Anlage 2_Leistungsbeschreibung nach DGUV.pdf

Arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 18.09.2026, 13:48 (Europe/Berlin)

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Leistungsbeschreibung (A-Kriterien)

I. Grundbetreuung (Aufgabenkatalog nach DGUV V2 Anlage 2)

Die einzusetzenden Arbeitsmediziner und Fachkräfte für Arbeitssicherheit besitzen die jeweilige Fachkunde nach §§ 3, 4 DGUV-2 und können diese auf Verlangen nachweisen (Bestätigung in Anlage 4_Eigenerklärungen).

Die für die Ausführung des Auftrages benötigte Ausstattung und technische Ausrüstung sowie alle erforderlichen Geräte stehen zur Verfügung (Bestätigung in Anlage 4_Eigenerklärungen).

Die Grundbetreuung umfasst folgende Aufgabenfelder, deren Berücksichtigung in der Regel eine Begehung voraussetzt:

  1. Unterstützung bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung)

1.1. Unterstützung bei der Implementierung eines Gesamtkonzeptes zur Gefährdungsbeurteilung

1.2. Unterstützung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

1.3. Beobachtung der gelebten Praxis und Auswertung der Gefährdungsbeurteilung

1.4. Unterstützung bei der Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung

  1. Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhältnisprävention

2.1. Unterstützung bei der Arbeitssystemgestaltung in Planung, Ausführung und Unterhaltung

2.2. Unterstützung und Beratung bei der Ausgestaltung des Brandschutzes

2.3. Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention an bestehenden Arbeitssystemen und ihren Arbeitsbedingungen sowie bei deren Veränderungen

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2.4. Durchführung der technischen Sicherheitsunterweisung, Unterstützung bei der Erstellung von Betriebsanweisungen und Qualifizierungsmaßnahmen

2.5. Motivation zum sicherheits- und gesundheitsgerechten Verhalten durch Maßnahmen des Betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM)

2.6. Durchführung von ergonomischen Arbeitsplatzbegehungen

2.7. Kollektive arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten und Weiterentwicklung der Maßnahmen

  1. Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit

3.1. Integration von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in die Aufbauorganisation und Berücksichtigung in betrieblichen Prozessen

3.2. Integration des Arbeitsschutzes in die Unternehmensführung

3.3. Beratung zu erforderlichen Ressourcen zur Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen

3.4. Organisation und Verbesserung betrieblicher Prozesse derart, dass die Arbeitsschutzmaßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen.

  1. Untersuchung nach Ereignissen

4.1. Untersuchungen von Ereignissen, Ursachenanalysen und deren Auswertungen

4.2. Ermitteln von Unfallschwerpunkten sowie Schwerpunkten arbeitsbedingter Erkrankungen

4.3. Verbesserungsvorschläge und Maßnahmen zur Unfallvermeidung

  1. Allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen, Beschäftigten

5.1. Beratung zu Rechtsgrundlagen, Stand der Technik, Arbeitsmedizin, Hygiene und sonstigen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen

5.2. Beantwortung von Anfragen, Erfassen und Aufarbeiten von Hinweisen von Beschäftigten

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5.3. Organisation externer Beratung zu speziellen Problemen des Arbeitsschutzes

  1. Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten

6.1. Unterstützung bei der Erstellung von Dokumentationen

6.2. Unterstützung bei der Erfüllung von Meldepflichten gegenüber den zuständigen Behörden und Unfallversicherungsträgern

6.3. Dokumentation von Vorschlägen an den Arbeitgeber einschließlich Angabe des jeweiligen Umsetzungsstandes

6.4. Dokumentation zur eigenen Tätigkeit und zur Inanspruchnahme der Einsatzzeiten

6.5. Erstellung eines Jahresberichts

  1. Mitwirken an betrieblichen Besprechungen

7.1. Direkte persönliche Beratung von Arbeitgebern und deren Führungskräften

7.2. Teilnahme an Dienstgesprächen des Arbeitgebers mit seinen Führungskräften

7.3. Teilnahme an Besprechungen der betrieblichen Beauftragten entsprechend §§ 9, 10 und 11 Arbeitssicherheitsgesetz, insbesondere am Arbeitsschutzausschuss

  1. Selbstorganisation

8.1. Organisation der erforderlichen Fortbildung (Aktualisierung und Erweiterung)

8.2. Entwicklung und Nutzung von Wissensmanagement

8.3. Nutzung des Erfahrungsaustauschs, insbesondere mit den Unfallversicherungsträgern und den zuständigen Behörden

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II. Betriebsspezifische Betreuung (nach DGUV V2 Anlage 2)

Die einzusetzenden Arbeitsmediziner und Fachkräfte für Arbeitssicherheit besitzen die jeweilige Fachkunde nach §§ 3, 4 DGUV-2 und können diese auf Verlangen nachweisen (Bestätigung in Anlage 4_Eigenerklärungen).

Die für die Ausführung des Auftrages benötigte Ausstattung und technische Ausrüstung sowie alle erforderlichen Geräte stehen zur Verfügung (Bestätigung in Anlage 4_Eigenerklärungen).

Die Aufgabenfelder für die betriebsspezifische Betreuung sind:

  1. Regelmäßig vorliegende Anlässe der betriebsspezifischen Betreuung

1.1. Gefährliche Arbeiten; Tätigkeiten, Arbeitsplätze und Arbeitsstätten mit besonderen Gefährdungen

1.2. Arbeitsorganisation und Gestaltung der Arbeit bei Vorhandensein von besonderen Gefährdungen

1.3. Besondere betriebsspezifische Anforderungen beim Personaleinsatz

  1. Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation

2.1. Beschaffung von grundlegend neuartigen Maschinen, Geräten

2.2. Grundlegende Veränderungen zur Errichtung neuer Arbeitsplätze bzw. der Arbeitsplatzausstattung; Planung, Neuerrichtung von Betriebsanlagen; Umbau, Neubaumaßnahmen

2.3. Einführung neuer Stoffe bzw. Materialien

2.4. Grundlegende Veränderung betrieblicher Abläufe und Prozesse; grundlegende Veränderung der Arbeitszeitgestaltung; Einführung neuer Arbeitsverfahren

2.5. Spezifische Erfordernisse zur Schaffung einer geeigneten Organisation zur Durchführung der Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie der Integration in die Führungstätigkeit und zum Aufbau eines Systems der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung)

  1. Externe Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation

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3.1. Neue Vorschriften, die für den Betrieb umfangreiche Änderungen nach sich ziehen

3.2. Weiterentwicklung des für den Betrieb relevanten Stands der Technik, der Arbeitsmedizin, Hygiene oder sonstigen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse

  1. Arbeitsmedizinische Vorsorge

4.1. Arbeitsmedizinische Vorsorge, insbesondere Bildschirmarbeit (G37)

  1. Betriebliche Aktionen, Schwerpunktprogramme und Kampagnen

5.1. Mitwirkung bei eventuellen Gesundheitstagen

5.2. Infektionsschutz-Impfungen, z.B. Grippeschutzimpfung

5.3. Ausbildung zum Brandschutzhelfenden (Feuerlöschübung, nicht virtuell)

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