Rahmenvertrag_Auf-und_Abbau_Helfer 2026-09-01.pdf

Auf-, Um- und Abbauhelfer für Veranstaltungen in Göttingen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 10:13 (Europe/Berlin)

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Rahmenvertrag über Arbeitnehmerüberlassung Auf- und Abbauhelfer – Lokhalle und Stadthalle Göttingen

Zwischen

der

GWG Gesellschaft für Wirtschaftsförderung und Stadtentwicklung mbH

Bahnhofsallee 1 b, 37081 Göttingen, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jens Düwel,

  • im Folgenden „Entleiher“ genannt -

und

[Auftragnehmer]

  • im Folgenden „Verleiher“ genannt -

  • zusammen im Folgenden auch die „Parteien“ genannt -

wird folgender Rahmenvertrag über die vorübergehende Überlassung von Arbeitnehmern als

Auf-, Umbau- und Abbauhelfer bei Veranstaltungen in der Lokhalle und in der Stadthalle

Göttingen auf Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vereinbart:

1

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Inhalt

Vorbemerkung ......................................................................................................................................... 3

§ 1 Vertragsgegenstand .......................................................................................................................... 3

§ 2 Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung ........................................................................................... 4

§ 3 Überlassung und Eignung ................................................................................................................. 4

§ 4 Einzelabrufe ....................................................................................................................................... 6

§ 5 Arbeitsumfang ................................................................................................................................... 6

§ 6 Sozialeinrichtungen ........................................................................................................................... 7

§ 7 Fürsorge- und Schutzpflichten .......................................................................................................... 7

§ 8 Überwachung und Prüfung der Eignung ........................................................................................... 8

§ 9 Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer,........................................................ 9

Zahlung von Mindestentgelt .................................................................................................................... 9

§ 10 Anwendbarer Tarifvertrag .............................................................................................................. 10

§ 11 Zusicherungen und Verpflichtungen des Verleihers ..................................................................... 11

§ 12 Stundensätze ................................................................................................................................. 11

§ 13 Überlassung ausländischer Arbeitnehmer .................................................................................... 13

§ 14 Austausch des Arbeitnehmers / Haftung ....................................................................................... 13

§ 15 Verbot von Weiter- oder Zwischenverleih / illegaler Kettenvertrag ............................................... 14

§ 16 Unbedenklichkeitsbescheinigung .................................................................................................. 15

§ 17 Laufzeit und Kündigung ................................................................................................................. 15

§ 18 Vermittlungsvergütung ................................................................................................................... 16

§ 19 Datenschutz ................................................................................................................................... 17

§ 20 Schlussbestimmungen .................................................................................................................. 17

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Vorbemerkung

(1) Die vom Entleiher betriebene Lokhalle Göttingen und die Stadthalle Göttingen sind

überregional bedeutende Veranstaltungszentren mit jeweils einem breit gefächerten

Angebotsspektrum. Entsprechend vielfältig und breit gefächert sind die für eine

reibungslose Durchführung im Einzelfall erforderlichen Nebenleistungen. Diese können

nicht vollständig durch die Mitarbeitenden der GWG bzw. von dieser beauftragten

Dienstleister erbracht werden, sondern es bedarf im Einzelfall der Hinzuziehung weiteren

Personals. Zur bedarfsgerechten Abwicklung schließen die Vertragsparteien daher den

vorliegenden Rahmenvertrag.

(2) Dieser Rahmenvertrag regelt die vorübergehende Überlassung von Arbeitnehmern durch

den Verleiher an den Entleiher auf der Grundlage des

Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) in seiner jeweils gültigen Fassung in

Einzelabrufen. Der Vertrag gilt für alle im Einzelnen auszulösenden Aufträge über den

nachfolgend beschriebenen Vertragsgegenstand.

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand dieses Vertrages ist der Abschluss eines Rahmenvertrages mit einem

Unternehmen über die vorübergehende Überlassung von Arbeitnehmern durch den

Verleiher an den Entleiher auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

(AÜG) in seiner jeweils gültigen Fassung. Dieser Rahmenvertrag begründet keinen

Anspruch des Auftragnehmers auf Abruf bestimmter Einzelleistungen; es besteht

insofern keine Abnahmeverpflichtung des Auftraggebers.

(2) Die überlassenen Arbeitnehmer werden vom Entleiher in der Lokhalle Göttingen bzw. in

der Stadthalle Göttingen im Bereich des Auf-, Um- und Abbaus von Veranstaltungen

eingesetzt.

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§ 2 Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung

(1) Der Verleiher versichert, während der gesamten Vertragslaufzeit über eine wirksame und

für die vereinbarten Überlassungen ausreichende Erlaubnis zur Arbeitnehmer-

überlassung gemäß § 1 Abs. 1 AÜG zu verfügen. Der Verleiher hat dem Entleiher vor

dem ersten Einsatz sowie auf jederzeitige Anforderung eine aktuelle Kopie der Erlaubnis

einschließlich etwaiger Verlängerungs- oder Änderungsbescheide vorzulegen.

(2) Der Verleiher hat den Entleiher über den Ablauf, die Einschränkung, die

Nichtverlängerung, die Rücknahme, den Widerruf oder sonstige Änderungen der

Erlaubnis unverzüglich, spätestens innerhalb eines Werktages nach Kenntniserlangung,

in Textform zu informieren. Bis zur vollständigen Vorlage eines ausreichenden

Nachweises ist der Entleiher berechtigt, Einsätze ohne Vergütungspflicht auszusetzen

oder bereits bestätigte Einsätze zu stornieren.

(3) Soweit der Verleiher seinen Pflichten nach Abs. 1 und/oder Abs. 2 nicht nachkommt,

indem er die Unterrichtung des Entleihers unterlässt oder falsche Angaben macht, haftet

der Verleiher für alle dadurch dem Entleiher entstehenden Schäden und/oder

Verbindlichkeiten.

§ 3 Überlassung und Eignung

(1) Der Verleiher verpflichtet sich, im Falle der Einzelabrufe nach § 4 dieses Vertrages dem

Entleiher die in der Personalliste gemäß Anlage 1 zu diesem Vertrag gesondert

aufgeführten Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung zu überlassen. Die hiernach überlassenen

Arbeitnehmer werden nachfolgend auch als „Leiharbeitnehmer“ oder als „überlassene

Arbeitnehmer“ bezeichnet. Der Verleiher ist berechtigt, die Personalliste jeweils

monatlich, beginnend ab dem [Datum], anzupassen. Voraussetzung hierfür ist, dass er

die neue Personalliste jeweils spätestens 14 Kalendertage vor der beabsichtigten

Anpassung dem Entleiher unaufgefordert schriftlich zur Verfügung stellt und dieser dem

Einsatz der neu eingesetzten Arbeitnehmer nicht innerhalb von 7 Kalendertagen aus

berechtigten Gründen (insbesondere Zweifeln an der Qualifikation der Arbeitnehmer)

widerspricht.

(2) Die Leiharbeitnehmer werden als Auf-, Umbau- und Abbauhelfer im Betrieb des

Entleihers eingesetzt.

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(3) Die Tätigkeiten weisen folgende besonderen Merkmale auf:

• Auf-, Umbau- und Abbauhelfer: Auf-, Um- und Abbau von: Bühnen,

Veranstaltungstechnik unter Anleitung, Lagerarbeiten, Bestuhlung, etc.

(4) Die Tätigkeiten erfordern die folgenden beruflichen Qualifikationen:

• Keine

(5) Der Verleiher versichert, dass der jeweils überlassene Leiharbeitnehmer über die

Eignung gemäß den besonderen Merkmalen für die vorgesehene Tätigkeit verfügt und

die persönlichen Anforderungen erfüllt, sowie volljährig ist.

(6) Der Entleiher verpflichtet sich, den Verleiher während der Laufzeit des Vertrages

unverzüglich schriftlich über die Veränderung der von dem überlassenen Arbeitnehmer

zu verrichtenden Tätigkeit zu informieren.

(7) Der Entleiher ist berechtigt, den Leiharbeitnehmern alle Weisungen zu erteilen, die nach

Art und Umfang in den jeweiligen Tätigkeitsbereich fallen. Der Verleiher tritt dem

Entleiher insoweit seine Ansprüche auf Arbeitsleistung gegen die überlassenen

Arbeitnehmer mit deren Einverständnis ab. Das Weisungsrecht des Entleihers

beschränkt sich auf die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit im Einsatzbetrieb,

insbesondere auf Arbeitsort, Arbeitszeit, Reihenfolge und Durchführung der Aufgaben

sowie die Einhaltung der betrieblichen Sicherheits- und Organisationsvorgaben.

Arbeitsvertragliche, vergütungsrechtliche und disziplinarische Maßnahmen bleiben

ausschließlich dem Verleiher vorbehalten. Der Entleiher wird den Verleiher über

erhebliche Pflichtverletzungen unverzüglich informieren.

(8) Die Überlassung eines Leiharbeitnehmers darf erst beginnen, wenn der betreffende

Leiharbeitnehmer im jeweiligen Einzelabruf unter eindeutiger Bezugnahme auf diesen

Rahmenvertrag namentlich konkretisiert worden ist und der Einzelabruf von beiden

Parteien in der gesetzlich erforderlichen Form unterzeichnet wurde. Eine Aufnahme in die

Personalliste gemäß Anlage 1 allein berechtigt nicht zum Einsatz.

(9) Der Verleiher ist verpflichtet, vor Beginn jedes Einsatzes zu bestätigen, dass der konkret

benannte Leiharbeitnehmer bei ihm in einem wirksamen Arbeitsverhältnis steht, von der

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bestehenden Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis erfasst ist und die gesetzlichen

Voraussetzungen für die vorgesehene Tätigkeit erfüllt. Erfolgt die Konkretisierung oder

Bestätigung nicht rechtzeitig, ist der Entleiher berechtigt, den Einsatz ohne

Vergütungspflicht abzulehnen.

§ 4 Einzelabrufe

(1) Der Entleiher kann den Bedarf in Textform beim Verleiher anmelden. Die

Arbeitnehmerüberlassung wird erst durch einen von beiden Parteien vor Einsatzbeginn

unterzeichneten Einzelabruf verbindlich vereinbart. Der Einzelabruf muss insbesondere

den Einsatzzeitraum, den Einsatzort, die konkrete Tätigkeit, die Person des

Leiharbeitnehmers, die voraussichtliche Einsatzzeit und den Ansprechpartner des

Entleihers enthalten.

(2) Entfällt der Leistungsbedarf aufgrund der vollständigen oder teilweisen Absage einer

Veranstaltung, besteht für die hiervon betroffenen, noch nicht erbrachten Leistungen kein

Vergütungsanspruch des Auftragnehmers. Dies gilt insbesondere bei der Absage eines

Künstlers (z. B. wegen Erkrankung), behördlichen Anordnungen oder sonstigen

Umständen, die dazu führen, dass der Auf-, Um- oder Abbau der Veranstaltung ganz

oder teilweise nicht durchgeführt wird. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer

unverzüglich nach Kenntniserlangung über den Wegfall oder die Änderung des

Leistungsbedarfs. Bereits tatsächlich erbrachte Leistungen bis zum Zeitpunkt der Absage

bleiben hiervon unberührt.

§ 5 Arbeitsumfang

(1) Die Leiharbeitnehmer sollen jeweils projektbezogen eingesetzt werden.

(2) Die Überlassung der Leiharbeitnehmer erfolgt vorübergehend im Sinne des § 1 Abs. 1

Satz 4 AÜG. Die Parteien stellen sicher, dass die nach § 1 Abs. 1b AÜG zulässige

Höchstüberlassungsdauer von 18 aufeinander folgenden Monaten je Leiharbeitnehmer

und Entleiher nicht überschritten wird. Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch

denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher wird nach § 1 Abs. 1b

Satz 2 AÜG angerechnet, sofern zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei

Monate liegen. Den Parteien ist bekannt, dass bei Überschreitung der zulässigen

Höchstüberlassungsdauer die arbeitsvertragliche Vereinbarung zwischen Verleiher und

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Leiharbeitnehmer gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1b AÜG grundsätzlich unwirksam ist und nach

§ 10 Abs. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer fingiert

werden kann. Der Verleiher hat für jeden überlassenen Arbeitnehmer eine

nachvollziehbare Einsatzhistorie zu führen und dem Entleiher auf Anforderung

unverzüglich die für die Berechnung der Überlassungshöchstdauer erforderlichen

Angaben, insbesondere sämtliche Vorüberlassungen an den Entleiher durch ihn oder

andere Verleiher, vollständig und prüffähig mitzuteilen. Der Verleiher hat den Entleiher

spätestens drei Monate und nochmals vier Wochen vor Erreichen der jeweils

maßgeblichen Überlassungshöchstdauer schriftlich zu warnen. Unterlässt der Verleiher

eine erforderliche Mitteilung oder macht er unrichtige Angaben, stellt er den Entleiher von

sämtlichen hieraus entstehenden Schäden, Nachforderungen und Kosten frei.

(3) Die Abrechnung erfolgt aufgrund der vom Entleiher unterzeichneten Nachweise, die von

den Leiharbeitnehmern gegengezeichnet werden.

§ 6 Sozialeinrichtungen

Der Entleiher verpflichtet sich, den überlassenen Leiharbeitnehmern Zugang zu allen

sozialen Einrichtungen in seinem Betrieb zu gewähren.

§ 7 Fürsorge- und Schutzpflichten

(1) Der Entleiher verpflichtet sich, die gesetzlichen Fürsorgepflichten eines ordentlichen

Arbeitgebers zu erfüllen, die sich aus dem Einsatz des Leiharbeitnehmers in seinem

Betrieb ergeben. Der Entleiher ist insbesondere verpflichtet, die gesetzlichen

Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten.

(2) Der Entleiher verpflichtet sich, den Leiharbeitnehmer gegenüber den übrigen

Mitarbeitenden in seinem Betrieb gleich zu behandeln. Der Verleiher ist verpflichtet, den

Leiharbeitnehmern für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des

Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen

Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren

(Gleichstellungsgrundsatz, § 8 Abs. 1 AÜG). Abweichend hiervon findet für die ersten

neun Monate der Überlassung der in § 10 dieses Vertrages bezeichnete Tarifvertrag

Zeitarbeit der BAP/DGB‑Tarifgemeinschaft Anwendung, der gemäß § 8 Abs. 4 AÜG eine

zulässige Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz hinsichtlich des Arbeitsentgelts 7

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vorsieht. Nach Ablauf der ersten neun Monate der ununterbrochenen Überlassung an

denselben Entleiher ist der Verleiher verpflichtet, die Leiharbeitnehmer entsprechend den

tariflichen Regelungen schrittweise an ein Entgelt heranzuführen, das mindestens dem

als gleichwertig festgelegten tarifvertraglichen Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer

in der Einsatzbranche entspricht (§ 8 Abs. 4 Sätze 2 und 3 AÜG). Der Zeitraum

vorheriger Überlassungen durch den Verleiher an denselben Entleiher wird vollständig

angerechnet, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.

(3) Der Entleiher ist verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften des Arbeitsschutzes

gegenüber den Leiharbeiternehmern zu erfüllen.

(4) Der Verleiher stellt sicher, dass sich die Leiharbeitnehmer den für ihre Tätigkeit beim

Entleiher erforderlichen und gesetzlich vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen

unterziehen. Er weist dies gegenüber dem Entleiher im Rahmen des gesetzlich

zulässigen Umfangs durch Vorlage entsprechender Nachweise auf schriftliche

Anforderung nach.

(5) Dem Entleiher steht vor dem Hintergrund des § 14 Abs. 1 NTVergG ein allgemeines

Recht zur jederzeitigen Kontrolle dahingehend zu, ob der Verleiher die von ihm im

Hinblick auf das NTVergG übernommenen Pflichten erfüllt. Der Verleiher ist verpflichtet,

während der Laufzeit dieses Vertrages jederzeit auf Verlangen des Entleihers Kontrollen

über die Einhaltung und Umsetzung der Zahlungspflicht des Mindestentgelts gem. §§ 4

und 5 NTVergG zu ermöglichen. Zu diesem Zweck hat der Verleiher die zur Kontrolle

erforderlichen Unterlagen, Arbeitsnachweise der Beschäftigten und Nachweise über

Entgeltzahlungen an die Leiharbeitnehmer bereit zu halten und dem Entleiher jederzeit

auf dessen Anforderung auszuhändigen. Der Entleiher ist berechtigt, die im Einzelfall

erforderlichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere Einsicht in Unterlagen,

insbesondere in Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen

und Aufzeichnungen zu nehmen, aus denen Umfang, Art, Dauer und tatsächliche

Entlohnung der Beschäftigten hervorgehen oder abgeleitet werden können. Die

Unterlagen sind nach Auftragserteilung vollständig und prüffähig bereit zu halten.

§ 8 Überwachung und Prüfung der Eignung

(1) Der Verleiher ist für die jeweilige berufliche Eignung des Leiharbeitnehmers für die

vorgesehene Tätigkeit verantwortlich. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Entleihers

entsprechende Qualifikationsnachweise vorzulegen.

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(2) Der Entleiher behält sich eine eigene Eignungsprüfung vor.

§ 9 Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer, Zahlung von Mindestentgelt

(1) Der Verleiher hat dem Entleiher jederzeit auf Verlangen Bescheinigungen über die

Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer für die Leiharbeitnehmer an

die zuständige Einzugsstelle bzw. das Finanzamt vorzulegen. Auf Verlangen des

Entleihers veranlasst der Verleiher, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit durch das für

den Verleiher nachweislich zuständige Steuerbüro bescheinigt wird.

(2) Auf Verlangen des Entleihers hat der Verleiher im Zusammenhang mit der subsidiären

Haftung des Entleihers aus §§ 150 Abs. 3 SGB VII, 28e SGB IV, 42d EStG für die

Abführung von Sozial- und Unfallversicherungsbeiträgen sowie Lohnsteuer für die

Leiharbeitnehmer entsprechende Bürgschaftserklärungen oder Garantieerklärungen

Dritter abzugeben.

(3) Der Verleiher stellt den Entleiher von allen bestehenden und zukünftig entstehenden

Ansprüchen der Sozial- und Unfallversicherungsträger gegen den Entleiher im

Innenverhältnis frei.

(4) Wird der Entleiher gemäß § 28e Abs. 2 SGB IV von der Einzugsstelle in Anspruch

genommen, ist er berechtigt, die dem Verleiher geschuldete Vergütung in Höhe der von

der jeweiligen Einzugsstelle geltend gemachten Forderung einzubehalten, bis der

Verleiher nachweist, dass er die Beiträge ordnungsgemäß abgeführt hat.

(5) Der Verleiher ist verpflichtet, seinen Arbeitnehmern im Sinne des § 22 Mindestlohngesetz

(MiLoG) in der jeweils geltenden Fassung ein Mindestentgelt nach den Vorgaben des

MiLoG zu zahlen sowie seinen Arbeitnehmern, die von den Regelungen nach § 1 Abs. 3

MiLoG erfasst werden, das dort vorgesehene Mindestentgelt zu gewähren. Beauftragt

der Verleiher Nachunternehmen und/oder weitere Verleihunternehmen, hat er ihnen

diese Pflichten vertraglich aufzuerlegen und deren Einhaltung zu überwachen. Der

Verleiher sowie etwaige Nach- und/oder Verleihunternehmen sind verpflichtet, dem

Entleiher die Einhaltung der vorstehend bezeichneten Verpflichtungen auf Verlangen

jederzeit nachzuweisen. Der Entleiher ist berechtigt, zur Kontrolle der Einhaltung dieser

Pflichten Einsicht in Unterlagen zu nehmen, insbesondere in Lohn- und Meldeunterlagen, 9

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Bücher und sonstige Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen, aus denen Umfang, Art,

Dauer und tatsächliche Entlohnung der eingesetzten Beschäftigten hervorgehen oder

abgeleitet werden können. Auf Verlangen des Entleihers sind ihm diese Unterlagen durch

den Verleiher und etwaige Nach- und/oder Verleihunternehmen vollständig und prüffähig

vorzulegen. Für jeden schuldhaften Verstoß des Verleihers gegen die Pflicht zur Zahlung

des jeweiligen gesetzlichen oder tariflichen Mindestentgelts gemäß Satz 1 –

einschließlich eines schuldhaften Verstoßes eines von ihm eingesetzten Nach- und/oder

Verleihunternehmens, den der Verleiher kannte oder kennen musste – kann der Entleiher

von dem Verleiher eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % der Vergütung gemäß § 12

dieses Vertrages verlangen, die der Entleiher für die von dem Verstoß betroffenen

Einzelabrufe schuldet. Die Vertragsstrafe ist bei mehreren Verstößen auf höchstens 10 %

der Vergütung gemäß § 12 dieses Vertrages für die jeweils betroffenen Einzelabrufe

begrenzt. Weitergehende Schadensersatz- und Freistellungsansprüche des Entleihers

bleiben unberührt.

§ 10 Anwendbarer Tarifvertrag

(1) Für die Arbeitsverhältnisse der überlassenen Arbeitnehmer findet ausschließlich das bei

Beginn des jeweiligen Einsatzes geltende, wirksam abgeschlossene und auf das

Arbeitsverhältnis anwendbare Tarifwerk der Zeitarbeitsbranche Anwendung, auf das der

Verleiher seine Arbeitsverhältnisse wirksam stützt. Der Verleiher hat dem Entleiher auf

Anforderung die vollständigen und aktuellen Tariftexte sowie sämtliche einschlägigen

Änderungs-, Ergänzungs- und Branchenzuschlagstarifverträge vorzulegen.

(2) Der Verleiher gewährleistet, dass die tarifliche Bezugnahme wirksam vereinbart ist und

die gesetzlichen Anforderungen des § 8 AÜG erfüllt. Soweit die Voraussetzungen einer

tariflichen Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz entfallen, ist der Verleiher

verpflichtet, den Entleiher unverzüglich zu informieren und die daraus resultierenden

Mehrkosten nachvollziehbar darzulegen.

(3) Nach Ablauf des neunten Überlassungsmonats hat der Verleiher dem Entleiher rechtzeitig

vor Beginn des zehnten Monats schriftlich mitzuteilen, welches Arbeitsentgelt einem

vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs nach den gesetzlichen und tariflichen

Vorgaben zusteht und welche Anpassungen beim überlassenen Arbeitnehmer erforderlich

werden. Mehrkosten werden nur geschuldet, soweit sie gesetzlich oder aufgrund eines

wirksam anwendbaren Tarifvertrags tatsächlich an den Leiharbeitnehmer zu zahlen sind

und durch prüffähige Unterlagen nachgewiesen werden.

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§ 11 Zusicherungen und Verpflichtungen des Verleihers

Im Falle eines Streiks, einer Aussperrung, einer vorübergehenden Betriebsstillegung oder

einer anderen Arbeitskampfmaßnahme sowie während der Dauer von

Betriebsversammlungen kann der Entleiher vom Verleiher verlangen, dass die Pflichten

unter diesem Vertrag ruhen. Der Entleiher verpflichtet sich, einen entsprechenden

Ruhetatbestand unverzüglich dem Verleiher anzuzeigen. Der Verleiher verpflichtet sich, die

Leiharbeitnehmer unverzüglich darauf hinzuweisen, wenn ein Fall des § 11 Abs. 5 AÜG

eintritt.

§ 12 Stundensätze

(1) Für die Laufzeit des Vertrages inkl. der Verlängerungsoption wird für Einzelabrufe

folgende Vergütung des Verleihers durch den Entleiher zuzüglich der gesetzlichen

Mehrwertsteuer von derzeit 19 % vereinbart:

[Betrag] € netto pro Stunde und Person für Auf-, Umbau- und Abbauhelfer

Weiterhin werden folgende Aufschläge vereinbart:

Feiertagszuschlag: 100 %

Nachtzuschlag: 25 %

Sonntagszuschlag: 50 %

Der Entleiher garantiert eine jeweilige Mindestbuchungszeit pro Person und Einsatz in

Höhe von 4 Stunden. Im Übrigen erfolgt die Abrechnung im 15-Minuten-Takt.

(2) Gemäß § 4 des in § 10 dieses Vertrages bezeichneten Entgelttarifvertrages Zeitarbeit ist

bei einem ununterbrochenen Einsatz beim gleichen Kunden ein einsatzbezogener

Zuschlag in Höhe von 1,5 % nach Ablauf von 9 Kalendermonaten und in Höhe von 3,0 %

nach Ablauf von 12 Kalendermonaten zu zahlen. Die Parteien vereinbaren

dementsprechend für den Fall eines ununterbrochenen Einsatzes von Leiharbeitnehmern

beim Entleiher über einen Zeitraum von mindestens 9 bzw. 12 Kalendermonaten eine

Erhöhung der Stundensätze gemäß vorstehendem § 12 Abs.1 um den jeweils durch den

Verleiher an die betroffenen Arbeitnehmer zu leistenden Zuschlag.

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(3) Sofern eine Erhöhung der Vergütung der Arbeitnehmer auf Grundlage des in § 10 dieses

Vertrages benannten Tarifvertrages stattfindet, erhöht sich die Vergütung des Verleihers

nach vorstehendem § 12 Abs. 1 automatisch um die jeweils durch den Verleiher an die

betroffenen Arbeitnehmer zu leistende Mehrvergütung.

(4) Überstunden, Schicht-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind dem Verleiher mit

Zuschlägen auf den Grundlohn, welche den Zuschlägen der überlassenen Arbeitnehmer

gemäß dem in § 10 Absatz 1 benannten Tarifvertrag entsprechen, zu vergüten.

(5) Änderungen der Vergütung oder Zuschläge werden gegenüber dem Entleiher erst ab

dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Verleiher die maßgebliche gesetzliche oder

tarifvertragliche Grundlage sowie die konkrete Berechnung in prüffähiger Form

nachgewiesen und dem Entleiher mindestens vier Wochen zuvor in Textform angezeigt

hat. Eine rückwirkende Weiterberechnung ist ausgeschlossen, es sei denn, die

rückwirkende Zahlungspflicht des Verleihers war bei ordnungsgemäßer Prüfung nicht

erkennbar und wird durch geeignete Unterlagen nachgewiesen.

(6) Notwendige und tatsächlich angefallene Fahrtkosten werden bis zu einer Höhe von 30 %

der jeweiligen Netto-Rechnungssumme auf prüffähigen Nachweis erstattet. Der Entleiher

kann die Nutzung zumutbarer öffentlicher Verkehrsmittel oder die Bildung von

Fahrgemeinschaften verlangen.

(7) Das Honorar des Verleihers wird für jeden Einzelabruf gesondert fällig. Erfolgt ein

Einzelabruf bis zum Ende dieses Vertrages nicht, hat der Auftragnehmer keinen

Anspruch auf das für diesen angebotene Honorar.

(8) Die Vergütung der Leiharbeitnehmer erfolgt ausschließlich durch den Verleiher.

(9) Der Entleiher ist verpflichtet, dem Verleiher die maßgeblichen Daten zur Verfügung zu

stellen, die der Verleiher benötigt, um die auf die Nutzung der

Gemeinschaftseinrichtungen und -dienste durch die Leiharbeitnehmer anfallenden

Steuern und Sozialabgaben abführen zu können.

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§ 13 Überlassung ausländischer Arbeitnehmer

Der Verleiher sichert zu, dass er keine ausländischen Arbeitnehmer überlassen wird, die

nicht die für eine zulässige Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland erforderlichen

Voraussetzungen erfüllen. Überlässt der Verleiher Arbeitskräfte, die für ihre Tätigkeit eine

Arbeitsgenehmigung benötigen, so ist er verpflichtet, die erforderliche Arbeitsgenehmigung

nach § 284 SGB III bzw. den Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz dem

Entleiher in Kopie vorzulegen und den Entleiher unverzüglich über den Wegfall und jede

sonstige Änderung der Erlaubnis zu informieren.

§ 14 Austausch des Arbeitnehmers / Haftung

(1) Entspricht die Arbeitsleistung des Leiharbeitnehmers nicht den vertraglichen

Anforderungen, so kann der Entleiher diesen durch Erklärung gegenüber dem Verleiher

innerhalb des ersten Tages nach der ersten Überlassung zurückweisen. Der Verleiher

hat auf Anforderung des Entleihers unverzüglich geeigneten Ersatz zu stellen. Gleiches

gilt im Falle des entschuldigten oder unentschuldigten Fehlens des Arbeitnehmers,

insbesondere im Falle eines verletzungs- oder krankheitsbedingten Ausfalls.

(2) Der Entleiher kann vom Verleiher die Abberufung eines Leiharbeitnehmers für den

nächsten Tag und sofortigen geeigneten Ersatz verlangen, wenn der Entleiher dessen

Weiterbeschäftigung aus leistungs-, personen- oder verhaltensbedingten Gründen

ablehnt. Die Gründe müssen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 KSchG erfüllen und

sind dem Entleiher zusammen mit dem Abberufungsverlangen mitzuteilen.

(3) Kommt der Verleiher einem berechtigten Verlangen des Entleihers auf Zurückweisung,

Abberufung oder Ersatzstellung gemäß den vorstehenden Absätzen nicht unverzüglich

nach, ist der Entleiher berechtigt, den jeweiligen Einzelabruf hinsichtlich des betroffenen

Arbeitnehmers aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Weitergehende Rechte des

Entleihers, insbesondere auf Schadensersatz und Freistellung, bleiben unberührt. Für

Zeiten, in denen der überlassene Arbeitnehmer nicht zur vereinbarten Arbeitsleistung

erscheint, den Einsatz eigenmächtig abbricht oder wegen fehlender Eignung, fehlender

erforderlicher Genehmigungen oder sonstiger vom Verleiher zu vertretender Umstände

nicht eingesetzt werden kann, besteht kein Vergütungsanspruch. Weitergehende

Schadensersatzansprüche des Entleihers bleiben unberührt.

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[Seite 14]

(4) Der Verleiher haftet für die ordnungsgemäße Auswahl und Überlassung geeigneter

Arbeitnehmer sowie für die Einhaltung seiner gesetzlichen und vertraglichen

Arbeitgeberpflichten. Dies umfasst insbesondere die Zahlung des Arbeitsentgelts, die

Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen, die Einhaltung des

Mindestlohns, das Vorliegen erforderlicher Aufenthalts- und Beschäftigungserlaubnisse

sowie die wirksame Vereinbarung des anwendbaren Tarifwerks.

(5) Der Verleiher stellt den Entleiher von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer vom Verleiher

zu vertretenden Verletzung der vorstehend genannten Pflichten beruhen. Die Freistellung

umfasst auch angemessene Kosten der Rechtsverteidigung. Die Haftung des Verleihers

bleibt für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des

Körpers oder der Gesundheit sowie für zwingende gesetzliche Haftung unberührt.

(6) Für Schäden, die auf einer vom Entleiher zu vertretenden Verletzung von

Arbeitsschutzpflichten, Weisungen oder sonstigen Pflichten aus dem Einsatzbetrieb

beruhen, haftet der Entleiher im gesetzlichen Umfang. Eine weitergehende Haftung wird

ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

§ 15 Verbot von Weiter- oder Zwischenverleih / illegaler Kettenvertrag

(1) Es ist dem Entleiher untersagt, die ihm vom Verleiher überlassenen Leiharbeitnehmer

wiederum anderen Entleihern zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen.

(2) Nach dem AÜG ist es nicht gestattet, dass der Entleiher die ihm vom Verleiher

überlassenen Leiharbeitnehmer wiederum anderen Entleihern zur Arbeitsleistung zur

Verfügung stellt, oder den / die Leiharbeitnehmer im Betrieb eines fremden

Betriebsinhabers für diesen arbeiten lässt. Der Weiterverleiher wird in diesem Fall nicht

Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer und kann daher die Vorschriften des § 3 Abs. 1 nicht

einhalten. Er verstößt damit gegen § 1 Abs. 2, da Leiharbeitnehmer nur „zur

Arbeitsleistung überlassen" werden dürfen. Der Entleiher muss in der Lage sein, die

Arbeitsleistung selbst entgegen zu nehmen, er muss also im Regelfall über einen

eigenen Betrieb verfügen. Andernfalls kann er den Leiharbeitnehmer nicht „zur

Arbeitsleistung" einsetzen.

(3) Stellt der Entleiher die ihm vom Verleiher überlassenen Leiharbeitnehmer wiederum

anderen Entleihern zur Arbeitsleistung zur Verfügung, oder lässt der Entleiher den / die

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[Seite 15]

Leiharbeitnehmer im Betrieb eines fremden Betriebsinhabers für diesen arbeiten, liegt

grundsätzlich ein unzulässiger Ketten-, Zwischen- oder Weiterverleih vor.

(4) Bei illegalem Verleih (Überlassung ohne Erlaubnis / unzulässiger Ketten-, Zwischen- oder

Weiterverleih) treten die Rechtsfolgen der §§ 9, 10 AÜG ein, während beim

Erlaubnisinhaber nur über die Unzuverlässigkeit des § 3 Abs. 1 Nr. 1 (Widerruf,

Versagung) geahndet werden kann.

§ 16 Unbedenklichkeitsbescheinigung

Der Auftragnehmer legt dem Auftraggeber auf Anforderung sowie mindestens einmal jährlich

eine gültige Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung sowie aktuelle

Unbedenklichkeitsbescheinigungen der zuständigen Sozialversicherungsträger und der

zuständigen Berufsgenossenschaft vor. Werden die Bescheinigungen nicht oder nicht mehr

gültig vorgelegt, ist der Auftraggeber berechtigt, den Einsatz bis zur Vorlage auszusetzen.

§ 17 Laufzeit und Kündigung

(1) Der Vertragsbeginn ist für den 01.01.2027 festgelegt und hat eine feste Grundlaufzeit von

3 Jahren. Der Vertrag verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, folglich bis zum

31.12.2030, sollte der Auftraggeber nicht spätestens drei Monate vor Ende der

Vertragsgrundlaufzeit die Kündigung gegenüber dem Auftragnehmer erklären. Die

maximale Laufzeit beträgt damit vier Jahre, falls keine Kündigung erfolgt.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die

Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, die Textform ist ausgeschlossen.

Ein wichtiger Grund liegt für beide Parteien auch dann vor, wenn der Entleiher den

Betrieb der Lokhalle oder Stadthalle während der Laufzeit dieses Vertrages aufgibt.

Schadensersatzansprüche des Verleihers können in diesem Fall nicht geltend gemacht

werden.

(3) Der Entleiher ist darüber hinaus zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn

• der Verleiher zahlungsunfähig oder insolvent im Sinne der Insolvenzordnung zu

werden droht oder ist,

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[Seite 16]

• der Verleiher die Arbeitnehmer-Überlassungserlaubnis verliert oder diese nicht

verlängert wird,

• der Verleiher trotz schriftlicher Aufforderung seine vertraglichen Pflichten verletzt,

insbesondere wenn er oder ein Nach- und/oder Verleihunternehmen die Pflichten

zur Zahlung des Mindestentgeltes gemäß § 9 Abs. 5 S.1 schuldhaft und nicht nur

unerheblich verletzt,

• der Verleiher als juristische Person veräußert wird, oder sich die

Gesellschaftsanteile wesentlich ändern.

Aus stillschweigender, auch wiederholt geübter Nachsicht seitens des Entleihers kann

kein Einverständnis zu Verstößen gegen diesen Vertrag gefolgert werden.

(4) Der Rahmenvertrag begründet weder eine Verpflichtung des Entleihers zur Erteilung von

Einzelabrufen noch eine Mindestabnahmemenge oder eine Mindestvergütung.

Einzelabrufe können, soweit dort nichts Abweichendes geregelt ist, bis zum Beginn des

jeweiligen Einsatzes ohne Kosten storniert werden.

§ 18 Vermittlungsvergütung

(1) Wird während der Dauer des Rahmenvertrags oder innerhalb von sechs Monaten nach

Beendigung des letzten Einzelabrufs ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und

einem zuvor überlassenen Arbeitnehmer begründet, kann der Verleiher eine

angemessene Vermittlungsvergütung verlangen.

(2) Die Vermittlungsvergütung beträgt höchstens eine Bruttomonatsvergütung des

Arbeitnehmers zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Sie reduziert sich für jeden

vollständig abgerechneten Überlassungsmonat um ein Achtzehntel. Die Vergütung

entfällt vollständig, wenn der Arbeitnehmer dem Entleiher bereits vor der Überlassung

bekannt war, sich ohne Vermittlung des Verleihers beim Entleiher beworben hat oder die

Übernahme aufgrund eines gesetzlichen oder behördlichen Vorgangs erfolgt.

(3) Die Vermittlungsvergütung wird nur fällig, wenn der Verleiher den Anspruch innerhalb

von drei Monaten nach Kenntnis von der Übernahme schriftlich und unter Vorlage einer

prüffähigen Berechnung geltend macht.

16

[Seite 17]

§ 19 Datenschutz

(1) Auf dieses Vertragsverhältnis finden die Vorschriften der europäischen

Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG)

Anwendung. Die Parteien gelten dabei gegenüber den Arbeitnehmern jeweils als

Verantwortliche im datenschutzrechtlichen Sinne.

(2) Die Verantwortlichen ergreifen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen,

um sicherzustellen, dass insbesondere die in Art. 5 DSGVO dargelegten Grundsätze für

die Verarbeitung personenbezogener Daten eingehalten werden.

(3) Die Parteien verarbeiten personenbezogene Daten nur, soweit dies für die Anbahnung,

Durchführung, Abrechnung, Kontrolle und Beendigung der Arbeitnehmerüberlassung

erforderlich ist. Es gilt der Grundsatz der Datenminimierung. In der Personalliste dürfen

nur die für die konkrete Einsatzplanung und gesetzlich erforderliche Prüfung notwendigen

Daten enthalten sein. Vollständige Anschriften, Geburtsdaten und Staatsangehörigkeiten

werden nur übermittelt, soweit hierfür eine konkrete gesetzliche Pflicht oder ein

nachweisbarer betrieblicher Erforderlichkeitsgrund besteht.

(4) Der Verleiher hat personenbezogene Daten sicher und gegen unbefugten Zugriff

geschützt zu übermitteln. Nach Beendigung des jeweiligen Einsatzes sind die nicht mehr

erforderlichen Daten zu löschen oder zurückzugeben, soweit keine gesetzlichen

Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

§ 20 Schlussbestimmungen

(1) Mündliche oder bloß konkludente Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit

grundsätzlich der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.

Rechtlich zulässige, ausdrücklich oder konkludent vereinbarte abweichende Regelungen

bleiben hiervon unberührt. Insbesondere kann eine von beiden Parteien bewusst und

übereinstimmend vorgenommene mündliche oder konkludente Abbedingung der

Schriftform wirksam sein.

17

[Seite 18]

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder

undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen

unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die

gesetzliche Regelung. Die Parteien werden sich bemühen, eine wirksame Regelung zu

vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren

Bestimmung möglichst nahekommt.

(3) Gerichtsstand für alle unmittelbar oder mittelbar mit diesem Vertrag in Zusammenhang

stehenden Rechtsstreitigkeiten ist Göttingen, soweit gesetzlich zulässig.

Göttingen, den


Verleiher Entleiher

18

[Seite 19]

Anlage 1 zum Arbeitnehmerüberlassungsvertrag „Auf-, Um- und Abbauhelfer Lokhalle/ Stadthalle“: Liste der grds. zur Überlassung vorgesehenen Arbeitnehmer Stand: xx.xx.20xx

1NachnameVornameStraße, Nr.PostleitzahlWohnort
Geb. amStaatsangehörigkeitEinsatzbereich
2NachnameVornameStraße, Nr.PostleitzahlWohnort
Geb. amStaatsangehörigkeitEinsatzbereich
3NachnameVornameStraße, Nr.PostleitzahlWohnort
Geb. amStaatsangehörigkeitEinsatzbereich
4NachnameVornameStraße, Nr.PostleitzahlWohnort
Geb. amStaatsangehörigkeitEinsatzbereich
5NachnameVornameStraße, Nr.PostleitzahlWohnort
Geb. amStaatsangehörigkeitEinsatzbereich

19

[Seite 20]

Anlage 2 zum Arbeitnehmerüberlassungsvertrag „Auf-, Um- und Abbauhelfer Lokhalle/ Stadthalle“: Formular für den Einzelabruf

Auf Grundlage des Rahmenvertrages über Arbeitnehmerüberlassung zwischen der

Gesellschaft für Wirtschaftsförderung und Stadtentwicklung mbH Bahnhofsallee 1 b, 37081 Göttingen

  • im Folgenden „Entleiher“ genannt -

und

[Auftragnehmer]

  • im Folgenden „Verleiher“ genannt -

  • „Entleiher“ und „Verleiher“ zusammen auch die „Parteien“ genannt -

vom [Datum] beauftragt hiermit der Entleiher beim Verleiher die folgenden Leistungen:

  1. Der Verleiher überlässt dem Entleiher vorübergehend die in Ziff. 2 bezeichneten

Arbeitnehmer auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und

des Rahmenvertrages über Arbeitnehmerüberlassung vom [Datum] für folgende Auf-

/Um- und Abbauarbeiten von:

Bühnen

Veranstaltungstechnik unter Anleitung

Lagerarbeiten

Bestuhlung

Sonstiges: _____________________________________________

  1. Die Arbeitnehmerüberlassung findet am ________________ von ___________Uhr bis circa ___________Uhr im Rahmen folgender Veranstaltung statt: ________________________________.

  2. Einsatzort: Lokhalle Göttingen

a. Stadthalle Göttingen

20

[Seite 21]

  1. Als Ansprechpartner des Entleihers am Ort des Einsatzes steht den überlassenen Arbeitnehmern Name: __________________________, Tel.: ________________________ zur Verfügung.

  2. Der Verleiher bestätigt, dass der konkret benannte Leiharbeitnehmer bei ihm in einem wirksamen Arbeitsverhältnis steht, von der bestehenden Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis erfasst ist und die gesetzlichen Voraussetzungen für die vorgesehene Tätigkeit erfüllt.

  3. Folgende, in Anlage 1 zu dem Rahmenvertrag über Arbeitnehmerüberlassung vom [Datum] näher bezeichnete Mitarbeiter werden durch den Verleiher an den Entleiher überlassen:

Name, VornameGeb. am
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
j)
k)
  1. Der Rahmenvertrag über Arbeitnehmerüberlassung vom [Datum] wird vollumfänglich Bestandteil dieses Einzelabrufes, die darin getroffenen Vereinbarungen gelten zwischen Verleiher und Entleiher uneingeschränkt.

Göttingen, den ______________


Für den Entleiher

Hiermit bestätige ich, ____________________in Vertretung des Verleihers, den Erhalt der vorstehenden Beauftragung.

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[Seite 22]

Göttingen, den ___________________


Für den Verleiher

22

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