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Satzung der Stadt Aachen über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen
an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) vom 24.04.2018 1
(in der Fassung des 6. Nachtrages) 2
Aufgrund der
-
§§ 18, 19 und 19 a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NW. S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327), des
-
§ 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206), des
-
§ 1 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712) und des
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§ 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666),
-
jeweils in der derzeit geltenden Fassung,
hat der Rat der Stadt Aachen am 18.04.2018 folgende Satzung beschlossen:
1 veröffentlicht am 30.04.2018 unter www.aachen.de/bekanntmachungen, in Kraft getreten am 01.05.2018 2 1. Nachtrag vom 02.10.2018, veröffentlicht am 08.10.2018 unter www.aachen.de/bekanntmachungen, in Kraft getreten am 09.10.2018 2. Nachtrag vom 27.01.2020, veröffentlicht am 31.01.2020 unter www.aachen.de/bekanntmachungen, in Kraft getreten am 01.02.2020 3. Nachtrag vom 23.09.2020, veröffentlicht am 28.09.2020 unter www.aachen.de/bekanntmachungen, in Kraft getreten am 29.09.2020 4. Nachtrag vom 05.02.2021, veröffentlicht am 13.02.2021 unter www.aachen.de/bekanntmachungen, in Kraft getreten am 14.02.2021 5. Nachtrag vom 19.11.2021, veröffentlicht am 27.11.2021 unter www.aachen.de/bekanntmachungen, in Kraft getreten am 01.01.2022 6. Nachtrag vom 15.12.2022, veröffentlicht am 24.12.2022 unter www.aachen.de/bekanntmachungen, in Kraft getreten am 01.01.2023
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Sondernutzungssatzung der Stadt Aachen
Inhaltsübersicht
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich........................................................................................................................ 3
§ 2 Gemeingebrauch, Anliegergebrauch .......................................................................................................... 3
§ 3 Sonstige Benutzung ................................................................................................................................... 4
§ 4 Erlaubnisfreie Sondernutzungen ................................................................................................................ 4
§ 5 Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen ....................................................................................................... 5
§ 6 Werbeanlagen ............................................................................................................................................ 6
§ 7 Wahlsichtwerbung ...................................................................................................................................... 6
§ 8 Außengastronomie ..................................................................................................................................... 7
§ 9 Erlaubnisantrag .......................................................................................................................................... 8
§ 10 Erlaubnis .................................................................................................................................................... 8
§ 11 Gebühren ................................................................................................................................................... 9
§ 12 Gebührenschuldner .................................................................................................................................... 9
§ 13 Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit ........................................................................................... 9
§ 14 Gebührenverzicht, Gebührenerstattung ..................................................................................................... 9
§ 15 Schlussbestimmungen ............................................................................................................................. 10
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Sondernutzungssatzung der Stadt Aachen
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für alle Gemeindestraßen einschließlich Wege und Plätze sowie für Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Stadtgebiet Aachen.
(2) Zu den Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören die in § 2 Absatz 2 StrWG NRW sowie in § 1 Absatz 4 FStrG genannten Bestandteile des Straßenkörpers, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör, die Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht sowie die Nebenanlagen.
§ 2 Gemeingebrauch, Anliegergebrauch
(1) Für den Gebrauch der öffentlichen Straßen ist keine Sondernutzungserlaubnis erforderlich, wenn und soweit die Straße zu dem Verkehr benutzt wird, dem sie im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften zu dienen bestimmt ist (Gemeingebrauch).
(2) Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus bedarf innerhalb geschlossener Ortslage keiner Erlaubnis, soweit sie für Zwecke des Grundstücks erforderlich ist und den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift (Straßenanliegergebrauch). Hierzu zählen insbesondere
-
bauaufsichtlich genehmigte Bauteile, z.B. Gebäudesockel, Gesimse, Fensterbänke, Vordächer, Balkone, Eingangsstufen, Erker
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die Ausschmückung von Straßen- und Häuserfronten im unmittelbaren zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit Feiern, Festen, Umzügen, Prozessionen und ähnlichen Veranstaltungen, die der Pflege des Brauchtums und religiösen Zwecken dienen,
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Verschönerungsmaßnahmen an der Hauswand (z. B. Blumenkübel, Fassadenbegrünungen), die nicht mehr als 0,50 m in den Straßenraum hineinragen,
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die Lagerung von Baumaterialien, Umzugsgut u. ä. am Tag der Lieferung bzw. Abholung auf Gehwegen und Parkstreifen,
-
das Abstellen von Abfallbehältern auf Gehwegen und Parkstreifen am Tag der Abfuhr sowie einen Tag davor, soweit die Abfallbehälter durch die Stadt im Rahmen der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung zur Verfügung gestellt worden sind,
sofern die Verkehrsteilnehmer hierdurch nicht gefährdet oder in ihrer Mobilität beeinträchtigt werden.
(3) Bei Nutzungen auf baulich abgegrenzten Gehwegen muss in der Regel eine Verkehrsfläche in einer Breite von mindestens 1,80 m lichter Raum freigehalten und ein Abstand von der Fahrbahnkante von 0,50 m eingehalten werden. Auf einer Länge von max. 10 Metern ist eine Restgehwegbreite von 1,50 m zulässig. Die Stadt behält sich die Forderung einer größeren Restgehwegbreite, insbesondere aus Gründen der Verkehrssicherheit, vor.
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Sondernutzungssatzung der Stadt Aachen
§ 3 3 Sonstige Benutzung
(1) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Straßen außerhalb des räumlichen Widmungsumfangs richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt (sonstige Benutzung). Eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder der Entsorgung bleibt außer Betracht.
(2) Die Benutzung des Straßenraumes unterhalb der Verkehrsfläche gilt auch dann als sonstige Benutzung, wenn dabei eine vorübergehende Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs eintritt. Sofern dabei Arbeiten am Straßenkörper vorgenommen werden oder die Gefahr einer Beschädigung der Straßenbefestigung besteht, ist die Zustimmung des Straßenbaulastträgers einzuholen, die mit Bedingungen zum Schutz des Straßenlärmes und zur Sicherheit des Verkehrs versehen werden kann.
(3) Das Anbringen von in den Straßenraum hineinragenden Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Einrichtungen und Anlagen oder Bauteilen gilt - sofern der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt wird - als sonstige Benutzung gemäß Absatz 1 und ist in Verbindung mit § 5 der Aachener Straßenverordnung vom 19.03.2004, in der jeweils geltenden Fassung, grundsätzlich untersagt.
(4) (entfällt)
§ 4 Erlaubnisfreie Sondernutzungen
(1) Keiner Erlaubnis bedürfen:
a) Automaten und Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die nicht mehr als 0,30 m in den Gehweg hineinragen,
b) Lampen ohne Reklame und Sonnenschutzdächer (Markisen), die heruntergelassen in einer Höhe von mindestens 2,50 m über der Gehwegoberfläche beginnen und vom Fahrbahnrand mindestens 0,70 m Abstand haben und im Bereich von Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen in einer Höhe von mindestens 2,50 m über der Straßenoberfläche sowie einer Tiefe von nicht mehr als 1,30 m, ausgehend von der aufgehenden Häuserfront, in die öffentliche Verkehrsfläche hineinragen,
c) das Verteilen von Flugblättern, Informationsbroschüren ohne Benutzung fester Einrichtungen (Tische etc.).
d) das Aufstellen kleinerer Dekorationsgegenstände, soweit diese Sondernutzungen sind.
e) Das Aufstellen von Fahrradständern muss bei der Stadt angezeigt werden. Je angefangene 10,00 m Hausfrontlänge ist jeweils ein Fahrradständer mit einer max. Höhe von 1,50 m zulässig. Die Gesamtgrundfläche des Fahrradständers darf eine Fläche von 1,00 m² nicht überschreiten. Wird die zulässige Restgehwegbreite unterschritten, ist ein Aufstellen parallel zur Hausfront zulässig. Die Art der Fahrradständer orientiert sich an den veröffentlichten Qualitätsvorgaben der Stadt.
f) Das Aufstellen von Blumenkübeln in der Nähe des Hauseingangs muss bei der Stadt angezeigt werden. Je Blumenkübel darf eine Fläche von 0,50 m² und eine Höhe von 1,00 m nicht überschritten werden. Wird die zulässige Restgehwegbreite unterschritten, ist ein Aufstellen parallel zur Hausfront zulässig.
(2) Nach Absatz 1 erlaubnisfreie Sondernutzungen können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn Belange des Straßenbaus, der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs, der Barrierefreiheit oder die Umsetzung eines städtebaulichen Konzeptes dies erfordern. § 2 Absatz 3 gilt entsprechend.
3 § 3 Abs. 3 geändert und § 3 Abs. 4 gestrichen durch 1. Nachtrag Seite 4 von 17
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Sondernutzungssatzung der Stadt Aachen
§ 5 4 Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen
(1) Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus bedarf, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, als Sondernutzung der Erlaubnis der Stadt.
(2) Der Gemeingebrauch gilt in der Regel als beeinträchtigt durch Benutzung des Straßenraumes
a) über Fahrbahnen einschließlich der Zufahrten im Zuge öffentlicher Verkehrsflächen und den bis zu einer Breite von 0,70 m angrenzenden Straßenflächen bis zu einer Höhe von 4,50 m.
b) oberhalb der übrigen Verkehrsflächen bis zu einer Höhe von 3,00 m.
(3) Erlaubnisfähig sind insbesondere:
a) Auslagen von Obst, Gemüse und Blumen unmittelbar vor dem Geschäftslokal in einer Tiefe bis maximal 1,00 m. Die Auslagen sind auf mobilen Stellagen/Regalen aufzubringen, die nach Geschäftsschluss -spätestens bis 19.30 Uhr - zu entfernen sind. Die Regale dürfen nicht mit dem Blindenlangstock unterpendelbar sein.
b) Mobile Verkaufswagen im Reisegewerbe, Kioske, traditionelle Verkaufsstände zu Karneval, Verkauf von Weihnachtsbäumen, Verkauf von Grabschmuck zu Allerheiligen, Verkauf von Blumen vor dem Rathaus sowie auf dem Münsterplatz
c) Postkartenständer (max. Breite 0,65 m und max. Höhe 1,80 m) und Passantenstopper (max. Breite 0,65 m und max. Höhe 1,50 m einschl. Fuß/Sockel). Je angefangene 10,00 m Frontlänge ist jeweils ein Passantenstopper/ ein Postkartenständer zulässig. Wird die zulässige Restgehwegbreite unterschritten, ist ein Aufstellen parallel zur Hausfront zulässig. Das Aufstellen von Postkartenständern und Passantenstoppern innerhalb des Grabenrings sowie der Adalbertstraße und Pontstraße ab Driescher Gässchen bis gegenüber der Kirche Heiligkreuz, ist nicht erlaubnisfähig. Der genaue Bereich ergibt sich aus der Straßenübersicht gemäß Anlage zu dieser Satzung.
d) Stadtfeste, Straßenfeste, Märkte, Jahrmärkte u. ä. Veranstaltungen
e) Promotionaktionen vor dem Geschäftslokal anlässlich
- Neu- und Wiedereröffnung (Umfang 1 Tag)
- Firmenjubiläen alle 5 Jahre (Umfang 1-6 Tage) f) Nichtkommerzielle Informationsstände innerhalb des Alleenrings an folgenden Plätzen:
- Holzgraben (max. 5 Stände gleichzeitig)
- Augustinerplatz (max. 5 Stände)
- Willy-Brandt-Platz (max. 5 Stände)
- Hansemannplatz (max. 3 Stände)
- Hotmannspief (max. 3 Stände)
Außerhalb des Alleenrings können nichtkommerzielle Informationsstände genehmigt werden, wenn sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
g) Besonders gestaltete Elemente als Hinweis auf bedeutsame Großveranstaltungen, wie z. B.:
- Internationales Reitturnier (CHIO)
- Internationaler Karlspreis zu Aachen
- Aachener Heiligtumsfahrt
h) Bei offiziellen Sportveranstaltungen auf Straßen der Innenstadt ist eine zeitlich begrenzte Bandenwerbung an Absperrgittern möglich. Die Bandenwerbung darf frühestens 2 Stunden vor
4 § 5 Abs. 3 lit. m) angefügt durch 2.Nachtrag Seite 5 von 17
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Sondernutzungssatzung der Stadt Aachen
Veranstaltungsbeginn angebracht werden und ist unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung wieder zu entfernen.
i) Wegweiser für Fußgänger zu temporären Veranstaltungen entsprechend den geltenden straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen.
j) Sammelhinweisanlagen auf Firmen in Gewerbegebieten auf der Grundlage möglicher vertraglicher Regelungen.
k) feste Einbauten wie z.B. Rückverankerungen, Verbau, Wärmedämmung, Bodenhülsen für Beschirmung, Kellerlichtschächte und Aufzugsschächte für Waren und Mülltonnen in Gehwegen auf der Grundlage der abzuschließenden Gestattungsverträge.
l) Baustellenzufahrten und Grundstückszufahrten auf der Grundlage der abzuschließenden Gestattungsverträge.
m) Baustelleneinrichtungen, Baustofflagerungen mit und ohne Bauzaun, Container, Mobiltoiletten.
(4) Im Bereich des Stadtzentrums (Umfeld des Weltkulturerbes Aachener Dom) sind Sondernutzungen in der Regel nur erlaubnisfähig, soweit sie dem Gestaltungshandbuch Innenstadt Aachen und öffentlicher Raum nicht entgegenstehen. Das Gestaltungshandbuch wurde am 20.06.2013 durch den Planungsausschuss beschlossen. Das Stadtzentrum wird durch folgende Straßen begrenzt: Der Bereich innerhalb des Grabenrings sowie der Adalbertstraße und Pontstraße ab Driescher Gässchen bis gegenüber der Kirche Heiligkreuz. Der genaue Bereich ergibt sich aus der Straßenübersicht gemäß Anlage zu dieser Satzung.
(5) Sondernutzungen dürfen erst dann ausgeübt werden, wenn dafür die Erlaubnis sowie andere erforderliche Erlaubnisse und Genehmigungen erteilt sind. Der Erlaubnis bedarf auch die Erweiterung oder Änderung der Sondernutzung.
(6) § 2 Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 6 Werbeanlagen
Werbeanlagen, welche den Gemeingebrauch beeinträchtigen, bedürfen der Erlaubnis der Stadt. Die Verkehrssicherheit gefährdende Werbeanlagen sind unzulässig.
§ 7 Wahlsichtwerbung
(1) Wahlsichtwerbung bedarf der Erlaubnis der Stadt. Wahlsichtwerbung ist in einem Zeitraum von sechs Wochen unmittelbar vor dem Wahltag unter den folgenden Voraussetzungen zulässig:
Werbeflächen können nur von Parteien beansprucht werden, die zu der anstehenden Wahl eigene Wahlvorschläge eingereicht haben. Eine erteilte Erlaubnis wird widerrufen, sobald eine Partei ihre Wahlvorschläge zurückgezogen hat. Den einzelnen Parteien können bestimmte Aufstellplätze zugewiesen werden. Zur Wahrung städtebaulicher Belange können Werbeflächen einheitlicher Größe verlangt werden.
(2) Absatz 1 gilt für nicht unter das Parteiengesetz fallende politische Vereinigungen entsprechend.
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Sondernutzungssatzung der Stadt Aachen
§ 8 5 Außengastronomie
(1) Außengastronomie im Sinne dieser Satzung umfasst sowohl Gastronomiebetriebe mit Straßen- ausschank als auch diejenigen Betriebe, die lediglich eine gastronomische Dienstleistung anbieten.
(2) Erlaubnisfähige Flächen für Außengastronomie sind:
a) Flächen, welche sich unmittelbar vor der Grundstücksfront des jeweiligen Betriebes befinden.
b) Flächen, welche sich unmittelbar vor der Grundstücksfront eines benachbarten oder gegenüber- liegenden Grundstücks befinden, sofern der jeweilige Grundstückseigentümer der Nutzung zustimmt.
c) In begründeten Ausnahmefällen baulich angelegte oder markierte öffentliche Parkplatzflächen, welche an die Flächen nach Nr. a) und b) angrenzen, wenn keine Verkehrssicherheitsgründe entgegen sprechen. Diese sind grundsätzlich entsprechend der Anlage 1 Anordnung von Elementen der Außengastronomie auf Parkplätzen im Bereich "Tempo 30" dieser Satzung und / oder Anlage 2 Anordnung von Elementen der Außengastronomie auf Parkplätzen im Bereich "Tempo 50" dieser Satzung abzusichern. Im Einzelfall behält sich die Straßenverkehrsbehörde vor, von den in den Anlagen gezeigten Absicherungsmaßnahmen abzuweichen.
(3) Die Fläche gemäß Absatz 2 darf sich nicht auf einen durch eine Fahrbahn von dem Betrieb getrennten Straßenteil beziehen, es sei denn,
a) der Straßenteil verfügt über eine eigenständige Bewirtungsmöglichkeit oder
b) der Betrieb befindet sich in einer Fußgängerzone, einem verkehrsberuhigten Bereich oder einem verkehrsberuhigten Geschäftsbereich.
(4) Die Sondernutzungserlaubnis wird unter der Voraussetzung erteilt, dass die straßenrechtliche und straßenverkehrsrechtliche Verträglichkeit gewährleistet ist. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.
(5) Auf der erlaubten Fläche sind ausschließlich folgende Gegenstände erlaubt:
- Tische (außer Bistrotische) / Hochtische mit Bestuhlung als Einheit inklusive einer Menütafel und/oder einem Servierwagen,
- Sitzmöglichkeiten mit Ablagefläche,
- mobile Sonnenschirme,
- Heizstrahler (außer Standgeräte wie z.B. Terrassenheizer, Wärmepilze) (temporär erlaubt bis 30.04.2022)
- transparente und mobile Windschutzelemente (nur an stark befahrenen Straßen)
- Pflanzkübel zur Einfriedung der erlaubten Flächen gemäß Absatz 6
(6) Die erlaubte Fläche nach Abs. 2 a) und / oder b) kann mit Pflanzkübeln eingefriedet werden.
Die Art und Abmessungen der Einfriedung mit Pflanzkübeln der erlaubten Fläche nach Abs. 2 c) ergeben sich aus Anlage 1 Anordnung von Elementen der Außengastronomie auf Parkplätzen im Bereich "Tempo 30" dieser Satzung und Anlage 2 Anordnung von Elementen der Außengastronomie auf Parkplätzen im Bereich "Tempo 50" dieser Satzung.
5 § 8 Abs.3 Satz 1 geändert durch 2. Nachtrag § 8 Abs. 5-10 geändert durch 2. Nachtrag § 8 Abs. 5 geändert durch 3. Nachtrag § 8 Abs. 5 geändert durch 4. Nachtrag § 8 Abs. 2, 5, 6 und 9 geändert durch 5. Nachtrag § 8 Abs. 6 geändert durch 6. Nachtrag
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Sondernutzungssatzung der Stadt Aachen
(7) Eigenwerbung ist nur auf mobilen Sonnenschirmen außerhalb des Stadtzentrums gem. § 5 Abs. 4 dieser Satzung erlaubt. Weitere Formen der Eigen- und/oder Fremdwerbung sind unabhängig von der Lage der genehmigten Fläche im Stadtgebiet nicht erlaubt.
(8) Das Aufstellen von transparenten und mobilen Windschutzelementen ist nur an stark befahrenen Straßen gestattet. Die Windschutzelemente sind parallel zur Fahrbahn aufzustellen und dürfen nicht mit dem Blindenstock unterpendelbar sein.
(9) Nicht erlaubnisfähig sind:
- wintergartenähnliche Vorbauten sowie das Anbringen von Seiten- bzw. Frontwänden an Markisen und Sonnenschirmen,
- Teppiche und Matten jeglicher Art,
- Seilständer, Absperrseile und Absperrelemente jeglicher Art.
(10) § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 9 Erlaubnisantrag
(1) Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Dieser ist schriftlich spätestens 3 Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung bei der Stadt zu stellen. In vom Antragsteller zu begründenden Ausnahmefällen kann diese Frist verkürzt werden. Für Veranstaltungen, für die ein Sicherheitskonzept erforderlich ist, ist die erste Fassung des Sicherheitskonzeptes 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn vorzulegen. Veranstaltungen ohne Sicherheitskonzept sind mindestens 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn zu beantragen.
(2) Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung der Straße oder die Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs sowie des Schutzes und der Wiederherstellung der Straße Rechnung getragen wird. Ist mit der Sondernutzung eine über das übliche Maß hinausgehende Verschmutzung der Straße verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise die Beseitigung der Verunreinigung durch den Erlaubnisnehmer gewährleistet wird.
(3) Der Antragsteller hat der Stadt auf deren Verlangen angemessene Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu leisten.
§ 10 Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann versagt, widerrufen oder unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, die barrierefreie Benutzung oder zum Schutz der Straße erforderlich ist. In dem von einem städtebaulichen Konzept umfassten Bereich kann die Erlaubnis auch versagt werden, wenn durch die Gestaltung der beantragten Sondernutzung das Stadtbild beeinträchtigt wird.
(2) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten.
(3) Wenn die Erlaubnis befristet erteilt wird, hat der Erlaubnisnehmer spätestens bis zum Ablauf des letzten Tages der Erlaubnis die Anlage zu entfernen, über das übliche Maß hinausgehende, als Folge der Sondernutzung eingetretene Verunreinigungen der Straße zu beseitigen und den Straßenteil in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Im Falle der Einziehung der Straße oder des Widerrufs der Erlaubnis wird dem Erlaubnisnehmer zu diesem Zweck eine angemessene Frist gesetzt. Der
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Sondernutzungssatzung der Stadt Aachen
Erlaubnisnehmer hat gegen die Stadt keinen Ersatzanspruch bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.
§ 11 Gebühren
(1) Für erlaubnisbedürftige Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe des anliegenden Gebührentarifs erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.
(2) Das Recht der Stadt, nach § 18 Abs. 3 StrWG NRW bzw. § 8 Abs. 2a FStrG Kostenersatz sowie Vorschüsse und Sicherheiten zu verlangen, wird durch die nach dem Tarif bestehende Gebührenpflicht oder Gebührenfreiheit für Sondernutzungen nicht berührt.
(3) Das Recht, für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis Verwaltungsgebühren zu erheben, bleibt unberührt.
§ 12 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind a) der Antragssteller, b) der Erlaubnisnehmer, c) wer die Sondernutzung mit oder ohne Erlaubnis ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 13 Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit
(1) Die Gebührenpflicht entsteht
a) mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis
b) bei unerlaubter Sondernutzung mit dem mit dem Tag, an dem durch die Stadt eine schriftliche Beanstandung der unerlaubten Sondernutzung erfolgt. Kann die Nutzungsdauer nicht ermittelt werden, fällt die doppelte Nutzungsgebühr an. (2) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig.
§ 14 Gebührenverzicht, Gebührenerstattung
(1) Bei einer Sondernutzung durch Behörden zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben, bei überwiegendem öffentlichen Interesse, zur Sicherstellung der Brauchtumspflege sowie zur Gewährleistung einer barrierefreien Mobilität kann auf die Erhebung von Gebühren auf schriftlichen Antrag ganz oder teilweise verzichtet werden.
(2) Für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zu Veranstaltungen ohne Gewinnerzielungsabsicht - unabhängig davon, ob die ggf. zu erzielenden Gewinne zur Finanzierung der eigenen gemeinnützigen Ziele des Antragstellers dienen - wird weder eine Verwaltungsgebühr noch eine Sondernutzungsgebühr erhoben. Gebühren werden auch nicht erhoben für das Aufstellen von Fahrradständern gemäß § 4 Abs. 1 lit. e) sowie für das Aufstellen von Blumenkübeln gemäß § 4 Abs. 1 lit. f).
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Sondernutzungssatzung der Stadt Aachen
(3) Die Gebührenbefreiung schließt die Notwendigkeit einer Erlaubnis nach § 9 nicht aus, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
(4) Wird eine Sondernutzung nicht ausgeübt oder vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Von den Bestimmungen dieser Satzung kann eine Ausnahme gewährt werden, wenn die Anwendung der Satzung andernfalls zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde oder die Sondernutzung von besonderer Bedeutung bzw. besonderem Interesse für die Stadt ist.
(2) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Aachen vom 10. November 1979, in der Fassung des 12. Nachtrages vom 14.04.2011, außer Kraft.
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land NRW und des Baugesetzbuches beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Aachen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aachen, den 24.04.2018 gez. Marcel Philipp Oberbürgermeister
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Sondernutzungssatzung der Stadt Aachen
Anlage 1 zur Satzung der Stadt Aachen über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) vom 24.04.2018 6
Anordnung von Elementen der Außengastronomie auf Parkplätzen im Bereich "Tempo 30"
Anordnung von Elementen der Außengastronomie bei Längsparken im Bereich "Tempo 30"
-
Höhe der Pflanzelemente inkl. Bepflanzung max. 80cm
-
Abstand der Pflanzelemente zueinander beliebig
-
Abstand der Pflanzelemente zum Fahrbahnrand min. 50cm (kann in Ausnahmefällen auf 30cm
reduziert werden)
- Anordnung von Tischen und Stühlen exemplarisch dargestellt
6 Anlage 1 zur Satzung der Stadt Aachen über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen Sondernutzungssatzung) vom 24.04.2018 angefügt durch 5. Nachtrag Seite 11 von 17
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Sondernutzungssatzung der Stadt Aachen
Anordnung von Elementen der Außengastronomie bei Schräg- und Senkrechtparken im Bereich "Tempo 30"
-
Höhe der Pflanzelemente inkl. Bepflanzung max. 80cm
-
Abstand der Pflanzelemente zueinander beliebig
-
Abstand der Pflanzelemente zum Fahrbahnrand min. 50cm (kann in Ausnahmefällen auf 30cm
reduziert werden)
- Anordnung von Tischen und Stühlen exemplarisch dargestellt
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Sondernutzungssatzung der Stadt Aachen
Anlage 2 zur Satzung der Stadt Aachen über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) vom 24.04.2018 7
Anordnung von Elementen der Außengastronomie auf Parkplätzen im Bereich "Tempo 50"
Anordnung von Elementen der Außengastronomie bei Längsparken im Bereich "Tempo 50"
-
Höhe der Pflanzelemente inkl. Bepflanzung max. 150cm
-
kein Abstand der Pflanzelemente zueinander
-
Abstand der Pflanzelemente zum Fahrbahnrand min. 50cm (kann in Ausnahmefällen auf 30cm
reduziert werden)
- Anordnung von Tischen und Stühlen exemplarisch dargestellt
7 Anlage 2 zur Satzung der Stadt Aachen über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen Sondernutzungssatzung) vom 24.04.2018 angefügt durch 5. Nachtrag Seite 13 von 17
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Sondernutzungssatzung der Stadt Aachen
Anordnung von Elementen der Außengastronomie bei Schräg- und Senkrechtparken im Bereich "Tempo 50"
-
Höhe der Pflanzelemente inkl. Bepflanzung max. 150cm
-
kein Abstand der Pflanzelemente zueinander
-
Abstand der Pflanzelemente zum Fahrbahnrand min. 50cm (kann in Ausnahmefällen auf 30cm
reduziert werden)
- Anordnung von Tischen und Stühlen exemplarisch dargestellt
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Sondernutzungssatzung der Stadt Aachen
Gebührentarif zur Satzung der Stadt Aachen über Erlaubnisse und Gebühren
für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) vom
24.04.2018 in der Fassung der 6. Nachtragssatzung vom 15.12.2022
A. Allgemeine Bestimmungen
- Die im folgenden Gebührentarif enthaltenen Gebührensätze gelten für das Stadtzentrum, welches durch folgenden Straßenring begrenzt wird, wobei diese Straßen dem Gebiet zugerechnet werden, das sie umschließen:
Ludwigsallee, Monheimsallee, Jülicher Straße, Ottostraße, Adalbertsteinweg, Wilhelmstraße, Dunantstraße, Römerstraße, Lagerhausstraße, Boxgraben, An der Schanz, Junkerstraße, Turmstraße, Pontwall.
-
Im übrigen Bereich des Stadtbezirkes Aachen ermäßigen sich die für den in Ziffer 1 erfassten Stadtbereich geltenden Gebühren um 20 v. H.
-
Im Bereich der Stadtbezirke Brand, Eilendorf, Haaren, Kornelimünster/ Walheim, Laurensberg und Richterich ermäßigen sich die für das von Ziffer 1 erfasste Stadtzentrum geltenden Gebührensätze um 40 v. H.
-
Soweit im Tarif aufgeführte Nutzungen in besonderen Fällen keine Sondernutzungen sind, findet der Tarif keine Anwendung. Es gelten die Bestimmungen dieser Satzung für „sonstige Benutzungen“.
-
In Fußgängergeschäfts- und Hauptgeschäftsstraßen ist die in den Tarifstellen 4 - 8 und 16 – 17 festgelegte Gebühr um 25 v. H. , in den Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen innerhalb des von den Straßen Templergraben, Hirschgraben, Seilgraben, Kurhausstraße, Petersstraße, Friedrich-Wilhelm- Platz, Kapuzinergraben, Alexianergraben, Löhergraben und Karlsgraben umgrenzten Bereiches sowie auf den genannten Straßen selbst um 50 v. H. höher.
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Die Gebühr der Tarifstelle 16 ermäßigt sich
a) für den Bereich zwischen Grabenring und Alleenring um 20 v. H. und
b) für den Bereich außerhalb des Alleenringes um 85 v. H.
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Die unter Nr. 4 - 8 und 17 der folgenden Gebührenübersicht aufgeführten Sondernutzungen können auch für kürzere Zeiträume erlaubt werden. Die Gebühr für den angefangenen Tag beträgt in diesen Fällen 1/30 der Monatsgebühr.
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Die nach diesem Gebührentarif ermittelten Gebühren werden jeweils auf volle EUR aufgerundet.
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Die Mindestgebühr für die Erlaubnis von Sondernutzungen beträgt 13,00 EUR.
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Soweit der Gebührentarif Rahmensätze vorsieht, ist die Gebühr im Einzelfall nach
a) Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch,
b) den wirtschaftlichen Interessen des Gebührenschuldners zu bemessen.
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Sondernutzungssatzung der Stadt Aachen
B. Gebühren 8
| Tarif- | Tarif | 2022 | 2023 | ||||||
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| stelle | |||||||||
| 1 Werbe- und Hinweisanlagen für gewerbliche Zwecke a) Tafeln kleiner als 0,5 m² je Stk. je angef. Kalenderjahr b) Tafeln größer als 0,5 m² je Stk. je angef. Kalenderjahr c) Litfasssäulen je Stk. je angef. Kalenderjahr d) Sammelhinweisanlagen je Stk. je angef. Kalenderjahr e) Uhrensäulen je Stk. je angef. Kalenderjahr f) Werbetafeln (sog. Passantenstopper) an der Stätte der Leistung je Werbefläche je angef. Kalenderjahr | 32,00 € 81,50 € 142,50 € 42,00 € 104,00 € 81,50 € | 32,00 € 81,50 € 142,50 € 42,00 € 104,00 € 81,50 € | |||||||
| 2 Masten, soweit sie nicht Bestandteil oder Träger eines anderen in diesem Tarif aufgeführten Gegenstandes sind je Stück je angef. Kalenderjahr | 11,00 € | 11,00 € | |||||||
| 3 Automaten und Vitrinen je Stk. je angef. Kalenderjahr | 35,00 € | 35,00 € | |||||||
| 4 Kommerzielle Werbe-/Verkaufsstände je angef. m² der benutzten Verkehrsfläche je Monat | 16,50 € | 16,50 € | |||||||
| 5 Ausstellen von Obst, Gemüse und Blumen je angefangenen m² der benutzten Verkehrsfläche je Monat | 11,00 € | 11,00 € | |||||||
| 6 Verkaufswagen im Reisegewerbe je Stk. je Monat | 106,00 € | 106,00 € | |||||||
| 7 Aufstellen v. Tischen u. Stühlen zur Bewirtung v. Gästen je angef. m² der benutzten Verkehrsfläche je Monat | 7,00 € | 7,00 € | |||||||
| 8 Kirmes- u. Marktveranstaltungen sowie Einkaufsstraßenfeste je angef. m² der benutzten Verkehrsfläche je Monat | 9,50 € | 9,50 € | |||||||
| 9 Baustelleneinrichtungen und Baustofflagerungen mit und ohne Bauzaun je angef. m² der benutzten Verkehrsfläche je angef. Monat | 3,50 € | 3,50 € | |||||||
| 10 Container bis 10 m³ je Stk. je angef. Monat Container über 10 m³ je Stk. je angef. Monat | 16,50 € 21,50 € | 16,50 € 21,50 € | |||||||
| 11 Nichtkommerzielle, insbesondere gemeinnützige Veranstaltungen und Informationsstände je angef. m² je Monat | 0,00 € | 0,00 € | |||||||
| 12 Zirkusveranstaltungen und ähnliche langfristige Veranstaltungen je angef. m² der benutzten Verkehrsfläche je angef. Monat | 2,50 € | 2,50 € | |||||||
| 13 Mobiltoiletten je Stk. je angef. Monat | 16,50 € | 16,50 € | |||||||
| 14 Zufahrten i. S. v. § 8 a Abs. 1 Satz 1 FStrG bzw. d. § 20 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW je Zufahrt je angef. Kalenderjahr | 70,00 € bis 3.500,00 € | 70,00 € bis 3.500,00 € | |||||||
| 15 Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen durch Reklameträger und Reklamefahrzeuge je Reklameträger je angef. Tag je Reklamefahrzeug je angef. Tag | 0,50 € 3,50 € | 0,50 € 3,50 € | |||||||
| 16 Öffentliche Telekommunikations- und Posteinrichtungen a) Öffentliche Telefonzellen je installierter Fernsprecheinrichtung je angef. Kalenderjahr b) Briefkästen, Postablagekästen je Stück je angef. Kalenderjahr | 111,50 € 35,00 € | 111,50 € 35,00 € |
8 Anlage 2 zur Satzung der Stadt Aachen über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen Sondernutzungssatzung) vom 24.04.2018 geändert durch 6. Nachtrag Seite 16 von 17
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Sondernutzungssatzung der Stadt Aachen
| c) Wertzeichengeber je Stück je angef. Kalenderjahr | 46,50 € | 46,50 € |
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| 17 Sonstige Sondernutzungen, soweit sie nicht im Tarif besonders aufgeführt sind je angef. m² der benutzten Verkehrsfläche je Monat | 2,00 € bis 15,00 € | 2,00 € bis 15,00 € |
| 18 CarSharing-Einrichtungen je Stellplatz je Monat | 52,50 € | 52,50 € |
| 19 Kioske je angefangenen m² der benutzten Verkehrsfläche je Monat | 11,00 € | 11,00 € |
| 20 Elektrotankstellen je Ladesäule je Monat | 9,50 € | 9,50 € |
| 21 je Fahrzeug Micro und Shared Mobility pro Jahr | 0,00 € | 50,00 € |
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