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Vertrag Gebäude RifT-Muster M210 Land Stand: Dezember 2024
RV,VBBW AmtRV,Minnegg.1,(N),Ersatzneubau, 88214 Ravensburg, Minneggstr. 1
Aktenzeichen: VBRV-339-8585 Vertragsnummer: 26-71219
Haushaltsdaten: Siehe Zuschlagsschreiben
Mittelbindungsnummer: Siehe Zuschlagsschreiben
Leitweg-ID: 08-A2151-02
Vertrag Gebäude
Zwischen Land Baden-Württemberg
vertreten durch Vermögen und Bau Baden-Württemberg Amt Ravensburg Minneggstr. 1 88214 Ravensburg
- nachstehend Auftraggeber genannt -
und [....] [....] [....] [....]
vertreten durch [....]
- nachstehend Auftragnehmerin/Auftragnehmer genannt -
wird folgender Vertrag geschlossen:
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§ 1 Gegenstand des Vertrags
1.1 Gegenstand dieses Vertrags sind Leistungen bei Gebäuden und Innenräumen für die Baumaßnahme RV,VBBW AmtRV,Minnegg.1,(N),Ersatzneubau, 88214 Ravensburg, Minneggstr. 1.
1.2 Die Baumaßnahme betrifft folgende Gebäude: *) 1.2.1 Ersatzneubau, Amt RV, Minneggstr. 1 1.2.2 [....] 1.2.3 [....] 1.2.4 [....]
1.3 Gegenstand dieses Vertrages sind auch *) 1.3.1 Leistungen für Freianlagen mit weniger als 7 500 Euro anrechenbaren Kosten nach § 37 Absatz 1 HOAI
§ 2 Grundlagen des Vertrags
2.1 Auf diesen Vertrag findet die Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276) zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Ände- rung der HOAI vom 2. Dezember 2020 (BGBl. I S.2636) Anwendung.
2.2 Vertragsbestandteile sind 2.2.1 die Anlage 1 mit den darin gekennzeichneten Leistungen 2.2.2 die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) zu den Verträgen mit frei- beruflich Tätigen 2.2.3 Anlage 9 der Dienstanweisung des Finanzministeriums für die Staatliche Vermögens- und Hochbauverwaltung Baden-Württemberg (DAW) in Verbindung mit den Arbeitsmitteln Dokumentation Pläne und Daten 2.2.4 die Besonderen Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen nach dem Tariftreue- und Min- destlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg die Besonderen Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen (bei einem geschätzten Auf- tragswert von unter 20 000 Euro)
2.3 Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer hat folgendes zu beachten: 2.3.1 Folgende standardisierte Planungsgrundlagen und Typenpläne des Auf- traggebers: [....] 2.3.2 Für das Aufstellen der Vorplanung den Planungsauftrag. [....] 2.3.3 Für die weitere Bearbeitung die genehmigte Bauunterlage. 2.3.4 [....]
*) = Nichtzutreffendes streichen.
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2.3.5 Der Datenaustausch und die Kommunikation der Projektbeteiligten er- folgt über den PlanTeam-SPACE (PTS). Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche projektbezogenen Unterlagen und Nachrichten in den PTS einzustellen und die ihr oder ihm über den PTS zugesandten Daten herunterzuladen. 2.3.6 Die Information über die Datenverarbeitung im Vergabeverfahren und der Vertragsdurchführung (abrufbar unter folgendem Link: https://www.vbv.statistik-bw.de/Formulare/Datenschutz.pdf). 2.3.7 Abweichungen davon bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftrag- gebers in Textform.
2.4 Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer hat über § 1 AVB hinaus folgende Vorschriften zu beachten: [....]
§ 3 Leistungen der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers
3.1 Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer ist verpflichtet, für das in § 1 ge- nannte Bauvorhaben sämtliche beauftragten Leistungen zu erbringen, die für die Herbeiführung des Gesamtwerkerfolgs erforderlich sind. Hierbei hat die Auftrag- nehmerin oder der Auftragnehmer insbesondere die in der Anlage 1 gekennzeich- neten Leistungen zu erbringen, die als wesentliche Arbeitsschritte Teil des Ge- samtwerkerfolgs sind und von der Auftragnehmerin oder vom Auftragnehmer mangelfrei und vollständig erfüllt werden müssen.
3.2 Der Auftraggeber überträgt der Auftragnehmerin oder dem Auftragnehmer fol- gende in Anlage 1 gekennzeichnete Leistungen der Leistungsphase 2 Vorpla- nung (Teilleistungen) und Leistungsphase 3 Entwurfsplanung (Teilleistun- gen).
3.3 Der Auftraggeber beabsichtigt, der Auftragnehmerin oder dem Auftragnehmer bei Fortsetzung der Planung und Durchführung der Baumaßnahme die weiteren in der Anlage 1 gekennzeichneten Leistungen einzeln oder im Ganzen zu übertra- gen. Die Übertragung erfolgt durch Mitteilung in Textform. Der Auftraggeber be- hält sich vor, die Übertragung weiterer Leistungen auf einzelne Abschnitte der Baumaßnahme zu beschränken. Der Auftraggeber ist in seiner Entscheidung über eine Weiterbeauftragung frei; ein Anspruch auf Übertragung weiterer Leis- tungen besteht nicht.
3.4 Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese weiteren Leis- tungen zu erbringen, wenn sie ihr oder ihm vom Auftraggeber innerhalb von 36 Monaten nach Fertigstellung der bisher in Auftrag gegebenen Leistungen in Text- form übertragen werden.
3.5 Im Falle einer Übertragung weiterer Leistungen nach § 3 Nummer 3.3 gelten die Bedingungen dieses Vertrages. Aus der stufen- oder abschnittsweisen Übertra- gung kann die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Honorars oder sonstige Ansprüche ableiten.
*) = Nichtzutreffendes streichen.
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§ 4 Pflichten der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers
4.1 Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer hat folgende Kosten einzuhalten: 4.1.1 Für die Erstellung der Bauunterlage Bauwerkskosten1 (Programmkos- ten) in Höhe von 3.430.000 Euro brutto. 4.1.2 Für die weitere Bearbeitung die mit der Bauunterlage genehmigten Kos- ten. 4.1.3 Die Kosten nach § 4 Nummern 4.1.1 und 4.1.2 stellen jeweils eine Kos- tenobergrenze dar und dürfen nicht überschritten werden. Sie werden entsprechend dem Index für Wohngebäude insgesamt des Statistischen Bundesamts 05/2026 = 197,9, Basis 2010 = 100 fortgeschrieben. Die Kostenobergrenze wird als Beschaffenheit des von der Auftragneh- merin oder vom Auftragnehmer geschuldeten Werkes vereinbart. Damit übernimmt die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer keine Baukos- tengarantie. Wenn die Kostenobergrenze aus Gründen, die die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden kann und wenn die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer ihren oder seinen Hinweis- und Unterrichtungspflichten nach § 1 Nummer 1.5 der Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) nachgekommen ist, werden vom Auftraggeber keine Minderungs- und Regressansprüche geltend gemacht.
4.2 Baubüro*) 4.2.1 Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer ist verpflichtet, an der Baustelle von Beginn der Arbeiten an bis zu deren Abnahme ein Bau- büro ausreichend zu besetzen. Die Räume für dieses Büro werden ein- schließlich der Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung vom Auftragge- ber kostenlos zur Verfügung gestellt. 4.2.2 Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, an der Baustelle ein Baubüro zu unterhalten. Sie oder er hat ausreichende Kontrollen vorzunehmen, deren Häufigkeit sich nach ihrer Notwendigkeit und nach dem Fortgang der Arbeiten richtet.
4.3 Dem Auftraggeber sind folgende Unterlagen in Papierform zu übergeben: *) 4.3.1 Zeichnungen, Beschreibungen und Berechnungen der • Vorplanung in [....]-facher Ausfertigung, • Entwurfsplanung in 1 -facher Ausfertigung, • Genehmigungsplanung in 1 -facher Ausfertigung, • Ausführungsplanung in 1 -facher Ausfertigung, • Bestandsplanung in 1 -facher Ausfertigung, davon je einmal in kopier-/pausfähiger Ausführung. Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer hat die von ihr oder ihm angefertigten zeichnerischen Unterlagen als "Entwurfsverfasserin" oder "Entwurfsverfasser" beziehungsweise "Planverfasserin" oder "Planver- fasser", die übrigen Unterlagen als "Verfasserin" oder "Verfasser" zu un- terzeichnen.
1 Kostengruppe 300 + 400 nach DIN 276:2018:12
*) = Nichtzutreffendes streichen.
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4.3.2 Leistungsbeschreibungen in 1 -facher Ausfertigung. 4.3.3 Bautagebuch.
4.4 Dem Auftraggeber sind sämtliche aufgrund dieses Vertrags erstellten Unterlagen in digitaler Form auf Datenträger/n entsprechend der unter § 2 genannten Anlage 9 DAW in Verbindung mit den Arbeitsmitteln Dokumentation Pläne und Daten zu übergeben. Hierbei handelt es sich zum Beispiel um folgende Unterlagen: *) Pläne, Leistungsbeschreibungen, Vergabevorschläge, Aufmaßdaten, Gebäudedatenblätter
4.5 Terminliche Vorgaben sind in § 8 geregelt. Sie sind verbindlich. Der Auftraggeber ist berechtigt, diese Termine anzupassen oder abzuändern, sofern dies erforder- lich wird. Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer ist verpflichtet, in diesem Falle den geänderten Terminen zuzustimmen und seine weitere Vertragserfüllung den geänderten Terminen anzupassen.
4.6 Durchführung von Regelterminen
Im Rahmen seiner Koordinationstätigkeit hat die Auftragnehmerin oder der Auftrag- nehmer regelmäßige Planungs- und Baustellentermine durchzuführen und in Text- form zu protokollieren. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, die Protokoll- führung an sich zu ziehen. Die vom Auftragnehmer zu erstellenden Protokolle sind spätestens nach 5 Kalendertagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
§ 5 Änderungs- und Zusatzleistungen
5.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, Änderungen des beauftragten Leistungsumfangs, die eine Erweiterung oder Wiederholung des Leistungsinhalts beziehungsweise der erbrachten und freigegebenen Leistungen enthalten, und Änderungen des Leistungsziels, der Vertragsziele oder des Leistungsablaufs sowie zusätzliche Leistungen anzuordnen.
5.2 Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer ist verpflichtet, solche Leistungsän- derungen, Leistungserweiterungen oder Zusatzleistungen auszuführen, es sei denn, das Büro der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers ist auf solche Leistungen nicht eingerichtet.
5.3 Die Vergütung richtet sich nach § 9 Nummer 9.5.
§ 6 Fachlich Beteiligte
6.1 Folgende Leistungen werden vom Auftraggeber oder anderen fachlich Beteiligten erbracht: • Tragwerksplanung • Prüfung der Tragwerksplanung • Technische Ausrüstung für: HLS, ELT • Bauphysik
*) = Nichtzutreffendes streichen.
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• Vermessung • Bodenmechanik, Erd- und Grundbau • Brandschutz • Sicherheits- und Gesundheits- schutzkoordination • Inbetriebnahmemanagement und Technisches Monitoring • Koordination Bewertungssys- tem Nachhaltiges Bauen • Tiefbau • Spezialtiefbau
§ 7 Personaleinsatz des Auftragnehmers
7.1 Als fachlich Verantwortliche für die Erbringung der vertraglichen Leistungen werden benannt (Name, Qualifikation): für Leistungsphase 2 : für Leistungsphase 3 : für Leistungsphase 5 : für Leistungsphase 6 : für Leistungsphase 7 : für Leistungsphase 8 :
7.2 Durchgängiger Mitarbeitereinsatz Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer hat darauf hinzuwirken, dass die benannten Mitarbeiter über die gesamte Vertragsdauer bzw. während der jeweiligen Leistungsphase eingesetzt werden.
§ 8 Termine und Fristen
8.1 Für die nach § 3 Nummer 3.2 übertragenen Leistungen hat die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer folgende verbindliche Vertragstermine einzuhalten: • Fertigstellung der Leistungen Leistungsphase 2 Vorplanung (Teilleistungen) bis Leistungsphase 3 Entwurfsplanung (Teilleistungen) bis zum 01.04.2027. Weitere Vertragstermine werden mit der Weiterbeauftragung nach § 3 Nummer 3.3 vereinbart.
8.2 Soweit keine Vertragstermine vereinbart sind, hat die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer ihre oder seine Leistungen so rechtzeitig zu erbringen, dass Pla- nung und Durchführung der Baumaßnahme nicht aufgehalten werden.
*) = Nichtzutreffendes streichen.
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§ 9 Vergütung
9.1 Das Honorar für die Grundleistungen wird wie folgt ermittelt: *) 9.1.1 Nach den anrechenbaren Kosten (§§ 4, 33 HOAI) der baufachlich geprüf- ten Kostenberechnung nach DIN 276 - 1: 2008-12. 9.1.2 Nach den jeweiligen Honorartafeln beziehungsweise, bei Überschreiten der Tafelwerte, den erweiterten RifT-Tabellen. 9.1.3 Nach folgenden Honorarzonen und Zuschlägen:
| Ge- bäude nach | Honorar- zone | Zuschläge in v.H. | mitzuverarbeitende | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Bausubstanz1) | |||||||||||||
| zum Basis- | Umbau | Instand- setzung | |||||||||||
| honorar- | Euro | ||||||||||||
| satz2) | |||||||||||||
| 1.2.1 | III | ---- | 0,00 | ||||||||||
| 1.2.2 | |||||||||||||
| 1.2.3 | |||||||||||||
| 1.2.4 |
-
Zur Berücksichtigung der technisch und gestalterisch mitverarbeiteten Bausubstanz nach § 2 Abs. 7 HOAI werden die sonstigen anrechenbaren Kosten mit folgendem Wert festgestellt.
Der Zuschlag erfolgt auf die Differenz zwischen Höchstsatz und Basishonorarsatz
9.1.4 Nach folgender Bewertung der Leistungen:
| Gebäude nach | 1.2.1 | 1.2.2 | 1.2.3 | 1.2.4 | |
|---|---|---|---|---|---|
| Leistungen | v.H.- Satz | v.H.- Satz | v.H.- Satz | v.H.- Satz | |
| Grundlagenermittlung | ---- | ||||
| Vorplanung | 2 | ||||
| Entwurfsplanung | 5 | ||||
| Genehmigungsplanung | ---- | ||||
| Ausführungsplanung | 25 | ||||
| Vorbereiten der Vergabe | 9,5 | ||||
| Mitwirkung bei der Vergabe | 2 | ||||
| Objektüberwachung | 32 | ||||
| Objektbetreuung | ---- | ||||
| Gesamt: | 75,5 |
9.1.5 Auf das Gesamthonorar der Grundleistungen wird folgender Zu- oder Ab- schlag vereinbart: zuzüglich (+) / abzüglich (-):
v.H.
9.1.6 [....]
9.2 Die Vergütung der Besonderen Leistungen ergibt sich aus Anlage 1.
*) = Nichtzutreffendes streichen.
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9.3 Die Erstattung von Nebenkosten ist ausgeschlossen, soweit nachstehend keine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Als Nebenkosten werden folgende Nettobeträge erstattet: *) 9.3.1 Insgesamt pauschal v.H. des Nettohonorars. Hierin sind auch die Kosten enthalten für: *) • Anfertigen einfacher Arbeits- und Hilfsmodelle, • Vervielfältigen aller Unterlagen einschließlich der Vervielfältigungen nach § 4 Nummer 4.3, • Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, • Reisen der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers und seiner Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter. 9.3.2 Auf Nachweis folgende Kosten: [....] [....] Euro.
9.4 Die Umsatzsteuer ist im Honorar der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers sowie in den Nebenkosten nicht enthalten. Die Umsatzsteuer ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt.
9.5 Ordnet der Auftraggeber über die vereinbarten Leistungen hinaus gemäß § 5 wei- tere Leistungen an, so ist für die Berechnung des Honorars § 10 HOAI maßgeblich. Bei Änderungs- und Zusatzleistungen, die nicht über die v. H. -Sätze honoriert wer- den können und die im Verhältnis zu den beauftragten Leistungen einen nicht un- wesentlichen Arbeits- und Zeitaufwand erfordern, erhält die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer unter Zugrundelegung folgender Stundensätze • für die Projektleiterin/den Projektleiter Euro • für die Mitarbeiterin/den Mitarbeiter Euro • für technische Zeichnerinnen/Zeichner und sonstige Mitar- Euro beiterinnen/Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen ein zusätzliches Honorar, wenn sie oder er vor Ausführung der Leistung durch Vo- rausschätzung des Zeitaufwandes und unter Zugrundelegung der vereinbarten Stundensätze ein annehmbares Honorarangebot unterbreitet hat. Das Honorar ist grundsätzlich als Pauschalhonorar in Textform zu vereinbaren.
§ 10 Haftpflichtversicherung der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers
10.1 Die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung nach § 10 AVB müssen mindestens betragen: • Für Personenschäden 1.500.000 Euro, • für sonstige Schäden 1.000.000 Euro.
*) = Nichtzutreffendes streichen.
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§ 11 Ergänzende Vereinbarungen *)
11.1 Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer ist Bauleiterin oder Bauleiter nach § 45 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO).
11.2 Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer hat die anteiligen Kosten am ge- meinsamen Bauschild zu tragen.
11.3 Der Auftraggeber beabsichtigt, mit der Beauftragung der Ausführungsplanung, mit der Auftragnehmerin oder dem Auftragnehmer einen SiGeKo-Vertrag auf der Grundlage seines Angebots vom [....] abzuschließen. Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer hält sich bis zu diesem Zeitpunkt an ihr oder sein Angebot ge- bunden.
Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeiten die Verpflichtungserklä- 11.4 rung nach RifT-Muster M230 über die gewissenhafte Erfüllung ihrer oder seiner Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S.547), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) abzugeben. Sie oder er hat dafür zu sorgen, dass gegebenenfalls auch ihre oder seine mit den Leistungen fachlich betrauten Beschäftigten gegenüber dem Auftraggeber rechtzeitig eine Verpflichtungserklärung abgeben.
11.5 Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer verpflichtet sich gemäß Verwal- tungsvorschrift Fremdpersonenüberprüfung vom 25. Juli 2017 (GABl. S. 453) dem Auftraggeber für jede auf der Baustelle Tätige oder jeden auf der Baustelle Tätigen ein ausgefülltes und unterschriebenes Muster "Einverständnis zur Daten- erhebung" oder eine gültige (nicht älter als fünf Jahre) sogenannte "Sibe - Be- scheinigung" vorzulegen.
11.6 Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer verpflichtet sich dem Auftraggeber für jede auf der Baustelle Tätige oder jeden auf der Baustelle Tätigen ein ausge- fülltes und unterschriebenes Muster "Einwilligungserklärung: Antrag auf Durch- führung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung für Fremdpersonal" mit entsprechen- der Ausweiskopie oder eine gültige Überprüfungsbestätigung des Landeskrimi- nalamtes vorzulegen.
11.7 Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer verpflichtet sich dem Auftraggeber für jede auf der Baustelle Tätige oder jeden auf der Baustelle Tätigen eine ausge- füllte und unterschriebene Sicherheitserklärung gemäß § 13 Landessicherheits- überprüfungsgesetz oder eine gültige (nicht älter als fünf Jahre) sogenannte "Sibe
- Bescheinigung" vorzulegen.
11.8 [....]
*) = Nichtzutreffendes streichen.