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Zusatzvereinbarung zum Vertrag [Hauptvertrag]: Verschwiegenheitsverpflichtung und
Belehrung nach § 203 Abs. 4 StGB
Diese Zusatzvereinbarung gilt zwischen der
Autobahn GmbH des Bundes, Heidestraße 15, 10557 Berlin,
im Folgenden: „Auftraggeber“
und
[Name und Anschrift des Auftragnehmers]
im Folgenden: „Auftragnehmer“
Aufgrund der Tatsache, dass der Auftraggeber bzw. die für ihn tätigen Personen Berufsgeheimnisträger iSd § 203 StGB sind, vereinbaren die Parteien als Zusatzvereinbarung das Folgende:
(1) Der Auftraggeber verpflichtet hiermit den Auftragnehmer, alle im Rahmen der Vertragsdurchführung erlangten Informationen strikt geheim zu halten und vor dem Zugriff Dritter, also jeder Person, die nicht zum Auftraggeber oder Auftragnehmer gehört, zu schützen.
(2) Der Auftragnehmer darf sich und den bei ihm berufsmäßig tätigen Gehilfen sowie den bei ihm zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen nur insoweit Kenntnis von vertraulichen Informationen verschaffen und diese nur insoweit verarbeiten, als dies für die im Hauptvertrag festgehaltenen Verpflichtungen erforderlich ist.
(3) Der Auftraggeber belehrt den Auftragnehmer hiermit, dass der Bruch der Verschwiegenheit oder die Verwertung fremder Geheimnisse durch den Auftragnehmer für diese strafbar ist (§ 203 Abs. 1, Abs. 4 S. 1 StGB, § 204 StGB) und mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, im Fall von § 204 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, oder mit Geldstrafe bestraft werden kann. Die Strafandrohung erhöht sich auch im Fall von § 203 StGB auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, sofern der Auftragnehmer in Bereicherungsabsicht, auch wenn sie zugunsten Dritter bestehen sollte, handelt, oder die Absicht hat, durch die Tat einen anderen zu schädigen. (§ 203 Abs. 6 StGB) Die vorstehende Strafandrohung richtet sich, soweit es sich bei dem Auftragnehmer um eine natürliche Person handelt, gegen diesen persönlich sowie in jedem Fall auch gegen die für den Auftragnehmer mitwirkenden Personen.
(4) Der Einsatz von Unterauftragnehmern ist nur zulässig, wenn und soweit es im Auftragsverarbeitungsvertrag oder individualvertraglich ausdrücklich zugelassen wird. Der Auftragnehmer wird seine Mitarbeiter und Unterauftragnehmer (soweit nach dem Hauptvertrag und dem Vertrag über die Auftragsverarbeitung eine Unterbeauftragung möglich ist) zur Verschwiegenheit nach Maßgabe des Abs. 1–3 belehren und verpflichten. Die Verpflichtung hat mindestens in Textform zu erfolgen und ist dem Auftraggeber zu Dokumentationszwecken vorzulegen.
(5) Der Auftraggeber belehrt den Auftragnehmer vorsorglich, dass sich mitwirkende
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Personen im Falle einer entgegen Abs. 4 vorgenommenen Einschaltung weiterer Personen bei Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe strafbar machen, wenn diese weitere Person die Verschwiegenheit gem. Abs. 1 bricht, und die mitwirkende Person zugleich nicht dafür Sorge getragen hat, dass erstere zur Verschwiegenheit verpflichtet wurde (§ 203 Abs. 1, Abs. 4 S. 2 Nr. 2 StGB). Die Strafandrohung erhöht sich auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, sofern der Täter in Bereicherungsabsicht, auch wenn sie zu Gunsten Dritter bestehen sollte, handelt, oder die Absicht hat, durch die Tat einen anderen zu schädigen.
(6) Die §§ 203, 204 StGB in ihrer aktuell geltenden Fassung sind dieser Vereinbarung als Anlage beigefügt.
(7) Die Verschwiegenheitsverpflichtung nach der vorliegenden Vereinbarung gilt zeitlich unbeschränkt und gilt nach Ende des zugrunde liegenden Auftragsverhältnisses fort.
Auftraggeber Auftragnehmer
Anlage: Volltext der §§ 203 und 204 StGB
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Anlage: Volltext der §§ 203 und 204 StGB
Strafgesetzbuch (StGB) § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
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Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
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Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
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Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
3a. Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
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Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
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Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
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staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
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Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
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Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
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für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
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Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
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Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
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öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
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- Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.
(2a) (weggefallen)
(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer
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als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
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als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
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nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.
(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Strafgesetzbuch (StGB) § 204 Verwertung fremder Geheimnisse
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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(2) § 203 Absatz 5 gilt entsprechend.