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Außen- und Innenputzarbeiten für die Erweiterung eines Speisesaals

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 17:04 (Europe/Berlin)

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Tarifvertrag

zur Regelung der Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes im Beitrittsgebiet g mit Ausnahme des Landes Berlin

a

(TV Gehalt/Ost)

r

vom 14. Juni 2024

t

r

Zwischen

e

v

dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V., Kronenstraße 55 - 58, 10117 Berlin,

f

i

dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V.,

r

Kurfürstenstraße 129, 10785 Berlin,

a

und

T

der Industriegewerkscha ft Bauen-Agrar-Umwelt, Olof-Palme-Stragße 19, 60439 Frankfurt a.M.,

u

wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

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s

§1 Geltungsbereich

u

(1) Räumlicher Geltungsbereich:

A

Das Gebiet der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.

(2) Betrieblicher Geltungsbereich:

Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für die Ange- stellten und Poliere des Baugewerbes in der jeweils geltenden Fassung fallen.

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(3) Persönlicher Geltungsbereich:

Erfasst werden

  1. Angestellte,

  2. Poliere sowie die in überbetrieblichen Ausbildungsstätten hauptberuflich als Ausbilder Beschäftigten, die unter den persönlichen Geltungsbereich des Rahmentarifvegrtrages für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes in der jeweils geltenden Fassung fallen,

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  1. zur Ausbildung für den Beruf eines Angestellten Beschäftigte,

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die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Renten-

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versicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

r

e

§2 Gehaltsgruppen

v

Für die Gruppeneinteilung gelten die Bestimmungen des § 5 Nr. 2 des Rahmentarifvertrages für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes in der jeweils geltenden Fassung.

f

i

r§3 Gehaltssätze

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(1) Ab 1. April 2024 gelten für die einzelnen Gehaltsgruppen die nachstehenden Gehälter je Monat: T a) Angestellte und Poliere g Gehalt Gruppe A I 2.417,00 € Gruppe uA II 2.791,00 € Gruppe A III 3.196,00 € Gruzppe A IV 3.617,00 € Gruppe A V 4.053,00 €

s

Gruppe A VI 4.504,00 € uGruppe A VII 4.979,00 € Gruppe A VIII 5.469,00 € AGruppe A IX 6.098,00 € Gruppe A X 6.819,00 €

b) Poliere im feuerungstechnischen Gewerbe Gehalt Feuerungs- und Ofenbau- 5.529,00 € Poliere, Koksofen- und Gas- werksofenbau-Poliere sowie Ofenmeister

Schornsteinbau-Poliere 5.760,00 €

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(2) Ab 1. Mai 2024 gelten für die einzelnen Gehaltsgruppen die nachstehenden Gehälter je Monat:

a) Angestellte und Poliere Gehalt Gruppe A I 2.700,00 Gruppe A II 3.082,00 g Gruppe A III 3.496,00 Gruppe A IV 3.927a,00 € Gruppe A V 4.372,00

r

Gruppe A VI 4.833,00 Gruppe A VII t5.319,00 Gruppe A VIII 5.819,00 €

r

Gruppe A IX 6.462,00

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Gruppe A X 7.199,00 b) Poliere im feuerungstechnischen Gewerbe v Gehalt Feuerungs- und Ofenbau- f 5.881,00 Poliere, Koksofen- und Gas-

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werksofenbau-Poliere

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sowie Ofenmeister

a

Schornsteinbau-Poliere 6.117,00

T

(3) Ab 1. April 2025 gelten für die einzelnen Gehaltsgruppen die nachstehenden Gehälter je Monat:

g

a) Angestellte und Poliere

u

Gehalt Gruzppe A I 2.835,00 Gruppe A II 3.236,00

s

Gruppe A III 3.671,00 uGruppe A IV 4.123,00 Gruppe A V 4.591,00 AGruppe A VI 5.075,00 Gruppe A VII 5.585,00 Gruppe A VIII 6.110,00 Gruppe A IX 6.785,00 Gruppe A X 7.559,00 €

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b) Poliere im feuerungstechnischen Gewerbe Gehalt Feuerungs- und Ofenbau- 6.175,00 € Poliere, Koksofen- und Gas- werksofenbau-Poliere sowie Ofenmeister

g

Schornsteinbau-Poliere 6.423,00 €

a

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(4) Ab 1. April 2026 gelten für die einzelnen Gehaltsgruppen die nachsttehenden Gehälter je Monat:

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a) Angestellte und Poliere

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Gehalt

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Gruppe A I 2.983,00 € Gruppe A II 3.400,00 €

f

Gruppe A III 3.862,00 €

i

Gruppe A IV 4.339,00 €

r

Gruppe A V 4.830,00 €

a

Gruppe A VI 5.340,00 € Gruppe A VII 5.878,00 €

T

Gruppe A VIII 6.432,00 € Gruppe A IX 7.145,00 € Gruppe A X 7.961,00 €

g

u

b) Poliere im feuerungstechnischen Gewerbe Gehalt Feuzerungs- und Ofenbau- 6.496,00 € Poliere, Koksofen- und Gas- swerksofenbau-Poliere sowie Ofenmeister

u

Schornsteinbau-Poliere 6.763,00 €

A

§4 Ausbildungsvergütungen

(1) Ab 1. April 2024 gelten für Auszubildende die nachstehenden Ausbildungsvergütungen je Monat:

im 1. Ausbildungsjahr 873,00 € im 2. Ausbildungsjahr 1.000,00 € im 3. Ausbildungsjahr 1.219,00 €

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(2) Ab 1. Mai 2024 gelten für Auszubildende die nachstehenden Ausbildungsvergütungen je Monat:

im 1. Ausbildungsjahr 1.080,00 € im 2. Ausbildungsjahr 1.100,00 € im 3. Ausbildungsjahr 1.350,00 € (3) Ab 1. April 2026 gelten für Auszubildende die nachstehenden Ausbildungsvergütunggen je Monat:

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im 1. Ausbildungsjahr 1.122,00 € im 2. Ausbildungsjahr 1.247,00 €

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im 3. Ausbildungsjahr 1.507,00 €

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(4) Die monatliche Ausbildungsvergütung erhöht sich für Auszubildrende, die eine Landes- o- der Bundesfachklasse besuchen, die monatliche Ausbildungsvergütung im jeweiligen Ausbil-

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dungsjahr um 60,00 €.

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§5 Beschäftigungssicherfungsklausel

i

(1) Während der Laufzeit dieses Tarifvertrages können zur Sicherung der Beschäftigung der Arbeitnehmer, zur Verbesserung der Wettberwerbsfähigkeit der Betriebe sowie zur Stärkung des regionalen Baugewerbes durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebs-

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rat besteht, durch einzelvertragliche Vereinbarung von den in § 3 geregelten Gehältern um bis zu 4 v.H. abweichende Gehälter vereinbart werden. Diese betrieblich vereinbarten Gehälter treten an die Stelle der TarifgehäTlter. Der Ausgleichsbetrag nach § 3 Abs. 1 des Tarifvertrages über die Einführung neuer Gehaltsstrukturen für die Angestellten und Poliere des Baugewer- bes vermindert sich entsprec hend. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch betriebs- bedingte Kündigung des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer jedoch für die letzten drei Monate

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des Bestehens des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf die in § 3 geregelten Gehälter und den unverminderten Ausgleichsbetrag. Der Differenzbetrag wird mit Beendigung des Arbeitsver-

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hältnisses fällig. (2) Der Zielszetzung des Absatzes 1 dienen insbesondere die Vermeidung von Kurzarbeit und von betriebsbedingten Kündigungen, die Übernahme von Auszubildenden und die Vermei- dung dser arbeitskostenbedingten Vergabe von Nachunternehmerleistungen. (u3) Über die Absicht, eine entsprechende Betriebsvereinbarung zu schließen, sollen die be- zirklichen Organisationsvertreter der Tarifvertragsparteien rechtzeitig unterrichtet werden; über den Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung sind sie zu unterrichten. Die

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Betriebsvereinbarung wird mit ihrem Zugang bei den bezirklichen Organisationsvertretern wirksam, wenn diese nicht innerhalb einer Woche unter Angabe der Gründe schriftlich Ein- spruch einlegen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Einspruchs. Ein Einspruch kann nur mit einem Verstoß gegen die Zielsetzung dieser Beschäftigungssiche- rungsklausel begründet werden. Nach einem Einspruch wird die Betriebsvereinbarung erst durch erneute Beschlussfassung des Betriebsrates, die mit mindestens einer Dreiviertelmehr- heit der Mitglieder des Betriebsrates — bei einem dreiköpfigen Betriebsrat mit einer Zweidrittel- mehrheit — erfolgen muss, wirksam.

(4) Einzelvertragliche Vereinbarungen werden erst wirksam, wenn sie vom Arbeitnehmer nicht binnen einer Frist von einer Woche schriftlich widerrufen werden. Zur Wahrung der Frist ge- nügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruches.

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§6 Inkrafttreten und Laufdauer

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. April 2024 in Kraft. Er kann mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende, erstmals zum 31. März 2027, schriftlich gekündigt werden. Berlin/Frankfurt a.M., den 14. Juni 2024 g

a

Zentralverband des Hauptverband der Deutschen Baugewerbes e.V., Deutschen Bauindustrie e.V.,

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Kronenstraße 55 - 58, Kurfürstenstraße 129, 10117 Berlin 10785 Berlin t

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