Anlage 501 - Muster ANÜ-Vertrag_Version 1.docx

Arbeitnehmerüberlassung für zentrale Dienste in Köln, Düsseldorf und Bonn

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 16:41 (Europe/Berlin)

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Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

zwischen der Bundesrepublik Deutschland

vertreten durch das Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund)

Bernkasteler Straße 8

53175 Bonn

Vertragsnummer/Kennung ITZBund:

— im Folgenden „Entleiher“ (Auftraggeber) genannt —

und

(Standort:

)

Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer:

— im Folgenden „Verleiher“ (Auftragnehmer) genannt —

— beide nachfolgend „Vertragsparteien“ genannt —

wird auf der Grundlage des Rahmenvertrages Nr. folgender Vertrag über die Überlassung einer Leiharbeitskraft (im Weiteren als „Arbeitnehmer“ bezeichnet) für geschlossen.

Inhalt

1 Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (Hinweis § 12 (1) und (2) AÜG) 3

2 Vertragsbestandteile 3

3 Ansprechpartner/in 3

4 Überlassung 4

5 Überlassungszeitraum 5

6 Qualifikation der überlassenen Arbeitnehmer 5

7 Anwendbarer Tarifvertrag (Hinweis: § 3 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 8 AÜG) 5

8 Vergütung 5

9 Weisungsbefugnis und Verschwiegenheit 6

10 Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit 6

11 Überlassung ausländischer Arbeitnehmer 6

12 Austausch des Arbeitnehmers 6

13 Haftung für Sozialversicherungsbeiträge nach§ 28e Abs. 2 SGB IV 6

14 Haftung im Übrigen 6

15 Rechnungsabwicklung 6

16 Vertragslaufzeit und Kündigung 6

17 Versicherung 6

18 Antikorruptionsklausel 6

19 Scientology-Ausschluss 6

20 Sicherheitshinweise 6

21 Schlussbestimmungen 6

Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (Hinweis § 12 (1) und (2) AÜG)

Der Verleiher besitzt eine für die Vertragslaufzeit gültige Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Überlassung von Arbeitnehmern gemäß § 1 Abs. 1 AÜG, ausgestellt durch die zuständige Bundesagentur für Arbeit. Der Verleiher verpflichtet sich, den Entleiher über alle die Erlaubnis betreffenden Änderungen im Sinne des § 12 Abs. 2 AÜG unverzüglich in Textform (§ 126 BGB) zu unterrichten bzw. hierauf hinzuweisen. Die Kommunikation bzw. der Austausch der entsprechenden Textdokumente erfolgt vorzugsweise via E-Mail an die im (Rahmen)Vertrag benannten Mailpostfächer.

Vertragsbestandteile

(1) Es gelten nacheinander als Vertragsbestandteile:

  • dieser Vertrag (Seite 1 bis 11) mit Anlage(n)
  • Muster Leistungsnachweis,
  • „Allgemeine Sicherheitsvorgaben des ITZBund für externe Unterstützungskräfte“
  • Angebot des Verleihers (Profil und Preisangaben bzgl. der vom vorliegenden Vertrag betroffenen Arbeitnehmer/in)
  • Verdingungsordnung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen – Teil B (VOL/B) in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung. Die VOL/B liegt beim Auftraggeber zur Einsichtnahme bereit.
  • die Auftragsdurchführungsbestimmungen des ITZBund in der

[x] bei Vertragsschluss geltenden Fassung.

[ ] bei Bereitstellung der Vergabeunterlagen geltenden Fassung.

Die Auftragsdurchführungsbestimmungen des ITZBund stehen unter www.itzbund.de/adb zur Einsichtnahme bereit.

(2) Bei Unstimmigkeiten gelten die Vertragsbestandteile in der obengenannten Rangfolge.

Ansprechperson

(1) Vertragliche/r Ansprechperson beim Entleiher ist:

Name: Vertragsmanagement ITZBund

E-Mail-Adresse: vertragsmanagement@itzbund.de

(2) Fachliche/r Ansprechpersonen beim Entleiher ist:

Name und Vorname: Anschrift:

Telefonnummer: E-Mail-Adresse:

(3) Vertragliche/r Ansprechperson beim Verleiher ist:

Name und Vorname: Anschrift:

Telefonnummer: E-Mail-Adresse:

(4) Fachliche/r Ansprechperson beim Verleiher ist:

Name und Vorname: Anschrift:

Telefonnummer: E-Mail-Adresse:

Überlassung

  1. Der Verleiher verpflichtet sich, dem Entleiher Arbeitnehmer mit den Qualifikationen und für die Tätigkeiten, die in der Anlage Nr. 1 zum Rahmenvertrag – Leistungsbeschreibung bezeichnet sind, zu überlassen.
  2. Folgende Arbeitnehmer werden vom Verleiher zur Arbeitsleistung überlassen:
Nr.Name ArbeitnehmerZur Tätigkeit alsTätigkeit Zuordnung Entgeltgruppe gem. LeistungsbeschreibungQualifikation (entsprechend Rollen in der Anlage Nr. 1 zum Rahmenvertrag – Leistungsbeschreibung)Überlassungszeitraum (Beginn-Ende)Einsatzort
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
  1. Der Verleiher weist für die überlassenen Arbeitnehmer nach, dass diese mindestens für 12 Monate durchgängig zur Verfügung stehen und stellt sicher, dass während des vereinbarten Überlassungszeitraums die Höchstüberlassungsdauer gemäß § 1 Abs. 1b AGÜ nicht überschritten wird. Hierzu legt der Verleiher für jeden Arbeiternehmer vor dessen Überlassung eine Übersicht der durch ihn oder einen anderen Verleiher erfolgten zeitlich relevanten Überlassungen an denselben Entleiher bzw. eine andere Stelle der Bundesverwaltung vor.
  2. Der Verleiher wird seine überlassenen Arbeitnehmer vor Erreichen der Höchstüberlassungsdauer gemäß § 1 Abs. 1b AGÜ rechtzeitig ersetzten. Es gelten die Regelungen zum Austausch des Arbeitnehmers in Nummer 12 dieses Vertrages. Zur Sicherstellung der Projektkontinuität soll ein kontinuierlicher Austausch der überlassenen Arbeitnehmer erfolgen, so dass jeweils die Hälfte der insgesamt aus diesem Vertrag überlassenen Arbeitnehmer im Falle eines Austauschs für einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten (Einarbeitungszeit) erhalten bleibt.
  3. Der Verleiher tritt seine Ansprüche auf Arbeitsleistung gegen den überlassenen Arbeitnehmer an den Entleiher ab. Der Entleiher nimmt die Abtretung an. Vertragliche Beziehungen werden zwischen dem Entleiher und dem überlassenen Arbeitnehmer nicht begründet.

Überlassungszeitraum

Die Überlassung aus diesem Vertrag beginnt am       und endet am      . Der Überlassungszeitraum der einzelnen Arbeitnehmer kann hiervon abweichen und ergibt sich aus Nummer 4 (2) dieses Vertrages und darf nicht außerhalb des vorstehenden Überlassungszeitraums aus diesem Vertrag stehen.

Qualifikation der überlassenen Arbeitnehmer

(1) Der Verleiher ist für die jeweilige berufliche Qualifikation des Arbeitnehmers für die vorgesehene Tätigkeit verantwortlich.

(2) Sofern für den konkreten Einzelabruf erforderlich, wird nur sicherheitsüberprüftes Personal eingesetzt.

(3) [ ] (wenn als Vertragsinhalt gewünscht, bitte ankreuzen)

Vor dem ersten Einsatz beim Entleiher müssen Personen, die noch nicht sicherheitsüberprüft sind, ein behördliches Führungszeugnis vorlegen. Etwaige Kosten hierfür werden vom Entleiher nicht erstattet. Eine eingeleitete, aber noch nicht abgeschlossene Sicherheitsüberprüfung ersetzt das behördliche Führungszeugnis nicht. Diese Übergangsregelung gilt nicht für die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü3).

(4) Der Entleiher hat die Möglichkeit, die Qualifikation der Arbeitnehmer vor Einsatz in einem persönlichen Gespräch festzustellen und/oder von der Person einen Lebenslauf mit drei passenden Referenzprojekten zu erhalten, zu prüfen und bei mangelnder Qualifikation abzulehnen. Der Aufwand hierfür wird nicht vergütet.

Anwendbarer Tarifvertrag (Hinweis: § 3 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 8 AÜG)

Der Verleiher wendet auf das Arbeitsverhältnis seiner Arbeitnehmer den jeweils gültigen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (Bund) - TVöD Bund - an. Die Arbeitsbedingungen der beim Entleiher eingesetzten Leiharbeiter richten sich nach diesem Tarifvertrag.

Die jeweils gültige Entgelttabelle steht im Internet u.a. unter folgendem Link zur Verfügung: https://oeffentlicher-dienst.info/tvoed/bund/"

Vergütung

(1) Die Vergütung erfolgt nach Aufwand mit einer maximalen Obergrenze hinsichtlich des monetären Leistungsumfangs (einschl. Neben- und Reisekosten) in Höhe von       EUR netto (entspricht maximal       EUR brutto) [      EUR netto / Personenstunde].

(2) Zur Abgeltung der Leistungen des Arbeitnehmers zahlt der Entleiher dem Verleiher einen pauschalen Verleihtagessatz für arbeitstäglich 8 Stunden (Entleihgebühr) in Höhe von vgl. Anlage Nr. 3 zum Rahmenvertrag – Kostenblatt (netto) zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Mit der Entrichtung des vorgenannten pauschalen Verleihtagessatzes sind alle Aufwendungen des Verleihers einschließlich der Nebenkosten wie z.B. tarifvertragliche Zulagen, Zuwendungen, Reiskosten und Reisezeiten abgegolten.

(3) Die Abrechnung erfolgt aufgrund der vom Entleiher unterzeichneten Nachweise entsprechend Anlage „Muster Leistungsnachweis“.

(4) Ein vereinbarter Tagessatz kann nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn mindestens 8 Zeitstunden geleistet wurden. Werden weniger bzw. mehr als 8 Zeitstunden pro Tag geleistet, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen. Pausen sind auszuweisen und werden nicht vergütet. Nacht- und Wochenendarbeit (montags bis freitags zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr, samstags, sonntags, feiertags jeweils von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr) kann aus zwingenden Projektgründen notwendig werden und muss nach Absprache mit dem Verleiher und Anweisung des Entleihers geleistet werden. Werden Arbeitsstunden außerhalb der üblichen Geschäftszeiten (montags bis freitags von 06:00 bis 20:00 Uhr) geleistet, werden die vereinbarten Zuschläge gemäß Anlage Nr. 3 zum Rahmenvertrag – Kostenblatt nur vergütet, wenn diese vom Entleiher ausdrücklich beauftragt wurden.

(5) Zeiten, in denen der Arbeitnehmer auf Anordnung des Entleihers in Rufbereitschaft ist (optionale Leistung), werden wie folgt vergütet:

Für den Unterhalt der Rufbereitschaft wird pauschal pro Tag ein Satz in Prozent vom Tagessatz vergütet (vgl. Anlage Nr. 3 zum Rahmenvertrag – Kostenblatt Preisposition 3).

Die Vergütung für die Erbringung der vereinbarten Leistungen vor Ort erfolgt darüber hinaus zusätzlich nach Aufwand (Stundensatz auf Basis des Tagessatzes gemäß Anlage Nr. 3 zum Rahmenvertrag – Kostenblatt Preisposition 1 zzgl. entsprechender Zuschläge). Reisekosten, Nebenkosten, und Reisezeiten werden nicht gesondert vergütet und sind im Tagessatz bereits enthalten.

Weisungsbefugnis und Verschwiegenheit

(1) Während des Einsatzes beim Entleiher unterliegt der überlassene Arbeitnehmer dessen Weisungen und arbeitet unter dessen Aufsicht und Anleitung. Vereinbarungen über die Art und Dauer der Tätigkeit, Wochenarbeitszeit und sonstige Absprachen, die über die in der Anlage Nr. 1 zum Rahmenvertrag - Leistungsbeschreibung getroffenen Vereinbarungen hinausgehen, sind nur wirksam, soweit sie übereinstimmend zwischen Entleiher und Verleiher getroffen wurden. Mit Verweis auf das mit Wirkung zum 01.01.2025 novellierte Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) bedürfen derartige Vereinbarungen und Absprachen nicht mehr zwingend der Schriftform (§ 126 BGB). Die Rechtsbeziehungen dieser Arbeitnehmerüberlassung (§ 12 AÜG) werden per Textform (§ 126b BGB) geregelt. Aus Praktikabilitätsgründen erfolgt die Kommunikation bzw. der Austausch der entsprechenden Textdokumente vorzugsweise via E-Mail auf die im (Rahmen)Vertrag benannten Mailpostfächer. Mündliche Abreden erlangen nur dann Rechtsverbindlichkeit, wenn sie gem. der vorstehenden Modalitäten durch Textform übereinstimmend von den Vertragsparteien bestätigt worden sind.

(2) Der Verleiher sowie der überlassene Arbeitnehmer sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder sonst zu verwerten. Dies gilt auch für den Erfahrungsaustausch innerhalb der öffentlichen Hand. Vertrauliche Informationen sind solche, die als „vertraulich“ gekennzeichnet sind, bzw. solche, deren Vertraulichkeit sich aus ihrem Wesen ergibt oder aus den Umständen der Bekanntgabe zu entnehmen ist, die mündlich, schriftlich oder auf sonstige Art und Weise im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden. Vertrauliche Informationen sind auch Verkörperungen, Kopien oder Reproduktionen dieser vorstehend als vertraulich definierten Informationen. Bei diesbezüglichen Zuwiderhandlungen des Arbeitnehmers ist dieser auf Verlangen des Entleihers unverzüglich von der weiteren Mitarbeit auszuschließen und durch einen mindestens gleich qualifizierten Arbeitnehmer zu ersetzen.

(3) Die überlassenen Arbeitnehmer werden vom Entleiher nach den Bestimmungen des Verpflichtungsgesetzes [Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom 02. März 1974 (BGBl. I 469, 545) geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I 1942)] vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet. Die Verpflichtung wird mündlich vorgenommen. Dabei wird auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hingewiesen. Über die Verpflichtung wird eine Niederschrift aufgenommen, die der Verpflichtete mit unterzeichnet. Mit der förmlichen Verpflichtung werden die Beschäftigten strafrechtlich den Amtsträgern gleichgestellt. Der Verleiher hat dem Entleiher alle betroffenen Personen, die auf Grund dieses Vertrages tätig sind oder tätig werden sollen, umgehend nach Bekanntwerden und rechtzeitig (i.d.R. mindestens 2 Wochen) vor Überlassung, gleichlautend Ziffer 9 Absatz (1). in Textform (§ 126 BGB) zu benennen. Er hat außerdem die Teilnahme der betroffenen Arbeitnehmer an der Verpflichtungsveranstaltung sicherzustellen. Für die Teilnahme bzw. alle im Rahmen der Verpflichtungsveranstaltung durch Verleiher zu erbringenden Leistungen dürfen dem Entleiher keine Kosten in Rechnung gestellt werden.

(4) Die überlassenen Arbeitnehmer werden vom Entleiher zur Einhaltung von Datenschutzvorgaben (§ 5 Bundesdatenschutzgesetz) verpflichtet.

Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit

(1) Während des Arbeitseinsatzes übernimmt der Entleiher gegenüber dem Arbeitnehmer die Fürsorgepflichten eines Arbeitgebers. Er hat sicherzustellen, dass am Beschäftigungsort des Arbeitnehmers die geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen eingehalten werden und die Einrichtungen und Maßnahmen der „Ersten Hilfe“ gewährleistet sind. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist vom Entleiher sicherzustellen, unbeschadet der Pflichten des Verleihers.

(2) Der Entleiher wird den Arbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren unterrichten.

(3) Der Entleiher verpflichtet sich, dem Verleiher einen Arbeitsunfall unverzüglich anzuzeigen und ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, damit die Unfallmeldung nach § 193 SGB VII vorgenommen werden kann.

Überlassung ausländischer Arbeitnehmer

Überlässt der Verleiher Arbeitskräfte, die für ihre Tätigkeit eine Arbeitsgenehmigung benötigen, so ist er verpflichtet, die erforderlichen Genehmigungen jeweils vorzulegen.

Austausch des Arbeitnehmers

(1) Der Verleiher kann während der Dauer der Arbeitnehmerüberlassung den Arbeitnehmer nur mit einer Ankündigungsfrist von zwei Wochen durch einen anderen, mindestens gleich qualifizierten Arbeitnehmer austauschen.

(2) Der Entleiher ist berechtigt, den sofortigen Austausch des Arbeitnehmers durch Erklärung gegenüber dem Verleiher zu verlangen, wenn der Arbeitnehmer wiederholt den Anforderungen nicht gerecht wird oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Der Verleiher hat auf Anforderung des Entleihers unverzüglich mindestens einen gleich qualifizierten Arbeitnehmer zu stellen. Gleiches gilt im Falle des wiederholten entschuldigten oder unentschuldigten Fehlens des Arbeitnehmers.

(3) Liegt ein Grund vor, der einen Arbeitgeber zur ordentlichen personen- oder verhaltensbedingten Kündigung berechtigt, kann der Entleiher den Arbeitnehmer durch Erklärung gegenüber dem Verleiher für den nächsten Arbeitstag zurückweisen und einen gleich qualifizierten Arbeitnehmer verlangen.

(4) Liegt ein Grund vor, der einen Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB berechtigt, kann der Entleiherin den Arbeitnehmer sofort vom Arbeitsplatz verweisen und von dem Verleiher unverzüglich einen gleich qualifizierten Arbeitnehmer verlangen.

(5) Verstößt der Verleiher gegen eine der in Abs. 2 bis 4 genannten Pflichten, so ist der Entleiher berechtigt, den Vertrag hinsichtlich des betroffenen Arbeitnehmers fristlos zu kündigen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des Entleihers bleiben unberührt.

Haftung für Sozialversicherungsbeiträge nach§ 28e Abs. 2 SGB IV

(1) Der Verleiher verpflichtet sich, auf Verlangen des Entleihers mit Rücksicht auf die nach §§ 28 e SGB IV bzw. 42 d EStG bestehende Haftung des Entleihers entweder eine Bürgschaftserklärungen oder Garantieerklärungen (Avalkredite) eines deutschen Kreditinstituts oder eines vergleichbaren Kreditinstituts aus einem Mitgliedstaat der EU beizubringen.

(2) Der Entleiher kann vom Verleiher die Vorlage einer Bescheinigung über die Abführung von Beiträgen an die zuständigen Einzugsstellen verlangen.

(3) Wird der Entleiher gemäß § 28e Abs. 2 SGB IV von der Einzugsstelle in Anspruch genommen, ist er berechtigt, die dem Verleiher geschuldete Vergütung in Höhe der von der jeweiligen Einzugsstelle geltend gemachten Forderung einzubehalten und/oder die Bürgschaft in Anspruch zu nehmen, bis der Verleiher nachweist, dass er die Beiträge ordnungsgemäß abgeführt hat.

Haftung im Übrigen

(1) Entleiher und Verleiher haften einander für von ihnen zu vertretende Schäden wie folgt:

  • für Sachschäden bis zu 500.000 Euro je Schadensereignis, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1,0 Million Euro pro Vertrag;

  • für Vermögensschäden höchstens bis zu 10% der Gesamtvergütung des Vertrages. Die Haftung für Vermögensschäden ist insgesamt auf 500.000 Euro je Vertrag begrenzt.

Die oben genannten Haftungsbeschränkungen gelten für alle gesetzlichen und vertraglichen Schadens- und Freistellungsansprüche.

Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt.

  1. Der Verleiher haftet neben der Erfüllung der Vertragspflichten hinsichtlich des überlassenen Arbeitnehmers nur für die ordnungsgemäße Auswahl in Bezug auf die gemäß diesem Vertrag zu erbringende Leistung. Die Haftung für Auswahlverschulden ist auf Schäden beschränkt, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Auswahlverpflichtung entstehen.

(3) Haftet der Entleiher gegenüber Dritten auf Schadensersatz infolge von rechts- oder vertragswidrigen Handlungen des Verleihers oder seiner Arbeitnehmer, wird der Verleiher ihn von dieser Haftung gegenüber Dritten freistellen.

(4) Der Verleiher wird den Entleiher sowie dessen Erfüllungsgehilfen von Schadensersatzansprüchen des überlassenen Arbeitnehmers des Verleihers freistellen. Dies gilt nicht, soweit vorsätzliches Handeln des Entleihers sowie dessen Erfüllungsgehilfen gegeben ist oder soweit ein Versicherungsträger für den Schaden eintritt.

Rechnungsabwicklung

(1) Die Abrechnung erfolgt aufgrund der von der Entleiherin unterzeichneten Nachweise entsprechend dem Muster in Anlage Nr. 1.

(2) Die Rechnung enthält die genauen Einsatzstunden des Arbeitnehmers für den jeweiligen Abrechnungszeitraum. Kopien der Nachweise sind beizufügen.

(3) Der Verleiher erstellt die Rechnung jeweils nach Ablauf des Monats, in dem die Leistung erbracht worden ist.

Rechnungen sind bis zum 18.09.2025 über die zentrale Rechnungseingangsplattform des Bundes (ZRE) zu stellen, die unter https://xrechnung.bund.de aufrufbar ist.

Ab dem 19.09.2025 sind Rechnungen über die Onlinezugangsgesetzkonforme Rechnungseingangsplattform (OZG-RE) zu stellen, die unter https://xrechnung-bdr.de/edi/auth/login aufrufbar ist.

Bitte verwenden Sie für diesen Vertrag die folgende Leitweg-ID:      .

Die vom Auftraggeber gezeichneten Leistungsnachweise sind der Rechnung als Scan beizufügen.

Rechnungen, die infolge eines Versäumnisses des Auftragnehmers nicht über die ZRE oder OZG-RE gestellt werden, begründen keinen Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB.

(4) Die Zahlung erfolgt durch Banküberweisung auf das vom Entleiher angegebene Konto. Die Begleichung der Rechnung erfolgt gemäß den vertraglichen Vereinbarungen binnen 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung. Sofern Skonti vertraglich vereinbart sind, beginnt die Skontofrist mit Zugang der Rechnung. Mit der Entrichtung des Rechnungsbetrages – auf der Grundlage des in Nummer 8 (1) dieses Vertrages genannten pauschalen Verleihtagessatzes – sind alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Überlassung des Arbeitnehmers zur Erbringung der in Anlage Nr. 1 zum Rahmenvertrag - Leistungsbeschreibung beschriebenen Leistung anfallen, abgegolten.

(5) Im Übrigen gelten für die Zahlung §§ 15 und 17 der VOL/B.

Vertragslaufzeit und Kündigung

    1. Der Vertrag läuft ab dem in Nummer 5 dieses Vertrages genannten Beginn des Überlassungszeitraumes. Das Ende des Vertrages tritt mit dem in Nummer 5 dieses Vertrages genannten Ende des Überlassungszeitraumes ein, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.
    2. Der Auftraggeber behält sich innerhalb der ersten sechs Wochen nach Vertragsschluss vor, das Vertragsverhältnis wegen festgestellter mangelnder Eignung/Leistung des vom Auftragnehmer eingesetzten Personals bzw. anderer Abweichungen von der angebotenen Leistung, fristlos zu kündigen.
    3. Im Übrigen siehe zu Kündigung aus wichtigem Grund auch Nummern 12 (5), 18 (3), 19 (2) dieses Vertrages.

Versicherung

Der Verleiher weist nach, dass die Haftungshöchstsummen gemäß Nummer 14 dieses Vertrages durch eine Versicherung abgedeckt sind, die im Rahmen und Umfang einer marktüblichen deutschen Industriehaftpflichtversicherung oder vergleichbaren Versicherung aus einem Mitgliedsstaat der EU entspricht.

Antikorruptionsklausel

(1) Die Vertragsparteien erklären ihren festen Willen, jeglicher Form von Korruption entgegenzuwirken.

(2) Insbesondere dürfen Verleiher oder ihre Arbeitnehmer dem Entleiher weder unmittelbar noch mittelbar Vorteile im Sinne der §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuches anbieten, versprechen oder gewähren. Diese Verpflichtung gilt auch für Unterauftragnehmer.

(3) Handelt der Verleiher der Verpflichtung nach Abs. 2 zuwider oder war er an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen im Sinne des § 298 StGB gegenüber dem Entleiher beteiligt, steht dem Entleiher ein besonderes Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht hinsichtlich aller zwischen den Vertragsparteien bestehenden Verträgen zu.

(4) Handelt der Verleiher der Verpflichtung nach Abs. 2 zuwider oder ist ein Vertrag nach vorherigen wettbewerbsbeschränkender Absprachen zustande gekommen, hat er dem Entleiher eine Vertragsstrafe in Höhe von 5% des vereinbarten Vertragspreises zu zahlen. Kommt es nach einer Zuwiderhandlung zu weiteren Aufträgen oder zu Unteraufträgen, sind bei der Berechnung der Vertragsstrafe auch alle weiteren Aufträge und Unteraufträge innerhalb von 5 Jahren einzurechnen.

(5) Bei der Berechnung der Vertragsstrafe bleiben Aufträge außer Betracht,

  • bei denen der Verleiher nachweist, dass die Zuwiderhandlung nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht geeignet war, den Auftrag oder die Aufträge unmittelbar oder mittelbar zu beeinflussen. In diesem Zusammenhang hat der Entleiher dem Verleiher auf Verlangen alle zur Beweisführung erforderlichen Unterlagen und Informationen aus seinem Verantwortungsbereich zur Verfügung zu stellen,
  • die nach Bekanntwerden der Zuwiderhandlung erteilt werden.

(6) Bei der Vergabe von Unteraufträgen verpflichtet sich der Verleiher, mit dem Unterauftragnehmer die in den Abs. 1 bis 5 enthaltenen Regelungen mit der Maßgabe zu vereinbaren, dass der Entleiher Begünstigter des Vertragsstrafenversprechens ist.

Scientology-Ausschluss

(1) Der Verleiher verpflichtet sich bzw. stellt sicher, dass weder er, noch seine Beschäftigten, noch gegebenenfalls von ihm beauftragte Dritte bei der Beauftragung die „Technologie von L. Ron Hubbard“ anwenden bzw. verbreiten.

(2) Bei einem Verstoß gegen Abs. 1 ist der Entleiher berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Weitergehende Rechte bleiben unberührt.

Sicherheitshinweise

Der Verleiher ist verpflichtet, die zu überlassenden Arbeitnehmer spätestes zu Beginn ihrer Überlassung über die Anwendung und den Inhalt der Anlage „Allgemeine Sicherheitsvorgaben des ITZBund für externe Unterstützungskräfte“ zu informieren.

Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (§ 126b BGB. Gleichlautend zu Ziffer 9, Absatz (1) erfolgt die Kommunikation bzw. der Austausch der entsprechenden Textdokumente vorzugsweise via E-Mail auf die im (Rahmen)Vertrag benannten Mailpostfächer. Mündliche Abreden erlangen nur dann Rechtsverbindlichkeit, wenn sie gem. der vorstehenden Modalitäten durch Textform übereinstimmend von den Vertragsparteien bestätigt worden sind.
  2. Die Wirksamkeit des Vertrags steht zudem unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Konkretisierung der zu überlassenden Arbeitnehmer in Nummer 4 (2) dieses Vertrages.

(3) Ist eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen.

(4) Sonstige Vereinbarungen ergeben sich aus dem Rahmenvertrag.

(5) Gerichtsstand ist der Sitz der für die Prozessvertretung des Entleihers zuständigen Stelle.

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OrtDatumOrtDatum
ITZBund
Im Auftrag
Unterschrift Auftragnehmer (Name in Druckschrift)Unterschrift Auftraggeber (Name in Druckschrift)
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