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GM 635 AA (Zusätzliche Vertragsbedingungen - Außenanlagen)
Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen Die Paragraphen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).
1 Art und Umfang der Leistungen (§ 1)
1.1 Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit den Leistungsarten Pflege der Grünanlagen und / oder Reinigung der befestigten Flächen (Grauflächenreinigung und / oder Winterdienst). Der Auf- tragnehmer übernimmt die Verkehrssicherungspflicht für den beauftragten Leistungsumfang.
Die Entscheidung über die Ausführung von Bedarfspositionen trifft der Auftraggeber. Diese werden im Einzelfall gesondert beauftragt. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Ausführung der Bedarfspo- sitionen besteht nicht. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die in Bedarfspositionen beschriebenen Leistungen nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu den von ihm vorgegebenen Terminen aus- zuführen.
1.2 Der Leistungsumfang ergibt sich aus den Leistungskatalogen i. V. m. den Kalkulationstabellen und dem Leistungsverzeichnis. Bei pauschaler Leistungsbeschreibung entfallen die Kalkulationstabellen.
Der Auftragnehmer hat die dort aufgeführten Leistungen so zu erbringen, dass stets ein einwand- freies Bild der Liegenschaft gewährleistet ist.
1.3 Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander:
1.3.1 Leistungsbeschreibung bestehend aus Leistungskatalog Teil 1 und Teil 2, Leistungsver- zeichnis und soweit vorhanden Pflegeplan, Einsatzblatt und Nachweisblatt
1.3.2 Kalkulationstabellen (Excel)
1.3.3 Zusätzliche Vertragsbedingungen
1.3.4 Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/ B)
1.4 Die Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten nicht, auch dann nicht, wenn der Auftraggeber ihrer Geltung nicht ausdrücklich widersprochen hat.
1.5 Der Auftragnehmer hatte Gelegenheit den Leistungsumfang zu besichtigen. Nachforderungen, die auf mangelnde Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten beruhen, werden nicht anerkannt.
1.5.1 Ist eine Besichtigung aufgrund einer vom Auftraggeber definierten oder vom Gesetzgeber ausgerufenen Notsituation wie z.B. eine Pandemie von nationaler Tragweite nicht möglich, gilt folgende Regelung:
Der Auftragnehmer konnte sich ein ausführliches Bild der Liegenschaft auf Grundlage des im Leistungskatalog in eindeutig und erschöpfender Art und Weise beschriebenen Leis- tungsumfangs machen. Nachforderungen, die auf mangelnde Kenntnis der örtlichen Gege- benheiten beruhen, werden nicht anerkannt.
1.6 Dem Auftragnehmer ist es gestattet Leistungsbeschreibungen, sowie Pflege- und Lagepläne aus- schließlich für interne Zwecke zu vervielfältigen.
1.7 Das Land Niedersachsen behält sich vor, im Zuge eines Verhandlungsverfahrens diesen Auftrag zu erweitern.
2 Ausführung, Vergütung und Änderung der Leistung (§ 2)
2.1 Ein Anspruch auf Ausführung und Vergütung der in den Positionen der Kalkulationstabellen enthalte- nen Gesamtzahl an Arbeitsgängen besteht nicht. Diese unverbindliche Angabe beruht auf Erfahrungs- werten um den voraussichtlichen Leistungsumfang abschätzen zu können. Die tatsächliche Anzahl bestimmt sich nach dem Bedarf (Der Bedarf wird vom Auftraggeber festgelegt) und wird entsprechend auf Nachweis vergütet.
2.2 Stellt der Auftragnehmer gegenüber den Vertragsunterlagen Mengenabweichungen, z.B. hinsichtlich der Größe der zu pflegenden und / oder zu reinigenden Flächen fest, so werden diese Abweichungen nur dann berücksichtigt, wenn sie mehr als 10 v. H. der im Leistungsverzeichnis angegebenen Menge ausmachen und schriftlich gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht werden.
2.3 Der Auftragnehmer hat, wenn er eine Erhöhung des Leistungsumfangs hinsichtlich der Anzahl der Arbeitsgänge oder der Größe einer zu pflegenden und / oder zu reinigenden Fläche für erforderlich hält, dem Auftraggeber schriftlich ein Angebot mit Angabe dieser Leistungen einzureichen, bevor er diese erbringt. Die Beauftragung der Leistungsanpassung muss schriftlich erfolgen. Anderenfalls steht
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GM 635 AA (Zusätzliche Vertragsbedingungen - Außenanlagen) ihm kein Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung zu. Kalkulationsgrundlage für diese geänderten und / oder zusätzlichen Leistungen sind die vereinbarten Einheits- bzw. Pauschalpreise.
2.4 Der Auftraggeber kann außerdem Änderungen des Leistungsumfangs hinsichtlich der Anzahl der Ar- beitsgänge oder der Größe einer zu pflegenden und /oder zu reinigenden Fläche anordnen. Soweit die Erforderlichkeit zusätzlicher oder geänderter Leistungen dem Auftraggeber zuvor bekannt ist, hat er den Auftragnehmer darüber mit einem Vorlauf von zwei Wochen schriftlich zu informieren.
2.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Leistungen in geändertem Umfang oder in geänderter Qualität je- weils zu den vom Auftraggeber vorgegebenen Terminen zu erbringen. Für diese Mehr- oder Minder- leistungen gelten die Einheits- bzw. Pauschalpreise gemäß Leistungsverzeichnis. Änderungen des Leistungsumfangs, die 10,0 v. H. des gesamten Leistungsumfangs nicht überschreiten, berechtigen nicht dazu, eine Änderung der Einheits- oder Pauschalpreise oder anderer Vertragsklauseln zu ver- langen oder den Vertrag zu kündigen.
2.6 Beansprucht der Auftragnehmer aufgrund von § 2 Nr. 3 VOL/B eine erhöhte Vergütung, muss er dies dem Auftraggeber unverzüglich - vor Leistungsausführung und der Höhe nach - schriftlich mitteilen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die durch die Leistungsänderung bedingten Mehr- oder Minder- kosten nachzuweisen.
3 Preisanpassungen, Rechnung, Zahlung und Überzahlung (§§ 15 - 17)
3.1 Grundsätzlich werden die Einheits- bzw. Pauschalpreise je Leistungsart für den im Auftragsschreiben für diese Leistungsart genannten ersten Ausführungszeitraum fest vereinbart. Mit der Vergütung sind alle vertraglich vereinbarten Leistungen einschließlich sämtlicher Nebenleistungen (z. B. Reisekosten, Verpflegungsaufwendungen, Wegezeiten zwischen den Gebäuden/Flächen) abgegolten. Die Vergü- tung umfasst sämtliche für die Leistungserbringung anfallenden Kosten (u.a. Lohnkosten, Wagnis und Gewinn, sonstige Kosten).
Treten nach der Auftragserteilung einer Leistungsart und vor dem in dem Auftragsschreiben für diese Leistungsart genannten ersten Ausführungsende Lohnkostenänderungen ein, die bei Angebotsab- gabe bereits bekannt waren, dann sind diese grundsätzlich mit den vereinbarten Einheits- bzw. Pau- schalpreisen abgegolten.
Treten nach der Auftragserteilung einer Leistungsart und vor dem in dem Auftragsschreiben für diese Leistungsart genannten ersten Ausführungsende Lohnkostenänderungen ein, die erst nach Ange- botsabgabe bekannt wurden, können die Vertragsparteien über neue Einheits- bzw. Pauschalpreise für die weitere Vertragslaufzeit verhandeln.
Verlängert sich der Vertrag gemäß 8.1 nach dem ersten Ausführungszeitraum je Leistungsart, können die Vertragsparteien erstmalig über neue Einheits- bzw. Pauschalpreise je Leistungsart für die weitere Vertragslaufzeit verhandeln.
Die Änderungen der Einheits- bzw. Pauschalpreise sind vom Auftragnehmer nachzuweisen. Nach einer Frist von einem Monat werden die neuen, ausgehandelten Einheits- oder Pauschalpreise zum
- des übernächsten Monats wirksam, frühestens jedoch sechs Monate nach Wirksamwerden der letzten Einheits- oder Pauschalpreisänderung dieser Leistungsart.
3.2 Der Auftraggeber hat das Recht, für alle vertraglich vereinbarten und zusätzlich beauftragten Leistun- gen, die Offenlegung der Kalkulation des Auftragnehmers zu fordern. Die Kalkulation ist dem Auftrag- geber auf Verlangen uneingeschränkt, in allen Detailpositionen nachzuweisen. Die Kalkulation der einzelnen Positionen muss den Preis für die einzelnen zu erbringenden Leistungen schlüssig nach- vollziehbar machen.
3.3 Nach jeder Ausführung einer Teilleistung ist diese im Pflegebericht / Einsatzblatt zu vermerken. Der Pflegebericht / Das Einsatzblatt ist wöchentlich in Dateiform per Email oder in Papierform dem Auf- traggeber vorzulegen. Dieses gilt, sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anderes geregelt ist.
3.4 Der Auftragnehmer stellt für die im abgelaufenen Monat erbrachten Leistungen eine Rechnung nebst Nachweisen getrennt nach Losen je Auftraggeber auf. Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer aufzustellen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt.
3.5 Stundenlohnarbeiten sind dem Auftraggeber vor Beginn anzuzeigen und dürfen nur auf ausdrückliche schriftliche Anweisung des Auftraggebers ausgeführt werden. Der Auftragnehmer hat über etwaige Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in 2-facher Ausfertigung beim Auftraggeber ein- zureichen und sich vom Auftraggeber bestätigen zu lassen. Stundenlohnrechnungen müssen entspre-
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GM 635 AA (Zusätzliche Vertragsbedingungen - Außenanlagen) chend der Stundenlohnzettel aufgegliedert werden. Die Stundenlohnzettel sind den Rechnungen bei- zufügen. Die Höhe des Stundenlohns richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen des Auf- tragnehmers und umfasst alle Kosten, auch Auslösung, Fahrtkosten und dergleichen, ebenso Wagnis und Gewinn.
Der Auftragnehmer hat über Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen arbeitstäglich Listen in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen enthalten: ▪ Datum ▪ genaue Bezeichnung des Ausführungsortes ▪ Leistungsart ▪ Namen der Arbeitskräfte und deren Lohngruppe ▪ geleistete Arbeitsstunden je Arbeitskraft, aufgegliedert nach Werktags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
Rechnungen über Stundenverrechnungssätze müssen entsprechend den Listen aufgegliedert wer- den. Die Originale der Listen behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer.
3.6 Die Vergütung wird monatlich nachträglich für die nachgewiesenen Leistungen gezahlt. Mit einer Zah- lung ist weder eine Abnahme noch ein Anerkenntnis der Mängelfreiheit der Leistungen verbunden. Vereinbarte Pauschalen sind anteilig je Monat des Ausführungszeitraums im Nachhinein zu zahlen. Dieses gilt, sofern in den Vorbemerkungen bzw. im Leistungsverzeichnis nichts anderes geregelt ist.
3.7 Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den für die Ausführung des Vertrags bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach des- sen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
3.8 Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet.
3.9 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftrag- nehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen gemäß §§ 247, 288 Abs. 2 BGB und eine Pauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu zahlen. Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen.
4 Personaleinsatz und Nachunternehmer
4.1 Der Auftragnehmer stellt das für eine ordnungsgemäße Ausführung der Leistungen erforderliche Per- sonal und das ggf. für die Eigenkontrolle erforderliche Aufsichts-/Regiepersonal.
4.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die Leistungserbringung
4.2.1 - nur geeignetes, fachkundiges und zuverlässiges Personal einzusetzen, das regelmäßig sach- und fachgerecht fortgebildet wird; das Personal muss der deutschen Sprache mächtig sein.
4.2.2 - sicherzustellen, dass nur Arbeitskräfte beschäftigt werden, die das Recht zur Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit haben.
4.2.3 - die für ihn gültigen Tarifabkommen und alle zum Schutz der Arbeitskräfte erlassenen Vor- schriften einzuhalten. Der Auftragnehmer muss seine Arbeitnehmer gemäß der „Vereinba- rung zur Einhaltung der Tariftreue und Mindestentgeltzahlungen nach Niedersächsischem Tariftreue und Vergabegesetz (NTVergG), und öffentlich-rechtlicher Bestimmungen bei der Ausführung von Dienstleistungen“ entlohnen, diese ist Vertragsbestandteil. Sobald darüber- hinausgehende Mindestentgelt-Regelungen durch gesetzliche Bestimmungen eingeführt werden, verpflichten sich Auftragnehmer und Auftraggeber diese umgehend einzuhalten.
4.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, das Personal auf Zuverlässigkeit zu überprüfen und unzuverlässiges Personal abzulehnen. Der Auftragnehmer wird die abgelehnten Arbeitskräfte nicht mehr für die Erfül- lung seiner Pflichten nach diesem Vertrag einsetzen.
4.4 Das eingesetzte Personal ist durch den Auftragnehmer umfassend in die Örtlichkeiten und Gegeben- heiten der Liegenschaft sowie in die dort zu erbringenden Leistungen einzuweisen und einzuarbeiten. Die erste Einweisung durch den Auftraggeber ist für den Auftragnehmer kostenlos. Der Aufwand für jede weitere, durch personelle Ausfälle oder Veränderungen erforderliche Einweisung durch den Auf- traggeber ist erstattungspflichtig.
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GM 635 AA (Zusätzliche Vertragsbedingungen - Außenanlagen) 4.5 Die Ausführung der Leistungen durch den Auftragnehmer muss den Unfallverhütungs-, Gesundheits- und Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeits- medizinischen Regeln entsprechen (z. B. das Aufstellen von Warnschildern / Absperrungen). Stellt sich bei Prüfung heraus, dass die vorgenannten Vorschriften und anerkannten Regeln nicht erfüllt werden, so verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Mängel unentgeltlich und umgehend zu beseiti- gen.
4.6 Der Auftragnehmer hat ohne Anspruch auf besondere Vergütung alle zur Verhütung von Personen- und Sachschäden notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Das gilt besonders für Vorsichtsregeln, die nach den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften u. a. Arbeitsschutzvorschriften und umweltrechtlichen Vorschriften zur Sicherung seiner Arbeitskräfte und zur Vermeidung von Um- weltschäden erforderlich sind.
4.7 Das Personal ist mit einer einwandfreien, dem Einsatzzweck angepassten Berufsbekleidung und per- sönlichen Schutzausrüstung vom Auftragnehmer auszustatten. Die Arbeitskleidung wird vom Auftrag- nehmer gestellt. Die Reinigungskosten werden vom Auftragnehmer getragen.
4.8 Der Auftragnehmer setzt für die Tätigkeiten eigenes Personal ein. Der Einsatz von Nachunternehmern für die Durchführung der vereinbarten Leistungen ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
5 Fundsachen und Belohnungen
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Gegenstände, die in den Liegenschaften gefunden werden, unverzüglich den zuständigen Mitarbeitern des Auftraggebers gegen Quittung zu übergeben. Finder- lohn wird hierfür nicht gezahlt.
6 Schlechtleistungen
6.1 Weist die Leistung Mängel auf, so ist dem Auftragnehmer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Alle diejenigen Leistungen sind unentgeltlich nachzubes- sern.
Nach Ablauf der Frist zur Nacherfüllung kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftrag- nehmers selbst beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen lassen.
Der Auftraggeber kann eine angemessene Frist auch mit dem Hinweis setzen, dass er die Beseitigung des Mangels nach erfolglosem Ablauf der Frist ablehne; in diesem Fall kann der Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen:
6.1.1 Die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten sowie
6.1.2 Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
7 Versicherung und Haftung (§7)
7.1 Der Auftragnehmer muss für sich und seine Arbeitskräfte zur Deckung der Schäden, die dem Auftrag- geber oder Dritten bei der Dienstdurchführung entstehen, eine Haftpflichtversicherung mindestens in der Höhe der nachfolgenden Deckungssummen je Schadensfall abschließen und aufrechterhalten.
• 2.000.000,00 EUR pro Schadensfall für Personen-, Sach- und Umweltschäden,
• 150.000,00 EUR für Vermögensschäden.
Der Abschluss ist dem Auftraggeber unverzüglich nach Auftragserteilung nachzuweisen. Der Nach- weis der Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung ist während der Vertragslaufzeit auf Verlangen des Auftraggebers durch den lückenlosen Nachweis der Prämienzahlungen zu belegen.
7.2 Der Auftragnehmer haftet für die Verursachung von Personen-, Sach- und Umweltschäden, die in seinem Tun oder Unterlassen, im Rahmen seiner Leistungs- und Verkehrssicherungspflichten be- gründet sind. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber umgehend von einem Schadens- ereignis in Kenntnis zu setzen.
7.3 Der Auftragnehmer haftet auch für Vermögenschäden des Auftraggebers, die dem Auftraggeber auf- grund eines rechtskräftigen Bußgeldbescheides gemäß OWiG entstanden sind, wenn der Grund für die Ordnungswidrigkeit im Tun oder Unterlassen des AN liegt. Der AN haftet nur im Rahmen der ihm mit diesem Vertrag übertragenen Leistungs- und Verkehrssicherungspflichten. Bei Verlust eines Haupt- oder Generalschlüssels erstreckt sich die Ersatzpflicht auf die gesamte Schließanlage.
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GM 635 AA (Zusätzliche Vertragsbedingungen - Außenanlagen) 8 Vertragslaufzeit und Kündigungsfristen (§§ 8 u. 9)
8.1 Die maximale Vertragslaufzeit beträgt sieben Jahre.
Der Vertrag kann je Leistungsart mit einer Frist von drei Monaten erstmals zu dem im Auftrags- schreiben genannten frühesten Ende der Ausführungsfrist gekündigt werden.
Wird der Vertrag nicht zum vorgenannten frühesten Ende der Ausführungsfrist gekündigt, läuft er weiter und kann dann je Leistungsart mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen nächsten Ausführungsfrist gekündigt werden.
8.2 Es gilt je Leistungsart für die ersten sechs Monate ab dem im Auftragsschreiben für diese Leistungsart genannten Ausführungsbeginn eine Probezeit.
Bei den Leistungsarten Pflege der Grünanlagen und Reinigung der befestigten Flächen (Grauflächen- reinigung) kann der Vertrag während der Probezeit grundsätzlich von jeder Partei ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines jeden Monats gekündigt werden.
Bei der Leistungsart Winterdienst kann der Vertrag während der Probezeit von jeder Partei ohne An- gabe von Gründen mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des im Auftragsschreiben genannten Ausführungszeitraums gekündigt werden.
8.3 Jede Kündigung muss schriftlich erklärt werden.
8.4 Der Auftraggeber kann - abgesehen von den gesetzlichen Bestimmungen - das Vertragsverhältnis fristlos kündigen, wenn Ihm aus einem durch den Auftragnehmer zu vertretenden wichtigen Grund die Fortsetzung des Vertrags nicht zugemutet werden kann. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn
8.4.1 - der Auftragnehmer wiederholt und trotz schriftlicher Mahnung mit der Durchführung der Arbeiten in Verzug geraten ist oder den beauftragten Leistungsumfang nur mangelhaft durchgeführt hat.
8.4.2 - über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Er- öffnung mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Insolvenzmasse abge- lehnt worden ist oder wenn die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrags dadurch in Frage gestellt ist, dass gegen den Auftragnehmer ein vergleichbares gerichtliches Verfahren eröff- net ist oder dass er seine Zahlung nicht nur vorübergehend einstellt.
8.4.3 - für den Auftraggeber die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses aus einem in der Person des Auftragnehmers liegenden Grunde unzumutbar ist.
8.4.4 - gegen § 331 ff. Strafgesetzbuch (StGB) verstoßen wird (Vorteilsnahme, Bestechung).
8.4.5 - nicht sozialversichertes Personal eingesetzt wird.
8.4.6 - die Haftpflichtversicherung nicht nachgewiesen ist.
8.5 Dem Auftraggeber steht ein Recht zur außerordentlichen Teilkündigung des Vertrags zu, wenn er zu pflegende Flächen der Liegenschaften dauerhaft nicht mehr nutzt. In diesem Fall ist die Teilkündigung mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende zulässig. Die Ansprüche des AN nach §649 BGB bleiben unberührt.
9 Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8 Nr. 2), Antikorruptionsklausel
9.1 Unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte ist der Auftraggeber gem. § 314 BGB be- rechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter
9.1.1 aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wett- bewerbsbeschränkung darstellt.
9.1.2 dem Auftraggeber oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt.
9.1.3 gegenüber dem Auftraggeber, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschrän- kende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen.
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GM 635 AA (Zusätzliche Vertragsbedingungen - Außenanlagen) 9.2 Wenn der Auftragnehmer nachweislich Handlungen gem. Nummer 9.1.1 vorgenommen hat, ist er dem Auftraggeber zu einem pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 v.H. der Abrechnungssumme verpflichtet, es sei denn ein Schaden in anderer Höhe wird nachgewiesen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist.
9.3 Bei nachgewiesenen Handlungen gem. Nummer 9.1.2 oder 9.1.3 ist der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe 5 v.H. der Abrechnungssumme verpflichtet.
9.4 Die Ziffern 9.1.2 und 9.3 finden keine Anwendung, soweit es sich um sozial adäquates Verhalten im Sinne von Nummer IV des „Rundschreibens des BMI zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in der Bundesverwaltung vom 8. November 2004“ 1 handelt.
9.5 Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
10 Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 19)
Bei Auslegung des Vertrags ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11 Schlussbestimmungen
11.1 Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen haben keine Gül- tigkeit. Die Bedingungen dieses Vertrags gelten auch für Ansprüche des Auftragnehmers aufgrund zusätzlicher oder geänderter Leistungen, wenn und soweit diese Leistungen schriftlich vereinbart wur- den.
11.2 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner wer- den jedoch unwirksame Bestimmungen unverzüglich durch solche Vereinbarungen ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen.
1 http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_08112004_DI32101701.htm
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