzeitig zu erstellen und einzureichen, dass die Bauarbeiten in den gesetzten Fristen ausgeführt werden können.

4.2.15. Modellversuche (Brückenbau)

  • entfällt -

4.2.16. Bauwerksbuch (Brückenbau)

Siehe hierzu Hinweise unter Punkt 4.2. dieser Baubeschreibung.

4.2.17. Betonbaukonzept (Brückenbau)

Das Betonbaukonzept gemäß der Normenreihe DIN 1045 ist auf Grundlage des vorläufigen Betonbaukonzepts nach den BetonBauQualitätsklassen (BBQ), unter Berücksichtigung der ZTV-ING, Teil 3, Abschnitt 2, Anhang A, A 3 und A 4, zu erstellen und über die gesamte Dauer der Baumaßnahme fortzuschreiben. Die hierfür anfallenden Kosten sind in den Baustellengemeinkosten zu berücksichtigen.

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Baubeschreibung Straßenbau und konstruktiver Ingenieurbau (03/26)

  1. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) 5.1. Anzuwendende Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

ZTV E-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau Ausgabe 2017 (ZTV E-StB 17), FGSV

ZTV Ew-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Entwässerungseinrichtungen im Straßenbau Ausgabe 2025 (ZTV Ew-StB 25) FGSV

ZTV Beton-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton Ausgabe 2007 (ZTV Beton-StB 07) FGSV einschließlich Änderungen und Ergänzungen gemäß ARS 04/2013 des BMVI

ZTV Asphalt-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt Ausgabe 2007/Fassung 2013 (ZTV Asphalt-StB 07/13) FGSV einschließlich Änderungen und Ergänzungen gemäß ARS 08/2019 des BMVI „Anlage Durchführung von Prüfungen an Bitumen Teil C“

ZTV BEA-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen - Asphaltbauweisen Ausgabe 2009/Fassung 2013 (ZTV BEA-StB 09/13) FGSV

ZTV SoB-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau Ausgabe 2020 (ZTV SoB-StB 20) FGSV

ZTV BEB-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen - Betonbauweisen Ausgabe 2015 (ZTV BEB-StB) FGSV

ZTV Fug-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fugen in Verkehrsflächen Ausgabe 2015 (ZTV Fug-StB 15) FGSV einschließlich Änderungen und Ergänzungen gemäß ARS 15/2025 des BMDV

ZTV Pflaster-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen Ausgabe 2020 (ZTV Pflaster-StB 20) FGSV

Stand: 03/26 Seite 95

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Baubeschreibung Straßenbau und konstruktiver Ingenieurbau (03/26)

ZTV A-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen Ausgabe 2012 (ZTV A-StB 12) FGSV

ZTV LW Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau Ländlicher Wege Ausgabe 2016 (ZTV LW 16) FGSV

ZTV La-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau Ausgabe 2018 (ZTV La-StB 18) FGSV

ZTV Baumpflege Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für für Baumpflege Ausgabe 2017 (ZTV Baumpflege) FLL

ZTV Großbaum- Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien verpflanzung für das Verpflanzen von Großbäumen und Großsträuchern Ausgabe 2005 (ZTV Großbaumverpflanzung) FLL

ZTV M Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen Ausgabe 2013 (ZTV M 13) FGSV einschließlich Änderungen und Ergänzungen gemäß ARS 13/2015 und ARS 25/2016 des BMVI

ZTV-SA Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen Ausgabe 1997/2001 (ZTV-SA 97) FGSV einschließlich Änderungen gemäß ARS 18/1999 des BMVI und Änderungen gemäß ARS 07/2024 des BMDV (bis zu einer Übernahme entsprechender Regelungen in eine neue ZTV-SA sind die Ziffern 5.7 und 6.7 nicht mehr anzuwenden)

ZTV FRS Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fahrzeug-Rückhaltesysteme Ausgabe 2013/Fassung 2017 (ZTV FRS 2013/Fassung 2017) FGSV

ZTV Verm-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauvermessung im Straßen- und Brückenbau Ausgabe 2001 (ZTV Verm-StB 01) FGSV

ZTV VZ Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für vertikale Verkehrszeichen Ausgabe 2011 (ZTV VZ) FGSV einschließlich Änderungen und Ergänzungen gemäß ARS 2/2002 des BMDV

Stand: 03/26 Seite 96

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Baubeschreibung Straßenbau und konstruktiver Ingenieurbau (03/26)

ZTV-ING Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten Ausgabe 10/2022 (ZTV-ING) FGSV, BASt

ZTV-transportable LSA Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für transportable Lichtsignalanlagen Ausgabe 2023 (ZTV transportable LSA) FGSV, bis zu einer Über- nahme entsprechender Regelungen in eine neue ZTV-SA sind die ZTV transportable LSA 2023 dem Bauvertrag zugrunde zu legen.

Stand: 03/26 Seite 97

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Baubeschreibung Straßenbau und konstruktiver Ingenieurbau (03/26)

5.1.1. Auswahl geltender Technischer Lieferbedingungen

Es gelten die in der Baubeschreibung unter Ziffer 5.1 aufgeführten Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen sowie die Technischen Lieferbedingungen in der zum Vertragsabschluss gültigen Fassung, insbesondere:

TL BuB E StB Technische Lieferbedingungen für Bodenmaterialien und Bau-stoffe für den Erdbau im Straßenbau Ausgabe 2020/Fassung 2023 (TL BuB E StB 20) FGSV

TL Geok E StB Technische Lieferbedingungen für Geokunststoffe im Erdbau des Straßenbaues Ausgabe 2019 (TL Geok E StB) FGSV

TL Gestein StB Technische Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau Ausgabe 2004/Fassung 2023 (TL Gestein StB 04/23) FGSV

TL SoB StB Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische zur Her-stellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau Ausgabe 2020 (T SoB StB 20) FGSV

TL G SoB StB Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische zur Her-stellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau

  • Teil: Güteüberwachung Ausgabe 2020 Fassung 2023 (TL G SoB StB 20/23) FGSV

TL Fug StB Technische Lieferbedingungen für Fugenfüllstoffe und Fugen-füllsysteme in Verkehrsflächen Ausgabe 2024 (TL Fug StB 24) FGSV

TL Asphalt StB Technische Lieferbedingungen für Asphaltmischgut für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen Ausgabe 2007/Fassung 2013 (TL Asphalt StB 07/13) FGSV einschließlich Änderungen und Ergänzungen gemäß ARS 08/2019 des BMVI „Anlage Durchführung von Prüfungen an Bitumen Teil B“

TL G DSK StB Technische Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen Teil: Güteüberwachung Teil: Ausführung von Dünnen Asphaltdeckschichten in Kaltbauwei-se Ausgabe 2015 (TL G DSK StB 15) FGSV

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TL G OB StB Technische Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen Teil: Güteüberwachung Teil: Ausführung von Oberflächenbehandlungen Ausgabe 2015 (TL G OB StB 15) FGSV

TL G DSH V StB Technische Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen Teil: Güteüberwachung Teil: Ausführung von Dünnen Asphaltdeckschichten in Heißbauwei-se auf Versiegelung Ausgabe 2015 (TL G DSH V StB 15) FGSV

TL AG StB Technische Lieferbedingungen für Asphaltgranulat Ausgabe 2009 (TL AG StB 09) FGSV

TLP VZ Technische Liefer- und Prüfbedingungen für vertikale Ver- kehrszeichen Ausgabe 2011 (TLP VZ) FGSV einschließlich Änderungen und Er-gänzungen gemäß ARS 18/2015 des BMVI und ARS 2/2022 des BMDV

TL Bitumen StB Technische Lieferbedingungen für Straßenbaubitumen und gebrauchsfertige Polymermodifizierte Bitumen Ausgabe 2025 (TL Bitumen StB 25) FGSV

TL BE StB Technische Lieferbedingungen für Bitumenemulsionen Ausgabe 2015 (TL BE StB 15) FGSV

TL Pflaster StB Technische Lieferbedingungen für Bauprodukte zur Herstel- lung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen Ausgabe 2006/Fassung 2015 (TL Pflaster StB 06/15) FGSV

TL Beton StB Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffge-mische für Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton Ausgabe 2007 (TL Beton StB 07) FGSV einschließlich Änderun-gen gemäß ARS 28/2012, ARS 04/2013 und ARS 16/2015 des BMVI und ARS 04/2022 des BMDV

TL M Technische Lieferbedingungen für Markierungsmateria-lien Ausgabe 2023 (TL M 23) FGSV

TLP ÜK Technische Liefer- und Prüfbedingungen für Übergangskon- struktionen zur Verbindung von Schutzeinrichtungen Ausgabe 2017 (TLP ÜK 2017) BASt

TL VBit StB Technische Lieferbedingungen für gebrauchsfertige Viskosi-tätsveränderte Bitumen

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Ausgabe 2022 (TL VBit StB 22) FGSV

TL transportable LSA Technische Lieferbedingungen für transportable Lichtsignalan-lagen Ausgabe 2023 (TL transportable LSA) FGSV

5.1.2. Auswahl zusätzlicher Hinweise und Regelungen

TK FRS Technische Kriterien für den Einsatz von Fahrzeug- Rückhaltesystemen in Deutschland Stand 29.07.2019 BASt

Übersichtsliste FRS Technische Übersichtsliste für Fahrzeug-Rückhaltesysteme in Deutschland Stand 03.03.2022 BASt

5.1.3. Bezugsquellen

FGSV Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. Wesselinger Str. 15-17, 50999 Köln

VkBI-Verlag Verkehrsblatt - Verlag Schleefstraße 14, 44287 Dortmund

BASt Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen Brüderstraße 53, 51427 Bergisch Gladbach

FLL Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. Friedensplatz 4, 53111 Bonn

LBM RP Landesbetrieb Mobilität Rheinland - Pfalz Postfach 20 13 65, 56013 Koblenz https://lbm.rlp.de/de/service/technische-regelwerke-sonstige- regelungen-und-veroeffentlichungen/strassenbau-aktuelle- rundschreiben)/

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5.2. Änderungen und Ergänzungen zu den Technischen Vertragsbedingungen für den Straßenbau (*) 5.2.1. Änderungen und Ergänzungen zu den ZTV E-StB 17

Geokunststoffe unterliegen dem Konformitätsnachweis 2+. Die Baustoffeingangsprüfungen können entfallen, wenn der Nachweis einer gleichwertigen freiwilligen Überwachung des Herstellers oder des Lieferanten vorgelegt wird. Dieser Nachweis kann zurzeit z. B. durch das Produktzertifikat des Industrieverbandes Geobaustoffe e. V. (IVG) erbracht werden.

5.2.2. Änderungen und Ergänzungen zu den TL Gestein-StB 04/23

zu TL Gestein Abschnitt 2.3.6 Wasserempfindlichkeit Die Volumenzunahme und die Marshall-Stabilität sind an Marshall-Probekörpern zu bestimmen, die gemäß TP Asphalt Teil 30 aus Asphaltmischgut hergestellt wurden. Die Mischgutproben sind nach TP Asphalt Teil 27 zu entnehmen. Die Prüfung der Volumenzunahme erfolgt in Anlehnung an DIN EN 1744-4, Anhang A; die Bestimmung der Marshall-Stabilität erfolgt gemäß TP Asphalt Teil 34. Die Volumenzunahme darf 1,3 Vol.-% nicht überschreiten. Der Stabilitätsverlust darf maximal 30 % betragen. Bei Überschreitung dieser Grenzwerte liegt ein Mangel vor.

Bei Stabilitätsverlusten > 50 % ist die Gebrauchstauglichkeit so eingeschränkt, dass die Schicht ausgebaut werden muss. Eine Ausnahme bildet Asphaltmischgut für Asphalttragschichten, das bei Stabilitätsverlusten > 50 % dennoch eine Marshall-Stabilität ≥ 8 kN erreicht.

5.2.3. Änderungen und Ergänzungen zu den TL SoB-StB 20

zu TL SoB Abschnitt 2.3.7 Frostempfindlichkeit, Wasserdurchlässigkeit, CBR-Wert Die ergänzenden Anforderungen für Frostschutzschichten, die im Schreiben des Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen vom 12. August 1996, Az.: L-XXII-1-II/41-15, festgelegt wurden, sind analog zur aufgehobenen ZTV T-StB 95 auf die TL SoB-StB 20 anzuwenden.

5.2.4. Änderungen und Ergänzungen zu den ZTV SoB-StB 20

zu ZTV SoB Abschnitt 3.4.2 Probenahme Die für die Kontrollprüfung erforderliche Probenahme erfolgt gemäß DIN 52101 „Prüfverfahren für Gesteinskörnungen - Probenahme bei der Beurteilung der Bauausführung nach dem Verfahren - Einzelprobe nach beliebiger Festlegung“.

5.2.5. Änderungen und Ergänzungen zu den TL Asphalt-StB 07/13

Beim Einbau von Walzasphalten in Tunneln sind zur Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen geeignete viskositätsveränderte Bindemittel oder viskositätsverändernde Zusätze zu verwenden, die eine Reduzierung der Temperatur beim Herstellen und Verarbeiten ermöglichen. Als geeignet gelten die Bindemittel oder Zusätze, die in der „Erfahrungssammlung über die Verwendung von Fertigprodukten und Zusätzen zur Temperaturabsenkung von Asphalt“ (BASt) zusammengestellt sind. Auf diese Erfahrungssammlung der BASt wird im „Merkblatt für Temperaturabsenkung von Asphalt (M TA)“ hingewiesen. zu TL Asphalt Abschnitt 3.1.1 Verwendung von Asphaltgranulat

(*) Nur angeben, soweit für die vorgesehenen Leistungen erforderlich

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Bei Verwendung von Asphaltgranulat in Asphaltmischgut mit polymermodifizierten Bitumen sind höher polymermodifizierte Bitumen, z. B. „RC-Bindemittel“, einzusetzen, deren Basisbitumen die Anforderungen nach TL Bitumen-StB erfüllen. Abweichend der TL Asphalt-StB Abschnitt 3.1.1 darf für Asphalttragschichtmischgut mit Asphaltgranulat das Zugabebitumen um bis zu zwei Sorten weicher sein als das geforderte Bitumen. Es darf hierzu auch ein weicheres Straßenbaubitumen als 70/100 verwendet werden.

Bei der Verwendung von Asphaltgranulat oder Asphaltrecycling ist als Nachweis der Homogenität und zur Plausibilitätsprüfung des angegeben resultierenden Erweichungspunktes „Ring und Kugel“ die werkseigene Produktionskontrolle (WPK) der letzten 3 Monate eines jeden Mischwerks mit einzureichen. Die Angaben werden kein Vertragsbestandteil.

zu TL Asphalt Abschnitt 3.2.3 Asphaltbinder Calciumhydroxid (Kalkhydrat) ist bei allen Asphaltbindern (mit und ohne Asphaltgranulat) mit mindestens 1,5 M.-% bezogen auf das Gesteinskörnungsgemisch zuzugeben. Nachweisführung siehe Punkt 5.2.6 der Baubeschreibung zu Abschnitt 5.3.1 Kontrollprüfungen

zu TL Asphalt Abschnitt 3.2.2 Asphalttragdeckschichtmischgut zu TL Asphalt Abschnitt 3.2.4 Asphaltbeton für Asphaltdeckschichten zu TL Asphalt Abschnitt 3.2.5 Splittmastixasphalt (für Deckschichten)

Es ist Calcium- und Magnesiumcarbonat in Form von Kalksteinfüller als Lieferkörnung zuzugeben. Die Zugabemenge ist so zu bemessen, dass die Wiederfindungsraten an Calcium- und Magnesiumcarbonat aus dem zuzugebenden Kalksteinfülleranteil < 0,063 mm die in „Punkt 5.2.6 der Baubeschreibung zu Abschnitt 5.3.1 Kontrollprüfungen“ festgelegten Wiederfindungsrate nicht unterschreitet. Darüber hinaus dürfen folgende Mindestmengen an Calcium- und Magnesiumcarbonat aus zuzugebendem Kalksteinfüller aus Lieferkörnung nicht unterschritten werden:

 Bei Asphaltmischgut ohne Asphaltgranulat: mind. 30 M.-% bezogen auf den Kornanteil < 0,063 mm im Gesteinskörnungsgemisch  Bei Asphaltmischgut mit Asphaltgranulat: mind. 20 M.-% bezogen auf den Kornanteil < 0,063 mm im Gesteinskörnungsgemisch

Calciumhydroxid (Kalkhydrat) ist bei allen Walzasphaltdeckschichten und Asphalttragdeckschichten mit mindestens 1,5 M.-% bezogen auf das Gesteinskörnungsgemisch zuzugeben. Wiederfindungsraten und Nachweisführung siehe Punkt 5.2.6 der Baubeschreibung zu Abschnitt 5.3.1 Kontrollprüfungen.

5.2.6. Änderungen und Ergänzungen zu den ZTV Asphalt-StB 07/13

zu ZTV Asphalt Abschnitt 2.3.2 Eignungsnachweis Bei festgelegten Asphaltmischgutarten und -sorten (AC 22 BS SG, AC 16 BS SG, SMA 22 BS, SMA 16 BS; AC 22 BS, AC 16 BS, AC 11 DS, AC 8 DS, SMA 11 S, SMA 8 S und PA) ist das Haftverhalten zwischen den groben Gesteinskörnungen und der zur Verwendung vorgesehenen Bindemittelart und -sorte gemäß TP Asphalt-StB Teil 11 zu untersuchen und eine Aussage zum

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Haftverhalten zu treffen. Ergibt sich nach 24 h eine verbleibende Umhüllung von weniger als 60 %, sind geeignete Maßnahmen zu benennen, durch die ein ausreichendes Haftverhalten sichergestellt werden kann. Eine solche Maßnahme ist z. B. die Verwendung von Kalkhydrat. Sieht die Leistungsbeschreibung ohnehin die Verwendung von Kalkhydrat vor, sind bei einer verbleibenden Umhüllung von weniger als 60 % organische Haftmittel vorzusehen. Es ist damit ein erneuter Nachweis für die verbleibende Umhüllung von mindestens 60 % nach 24 h zu führen. Ein Verweis des AN auf langjährige positive Erfahrungen ist nicht ausreichend.

Der Eignungsnachweis ist für alle Asphaltsorten durch die tabellarische Kornzusammensetzung der verwendeten Lieferkörnungen zu ergänzen. Weiterhin ist im Eignungsnachweis die Roh- und Raumdichte des Asphaltmischgutes anzugeben.

zu ZTV Asphalt Abschnitt 2.3.4 Transport von Asphaltmischgut Einsatz von thermoisolierten Transportfahrzeugen Für den Transport von Asphaltmischgut für alle herzustellenden Asphaltflächen der Deck-, Binder- und Tragschichten sind thermoisolierte Transportfahrzeuge einzusetzen.

Wird zur Benetzung der Transportfahrzeuge Wasser als Trennmittel eingesetzt, ist die Menge so zu beschränken, dass beim Transport, bei der Entladung oder bei der Verarbeitung des Asphaltmischgutes kein Wasser aus dem Transportfahrzeug dem Beschicker oder dem Fertiger austritt. Sollte dennoch Wasser austreten ist grundsätzlich von einer schädlichen Veränderung des Asphaltmischgutes auszugehen. In diesem Falle ist der AG berechtigt, die jeweilige Asphaltlieferung zurückzuweisen.

Anforderung an die Transportfahrzeuge für Asphaltmischgut: Um eine ausreichende Thermoisolation der Transportmulden sicherzustellen, muss der Wand- und Bodenaufbau einschließlich des verwendeten Dämmmaterials mindestens einen Wärmedurchlasswiderstand (R-Wert) ≥ 1,65 m²·K/W bei 20 °C aufweisen. Dies gilt auch im Bereich von konstruktionsbedingten Holmen oder Versteifungselementen der Außenwände, die zu vermeidende Wärmebrücken darstellen. Das verwendete Dämmmaterial muss eine langfristige Temperaturbeständigkeit bis 200 °C aufweisen. Der Nachweis des erreichten Wärmedurchlasswiderstands erfolgt auf Grundlage eines Herstellerzertifikates seitens des Muldenherstellers, in dem der erreichte Wärmedurchlasswiderstand des Wandaufbaus dokumentiert wird. Die Verwendung von Hybridkonzepten (Kombination Thermoisolation und zusätzliche Beheizung) wird als gleichwertig angesehen, wenn durch die Zuführung zusätzlicher Wärmeenergie die Temperaturverluste aufgrund des Einsatzes eines Wand- und Bodenaufbaus mit einem Wärmedurchlasswiderstand < 1,65 m²·K/W kompensiert werden. Die Wirksamkeit ist durch ein Herstellerzertifikat mit rechnerischem Nachweis zu belegen.

Der Transport von Asphaltmischgut mit Fahrzeugen bis Baujahr 2016 (Bestandsfahrzeuge) erfolgt in Transportmulden mit thermoisolierten Seitenflächen (einschließlich Stirn- und Rückwand) sowie mit thermoisolierten, wasserdichten und auf dem Muldenrand aufliegender Abdeckeinrichtung (z. B. auf Silikon-/Polyurethanbasis bzw. gleichwertig) oder einer klappbaren Abdeckung. Bei Fahrzeugen ab Baujahr 2016 (Neufahrzeuge) muss zusätzlich eine Thermoisolation des Muldenbodens erfolgen. Fahrzeuge ab Baujahr 2017 müssen mit einer fest

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am Fahrzeug installierten Temperaturmesseinrichtung ausgestattet sein, die das direkte Ablesen der Asphaltmischguttemperaturen vor dem Beginn des Entladens in den Beschicker/Straßenfertiger ermöglicht. Für die Dokumentation der Asphaltmischguttemperatur bei der Anlieferung auf der Baustelle sind folgende Verfahren zulässig:

Thermoisolierte Fahrzeuge ohne fest installierte Temperaturmesseinrichtung, jedoch mit Messmöglichkeit für Einstechthermometer Für die Messung mit kalibrierbaren Einstechthermometern sind geeignete Einrichtungen in der Muldenwand (z. B. Bohrungen, Messöffnungen etc.) erforderlich. An den definierten Temperaturmesspunkten 1 bis 4 ist in einer maximalen Messtiefe von 10 cm im Asphaltmischgut (orthogonal zur Muldenwand) zu messen. Sowohl die vier Einzelmesswerte je Fahrzeugladung als auch das arithmetische Mittel der erfassten Temperaturen an den definierten Messpunkten sind bei jedem Entladevorgang zu erfassen. Die Dokumentation erfolgt durch den AN im Rahmen der Eigenüberwachung und ist grundsätzlich dem AG zu übergeben. Zu erfassen sind hierbei mindestens das Fahrzeugkennzeichen der Transportmulde, der Entladezeitpunkt sowie die Temperatur je Messpunkt.

Thermoisolierte Fahrzeuge ohne fest installierte Temperaturmesseinrichtung und ohne Messmöglichkeit für Einstechthermometer am Transportfahrzeug Bei Transportmulden, die weder über eine fest installierte Temperaturmesseinrichtung noch über eine Messmöglichkeit für Einstechthermometer (z. B. Bohrung, Messöffnung etc.) verfügen, ist die Dokumentation der Asphaltmischguttemperatur mittels Einstechthermometer im Materialbehälter des Beschickers vorzunehmen. Wird kein Beschicker eingesetzt, erfolgt die Messung im Materialbehälter des Straßenfertigers. Die Messung ist jeweils zu Beginn, nach der Hälfte sowie am Ende der Entladung des Transportfahrzeugs, in den Materialbehälter des Beschickers/Straßenfertigers durchzuführen. Hierfür ist ein kalibriertes Einstechthermometer oder eine gleichwertige kalibrierte Messtechnik einzusetzen. Zu dokumentieren sind das Fahrzeugkennzeichen der Transportmulde, die Zeitpunkte der Messung sowie die jeweils erfassten Asphaltmischguttemperaturen zu den drei Messzeitpunkten. Die Dokumentation erfolgt durch den AN im Rahmen der Eigenüberwachung und ist grundsätzlich dem AG zu übergeben.

Thermoisolierte Fahrzeuge mit fest installierter Temperaturmesseinrichtung Die Temperaturmessung erfolgt an den Messpunkten 1 bis 4 mit einer kalibrierten Temperaturmesseinrichtung. Diese ermöglicht das direkte Ablesen der Asphaltmischguttemperatur vor dem Entladen als auch eine lückenlose Temperaturverfolgung zwischen der Beladung (am Asphaltmischwerk) und der Entladung in den Beschicker/Straßenfertiger. Die Messeinrichtung ist Bestandteil des Fahrzeugs. Die Datenaufzeichnung erfolgt digital und beinhaltet die Temperaturmesswerte mit einem zugehörigen Zeitstempel, das Lieferdatum sowie die Identifikation des Fahrzeugs. Die Dokumentation erfolgt durch den AN im Rahmen der Eigenüberwachung und ist grundsätzlich dem AG zu übergeben.

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zu ZTV Asphalt Abschnitt 3.1 Allgemeines Einbauteile in Verkehrsflächenbefestigungen sind höhengleich einzubauen. Es gelten die Grenzwerte für Unebenheiten beim maschinellen Einbau gemäß ZTV Asphalt-StB.

Einsatz von Beschickern Der Einbau von Asphaltschichten (stets bei Asphaltdeck- und Asphaltbinderschichten sowie gegebenenfalls bei Asphalttragschichten) ist bei einer zusammenhängenden Asphaltfläche der jeweils einzubauenden Schicht von > 6.000 m² grundsätzlich unter Einsatz von Beschickern durchzuführen. Unabhängig von dieser grundsätzlichen Regelung sind Beschicker auch immer dann einzusetzen, wenn deren Einsatz in der Leitungsbeschreibung bzw. in den Leistungspositionen ausdrücklich gefordert wird.

Einbau- und Logistikkonzept Beim Einsatz von Beschickerfahrzeugen ist dem AG 10 Kalendertage vor Baubeginn ein Einbau- /Logistikkonzept zur Kenntnis vorzulegen, das als Grundlage für die Planung und Durchführung eines kontinuierlichen Einbauprozesses dient. Es sind mindestens folgende Angaben erforderlich:

  • Angaben zum Asphaltmischwerk bzw. zu den Asphaltmischwerken (Betreiber, Ort, Nummer des Eignungsnachweises, einfache Entfernung zwischen Asphaltmischwerk(en) und Baustelle, vorgesehene Liefermengen)
  • Benennung eines Asphaltmischwerks für Ersatzlieferungen im Bedarfsfall (insbesondere bei Maßnahmen mit festen Einbauzeitfenstern, bei denen ein Ausfall des Asphaltmischwerks zwingend zu vermeiden ist – z. B. bei Vollsperrung einer Bundesautobahn für den Einbau in voller Breite)
  • Umlaufplan für die Anlieferung des Asphaltmischguts
  • Angaben zur eingesetzten Einbau- und Verdichtungstechnik (einschließlich Beschicker)
  • Angaben zur Thermoisolation der Mulden und Dokumentation der Temperaturmessung am Transportfahrzeug (Systembeschreibung der verwendeten Messeinrichtung und Datenaufzeichnung, Vorlage des Herstellerzertifikats zur Thermoisolation)

Der Umlaufplan zur Anlieferung des Asphaltmischgutes muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Vorgesehene Einbaumenge je Asphaltmischgutart pro Zeiteinheit

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  • Geplante Umlaufzeit der Transportfahrzeuge von der Beladung (Asphaltmischwerk) bis zur Entladung (Baustelle), unter Berücksichtigung der unteren Grenzwerte für die Asphaltmischguttemperatur bei Übergabe in den Beschicker (ZTV Asphalt-StB Tabelle 5)
  • Anzahl der eingesetzten Transportfahrzeuge sowie gegebenenfalls vorgesehene Kennzeichnung der Transportfahrzeuge (z. B. beim Einbau von Kompaktasphalt zur Vermeidung von Verwechslungen)
  • Anzahl der geplanten Umläufe
  • Geplante Maßnahmen zur Aufrechterhaltung eines kontinuierlichen Einbauprozesses bei Störungen im Logistikkonzept

zu ZTV Asphalt Abschnitt 3.3.2 Nähte Beim bahnenweisen Einbau ist an den Längsnähten durch geeignete Maßnahmen ein gleichmäßiger und dichter Anschluss sicherzustellen. Sofern die Fahrstreifenbreiten es zulassen, ist ein Rückschnitt von 15 cm auszuführen. Der abgetrennte Streifen ist aufzunehmen. Die weitere Ausführung erfolgt dann als Fuge gemäß ZTV Asphalt-StB Abschnitt 3.3.3. Nähte, die aus der Disposition des AN entstehen oder Einbaubahnen, die bis zum Rand nicht profilgerecht, gleichmäßig verdichtet und rissefrei ausgeführt sind, sind durch den AN zurückzuschneiden und als Fuge auszubilden. Die Kosten sind in die Asphaltarbeiten einzurechnen.

zu ZTV Asphalt Abschnitt 3.3.3 Anschlüsse und Fugen Bei Straßeneinmündungen und Wegeanschlüssen ist die Fahrbahnbreite der durchgehenden Strecke um ca. 15 cm auf die Länge der Einmündungs- bzw. Wegbreite aufzuweiten, ein Rückschnitt vorzunehmen und der abgetrennte Streifen aufzunehmen. An den geschnittenen Rand ist der Straßen- bzw. Wegeanschluss anzubauen. Der Anschluss ist als Fuge auszubilden. Die durchgehende Strecke ist im Einmündungsbereich in Lage und Höhe gemäß den Planungsvorgaben auszuführen.

zu ZTV Asphalt Abschnitt 3.3.4 Randausbildung Überschüssiges Asphaltmischgut ist nach dem Abschrägen und Andrücken vor dem Abdichten der Flankenflächen zu beseitigen.

zu ZTV Asphalt Abschnitt 3.4.3 Baustoffgemische Aufgrund der Möglichkeit, ein um maximal zwei Sortenspannen weicheres Straßenbaubitumen zu verwenden (siehe Absatz 5.2.5 der Baubeschreibung „zu Abschnitt 3.1.1“), entfällt die in den ZTV Asphalt-StB Abschnitt 3.4.3 vorgesehene Möglichkeit, entgegen der ausgeschriebenen Bindemittelsorte einen resultierenden Erweichungspunkt Ring und Kugel (T ) im R&Bmix Eignungsnachweis anzugeben, der der nächst härteren Sorte Straßenbaubitumen entspricht.

zu ZTV Asphalt Abschnitt 4.2.3 Schichtenverbund Bei Maßnahmen im Hocheinbau gelten die Anforderungen an den Schichtenverbund zwischen vorhandener oder gefräster Unterlage und neuer Asphaltschicht oder Lage nur bei einer verbleibenden Dicke der Unterlage von ≥ 70 mm. Eine Mittelwertbildung aus zwei Bohrkernen aus einer Entnahmestelle darf nur vorgenommen werden, wenn bei beiden Bohrkernen ein prüfbarer Schichtenverbund vorliegt. Bei einzelvertraglich vereinbarter Wiederholungsprüfung

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des Schichtenverbunds innerhalb eines Jahres ist der neue Bohrkern max. 10 cm (lichter Abstand) neben dem Rand der ursprünglichen Bohrung zu entnehmen.

zu ZTV Asphalt Abschnitt 4.2.5 Ebenheit Zu ZTV Asphalt-StB Tabelle 25, Zeile b mit Bindemittel gebundene Unterlage mit möglicher Unebenheit über 6 mm: Abweichend vom Tabellenwert für die Unebenheiten in mm innerhalb einer 4,00 m langen Messstrecke gilt für Asphaltdeckschichten aus AC D, SMA, MA der Grenzwert von ≤ 4 mm als vereinbart.

zu ZTV Asphalt Abschnitt 5.3.1 Kontrollprüfungen Vom verwendeten Bindemittel ist dem AG bzw. der von ihm beauftragten Prüfstelle auf Verlangen eine Durchschnittsprobe, bestehend aus 3 Teilproben von je 2 kg, zur Verfügung zu stellen.

Ist eine Messung der Griffigkeit zur Abnahme mit dem Seitenkraftmessverfahren (SKM) nicht möglich – beispielsweise aufgrund zu enger Kurvenradien oder zu kurzer Streckenabschnitte –, gelten die Anforderungswerte des Messverfahrens des Skid Resistance Testers – SRT (SRT- Wert ≥ 60 und Ausflusszeit ≤ 30 s) als Grenzwerte. Ein Unterschreiten des SRT-Werts oder ein Überschreiten der Ausflusszeit stellen in solchen Fällen einen Mangel dar. Der Auftragnehmer kann in diesem Fall eine erneute Kontrollprüfung mit dem Messverfahren SRT verlangen. Das Ergebnis der erneuten Kontrollprüfung tritt an die Stelle des ursprünglichen Kontrollprüfungsergebnisses. Die Festlegungen in den Abschnitten 5.3.2 und 5.3.3 der ZTV Asphalt-StB bleiben hiervon unberührt. Die Kosten für die erneute Kontrollprüfung trägt der Auftragnehmer. Vorstehende Grenzwerte gelten nicht für Quartiersstraßen, Sammelstraßen, Wohnstraßen, Wohnwege, Rad- und Gehwege sowie für Abstellflächen des kommunalen Straßenbaus. Gesteinskörnungen Asphaltdeck- und Asphalttragdeckschichten Bei Asphaltbeton für Asphaltdeck- und Asphalttragdeckschichten ohne Zugabe von Asphaltgranulat und bei Splittmastixasphalt muss die Wiederfindungsrate von Calcium- und Magnesiumcarbonat (ausschließlich aus dem Anteil Kalksteinmehl) zum Zeitpunkt der Kontrollprüfung mindestens 30 M.-% bezogen auf den Kornanteil < 0,063 mm des rückgewonnenen Gesteinskörnungsgemisches betragen. Bei Asphaltbeton für Asphaltdeck- und Asphalttragdeckschichten mit Zugabe von Asphaltgranulat muss die Wiederfindungsrate von Calcium- und Magnesiumcarbonat (ausschließlich aus dem Anteil Kalksteinmehl) zum Zeitpunkt der Kontrollprüfung mindestens 20 M.-% bezogen auf den Kornanteil < 0,063 mm des rückgewonnenen Gesteinskörnungsgemisches betragen.

Die Nachweisführung für die Wiederfindungsrate von Calcium- und Magnesiumcarbonat im Kornanteil < 0,063 mm erfolgt gemäß TP Gestein-StB Teil 3.8.3. Enthält das Mischgut auch Kalkhydrat, ist bei der Nachweisführung der Rate von Calcium- und Magnesiumcarbonat die aus dem Calcium des Kalkhydrates umgerechnete Calciumcarbonatrate in Abzug zu bringen.

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Bei allen Walzasphaltdeckschichten und Asphalttragdeckschichten muss die Wiederfindungsrate von Calciumhydroxid zum Zeitpunkt der Kontrollprüfung mindestens 1,0 M.-% bezogen auf das gesamte rückgewonnene Gesteinskörnungsgemisch betragen. Die Nachweisführung erfolgt gemäß TP Gestein-StB Teil 3.9.

Asphaltbinderschichten Bei allen Asphaltbinderschichten muss der Gehalt an Calciumhydroxid zum Zeitpunkt der Kontrollprüfung mindestens 1,0 M.-% bezogen auf das rückgewonnene Gesteinskörnungsgemisch betragen. Die Nachweisführung erfolgt gemäß TP Gestein-StB Teil 3.9.

Anteil an Aufhellungsgesteinen Unterschreitet der Anteil an Aufhellungsgestein den geforderten Wert, so wird abweichend von den ZTV Asphalt-StB Abschnitt 4.1 keine Toleranz berücksichtigt.

zu ZTV Asphalt Abschnitt 7.3.1 Abrechnung nach Einbaudicke Fehlt der Nachweis für die vertragsgemäß ausgeführte Dicke der Frostschutzschicht, kann kein Ausgleich der Minder-Einbaudicke bei der Abrechnung der nachfolgenden Oberbauschichten berücksichtigt und auch der Anspruch auf eine eventuelle Mehreinbauvergütung der Deckschicht nicht geprüft werden.

5.2.7. Änderungen und Ergänzungen zu den ZTV BEA-StB 09/13

zu ZTV BEA Abschnitt 3.2.1 Fräsen der Unterlage Beim Kaltfräsen von Verkehrsflächenbefestigungen werden Gesteinskörnungen zerkleinert. Auch ohne Durchführung einer Analyse ist davon auszugehen, dass E Staub, A Staub, Quarzstaub und Asbestfasern natürlichen mineralischen Ursprungs freigesetzt werden, denen Bediener und Bodenpersonal – abhängig von Fräsgeräteausstattung und Fräsdauer – Expositionen über den Grenzwerten ausgesetzt sein können. Bei Fräsleistungen mit Großfräsen sind Fräsen mit wirksamer Staubabsaugung und Rückführung einzusetzen. Soweit keine Fräsen mit Staubabsaugung und Rückführung eingesetzt werden, sind weitergehende Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich und bei der Kalkulation zu berücksichtigen. Es wird auf die Ausführungen in den „Hinweise für das Fräsen von Asphaltbefestigungen und Befestigungen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen (HFA)“, sowie auf die mit Vertretern und Verbänden erarbeitete Branchenlösung hingewiesen. zu ZTV BEA-StB Abschnitt 4.2.4 Ebenheit Zu ZTV BEA-StB Tabelle 21 Abweichend von den Tabellenwerten für Unebenheiten gelten für alle Bauweisen gemäß den ZTV BEA-StB 09/13, Abschnitt 3.4.2 bis 3.4.5, innerhalb einer 4,00 m langen Messstrecke folgende Grenzwerte: o auf der gefrästen Unterlage: ≤ 6 mm o auf der fertigen Deckschicht: ≤ 4 mm

5.2.8. Änderungen und Ergänzungen zu den TL Beton-StB 07

zu TL Beton Abschnitt 2.1.2 Gesteinskörnungen und Baustoffgemische

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Lavaschlacke mit einem Zertrümmerungswert von ZL ≤ 12 ist als Mineralstoff für hydraulisch gebundene Tragschichten (HGT) zugelassen. Auf das Merkblatt über die Verwendung von Lavaschlacke im Straßen- und Wegebau (M Ls) wird hingewiesen.

Für die Betonherstellung von Fahrbahndecken aus Beton ist zur Vermeidung von Schäden infolge von Alkali-Kieselsäure-Reaktion (AKR) die Eignung der Gesteinskörnungen bzw. den Betonrezepturen gemäß ARS 04/2013 des BMV zu beachten.

zu TL Beton Abschnitt 3.1 Verfestigungen Verfestigungen von Böden der Gruppen GU, GT, SU und ST, die dann nach ZTV E-StB der Frostempfindlichkeitsklasse F 1 entsprechen, sind nur als Verfestigung des anstehenden Untergrundes oder Unterbaues zugelassen. Eine Reduzierung der Frostschutzschichtdicke darf nicht angesetzt werden.

5.2.9. Änderungen und Ergänzungen zu den TL Pflaster-StB 06/15

zu TL Pflaster Abschnitt 6.1.2 Witterungswiderstand Der Witterungswiderstand wird entgegen der TL Pflaster-StB Tabelle 32 auf ≤ 0,5 kg/m² Masseverluste nach der Frost-Tausalz-Prüfung als Mittelwert mit keinem Einzelwert > 1,0 festgelegt.

5.2.10. Änderungen und Ergänzungen zu den ATV DIN 18300

zu ATV DIN 18300 Abschnitt 2.1 Allgemeines Bindemittel, Geotextilien und Geogitter gehören nicht zu den „Sonstigen Stoffen“ gemäß ATV DIN 18300.

5.2.11. Hinweise zu den ZTV LW 16

Ist die ZTV LW bauvertraglich vereinbart, gilt diese ausschließlich für die Leistungen im ländlichen Wegebau.

5.2.12. Änderungen und Ergänzungen zu der TP Eben - Berührende Messungen, Ausgabe 2017

zu Abschnitt 5.1.2.2 Durchführung der Messungen Grenzwertüberschreitungen und Messwertauffälligkeiten sind bei Straßenabschnitten wie zum Beispiel Verwindungsbereiche, Gefällewechsel, Fahrbahnübergangskonstruktionen, Einbauten, Stufenbildungen, Belagswechsel, Bauwerksfugen oder Querfugen und Krümmungsradien zu dokumentieren und gegebenenfalls in besonderer Weise zu bewerten.

Für die nachfolgend benannten Streckenabschnitte wird dies präzisiert: a) Liegen Planunterlagen vor, sind zusätzliche Toleranzen bei Überschreitung der Messgrenzen der TP Eben anzusetzen, die wie folgt zu berechnen sind:

  • bei Kurvenradien < 300 m: 𝒙=𝟏𝟎∗(cid:4674)𝒓−(cid:3493)(𝒓𝟐−𝟒)(cid:4675)∗𝒒

x = Toleranzzugabe (in mm) r = Kurvenradius (in m) q = max. Querneigung in der Kurve (in %)

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  • bei Wannenhalbmessern < 4.000 m: 𝒙=𝟏𝟎𝟎𝟎∗(cid:4674)𝒓−(cid:3493)(𝒓𝟐−𝟒)(cid:4675)

5.3. Änderung und Ergänzungen zu Technischen Vertragsbedingungen für den Konstruktiven Ingenieurbau 5.3.1. Pfähle

Bei der Bemessung der Pfähle dürfen für die angesetzten horizontalen Bettungsmodule die Bodenspannungen zwischen den Bohrpfählen und dem umgebenden Boden 50 % der vollen Erdwiderstandsspannungen nicht überschreiten. Wird bei Pfahlgründungen mit Stahlbetonpfählen ein Mindestdurchmesser des Einzelpfahls von 90 cm unterschritten, so ist für jeden Pfahl eine Integritätsprüfung vorzunehmen. Die Kosten hierfür sind in die Leistungsposition der Pfähle einzurechnen.

5.3.2. Konstruktionsgrundsätze im Spannbetonbau 5.3.2.1. Allgemeines

Eine Aufteilung des Querschnitts ist nur bei Hohlkästen unter folgenden Bedingungen zulässig:

  • Der Querschnitt darf in maximal zwei Abschnitte aufgeteilt werden.
  • Der zweite Betonierabschnitt ist innerhalb von 7 Tagen nach dem ersten Betonierabschnitt zu betonieren.
  • Die durch den Betonierablauf entstehenden Zwangsschnittgrößen infolge Temperaturunterschieden und Differenzschwinden sind zu ermitteln und zu berücksichtigen.
  • Die Zugspannungen aus Lastfall Differenzschwinden sind nur beim Nachweis zur Beschränkung der Rissbreite zu berücksichtigen.
  • Bei der Ermittlung der Schubbewehrung ist für die Betonierfuge volle Schubsicherung vorzusehen.

5.3.2.2. Ankerabstand von Spanngliedern

Der Ankerabstand von Spanngliedern ist so zu wählen, dass der lichte Abstand der Ankerwendel 6 cm beträgt.

5.3.2.3. Innenverankerung von Spanngliedern

Spannlisenen in der Bodenplatte eines Tragwerks sind so anzuordnen, dass ein mittlerer Bereich von mindestens 1,50 m lisenenfrei bleibt.

5.3.2.4. Koppelfugen

Die Anzahl der Koppelfugen ist grundsätzlich mit dem Angebot anzugeben. Bei bis zu 3 feldrigen Überbauten mit einer Gesamtüberbaulänge ≤ 100 m ist eine Anordnung von Koppel-fugen nur dann zulässig, wenn dies in der Leistungsbeschreibung vorgesehen ist. Die Koppelfuge durchdringende Längsbewehrung muss an allen Querschnittsau-ßen und innenflächen mindestens ∅ 10 mm bei einem Abstand von s = 10 cm betragen.

5.3.2.5. Quervorspannung

Um ein Beschädigen der Entlüftungsschläuche von Querspanngliedern beim Abziehen der Fahrbahnoberfläche zu vermeiden, sind diese an der Stirnseite des Kragarmes herauszuführen.

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5.3.3. Anforderungen an Bauteile aus Beton

Bauteile aus Beton sind dauerhaft und ohne schädigende Risse herzustellen. Risse mit Auswirkungen auf die Dauerhaftigkeit von Bauteilen gelten als Mangel und sind dauerhaft zu verschließen. Das Verschließen der Risse wird nicht gesondert vergütet, wenn der AN die Rissbildung zu vertreten hat.

5.3.4. Anforderungen an Sichtbeton

Wird die geforderte Sichtbetonqualität nicht erreicht, ist dem AG eine Arbeitsanleitung für betonkosmetische Maßnahmen zur Genehmigung vorzulegen und entsprechend zu verfahren.

5.3.5. Anforderungen an Arbeitsfugen und Durchbindestellen

Die im Ausschreibungsentwurf dargestellten Arbeitsfugen sind einzuhalten. Zusätzliche Arbeitsfugen, die im Bauwerksentwurf nicht angegeben sind, bedürfen der Genehmigung durch den AG. Für die Vorbereitung der Arbeitsfugen ist vom AN im Zuge der Ausführungsplanung eine Arbeitsanweisung zu erstellen. Unmittelbar nach dem Erhärten sind Zementschlämme und mürber Beton mit einem Verfahren nach Wahl des AN zu entfernen, bis die Kuppen der groben Zuschlagkörner sichtbar werden. Das Temperaturgefälle zwischen altem und neuem Beton ist so gering wie möglich zu halten. Die Kappen sind fugenlos herzustellen und vorschriftsmäßig nachzubehandeln.

Durchbindestellen in den Sichtflächen müssen in einem regelmäßigen Raster angeordnet werden. Durchbindestellen sind zu verschließen. Das Verschließen der Durchbindestellen ist in die entsprechenden OZ einzurechnen.

5.3.6. Konstruktionsgrundsätze und Bemessung von Fertigteilen für Überbauten 5.3.6.1. Allgemeines

Sämtliche Oberflächen der Ortbetonplatte - auch die Kontaktflächen mit den Fertigteilträgern - sind mit einer Netzbewehrung zu versehen. Der lichte Abstand der Fertigteilstege darf 1,00 m nicht unterschreiten.

Die Einbindelänge der Fertigteilträger in die Stützquerträger muss sowohl im End- als auch im Montagezustand mindestens 30 cm betragen. Der Abstand der Stirnflächen der Fertigteilträger muss der vollen Zugstoß-Übergreifungslänge entsprechen. Bezüglich der Einbindung in die Endquerträger muss der Überstand des Fertigteils von der Auflagerachse ≥ 30 cm betragen.

Die in die Querträger eingreifenden Fertigteil-Trägerenden sind mit Bewehrung anzuschließen. Im Bereich der Fertigteileinbindungen ist eine durchgehende Längsbewehrung der Querträger an ihren Außenflächen zu gewährleisten. Die Fertigteilträger sind im Einbindebereich so zu profilieren, dass ein kraftschlüssiger Verbund mit den Querträgern gewährleistet ist. Die Querträger bzw. die Querträgerergänzungen sind gemeinsam mit der Ortbetonplatte zu betonieren.

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Baubeschreibung Straßenbau und konstruktiver Ingenieurbau (03/26)

Die Dicke des Ortbetons muss sowohl an den Stirnseiten als auch an den äußeren Seitenflächen der Außenträger mindestens 30 cm betragen.

Werden im Bereich der Mittelstütze gerade Zulagespannglieder angeordnet, dann ist Folgendes zu beachten:

  • Die Zulagespannglieder müssen im Druckbereich enden.
  • Die Arbeitsfugen sind analog Abschnitt 5.3.5 der Baubeschreibung anzuordnen und auszubilden.

5.3.6.2. Schalelemente als Fertigteile

Schalelemente aus Beton, die im Bauwerk verbleiben, müssen eine ausreichende Netz- und Verbundbewehrung haben. Die Dicke dieser Elemente muss mindestens 10 cm betragen. Die Betondeckung zwischen Fertigteilen und Ortbeton muss ≥ 2,0 cm betragen.

5.3.7. Lager

Für den Einbau der Lager muss auf der Lageroberseite die Angabe der geografischen Richtung zum endgültigen Festpunkt hin dauerhaft markiert sein.

Grundsätzlich sind alle Lagertypen auswechselbar zwischen Ankerplatten einzubauen.

5.3.8. Behelfsbrücken

Behelfsbrücken, die dem öffentlichen Verkehr dienen, gelten im Sinne dieser Festlegungen nicht als Baubehelfe.

5.3.9. Bestimmung der Ausgleichsgradiente

Die Herstellung der Kappen und der Einbau der Übergangskonstruktion darf erst nach Vorlage des Nachweises der höhen- und fluchtgerechten Lage des Überbaus begonnen werden. Dafür sind das Aufmaß der Fahrbahnplatte, der Nachweis der Gradiente sowie die erforderliche Planung eines Gradientenausgleichs vorzulegen.

Zur Einhaltung der Kriterien der Fahrbahndynamik und des Fahrkomforts ist ergänzend zur ZTV- ING zu berücksichtigen:

  • Ausrundungshalbmesser innerhalb des h x -Abweichungsbereichs sind sinusförmig als Kuppe, Wanne, Kuppe etc. aneinanderzureihen
  • Ausrundungsdurchmesser R < 2500/20 m dürfen höchstens zweimal aufeinanderfolgend eingeführt werden
  • Drei Ausrundungshalbmesser R < 5000/20 m dürfen aufeinanderfolgend nur dann eingeführt werden, wenn sich an deren Folge mindestens drei Radien > 10000/20 m anschließen

Die Ergebnisse sind in Tabellenform sowie grafisch darzustellen. Die grafische Darstellung der Soll- und Ist-Größen sowie der Grenz- und Ausgleichslinien muss in

  • Grundrissen mit isometrischer Darstellung der Abweichungen zwischen
  • Rohbau-Ist und Soll-Überbau
  • Rohbau-Ist- und Überbau nach Ausgleichsgradiente
  • Längsschnitten (mindestens fünf)

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Baubeschreibung Straßenbau und konstruktiver Ingenieurbau (03/26)

  • Querschnitten an maßgebenden Stationen erfolgen. 5.3.10. Änderung und Ergänzungen zu den ATV DIN 18331

zu ATV DIN 18331 Abschnitt 5.1.2.1 Ermittlung der Maße Bauteile des Konstruktiven Ingenieurbaus werden mit den tatsächlichen Raum-, Flächen- oder Längenmaßen abgerechnet unabhängig von ihrer geometrischen Form.

Der Abschnitt 5.1.3 der ATV DIN 18331 Übermessungsregeln bleibt unberührt.

5.3.11. BetonBauQualitätsklassen-Koordinator (BBQ-Koordinator)

Die Aufgabe des BBQ-Koordinators gemäß der Normenreihe DIN 1045 wird entweder vom verantwortlichen Bauleiter des Auftragnehmers oder von einer vom Auftragnehmer beauftragten, fachkundigen Person übernommen.

Er ist verantwortlich für die Erstellung des Betonbaukonzepts sowie dessen Fortschreibung über die gesamte Dauer der Baumaßnahme, siehe auch Punkt 4.2.13 der Baubeschreibung.

Darüber hinaus ist der BBQ-Koordinator dafür verantwortlich, die Betonfachgespräche einzuberufen und gegebenenfalls in Abstimmung mit dem Bauherrn weitere federführende und mitwirkende Personen festzulegen.

Die Kosten für die Tätigkeit des BBQ-Koordinators sind in den Baustellengemeinkosten zu berücksichtigen.

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5.4. Asphaltdeckschichten aus splittreichem Asphaltbeton AC D SP

Für Asphaltdeckschichten aus splittreichem Asphaltbeton (AC D SP) gelten die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt (ZTV Asphalt-StB 07/13) soweit nachfolgend keine anderslautenden Regelungen getroffen sind.

Baugrundsätze: Siehe ZTV Asphalt-StB 07/13, Abschnitt 3. Für die Ausführung von Asphaltdeckschichten aus AC D SP gelten die Regelungen der ZTV Asphalt-StB für die Ausführung von Asphaltdeckschichten aus Asphaltbeton.

Baustoffe, Baustoffgemische Siehe ZTV Asphalt-StB 07/13, Abschnitt 2. Die Verwendung von Asphaltgranulat ist möglich. Die Richtwerte für Asphaltmischgut für Asphaltdeckschichten aus AC D SP sind in der Tabelle 1 zusammengestellt.

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Die Sieblinienbereiche sind in den Bildern 1 und 2 dargestellt.

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[Seite 106: Text nur als Bild — nicht lesbar]

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Ausführung Siehe ZTV Asphalt-StB 07/13, Abschnitt 3. Für die Eigenschaften der fertigen Schicht aus AC D SP gelten folgende Anforderungen:

Grenzwerte und Toleranzen Siehe ZTV Asphalt-StB 07/13, Abschnitt 4. Es gelten die Grenzwerte und Toleranzen für Asphaltbeton AC 11 D S.

Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit  Erstprüfung: Siehe TL Asphalt-StB 07/13, Abschnitt 4.1. Ergänzend zu den Vorgaben der TL Asphalt-StB 07/13, Tabelle 11 ist die Prüfung des Bindemittelablaufs nach den TP Asphalt-StB, Teil 18 durchzuführen.  Eignungsnachweis: Siehe ZTV Asphalt-StB 07/13, Abschnitt 2.3.  Werkseigene Produktionskontrolle: Siehe TL Asphalt-StB 07/13, Abschnitt 4.2. Für die Durchführung der Werkseigenen Produktionskontrolle gelten die Vorgaben an die Mindest-Prüfhäufigkeit der Produktgruppe „Kleinkörniges Asphaltmischgut“.  Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung: Siehe TL Asphalt-StB 07/13, Abschnitt 4.3. AC D SP mit den geforderten Zusammensetzungen entsprechen den Anforderungen der DIN EN 13108-1. Demzufolge sind für diese Asphaltmischgutarten und -sorten Leistungserklärungen zu erstellen. Die jeweilige CE-Kennzeichnung ist anzubringen.

Prüfungen  Eigenüberwachungsprüfungen: Siehe ZTV Asphalt-StB 07/13, Abschnitt 5.2. Ergänzend zum Prüfumfang der ZTV Asphalt-StB 07/13 ist die Verdichtung nach der „Arbeitsanleitung für den Einsatz radiometrischer Geräte für zerstörungsfreie Dichtemessungen auf Asphaltschichten“ zu überwachen.

Kontrollprüfungen: Siehe ZTV Asphalt-StB 07/13, Abschnitt 5.3. Der Umfang der Prüfungen am Asphaltmischgut und der fertigen Schicht aus AC D SP entspricht demjenigen von Asphaltdeckschichten aus AC D

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  1. Verwertung und Beseitigung von Böden, Bauschutt und Straßenaufbruch

Für die Verwertung und Beseitigung von Böden, Bauschutt und Straßenaufbruch gelten ergänzend die unter Punkt 3.5 der Baubeschreibung getroffene Regelung zu den mineralischen Ersatzbaustoffen.

6.1 Entsorgung und Wiederverwendung von pechhaltigem Straßenaufbruch 6.1.1 Allgemein

Pechhaltiger Straßenaufbruch ist nach geltendem Recht als gefährlicher Abfall eingestuft, Abfallschlüsselnummer AVV 17 03 01* (kohlenteerhaltige Bitumengemische). Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz „Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen“ (KrWG) ist Abfall vorrangig zu vermeiden, ist dies nicht möglich, ist er möglichst hochwertig zu verwerten. Verwertung hat Vorrang vor der Abfallbeseitigung. Teer-/pechhaltige Ausbaustoffe sind vorrangig in thermischen Behandlungsanlagen oder auf Deponie zu entsorgen. Als gefährlicher Abfall ist pechhaltiger Straßenaufbruch gemäß § 8 Absatz 4 Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG) grundsätzlich der Sonderabfall-Management- Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH (SAM) in Mainz anzudienen. Die Entsorgung ist vorab mittels Entsorgungsnachweis durch die SAM zu genehmigen.

Nach § 54 KrWG bedürfen Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Fahrzeuge, die pechhaltigen Straßenaufbruch transportieren wollen, müssen gemäß § 55 KrWG mit zwei „A-Schildern“ versehen sein. In den Transportfahrzeugen ist der vollständige Entsorgungsnachweis mit zugehöriger Deklarationsanalyse mitzuführen bzw. über das elektronische Abfall-Nachweis-Verfahren (eANV) darzustellen.

Bei vorhandenem pechhaltigem Straßenaufbruch muss mit einem Benzo[a]pyren-Gehalt über der Auslöseschwelle von 50 mg/kg gerechnet werden. Auf die Ausführungen in den „Hinweise für das Fräsen von Asphaltbefestigungen und Befestigungen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen“ (H FA) wird hingewiesen.

Hinweis: Der Einbau von pechhaltigen Stoffen im Landes- und Kreisstraßenbau ist nur noch mit Einzelfallzulassung durch die zuständige Behörde gemäß § 21 Abs. 3 EBV zulässig. Für die Ermittlung einer Einzelfallzulassung ist zu beachten, dass ein Einbau nicht zulässig ist:

  • bei Neubaumaßnahmen
  • wenn vor Ort keine teerhaltige Belastung > 25 mg/kg PAK16 vorhanden ist
  • in Ortsdurchfahrten
  • wenn vor Ort lediglich sehr dünne Schichten oder niedrige Belastungen vorhanden sind
  • oder bei teerhaltigem Straßenaufbruch mit Herkunft außerhalb von Rheinland-Pfalz.

Für die Verwertung von teer- bzw. pechhaltigem Straßenaufbruch im Straßenbau ist eine Einzelfallgenehmigung gemäß § 21 Abs. 3 EBV erforderlich, die durch den Auftraggeber veranlasst wird/wurde. Ergänzend ist die Anzeigepflicht nach § 22 EBV durch den Auftragnehmer zu erfüllen. Hier sind die Vor-und Abschlussanzeige beim LBM RP (Kontaktdaten sind beim AG

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zu erfragen) fristgerecht elektronisch einzureichen. Gegebenenfalls wurde die Voranzeige vom AG bereits eingereicht. 6.1.2 Entsorgung über Zwischenlager

6.1.1.1. Ausbau von pechhaltigem Straßenaufbruch und Anlieferung an ein Zwischenlager gemäß Anlagenliste-Zwischenlager auf der Internetseite des Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz

Soll pechhaltiger Straßenaufbruch mit dem Ziel der Verwertung an ein Zwischenlager (ZWL) verbracht werden, ist die abfallrechtlichen Dokumentation über Entsorgungsnachweise (EN) zu führen. Hierfür werden seitens des LBM Entsorgungsnachweise mit den Zwischenlagern beantragt bzw. vorgehalten. Der AN hat sich rechtzeitig zu erkundigen, ob das von ihm vorgesehene Zwischenlager bereit ist, die anfallenden Massen anzunehmen und ob bereits ein Entsorgungsnachweis mit ausreichendem Gültigkeitszeitraum und „freien“ Massenkapazitäten besteht oder ein neuer Entsorgungsnachweis durch den LBM beantragt werden muss. Hierfür ist eine Zeit von mindestens 3 Wochen einzukalkulieren. Grundsätzlich wird pro Zwischenlager ein Entsorgungsnachweis durch die regionale Dienststelle des LBM über das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV) beantragt. In diesem Antrag wird der rLBM als Abfallerzeuger (ERZ) und das Zwischenlager (ZWL) als Abfallentsorger (ENT) geführt werden. Diese Entsorgungsnachweise können für verschiedene Baustellen des LBM genutzt werden. Die konkreten Baumaßnahmen sind in den zugehörigen Begleitscheinen unter „Frei für Vermerke“ zu benennen. Für den Einsatz von mobilen Aufbereitungsanlagen ist kein Entsorgungsnachweis erforderlich. Ein Entsorgungsnachweis ist lediglich für das Zwischenlager zu führen, an dem die mobilen An-lagen betrieben werden sollen. Sowohl die Vorabkontrolle als auch die Verbleibskontrolle sind über das eANV (im LBM RP elektronisches Nachweisverfahren ZEDAL) zu dokumentieren.

Die Kosten für die Ablagerung und Wiederaufbereitung des pechhaltigen Straßenaufbruchs sind vom AN an den Betreiber des Zwischenlagers zu zahlen. Diese sind einschließlich der Transportkosten zum Zwischenlager in den Einheitspreis einzurechnen.

6.1.2.1 Anlieferung von aufbereitetem oder nicht aufbereitetem pechhaltigem Straßenaufbruch aus einem ZWL auf eine Baustelle des LBM Ein Entsorgungsnachweis (EN) ist durch den Zwischenlagerbetreiber über das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV) zu beantragen. In diesen Fällen ist der rLBM Abfallentsorger (ENT) und das Zwischenlager (ZWL) Abfallerzeuger (ERZ).

6.1.3 Wiederverwendung von pechhaltigem Straßenaufbruch in Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln

Für die Ausführung von Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln unter Verwendung von pechhaltigem Straßenaufbruch gelten die ZTV Beton-StB sowie im „Merkblatt für die Verwertung von Asphaltgranulat und pechhaltigen Straßenbaustoffen in Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln“ Abschnitt 3, 4, 5 und 6 festgelegten Regelungen.

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6.1.4 Wiederverwendung von pechhaltigem Straßenaufbruch in emulsionsgebundenen Tragschichten

Es gilt das Merkblatt für die Verwertung von pechhaltigen Straßenausbaustoffen und von Asphaltgranulat in bitumengebundenen Tragschichten durch Kaltaufbereitung in Mischanlagen (M VB-K). 6.2 Beseitigung und Verwertung von mineralischen Baustoffen gemäß EBV

Mineralische Ersatzbaustoffe dürfen seit dem 01.08.2023 nur dann in Verkehr gebracht und in technischen Bauwerken eingesetzt werden, wenn sie den Anforderungen der EBV entsprechen (zulässige Einbauweisen, Materialklassen, örtliche Gegebenheiten, Güteüberwachung). Grund- sätzlich dürfen nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit und schädliche Bo- denveränderungen nicht zu besorgen sein. Nicht aufbereitetes Bodenmaterial und nicht aufbereitetes Baggergut kann nur dann an einem anderen Ort in technischen Bauwerken verwertet werden, wenn sie untersucht und den Material- klassen der EBV entsprechend zugeordnet wurden.

Die Untersuchungspflicht für nicht aufbereitetes Bodenmaterial (gemäß § 2 Punkt 6 BBodSchV, jedoch ohne Aufbereitung) ist nach § 14 Abs. 1 EBV bereits durch die im Rahmen der Vorunter- suchungen durchgeführten In-situ-Untersuchungen erfüllt. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die Beschaffenheit des Bodens, insbesondere durch eine spätere Nutzung, zum Zeitpunkt des Aushubs oder des Abschiebens nicht verändert hat. Bodenmaterial, das im Rahmen von Bau- maßnahmen des LBM durch Eingriffe in den Untergrund bzw. den Unterbau anfällt (z. B. Anlage von Einschnitten oder Böschungen) und ohne Aufbereitung für den Einbau in technische Bau- werke geeignet ist, kann daher ohne weitere Untersuchungen am Herkunftsort unter vergleichba- ren örtlichen Gegebenheiten (z. B. geogene Hintergrundbelastung, Grundwasserabstand) einge- baut werden.

Unabhängig der vorgenannten Punkte ist weiterhin die bautechnische Eignung nachzuweisen.

Die Aufgaben und Pflichten des Verwenders nach §§ 22 und 25 EBV sind gemäß „Leitfaden für den Umgang mit Boden und ungebundenen/gebundenen Straßenbaustoffen hinsichtlich Verwer- tung oder Beseitigung“ vom AN zu erfüllen. Die nach § 25 EBV erforderlichen Lieferscheine und das Deckblatt sind dem AG zusätzlich in digitaler Form (PDF-Format) zu übergeben.

Bei den zu verwertenden (Fertig-)Betonbauteilen (z. B. Bordsteine, Rinnen einschließlich deren Fundament/Rückenstütze, Pflastersteine) besteht grundsätzlich kein Anlass, von einer schädli- chen Verunreinigung auszugehen. Aus diesem Grund wurde auf eine Untersuchung dieser Bau- teile verzichtet.

Falls berechtigte Zweifel des AN an Analysen eines für die Verwertung oder Beseitigung vorge- sehenen Materials bestehen, sind gegebenenfalls durchzuführende Untersuchungen am auszu- bauenden Material nur nach vorheriger Abstimmung mit dem AG zu veranlassen.

6.3 Hinweis für die Verwertung von Asphaltfräsgut

Das Asphaltfräsgut bzw. das im Rahmen der Baumaßnahme gewonnene Asphaltgranulat soll

der höchstmöglichen Verwertung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zugeführt wer-

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den. Soweit es sich nicht um pechhaltigen Straßenaufbruch handelt (Polyzyklische Aromatische

Kohlenwasserstoffe (PAK) nach EPA-Liste ≤ 25 mg/kg), erfolgt dies im Regelfall durch die Wie-

derverwertung in Asphaltmischanlagen als Zugabe zum neuen Mischgut.

Scheitert diese Möglichkeit aufgrund beispielsweise zu hoher RuK-Werte, ist eine Kaltverarbei-

tung ohne Bindemittel (ungebunden) in Tragschichten unter wasserundurchlässigen Schichten

oder eine Deponierung möglich.

Ein offener Einbau von ungebundenem Asphaltgranulat, beispielsweise in Wirtschaftswegen, ist

im Zuständigkeitsbereich des LBM nicht zulässig. Die vom AG im Vorfeld der Maßnahme

durchgeführten Untersuchungen dienen der Einstufung des Abfalls als „gefährlicher Abfall“ oder

„nicht gefährlicher Abfall“ und zielen auf eine mögliche Wiederverwendung im Heißmischgut ab.

Sie können daher nicht als Nachweis für ein Unterschreiten der Richt- und Grenzwerte für Po-

lyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) herangezogen werden, die für einen offenen

Einbau gefordert sind.

Der AG weist darauf hin, dass er als Abfallerzeuger im Falle eines angestrebten offenen Ein-

baus weder die Homogenität noch die Einhaltung der erforderlichen Schadstoffgrenzwerte des

Fräsgutes gewährleisten kann.

Außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des LBM ist im Falle eines offenen Einbaus sicherzustel-

len, dass alle relevanten Richt- und Grenzwerte (PAK nach EPA-Liste z. B. 10 mg/kg und 0,1

mg/l Phenolindex) nicht überschritten werden und weitere Rahmenbedingungen (z. B. außer-

halb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten) eingehalten sind. Die entsprechenden Unter-

suchungen/Analysen hat der AN zu tragen.

Grundsätzlich ist ein Nachweis des geplanten ordnungsgemäßen Entsorgungsweges vor der

tatsächlichen Entsorgung dem AG vorzulegen und anschließend der tatsächliche Entsorgungs-

vorgang zu belegen.

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7 Einsatz von Temperaturgesenktem Walzasphalt

Ab dem 01.01.2027 ist der neue Arbeitsplatzgrenzwert für Dämpfe und Aerosole aus der Heißverarbeitung von Bitumen gemäß TRGS 900 einzuhalten.

Zur Einhaltung des Grenzwertes könnte der Auftragnehmer beabsichtigen, temperaturabgesenkten Walzasphalt einzusetzen. Beim Einsatz von temperaturabgesenktem Walzasphalt sind grundsätzlich die nachfolgend unter dem Kapitel „Einzuhaltende Anforderungen und Grenzwerte beim Einbau von temperaturabgesenktem Walzasphalt“ gemäß ARS 13/2025 aufgeführten Anforderungen aus dem ARS 13/2025 zu berücksichtigen und die entsprechenden Grenzwerte einzuhalten.

Der Einsatz von temperaturabgesenkten Walzasphalt stellt in diesem Fall vertraglich keinen Mangel dar.

Zur Temperaturabsenkung sind nur Produkte aus der „Erfahrungssammlung TA“ der BASt zulässig.

Einzuhaltende Anforderungen und Grenzwerte beim Einbau von temperaturabgesenktem Walzasphalt gemäß ARS 13/2025

Auswahl der zweckmäßigen resultierenden Bindemittelart und -sorte

Resultierendes Bindemittel ist ein durch Anteile von Bindemittel aus Asphaltgranulat und/oder Naturasphalt und/oder Zusätzen sowie Rückgewinnung aus dem Asphalt in den Gebrauchseigenschaften verändertes Bitumen. Als Bitumenpaar werden Bitumen nach den TL Bitumen-StB oder nach den TL VBit-StB verstanden, deren Verwendung zu einem technisch gleichwertigen Asphaltmischgut führt. Dies gilt auch für die Verwendung von Zusätzen mit dem Ziel der Temperaturabsenkung. Die Auswahl und Angabe der einzusetzenden Technologie oder des Produkts erfolgt durch den Auftragnehmer und ist im Eignungsnachweis anzugeben.

Tabelle 1: Zweckmäßige resultierende Bindemittelart und -sorte in Abhängigkeit von der zu erwartende Beanspruchung und vom jeweiligen Anwendungsfall

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Baubeschreibung Straßenbau und konstruktiver Ingenieurbau (03/26)

Die in der Tabelle 1 aufgeführten resultierenden Bindemittelarten und –sorten sind durch den Kennwert Äqui-Schermodultemperatur gekennzeichnet. Hierbei sind auch das gegebenenfalls zugegebene Asphaltgranulat und/oder Naturasphalt und/oder zugegebene Zusätze zu berücksichtigen. Weitere Merkmale oder Eigenschaften nach den TL Bitumen-StB bzw. den TL VBit-StB sind in Tabelle 1 über die Bezeichnung resultierende Bindemittelarten und –sorten nicht abgedeckt. Die Prüfung der Anforderungen an das rückgewonnene Bindemittel erfolgt damit nicht mehr durch Prüfung des Erweichungspunkts Ring und Kugel, sondern durch die Bestimmung der Äqui-Schermodultemperatur. Die Ermittlung der Äqui-Schermodultemperatur am resultierenden und rückgewonnenen Bindemittel ist nach den „TP Bitumen StB-25 Teil 3: Prüfung im Dynamischen Scherrheometer (DSR) – Bitumen-Typisierungs-Schnellverfahren (BTSV)“ durchzuführen. Bei der Verwendung von Asphaltgranulat ist eine für den Einsatzbereich ausreichende Gleichmäßigkeit erforderlich. Die Gleichmäßigkeit ist mit Hilfe der Spannweite von Merkmalen bestimmter Kornanteile sowie des Bindemittelgehaltes und der Äqui-Schermodultemperatur des Bindemittels zu beurteilen. Bei Verwendung von Asphaltgranulat ist für die Berechnung der Äqui-Schermodultemperatur T (G* = 15 kPa) folgende Gleichung anzuwenden: mix

T (G* = 15 kPa) = a * T (G* = 15 kPa) + b * T (G* = 15 kPa) mix 1 2

Dabei sind:

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Baubeschreibung Straßenbau und konstruktiver Ingenieurbau (03/26)

T (G* = 15 kPa) berechnete resultierende Äqui-Schermodultemperatur des Bindemittels mix im Asphaltmischgut,

T (G* = 15 kPa) Äqui-Schermodultemperatur des aus dem Asphaltgranulat 1 rückgewonnenen Bindemittels,

T (G* = 15 kPa) mittlerer Wert der Äqui-Schermodultemperatur der Sortenspanne des 2 vorgesehenen Bitumens nach den TL Bitumen-StB

a und b Massenanteile des Bindemittels aus dem Asphaltgranulat (a) und des vorgesehenen Bitumens (b) mit a + b = 1

Bei mehr als einem eingesetzten Asphaltgranulat ergibt sich T1(G*=15kPa) als gewichtetes Mittel der jeweiligen Äqui-Schermodultemperaturen im Verhältnis der Massenanteile der jeweiligen Bindemittel der eingesetzten Asphaltgranulate.

Bei Verwendung von Bitumen nach den TL VBit-StB oder bei Zugabe eines viskositätsverändernden, organischen Zusatzes im Asphaltmischwerk sowie bei 45/80-65 A und 65/105-70 A ist die Äqui-Schermodultemperatur T (G* = 15 kPa) und der Phasenwinkel δ Rück Rück (G* = 15 kPa) des Gemisches durch Rückgewinnung experimentell im Labor zu bestimmen.

Dabei sind T (G* = 15 kPa) und δ (G* = 15 kPa) die am rückgewonnenen Bindemittel Rück Rück experimentell im Labor bestimmte resultierende Äqui-Schermodultemperatur bzw. der entsprechende resultierende Phasenwinkel des Bindemittels im Asphaltmischgut.

Bei der Zugabe von Asphaltgranulat und/oder Zusätzen und/oder Naturasphalt muss T (G* = 15 kPa) bzw. T (G* = 15 kPa) des resultierenden Bindemittels innerhalb der mix Rück Sortenspanne des geforderten Bitumens nach den TL Bitumen-StB oder den TL VBit-StB liegen.

Hierzu kann entweder

 ein Bitumen mit derselben Spezifikation wie das geforderte resultierende Bindemittel oder  ein Bitumen, das höchstens eine Sorte weicher ist als das geforderte resultierende Bindemittel verwendet werden.

Ein weicheres Straßenbaubitumen als [70/100 // 50/80 VL] – mit Ausnahme von 160/220 bei Asphaltbeton für Asphalttragschichten und für Asphalttragdeckschichten sowie Asphaltmischgutarten unter Betondecken – oder ein weicheres Polymermodifiziertes Bitumen als [45/80-50 A // PmB 45/80 VL] darf nicht verwendet werden.

Bei Asphaltbeton für Asphalttragschichten oder für Asphalttragdeckschichten kann entweder ein Bitumen mit derselben Spezifikation wie das geforderte resultierende Bindemittel oder ein Bitumen, das höchstens zwei Sorten weicher ist als das geforderte resultierende Bindemittel, verwendet werden.

Zusätzliche Angaben im Eignungsnachweis beim Einsatz von TA-Asphalt

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Baubeschreibung Straßenbau und konstruktiver Ingenieurbau (03/26)

Im Eignungsnachweis sind beim Einsatz von TA-Asphalt zusätzlich zu den Angaben nach den ZTV Asphalt-StB 07/13 folgende Ergänzungen im Abschnitt 2.3.2 a) anzugeben:

 Angabe zum Verfahren der Temperaturabsenkung (hier sind folgende Unterscheidungen vorgesehen: Schaumbitumen oder gebrauchsfertig viskositätsverändertes Bitumen (TL V Bit-StB) oder Zugabe organisch oder Zugabe mineralisch oder Zugabe oberflächenaktiv)  Angabe zum Bitumenvolumen,  Bindemittelart und –sorte des frisch zugegebenen Bitumens,  Bindemittelart und –sorte des resultierenden Bindemittels,  Äqui-Schermodultemperatur T (G* = 15 kPa) in °C und zugehöriger Phasenwinkel in ° des resultierenden Bindemittels nach den TP Bitumen-StB 25, Teil 3,  bei Verwendung von Polymermodifiziertem Bitumen 65/105-70 A und 45/80-65 A: Äqui- Schermodultemperatur T (G* = 15 kPa) in °C und zugehöriger Phasenwinkel in ° und Erweichungspunkt Ring und Kugel aus der Erstprüfung,  bei Verwendung eines gebrauchsfertig Viskositätsveränderten Bitumens: Art und Sorte, Äqui-Schermodultemperatur T (G* = 15 kPa) in °C und zugehöriger Phasenwinkel in ° des rückgewonnenen Bindemittels aus der Erstprüfung,  bei Verwendung von viskositätsverändernden, organischen Zusätzen: Hersteller, Typ, Produktbezeichnung, Menge in M.-% bezogen auf den Bindemittelgehalt sowie Äqui- Schermodultemperatur T (G* = 15 kPa) in °C und zugehöriger Phasenwinkel in ° des rückgewonnenen Bindemittels aus der Erstprüfung,  bei Verwendung von oberflächenaktiven Zusätzen zur Temperaturabsenkung: Hersteller, Produktbezeichnung, Menge in M.-% bezogen auf den Bindemittelgehalt,  bei Mitverwendung von Asphaltgranulat:  Äqui-Schermodultemperatur T (G* = 15 kPa) in °C und zugehöriger Phasenwinkel des rückgewonnenen Bindemittels aus den Asphaltgranulaten

Temperaturgrenzwerte und Transport von TA-Asphaltmischgut

Ergänzend zu den ZTV Asphalt-StB 07/13, Abschnitt 2.3.4 sind folgende Anforderungen zu erfüllen. Die Tabelle 5 der ZTV Asphalt-StB 07/13 entfällt und wird wie folgt ersetzt:

Der Transport erfolgt in thermoisolierten Transportmulden (mit Thermoisolierung der Stirn- und Seitenflächen sowie des Muldenbodens bei einem Wärmedurchgangswiderstand R ≥ 1,65 m²K/W bei 20°C) mit einer Abdeckvorrichtung oder in geschlossenen Thermobehältern.

Gussasphalt ist in fahrbaren Rührwerkskesseln ständig zu rühren. Es sind nur Rührwerkskessel mit einem fernbedienbaren Auslass zu verwenden.

Die Temperatur des Asphaltmischgutes muss folgende Grenzwerte einhalten:

 Asphaltmischgut für Asphalttragschichten, Asphalttragdeckschichten und Asphaltbinderschichten und Asphaltausgleichsschichten: 130 °C bis 150 °

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Baubeschreibung Straßenbau und konstruktiver Ingenieurbau (03/26)

 Asphaltmischgut für Asphaltdeckschichten und Asphaltzwischenschichten aus Walzasphalt: 140 °C bis 155 °C (bei Schichtdicken < 3,0 cm bis 165 °C, ausgenommen Kompakte Asphaltbefestigungen)  Gussasphalt: 200 °C bis 230 °C.

Grenzwert und Toleranzen Asphaltmischgut

Beim Einsatz von TA-Asphalt wird der Abschnitt 4.1 der ZTV Asphalt-StB 07/13 wie folgt ergänzt: Die Äqui-Schermodultemperatur T (G* = 15 kPa) des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Bindemittels darf die in der nachfolgenden Tabelle 3 angegebenen unteren Grenzwerte nicht unterschreiten und die oberen Grenzwerte nicht überschreiten.

Tabelle 3: Grenzwerte für Äqui-Schermodultemperatur T (G* = 15 kPa) bei 1,59 Hz des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Bindemittels

StraßenbaubitumenPolymermodifiziertes Bitumen
SorteUnterer Grenzwert in °COberer Grenzwert in °CSorteUnterer Grenzwert in °COberer Grenzwert in °C
70/100435945/80-50 A4464
50/70466225/55-55 A4870
30/45526810/40-65 A5676
20/30557145/80-65 A4866
65/105- 70 A4361

Diese Grenzwerte gelten sowohl für die sortenreine Verwendung von Straßenbaubitumen oder Polymermodifizierten Bitumen nach den TL Bitumen-StB als auch bei der Mitverwendung von Asphaltgranulat. Bei Einhaltung der Grenzwerte ist der Erweichungspunkt Ring und Kugel nicht maßgeblich. Eine Unter- oder Überschreitung der Grenzwerte nach Tabelle 3 stellt keinen Mangel dar, wenn die in der nachfolgenden Tabelle 4 aufgeführten Grenzwerte für den Erweichungspunkt Ring und Kugel eingehalten werden. Die Tabelle 16 der ZTV Asphalt-StB 07/13 wird durch folgende Tabelle 4 ersetzt:

Tabelle 4: Grenzwerte für den Erweichungspunkt Ring und Kugel des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Bindemittels

*) bezogen auf den Wert des Eignungsnachweises ± 8 K

StraßenbaubitumenPolymermodifiziertes Bitumen
SorteUnterer Grenzwert in °COberer Grenzwert in °CSorteUnterer Grenzwert in °COberer Grenzwert in °C
70/100435945/80-50 A4866
50/70466225/55-55 A5371
30/45526810/40-65 A6381
20/30557145/80-65 A*)

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Baubeschreibung Straßenbau und konstruktiver Ingenieurbau (03/26)

65/105- 70 A *)

Bei Verwendung von Bitumen nach den TL VBit-StB oder bei Verwendung von viskositätsverändernden, organischen Zusätzen darf die Äqui-Schermodultemperatur T (G* = 15 kPa) des rückgewonnenen Bindemittels die im Eignungsnachweis angegebene Äqui- Schermodultemperatur T (G* = 15 kPa) um nicht mehr als 8 K über- oder unterschreiten. Bei Verwendung von Bitumen nach den TL VBit-StB oder von viskositätsverändernden, organischen Zusätzen werden keine Anforderungen an die elastische Rückstellung des rückgewonnenen Bindemittels gestellt.

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