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Vertrag über die Konzeption, Realisierung und Betreuung einer barrierefreien, geräteübergreifenden Web-Plattform mit nativer App-User- Experience für die Dresdner Verkehrsbetriebe AG Vergabenummer: 2026-00107
Hinweis des Auftraggebers: Dies ist ein Vertragsentwurf. Dieser wird bis zur Aufforderung zum indikativen Angebot konkretisiert und im Verhandlungsverfahren verhandelt.
VERTRAG
FÜR DIE KONZEPTION, REALISIERUNG UND BETREUUNG EINER BARRIEREFREIEN, GERÄTEÜBERGREIFENDEN WEB-PLATTFORM MIT NATIVER APP-USER-EXPERIENCE
zwischen
der Dresdner Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft, Trachenberger Str. 40, 01129 Dresden, ein- getragen im Handelsregister des Amtsgerichts Dresden unter HRB 8213
– nachfolgend „Auftraggeber“ oder „AG“ –
und
der […]
– nachfolgend „Auftragnehmer“ oder „AN“ –
– AG und AN nachfolgend zusammen auch „Parteien“ oder einzeln „Partei“ –
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Inhaltsverzeichnis
Präambel ........................................................................................................................................ 5
- Vertragsgegenstand............................................................................................................... 8
- Vertragsbestandteile .............................................................................................................. 8
- Inkrafttreten, Laufzeit, Verlängerungsoptionen ....................................................................... 9
- Vertrags- und Projektphasen, Abruf optionaler Leistungen .................................................... 9
- Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers ............................................................................ 13
- Eigentums- und Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen, Lieferungen und Leistungen . 15
- Personal des Auftragnehmers .............................................................................................. 17
- Ansprechpartner .................................................................................................................. 18
- Einsatz von Nachunternehmern ........................................................................................... 18
- Qualitätsmanagement, Informationssicherheit und Compliance ........................................... 19
- Kontrollrechte des Auftraggebers ......................................................................................... 20
- Mitwirkungsobliegenheiten des Auftraggebers ..................................................................... 22
- Vergütung ............................................................................................................................ 22
- Zahlungsbedingungen ......................................................................................................... 23
- Abnahme- und Freigaberegelungen ..................................................................................... 24
- Haftung und Gefahrübergang des Auftragnehmers .............................................................. 27
- Haftung des Auftragnehmers für Mängel .............................................................................. 28
- Vertragsstrafe für Verzug mit Leistungen ............................................................................. 29
- Änderung der Leistung ......................................................................................................... 30
- Datenschutz ......................................................................................................................... 31
- Vertraulichkeit ...................................................................................................................... 32
- Kündigung des Vertragsverhältnisses .................................................................................. 33
- Höhere Gewalt ..................................................................................................................... 33
- Versicherung........................................................................................................................ 34
- Sicherheiten ......................................................................................................................... 35
- Compliance .......................................................................................................................... 36
- Veröffentlichung, Nutzung als Referenz ............................................................................... 36
- Schlussbestimmungen ......................................................................................................... 36
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Definitionen
Die Definitionen werden mit der nachfolgenden Vertragsversion eingereicht.
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Anlagenverzeichnis Lastenheft (Anlage 1)
Preisblatt (Anlage 2) Wird zu einem späteren Zeitpunkt im Verfahren hinzugefügt) Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (Anlage XXX)
Anforderungen zum ISMS (Anlage XXX) (Wird zu einem späteren Zeitpunkt im Verfahren hinzuge- fügt) Lieferantenkodex der TWD (Anlage XXX)
Mängelklassifikation, Reaktions- und Wiederherstellungszeiten, Service Level (Anlage XXX)
Ansprechpartner (Anlage XXX) (Wird zu einem späteren Zeitpunkt im Verfahren hinzugefügt) Vertraulichkeitsvereinbarung (Anlage XXX)
Mitwirkungsobliegenheiten (Anlage XXX) (Wird zu einem späteren Zeitpunkt im Verfahren hinzuge- fügt) Angebot des Auftragnehmers (Anlage XXX)
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Präambel
Der Auftraggeber ist ein kommunales Verkehrsunternehmen. Er erbringt in der Landeshaupt- stadt Stadt Dresden und Umgebung selbst und durch beauftragte Verkehrsunternehmen Leistungen des straßen- und schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs 5 (ÖPNV).
Ein wesentliches Handlungsfeld zur Erreichung der Klimaschutzziele auf europäischer, nati- onaler, föderaler und kommunaler Ebene ist die qualitative Verbesserung des ÖPNV. Der Auftraggeber setzt dabei auf den Einsatz verkehrstelematischer Anwendungen der intelligen- ten Verkehrssysteme, welche auf Basis innovativer Technologien eine effiziente, sichere und 10 komfortablere Mobilität im Umweltverbund mittels Digitalisierung und Vernetzung ermögli- chen. Zur Verwirklichung dieser Ziele hat der Auftraggeber das Gesamtprojekt zur „Moderni- sierung der Informations- und Kommunikationstechnologien“ („MIKT“) für eine nachhaltige Mobilität in Dresden ins Leben gerufen. Mit diesem Gesamtprojekt setzt der Auftraggeber bis Ende 2028 ein Maßnahmenbündel zur Stärkung der nachhaltigen Mobilitätssysteme in der 15 Landeshauptstadt Dresden um. Die schrittweise und zielgerichtete Einführung verkehrstele- matischer Anwendungen leistet einen signifikanten Beitrag zur Steigerung von Verlässlich- keit, Reisegeschwindigkeit und Energieeffizienz im ÖPNV sowie zur Erhöhung der Qualität und Konsistenz von Fahrgastinformationen.
Damit der Auftraggeber auch zukünftig ökologisch nachhaltige und attraktive Mobilitätsange- 20 bote in Einklang mit gesetzlichen Vorgaben anbieten kann, ist der Einsatz innovativer Tech- nologien auf allen Ebenen des Verkehrsmanagements erforderlich. Des Weiteren sind die technischen Voraussetzungen zu schaffen, damit der Auftraggeber als Betreiber einer kriti- schen Infrastruktur zukünftig die Hochverfügbarkeit von öffentlichen Verkehrsdienstleistun- gen sicherstellen und gleichzeitig an den mittel- bis langfristigen qualitativen Weiterentwick- 25 lungen im ÖPNV auf Basis der fortschreitenden Digitalisierung und Verkehrsvernetzung par- tizipieren kann.
Mit dem vorliegenden Vertrag beauftragt der Auftraggeber als Projekt im Rahmen des Ge- samtprojekts MIKT die Konzeption, Realisierung und Betreuung einer barrierefreien, geräte- übergreifenden Web-Plattform mit nativer App-User-Experience für die Dresdner Verkehrs- 30 betriebe AG. Die Web-Plattform bildet die zentrale digitale Schnittstelle in der Kommunikation mit der Kundschaft der Dresdner Verkehrsbetriebe AG. Sie fungiert als primärer Informati- onsknotenpunkt für Fahrgäste und bündelt essenzielle Services wie die Verbindungsauskunft mit Echtzeitdaten und Störungsmeldungen. Die bestehende technische Infrastruktur und Ar- chitektur der Website stellen jedoch ein historisch gewachsenes, stark ineinander verwobe- 35 nes System dar. Diese aktuell monolithische und eng gekoppelte Struktur schränkt den Erfolg digitaler Kampagnen massiv ein und stößt zunehmend an ihre technologischen, funktionalen und wirtschaftlichen Grenzen. Ziel des Projektes ist es daher eine neue zukunftsfähige Web- Plattform für den Auftraggeber zu schaffen. Die Kernziele hierfür umfassen:
• die barrierefreie Gestaltung der Web-Plattform gemäß BITV 2.0 und WCAG (min- 40 destens Version 2.2, Level AA),
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• die Schaffung einer geräteübergreifende Plattform, die auf allen Endgeräten (Desk- top, Tablet, Smartphone) performant agiert und den Nutzenden das intuitive Look- and-Feel sowie die flüssige Interaktionsqualität einer nativen Applikation bietet,
• eine durch Nutzertests validierte Benutzeroberfläche,
45 • die Auflösung der bisherigen inhaltlichen und technischen Fragmentierung in Form einer „Single Source of Truth“,
• die Etablierung eines modernen „Content Hub“, der sämtliche Kommunikationska- näle der DVB in einer optisch konsistenten und funktionalen Einheit bündelt,
• die punktuelle Integration von spielerischen Elementen (Gamification), zur Steige- 50 rung der Interaktion mit den digitalen Medien des Auftraggebers,
• Die Entwicklung einer multimediale Verbindungsauskunft, die neben dem regulären ÖPNV-Angebot auch alternative Mobilitätsformen abbildet, um den Kunden eine ganzheitliche Reisekette aufzuzeigen,
• Die Zusammenführung der Fahrgastinformationen mit einer direkten Kaufmöglichkeit 55 in Form eines Ticketshops,
• Die Möglichkeit für die Nutzenden über einen zentralen passwortgeschützten, zent- ralen Benutzerbereich zu verfügen, der als persönlicher Hub für alle digitalen Inter- aktionen zwischen den Nutzenden und der DVB fungiert,
• Eine Entkoppelung der Content-Verwaltung aus dem Frontend der Web-Plattform 60 durch Implementierung einer modernen „Headless-Architektur“,
• eine Abkehr vom klassischen On-Premise-Hosting, um den Weg für eine hochver- fügbare, ausfallsichere und elastisch skalierbare Hosting-Umgebung zu ebnen, die auch bei extremen Lastspitzen stabil bleibt.
Als Leistungserfolg für das Projekt ist der fristgerechte, offizielle Launch der Web-Plattform 65 des Auftraggebers im vereinbarten Zeitrahmen und damit im gleichen Zuge die Ablösung des bisherigen Systems entscheidend.
Das vorliegende Projekt wird im Rahmen des Förderprogramms EFRE (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung) unter Inanspruchnahme von Fördermitteln der EU und des Frei- staates Sachsen umgesetzt. Dies bedingt zwingend die termingerechte Projektumsetzung. 70 Aufgrund von Vorgaben der Fördermittelgeber und der Regulierungsbehörden sowie auf- grund technischer Zwänge ist die Realisierung des Projekts zeitkritisch. Sie muss bis spätes- tens 31.12.2028 erfolgreich abgeschlossen sein.
Die hohe Komplexität des Projekts und die engen zeitlichen Vorgaben für dessen erfolgrei- che Umsetzung erfordern nicht nur eine hohe fachliche Kompetenz des Auftragnehmers,
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75 sondern darüber hinaus seine Fähigkeit, durch konsequentes Projektmanagement und qua- litativ hochklassige Leistungen die Realisierung der Web-Plattform zeitgerecht abzuschlie- ßen.
Um die neuen Technologien langfristig nutzen zu können, benötigt der Auftraggeber Service- leistungen, die die langfristige Betriebsfähigkeit und Verlässlichkeit der Web-Plattform sicher- 80 stellen und diese stets auf einem aktuellen und fehlerfrei arbeitenden Stand halten. Nach der Abnahme hat der Auftragnehmer die langfristige Betriebsfähigkeit und Verlässlichkeit der Web-Plattform über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren durch entsprechende Ser- viceleistungen sicherzustellen.
Vor diesem Hintergrund schließen die Parteien den nachfolgenden Vertrag (nachfolgend „Vertrag“):
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- Vertragsgegenstand
1.1 Der Auftragnehmer übernimmt die Erstellung der Web-Plattform der DVB einschließlich In- tegration, Test und Launch als Gesamtprojekt. Darüber hinaus erbringt er die vereinbarten Service- und sonstigen Leistungen. Maßgeblich für die Ausführung sind die technische Be- 90 schreibung des Auftraggebers, das Lastenheft (Anlage 1) sowie die übrigen Vertragsbestand- teile.
Der Produktivstart des Gesamtprojekts ist so zu realisieren, dass die Abnahme innerhalb des Förderzeitraums erfolgen kann und eine Vergütung nach Maßgabe dieses Vertrages möglich ist.
95 1.2 Der Leistungsumfang des Auftragnehmers beschränkt sich nicht ausschließlich auf die aus- drücklich genannten Leistungen. Er umfasst auch alle Leistungen, Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel, die für eine vertragsgemäße Nutzung der geschuldeten Leistungen erforderlich sind, selbst wenn diese nicht gesondert aufgeführt werden.
Hiervon ausgenommen sind lediglich solche Leistungen oder Bestandteile, die ausdrücklich 100 als vom Auftraggeber bereitzustellende Leistungen bezeichnet sind.
1.3 Nimmt der Auftraggeber die im Lastenheft (Anlage 1) vorgesehenen optionalen Leistungen in Anspruch, gelten diese ebenfalls als Bestandteil des geschuldeten Leistungsumfangs des Auf- tragnehmers.
1.4 Der Auftragnehmer erbringt sämtliche Leistungen in eigener Verantwortung und unter Beach- 105 tung der geltenden rechtlichen Vorgaben.
1.5 Vertragssprache ist Deutsch. Die gesamte Kommunikation im Zusammenhang mit diesem Vertrag sowie dessen Durchführung erfolgt in deutscher Sprache. Gleiches gilt für sämtliche Leistungen, Dokumentationen und Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers.
1.6 Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, ist Dresden Erfüllungsort für die ver- 110 traglich geschuldeten Leistungen.
- Vertragsbestandteile
2.1 Der Vertrag besteht aus diesem Hauptdokument und den oben aufgeführten Anlagen. Die An- lagen sind integraler Vertragsbestandteil. Im Fall von Widersprüchen gelten die Vertragsdoku- mente in folgender Rangfolge:
115 • Das Zuschlagsschreiben des Auftraggebers
• die Bestimmungen dieses Hauptdokuments
• das Lastenheft einschließlich seiner Anhänge (Anlage 1)
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• das Preisblatt (Anlage 2)
• Die Reihenfolge der weiteren Anlagen wird im Rahmen der Aufforderung zum indikativen 120 Angebot erstellt.
2.2 Sonstige Vertrags- oder Geschäftsbedingungen der Parteien werden nicht Vertragsbestandteil, und zwar auch dann, wenn sich eine Partei in späterer Korrespondenz (z. B. auf Rechnungen) darauf bezieht.
2.3 Soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren, gelten die Bestimmungen dieses Vertrages 125 auch für Vertragsnachträge.
- Inkrafttreten, Laufzeit, Verlängerungsoptionen
3.1 Der Vertrag tritt mit Zuschlagserteilung in Kraft.
3.2 Der Vertrag hat eine Laufzeit bis zum Ablauf des vereinbarten Servicephase. Die Service- phase beginnt mit Abnahme und endet nach zehn (10) Jahren.
130 3.3 Der Auftraggeber hat die zweimalige einseitige Option, die Servicephase um jeweils zwei (2) Jahre zu verlängern. Der Auftraggeber kann die Optionen durch schriftliche Mitteilung an den Auftragnehmer mit einem Vorlauf von zwölf (12) Monaten vor dem Ende der ursprünglichen Laufzeit bzw. der ersten Verlängerungsoption der Servicephase ausüben.
- Vertrags- und Projektphasen, Abruf optionaler Leistungen
135 4.1 Vertragsphasen
Der Vertrag ist zwei Phasen unterteilt
• Umsetzungsphase, in der das Gesamtprojekt realisiert wird
• Servicephase, in der die Serviceleistungen für den Erhalt der Betriebsfähigkeit und Ver- lässlichkeit der Web-Plattform erbracht werden
140 Während der Umsetzungsphase erstellt der Auftragnehmer das im Lastenheft und den weiteren Vertragsunterlagen definierte Gesamtprojekt. Die Umsetzungsphase ist in fünf Unterphasen un- terteilt, die nachfolgenden Ziffer sowie dem Lastenheft näher beschrieben sind. Jede Unter- phase endet mit einem Projektmeilenstein. Einzelheiten sind in Ziffer 2 des Lastenhefts (Anlage
- geregelt.
145 Die Umsetzungsphase endet mit der Gesamtabnahme der Leistungen der Umsetzungsphase, die im Anschluss an den Launch der Web-Plattform erfolgt.
Die Servicephase beginnt nach Abnahme der Web-Plattform und endet mit Vertragsende.
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4.2 Unterphasen der Umsetzungsphase
4.2.1 Phase 1 - Spezifikation 150 In dieser dreimonatigen Phase wird das vorliegende Lastenheft durch den Auftragneh- mer in enger Abstimmung mit der DVB AG in ein detailliertes technisches Pflichtenheft (Gesamtpflichtenheft) überführt. Dies bildet die verbindliche und finale vertragliche Grundlage für alle nachfolgenden Umsetzungsphasen. Das Gesamtpflichtenheft enthält die Feinspezifikation der vom Auftragnehmer im Rahmen der Umsetzungsphase zu er- 155 bringenden Leistungen. Im Gesamtpflichtenheft beschreibt der Auftragnehmer in enger Abstimmung mit dem Auftraggeber die konkrete Realisierung aller Vorgaben aus dem Lastenheft. Soweit eine Spezifikation der Leistungen bereits im Angebot (insbesondere in vom Auftragnehmer erstellten Konzepten) enthalten und Vertragsbestandteil gewor- den ist, kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer verlangen, diese in Abstimmung mit 160 dem Auftraggeber während der Pflichtenheftphase anzupassen und/oder weiter zu kon- kretisieren. Nach Freigabe der geänderten Spezifikationen durch den Auftraggeber über- nimmt der Auftragnehmer diese als Grundlage für die Feinspezifikation und Erstellung des Gesamtpflichtenhefts.
Bei Abweichungen (nicht Konkretisierungen) vom Lastenheft oder anderen vertraglichen 165 Unterlagen ist die Durchführung eines Änderungsverfahren (Ziffer 19 des Vertrags) er- forderlich.
4.2.2 Phase 2 - Marktforschung, Konzeption & UI/UX-Gestaltung Nach Freigabe von Phase 1 durch den Auftraggeber beginnt Phase 2. Diese Phase um- fasst die fachliche Konzeption, die Definition der Informationsarchitektur sowie das ge- 170 samte UI/UX-Design. Ebenfalls umfasst diese Phase die begleitende Marktforschung bzw. Durchführung von Nutzertests. Dies dient der Sicherstellung, dass die gestalteten Klickpfade und Layouts direkt mit den Erwartungen der Fahrgäste und Zielgruppen ab- geglichen und optimiert werden.
175 4.2.3 Phase 3 - Technische Entwicklung & Implementierung Die technische Realisierung beinhaltet die Frontend- und Backend-Entwicklung, die bar- rierefreie Umsetzung nach BITV 2.0 sowie die Integration aller Kernkomponenten. Der Beginn dieser Phase erfolgt noch innerhalb der Umsetzung von Phase 2, sobald ein in der Pflichtenheftphase zu definierender Meilenstein in Bezug auf den UI/UX-Designpro- 180 zess erfüllt und freigegeben ist. Ein integraler Bestandteil ist die CMS-Befüllung und Content-Migration durch die DVB-Redaktion, welche im laufenden System über ein sechsmonatiges Fenster erfolgt.
4.2.4 Phase 4 - Qualitätssicherung & Testing 185 Diese Phase dient der vollumfänglichen Absicherung der neuen Plattform. Der Beginn dieser Phase erfolgt parallel zur Endperiode von Phase 3, sobald ein in der Pflichten- heftphase zu definierender Meilenstein in Bezug auf den auf die technische Entwicklung
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und Implementierung erfüllt und durch den Auftraggeber freigegeben ist, jedoch in kei- nem Fall vor Freigabe von Phase 2 durch den Auftraggeber. Die Phase umfasst die 190 allgemeinen Qualitätssicherung inklusive User Acceptance Testing durch den Auftrag- geber und offizielle Barrierefreiheits-Audits. Zudem dient die Phase dazu alle dokumen- tierten Restfehler und Optimierungen vor dem Launch effizient abzuarbeiten.
4.2.5 Phase 5 - Launch & Go-Live 195 Ist die Freigabe für alle vorigen Projektphasen durch den Auftraggeber erfolgt, beginnt die finale Rollout-Phase. Diese beinhaltet die finale Migration aller Daten, das Deploy- ment auf die produktive Infrastruktur sowie notwendige DNS-Umstellungen. Am Ende der Phase erfolgt der Go-Live. Nach Abschluss des Go-Live und absolvierter Hypercare- Phase erfolgt die Gesamtabnahme und damit der Abschluss der Umsetzungsphase.
200 4.3 Verbindliche Fristen und Termine
Nach Vertragsbeginn erstellen die Parteien für die Umsetzunsphase eine Feinplanung, welche die Projektplanung gem. Ziffer 2 des Lastenhefts (Anlage 1) konkretisiert. Die im Lastenheft festgelegten Fristen und Termine bleiben dabei verbindlich und sind unverändert in die Fein- planung zu übernehmen. Die Feinplanung bedarf der Freigabe durch den Auftraggeber.
205 Die Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher vereinbarter Fristen und Termine liegt beim Auftragnehmer.
Änderungen der im Lastenheft festgelegten Fristen und Termine können ausschließlich im Rahmen des Änderungsverfahrens gemäß Ziffer 19 dieses Vertrages vereinbart werden.
Sonstige, ausschließlich in der Feinplanung geregelte Fristen und Termine können auf Ebene 210 der Projektleitungen einvernehmlich angepasst werden. Solche Anpassungen bedürfen min- destens der Textform, beispielsweise durch E-Mail-Korrespondenz oder ein abgestimmtes Sit- zungsprotokoll.
Unabhängig davon ist der Auftraggeber berechtigt, im Rahmen des Änderungsverfahrens ge- mäß Ziffer 19 auch Anpassungen von Fristen und Terminen zu verlangen, die nicht Bestandteil 215 des Lastenhefts, sondern ausschließlich in der Feinplanung geregelt sind.
4.4 Servicephase
Während der Servicephase erbringt der Auftragnehmer Leistungen zur Sicherung der Be- triebsfähigkeit und Verlässlichkeit der Web-Plattform, damit der Auftraggeber langfristig die in der Präambel beschriebenen Ziele erreichen kann. Die Leistungen des Auftragnehmers um- 220 fassen neben der Aufrechterhaltung und Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Ge- samtprojekts auch deren Aktualisierung und die Erbringung unterstützender Leistungen wie z. B. den Betrieb einer Hotline für Anwender des Auftraggebers. Details ergeben sich insbeson- dere aus dem Lastenheft (Anlage 1).
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4.5 Abruf der optionalen Leistungen
225 4.5.1 Der AG hat die Option die Rekrutierung von Testpersonen gem. Ziffer 2.5.2 des Lastenhefts (Anlage 1) über den Auftragnehmer abzurufen. Hierbei kann die Option einzeln je Unterziffer (2.5.2.1, 2.5.2.2) abgerufen werden.
Der Auftraggeber kann die Option bis zur Freigabe der ersten Phase (Spezifi- kation) durch schriftliche Mitteilung an den im Vertrag genannten Projektleiter 230 des Auftragnehmers ausüben.
4.5.2 Der AG hat die Option eine Marktforschung nach Freigabe der neuen Web- Plattform gem. Ziffer 2.5.3 des Lastenhefts über den Auftragnehmer abzurufen.
Wird die Option ausgeübt, wird die Marktforschung Teil der Umsetzungsphase und unterliegt allen Freigabeanforderungen der Umsetzungsphase sowie als 235 Bestandteil des Gesamtprojektes auch der Abnahme.
Der Auftraggeber kann die Option bis zur Freigabe der vierten Phase (Quali- tätssicherung & Testing) durch schriftliche Mitteilung an den im Vertrag genann- ten Projektleiter des Auftragnehmers ausüben.
4.5.3 Der AG hat die Option ein Digitales Terminbuchungssystem gem. Ziffer 4.12.1 240 des Lastenhefts über den Auftragnehmer abzurufen.
Wird die Option ausgeübt, wird das Digitale Terminbuchungssystem Teil der Umsetzungsphase und unterliegt allen Freigabeanforderungen der Umset- zungsphase sowie als Bestandteil des Gesamtprojektes auch der Abnahme.
Der Auftraggeber kann die Option bis zur Freigabe der ersten Phase (Spezifi- 245 kation) durch schriftliche Mitteilung an den im Vertrag genannten Projektleiter des Auftragnehmers ausüben.
4.5.4 Der AG hat die Option ein Umfragen- und Gewinnspielmodul gem. Ziffer 4.12.2 des Lastenhefts über den Auftragnehmer abzurufen.
Wird die Option ausgeübt, wird das Modul Teil der Umsetzungsphase und un- 250 terliegt allen Freigabeanforderungen der Umsetzungsphase sowie als Bestand- teil des Gesamtprojektes auch der Abnahme.
Der Auftraggeber kann die Option bis zur Freigabe der ersten Phase (Spezifi- kation) durch schriftliche Mitteilung an den im Vertrag genannten Projektleiter des Auftragnehmers ausüben.
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255 4.5.5 Der AG hat die Option eine Funktion für ein E-Mail-Abonnement von Linienän- derungen gem. Ziffer 4.16.3 des Lastenhefts über den Auftragnehmer abzuru- fen.
Wird die Option ausgeübt, wird die Funktion Teil der Umsetzungsphase und unterliegt allen Freigabeanforderungen der Umsetzungsphase sowie als Be- 260 standteil des Gesamtprojektes auch der Abnahme.
Der Auftraggeber kann die Option bis zur Freigabe der ersten Phase (Spezifi- kation) durch schriftliche Mitteilung an den im Vertrag genannten Projektleiter des Auftragnehmers ausüben.
4.5.6 Der AG hat die Option eine modulare Verknüpfung mit redaktionellen Inhalten 265 gem. Ziffer 4.17.5 des Lastenhefts über den Auftragnehmer abzurufen.
Wird die Option ausgeübt, wird die Funktion Teil der Umsetzungsphase und unterliegt allen Freigabeanforderungen der Umsetzungsphase sowie als Be- standteil des Gesamtprojektes auch der Abnahme.
Der Auftraggeber kann die Option bis zur Freigabe der ersten Phase (Spezifi- 270 kation) durch schriftliche Mitteilung an den im Vertrag genannten Projektleiter des Auftragnehmers ausüben.
4.5.7 Der AG hat die Option das Gesamtprojekt als mandantenfähiges Gesamtsys- tem gem. Ziffer 4.25 des Lastenhefts über den Auftragnehmer konzipieren und entwickeln zu lassen.
275 Wird die Option ausgeübt, wird die Funktionalität Teil der Umsetzungsphase und unterliegt allen Freigabeanforderungen der Umsetzungsphase sowie als Bestandteil des Gesamtprojektes auch der Abnahme.
Der Auftraggeber kann die Option bis zwei Wochen nach Beginn der ersten Phase (Spezifikation) durch schriftliche Mitteilung an den im Vertrag genannten 280 Projektleiter des Auftragnehmers ausüben.
- Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers
5.1 Als Ergebnis der Vertragsphasen ist der Auftragnehmer verpflichtet, innerhalb der vereinbarten Termine und Fristen ein Produkt bereitzustellen, die den Leistungsanforderungen des AG, den geltenden rechtlichen Vorschriften sowie dem anerkannten Stand von Wissenschaft und Tech- 285 nik entspricht.
5.2 Aufgrund von Parallelprojekten, die von der fristgerechten Umsetzung des Vorhabens abhän- gen, ist für den erfolgreichen Abschluss eine konsequente und effiziente Projektsteuerung
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durch den Auftragnehmer zwingend erforderlich. Der Auftragnehmer wird alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung der verbindlichen Termine und Fristen sicherzustel- 290 len. Möchte der Auftragnehmer in diesem Zusammenhang Maßnahmen umsetzen, die eine Änderung der vereinbarten Leistungen oder Kosten bewirken, ist vor deren Durchführung das Änderungsverfahren gemäß Ziffer 19 dieses Vertrags einzuhalten.
5.3 Der Auftragnehmer hat die vom AG übermittelten Leistungsanforderungen, Unterlagen sowie sonstigen Vorgaben zum Leistungsgegenstand darauf zu überprüfen, ob diese fehlerfrei, aus- 295 führbar, vollständig und konsistent sind. Vollständig sind die Unterlagen dann, wenn sie in der geforderten Menge und Qualität ohne Lücken oder fehlende Bestandteile vorliegen. Konsis- tenz bedeutet, dass die Inhalte stimmig, widerspruchsfrei und einheitlich sind. Die Unterlagen müssen einheitlichen Standards entsprechen, nachvollziehbar sein und dürfen keine Wider- sprüche enthalten.
300 Stellt der Auftragnehmer fest oder erkennt er aufgrund seiner fachlichen Expertise, dass die Leistungsanforderungen, Unterlagen oder sonstigen Vorgaben des AG in nicht unerheblichem Umfang fehlerhaft, unvollständig, widersprüchlich, objektiv nicht umsetzbar oder nicht ver- tragskonform sind, ist er verpflichtet, den AG hierüber unverzüglich schriftlich oder in Textform zu informieren. Eine Leistung gilt als objektiv nicht ausführbar, wenn sie nicht nur vom Auftrag- 305 nehmer, sondern allgemein von niemandem erbracht werden kann.
5.4 Für seine Leistungen ist der Auftragnehmer zur Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorgaben verpflichtet. Sollte der AG eine Anforderung stellen, welche diesen Vorgaben widerspricht, hat der Auftragnehmer den AG unverzüglich und schriftlich darüber zu informieren.
310 5.5 Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung des Lieferantenkodex der TWD (Code of conduct) verpflichtet, welcher diesem Vertrag als Anlage XXX angefügt ist.
5.6 Erkennt der Auftragnehmer, dass vereinbarte Fristen oder Termine voraussichtlich nicht ein- gehalten werden können, ist er verpflichtet, den Auftraggeber hierüber unverzüglich schriftlich oder in Textform zu unterrichten. Die Mitteilung hat die erkennbaren Ursachen der Verzöge- 315 rung sowie deren voraussichtliche Dauer zu enthalten.
5.7 Der Auftragnehmer darf Beistellungen und sonstige Materialien des Auftraggebers ausschließ- lich zur Durchführung des Vertrags nutzen. Dabei sind die vom Auftraggeber mitgeteilten Nut- zungsbeschränkungen zwingend zu beachten.
5.8 Soweit der Auftraggeber verpflichtet ist, für die Nutzung der Leistungen des Auftragnehmers 320 behördliche Zulassungen, Freigaben oder Genehmigungen (einzuholen, hat der Auftragneh- mer den Auftraggeber hierbei in angemessenem Umfang zu unterstützen. Insbesondere hat der Auftragnehmer die für seine Leistungen erforderlichen Dokumentationen, Prüfnachweise sowie sonstigen Unterlagen bereitzustellen oder zu erstellen, die zur Erlangung der jeweiligen
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behördlichen Zulassung oder Genehmigung benötigt werden. Darüber hinaus unterstützt der 325 Auftragnehmer den Auftraggeber bei der Erstellung entsprechender Anträge sowie bei der Kommunikation mit den zuständigen Behörden.
5.9 Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass von ihm zu implementierende Software frei von Schadsoftware ist. Es darf ausschließlich Software implementiert werden, die frei von Schad- software ist.
330 5.10 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen so zu erbringen, dass diese ohne Nutzungsein- schränkungen bereitgestellt werden. Insbesondere dürfen keine technischen oder sonstigen Maßnahmen eingesetzt werden, die Nutzung der Leistungen beschränken.
5.11 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, mit sonstigen Dienstleistern und Vertragspartnern des Auf- traggebers, deren Leistungen oder Tätigkeiten Einfluss auf die eigene Leistungserbringung 335 haben, kooperativ und vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Dies gilt insbesondere für erfor- derliche Abstimmungen, etwa in Bezug auf Schnittstellen oder Terminplanungen.
5.12 Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass dem Auftraggeber das für Nutzung, Administra- tion, Wartung und Pflege des Projekts erforderliche Wissen vermittelt wird. Hierzu gehört ins- besondere die Durchführung der vereinbarten Schulungen.
340 5.13 Der Auftragnehmer stellt den vom Auftraggeber benannten Teilnehmern spätestens eine Wo- che vor dem jeweiligen Schulungstermin geeignete Schulungsunterlagen in elektronischer und ausdruckbarer Form zur Verfügung. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, werden die Schulungen beim Auftraggeber oder online durchgeführt. Finden die Schulungen nicht beim Auftraggeber statt, obliegt es dem Auftragnehmer, geeignete Räumlichkeiten sowie die erfor- 345 derliche Schulungsinfrastruktur bereitzustellen. Ein Schulungstag umfasst acht Unterrichtsein- heiten zu jeweils 45 Minuten sowie angemessene Pausen. Die Schulungsleistung schließt so- wohl die Vor- als auch die Nachbereitung ein. Geeignete Termine für die Schulungen sind vom Auftragnehmer vorzuschlagen. Für die detaillierteren Anforderungen zu den durchzuführen- den Schulungen sind die Bestimmungen der Ziffer 6.4 des Lastenhefts zu beachten.
350 5.14 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber im Zuge der Lieferung eine umfassende Dokumen- tation zu allen relevanten Informationen des Produktes zu übergeben. Die Anforderungen gem. Ziffer 6.4.3 des Lastenhefts sind hierbei zu beachten.
- Eigentums- und Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen, Lieferungen und Leistun- gen
355 6.1 Soweit das Eigentum nicht bereits kraft gesetzlicher Vorschriften, insbesondere gemäß §§ 946 ff. BGB, auf den Auftraggeber übergegangen ist, überträgt der Auftragnehmer dem Auftragge-
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ber spätestens mit der Abnahme das Eigentum an sämtlichen im Rahmen der Umsetzungs- phase geschaffenen Arbeitsergebnissen sowie an allen gelieferten Leistungen und Lieferge- genständen.
360 6.2 An Arbeitsergebnissen, Lieferungen und sonstigen Leistungen, die während der Servicephase erbracht werden, erwirbt der Auftraggeber das Eigentum mit deren Übergabe, Überlassung oder Lieferung. Ist für die jeweilige Leistung vertraglich eine Freigabe oder Abnahme vorgese- hen, tritt der Eigentumsübergang erst mit deren erfolgreicher Durchführung ein.
6.3 Überlassung von Standardsoftware
365 Standardsoftware überlässt der Auftragnehmer dem Auftraggeber im Objektcode mit zugehö- riger Dokumentation.
An Software überträgt der Auftragnehmer dem Auftraggeber mit Bereitstellung bzw. Übergabe das dauerhafte, unwiderrufliche, unkündbare, übertragbare, inhaltlich unbeschränkte Recht, die Software bestimmungsgemäß zu nutzen. Das Nutzungsrecht wird räumlich für die Euro- 370 päische Union und den EFTA-Raum eingeräumt.
Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere, die Software selbst oder durch Dritte in andere Produkte zu integrieren und mit anderen Produkten zu verbinden und Fehler zu korrigieren. Die bestimmungsgemäße Nutzung umfasst auch die Berechtigung des Auftraggebers, Sicher- heitskopien zu erstellen und die Software im Rahmen der ordnungsgemäßen Datensicherung 375 zu vervielfältigen.
Das Nutzungsrecht bezieht sich auf die Software im Objektcode und auf die zugehörige Do- kumentation.
Von den Regelungen dieser Ziffer 6.3 abweichende oder diese Regelungen ergänzende Li- zenzbedingungen des Auftragnehmers oder dritter Lizenzgeber (einschließlich Open Source 380 Lizenzbedingungen) gelten nicht, es sei denn, ihre Geltung wurde ausdrücklich schriftlich im Rahmen dieses Vertrags von den Par-teien vereinbart.
6.4 Überlassung von Individualsoftware
Individualsoftware überlässt der Auftragnehmer dem Auftraggeber im Objekt- und im Quell- code mit der vereinbarten Dokumentation. Individualsoftware liegt nur dann vor, wenn ein Ar- 385 beitsergebnis im vorliegenden Vertrag einschließlich seiner Anlagen oder einer Änderungsver- einbarung als Individualsoftware oder sinngemäß (z. B. „für den Auftraggeber erstellt“) be- zeichnet wird.
Zum Quellcode gehören dessen fachgerechte Kommentierung und die Be-schreibung der not- wendigen Systemparameter sowie sonstige notwendige In-formationen, die den Auftraggeber
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390 in die Lage versetzen, mit Fachpersonal den Quellcode vertragsgemäß zu nutzen, einschließ- lich der Vornahme von Bearbeitungen auf Quellcodeebene.
An Individualsoftware überträgt der Auftragnehmer dem Auftraggeber mit Bereitstellung bzw. Übergabe das ausschließliche dauerhafte, unwiderrufliche, unkündbare, übertragbare, inhalt- lich unbeschränkte Recht, die Individualsoftware bestimmungsgemäß auf jede bekannte oder 395 nicht bekannte Art und Weise zu nutzen. Das Nutzungsrecht wird räumlich für die Europäische Union und den EFTA-Raum eingeräumt. Es ist unterlizenzierbar und der Auftraggeber ist be- rechtigt, das Nutzungsrecht Dritten (z. B. Dienstleistern oder anderen Verkehrsunternehmen) zur Ausübung zu überlassen. Die bestimmungsgemäße Nutzung umfasst auch die Berechti- gung des Auftraggebers, erforderliche Sicherheitskopien zu erstellen und die Individualsoft- 400 ware zur ordnungsgemäßen Datensicherung zu vervielfältigen und die Nutzung der Individu- alsoftware im Rahmen des Einsatzes und Trainings von Anwendungen künstlicher Intelligenz.
Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere, die Individualsoftware im Original oder in abgeän- derter, bearbeiteter oder umgestalteter Form zu vervielfältigen, sie abzuändern, zu übersetzen oder in sonstiger Weise zu bearbeiten, sie zu veröffentlichen, zu verbreiten, der Öffentlichkeit 405 zugänglich zu machen, sie zu vermieten, sie in andere Produkte zu integrieren und mit ande- ren Produkten zu verbinden.
Das Nutzungsrecht bezieht sich auf die Individualsoftware und deren Objekt- und Quellcode in allen Entwicklungs-, Zwischen- und Endstufen und auf die zugehörigen Dokumentationen sowie auf sonstige für die Ausübung der Nutzungsrechte notwendige Materialien, wie bei- 410 spielsweise Analysen, Konzepte und Beschreibungen.
- Personal des Auftragnehmers
7.1 Der Auftragnehmer setzt zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen ausschließ- lich Personal ein, das über die für die jeweiligen Aufgaben erforderliche Qualifikation, Erfah- rung und Fachkunde verfügt.
415 7.2 Der Auftragnehmer hat bis zur Abnahme auf eine weitgehend gleichbleibende Besetzung der vereinbarten Rollen hinzuwirken. Der Austausch von eingesetztem Personal ist zulässig, so- fern die nachfolgenden Personen die vertraglichen Anforderungen erfüllen und keine Schlüs- selrolle übernehmen.
Beschäftigte in Schlüsselrollen dürfen vor der Abnahme der Leistungen der Umsetzungsphase 420 nur aus wichtigem Grund ersetzt werden. Als Schlüsselrollen gelten insbesondere die Projekt- leitung sowie die für die fachliche Projektumsetzung hauptverantwortliche Person. Ein wichti- ger Grund liegt insbesondere bei einer längerfristigen Erkrankung oder dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis vor.
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7.3 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber grundsätzlich mindestens zwei (2) Wochen vor ei- 425 nem beabsichtigten Personalaustausch in Textform zu informieren. Die Mitteilung muss die Gründe für den Wechsel sowie Angaben zur vorgesehenen Ersatzperson einschließlich deren Qualifikation enthalten. Ist die Einhaltung dieser Frist ausnahmsweise nicht möglich, hat die Information unverzüglich nach Kenntniserlangung zu erfolgen. Sämtliche Kosten für Wissens- übergabe und Einarbeitung trägt der Auftragnehmer. Er hat zudem durch geeignete Übergabe- 430 und Einarbeitungsmaßnahmen einen störungsfreien Personalwechsel sicherzustellen.
7.4 Der Auftraggeber kann den Austausch von durch den Auftragnehmer eingesetztem Personal verlangen, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn nach Auffassung des Auftraggebers die vertrauensvolle Zusammenarbeit beeinträchtigt wird oder vertragliche Pflichten verletzt wurden. Vor Durchführung eines Austauschs werden die 435 Parteien zunächst versuchen, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Erweist sich das Austauschverlangen als berechtigt, gehen die Kosten für die Einarbeitung der Ersatzperson zulasten des Auftragnehmers.
- Ansprechpartner
8.1 Alle Mitteilungen im Rahmen des Projekts und dieses Vertrags sind ausschließlich an die in 440 Anlage XXX „Ansprechpartner“ benannten Kontaktpersonen der jeweiligen Parteien zu rich- ten. Mitteilungen an andere Personen gelten als nicht erfolgt, sofern sie den benannten An- sprechpartnern nicht gleichzeitig zugehen. Änderungen der Ansprechpartner sowie etwaige Vertretungsregelungen sind in Anlage XXX geregelt. Über personelle Änderungen bei den An- sprechpartnern haben sich die Parteien unverzüglich unter Angabe der jeweils neuen Kontakt- 445 personen zu informieren. Ein Wechsel in der Projektleitung auf Seiten des Auftragnehmers, der zu Verzögerungen führt, erfolgt auf dessen Risiko und geht zu seinen Lasten.
8.2 Auftragnehmer und Auftraggeber haben dafür Sorge zu tragen, die richtigen Ansprechpartner zu benennen und zu pflegen.
- Einsatz von Nachunternehmern
450 9.1 Die Beauftragung von Nachunternehmern (einschließlich freier Mitarbeitender) ist ausschließ- lich im Rahmen der Bestimmungen dieser Ziffer zulässig. Für deren Leistungen steht der Auf- tragnehmer in gleichem Umfang ein wie für eigene Leistungen. Der Auftraggeber erteilt bereits jetzt die Zustimmung zum Einsatz derjenigen Nachunternehmer, die im Angebot des Auftrag- nehmers unter Angabe von Name, Anschrift und Einsatzbereich konkret benannt sind, be- 455 schränkt auf die dort vorgesehenen Tätigkeitsbereiche.
9.2 Die Hinzuziehung weiterer Nachunternehmer setzt die vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers voraus. Der Auftraggeber ist berechtigt, diese Zustimmung aus sachlich ge- rechtfertigten Gründen zu versagen. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn Zweifel an der fachlichen oder wirtschaftlichen Eignung des Nachunternehmers bestehen oder wenn
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460 die Einhaltung vertraglicher Anforderungen, etwa in den Bereichen Vertraulichkeit, Daten- schutz oder Compliance, nicht gewährleistet erscheint. Gleiches gilt bei Vorliegen von Um- ständen, die gemäß §§ 123, 124 GWB einen Ausschluss im Vergabeverfahren rechtfertigen würden. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber sämtliche zur Prüfung erforderlichen Infor- mationen zur Verfügung zu stellen, insbesondere Namen und Anschrift des vorgesehenen 465 Nachunternehmers sowie dessen vorgesehenen Aufgabenbereich.
9.3 Erlangt der Auftraggeber nachträglich Kenntnis von einem Umstand, der eine Versagung der Zustimmung gemäß Ziffer 9.2 gerechtfertigt hätte, ist er berechtigt, die erteilte Zustimmung mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Gleiches gilt, wenn in der Person oder im Verhalten des Nachunternehmers ein wichtiger Grund vorliegt, der den Auftraggeber zur außerordentli- 470 chen Kündigung berechtigen würde. In einem solchen Fall ist dem Auftragnehmer eine ange- messene Frist zur Umstellung einzuräumen, die bis zu sechs (6) Monate betragen kann.
9.4 Eine Weiterbeauftragung von Subunternehmern durch einen Nachunternehmer ist ausge- schlossen. Dies gilt ausdrücklich auch für mit dem Nachunternehmer verbundene Unterneh- men.
475 9.5 Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass sämtliche für den jeweiligen Einsatzbereich rele- vanten vertraglichen Pflichten auch gegenüber den eingesetzten Nachunternehmern wirksam vereinbart werden. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer dafür Sorge zu tragen, dass der Auftraggeber sowie sonstige nach diesem Vertrag berechtigte Stellen ihre Kontroll- und Prü- fungsrechte uneingeschränkt auch gegenüber den Nachunternehmern ausüben können.
480 10. Qualitätsmanagement, Informationssicherheit und Compliance
10.1 Der Auftragnehmer unterhält während der Vertragslaufzeit ein zertifiziertes Qualitätsmanage- ment-System, das die Anforderungen der DIN EN ISO 9001 nach aktuellem Stand erfüllt oder ein gleichwertiges anerkanntes System.
10.2 Die Qualitätssicherung seiner Leistungen hat der Auftragnehmer nach einheitlichen Prüfplä- 485 nen, Prüfspezifikationen und Prüfanweisungen durchzuführen sowie einheitlich zu dokumen- tieren.
10.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, während der Vertragslaufzeit ein Informationsmanage- mentsystem vorzuhalten und zu betreiben, welches von einer unabhängigen zugelassenen Stelle nach ISO/IEC 27001 oder gleichwertig mit ausgewiesenem Geltungsbereich zertifiziert 490 ist. Das Bestehen einer gültigen Zertifizierung ist dem Auftraggeber auf Nachfrage nachzuwei- sen.
10.4 Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass der Auftraggeber kritische Infrastruktur im Sinne des BSIG bzw. der KRITIS-Regelungen ist. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Leistungen entsprechend den jeweils geltenden Sicherheitsanforderungen und Standards zu erbringen
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495 und angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen zur Vermeidung von Stö- rungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der für die Funktionsfä- higkeit der betriebenen kritischen Infrastrukturen und maßgeblichen Prozesse zu ergreifen. Er hat die für den Auftraggeber geltenden Sicherheitsanforderungen insoweit einzuhalten, als sie die Vertragsdurchführung und die Erbringung der Leistungen des Auftragnehmers betreffen. 500 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mindestens die DVB-Anforderungen zu ISMS gemäß An- lage XXX sowie die Anforderungen gem. Ziffer 5.3 des Lastenhefts (Anlage 1) zu diesem Ver- trag einzuhalten.
10.5 Von ihm getroffene Sicherheitsmaßnahmen hat der Auftragnehmer angemessen zu dokumen- tieren und dem Auftraggeber auf Anforderung nachzuweisen. Er stellt außerdem sicher, dass 505 sein Personal regelmäßig hinsichtlich der Risiken im Bereich Cybersicherheit und Vermei- dung/Abwehr derartiger Risiken geschult wird.
10.6 Der Auftragnehmer unterstützt außerdem den Auftraggeber bei der Erfüllung der für die kriti- sche Infrastruktur des Auftraggebers geltenden rechtlichen Anforderungen. Dies umfasst auch die Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden, die umgehende Meldung von Sicherheitsvor- 510 fällen, die zu einer Beeinträchtigung der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulich- keit der für die Funktionsfähigkeit der betriebenen kritischen Infrastrukturen und maßgeblichen Prozesse des Auftraggebers führen können, die Unterstützung des Auftraggebers bei der Er- füllung von dessen Meldepflichten gegenüber dem BSI und anderen zuständigen Behörden und die Teilnahme an vom Auftraggeber gewünschten Informationsaustauschen.
515 10.7 Die Anforderungen an den Schutz kritischer Infrastruktur, ISMS und sonstige Sicherheitsmaß- nahmen werden sich während der Laufzeit des Vertrags ändern und die technischen Möglich- keiten werden sich weiterentwickeln. Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer die Einhal- tung angemessener geänderter Anforderungen ohne zusätzliche Vergütung verlangen.
10.8 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, während der Vertragslaufzeit ein Umweltmanagementsys- 520 tem vorzuhalten und zu betreiben, welches von einer unabhängigen Stelle nach DIN EN ISO 14001 oder vergleichbar zertifiziert ist. Das Bestehen einer gültigen Zertifizierung ist dem Auf- traggeber auf Nachfrage nachzuweisen.
- Kontrollrechte des Auftraggebers
11.1 Der Auftraggeber, von ihm beauftragte und (vertraglich oder gesetzlich) zur Vertraulichkeit 525 verpflichtete Dritte sowie zuständige Stellen und Behörden, einschließlich zum Beispiel Auf- sichtsbehörden, Preiskontrollbehörden und im Rahmen der Fördermittelvergabe berechtigte Prüfstellen, sind berechtigt, zu den üblichen Geschäftszeiten die vertragsmäßige Ausführung der Leistungen und die Beachtung der sonstigen vertraglichen Verpflichtungen durch den Auf- tragnehmer zu prüfen. Dies umfasst das Recht, Einsicht in die im Zusammenhang mit der 530 Leistungserbringung stehenden Unterlagen zu nehmen und entsprechende Kopien für die Prü- fungszwecke zu erstellen, Kopien der benötigten Unterlagen vom Auftragnehmer anzufordern
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sowie die Prüfung in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers und seiner Nachunternehmer vorzunehmen.
11.2 Der Auftragnehmer gewährt den mit der Prüfung befassten Personen Zugang zu den für die 535 Erbringung der Leistungen durch den Auftragnehmer oder seine Subunternehmer genutzten Räumlichkeiten, Unterlagen, Daten, IT-Systemen und sonstigen Einrichtungen. Prüfungen, die vom Auftraggeber und seinen Beauftragten durchgeführt werden, sollen nach Terminabspra- che innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach einer entsprechenden Terminanfrage stattfinden und den Geschäftsbetrieb des Auftragnehmers nicht ungebührlich beeinträchtigen. Einer Ter- 540 minabsprache bedarf es nicht für Prüfungen durch zuständige Behörden oder wenn für den Auftraggeber ein sachlicher Grund vorliegt, eine unangekündigte Prüfung vorzunehmen.
11.3 Regelungen zu datenschutzrechtlichen Überprüfungen in Anlage XXX (Vereinbarung zur Auf- tragsverarbeitung) gelten bei Widersprüchen vorrangig.
11.4 Anlasslose Prüfungen nach dieser Ziffer 11 kann der Auftraggeber in einem zeitlichen Abstand 545 von mindestens zwölf (12) Monaten durchführen. Liegt ein sachlicher Grund, z. B. Anhalts- punkte für Unregelmäßigkeiten in der Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer, vor, ist der Auftraggeber berechtigt, zusätzliche Überprüfungen innerhalb der Zwölf-Monats-Zeiträume vorzunehmen. Prüfungen durch Dritte, die einen gesetzlichen Prüfungsauftrag haben, wie z. B. Behörden und andere öffentliche Stellen, unterliegen den vorgenannten Einschränkungen 550 nicht.
11.5 Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die Prüfung nicht gegen datenschutzrechtliche Vorgaben verstößt. Die Parteien werden insoweit die notwendigen Schutzmaßnahmen verein- baren. Sofern die vom Auftragnehmer offenzulegenden Unterlagen oder Informationen perso- nenbezogene Daten enthalten, hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass alle erforderlichen 555 Zustimmungen der Berechtigten vorliegen und alle ggf. datenschutzrechtlich erforderlichen Vorkehrungen getroffen sind, um der Nachweispflicht unverzüglich nachkommen zu können. Hilfsweise kann der Nachweis vorläufig in anonymisierter Form sowie unter Beachtung des Datenschutzrechts erfolgen.
11.6 Die im Zusammenhang mit einer Prüfung anfallenden Kosten für den Einsatz eigenen Perso- 560 nals trägt jede Partei selbst. Die Kosten für von ihm beauftragte externe Prüfer trägt der Auf- traggeber. Der Auftragnehmer hat Prüfungskosten des Auftraggebers zu erstatten, wenn die Prüfung ergibt, dass der Auftragnehmer seine nach diesem Vertrag bestehenden Pflichten verletzt, es sei denn, die Pflichtverletzung ist unerheblich.
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- Mitwirkungsobliegenheiten des Auftraggebers
565 12.1 Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer vorhandene Informationen zu den vereinbarten Terminen zur Verfügung. Sofern keine Termine festgelegt sind, erfolgt die Bereitstellung in- nerhalb einer angemessenen Frist nach entsprechender Anforderung durch den Auftragneh- mer, mindestens in Textform.
12.2 Ein Zugriff auf die IT-Systeme des Auftraggebers aus der Ferne wird gewährt, sofern dies 570 zwischen den Parteien vereinbart ist, für die Durchführung des Vertrags erforderlich erscheint sowie technisch umsetzbar und wirtschaftlich vertretbar ist. Der Auftraggeber ist berechtigt, für den Fernzugriff ergänzende Anforderungen zur Sicherstellung von IT- und Datensicherheit festzulegen; deren Einhaltung ist Voraussetzung für die Gewährung des Zugangs.
12.3 Soweit gesetzliche oder behördliche Anforderungen ausschließlich den Auftraggeber betref- 575 fen, etwa im Rahmen von Verwaltungsverfahren, an denen der Auftragnehmer nicht beteiligt ist, stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die daraus resultierenden Anforderungen zur Verfügung.
12.4 Der Auftraggeber erbringt die gemäß Anlage XXX aufgeführten Mitwirkungsobliegenheiten. [Hinweis: Im Rahmen der Verhandlungsgespräche sollen die konkret erforderlichen Mitwir- 580 kungsobliegenheiten besprochen werden. Es wird daher um Vorbereitung einer entsprechen- den Auflistung und Einreichung mit den Angebotsunterlagen gebeten.]
- Vergütung
13.1 Die Vergütung für die vertraglich geschuldeten Leistungen bestimmt sich nach den im Preis- blatt (Anlage 2) festgelegten Preisen. Diese Preise verstehen sich als Gesamtpreise und um- 585 fassen sämtliche Nebenleistungen sowie die Einräumung aller nach diesem Vertrag erforder- lichen Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen und Leistungen, einschließlich der notwendigen Lizenzen des Auftragnehmers und Dritter.
13.2 Ergänzende Einzelheiten zu den Preisen sind ebenfalls im Preisblatt (Anlage 2) geregelt. Die vereinbarte Vergütung versteht sich zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbrin- 590 gung geltenden Umsatzsteuer. Rechnungsempfänger für die beauftragten Leistungen ist der Auftraggeber.
13.3 Mit den im Preisblatt (Anlage 2) aufgeführten Preisen sind sämtliche Aufwendungen des Auf- tragnehmers für die vertragsgemäße Erbringung der Lieferungen und Leistungen abgegolten. Dies umfasst insbesondere auch Kosten für Verpackung sowie Transport einschließlich etwa- 595 iger Versicherungen.
13.4 Soweit eine Abrechnung nach Aufwand erfolgt, wird die Vergütung auf Basis tatsächlich ge- leisteter Stunden berechnet. Dabei wird höchstens ein Personentag pro eingesetzter Person
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vergütet. Angefangene Stunden werden anteilig berücksichtigt, Pausenzeiten sind nicht ver- gütungsfähig.
600 13.5 Die Vergütung in der Umsetzungsphase erfolgt je Unterphase und wird fällig, sobald für die jeweilige Unterphase eine Freigabe erteilt worden ist. Sofern für eine Leistung keine Freigabe vorgesehen ist, entsteht die Fälligkeit mit der Abnahme. Leistungen der Servicephase die in- nerhalb eines Kalenderjahres erbracht werden, werden zum Jahresende abgerechnet und ver- gütet.
605 14. Zahlungsbedingungen
14.1 Voraussetzung für die Zahlung ist sowohl die vertragsgemäße Erbringung der jeweiligen Leis- tung durch den Auftragnehmer als auch die Vorlage einer ordnungsgemäßen, prüffähigen Rechnung, die den Anforderungen des § 14 UStG entspricht.
14.2 Für vergütungsfähige Leistungen gemäß Ziffer 13.5 erstellt der Auftragnehmer jeweils eine 610 separate Rechnung je Unterphase. Für Leistungen der Servicephase erfolgt die Abrechnung, wie in Ziffer 13.5 beschrieben, in Form einer jährlichen Sammelrechnung. Etwaige Abzüge, insbesondere aufgrund von Vertragsstrafen wegen Verzugs, sind in der nächstmöglichen Rechnung zu berücksichtigen und separat aufzuführen.
14.3 Die Abrechnung hat in nachvollziehbarer und prüfbarer Form zu erfolgen. Hierzu sind die 615 Rechnungen übersichtlich zu gestalten, die vorgegebenen Bezeichnungen zu verwenden und Art sowie Umfang der erbrachten Leistungen durch geeignete, allgemein übliche Nachweise zu belegen. Vergütungen für Änderungen oder Erweiterungen sind unter Bezugnahme auf die entsprechenden Vereinbarungen gesondert auszuweisen oder eindeutig kenntlich zu machen.
14.4 Auf jeder Rechnung sind das EFRE-Förderkennzeichen sowie für jede einzelne abgerechnete 620 Leistung die im Preisblatt (Anlage 2) zugeordnete Positionsnummer zur EFRE-Förderung an- zugeben.
14.5 Sofern nicht anders vereinbart, hat der Auftragnehmer Rechnungen in Form einer maschinen- lesbaren pdf unter Angabe der Bestellnummer, 1-fach auszustellen und zu senden an:
625 14.6 Die Rechnungen müssen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und sind innerhalb von 30 Tagen nach Zugang bei Vorliegen der Zahlungsvoraussetzungen fällig.
14.7 Der Auftraggeber ist berechtigt, Rechnungen zurückzuweisen, sofern diese nicht der vorgege- benen Form entsprechen oder von den vereinbarten Konditionen abweichen.
14.8 Die Zahlung von Rechnungen gilt nicht als Anerkennung von abweichenden Konditionen, Prei- 630 sen oder der Qualität der Leistung.
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Eine Aufrechnung durch den Auftragnehmer mit Forderungen, die vom Auftraggeber bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt worden sind, ist ausgeschlossen.
- Abnahme- und Freigaberegelungen
15.1 Gesamtabnahme der Leistung
635 15.1.1 Sämtliche Leistungen des Auftragnehmers, mit Ausnahme der Leistungen der Ser- vicephase, unterliegen einer Gesamtabnahme durch den Auftraggeber. Gegen- stand der Gesamtabnahme ist die Feststellung, ob die vom Auftragnehmer er- brachte Leistung den vertraglichen Anforderungen entspricht und keine Mängel vorliegen, die der Abnahme entgegenstehen. Die Gesamtabnahme erfolgt, nach- 640 dem alle erforderlichen Freigaben erteilt worden sind und der Launch der Web- Plattform erfolgt ist.
15.1.2 Die Gesamtabnahme ist vom Auftraggeber ausdrücklich und in förmlich schriftli- cher Form zu erklären, sobald Abnahmereife im Sinne von Ziffer 15.1.1 vorliegt. Abweichend von der im Vertrag ansonsten vorgesehenen Schriftform gilt eine Er- 645 klärung nur dann als förmlich schriftlich, wenn sie in einem eigenhändig unterzeich- neten Dokument erfolgt, das von ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertretern der jeweiligen Vertragsparteien unterzeichnet ist.
Sofern für den Einsatz der Leistungen im Produktivbetrieb behördliche Genehmi- gungen, Erlaubnisse oder Zertifizierungen erforderlich sind, setzt die Abnahmefä- 650 higkeit zudem deren uneingeschränkte Erteilung voraus. Eine Abnahme ohne ent- sprechende förmliche schriftliche Erklärung des Auftraggebers ist ausgeschlos- sen.
15.1.3 Geringfügige Mängel im Sinne der in Anlage XXX definierten Mängelklassifikation stehen der Gesamtabnahme nicht entgegen; eine Abnahmeverweigerung durch 655 den Auftraggeber ist insoweit unzulässig. Überschreitet die Anzahl der noch offe- nen geringfügigen Mängel jedoch den Wert XXX, gelten diese als wesentlich. In diesem Fall ist der Auftraggeber berechtigt, die Gesamtabnahme so lange zu ver- weigern, bis die Zahl der geringfügigen Mängel auf höchstens XXX reduziert wor- den ist.
660 15.1.4 Hinsichtlich bereits vom Auftraggeber freigegebener Teilleistungen können Män- gel, die der Auftraggeber infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat, im Rah- men der Gesamtabnahme nicht mehr geltend gemacht werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die betreffende Leistung nach der letzten Freigabe durch den Auftrag- nehmer verändert worden ist, etwa im Zuge von Mängelbeseitigungen oder der 665 Umsetzung von Änderungsvereinbarungen. Unberührt bleiben zudem solche As- pekte der Leistung, die nicht Gegenstand der jeweiligen Freigabe waren.
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15.2 Freigabe von Leistungen der Umsetzungsphase
15.2.1 Sämtliche Leistungen der in Ziffer 4.2 genannten Unterphasen bedürfen einer Frei- gabe durch den Auftraggeber. Die Freigabe erfolgt jeweils nach Abschluss der ent- 670 sprechenden Teilleistung. Im Fall der Unterphase gem. den Ziffern 4.2.2 und 4.2.3 sind zwei Freigaben erforderlich. Die erste Freigabe bei Erreichen eines im Pflich- tenheft je Unterphase zu definierenden Meilensteins und definiert den Zeitpunkt an welchem die jeweils nachfolgenden Unterphase beginnt (also gem. Ziffer 4.2.3 und 4.2.4). Die zweite Freigabe bei Abschluss der Unterphase. Erst bei dieser 675 zweiten Abgabe kann die Rechnungslegung des Auftragnehmers gem. Ziffer 13.5 für die jeweils betroffene Unterphase erfolgen.
15.2.2 Die Freigabe ist durch den Auftraggeber förmlich schriftlich zu erklären, sofern im Rahmen einer vorherigen Prüfung unter Beteiligung beider Parteien festgestellt wurde, dass die Teilleistung den vertraglichen Anforderungen entspricht und frei 680 von Mängeln ist. Sofern für den Einsatz der Leistungen im Produktivbetrieb be- hördliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder Zertifizierungen erforderlich sind, setzt die Freigabefähigkeit ebenfalls deren uneingeschränkte Erteilung voraus. Eine Freigabe ohne entsprechende förmlich schriftliche Erklärung des Auftragge- bers ist ausgeschlossen.
685 15.2.3 Wird ein Ticketsystem eingesetzt, gilt die Freigabe als erteilt, sobald der Auftrag- geber das betreffende Ticket schließt oder dem Auftragnehmer zumindest in Text- form die Anweisung zur Schließung des Tickets übermittelt.
15.2.4 Eine Verweigerung der Freigabe ist bei Vorliegen lediglich geringfügiger Mängel im Sinne der Anlage XXX unzulässig. Überschreitet die Anzahl der offenen gering- 690 fügigen Mängel jedoch den Wert XXX, gelten diese als wesentlich. In diesem Fall ist der Auftraggeber berechtigt, die Freigabe zu verweigern, bis die Anzahl der verbleibenden geringfügigen Mängel auf höchstens XXX reduziert ist.
15.2.5 Die Freigabe stellt keine Abnahme dar. Insbesondere führt sie weder zu einer Um- kehr der Beweislast noch zur Fälligkeit einer Schlusszahlung. Die Verjährungsfrist 695 für Mängel beginnt nicht mit der Freigabe, sondern erst mit der Gesamtabnahme. Die Freigabe dient im Übrigen ausschließlich der Dokumentation des Projektfort- schritts sowie als Grundlage für etwaige Abschlagszahlungen.
15.2.6 Mit der Freigabe der Unterphase 1 - Spezifikation gem. Ziffer 4.2.1 des Vertrages wird verbindlich festgelegt, dass die im Lastenheft beschriebenen Anforderungen, 700 soweit sie im Gesamtpflichtenheft konkretisiert wurden, in dieser konkretisierten Form umzusetzen sind. Anforderungen des Lastenhefts, die im Gesamtpflichten- heft nicht berücksichtigt wurden, bleiben weiterhin uneingeschränkt wirksam.
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15.3 Abnahme von Leistungen der Servicephase
15.3.1 Leistungen der Servicephase sind abnahmepflichtig. Die Abnahme für Software- 705 leistungen erfolgt, sobald die Serviceleistung durch den Auftragnehmer erfolgt und die Leistung abnahmefähig ist.
15.3.2 Die Abnahme ist durch den Auftraggeber förmlich schriftlich zu erklären, sofern nach vorheriger Prüfung festgestellt wird, dass die Leistung den vertraglichen An- forderungen entspricht und frei von Mängeln ist. Soweit für den Einsatz der Leis- 710 tung im Produktivbetrieb behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder Zertifi- kate erforderlich sind, setzt die Abnahmefähigkeit ebenfalls deren uneinge- schränkte Erteilung voraus. Eine Abnahme ohne förmlich schriftliche Erklärung des Auftraggebers ist ausgeschlossen.
15.3.3 Wird ein Ticketsystem verwendet, gilt die förmliche Abnahme als erfolgt, sobald 715 der Auftraggeber das entsprechende Ticket schließt oder dem Auftragnehmer zu- mindest in Textform die Anweisung zur Schließung des Tickets erteilt.
15.4 Allgemeine Regelung für Abnahme und Freigaben
15.4.1 Die Zeitpunkte für die Bereitstellung der Leistungen zur Freigabe oder Ab- nahme, die hierfür vorgesehenen Prüfphasen sowie die jeweiligen Freigabe- 720 und Abnahmetermine werden, soweit sie nicht bereits im Ablaufplan festgelegt sind, im Rahmen der Feinplanung abgestimmt. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Bereitschaft zur Freigabe oder Abnahme spätestens zwei Wo- chen vor dem vorgesehenen Termin in Textform anzuzeigen und die zuständi- gen Ansprechpartner zu benennen.
725 15.4.2 Der Auftragnehmer erstellt für sämtliche Freigaben und Abnahmen geeignete Protokollvorlagen. Diese müssen mindestens eine tabellarische Übersicht der vorgesehenen Prüfpunkte enthalten, gegliedert nach Anforderungen und er- gänzt um eine Spalte zur Dokumentation des Prüfungsergebnisses („erfüllt: ja/nein“). Die Vorlagen sind dem Auftraggeber spätestens vier Wochen vor dem 730 jeweiligen Prüfungszeitpunkt zur Verfügung zu stellen. Änderungswünsche des Auftraggebers sind hierbei zu berücksichtigen. Der Auftraggeber kann anstelle der vom Auftragnehmer bereitgestellten Vorlagen eigene Protokollformate ver- wenden.
15.4.3 Liegen kritische oder wesentliche Mängel vor, ist der Auftraggeber berechtigt, 735 die Freigabe oder Abnahme zu verweigern. Bei kritischen Mängeln kann der Auftraggeber darüber hinaus die laufende Prüfung abbrechen. Die Einstufung der Mängel erfolgt gemäß den Regelungen in Anlage XXX.
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15.4.4 Der Auftraggeber wird festgestellte Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der jeweiligen Prüfung bewerten und dem Auftragnehmer schriftlich 740 oder in Textform mitteilen. Die Erfassung oder Mitteilung über ein Ticketsystem genügt hierfür.
15.4.5 Über jede Freigabe und jede Abnahme ist ein Protokoll zu erstellen, das von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist.
15.4.6 Mängel, die einer Freigabe oder Abnahme nicht entgegenstehen, sind vom Auf- 745 tragnehmer nach erfolgter Freigabe beziehungsweise Abnahme unverzüglich zu beheben. Sofern die Parteien keine Einigung über die hierfür maßgebliche Frist erzielen, kann der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Mängelbesei- tigung festlegen.
15.4.7 Wurden Mängel beseitigt, die zuvor einer Freigabe oder Abnahme entgegen- 750 standen, hat der Auftragnehmer die betreffende Leistung erneut zur Prüfung vorzulegen. Für die Wiederholungsprüfung gelten die vorstehenden Bestim- mungen entsprechend.
15.4.8 Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber während der Durchführung von Freigabe- und Abnahmeprüfungen in angemessenem Umfang. Dies um- 755 fasst insbesondere die Bereitstellung qualifizierter Ansprechpartner, die fachli- che Begleitung der Prüfung sowie die Vorführung und Erläuterung relevanter Funktionen.
- Haftung und Gefahrübergang des Auftragnehmers
16.1 Sofern in diesem Vertrag keine abweichenden Regelungen getroffen sind, richtet sich die Haf- 760 tung der Parteien nach den gesetzlichen Vorschriften.
16.2 Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, ist im Rahmen dieses Vertrags wie folgt beschränkt:
Für Sach- und Vermögensschäden ist die Haftung des Auftragnehmers bei leichter Fahrläs- sigkeit auf XXX % der Nettoauftragssumme begrenzt. Für die Bestimmung der Nettoauftrags- 765 summe gelten die Regelungen in Ziffer 18.4 entsprechend.
16.3 Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für Personenschäden, für Schäden aus der Verletzung einer Garantie innerhalb ihres jeweiligen Geltungsbereichs, für Datenschutzver- stöße, für die Verletzung von Rechten Dritter sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungs- recht. Weitergehende Ansprüche und Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
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770 16.4 Soweit den Auftragnehmer eine Haftung trifft, ist er verpflichtet, den Auftraggeber von sämtli- chen daraus resultierenden Schäden, Kosten und Aufwendungen sowie von Ansprüchen Drit- ter, einschließlich solcher wegen behaupteter Rechtsverletzungen, freizustellen.
16.5 Der Auftraggeber weist darauf hin, dass bei Überschreitung des Termins für den Abschluss der Umsetzungsphase insbesondere das Risiko besteht, dass Fördermittel ganz oder teilweise 775 verloren gehen.
- Haftung des Auftragnehmers für Mängel
17.1 Die Haftung des Auftragnehmers für Mängel der vertraglichen Leistungen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern in dieser Ziffer nichts Abweichendes geregelt ist.
17.2 Die Gewährleistungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt sechsunddreißig (36) Monate. 780 Sofern gesetzlich eine längere Gewährleistungsfrist vorgesehen ist, gilt diese vorrangig.
17.3 Die Gewährleistungsfrist für das Produkt sowie für sonstige Teilleistungen – mit Ausnahme der Serviceleistungen – beginnt mit der Abnahme.
17.4 Mängelanzeigen, die vom Auftraggeber über die Hotline oder ein Ticketing-System erfolgen, stehen einer Anzeige in Schriftform gleich.
785 17.5 Die Einteilung von Mängeln sowie die Fristen zu deren Beseitigung ergeben sich aus Anlage XXX. Unterschieden wird zwischen geringfügigen, wesentlichen und kritischen Mängeln. Ge- ringfügige Mängel berechtigen nicht zum Rücktritt vom Vertrag; im Übrigen bleiben die Rechte des Auftraggebers unberührt.
17.6 Soweit ein Mangel ganz oder teilweise auf Vorgaben oder Leistungsbeschreibungen des Auf- 790 traggebers zurückzuführen ist, bleibt die Haftung des Auftragnehmers grundsätzlich bestehen. Eine Reduzierung der Haftung erfolgt jedoch insoweit, als der Auftragnehmer seinen Prüfungs- und Hinweispflichten ordnungs-gemäß nachgekommen ist.
17.7 Werden von Dritten Ansprüche wegen der Verletzung von Rechten im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand geltend gemacht, hat die betroffene Partei die andere Partei hier- 795 über unverzüglich in Schrift- oder Textform zu informieren.
17.8 Wird die vertragsgemäße Nutzung der Leistungen durch Rechte Dritter oder sonstige Rechts- mängel beeinträchtigt, hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten dafür Sorge zu tragen, dass die Nutzung weiterhin uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten möglich ist. Dabei steht es dem Auftragnehmer frei, entweder die erforderlichen Nutzungsrechte zu beschaffen oder 800 die betroffenen Leistungen so anzupassen, dass keine Rechtsverletzung mehr vorliegt und die vertraglichen Anforde-rungen weiterhin erfüllt werden. Weitergehende Ansprüche des Auftrag- gebers bleiben hiervon unberührt.
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Die Parteien stimmen sich hinsichtlich der Verteidigung gegen entsprechende Ansprüche Drit- ter ab.
805 17.9 Im Falle eines Gewährleistungsfalls hat der Auftragnehmer einen Bericht zur Fehlerbehebung zu erstellen. Dieser muss den Sachverhalt darstellen, den festgestellten Mangel beschreiben, die zur Beseitigung ergriffenen Maßnahmen darlegen sowie die Ursachen des Mangels erläu- tern.
17.10 Die Freigabe eines Mangels durch den Auftraggeber richtet sich nach den vertraglichen Re- 810 gelungen zur Freigabe.
17.11 Mängel von Dienstleistungsergebnissen sind kostenfrei durch den Auftragnehmer zu beseiti- gen. Es gelten die übrigen Bestimmungen dieser Ziffer insofern anwendbar. Im Fall der Schlechtleistung einer Dienstleistung kann der Auftraggeber deren Wiederholung verlangen.
- Vertragsstrafe für Verzug mit Leistungen
815 Der Abschnitt zu der Vertragsstrafe für den Verzug mit Leistungen soll in den Verhandlungs- gesprächen behandelt werden.
18.1 Der Auftragnehmer hat die Leistungen der Umsetzungsphase entsprechend den Vorgaben der Feinkonzeption termingerecht zu erbringen. Für die Leistungen der Servicephase hat er die in Anlage XXX festgelegten Reaktions- und Wiederherstellungszeiten einzuhalten und die 820 geschuldeten Leistungen fristgerecht zu erbringen.
18.2 Gerät der Auftragnehmer mit der Erreichung der in Ziffer 15.1.1 geregelten Abnahmereife des Projekts gemäß dem Zeitablaufplan der Feinspezifikation des Pflichtenhefts in Verzug, kann der Auftraggeber eine Vertragsstrafe geltend machen. Diese beträgt für jede vollendete Woche der Verzögerung 0,5 Prozent der Nettoauftragssumme.
825 18.3 Werden die in Anlage XXX vereinbarten Reaktions- oder Wiederherstellungszeiten durch den Auftragnehmer nicht eingehalten, ist der Auftraggeber im Verzugsfall zur Geltendmachung ei- ner Vertragsstrafe berechtigt. Bei geringfügigen Mängeln beträgt die Vertragsstrafe 0,2 Pro- zent der Nettoauftragssumme für jede vollendete Woche der Verzögerung. Liegen wesentliche oder kritische Mängel vor, kann der Auftraggeber für jeden vollendeten Arbeitstag der Verzö- 830 gerung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 Prozent der Nettoauftragssumme verlangen. Als Arbeitstage gelten Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage im Freistaat Sachsen.
18.4 Maßgeblich für die Berechnung sämtlicher Vertragsstrafen ist die Nettoauftragssumme. Diese entspricht dem mit Zuschlag erteilten Nettoangebotspreis des Auftragnehmers einschließlich 835 aller Optionsleistungen. Nachträgliche Änderungen des Auftrags- oder Angebotswertes blei- ben ungeachtet ihres Grundes bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage außer Betracht.
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18.5 Die Summe aller Vertragsstrafen aufgrund von Verzug darf die Summe von 10 Prozent des Gesamtauftragswerts nicht übersteigen.
18.6 Weitergehende Rechte des Auftraggebers im Falle des Verzugs bleiben unberührt. Eine An- 840 rechnung der Vertragsstrafe auf Schadensersatzansprüche erfolgt ausschließlich im Hinblick auf solche Schadensersatzansprüche, die auf dem Verzug beruhen.
18.7 Die Vertragsstrafenregelungen behalten auch bei einer einvernehmlichen Änderung der mit Vertragsstrafen belegten Leistungstermine ihre Gültigkeit. Eine nachträgliche Anpassung von Terminen berührt bereits entstandene Vertragsstrafenansprüche des Auftraggebers nicht, so- 845 fern die Terminverschiebung auf Verzug oder eine sonstige Pflichtverletzung des Auftragneh- mers zurückgeht.
- Änderung der Leistung
19.1 Der Auftraggeber kann jederzeit Änderungen der vereinbarten Leistungen verlangen. Dies be- trifft insbesondere Erweiterungen oder Reduzierungen des Leistungsumfangs, Terminände- 850 rungen sowie die Beauftragung zusätzlicher Leistungen. Änderungsverlangen sind in Textform einzureichen und müssen die beabsichtigte Änderung hinreichend konkret beschreiben. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei Bedarf in angemessenem Umfang bei der Ausarbeitung des Änderungsverlangens. Für die Abwicklung des Änderungsverfahrens stellt der Auftraggeber zu Beginn der Vertragsdurchführung ein geeignetes Formular zur Verfügung.
855 19.2 Nach Zugang des Änderungsverlangens prüft der Auftragnehmer die beantragte Änderung und übermittelt dem Auftraggeber innerhalb von zwei (2) Wochen, sofern keine andere Frist vereinbart wurde, ein entsprechendes Angebot. Das Angebot muss die Auswirkungen auf die vertraglichen Vereinbarungen vollständig darstellen. Dies umfasst insbesondere Auswirkun- gen auf Leistungsumfang, Termine, Vergütung, Mitwirkungsleistungen, Beistellungen sowie 860 sonstige Voraussetzungen und Folgen der Umsetzung. Die Angebotserstellung hat entspre- chend der Vorgaben des Auftraggebers entweder auf Aufwandsbasis oder als Festpreisange- bot zu erfolgen. Bei einer Festpreisvergütung ist die Kalkulation transparent und nachvollzieh- bar offenzulegen. Diese Regelungen gelten gleichermaßen bei einer Verringerung des Leis- tungsumfangs.
865 19.3 Der Auftragnehmer hat sein Angebot mit einer Bindefrist von mindestens vier (4) Wochen zu versehen.
19.4 Ist dem Auftragnehmer die Einhaltung der in Ziffer 19.2 genannten Frist aufgrund des Umfangs oder der Komplexität der angefragten Änderung nicht möglich, hat er den Auftraggeber hier- über unverzüglich zu informieren. Dabei sind die Gründe für die Verzögerung sowie die zu- 870 sätzlich benötigte Bearbeitungszeit nachvollziehbar darzustellen. Einer sachlich gerechtfertig- ten und angemessenen Verlängerung der Bearbeitungsfrist wird der Auftraggeber nicht wider- sprechen.
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19.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ein Änderungsangebot zu erstellen, soweit ihm dies zumut- bar ist. Hält er die verlangte Änderung für unzumutbar, hat er dies dem Auftraggeber unver- 875 züglich in Textform mitzuteilen und die maßgeblichen Gründe darzulegen. Über eine Befreiung von der Verpflichtung zur Angebotsabgabe entscheidet der Auftraggeber nach billigem Ermes- sen.
19.6 Nach Vorlage des Angebots prüft der Auftraggeber dessen Inhalt und teilt dem Auftragnehmer seine Entscheidung mit. Kommt eine Einigung zustande, werden die Änderungen durch den 880 Abschluss einer schriftlichen Nachtragsvereinbarung Vertragsbestandteil.
19.7 Wird innerhalb von drei (3) Monaten ab Zugang des Änderungsverlangens keine Einigung über einen Nachtrag erzielt, hinsichtlich einer Anpassung der Vergütung, kann der Auftraggeber die Umsetzung der Änderung in Textform anordnen. Die Vergütung wird in diesem Fall nach billi- gem Ermessen festgelegt. Hierbei ist vorrangig die ursprüngliche Preis- und Kalkulations- 885 grundlage des Auftragnehmers heranzuziehen, soweit diese eine belastbare Ableitung ermög- licht. Ist dies nicht möglich, erfolgt die Ermittlung anhand der tatsächlich entstehenden Mehr- kosten beziehungsweise der tatsächlich eintretenden Kosteneinsparungen. Angemessene Zu- schläge für Gemeinkosten, Wagnis und Gewinn sind dabei zu berücksichtigen.
19.8 Kommt innerhalb von drei (3) Monaten nach Zugang des Änderungsverlangens keine Einigung 890 über die Anpassung von Terminen oder Fristen zustande, kann der Auftraggeber die Durch- führung der Änderung ebenfalls anordnen. Die betroffenen Termine und Fristen sind sodann unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände angemessen anzupassen.
19.9 Auch der Auftragnehmer kann Änderungen anregen und dem Auftraggeber hierzu ein Angebot unterbreiten. Der Auftraggeber ist jedoch nicht verpflichtet, einen solchen Vorschlag anzuneh- 895 men. Nimmt der Auftraggeber das Angebot an, gelten die Regelungen der Ziffer 19.6 entspre- chend.
19.10 Jede Partei trägt die im Zusammenhang mit dem Änderungsverfahren entstehenden Kosten und Aufwendungen selbst.
- Datenschutz
900 20.1 Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung sämtlicher einschlägiger datenschutzrechtlicher Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundes- datenschutzgesetzes (BDSG). Sofern der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auf- trag des Auftraggebers verarbeitet, findet die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (Anlage XXX) Anwendung. Soweit erforderlich, verpflichtet der Auftragnehmer darüber hinaus sämtli- 905 che an der Leistungserbringung beteiligten Personen im Sinne von § 3 TDDDG zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses. Ferner sind die Regelungen des Lastenhefts, insbesondere der Ziffer 3.3.3 und 5.3, zu berücksichtigen.
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20.2 Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sämtliche Daten ausschließlich innerhalb der Europäi- schen Union verarbeitet und gespeichert werden. Für Verarbeitungs- oder Speichervorgänge 910 im Vereinigten Königreich gilt dies nur, solange ein entsprechender Angemessenheitsbe- schluss der Europäischen Kommission besteht.
20.3 Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass alle von ihm zur Vertragserfüllung eingesetzten Mitarbeiter sowie beauftragte Nachunternehmer schriftlich zur Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Anforderungen verpflichtet werden. Zudem ist sicherzustellen, dass 915 die betroffenen Personen über die für sie maßgeblichen Datenschutzvorgaben informiert sind. Der AG kann jederzeit einen entsprechenden Nachweis verlangen.
20.4 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Verlangen die zum Schutz personenbezogener Daten getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen in geeigneter Form zu er- läutern und deren Umsetzung nachzuweisen.
920 20.5 Der Auftraggeber verarbeitet im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages personenbezo- gene Daten des vom Auftragnehmer eingesetzten Personals. Hierzu gehören insbesondere Namen, dienstliche Kommunikationsdaten sowie Protokoll- und Zugriffsinformationen im Zu- sammenhang mit Remote-Zugängen zu den Systemen des Auftraggebers.
Die Verarbeitung erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zur Wahrung berechtigter 925 Interessen des Auftraggebers, insbesondere zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses, zur Steuerung von Geschäfts- und Lieferantenbeziehungen sowie zur Aufrechterhaltung der Infor- mationssicherheit. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Mitarbeiter hierüber zu informieren und entsprechende Verpflichtungen auch gegenüber eingesetzten Nachunternehmern sicher- zustellen.
930 21. Vertraulichkeit
21.1 Der Umgang mit vertraulichen Informationen sowie die Bestimmung, was als vertrauliche In- formationen gilt, wird in einer gesonderten Vertraulichkeitsvereinbarung geregelt, die diesem Vertrag als Anlage XXX beigefügt ist.
21.2 Verstößt eine Partei gegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Vertraulichkeitsverpflich- 935 tungen, ist die jeweils andere Partei berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Deren Höhe wird von der verletzten Partei nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB bestimmt und kann im Streitfall gerichtlich überprüft werden. Die Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe ent- fällt, wenn die in Anspruch genommene Partei nachweist, dass weder sie selbst noch von ihr eingesetzte Dritte die Verletzung der Vertraulichkeit schuldhaft verursacht haben. Weiterge- 940 hende Ansprüche der betroffenen Partei bleiben hiervon unberührt.
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- Kündigung des Vertragsverhältnisses
22.1 Ist dem Auftraggeber die Fortführung des Vertrages aus wichtigem Grund nicht mehr zumut- bar, ist er berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere, jedoch nicht abschließend, bei der Eröff- 945 nung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Vertragspartei oder bei der Ableh- nung der Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse vor.
22.2 Eine Kündigung wegen oder im Zusammenhang mit einer Pflichtverletzung ist – vorbehaltlich gesetzlich geregelter Ausnahmefälle – nur zulässig, wenn zuvor eine schriftliche Abmahnung erfolgt ist und dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Abhilfe eingeräumt wurde. 950 Diese Frist muss mindestens 30 Kalendertage betragen.
22.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag aufgrund eines Sonderkündigungsrechts zu be- enden, sofern ein entsprechender Beschluss des Stadtrats der Stadt Dresden oder des Auf- sichtsrats des Auftraggebers vorliegt. In diesem Fall ist die Kündigung mindestens einen Mo- nat vor dem im Beschluss festgelegten Vertragsende zu erklären.
955 Wird die Kündigung nicht fristgerecht erklärt oder enthält der Beschluss keinen konkreten Be- endigungszeitpunkt, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von einem Mo- nat zum Monatsende zu kündigen. Voraussetzung ist, dass die Kündigung innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Beschlusses erklärt wird.
22.4 Die gesetzlichen Kündigungsrechte bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
960 22.5 Die Kündigung muss förmlich schriftlich erfolgen.
22.6 In allen Fällen der Vertragsbeendigung werden die vom Auftragnehmer ordnungsgemäß nach- gewiesenen Leistungen vergütet. Hiervon unberührt bleiben etwaige Schadensersatzansprü- che beider Parteien.
- Höhere Gewalt
965 23.1 Im Falle höherer Gewalt sind beide Parteien von ihren jeweiligen Leistungspflichten befreit. Als Fälle höherer Gewalt gelten insbesondere folgende Umstände:
23.1.1 Krieg, Meuterei, Blockade, Embargo, Seuchen sowie Pandemien (nach Einstufung durch die Weltgesundheitsorganisation),
23.1.2 Feuer, Explosion oder Überschwemmungen, sofern diese von keiner der Parteien 970 zu vertreten sind,
23.1.3 ein länger als sechs Wochen andauernder Arbeitskampf, der von keiner der Par- teien schuldhaft verursacht wurde,
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23.1.4 technische Störungen der Stromversorgung oder des Internets, soweit diese au- ßerhalb des Einflussbereichs der Parteien liegen.
975 23.2 Die Information der jeweils anderen Partei über den Eintritt eines Falles höherer Gewalt muss unverzüglich und schriftlich erfolgen. Die jeweils betroffene Partei hat im Rahmen dieser Mit- teilung glaubhaft und nachvollziehbar darzulegen, dass Sie durch einen der Fälle gem. Ziffer 23.1.1 bis 23.1.4 konkret betroffen ist.
- Versicherung
980 24.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Betriebs- und Produkthaftpflichtver- sicherung in marktüblicher Höhe abzuschließen. Der Versicherungsschutz hat ab dem Zeit- punkt des Vertragsschlusses bis zum Ablauf der Verjährungsfristen entsprechender Ansprü- che zu bestehen und muss insbesondere die Haftung des Auftragnehmers für Sach- und Ver- mögensschäden abdecken.
985 24.2 Ist der Auftragnehmer nicht in der Lage, den Abschluss der vorgeschriebenen Versicherung innerhalb von zwei (2) Wochen nach Vertragsschluss in geeigneter Form – beispielsweise durch Vorlage eines Versicherungsnachweises oder eines entsprechenden Zertifikats – nach- zuweisen, ist der Auftraggeber berechtigt, eine solche Versicherung selbst abzuschließen. Die hierbei entstehenden Kosten gehen zulasten des Auftragnehmers.
990 24.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich und ohne gesonderte Auf- forderung schriftlich zu informieren über:
24.3.1 die Kündigung, Änderung, Nichtverlängerung oder das Ruhen einer bestehenden Versicherung. Die Mitteilung hat – soweit möglich – mindestens 30 Tage vor dem Wirksamwerden der Kündigung, Änderung, Nichtverlängerung oder des Ruhens 995 zu erfolgen,
24.3.2 Verzug bei der Zahlung von Versicherungsprämien.
24.3.3 Auf begründete Anforderung hin ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftragge- ber über weitere Umstände zu informieren, die geeignet sind, den bestehenden Versicherungsschutz des Auftragnehmers zu beeinträchtigen oder in Frage zu 1000 stellen.
24.4 Der Auftragnehmer muss sich überprüfen und nachhalten, dass die von ihm eingesetzten Nachunternehmer und Lieferanten selbst einen branchenüblichen Versicherungsschutz be- sitzen.
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- Sicherheiten
1005 Die Höhe und Ausgestaltung der Bürgschaft(en) soll in den Verhandlungsgesprächen behan- delt werden.
25.1 Mit der Abnahme ist eine Mängelansprüchebürgschaft zu stellen. Diese hat eine Höhe von 5 Prozent der Bruttoauftragssumme für die Umsetzungsphase zu umfassen. Die Bürgschaft dient der Sicherung der Mängelrechte des Auftraggebers, einschließlich der Verpflichtungen 1010 des Auftragnehmers zur Mängelbeseitigung sowie sämtlicher Ansprüche, die im Zusammen- hang mit Mängeln stehen, einschließlich Zahlungs- und Schadensersatzansprüchen sowie da- rauf entfallender Zinsen. Der in dieser Ziffer beschriebene Sicherungsumfang ist im Bürg- schaftszweck ausdrücklich aufzunehmen.
25.2 Als Bürgen kommen ausschließlich Kreditinstitute oder Kreditversicherer in Betracht, die in 1015 einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen zugelassen sind. Im letztgenannten Fall muss das Kredit- institut oder der Kreditversicherer über ein Mindestrating von „Baa“ in der Kategorie „Junior Senior Unsecured Rating“ nach Moody’s Investors Service oder über ein gleichwertiges Rating 1020 verfügen.
25.3 Die Bürgschaft ist unwiderruflich und selbstschuldnerisch auszugestalten. Sie hat den Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit, das Recht zur Hinterlegung sowie auf die Einrede der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB zu enthalten. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt jedoch nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte 1025 Gegenforderungen des Hauptschuldners. Befristete Bürgschaften sind nur zulässig, sofern gleichzeitig eine sogenannte „extend-or-pay“-Klausel vereinbart wird; diese ist dem Auftragge- ber zur Prüfung vorzulegen.
25.4 Der Bürge hat ausdrücklich zu erklären, dass eine Verjährung der Bürgschaft nicht vor Verjäh- rung der gesicherten Hauptforderung eintreten kann.
1030 25.5 Für die Bürgschaft gilt ausschließlich deutsches Recht. Der Bürgschaftsbetrag ist in Euro an- zugeben. Ferner hat der Bürge für jede Bürgschaft zu erklären, dass für sämtliche Rechtsstrei- tigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Bürgschaft ausschließlich das Recht der Bun- desrepublik Deutschland maßgeblich ist und Dresden als ausschließlicher Gerichtsstand ver- einbart wird.
1035 25.6 Die Bürgschaft umfasst auch den auf den gesicherten Betrag entfallenden Umsatzsteueranteil.
25.7 Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist für sämtliche Leistungen, die der Gesamtabnahme ge- mäß Ziffer 15 des Vertrages unterfallen, ist die Bürgschaft an den Auftragnehmer zurückzuge- ben. Dies gilt jedoch nur, soweit keine gesicherten Ansprüche bestehen, die der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer zuvor in Textform geltend gemacht hat.
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1040 26. Compliance
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages sämtli- che anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen sowie einschlägige behördliche Vorgaben zu beachten und einzuhalten. Darüber hinaus unterlassen sie jegliche Handlungen, die gegen geltendes Recht oder allgemein anerkannte ethische Grundsätze verstoßen könnten.
1045 Der Auftragnehmer stellt ferner sicher, dass auch von ihm eingesetzte Nachunternehmer so- wie deren etwaige Unterauftragnehmer diese Verpflichtungen uneingeschränkt erfüllen und die entsprechenden Regelungen einhalten.
- Veröffentlichung, Nutzung als Referenz
27.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, über die vertragsgegenständlichen Leistungen öffentlich zu 1050 informieren. Dies umfasst insbesondere Informationen gegenüber seinen Gesellschaftern, Veröffentlichungen zur Erfüllung von Publizitäts- und Nachweispflichten im Zusammenhang mit Fördermitteln sowie Auskünfte und Mitteilungen gegenüber Medien, Fachkreisen und sonstigen Dritten.
Der Auftragnehmer darf den Namen des Auftraggebers sowie projektspezifische Informatio- 1055 nen, die nicht allgemein zugänglich sind, nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auf- traggebers für Referenzzwecke, Werbemaßnahmen oder vergleichbare Darstellungen ver- wenden.
27.2 Die vorstehenden Bestimmungen gem. Ziffer 27.1 gelten nicht, soweit eine Partei aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, Informationen gegen- 1060 über Dritten offenzulegen, zu veröffentlichen oder Auskünfte zu erteilen. Dies gilt insbesondere gegenüber Behörden und Fördermittelgebern. Die Partei, die sich auf eine solche Verpflich- tung beruft, hat deren Bestehen der anderen Partei auf Verlangen nachzuweisen.
- Schlussbestimmungen
28.1 Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit rechtlich zuläs- 1065 sig, wird als Gerichtsstand Dresden vereinbart.
28.2 Im Sinne dieses Vertrags gilt als „Werktag“ jeder Kalendertag von Montag bis einschließlich Freitag, ausgenommen die gesetzlichen Feiertage des Freistaats Sachsen.
28.3 Sämtliche Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt ebenso für eine Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformvereinba- 1070 rung.
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28.4 Unter „Schriftform“ im Sinne dieses Vertrags ist die Abgabe einer Erklärung in einer lesbaren und dauerhaft speicherbaren Form zu verstehen. Hierzu zählen beispielweise Erklärungen per Brief sowie per E-Mail übermittelte Schreiben in Form eines signierten PDF-Dokuments.
28.5 Soweit dieser Vertrag die Unterzeichnung oder Gegenzeichnung von Dokumenten vorsieht, 1075 kann diese auch durch den Einsatz einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) oder mithilfe eines marktüblichen Programms für elektronische Signaturen erfolgen.
28.6 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder wer- den oder sollte sich eine Regelungslücke ergeben, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Ver- tragsbestimmungen hiervon unberührt. Den Parteien ist die einschlägige Rechtsprechung des 1080 Bundesgerichtshofs bekannt, wonach salvatorische Klauseln im Zweifel lediglich eine Beweis- lastumkehr bewirken. Gleichwohl entspricht es dem ausdrücklichen Willen der Parteien, die übrigen Regelungen dieses Vertrags in jedem Fall aufrechtzuerhalten und insoweit § 139 BGB insgesamt abzubedingen. Anstelle der unwirksamen Regelung oder zur Schließung der Lücke soll eine rechtlich zulässige und praktikable Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen und 1085 rechtlichen Zweck der ursprünglich gewollten Regelung möglichst nahekommt oder dem ent- spricht, was die Parteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit bzw. Regelungslücke vereinbart hät- ten.
28.7 Dieser Vertrag wird in XXX gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt. Nach Unterzeichnung erhält jede Partei XXX Exemplare.
1090
Auftraggeber Auftragnehmer Dresdner Verkehrsbetriebe AG
1095
……………………………………… …………………………………… 1100 Andreas Hemmersbach Vorstand Mobilität
1105
……………………………………… Lars Seiffert 1110 Vorstand Arbeitswelt und Fahrbetrieb
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