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Vertrag
- Von 2 Fertigungen
für Wartung und Inspektion
(Wartung)
für eine Neuanlage in Verbindung mit der Bauausführung für eine Bestandsanlage für
Zwischen: Freistaat Sachsen
vertreten durch: Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement Niederlassung Dresden II Ostra-Allee 23 01067 Dresden
Auftragsnummer des Auftraggebers: 26O50235
(-nachstehend Auftraggeber genannt-)
und der Firma:
Auftragsnummer des Auftragnehmers:
(-nachstehend Auftragnehmer genannt-)
wird für: Rauch- und Brandschutztüren, Türen mit Feststellanlagen
Standort der Anlage/n: Technische Universität Dresden Willers-Bau, Flügel C Zellescher Weg 12-14 01069 Dresden
Betreiber der Anlage/n: Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement Niederlassung Dresden II
Nutzer der Anlage/n: Technische Universität Dresden
Baudurchführende Stelle: Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement Niederlassung Dresden II
folgender Vertrag geschlossen:
□ Zutreffendes vom Auftraggeber ankreuzen bzw. ausfüllen 1 Grundvertrag Leitfaden Wartung, Stand: 2021
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1. Gegenstand des Vertrages
Gegenstand des Vertrages sind Wartung und Inspektion, nachstehend als
Wartung bezeichnet, sowie kleine Instandsetzungsarbeiten an den technischen
Anlagen und Einrichtungen, nachstehend als Anlagen bezeichnet, die in der/den
Bestandsliste/n vom aufgeführt sind.
Die Bestandsliste/n ist/sind Vertragsbestandteil (Anhang 1).
2. Leistungen des Auftragnehmers
2.1 Dem Auftragnehmer werden die in der/den Arbeitskarte/n vom
beschriebenen Leistungen übertragen.
Die Arbeitskarte/n ist/sind Vertragsbestandteil (Anhang 2).
2.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Zusammenhang mit der Wartung diejenigen
Instandsetzungsarbeiten auszuführen, die zur Wiederherstellung des
Sollzustandes unerlässlich sind, nicht ohnehin in der Arbeitskarte erfasst sind und
den normalerweise zu erwartenden Zeitaufwand für die Wartung nicht erhöhen.
2.3 Andere Instandsetzungsarbeiten hat der Auftragnehmer auf Anforderung in
angemessener Frist auszuführen. Hierfür ist ein gesonderter Vertrag zu schließen.
Auf Übertragung dieser Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.
2.4 Der Auftragnehmer ist – auch außerhalb der regelmäßigen Wartungstermine –
verpflichtet, Störungen, die die Anlagensicherheit beeinträchtigen oder die
Gebäudenutzung gefährden, nach Aufforderung zu beseitigen.
Er hat die Arbeiten unverzüglich
innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit und zwar
von 07:00 Uhr bis 15:00 Uhr,
auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit (z. B. nachts und an
Sonn- und Feiertagen) und zwar auszuführen.
2.5 Für die Störungsbeseitigung
gelten die Festlegungen des Ergänzungsvertrages für
Störungsbeseitigung.
□ Zutreffendes vom Auftraggeber ankreuzen bzw. ausfüllen 2 Grundvertrag Leitfaden Wartung, Stand: 2021
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3. Pflichten des Auftragnehmers
3.1 Der Auftragnehmer hat die Leistungen so auszuführen, dass die Sicherheit der
Anlagen erhalten bleibt. Die Betriebsbereitschaft ist während der
Leistungserbringung aufrecht zu erhalten, soweit dies möglich ist.
Die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften
sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten.
Der Auftragnehmer hat die Leistung mit seinem Betrieb zu erbringen. Er darf Teile
der Leistung mit Zustimmung des Auftraggebers an Nachunternehmer übertragen.
Er ist verpflichtet, entsprechend qualifizierte Fachkräfte einzusetzen.
3.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle zur Erbringung der Leistungen benötigten
Hilfsmittel (z. B. Messgeräte und Werkzeuge) und Hilfsstoffe (z. B. Schmier- und
Reinigungsmittel) zu stellen bzw. zu liefern.
3.3 Erkennt oder vermutet der Auftragnehmer Mängel oder Schäden, die die
Sicherheit oder Betriebsbereitschaft einer Anlage gefährden können, hat er
unverzüglich folgende Stelle
| Ansprechpartner | Kontaktdaten | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| SG 4.2 TGM Herr Henze | 0351 463-31965 / 0172 3555409 Robert.Henze@tu-dresden.de | ||||
| Technische Leitzentrale | 0351463-34614 gebaeudeautomation@tu-dresden.de | ||||
| Sekretariat TGM | 0351 463-36468 tgm@tu-dresden.de |
zu benachrichtigen und erforderlichenfalls die Außerbetriebnahme der Anlage zu
veranlassen.
Er hat mündliche Benachrichtigungen schriftlich zu bestätigen. Auf andere Mängel
oder Schäden, die nicht unverzüglich beseitigt werden müssen und deren
Beseitigung nicht zu den in den Nummern 2.1 und 2.2 beschriebenen Leistungen
gehören, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich schriftlich
hinzuweisen.
3.4 Erkennt der Auftragnehmer, dass wegen Änderung der Nutzung, von gesetzlichen
Bestimmungen bzw. allgemein anerkannten Regeln der Technik oder aufgrund der
nach einer mehrjährigen Betriebsdauer gesammelten Erfahrungen andere
Wartungsintervalle notwendig werden, hat er den Auftraggeber darauf
hinzuweisen.
□ Zutreffendes vom Auftraggeber ankreuzen bzw. ausfüllen 3 Grundvertrag Leitfaden Wartung, Stand: 2021
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3.5 Der Auftragnehmer hat seine Rechnungen wie folgt zu adressieren:
Technische Universität Dresden Zentraler Rechnungseingang Kostenstelle 3540404G / SIB SG 4.4 01062 Dresden
- Ausführung der Leistung
4.1 Der Auftragnehmer hat die ausgeführten Leistungen in der Arbeitskarte und den
in diesem Zusammenhang festgestellten allgemeinen Anlagenzustand
einschließlich etwaiger in absehbarer Zeit notwendig werdender
Instandsetzungsleistungen sowie die gegebenenfalls ausgewechselten Teile in
einem Arbeitsbericht zu dokumentieren.
Für die notwendig werdenden Instandsetzungsleistungen kann der Auftragnehmer
mit Vorlage des Arbeitsberichts ein Angebot abgeben. Auf Ziffer 2.3 wird
verwiesen.
4.2 Bei den besonders zu vergütenden Leistungen nach Nr. 2.4 sind außerdem
Zeitaufwand, Namen und Lohn- bzw. Berufsgruppen (z. B. Monteur) des
eingesetzten Personals sowie verwendete Hilfs- und Betriebsstoffe anzugeben.
4.3 Als Beauftragter des Auftraggebers bestätigt
| Ansprechpartner | Kontaktdaten | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| SG 4.2 TGM Herr Henze | 0351 463-31965 / 0172 3555409 Robert.Henze@tu-dresden.de | ||||
| SG 4.2 TGM Herr Claus | 0351 463-31965 / 0172 3510115 Willi.Claus@tu-dresden.de |
die Durchführung der Arbeiten.
Die Bestätigung erstreckt sich nicht auf die fachgerechte Ausführung.
4.4 Der Zeitpunkt der Durchführung der Wartungsarbeiten ist mit dem Beauftragten
des Auftraggebers rechtzeitig vor Beginn (mind. 5 Arbeitstage) abzustimmen.
4.5 Die Wartung ist
innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit und zwar
von 07:00 Uhr bis 15:00 Uhr,
zu folgenden Zeiten:
durchzuführen.
□ Zutreffendes vom Auftraggeber ankreuzen bzw. ausfüllen 4 Grundvertrag Leitfaden Wartung, Stand: 2021
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- Vergütung
5.1 Für die in der/den Bestandsliste/n aufgeführte/n Anlage/n wird/werden nachstehende jährliche Vergütung/en(1) unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt
des Entstehens der Steuer geltenden Umsatzsteuersatzes vereinbart:
Für 3 Stück 2-flügl. Rauch- und Brandschutztüren von €
Für von €
Für von €
Für von €
Summe €
- Umsatzsteuer 19 % €
Gesamtbetrag €
Mit dieser Vergütung sind abgegolten:
• Die Wartung nach Nr. 2.1,
• die Instandsetzung nach Nr. 2.2 (Ersatz-/Verschleißteile werden gesondert
vergütet),
• die Kosten für die in Nr. 3.2 bezeichneten Hilfsmittel und -stoffe,
• die Kosten von entsprechend der Arbeitskarte zu liefernden Materialien,
• die Kosten für die entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
vorzunehmende Entsorgung von ausgetauschten Teilen, Hilfs-
/Betriebsstoffen, Abfällen und Verpackungen,
• alle sich aus den Leistungen nach Nr. 2.1 und 2.2 ergebenden Nebenkosten,
z.B. Fahrt- und Transportkosten, Auslösungen, Tage- und
Übernachtungsgelder, Schmutz- und Erschwerniszulagen, Überstunden sowie
Sonn- und Feiertagszuschläge.
(1) Getrennte jährliche Vergütungen sind nur zu vereinbaren, wenn in einem Vertrag mehrere unterschiedliche Anlagen zusammengefasst werden. □ Zutreffendes vom Auftraggeber ankreuzen bzw. ausfüllen 5 Grundvertrag Leitfaden Wartung, Stand: 2021
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5.2 Leistungen nach Nr. 2.4 werden wie folgt vergütet (Netto):
Stundenverrechnungssatz: Obermonteur €(2) Monteur €(2) Helfer €(2)
Zuschlag auf Stundenverrechnungssatz für Leistungen außerhalb der
betriebsüblichen Arbeitszeit:
Überstunden %(2) Nacht-/Schichtarbeit %(2) Sonn-/Feiertagsarbeit %(2)
Fahrtkostenpauschale je Auftrag €(2)
Für die Fahrtzeiten werden keine Arbeitsstunden vergütet.
(2) vom Bieter einzusetzen □ Zutreffendes vom Auftraggeber ankreuzen bzw. ausfüllen 6 Grundvertrag Leitfaden Wartung, Stand: 2021
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5.3 Die Vergütung nach Nr. 5.1 sowie die Stundenverrechnungssätze nach Nr. 5.2
sind ausschließlich der Umsatzsteuer für eine Vertragslaufzeit von 24 Monaten ein
Festpreis (Regelungen zur Vertragslaufzeit siehe Nr. 8.1).
Eine Anpassung der Vergütung aus Nr. 5.1 und 5.2 erfolgt während der
Vertragslaufzeit nicht.
Ändert sich nach Ablauf dieser Frist der maßgebende Lohn/Entgelt, so
kann auf Verlangen jedes Vertragspartners die jährliche Vergütung
bzw. SVS nach folgender Preisgleitklausel angepasst werden:
L
K =K •P +P • n
n A L L
Dabei bedeuten:
K = Vergütung – ohne Umsatzsteuer – bei Vertragsangebot
K = neue Vergütung n P = (3) = Allgemeinkostenanteil A P = (3) = Lohnkostenanteil (P + P = 1) L A L L = €/Std. (3) = Lohn der maßgebenden Lohngruppe
bei Vertragsangebot
oder
L = €/Mon. (3) = Entgelt der maßgebenden Entgelt-
gruppe bei Vertragsangebot
L = neuer Lohn/Entgelt der maßgebenden Lohn-/Entgeltgruppe n
Maßgebender Tarifvertrag (3)
(bei tariflosem Zustand gelten die maßgebenden orts- oder gewerbeüblichen
Betriebsvereinbarungen)
Maßgebende Lohn-/Entgeltgruppe (3)
(z. B. für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie der Monatsgrundlohn, Lohn
eines Facharbeiters der Entgeltgruppe 7 im summarischen System)
Die Anpassung erfolgt im Folgemonat nach Erbringung des Nachweises der
Änderung des maßgebenden Lohnes/Entgeltes durch den Auftragnehmer.
(3) vom Bieter einzusetzen □ Zutreffendes vom Auftraggeber ankreuzen bzw. ausfüllen 7 Grundvertrag Leitfaden Wartung, Stand: 2021
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5.4 Ich/Wir erkläre(n), dass ich/wir die Leistung für die Laufzeit des Vertrages zu
einem Festpreis anbiete(n), wenn die Bieterangaben im Punkt 5.3 nicht
vollständig von mir/uns ausgefüllt wurden.
5.5 Der Nettowert von im Zusammenhang mit Leistungen nach Nr. 2.2 oder 2.4
benötigten Ersatz-/Verschleißteilen wird anhand von Listenpreisen ermittelt.
5.6 Bei Mängelhaftung des Auftragnehmers aus der Errichtung der Anlage/n wird für
zur Erfüllung dieser Pflicht erbrachte Leistungen keine Vergütung gewährt.
5.7 Die Vergütung wird gezahlt:
jährlich nach erfolgter Leistungserbringung
in Teilbeträgen halbjährlich nach erfolgter Leistungserbringung
Die Erfüllung der berechtigten Entgeltforderungen erfolgt binnen 30 Tagen nach
Rechnungszugang.
- Mängelansprüche
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche aus diesem Vertrag beträgt 1 Jahr.
- Haftung
7.1 Werden im Zusammenhang mit der Erbringung von vereinbarten Leistungen
Schäden an den Anlagen verursacht, hat der Auftragnehmer die Schäden zu
beseitigen, wenn ihn oder seine Erfüllungsgehilfen Verschulden trifft. Im Falle
leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung begrenzt für:
• Sachschäden auf 500.000 € je Schadensfall
höchstens aber 1.000.000 € insgesamt
• Vermögensschäden auf 50.000 € je Schadensfall
höchstens aber 500.000 € insgesamt
Werden im Zusammenhang mit der Erbringung von vereinbarten Leistungen
andere Schäden verursacht, hat der Auftragnehmer in vollem Umfang Ersatz zu
leisten, wenn ihn oder seine Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
trifft.
□ Zutreffendes vom Auftraggeber ankreuzen bzw. ausfüllen 8 Grundvertrag Leitfaden Wartung, Stand: 2021
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7.2 Der Auftragnehmer hat eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die Sach-,
Vermögens- und Personenschäden in nachfolgender Höhe abdeckt und die auf
Verlangen nachzuweisen ist:
• Sachschäden 1.000.000 €
• Vermögensschäden 100.000 €
• Personenschäden 2.000.000 €
- Vertragslaufzeit, Kündigung und Leistungsänderungen
8.1 Die Laufzeit des Vertrages beginnt
am
an dem der Abnahme der Bauleistung folgenden Tag
und beträgt 4 Jahre.
Eine Verlängerung der Laufzeit des Vertrages jeweils um ein weiteres
Jahr gilt als vereinbart, wenn der Vertrag nicht spätestens drei Monate
vor Ablauf der Laufzeit schriftlich gekündigt wird.
Eine Verlängerung der Laufzeit des Vertrages ist nicht vorgesehen.
8.2 Fristlose Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Als wichtiger Grund gilt
insbesondere, wenn:
a. der Vertrag zur Erstellung der Anlage vorzeitig beendet worden ist,
b. die in der/den Bestandsliste/n aufgeführte/n Anlage/n verkauft oder nicht
nur vorübergehend außer Betrieb genommen werden sollen,
c. die in der/den Bestandsliste/n aufgeführte/n Anlage/n aus rechtlichen
Gründen von Dritten gewartet werden müssen,
d. der Auftragnehmer seine Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht
hat (§ 323 BGB),
e. der Betrieb des Auftragnehmers infolge wesentlicher Änderungen der
Anlage/n nicht mehr auf die dann erforderlichen Wartungs- und
Instandsetzungsarbeiten eingerichtet ist,
□ Zutreffendes vom Auftraggeber ankreuzen bzw. ausfüllen 9 Grundvertrag Leitfaden Wartung, Stand: 2021
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f. über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein
vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung
beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder die
ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages dadurch in Frage gestellt ist
oder dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt.
g. der AN aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die
eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt,
h. der AN dem AG oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten
Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des
Vertrags betraut sind, oder ihnen nahestehende Personen, Geschenke,
andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in
Aussicht stellt, verspricht oder gewährt, es sei denn, es handelt sich um
sozial adäquates Verhalten im Sinne der Verwaltungsvorschrift der
Sächsischen Staatsregierung über das Verbot der Annahme von
Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen durch die öffentlich
Bediensteten des Freistaates Sachsen,
i. der AN gegenüber dem AG, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten
strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298
StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), §
299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §
333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von
Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von
Vorlagen) fallen.
8.3 Wird ein Teil der in der/den Bestandsliste/n aufgeführte/n Anlage/n nicht nur
vorübergehend außer Betrieb genommen, ist eine angemessene Herabsetzung
der Vergütung zu vereinbaren.
8.4 Werden die in der/den Bestandsliste/n aufgeführte/n Anlage/n oder Teile davon
vorübergehend außer Betrieb gesetzt, entfallen für diesen Zeitraum Leistungs- und
Vergütungspflicht in entsprechendem Umfang.
8.5 Werden die in der/den Bestandsliste/n aufgeführte/n Anlage/n wesentlich
geändert, kann eine entsprechende Änderung der Leistungs- und
Vergütungspflicht verlangt werden.
□ Zutreffendes vom Auftraggeber ankreuzen bzw. ausfüllen 10 Grundvertrag Leitfaden Wartung, Stand: 2021
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- Pflichten des Auftraggebers
9.1 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer zur Durchführung seiner Leistung die
vorhandenen Einrichtungen, Versorgungsanschlüsse und Betriebsstoffe (z.B.
Strom, Wasser, Brennstoffe) kostenlos zur Verfügung zu stellen und Zutritt zu den
Anlagen und Versorgungsanschlüssen zu verschaffen.
9.2 Der Auftraggeber stellt folgende Arbeitskräfte(4)
keine
Die Pflichten des Auftragnehmers nach Nr. 3 bleiben unberührt.
- Gerichtsstand
Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38
Zivilprozessordnung vor, richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem
Vertrag nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers
zuständigen Stelle.
- Schriftform und salvatorische Klausel
11.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie den Vertrag betreffende
Miteilungen bedürfen der Schriftform, wenn sie bedeutsam für die weitere
Vertragsabwicklung sind (z.B. Preisanpassungen, Leistungsänderungen, Wechsel
von Ansprechpersonen).
11.2 Durch die etwaige Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses
Vertrages wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Wenn und
soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen zwingende gesetzliche
Vorschriften verstoßen sollte, sind die Vertragspartner verpflichtet, diese durch
eine Vereinbarung zu ersetzen, die den gewollten Zweck wirtschaftlich
gleichwertig erreicht.
(4) Nur bei Bedarf ausfüllen, sonst streichen. □ Zutreffendes vom Auftraggeber ankreuzen bzw. ausfüllen 11 Grundvertrag Leitfaden Wartung, Stand: 2021
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- Anhang zum Vertrag
Die Bestandsliste/n (Anhang 1) und die Arbeitskarte/n (Anhang 2) sind
Vertragsbestandteil. Weitere Vertragsbestandteile sind:
Ergänzungsvertrag Störungsbeseitigung
Ergänzungsbaustein Reaktionszeit
Ergänzungsbaustein Softwarepflege
Ergänzungsbaustein Verschleiß-/Ersatzteilliste
Abnahmeprotokoll
Für den Auftraggeber(5): Für den Auftragnehmer(6):
, den , den
.
Name/Unterschrift Name/Unterschrift
(5) Unterschrift und Stempel sind entbehrlich bei Beauftragung im Rahmen eines Bauausführungsauftrages nach VOB/B einschließlich Instandhaltung. □ Zutreffendes vom Auftraggeber ankreuzen bzw. ausfüllen 12 Grundvertrag Leitfaden Wartung, Stand: 2021