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Anlage 5 zu C2_Ergänzende Vereinbarungen für Logistikverträge
Vergabe 26FEI87318
- Allgemeine Bedingung für die Leistungserbringung Für die Erbringung der beauftragten Logistischen Leistungen gelten folgende Regelungen:
1.1. Die Leistungserbringung erfolgt ausschließlich auf Grundlage der im Vertrag genannten Bedingungswerke. Dies gilt auch, wenn bei der Erteilung des Auftrages nicht gesondert auf diese Bedingungen Bezug genommen wird. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers oder von Verbänden ausgehandelte Allgemeine Bedingungen, wie etwa die ADSp, die Logistik-AGB oder die Umzugsbedingungen AMÖ finden keine Anwendung.
1.2. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, Pfand-, Zurückbehaltungs- und/oder Leistungsverweigerungsrechte hinsichtlich der ihm von Auftraggeber übergebenen Güter geltend zu machen. Ebenfalls ist der Auftragnehmer nicht berechtigt, Zurückbehaltungs- und/oder Leistungsverweigerungsrechte bezüglich der von ihm nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen geltend zu machen.
- Besondere Bedingungen für die Beförderung von Gütern auf der Straße
Wird der Auftragnehmer mit dem Transport von Gütern auf der Straße beauftragt, gelten folgende Regelungen:
2.1 Anforderungen an die Auftragsdurchführung 2.1.1 Der Auftragnehmer hat bei der Durchführung der beauftragten Transporte ausschließlich geeignete Fahrzeuge, die sämtliche gesetzlichen Anforderungen an den Betrieb erfüllen, sowie Fahrpersonal mit den für den Transport erforderlichen Qualifikationen und Genehmigungen einzusetzen. Der Auftraggeber behält sich vor, Schäden und Kosten, die durch eine Zurückweisung von ungeeigneten Fahrzeugen beruhen, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Fener sind bei Auftragsausführung vom Auftragnehmer sämtliche gesetzlichen Vorgaben, insbesondere jene des GüKG sowie über Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr, einzuhalten.
2.1.2 Sämtliche im Einzelauftrag angegebenen Termine sind Fixtermine.
2.1.3 Auftragnehmer ist verpflichtet, die betriebs- und beförderungssichere Verladung unter Berücksichtigung der jeweils gültigen und anerkannten Regeln der Technik sowie die Entladung durchzuführen. Wird die Be- und/oder Entladung nicht durch den Auftragnehmer selbst durchgeführt, ist dieser verpflichtet den Ladevorgang zu überwachen, die vorgenommene Beladung zu überprüfen und für eine ausreichende Ladungssicherung zu sorgen.
2.1.4 Die zur ordnungsgemäßen Ladungssicherung erforderlichen Hilfsmittel (Spanngurte, Keile, Anti-Rutschmatten, Klemmstangen, Kantenschoner etc.) sind vom Auftragnehmer zu stellen. Werden Ladungssicherungsmittel vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt, unterliegen diese der Obhutspflicht des Auftragnehmers.
2.1.5 Der Auftragnehmer hat die ihm an der Beladestelle übergebenen Güter unverzüglich Beschädigungen, Vollständigkeit und Identität hinsichtlich der Menge und Art anhand der
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Beförderungspapiere zu überprüfen. Beanstandungen sind auf den Beförderungspapieren zu vermerken und vom Personal an der Beladestelle durch Stempel, Unterschrift, Name in Druckbuchstaben, Abholdatum und Uhrzeit bestätigen zu lassen.
2.2 Standzeiten
Ein Standgeld (§ 412 Abs. 3 HGB) wird nur vergütet, wenn sich der Auftragnehmer vertragsgemäß an Be- oder Entladestelle einfindet. Kommt es zu Verzögerungen bei Be- oder Entladung, ist der Auftraggeber hierüber unverzüglich zu informieren. Darüber hinaus sind Standzeiten vom Transportunternehmer schriftlich (Ort, Datum, Uhrzeit, Fahrername, Unterschrift Fahrer, Unterschrift Verantwortlicher Be-/Entladestelle) zu dokumentieren. Die vorgenannte schriftliche Bestätigung kann durch einen Ausdruck aus dem Fahrtenschreiber zzgl. einer vom Fahrer unterschriebenen Erklärung ersetzt werden. Standzeiten an Be- und Entladestelle bis zu 3 Stunden sind jeweils standgeldfrei. Samstage, Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage sind grundsätzlich standgeldfrei.
2.3 Vereinbarung bzgl. der Fracht Die Fracht wird nur zur Zahlung fällig, wenn der Auftragnehmer mit der Rechnung sämtliche unterschriebenen Transportbelege übersendet.
2.4 Haftung 2.4.1 Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber für Güter- und Verspätungsschäden nach Maßgabe der §§ 425 ff. HGB. Bei nationalen Transporten haftet der Auftragnehmer in Abweichung zu § 431 Abs. 1 HGB mit einem Betrag von 40 SZR je Kilogramm des Rohgewichts des Gutes. Bei grenzüberschreitenden Transporten richtet sich die Haftung des Auftragnehmers für Güter- und Verspätungsschäden nach den Bestimmungen der CMR.
2.4.2 Die Haftung des Auftraggebers aus § 414 HGB oder § 280 BGB wird auf 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm des Rohgewichtes des Gutes, maximal auf den Wert des Gutes beschränkt. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, Sachschäden an Drittgut sowie bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen oder Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei die Ansprüche im letzteren Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden.
- Lagerung:
Für die Erbringung von Lagerleistungen gelten folgende besondere Regelungen:
3.1. Betreten der Lagerräume Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Lagerräume jederzeit zu betreten und die vorhandenen Einrichtungen sowie die eingelagerten Produkte zu besichtigen.
3.2. Inventur
Der Auftragnehmer stellt für alle Ausstattungselemente (z. B. Masten, Sitzmöbel, mobile Fahrgastunterstände, Abfallbehälter, Radbügel und E-Paper) eine lückenlose, revisionssichere und förderrechtskonforme Inventarisierung je Korridor sicher. Jedes Element erhält eine eindeutige Anlagennummer und wird über seinen gesamten Lebenszyklus digital nachverfolgt. Alle Bestandsveränderungen wie Montage, Demontage, Umlagerung, Standortwechsel, Instandsetzung oder Entsorgung sind innerhalb von 24 Stunden im Inventarsystem zu dokumentieren. Der Auftraggeber erhält jederzeit Zugriff auf aktuelle Inventardaten, Berichte, Protokolle und Fotodokumentationen.
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Für jedes Ausstattungselement werden definierte Stammdaten erfasst, insbesondere Anlagennummer, Elementtyp, Standort, Inventarstatus, Zustandskategorie (A–D), Bewegungsdaten, Lagerinformationen sowie Foto- und Prüfprotokolle. Standortänderungen erfolgen ausschließlich nach Freigabe und müssen historisch nachvollziehbar dokumentiert werden.
Die Zustandsbewertung erfolgt nach vier Kategorien: A: voll einsatzbereit B: geringfügige Mängel C: instandsetzungsbedürftig D: irreparabel und entsorgungspflichtig
Eine vollständige Fotodokumentation ist für Montage, Demontage, Zustandsbewertung, Instandsetzung und Entsorgung verpflichtend. Datenschutzanforderungen sind dabei einzuhalten. Monatlich wird eine Stichtagsinventur durchgeführt und bis zum 5. Werktag des Folgemonats als Bericht inklusive aller erforderlichen Nachweise vorgelegt. Nach Abschluss eines Korridors erfolgt eine Abschlussinventur mit Datenfreeze, vollständiger Dokumentation und Übergabe aller Nachweise an den Auftraggeber.
Zusätzlich sind rechtliche Vorgaben, Genehmigungen, Arbeitsschutz-, Umwelt- und Barrierefreiheitsanforderungen einzuhalten. Sicherheitskritische Mängel sind innerhalb von 24 Stunden zu beheben, sonstige Mängel innerhalb von drei Werktagen. Nicht einsatzfähige Ausstattungselemente sind unverzüglich durch funktionsfähigen Ersatz zu ersetzen. Alle Maßnahmen unterliegen einem dokumentierten Abnahme- und Mängelmanagement.
3.3. Versicherung
Der Auftragnehmer verfügt über eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung für den Lagerstandort.
- Verjährung
(1) Die besonderen Verjährungsvorschriften des Fracht-, Speditions- und Lagerrechts, insbesondere der §§ 439, 466, 475a HGB, finden keine Anwendung, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(2) Sämtliche vertraglichen, quasivertraglichen und gesetzlichen Ansprüche der Vertragsparteien aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag verjähren nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(3) Soweit keine längere gesetzliche Verjährungsfrist gilt, beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt nach Maßgabe des § 199 Abs. 1 BGB.
- Fortführungsverpflichtung über die Vertragslaufzeit hinaus
Ist zum Ende der Laufzeit dieses Rahmenvertrages ein rechtzeitig eingeleitetes EU-Vergabeverfahren zur Anschlussbeauftragung noch nicht abgeschlossen oder kann der aufgrund dieses Vergabeverfahrens zu beauftragende Anschlussvertrag noch nicht wirksam beginnen, ist der
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Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers verpflichtet, die vertraglich geschuldeten Leistungen über das Vertragsende hinaus als Übergangs- und Überbrückungsleistung fortzuführen. Voraussetzung ist, dass die Fortführung zur Sicherstellung des Geschäftsbetriebs des Auftraggebers erforderlich ist und ausschließlich der Überbrückung bis zum Abschluss des Vergabeverfahrens, der Zuschlagserteilung und/oder der tatsächlichen Leistungsaufnahme durch den Anschlussauftragnehmer dient. Die Fortführung erfolgt zu den zuletzt geltenden vertraglichen Bedingungen und ist zeitlich auf das hierfür erforderliche Mindestmaß, längstens jedoch auf sechs Monate ab dem vereinbarten Vertragsende, beschränkt. Die Möglichkeit der Fortführung ist bei der Ermittlung des geschätzten Auftragswertes zu berücksichtigen. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf eine Verlängerung des Rahmenvertrages oder auf eine Beauftragung im Anschluss an die Übergangsleistung wird hierdurch nicht begründet.
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