Besondere Vertragsbedingungen der Gemeinde Kloster Lehnin
für die Ausführung von Bauleistungen
Grau angelegte Felder sind vom Bieter auszufüllen!
- Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)
Beginn der Ausführung: Oktober 2026
Fertigstellung oder Dauer der Leistungen: 4 Wochen
weitere Fristen
Liegt den Vergabe- / Vertragsunterlagen ein Bauablaufplan bei, so wird dieser Vertragsbestandteil. Der AG behält sich vor, im Auftragsschreiben Beginn und Ende der Ausführungsfrist und etwaige Einzelfris- ten mit Datum festzulegen.
- Folgende Unterlagen übergibt der Bieter 2-fach als Abnahmedokumentation:
Der Bieter hat ohne gesonderte Vergütung bei der Abnahme eine komplette Dokumentation zu über- geben.
- Schriftliche Erklärung, dass die Lieferungen/Leistungen entsprechend den einschlägigen Geset- zen, Vorschriften und Bestimmungen und planungsgerecht ausgeführt wurden und die Ergebnis- se den UVV nicht widersprechen, Erklärung der fachgerechten Ausführung entsprechend BbgBO, Erklärung zur Abarbeitung der Beauflagungen (Bauaufsichtsamt, TÜV, Feuerwehr u.a.).
- Auflistung der verwendeten Materialien.
- Liste der Lieferanten und Ausführungsbetriebe.
- Nachweis zur Qualitätserfüllung gelieferter neuer Materialien.
- Nachweise zur Qualitätserfüllung der Verarbeitung und des Einbaues (Unterlagen des Ausfüh- rungsbetriebes), wie ggf. Erklärungen zu abweichenden Ausführungen.
- Hinweise zur Betreibung, wie Pflegehinweise, Reparaturhinweise, Wartungs- und Kontrollinter- valle.
- Werksbescheinigungen der Hersteller, dass die Ausführung der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bzw. der Typenprüfung durch ein anerkanntes Prüfinstitut, z.B. Deutsches Institut für Bautechnik, Berlin, entspricht. In der Zulassung geforderte weitere Bescheinigungen sind einzu- reichen.
Als Bestandszeichnungen sind mindestens dauerhaft handrevidierte, durch den Verantwortlichen des Bieters bestätigte Zeichnungen 1fach, bei Papierformaten über DIN A3 zusätzlich mit einem pausfähigen Original einzureichen.
Für die nach den Allgemeinen Technischen Vorschriften – VOB/C – und den übrigen Vertragsunterlagen vorgeschrieben Güte und Gebrauchsprüfung von Stoffen und Bauteilen hat der Auftragnehmer, wenn nichts anderes vereinbart ist, ohne besondere Vergütung die Proben herzustellen oder zu entnehmen und prüfen zu lassen.
- Mängelansprüche (§ 13 VOB/B)
Die in § 13 Abs. 4 VOB/B aufgeführten Verjährungsfristen sind Vertragsbestandteil. Die Fristen beginnen a) mit der Abnahme der gesamten Leistung bzw. b) für in sich abgeschlossene Teile der Leistung mit der Teilabnahme.
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Gemäß § 9b VOB/A sind andere Verjährungsfristen als die nach § 13 Abs. 4 VOB/B vorzusehen, wenn dies wegen der Eigenart der Leistung erforderlich ist.
- Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B)
4.1. – für die Vertragserfüllung Für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung hat der Auftragnehmer eine Sicherheit von 3 v. H. der Auftragssumme durch Hinterlegung von Geld oder Beibringen einer Bürgschaft zu leisten. Leistet der Auftragnehmer die Sicherheit nicht binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluß, so ist der Auftragge- ber berechtigt, von den Abschlagszahlungen 10 v. H. einzubehalten, bis die vereinbarte Sicherheitssum- me erreicht ist. Diese Sicherheit entfällt, wenn die Einzelauftragssumme unter 2.500 Euro ohne Umsatzsteuer liegt.
4.2. – für die Mängelansprüche Für die Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtungen hat der Bieter eine Sicherheit von 3 v. H. der Ab- rechnungssumme zu leisten, wenn der Auftragswert 10.000 Euro ohne Umsatzsteuer übersteigt. Leis- tet der Bieter diese Sicherheit nicht vor Anweisung der Schlusszahlung, so ist der Auftraggeber berech- tigt, einen Betrag in Höhe der Sicherheit unter Anrechnung der Sicherheit für die Vertragserfüllung von der letzten Rechnung einzubehalten. Der Einbehalt ist umgehend durch Vorlage einer unbefristeten Bürgschaftsurkunde eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstitutes abzulösen. Die Rückgabe oder die Auszahlung erfolgt erst nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche.
- Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B
Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der unter Punkt 1 als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen: € (ohne Umsatzsteuer) 0,1 Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer; Beträge für angebotene Instandhaltungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist der Teil dieser Auftragssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht. Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 % Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (oh- ne Umsatzsteuer) begrenzt. Bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist die Vertragsstrafe auf den in Satz 1 genannten Prozentsatz des Teils der Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht. Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.
- Preise
Bei dem Vertrag handelt es sich um einen Einheitspreisvertrag. Die Vergütung der Leistung erfolgt in der Regel zu Einheitspreisen für technische und wirtschaftlich einheitliche Teilleistungen, deren Menge nach Maß, Gewicht oder Stückzahl in den Vertragsunterlagen vom AG angegeben ist.
Gleitklauseln werden nicht vereinbart. Die Preise des Leistungsverzeichnisses sind Festpreise.
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- Versicherungen
Der Bieter hat folgende Versicherungen abgeschlossen: für Personenschäden _______________________€ jedoch je geschädigte Person nicht mehr als _______________________€ für Sachschäden _______________________€ für Vermögensschäden _______________________€ Versicherungsgesellschaft: __________________________________________ Vertrags-/Police-Nr.: __________________________________________
- Vergütung von Überstunden
Überstunden der Arbeitnehmer werden durch den AG nicht gesondert vergütet. Gleiches gilt für Arbei- ten an Sonnabenden.
- Nachtragsangebote
Bei Nachtragsangeboten gelten alle Bedingungen des Hauptangebotes einschließlich der Nachlässe.
Die Preisänderung / Preisbildung ist im Anhang an das LV positionsbezogen zu begründen und zu unter- legen z.B. durch Beifügen der Kalkulationsgrundlage, Lieferscheine, Preislisten etc.
- Freistellungsbescheinigung
Der Bieter legt dem AG vor Auftragserteilung eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes nach § 48 b EstG vor. Jede Änderung in Bezug auf die Freistellungsbescheinigung ist dem AG unverzüglich anzuzeigen.
- Sonstige Bestimmungen
Falls Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder nichtig sind, wird davon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen soll gelten, was dem gewollten Zweck in gesetzlich erlaubtem Sinn am nächsten kommt.
Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
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