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Anlage 1 zum Dienstleistungsvertag Arbeitsmedizinische Betreuung WKK-2026-17
Diese Anlage hat klarstellenden Charakter und ist nicht abschließend. Maßgeblich bleibt jeweils die geltende Rechtslage.
| Nr. | Leistungsbereich / typische Tätigkeit | Zuordnung (ASiG / sonstige Rechtsgrundlage) | USt-Einordnung (Regel) | Begründung / Hinweise |
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| 1 | Arbeitsmedizinische Grundbetreuung – Beratung des Arbeitgebers (z. B. Teilnahme an ASA-Sitzungen, Hygienekommission, Besprechungen mit Führungskräften) | § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 ASiG | steuerpflichtig | Arbeitgeberbezogene Beratungsleistung, kein individualisiertes therapeutisches Ziel; Klassikfall steuerpflichtiger betriebsärztlicher Beratung. |
| 2 | Begehungen von Arbeitsstätten, Mitwirkung an Gefährdungsbeurteilungen, Stellungnahmen zu ergonomischen/organisationellen Fragen, Erstellung betrieblicher Stellungnahmen | § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 ASiG | steuerpflichtig | Prävention im betrieblichen System, aber nicht Heilbehandlung einer bestimmten Person; BFH-/OFD-Linie: steuerpflichtige, nicht heilbehandelnde Leistungen. |
| 3 | Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach ArbMedVV (Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge), Dokumentation und arbeitsmedizinische Beurteilung des Beschäftigten, Beratung des Beschäftigten | § 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG i. V. m. ArbMedVV | steuerfrei nach § 4 Nr. 14 UStG | Individualisierte medizinische Betreuung, Vorrang von Krankheitsvorbeugung/- erkennung und Beobachtung des Gesundheitszustands; ausdrücklich als steuerfrei eingestuft (OFD Frankfurt/Karlsruhe). |
| 4 | Impfungen (z. B. Hepatitis, Grippeschutz) im Rahmen arbeitsmedizinischer Vorsorge, inkl. ärztlicher Aufklärung und Indikationsstellung | § 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG, ArbMedVV, ggf. IfSG | in der Regel steuerfrei nach § 4 Nr. 14 UStG | Therapeutisches Ziel / Schutz der individuellen Gesundheit steht im Vordergrund; Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin. Im Zweifelsfall Einzelfallprüfung. |
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| 5 | Einstellungsuntersuchungen (ärztliche Beurteilung der Eignung vor Begründung des Arbeitsverhältnisses), ggf. Untersuchungen zur Versetzung auf andere Tätigkeiten ohne therapeutisches Ziel | § 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG (Eignungs- /Feststellungsunters uchung) | steuerpflichtig | Überwiegender Zweck ist die Entscheidung des Arbeitgebers über Begründung/Änderung des Arbeitsverhältnisses; BFH-/OFD-Linie: kein therapeutisches Ziel im Vordergrund. |
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| 6 | Wiederkehrende Eignungs- /Tauglichkeitsuntersuchungen (z. B. für bestimmte Funktionen, Fahr- oder Gerätetauglichkeit), soweit primär die „Verwendungsfähigkeit“ geprüft wird | § 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG | steuerpflichtig | Zweck ist Tauglichkeits-/Eignungsnachweis für Funktion/Dienstherr; keine vorrangige Krankheitsprävention, daher steuerpflichtig. |
| 7 | Begleitung von BEM-Fällen (Betriebliches Eingliederungsmanagement): arbeitsmedizinische Beratung des Beschäftigten (z. B. zur Wiederherstellung/Erhaltung der Arbeitsfähigkeit), ggf. Empfehlungen für Reha- /Therapiemaßnahmen | idR § 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG i. V. m. SGB IX | überwiegend steuerfrei, soweit therapeutisch ausgerichtet | Steht der Schutz/Erhalt/Wiederherstellung der Gesundheit der konkreten Person im Vordergrund, handelt es sich um Heilbehandlung (steuerfrei). Enthaltene rein arbeitgeberbezogene Beratungsteile können steuerpflichtig sein – ggf. zeitanteilige Aufteilung erforderlich. |
| 8 | BEM-Fallbesprechungen, bei denen primär mit Arbeitgeber/Betriebsrat über organisatorische Maßnahmen (Arbeitsplatzgestaltung, Arbeitszeitmodelle etc.) gesprochen wird, ohne unmittelbare medizinische Beratung der betroffenen Person | § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 ASiG | steuerpflichtig | Schwerpunkt liegt auf arbeitgeberbezogener Beratung / Organisation; kein individualtherapeutischer Schwerpunkt. |
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| 9 | Schulungen, Unterweisungen, Vorträge für Beschäftigte oder Führungskräfte (z. B. zu Arbeitsschutz, ergonomischem Verhalten, Infektionsschutz, Hautschutz) | § 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 ASiG | regelmäßig steuerpflichtig | Allgemeine Wissensvermittlung/Prävention ohne individuellen medizinischen Bezug; typischerweise nicht als Heilbehandlung qualifiziert. |
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| 10 | Erstellung arbeitsmedizinischer Gutachten/Stellungnahmen für den Arbeitgeber, die primär der Entscheidung über Einsatzfähigkeit, Umsetzung, Tätigkeit etc. dienen (ohne therapeutisches Ziel) | § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 ASiG bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 2, wenn nur Eignungsfeststellung | steuerpflichtig | Zweck ist Entscheidungshilfe für den Arbeitgeber, nicht Heilbehandlung des Arbeitnehmers. |
| 11 | Ärztliche Stellungnahmen im Rahmen einer Vorsorgeuntersuchung mit individueller Beurteilung und Empfehlung (z. B. weiterführende Diagnostik, Schutzmaßnahmen, Impfempfehlungen) | § 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG, ArbMedVV | steuerfrei nach § 4 Nr. 14 UStG | Eng mit der Vorsorge- /Heilbehandlungsleistung verbunden; medizinische Betreuung steht im Vordergrund. |
| 12 | Administrative Tätigkeiten, Terminplanung, reine Dokumentations- und Berichtstätigkeiten ohne eigenständige medizinische Leistung (soweit gesondert abrechenbar) | keine eigene ASiG- Aufgabe bzw. Nebenleistung | folgt der Hauptleistung (steuerpflichtig oder steuerfrei) | Soweit echte Nebenleistungen zu einer Hauptleistung, „teilt die Nebenleistung das umsatzsteuerliche Schicksal“ der Hauptleistung. |