Anlage 4_Vertrag.pdf

Auditdienstleistungen für den Informationsverbund nach ISO 27001 und IT-Grundschutz

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 21.09.2026, 18:24 (Europe/Berlin)

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V e r t r a g Nr. ______

zwischen

HIL Heeresinstandsetzungslogistik GmbH Josef-Wirmer-Straße 2-8 53123 Bonn

  • nachfolgend Auftraggeber genannt -

und

  • nachfolgend Auftragnehmer genannt -

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Inhalt

  1. Vertragsgegenstand ............................................................................................. 3
  2. Inkrafttreten, Laufzeit des Vertrages und Kündigung............................................ 3
  3. Leistungsorte ........................................................................................................ 3
  4. Beistellung und Mitwirkungspflichten .................................................................... 3
  5. Vergütung, Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen ................................. 4
  6. Haftungsbeschränkung für Pflichtverletzung ........................................................ 5
  7. Versicherung ........................................................................................................ 5
  8. Unterauftragnehmer ............................................................................................. 6
  9. Rechtseinräumung Arbeitsergebnisse und vorbestehende Werke ....................... 6
  10. Rechte des Auftraggebers bei qualitativen Leistungsstörungen ....................... 8
  11. Datenschutz ...................................................................................................... 8
  12. Vertraulichkeit und Geheimhaltung ................................................................... 9
  13. Informationssicherheit ..................................................................................... 11
  14. Schutzrechtsverletzungen ............................................................................... 11
  15. Formerfordernis, Rechtsweg, Anwendbares Recht und Allgemeine Geschäftsbedingungen .............................................................................................. 12
  16. Salvatorische Klausel ...................................................................................... 12
  17. Ressourcenverfügbarkeit und Personalaustausch .......................................... 13
  18. Ansprechpartner ............................................................................................. 13
  19. Abnahme Audit und Arbeitspakete…………………………………………….…14
  20. Übertragung an Dritte ..................................................................................... 14
  21. Vertragsbestandteile ..................................................................................... 144
  22. Unterschriften.................................................................................................. 15

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  1. Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand dieses Vertrages sind regelmäßige Auditierungen zur Vor- bereitung auf eine für das Jahr 2028 angestrebte ISO 27001- Zertifizierung.

(2) Der Auftragnehmer erbringt die, in der diesem Vertrag in Anlage 1 bei- gefügten Leistungsbeschreibung, spezifizierten Dienstleistungen.

(3) Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Abnahme- volumen.

  1. Inkrafttreten, Laufzeit des Vertrages und Kündigung

(1) Die Laufzeit dieses Vertrages beginnt mit Zuschlagserteilung und endet mit Abschluss der Leistungserbringung am XXX.

(2) Für die Kündigung des Vertrages gelten - ungeachtet der in Absatz 1 aufgeführten Befristung - die ordentlichen Kündigungsfristen des § 621 BGB.

  1. Leistungsorte

(1) Leistungsort für Abstimmungsgespräche ist Bonn. Die Abstimmungsge- spräche sowie vor- und/oder nachbereitende Tätigkeiten können in Präsenz oder remote stattfinden. Der Auftraggeber stimmt mit dem Auf- tragnehmer im Einzelfall ab, ob das Abstimmungsgespräch sowie die vor- und/oder nachbereitende Tätigkeit in Präsenz oder remote stattfin- det.

(2) Die Kernleistungen (insbesondere Datenverarbeitung, Support und Speicherung) müssen in Deutschland oder der EU erbracht werden. Ein Zugriff (Remote-Access) aus Drittstaaten ohne adäquates Daten- schutzniveau ist ausgeschlossen.

  1. Beistellung und Mitwirkungspflichten

Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer sämtliche für die Durchfüh- rung dieses Vertrages erforderlichen Unterlagen, Informationen und

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Materialien nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung zur Verfügung. Sofern eine Mitwirkung nach Auffassung des Auftragnehmers nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfolgt und diese für den geschuldeten Erfolg wesentlich ist, wird der Auftragnehmer den Auf- traggeber schriftlich hierauf hinweisen.

  1. Vergütung, Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung für die Leistung gemäß der Leistungsbeschreibung „Au- dit IT Grundschutz“ erfolgt zu den Tagessätzen entsprechend der im Preisblatt, Anlage X angebotenen Konditionen.

(2) Reisekosten, bestehend aus Fahrtkosten und ggf. anfallende Über- nachtungskosten und Reisezeiten nach Bonn sind im Tagessatz enthal- ten und werden nicht gesondert vergütet.

(3) Ein Tagessatz umfasst 8 Stunden. Bei Leistungen weniger als 8 Stun- den pro Tag erfolgt die Abrechnung auf Stundenbasis. Bei Leistungen von mehr als 8 Stunden pro Tag sind diese mit dem Tagessatz abge- golten.

(4) Rechnungsstellung: Bis zum zweiten Werktag des Folgemonats ist eine Aufstellung der er- brachten Leistungen mit Beraterstunden (Leistungsnachweis) an den Auftraggeber zu übermitteln. Im Leistungsnachweis sind die erbrachten Leistungen, die Dauer der Leistung und der jeweilige Berater aufzuzei- gen. Der Leistungsnachweis wird von den Ansprechpartnern (vgl. Ziffer 18 dieses Vertrages) frei gegeben. Der freigegebene Leistungsnach- weis dient dem Auftragnehmer als rechnungsbegründende Unterlage und wird der Rechnung durch den Auftragnehmer beigefügt.

(5) Der Auftraggeber ist eine Inhouse-Gesellschaft des Bundes und unter- liegt somit dem Geltungsbereich der Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes. Für die Übermittlung der Rechnung hat der Auftragnehmer daher ein Verwal- tungsportal des Bundes zu nutzen. Alle rechnungsbegründenden Unter- lagen sind als Anlage zusammen mit der X-Rechnung über das Portal der Bundesdruckerei einzureichen. Hierzu bedarf es im Vorfeld einer entsprechenden Registrierung des Auftragnehmers bei der Bundesdru- ckerei. Bei erstmaliger Zusendung einer X-Rechnung bedarf es im Vor- feld eines Tests in Abstimmung mit dem Auftraggeber. Ein entspre- chendes Informationspaket zur Registrierung und einer Übersicht mit nützlichen Links für weiteren Informationen stellt der der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verfügung, Anlagenpaket 8.1-8.3.

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(6) Der Auftragnehmer erstellt für jede Zahlungsforderung eine prüffähige elektronische Rechnung (X-Rechnung), die die Leistungen im Einzel- nen benennt und den steuerlichen Vorgaben entspricht.

(7) Die Rechnungsbegleichung durch den Auftraggeber erfolgt innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Eingang der Rechnung, eine ordnungs- gemäße Rechnung und Lieferung vorausgesetzt.

(8) Eine fehlende Rechnungsbegleichung aufgrund strittiger Rechnungspo- sitionen berechtigt den Auftragnehmer nicht, etwaige gemäß diesem Rahmenvertrag bzw. gemäß den hierunter abgeschlossenen Einzellea- singverträgen zu erbringende Vertragsleistungen zurückzubehalten.

(9) Nach Abschluss seiner Tätigkeiten wird der Auftragnehmer über die er- brachten Leistungen eine Schlussrechnung erteilen.

  1. Haftungsbeschränkung für Pflichtverletzung

(1) Die Parteien haften für alle von ihnen sowie ihren gesetzlichen Vertre- tern oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden dem Grunde und der Höhe nach unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei der Übernahme einer Garantie, bei arglistigem Verschweigen eines Man- gels, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Datenschutzrechtsverletzungen sowie der Verlet- zung von Schutzrechten Dritter.

(2) Im Übrigen ist die Haftung einer jeden Partei insgesamt beschränkt auf 3 Mio. (in Worten: drei Millionen) EUR pro Schadensfall. Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen.

  1. Versicherung

Der Auftragnehmer unterhält eine Haftpflichtversicherung für Personen- , Sach- und Vermögensschäden mit einer Deckungssumme von min- destens 2 Mio. EURO pro Schadensfall. Der Auftragnehmer wird diesen Versicherungsschutz mindestens bis zum Ende dieses Vertrages auf- rechterhalten. Die Versicherungspolice ist dem Auftraggeber auf Auf- forderung nachzuweisen.

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  1. Unterauftragnehmer

(1) Der Auftragnehmer darf - unter Berücksichtigung des vorgegebenen Selbstausführungsgebotes - zur Erfüllung seiner vertraglichen Ver- pflichtungen Dritte als Unterauftragnehmer nur nach vorheriger schriftli- cher Zustimmung durch den Auftraggeber einschalten. Nicht als Dritte im Sinne dieser Klausel sind in Deutschland ansässige verbundene Un- ternehmen i. S. d. § 15 ff. AktG des Unterauftragnehmers anzusehen. Der Auftraggeber hat das Recht, die Zustimmung zum Einsatz eines Unterauftragnehmers zu verweigern, wenn dieser nicht geeignet ist, der Endkunde des Auftraggebers ihn aus einem wichtigen Grund ablehnt oder der Auftraggeber vorgeschrieben hat, dass bestimmte (kritische) Aufgaben bei der Leistungserbringung unmittelbar vom Auftragnehmer selbst ausgeführt werden müssen.

(2) Für Unterauftragnehmer, die bereits im Vergabeverfahren benannt und vom Auftraggeber mit positivem Ergebnis geprüft wurden, gilt die Zu- stimmung als erteilt. Sie dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers ausgetauscht werden.

(3) Unterauftragnehmer sind vom Auftragnehmer in den entsprechenden Nachunternehmerverträgen zu verpflichten, bezogen auf die von ihnen zu erbringenden Lieferungen und Leistungen alle Regelungen dieses Vertrages einzuhalten. Eine Weitergabe von wesentlichen Teilen des Unterauftrags an Nachunternehmen des Unterauftragnehmers ist nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

(4) Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer die entspre- chenden Bestimmungen des Vertrages mit dem Dritten offenlegen, so- weit dies zur Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Ziffer 8 erforderlich ist.

(5) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dass für den Fall, dass seine Be- schäftigten oder Beschäftigten seiner Unterauftragnehmer für die Leis- tungserbringung Bundeswehr-Liegenschaften betreten müssen, keine Beschäftigten mit ausschließlicher Staatsangehörigkeit der in Anhang 1 benannten Staaten für die Leistungserbringung eingesetzt werden.

  1. Rechtseinräumung Arbeitsergebnisse und vorbestehende Werke

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle geistigen Eigentumsrechte, die an den auf Grundlage dieses Vertrages speziell für den Auftraggeber erstellten schutzfähigen und nicht schutzrechtsfähigen Werken oder sonstigen Arbeitsergebnissen (nachfolgend gemeinsam „Arbeitsergeb- nisse” genannt) entstehen, an den Auftraggeber zu übertragen. Diese

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übertragenen Rechte stehen dem Auftraggeber ausschließlich, inhalt- lich, zeitlich und räumlich unbeschränkt, unwiderruflich und unkündbar zu und sind unterlizenzierbar und übertragbar.

(2) Sofern eine Übertragung von Rechten nach Ziffer 9.1 dieses Vertrages aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber an den Arbeitsergebnissen ausschließliche, unwider- rufliche, inhaltlich, räumlich und zeitlich unbeschränkte, unterlizenzier- bare und übertragbare Nutzungs- und Verwertungsrechte ein. Die vor- stehende Rechtseinräumung umfasst insbesondere auch das Recht zur Vervielfältigung, zur Verbreitung, zur Ausstellung, zur Bearbeitung oder anderen Umgestaltungen und zur öffentlichen Wiedergabe.

(3) Soweit die Vertragsleistung in der Überlassung vorbestehender, d.h. vom Auftragnehmer oder von einem Dritten (z.B. Softwarehersteller) außerhalb dieses Vertrages bereits erstellter schutzfähiger Werke und sonstige Entwicklungsergebnisse besteht bzw. diese umfasst (nachfol- gend „vorbestehende Werke“ genannt), räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber an diesen vorbestehenden Werken ein einfaches, unwi- derrufliches, übertragbares und inhaltlich, räumlich und zeitlich unbe- schränktes Recht ein, die vorbestehenden Werke bestimmungsgemäß im Sinne des Vertragszwecks (vgl. insbesondere Anlage 1) zu nutzen.

(4) Nutzungs- und Verwertungsrechte, die dem Auftraggeber auf Grundla- ge dieses Vertrages eingeräumt werden, sind Bestandteil der im Rah- men dieses Vertrages zu zahlenden Vergütung und werden von den Parteien als angemessen angesehen.

(5) Die Rechtseinräumung i.S. dieser Ziffer 9 umfasst ausdrücklich auch die Nutzungsrechte für bisher unbekannte Nutzungsarten mit der Maß- gabe, dass das in diesen Fällen bestehende gesetzliche Widerrufsrecht des geistigen Eigentümers/Urhebers unberührt bleibt.

(6) Sollte der Vertrag vorzeitig gekündigt werden, steht dem Auftraggeber das Recht zu, die bereits bis dahin entwickelten Arbeitsergebnisse bzw. vorbestehenden Werke im Sinne dieser Ziffer 9 weiterhin zu nutzen und zu verwerten.

(7) Soweit die Vertragsleistungen Rechte Dritte enthalten, stellt der Auf- tragnehmer sicher, dass diese im gleichen Umfang wie in dieser Ziffer 9 vereinbart, an den Auftraggeber übertragen bzw. diesem eingeräumt werden.

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  1. Rechte des Auftraggebers bei qualitativen Leistungsstörungen

(1) Werden die Vertragsleistungen vom Auftragnehmer nicht vertragsge- mäß erbracht und hat der Auftragnehmer dies zu vertreten, so ist er verpflichtet, die jeweilige Vertragsleistung ohne Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbrin- gen.

(2) Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer über nicht vertragsgemäß erbrachte Vertragsleistungen unverzüglich nach ihrer Entdeckung in- formieren und diese ausführlich beschreiben.

(3) Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Vertragsleistung aus vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen innerhalb angemessener Frist nicht oder weigert sich der Auftragnehmer, ist der Auftraggeber berech- tigt, den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen. In diesem Fall hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwer- den der Kündigung erbrachten Vertragsleistungen. Die Vergütung ent- fällt nur, soweit der Auftraggeber darlegt, dass die erbrachten Vertrags- leistungen für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind.

(4) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

  1. Datenschutz

(1) Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass zur Erfüllung der Ver- pflichtungen unter diesem Vertrag mit Ausnahme der Kontaktdaten der Vertragspartner sowie der Angaben zum eingesetzten Personal keine personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DS-GVO durch den Auftragnehmer verarbeitet werden. Gleichwohl ist der Auftrag- nehmer verpflichtet, im Rahmen der Vertragsdurchführung die gesetzli- chen Vorschriften zum Datenschutz, insbesondere auch betreffend die Erfüllung der Informations,- Auskunfts- und Meldepflichten, einzuhalten.

(2) Die verarbeiteten Kontaktdaten der Ansprechpartner sind von den Ver- tragsparteien innerhalb von drei Monaten nach Vertragsende zu lö- schen, insofern keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen oder sonsti- gen rechtlichen Gründe eine fortgesetzte Verarbeitung der personen- bezogenen Daten begründen.

(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der Erbringung der Leistungen unter diesem Vertrag ausschließlich solche Personen einzusetzen, die zur Wahrung des Datengeheimnisses sowie des Fernmeldegeheimnis- ses verpflichtet worden sind. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber

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auf Verlangen die Vornahme der Verpflichtungen jederzeit unverzüglich nachweisen.

(4) Sofern im Rahmen der Vertragsdurchführung nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Auftragnehmer abgesehen von den nach Abs. 1 Satz 1 genannten Daten Zugriff auf personenbezogene Daten erhält, für die der Auftraggeber Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DS- GVO ist, werden die Parteien prüfen, ob der Abschluss einer Auf- tragsverarbeitungsvereinbarung gemäß den Artt. 28, 29 DS-GVO zu er- folgen hat. Sofern dies nach Auffassung des Auftraggebers oder des Auftragnehmers erforderlich sein sollte, wird der Auftragnehmer ohne Mehrkosten eine entsprechende Vereinbarung mit dem Auftraggeber abschließen und die nach Art. 5, 24, 25 und 32 DS-GVO erforderlichen technisch-organisatorischen Datenschutzmaßnahmen treffen. Setzt der Auftragnehmer zur Erfüllung solcher Tätigkeiten Unterauftragnehmer ein, hat er vertraglich sicherzustellen, dass die entsprechenden Unter- auftragnehmer entweder eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung mit dem Auftraggeber, oder aber eine Unterauftragsverarbeitungsvereinba- rung mit dem Auftragnehmer abschließen.

(5) Datenschutzbeauftragter des Auftraggebers ist der/die Beauftragte/r für den Datenschutz der HIL GmbH, HIL Heeresinstandsetzungslogistik GmbH, Josef-Wirmer-Straße 2 – 8, 53123 Bonn. Soweit vorhanden, teilt der Auftragnehmer die Kontaktdaten seiner/s Datenschutzbeauf- tragten dem Auftraggeber auf dessen Anfrage unverzüglich, im Übrigen spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit.

  1. Vertraulichkeit und Geheimhaltung

(1) Der Auftragnehmer hat alle im Zusammenhang mit der Erbringung der Vertragsleistungen erlangten Informationen des Auftraggebers über rechtliche, betriebliche, geschäftliche, technische oder wissenschaftli- che Angelegenheiten und sonstige Informationen im Sinne der Richtli- nie (EU) 2016/943 bzw. des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 (Geschäftsgeheimnisgesetz), die nicht offenkundig sind, vertraulich zu behandeln. Dies gilt unabhängig davon, ob die Informati- onen als vertraulich gekennzeichnet sind oder nicht. Unerheblich ist zu- dem, auf welche Weise und in welcher Form sie zur Kenntnis gelangt sind.

(2) Der Auftragnehmer ist zum ordnungsgemäßen Umgang mit VS-NfD- Unterlagen verpflichtet. Er wird die sich aus dem Merkblatt des Bun- desministeriums für Wirtschaft und Technologie für die Behandlung von Verschlusssachen (VS) des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN

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DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD), Anlage X ergebenden Pflichten einhal- ten.

(3) Die in dieser Ziffer vorstehend begründete Geheimhaltungs- bzw. Ver- traulichkeitspflicht gilt nicht für vertrauliche Informationen,

  • die bereits zum Zeitpunkt der Offenlegung öffentlich bekannt waren;
  • die nach Offenlegung durch Veröffentlichung oder auf andere Wei- se, ausgenommen durch Verletzung der Bestimmungen dieses Rahmenvertrags, öffentlich bekannt werden;
  • die dem Auftragnehmer von einem Dritten bekannt gegeben worden sind, ohne dass dies auf einer Verletzung der Bestimmungen dieses Rahmenvertrags beruht;
  • zu deren Bekanntgabe an Dritte der Auftragnehmer gesetzlich, auf- grund einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung verpflichtet ist, wobei der Auftragnehmer den Auftraggeber hiervon in Kenntnis zu setzen, ihm eine Einschätzung über die Zurückweisungsmöglich- keiten zur Verfügung stellen bzw. alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz und zur Begrenzung der Offenlegung vorzunehmen hat.

(4) Der Auftragnehmer ist zur Verschwiegenheit über alle vertraulichen In- formationen des Auftraggebers – auch über die Laufzeit dieses Vertra- ges – verpflichtet. Er darf sie ausschließlich zum Zweck der Auftrags- ausführung einsetzen und auch nur zu diesem Zweck Aufzeichnungen darüber erstellen. Schriftstücke und Datenträger mit vertraulichen In- formationen sind gegen unberechtigte Kenntnisnahme zu sichern. Die Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die ih- rerseits zur Verschwiegenheit verpflichtet worden sind und die zum Zweck der Auftragsausführung von den Informationen Kenntnis erhal- ten müssen. Bei Verlust vertraulicher Informationen ist unverzüglich der Auftraggeber zu benachrichtigen.

(5) Nach entsprechender Aufforderung hat der Auftragnehmer alle Schrift- stücke und Datenträger mit vertraulichen Informationen an den Auftrag- geber nach Wahl des Auftraggebers herauszugeben bzw. zu vernich- ten, soweit dem keine gesetzlichen Aufbewahrungsvorschriften entge- genstehen.

(6) Sämtliche vom Auftragnehmer eingesetzte Personen sind vor der Leis- tungserbringung in Textform auf die Vertraulichkeit zu verpflichten.

(7) Anderweitige Verpflichtungen des Auftragnehmers zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung, insbesondere solche aufgrund weiterer vertragli- cher und gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften bleiben unberührt.

(8) Für Presseerklärungen und für jede andere öffentlich zugängliche Ver- lautbarung (z. B. Werbung oder die Angabe als Referenzprojekt) durch

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den Auftragnehmer, die im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung stehen, ist beim Auftraggeber eine vorherige Erlaubnis in Textform ein- zuholen. Der Auftraggeber kann diese Erlaubnis jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen.

  1. Informationssicherheit

Der Auftragnehmer verpflichtet sich bei der Vertragserfüllung alle Maß- nahmen zur Wahrung und Sicherstellung der Informationssicherheit nach den Vorgaben des BSI / IDW, sowie erforderliche gesetzliche Bestimmungen einzuhalten. Ferner ist allen Weisungen zur (Informa- tions-)Sicherheit Folge zu leisten.

  1. Schutzrechtsverletzungen

(1) Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die Nutzung der Vertragsleistun- gen geltend und wird deren Nutzung hierdurch beeinträchtigt oder un- tersagt, haftet der Auftragnehmer unbeschadet sonstiger Rechte des Auftraggebers aus diesem Vertrag bzw. gemäß den einschlägigen ge- setzlichen Bestimmungen wie folgt:

  • Sollte feststehen, dass die Vertragsleistungen Schutzrechte Dritter verletzen, so wird der Auftragnehmer auf seine Kosten entweder die Vertragsleistungen so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutz- recht nicht verletzen, aber weiterhin den vertraglichen Vereinbarun- gen entsprechen, oder für den Auftraggeber das erforderliche, ver- traglich vereinbarte Nutzungsrecht an den verletzten Rechten be- schaffen. Ist die vorgenannte Nacherfüllung dem Auftragnehmer unmöglich oder nur zu unverhältnismäßigen Bedingungen möglich, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag nach Maßgabe der ge- setzlichen Bestimmungen rückabzuwickeln. Im Fall einer vorzeitigen Beendigung hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Vertragsleistun- gen. Die Vergütung entfällt nur, soweit der Auftraggeber darlegt, dass die erbrachten Vertragsleistungen für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind.

  • Zudem wird der Auftragnehmer den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen und Schadensersatzforderungen Dritter freistellen, die im Zusammenhang mit einer behaupteten oder festgestellten Schutzrechtsverletzung im oben genannten Sinne entstehen. Er wird sämtliche Kosten (einschließlich Rechtsverteidigungskosten)

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bzw. Schäden tragen bzw. erstatten, die aus etwaigen Verletzungen dieser Rechte dem Auftraggeber entstehen.

(2) Die Parteien werden sich wechselseitig unverzüglich über geltend ge- machte Schutzrechtsansprüche Dritter verständigen. Der Auftraggeber wird die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennen und jeg- liche Auseinandersetzung einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen entweder dem Auftragnehmer überlassen oder nur im Ein- vernehmen mit dem Auftragnehmer führen.

(3) Soweit der Auftraggeber die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind die vorstehend unter dieser Ziffer dargestellten Ansprüche ge- gen den Auftragnehmer ausgeschlossen.

  1. Formerfordernis, Rechtsweg, Anwendbares Recht und Allgemeine Ge- schäftsbedingungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie alle gegenüber dem anderen Vertragspartner abzugebenden Willenserklärungen be- dürfen zu ihrer Wirksamkeit der elektronischen Form. Hierfür ist die Verwendung einer einfachen elektronischen Signatur ausreichend. Die Einhaltung der Textform (z. B. durch einfache E-Mail oder Messenger- Nachricht ohne elektronische Signatur) genügt nicht. Mündliche Ne- benabreden wurden nicht getroffen.

(2) Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag wird Bonn vereinbart. Der Auftraggeber ist nach freier Wahl berechtigt, den Auftragnehmer auch an dessen all- gemeinem Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

(3) Es gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutsch- land unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG).

(4) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers und des Auftragnehmers sind ausgeschlossen.

  1. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages aus irgend- einem Grund unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind gehal-

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ten, in einem solchen Fall eine wirksame Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommt.

  1. Ressourcenverfügbarkeit und Personalaustausch

(1) Der Auftragnehmer bestätigt und sichert verbindlich zu, dass die im Personenportfolio (Anlage [X]) genannten Schlüsselpersonen für die gesamte Vertragslaufzeit dauerhaft und im erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen, um die vertraglich vereinbarten Leistungen ord- nungsgemäß zu erbringen. (2) Ein Austausch der zugesicherten Personen ist nur aus wichtigem Grund (z. B. Kündigung, langwierige Krankheit) zulässig. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jeden erforderlichen Austausch dem Auftraggeber mit einer Frist von mindestens drei Monaten vorab in Textform anzukündi- gen (Vorankündigung).

(3) Im Falle eines Austauschs ist der Auftragnehmer verpflichtet, eine gleichwertig qualifizierte Ersatzperson zu stellen. Die Einarbeitung der Ersatzperson erfolgt auf Kosten des Auftragnehmers und darf zu keinen Verzögerungen im Projektablauf führen. Der Austausch bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers, die dieser nicht unbillig verweigern darf.

  1. Ansprechpartner

Zentrale Ansprechpartner des Auftraggebers sind:



Zentrale Ansprechpartner des Auftragnehmers sind:



Die zentrale Steuerung der gemeinsamen Zusammenarbeit obliegt den Ansprechpartnern. Diese stimmen sich während der gesamten Ver- tragslaufzeit über die Durchführung des Vertrages ab.

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  1. Abnahme Audit und Arbeitspakete Die genauen Inhalte werden im Rahmen der Angebotsphase veröffentlicht.

(1) Abnahme Audit/Prüfprojekte Die Abnahme der durchgeführten Audits erfolgt durch den Auftraggeber nach Prüfung und Absprache des Auditberichts und eventueller Nach- besserungen.

(2) Abnahme sonstige prüfungsnahe Tätigkeiten Es soll eine grobe partielle Definition der im Rahmen der sonstigen Tä- tigkeiten zu leistenden Arbeitspakete beschrieben werden. Auch soll im Vorfeld über den zu erwartenden Aufwand befunden und Konsens er- zielt werden. Die Abnahme erfolgt anhand der geleisteten Arbeitspake- te.

  1. Übertragung an Dritte

Der Auftragnehmer darf Rechte und Pflichten aus diesem Rahmenver- trag nur mit Zustimmung des Auftraggebers an Dritte übertragen. § 354a HGB bleibt unberührt.

  1. Vertragsbestandteile

Die nachfolgend bezeichneten Dokumente sind integrale Bestandteile dieses Vertrages. Sie gelten in der nachfolgend aufgezeigten Reihen- und Rangfolge, wobei der Vertrag Vorrang vor seinen Anlagen und An- lagen wiederum Vorrang vor ihren Anhängen haben.

Anlage 1 Leistungsbeschreibung

Anlage X VS-NFD-Merkblatt

Anlage X Preisblatt

Anlagen X Leitfaden X-Rechnungen

Anhang X Staatenliste

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  1. Unterschriften

Einfache elektronische Signatur ist ausreichend.

HIL Heeresinstandsetzungslogistik GmbH Auftragnehmer

Unterschriften Unterschriften

Namen Namen

Titel Titel

Bonn, Ort, Datum Ort, Datum

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