260903-Leistungsbeschreibung GWM Quartär.pdf

Bau von sieben Grundwassermessstellen am Standort Deponie Laucha

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 21:03 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe-online.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Errichtung von Grundwassermessstellen zur Untersuchung des quartären Grundwasserleiters im Bereich der Schadstoffdeponie Laucha – Leistungsbeschreibung

Gefahrenabwehrmaßnahmen

am Standort der

ehem. Schadstoffdeponie Laucha

Errichtung von Grundwassermessstellen zur Untersuchung des quartären Grundwasserleiters im Bereich der Schadstoffdeponie Laucha

Aufgabenbeschreibung

Vergabe-Nr. IGK 2026 03-0111-1-3

Thüringer Sonderabfalldeponie Gesellschaft mbH (TSD) Mainzerhofstraße 12 99084 Erfurt

Erfurt, 03.09.2026

Seite 1 von 15

[Seite 2]

Errichtung von Grundwassermessstellen zur Untersuchung des quartären Grundwasserleiters im Bereich der Schadstoffdeponie Laucha – Leistungsbeschreibung

1 Veranlassung

Am Standort der Schadstoffdeponie (SSD) Laucha und der ehemaligen Lehmgrube Laucha (Landkreis Gotha, vgl. Anlage 6.1) wurde im Rahmen bisheriger Untersuchungen eine Gefährdung relevanter Schutzgüter, insbesondere des Grundwassers, festgestellt. Die derzeit vorhandenen Grundwassermessstellen grenzen die Schadstofffahne nicht ausreichend ab. Zur Schließung dieser Kenntnisdefizite ist die Errichtung von 7 Grundwassermessstellen (GWM), gemäß den Vorgaben des DVGW-Arbeitsblattes W120/1 vorgesehen.

2 Allgemeine Angaben

2.1 Hydrogeologie

Am Standort liegen Oberböden mit geringer Mächtigkeit (wenige Zentimeter) sowie stellenweise Auffüllungen mit einer Mächtigkeit von etwa 0 bis 4 m vor. Darunter wird eine Schicht aus Löss und Lösslehm mit einer Mächtigkeit von ca. 5 bis 9 m erwartet. Unterhalb des Lösses bzw. Lösslehms wurden am Standort bereits sedimentäre Lockergesteine sowie vereinzelt Sand- und Kiesschichten des Quartärs nachgewiesen, die gegenwärtig als Grundwasserleiter fungieren und über ca. 30 betriebsfähige Grundwassermessstellen erfasst werden. Unterlagert werden die Sand- und Kiesschichten durch Schichten des Mittleren Keupers (km) und des Unteren Keupers (ku). Im Rahmen der zu beauftragenden Bauleistungen sind 7 zusätzliche Grundwassermessstellen (GWM) in den Sand- und Kiesschichten des Quartärs zu errichten, um eine Abgrenzung der Schadstoffahne im quartären Grundwasserleiter zu ermöglichen.

2.2 Übersicht der durchzuführenden Baumaßnahme

Es sind 7 GWM zu errichten (vgl. Plan in Anlage 6.2). Diese tragen die Bezeichnungen: P46, P49, P53, P57, P59, P60, P62. Die Ansatzpunkte befinden sich außerhalb des Geländes der SSD Laucha. Im Zuge der Bohrarbeiten kann ein Auftreten von schadstoffbelastetem Grundwasser oder kontaminierter Bodenmatrix nicht ausgeschlossen werden. Die Ansatzpunkte sind ungehindert zugänglich, sodass sich der Bieter jederzeit über die örtlichen Verhältnisse informieren kann. Bei der Durchführung der Arbeiten ist die Einhaltung der „Grundsätze der Prävention“ (DGUV-Regel 100-001) und der Regeln für die Tätigkeiten in „Kontaminierten Bereichen“ (DGUV-Regel 101-004) sowie weiterer darin genannter Normen und Regeln zwingend erforderlich. Besonders zu befolgende Verhaltensregeln werden im Kapitel 3.9 erläutert. Sämtliche Mengenangaben im Leistungsverzeichnis, insbesondere End- und Ausbautiefen der Grundwassermessstellen, sind geschätzt. Der Ausbau der Grundwassermessstellen erfolgt in

Seite 2 von 15

[Seite 3]

Errichtung von Grundwassermessstellen zur Untersuchung des quartären Grundwasserleiters im Bereich der Schadstoffdeponie Laucha – Leistungsbeschreibung

Abhängigkeit vom Untergrundaufbau und wird durch die fachtechnische Begleitung auf Basis der bodenkundlichen bzw. hydrogeologischen Ansprache im Rahmen der Feldarbeiten festgelegt.

2.3 Beweissicherung

Die Bohrplätzen und die Zuwegungen zu den Baustellen sind durch eine fotografische Beweissicherung zu dokumentieren. Die Beweissicherung ist der Bauüberwachung des AG vor Aufnahme der Arbeiten zu übergeben. Nach Abschluss der Arbeiten ist der Zustand der Bohrplätze und der Zuwegungen ebenfalls fotografisch zu dokumentieren. Die Beweissicherung ist auch Gegenstand der Abnahme. Alle Bohrplätze und die Zuwegungen müssen vom Eigentümer (hier Stadt Waltershausen) abgenommen werden. Sämtliche Aufwendungen hierzu sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Flurschäden und sonstige Schäden gehen zu Lasten des Auftragnehmes (AN) und sind durch diesen zu beseitigen.

2.4 Rahmenterminplan der durchzuführenden Arbeiten

Das Bauvorhaben soll voraussichtlich Ende Oktober/Anfang November 2026 beginnen. Die geplante Ausführungsdauer beträgt 8 Wochen.

2.5 Anforderungen an den Auftragnehmer (AN)

Das Bohrunternehmen hat die Qualifikation gemäß DVGW W120 (Qualifikationsan- forderungen für die Bereiche Bohrtechnik, Brunnenbau und Brunnenregenerierung) bzw. eine gleichwertige Qualifikation durch Vorlage des entsprechenden Zertifikates mit Angebotsabgabe nachzuweisen. Aussagekräftige Referenzen zur Durchführung von Lockergesteinsbohrungen sind dem Auftraggeber (AG) vorzulegen. Mit der Angebotsabgabe bestätigt der Bieter die Widerspruchsfreiheit der ihm für die Angebotserstellung übersandten Ausschreibungsunterlagen.

2.6 Kontakt

Der Austausch von Unterlagen und Informationen während des Vergabeverfahrens erfolgt ausschließlich über die Vergabeplattform eVergabe-online.de. Anfragen per Telefon oder E-Mail werden nicht beantwortet. Eine Übersicht der an der Baumaßnahme beteiligten Organisationen ist Tabelle 1 zu entnehmen.

Seite 3 von 15

[Seite 4]

Errichtung von Grundwassermessstellen zur Untersuchung des quartären Grundwasserleiters im Bereich der Schadstoffdeponie Laucha – Leistungsbeschreibung

3 Baumaßnahme

Es sind insgesamt 7 Grundwassermessstellen (GWM) zur Erfassung und Eingrenzung der Schadstofffahne im quartären Grundwasserleiter fachgerecht zu errichten. Eine Übersicht der zu errichtenden Messstellen ist Tabelle 1 zu entnehmen. Die vorgesehene Lage der Messstellen ist in der Anlage 6.2 dargestellt. Die Bohransatzpunkte für die neu zu errichtenden GWM sind Tabelle 1 zu entnehmen. Geringfügige Abweichungen der endgültigen Koordinaten der Ansatzpunkte gegenüber den in dieser Leistungsbeschreibung angegebenen Werten sind nicht auszuschließen.

Tabelle 1: Übersicht über die zu errichtenden Grundwassermessstellen

MessstelleFlurstücke*RechtswertHochwertAnsatzhöhe ca. [m ü NHN]Endteufe ca. [m u. GOK]Filter ca. [m u. GOK]
P46164/56096065641809310,6ca. 6 - 10Festlegung nach der Bohrkernaufnahme durch die fachtechnische Begleitung
P49164/56097765641822308,4
P53164/166099435641831306,9
P57164/236099255641708306,1
P59164/166101995641912305
P60164/636099625641564305,2
P62164/186103135641782303,5
  • Die Flurstücke befinden sich in der Gemarkung Hörselgau, Flur 4 Koordinatenangaben beziehen sich auf das Koordinatensystem EPSG:25832. Die Ansatzhöhen wurden auf Grundlage des Digitalen Geländemodells des Landes Thüringen berechnet. GOK: Geländeoberkante

3.1 Baustelleneinrichtung, Vorbereitung und Abschluss der Baumaßnahme

Die Ansatzpunkte für die GWM befinden sich sowohl auf Grünflächen oder Grüninseln im Straßenbereich als auch auf einer Wiese. Die Lokationen sind Tabelle 1 und Tabelle 2 zu entnehmen. Baubehelfe zur Befestigung von Fahrwegen und Bohrplätzen an den Lokationen P57 und P60 sind nach Maßgabe des AN herzustellen. Aufwendungen für Baubehelfe sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Die endgültige Festlegung der Ansatzpunkte erfolgt auf Grundlage der Angaben aus den Schachterlaubnisscheinen und der Erkenntnisse der Kampfmittelerkundung. Eine Kampfmittelauskunft wird vorab durch den AG eingeholt. Es ist ein beheizbarer Sozialcontainer inkl. Büroraum für die Bauüberwachung einzurichten und mindestens wöchentlich zu reinigen.

Seite 4 von 15

[Seite 5]

Errichtung von Grundwassermessstellen zur Untersuchung des quartären Grundwasserleiters im Bereich der Schadstoffdeponie Laucha – Leistungsbeschreibung

Tabelle 2: Lagebeschreibung und Ausbauart der GWM

MessstelleLageAusbauart
P46Grüninsel im StraßenbereichUnterflur
P49Grüninsel im StraßenbereichUnterflur
P53Grüninsel im StraßenbereichUnterflur
P57WieseUnterflur
P59Verlängerung Gehweg (unbefestigt)Unterflur
P60WieseÜberflur
P62Grüninsel/GrünflächeUnterflur

Beim Einrichten der Fahrwege sowie der Bohrplätze sind ggf. Rodungsarbeiten (Beseitigung von Sträuchern mit seitlicher Ablage) notwendig. Der genaue Umfang der Beseitigung des Grünschnitts ist in Abstimmung mit dem AG festzulegen.

Die gesamte Baustelleneinrichtung ist während und außerhalb der Arbeitszeiten ständig zu sichern. Insbesondere ist das Bohrloch außerhalb der Arbeitszeiten temporär zu verschließen. Die Baustelleneinrichtungsfläche steht nicht zur Verfügung und ist durch den AN zu organisieren. Wasser-, Abwasser- oder Stromanschlüsse sind nicht vorhanden und sind vom AN eigenverantwortlich zu organisieren. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass während der Bohrarbeiten kein Material aus hangenden in liegende Schichten verschleppt wird. Die Bohrung ist jederzeit sorgfältig gegen das Eindringen von Fremdstoffen - wie Niederschlag, Oberbodenmaterial, Vegetation o. Ä. - zu schützen. Die Schachterlaubnisscheine sind durch den AN einzuholen.

Alle in Anspruch genommenen Flächen und Wege sind nach Abschluss der Arbeiten in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Veränderungen und Beschädigungen der Geländeoberfläche sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Flurschäden und sonstige Schäden, welche durch das Abteufen der Bohrungen entstanden sind, gehen zu Lasten des AN und sind durch diesen zu beseitigen. Kosten, die sich aus der Herstellung des ursprünglichen Zustandes der Standorte und der Zufahrten ergeben, sind durch den AN zu tragen und in den angebotenen Preisen zu berücksichtigen.

Seite 5 von 15

[Seite 6]

Errichtung von Grundwassermessstellen zur Untersuchung des quartären Grundwasserleiters im Bereich der Schadstoffdeponie Laucha – Leistungsbeschreibung

3.2 Verkehrssicherung

Es ist sicherzustellen, dass der Straßenverkehr möglichst wenig beeinträchtigt und die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer durch geeignete Schutz- und Absperrmaßnahmen gewährleistet wird. Für die verkehrssichernden Maßnahmen ist eine verkehrsrechtliche Anordnung der zuständigen Behörde (Stadtverwaltung Waltershausen) einzuholen (ggf. mehrere nach Bohrpunkten differenzierte Anordnungen). Die angeordneten Maßnahmen sind über einen Verkehrssicherungsdienst umzusetzen. Dieser soll bereits in der Antragsphase beteiligt werden und einen an den jeweiligen Bohrpunkt angepassten Regelplan vorschlagen. Die weiteren Leistungen umfassen • Aufbau, Vorhalten und Abbau der Verkehrssicherungseinrichtung; • regelmäßige Kontrolle der Verkehrssicherung während der Bauzeit; • Anpassung der Verkehrsführung bei Änderung der Bauarbeiten. Im Leistungsverzeichnis ist der Preis der Antragstellung für jede der 7 Bohrstellen einzusetzen. Für die Leistungen des Verkehrssicherungsdienstes ist ein Nachtragsangebot vorzulegen. Auf das Angebot des Verkehrssicherungsdienstes kann der im Formblatt 221/222 ausgewiesene NUN-Zuschlag erhoben werden.

Die Einholung einer verkehrsrechtlichen Anordnung bei der zuständigen Behörde erfolgt durch den Auftraggeber. Die Durchführung verkehrssichernder Maßnahmen erfolgt durch einen Fachbetrieb im Direktauftrag des Auftraggebers. Vom Auftragnehmer werden die Teilnahme an einschlägigen Abstimmungen und die Einhaltung der verkehrssichernden Maßnahmen erwartet.

3.3 Kampfmittelerkundung

Für die Ansatzpunkte der GWM wird vom Auftraggeber eine Abfrage hinsichtlich eines möglichen Kampfmittelverdachts durchgeführt. Sollte sich daraus die Notwendigkeit einer Kampfmittelerkundung ergeben, ist diese zum Beginn der Bauarbeiten durchzuführen. Die Kampfmittelerkundung erfolgt durch einen Fachbetrieb im Direktauftrag des Auftraggebers.

3.4 Handschachtung

An den Ansatzpunkten der GWM ist in Verantwortung des AN über eine Handschachtung bis 1,5 m Tiefe zu entscheiden, sollte dies anhand von Schachtscheinen erkennbar sein. Die Handschachtungen sind auf die Kampfmittelsituation abzustimmen. Muss während der Erkundungsarbeiten (einschließlich Kampfmittelerkundung und Handschachtung) ein Ansatzpunkt verlegt werden, so hat eine Rücksprache mit der

Seite 6 von 15

[Seite 7]

Errichtung von Grundwassermessstellen zur Untersuchung des quartären Grundwasserleiters im Bereich der Schadstoffdeponie Laucha – Leistungsbeschreibung

fachtechnischen Baubegleitung zu erfolgen. Im Tagesprotokoll sind der Grund der Verlegung sowie das Abstimmungsergebnis mit Namen der Beteiligten zu vermerken.

3.5 Bohrarbeiten

Es besteht eine Verpflichtung zur Bohranzeige einen Monat vor dem Baubeginn nach § 49 Abs. 1 WHG (drei Monate nach ThürWG) bei der unteren Wasserbehörde und nach § 8 Geologiedatengesetz beim TLUBN. Die Bohranzeigen werden durch die fachtechnische Baubegleitung über das Online-Portal des Freistaats Thüringen vorgenommen. Der AN hat dem AG vor Beginn der Bohrarbeiten im Rahmen einer Bauanlaufberatung einen Bauzeitenplan zu übergeben und den genauen Start-Termin mindestens 5 Tage vorher mitzuteilen. Die Bohrarbeiten sind gemäß den DVGW-Arbeitsblättern W 115 und W 121 sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie nach dem Stand der Technik auszuführen.

Die Bohrungen sind bis zur Basis des obersten Grundwasserleiters durchzuführen (geologisches Bohrziel: Tonmergelgesteine/Mergelschiefer des Keupers). Die Endteufe wird zwischen 6 und 10 m unter GOK angenommen.

Da es sich von der GOK bis zum quartären GWL um Lockergesteine handelt, ist eine Trockenbohrung durchzuführen. Die Bohrungen sind lotrecht als Kernbohrung mit fortlaufender Kerngewinnung (Mindestdurchmesser von DN 100) und anschließender Aufweitung auf mind. 300 mm niederzubringen. Es sind möglichst vollständige Bohrkerne zu gewinnen. Die Bohrkerne sind in Kernkisten mit Angabe der Tiefe und Kernrichtung abzulegen. Kernverluststrecken sind an den Kernkisten zu markieren und zu dokumentieren. Die Kernkisten sind durch den AN zu stellen und nach deren Bestückung abgedeckt und geschützt vor Witterungseinflüssen zu lagern. Die Kernkisten sind in einem temporären Kernlager des AN für maximal 3 Monate trocken einzulagern. Auf Anforderung des TLUBN sind ausgewählte Bohrkerne zur Abholung bereitzustellen. Nach spätestens 3 Monaten (nach Freigabe durch das TLUBN) sind die Bohrkerne ordnungsgemäß zu entsorgen. Die ordnungsgemäße Entsorgung ist der fachtechnischen Begleitung mindestens eine Woche im Voraus anzuzeigen und mit einschlägigen Dokumenten (Wiegeschein, Übernahmeschein etc.) nachzuweisen. Zu den Bohrungen ist ein Bohrmeister-Schichtenverzeichnis zu erstellen. Neben der lithologischen Beschreibung sind auch Angaben zu sämtlichen Wasseranschnitten, Ruhewasserspiegeln und besonderen Vorkommnissen zu dokumentieren. Der Bohrmeister informiert die fachtechnische Baubegleitung umgehend über alle besonderen Vorkommnisse, die zu wesentlichen Verzögerungen der Arbeit führen können. Nicht benötigtes Bohrgut aus den Bohrungen ist vor Ort in geeigneten Behältern zu sammeln und anschließend nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) ordnungsgemäß zu entsorgen. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass lediglich Abfälle ohne gefährliche Stoffe anfallen. Sollten dennoch potenziell gefährliche Abfälle angetroffen werden, sind diese

Seite 7 von 15

[Seite 8]

Errichtung von Grundwassermessstellen zur Untersuchung des quartären Grundwasserleiters im Bereich der Schadstoffdeponie Laucha – Leistungsbeschreibung

getrennt zu sammeln und nach den Regeln für Abfallschlüssel (z.B. 01 05 06* bzw. 17 05 03*) der AVV ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Entsorgung des Materials ist nachzuweisen. Es darf kein Bohrgut am Bohrplatz verbleiben. Ggf. aufgegebene Bohrungen sind grundsätzlich gem. DVGW-Arbeitsblatt W 135 wieder zu verschließen. Die Verfüllung mit Quellton oder Dämmer erfolgt auf Anordnung der fachtechnischen Begleitung.

3.6 Ausbauarbeiten

Der Einbau der Grundwassermessstellen (GWM) erfolgt gem. DVGW-Arbeitsblatt W 121. Der Hohlraum zwischen der Endteufe der Bohrung und dem Boden der Ausbaustrecke ist vor der Aufweitung mit Dichtungsmaterial (quellfähige Tonpellets) zu verfüllen. Für die Abstimmung zum Ausbau der GWM ist eine Wartezeit von bis zu einem Werktag bei der Preisbildung zu berücksichtigen. Auf der Filterstrecke sind Filterrohre aus PVC-U gemäß DIN 4925 mit druckdichten Rohrverbindungen (mind. PN 4) mit einem Durchmesser von 125 mm und einer Schlitzweite von 0,5 mm mit einer Zentriereinrichtung einzubauen. Die Zentrierung der Filterrohre ist meterweise auszuführen. Vollrohre aus PVC-U gemäß DIN 4925 sind druckdicht (mind. PN 4) bis etwa 0,5 m oberhalb der Geländeoberkante (Überflurausbau) einzubauen. Für einen Unterflurausbau sind Vollrohre druckdicht (mind. PN 4) bis ca. 0,2 m u. GOK einzubauen. Der Einbau der Vollrohre hat ebenfalls mit Zentriereinrichtungen zu erfolgen. Die Zentrierung der Vollrohre ist alle 2 m auszuführen. Der Rohrstrang darf keine Kaliberabsätze aufweisen.

Der Ringraum im Bereich der Filterstrecke ist filterstabil und grundwasserleitend mit einem Filtermaterial entsprechender Korngrößen gemäß Tabelle 3 zu verfüllen. Änderungen der Korngrößen können aufgrund fachlicher Anforderungen nicht ausgeschlossen werden. Oberhalb des Filtermaterials ist ein feineres Gegenfiltermaterial mit einer Mächtigkeit von etwa 1 Meter filterstabil einzubauen. Außerhalb des Ringraums vorhandene Hohlräume sind bei der Ausführung zu berücksichtigen. Der Einbau des Filtermaterials sowie des Gegenfilters hat ausschließlich mittels Schüttrohr zu erfolgen.

Tabelle 3: Technische Daten der empfohlenen einzusetzenden Filtermaterialien nach DIN 4924

MaterialienKorngrößeEinbautiefe
Filtermaterial1,0 - 2,0 mmVon Unterkante der Filterstrecke bis 1 m oberhalb der Filterstrecke
Gegenfilter0,75 - 1,2 mmBis 1m über dem Filtermaterial
Dichtungsmaterial*In der Ton-FraktionBis 0,5 m u. GOK

*Dichtungsmaterial quellfähig und ggf. magnetisierbar

Seite 8 von 15

[Seite 9]

Errichtung von Grundwassermessstellen zur Untersuchung des quartären Grundwasserleiters im Bereich der Schadstoffdeponie Laucha – Leistungsbeschreibung

Der Ringraum unmittelbar oberhalb des Gegenfiltermaterials ist in einer Mächtigkeit von 2 m mit markierten quellfähigen Tonpellets abzudichten. Darüber hinaus sind zur Abdichtung des Ringraums bis zur Unterkante des Abschlussbauwerks nicht markierte Tonpellets einzubringen. Die Quellung der Tonpellets ist zur Sicherstellung einer wirksamen Abdichtung zu gewährleisten. Der Einbau von Bohrgut ist unzulässig. Die ordnungsgemäße Einbringung des Filtermaterials, sowie des abdichtenden Materials, ist durch regelmäßiges Loten zu kontrollieren und zu dokumentieren.

Im Falle der auf einer Wiese gelegenen GWM P62 (siehe Tabelle 2) ist ein frostfrei gegründeter Überflurausbau zu errichten (Stahlschutzrohr DN 150 bis ca. 1 m ü. GOK mit Verschlusskappe). Hier ist jeweils eine Fahne (Metall, lackiert) mit einer Höhe von mind. 2 m über GOK einzubauen. Als Anfahrschutz ist ein dreibeiniger, feuerverzinkter Stahlrohrrahmen, der das Schutzrohr umfasst, stoßsicher und fest im Untergrund zu verankern. Alle oberirdischen Teile sind rot zu lackieren. Zur dauerhaften Kennzeichnung ist ein fest verbundenes Metallschild mit geprägter oder gefräster Bezeichnung der GWM und des Baujahrs am Schutzrohr anzubringen. Für alle übrigen Messstellen (siehe Tabelle 2) ist ein Unterflurausbau aus einem Schutzrohr mit Verschlusskappe (Stopfen mit nachstellbarer Dichtung) zu errichten. Als Abschlussbauwerk ist eine tragfähige quadratische Straßenkappe mit Eindruck „Grundwassermessstelle“ einzubauen. In der Innenseite der Straßenkappe ist die Bezeichnung der GWM durch ein fest verbundenes Metallschild mit geprägter oder gefräster Bezeichnung der GWM und des Baujahrs anzubringen. Alle Ausbaumaterialien (Brunnenrohre, Rohrzentrierungen/Abstandshalter, Filtermaterialien, Dichtungsmaterial und Abschlussbauwerke) sind durch den AN zu beschaffen. Bis zur endgültigen Errichtung des Abschlussbauwerks ist die jeweilige Bohrung/Messstelle jederzeit sicher vor dem Zugriff durch Dritte zu sichern. Die Schlüssel zum Öffnen der Straßenkappen und Messstellenköpfe bzw. Rohrstopfen sind bei der Abnahme der fachtechnischen Baubegleitung zu übergeben.

3.7 Klarpumpen

Nach Anforderungen des DVGW-Merkblatts W 121 ist jede Messstelle 48 h nach Ausbau klar zu pumpen. Das Klarpumpen erfolgt gem. DVGW-Merkblatt W 119. Die notwendige Zeit für das Klarpumpen richtet sich nach den Spülungsparametern, der Ergiebigkeit der Messstelle und der Feststoffführung. Das Klarpumpen ist dann zu beenden, wenn die geförderte Feststoffmenge ein Volumen von 2 ml/m³ unterschreitet, spätestens jedoch nach einer Dauer von 2 h. Für das Klarpumpen sind regelbare Unterwassermotorpumpen bereitzuhalten, wobei deren Förderleistung in Abhängigkeit der hydrogeologischen Verhältnisse und der Förderhöhe zu wählen ist. Das abgepumpte Wasser ist in geeigneten Behältern aufzufangen; angenommen wird ein Behälter je Messstelle. Es ist mit anfallendem Wasser von mindestens 2 m³ je Messstelle auszugehen. Insgesamt ist von ca. 4 t kontaminiertem Wasser und ca. 10 t nicht kontaminiertem Wasser auszugehen.

Seite 9 von 15

[Seite 10]

Errichtung von Grundwassermessstellen zur Untersuchung des quartären Grundwasserleiters im Bereich der Schadstoffdeponie Laucha – Leistungsbeschreibung

Für das aufgefangene Wasser ist eine Analyse gem. AbwV vorzunehmen. Weitere Parameter richten sich nach den Anforderungen der unteren Wasserbehörde (bei Versickerung auf Grünflächen) oder des Betreibers der genutzten Entsorgungsanlage. Das aufgefangene Wasser ist in Abstimmung mit der zuständigen Behörde:

  • vor Ort zu versickern, sofern hierfür eine Genehmigung der unteren Wasserbehörde vorliegt und die beauflagten Zielwerte eingehalten werden;
  • oder in die Kanalisation abzuleiten, sofern eine Genehmigung durch den Betreiber des Kanalnetzes erteilt wurde und die beauflagten Zielwerte eingehalten werden;
  • oder nach Deklaration nachweislich und ordnungsgemäß zu entsorgen. Entsorgungs- nachweise sind unaufgefordert spätestens mit der Dokumentation vorzulegen.

3.8 Vermessung

Die Vermessung der neu errichteten GWM erfolgt im Lagesystem ETRS89 / UTM Zone 32N und im Höhensystem: DHHN 2016. Folgende Punkte sind durch ein qualifiziertes Vermessungsbüro zu vermessen: • Geländeoberkante (GOK) • Pegeloberkante (offener Deckel, POK) bei Überflurausbau • Rohroberkante PVC-Rohr ohne Verschlussstopfen bei Unterflurausbau (ROK) Die Genauigkeitsanforderungen sind: Lagegenauigkeit +/- 5 cm, Höhengenauigkeit +/- 1 cm

3.9 Arbeitssicherheit und Verhaltensregeln

Bei der Durchführung der Baumaßnahmen zur Errichtung der Grundwassermessstellen ist die durch gesundheitsgefährdende Schadstoffe in Boden und Grundwasser bestehende Gefahr für alle vor Ort tätigen Personen sowie für Anlieger durch geeignete Maßnahmen zu minimieren bzw. auszuschließen. Für die Arbeiten ist das Tragen folgender persönlicher Grundausrüstung gemäß den DGUV- Regeln 100-001 „Grundsätze der Prävention“ und einschlägiger Normen Pflicht: • Kopfschutz, • Fußschutz, • Handschutz, • Körperschutz, • bei Gefahr des Kontaktes mit kontaminiertem Boden oder Grundwasser: sind chemikalienbeständige Nitril-Schutzhandschuhe (evtl. darunter Trikot-Handschuhe aus Baumwolle) zu tragen. Bei Gefahrenfällen sind folgende Verhaltensregeln zu befolgen: • Ruhe bewahren. • Bei Brand und Unfällen: Verletzte aus dem Gefahrenbereich unter Beachtung des Eigenschutzes bergen und durch Ersthelfer versorgen.

Seite 10 von 15

[Seite 11]

Errichtung von Grundwassermessstellen zur Untersuchung des quartären Grundwasserleiters im Bereich der Schadstoffdeponie Laucha – Leistungsbeschreibung

• Alarmierung der zuständigen Stellen: Notruf 112. • Einweisung des Rettungsdienstes.

3.10 Besondere Maßnahmen zur Arbeitssicherheit

Die Schwarz-Weiß-Trennung ist als zusätzliche Maßnahme zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit auf der Baustelle durchzuführen. Hierfür werden folgende Arbeitsbereiche unterschieden: A) Schwarzbereich • Umgangsbereich mit potenziell schadstoffbelastetem Bohrgut und Wasser; Ansatzpunkte für Bohrungen sowie alle Flächen innerhalb der temporären Absperrung unmittelbar am Bohrplatz B) Weißbereich • Baustelleneinrichtung außerhalb des Schutzzauns

Im Schwarzbereich kann schadstoffbelastetes Material auftreten, insbesondere in der grundwasserführenden Zone bzw. im Grundwasser selbst. Hier können Verunreinigungen mit leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffen (LHKW) auftreten. Hier sind besondere Maßnahmen für den Gesundheitsschutz gemäß TRGS 524 notwendig. Andere, im Deponiebereich nachgewiesene Schadstoffe wie Cyanide, Nickel und Arsen werden im Untergrund des Gewerbegebiets nicht erwartet. Als Leitparameter für eine potenziell gefährliche Arbeitsumgebung wurde aus den Ergebnissen der Untersuchungen im Grundwasserabstrom der Stoff Vinylchlorid aus der Gruppe der LHKW identifiziert. Vinylchlorid ist als kanzerogen der Kategorie 1A eingestuft. Da Vinylchlorid leicht aus dem Wasser ausgasen kann, ist der Parameter für die Überwachung mittels Gasmonitor geeignet. An jeder Bohrlokation ist daher ein Gaswarngerät quasi kontinuierlich zu betreiben (z. B. Dräger Pac 8000 OV oder gleichwertig). Das Gaswarngerät ist auf den Parameter Vinylchlorid mittels Testgas gemäß Herstellerangaben zu kalibrieren. Der Messbereich muss 0,1 – 20 ppm betragen, die Bestimmungsgrenze muss ≤ 0,1 ppm sein (< 0,1 des Beurteilungsmaßstabes nach TRGS 402). Für Vinylchlorid gilt das Minimierungsgebot für die Warngrenze. Diese wird auf ½ des Arbeitsplatzgrenzwertes (AGW) festgelegt (Beurteilungsmaßstab lt. TRGS 402) und beträgt 0,5 ppm, der AGW 1 ppm bzw. 2,6 mg/m³ Vinylchlorid (TRGS 900). Der Überschreitungsfaktor für Vinylchlorid nach TRGS 900 beträgt 8. Die Messwerte sind als 15- Minuten-Werte (bzw. -Mittelwerte) zu protokollieren (Kategorie II nach TRGS 900).

Die Baustelleneinrichtung hat die besondere Situation bzgl. der kontaminierten Bereiche zu berücksichtigen. Zur alltagstauglichen Baustelleneinrichtung zählen: • Umzäunung des Schwarzbereichs an den aktiven Bohrpunkten • klare und saubere Trennung zwischen dem allgemeinen Baustellenbereich im Weißbereich (einschließlich Sozialkabine) und dem Schwarzbereich • Wasch- und Sanitäreinrichtungen, einschließlich Spinden für Arbeitskleidung sowie eines Lagers für die zu tragende saubere persönliche Schutzausrüstung

Seite 11 von 15

[Seite 12]

Errichtung von Grundwassermessstellen zur Untersuchung des quartären Grundwasserleiters im Bereich der Schadstoffdeponie Laucha – Leistungsbeschreibung

• Auffangen und Entsorgen des Waschwassers Arbeitnehmer sollen nur mit entsprechender Schutzkleidung im Schwarzbereich arbeiten. Das Betreten des Schwarzbereichs ohne Anlegen der Schutzkleidung ist zu unterbinden. Das Laden des kontaminierten Bodens sowie Bohrguts und das Auffangen des Wassers erfolgen im Schwarzbereich oder über die Schwarz-Weiß-Grenze direkt in Container oder auf LKW.

Auf der Baustelle gelten folgende Allgemeine Verhaltensregeln und Schutzmaßnahmen: • Den Anweisungen der Bauleitung bzw. des Koordinators ist unbedingt Folge zu leisten. • Die Bauleitung bzw. der Koordinator ist berechtigt, bei Nichtbeachtung einen Verweis von der Baustelle auszusprechen. • Alle eingesetzten Mitarbeiter sind entsprechend zu unterweisen; die Unterweisungen sind zu dokumentieren. • Jeder Mitarbeiter hat durch Unterschrift die Einhaltung der Regelungen des Arbeits- und Sicherheitsplans zu bestätigen. • Gefahrenstellen und Gefahrenbereiche sind eindeutig zu kennzeichnen. • Auf der Baustelle gilt Alkoholverbot. • Es besteht grundsätzliches Rauchverbot sowie ein Verbot von Feuer und offenem Licht. • Es darf ausschließlich unter ausreichender Beleuchtung gearbeitet werden. • Bei der Handhabung kontaminierten Materials ist geeignete persönliche Schutz- ausrüstung zu tragen (z. B. Chemikalienschutzhandschuhe, Einwegschutzanzug, Schutzhelm). • Alle Vorkommnisse sowie gesundheitlichen Beschwerden sind unverzüglich zu melden und zu protokollieren. • Betankung, Wartung und Reparatur von Maschinen dürfen nur außerhalb des Schwarzbereiches erfolgen.

4 Dokumentation

Über die Arbeiten sind Bautagesberichte zu führen, die die täglichen Arbeiten, den Geräte- und Arbeitskräfteeinsatz, den Bohrfortschritt, besondere Vorkommnisse, die Anweisungen des AG bzw. der fachtechnischen Begleitung vor Ort sowie die Einhaltung der Anforderungen des AG bzw. der fachtechnischen Begleitung dokumentieren. Während der Bohrungen sind die Grundwasserverhältnisse zu überwachen. Folgendes ist mindestens zweimal täglich durch den AN zu protokollieren:

  • Grundwasseranschnitt und Wasserstand
  • physikochemische Parameter (Temperatur, elektrische Leitfähigkeit, pH-Wert) Angetroffene Grundwasserleiter sind im Hinblick auf Mächtigkeit und Wasserführung zu erfassen/dokumentieren. Die hydrogeologischen Beobachtungen sind Bestandteil der ordnungsgemäßen Bohrbetreuung durch den AN und in die Einheitspreise einzurechnen.

Seite 12 von 15

[Seite 13]

Errichtung von Grundwassermessstellen zur Untersuchung des quartären Grundwasserleiters im Bereich der Schadstoffdeponie Laucha – Leistungsbeschreibung

Bautagesberichte sind täglich sachgemäß zu führen, unter der Woche auf der Baustelle vorzuhalten und jeweils am Montag der Folgewoche an die fachtechnische Baubegleitung zur Prüfung und Bestätigung zu übergeben. Pro Messstelle ist eine Messstellen-Dokumentation nach DIN 4943 nach Beendigung der Bohrarbeiten und vor Abnahme mit folgendem Inhalt digital und als Ausdruck vorzulegen:

  • hydrogeologische Beobachtungsergebnisse (Wasseranschnitt, Wasserstände),
  • Ergebnisse der physikochemischen Begleit- und Überwachungsanalysen,
  • Bohrmeister-Schichtenprofile gem. DIN 4023,
  • maßstabsgerechtes Ausbauprofil der GWM mit Höhe Grundwasseranschnitt,
  • Ergebnisse des Klarpumpens. Nach Fertigstellung sämtlicher Leistungen erfolgt eine Übergabe der Bau-Dokumentation durch den AN bis spätestens 21 Kalendertage nach Beendigung der Feldarbeiten mit Antrag auf Abnahme. Die Endabnahme durch den AG erfolgt nach Prüfung und Bestätigung der Dokumentation durch die fachtechnische Begleitung und den AG. Es sind nachfolgende Unterlagen durch den AN vorzulegen:
  • Bautagesberichte inkl. Bohrprotokolle,
  • Messstellen-Dokumentation,
  • ggf. Nachweise sowie Rechnungen zur Entsorgung der Abfälle,
  • Beweissicherung.

5 Regelwerke

Es sind mindestens die Maßgaben der nachfolgend genannten Vorschriften und Regeln in der jeweils aktuellen Fassung einzuhalten.

  • AbwV: Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 132) geändert worden ist
  • AVV (2001): Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis- Verordnung) vom 10.12.2001, zuletzt geändert durch Art. 1. V v. 30.6.2020 I 1533
  • DIN 4023: Geotechnische Erkundung und Untersuchung – Zeichnerische Darstellung der Ergebnisse von Bohrungen und sonstigen direkten Aufschlüssen
  • DIN 4924:2014-07: Sande und Kiese für den Brunnenbau - Anforderungen und Prüfverfahren
  • DIN 4925:2017-10: Filter- und Vollwandrohre aus weichmacherfreiem Polyvinylchlorid (PVC-U) für Brunnen - Teil 1: DN 35 bis DN 100 mit Rohrgewinde
  • DIN 4943: Zeichnerische Darstellung und Dokumentation von Brunnen und Grundwassermessstellen.
  • DIN 18300: VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) - Erdarbeiten
  • DIN 18301: VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) – Bohrarbeiten.

Seite 13 von 15

[Seite 14]

Errichtung von Grundwassermessstellen zur Untersuchung des quartären Grundwasserleiters im Bereich der Schadstoffdeponie Laucha – Leistungsbeschreibung

  • DIN 18302: VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) - Arbeiten zum Ausbau von Bohrungen.
  • DIN EN ISO 14688-1: Geotechnische Erkundung und Untersuchung - Benennung, Beschreibung und Klassifizierung von Boden - Teil 1: Benennung und Beschreibung
  • DIN EN ISO 14688-2: Geotechnische Erkundung und Untersuchung - Benennung, Beschreibung und Klassifizierung von Boden - Teil 2: Grundlagen für die Bodenklassifizierung
  • DIN EN ISO 14689: Geotechnische Erkundung und Untersuchung - Benennung, Beschreibung und Klassifizierung von Fels
  • DGUV – Regelwerke, 100-101 „Grundsätze der Prävention“
  • DGUV – Regelwerke, 101-004 „Kontaminierte Bereiche“
  • DVGW W 110:2019-05: Bohrlochgeophysik in Bohrungen, Brunnen und Grundwassermessstellen
  • DVGW W 119:2024-08: Entwickeln von Brunnen
  • DVGW W 120-1:2012-08: Qualifikationsanforderungen für die Bereiche Bohrtechnik, Brunnenbau, -regenerierung, -sanierung und -rückbau
  • DVGW W 121:2024-12: Entwurf Bau und Ausbau von Grundwassermessstellen
  • DVGW W 135:2018-12: Sanierung und Rückbau von Brunnen, Grundwassermessstellen und Bohrungen
  • RSA 21: Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA), 2021 (ARS Nr. 24/2021) veröffentlicht im Verkehrsblatt VkBl. 3/2022.
  • StVo (Straßenverkehrs-Ordnung) in der letzten veröffentlichten Fassung (06.März 2013, Bundesgesetzblatt BGBl. I S. 3672026 I).
  • TRGS 402: Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, GMBl 2023, S. 898-920 [Nr.42] (v.11.9.2023)
  • TRGS (2010): TRGS 524 - Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, GMBl 2010 Nr. 21 S. 419-450 (01.04.2010), zuletzt geändert und ergänzt: GMBl 2011 S. 1018-1019 [Nr. 49-51]
  • TRGS 900: Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS): Arbeitsplatzgrenzwerte, Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), BArBl Heft 1/2006
  • WHG (2009): Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) Ausfertigungsdatum: 31.07.2009.

Seite 14 von 15

[Seite 15]

Errichtung von Grundwassermessstellen zur Untersuchung des quartären Grundwasserleiters im Bereich der Schadstoffdeponie Laucha – Leistungsbeschreibung

6 Anlagen

6.1 Lage- und Übersichtskarte des Standorts; Maßstab 1:20.000

6.2 Lageplan der neu zu errichtenden GWM – Detailkarte; Maßstab 1:3.000

Seite 15 von 15

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung