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Rahmen-Dienstleistungsvertrag
Nr.
zwischen
DB InfraGo AG V.IOP 12 Adam-Riese-Straße 11-13 60327 Frankfurt am Main
(nachstehend Auftraggeber genannt)
vertreten durch die
Deutsche Bahn AG Beschaffung Infrastruktur Caroline-Michaelis-Straße 5-11 10115 Berlin
und
(nachstehend Auftragnehmer genannt)
über folgende Dienstleistungen: Ausstattungslogistik für Ersatzhaltestellen der DB InfraGO AG im Rahmen von Großbaustellen mit mehrmonatigem Ersatzverkehr (Transport, Montage, Demontage, Lagerung, Inventarisie- rung)
Beteiligte Stellen auf Seiten des Auftraggebers sind:
1 Für den Einkauf zuständige Stelle:
Deutsche Bahn AG Vorstandsressort Finanzen & Logistik (F) Business Services F (FE)
Ansprechpartner/in: Christine Henke Tel.: +49 30 297-56656 E-Mail: christine.henke@deutschebahn.com
Vertragsabwickelnde Stelle
DB InfraGO AG V.IOP 12
Ansprechpartner/in: Franziska Schneider Tel.: +49 1523 3139484 E-Mail: franziska.schneider@deutschebahn.com
208.1210V05 Dienstleistungsvertrag Typ Rahmenvertrag Seite 1
Gültig ab: 12.06.2026
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DB Intern / DB internal
Inhaltsverzeichnis:
1 Gegenstand des Vertrages 2 Vertragsbestandteile 3 Zustandekommen und Inhalt der Einzelverträge 4 Vergütung, Nebenkosten 5 Rechnung, Zahlungsbedingungen, Saldenabgleich 6 Leistungszeit, Verzug 7 Ansprechpartner 8 Vertragsdauer 9 Leistungen des Bestellers 10 Nachunternehmer 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand 12 Haftpflichtversicherung 13 Berichtswesen 14 Einhaltung des Bundestariftreuegesetzes
Anlagenverzeichnis:
| Anlage | Bezeichnung |
|---|---|
| Anhang C3 | Leistungsbeschreibung |
| Anhang C4 | Preisblatt |
| Anlage 1 | Allgemeine Vertragsbedingungen des Konzerns Deutsche Bahn für Beratungs- und Dienstleistungen (AVB Beratungs- und Dienstleistungen) vom 01-Mai 2026 |
| Anlage 2 | Ergänzende Vertragsbedingungen der Deutsche Bahn AG und der mit ihr verbundenen Unternehmen zu Tariftreue, Mindestentlohnung (EVB Mindestlohn) - Ausgabe Januar 2022 |
| Anlage 3 | Ergänzende Vertragsbedingungen der Deutschen Bahn AG (DB AG) und der mit ihr verbundenen Unternehmen zum Nachweis der Nachhaltigkeit (EVB Nachhaltigkeit) – Ausgabe 01.02.2025 |
| Anlage 4 | Ergänzende Vereinbarungen zu Logistikverträgen |
| Anlage 5 | Verhaltenskodex für Geschäftspartner |
| Anhang C7 | Ergänzende Vertragsbedingungen der Deutschen Bahn AG und der mit ihr verbunde- nen Unternehmen zur Sicherung der Tariftreue bei der Vergabe und Ausführung öffent- licher Aufträge und Konzessionen des Bundes (EVB Bundestariftreue) vom 1. Mai 2026 |
1 Gegenstand des Vertrages
1.1 Gegenstand dieses Vertrages sind Dienstleistungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Das Leistungsangebot des Auftragnehmers ist in der Leistungsbeschreibung (An- hang C3) beschrieben.
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DB Intern / DB internal
1.2 Dieser Rahmenvertrag ist kein Leistungsvertrag. Er regelt ausschließlich die Option der nach Ziffer 3.3 dieses Vertrages Bestellberechtigten auf den Abschluss von Einzelverträgen zu den Bedingun- gen dieses Rahmenvertrages. Es besteht keine Verpflichtung, diese Option auszuüben. Der Auf- traggeber ist ferner berechtigt, anderen Auftragnehmern die gleichen Leistungen zu übertragen.
1.3 Das Zustandekommen von Einzelverträgen ist in Ziffer 3 dieses Vertrages geregelt.
2 Vertragsbestandteile
2.1 Bestandteile dieses Vertrages sind unter Ausschluss der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers dieser Vertragstext und die im Anlagenverzeichnis genannten Anlagen. Ver- tragsbedingungen des Auftragnehmers gelten auch dann nicht, wenn der Auftragnehmer seine Vertragsbedingungen in den Einzelvertrag einbezieht oder wenn der Besteller in Kenntnis dieser Vertragsbedingungen die Leistungen des Auftragnehmers vorbehaltlos annimmt bzw. abnimmt.
2.2 Bei Widersprüchen zwischen den Bedingungen dieses Rahmenvertrages und den Vertragsbe- standteilen haben die Bedingungen dieses Vertrages Vorrang; die Vertragsbestandteile gelten bei Widersprüchen unabhängig von der Anlagennummerierung in der angegebenen Reihenfolge.
2.3 Verhaltenskodex
Der Auftragnehmer verpflichtet sich hiermit, den DB Verhaltenskodex für Geschäftspartner im Rahmen sämtlicher Geschäftsbeziehungen (einschließlich der in diesem Zusammenhang beste- henden Verträge) mit dem Auftraggeber oder einem mit diesem im Sinne von § 15 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen (gemeinsam: die DB-Unternehmen) einzuhalten. Im Falle eines Ver- stoßes durch den Auftragnehmer behalten sich die DB-Unternehmen die in Ziffer 5 des DB Ver- haltenskodex für Geschäftspartner bezeichneten Konsequenzen vor.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Grundsätze und Anforderungen aus dem gemäß Ziffer 2.3 vereinbarten Verhaltenskodex im Rahmen der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen einzuhalten und an Nachunternehmer und Zulieferer zu kommunizieren sowie deren Einhaltung zu unterstützen. Sollte der Auftragnehmer einer Risikogruppe gemäß dem Merkblatt Lieferanten Risikogruppe angehören (https://www.deutschebahn.com/resource/blob/4137590/c904549f0ef3- e2b7de2ba982adcd915e/Merkblatt-Lieferanten-Risikogruppe-data.pdf) oder ein konkret begrün- deter Verdacht der Nichteinhaltung der beschriebenen Grundsätze und Anforderungen vorliegen, behält sich der Auftraggeber das Recht vor, angekündigt Überprüfungen beim Auftragnehmer durch eigene Mitarbeiter oder durch unabhängige Dritte durchzuführen. Der Auftragnehmer ver- einbart mit Nachunternehmern und Zulieferern, dass der Auftraggeber diese Überprüfungen in den genannten Fällen auch bei ihnen durchführen kann. Sämtliche Überprüfungen in den Ge- schäftsräumen des Auftragnehmers, der Nachunternehmer bzw. Zulieferer erfolgen – soweit er- forderlich – in Abstimmung mit diesen und im Rahmen des jeweils geltenden Rechts. So sind insbesondere deren Geheimhaltungsinteressen zu berücksichtigen. Im Falle eines Audits zur Überprüfung der Nachhaltigkeitsstandards trägt der Auftragnehmer die anfallenden Kosten, es sei denn, es konnte kein Verstoß gegen die im vereinbarten Verhaltenskodex für Geschäfts- partner genannten Grundsätze und Anforderungen festgestellt werden. Dem Auftragnehmer wer- den die Auditergebnisse übermittelt.
3 Zustandekommen und Inhalt der Einzelverträge
3.1 Einzelverträge kommen durch Bestellung der Bestellberechtigten unter Bezug auf diese Rahmen- vereinbarung und Bestätigung der Bestellung durch den Auftragnehmer auf der Bestellung oder durch gesonderte Annahmeerklärung des Auftragnehmers zustande. Einzelvertragsverhältnisse werden ausschließlich zwischen dem Besteller und dem Auftragnehmer begründet.
3.2 Bestellung erfolgt in Textform. Mündlich oder fernmündlich erteilte Bestellungen sind vom Bestel- ler in Textform zu bestätigen. Für die Bestätigung der Bestellung durch den Auftragnehmer gelten
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die gleichen Formvorschriften. Maschinell erstellte Bestellungen bedürfen zu Ihrer Gültigkeit kei- ner Unterschrift, sofern diese als maschinelle Bestellung gekennzeichnet sind.
3.3 Zur Abgabe einer Bestellung auf der Grundlage des Rahmenvertrages ist nur der Auftraggeber berechtigt.
3.4 Aus jeder Bestellung müssen eindeutig der Name des Bestellers, die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen, der sich aus dem Leistungsverzeichnis ergebende Leistungszeitraum bzw. die sich daraus ergebenden Leistungstermine, die sich aus dem Leistungsverzeichnis erge- bende Höhe der Vergütung, die Fälligkeit der Vergütung, die Rechnungsanschrift, die Ansprech- partner sowie die Mitwirkungshandlungen und sonstigen Leistungen des Bestellers hervorgehen. Soweit der Auftragnehmer einen bestimmten Leistungserfolg, insbesondere die vertragsgerechte Montage, Demontage, Aufstellung, Instandsetzung oder die vollständige Übergabe eines verein- barten Dokumentations- oder Inventurpakets schuldet, gelten die werkvertraglichen Regelungen. Für Tätigkeiten, bei denen lediglich die fachgerechte Tätigkeit geschuldet ist, gelten die dienst- vertraglichen Regelungen. Die Einordnung ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsposition des Preisblatts und wird im Einzelabruf kenntlich gemacht.
3.5 Die im Einzelvertrag getroffenen Vereinbarungen gelten erstrangig. Die Bestimmungen des Rah- menvertrages mit seinen Vertragsbestandteilen finden auf Einzelverträge ergänzende Anwen- dung.
4 Vergütung, Nebenkosten
4.1 Die Höhe der Vergütung sowie die jeweils anfallenden Nebenkosten für die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen sind im Einzelvertrag zu vereinbaren. Grundlage dafür bilden die im Leistungsverzeichnisvereinbarten Preise.
4.2 Für Dienstleistungen kann – insbesondere bei werkvertraglichen Leistungen – eine Pauschalver- gütung vereinbart werden. Die Höhe der Pauschalvergütung kann im Leistungsverzeichnis für die Dauer des Rahmenvertrages festgelegt werden (Festpreis). Ist im Leistungsverzeichnis keine Pauschalvergütung vereinbart, gibt der Auftragnehmer auf Anfrage des Bestellers innerhalb von fünf Arbeitstagen ein verbindliches Pauschalpreisangebot für die angefragte Leistung ab. Mit der Pauschalvergütung sind sämtliche Nebenkosten des Auftragnehmers – einschließlich Reisekos- ten und Spesen – abgegolten.
4.3 Sofern die Dienstleistung – insbesondere bei dienstvertraglichen Leistungen – nach Zeitaufwand vergütet wird, sind die Vergütungssätze im Leistungsverzeichnis grundsätzlich für die Dauer des Rahmenvertrages festzulegen (feste Vergütungssätze). Die An- und Abreise gehören nicht zur Einsatzdauer und werden nicht vergütet. Nebenkosten des Auftragnehmers – einschließlich Rei- sekosten und Spesen – sind kalkulatorischer Bestandteil der Vergütungssätze und werden nicht gesondert erstattet, sofern im Leistungsverzeichnis nichts Abweichendes geregelt ist.
5 Rechnung, Zahlungsbedingungen, Saldenabgleich
5.1 Die Fälligkeit der Vergütung wird im Einzelvertrag geregelt.
5.2 Der Auftragnehmer hat bei der Rechnungstellung die Vorgaben der Deutsche Bahn AG zur Rech- nungsstellung zu beachten, die im Lieferantenportal zu finden sind:
deutschebahn.com/rechnungsstellung
Der Auftragnehmer informiert sich regelmäßig über etwaige Änderungen dieser Vorgaben.
5.3 Gemäß den Vorgaben der Deutsche Bahn AG zur Rechnungsstellung sind Rechnungen
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elektronisch im Format XRechnung oder Peppol BIS Billing, nachprüfbar, unter Einhaltung der umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften
sowie unter Angabe insbesondere von
Leitweg-ID 992-90009-96 Bestellnummer und abgerechnete Bestellpositionen Rechnungsempfänger und Leistungsempfänger mit vollständiger Anschrift IBAN (BIC) mit Kontoinhaber Zahlungsbedingungen Steuernummer und/oder Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer
zu erstellen und an die im Vertrag oder der Bestellung genannte Rechnungsempfangsstelle zu adressieren.
5.4 Rechnungen sind entweder an folgende E-Mail-Adresse elektronisch zu versenden:
oder über das Peppol-Netzwerk an den Peppol-Participant-Identifier (Peppol-ID) der Deutsche Bahn AG.
Ausgenommen hiervon sind: Rechnungen aus dem Bestellkanal SAP Ariba. Diese sind über das SAP Ariba Netzwerk ein- zureichen. Rechnungen über ELFE (Djinvoice). Diese werden per elektronischem Rechnungsverfahren mittels EDI-Schnittstelle abgewickelt.
5.5 Rechnungen sind an folgende Rechnungsempfangsstelle zu adressieren:
Name der DB-Gesellschaft c/o DB AG SSC Buchhaltung DE EUREF- Campus 17 10829 Berlin
5.6 Sind Rechnungen nicht bedingungsgemäß, geht die verlängerte Bearbeitungszeit zu Lasten des Auftragnehmers.
5.7 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber (oder dessen Beauftragten), auf dessen Wunsch, zum Zwecke eines sog. Saldenabgleichs innerhalb angemessener Frist eine Auflistung der zu einem vom Auftraggeber festgelegten Stichtag offenen Posten gegenüber dem Auftragge- ber und/oder einem oder mehreren, vom Auftraggeber bestimmten, mit diesem im Sinne von § 15 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen (gemeinsam: die DB-Unternehmen) über sämtliche Geschäftsbeziehungen zukommen zu lassen. Die Aufstellung muss mindestens alle offenstehen- den Rechnungen, Gutschriften, nicht abgeglichenen Zahlungen, Überzahlungen, Posten auf dem Zwischenkonto und alle sonstigen Posten betreffend den Auftraggeber und/oder die von diesem bestimmten DB-Unternehmen enthalten.
6 Leistungszeit, Verzug
6.1 Der Ausführungszeitraum bzw. die Leistungstermine sind im Einzelvertrag zu vereinbaren.
6.2 Überschreitet der Auftragnehmer die im Einzelvertrag festgelegte verbindliche Leistungszeit, hat er für jeden Tag der Überschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 Prozent vom Auftrags- wert, insgesamt jedoch höchstens 10 Prozent vom Auftragswert, zu zahlen, sofern er nicht nach- weist, dass er die Verspätung nicht zu vertreten hat. Die Vertragsstrafe kann bis zur Schlusszah- lung geltend gemacht werden, ohne dass es hierzu eines gesonderten Vorbehaltes bedarf. Eine
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gezahlte Vertragsstrafe ist auf einen Schadenersatzanspruch des Bestellers wegen Verzögerung der Leistung anzurechnen.
7 Ansprechpartner
7.1 Die Ansprechpartner beim Auftraggeber sind im Rubrum aufgeführt.
Die vertragsabwickelnde Stelle ist nicht zur Änderung, Ergänzung, Aufhebung oder Kündigung des Vertrages berechtigt. Zur Änderung – insbesondere mit Auswirkung auf die vertraglich ver- einbarte Vergütung -, Ergänzung oder Aufhebung des Vertrages ist ausschließlich die für den Einkauf zuständige Stelle beim Auftraggeber berechtigt.
7.2 Ansprechpartner beim Auftragnehmer ist:
Ansprechpartner/in: Anschrift: Tel.: E-Mail:
7.3 Die Ansprechpartner dürfen während der Laufzeit des Vertrages nicht ohne zwingenden Grund ausgewechselt werden. Über eine Änderung der Ansprechpartner ist der Vertragspartner unver- züglich zu informieren.
8 Vertragsdauer
Dieser Rahmenvertrag tritt am 01.01.2027 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2034. Er gilt für alle während seiner Laufzeit erteilten und vom Auftragnehmer bestätigten Bestellungen.
9 Leistungen des Bestellers
9.1 Der Besteller benennt gegenüber dem Auftragnehmer einen Ansprechpartner, der dem Auftrag- nehmer die zur Leistungserbringung benötigten Informationen zur Verfügung stellt. Darüberhin- ausgehende notwendige Mitwirkungsleistungen des Bestellers hat der Auftragnehmer rechtzeitig bei dem ihm benannten Ansprechpartner anzufordern.
9.2 Die vom Besteller übernommenen Leistungen lassen die Verpflichtung des Auftragnehmers zur selbständigen und eigenverantwortlichen Vertragserfüllung unberührt.
9.3 Erbringt der Besteller seine Leistungen nicht zeitgerecht und sieht sich der Auftragnehmer dadurch in der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten behindert, hat der Auftragnehmer dies dem vom Besteller benannten Ansprechpartner unverzüglich anzuzeigen.
10 Nachunternehmer
10.1 Zur Übertragung von Teilen der Leistung oder der Leistung im Ganzen auf Dritte ist der Auftrag- nehmer nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers berechtigt, die nicht unbillig verweigert werden darf. Der Auftragnehmer hat etwaige von ihm eingesetzte Nachunternehmer entsprechend zu verpflichten.
10.2 Der Auftragnehmer hat etwaige Nachunternehmer entsprechend der Pflichten aus diesem Ver- trag zu verpflichten. Insbesondere hat der Auftragnehmer einen Nachunternehmer dahingehend zu verpflichten, dass dieser, sämtliche Pflichten des Auftragnehmers aus diesem Vertrag, insbe- sondere bezüglich der Leistungserbringung, der Haftung, der Haftpflichtversicherung, der Nach- weise und des DB Verhaltenskodex für Geschäftspartner (Anlage 5) vollumfänglich erfüllt. Der
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Auftragnehmer weist dem Auftraggeber auf dessen Verlangen die entsprechende Verpflichtung eines Nachunternehmers in Schriftform innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss des Vertra- ges nach.
10.3 Überträgt der Auftragnehmer Teile der Leistung oder die Leistung im Ganzen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers an einen Nachunternehmer oder verstößt er gegen Ziffer 10.2, so ist der Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Darüber hinaus ist der Auftraggeber berechtigt, vom Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 Prozent vom Gesamtauftragswert zu fordern; darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf eine Schadenersatzforderung wegen Verletzung des Ver- bots nach Ziffern 10.1 und 10.2 angerechnet.
11 Erfüllungsort, Gerichtsstand
11.1 Der Erfüllungsort ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.
11.2 Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Rahmenvertrag ist Berlin. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, auch das Gericht am Sitz des Auftragnehmers anzurufen.
12 Haftpflichtversicherung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Risiken aus den Einzelverträgen durch eine Haftpflicht- versicherung zu decken, deren Bestehen er dem Auftraggeber/Besteller auf dessen Anforderung jederzeit nachzuweisen hat. Die Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers muss mindestens folgende Deckungssummen pro Schadensereignis enthalten:
(cid:1) Für Personen- und Sachschäden zuzüglich Folgeschäden 2.500.000,00 EUR
(cid:1) Für Vermögensschäden 500.000,00 EUR
Die vorstehend genannten Deckungssummen müssen pro Versicherungsjahr mindestens zwei- mal zur Verfügung stehen.
13 Berichtswesen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf dessen Wunsch für das jeweilige Ka- lenderjahr sowie zum Tag der Beendigung dieses Vertrages eine Umsatzbilanz aller auf diesen Rahmenvertrag ausgeführten Leistungen zu übergeben, die nach Bestellern, Leistungspositionen und Nettowerten spezifiziert ist. Die Umsatzbilanz wird spätestens einen Monat nach dem jewei- ligen Stichtag übergeben.
14 Einhaltung des Bundestariftreuegesetzes
19.1 Dieser Vertrag unterliegt dem Gesetz zur Sicherung der Tariftreue bei der Vergabe und Ausfüh- rung öffentlicher Aufträge und Konzessionen des Bundes – Bundestariftreuegesetz (BTTG) vom 27. April 2026 (BGBl. I Nr. 116). Vor diesem Hintergrund und unter der aufschiebenden Bedin- gung, dass eine jeweils für die Branche einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 BTTG in Kraft tritt, verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Einhaltung der nachfolgenden Regelungen.
19.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerin- nen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des öffentlichen Auftrags tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsver- ordnung nach § 5 BTTG festsetzt. Dies gilt nur, soweit und solange der Auftragnehmer dem
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Anwendungsbereich einer solchen Rechtsverordnung unterfällt und soweit die jeweilige Leistung zur Ausführung des öffentlichen Auftrags innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wird.
19.3 Der Auftragnehmer verpflichtet etwaige Nachunternehmer sowie von ihm oder von Nachunter- nehmern beauftragte Verleiher zur Einhaltung der Pflichten nach § 4 Abs. 1 und 3 BTTG und stellt die Einhaltung dieser Pflichten durch geeignete Maßnahmen sicher. Nicht als Nachunter- nehmer gelten unmittelbare und mittelbare Zulieferer im Sinne von § 2 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 und 3 i.V.m. Abs. 7 und 8 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG), soweit der Zulieferer keine eigene Verpflichtung des Auftragnehmers erfüllt. Verleiher sind solche nach § 1 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG).
19.4 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, dass er das ab- gegebene Tariftreueversprechen einhält und legt diese Unterlagen der Prüfstelle Bundesta- riftreue auf Verlangen unverzüglich vor.
19.5 Sollte die zuständige Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß gegen die Pflichten des Auftrag- nehmers aus dem BTTG feststellen,
a) hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 Prozent, bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe von 10 Prozent des Nettoauf- tragswerts zu zahlen. Der Auftraggeber behält sich vor, eine verwirkte Vertragsstrafe bis zur Schlussrechnung geltend zu machen und
b) ist der Auftraggeber zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertrags berechtigt.
Der Vertrag ist elektronisch erstellt und bedarf Auftragnehmer seitens des Auftraggebers keiner Signatur
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