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Arbeitsmedizinische Betreuungsleistungen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 23.09.2026, 11:01 (Europe/Berlin)

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Anlage 1 zum Dienstleistungsvertag Arbeitsmedizinische Betreuung WKK-2026-17

Diese Anlage hat klarstellenden Charakter und ist nicht abschließend. Maßgeblich bleibt jeweils die geltende Rechtslage.

Nr.Leistungsbereich / typische TätigkeitZuordnung (ASiG / sonstige Rechtsgrundlage)USt-Einordnung (Regel)Begründung / Hinweise
1Arbeitsmedizinische Grundbetreuung – Beratung des Arbeitgebers (z. B. Teilnahme an ASA-Sitzungen, Hygienekommission, Besprechungen mit Führungskräften)§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 ASiGsteuerpflichtigArbeitgeberbezogene Beratungsleistung, kein individualisiertes therapeutisches Ziel; Klassikfall steuerpflichtiger betriebsärztlicher Beratung.
2Begehungen von Arbeitsstätten, Mitwirkung an Gefährdungsbeurteilungen, Stellungnahmen zu ergonomischen/organisationellen Fragen, Erstellung betrieblicher Stellungnahmen§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 ASiGsteuerpflichtigPrävention im betrieblichen System, aber nicht Heilbehandlung einer bestimmten Person; BFH-/OFD-Linie: steuerpflichtige, nicht heilbehandelnde Leistungen.
3Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach ArbMedVV (Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge), Dokumentation und arbeitsmedizinische Beurteilung des Beschäftigten, Beratung des Beschäftigten§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG i. V. m. ArbMedVVsteuerfrei nach § 4 Nr. 14 UStGIndividualisierte medizinische Betreuung, Vorrang von Krankheitsvorbeugung/- erkennung und Beobachtung des Gesundheitszustands; ausdrücklich als steuerfrei eingestuft (OFD Frankfurt/Karlsruhe).
4Impfungen (z. B. Hepatitis, Grippeschutz) im Rahmen arbeitsmedizinischer Vorsorge, inkl. ärztlicher Aufklärung und Indikationsstellung§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG, ArbMedVV, ggf. IfSGin der Regel steuerfrei nach § 4 Nr. 14 UStGTherapeutisches Ziel / Schutz der individuellen Gesundheit steht im Vordergrund; Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin. Im Zweifelsfall Einzelfallprüfung.

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5Einstellungsuntersuchungen (ärztliche Beurteilung der Eignung vor Begründung des Arbeitsverhältnisses), ggf. Untersuchungen zur Versetzung auf andere Tätigkeiten ohne therapeutisches Ziel§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG (Eignungs- /Feststellungsunters uchung)steuerpflichtigÜberwiegender Zweck ist die Entscheidung des Arbeitgebers über Begründung/Änderung des Arbeitsverhältnisses; BFH-/OFD-Linie: kein therapeutisches Ziel im Vordergrund.
6Wiederkehrende Eignungs- /Tauglichkeitsuntersuchungen (z. B. für bestimmte Funktionen, Fahr- oder Gerätetauglichkeit), soweit primär die „Verwendungsfähigkeit“ geprüft wird§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiGsteuerpflichtigZweck ist Tauglichkeits-/Eignungsnachweis für Funktion/Dienstherr; keine vorrangige Krankheitsprävention, daher steuerpflichtig.
7Begleitung von BEM-Fällen (Betriebliches Eingliederungsmanagement): arbeitsmedizinische Beratung des Beschäftigten (z. B. zur Wiederherstellung/Erhaltung der Arbeitsfähigkeit), ggf. Empfehlungen für Reha- /TherapiemaßnahmenidR § 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG i. V. m. SGB IXüberwiegend steuerfrei, soweit therapeutisch ausgerichtetSteht der Schutz/Erhalt/Wiederherstellung der Gesundheit der konkreten Person im Vordergrund, handelt es sich um Heilbehandlung (steuerfrei). Enthaltene rein arbeitgeberbezogene Beratungsteile können steuerpflichtig sein – ggf. zeitanteilige Aufteilung erforderlich.
8BEM-Fallbesprechungen, bei denen primär mit Arbeitgeber/Betriebsrat über organisatorische Maßnahmen (Arbeitsplatzgestaltung, Arbeitszeitmodelle etc.) gesprochen wird, ohne unmittelbare medizinische Beratung der betroffenen Person§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 ASiGsteuerpflichtigSchwerpunkt liegt auf arbeitgeberbezogener Beratung / Organisation; kein individualtherapeutischer Schwerpunkt.

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9Schulungen, Unterweisungen, Vorträge für Beschäftigte oder Führungskräfte (z. B. zu Arbeitsschutz, ergonomischem Verhalten, Infektionsschutz, Hautschutz)§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 ASiGregelmäßig steuerpflichtigAllgemeine Wissensvermittlung/Prävention ohne individuellen medizinischen Bezug; typischerweise nicht als Heilbehandlung qualifiziert.
10Erstellung arbeitsmedizinischer Gutachten/Stellungnahmen für den Arbeitgeber, die primär der Entscheidung über Einsatzfähigkeit, Umsetzung, Tätigkeit etc. dienen (ohne therapeutisches Ziel)§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 ASiG bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 2, wenn nur EignungsfeststellungsteuerpflichtigZweck ist Entscheidungshilfe für den Arbeitgeber, nicht Heilbehandlung des Arbeitnehmers.
11Ärztliche Stellungnahmen im Rahmen einer Vorsorgeuntersuchung mit individueller Beurteilung und Empfehlung (z. B. weiterführende Diagnostik, Schutzmaßnahmen, Impfempfehlungen)§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG, ArbMedVVsteuerfrei nach § 4 Nr. 14 UStGEng mit der Vorsorge- /Heilbehandlungsleistung verbunden; medizinische Betreuung steht im Vordergrund.
12Administrative Tätigkeiten, Terminplanung, reine Dokumentations- und Berichtstätigkeiten ohne eigenständige medizinische Leistung (soweit gesondert abrechenbar)keine eigene ASiG- Aufgabe bzw. Nebenleistungfolgt der Hauptleistung (steuerpflichtig oder steuerfrei)Soweit echte Nebenleistungen zu einer Hauptleistung, „teilt die Nebenleistung das umsatzsteuerliche Schicksal“ der Hauptleistung.
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