214 BVB_Ergänzungen Bau_LKKS_2022_02.pdf

Bau von Abwasserkanälen, Schächten und Anlagen zur Regenwasserrückhaltung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 25.09.2026, 08:15 (Europe/Berlin)

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LKKS Ergänzungen zu 214 (Weitere Besondere Vertragsbedingungen)

10.1 Tariftreue und Mindestentgelt (HVTG) Die Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestentgelt ist Vertragsbestandteil.

10.2 Nachweise und Kontrollen Ich/wir verpflichte/n mich/uns dem Auftraggeber/Besteller ein Auskunfts- und Prüfungsrecht nach § 7 Abs. 1 und 2 HVTG (vom 12.07.2021 gültig ab 01.09.2021) einzuräumen. Ich/wir verpflichte/n mich/uns darüber hinaus, meine/unsere Nachunternehmen/Verleihunterneh- men vertraglich zu verpflichten, dem Auftraggeber/Besteller dieses Auskunfts- und Prü- fungsrecht ebenfalls zu gewähren und die vertragliche Verpflichtung zur Gewährung des Auskunfts- und Prüfungsrechts auf alle weiteren Nachunternehmen/Verleihunternehmen zu übertragen.

10.3 entfällt

10.4 Ausschluss nach HVTG Bewerber und Bieter, die zu den auferlegten Verpflichtungen nachweislich eine falsche Er- klärung abgegeben oder einen unzutreffenden Nachweis vorgelegt haben oder haben vor- legen lassen, können gemäß § 17 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes (HVTG) vom 01.09.2021 wegen mangelnder Zuverlässigkeit für bis zu drei Jahre von wei- teren Aufträgen ausgeschlossen werden.

10.5 Bietergemeinschaften Bietergemeinschaften haben in den Angeboten die Mitglieder sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigte Vertreterin oder bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu benennen. Fehlen diese Angaben im Angebot, sind sie vor dem Zuschlag beizubringen.

10.6 Kalkulationsunterlagen 10.6.1 Bei Auftragssummen über 50.000,00 Euro brutto ist die Vertragskalkulation in einem ge- sonderten verschlossenen Umschlag vor Auftragsvergabe (Zuschlag) einzureichen. Der Umschlag mit der Kalkulation kann bei einem Nachtrag oder einer Mehrforderung im Rah- men des abgeschlossenen Vertrages zur Prüfung der Grundlagen der Preise geöffnet wer- den. Vor Öffnung des Umschlages zur Prüfung der Preise ist der Auftragnehmer mit einer Frist von mindestens fünf Werktagen in Kenntnis zu setzen. Der Auftragnehmer kann inner- halb der vorgenannten Frist seine Absicht zur Teilnahme erklären. Im Falle der Teilnahme darf er einen von ihm bestellten Vertreter entsenden. Die Daten sind vertraulich zu behan- deln und danach wieder verschlossen zu den Vertragsunterlagen zu nehmen. 10.6.2 Die verwahrten Unterlagen werden nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren zum Jahresende nach vorbehaltsloser Annahme der Schlusszahlung vom Auftraggeber ohne weitere Infor- mation der Vernichtung gemäß Datenschutzbestimmungen zugeführt. 10.6.3 Diese Regelungen finden auch für Nachunternehmerleistungen Anwendung.

10.7 Bevollmächtigung von Architekten, Ingenieuren und Sonderfachleuten Die beauftragten Architekten, Ingenieure und sonstigen Sonderfachleute erhalten keine vollumfängliche Vollmacht. Sie sind nicht zur Vornahme aller Willenserklärungen, die zur Fertigstellung des Bauwerkes notwendig sind, befugt.

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LKKS Ergänzungen zu 214 (Weitere Besondere Vertragsbedingungen)

Grundsätzlich erfolgen nachfolgende Handlungen nur durch den Auftraggeber:

  • Vertragsschlüsse, Vereinbarung von Nachträgen oder Zuschlägen
  • Vereinbarung von Stundenlohnarbeiten
  • Die Beauftragung von Sonderfachleuten, Sachverständigen
  • Verzicht auf Schadensersatzansprüche des Auftraggebers
  • Fristverlängerungen für den Auftragnehmer
  • Anerkennung von Forderungen im Rahmen der Rechnungsprüfung (der Prüfvermerk des Architekten/Ingenieurs stellt kein Anerkenntnis dar)
  • Erklärung des Anerkenntnisses für Zusatzaufträge i.S.d. § 2 Nr. 8 VOB/B
  • Vornahme der rechtsgeschäftlichen Abnahme (technische Abnahmen, wie z.B. Beweh- rungsabnahmen können ohne den Auftraggeber erfolgen)
  • Entgegennahme der Vorbehaltserklärung des Auftragnehmers nach § 16 Nr. 3 VOB/B
  • Entgegennahme sonstiger Erklärungen mit Rechtsfolgen, insbesondere im Rahmen der Gewährleistung
  • Sonstige Eingriffe in das bestehende Vertragsgefüge oder Änderungen der Modalitäten des bestehenden Vertrages
  • Grundsätzlich Erklärungen, die finanzielle Folgen für den Auftraggeber haben

10.8 Anpassung von Vertragsfristen Die unter Nr. 1 BVB (214) vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen sind bindend. Ände- rungen bedürfen der beiderseitigen Zustimmung der Vertragspartner. Die Zustimmung gilt auch als erfüllt, wenn fortgeschriebenen Bauzeitenplänen als Anlage zu oder Vermerken in offiziellen Baubesprechungsprotokollen, auch des beauftragten Planers, nicht binnen drei Werktagen nach Zugang widersprochen wird. Die Änderung der Vergütung aus der Anpas- sung der Ausführungsfristen ist ebenfalls innerhalb der Frist von drei Werktagen anzumel- den. Anderenfalls ist ein möglicher Anspruch verwirkt.

10.9 Bautagesberichte Bei Trockenbau-, Estrich-, Fliesen- und Malerarbeiten sind ab einer Auftragssumme von 15.000 Euro brutto, bei allen übrigen Gewerken ab einer Auftragssumme von 25.000 Euro brutto täglich Bautagesberichte zu erstellen und beim Auftraggeber wenigstens wöchentlich unaufgefordert einzureichen. Die Bautagesberichte müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrech- nung des Auftrages von Bedeutung sein können. In diesen Berichten müssen mindestens folgende Daten dokumentiert werden: Anzahl der beschäftigten Personen mit Namen; Ein- satz der Maschinen; gelieferte Materialien mit Lieferscheinnummer und Menge sowie die ausgeführte Leistung.

10.10 Rauchverbot In allen Gebäuden und sonstigen umschlossenen Räumen der Landkreisverwaltung sowie in allen Schulgebäuden und auf dem gesamten Schulgelände herrscht absolutes Rauch- verbot. Dies gilt insbesondere auch für Mitarbeiter von Firmen, die in den betreffenden Bereichen Arbeiten zu erledigen haben, auch im Bereich von abgesperrten Baustellen.

10.11 Schadstoffgrenzwerte von Materialien Die gesetzlichen Schadstoffgrenzwerte aller Materialien, die in das Eigentum des Auftrag- gebers übergehen, sind einzuhalten. Bei Verstößen gegen Schadstoffgrenzwerte haftet der Auftragnehmer.

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LKKS Ergänzungen zu 214 (Weitere Besondere Vertragsbedingungen)

10.12 Abfall (entnommen aus VHB 241 Nr.2 – 08/2014) Der Auftragnehmer wird sich bemühen, bei der Erbringung seiner Leistung Abfälle zu ver- meiden (Bemühensklausel). Der Auftragnehmer wird mit Aufnahme seiner Tätigkeit Abfallerzeuger und zugleich Besit- zer der in der Leistungsbeschreibung näher aufgeführten Bau- und Abbruchabfälle. Er über- nimmt die Pflichten des Auftraggebers zur Verwertung und Beseitigung der Bau- und Ab- bruchabfälle unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen, insbesondere abfallrechtli- chen Bestimmungen sowie des Standes der Technik. Er führt die von ihm zu erbringenden Nachweise entsprechend dem Kreislaufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit der Nachweis- verordnung (NachwV). Der Auftragnehmer trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um Bau- und Abbruchabfälle nach den geltenden Vorschriften getrennt zu erfassen und zu halten sowie einer sachge- rechten Entsorgung zuzuführen. Die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Ent- sorgung erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw. sind dem Auftraggeber vorzulegen.

10.13 Zahlungsbedingungen 10.13.1 Die fällige Zahlung wird unverzüglich, spätestens 30 Kalendertage nach Zugang der prüf- fähigen Rechnung ausgeführt. Die prüffähigen Rechnungen sind auf den Zahlungspflichti- gen auszustellen. Aktenzeichen sind auf der Versandanzeige, den Rechnungen sowie sonstigem Schriftverkehr anzugeben. 10.13.2 Abschlagszahlungen werden in der Höhe des Wertes nachgewiesener vertragsgemäßer Leistungen einschließlich ausgewiesener Umsatzsteuer gewährt. 10.13.3 Bei in sich abgeschlossenen Teilen einer vertragsgemäßen Leistung werden Teilabnahmen ohne Rücksicht auf die Vollendung der übrigen Leistungen durchgeführt, endgültig festge- stellt und bezahlt. 10.13.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bezüglich der Zahlungsfristen als auch der Gewährung von Abschlagszahlungen und Teilzahlungen entsprechend den Regelungen in Ziffern 10.13.1 bis 10.13.3 gegenüber seinen Nachunternehmen und Verleihunternehmen zu ver- fahren. 10.13.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, zur Erfüllung der sich aus dem Vertrag ergebenden Ver- pflichtungen Zahlungen unmittelbar an die Gläubiger des Auftragnehmers (Lieferant, Nach- unternehmer, Verleihunternehmen) zu leisten, soweit diese an der Ausführung der vertrag- lichen Leistung des Auftragnehmers aufgrund eines mit diesem abgeschlossenen Vertra- ges beteiligt sind, diese wegen Zahlungsverzugs des Auftragnehmers die Fortsetzung ihrer Leistung zu Recht zu verweigern und die Direktzahlung die Fortsetzung der Leistungen sicherstellen soll. Erklärt sich der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers innerhalb einer von die- sem gesetzten angemessenen Frist nicht darüber, ob und inwieweit er die Forderung seines Gläubigers anerkennt und legt er bei Nichtanerkennung keinen entsprechenden Nachweis vor, so gelten die Voraussetzungen für die Direktzahlung als anerkannt. Entsprechendes gilt bei Teilleistungen. 10.13.6 Der Anspruch auf Verzugszinsen des Auftragnehmers (§§ 286, 288 BGB) ist nicht ein- schränkbar oder abdingbar. Dies gilt auch für die Ansprüche auf Verzugszinsen in den Rechtsverhältnissen zwischen Auftragnehmer und den Nachunternehmen, Verleihunter- nehmen sowie Lieferanten. „Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen“

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