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Arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung

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Vergabe- und Vertragsunterlagen

Öffentliche Ausschreibung

Arbeitsmedizinische und

sicherheitstechnische Betreuung für

das Ministerium für Verkehr Baden-

Württemberg

Rahmenvereinbarung über 5 Jahre

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Inhaltsverzeichnis

1 Einführung ...................................................................................................... 4 1.1 Auftraggeber und Bezugsberechtigte ........................................................... 4 1.2 Kontaktstelle ................................................................................................. 4 1.3 Bieter / Auftragnehmer ................................................................................. 4 1.4 Gegenstand der Ausschreibung, Verfahren ................................................. 5 1.5 Leistungsort .................................................................................................. 5 1.6 Losbildung .................................................................................................... 5 1.7 Vertragslaufzeit und Mengenangaben .......................................................... 5 1.8 Meilensteine des Ausschreibungsverfahrens ............................................... 7 2 Allgemeine Ausschreibungsbedingungen .................................................. 8 2.1 Grundsätzliche Bestimmungen ..................................................................... 8 2.2 Vollständigkeit der Unterlagen ..................................................................... 8 2.3 Verwendung der Unterlagen ........................................................................ 8 2.4 Kommunikation ............................................................................................. 8 2.5 Fragen zur Ausschreibung ........................................................................... 9 2.6 Angebotsabgabe .......................................................................................... 9 2.7 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen .................................................. 10 2.8 Frist zur Angebotsabgabe .......................................................................... 11 2.9 Form und Inhalt der Angebote .................................................................... 11 2.10 Sprache ...................................................................................................... 12 2.11 Änderungen, Ergänzungen oder Rücknahme ............................................ 12 2.12 Zuschlags- und Bindefrist ........................................................................... 13 2.13 Zuschlagserteilung ..................................................................................... 13 2.14 Mitteilung über nicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote ............ 13 2.15 Vergütung und Kostenersatz ...................................................................... 14 2.16 Aufhebung der Ausschreibung ................................................................... 14 2.17 Bieterangaben zur Registereintragung ....................................................... 14 2.18 Bietergemeinschaften ................................................................................. 14 2.19 Unterauftragnehmer ................................................................................... 16 2.20 Verschwiegenheitspflicht ............................................................................ 18 3 Vertragliche Bestimmungen ....................................................................... 19 3.1 Rahmenvereinbarung / Einzelaufträge ....................................................... 19 3.2 Vertragsbestandteile .................................................................................. 19 3.3 Vertragslaufzeit .......................................................................................... 20 3.4 Leistungsort ................................................................................................ 20 3.5 Preise ......................................................................................................... 20 3.6 Preisgleitklausel ......................................................................................... 21 3.7 Zahlungsbedingungen ................................................................................ 21 3.8 Leistungsnachweis ..................................................................................... 22 3.9 Verzug ........................................................................................................ 22 3.10 Schadenersatz wegen Wettbewerbsverletzung.......................................... 22 3.11 Vertragsstrafe ............................................................................................. 23 3.12 Geheimhaltung, Datenschutz und Datensicherheit .................................... 23 3.14 Unterauftragnehmer ................................................................................... 26

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3.15 Vorzeitige Vertragsbeendigung .................................................................. 26 3.17 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht / Leistungsverweigerungsrecht . 27 3.18 Landestariftreue- und Mindestlohngesetz .................................................. 27 3.19 Gerichtsstand ............................................................................................. 27 4 Angebotsprüfung und -wertung ................................................................. 27 4.1 Überblick Bewertungsvorgehen.................................................................. 27 4.2 Formale Angebotsprüfung .......................................................................... 28 4.3 Eignungsprüfung ........................................................................................ 28 4.3.1 Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit.................................. 29 4.3.2 Technische und berufliche Leistungsfähigkeit ....................................... 30 4.3.3 Nichtvorliegen von Ausschlussgründen ................................................. 31 4.3.3.1 Zwingende Ausschlussgründe .......................................................... 31 4.3.3.2 Fakultative Ausschlussgründe .......................................................... 31 4.3.4 Wettbewerbsregisterauszug .................................................................. 31 4.4 Angemessenheit der Preise ....................................................................... 32 4.5 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ................................................ 32 5 Leistungsbeschreibung ............................................................................... 35 6 Statistische Angaben (I-Kriterien) .............................................................. 35

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1 Einführung

1.1 Auftraggeber und Bezugsberechtigte Auftraggeber (AG) ist das Land Baden-Württemberg vertreten durch das Ministerium

für Verkehr Baden-Württemberg. Der AG ist für die Rahmenvereinbarung

Vertragspartner des Auftragnehmers (AN).

Bezugsberechtigte/er aus dieser Ausschreibung sind:

Für das betriebliche Gesundheitsmanagement (BGM) das Personalreferat (Referat

  1. des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg.

Für die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung (außerhalb der 6

Büroarbeitsplätze) im Ausbildungszentrum in Nagold Referat 22 des Ministeriums für

Verkehr Baden-Württemberg.

Für alle weiteren Leistungen das Organisationsreferat (Referat 13) des Ministeriums

für Verkehr Baden-Württemberg.

1.2 Kontaktstelle Logistikzentrum Baden-Württemberg (LZBW)

Dornierstraße 19

D-71254 Ditzingen

Die Kontaktstelle führt die Ausschreibung für den AG durch und ist bis zum Abschluss

des Ausschreibungsverfahrens ausschließlicher Adressat für die teilnehmenden

Unternehmen. Der Zuschlag wird ebenfalls durch die Kontaktstelle erteilt.

Das LZBW agiert als gemeinsame Beschaffungsstelle und zentraler

Beschaffungsdienstleister für die Landesverwaltung Baden-Württemberg.

Das LZBW beschafft seit 1998 für die Behörden und Einrichtungen der

Landesverwaltung.

1.3 Bieter / Auftragnehmer Die an der Ausschreibung teilnehmenden Unternehmen werden bis zum Abschluss

des Verfahrens als Bieter bezeichnet. Für die Phase der Vertragsdurchführung wird

das bezuschlagte Unternehmen als AN bezeichnet.

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1.4 Gegenstand der Ausschreibung, Verfahren Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung ist die arbeitsmedizinische und

sicherheitstechnische Betreuung (Grund- und betriebsspezifische Betreuung) nach

DGUV V2 für das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg.

Die Gesamteinsatzzeiten (Grund- und betriebsspezifische Betreuung) erfolgen auf

Basis der DGUV V2 und werden jährlich festgelegt. Sie dienen der Planung der

Vorhaben im Rahmen des Arbeitsschutzes über das Jahr. Je nach Vorhaben ist es der

Grund- oder betriebsspezifischen Betreuung zuzuordnen.

Die Ausschreibung erfolgt im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung.

1.5 Leistungsort Leistungsorte sind die Dienststellen des Ministeriums für Verkehr Baden-

Württemberg:

Dorotheenstraße 6 und 8, 70173 Stuttgart,

Heilbronner Straße 300 – 302, 70469 Stuttgart,

Touretstraße 6, 70173 Stuttgart,

Kronenstraße 25, 70174 Stuttgart,

Rötenbachweg 1, 72202 Nagold

1.6 Losbildung Es erfolgt keine Losaufteilung.

1.7 Vertragslaufzeit und Mengenangaben Die Vertragslaufzeit beginnt nach erfolgtem Zuschlag voraussichtlich am 01.01.2027

und dauert bis zum 31.12.2031.

Optional besteht die Möglichkeit einer Vertragsverlängerung seitens des AG um ein 1

Jahr (bis zum 31.12.2032).

Die Gesamteinsatzzeiten (Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung)

erfolgen nach § 2 Abs. 3 der DGUV V2 (Anlage 2) und werden jährlich zur Berechnung

und Verteilung der Einsatzzeit zugrunde gelegt. Demnach gelten für das VM jährlich

0,5 Betreuungsstunden je Mitarbeiter:in.

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Es wird von folgenden Mengen während der gesamten Vertragslaufzeit ausgegangen:

Geschätzte MengeGeschätzte MengeMaximalmenge/Gesamtein- satzzeiten (in Abhängigkeit der Mitarbeiteranzahl)
Dienst- stelle (insge- samt)Beschäf- tigte derzeitErforderliche arbeitsmedi- zinische Betreuung (pro Jahr)Erforderliche sicherheitstech- nische Betreuung (pro Jahr)Arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung (pro Jahr)
Gesamt450 Mitarbei- tende90135Ca. 300

Das für diese Rahmenvereinbarung in Aussicht stehende Auftragsvolumen wird so

genau wie möglich umschrieben. Der Bedarf ist jedoch (evtl. in einigen Bereichen)

nicht verbindlich und abschließend festlegbar und gibt somit nur eine geschätzte

Auftragsmenge und einen voraussichtlichen Abrufzeitpunkt für die

Leistungserbringung wieder. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass

einzelne Leistungen in einer anderen Größenordnung oder/und einem anderen

Zeitraum abgerufen werden.

Es wird von folgenden Mengen während der Vertragslaufzeit ausgegangen:

Geschätzte Gesamtabnahmemenge:

Die geschätzte Gesamtabnahmemenge ist die voraussichtlich zu beziehende Menge

durch den AG.

Die geschätzte Menge für die erforderliche arbeitsmedizinische Betreuung beträgt

90,00 Stunden / Jahr

Die geschätzte Menge für die erforderliche sicherheitstechnische Betreuung beträgt

135 Stunden / Jahr

Maximalabnahmemenge:

Die Maximalabnahmemenge ist die maximal aus diesem Vertrag zu beziehende

Menge. Der AG / Bezugsberechtigte hat einen Anspruch auf die Lieferung der

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angegebenen Mengen, höchstens jedoch bis zum Erreichen der

Maximalabnahmemenge, zu den vereinbarten Konditionen.

Die geschätzte Maximalabnahmemenge für die erforderliche arbeitsmedizinische

sowie sicherheitstechnische Betreuung beträgt 300 Stunden / Jahr. Der AG hat bei

Erreichen der Maximalabnahmemenge das Recht, den Rahmenvertrag vor Erreichen

der vertraglich vereinbarten Laufzeit ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.

Vom Vertragsende unberührt bleibt die Verpflichtung des AN zur vertragskonformen

Leistungserbringung der im Vertragszeitraum erfolgten Einzelaufträge.

1.8 Meilensteine des Ausschreibungsverfahrens Dem Ausschreibungsverfahren liegt folgende Zeitplanung zugrunde:

AktivitätMeilenstein
Ende der Frist zum Stellen von Bieterfragen17.09.2026, 12:00 Uhr
Späteste Absendung der Antworten durch die Kontaktstelle21.09.2026
Ende der Frist zur Abgabe der Angebote (Angebotsschlusstermin)28.09.2026, 11:00 Uhr
Ende Zuschlags- und Bindefrist30.11.2026, 24:00 Uhr

Meilensteine

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2 Allgemeine Ausschreibungsbedingungen

2.1 Grundsätzliche Bestimmungen Für die Vergabe findet die “Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und

Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte“

(Unterschwellenvergabeordnung – UVgO) in der bei Absendung der

Auftragsbekanntmachung gültigen Fassung Anwendung, ohne dass diese

Bestimmungen Vertragsinhalt werden. Daneben gelten die in diesem und in den

folgenden Kapiteln genannten zusätzlichen Bedingungen.

Die Vergabe erfolgt im Wege der Öffentlichen Ausschreibung nach §§ 8 Abs. 1 und 2,

9 UVgO und § 15 UVgO.

2.2 Vollständigkeit der Unterlagen Die Vergabe- und Vertragsunterlagen bestehen aus 35 nummerierten Seiten zuzüglich

der weiteren in der Aufforderung zur Angebotsabgabe aufgeführten Anhänge und

Anlagen.

Sollten einzelne Seiten oder angegebene Anhänge oder Anlagen ganz oder teilweise

fehlen, so obliegt es dem Bieter, diese bei der Kontaktstelle unverzüglich anzufordern.

2.3 Verwendung der Unterlagen Die Vergabeunterlagen der Kontaktstelle sind urheberrechtlich geschützt. Sie sind

ausschließlich zum Erstellen eines Angebotes zu verwenden.

Jede Veröffentlichung (auch auszugsweise), Weitergabe an Dritte (mit Ausnahme an

potentielle oder tatsächliche Unterauftragnehmer) oder kommerzielle Verwendung ist

ohne ausdrückliche Genehmigung der Kontaktstelle nicht erlaubt. Für eine Verletzung

der Nutzungsrechte und daraus resultierender Ansprüche des Urhebers hat der Nutzer

einzustehen.

2.4 Kommunikation Soweit nicht anders geregelt hat jegliche Kommunikation im Rahmen des

Vergabeverfahrens ausschließlich über den Vergabemarktplatz Baden-Württemberg

zu erfolgen. Sämtliche das Vergabeverfahren betreffende Mitteilungen und

Informationen werden von der Kontaktstelle ausschließlich über den

Vergabemarktplatz Baden-Württemberg versandt. Bieter sind daher verpflichtet,

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regelmäßig die von der Kontaktstelle versandten Mitteilungen und Informationen

abzurufen.

2.5 Fragen zur Ausschreibung Falls sich aus den vorliegenden Unterlagen oder im Zusammenhang mit der

Erarbeitung des Angebots Fragen ergeben sollten, sind diese unverzüglich bei der

Kontaktstelle zu stellen. Alle Fragen (Bieterfragen) sind bis spätestens zum

17.09.2026 nach vorheriger Registrierung und Freischaltung über den

Vergabemarktplatz des Landes Baden-Württemberg - im Folgenden

„Vergabemarktplatz“ - (https://ausschreibungen.landbw.de) an die Kontaktstelle zu

richten. Diese Frist ist als verfahrensleitende und nicht als Ausschlussfrist zu

verstehen.

Während des Vergabeverfahrens werden Bieterfragen, die auf anderem Weg als über

den Vergabemarktplatz gestellt werden, insbesondere telefonisch oder per E-Mail,

nicht beantwortet.

Sämtliche Informationen zum Ausschreibungsverfahren sowie Bieterfragen und

-antworten grundsätzlicher Art werden allen Bietern immer zeitgleich elektronisch über

den Vergabemarktplatz mitgeteilt und werden Bestandteile der Vergabeunterlagen.

Bieterfragen sind so zu formulieren, dass sie keine geheimhaltungsbedürftigen

Informationen jeglicher Art beinhalten. Sollte dies nicht möglich sein, sind die

geheimhaltungsbedürftigen Informationen vom Fragesteller ausdrücklich zu

kennzeichnen. Für Fragen bezüglich der Handhabung des Vergabemarktplatzes bzw.

für systemseitige Fragen stellt der Betreiber Video-Tutorials für die Bieter im Support-

Center (https://support.cosinex.de/unternehmen/) und auf YouTube kostenfrei zur

Verfügung.

2.6 Angebotsabgabe Jeder Bieter ist berechtigt maximal ein Hauptangebot abzugeben. Nebenangebote

sind nicht zugelassen.

Das Angebot kann nach vorheriger Registrierung und Freischaltung auf dem

Vergabemarktplatz (https://ausschreibungen.landbw.de) ausschließlich auf

elektronischem Wege über das Bietertool oder über die dortige webbasierte

Abgabemöglichkeit direkt im Browser eingereicht werden.

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Hierzu sind alle Pflichtangaben in den digital vorliegenden Formularen auszufüllen und

bis zum Ende der Angebotsfrist einzusenden.

Geforderte Nachweise, Zertifikate, Bescheinigungen und sonstige Anlagen sind,

sofern in diesen Vergabeunterlagen nicht anders angegeben, in digitaler Form zu

übermitteln (Uploadmöglichkeit). Nähere Informationen zur digitalen Angebotsabgabe

stehen unter https://support.cosinex.de/unternehmen/pages/viewpage.action?pageId

=94797826 zur Verfügung. Das Angebot muss den gesetzlichen Anforderungen sowie

den Vorgaben der Vergabeunterlagen genügen.

Änderungen der Vergabeunterlagen sowie Antworten auf Bieterfragen, die die

Kontaktstelle den Bietern im Laufe des Vergabeverfahrens zur Verfügung stellt, soweit

sie Änderungen der ursprünglichen Vergabeunterlagen enthalten, werden Inhalt des

mit Zuschlag zustandekommenden Vertrages (Ziff. 3.2). Sie sind bereits bei

Angebotsabgabe sowie für das gesamte Vergabeverfahren verbindlich.

Unterlegene Bieter erteilen bereits mit Abgabe des Angebots ihre Zustimmung dazu,

dass die Kontaktstelle ihre sämtlichen Angebotsunterlagen einer

datenschutzgerechten Vernichtung zuführt.

2.7 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Verfahren an einer

wettbewerbsbeschränkenden Absprache beteiligen, werden ausgeschlossen.

Bei Bietern, die sowohl ein eigenes Angebot, als auch ein Angebot als Teil einer

Bietergemeinschaft abgeben, wird gemäß § 31 Abs. 1 UVgO i.V.m. § 124 Abs. 1 Nr. 4

GWB ein Ausschluss vom Verfahren geprüft. Das Ergebnis unterliegt dem Ermessen

des AG. Ein Nachweis, dass beide konkurrierenden Angebote unabhängig

voneinander eingereicht wurden, kann vom Bieter gefordert werden. Gleiches gilt,

wenn ein Bieter in mehreren Bietergemeinschaften anbietet.

Ferner können Angebote von Bietern oder Bietergemeinschaften, die sowohl ein

eigenes Angebot einreichen als auch in einem anderen Angebot als

Unterauftragnehmer eingesetzt werden sollen, wegen Verstoßes gegen den

Geheimwettbewerb ausgeschlossen werden. Dies gilt, soweit Tatsachen vorliegen, die

nach Art und Umfang des Unterauftragnehmereinsatzes sowie mit Rücksicht auf die

Begleitumstände eine teilweise oder vollständige Kenntnis von dem zu derselben

Ausschreibung abgegebenen Konkurrenzangebot annehmen lassen. Ein Ausschluss

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von Angeboten wird ferner geprüft, wenn mehrere Bieter den selben

Unterauftragnehmer einzusetzen beabsichtigen.

2.8 Frist zur Angebotsabgabe Sofern in diesen Vergabeunterlagen nicht anders angegeben muss das Angebot

einschließlich aller Unterlagen bis zum 28.09.2026, 11:00 Uhr, bei der Kontaktstelle

elektronisch eingegangen sein. Maßgeblich ist der Eingang des Angebots über den

Vergabemarktplatz. Das Angebot muss vollständig vor Ablauf der Angebotsfrist

eingegangen sein, d.h. der „Upload“ auf dem Angebotsserver des

Vergabemarktplatzes muss abgeschlossen sein. Es kommt nicht auf den Zeitpunkt des

Beginns der Übermittlung des Angebots an.

2.9 Form und Inhalt der Angebote Im Angebot ist auf alle in den Vergabe- und Vertragsunterlagen aufgeführten Punkte

einzugehen. Änderungen, wie z. B. Streichungen, Umformulierungen oder

Ergänzungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig und führen nach § 42 Abs. 1

Satz 2 Nr. 4 UVgO i.V.m. § 38 Abs. 10 UVgO zum Ausschluss des Angebots.

Angebote müssen sämtliche erforderlichen Preisangaben enthalten, einschließlich

etwaiger Optionen und/oder Alternativen.

Werden dem Angebot allgemeine Geschäfts-, Liefer- oder

Zahlungsbedingungen sowie sonstige vorformulierte Vertragsbedingungen des

Bieters oder eines möglichen Unterauftragnehmers beigefügt, werden diese

nicht Gegenstand des Angebotes, sofern in den Vergabeunterlagen nicht anders

geregelt.

Unaufgefordert eingesendete Anlagen zum Angebot werden nicht als

Angebotsbestandteil gewertet. Insbesondere Literaturauszüge, vorgefertigte

Broschüren und Prospekte werden in die Bewertung nicht einbezogen soweit diese

nicht in den Vergabe- und Vertragsunterlagen gefordert waren.

Verweise auf Literaturauszüge, Broschüren und Prospekte sind nicht zulässig und

werden nicht gewertet.

Es müssen sämtliche Erklärungen und Nachweise (z. B. Bescheinigungen, Zertifikate,

Erklärungen) des Angebotes – soweit anwendbar – ausgefüllt, an den dafür

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vorgesehenen Stellen mit Datum und Ort versehen und eigenhändig oder

maschinenschriftlich (Textform) unterzeichnet werden. Die geforderten Erklärungen

und Nachweise sind in digitalisierter Form in einem üblichen Dateiformat, z.B. .docx,

.xlsx, .jpg, .pdf, zu übermitteln (Uploadmöglichkeit).

Die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist fehlenden, nicht als zwingend

vorzulegend aufgeführten Erklärungen und Nachweise können, sofern keine

gesetzlichen Vorgaben dagegensprechen, bis zum Ablauf einer von dem AG zu

bestimmenden Nachfrist nachgefordert werden.

Die Vergabestelle behält sich ausdrücklich vor, von einer Nachforderung abzusehen,

vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2 UVgO.

Die Anlage 1_Checkliste dient rein zur Orientierung. Es wird keine Gewähr für die

Vollständigkeit der in der Anlage 1_Checkliste aufgeführten einzureichenden

Unterlagen übernommen. Die mit dem Angebot einzureichenden Unterlagen ergeben

sich aus den Vergabeunterlagen.

2.10 Sprache Der Bieter hat sein Angebot inklusive sämtlicher Anlagen und Nachweise in deutscher

Sprache zu erstellen. Der Schriftverkehr mit dem AG ist in deutscher Sprache zu

führen. Die Vertragssprache ist deutsch.

2.11 Änderungen, Ergänzungen oder Rücknahme Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen von bereits elektronisch abgegebenen

Angeboten sind systemseitig nicht möglich. Bereits elektronisch abgegebene

Angebote werden nicht durch die Abgabe eines geänderten oder ergänzten Angebots

überschrieben.

Um Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen, soll der Bieter das abgegebene

Angebot über den jeweiligen Projektraum des Vergabeverfahrens auf dem

Vergabemarktplatz zurückziehen, ein neues Angebot mit den Änderungen oder

Ergänzungen erstellen und erneut gem. Ziffer 2.6 abgeben. Eine solche Änderung ist

nur bis zum Ablauf der Angebotsfrist möglich.

Nach Ablauf der Angebotsfrist ist der Bieter an sein Angebot gebunden.

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Systemseitig besteht die Möglichkeit, mehrere Angebote innerhalb eines

Vergabeverfahrens abzugeben. Ob dies zulässig ist, richtet sich nach den

Bewerbungsbedingungen des konkreten Vergabeverfahrens. Ist nach den jeweiligen

Bewerbungsbedingungen die Abgabe mehrerer Angebote nicht zulässig und liegen

nach Ablauf der Angebotsfrist trotzdem mehrere zeitlich versetzt abgegebene

Angebote eines Bieters vor, wird ausschließlich das zuletzt abgegebene Angebot in

die Angebotswertung einbezogen.

Nähere Informationen zur Rücknahme von elektronischen Angeboten stehen unter

https://support.cosinex.de/unternehmen/pages/viewpage.action?pageId=28114987#

Projektraum-Angebote/Teilnahmeantraege ElektronischeAngebote zurueckziehen zur

Verfügung.

2.12 Zuschlags- und Bindefrist Der Zuschlag wird innerhalb der sich aus Ziffer 1.8 dieser Vergabe- und

Vertragsunterlagen ergebenden Zuschlagsfrist über den Vergabemarktplatz erteilt.

Der Bieter ist bis zum Ablauf der Bindefrist gemäß Ziffer 1.8 an sein Angebot

gebunden. Die Bindefrist endet in jedem Fall mit dem rechtswirksamen Zuschlag.

Bei einer ggf. erforderlich werdenden Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist

werden die Bieter über den Vergabemarktplatz kontaktiert.

2.13 Zuschlagserteilung Wird der Zuschlag auf das Angebot rechtzeitig und ohne Änderungen erteilt, ist der

Vertrag zu den Bedingungen dieser Ausschreibung und auf Grundlage des Angebotes

rechtswirksam zustande gekommen.

Eine besondere Urkunde über den Vertrag wird nicht gefertigt.

2.14 Mitteilung über nicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote Die Kontaktstelle teilt den beantragenden Bietern die wesentlichen Gründe für die

Ablehnung ihrer Bewerbung oder ihres Angebotes mit. Daneben werden auch die

Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes und der Name des erfolgreichen

Bieters angegeben, vgl. § 46 Abs. 1 UVgO. Sofern bereits im Angebot Gründe geltend

gemacht werden, die gegen eine Bekanntmachung sprechen, entscheidet die

Kontaktstelle nach pflichtgemäßem Ermessen, vgl. § 46 Abs. 2 i.V.m. § 30 Abs. 2

UVgO.

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2.15 Vergütung und Kostenersatz Für die Teilnahme an der Ausschreibung wird keine Vergütung gewährt.

Mit Abgabe eines Angebots verzichten die Bieter auf die Geltendmachung

entstandener sowie evtl. entstehender Kosten. Etwaige gesetzliche Ansprüche bleiben

unberührt.

2.16 Aufhebung der Ausschreibung Die teilweise oder vollständige Aufhebung der Ausschreibung unter den

Voraussetzungen des § 48 UVgO bleibt vorbehalten. Die Aufhebung wird den Bietern

elektronisch mitgeteilt.

2.17 Bieterangaben zur Registereintragung Der Bieter hat mit dem Angebot einen Nachweis durch einen aktuellen (Stand des

Unternehmens zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe) Registerauszug über die

Eintragung im Berufs-, Handels- oder vergleichbaren Register nach Maßgabe der

Rechtsvorschriften des Staates, in dem er ansässig ist, vorzulegen. Handelt es sich

bei dem Bieter um eine GmbH & Co. KG, behält sich der AG vor, auch den aktuellen

Registerauszug der Komplementär-GmbH anzufordern.

Hinweis: Unternehmen, die weder im Berufs- noch Handelsregister noch einem anderen

Register geführt werden, legen eine Kopie der Gewerbeanmeldung der zuständigen Stelle des

Staates, in dem sie ansässig sind (soweit erforderlich) oder einen anderen geeigneten

Nachweis (z. B. bereinigter Steuerbescheid) vor, der Aufschluss über die Art der beruflichen

Tätigkeit gibt.

2.18 Bietergemeinschaften In Angeboten von Bietergemeinschaften sind sämtliche Mitglieder mit Namen und

Anschrift zu benennen. Ein Angebot einer Bietergemeinschaft findet nur

Berücksichtigung, wenn

• im Angebot ein Mitglied der Bietergemeinschaft als bevollmächtigter

Vertreter für die Durchführung des Vertrages benannt ist und

• sich die Mitglieder der Bietergemeinschaft für alle im Zusammenhang mit

dem Vertrag entstehenden Verbindlichkeiten zur gesamtschuldnerischen

Haftung verpflichten.

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Diese Punkte sind durch eine von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft

unterschriebene (Textform) gesonderte Erklärung zu bestätigen und in digitalisierter

Form (als Scan) und als PDF-Dateien zu übermitteln (Uploadmöglichkeit). Eine

entsprechend vorgefertigte Vollmacht für Bietergemeinschaften ist bei der

Kontaktstelle auf Anfrage erhältlich. Einer notariellen Beglaubigung dieser Erklärung

bedarf es nicht.

Eignungsanforderungen sind wie folgt zu erbringen:

• Betriebshaftpflichtversicherung / Berufshaftpflichtversicherung, vgl. Ziffer

4.3.1 entweder durch die Bietergemeinschaft als Ganzes oder durch jedes

Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert.

• Gesamtumsatz des Unternehmens und Umsatz im Bereich des

Ausschreibungsgegenstandes, vgl. Ziffer 4.3.1, entweder durch die

Bietergemeinschaft als Ganzes oder durch einzelne Mitgliedsunternehmen.

• Referenzprojekte, vgl. Ziffer 4.3.2, entweder durch die Bietergemeinschaft

als Ganzes oder durch einzelne Mitgliedsunternehmen.

• durchschnittliche Beschäftigtenzahl des Unternehmens und die Zahl seiner

Führungskräfte, vgl. Ziffer 4.3.2, entweder durch die Bietergemeinschaft als

Ganzes oder durch einzelne Mitgliedsunternehmen.

• Eigenerklärung, dass der betriebsärztliche Dienst die jeweiligen

berufsgenossenschaftlichen Grundsätze erfüllt und diese auf Verlangen des

Berechtigten nachweist

• Eigenerklärungen über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach

§ 123 GWB und § 124 GWB bzw. die Durchführung erfolgreicher

Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB, vgl. Ziffer 4.3.3, durch jedes

Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert.

• Eigenerklärung, in welcher der Bieter bestätigt, dass weder das

Unternehmen, noch Mehrheitsanteilseigner oder Gesellschafter, noch eine

Mutter- oder Tochtergesellschaft oder Mitglieder der Bietergemeinschaft zu

den aufgrund der Verordnung (EG) 881/2002 oder aufgrund der Verordnung

(EG) 2580/2001 in Verbindung mit dem Standpunkt des Rates

2001/931/GASP (EU-Terrorliste) sanktionierten Personen, Gruppen oder

Organisationen gehören, vgl. Ziffer 4.3.3, durch jedes Mitglied der

Bietergemeinschaft gesondert.

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• Eigenerklärung, dass keine Gründe vorliegen, die zu einem Ausschluss von

der Vergabe öffentlicher Aufträge nach § 21 des Gesetzes zur Bekämpfung

der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung

(Schwarzarbeitsbekämpfungsgsetz – SchwarzArbG) führen können, vgl.

Ziffer 4.3.3, durch jedes Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert.

• Eigenerklärung, dass gegen den Bewerber in den letzten drei Jahren kein

Verstoß nach § 24 Absatz 1 LkSG rechtskräftig festgestellt und mit einer

Geldbuße nach Maßgabe von § 22 Absatz 2 LkSG belegt worden ist, vgl.

Ziffer 4.3.3, durch jedes Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert.

Des Weiteren hat jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft einen Nachweis nach Ziff.

2.17 zu erbringen.

Darüber hinaus haben Bietergemeinschaften folgende Erklärungen abzugeben:

• Verpflichtungserklärung zum Mindestentgelt, vgl. Ziffer 3.18, durch jedes

Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert.

Bietergemeinschaften können grundsätzlich nur bis zur Angebotsabgabe neu oder

umgebildet werden. Jede beabsichtigte oder vorgenommene Veränderung der

Zusammensetzung einer Bietergemeinschaft (Eintritt, Austritt oder Austausch von

Mitgliedern) nach Angebotsabgabe bis zur Erteilung des Zuschlags muss der

Kontaktstelle gegenüber unverzüglich über den Vergabemarktplatz angezeigt und

begründet werden. Die Um- oder Neubildung einer Bietergemeinschaft nach

Angebotsabgabe kann zum Ausschluss führen.

Sofern nach den Vergabe- und Vertragsunterlagen im Rahmen der Angebotserstellung

Unterschriften gefordert sind, müssen diese von allen Mitgliedern der

Bietergemeinschaft in der dort vorgesehenen Form geleistet werden. Zur

Vereinfachung kann der für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigte Vertreter

durch die Erklärung der Bietergemeinschaft zusätzlich ermächtigt werden, die im

Rahmen der Angebotserstellung zu leistenden Unterschriften für die gemeinschaftlich

bietenden Unternehmen zu leisten. Diese Ermächtigung ist ausdrücklich in der o. g.

Erklärung zu erteilen.

2.19 Unterauftragnehmer Ein Bieter darf sich zur Leistungserbringung eines Unterauftragnehmers bedienen

(§ 26 UVgO).

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Beabsichtigt der Bieter, Teile des Auftrags durch Unterauftragnehmer (auch

freiberuflich Tätige) ausführen zu lassen, so hat er die beabsichtigte Erfüllung der

entsprechenden Auftragsteile durch einen Unterauftragnehmer bereits bei

Angebotsabgabe anzuzeigen.

Der Bieter muss die zur Leistungserbringung vorgesehenen Unterauftragnehmer für

die entsprechenden Teile des Auftrags erst nach Aufforderung durch die

Kontaktstelle mit Namen und Anschrift benennen. Weiterhin ist nach Aufforderung

nachzuweisen, dass dem Bieter die erforderlichen Mittel der benannten

Unterauftragnehmer zur Verfügung stehen. Dieser Nachweis muss in Textform

erfolgen und kann beispielsweise durch die Vorlage einer Verpflichtungserklärung des

vorgesehenen Unterauftragnehmers (Anlage 11_Verpflichtungserklärung

Unterauftragnehmer) oder einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Bieter und

vorgesehenem Unterauftragnehmer erfolgen. Zur Beschleunigung des weiteren

Verfahrens sollten diese Unterlagen möglichst bereits mit dem Angebot eingereicht

werden.

Vor Zuschlagserteilung ist durch den Unterauftragnehmer eine Eigenerklärung über

das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. Anlage 10_Eigenerklärung

Unterauftragnehmer zu Ausschlussgründen vorzulegen. Zur Beschleunigung des

weiteren Verfahrens sollte diese Anlage möglichst bereits mit dem Angebot eingereicht

werden.

Wenn ein Bieter die Vergabe eines Teils des Auftrags an einen Dritten im Wege der

Unterauftragsvergabe beabsichtigt und sich zugleich im Hinblick auf seine

erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische und berufliche Leistungsfähigkeit

auf die Kapazitäten dieses Dritten beruft (Eignungsleihe), ist auch § 34 UVgO

anzuwenden und sind die Vorgaben aus Ziffer 4.3 zu beachten.

Der Bieter stellt sicher, dass der Einsatz eines Unterauftragnehmers mit der

vertragsgemäßen Ausführung der Leistung vereinbart werden kann.

Verbundene Unternehmen sind Unterauftragnehmer. Ein Zulieferer wird hingegen

nicht als Unterauftragnehmer angesehen.

Die Einschaltung weiterer Unterauftragnehmer als der nach Aufforderung Benannten,

bedarf gemäß § 4 Nr. 4 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von

Leistungen (VOL/B) der vorherigen Zustimmung des AG in Textform.

LZBW-2026-06-053 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 17 von 35

[Seite 18]

Der Bieter stellt sicher, dass der Unterauftragnehmer die Leistungen nicht seinerseits

ohne vorherige Zustimmung des AG in Textform weiter vergibt.

Für sämtliche erbrachten Leistungen – insbesondere auch für die von

Unterauftragnehmern ausgeführten – bleibt die Haftung des Auftragnehmers im

Verhältnis zum AG unberührt.

2.20 Verschwiegenheitspflicht Der Bieter hat - auch nach Beendigung des Vergabeverfahrens und auch bei

Nichtzustandekommen des Vertrages - über die ihm dabei bekannt gewordenen

vertraulichen Daten Verschwiegenheit zu bewahren. Unter vertraulichen Daten sind

insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie auch sämtliche Kenntnisse,

die im Rahmen von Ausschreibungen, Vorarbeiten von Ausschreibungen oder

Teststellungen erlangt werden zu zählen. Er hat hierzu auch die mit der Erstellung des

Angebotes beschäftigten Mitarbeiter zu verpflichten. Insbesondere dürfen die

Unterlagen nur zur Erstellung eines Angebots verwendet werden. Ein grob fahrlässiger

oder vorsätzlicher Verstoß des Bieters gegen die Verschwiegenheitspflicht kann zum

Ausschluss vom Verfahren führen. Die Geltendmachung von sich daraus ergebenden

Schadenersatzansprüchen bleibt vorbehalten.

Die im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren erlangten Unterlagen sind

dauerhaft und nicht wiederherstellbar zu vernichten. Auch im Falle der

Nichtbeteiligung an der Ausschreibung bestehen die oben genannten Verpflichtungen

entsprechend.

LZBW-2026-06-053 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 18 von 35

[Seite 19]

3 Vertragliche Bestimmungen

3.1 Rahmenvereinbarung / Einzelaufträge Mit Zuschlag schließt der AG mit dem AN eine Rahmenvereinbarung.

Mit jedem Einzelauftrag schließt der AG als Bezugsberechtigter bzw. ein

Bezugsberechtigter (Ziff.1.1) jeweils auf Grundlage der vertraglich vereinbarten

Bedingungen der Rahmenvereinbarung einen eigenen Einzelvertrag ab.

3.2 Vertragsbestandteile Im Falle eines Zuschlags werden Vertragsbestandteil:

• die Vergabeunterlagen gem. der Auflistung in der Aufforderung zur

Angebotsabgabe in der im Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist

veröffentlichten Fassung

• Änderungen der Vergabeunterlagen sowie sämtliche Informationen, die den

Bietern im Laufe des Vergabeverfahrens durch die Kontaktstelle zur

Verfügung gestellt werden, insbesondere Antworten auf Bieterfragen, soweit

sie Änderungen, Nachträge oder Ergänzungen der ursprünglichen

Vergabeunterlagen enthalten

• das Angebot des AN auf der Grundlage der Vergabeunterlagen, das die

Regelungen dieses Vertrages nur ausfüllen, aber nicht abändern kann,

sowie das im Angebot enthaltene Leistungsverzeichnis.

• die besonderen Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und

Mindestentgeltverpflichtungen nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz

für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg, gem. Anlage 7_Besondere

Vertragsbedingungen zum LTMG

• die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen

(VOL/B) – in der im Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist gültigen

Fassung.

Bei Widersprüchen gelten die Vertragsbestandteile in dieser Reihenfolge. Dies gilt

nicht für Änderungen der Vergabeunterlagen sowie Antworten auf Bieterfragen, die die

Kontaktstelle den Bietern im Laufe des Vergabeverfahrens zur Verfügung stellt. Soweit

sie Änderungen der ursprünglichen Vergabeunterlagen enthalten, gehen sie diesen

LZBW-2026-06-053 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 19 von 35

[Seite 20]

vor. Dies gilt sowohl für die Rahmenvereinbarung als auch für die jeweiligen

Einzelaufträge.

Ergänzend zu den Vergabe- und Vertragsunterlagen gelten die deutschen

Rechtsvorschriften.

Die VOL/B kann unter www.bmwk.de abgerufen werden.

UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

3.3 Vertragslaufzeit Die Vertragslaufzeit beginnt voraussichtlich am 01.01.2027 und dauert bis zum

31.12.2031.

Es besteht die Möglichkeit einer optionalen Vertragsverlängerung seitens des AG um

1 Jahr. Der AG hat dem AN die Inanspruchnahme der 1-jährigen Verlängerungsoption

spätestens drei Monate vor dem Auslaufen der jeweiligen Vertragslaufzeit schriftlich

anzuzeigen.

Vom Vertragsende unberührt bleibt die Verpflichtung des AN zur vertragskonformen

Leistungserbringung der im Vertragszeitraum erfolgten Einzelaufträge.

3.4 Leistungsort Zum Leistungsort siehe Ziffer 1.5.

3.5 Preise Für die gesamte Laufzeit des Vertrages gelten feste Preise, das heißt es sind alle für

die Erbringung der Leistung anfallenden Kosten im angegebenen Preis enthalten. Die

anzugebenden Preise beinhalten auch sämtliche Auslagen und Nebenkosten (z. B.

Verpackung, Aufladen, Beförderung zu den Anlieferstellen, das Abladen, Spesen,

Übernachtungs- und Fahrtkosten, Mautkosten, Reise- und Aufenthaltskosten, Post-

und Fernsprechgebühren, Druck- und Versandkosten, Bürokosten,

Versicherungskosten, gesetzliche Abgaben, Aus-, Fort- und Weiterbildungen etc.).

Auch Reisezeiten werden nicht gesondert vergütet. Eine Geltendmachung weiterer

Kosten ist nicht möglich.

Es gelten die Endpreise aus dem Angebot des jeweiligen ANs. Bei den zugrunde

gelegten Endpreisen handelt es sich um verbindliche „Preise für marktgängige

Leistungen“ entsprechend der Verordnung PR Nr 30/53 über die Preise bei

LZBW-2026-06-053 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 20 von 35

[Seite 21]

öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. 1953 Nr. 244), zuletzt geändert

durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2021 (BGBl. I S. 4968)).

Die Umsatzsteuer wird mit dem am Tag der Entstehung der Steuerschuld geltenden

Steuersatz in Rechnung gestellt.

3.6 Preisgleitklausel Bedingt durch von Zeit zu Zeit wechselnde Rahmenbedingungen, unterliegt die

Kalkulation der Angebotspreise möglicherweise fortgesetzten Veränderungen

hinsichtlich der Materialkosten, Logistikkosten, Lohnkosten etc.

Sollten sich die der Kalkulation zugrundeliegenden Kosten im Verhältnis zum Zeitpunkt

der Angebotsabgabe nachweislich um mehr als 5 % erhöht haben, so ist frühestens

nach Ablauf von 24 Monaten nach Vertragsschluss eine Nachverhandlung über die

Angebotspreise möglich. Der AN ist in diesem Fall verpflichtet, seine Kalkulation zum

Zeitpunkt der Angebotsabgabe offen zu legen und nachzuweisen, dass er im

Nachverhandlungszeitpunkt um mindestens 5 % erhöhte Kosten hat. Die tatsächlich

geltend gemachten Kostensteigerungen sind nachzuweisen. Sämtliche Nachweise

sind in geeigneter Form zu führen. Über die Geeignetheit entscheidet der AG.

Weitere Erhöhungen dieser Berechnungsposition können frühestens nach Ablauf von

weiteren 12 Monaten gefordert werden. Bezogen auf die maximale Vertragsdauer von

5 +1 Jahren sind höchstens zwei Preisanpassungen möglich.

Entsprechendes gilt für den AN auch bei Kosteneinsparungen.

3.7 Zahlungsbedingungen Die Zahlung der Vergütung erfolgt quartalsweise nach vollständiger Erbringung der

Leistung innerhalb von 30 Tagen nach Eingang einer ordnungsgemäßen und

prüffähigen Rechnung inkl. Leistungsnachweis an das Ministerium für Verkehr Baden-

Württemberg, Referat 13, Dorotheenstr. 8, 70173 Stuttgart.

Seit dem 01. Januar 2022 sind öffentliche AN nach § 4a E-Government-Gesetz Baden-

Württemberg in Verbindung mit der E-Rechnungsverordnung Baden-Württemberg

grundsätzlich zur elektronischen Rechnungsstellung verpflichtet.

Für eine elektronische Rechnungsstellung ist ausschließlich der Zentrale

Rechnungseingang Baden-Württemberg zu verwenden, der zusammen mit weiteren

Informationen unter https://service-bw.de/erechnung zu erreichen ist. Das

LZBW-2026-06-053 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 21 von 35

[Seite 22]

Rechnungsdokument muss dazu im Standard XRechnung oder einem anderen der

Norm EN 16931 entsprechenden Format erstellt werden und im Feld Buyer-Reference

(BT-10) die nach Auftragserteilung bei dem AG zu erfragenden Leitweg-ID aufweisen.

Es gelten die über https://service-bw.de/erechnung einsehbaren Nutzungs-

bedingungen nebst Anlage (Technischen Informationen) des Zentralen

Rechnungseingangs Baden-Württemberg in der zum Zeitpunkt der Einbringung der

elektronischen Rechnung gültigen Fassung.

Sollten die o.g. Voraussetzungen nicht erfüllt sein, so behält sich der AG vor, die

Zahlung bis zur korrekten Rechnungsstellung zurückzubehalten.

3.8 Leistungsnachweis Die Leistung gilt erst dann als vollständig erbracht, wenn die Leistung nachweislich

erbracht wurde. Der Leistungsnachweis enthält alle geleisteten Einsatzzeiten für die

Grund- und betriebsspezifische Betreuung getrennt nach arbeitsmedizinischer und

sicherheitstechnischer Betreuung innerhalb eines Quartals und ist für die

Rechnungsprüfung relevant. Zusätzlich fertigt der AN nach § 5 DGUV-V2 jährlich einen

jährlichen Bericht über die Leistungen an, die er im Rahmen der arbeitsmedizinischen

und sicherheitstechnischen Betreuung erbracht hat. Der Bericht muss in elektronischer

Form übermittelt werden. Es ist der Rückblick auf das vergangene Jahr und was

tatsächlich gegenüber der Planaufstellung durchgeführt wurde bzw. werden konnte.

3.9 Verzug Hält der AN die vereinbarten Fristen oder Termine nicht ein, kommt er ohne Mahnung

in Verzug, es sei denn, der AN hat die Verzögerung nachweislich nicht zu vertreten.

3.10 Schadenersatz wegen Wettbewerbsverletzung Wenn der AN aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine

unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 5 v. H. der Auftragssumme (je

betroffenem Los) an den AG zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer

Höhe nachgewiesen wird. Wird ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen als 5 v.H.

der Auftragssumme, ist dieser maßgeblich. Die Auftragssumme ist die über die

Gesamtlaufzeit dieses Vertrages an den AN zu zahlende Vergütung (netto).

Das Kündigungsrecht nach § 8 Nr. 2 VOL/B bleibt davon unberührt.

LZBW-2026-06-053 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 22 von 35

[Seite 23]

3.11 Vertragsstrafe Kommt der AN mit einer Haupt- oder Nebenleistung in Verzug, kann der AG für jeden

weiteren Verzugstag, der auf einen Werktag fällt, eine Vertragsstrafe verlangen. Die

Vertragsstrafe je Verzugstag beträgt 0,2 % des Einzelpreises der Leistung (netto), mit

der sich der AN in Verzug befindet.

Die Summe aller Vertragsstrafen darf 5 % der Gesamtabrechnungssumme (netto)

nicht überschreiten. Gesamtabrechnungssumme (netto) ist der Gesamtpreis (netto) für

alle durch den Auftraggeber bezogenen Leistungen. Bei Einzelabrufen ist die

Gesamtabrechnungssumme (netto) die Abrechnungssumme (netto) des jeweiligen

Einzelvertrages. Abrechnungssumme (netto) ist der Gesamtpreis (netto) für die

Leistung des jeweiligen Einzelabrufs.

Darüber hinaus wird gemäß § 8 Abs. 1 LTMG eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des

Auftragswertes i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 2 LTMG für den Fall vereinbart, dass der AN

schuldhaft seinen Verpflichtungen aus den §§ 3 bis 7 LTMG nicht nachkommt. Bei

mehreren Verstößen beträgt die Summe der Vertragsstrafe nicht mehr als 5 %. Die

Pflicht gilt unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1, Satz 3 LTMG auch für Verstöße

von Nach- oder Verleihunternehmern, siehe auch die besonderen

Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen

nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-

Württemberg.

Es gelten die §§ 339 ff. BGB. Abweichend von § 341 Abs. 3 BGB wird vereinbart, dass

die Vertragsstrafe bis zur endgültigen Abwicklung der Zahlungsansprüche geltend

gemacht werden kann. Eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf den jeweiligen

Schadensersatzanspruch gegen den AN wegen derselben Pflichtverletzung

angerechnet. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben von den

vorstehenden Vertragsstrafen unberührt. Im Übrigen gilt § 11 VOL/B.

3.12 Geheimhaltung, Datenschutz und Datensicherheit Der AN ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten

Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen vertraulich zu behandeln; im Übrigen bleibt

der Erfahrungsaustausch zwischen öffentlichen AG unberührt.

LZBW-2026-06-053 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 23 von 35

[Seite 24]

Der AN hat alle ihm im Zusammenhang mit der Angebotserstellung und

Auftragserfüllung zur Kenntnis gelangenden Unterlagen gegen die Kenntnisnahme

durch Unbefugte zu sichern. Der AN ist verpflichtet, dem AG diese Unterlagen

einschließlich evtl. Kopien spätestens mit der Übergabe der jeweiligen Leistung

herauszugeben. Die im Rahmen dieses Vertrages erhobenen Daten sind

ausschließlich für die Auftragsabwicklung zu nutzen, insbesondere die Verwendung

für Werbezwecke ist nicht gestattet. Über diese Verpflichtungen hinaus können

Sicherheitsvereinbarungen in der Leistungsbeschreibung oder in einem gesonderten

Vertrag getroffen werden.

Es gelten die datenschutzrechtlichen Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung

(DSGVO) sowie des Landes- und – soweit anwendbar – des

Bundesdatenschutzgesetzes (LDSG, BDSG) in der bei Veröffentlichung der

Vergabeunterlagen gültigen Fassung. Bei der Erbringung seiner Dienstleistungen,

insbesondere arbeitsmedizinischer Fachleistungen, verarbeitet der AN

personenbezogene Daten von Mitarbeitenden des AG grundsätzlich als eigenständig

Verantwortlicher i. S. v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Die Datenschutzkonformität der

Verarbeitung personenbezogener Daten obliegt mithin dem AN. Falls es sich bei der

Leistungserbringung durch den AN um eine Auftragsverarbeitung handelt, verpflichten

sich der AG und der AN zum separaten Abschluss eines

Auftragsverarbeitungsvertrages nach Art. 28 DSGVO. Über diese Verpflichtungen

hinaus können Sicherheitsvereinbarungen in einem gesonderten Vertrag getroffen

werden.

Der AN wird (Teil-)Aufgaben aus diesem Vertrag an Unterauftragnehmer nur

übertragen, wenn sich diese ihm gegenüber in gleicher Art wie er selbst gegenüber

dem AG zum Datenschutz, zur Datensicherheit und zur Geheimhaltung verpflichten.

Die schriftliche Verpflichtung der Unterauftragnehmer ist dem AG auf Verlangen

nachzuweisen. Sofern erforderlich schließt der Bezugsberechtigte mit dem AN

entsprechende Vereinbarungen in einem gesonderten Vertrag.

3.13 Informationssicherheit

Ein angemessenes und wirksames Informationssicherheitsmanagementsystem

(ISMS) nach den Vorgaben des BSI IT-Grundschutz oder ISO/IEC 27001, dessen

Geltungsbereich die zu erbringende Dienstleistung mit den dabei verarbeiteten

Informationen und den hierzu eingesetzten Anwendungen und

LZBW-2026-06-053 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 24 von 35

[Seite 25]

informationstechnischen Systemen vollumfänglich abdeckt, muss nachgewiesen und

aufrechterhalten werden. Der AN verpflichtet sich, dies durch ein Zertifikat des BSI

oder einer akkreditierten Zertifizierungsstelle nachzuweisen. Das Zertifikat muss

spätestens bei Beginn des Bezugs der Leistung nachgewiesen werden.

Der AN sichert zu, nach entsprechenden Aktualisierungen bzw. Re-Zertifizierungen

unaufgefordert das jeweils aktuelle Zertifikat nach den oben genannten Standards für

die zu erbringende Dienstleistung vorzulegen.

Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass die Sicherheit, d.h. die Vertraulichkeit, die

Verfügbarkeit und die Integrität der ihm überlassenen Informationen des AG gewahrt

wird (Informationssicherheit). Der AG setzt hierfür technische und organisatorische

Maßnahmen nach dem Stand der Technik um und weist diese auf Verlangen des AG

nach.

Der AN informiert den AG unverzüglich, wenn er auf Basis konkreter Anhaltspunkte

erkennt, dass eine in feindseliger Willensrichtung begangene Handlung betreffend die

IT-Infrastruktur des AN oder des AG, z.B. ein Cyberangriff, zu einem Schaden oder

einer Beeinträchtigung der schutzwürdigen Interessen des AG führt oder führen kann

(Sicherheitsvorfall). Dies gilt entsprechend, wenn aufgrund einer derartigen Handlung

ein Schaden oder eine Beeinträchtigung bereits eingetreten ist. Die Meldung erfolgt in

Textform an die Kontaktadresse des AG.

Soweit berechtigte Interessen nicht entgegenstehen, hat die Meldung insbesondere

folgende Angaben zu umfassen:

• konkrete Beschreibung des Vorfalls,

• Zeitpunkt des Bekanntwerdens, den erkannten oder vermuteten Angriffsvektor,

• Erkenntnisse zu einer möglichen Kompromittierung von Daten der

Landesverwaltung BW oder der IT-Infrastruktur der Landesverwaltung BW

sowie zu einem möglichen Abfluss von Daten,

• ob (Strafverfolgungs-)Behörden informiert worden sind,

• die Benennung einer Ansprechperson des AN bzgl. des Vorfalls für den AG.

Diese Meldung an den AG lässt anderweitige Meldepflichten, insbesondere auch

Melde- und Benachrichtigungspflichten nach Art. 33 und Art. 34 DSGVO, unberührt.

Der AG wird auf die berechtigten Interessen des AN bei der Bearbeitung des Vorgangs

Rücksicht nehmen.

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[Seite 26]

3.14 Unterauftragnehmer Nach Zuschlagserteilung hat der AN dem AG spätestens bei Beginn der

Auftragsausführung neben dem Namen auch die Kontaktdaten und die gesetzlichen

Vertreter seiner Unterauftragnehmer mitzuteilen. Jede im Rahmen der

Auftragsausführung eintretende Änderung auf der Ebene der Unterauftragnehmer ist

dem AG unverzüglich mitzuteilen. Ziff. 2.19 sowie § 4 Nr. 4 VOL/B bleiben hiervon

unberührt.

3.15 Vorzeitige Vertragsbeendigung Neben den sich aus den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen ergebenden

Rücktritts- bzw. Kündigungsrechten hat der AG ein vertragliches Rücktrittsrecht bzw.

ein Recht zur Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund in folgenden Fällen:

• bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von für den AN im

Rahmen dieses Vertrages anzuwendenden Datenschutzvorschriften,

• bei nachweislich wettbewerbsbeschränkenden Absprachen des AN nach

Zuschlagserteilung,

• wenn die unter Ziffer 4.3 aufgeführten Angaben falsch erklärt werden oder

sonstige die Zuverlässigkeit erheblich beeinträchtigende Umstände

eintreten

• wenn durch ein entsprechendes feststellendes Urteil des EuGH die

Bundesrepublik Deutschland verpflichtet wird, den Vertrag zu beenden bzw.

rückabzuwickeln.

Im Falle der schuldhaften Nichterfüllung der Verpflichtungen aus den §§ 3 bis 7 LTMG

hat der AG ein Kündigungsrecht gem. § 8 Abs. 2 LTMG, vgl. auch Besondere

Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen

nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-

Württemberg. Zudem hat der AN dem AG den durch die Kündigung entstandenen

Schaden zu ersetzen.

3.16 Mitteilungspflicht bei Insolvenz

Im Falle eines Insolvenzverfahrens gegen den AN trifft den AN die Pflicht, den AG über

die Einreichung eines Insolvenzantrags sowie über die Eröffnung eines

Insolvenzverfahrens unverzüglich zu unterrichten.

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3.17 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht / Leistungsverweigerungsrecht Der AN kann gegenüber Ansprüchen des AG / Bezugsberechtigten mit eigenen

Ansprüchen nicht aufrechnen, es sei denn, der AG / Bezugsberechtigten hat solche

Ansprüche nicht bestritten oder sie sind rechtskräftig festgestellt. § 390 und §§ 392 bis

395 BGB bleiben unberührt.

Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des AN sind ausgeschlossen,

es sei denn, der AG / Bezugsberechtigte bestreitet die zugrundeliegenden

Gegenansprüche nicht oder diese sind rechtskräftig festgestellt. § 390 und §§ 392 bis

395 BGB gelten entsprechend.

3.18 Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Der AN verpflichtet sich zur Einhaltung des Landestariftreue- und

Mindestlohngesetzes gemäß Anlage 7_Besondere Vertragsbedingungen zum LTMG.

Die Verpflichtungserklärung gemäß Anlage 9_Verpflichtungserklärung zum

Mindestentgelt ist mit Angebotsabgabe maschinenschriftlich unterschrieben

einzureichen. Siehe hierzu das Merkblatt gemäß Anlage 8_Merkblatt für die Abgabe

der Verpflichtungserklärung.

3.19 Gerichtsstand Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag und den Einzelaufträgen ist

Stuttgart.

4 Angebotsprüfung und -wertung

4.1 Überblick Bewertungsvorgehen Die Bewertung der Angebote erfolgt in den folgenden Wertungsstufen:

• Formale Angebotsprüfung

• Eignungsprüfung

• Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes

• Prüfung der Angemessenheit der Preise

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4.2 Formale Angebotsprüfung Alle Angebote werden gem. § 38 Abs. 1 UVgO formal geprüft. Insbesondere werden

die Ausschlusskriterien des § 42 UVgO geprüft.

4.3 Eignungsprüfung Gemäß § 31 Abs. 1 UVgO werden öffentliche Aufträge an fachkundige und

leistungsfähige Unternehmen vergeben, die nicht nach den §§ 123 oder 124 GWB

ausgeschlossen worden sind.

Bieter müssen ihre Eignung zur Durchführung der ausgeschriebenen Leistung

nachweisen, indem sie die geforderten Unterlagen vorlegen.

Gemäß § 34 UVgO kann der Bieter sich fehlende Eignung durch eine Eignungsleihe

beschaffen. Ein Bieter kann für einen bestimmten öffentlichen Auftrag im Hinblick auf

die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche

Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn

er nachweist, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur

Verfügung stehen werden. Dieser Nachweis muss in Textform erbracht werden und

kann beispielsweise durch die Vorlage einer Verpflichtungserklärung des

vorgesehenen Unterauftragnehmers (Anlage 11_Verpflichtungserklärung

Unterauftragnehmer) oder einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Bieter und

vorgesehenem Unterauftragnehmer erfolgen. Diese Möglichkeit besteht unabhängig

von der Rechtsnatur der zwischen Bieter und den anderen Unternehmen bestehenden

Verbindungen. Der Nachweis der Eignungsleihe ist auch dann zu erbringen, wenn es

sich bei den anderen Unternehmen um rechtlich selbständige konzernverbundene

Unternehmen handelt. Ein Bieter kann jedoch im Hinblick auf Nachweise für die

erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- und

Befähigungsnachweise oder die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten

anderer Unternehmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung

erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden.

Bei der Leihe der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit haftet der Bieter

bzw. die Bietergemeinschaft gemeinsam mit dem eignungsleihenden Unternehmen

gesamtschuldnerisch entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe.

Die Kontaktstelle überprüft im Rahmen der Eignungsprüfung, ob die Unternehmen,

deren Kapazitäten der Bieter für die Erfüllung bestimmter Eignungskriterien in

Anspruch nehmen will, die entsprechenden Eignungskriterien erfüllen und ob

LZBW-2026-06-053 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 28 von 35

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Ausschlussgründe vorliegen (§ 34 Abs. 2 Satz 1 UVgO). Die entsprechenden

Eignungsnachweise für den Bereich der Eignungsleihe sowie die

Anlage 10_Eigenerklärung Unterauftragnehmer zu Ausschlussgründen sind

daher durch den vorgesehenen Unterauftragnehmer vorzulegen. Erfüllt der

vorgesehene Unterauftragnehmer das entsprechende Eignungskriterium nicht oder

liegt bei ihm ein Ausschlussgrund vor, so gilt § 34 Abs. 2 UVgO i.V.m. § 26 Abs. 5

UVgO.

Ist hingegen der Einsatz eines Unterauftragnehmers beabsichtigt, ohne dass eine

Eignungsleihe gem. § 34 UVgO erfolgt, ist vor Zuschlagserteilung durch den

Unterauftragnehmer eine Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von

Ausschlussgründen gem. Anlage 10_Eigenerklärung Unterauftragnehmer zu

Ausschlussgründen vorzulegen. Zur Beschleunigung des weiteren Verfahrens

sollten diese Unterlagen möglichst bereits mit dem Angebot eingereicht werden. Siehe

dazu Ziff. 2.20.

In gleicher Weise müssen Bietergemeinschaften ihre Unterlagen einreichen.

Bieter, die Angebote für mehrere Lose einreichen, müssen diese Unterlagen nur

einmal vorlegen.

Der Bieter hat die nachstehend in den Ziffern 4.3.1 bis 4.3.4 geforderten Angaben im

Rahmen von Eigenerklärungen in Anlage 4_Eigenerklärungen_öffentliche

Ausschreibung zu bestätigen bzw. als Anlage zum Angebot (Anlage 12_Referenzen,

Anlage 5_Eigenerklärung_Zwingende Ausschlussgründe, Anlage 6_Eigenerklärung

Fakultative Ausschlussgründe, Anlage 10_Eigenerklärung Unterauftragnehmer zu

Ausschlussgründen (falls zutreffend), Anlage 11_Verpflichtungserklärung

Unterauftragnehmer (falls zutreffend)) beizufügen.

Eignungsnachweise, die durch ein Präqualifizierungsverfahren AVPQ erworben

wurden, sind zugelassen.

4.3.1 Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

  1. Eigenerklärung, dass eine Betriebshaftpflichtversicherung /

Berufshaftpflichtversicherung während der gesamten Vertragslaufzeit besteht.

Die Deckungssumme je Schadensfall beträgt mindestens das 1,5-fache des

Auftragswertes.

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  1. Eigenerklärung zum Gesamtumsatz des Unternehmens für die vergangenen 3

Geschäftsjahre.

  1. Eigenerklärung zum Umsatz im Bereich des Ausschreibungsgegenstandes für

die vergangenen 3 Geschäftsjahre.

4.3.2 Technische und berufliche Leistungsfähigkeit

  1. Nachweis von mind. einem, vorzugsweise drei vergleichbaren

Referenzprojekten aus den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren

durch eine Eigenerklärung gemäß Anlage 12_Referenzen, die folgenden

Aufbau hat:

• Name des AG und Angabe, ob öffentlicher oder privater AG,

• Projektbezeichnung,

• Leistungszeit von/bis,

• Angabe zum Rechnungswert und Leistungsumfang,

• Ansprechpartner des o. g. AG mit Namen, E-Mail-Adresse und

Telefonnummer.

Referenzprojekte müssen im Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht zwingend

abgeschlossen sein.

Die Kontaktstelle/der AG ist berechtigt, die angegebenen Referenzen selbst auf

Richtigkeit zu überprüfen und bei den entsprechenden Ansprechpartnern

Informationen über das Referenzprojekt einzuholen. Sollten sich dabei Tatsachen

ergeben, die den Bieter als nicht geeignet darstellen, kann er vom weiteren Verfahren

aufgrund mangelnder Eignung ausgeschlossen werden. 2) Eigenerklärung, aus der die durchschnittliche Beschäftigtenzahl des

Unternehmens und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren

ersichtlich wird

  1. Eigenerklärung, dass der betriebsärztliche Dienst die jeweiligen

berufsgenossenschaftlichen Grundsätze erfüllt und diese auf Verlangen des

Berechtigten nachweist

  1. Eigenerklärung, ob für Teile des Auftrags der Einsatz von Unterauftragnehmern

beabsichtigt ist

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4.3.3 Nichtvorliegen von Ausschlussgründen

4.3.3.1 Zwingende Ausschlussgründe Zum Beleg des Nichtvorliegens von zwingenden Ausschlussgründen ist einzureichen:

  1. maschinenschriftlich unterschriebene Eigenerklärung über das Nichtvorliegen

von Ausschlussgründen nach § 123 GWB bzw. die Durchführung erfolgreicher

Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB anhand Anlage

5_Eigenerklärung_Zwingende Ausschlussgründe.

  1. Eigenerklärung, in welcher der Bieter bestätigt, dass weder sein Unternehmen,

noch Mehrheitsanteilseigner oder Gesellschafter, noch eine Mutter- oder

Tochtergesellschaft oder Mitglieder der Bietergemeinschaft zu den aufgrund

der Verordnung (EG) 881/2002 oder aufgrund der Verordnung (EG) 2580/2001

in Verbindung mit dem Standpunkt des Rates 2001/931/GASP (EU-Terrorliste)

sanktionierten Personen, Gruppen oder Organisationen gehört.

4.3.3.2 Fakultative Ausschlussgründe Zum Beleg des Nichtvorliegens von fakultativen Ausschlussgründen sind

einzureichen:

  1. maschinenschriftlich unterschriebene Eigenerklärung über das Nichtvorliegen

von Ausschlussgründen nach § 124 GWB bzw. die Durchführung erfolgreicher

Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB anhand

Anlage 6_Eigenerklärung_Fakultative Ausschlussgründe.

  1. Eigenerklärung, dass keine Gründe vorliegen, die zu einem Ausschluss von

der Vergabe öffentlicher Aufträge nach § 21 des Gesetzes zur Bekämpfung der

Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung

(Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG) führen können.

  1. Eigenerklärung, dass gegen den Bewerber in den letzten drei Jahren kein

Verstoß nach § 24 Absatz 1 LkSG rechtskräftig festgestellt und mit einer

Geldbuße nach Maßgabe von § 22 Absatz 2 LkSG belegt worden ist.

Auf Ziff. 2.7 wird verwiesen.

4.3.4 Wettbewerbsregisterauszug Gemäß § 6 Abs. 1 WRegG wird zu dem Bieter, der voraussichtlich den Zuschlag

erhalten soll, zur Validierung seiner Angaben ein Wettbewerbsregisterauszug

angefordert. Eintragungen können zum Ausschluss führen.

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4.4 Angemessenheit der Preise Der AG behält sich eine Prüfung gemäß § 44 UVgO vor. Es wird auf die Regelungen

des § 44 Abs. 3 und 4 UVgO verwiesen.

4.5 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Die Beurteilung der

Angebote erfolgt anhand vorgefertigter objektiver Kriterien, mit denen die Angaben je

Anforderung bewertet werden.

„A/B“ Ausschluss- und Bewertungskriterium

A/B-Kriterien sind eine Kombination, bei denen zu beachten ist, dass die

Mindestanforderung an die Leistung ("A") erfüllt werden muss und zudem eine

Bewertung der Leistung ("B") erfolgt.

„B“ Bewertungskriterium

Die Anforderung ist wichtig und soll uneingeschränkt und umfassend erfüllt werden.

Allein aufgrund der Soll-Anforderungen wird pro Anforderungsgruppe die

Bewertungspunktzahl ermittelt.

Die B-Kriterien werden bewertet, d. h. aus den Angaben in den Angeboten werden die

Unterschiede ermittelt, welche die angebotenen Leistungen voneinander

unterscheiden. Die erreichbare Zahl an Leistungspunkten ist bei jedem B-Kriterium

angegeben.

„I“ Informationskriterium

Die I-Kriterien dienen dem AG der zusätzlichen Information und werden somit nicht für

die Wertung berücksichtigt. Die unter diesen Kriterien geforderten Angaben bzw.

Erklärungen sollen dem Angebot beigefügt werden.

Die fachtechnische Beurteilung der Angebote erfolgt anhand vorgefertigter objektiver

Kriterien, mit denen die Angaben je Anforderung bewertet werden. Die je

Bewertungskriterium erreichbaren Leistungspunkte (LP) sind in einer

Bewertungsmatrix ausgewiesen. Die ermittelte Bewertungspunktzahl spiegelt die

Qualität der angebotenen Leistung wider.

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KriterienGewichtungmaximale
Leistungspunkte
Preis80%80
Einsatzzeit der mit der Ausführung des Auftrags betrauten Ansprechpersonen20%20
Gesamtwert100%100

Nähere Informationen zu den Bewertungskriterien, deren Gewichtung und den

entsprechend zu erreichenden Leistungspunkten entnehmen Sie bitte der Anlage

3_Bewertungsmatrix.

Hinweise zur Bewertung:

a) Preis (80%)

Die Bewertung des Angebotspreises erfolgt mit der Formel 𝑃𝑟𝑒𝑖𝑠 𝑀𝑖𝑛 𝑃 = ∗80 𝑥 𝑃𝑟𝑒𝑖𝑠 𝑥

Wobei gilt:

LZBW-2026-06-053 Vergabe- und Vertragsunterlagen Seite 33 von 35 P X = Bewertungspunkte (zwischen 0 und 80) des Angebots X,

P r e i s M in = Niedrigster Preis aller Angebote,

= Preis des Angebots X. Preis X

Preisangaben sind in Anlage_Leistungsverzeichnis einzutragen. Preise sind auf zwei

Nachkommastellen genau anzugeben. Es ist kaufmännisch zu runden.

Es erfolgt eine Wertung auf Basis des Bruttopreises.

Die einzutragenden Einzelpreise sind für den AN verbindlich.

Bei den Gesamtsummen bzw. Gesamtkosten handelt es sich um einen

Bewertungspreis. Abgerechnet werden nur die tatsächlich angefallenen Kosten.

b) Einsatzzeit der mit der Ausführung des Auftrags betrauten

Ansprechpersonen (20%)

Bewertet wird die Einsatzzeit eines Betriebsarztes/einer Betriebsärztin sowie einer

Fachkraft für Arbeitssicherheit nach Anzahl der als Betriebsarzt/Betriebsärztin bzw.

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Fachkraft für Arbeitssicherheit eingesetzten Jahre in einem Unternehmen / Betrieb /

Behörde etc.

Die Angaben sind in Anlage 3_Bewertungsmatrix (Zeile 8 und 9) einzutragen.

Insgesamt können maximal 20 Punkte erreicht werden.

Die Bewertungspunkte Betriebsarzt/Betriebsärztin werden anhand folgender Einsatzzeiten vergeben:

  • 0 Jahre Einsatzzeit in einem Unternehmen / Betrieb / Behörde = 0 Punkte
  • 1-3 Jahre Einsatzzeit in einem Unternehmen / Betrieb / Behörde = 3 Punkte
  • 4-5 Jahre Einsatzzeitzeit in einem Unternehmen / Betrieb / Behörde = 5 Punkte
  • Ab 5 Jahre Einsatzzeit in einem Unternehmen / Betrieb / Behörde = 10 Punkte

Die Bewertungspunkte Fachkraft Arbeitssicherheit werden anhand folgender Einsatzzeiten vergeben:

  • 0 Jahre Einsatzzeit in einem Unternehmen / Betrieb / Behörde = 0 Punkte
  • 1-3 Jahre Einsatzzeit in einem Unternehmen / Betrieb / Behörde = 3 Punkte
  • 4-5 Jahre Einsatzzeit in einem Unternehmen / Betrieb / Behörde = 5 Punkte
  • Ab 5 Jahre Einsatzzeit in einem Unternehmen / Betrieb / Behörde = 10 Punkte

Die Bewertungspunkte der einzelnen Wertungskriterien werden wie oben aufgeführt

entsprechend gewichtet und anschließend zu einer Gesamtpunktzahl summiert.

Preisangaben sind im Leistungsverzeichnis einzutragen.

Preise sind auf bis zu zwei Nachkommastellen genau anzugeben. Es ist kaufmännisch

zu runden. Es erfolgt eine Wertung auf Basis des Bruttopreises.

Das Angebot mit der höchsten erreichten Gesamtpunktzahl erhält den Zuschlag.

Bei gleicher Gesamtpunktzahl entscheidet das Los.

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5 Leistungsbeschreibung

(inkl. Technischer Anforderungen)

„A“ Ausschlusskriterien / Mindestanforderungen

Alle „A“-Kriterien stellen die Mindestanforderungen an die ausgeschriebene Leistung dar. Die Anforderung ist zwingend und muss uneingeschränkt und umfassend erfüllt

werden. Bei Nichterfüllung von Ausschlusskriterien wird das Angebot gem. § 42 Abs.

1 Nr. 4 UVgO ausgeschlossen, auch wenn es auf anderen Gebieten besonders gute

Leistungen beinhaltet. Für die in der Leistungsbeschreibung zwingend formulierten

Anforderungen (Mindestanforderungen) gilt das zuvor Gesagte entsprechend.

Die Leistungsbeschreibung ist der Anlage 2 zu entnehmen.

6 Statistische Angaben (I-Kriterien)

Gem. der Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) ist der AG verpflichtet, die in

Anlage 4_Eigenerklärungen_öffentliche Ausschreibung unter der Überschrift

„Statistische Angaben (I-Kriterien)“ abgefragten Angaben zu erheben und an die

zuständigen Stellen zu übermitteln. Es wird gebeten, diese Angaben in der zuvor

genannten Anlage zu machen.

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