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Arbeitsmedizinische Betreuungsleistungen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 23.09.2026, 11:01 (Europe/Berlin)

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WKK-2026-17 Betreuungsleistung Arbeitsmedizin; Angebotsaufforderung zum Verbleib beim Bieter bestimmt!

Leistungsbeschreibung

Betreuungsleistung Arbeitsmedizin

WKK-2026-17

Westküstenkliniken Brunsbüttel und Heide gGmbH

Esmarchstraße 50

25746 Heide

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Inhaltsverzeichnis

Einführung

  1. Vorbemerkungen 4

1.1 Vorstellung Auftraggeber 4

  1. Rechtliche Grundlagen und Betreuungsmodell 4

2.1 Grundlagen der Leistungserbringung 4

  1. Leistungsumfang 5

3.1 Geltungsbereich 5

3.2 Leistungsgegenstand 6

3.3 Leistungsorte 6

3.4 Anforderungen und Aufgaben 7

3.4.1 Allgemeine Aufgaben 7

3.4.2 Anforderung an die arbeitsmedizinische Betreuung 7

3.4.2.1 Aufgaben 7

3.4.2.2 Anforderungen an Betriebsärztin / Betriebsarzt 9

3.4.2.3 Unabhängigkeit und Anwendung der Fachkunde 11

3.4.3 Weitere Anforderungen 12

3.4.3.1 Zusammenarbeit 12

3.4.3.1.1 Einsatzzeiten und Erreichbarkeit 12

3.4.3.1.2 Leistungserbringung an den Standorten 12

3.4.3.1.3 Assistenzpersonal 13

3.4.3.1.4 Zusammenarbeit und Steuerung 14

3.4.3.2 Arbeitsschutzausschuss (ASA) 14

3.4.3.3 Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) 15

3.4.3.4 Zusammenarbeit mit Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung 15

3.4.3.5 Zu beachtende Vorschriften 15

3.5 Umfang der Betreuung, Betreuungsnachweis 16

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3.5.1 Allgemeines 16

3.5.2 Einsatzzeiten Grund- und betriebsspezifische Betreuung 16

3.5.2.1 Grundbetreuung 16

3.5.2.2 Betriebsspezifische Betreuung 18

3.5.3 Technische Ausstattung 21

3.5.4 Betreuungsnachweis Bericht 22

3.5.5 Rechnungserstellung, Ausweis der Umsatzsteuer,

Dokumentationspflicht 22

3.5.6 Beendigung der Betreuungsleistung 24

Die in den Ausschreibungsunterlagen verwendeten Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörter umfassen unabhängig von der verwendeten Form weibliche, männliche und diverse Geschlechter. Sie werden ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwendet.

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1. Vorbemerkung

1.1 Vorstellung Auftraggeber

Die Westküstenkliniken Brunsbüttel und Heide gGmbH ist ein modernes Krankenhaus der Schwerpunktversorgung mit einem hohen Maß an Spezialisierung und Innovationskraft. In ca. 25 Kliniken und Instituten an zwei Standorten – Brunsbüttel und Heide – behandeln wir jährlich rund 29.000 Patienten stationär und etwa 46.000 Patienten ambulant.

Mit unseren 680 Planbetten (vollstationär) zzgl. 167 tagesklinischen Plätzen sind wir das drittgrößte Klinikunternehmen in Schleswig-Holstein.

Die Westküstenkliniken sind ein kommunales Unternehmen in hundertprozentiger Trägerschaft des Kreises Dithmarschen.

Die Westküstenkliniken Brunsbüttel und Heide gGmbH verfügt zudem über die nachfolgenden Tochtergesellschaften, die unter den hier ausgeschriebenen Leistungsumfang fallen bzw. bezugsberechtigt sind:

West Med Gesellschaft für medizinische Dienstleistungen mbH, 25746 Heide

WestCook Gesellschaft für Catering Dienstleistungen mbH, 25746 Heide

Westdoc MVZ Heide gGmbH, 25746 Heide

Westdoc MVZ Brunsbüttel gGmbH, 25746 Heide

Bildungszentrum für Berufe im Gesundheitswesen GmbH, 25746 Heide

Ein betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) ist tiefgreifend etabliert. Der Auftragnehmer soll bestehende Strukturen zur betrieblichen Gesundheitsförderung, das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) sowie auch das betriebliche Gesundheitsmanagement unterstützen. Idealerweise ergänzt und erweitert die arbeitsmedizinische Expertise des Auftragnehmers das vorhandene Knowhow.

2. Grundlagen und Betreuungsmodell

2.1 Grundlagen der Leistungserbringung

Die Leistungen richten sich nach den Anforderungen der DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Die betriebsärztliche Betreuung setzt sich aus zwei Teilen zusammen:

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• Grundbetreuung: Der Umfang der Betreuung bemisst sich nach der Anzahl der zu betreuenden Beschäftigten.

• Betriebsspezifische Betreuung: Der Umfang der Betreuung hängt von den betriebsspezifischen Gegebenheiten ab und kann daher schwanken.

Der Auftraggeber legt Wert auf eine kontinuierliche Betreuung, die auch bei Änderung des Arbeitsumfangs im Rahmen der DGUV Vorschrift 2 nicht als zusätzliche Beauftragung oder Kürzung gilt. Alle in dieser Leistungsbeschreibung angeführten staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften werden als bekannt vorausgesetzt und sind seitens des Auftragnehmers zu beachten und gesetzes- und regelkonform einzuhalten und umzusetzen.

Darüber hinaus wird vom Auftragnehmer eine Betreuung zur Feststellung der arbeitsmedizinischen Tauglichkeit in Form von Eignungsuntersuchungen gemäß arbeits- bzw. tarifvertraglicher Regelungen oder auch gemäß Arbeitsschutzgesetz (sowie ggf. auf weitere Gesetze oder Verordnungen beruhend) gefordert. Der Begriff Eignungsuntersuchungen umfasst hierbei auch die Einstellungsuntersuchungen.

3. Leistungsumfang

3.1 Geltungsbereich

Diese Ausschreibung betrifft die arbeitsmedizinische Betreuung sowie Eignungsunter- suchungen (arbeitsmedizinische Tauglichkeit) für die Westküstenkliniken Brunsbüttel und Heide gGmbH und ihre Tochtergesellschaften West Med Gesellschaft für medizinische Dienstleistungen mbH, die WestCook Gesellschaft für Catering Dienstleistungen mbH, die Westdoc MVZ Heide gGmbH, die Westdoc MVZ Brunsbüttel gGmbH und die Bildungszentrum für Berufe im Gesundheitswesen GmbH.

Die Aufgaben des Betriebsarztes richten sich nach § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG), der DGUV Vorschrift 2, der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbmedVV) und des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG). Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle gesetzlichen Arbeitsschutzvorschriften und berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften, einschließlich künftiger Änderungen, auf dem jeweils aktuellsten Stand zu kennen und anzuwenden. Die darin genannten Aufgabenfelder gelten als vereinbarter Mindeststandard und werden hier nicht erneut einzeln aufgeführt.

Der geplante Vertragsbeginn ist der 01.01.2027, nach Absprache mit dem Auftraggeber jedoch spätestens der 01.03.2027. Die Vertragslaufzeit beträgt zwei (2) Jahre. Der Auftraggeber kann durch schriftliche Erklärung spätestens sechs (6) Monate vor Ablauf

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der Vertragslaufzeit den Vertrag gegenüber dem Auftragnehmer einmalig um 18 Monate zu unveränderten Bedingungen verlängern. Einer gesonderten Kündigung bedarf es nicht.

Der Zeitraum zwischen Zuschlagserteilung und tatsächlichem Leistungsbeginn dient den erforderlichen Vorbereitungen und Terminabstimmungen zwischen den Vertragsparteien. Sollte ein Zuschlag bis zum geplanten Leistungsbeginn nicht erfolgen, gilt als Leistungsbeginn der Tag, an dem der Zuschlag erteilt wird. In diesem Fall haben die erforderlichen Terminabstimmungen und Vorbereitungen unverzüglich zu erfolgen.

Die Westküstenkliniken Brunsbüttel und Heide gGmbH ist nicht vorsteuerabzugs- berechtigt, weshalb der Auftraggeber an dieser Stelle und im beigefügten Dienstleistungsvertrag im Falle einer Bezuschlagung vom Auftragnehmer eine sachgerechte Dokumentation und Aufteilung der Leistungen sowie Ausweis in steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze in der monatlichen Abrechnung innerhalb der anzubietenden, pauschalen Stundenvergütung verlangt.

3.2 Leistungsgegenstand

Bereitstellung einer arbeitsmedizinischen Betreuung zzgl. Eignungsuntersuchungen.

3.3 Leistungsorte

Der Zuständigkeitsbereich bezieht sich gegenwärtig auf nachfolgende Betriebsstätten/Standorte:

Standort Heide

❖ Westküstenklinik Heide Esmarchstraße 50, 25746 Heide

❖ WestMed gGmbH, Esmarchstraße 50,25746 Heide und Delbrückstraße 2, 25541 Brunsbüttel

❖ WestCook GmbH, Esmarchstraße 50, 25746 Heide und Delbrückstraße 2, 25541 Brunsbüttel

❖ WestDoc MVZ Heide gGmbH, Esmarchstraße 50 und 51-53, 25746 Heide

❖ WestDoc MVZ Heide gGmbH, Bahnhofstraße 28, 25782 Tellingstedt (Vorsorge am Standort WKK Heide oder WKK Brunsbüttel)

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❖ BBG gGmbH, Esmarchstraße 50, 25746 Heide

Standort Brunsbüttel

❖ Westküstenklinik Brunsbüttel, Delbrückstraße 2, 25541 Brunsbüttel

❖ WestDoc MVZ Brunsbüttel gGmbH, Delbrückstraße 2, 25541 Brunsbüttel

❖ WestDoc MVZ Brunsbüttel gGmbH, Königstraße 19, 25709 Marne (Vorsorge am Standort WKK Heide oder WKK Brunsbüttel)

Während der Vertragslaufzeit kann es bedingt durch Umzüge oder Wegfall einzelner Leistungen der Tochtergesellschaften zu abweichenden Adressen kommen.

3.4 Anforderungen und Aufgaben

3.4.1 Allgemeine Aufgaben

Der Auftragnehmer hat für den Auftraggeber an allen Standorten ein gemäß § 16 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz ASIG) den Grundsätzen des Gesetzes konformen arbeitsmedizinischen Arbeitsschutz zu gewährleisten.

Die Einsatzzeit wird nach den Vorgaben der DGUV Vorschrift 2 ermittelt und unterteilt sich in Grund- und betriebsspezifische Betreuung. Der Arbeitsumfang kann je nach Mitarbeiterumfang des AG und Berufszugehörigkeit schwanken, was der DGUV Vorschrift 2 ebenfalls immanent ist.

Darüber hinaus hat der Auftragnehmer Aufgaben im Rahmen von Eignungsunter- suchungen zu erbringen.

3.4.2 Anforderung an die arbeitsmedizinische Betreuung zzgl. Eignungsuntersuchung

3.4.2.1 Aufgaben

Die Aufgaben des Betriebsarztes / der Betriebsärztin umfassen die Unterstützung des Aufraggebers in allen Fragen des Gesundheitsschutzes im Bereich der Arbeitssicherheit und der Unfallverhütung gemäß § 3 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), DGUV Vorschrift 2, Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Zudem ist die Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) zu beachten.

Dazu gehören insbesondere:

• Die Durchführung von Vorsorgeuntersuchungen (Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge) sowie das Erstellen von arbeitsmedizinischen Gutachten.

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• Die Beratung zu arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen, ergonomischen und arbeitshygienischen Themen.

• Die Begehung von Arbeitsstätten und das Mitwirken bei der Beurteilung von Arbeitsbedingungen und Gefährdungen.

• Das Mitwirken bei der betrieblichen Gesundheitsförderung, im betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) und im Gesundheitsmanagement (BGM). Z. Bsp. durch Beratung zu BGM-Maßnahmen und Aktionen, Unterstützung von Gesundheitstagen und sonstigen Aktionsangeboten, ggf. Workshops zu Gesundheitsthemen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie auf Anforderung die intensive, fachliche Begleitung von Wiedereingliederungsfällen im BEM.

Auf Anforderung sind seitens des Auftragnehmers Einstellungsuntersuchungen und Eignungsuntersuchungen sowie ggf. Untersuchungen nach § 11 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) durchzuführen.

Der Auftragnehmer muss die arbeitsmedizinische Vorsorge strahlenexponierter Personen gemäß der Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) sicherstellen.

Im Bereich des BEM sowie des betrieblichen Gesundheitsmanagements muss es dem Auftragnehmer möglich sein, in Abstimmung mit dem Auftraggeber zeitnah (max. innerhalb von 2 Wochen ab Anfrage durch AG) zur Verfügung zu stehen.

Arbeitsplätze, für die Gefährdungsbeurteilungen bereits vorliegen, sind nur auf Verlangen des Auftraggebers gegen Anrechnung auf die Einsatzzeit erneut zu begehen und zu beurteilen. Begehungen erfolgen gegenwärtig strukturiert in einem jährlichen Rhythmus.

Die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie alle weiteren betriebsärztlichen Dienstleistungen sind überwiegend an zwei (2) Standorten zu erbringen (Regelfall). Dies sind die Standorte WKK Heide und WKK Brunsbüttel. Dabei liegt der Schwerpunkt am Standort WKK Heide. Der Standort WKK Brunsbüttel muss nicht wöchentlich in der Planung von Präsenzzeiten berücksichtigt werden. Hier würde ein Präsenztag innerhalb eines ca. zwei- bis dreiwöchigen Rhythmus ggf. ausreichend sein.

Tätigkeiten, wie z. B. das Vor- und Nachbearbeiten von Begehungen, von Sitzungen des Arbeitssicherheitsausschusses oder ggf. Workshops können ortsungebunden erbracht werden. Leistungen können unter Nutzung digitaler Informations- und Kommunikationstechnologien erfolgen, wenn die betrieblichen Verhältnisse bekannt sind. Hierfür ist vorab, auch einzelfallbezogen, die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. § 6 DGUV V2 ist entsprechend zu beachten.

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3.4.2.2 Anforderungen an Betriebsärztin / Betriebsarzt

Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die eingesetzte Betriebsärztin / der eingesetzte Betriebsarzt

  1. die Anforderungen des § 3 DGUV Vorschrift 2 erfüllt,

  2. die Berechtigung hat, die Gebietsbezeichnung “Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung “Betriebsmedizin“ zu führen.

  3. eine mindestens dreijährige Berufserfahrung als Betriebsärztin / Betriebsarzt hat,

  4. fundierte Kenntnisse des nationalen Arbeitsschutzgesetzes und seiner aktuellen Entwicklungen insbesondere unter Berücksichtigung der EU-Richtlinien haben,

  5. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht bzw. das geforderte Sprachniveau der Betriebsärztin / des Betriebsarztes Deutschkenntnisse mindestens auf dem Niveau C1 oder vergleichbar nachweislich erfüllt.

  6. Die vorgenannten Punkte 1 bis 5 finden ebenfalls Anwendung, sofern es während der Vertragslaufzeit zu(r) Neubesetzung(en) durch andere Betriebsärztinnen / Betriebsärzte kommt.

  7. Der Auftragnehmer hat während der Vertragslaufzeit überdies Sorge zu tragen, dass durch seine leistungserbringenden Betriebsärztinnen / Betriebsärzte insgesamt zudem die Fachkunde Strahlenschutz vorgehalten und der Sachkundeerwerb alle fünf (5) Jahre aktualisiert wird. Der Betriebsärztin / der Betriebsarzt mit Fachkunde Strahlenschutz muss nicht zwingend in Personalunion mit der für den Auftraggeber vorgesehenen Betriebsärztin / Betriebsarzt sein. Sehr wohl muss der Auftragnehmer jedoch bei zum Sachverhalt Strahlenschutz notwendigen Terminabstimmungen in der Lage sein, dies termin- und fristgerecht zu organisieren und entsprechend qualifizierte Betriebsärztinnen und Betriebsärzte vor Ort einzusetzen. Die Regelungen zum Einsatz von Unterauftragnehmern bleiben unberührt. Unterauftragnehmer dürfen für diese Leistungen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers beauftragt werden.

Gute Kommunikationsfähigkeiten zur Sensibilisierung und Motivation für alle Arbeitsschutzgebiete sowie die Bereitschaft zur Moderation bei ggf. notwendiger Problembewältigung komplettieren das Anforderungsprofil.

Dem Auftraggeber sind seitens des bezuschlagten Auftragnehmers innerhalb von vier (4) Wochen nach Zuschlagserteilung für alle zur arbeitsmedizinischen Betreuung

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vorgesehenen Betriebärztinnen / Betriebsärzte folgende Bestätigungen in Kopie vorzulegen:

❖ Nachweis der Fachkunde mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ (Kopie der Urkunde über die Bestellung zum Facharzt für Arbeitsmedizin oder Kopie der Urkunde, die zum Führen der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin berechtigt)

❖ Bestätigte Nachweise über die bisherige Berufserfahrung als Betriebsärztin / Betriebsarzt

❖ Zertifikate fortlaufend absolvierter arbeitsmedizinischer Fortbildungslehrgänge der letzten drei Jahre

❖ Bei Bedarf: Nachweis der Deutschkenntnisse mindestens C1 oder gleichwertiger Nachweis

Mit Abgabe des Angebotes bestätigt der Bieter, dass die für den Einsatz beim Auftraggeber vorgesehene Betriebsärztin / Betriebsarzt eine gültige Approbationsurkunde besitzt, und dass die unter Punkt 3.4.2.2 genannten Anforderungen in ihrer Gesamtheit (kumuliert) ausdrücklich zutreffen.

Der bezuschlagte Bieter garantiert, dass zudem auch während der Vertragslaufzeit, in der es zu(r) Neubesetzung(en) durch andere Betriebsärztinnen / Betriebsärzte kommen könnte, die Anforderungen des Punktes 3.4.2.2 in ihrer Gesamtheit (kumuliert) eingehalten werden.

Auf Verlangen des Auftraggebers ist die gültige Approbationsurkunde vor Beauftragung und bei Personenwechsel (Betriebsärztin / Betriebsarzt) vorzulegen.

Der Auftragnehmer erbringt die arbeitsmedizinische Betreuung und Eignungsuntersuchungen während der gesamten Vertragslaufzeit durch fest zugeordnete Betriebsärztinnen bzw. Betriebsärzte als zentrale Ansprechperson/en (nachfolgend „benannte Person“). Die benannte/n Person/en muss/müssen die in der Leistungsbeschreibung festgelegten fachlichen Anforderungen erfüllen.

Die Leistungen sind grundsätzlich durch die benannte/n Person/en persönlich zu erbringen. Der Einsatz weiterer Ärztinnen/Ärzte oder sonstiger Fachkräfte ist zulässig, soweit dies zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung erforderlich ist, die Anforderungen der Leistungsbeschreibung eingehalten werden und die Gesamtverantwortung bei der benannten Person verbleibt.

Ein Wechsel der benannten Person/en ist dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers. Die Zustimmung darf nur aus sachlichem Grund verweigert werden. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Qualifikation der Ersatzperson durch geeignete Nachweise nachzuweisen.

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3.4.2.3 Unabhängigkeit und Anwendung der Fachkunde

Die Betriebsärztinnen / Betriebsärzte des Auftragnehmers nehmen ihre Aufgaben aus eigener Initiative wahr und sind

  1. bei der Anwendung der arbeitsmedizinischen Fachkunde weisungsfrei und nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen. Sie haben nach Maßgabe der ärztlichen Schweigepflicht zu handeln. Innerhalb der Anforderungen an die Aufgaben können seitens des Auftraggebers Vorgehensweisen und Schwerpunkte vorgegeben werden.

  2. gebunden an die in dieser Leistungsbeschreibung enthaltenen Anforderungen sowie sonstigen fachlichen Vorgaben.

  3. verpflichtet, im Sinne des §9 Abs. 2 ASiG jeweils mit dem Betriebsrat der WKK und deren Tochtergesellschaften sowie der jeweiligen Schwerbehindertenvertretung zusammen zu arbeiten, diese über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu unterrichten und auf Verlangen in Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten.

  4. verpflichtet, insbesondere im Rahmen gemeinsamer Betriebsbegehungen mit anderen im Betrieb für Angelegenheiten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes beauftragten Personen/Gremien zusammen zu arbeiten und in regelmäßiger Routine abzustimmen.

Der Mitarbeiterin / dem Mitarbeiter des AG selbst ist grundsätzlich uneingeschränkt Auskunft über ihren/seinen gesundheitlichen Zustand zu erteilen. Auf Verlangen muss ihr/ihm die Betriebsärztin / der Betriebsarzt das Untersuchungsergebnis ohne zeitliche Verzögerung eröffnen.

Die Mitarbeiterin / der Mitarbeiter des AG und der AG selbst (WKK oder deren Tochtergesellschaften) erhalten nach jeder Teilnahme an einer arbeitsmedizinischen Vorsorge von der Betriebsärztin / dem Betriebsarzt eine schriftliche Vorsorgebescheinigung nach § 6 Abs. 3 ArbMedVV, AMR (Arbeitsmedizinische Regel) Nr. 6.3. Diese bestätigt, dass, wann und aus welchem Anlass (Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge) eine arbeitsmedizinische Untersuchung stattgefunden hat.

Zudem sind seitens des Auftragnehmers Bescheinigungen über die Eignungsunter- suchungen auszustellen.

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3.4.3 Weitere Anforderungen

3.4.3.1 Zusammenarbeit

Die Betriebsärztin / der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit arbeiten gemäß § 10 ASiG untereinander zusammen. Dazu gehört es insbesondere, gemeinsame Begehungen der Arbeitsstätten vorzunehmen.

Sie sollen Anlässe und Vorschläge, die beide Fachbereiche berühren, in ihrer jeweiligen Fachkunde miteinander abstimmen und Unterlagen über Arbeitsschutzprobleme, die für beide Seiten relevant sind, austauschen.

3.4.3.1.1 Einsatzzeiten und Erreichbarkeit

Alle Leistungen des Auftragnehmers werden während der Vertragslaufzeit mit den im Formular Preisblatt einzutragenden Kosten netto pro tatsächlich erbrachter Einsatzstunde zuzüglich der nach Leistungsart jeweils gültigen Umsatzsteuer vergütet. Die Abrechnung erfolgt monatlich nachgelagert.

In den im Angebot unter dem Formular Preisblatt seitens des Bieters einzutragenden Kosten (netto) pro Stunde sind alle Nebenkosten enthalten.

Wege- und Reisezeiten des Auftragnehmers sind nicht als Einsatzzeiten abrechenbar und mit der vereinbarten Vergütung abgegolten. Dies gilt auch für Fahrten zu und zwischen den Standorten des Auftraggebers.

Der bezuschlagte Auftragnehmer ist grundsätzlich für Belange im Rahmen der arbeitsmedizinischen Betreuung von montags bis freitags zwischen 08:00 Uhr bis 16.00 Uhr telefonisch erreichbar (ausgenommen Feiertage). Innerhalb dieser Zeit ist eine administrative Erreichbarkeit (per Telefon oder E-Mail) sicherzustellen. Fachliche Fragen sind an Werktagen innerhalb von 48 h zu beantworten.

Der Auftragnehmer teilt spätestens mit Vertragsbeginn dem Auftraggeber eine namentlich benannte/n Ansprechpartner/in sowie dessen Vertreterin/Vertreter für sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages mit.

3.4.3.1.2 Leistungserbringung an den Standorten

Die Leistungen der arbeitsmedizinischen Vorsorge, der Einstellungs- und Eignungsuntersuchungen sowie der Impfungen finden in den Räumlichkeiten der Standorte WKK Brunsbüttel und WKK Heide statt. Auf Wunsch eines Mitarbeitenden

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bzw. ausschließlich mit dessen ausdrücklicher Zustimmung kann im Bereich der Vorsorge oder ggf. BEM eine Beratungsleistung auch telefonisch oder per Videokonferenz stattfinden.

Der Betriebsarzt / die Betriebsärztin nutzt die für die betriebsärztliche Tätigkeit seitens des Auftraggebers vorgehaltene Software BASIS der Medisoft GmbH. Die Kosten für das Vorhalten der Software und die Freischaltung des Zugriffs erfolgt auf Kosten des Auftraggebers.

Die Terminplanung für die Standorte erfolgt für

a) Vorsorge / Untersuchungen: Die stattfindenden Termine für Angebots-, Pflicht, Wunschvorsorge, Eignungsuntersuchungen und Impfungen werden mit einem Vorlauf von ca. zwei (2) Wochen zwischen den Parteien abgestimmt. In der Regel sollte dies an den Stand- orten WKK Heide und WKK Brunsbüttel stattfinden, siehe hierzu auch Punkt 3.4.2.1 vorletzter Absatz. Zu Vertragsbeginn und jährlich wiederkehrend zum 01. Februar des Folgejahres stimmen der Auftraggeber und Auftragnehmer hierfür möglichst wöchentlich wiederkehrende Werktage ab, die mit Terminfenstern belegt werden.

Für akute Beratungsbedarfe und Gefährdungsbeurteilungen (z. B. im Rahmen des Mutterschutzes u. w.) sagt der Auftragnehmer unabhängig vom vorgenannten Absatz die umgehende (werktäglich Mo – Fr) Erreichbarkeit und Terminplanungsflexibilität der Betriebsärztin / des Betriebsarztes zu.

b) Einzelberatung (BEM): Für die Teilnahme an betrieblichen Eingliederungsmanagementgesprächen (BEM) garantiert der Auftragnehmer eine Terminabstimmung innerhalb von 2 Werktagen (Mo – Fr); der darauffolgende Einzeltermin sollte innerhalb von 2 Wochen nach Anforderung stattfinden. Diese können nach Absprache mit und mit Zustimmung der Abteilung PE/BGM ggf. auch als Videokonferenz stattfinden.

c) Gremienarbeit (ASA, Hygienesitzung) und Begehungen: Die Teilnahme an der vierteljährlich stattfindenden ASA-Sitzung und der vierteljährlich stattfindenden Hygienesitzung ist durch die Betriebsärztin / den Betriebsarzt sicherzustellen.

3.4.3.1.3 Assistenzpersonal und Weisungsbefugnis

Der Auftraggeber stellt der Betriebsärztin / dem Betriebsarzt zur Erfüllung seiner Aufgaben und für Administration und Terminorganisation (siehe insb. Punkt 3.4.2.1) arbeitsvertraglich beim Auftraggeber angestellte Mitarbeitende (Assistenzkräfte mit

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Berufsausbildung MFA, teilweise mit Zusatzqualifikation Arbeitsmedizin) am Standort Heide und Brunsbüttel zur Verfügung. Die Betriebsärztin / der Betriebsarzt ist gegenüber den Assistenzkräften des AG weisungsbefugt.

Dem Betriebsarzt werden die vereinbarten Termine ca. zwei (2) Wochen bzw. im Rahmen von BEM ebenfalls zwei (2) Wochen im Voraus übermittelt, die dieser innerhalb von zwei (2) Werktagen bestätigt, so dass eine verbindliche Planung der Einsatzzeiten erfolgen kann. Innerhalb dieser Terminplanung können durch Absagen freiwerdende Zeitfenster ersatzweise durch andere, terminanfragende Mitarbeitende kompensiert werden. Dies wird durch das Assistenzpersonal des AG organisiert. Dieses Vorgehen soll gewährleisten, Terminplanungen und -zeitfenster einzuhalten und effektiv zu nutzen, unabhängig von einer namens- bzw. personengebundenen Terminbuchung.

Es besteht für den Auftragnehmer kein Anspruch auf die Nutzung eines ggf. durch ihn vorgehaltenen Online-Buchungsportals.

Mit Vertragsbeginn und dann jährlich wiederkehrend zum 01. Februar eines Folgejahres wird ein gemeinsamer Jahresarbeits- und Terminplan strukturiert zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber abgestimmt und aufgestellt.

Im Falle des Ausfalls der Assistenzkräfte des Auftraggebers greift ausschließlich nach Absprache und mit schriftlicher Zustimmung (z. B. per E-Mail) durch den Auftraggeber folgende Regelung:

Hilfs- und Unterstützungsleistungen (z. B. Terminorganisation, administrative Tätigkeiten, technische Durchführung einzelner Untersuchungsschritte wie Sehtests) dürfen im Ausnahmefall durch entsprechend qualifiziertes Personal des Auftragnehmers oder durch genehmigte Nachunternehmer erbracht werden, sofern die ärztliche Bewertung und Verantwortung bei der benannten Person (siehe Punkt 3.4.2.2) verbleibt.

In diesem Kontext ist ausdrücklich Punkt 3.4.2.2 zu beachten.

3.4.3.1.4 Zusammenarbeit und Steuerung

Der Auftragnehmer arbeitet eng mit dem Auftraggeber zusammen und unterrichtet diesen laufend über den Fortgang der Arbeiten. Vorgehensweisen und Schwerpunkte der Aufgaben (z. Bsp. Fokus auf psychische Gefährdungsbeurteilung oder ergonomische Schwerpunkte an einem Standort u. w.) können vom Auftraggeber vorgegeben werden.

3.4.3.2 Arbeitsschutzausschuss (ASA)

Die nach § 11 ASiG vorgeschriebenen ASA-Sitzungen finden im Rahmen der planmäßigen Betreuung statt. Die im Rahmen des ASA anfallenden Zeiten zählen

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grundsätzlich zu den Einsatzzeiten der Grundbetreuung und zwar in dem Umfang, der aufgrund der Tagesordnung als Sitzungsdauer veranschlagt wird.

Der Arbeitsschutzausschuss koordiniert und berät Fragen des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes.

Der Arbeitsschutzausschuss ist insbesondere zu Beginn der neuen Betreuung über den vorgesehenen Ablauf und die einzelnen Prüfungsmethoden und -instrumente zu informieren. Durch Zwischenberichte ist er in angemessenen, regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen über den Stand der Betreuung zu informieren. Der Arbeitsschutzausschuss kann Anregungen sowie Empfehlungen für den weiteren Verlauf der Zusammenarbeit geben und erörtert mit dem Auftragnehmer den Entwurf des Jahresberichts.

3.4.3.3 Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM)

Die Betriebsärztin / der Betriebsarzt unterstützt das BGM.

In diesem Zusammenhang können Regeltermine unter Beteiligung der Betriebsärztin / des Betriebsarztes sowie ggf. zusammen mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit stattfinden.

Die im Rahmen dieser Regeltermine anfallenden Zeiten zählen grundsätzlich zu den Einsatzzeiten der betriebsspezifischen Betreuung und zwar in dem Umfang, der aufgrund der Tagesordnung als Sitzungsdauer festgesetzt wird.

3.4.3.4 Zusammenarbeit mit Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung

Die Betriebsärztin / der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat (der WKK und deren Tochtergesellschaften) und der Schwerbehindertenvertretung vertrauensvoll zusammen.

Sie haben die vorgenannten Gremien über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu unterrichten. Darüber hinaus ist der Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung auf dessen Verlangen hin in Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten.

3.4.3.5 Zu beachtende Vorschriften

Der Auftragnehmer hat alle für den Auftraggeber anzuwendenden bzw. einschlägigen gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzbestimmungen (Gesetze,

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Verordnungen, DIN-, EN-/EG-Richtlinien und Normen und Unfallverhütungsvorschriften) in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten.

3.5 Umfang der Betreuung, Betreuungsnachweis

3.5.1 Allgemeines

Die betriebsspezifische Betreuung hängt ebenfalls vom Umfang der Anzahl der Beschäftigten des Auftraggebers und dessen Tochtergesellschaften, aber auch von sich ändernden, betriebsspezifischen Gegebenheiten ab. Bei derartigen Änderungen im Arbeitsumfang handelt es sich nicht um zusätzlich zu beauftragende oder zu kürzende Leistungen, da entsprechende Schwankungen der DGUV Vorschrift 2 immanent sind.

Die Vollzeitäquivalente stellen sich für die Westküstenkliniken Brunsbüttel und Heide gGmbH und deren Tochtergesellschaften wie folgt dar:

3.5.2 Einsatzzeiten – Grund- und betriebsspezifische Betreuung

Die betriebsärztliche (und sicherheitstechnische) Betreuung besteht allgemein aus der Grundbetreuung und dem betriebsspezifischen Teil der Betreuung. Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung bilden zusammen die Gesamtbetreuung.

Erstmals ein (1) Jahr nach Vertragsbeginn und danach alle 12 Monate kann eine Neuberechnung der Einsatzstunden auf der Basis der Anzahl der Beschäftigten des Auftraggebers (bzw. deren Umrechnung in Vollzeitäquivalente) und der aktuellen Zuordnung zu den Betreuungsgruppen erfolgen.

Die Einsatzzeit darf ausschließlich für die Wahrnehmung der in § 3 ASiG i.V.m. § 2 Absatz 3 Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2 und der zusätzlich in dieser Leistungsbeschreibung beschriebenen Aufgaben verwendet werden.

3.5.2.1 Grundbetreuung

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Gemäß der DGUV Vorschrift 2 ist der Auftraggeber (WKK) dem Wirtschaftszweig-Code 86.10.1 zuzuordnen. Es findet die Eingruppierung in die Betreuungsgruppe II Anwendung. Dies entspricht ca. 3.081 h Einsatzzeit pro Jahr in der Grundbetreuung durch Arbeitsmedizin und ASiG zusammen.

Die Berufsgruppen der Tochtergesellschaften sind dem der jeweiligen Dienstleistung entsprechenden Wirtschaftszeig-Code zuzuordnen, z. B. 86.2, 81.21 u.w. Hier findet die Eingruppierung in die Betreuungsgruppe III Anwendung. Dies entspricht ca. 310 h Einsatzzeit pro Jahr in der Grundbetreuung durch Arbeitsmedizin und ASiG zusammen.

Stundenumfang Grundbetreuung:

Es ist folgender Stundenumfang im Rahmen der Grundbetreuung von der Betriebsärztin / Betriebsarzt abzudecken:

Ca. 678,30 h / Jahr.

Ein Anspruch auf Beauftragung in einer bestimmten Höhe an Stunden pro Jahr besteht nicht. Es besteht seitens des Auftragnehmers kein Anspruch auf die Beauftragung weiterer (darüberhinausgehender) Einsatzstunden.

Für das dem Vertragsbeginn nachfolgende Kalenderjahr und anschließend für die jeweiligen Folgejahre wird die Einsatzzeit der Grundbetreuung durch den Auftraggeber vorab geprüft und bei Bedarf aktualisiert. Wesentliche Änderungen werden dem Auftragnehmer rechtzeitig mitgeteilt.

Die Grundbetreuung nimmt beim Auftraggeber insbesondere die folgenden Anforderungen in Anspruch (Auszug der Nummerierung nach DGUV V2):

Nr. 2 Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhältnisprävention

Nr. 2.1 Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention an bestehenden Arbeitssystemen

Dies sind insbesondere Begehungen in regelmäßigen Abständen unter Beachtung arbeitsphysiologischer, arbeitspsychologischer und sonstiger ergonomischer Fragen.

Anzahl in den Westküstenkliniken: über 50 Begehungen à ca. 2 h im Jahr. Bitte hierbei beachten, dass im ersten Dienstleistungsjahr initial “Erstbegehungen“ stattfinden.

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Es folgen mit einer Stundenzahl von jeweils jährlich bis zu 16 h im Jahr:

Nr. 1.2 Unterstützung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung (Fachkunde)

Nr. 3 Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung - Verhaltensprävention

Nr. 3.1 Unterstützung bei Unterweisungen, Betriebsanweisungen, Qualifizierungsmaßnahmen (Aufbau eines Unterweisungssystems und der Durchführung von Unterweisungen.)

Nr. 3.4 Kollektive arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten

Nr. 4.3 Beratung zu erforderlichen Ressourcen zur Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen (Mitwirken bei Schulung der Ersthelfer)

Nr. 4.4 Kommunikation und Information sichern

Nr. 4.6 Betriebliche arbeitsschutzspezifische Prozesse organisieren

Nr. 5.1 Untersuchung nach Ereignissen, Ursachenanalysen und deren Auswertung (insb. Berufskrankheiten, arbeitsbedingte Erkrankungen)

Nr. 5.3 Verbesserungsvorschläge

Nr. 6.1 Beratung zu Rechtsgrundlagen, Stand der Technik, Arbeitsmedizin, Hygiene und sonstigen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen

Nr. 7.1 Unterstützung bei der Erstellung von Dokumentationen (Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten)

3.5.2.2 Betriebsspezifische Betreuung

Relevanz und Umfang des betriebsspezifischen Teils der Betreuung durch die Betriebsärztin / den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit auf Basis der Empfehlungen der DGUV Vorschrift 2 Anhang 4 wird durch den Auftraggeber jährlich festgelegt. Hierbei wird er durch die Betriebsärztin / den Betriebsarzt des Auftragnehmers beraten.

Der Auftraggeber übernimmt keine Gewähr dafür, ob bzw. in welcher Anzahl, welchem Umfang und welcher Art während der Vertragslaufzeit Einzelaufträge im Rahmen der betriebsspezifischen Betreuung eintreten werden. Aufgrund der Personalentwicklung oder geänderten strategischen Ausrichtungen kann das zukünftige Auftragsvolumen variieren.

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Arbeitsmedizinische Vorsorge ist Bestandteil der betriebsspezifischen Betreuung und nicht auf die Einsatzzeiten der Grundbetreuung anzurechnen. Kollektive arbeitsmedizinische Beratung hingegen gehört zur Grundbetreuung.

Arbeitsmedizinische Vorsorge im Zusammenhang mit einer Tätigkeit an Bildschirmgeräten (ehemals G 37) gilt als Angebotsvorsorge.

Aufgrund der jährlichen beim Auftraggeber abgeforderten Leistungsmerkmale und Erfahrungswerte zeigt sich für den Konzern ein ca.-Bedarf an betriebsspezifischer Betreuung wie folgt:

ca. 450 h / Jahr.

In Abstimmung mit dem Auftraggeber sollen hierfür Einsatzzeiten, vor Ort beim Auftraggeber und Remote, vorgehalten werden.

Insbesondere die Pflichtvorsorge sowie Einstellungs- und Eignungsuntersuchungen fallen am Klinikstandort in einem deutlichen Stundenumfang an, gefolgt von den besonderen betriebsspezifischen Anforderungen in der Wiedereingliederung von Beschäftigten. Dies entspricht zusammen im Stundenumfang bereits mind. ca. 2/3 des vorgenannten betriebsspezifischen Betreuungsbedarfs in Höhe von 450 h / Jahr.

Es besteht seitens des Auftragnehmers kein Anspruch auf die Beauftragung oder Abrechnung der unter Punkt 3.5.2.2 genannten Stundenanzahl in Höhe von ca. 450 h / Jahr. Die Angaben dienen als Orientierung für den Dienstleister.

Seitens des Auftragnehmers dürfen für den betriebsspezifischen Teil nur die tatsächlich anfallenden und geleisteten Einsatzzeiten abgerechnet werden; siehe hierzu die Punkte 3.4.3.1.2 und 3.4.3.1.3. Terminabsagen seitens des Auftragnehmers werden nicht vergütet.

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Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung

Tätigkeiten mit Potenzialen psych. und phys.Fehlbeanspruchung

a) Anforderungen aus der Arbeitsaufgabe (hohe Aufmerksamkeitsanforderungen, große Arbeitsmenge, besonderer Schwierigkeitsgrad, ...) mit Potenzialen psychischer Fehlbeanspruchungen

b) Anforderungen aus der Arbeitsorganisation (Arbeitsablauf, Störungshäufigkeiten, Art der Zu sammen arbeit, ...) mit Potenzialen psychischer Fehlbeanspruchungen

c) Andere Anforderungen mit Potenzialen psychischer Fehlbeanspruchungen

h) Schichtarbeit mit Nachtarbeitsanteilen

Trifft zuBeschreibung der Leistungen für die Auslösekriterien
janeinBetriebsarzt
dauerhafttemporärdauerhafttemporär
x- Analyse der Anforderungen aus Arbeitsaufgabe und Arbeitsorganisation an die Psyche - Ermitteln spezifischer Quellen und Bedingungen der psychischen Belastungen im Arbeitssystem 5 - Beurteilen der Gesundheitsrisiken durch psychische Fehlbeanspruchungen - Beratung zum Bestimmen von Soll-Zuständen zur Vermeidung von psychischen Fehlbeanspruchungen - Ermitteln des Stands der Technik und Arbeitsmedizin zur menschengerechten Gestaltung der Arbeitsaufgaben und der 5 Arbeitsorganisation - Unterstützen bei der Entwicklung von Gestaltungslösungen - Umsetzung der Gestaltungslösungen unterstützen und begleiten - Durchführen von regelmäßigen Wirkungskontrollen - Gefährdungsbeurteilung fortschreiben 2,5
x
x
x- Analyse der betrieblichen Schichtarbeitssituation und ihrer Bedingungen - Beurteilen der gesundheitlichen Risiken der Schichtarbeit - Ermitteln des relevanten Stands der Technik und Arbeitsmedizin zur Schichtarbeit - Beratung zum Bestimmen von Soll-Zuständen zur Schichtarbeit - Unterstützen bei der Entwicklung von Gestaltungslösungen - Umsetzung unterstützen und begleiten - Durchführen von regelmäßigen Wirkungskontrollen - Gefährdungsbeurteilung fortschreiben12

3.5.3 Technische Ausstattung

Die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen technischen Geräte stellt der Auftragnehmer bereit. Der Auftragnehmer hält in seinem Unternehmen mobile Messtechnik (Messgeräte) vor, um diese bei angefordertem Bedarf zur Beurteilung einzusetzen und selbst anzuwenden.

Der Auftraggeber hält zum Zeitpunkt der Ausschreibung über einen externen Dienstleister eine vollständige Labordienstleistung sowie ein eigenes Institut für interventionelle radiologische Diagnostik & Therapie vor, so dass z. B. entsprechendes Labormaterial auf logistisch einfachem Wege abgegeben und das Analyseergebnis abgerufen werden kann. Notwendige Zugriffvoraussetzungen werden unter Berücksichtigung der Einhaltung der Schweigepflicht und der DSGVO zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns zwischen den Vertragsparteien abgestimmt.

Labormaterialien zur Entnahme und zum Versand von Laborproben sowie Impfstoffe werden seitens des Auftraggebers für sämtliche unter dieses LV fallenden Vorsorgen

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und Untersuchungen bedarfsgerecht und auf Kosten des Auftraggebers zur Verfügung gestellt. Portokosten für den Versand von Bescheinigungen, Büromaterialien o.a. schriftliche Unterlagen mit Bezug auf Vorsorgen und Untersuchungen der Mitarbeitenden übernimmt der Auftraggeber.

3.5.4 Betreuungsnachweis und Bericht

Gemäß § 5 der DGUV Vorschrift 2 muss der Auftragnehmer dem Auftraggeber regelmäßig Bericht über die erbrachten Leistungen erstatten. Die Berichterstattung erfolgt in der Regel jährlich, kann aber bei Bedarf verkürzt werden. Die Berichte dienen als Grundlage für jährliche Gespräche, um die Zusammenarbeit und zukünftige Schwerpunkte zu evaluieren.

Dieser Bericht muss zwingend folgende Angaben enthalten:

❖ Aufschlüsselung der erbrachten Einsatzstunden nach Grund- und betriebsspezifischer Betreuung und Eignungsuntersuchungen

❖ Zusammenfassung der durchgeführten Begehungen und Beratungsleistungen pro Standort

❖ Auskunft über die Zusammenarbeit des Betriebsarztes sowie Fachkraft für Arbeitssicherheit und der gegebenenfalls eingesetzten Personen mit spezieller Fachkunde

❖ Nachweis über die kontinuierliche Fortbildung des eingesetzten Personals des AN

❖ Empfehlung für Präventivmaßnahmen im Folgejahr.

❖ Dokumentation ggf. erfolgter Leistungserbringung unter Nutzung von digitalen Informations- und Kommunikationstechnologien

3.5.5 Rechnungserstellung, Ausweis der Umsatzsteuer, Dokumentationspflicht

Der Auftragnehmer rechnet seine tatsächlich und nachweisbar erbrachten Einsatzzeiten monatlich nachträglich auf Basis eines vom Auftraggeber anerkannten Leistungsnachweises ab. Die Abrechnung erfolgt getrennt nach den jeweils erbrachten Leistungsarten und – entsprechend ihrer umsatzsteuerlichen Einordnung – getrennt nach steuerpflichtigen und steuerfreien Leistungen.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Leistungen leistungsbezogen nach den Kategorien des § 3 ASiG zu erfassen und abzurechnen. Hierzu hat er die aufge- wendeten Einsatzzeiten nach Art der Tätigkeit so zu dokumentieren, dass eine

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sachgerechte Aufteilung in steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze gemäß § 4 Nr. 14 UStG i. V. m. den jeweils geltenden Verwaltungsanweisungen (insbesondere das BMF- Schreiben vom 04.05.2007 sowie die Verfügungen der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 08.01.2013 und der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 15.01.2013 in der jeweils aktuellen Fassung) nachvollziehbar möglich ist.

Steuerpflichtig sind insbesondere

Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 ASiG (z. B. Beratung des Auftraggebers, Teilnahme an Gremien und Besprechungen, Begehungen, Beobachtung der Durchführung des Arbeitsschutzes),

Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG, soweit es sich um Einstellungsuntersuchungen, Eignungs- oder Tauglichkeitsuntersuchungen handelt, die überwiegend der Entscheidung des Auftraggebers über die Begründung oder Ausgestaltung eines Beschäftigungsverhältnisses dienen.

Steuerfrei sind nach

§ 4 Nr. 14 UStG Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG, soweit nicht unter Abs. 3 Satz 2 erfasst, insbesondere arbeitsmedizinische Vorsorgeleistungen, die vorrangig der Krankheitsvorbeugung, -erkennung und der Beobachtung des Gesundheitszustandes der Beschäftigten dienen und bei denen ein therapeutisches Ziel bzw. der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten im Vordergrund steht.

Werden innerhalb eines einheitlichen Einsatzes sowohl steuerfreie Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG als auch steuerpflichtige Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 ASiG oder Einstellungsuntersuchungen erbracht, hat der Auftragnehmer die Einsatzzeit sachgerecht aufzuteilen (z. B. nach Zeitanteilen oder auf Basis einer nachvollziehbaren internen Leistungsdokumentation).

Ändert sich die umsatzsteuerliche Beurteilung einzelner Leistungen infolge gesetzlicher Änderungen, höchstrichterlicher Rechtsprechung oder geänderter Verwaltungsauffassung, sind die Vertragspartner verpflichtet, die faktische Vertragsdurchführung – insbesondere die Rechnungsstellung – ab dem Zeitpunkt der Änderung an die neue Rechtslage anzupassen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich in diesem Fall, auf Verlangen des Auftraggebers Rechnungen umsatzsteuerlich zu berichtigen, soweit dies rechtlich zulässig ist.“

Die unter Punkt 3.5.5 genannten Inhalte finden ihre Konkretisierung in der beigefügten Dienstleistungsvereinbarung sowie der Anlage 1 zur Dienstleistungsvereinbarung „Steuerliche Einordnung arbeitsmedizinischer Leistungen“. Auf den Inhalt der Dienstleistungsvereinbarung und der dazugehörigen Anlage 1 wird ausdrücklich verwiesen.

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3.5.6 Beendigung der Betreuungsleistung

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die im Rahmen der betriebsärztlichen Betreuung erstellten, für den Auftraggeber bestimmten Betreuungsnachweise, Berichte und sonstigen vertragsgegenständlichen Unterlagen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen in digitaler Form zur Verfügung zu stellen. Eine Übermittlung personenbezogener Gesundheitsdaten oder sonstiger der ärztlichen Schweigepflicht unterliegender Informationen an den Auftraggeber erfolgt nur, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage oder eine wirksame Einwilligung vorliegt.

Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, gleich aus welchem Grund, hat der Auftragnehmer die bis zum Beendigungszeitpunkt für den Auftraggeber bestimmten Unterlagen vollständig und strukturiert in einem gängigen, maschinenlesbaren Format zu übergeben. Die Übergabe ist mit der vertraglich vereinbarten Vergütung abgegolten; eine gesonderte Vergütung hierfür wird nicht geschuldet.

Die ärztlichen Patientenunterlagen der Beschäftigten verbleiben hinsichtlich ihrer Aufbewahrung und des Zugriffs unter Beachtung der ärztlichen Schweigepflicht und der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen und berufsrechtlichen Bestimmungen. Eine pauschale Übermittlung oder Offenlegung der Patientenunterlagen gegenüber dem Auftraggeber oder dem nachfolgenden Betriebsarzt ist nicht zulässig.

Für papiergebundene Patientenunterlagen ist bei einem Wechsel des Betriebsarztes ein Verfahren anzuwenden, das sicherstellt, dass der nachfolgende Betriebsarzt auf Altakten nur zugreifen kann, soweit hierfür eine wirksame Einwilligung der betroffenen Person oder eine sonstige einschlägige Rechtsgrundlage vorliegt. Hierzu kann insbesondere das Zwei-Schrank-Modell oder ein funktional gleichwertiges Verfahren eingesetzt werden.

Der Auftragnehmer hat bei Beendigung seiner Tätigkeit die erforderlichen organisatorischen und technischen Maßnahmen zu treffen, um einen unbefugten Zugriff auf die Altakten durch den Auftraggeber, den nachfolgenden Betriebsarzt oder sonstige Dritte zu verhindern. Die gesetzlichen und berufsrechtlichen Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

Für elektronisch geführte Patientenunterlagen ist bei Beendigung der Tätigkeit sicherzustellen, dass der Altbestand technisch gegen einen unbefugten Zugriff des Auftraggebers und des nachfolgenden Betriebsarztes gesperrt wird. Der nachfolgende Betriebsarzt erhält erforderlichenfalls einen eigenen Benutzerzugang zur eingesetzten Software. Ein Zugriff auf Altakten darf ausschließlich erfolgen, soweit hierfür eine wirksame Einwilligung der betroffenen Person oder eine sonstige einschlägige Rechtsgrundlage vorliegt.

Soweit eine betroffene Person die Weiterbehandlung durch den nachfolgenden Betriebsarzt wünscht und hierfür eine wirksame Einwilligung oder sonstige

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Rechtsgrundlage vorliegt, ist der erforderliche Zugriff bzw. die erforderliche Übertragung der hierfür relevanten Unterlagen zu ermöglichen und entsprechend zu dokumentieren.

Der Auftragnehmer hat an der geordneten Übergabe der betriebsärztlichen Betreuung und der datenschutzkonformen Umsetzung des vorstehenden Verfahrens mitzuwirken. Die jeweils geltenden gesetzlichen Aufbewahrungsfristen sowie die ärztliche Schweigepflicht bleiben auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen.

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