MA, HS, Gebäude G (alt), Gesamtsanierung, 68163 Mannheim, Paul-Wittsack-Str. 6, Geb. G
| Aktenzeichen: | VBMAHD-339-6786 | Vertragsnummer: 26-59264 |
| Haushaltsdaten: | H.OB.79759.2102.7731.001 | |
| Mittelbindungsnummer: | ||
| Leitweg-ID: | 08-A6620-78 |
| Vertrag Gebäude |
| Zwischen | Land Baden-Württemberg | |
| vertreten durch | Vermögen und Bau Baden-Württemberg | |
| Amt Mannheim und Heidelberg | ||
| L4, 4-6 | ||
| 68161 Mannheim | ||
| - nachstehend Auftraggeber genannt - | ||
| und | [....] | |
| [....] | ||
| [....] | ||
| [....] | ||
| vertreten durch | [....] | |
| - nachstehend Auftragnehmerin/Auftragnehmer genannt - | ||
| wird folgender Vertrag geschlossen: |
| § 1 Gegenstand des Vertrags | ||
| 1.1 | Gegenstand dieses Vertrags sind Leistungen bei Gebäuden und Innenräumen für die Baumaßnahme | |
| MA, HS, Gebäude G (alt), Gesamtsanierung, 68163 Mannheim, Paul-Wittsack-Str. 6, Geb. G. | ||
| 1.2 | Die Baumaßnahme betrifft folgende Gebäude: *) | |
| 1.2.1 | Mannheim, Hochschule, Gebäude G (alt) | |
| § 2 Grundlagen des Vertrags | ||||
| 2.1 | Auf diesen Vertrag findet die Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276) zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der HOAI vom 2. Dezember 2020 (BGBl. I S.2636) Anwendung. | |||
| 2.2 | Vertragsbestandteile sind | |||
| 2.2.1 | die Anlage 1 mit den darin gekennzeichneten Leistungen | |||
| 2.2.2 | die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) zu den Verträgen mit freiberuflich Tätigen | |||
| 2.2.3 | Anlage 9 der Dienstanweisung des Finanzministeriums für die Staatliche Vermögens- und Hochbauverwaltung Baden-Württemberg (DAW) in Verbindung mit den Arbeitsmitteln Dokumentation Pläne und Daten | |||
| 2.2.4 | [x] | die Besonderen Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg | ||
| [ ] | die Besonderen Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen (bei einem geschätzten Auftragswert von unter 20 000 Euro) | |||
| 2.3 | Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer hat folgendes zu beachten: | |||
| 2.3.1 | Folgende standardisierte Planungsgrundlagen und Typenpläne des Auftraggebers: | |||
| 2.3.2 | Für das Aufstellen der Vorplanung den Planungsauftrag. | |||
| 2.3.3 | Für die weitere Bearbeitung die genehmigte Bauunterlage. | |||
| 2.3.4 | ||||
| 2.3.5 | ||||
| 2.3.6 | Die Information über die Datenverarbeitung im Vergabeverfahren und der Vertragsdurchführung (abrufbar unter folgendem Link: https://www.vbv.statistik-bw.de/Formulare/Datenschutz.pdf). | |||
| 2.3.7 | Abweichungen davon bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Textform. | |||
| 2.4 | Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer hat über § 1 AVB hinaus folgende Vorschriften zu beachten: | |||
| § 3 Leistungen der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers | |
| 3.1 | Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer ist verpflichtet, für das in § 1 genannte Bauvorhaben sämtliche beauftragten Leistungen zu erbringen, die für die Herbeiführung des Gesamtwerkerfolgs erforderlich sind. Hierbei hat die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer insbesondere die in der Anlage 1 gekennzeichneten Leistungen zu erbringen, die als wesentliche Arbeitsschritte Teil des Gesamtwerkerfolgs sind und von der Auftragnehmerin oder vom Auftragnehmer mangelfrei und vollständig erfüllt werden müssen. |
| 3.2 | Der Auftraggeber überträgt der Auftragnehmerin oder dem Auftragnehmer folgende in Anlage 1 gekennzeichnete Leistungen Grundlagenermittlung, Vorplanung und Entwurfsplanung. |
| 3.3 | Der Auftraggeber beabsichtigt, der Auftragnehmerin oder dem Auftragnehmer bei Fortsetzung der Planung und Durchführung der Baumaßnahme die weiteren in der Anlage 1 gekennzeichneten Leistungen einzeln oder im Ganzen zu übertragen. Die Übertragung erfolgt durch Mitteilung in Textform. Der Auftraggeber behält sich vor, die Übertragung weiterer Leistungen auf einzelne Abschnitte der Baumaßnahme zu beschränken. Der Auftraggeber ist in seiner Entscheidung über eine Weiterbeauftragung frei; ein Anspruch auf Übertragung weiterer Leistungen besteht nicht. |
| 3.4 | Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese weiteren Leistungen zu erbringen, wenn sie ihr oder ihm vom Auftraggeber innerhalb von 36 Monaten nach Fertigstellung der bisher in Auftrag gegebenen Leistungen in Textform übertragen werden. |
| 3.5 | Im Falle einer Übertragung weiterer Leistungen nach § 3 Nummer 3.3 gelten die Bedingungen dieses Vertrages. Aus der stufen- oder abschnittsweisen Übertragung kann die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Honorars oder sonstige Ansprüche ableiten. |
| § 4 Pflichten der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers | ||||
| 4.1 | Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer hat folgende Kosten einzuhalten: | |||
| 4.1.1 | Für die Erstellung der Bauunterlage Bauwerkskosten[1] (Programmkosten) in Höhe von 19.377.000 Euro brutto. | |||
| 4.1.2 | Für die weitere Bearbeitung die mit der Bauunterlage genehmigten Kosten. | |||
| 4.1.3 | Die Kosten nach § 4 Nummern 4.1.1 und 4.1.2 stellen jeweils eine Kostenobergrenze dar und dürfen nicht überschritten werden. Sie werden entsprechend dem Index für Wohngebäude insgesamt des Statistischen Bundesamts II/2026 = 197,9, Basis 2010 = 100 fortgeschrieben. Die Kostenobergrenze wird als Beschaffenheit des von der Auftragnehmerin oder vom Auftragnehmer geschuldeten Werkes vereinbart. Damit übernimmt die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer keine Baukostengarantie. Wenn die Kostenobergrenze aus Gründen, die die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden kann und wenn die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer ihren oder seinen Hinweis- und Unterrichtungspflichten nach § 1 Nummer 1.5 der Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) nachgekommen ist, werden vom Auftraggeber keine Minderungs- und Regressansprüche geltend gemacht. | |||
| 4.2 | Baubüro*) | |||
| 4.2.1 | Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer ist verpflichtet, an der Baustelle von Beginn der Arbeiten an bis zu deren Abnahme ein Baubüro ausreichend zu besetzen. Die Räume für dieses Büro werden einschließlich der Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt. | |||
| 4.2.2 | ||||
| 4.3 | Dem Auftraggeber sind folgende Unterlagen in Papierform zu übergeben: *) | |||
| 4.3.1 | Zeichnungen, Beschreibungen und Berechnungen der | |||
| • | ||||
| • | ||||
| • | Genehmigungsplanung | in 1-facher Ausfertigung, | ||
| davon je einmal in kopier-/pausfähiger Ausführung. | ||||
| Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer hat die von ihr oder ihm angefertigten zeichnerischen Unterlagen als "Entwurfsverfasserin" oder "Entwurfsverfasser" beziehungsweise "Planverfasserin" oder "Planverfasser", die übrigen Unterlagen als "Verfasserin" oder "Verfasser" zu unterzeichnen. | ||||
| 4.4 | Dem Auftraggeber sind sämtliche aufgrund dieses Vertrags erstellten Unterlagen in digitaler Form auf Datenträger/n entsprechend der unter § 2 genannten Anlage 9 DAW in Verbindung mit den Arbeitsmitteln Dokumentation Pläne und Daten zu übergeben. Hierbei handelt es sich zum Beispiel um folgende Unterlagen: *) | |||
| Pläne, Leistungsbeschreibungen, Vergabevorschläge, Aufmaßdaten, Gebäudedatenblätter | ||||
| 4.5 | Terminliche Vorgaben sind in § 8 geregelt. Sie sind verbindlich. Der Auftraggeber ist berechtigt, diese Termine anzupassen oder abzuändern, sofern dies erforderlich wird. Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer ist verpflichtet, in diesem Falle den geänderten Terminen zuzustimmen und seine weitere Vertragserfüllung den geänderten Terminen anzupassen. | |||
| 4.6 | Durchführung von Regelterminen Im Rahmen seiner Koordinationstätigkeit hat die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer regelmäßige Planungs- und Baustellentermine durchzuführen und in Textform zu protokollieren. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, die Protokollführung an sich zu ziehen. Die vom Auftragnehmer zu erstellenden Protokolle sind spätestens nach 7 Kalendertagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. |
| § 5 Änderungs- und Zusatzleistungen | |
| 5.1 | Der Auftraggeber ist berechtigt, Änderungen des beauftragten Leistungsumfangs, die eine Erweiterung oder Wiederholung des Leistungsinhalts beziehungsweise der erbrachten und freigegebenen Leistungen enthalten, und Änderungen des Leistungsziels, der Vertragsziele oder des Leistungsablaufs sowie zusätzliche Leistungen anzuordnen. |
| 5.2 | Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer ist verpflichtet, solche Leistungsänderungen, Leistungserweiterungen oder Zusatzleistungen auszuführen, es sei denn, das Büro der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers ist auf solche Leistungen nicht eingerichtet. |
| 5.3 | Die Vergütung richtet sich nach § 9 Nummer 9.5. |
| § 6 Fachlich Beteiligte | |||||
| 6.1 | Folgende Leistungen werden vom Auftraggeber oder anderen fachlich Beteiligten erbracht: | ||||
| • | Tragwerksplanung | N.N. | |||
| • | Prüfung der Tragwerksplanung | wird durch Baurechtsbehörde beauftragt | |||
| • | Technische Ausrüstung für: HLS, ELT, GA, Labor, Aufzug | N.N. | |||
| • | Bauphysik | N.N. | |||
| • | --- | ||||
| • | --- | ||||
| • | Brandschutz | N.N. | |||
| • | Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination | N.N. | |||
| • | Inbetriebnahmemanagement und Technisches Monitoring | N.N. | |||
| • | --- | ||||
| • | Schadstoff-SV | N.N. |
| § 7 Personaleinsatz des Auftragnehmers | |
| 7.1 | Als fachlich Verantwortliche für die Erbringung der vertraglichen Leistungen werden benannt (Name, Qualifikation): [x] für Leistungsphasen 1 bis 5: [....] [x] für Leistungsphasen 6 und 7: [....] [x] für Leistungsphasen 8 und 9: [....] |
| 7.2 | Durchgängiger Mitarbeitereinsatz Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer hat darauf hinzuwirken, dass die benannten Mitarbeiter über die gesamte Vertragsdauer bzw. während der jeweiligen Leistungsphase eingesetzt werden. |
| § 8 Termine und Fristen | ||
| 8.1 | Für die nach § 3 Nummer 3.2 übertragenen Leistungen hat die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer folgende verbindliche Vertragstermine einzuhalten: | |
| • | 31.08.2028. | |
| Weitere Vertragstermine werden mit der Weiterbeauftragung nach § 3 Nummer 3.3 vereinbart. | ||
| 8.2 | Soweit keine Vertragstermine vereinbart sind, hat die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer ihre oder seine Leistungen so rechtzeitig zu erbringen, dass Planung und Durchführung der Baumaßnahme nicht aufgehalten werden. |
| § 9 Vergütung | ||
| 9.1 | Das Honorar für die Grundleistungen wird wie folgt ermittelt: *) | |
| 9.1.1 | Nach den anrechenbaren Kosten (§§ 4, 33 HOAI) der baufachlich geprüften Kostenberechnung nach DIN 276 - 1: 2008-12. | |
| 9.1.2 | Nach den jeweiligen Honorartafeln beziehungsweise, bei Überschreiten der Tafelwerte, den erweiterten RifT-Tabellen. | |
| 9.1.3 | Nach folgenden Honorarzonen und Zuschlägen: | |
| Gebäude nach | Honorar- zone | Zuschläge in v.H. | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| zum Basis- honorarsatz2) | Umbau | |||||
| 1.2.1 | IV | [....] | [....] | |||
| 1. Zur Berücksichtigung der technisch und gestalterisch mitverarbeiteten Bausubstanz nach § 2 Abs. 7 HOAI werden die sonstigen anrechenbaren Kosten mit folgendem Wert festgestellt. | ||||||
| 1. Der Zuschlag erfolgt auf die Differenz zwischen Höchstsatz und Basishonorarsatz |
| 9.1.4 | Nach folgender Bewertung der Leistungen: | |
| Gebäude nach | 1.2.1 | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Leistungen | v.H.-Satz | |||||
| Grundlagenermittlung | 2 | |||||
| Vorplanung | 7 | |||||
| Entwurfsplanung | 15 | |||||
| Genehmigungsplanung | 2 | |||||
| Ausführungsplanung | 25 | |||||
| Vorbereiten der Vergabe | 9,5 | |||||
| Mitwirkung bei der Vergabe | 2 | |||||
| Objektüberwachung | 32 | |||||
| Objektbetreuung | 2 | |||||
| Gesamt: | 96,5 |
| 9.1.5 | Auf das Gesamthonorar der Grundleistungen wird folgender Zu- oder Abschlag vereinbart: | |||||
| zuzüglich (+) / abzüglich (-): [....] v.H. | ||||||
| 9.2 | Die Vergütung der Besonderen Leistungen ergibt sich aus Anlage 1. | |||||
| 9.3 | Die Erstattung von Nebenkosten ist ausgeschlossen, soweit nachstehend keine abweichende Vereinbarung getroffen wird. | |||||
| Als Nebenkosten werden folgende Nettobeträge erstattet: *) | ||||||
| 9.3.1 | Insgesamt pauschal [....] v.H. des Nettohonorars. | |||||
| Hierin sind auch die Kosten enthalten für: *) | ||||||
| • | Anfertigen einfacher Arbeits- und Hilfsmodelle, | |||||
| • | Vervielfältigen aller Unterlagen einschließlich der Vervielfältigungen nach § 4 Nummer 4.3, | |||||
| • | Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, | |||||
| • | Reisen der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers und seiner Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter. | |||||
| 9.4 | Die Umsatzsteuer ist im Honorar der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers sowie in den Nebenkosten nicht enthalten. Die Umsatzsteuer ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. | |||||
| 9.5 | Ordnet der Auftraggeber über die vereinbarten Leistungen hinaus gemäß § 5 weitere Leistungen an, so ist für die Berechnung des Honorars § 10 HOAI maßgeblich. Bei Änderungs- und Zusatzleistungen, die nicht über die v. H. -Sätze honoriert werden können und die im Verhältnis zu den beauftragten Leistungen einen nicht unwesentlichen Arbeits- und Zeitaufwand erfordern, erhält die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer unter Zugrundelegung folgender Stundensätze | |||||
| • | für die Projektleiterin/den Projektleiter | [....] Euro | ||||
| • | für die Mitarbeiterin/den Mitarbeiter | [....] Euro | ||||
| • | für technische Zeichnerinnen/Zeichner und sonstige Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen | [....] Euro | ||||
| ein zusätzliches Honorar, wenn sie oder er vor Ausführung der Leistung durch Vorausschätzung des Zeitaufwandes und unter Zugrundelegung der vereinbarten Stundensätze ein annehmbares Honorarangebot unterbreitet hat. Das Honorar ist grundsätzlich als Pauschalhonorar in Textform zu vereinbaren. |
| § 10 Haftpflichtversicherung der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers | |||
| 10.1 | Die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung nach § 10 AVB müssen mindestens betragen: | ||
| • | Für Personenschäden | 3.000.000 Euro, | |
| • | für sonstige Schäden | 3.000.000 Euro. |
| § 11 Ergänzende Vereinbarungen *) | |
| 11.1 | Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer ist Bauleiterin oder Bauleiter nach § 45 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO). |
| 11.2 | Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer hat die anteiligen Kosten am gemeinsamen Bauschild zu tragen. |
| 11.3 | |
| 11.4 | Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeiten die Verpflichtungserklärung nach RifT-Muster M230 über die gewissenhafte Erfüllung ihrer oder seiner Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S.547), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) abzugeben. Sie oder er hat dafür zu sorgen, dass gegebenenfalls auch ihre oder seine mit den Leistungen fachlich betrauten Beschäftigten gegenüber dem Auftraggeber rechtzeitig eine Verpflichtungserklärung abgeben. |
- Kostengruppe 300 + 400 nach DIN 276:2018:12 ↑