Ergänzende Vertragsbedingungen zum Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt zu den § 11, 14, 17 und 18 des Tariftreue- und Vergabegesetz Sachsen-Anhalt (TVergG LSA)
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Der Auftragnehmer verpflichtet sich nach § 14 des TVergG LSA für den Fall des Nachunternehmereinsatzes, den Nachunternehmern die Bestimmungen zur Beachtung der Tariftreue und Entgeltgleichheit nach § 11 des TVergG LSA unter Verwendung der Formblätter zu den Nachunternehmererklärungen zur Tariftreue und Entgeltgleichheit aufzuerlegen und die Beachtung dieser Pflichten durch die Nachunternehmer zu kontrollieren.
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Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jedem Nachauftragnehmer oder Verleiher schriftlich die Verpflichtung zu übertragen, mindestens jene Arbeitsbedingungen zu gewähren, welche der Auftragnehmer selbst einzuhalten verspricht, sowie deren Einhaltung sicherzustellen und dem öffentlichen Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen.
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Der Auftragnehmer verpflichtet sich weiter, dem Auftraggeber auf dessen Verlangen nach § 17 Abs. 1 des TVergG LSA seine Entgeltabrechnungen und die Entgeltabrechnungen des Nachauftragnehmers sowie die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des TVergG LSA und die zwischen Auftragnehmer und Nachunternehmer abgeschlossenen Werkverträge vorzulegen.
Der Auftragnehmer hat seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen. Der Auftragnehmer und seine Nachunternehmer haben nach § 17 des TVergG LSA vollständige und prüffähige Unterlagen über die eingesetzten Beschäftigten bereitzuhalten.
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Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für jeden schuldhaften Verstoß gegen eine der Verpflichtungen nach den § 11 und § 17 Abs. 2 des TVergG LSA eine Vertragsstrafe i.H.v. 5% des Auftragswertes dem Auftraggeber zu zahlen; bei mehreren Verstößen darf die Summe der Vertragsstrafen 10% des Auftragswertes nicht überschreiten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Zahlung der Vertragsstrafe auch für den Fall, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer begangen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Verstoß weder kannte noch kennen musste. Nach § 18 Abs. 4 des TVergG LSA bleibt die Geltendmachung dieser Vertragsstrafe von der Geltendmachung einer Vertragsstrafe aus anderen Gründen sowie der Geltendmachung sonstiger Ansprüche unberührt.
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Der Auftraggeber ist zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn der Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer die aus § 11 des TVergG LSA resultierenden Anforderungen schuldhaft nicht erfüllen sowie schuldhaft gegen die Verpflichtungen der §§ 14 und 17 Abs. 2 des TVergG LSA verstoßen. Auf die Pflicht des Ausschlusses des Auftragnehmers und /oder Nachauftragnehmers von der öffentlichen Auftragsvergabe gemäß § 18 Abs. 3 des TVergG LSA für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren wird hingewiesen.