Anlage 8_Merkblatt für die Abgabe der Verpflichtungserklärung_19.04.2023.pdf

Arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 18.09.2026, 13:48 (Europe/Berlin)

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Muster Stand 19.04.2023

Merkblatt für die Abgabe der Verpflichtungserklärung zur Tariftreue und Mindestentlohnung für Bau- und Dienstleistungen nach den Vorgaben des Tariftreue- und Mindestlohngesetzes für öffentliche Aufträge in Baden- Württemberg (Landestariftreue- und Mindestlohngesetz - LTMG)

Dieses Merkblatt soll die betroffenen Unternehmen bei der Abgabe der notwendigen Erklärung unterstützen.

Allgemeines

Das LTMG verpflichtet öffentliche Auftraggeber, öffentliche Aufträge über Bau- und Dienstleistungen ab einem geschätzten Auftragswert von 20.000 Euro (ohne Um- satzsteuer) nur an solche Unternehmen zu vergeben, die sich bei der Angebotsab- gabe schriftlich verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags ein Entgelt bezahlt wird, das mindestens den Vorgaben des Mindestlohnge- setzes (MiLoG) und der gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 MiLoG erlassenen Rechtsver- ordnung entspricht, soweit nicht eine Tariftreueverpflichtung besteht und die danach maßgebliche tarifliche Regelung für die Beschäftigten günstiger ist.

Die Schätzung des Auftragswertes richtet sich nach der Vergabeverordnung (VgV). Danach ist vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer einschließlich etwaiger Prämien oder sonstiger Zahlungen an Bewerber oder Bieter auszugehen. Dabei sind etwaige Optionen oder Vertragsver- längerungen zu berücksichtigen. Der Wert eines beabsichtigten Auftrags darf nicht in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, ihn der Anwendung dieser Bestimmung zu entziehen.

Informationen zum LTMG

Beim Regierungspräsidium Stuttgart ist eine Servicestelle eingerichtet, die über das LTMG umfassend informiert und die Entgeltregelungen aus den einschlägigen und repräsentativen Tarifverträgen zur Verfügung stellt (https://rp.baden- wuerttemberg.de/Themen/Wirtschaft/Tariftreue/Seiten/default.aspx). Auf die Internet- seite der Servicestelle gelangen Sie auch über den QuickLink (Der schnelle Klick) „Tariftreue“ auf der Startseite des Regierungspräsidiums Stuttgart (https://rp.baden- wuerttemberg.de/rps/Seiten/default.aspx). Die Servicestelle gibt auch Muster für die Tariftreue- und Mindestentgelterklärungen bekannt. Außerdem fungiert die Service-

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stelle als Geschäftsstelle des Beirats für die Feststellung der repräsentativen Tarif- verträge im Verkehrsbereich.

Zur Verpflichtungserklärung im Einzelnen:

Ich erkläre/Wir erklären,

 dass meinen / unseren Beschäftigten (mit Ausnahme der Auszubildenden) bei der Ausführung der Leistung, die vom Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, diejenigen Arbeitsbedingungen ein- schließlich des Entgelts gewährt werden, die nach Art und Höhe mindestens den Vorgaben desjenigen Tarifvertrages entsprechen, an den mein/unser Unterneh- men aufgrund des AEntG gebunden ist;

 dass meinen/unseren Beschäftigten (mit Ausnahme der Auszubildenden) bei de
Ausführung der Leistung, die vom Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) in der
jeweils geltenden Fassung erfasst wird, und die ein Tarifentgelt auf der Grundlage
des AEntG erhalten oder auf die der Tarifvertrag nach dem AEntG keine Anwen-
dung findet, ein Entgelt bezahlt wird, das mindestens den Vorgaben des Mindest-
lohngesetzes (MiLoG) und der gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 MiLoG erlassenen
Rechtsverordnung entspricht.

Rechtsverordnung entspricht.

In § 3 Abs. 1 LTMG wird festgelegt, dass öffentliche Aufträge über Bau- und Dienst- leistungen, die vom AEntG erfasst werden, nur an solche Unternehmen vergeben werden dürfen, die sich vorher verpflichten, ihren Beschäftigten mindestens das auf der Grundlage des AEntG für allgemeinverbindlich erklärte Entgelt zu zahlen. Das AEntG gilt derzeit für folgende Wirtschaftsbereiche:

 Baugewerbe, Dachdeckerhandwerk, Maler- und Lackiererhandwerk, Elektro- handwerk, einschließlich der Erbringung von Montageleistungen auf Baustellen außerhalb des Betriebssitzes,  Gebäudereinigung,  Briefdienstleistungen,  Sicherheitsdienstleistungen,  Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken,  Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft,  Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst,  Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch,

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 Pflegedienstleistungen  Schlachten und Fleischverarbeitung.

Voraussetzung ist jedoch, dass das Unternehmen überwiegend in einer dieser Bran- chen tätig ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Beschäftigten im jeweiligen Kalender- jahr - bezogen auf die Gesamtarbeitszeit - zeitlich überwiegend die jeweiligen bran- chentypischen Tätigkeiten erbracht haben. Hierbei sind Hilfs- und Nebenarbeiten hinzuzurechnen, wenn sie zu einer sachgerechten Ausführung der Tätigkeit notwen- dig sind und deshalb mit ihnen in Zusammenhang stehen.

Möglich ist auch, dass im Rahmen eines öffentlichen Auftrags nur ein Teil der Be- schäftigten des Unternehmens dem AEntG unterfällt. In diesem Fall muss sich das Unternehmen hinsichtlich der restlichen Beschäftigten verpflichten, bei der Ausfüh- rung der Leistung mindestens das nach § 4 des LTMG zu zahlende Mindestentgelt (brutto) pro Stunde zu zahlen.

Die Tarifverträge, die nach dem AEntG auf ein Unternehmen Anwendung finden, las- sen sich z. B. folgender Internetseite der Zollverwaltung entnehmen: http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Mindestarbeitsbedingungen/Mindestlohn- AEntG-Lohnuntergrenze-AUeG/Branchen-Mindestlohn-Lohnuntergrenze/branchen- mindestlohn-lohnuntergrenze.html.

Ich erkläre/Wir erklären,

 dass meinen/unseren Beschäftigten (mit Ausnahme der Auszubildenden) im Be-
reich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene bei der Ausfüh-
rung der Leistung ein Entgelt bezahlt wird, das insgesamt mindestens dem in Ba
den-Württemberg für diese Leistung in einem der einschlägigen und repräsentati
ven mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifverträge vorgesehenen
Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten, einschließlich der Auf-
wendungen für die Altersversorgung, entspricht;

wendungen für die Altersversorgung, entspricht;

 dass meinen/unseren Beschäftigten (mit Ausnahme der Auszubildenden) im Be-
reich des freigestellten Verkehrs gemäß § 1 der Freistellungs-Verordnung bei de
Ausführung der Leistung ein Entgelt bezahlt wird, das mindestens den Vorgaben
des Mindestlohngesetzes (MiLoG) und der gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 MiLoG er
lassenen Rechtsverordnung entspricht, wenn die Leistung nicht vom Anwen-

lassenen Rechtsverordnung entspricht, wenn die Leistung nicht vom Anwen-

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dungsbereich der einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge für den stra- ßengebundenen Personenverkehr umfasst wird;

 dass mein/unser Unternehmen während der Ausführung der Leistung eintretende tarifvertragliche Änderungen des Entgelts nachvollzieht.

Öffentlichen Personenverkehrsdienste sind gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 Dienstleistungsaufträge im straßengebundenen öffentlichen Personen- verkehr mit Bussen und Straßenbahnen, sonstige Dienstleistungsaufträge im schie- nengebundenen Personenverkehr sowie Dienstleistungskonzessionen in diesen Be- reichen. Dies umfasst sämtliche, insbesondere auch die nach § 13 des Personenbe- förderungsgesetzes genehmigten Verkehrsdienstleistungen. Vom LTMG erfasst sind auch Auftragsvergaben über die nicht als öffentliche Personenverkehre geltenden Ver- kehrsaufträge im Sinne der Freistellungsverordnung; hierzu gehören insbesondere der freigestellte Schülerverkehr sowie der Transport von körperlich, geistig oder seelisch behinderten Personen zu oder von Einrichtungen, die deren Betreuung dienen.

Sind im öffentlichen Personenverkehr mehrere Tarifverträge einschlägig, müssen Auftragnehmer ihren Beschäftigten zur Erfüllung ihrer Tariftreuepflichten insgesamt mindestens das in einem der einschlägigen und als repräsentativ festgestellten Tarif- verträge vorgesehene Entgelt zahlen.

Die Feststellung der repräsentativen Tarifverträge erfolgt durch das Wirtschaftsminis- terium im Einvernehmen mit dem Verkehrsministerium unter Berücksichtigung der Empfehlungen eines mit den im betroffenen Verkehrsbereich tätigen Sozialpartnern paritätisch besetzten Beirats.

Die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge werden vom Auftraggeber in der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen des öffentlichen Auftrags benannt. Das Verzeichnis der repräsentativen Tarifverträge für öffentliche Aufträge über Ver- kehrsdienstleistungen nach § 1 Absatz 3 der Verordnung des Sozialministeriums zur Durchführung des § 3 Absatz 4 des LTMG wurde als Verwaltungsvorschrift im Ge- meinsamen Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg veröffentlicht. Zugleich stellt die beim Regierungspräsidium Stuttgart eingerichtete Servicestelle das Verzeichnis und die darin enthaltenen Tarifverträge im Internet zur Verfügung (https://rp.baden- wuerttem- berg.de/Themen/Wirtschaft/Tariftreue/Seiten/Repraesentative_Tarifvertraege.aspx). Auf die Internetseite der Servicestelle gelangen Sie auch über den QuickLink (Der

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schnelle Klick) „Tariftreue“ auf der Startseite des Regierungspräsidiums Stuttgart (https://rp.baden-wuerttemberg.de/rps/Seiten/default.aspx).

Grundsätzlich gilt das LTMG auch für den freigestellten Verkehr. Ob im Einzelfall bei öffentlichen Aufträgen über Verkehrsdienstleistungen für den freigestellten Verkehr Tariftreue nach den einschlägigen und repräsentativen Tarifverträgen einzuhalten ist oder das Mindestentgelt des § 4 LTMG gilt, hängt von der jeweils ausgeschriebenen Leistung ab. Es gelten die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge für den straßengebundenen Personenverkehr, sobald der freigestellte Verkehr vom Anwen- dungsbereich des jeweiligen Tarifvertrages umfasst wird.

Bei Ausschreibungen über die Beförderung von bis zu neun Personen einschließlich des Fahrzeugführers, wird der Verkehr mit Personenkraftwagen im Sinne des § 4 Abs. 4 Nr. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) betrieben. Im Hinblick auf Dienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf der Straße, die die Beförderungen der mit Personenkraftwagen i.S.d. § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG durch- geführten freigestellten Verkehre erfassen, gelten die Regelungen der WBO- Tarifwerke, soweit der jeweilige Sachverhalt von deren Geltungsbereich erfasst wird und sofern die Vergabe nach dem 1. Januar 2022 eingeleitet wurde. Ansonsten gilt für die betreffenden Verkehre zum jetzigen Zeitpunkt nur das derzeit geltende verga- bespezifische Mindestentgelt.

Bei Ausschreibungen über die Beförderung von mehr als neun Personen einschließ- lich Fahrer wird der Verkehr mit Kraftomnibussen im Sinne des § 4 Abs. 4 Nr. 2 PBefG betrieben. Diese Verkehre fallen unter den Anwendungsbereich der WBO-Tarifwerke.

Ich erkläre/Wir erklären,

 dass meinen/unseren Beschäftigten (mit Ausnahme der Auszubildenden) bei der
Ausführung der Leistung ein Entgelt bezahlt wird, das mindestens den Vorgaben
des Mindestlohngesetzes (MiLoG) und der gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 MiLoG er-
lassenen Rechtsverordnung entspricht
oder
 dass mein/unser Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässig
ist und die Leistung ausschließlich im EU-Ausland mit dort tätigen Beschäftigen
ausgeführt wird.

ausgeführt wird.

Diese Erklärung ist abzugeben, wenn

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 Unternehmen zwar an das AEntG gebunden sind, aber ihren Beschäftigten weni- ger als das aktuell gültige Mindestentgelt bezahlen,  tarifgebundene Unternehmen im Bereich der Personenverkehrsdienste ihren Be- schäftigten weniger als das aktuell gültige Mindestentgelt bezahlen,  es sich um sonstige Unternehmen handelt, tarifgebunden oder nicht tarifgebunden.

Sofern keine Tariftreue gefordert werden kann, müssen sich Unternehmen nach § 4 LTMG verpflichten, ihren unter das Mindestlohngesetz (MiLoG) fallenden Beschäftig- ten bei der Ausführung der Leistung ein Entgelt zu zahlen, das mindestens den Vor- gaben des Mindestlohngesetzes und der gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 MiLoG erlasse- nen Rechtsverordnung entspricht. Dies gilt jedoch nicht für die Leistungserbringung durch Auszubildende.

Die zweite Variante trägt dem EuGH-Urteil vom 18. September 2014, Az.: C-579/13 Rechnung, in dem dieser entschieden hat, dass die Bezahlung eines vergabespezifi- schen Mindestlohns nicht verlangt werden darf, wenn ein Auftrag ausschließlich im Ausland mit dort tätigen Arbeitnehmern eines Nachunternehmers ausgeführt wird.

Ich erkläre/Wir erklären,

 dass ich mir/wir uns

 von einem von mir/uns beauftragten Nachunternehmen oder beauftragten Ver- leihunternehmen eine Verpflichtungserklärung im vorstehenden Sinne ebenso abgeben lasse/lassen wie für alle weiteren Nachunternehmen und Verleihun- ternehmen der Nachunternehmen und Verleihunternehmen und diese dann dem öffentlichen Auftraggeber vorlege(n); oder  von einem von mir/uns beauftragen Nachunternehmen eine schriftliche Versi- cherung geben lasse/lassen, dass dieses den Auftrag ausschließlich im Aus- land mit dort tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausführt und diese Versicherung dem öffentlichen Auftraggeber vorlege(n);

§ 6 Abs. 2 LTMG verpflichtet die Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber Tarif- treue- und Mindestentgelterklärungen der Nachunternehmen vorzulegen. Gleiches gilt, wenn das Unternehmen oder ein beauftragtes Nachunternehmen zur Ausführung des Auftrags Arbeitskräfte eines Verleihunternehmens einsetzt. Dies gilt grundsätz- lich auch für alle weiteren Nachunternehmen und Verleihunternehmen der vom be-

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auftragten Unternehmen eingeschalteten Nachunternehmen. Auf die Verpflichtung zur Vorlage von Tariftreue- und Mindestentgelterklärungen kann verzichtet werden, wenn das Auftragsvolumen eines Nachunternehmens oder Verleihunternehmens weniger als 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) beträgt. Hierfür gilt die erste Varian- te.

Die zweite Variante trägt dem EuGH-Urteil vom 18. September 2014, Az.: C-579/13 Rechnung, in dem dieser entschieden hat, dass die Bezahlung eines vergabespezifi- schen Mindestlohns nicht verlangt werden darf, wenn ein Auftrag ausschließlich im Ausland mit dort tätigen Arbeitnehmern eines Nachunternehmers ausgeführt wird.

Ich erkläre/Wir erklären,

 dass ich mich verpflichte/wir uns verpflichten sicherzustellen, dass die Nachun- ternehmen und Verleihunternehmen die Verpflichtungen nach den §§ 3 und 4 LTMG erfüllen, wenn sie nicht in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind und den Auftrag ausschließlich im Ausland mit dort tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausführen.

Auch wenn auf die Verpflichtung zur Vorlage von Tariftreue- und Mindestentgelterklä- rungen verzichtet werden kann, wenn das Auftragsvolumen eines Nachunterneh- mens oder Verleihunternehmens weniger als 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) be- trägt, muss das beauftragte Unternehmen gleichwohl dafür sorgen, dass Nachunter- nehmen und Verleihunternehmen die Pflicht zur Tariftreue- und Mindestentgeltzah- lung einhalten.

Ich bin mir/Wir sind uns bewusst,

• dass mein/unser Unternehmen sowie die von mir/uns beauftragten Nachunter- nehmen und Verleihunternehmen verpflichtet sind, dem öffentlichen Auftraggeber die Einhaltung der Verpflichtung aus dieser Erklärung auf dessen Verlangen je- derzeit nachzuweisen,

In § 7 Abs. 1 LTMG sind die Nachweispflichten der Auftragnehmer sowie ihrer Nach- unternehmen und Verleihunternehmen über die Einhaltung ihrer Verpflichtungen zur Tariftreue- bzw. Mindestentgeltzahlung festgelegt.

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• dass mein/unser Unternehmen sowie die von mir/uns beauftragten Nachunter- nehmen und Verleihunternehmen vollständige und prüffähige Unterlagen im vor- stehenden Sinne über die eingesetzten Beschäftigten bereitzuhalten haben,

Die öffentlichen Auftraggeber haben das Recht, Kontrollen durchzuführen. Sie haben die Möglichkeit, die Einhaltung der Vorgaben durch ihre Vertragspartner durch an- lass- oder stichprobenbezogene Prüfungen aufgrund der von den Unternehmen vor- zulegenden Unterlagen sicherzustellen. Vorbereitend darauf haben die Unternehmen entsprechende vollständige und prüffähige Unterlagen bereitzuhalten.

• dass zur Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Erklärung zwischen dem öf-
fentlichen Auftraggeber und meinem/unserem Unternehmen eine Vertragsstrafe
für jeden schuldhaften Verstoß vereinbart wird,

für jeden schuldhaften Verstoß vereinbart wird,

§ 8 LTMG regelt die Sanktionsmöglichkeiten gegenüber dem Auftragnehmer bei Ver- stößen.

Im Vertrag werden die Bezahlung einer Vertragsstrafe bei vorsätzlichen oder fahrläs- sigen Verstößen gegen die §§ 3 bis 7 LTMG und die Voraussetzungen für ihre Ver- wirkung vereinbart. Die Vertragsstrafe beträgt ein Prozent, bei Verkehrsdienstleistun- gen beträgt die Vertragsstrafe bis zu einem Prozent des Auftragswerts je Verstoß. Die Obergrenze bei mehreren Verstößen beträgt innerhalb eines Auftrags fünf Pro- zent.

• dass bei einem nachweislich schuldhaften Verstoß meines/unseres Unterneh-
mens sowie der von mir/uns beauftragten Nachunternehmen und Verleihunter-
nehmen gegen die Verpflichtungen aus dieser Erklärung,

nehmen gegen die Verpflichtungen aus dieser Erklärung,  den Ausschluss meines/unseres Unternehmens und die von mir/uns beauf- tragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen von diesem Vergabe- verfahren zur Folge hat,

 mein/unser Unternehmen oder die von mir/uns beauftragten Nachunter-
nehmen und Verleihunternehmen vom öffentlichen Auftraggeber für die
Dauer von bis zu drei Jahren von Vergaben des öffentlichen Auftraggebers
ausgeschlossen werden kann/können,

ausgeschlossen werden kann/können,

Der öffentliche Auftraggeber kann Auftragnehmer, Nachunternehmen oder Verleihun- ternehmen bei ihm bekannt gewordenen schuldhaften Verstößen gegen ihre Ver- pflichtungen nach dem LTMG bis zu drei Jahre lang von weiteren Auftragsvergaben ausschließen. Die Entscheidung sowie die konkrete Dauer des Ausschlusses stehen

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im pflichtgemäßen Ermessen des öffentlichen Auftraggebers und haben sich an den Umständen des Einzelfalls zu orientieren. Selbstreinigende Maßnahmen der Unter- nehmen (z. B. arbeitsrechtliche Maßnahmen) werden angemessen berücksichtigt.

 dass der öffentliche Auftraggeber nach Vertragsschluss zur fristlosen Kündi- gung aus wichtigem Grund berechtigt ist und dass ich/wir dem öffentlichen Auf- traggeber den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen ha- be/haben.

Der öffentliche Auftraggeber kann als weitere Sanktion fristlos kündigen, wenn dies vereinbart wurde. Der Auftragnehmer ist dann verpflichtet, dem öffentlichen Auftrag- geber den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen (§ 8 Abs. 2 LTMG).

 dass der öffentliche Auftraggeber die nach dem AEntG für die Verfolgung und
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden der Zollverwaltung
informiert.

informiert.

Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, die nach dem AEntG für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden der Zollverwaltung bei entsprechenden Verstößen zu informieren.

Sie erhalten weitere Informationen auf der Internetseite der Servicestelle unter https://rp.baden- wuerttemberg.de/Themen/Wirtschaft/Tariftreue/Seiten/default.aspx oder über den Quick-Link (Der schnelle Klick) „Tariftreue“ auf der Startseite des Regie- rungspräsidiums Stuttgart (https://rp.baden- wuerttemberg.de/rps/Seiten/default.aspx).

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