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Weitere besondere Vertragsbedingungen gemäß
§ 12 (Kontrollen) und § 13 Abs. 1 bis 3 (Sanktionen) ThürVgG
Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren folgende weitere besondere Vertrags- bedingungen:
- Kontrollen (§ 12 Abs. 1 S. 2 ThürVgG)
Gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 Thüringer Vergabegesetz (ThürVgG) ist der Auftraggeber berechtigt, Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der dem Auftragnehmer aufgrund des ThürVgG bestehenden Anforderungen zu überprüfen. Zu diesem Zweck ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber auf dessen Verlangen die Entgeltabrechnungen des Auftragnehmers und der/s Nachunternehmer/s sowie die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ThürVgG und die zwischen Auftragnehmer und Nach- unternehmer abgeschlossenen Werkverträge vorzulegen. Der Auftragnehmer ver- pflichtet sich, die Beschäftigten sowie ggf. gebundene Nachunternehmen auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen.
- Sanktionen (Vertragsstrafe, § 13 Abs. 1 ThürVgG)
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für jeden schuldhaften Verstoß gegen die Verpflichtungen nach den §§ 6, 7 und 12 Abs. 2 ThürVgG eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des Auftragswerts (netto) an den Auftraggeber zu bezahlen; bei mehreren Verstößen ist die Summe der Vertragsstrafen auf 5 % des Auf- tragswerts (netto) begrenzt.
(2) Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe nach Absatz 1 auch für den Fall verpflichtet, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nach- unternehmer oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer began- gen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Verstoß weder kannte noch kennen musste.
(3) Gemäß § 13 Abs. 4 ThürVgG kann der Auftraggeber neben der vorgenannten Vertragsstrafe auch Vertragsstrafen aus anderen Gründen sowie sonstige An- sprüche geltend machen.
- Sanktionen (Kündigungsrecht, § 13 Abs. 2 ThürVgG)
Der Auftraggeber ist zur fristlosen Kündigung des Vertrags berechtigt,
(a) falls der Auftragnehmer oder einer seiner Nachunternehmer die aus § 6 ThürVgG resultierenden Anforderungen schuldhaft nicht erfüllt
oder
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(b) im Falle eines schuldhaften Verstoßes gegen die Verpflichtungen der §§ 7 und 12 Abs. 2 ThürVgG.
- Sanktionen (Ausschluss vom Vergabeverfahren, § 13 Abs. 3 ThürVgG)
Der Auftraggeber ist berechtigt, das Unternehmen für die Dauer von bis zu drei Jah- ren von den Vergabeverfahren auszuschließen, wenn der Auftragnehmer, Bewerber oder Bieter gegen die Verpflichtungen aus den §§ 6, 7 und 12 Abs. 2 ThürVgG ver- stoßen hat. Gleiches gilt für den Ausschluss von Nachunternehmern.
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