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WKK-2026-17 Betreuungsleistung Arbeitsmedizin
Dienstleistungsvertrag
Arbeitsmedizinische Betreuung
WKK-2026-17
zwischen
Westküstenkliniken Brunsbüttel und Heide gGmbH
Esmarchstraße 50
25746 Heide
- nachfolgend Auftraggeber genannt -
und
Auftragnehmer n.n.
- nachfolgend Auftragnehmer genannt -
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Die in diesem Dienstleistungsvertrag verwendeten Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörter umfassen unabhängig von der verwendeten Form weibliche, männliche und diverse Geschlechter. Sie werden ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwendet.
§ 1 Gegenstand der Vereinbarung / Aufgaben des Betriebsarztes
(1) Der Auftragnehmer nimmt die Aufgaben wahr, welche sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) in Verbindung mit der Unfallverhütungsvorschrift “Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2) ergeben. Der Auftragnehmer ist sich bewusst, dass in der Leistungsbeschreibung unter Umständen nicht jedes Detail abschließend beschrieben werden konnte. So bedingt z. B. die betriebsspezifische Struktur des Auftraggebers, dass sich Schwerpunkte innerhalb der Betreuungsleistung verschieben können. Der Auftragnehmer wird im Rahmen seiner funktionellen Leistungsverpflichtung alle Anforderungen erfüllen, soweit sie nicht gänzlich außerhalb dessen liegen, mit dem er bei ordnungsgemäßer Prüfung des Vertragsumfangs rechnen musste.
(2) Der betriebsmedizinische Dienst übernimmt die Erfüllung der nach § 3 ASiG und DGUV Vorschrift 2 erforderlichen betriebsärztlichen Aufgaben. Er unterstützt den Auftraggeber in allen Fragen des Gesundheitsschutzes, insbesondere durch Beratung, arbeitsmedizinische Vorsorge, regelmäßige Überprüfung der Betriebsverhältnisse, Beratung und Belehrung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und durch die Zusammenarbeit mit der Sicherheitsfachkraft.
(3) Der Auftraggeber beschäftigt zum Zeitpunkt des Ausschreibungsverfahrens insgesamt ca. 3.033 Beschäftigte an den Westküstenkliniken mit ihren beiden Standorten Brunsbüttel und Heide und an den Tochtergesellschaften.
Die Angabe „3.033 Beschäftigte“ stellt eine Kopfzahl (Anzahl natürlicher Personen unabhängig vom Beschäftigungsumfang) dar. Maßgeblich für die Einsatzzeitberechnung und deren Fortschreibung nach DGUV Vorschrift 2 ist die jeweils aktuelle Umrechnung in Vollzeitäquivalente (VZÄ).
Während der Vertragslaufzeit kann es zu Änderungen der Standorte (z. B. Umzüge der MVZ, Wegfall oder Wiederaufnahme einzelner Leistungsbereiche z. B. Ermächtigungen) kommen. Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen an den jeweils aktuellen Standorten des Auftraggebers innerhalb des Landkreises Dithmarschen, Schleswig- Holstein. Änderungen teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer rechtzeitig mit. Vorsorge- und Eignungsuntersuchungen oder Impfungen finden in den Räumlichkeiten des Auftraggebers statt (gemäß Leistungsbeschreibung Punkt 3.4.3.1.2).
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(4) Die in der Leistungsbeschreibung genannten Einsatzzeiten basieren auf der zum Zeitpunkt der Ausschreibung zugrunde gelegten Beschäftigtenzahl, umgerechnet auf Vollzeitäquivalente (VZÄ). Maßgeblich für die Bestimmung und Fortschreibung der Einsatzzeiten ist die jeweils aktuelle Berechnung nach DGUV Vorschrift 2. Abweichungen der Beschäftigtenzahl während der Vertragslaufzeit stellen keinen Anspruch des Auftragnehmers auf eine bestimmte Beauftragungsmenge dar.
§ 2 Aufgaben des Betriebsarztes
(1) Der Betriebsarzt nimmt die Aufgaben wahr, die sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG vom 12.12.1973) insbesondere aus § 3 ASiG (Aufgaben der Betriebsärzte) ergeben. Der Betriebsarzt leistet Aufgaben zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge entsprechend der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbmedVV) und die Aufgaben aus der Unfallverhütungsvorschrift, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (DGUV Vorschrift 2) und Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in der jeweils geltenden Fassung sowie Eignungsuntersuchungen gemäß arbeits- bzw. tarifvertraglicher Regelungen oder gemäß Arbeitsschutzgesetz. Das ASiG unterteilt hierbei die Aufgaben des Betriebsarztes gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 ASiG insbesondere in beratende, organisatorische, beobachtende Aufgaben (Arbeitsschutz, Unfallverhütung u. w.), und gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG in Aufgaben wie Untersuchung, arbeitsmedizinische Beurteilung und Beratung der Arbeitnehmer inkl. Erfassung und Auswertung der Untersuchungsergebnisse (arbeitsmedizinische Vorsorge).
(2) Der Auftragnehmer erbringt die arbeitsmedizinische Betreuung und Eignungsuntersuchungen während der gesamten Vertragslaufzeit durch fest zugeordnete Betriebsärztinnen / Betriebsärzte als zentrale Ansprechperson/en (nachfolgend „benannte Person“). Die benannte/n Person/en muss/müssen die in der Leistungsbeschreibung festgelegten fachlichen Anforderungen erfüllen.
(3) Kernleistungen im Sinne dieses Vertrages sind insbesondere:
a) arbeitsmedizinische Beratung des Auftraggebers in Grund- und betriebsspezifischer Betreuung,
b) Teilnahme und fachliche Mitwirkung in Gremien und Besprechungen, insbesondere im Arbeitsschutzausschuss (ASA) und Hygienesitzung sowie bei Bedarf an Aktionsveranstaltungen im Rahmen des Hygiene- oder Gesundheitsmanagements,
c) Begehungen von Arbeitsstätten sowie Bewertung arbeitsmedizinischer Fragestellungen,
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d) arbeitsmedizinische Vorsorge einschließlich ärztlicher Bewertung und ärztlicher Aufklärung,
e) Eignungsuntersuchungen
f) Erstellen arbeitsmedizinischer Stellungnahmen/Gutachten, soweit diese geschuldet sind,
g) fachliche Begleitung von BEM-Fällen, soweit ärztliche Expertise erforderlich ist.
(4) Die Kernleistungen sind grundsätzlich durch die benannte Person persönlich zu erbringen. Der Einsatz weiterer Ärztinnen/Ärzte oder sonstiger Fachkräfte ist zulässig, soweit dies zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung erforderlich ist, die Anforderungen der Leistungsbeschreibung eingehalten werden und die Gesamtverantwortung beim Auftragnehmer verbleibt.
(5) Ein Wechsel der benannten Person ist dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers. Die Zustimmung darf nur aus sachlichem Grund verweigert werden. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Qualifikation der Ersatzperson durch geeignete Nachweise nachzuweisen.
(6) Die Regelungen zum Einsatz von Unterauftragnehmern bleiben unberührt. Unterauftragnehmer dürfen mit Kernleistungen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers beauftragt werden.
(7) Der Betriebsarzt erfüllt seine Aufgaben in Zusammenarbeit mit der jeweils betreuten Gesellschaft (WKK und Tochtergesellschaften), der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsrat, den Sicherheitsbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretung.
(8) Der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit haben nach § 10 ASiG bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten. Dazu gehört es insbesondere, gemeinsame Betriebsbegehungen vorzunehmen.
§ 3 Vertragsbestandteile
Vertragsbestandteile sind in der genannten Rangfolge:
-
Nachtragsvereinbarungen,
-
Vertrag,
-
Leistungsbeschreibung einschließlich Anlagen,
-
Bieterinformationen in zeitlicher Reihenfolge,
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-
Preisblatt,
-
Angebot, soweit ausdrücklich übernommen,
-
VOL/B subsidiär.
Die Antworten auf Bieterfragen werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie zuvor ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind.
Jegliche Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen des Auftragnehmers sind ausgeschlossen und werden nicht Bestandteil dieses Vertrags.
§ 4 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Die Laufzeit des Vertrags beträgt 2 Jahre und beginnt ab dem 01.01.2027 und endet am 31.12.2028. (In Absprache mit dem Auftraggeber kann der Vertrag später beginnen, jedoch spätestens am 01.03.2027. Das Datum des Vertragsendes wird dement- sprechend angepasst). Der Auftraggeber kann den Vertrag gegenüber dem Auftragnehmer, einmalig um 18 Monate zu unveränderten Bedingungen verlängern (Verlängerungsoptionen), sofern der Vertrag nicht bis spätestens sechs (6) Monate vor dem Vertragsende gekündigt wird (Verlängerungsoption gilt als gezogen). Der Vertrag endet somit spätestens zum 30.06.2030 (bei späterem Vertragsbeginn dement- sprechend später), einer gesonderten Kündigung bedarf es nicht.
(2) Die Kündigung aus außerordentlichem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
➢ ein Verstoß des Auftragnehmers gegen eine gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Datenschutzbestimmung vorliegt,
➢ ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftragnehmers eröffnet wird oder ein entsprechender Antrag mangels Masse abgelehnt wird oder sich dessen Unternehmen in Liquidation befindet,
➢ wenn der Auftragnehmer trotz schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung so nachhaltig gegen Bestimmungen des Vertrages verstößt, dass dem anderen Vertragspartner ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist,
➢ wenn der Auftraggeber nach Zuschlagserteilung feststellt, dass vom Auftragnehmer Änderungen oder Ergänzungen in den Vergabeunterlagen vorgenommen wurden.
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Im Falle einer fristlosen Kündigung dieses Vertrages durch den Auftraggeber oder durch den Auftragnehmer selbst steht dem Auftragnehmer eine Vergütung nur für die bis dahin vertragsgemäß erbrachten Leistungen zu.
Eine Kündigung bedarf der Schriftform. Das Kündigungsschreiben hat die Gründe für die Kündigung zu enthalten.
§ 5 Vergütung
(1) Die Leistungen des Auftragnehmers werden während der Vertragslaufzeit mit den im anliegenden Preisblatt aufgeführten Beträgen (netto) nach tatsächlich erbrachten Einsatzstunden vergütet. Der Auftraggeber entrichtet monatlich nachgelagert nach Eingang einer prüffähigen Rechnung eine Vergütung, welche sich aus den tatsächlich und nachweisbar erbrachten Einsatzzeiten multipliziert mit dem seitens des Auftragnehmers im Angebot eingetragenen Preis pro Stunde (netto) ergibt. In der Rechnungsstellung hat der Auftragnehmer seine Leistungen nach steuerpflichtig und steuerfrei gemäß der aktuellen steuerlichen Rechtsprechung zu unterteilen, s. § 11 Rechnung und Zahlungsbedingung, Ausweis der USt.
(2) Es handelt sich um Festpreise, die während der 2-jährigen Vertragsdauer gleich (unverändert) bleiben. Dies gilt auch bei gesetzlichen Änderungen, beispielsweise einer Mindestlohnanpassung. Dies betrifft nicht die jeweils gültige Umsatzsteuer. Es bleibt den Vertragsparteien unter einvernehmlich schriftlicher Einigung vorbehalten, jeweils mit Beginn der Nutzung der Verlängerungsoption um ein weiteres Jahr, den Preis netto pro Stunde anzupassen. Zur Begründung sind durch den Auftragnehmer Nachweise über die tatsächlich entstandenen Kostenerhöhungen zu erbringen. Die jährliche Erhöhung darf dabei 3% nicht überschreiten.
(3) In der vereinbarten Vergütung sind alle Nebenkosten enthalten.
(4) Wege- und Reisezeiten des Auftragnehmers sind nicht als Einsatzzeiten abrechenbar und mit der vereinbarten Vergütung abgegolten. Dies gilt auch für Fahrten zu und zwischen den Standorten des Auftraggebers.
Der im Formular “Preisblatt_detailliert“ eingetragene Nettopreis pro Stunde (vor-Ort, Remote, Assistenz) umfasst sämtliche Kosten, insbesondere Fahrt-, Wege- und Rüstzeiten, Reise- und Nebenkosten, Einsatzmittel wie Fahrzeuge, Beratung, Untersuchung, Bescheinigungen sowie Verwaltungskosten des Bieters über die gesamte Vertrags-laufzeit. Diese Aufzählung ist nicht abschließend.
§ 6 Pflichten des Auftragnehmers
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(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine vertraglich geschuldeten Leistungen vertragsgerecht und unter Anwendung größtmöglicher Sorgfalt innerhalb der vereinbarten Einsatzzeiten zu erbringen. Die Vorgaben aus der Leistungsbeschreibung sowie den einschlägigen Rechtsvorschriften sind bei der Ausführung der Leistungen einzuhalten.
(2) Der Auftragnehmer erstellt einen Jahresbericht gemäß § 5 DGUV Vorschrift 2 und den Vorgaben der Leistungsbeschreibung. Der Jahresbericht ist dem Auftraggeber spätestens bis zum 31.03. des Folgejahres in Textform zu übermitteln und muss mindestens enthalten:
➢ Aufschlüsselung der erbrachten Stunden nach Grund- und betriebsspezifischer Betreuung,
➢ Zusammenfassung der durchgeführten Begehungen und Beratungsleistungen pro Standort,
➢ Auskunft über die Zusammenarbeit des Betriebsarztes sowie Fachkraft für Arbeitssicherheit und der gegebenenfalls eingesetzten Personen mit spezieller Fachkunde,
➢ Nachweis über die kontinuierliche Fortbildung des eingesetzten Betriebsarztes,
➢ Empfehlungen für Präventionsmaßnahmen im Folgejahr,
➢ eine ggf. erfolgte Leistungserbringung unter Nutzung von digitalen Informations- und Kommunikationstechnologien ist ebenfalls zu dokumentieren.
(3) Die Erbringung der Dienstleistung erfolgt auf Basis gemeinsamer Planung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.
(4) Der Auftragnehmer stellt die kontinuierliche Erbringung der Dienstleistung sicher. Um eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und Kenntnis der betrieblichen Gegebenheiten zu gewährleisten, weist der Auftragnehmer dem Auftraggeber für die Betreuung vor Ort (eine) fest zugeordnete Ansprechperson/en (fest zugeteilte Betriebsärztin / fest zugeteilter Betriebsarzt) zu.
(5) Der Auftrag ist unter Berücksichtigung der beim Auftraggeber bereits gesammelten Ergebnisse, Erkenntnisse und Erfahrungen aufbauend auszuführen. Dem Auftragnehmer werden nach Vertragsabschluss die erforderlichen Unterlagen übergeben.
(6) Die Erfüllung aller Auftragsleistungen und die Kommunikation in Wort und Schrift zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer erfolgt in deutscher Sprache.
(7) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die zum Einsatz kommenden Personen regelmäßig fortzubilden, um die Aufgaben nach aktuellsten Erkenntnissen und
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Methoden erfüllen zu können. Die Qualifikationsunterlagen sind auch vor Personaländerungen seitens des Aufragnehmers dem Auftraggeber vorzulegen. Dieser behält sich in diesem Fall vor, die Personaländerung abzulehnen.
(8) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Tätigkeiten der Vor- und Nachbereitung, Dokumentation sowie Besprechungen und Beratungsleistungen, soweit fachlich geeignet und der Auftraggeber vorab zugestimmt hat, ortsungebunden unter der Nutzung von digitalen Informations- und Kommunikationstechnologien (z. B. per Videokonferenz) zu erbringen. Arbeitsmedizinische Vorsorgen und Untersuchungen, die eine persönliche Anwesenheit erfordern, sind gemäß Leistungsbeschreibung vor Ort an den Standorten des Auftraggebers durchzuführen. § 6 DGUV Vorschrift 2 ist in seiner Gesamtheit entsprechend zu beachten.
(9) Es besteht für den Auftragnehmer kein Anspruch auf die Nutzung eines durch ihn vorgehaltenen Online-Buchungsportals. Dies erfolgt bei Bedarf in Abstimmung und ausschließlich unter schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann jederzeit ohne Angabe von Gründen die Verwendung eines Buchungsportals ablehnen bzw. unterbinden. Im Falle der seitens des Auftraggebers ausdrücklich zugestimmten Anwendung eine online-Portals, ist der Auftraggeber frei von jeglichen Kosten für Zugriff, Wartung, Lizenzen o.a. zu halten. Die Nutzung muss kostenfrei erfolgen.
(10) Der Auftragnehmer teilt spätestens mit Vertragsbeginn dem Auftraggeber eine namentlich benannte/n Ansprechpartner/in sowie dessen Vertreterin/Vertreter für sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages mit.
§ 7 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber unterstützt die Tätigkeiten der Betriebsärztin / des Betriebsarztes und hält für die Erfüllung der betriebsärztlichen Aufgaben und zur Administration und Terminorganisation beim AG angestellte Mitarbeitende (Assistenzkräfte mit Berufsausbildung MFA; teilweise mit Zusatzqualifikation Arbeitsmedizin) vor.
Terminvereinbarungen erfolgen auf Grundlage abgestimmter Einsatzzeiten mit dem Auftragnehmer. Dem Betriebsarzt werden die vereinbarten Termine ca. zwei (2) Wochen bzw. im Rahmen von BEM ebenfalls ca. zwei (2) Wochen im Voraus übermittelt, so dass eine Planung der Einsatzzeiten erfolgen kann. Dabei besteht für den Auftragnehmer kein Anspruch auf die Nutzung eines durch ihn vorgehaltenen Online-Buchungsportals.
(2) Der Auftraggeber hat dem betriebsärztlichen Dienst des Auftragnehmers alle erforderlichen Auskünfte, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben nach
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ASiG erforderlich sind, zu erteilen und Veränderungen von betrieblichen Abläufen mitzuteilen.
(3) Der Auftraggeber ermöglicht dem Betriebsarzt des Auftragnehmers nach vorheriger Terminvereinbarung Betriebsbegehungen und Arbeitsplatzbesichtigungen, welche durch einen Vertreter des Auftraggebers begleitet werden.
(4) Darüber hinaus stellt der Auftraggeber dem betriebsärztlichen Dienst für seine Tätigkeit, insbesondere für arbeitsmedizinische Vorsorgen und Eignungsuntersuchungen, geeignete betriebliche Räumlichkeiten (inkl. Untersuchungsliege und Mobiliar) zur Verfügung.
§ 8 Beauftragung der Leistungen (Abruf/Einzelaufträge)
(1) Die Leistungserbringung erfolgt auf Grundlage dieser Vereinbarung sowie der Leistungsbeschreibung. Die konkrete Inanspruchnahme von Einsatzzeiten erfolgt durch den Auftraggeber durch Abruf bzw. Einzelbeauftragung (z. B. Terminplanung, Kampagnen, Teilnahme an Gremien/Sitzungen, Begehungen, Beratungen).
(2) Abrufe erfolgen in Textform (z. B. E-Mail) durch die vom Auftraggeber benannten Ansprechpartner. Der Auftragnehmer bestätigt den Abruf innerhalb von zwei (2) Werktagen.
(3) Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Abruf oder Beauftragung in einer bestimmten Höhe besteht nicht. Der Auftraggeber übernimmt keine Gewähr für das tatsächliche Auftragsvolumen während der Vertragslaufzeit.
(4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die abgerufenen Leistungen innerhalb der in der Leistungsbeschreibung definierten Reaktions- und Ausführungsfristen zu erbringen.
§ 9 Erreichbarkeit, Reaktionszeiten, Notfälle
(1) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass innerhalb der planmäßigen Betreuungszeiten gemäß Leistungsbeschreibung eine administrative Erreichbarkeit (Telefon/E-Mail) zur Abstimmung mit dem Auftraggeber gewährleistet ist.
(2) Fachliche Anfragen des Auftraggebers sind innerhalb von 48 Stunden (an Werktagen montags bis freitags) zu beantworten, sofern nicht im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände ein abweichender Zeitraum erforderlich ist; in diesem Fall ist der Auftraggeber unverzüglich zu informieren.
(3) In Notfällen (z. B. bei Schadensereignissen) sowie bei behördlichen Revisionen stellt der Auftragnehmer sicher, dass eine qualifizierte betriebsärztliche Unterstützung
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innerhalb von 24 Stunden zur betreffenden Organisationseinheit entsandt werden kann.
(4) Sofern der Auftragnehmer die in diesem § 9 geregelten Reaktionszeiten wiederholt nicht einhält, ist der Auftraggeber berechtigt, nach schriftlicher Abmahnung und angemessener Fristsetzung außerordentlich zu kündigen.
§ 10 Verhinderung
(1) Im Falle der Verhinderung (Krankheit, Urlaub etc.) des zuständigen Betriebsarztes und die damit verhinderte, persönliche Ausübung der Tätigkeit nach dem ASiG und der DGUV Vorschrift 2, muss der Auftragnehmer über einen weiteren Betriebsarzt (mit entsprechender nachgewiesener Qualifikation) ohne zusätzliche Kosten die Vertretung sicherstellen.
(2) Ein Austausch des Betriebsarztes bei gleicher Qualifikation darf nur einvernehmlich mit dem Auftraggeber vorgenommen werden. Der Auftraggeber darf seine Zustimmung nicht verweigern, sofern sachliche Gründe vorliegen, die einen Austausch rechtfertigen und der Auftragnehmer nachweist, dass der zur Verfügung gestellte Ersatz über die notwendigen Qualifikationen verfügt. Diese Qualifikationen sind dem Auftraggeber durch geeignete Nachweise (Lebenslauf, Zeugnisse, Zertifikate, o. ä.) vorzulegen.
(3) Der Auftragnehmer hält auch unter dem Eindruck eines Verhinderungsfalls oder Ausfallkonzeptes die für die medizinische Tätigkeit erforderlichen Geräte vor.
§ 11 Rechnung und Zahlungsbedingung, Ausweis der USt
(1) Der Auftragnehmer rechnet seine tatsächlich und nachweisbar erbrachten Einsatzzeiten monatlich nachträglich auf Basis eines vom Auftraggeber anerkannten Leistungsnachweises getrennt für die jeweilig erbrachten Leistungen nach dem geltenden Umsatzsteuersatz (steuerpflichtig, steuerfrei) ab. § 4 Nr. 14 UstG ist zu berücksichtigen.
(2) Die Rechnungen sind in Textform zu erstellen und sollen vorzugsweise elektronisch per E-Mail an die vom Auftraggeber benannte Rechnungsadresse (derzeit: kreditoren- wkk-Fibu@wkk.sh) übermittelt werden. Jede Rechnung muss insbesondere enthalten:
a) Leistungszeitraum,
b) Datum der jeweiligen Leistungserbringung,
c) Eindeutige Aufteilung der Leistungsbereiche: insb. Grundbetreuung, betriebspezifische Betreuung, Eignungs- /Tauglichkeitsuntersuchungen,
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d) Leistungsart mit kurzer Beschreibung der Tätigkeit,
e) Angabe des Anforderers (WKK bzw. jeweilige Tochtergesellschaft),
f) Darstellung der Summe der Einsatzzeit je Leistungsbereich und -art sowie Aufschlüsselung nach
➢ vor-Ort-Einsatzzeiten, ➢ Remote-Einsatzzeiten, ➢ Einsatzzeiten von Assistenzpersonal (soweit gesondert dokumentiert),
g) Aufteilung der Entgelte und Einsatzzeiten nach steuerpflichtigen und steuerfreien Leistungen gemäß den nachstehenden Absätzen.
(3) Umsatzsteuerliche Einordnung der Leistungen
a) Der Auftragnehmer hat bei der Einordnung seiner Leistungen die Regelungen des § 3 ASiG, des § 4 Nr. 14 UStG sowie die jeweils geltende höchstrichterliche Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung (insbesondere das BMF-Schreiben vom 04.05.2007 sowie die Verfügungen der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 08.01.2013 und der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 15.01.2013 in der jeweils aktuellen Fassung) zu beachten.
b) Steuerpflichtig sind insbesondere:
➢ Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 ASiG (z. B. Beratung des Auftraggebers, Teilnahme an Gremien und Besprechungen, Begehungen, Beobachtung der Durchführung des Arbeitsschutzes),
➢ Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG, soweit es sich um Einstellungsuntersuchungen, Eignungs- oder Tauglichkeitsuntersuchungen handelt, die überwiegend der Entscheidung des Auftraggebers über die Begründung oder Ausgestaltung eines Beschäftigungsverhältnisses dienen.
c) Steuerfrei sind nach
➢ § 4 Nr. 14 UStG Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG, soweit nicht unter Abs. 3 Satz 2 erfasst, insbesondere arbeitsmedizinische Vorsorgeleistungen, die vorrangig der Krankheitsvorbeugung, -erkennung und der Beobachtung des Gesundheitszustandes der Beschäftigten dienen und bei denen ein therapeutisches Ziel bzw. der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten im Vordergrund steht.
d) Die umsatzsteuerliche Einordnung typischer Leistungsarten wird in der Anlage „Steuerliche Einordnung arbeitsmedizinischer Leistungen“ (Anlage 1) konkretisiert. Diese Anlage hat klarstellenden Charakter und ist nicht abschließend. Maßgeblich bleibt stets die jeweils geltende Rechtslage.
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(4) Dokumentations- und Aufteilungspflicht
a) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Einsatzzeiten leistungsbezogen nach den Kategorien des § 3 ASiG sowie nach ihrer umsatzsteuerlichen Einordnung (steuerpflichtig / steuerfrei) zu dokumentieren.
b) Werden im Rahmen eines einheitlichen Einsatzes sowohl steuerfreie Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG (Vorsorge-/Heilbehandlungsleistungen) als auch steuer- pflichtige Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 ASiG oder Einstellungsuntersuchungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG erbracht, hat der Auftragnehmer die Einsatzzeit sachgerecht aufzuteilen. Ein sachgerechter Aufteilungsmaßstab (z. B. zeitanteilige Zuordnung der dokumentierten Tätigkeiten oder anderer objektiv nachvollziehbarer Schlüssel) ist nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse zu wählen.
c) Die Dokumentation muss so ausgestaltet sein, dass dem Auftraggeber eine stichprobenartige oder anlassbezogene Überprüfung der umsatzsteuerlichen Einordnung ermöglicht wird.
(5) Inklusion von Nebenkosten
Die im Preisblatt vereinbarten Stundensätze (vor-Ort, Remote, Assistenz) umfassen sämtliche Nebenkosten (insbesondere Fahrt-, Wege- und Rüstzeiten, Reise- und Nebenkosten, Einsatzmittel, Verwaltungskosten). Eine gesonderte Berechnung von Nebenkosten ist ausgeschlossen. Fahrzeiten zählen nicht zum Stundenkontingent der Grundbetreuung und dürfen dieses nicht schmälern; in der Rechnung ist daher ausschließlich die Netto-Arbeitszeit (leistungsbezogene Einsatzzeit) anzugeben.
(6) Zahlungsbedingungen
a) Die Prüfungs- und Zahlungsfrist für Rechnungen beträgt 30 Tage nach Eingang einer prüffähigen Rechnung beim Auftraggeber.
b) Eine Rechnung ist insbesondere dann nicht prüffähig, wenn die in § 11 in den Absätzen 2 bis 4 genannten Angaben zur Abgrenzung der Leistungsarten und zur Aufteilung in steuerpflichtige und steuerfreie Leistungen fehlen oder unvollständig sind. In diesem Fall beginnt die Zahlungsfrist erst mit Zugang der korrigierten bzw. ergänzten Rechnung.
(7) Rechtsänderungen und Anpassung der Abrechnung
a) Ändert sich die umsatzsteuerliche Beurteilung einzelner Leistungen infolge gesetzlicher Änderungen, höchstrichterlicher Rechtsprechung oder einer geänderten
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Verwaltungsauffassung, sind die Parteien verpflichtet, die Rechnungsstellung ab dem Zeitpunkt der Änderung an die neue Rechtslage anzupassen.
b) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers Rechnungen umsatzsteuerlich zu berichtigen, soweit dies nach den einschlägigen umsatzsteuerlichen Vorschriften zulässig und dem Auftragnehmer zumutbar ist.
(8) Keine Bindungswirkung gegenüber der Finanzverwaltung
Die in diesem Vertrag und seinen Anlagen getroffenen Regelungen zur umsatzsteuerlichen Einordnung der Leistungen dienen ausschließlich der internen Vertragsdurchführung und der Rechnungsstellung zwischen den Parteien. Sie entfalten keine Bindungswirkung gegenüber der Finanzverwaltung. Maßgeblich bleiben allein die gesetzlichen Bestimmungen, die höchstrichterliche Rechtsprechung und die hierzu ergangenen Verwaltungsanweisungen
(9) Die Rechnungen sollen vorzugsweise elektronisch per E-Mail an kreditoren-wkk-Fibu@wkk.sh in einem gesetzlich zulässigen Format (gemäß EN 16931) gesendet werden; idealerweise im Format ZUGFeRD.
(10) Die Abtretung von Forderungen an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers statthaft.
(11) Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung steht dem Auftragnehmer die Vergütung für Dienstleistung nur anteilig, entsprechend der bis dahin tatsächlich erbrachten und nachgewiesenen Einsatzzeiten zu. Ohne Rechtsgrund erlangte Zahlungen sind im Falle der Vertragsbeendigung zurückzuerstatten. Der Erstattungsanspruch ist sofort fällig.
§ 12 Schweigepflicht, Datenschutz
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich und alle für ihn tätigen Personen, alle Anforderungen der DSGVO einzuhalten und alle ihm zur Kenntnis gelangten internen Informationen des Auftraggebers, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, vertraulich zu behandeln.
§ 13 Informationssicherheitsmanagementsystem (ISMS)
(1) Der Auftraggeber betreibt ein Informationssicherheitsmanagementsystem (ISMS) mit dem Ziel die Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität der verarbeiteten Informationen bzw. der relevanten Systeme sicherzustellen.
Auch Lieferanten leisten mit ihren Dienstleistungen und Produkten einen wichtigen Beitrag zur Informationssicherheit in der Lieferkette, weshalb im Falle eines
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Vertragsabschlusses zum Bereich ISMS ggf. separate Erklärungen zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer definiert und unterzeichnet werden.
(2) Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber im Bedarfsfalle Informationen bereit, um das Niveau der Informationssicherheit beim Auftragnehmer grundsätzlich bewerten zu können. Auf Rückfrage des Auftraggebers werden auf den Hauptvertrag bezogen weitere Informationen bereitgestellt, damit der Auftraggeber mögliche Auswirkungen für die Informationssicherheit hinsichtlich des ISMS hinreichend bewerten kann.
(3) Sicherheitsanforderungen an den IT-Betrieb des Auftragnehmers: Der Auftragnehmer sichert seine Systeme nach Stand der Technik durch geeignete und angemessene technische, organisatorische, personale und prozessuale Maßnahmen. Hierbei beachtet er die Schutzwürdigkeit der verarbeiteten Informationen und das Schutzniveau des Auftraggebers.
§ 14 Einsatz von Unterauftragnehmern
(1) Im Falle der Beauftragung von Unterauftragnehmern hat der Auftragnehmer:
• den Unterauftragnehmer bei dem Auftraggeber unter Nennung des beabsichtigten Tätigkeitsbereichs anzuzeigen,
• den Unterauftragnehmer auf die Einhaltung der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten, insbesondere auf die Einhaltung der Regelungen zum Datenschutz und zum Informations- und Prüfungsrecht hinzuweisen und sicherzustellen, dass der Nachunternehmer diese Bestimmungen in gleicher Weise einhält wie der Auftragnehmer selbst.
(2) Die Übertragung von Kernleistungen gemäß § 2 dieses Vertrages auf Unterauftragnehmer ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
(3) Eine Übertragung von Leistungen auf nicht bereits bei Zuschlagserteilung genehmigte Nachunternehmer ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
(4) Beim Einsatz von Nachunternehmern haftet der Auftragnehmer für die ordnungsgemäße Einhaltung und Gesamtabwicklung des Auftrages. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich über den Ausfall eines Nachunternehmers zu informieren.
§ 15 Haftung / Betriebshaftpflichtversicherung
(1) Der Auftragnehmer haftet für von ihm zu vertretende Schäden wie folgt:
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• für Sach- und Vermögensschäden bis zu 3.000.000 Euro je Schadensfall, zweifach maximiert pro Versicherungsjahr,
• für Personenschäden bis zu 5.000.000 Euro, zweifach maximiert pro Versicherungsjahr.
Die Haftpflichtversicherung ist für die gesamte Vertragslaufzeit aufrecht zu erhalten und auf Verlangen jederzeit dem AG nachzuweisen.
(2) Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von etwaigen Schadensersatzansprüchen jedweder Art frei, die im Zusammenhang mit der Beauftragung und Durchführung dieses Vertrages von Dritten gegen den Auftraggeber geltend gemacht werden, sofern diese aus einer schuldhaften Verletzung der vertraglichen Pflichten des Auftragnehmers resultieren.
(3) Die Haftungsbegrenzungen nach Absatz 1 gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(4) Ein Erlöschen des Versicherungsschutzes ist dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist 25704 Meldorf. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen oder Ergänzungen zu dieser Schriftformklausel. Ergänzungen und Änderungen müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein, Schriftwechsel genügt nicht. Das Schriftformerfordernis kann seinerseits nur schriftlich abbedungen werden.
(3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte der Vertrag eine Lücke enthalten, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung einer Lücke soll eine wirksame und durchführbare Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich möglichen dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner bei Abschluss dieses Vertrages vereinbart hätten, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten.
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