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Arbeitsmedizinische Betreuung für Stadtverwaltung und Freiwillige Feuerwehr

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 13.09.2026, 20:45 (Europe/Berlin)

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ZENTRALE VERWALTUNG UND PERSONALAMT FINANZEN

Betriebsärztliche arbeitsmedizinische Betreuung der Beschäftigten und Beamten
der Stadtverwaltung Gera

Leistungsbeschreibung

  1. Allgemeine Anforderungen

Die Stadtverwaltung Gera als Auftraggeber vergibt die Leistung zur betriebsärztlichen arbeitsmedi- zinischen Betreuung der Beschäftigten für den Zeitraum vom 01.01.2027 bis 31.12.2030. Dazu zäh- len insgesamt ca. 1.370 Beschäftigte bzw. Beamte, die sich wie folgt aufteilen:

 1.007 Beschäftigte bzw. Beamte in Verwaltungsbereichen  356 Beschäftigte bzw. Beamte im Bereich Feuerwehr und anderen technischen Bereichen  7 Beschäftigte bzw. Beamte im forstwirtschaftlichen Bereich  sowie zusätzlich ca. 290 Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr.

Die Leistungen umfassen die arbeitsmedizinische Betreuung entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, insbesondere:

 § 3 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG),  Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG),  Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV),  Arbeitsmedizinische Regeln (AMR),  DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“,  DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“,  DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen,  Biostoffverordnung (BioStoffV),  Gefahrstoffverordnung (GefStoffV),  Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Lärm und Vibrationen (LärmVibrationsArbSchV),  Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor künstlicher optischer Strahlung (OStrV), so- weit einschlägig,  Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), soweit arbeitsmedizinische Beratungsleistungen erforderlich sind.

  1. Vertragsdauer und Umfang der Betreuungsleistung

Gegenstand der Betreuungsleistung ist die Absicherung der betriebsärztlichen Betreuung der Be- schäftigten bzw. Beamten der Stadtverwaltung Gera im Zeitraum vom 01.01.2027 bis 31.12.2030. Der Vertrag endet am 31.12.2030.

Der voraussichtliche jährliche Betreuungsaufwand beträgt ca. 520 Stunden für sämtliche nach dieser Leistungsbeschreibung zu erbringende Aufgaben. Die Angabe dient ausschließlich der Kalkulation der Angebote und begründet keinen Anspruch auf die Beauftragung eines bestimmten Stundenum- fangs. Die Abrechnung erfolgt nach den tatsächlich erbrachten und nachgewiesenen Betreuungs- stunden.

  1. Aufgaben der betriebsärztlichen Betreuung

Ein Großteil der Beschäftigten bzw. Beamten arbeitet an Bildschirmarbeitsplätzen. Darüber hinaus müssen auch andere Berufsgruppen arbeitsmedizinisch betreut werden. Insofern müssen für die betriebsärztliche Betreuung insbesondere nachfolgende Leistungen erbracht werden.

Stadtverwaltung Gera, Dezernat Allgemeine Verwaltung, Wirtschaft und Kultur; Seite 1 von 4 Haupt- und Personalamt

ZENTRALE VERWALTUNG PERSONALAMT UND FINANZEN

Die Leistungen der betriebsärztlichen arbeitsmedizinischen Betreuung umfassen insbesondere fol- gende Beratungs- und Unterstützungsleistungen des Arbeitgebers/Dienstherren und aller bei der Stadtverwaltung Gera für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung zuständigen Personen in allen Fragen des Gesundheitsschutzes:

 Aufklärung in allgemeiner Gesundheitsfürsorge,  Gewährleistung kurzfristiger Termine in dringenden arbeitsmedizinischen Fragestellungen oder bei dringend anstehenden arbeitsmedizinischen Untersuchungen innerhalb von einer Woche, maximal innerhalb von zwei Wochen,  Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie die Eingliederung und Wiedereingliederung Behin- derter in den Arbeitsprozess,  Untersuchung und Betreuung werdender Mütter und stillender Frauen sowie Langzeitkran- ker,  Suchtberatung und Betreuung,  Begehung von Arbeitsstätten/Begutachtung von Arbeitsbedingungen,  ergonomische Gestaltung von Arbeitsplätzen,  Ausführung von Betriebsanlagen sowie sozialen und sanitären Einrichtungen sowie  Beratung zu Körperschutzmitteln

Zur arbeitsmedizinischen Betreuung gehören die Durchführung und Dokumentation der arbeitsme- dizinischen Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), insbe- sondere der Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge. Der Auftrag umfasst darüber hinaus arbeitsmedizinische Eignungsbeurteilungen, soweit diese aufgrund gesetzlicher Vorschrif- ten, tariflicher Regelungen oder anerkannter arbeitsmedizinischer Grundsätze erforderlich oder vom Auftraggeber veranlasst sind.

Die Beschäftigten bzw. Beamten sind zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu be- raten. Die arbeitsmedizinische Dokumentation und Bescheinigungen sind entsprechend den gesetz- lichen Vorgaben zu erstellen. Dem Auftraggeber sind ausschließlich die gesetzlich zulässigen Infor- mationen und Bescheinigungen zu übermitteln.

Die Leistungen umfassen die Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgen nach der ArbMedVV entsprechend den geltenden Untersuchungsintervallen. Die hierfür erforderlichen Leistungen sind in den geschätzten jährlichen Betreuungsaufwand einzukalkulieren.

Darüber hinaus sind erforderliche arbeitsmedizinische Eignungsbeurteilungen sowie Beratungen entsprechend den jeweils geltenden DGUV-Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen sowie den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften durchzuführen. Dies umfasst insbesondere Tätigkeiten im Zusammenhang mit Atemschutz, Fahr-, Steuer- und Überwachungstä- tigkeiten, Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, Infektionsgefährdungen, Lärm, Gefahrstoffen sowie sonstigen besonderen arbeitsbedingten Gefährdungen.

Die Leistungen sind unter Beachtung der jeweils geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere der ArbMedVV, der Biostoffverordnung (BioStoffV), der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), der Fahrer- laubnis-Verordnung (FeV), des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) sowie weiterer einschlä- giger arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen zu erbringen.

Bei der Berufsfeuerwehr sowie den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr fallen insbesondere arbeitsmedizinische Vorsorgen und Eignungsbeurteilungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten unter Atemschutz sowie weiteren feuerwehrspezifischen Einsatzaufgaben an.

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ZENTRALE VERWALTUNG UND PERSONALAMT FINANZEN

  1. Einsatzort und Einsatzzeit

Die betriebsärztliche Betreuung ist grundsätzlich in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers am Standort Gera während der betriebsüblichen oder dienstplanmäßigen Arbeitszeit sicherzustellen. Die Untersuchung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren soll auch an Samstagen möglich sein.

  1. Eignungskriterien

Der/Die eingesetzte Betriebsarzt/Betriebsärztin hat über die erforderlichen Qualifikationsnachweise zu verfügen.

Mit dem Angebot sind vorzulegen:

 Approbationsurkunde  Nachweis der Fachkunde (Arztnachweis der Berechtigung für „Arbeitsmedizin“ oder „Be- triebsmedizin“)  Nachweis der Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit

  • Bescheinigung des Finanzamtes u. des Fachdienstes Finanzen (Gemeindesteuerkasse), dass aus steuerlichen Gründen keine Bedenken gegen die Erteilung öffentlicher Aufträge bestehen. Diese Bescheinigungen dürfen nicht älter als ein Jahr sein.
  • Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der gesetzlichen Krankenkasse, die nicht älter als acht Wochen sein darf.
  • Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft, die nicht älter als sechs Monate sein darf.
  • Ein Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung.  Darlegung des vorgesehenen Betreuungskonzeptes  Nachweis einschlägiger, mehrjähriger Erfahrungen zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistung  Referenzliste über ausgeführte Aufträge aus den letzten 4 Jahren, die nachweislich in Art und Umfang mit diesem Auftrag vergleichbar sind, nebst Ansprechpartner.
  1. Angebotspreis

Der Angebotspreis ist als Netto-Stundensatz je tatsächlich geleisteter Betreuungsstunde anzuge- ben. Die Kalkulation für die Angebotspreise der benannten Leistungen muss so vorgenommen wer- den, dass alle Kosten wie Zeitaufwand, Fahrtkosten, Wegezeiten, Untersuchungs-, Behandlungs- mittel, Einsatz von Hilfspersonal etc. abgegolten sind. Diese Kosten können nicht gesondert abge- rechnet und vergütet werden.

  1. Zuschlagskriterien

Der Zuschlag wird auf den niedrigsten Preis erteilt.

  1. Datenschutz

Der Auftragnehmer ist datenschutzrechtlich „Verantwortlicher“ i. S. d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO im Rah- men der vertraglich zu erbringenden Leistungen. Als solcher hat er

 sämtliche personenbezogenen Daten gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Bestim- mungen und nur zur Durchführung des Vertrages zu verarbeiten und zu nutzen. Dies gilt sowohl für Daten des Auftraggebers, zu denen der Auftragnehmer Zugang erhält als auch für Daten, die im Rahmen der Leistungserbringung vom Auftragnehmer erhoben werden.  alle in seinem Wirkungskreis an der Leistungserbringung beteiligten Personen über die da- tenschutzrechtlichen Bestimmungen zu belehren und zu deren Einhaltung zu verpflichten, insbesondere die unter dieser Ziffer genannten personenbezogenen Daten nicht zu anderen

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als den zur jeweiligen Leistungserbringung gehörenden Zwecken zu verarbeiten. Diese Per- sonen sind durch den Auftragnehmer auf die mit einer Datenschutzverletzung einhergehen- den strafrechtlichen Konsequenzen hinzuweisen. Der Auftragnehmer hat dies dem Auftrag- geber auf Verlangen nachzuweisen.  alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gem. Art. 32 DSGVO zu treffen, insbesondere um einen unbefugten Zugriff Dritter auf die unter dieser Ziffer genann- ten Daten in seinem Wirkungskreis zu verhindern und sicherzustellen, dass personenbezo- gene Daten bei Übermittlung oder beim Transport auf Datenträgern nicht durch Unbefugte gelesen, verändert oder gelöscht werden können. Auf Verlangen des Auftraggebers ist dies in geeigneter Form nachzuweisen (Zertifizierung o. ä.).  sicherzustellen, dass alle von ihm im Rahmen der Leistungserbringung erhobenen oder ihm übermittelten personenbezogenen Daten nach Beendigung der vertraglich geregelten Leis- tung unter Beachtung etwaiger gesetzlicher Vorgaben zu Aufbewahrungsfristen u. ä. ge- löscht wurden. Unterlagen mit personenbezogenen Daten, die dem Auftragnehmer durch den Auftraggeber übermittelt wurden, sind diesem nach Abschluss der Leistungserbringung zurückzugeben.  im Rahmen der Leistungserbringung die Rechte der betroffenen Personen nach Art. 12 ff. DSGVO zu beachten, insbesondere die Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO in geeigneter Art und Weise zu erfüllen.

Die ärztliche Schweigepflicht sowie die berufsrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

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