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Tarifvertrag
zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Beitrittsgebiet mit Ausnahme des Landes Berlin
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(TV Lohn/Ost) vom 14. Juni 2024 a
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Zwischen
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dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V., Kronenstraße 55 - 58, 10117 Berlin,
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dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V., Kurfürstenstraße 129, 10785 Berlin, i
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und a
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der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt a.M.,
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wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
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§1 Geltungsbereich
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(1) Räumlicher Geltungsbereich:
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Das Gebiet der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt Aund Thüringen. (2) Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen.
(3) Persönlicher Geltungsbereich:
Erfasst werden
- gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter),
- zur Ausbildung für den Beruf eines Arbeiters Beschäftigte,
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die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
§2 Lohnregelung
(1) Ab dem 1. April 2024 beträgt der Ecklohn (Tarifstundenlohn der Lohngruppe 4 gemäß § 5
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Nr. 1 BRTV) 20,47 Euro. Die am 30. April 2024 geltenden Tarifstundenlöhne werden mit Wir- kung vom 1. Mai 2024 um 2,2 v.H. sowie weitere 1,33 Euro pro Stunde, mit Wirkung vom
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- April 2025 um 5,0 v.H. und mit Wirkung vom 1. April 2026 auf ein bundeseinheitliches Lohn- niveau gemäß Abs. 9 erhöht. Der Ecklohn beträgt ab dem 1. Mai 2024 22,25 Euro, ab dem
- April 2025 23,36 Euro und ab dem 1. April 2026 24,60 Euro. r
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(2) Der Arbeitnehmer erhält einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 5,9 v.H. seines Tarifstun- denlohnes (Bauzuschlag). Der Bauzuschlag wird gewährt zum Ausgleich der besonderen Be-
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lastungen, denen der Arbeitnehmer insbesondere durch den z.B. mit Wegstrecken verbunde- nen ständigen Wechsel der Baustelle (2,5 v.H.) und die Abheängigkeit von der Witterung au- ßerhalb der gesetzlichen Schlechtwetterzeit (2,9 v.H.) sowie durch Lohneinbußen in der ge- setzlichen Schlechtwetterzeit (0,5 v.H.) ausgesetzt ist.
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(3) Der Bauzuschlag wird für jede lohnzahlungspflichtige Stunde, nicht jedoch für Leistungs-
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lohn-Mehrstunden (Plus-Stunden, Überschussstunden im Akkord) gewährt.
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(4) Der Gesamttarifstundenlohn (GTL) setzt sich aus dem Tarifstundenlohn (TL) und dem Bau-
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zuschlag (BZ) zusammen.
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(5) Die Lohngruppe 2 a gilt für Arbeitnehmer, die bereits vor dem 1. September 2002 in der bisherigen Berufsgruppe V im Baugewerbe beschäftigt waren, unabhängig von einer Unter-
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brechung oder einem Wechsel ihres Arbeitsverhältnisses.
(6) Mit Wirkung vom 1. April 2024 gelten nachstehende Löhne:
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TL BZ GTL
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Lohngruppez 6 23,53 1,38 24,91 Lohngruppe 5 21,53 1,27 22,80 Lohngrsuppe 4 20,47 1,20 21,67 Lohngruppe 3 18,78 1,11 19,89
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Lohngruppe 2 a 18,26 1,08 19,34 Lohngruppe 2 14,45 0,85 15,30
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Fliesen-, Platten- und Mosaikleger der Lohngruppe 4 21,14 1,24 22,38
Baumaschinenführer der Lohngruppe 4 20,81 1,22 22,03
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(7) Mit Wirkung vom 1. Mai 2024 gelten nachstehende Löhne:
TL BZ GTL € € €
Lohngruppe 6 25,38 1,49 26,87 Lohngruppe 5 23,33 1,38 24,71
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Lohngruppe 4 22,25 1,31 23,56 Lohngruppe 3 20,52 1,21 21,73
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Lohngruppe 2 a 19,99 1,18 21,17 Lohngruppe 2 16,10 0,94 17,04
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Lohngruppe 1 13,73 0,81 14,54
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Fliesen-, Platten- und Mosaikleger der Lohngruppe 4 22,94 e1,35 24,29 Baumaschinenführer der v Lohngruppe 4 22,60 1,33 23,93
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(8) Mit Wirkung vom 1. April 2025 gelten nachstehende Löhne:
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TL BZ GTL € € €
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Lohngruppe 6 T 26,65 1,57 28,22 Lohngruppe 5 24,50 1,44 25,94 Lohngruppe 4 23,36 1,38 24,74 Lohngruppe 3 21,55 1,27 22,82
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Lohngruppe 2 a 20,99 1,23 22,22 Lohngruppe 2 16,91 0,99 17,90
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Lohngruppe 1 14,42 0,85 15,27
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Fliesens-, Platten- und Mosaikleger der Lohngruppe 4 24,09 1,42 25,51
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Baumaschinenführer der ALohngruppe 4 23,73 1,40 25,13 (9) Mit Wirkung vom 1. April 2026 gelten nachstehende Löhne:
TL BZ GTL € € €
Lohngruppe 6 28,06 1,66 29,72 Lohngruppe 5 25,77 1,52 27,29 Lohngruppe 4 24,60 1,45 26,05 Lohngruppe 3 22,64 1,33 23,97 Lohngruppe 2 a 22,10 1,30 23,40
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Lohngruppe 2 17,69 1,04 18,73 Lohngruppe 1 14,98 0,88 15,86
Fliesen-, Platten- und Mosaikleger der Lohngruppe 4 25,34 1,50 26,84
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Baumaschinenführer der Lohngruppe 4 24,98 1,47 26,45
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§3 Löhne für stationär beschäftigte Arbeitnehmer t Arbeitnehmer, die in dem jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum arrbeitszeitlich überwiegend nicht auf Baustellen, sondern stationär, insbesondere in Bauhöfen und Werkstätten einschließ-
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lich Produktionsstätten für Fertigteile oder als Kraftfahrer der Bauhöfe und der Fahrdienste beschäftigt werden, erhalten den Tarifstundenlohn gemäß § 2 Abs. 6 bis 9, nicht jedoch den Bauzuschlag, soweit dadurch der jeweilige Mindestlohnv nicht unterschritten wird. Für die auf Baustellen geleisteten Arbeitsstunden erhalten diese Arbeitnehmer den Tarifstundenlohn und den Bauzuschlag (Gesamttarifstundenlohn). f
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r§4 Löhne für Stuck-, Putz- und Trockenbauarbeiten
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(1) Stuckateure, die ihre Berufsausbildung in der Form der Stufenausbildung mit der obersten Stufe abgeschlossen haben, erhTalten nach einjähriger Tätigkeit in ihrem Beruf den in Absatz 2 genannten Lohn der Stuckateure und Gipser, wenn sie überwiegend folgende Arbeiten ausführen:
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- Ausführen von Stuckarbeiten, Anfertigen von Schablonen und Unterkonstruktionen sowie Ziehen und Ansetzen von Profilen;
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- Aufreißen, Antragen und Modellieren von Antragestuck;
- Mischen, Schneiden, Antragen, Schleifen und Polieren von Stuckmarmor und Stuccolustro;
- Zeichnenz, Aufreißen, Modellieren und Herstellen von Formen, Abgüssen, Architektur- und Geländemodellen sowie Dekorelementen.
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(2) Der Lohn für die Stuckateure und Gipser der Lohngruppe 4 beträgt:
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TL BZ GTL
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ab 1. April 2024 21,14 1,24 22,38 ab 1. Mai 2024 22,94 1,35 24,29 ab 1. April 2025 24,09 1,42 25,51 ab 1. April 2026 25,34 1,50 26,84
(3) In Betrieben, die überwiegend Arbeiten nach § 1 Abschnitt V Nr. 34 oder Nr. 37 BRTV (Stuck-, Putz- und Trockenbauarbeiten) ausüben, haben Arbeitnehmer der Lohngruppen 3 und 4 für die Zeit der tatsächlichen Ausübung der folgenden Tätigkeiten
- Herstellen von Wänden und Decken im Trockenbau einschließlich Unterkonstruktionen,
- Herstellen und Sanieren von Innenputz (Trocken- und Nassputz),
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Sanieren von Außenputz, dünnlagige Beschichtungsarbeiten, Herstellen von Wärmedämmverbundsystemen, Anbringen von Innendämmungen an oberster und unterster Geschossdecke und an Wän- den
abweichend von § 2 Anspruch auf die nachstehenden Löhne:
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ab 1. April 2024 GTL
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Lohngruppe 4 18,44
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Lohngruppe 3 17,52
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Die Betriebe teilen diesen Arbeitnehmern einmal im Jahr schriftlich mit, für welche Aufträge und für welchen Zeitraum die Tätigkeiten ausgeübt werden sollen. r
e
Berechnungsgrundlage von Zuschlägen sind die vorstehenden Gesamttarifstundenlöhne, Be- rechnungsgrundlage für das 13. Monatseinkommen dagegen die in § 2 ausgewiesenen Ge- samttarifstundenlöhne. v
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§5
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Löhne für das Holz- und Bautenschutzgewerbe
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In Betrieben des Holz- und Bautenschutzgewerbes haben Arbeitnehmer der Lohngruppen 3
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und 4 für die Zeit der tatsächlichen Ausübung der folgenden Tätigkeiten
- oberflächennahe BetonsanierTungsarbeiten bei statisch nicht relevanter Schädigung,
- Abdichtungsarbeiten,
- Sanierputzarbeiten,
- Schimmelpilzbekämpfung
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abweichend von § 2 Anspruch auf die nachstehenden Löhne:
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ab 1. April 2024 z GTL
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Lohngruppe 4 18,44 Lohngruppe 3 17,52
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Die Betriebe teilen diesen Arbeitnehmern einmal im Jahr schriftlich mit, für welche Aufträge Aund für welchen Zeitraum die Tätigkeiten ausgeübt werden sollen. Berechnungsgrundlage von Zuschlägen sind die vorstehenden Gesamttarifstundenlöhne, Be- rechnungsgrundlage für das 13. Monatseinkommen dagegen die in § 2 ausgewiesenen Ge- samttarifstundenlöhne.
§6 Löhne für das feuerungstechnische Gewerbe
(1) Die Löhne für Arbeitnehmer im feuerungstechnischen Gewerbe ergeben sich aus § 2 sowie aus dem Tarifvertrag über Feuerungsbauzuschläge im feuerungstechnischen Gewerbe. § 3 findet keine Anwendung.
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(2) Werker haben für die Zeit ihrer Tätigkeit auf dem Schornstein Anspruch auf den Lohn des Fachwerkers im Schornsteinbau.
§7 Beschäftigungssicherungsklausel
(1) Während der Laufzeit dieses Tarifvertrages können zur Sicherung der Beschäftigung der
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Arbeitnehmer, zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe sowie zur Stärkung des regionalen Baugewerbes durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebs-
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rat besteht, durch einzelvertragliche Vereinbarung von den in den §§ 2 und 4 Abs. 2 geregelten Löhnen um bis zu 4 v.H. abweichende Löhne vereinbart werden, wobei der höchste geltende Mindestlohn nicht unterschritten werden darf. Diese betrieblich vereinbartenr Löhne treten an die Stelle der Gesamttarifstundenlöhne. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch be-
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triebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer jedoch für die letzten 3 Mo- nate des Bestehens des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf den Ge r samttarifstundenlohn der §§ 2 und 4 Abs. 2. Der Differenzbetrag wird mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig.
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(2) Der Zielsetzung des Absatzes 1 dienen insbesondere die Vermeidung von Kurzarbeit und von betriebsbedingten Kündigungen, die Übernahme von Auszubildenden und die Vermei-
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dung der arbeitskostenbedingten Vergabe von Nachunternehmerleistungen.
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(3) Über die Absicht, eine entsprechende Betriebsvereinbarung zu schließen, sollen die be- zirklichen Organisationsvertreter der Tarifvertraigsparteien rechtzeitig unterrichtet werden; über den Abschluss einer entsprechenden Bretriebsvereinbarung sind sie zu unterrichten. Die Betriebsvereinbarung wird mit ihrem Zugang bei den bezirklichen Organisationsvertretern wirksam, wenn diese nicht innerhalb eainer Woche unter Angabe der Gründe schriftlich Ein- spruch einlegen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Einspruchs. Ein Einspruch kann nur mit einem Verstoß gegen die Zielsetzung dieser Beschäftigungssiche-
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rungsklausel begründet werden. Nach einem Einspruch wird die Betriebsvereinbarung erst durch erneute Beschlussfassung des Betriebsrates, die mit mindestens einer Dreiviertelmehr- heit der Mitglieder des Betriebsrates — bei einem dreiköpfigen Betriebsrat mit einer Zweidrittel- mehrheit — erfolgen mugss, wirksam. (4) Einzelvertragluiche Vereinbarungen werden erst wirksam, wenn sie vom Arbeitnehmer nicht binnen einer Frist von einer Woche schriftlich widerrufen werden. Zur Wahrung der Frist ge- nügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruches.
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(5) Die Löhne der stationär beschäftigten Arbeitnehmer gemäß § 3 Satz 2 dürfen insgesamt
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nicht um mehr als 4 v.H. von dem Gesamttarifstundenlohn ihrer Lohngruppe gemäß § 2 Abs. 6 bis 9 abweichend vereinbart werden.
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A §8 Ausbildungsvergütungen
(1) Mit Wirkung vom 1. April 2024 beträgt die monatliche Ausbildungsvergütung:
im ersten Ausbildungsjahr 880,00 € im zweiten Ausbildungsjahr 1.095,00 € im dritten Ausbildungsjahr 1.305,00 € im vierten Ausbildungsjahr 1.365,00 €
im feuerungstechnischen Gewerbe jedoch
im ersten Ausbildungsjahr 880,00 € im zweiten Ausbildungsjahr 1.130,00 €
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im dritten Ausbildungsjahr 1.392,00 €
(2) Mit Wirkung vom 1. Mai 2024 beträgt die monatliche Ausbildungsvergütung:
im ersten Ausbildungsjahr 1.080,00 € im zweiten Ausbildungsjahr 1.200,00 € im dritten Ausbildungsjahr 1.450,00 € im vierten Ausbildungsjahr 1.550,00 €
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im feuerungstechnischen Gewerbe jedoch
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im ersten Ausbildungsjahr 1.080,00 € im zweiten Ausbildungsjahr 1.243,00 € r im dritten Ausbildungsjahr 1.554,00 €
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(3) Mit Wirkung vom 1. April 2026 beträgt die monatliche Ausbildungsvergütung:
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im ersten Ausbildungsjahr 1.12e2,00 € im zweiten Ausbildungsjahr 1.351,00 € im dritten Ausbildungsjahr 1.610,00 €
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im vierten Ausbildungsjahr 1.714,00 €
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im feuerungstechnischen Gewerbe jedoch
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im ersten Ausbildungsjahr r1.122,00 € im zweiten Ausbildungsjahr 1.395,00 € im dritten Ausbildungsjahr a1.719,00 € (4) Die monatliche Ausbildungsvergütung erhöht sich für Auszubildende, die eine Landes- oder
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Bundesfachklasse besuchen, im jeweiligen Ausbildungsjahr um 60,00 €. g §9 Durchführung des Vertrages
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(1) Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, ihren Einfluss zur Durchführung und Aufrechterhaltung dieses Vertrages und der damit in Zusammenhang stehenden Lohn- und
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sonstigen Tarifverträge geltend zu machen.
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(2) Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, bei Meinungsverschiedenheiten über die Aus- legung dieses Tarifvertrages unverzüglich in Gespräche einzutreten.
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(3) Die vertragschließenden Parteien dürfen im Rahmen des Geltungsbereichs dieses Tarif- Avertrages keine inhaltlich davon abweichenden Bestimmungen mit anderen Organisationen oder einzelnen Arbeitgebern treffen. Hiervon ausgenommen sind Haustarifverträge, durch die über die in den §§ 2, 4 Abs. 2 festgelegten Löhne hinausgegangen wird, um eine frühere Angleichung an diejenigen im jeweils geltenden TV Lohn/West zu erreichen.
(4) Sobald im Maler- und Lackiererhandwerk Veränderungen der tariflichen Löhne erfolgen, werden die in § 4 Abs. 3 und § 5 geregelten Löhne entsprechend angepasst.
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§10 Inkrafttreten und Laufdauer
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. April 2024 in Kraft und kann mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende, erstmals zum 31. März 2027, schriftlich gekündigt werden.
(2) Nach einer Kündigung haben die Tarifvertragsparteien innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung zu Verhandlungen zusammenzutreten und zu versuchen, zgu einer Einigung zu gelangen.
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Berlin/Frankfurt a.M., den 14. Juni 2024
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Zentralverband des Hauptverband der
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Deutschen Baugewerbes e.V., Deutschen Bauindustrie e.V., Kronenstraße 55 - 58, Kurfürsternstraße 129, 10117 Berlin 10785 Berlin