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Vertraulichkeitsvereinbarung (Non-Disclosure Agreement)
Präambel
Nach der Schließung des Flughafens Berlin-Tegel werden auf dem ehemaligen Flughafenareal ein Forschungs- und Industriepark für urbane Technologien: Berlin TXL – The Urban Tech Republic sowie ein neues Wohnviertel: das Schumacher Quartier (im Weiteren “Nachnutzungsprojekt”) entstehen. Mit der Entwicklung und dem Management des Nachnutzungsprojektes beauftragte das Land Berlin die Berlin TXL Management GmbH - eine 100%ige Tochter des Landes Berlin. In dem Zusammenhang führt die Berlin TXL Management GmbH – im Namen des Landes Berlin und/oder im eigenen Namen – Vergabeverfahren durch. Zu diesem Zwecke werden den an dem Vergabeverfahren teilnehmenden Bietern vertrauliche Informationen überlassen. Diese werden nach der Zuschlagserteilung gegebenenfalls von dem erfolgreichen Bieter zum Zwecke der Vertragserfüllung genutzt. Grundlage für die Übermittlung von vertraulichen Informationen ist die Abgabe der Vertraulichkeitserklärung.
Nachstehend werden die Berlin TXL Management GmbH und das Land Berlin einzeln oder gemeinsam als „B- TXL“ bezeichnet. Die B-TXL und der Erklärende werden gemeinsam als „Parteien“ genannt.
Der Erklärende beabsichtigt, an einem Vergabeverfahren teilzunehmen und verpflichtet sich zur Wahrung der Vertraulichkeit wie folgt:
§ 1 Definitionen
(1) „Vertrauliche Informationen“ sind, unabhängig davon, ob als „vertraulich“ bezeichnet oder nicht, alle finanziellen, technischen, wirtschaftlichen, rechtlichen, steuerlichen, die Geschäftstätigkeit, das Personal, die Geschäftsführung oder das Projekt betreffenden oder sonstigen Informationen (einschließlich Betriebsgeheimnisse, Aufzeichnungen und Know-how), welche sich auf B-TXL beziehen und welche dem Erklärenden oder dessen Berechtigten Personen direkt oder indirekt am oder nach dem Tag dieser Vereinbarung im Zusammenhang mit dem Vorhaben zugänglich gemacht werden bzw. bereits zugänglich gemacht worden sind oder diesen auf sonstige Weise zur Kenntnis gelangen. Ob und auf welchem Trägermedium die Vertraulichen Informationen verkörpert sind, ist unerheblich; insbesondere sind auch mündliche Informationen umfasst. Unerheblich ist auch, ob Dokumente oder andere Trägermedien von den Parteien oder anderen erstellt wurden, sofern sie Vertrauliche Informationen enthalten, wiedergeben oder sich auf diese beziehen. Vertrauliche Informationen können auch solche Informationen und Unterlagen sein, die im Einzelfall nicht den Anforderungen eines Geschäftsgeheimnisses im Sinne des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) entsprechen.
Eine Vertrauliche Information im Sinne dieser Klausel ist auch die Tatsache, dass Vertrauliche Informationen dem Erklärenden zur Kenntnis gebracht wurden, die Existenz und der Inhalt dieser Vereinbarung sowie sämtliche sonstige den Abschluss oder die Durchführung des Vorhabens betreffende Informationen, einschließlich der Tatsache, dass Gespräche über das Vorhaben stattfinden, und dem Stand dieser Gespräche.
Eine Information gilt nicht als vertraulich, wenn sie zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Erklärenden bereits öffentlich bekannt war oder danach ohne einen Verstoß gegen diese Vereinbarung oder Vertraulichkeitsverpflichtungen seitens des Erklärenden oder Berechtigter Personen öffentlich bekannt wurde. Die Beweislast trägt der Erklärende.
(2) „Berechtigte Personen“ sind der Erklärende, dessen Organe und Mitarbeiter des Erklärenden sowie mit dem Erklärenden Verbundene Unternehmen und deren Organe und Mitarbeiter, sofern sie jeweils einer den Schutz dieser Vereinbarung nicht unterschreitenden Vertraulichkeitsverpflichtung gegenüber dem Erklärenden unterliegen, und mit dem Vorhaben notwendigerweise zu befassen sind.
Berechtigte Personen sind ferner beruflich oder vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater des Erklärenden sowie deren zur Verschwiegenheit verpflichtete Organe und Mitarbeiter. Die Namen und die Funktion der Berater sind auf Aufforderung mitteilen. Sollte B-TXL ernsthafte und entsprechend darzulegende Bedenken hinsichtlich der Einschaltung eines bestimmten Beraters haben, werden sich die Parteien hierüber beraten und bemühen, die Bedenken durch angemessene Maßnahmen auszuräumen. Eine Weitergabe der Vertraulichen Informationen an finanzierende Banken oder Versicherungen, die im Rahmen des Vorhabens Versicherungsleistungen anbieten, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von B-TXL gestattet. Die Zustimmung darf nicht willkürlich verweigert oder hinausgezögert werden.
(3) „Verbundene Unternehmen“ sind Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG.
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(4) „Mitarbeiter“ sind Arbeitnehmer des Erklärenden und der jeweiligen Verbundenen Unternehmen sowie Mitarbeiter ohne Arbeitnehmerstatus wie z.B. freie Mitarbeiter und Zeitarbeitskräfte.
§ 2 Verpflichtungen zur Vertraulichkeit
(1) Der Erklärende wird die Vertraulichen Informationen streng vertraulich behandeln und sie ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch B-TXL Dritten, die nicht Berechtigte Personen sind, weder weiterleiten noch auf sonstige Weise zugänglich machen sowie geeignete Vorkehrungen zum Schutz der Vertraulichen Informationen treffen, mindestens aber diejenigen Vorkehrungen, mit denen er besonders sensible Informationen über sein eigenes Unternehmen schützt. Auf Aufforderung ist eine Liste mit Berechtigten Personen, die Vertrauliche Informationen erhalten haben, zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Erklärende wird sämtliche Berechtigten Personen, außer solche, die aus berufsrechtlichen Gründen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, die Vertrauliche Informationen erhalten, über Inhalt und Umfang der Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung informieren und sicherstellen, dass alle Berechtigten Personen die vertraulichkeitsbezogenen Bestimmungen dieser Vereinbarung einhalten.
(3) Als Dritte i.S. dieser Vertraulichkeitserklärung gelten nicht solche Personen, die Erfüllungsgehilfen oder sonstige Beauftragte sind, derer sich die Erklärende zur Erfüllung ihrer Tätigkeit bedient oder die im Rahmen der Erfüllung der zugrundliegenden Zusammenarbeit bzw. des Vergabeverfahrens durch die Erklärende Einblick in Informationen erhalten.
Solchen Personen darf die Erklärende Einblick in die Informationen dann gewähren, wenn diese von der Erklärenden im gleichen Maße zur Vertraulichkeit verpflichtet wurden, wie die Erklärende selbst aufgrund dieser Vertraulichkeitserklärung verpflichtet ist.
(4) Der Erklärende wird die Vertraulichen Informationen ausschließlich zur Beurteilung des Vorhabens sowie zur Verhandlungsführung im Rahmen des Vorhabens verwenden. Insbesondere wird der Erklärende die Vertraulichen Informationen nicht nutzen, um sich im Wettbewerb einen geschäftlichen Vorteil gegenüber B-TXL, einem mit ihm Verbundenen Unternehmen oder Dritten zu verschaffen. Der Erklärende handelt im eigenen Namen und nicht auf Rechnung Dritter.
(5) Der Erklärende wird nach Aufforderung der B-TXL sämtliche Dokumente und sonstige Trägermedien nach seiner Wahl zurückgeben, zerstören oder löschen, soweit sie Vertrauliche Informationen verkörpern, es sei denn, der Erklärende ist gesetzlich oder aufgrund der Regelwerke einer Börse oder durch Anordnung eines zuständigen Gerichts oder einer zuständigen Behörde oder sonstigen Einrichtung des öffentlichen Rechts oder eigenen angemessenen Compliance- oder Aufbewahrungsvorschriften zur Aufbewahrung verpflichtet. Vertrauliche Informationen, die in routinemäßig elektronisch abgespeicherten Dateien enthalten sind oder aufgrund von Notfallwiederherstellungsprozessen gespeichert werden, müssen nicht gelöscht werden, soweit dies nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre. Die so erhaltenen Vertraulichen Informationen sind weiterhin vertraulich zu behandeln. Der Erklärende hat B-TXL nach Aufforderung unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen, welche Vertraulichen Informationen zurückgegeben, zerstört oder gelöscht worden sind und welche nicht.
(6) Der Erklärende wird B-TXL unverzüglich informieren, wenn er, seine Organe, Mitarbeiter oder Berater Kenntnis davon erlangen, dass Vertrauliche Informationen unter Verstoß gegen diese Vereinbarung weitergegeben wurden.
§ 3 Ausnahmen zu den Verpflichtungen zur Vertraulichkeit
(1) Die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit gemäß § 2 Abs. 1 gelten nicht, wenn
a) B-TXL für den konkreten Einzelfall der Weitergabe der Vertraulichen Informationen an einen Dritten seine vorherige schriftliche Zustimmung gegenüber dem Erklärenden erteilt,
b) der Erklärende die Vertraulichen Informationen vor dem Abschluss dieser Vereinbarung von einem Dritten erlangt hat oder danach ohne Verletzung dieser Vereinbarung von einem Dritten erlangt, sofern der Dritte jeweils rechtmäßig in den Besitz der Informationen gelangt ist und durch die Weitergabe nicht gegen eine ihn bindende Vertraulichkeitsverpflichtung verstößt oder
c) der Erklärende zur Offenlegung der Vertraulichen Informationen durch Anordnung eines zuständigen Gerichts oder einer Behörde oder sonstigen Einrichtung des öffentlichen Rechts oder gesetzlich oder aufgrund der Regelwerke einer Börse verpflichtet ist, wobei der Erklärende alle vernünftigen Schritte unternehmen muss, um die Offenlegung der Vertraulichen Information im größtmöglichen Umfang zu verhindern oder zu beschränken.
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Hält sich der Erklärende derart für verpflichtet, wird er B-TXL, soweit rechtlich zulässig, rechtzeitig vor der Offenlegung schriftlich benachrichtigen, damit dieser die Offenlegung durch rechtliche Maßnahmen unterbinden kann. In dieser Benachrichtigung wird der Erklärende der B-TXL in geeigneter Form, beispielsweise im Rahmen einer rechtlichen Stellungnahme eines Rechtsberaters, mitteilen, welche Vertraulichen Informationen weitergeleitet werden müssen. Der Erklärende wird nur den Teil der Vertraulichen Informationen offenlegen, der offengelegt werden muss.
(2) Der Erklärende trägt jeweils die Beweislast für das Vorliegen einer Ausnahme von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit.
§ 4 Informationsvermittlung
(1) B-TXL übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Vertraulichen Informationen oder der Annahmen, die auf den Vertraulichen Informationen basieren. B-TXL ist nicht verpflichtet, Vertrauliche Informationen zur Verfügung zu stellen, zu aktualisieren oder zu korrigieren.
(2) Weder die Bestimmungen dieser Vereinbarung noch die an den Erklärenden übermittelten Vertraulichen Informationen haben einen rechtsgeschäftlichen Erklärungsinhalt im Hinblick auf das Vorhaben oder in sonstiger Weise über den Inhalt der Bestimmungen dieser Vereinbarung hinaus. Insbesondere verbleiben die von B-TXL oder auf dessen Veranlassung weitergegebenen Informationen im geistigen Eigentum von B-TXL oder seiner Verbundenen Unternehmen und es werden keine Nutzungs- oder Lizenzrechte begründet.
§ 5 Vertrag zugunsten Dritter
Diese Vereinbarung ist zugunsten der Verbundenen Unternehmen des B-TXL ein Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB.
§ 6 Laufzeit
Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch den Erklärenden in Kraft und hat eine Laufzeit von 25 Jahren.
§ 7 Übertragbarkeit von Rechten
Die Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung sind nicht übertragbar.
§ 8 Weitergehende Rechte
Etwaige weitergehende Rechte und Ansprüche der Parteien im Hinblick auf die Vertraulichen Informationen, einschließlich solcher aus dem GeschGehG, werden durch diese Vereinbarung nicht berührt. Die Rechte der Parteien aus dieser Vereinbarung werden weder durch Bestimmungen des GeschGehG oder sonstige gesetzliche Bestimmungen (vorbehaltlich zwingenden Gesetzesrechts) noch durch derzeit zwischen den Parteien bestehende Absprachen und Vereinbarungen beschränkt.
§ 9 Schriftform
Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.
§ 10 Teilunwirksamkeit
Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sind oder werden, oder für den Fall, dass diese Vereinbarung unbeabsichtigte Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung gilt eine solche wirksame und durchführbare Bestimmung als zwischen den Parteien vereinbart, wie sie die Parteien unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zwecks dieser Vereinbarung vereinbart hätten, wenn ihnen beim Abschluss dieser Vereinbarung die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder das Fehlen der betreffenden Bestimmung bewusst gewesen wäre. Die Parteien sind verpflichtet, eine solche Bestimmung in gebotener Form, jedoch zumindest schriftlich, zu bestätigen.
§ 11 Rechtswahl und Gerichtsstand
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(1) Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist Berlin.
Ort, Datum
Name des Bieters
Vorname, Name der erklärenden natürlichen Person
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