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214 - Beiblatt - Weitere Besondere Vertragsbedingungen
10.6 Bauwesenversicherung
Eine Bauwesenversicherung ist abgeschlossen. Die Kosten werden mit 0,3 % der Abrechnungssumme umgelegt.
10.7 Vereinbarung zum Rückgabezeitpunkt der Sicherheit von Mängelansprüchen (§17 Abs. 8 Nr.2 VOB/B)
Es wird keine Frist vereinbart. Die Rückgabe erfolgt nach 2 Jahren.
Die Frist wird auf 4 Jahre nach der Abnahme vereinbart.
zum Datum:
Die Sicherheitsleistung für Mängelansprüche wird nach der abschließenden Gewährleistungsabnahme an den AN zurückgegeben.
10.8 Verbrauchskosten
Die Verbrauchskosten für Strom und Wasser werden mit 0,7 % der Abrechnungssumme umgelegt.
10.9 Haftpflichtversicherung
Der Auftragnehmer hat den Nachweis einer Haftpflichtversicherung gegen Personen- und Sachschäden zu erbringen.
10.10 Rechnungen (§14 VOB/B)
Alle Rechnungen sind beim Auftraggeber 1-fach einzureichen. Alle Rechnungen sind beim beauftragten Büro 1-fach einzureichen. Die notwendigen Rechnungsunterlagen (z.B. Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, Handskizzen) sind 1-fach einzureichen.
10.11 Rechnungen
Rechnungen sind digital einzureichen an: rechnungen@idstein.de parallel zur Prüfung an das beauftragte Ing.Büro, inkl. Nachweisen Die angegebenen Ausführungszeiten werden vor Ausführungsbeginn und ffld. der Baumaßnahme besprochen.
"Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen!"