Emissionsarme Baumaschinen_ staub- und lärmarme Baustelle.pdf

Aufarbeitung und Nachbau historischer Türen und Fenster – Willersbau TUD

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 14:42 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.sachsen-vergabe.de

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Anlage „Emissionsarme Baumaschinen, staub- und lärmarme Baustelle“

Nachfolgende Regelungen zum Einsatz emissionsarmer Baumaschinen sowie zu

Staubbelastungen und lärmintensiven Arbeiten sind bei der Vertragsdurchführung zu

beachten.

  1. Einsatz emissionsarme Baumaschinen

1.1 Einzuhaltende Abgasstandards für Baumaschinen bei der Bauausführung

Die Baumaßnahme liegt innerhalb der Grenzen von Innenstadtbereichen, in denen die

unter 1.2 ff aufgeführten Emissionsanforderungen für Baumaschinen bei der Bauaus- führung einzuhalten sind. 1

Stadt Leipzig: Grenzen der Umweltzone vom 1. März 2011

Stadt Dresden: Begrenzung entsprechend Karte

Stadt Chemnitz: Begrenzung entsprechend Karte

1.2 Emissionsanforderungen an Baumaschinen

Auf Baustellen dürfen nur solche mit Dieselmotoren betriebene Baumaschinen (mobile

Maschinen und Geräte oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen) im Rahmen von

Bauleistungen eingesetzt werden, die folgende Emissionsanforderungen erreichen:

 Baumaschinen mit einer Motorleistung von 37 kW bis 560 kW

Stufe III B der Richtlinie 97/68/EG. Bei einer niedrigeren Stufe ist eine Nachrüstung

mit einem geeigneten Partikelminderungssystem durchzuführen.

 Baumaschinen mit einer Motorleistung von 19 kW bis unter 37 kW:

Stufe III A der Richtlinie 97/68/EG. Bei einer niedrigeren Stufe ist eine Nachrüstung

mit einem geeigneten Partikelminderungssystem durchzuführen.

 Andere Baumaschinen dürfen eingesetzt werden, wenn nachgewiesen wird, dass

eine Nachrüstung technisch nicht möglich ist.

Die Grenzwerte für mobile Maschinen und Geräte, Baumaschinen und Traktoren nach

Richtlinie 97/68/EG betragen:

Grenzwerte für mobile Maschinen und Geräte nach Richtlinie 97/68/ EG
KategorieLeistung in kWEmissions- grenzwerteNO x in g/kWhHC in g/kWhPartikel in g/kWhCO in g/kWh
Q130 - 560Stufe IV0,40,190,0253,0
R56 - 130Stufe IV0,40,190,0255,0
P37 - 56Stufe III B4,70,0255,0
K19 - 37Stufe III A7,50,65,5

1 Karten einsehbar unter: http://www.sib.sachsen.de/de/formulare_publikationen/formulare_und_vorlagen/vof_vob_vol_und_wettbewerbe/

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1.3 Anforderungen an die verwendeten Partikelminderungssysteme

Das verwendete Partikelminderungssystem muss nach einem der folgenden oder nach

gleichwertigen Verfahren geprüft/zertifiziert sein und die jeweils geforderten Kriterien

einhalten oder Siegel/Bescheinigungen erhalten:

 Stufe PMK 2 oder besser gemäß Anlage XXVII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-

Ordnung (StVZO)

 Qualitätssiegel des FAD (Förderkreis Abgasnachbehandlungstechnologien für

Dieselmotoren)

(Filterliste unter www.fad-diesel.de/zertifizierte-systeme2)

 Gütesiegel des Schweizer VERT-Vereins

(Filterliste unter www.vert-dpf.eu)

 Konformitätsbescheinigung gemäß der Luftreinhalteverordnung der Schweiz

(Filterliste unter www.bafu.admin.ch/partikelfilterliste)

 Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 554

Die Partikelminderungssysteme müssen einer regelmäßigen Wartung unterzogen

werden.

1.4 Pflichten des Auftragnehmers

Spätestens drei Tage vor Beginn der Bauausführung muss gegenüber der

Bauüberwachung eine Dokumentation zu den Baumaschinen, z.B. unter Verwendung

des beiliegenden Formblattes „Maschinenliste der eingesetzten Baumaschinen und

Geräte“ vorgelegt werden. Darin müssen enthalten sein:

 eine Liste der einzusetzenden Maschinen,

 die Abgasstandards gemäß Typenschild,

 der Nachweis der Einhaltung der Abgasstufe durch eine Bescheinigung des

Baumaschinenherstellers oder durch Lieferschein bzw. ein Beleg über die

Nichtnachrüstbarkeit und

 bei nachgerüsteten Baumaschinen die Zertifikate zur Nachrüstung mit einem

Partikelminderungssystem.

Der Auftragnehmer hat diese Zusammenstellung vor der Verbringung weiterer

Baumaschinen auf die Baustelle zu aktualisieren.

Bei Weitervergabe von Bauleistungen hat der Auftragnehmer die vorgenannten

Pflichten auch dem Nachunternehmer aufzuerlegen.

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  1. Staubarme Baustelle

Die Staubbelastung während des Bauprozesses ist so gering wie möglich zu halten.

Bei Arbeiten mit Staubemissionen sind nur Maschinen und Geräte mit einer wirksamen

Absaugung einzusetzen. Stäube sind an der Entstehungsstelle möglichst vollständig zu

erfassen und gefahrlos nach GefStoffV und den entsprechenden TRGS zu entsorgen.

Die Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche ist, soweit technisch

möglich, zu verhindern. Staubablagerungen sind zu vermeiden.

  1. Lärmarme Baustelle

Bei lärmintensiven Arbeiten sind ausschließlich schallgedämmte Baumaschinen bzw.

Geräte zu verwenden.

Sofern nicht im Leistungsverzeichnis anderes geregelt ist, sind folgende

Lärmschutzzeiten einzuhalten:

 Wochentags 20 – 6 Uhr

 Wochenende und Feiertage 0- 24 Uhr

  1. Befugnisse des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist befugt, auf der Baustelle mindestens stichprobenartige Kontrollen

durchzuführen bzw. durchführen zu lassen und bei Verstößen Abhilfe im Sinne von § 4

Abs. 1 Nr. 3 VOB/B anzuordnen.

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Maschinenliste der eingesetzten Baumaschinen und Geräte

Auftragnehmer:Vergabenummer:
Baumaßnahme:
Kontaktperson:Telefon/E-Mail:

Hinweise:  Die Liste ist dem Auftraggeber nach Zuschlagserteilung, spätestens drei Tage vor Ausführungsbeginn vorzulegen.  Bei Änderungen des Maschineneinsatzes ist die Liste zu aktualisieren.

Nr.Art der MaschineMotorleistung in kWMotorstandard* / und
(kurze Beschreibung, Hersteller, Baujahr, Maschinen-(Zutreffendes bitteist ein Filter*
Typ/Herstellerbezeichnung,ankreuzen)vorhanden?
Identifikationsnummer/Kennzeichen)
*Zutreffendes bitte
ankreuzen
1 unter 19 kW  19 bis 37 kW  37 bis 560 kW  über 560 kW keine Anforderung  III A  III B oder besser  Partikelfilter 
2 unter 19 kW  19 bis 37 kW  37 bis 560 kW  über 560 kW keine Anforderung  III A  III B oder besser  Partikelfilter 
3 unter 19 kW  19 bis 37 kW  37 bis 560 kW  über 560 kW keine Anforderung  III A  III B oder besser  Partikelfilter 
4 unter 19 kW  19 bis 37 kW  37 bis 560 kW  über 560 kW keine Anforderung  III A  III B oder besser  Partikelfilter 
5 unter 19 kW  19 bis 37 kW  37 bis 560 kW  über 560 kW keine Anforderung  III A  III B oder besser  Partikelfilter 
6 unter 19 kW  19 bis 37 kW  37 bis 560 kW  über 560 kW keine Anforderung  III A  III B oder besser  Partikelfilter 

Bitte bei Bedarf weitere Listen erstellen.

(Datum, Unterschrift, Stempel)

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